Fall 2 Lösung - unirep

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20.08.2013 Aufrufe

Eigentum und Anwartschaftsrecht an (allen) Sachen im fraglichen Raum Einigung WE wirksam c) Übergabe (nach § 930, durch Neubegründung eines Besitzskonstituts, § 868, wohl Verwahrung nach §§ 688 ff.) d) Berechtigung des M: M ist nicht Eigentümer e) Kein gutgläubiger Erwerb durch B: denn § 933 (iVm § 930) setzt neben Gutgläubigkeit voraus, dass Erwerber unmittelbaren Besitz eingeräumt erhält; außerdem evtl. Sicherungsabrede gar nicht so auszulegen: antizipierte Einigung so zu verstehen, dass B gar nicht Willen hat, fremdes Eigentum zu erwerben B ist nicht (Sicherungs-)Eigentümer geworden 2. Rechtsposition der B (Sicherungsanwartschaft) o Regeln des Vollrechts, also s.o. 1. a)-c) o Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts ist M Berechtigter (oben 1 d)) -> B Sicherungsanwartschaftsrecht vom Berechtigten erworben 3. Rechtsposition des V (Vermieterpfandrecht §§ 562, 578) a) Mietvertrag (§§ 562, 578) b) Einbringen von Sachen Willentlich und nicht ganz kurzfristig: bestimmungsmäßig nicht zur Einlagerung (persönliche Bekleidungs-Gegenstände des Mieters und Ware auf Probe) Aber: durchaus auch Ware, die relativ schnell weiterverkauft werden soll (BGHZ 117, 200, 202) (arg. § 562a S. 2) c) Sachen des Mieters aa) M ist nicht Eigentümer, s.o., -> auch wenn sonstige Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung gegeben, fehlt es an der Berechtigung bb) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts durch V? • Bei gesetzlichen Pfandrechten umstritten, h.M. kein gutgläubiger Erwerb möglich (arg. § 1257) • Vermieterpfandrecht am Eigentum: Bei Vermieterpfandrecht unstreitig kein wirksamer gutgläubiger Erwerb, weil Verieter nicht unmittelbaren Besitz erwirbt (§§ 1204 ff., 933) (BGHZ 34, 153, 154) Aber möglich: Pfändung des Anwartschaftsrecht, V dann Inhaber eines Anwartschaftsvermieterpfandrechts: Problem jedoch: War M noch Anwartschaftsrechtsinhaber im Moment der Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts? 4. Verhältnis der Rechtspositionen des V und der B (Sicherungseigentum und mögliches Vermieterpfandrecht an Anwartschaft) (BGHZ 117, 200, 206) Problem: Zeitgleichheit der Entstehung des jeweiligen Rechts: „Einbringen“ ist in § 562, aber auch in Sicherungsabrede der entscheidende Zeitpunkt

Früher: relativ formale Argumentation: • logische Sekunde des Einbringens > Vermieterpfand entsteht schon vor Wirkung der Einigung und des antizipierten Besitzkonstituts -> B hat Anwartschaftsrecht von M bereits belastet mit Vermieterpfandrecht erworben (und auch nicht gutgläubig lastenfrei erworben, § 936 -> Übergabe des unmittelbaren Besitz wäre nötig) • umgekehrt: Anwartschaftsrecht geht unmittelbar über Heute (BGHZ 117, 200, 205): Interessenabwägung: Lager wird unterhalten durch Vermieter, außerdem hat Vermieter häufig relativ geringe, Bank relativ hohe Forderung (daher keine proportionale Aufteilung); Banken wollen schon angelegte fremde Rechte nicht beschneiden; Sicherungsabreden von Banken werden als NICHT DRITTBELASTEND ausgelegt, ggf. sogar unter Hinweis auf § 138 BGB (Drittbelastung wäre sittenwidrig) Rechtsfolge: B erwirbt Sicherungsanwartschaftsrecht, jedoch belastet mit Vermieterpfandrecht an Anwartschaft IV. Zahlung des Kaufpreises durch B o § 158 I tritt ein -> Anwartschaftsrecht der B erstarkt zum Vollrecht o Regeln über Vollrecht auf Anwartschaftsrecht anzuwenden -> Vermieterpfandrecht an Anwartschaft erstarkt ebenfalls zum „Vollrecht“, nämlich nunmehr zum Vermieterpfandrecht an dem Sicherungseigentum der B V. Heimliches Entfernen des Gemäldes durch M 1. Änderung in der Rechtsposition der B o Keine Auswirkung auf Eigentum, keinerlei gesetzlicher Erwerbstatbestand erfüllt 2. Änderung in der Rechtsposition des V § 562a: Entfernung lässt ggf. Vermieterpfandrecht entfallen o S. 1: mit Zustimmung des Berechtigten (V): nein, „heimlich“ o S. 2: „nach gewöhnlichen Lebensverhältnissen“: Einlagerung zum Verkauf, hier jedoch zur Gläubigerbenachteilgung („gewöhnlich“ = wertungsmäßig akzeptabel im Rechtsverkehr) ODER Die in der Lagerhalle verbleibenden Gegenstände decken die Forderungen: hier nicht Keine Änderung der Rechtspositionen des B und des V VI. Pfändung des Gemäldes durch X § 804 I ZPO: M nicht Eigentümer oder Anwartschaftsberechtigter des Gemäldes (s.o.), aber Pfändung erfolgt nach Gewahrsam. Daher fraglich, ob Pfändungspfandrecht wirksam entstanden?

Eigentum und Anwartschaftsrecht an (allen) Sachen im<br />

fraglichen Raum<br />

Einigung WE wirksam<br />

c) Übergabe (nach § 930, durch Neubegründung eines Besitzskonstituts, § 868,<br />

wohl Verwahrung nach §§ 688 ff.)<br />

d) Berechtigung des M: M ist nicht Eigentümer<br />

e) Kein gutgläubiger Erwerb durch B: denn § 933 (iVm § 930) setzt neben<br />

Gutgläubigkeit voraus, dass Erwerber unmittelbaren Besitz eingeräumt erhält;<br />

außerdem evtl. Sicherungsabrede gar nicht so auszulegen: antizipierte Einigung<br />

so zu verstehen, dass B gar nicht Willen hat, fremdes Eigentum zu erwerben<br />

B ist nicht (Sicherungs-)Eigentümer geworden<br />

2. Rechtsposition der B (Sicherungsanwartschaft)<br />

o Regeln des Vollrechts, also s.o. 1. a)-c)<br />

o Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts ist M Berechtigter (oben 1 d))<br />

-> B Sicherungsanwartschaftsrecht vom Berechtigten erworben<br />

3. Rechtsposition des V (Vermieterpfandrecht §§ 562, 578)<br />

a) Mietvertrag (§§ 562, 578)<br />

b) Einbringen von Sachen<br />

Willentlich und nicht ganz kurzfristig: bestimmungsmäßig nicht zur Einlagerung<br />

(persönliche Bekleidungs-Gegenstände des Mieters und Ware auf Probe)<br />

Aber: durchaus auch Ware, die relativ schnell weiterverkauft werden soll (BGHZ<br />

117, 200, 202) (arg. § 562a S. 2)<br />

c) Sachen des Mieters<br />

aa) M ist nicht Eigentümer, s.o., -> auch wenn sonstige Voraussetzungen der<br />

Pfandrechtsbestellung gegeben, fehlt es an der Berechtigung<br />

bb) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts durch<br />

V?<br />

• Bei gesetzlichen Pfandrechten umstritten, h.M. kein gutgläubiger<br />

Erwerb möglich (arg. § 1257)<br />

• Vermieterpfandrecht am Eigentum: Bei Vermieterpfandrecht<br />

unstreitig kein wirksamer gutgläubiger Erwerb, weil Verieter<br />

nicht unmittelbaren Besitz erwirbt (§§ 1204 ff., 933) (BGHZ 34,<br />

153, 154)<br />

Aber möglich: Pfändung des Anwartschaftsrecht, V dann Inhaber eines<br />

Anwartschaftsvermieterpfandrechts: Problem jedoch: War M noch<br />

Anwartschaftsrechtsinhaber im Moment der Entstehung des<br />

gesetzlichen Pfandrechts?<br />

4. Verhältnis der Rechtspositionen des V und der B (Sicherungseigentum und mögliches<br />

Vermieterpfandrecht an Anwartschaft)<br />

(BGHZ 117, 200, 206)<br />

Problem: Zeitgleichheit der Entstehung des jeweiligen Rechts:<br />

„Einbringen“ ist in § 562, aber auch in Sicherungsabrede der<br />

entscheidende Zeitpunkt

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