BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
sachgerecht beurteilen können. Einwilligungsfähigkeit bedeutet also<br />
Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Zwar ist dies nicht grundsätzlich eine<br />
Frage des Alters, sondern vielmehr des Verständnisses, dennoch sind<br />
insbesondere die Fälle problematisch, in denen Minderjährige einwilligen.<br />
Vorliegend ist jedoch unproblematisch von der Einwilligungsfähigkeit<br />
Marthas auszugehen.<br />
3. Erklärung vor der Tat und nach außen erkennbar<br />
Die Einwilligung muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden.<br />
Weiterhin muss sie <strong>vom</strong> Berechtigten vor der Tatbegehung abgegeben<br />
werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist unbeachtlich. Die Einwilligung<br />
muss dann zur Zeit der Tat auch noch vorliegen. Darauf ist bei<br />
der Prüfung zu achten, denn eine einmal erklärte Einwilligung kann jederzeit<br />
widerrufen werden.<br />
Hier lag eine solche Erklärung Marthas in Form des abgeschlossenen<br />
Arztvertrages vor. Diese war auch noch gültig als Armin den <strong>Kaiser</strong>schnitt<br />
vornahm.<br />
4. Keine Willensmängel des Berechtigten<br />
Eine durch Drohung, Täuschung oder Irrtum bedingte Einwilligung ist<br />
unwirksam. Hierbei wird jedoch überwiegend verlangt, dass der Willensmangel<br />
auch rechtsgutbezogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der<br />
Einwilligende infolge der Drohung, der Täuschung oder des Irrtums<br />
nicht erkennt, dass sein Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt werden soll<br />
oder in welcher Intensität diese Beeinträchtigung erfolgt.<br />
Da Armin die Martha vor dem Eingriff ausreichend ärztlich aufgeklärt<br />
hatte, unterlag Martha hinsichtlich der Einwilligung in die Vornahme<br />
des <strong>Kaiser</strong>schnittes keinem Willensmangel.<br />
5. Subjektive Komponente<br />
Umstritten ist weiterhin, ob nur derjenige Täter durch die Einwilli-<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich