20.08.2013 Aufrufe

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

sachgerecht beurteilen können. Einwilligungsfähigkeit bedeutet also<br />

Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Zwar ist dies nicht grundsätzlich eine<br />

Frage des Alters, sondern vielmehr des Verständnisses, dennoch sind<br />

insbesondere die Fälle problematisch, in denen Minderjährige einwilligen.<br />

Vorliegend ist jedoch unproblematisch von der Einwilligungsfähigkeit<br />

Marthas auszugehen.<br />

3. Erklärung vor der Tat und nach außen erkennbar<br />

Die Einwilligung muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden.<br />

Weiterhin muss sie <strong>vom</strong> Berechtigten vor der Tatbegehung abgegeben<br />

werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist unbeachtlich. Die Einwilligung<br />

muss dann zur Zeit der Tat auch noch vorliegen. Darauf ist bei<br />

der Prüfung zu achten, denn eine einmal erklärte Einwilligung kann jederzeit<br />

widerrufen werden.<br />

Hier lag eine solche Erklärung Marthas in Form des abgeschlossenen<br />

Arztvertrages vor. Diese war auch noch gültig als Armin den <strong>Kaiser</strong>schnitt<br />

vornahm.<br />

4. Keine Willensmängel des Berechtigten<br />

Eine durch Drohung, Täuschung oder Irrtum bedingte Einwilligung ist<br />

unwirksam. Hierbei wird jedoch überwiegend verlangt, dass der Willensmangel<br />

auch rechtsgutbezogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der<br />

Einwilligende infolge der Drohung, der Täuschung oder des Irrtums<br />

nicht erkennt, dass sein Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt werden soll<br />

oder in welcher Intensität diese Beeinträchtigung erfolgt.<br />

Da Armin die Martha vor dem Eingriff ausreichend ärztlich aufgeklärt<br />

hatte, unterlag Martha hinsichtlich der Einwilligung in die Vornahme<br />

des <strong>Kaiser</strong>schnittes keinem Willensmangel.<br />

5. Subjektive Komponente<br />

Umstritten ist weiterhin, ob nur derjenige Täter durch die Einwilli-<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!