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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Unzweifelhaft nahm Armin den <strong>Kaiser</strong>schnitt an Martha mit vollem<br />

Wissen und Willen vor, so dass er vorsätzlich handelte.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Armin könnte jedoch gerechtfertigt sein. In Betracht kommt das Vorliegen<br />

einer Einwilligung.<br />

Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ist im StGB nicht ausdrücklich<br />

geregelt. Es handelt es sich um einen gewohnheitsrechtlich anerkannten<br />

Rechtfertigungsgrund, also um einen solchen, der gesetzlich<br />

nicht fixiert ist. Die Annahme von Gewohnheitsrecht im Strafrecht ist<br />

hier zulässig, da Rechtfertigungsgründe regelmäßig zu Gunsten des Täters<br />

wirken. Allerdings finden sich hinsichtlich der rechtfertigenden<br />

Einwilligung im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches Vorschriften,<br />

die diese einschränken, wie z.B. § 228 StGB.<br />

1. Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsguts<br />

Der Einwilligende muss grundsätzlich zur Disposition über das betreffende<br />

Rechtsgut befugt sein. Disponibel sind regelmäßig die Individualrechtsgüter<br />

mit Ausnahme des Lebens. Befugt zur Disposition über das<br />

entsprechende Individualrechtsgut ist dessen Inhaber.<br />

Im vorliegenden Fall ging es um das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit<br />

Marthas. Da dies ein Individualrechtsgut ist, war Martha entsprechend<br />

dispositionsbefugt. Die „Sittenwidrigkeitsschranke“ des §<br />

228 StGB war vorliegend nicht erreicht.<br />

2. Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten<br />

Da die Rechtfertigungsfigur der Einwilligung Ausdruck der Autonomie<br />

des Rechtsgutsträgers ist, muss selbiger infolge geistiger und sittlicher<br />

Reife: a) imstande sein, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in<br />

das jeweilige Rechtsgut zu erkennen; b) wissen, dass er durch sein Verhalten<br />

auf den Schutz des Rechtsguts verzichtet und c) die Sachlage<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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