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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

h.M. den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB verwirklicht, indem<br />

er den <strong>Kaiser</strong>schnitt an Martha vornahm.<br />

Nach der Gegenansicht scheidet eine körperliche Misshandlung aus,<br />

wenn der ärztliche Eingriff zu Heilzwecken vorgenommen wird, medizinisch<br />

indiziert ist und lege artis ausgeführt wird. Innerhalb dieser<br />

Ansicht bleibt umstritten, ob es relevant ist, dass der Eingriff gelingt<br />

oder misslingt. Zur Begründung wird das teleologische Argument angeführt,<br />

man dürfe den Arzt nicht mit einem Messerstecher auf eine<br />

Stufe stellen. Bewertet werden müsse der Gesamtakt, insbesondere<br />

das am Ende stehende Resultat. Dies führt im Fall eines ärztlichen<br />

Heileingriffs, welcher medizinisch indiziert ist und kunstgerecht ausgeführt<br />

wird <strong>–</strong> wie auch hier der <strong>Kaiser</strong>schnitt an Martha <strong>–</strong> dazu, dass<br />

bereits tatbestandlich eine Körperverletzung ausscheidet, da es an einer<br />

körperlichen Misshandlung i.S.d. Norm fehlt.<br />

Im Anschluss an die h.M. ist vorliegend zunächst <strong>vom</strong> Vorliegen einer<br />

körperlichen Misshandlung gemäß § 223 I StGB auszugehen, nachdem<br />

Armin den <strong>Kaiser</strong>schnitt an Martha ausgeführt hatte.<br />

Regelmäßig wird ein Arzt bei einer Operation entsprechendes Operationsbesteck<br />

wie z.B. ein Skalpell verwenden. Diesbezüglich könnte <strong>–</strong><br />

sofern bei einem ärztlichen Heileingriff der objektive Tatbestand des<br />

§ 223 I StGB mit der h.M. bejaht wird <strong>–</strong> zudem die Qualifikation des<br />

§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB vorliegen.<br />

Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand der nach seiner objektiven<br />

Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet<br />

ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen.<br />

Da es nach dieser Definition auch auf die konkrete Art der Verwendung<br />

ankommt, kann deren Intention nicht außer Betracht bleiben. Ein<br />

von einem Arzt zu Heilungszwecken de lege artis eingesetztes Skalpell<br />

ist damit kein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 I Nr. 2 Alt. 2<br />

StGB.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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