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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie wendet<br />

auf den Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 StGB analog an und lässt die<br />

Vorsatzschuld entfallen. Hiernach würde die Schuld des Armin entfallen.<br />

Gemäß § 16 I 2 StGB käme jedoch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />

Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht.<br />

Die vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie lässt in direkter<br />

Anwendung von § 16 StGB den Tatbestandsvorsatz entfallen,<br />

wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Hiernach würde bereits<br />

der Vorsatz Armins entfallen. Gemäß § 16 I 2 StGB käme jedoch eine<br />

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB<br />

in Betracht.<br />

Da hier lediglich die strenge Schuldtheorie zu einem abweichenden<br />

Ergebnis kommt, muss nur diesbezüglich Stellung genommen werden.<br />

Die strenge Schuldtheorie ist indes abzulehnen, weil sie dem Grundsatz<br />

widerspricht, dass der Täter der sich über tatsächliche Umstände<br />

irrt, besser stehen muss, als derjenige, der sich über die rechtliche<br />

Einordnung irrt. Denn der Täter der sich über etwas Tatsächliches irrt,<br />

ist grundsätzlich rechtstreu, während derjenige, der einem Rechtsirrtum<br />

unterliegt, eine Wertung trifft, die von der Rechtsordnung nicht<br />

anerkannt wird.<br />

2. Zwischenergebnis<br />

Nach den herrschenden eingeschränkten Schuldtheorien (b und c) entfällt<br />

die Vorsatzschuld bzw. der Tatbestandsvorsatz, so dass eine<br />

Strafbarkeit Armins ausscheidet.<br />

IV. Ergebnis<br />

Zwar handelte Armin hinsichtlich der Eileiterunterbrechung bei Martha<br />

tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Eine Strafbarkeit wegen<br />

schwerer Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 226 I Nr. 1 StGB scheidet<br />

jedoch aus, weil sich Armin während der Tat in einem Erlaubnistatbestandirrtum<br />

befand.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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