BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie wendet<br />
auf den Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 StGB analog an und lässt die<br />
Vorsatzschuld entfallen. Hiernach würde die Schuld des Armin entfallen.<br />
Gemäß § 16 I 2 StGB käme jedoch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger<br />
Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht.<br />
Die vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie lässt in direkter<br />
Anwendung von § 16 StGB den Tatbestandsvorsatz entfallen,<br />
wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Hiernach würde bereits<br />
der Vorsatz Armins entfallen. Gemäß § 16 I 2 StGB käme jedoch eine<br />
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB<br />
in Betracht.<br />
Da hier lediglich die strenge Schuldtheorie zu einem abweichenden<br />
Ergebnis kommt, muss nur diesbezüglich Stellung genommen werden.<br />
Die strenge Schuldtheorie ist indes abzulehnen, weil sie dem Grundsatz<br />
widerspricht, dass der Täter der sich über tatsächliche Umstände<br />
irrt, besser stehen muss, als derjenige, der sich über die rechtliche<br />
Einordnung irrt. Denn der Täter der sich über etwas Tatsächliches irrt,<br />
ist grundsätzlich rechtstreu, während derjenige, der einem Rechtsirrtum<br />
unterliegt, eine Wertung trifft, die von der Rechtsordnung nicht<br />
anerkannt wird.<br />
2. Zwischenergebnis<br />
Nach den herrschenden eingeschränkten Schuldtheorien (b und c) entfällt<br />
die Vorsatzschuld bzw. der Tatbestandsvorsatz, so dass eine<br />
Strafbarkeit Armins ausscheidet.<br />
IV. Ergebnis<br />
Zwar handelte Armin hinsichtlich der Eileiterunterbrechung bei Martha<br />
tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Eine Strafbarkeit wegen<br />
schwerer Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 226 I Nr. 1 StGB scheidet<br />
jedoch aus, weil sich Armin während der Tat in einem Erlaubnistatbestandirrtum<br />
befand.<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich