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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

nicht mehr festgestellt werden kann, ist der vernünftige Wille als Indiz<br />

heranzuziehen. Auch die <strong>–</strong> rechtlich umstrittene <strong>–</strong> Rechtsfigur der<br />

hypothetischen Einwilligung ist hier nicht anwendbar, da eine Eileiterunterbrechung<br />

gerade nicht Marthas Willen entsprach.<br />

e) Zwischenergebnis<br />

Eine Rechtfertigung Armins wegen mutmaßlicher Einwilligung der<br />

Martha ist nicht gegeben. Hätte ein entgegenstehender Wille der<br />

Martha hier jedoch nicht zum Scheitern einer mutmaßlichen Einwilligung<br />

geführt, wäre noch zum subjektiven Rechtfertigungselement<br />

Stellung zu nehmen gewesen. Dies wäre hier zu bejahen, da Armin<br />

aus seiner Sicht im Interesse der Martha handelte.<br />

3. Rechtfertigender Notstand<br />

Letztlich könnte noch eine Rechtfertigung Armins aufgrund eines<br />

rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB in Betracht kommen.<br />

Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB scheidet jedoch ebenfalls aus.<br />

Die umfassende, bei § 34 StGB vorzunehmende Interessenabwägung<br />

ergibt, dass die Eileiterunterbrechung eine unverhältnismäßige Notstandsmaßnahme<br />

war, da dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />

per se ein erhebliches Gewicht zukommt und demgegenüber eine<br />

mögliche, in der Zukunft liegende, derzeit aber noch völlig unkonkrete<br />

Lebensgefahr nicht überwiegen kann. Grundsätzlich gilt, dass das<br />

Selbstbestimmungsrecht des Patienten sich sogar dann durchsetzt,<br />

wenn die damit einhergehende Ablehnung einer medizinisch indizierten<br />

und sinnvollen Behandlung zur Lebensgefährdung führt. Jedenfalls<br />

war die Eileiterunterbrechung auch keine angemessene Maßnahme<br />

i.S.v. § 34 Satz 2 StGB, denn Armin wäre es zumindest möglich<br />

gewesen, Martha im Hinblick auf diesen Eingriff ärztlich zu beraten<br />

und ihr dann die Entscheidung selbst zu überlassen, auch wenn Martha<br />

dann eine weitere Operation hätte in Kauf nehmen müssen. Ein<br />

sofortiges Handeln Armins war schon deshalb nicht angemessen, weil<br />

es akut nicht um die Rettung von Marthas Leben ging.<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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