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BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Maßnahme medizinisch indiziert ist und keine Behandlungsalternativen<br />

zur Verfügung stehen, zwischen denen der Patient hätte wählen können.<br />

Im vorliegenden Fall hätte die Einwilligung Marthas nicht eingeholt<br />

werden können, denn in dem Moment, indem sich Armin zur Eileiterunterbrechung<br />

entschlossen hatte, war Martha infolge der Betäubung<br />

nicht mehr bei Bewusstsein. Die Eileiterunterbrechung war medizinisch<br />

indiziert, weil hierdurch die wahrscheinliche Lebensgefahr bei einer<br />

vierten Schwangerschaft ausgeschlossen werden konnte. Ein Abwarten<br />

bis zur Rückerlangung des Bewusstseins hätte zusätzliche Belastungen<br />

für Martha mit sich gebracht. Diese hätten vorliegend in einer weiteren<br />

Operation bestanden, denn eine solche hätte Martha <strong>–</strong> sofern sie einer<br />

Eileiterunterbrechung zugestimmt hätte <strong>–</strong> über sich ergehen lassen müssen,<br />

weil eine Alternativbehandlung nicht zur Verfügung stand.<br />

Die Gegenmeinung fordert mehr, um die Nichteinholbarkeit der Einwilligung<br />

zu bejahen. So soll diese nur dann anzunehmen sein, wenn<br />

das Erwachen des Patienten nicht ohne Schaden für dessen Gesundheit<br />

hätte abgewartet werden können. Begründet wird dies mit dem<br />

besonderen Gewicht des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Das<br />

Aufwachen der Martha hätte hier abgewartet werden können, da die<br />

Eileiterunterbrechung keine akut erforderliche Maßnahme war, welche<br />

keinen Aufschub geduldet hätte, ohne dass der Martha dadurch erhebliche<br />

Nachteile bzw. Schäden entstanden wären. Die Nichteinholbarkeit<br />

der Einwilligung ist daher nach dieser Ansicht abzulehnen. Hiernach<br />

scheitert Armins Rechtfertigung mangels mutmaßlicher Einwilligung.<br />

Im Anschluss an die h.M. wird hier von der Nichteinholbarkeit der<br />

Einwilligung ausgegangen, so dass die Prüfung fortzusetzen ist. Der<br />

h.M. ist hier bereits aus praktischen Erwägungen zu folgen. In der weit<br />

überwiegenden Zahl aller Fälle wird der operierende Arzt richtigerweise<br />

davon ausgehen können, dass der Patient der operationserweiternden<br />

Maßnahme zustimmen würde, sofern diese medizinisch indiziert und<br />

für den Patienten praktisch unumgänglich ist, um seine Gesundheit zu<br />

erhalten oder wiederherzustellen. Ist es also möglich, eine solche Maßnahme<br />

operationserweiternd vorzunehmen, wird dem Patienten im Endeffekt<br />

weniger zugemutet, als wenn dieser eine weitere Operation über<br />

sich ergehen lassen müsste. Wegen der wenigen Ausnahmefälle, in denen<br />

der Patient eine medizinisch indizierte Maßnahme ablehnt, kann<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich

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