BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 – Kaiser ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Maßnahme medizinisch indiziert ist und keine Behandlungsalternativen<br />
zur Verfügung stehen, zwischen denen der Patient hätte wählen können.<br />
Im vorliegenden Fall hätte die Einwilligung Marthas nicht eingeholt<br />
werden können, denn in dem Moment, indem sich Armin zur Eileiterunterbrechung<br />
entschlossen hatte, war Martha infolge der Betäubung<br />
nicht mehr bei Bewusstsein. Die Eileiterunterbrechung war medizinisch<br />
indiziert, weil hierdurch die wahrscheinliche Lebensgefahr bei einer<br />
vierten Schwangerschaft ausgeschlossen werden konnte. Ein Abwarten<br />
bis zur Rückerlangung des Bewusstseins hätte zusätzliche Belastungen<br />
für Martha mit sich gebracht. Diese hätten vorliegend in einer weiteren<br />
Operation bestanden, denn eine solche hätte Martha <strong>–</strong> sofern sie einer<br />
Eileiterunterbrechung zugestimmt hätte <strong>–</strong> über sich ergehen lassen müssen,<br />
weil eine Alternativbehandlung nicht zur Verfügung stand.<br />
Die Gegenmeinung fordert mehr, um die Nichteinholbarkeit der Einwilligung<br />
zu bejahen. So soll diese nur dann anzunehmen sein, wenn<br />
das Erwachen des Patienten nicht ohne Schaden für dessen Gesundheit<br />
hätte abgewartet werden können. Begründet wird dies mit dem<br />
besonderen Gewicht des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Das<br />
Aufwachen der Martha hätte hier abgewartet werden können, da die<br />
Eileiterunterbrechung keine akut erforderliche Maßnahme war, welche<br />
keinen Aufschub geduldet hätte, ohne dass der Martha dadurch erhebliche<br />
Nachteile bzw. Schäden entstanden wären. Die Nichteinholbarkeit<br />
der Einwilligung ist daher nach dieser Ansicht abzulehnen. Hiernach<br />
scheitert Armins Rechtfertigung mangels mutmaßlicher Einwilligung.<br />
Im Anschluss an die h.M. wird hier von der Nichteinholbarkeit der<br />
Einwilligung ausgegangen, so dass die Prüfung fortzusetzen ist. Der<br />
h.M. ist hier bereits aus praktischen Erwägungen zu folgen. In der weit<br />
überwiegenden Zahl aller Fälle wird der operierende Arzt richtigerweise<br />
davon ausgehen können, dass der Patient der operationserweiternden<br />
Maßnahme zustimmen würde, sofern diese medizinisch indiziert und<br />
für den Patienten praktisch unumgänglich ist, um seine Gesundheit zu<br />
erhalten oder wiederherzustellen. Ist es also möglich, eine solche Maßnahme<br />
operationserweiternd vorzunehmen, wird dem Patienten im Endeffekt<br />
weniger zugemutet, als wenn dieser eine weitere Operation über<br />
sich ergehen lassen müsste. Wegen der wenigen Ausnahmefälle, in denen<br />
der Patient eine medizinisch indizierte Maßnahme ablehnt, kann<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich