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BGH, Urteil vom 14. Juni 1972, BGHSt 24, 356 – Finnendolch ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> <strong>14.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>1972</strong>, <strong>BGH</strong>St <strong>24</strong>, <strong>356</strong> <strong>–</strong> <strong>Finnendolch</strong><br />

Sachverhalt: Anton will mit einem zuvor von ihm gestohlenen Auto<br />

von einem Parkplatz wegfahren. Dabei streift er einen daneben geparkten<br />

Pkw und stößt mit dem vorbeifahrenden Wagen des Bruno<br />

zusammen. Um sich der Feststellung seiner Personalien zu entziehen,<br />

fährt er davon. Bruno, der den Unfall gesehen hat, verfolgt ihn. Er<br />

setzt seine Verfolgung auch dann noch fort, als Anton hinter einem<br />

durch Rotlicht gestoppten anderen Pkw anhalten muss und zu Fuß<br />

weiter flüchtet. Bei der Verfolgung ruft Bruno, der außer sich vor Wut<br />

ist, dem Anton nach, er werde ihn umbringen. Als Bruno den Anton<br />

schließlich erreicht, schlägt er auf ihn mit bloßen Fäusten ein. Bei der<br />

folgenden Auseinandersetzung sticht Anton, der körperlich deutlich<br />

unterlegen ist, mit einem <strong>Finnendolch</strong> auf Bruno ein und verletzt ihn<br />

tödlich.<br />

Thema: Geeignetheit der Notwehr; (Absichts-)Provokation<br />

Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT 9<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich


Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Lösungsübersicht:<br />

A. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags gemäß § 212 StGB<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Tatbestandsmäßiger Erfolg (+) Bruno ist tot.<br />

b) Handlung (+) Der Stich ins Herz<br />

war eine geeignete Tötungshandlung.<br />

c) Kausalität (+)<br />

Der Stich war für den Tod des Bruno ursächlich.<br />

d) Objektive Zurechenbarkeit (+)<br />

2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />

Anton handelte mit Eventualvorsatz.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Anton könnte durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt sein.<br />

1. Notwehrlage (+)<br />

a) Angriff (+) Ein Angriff auf Antons Leben lag vor.<br />

b) Gegenwärtigkeit (+) Der Angriff dauerte an.<br />

c) Rechtswidrigkeit (+) Bruno handelte rechtswidrig, da<br />

er das Maß der notwendigen Verteidigung überschritt.<br />

2. Notwehrhandlung (+)<br />

a) Geeignetheit (+) Der Stich war geeignet, den Angriff<br />

abzuwenden<br />

b) Erforderlichkeit (+) Ein gleich effektives Verteidigungsmittel<br />

existierte nicht.<br />

c) Gebotenheit (+) Trotz selbstverschuldetem Angriff.<br />

3. Subjektives Rechtfertigungselement (+)<br />

III. Ergebnis<br />

B. Strafbarkeit Antons wegen schweren räuberischen Diebstahls mit<br />

Todesfolge gemäß §§ 252; 250 II Nr. 1 und 3b; 251 StGB (<strong>–</strong>): Gewaltanwendung<br />

diente nicht der Beutesicherung.<br />

C. Strafbarkeit Antons wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ <strong>24</strong>2;<br />

<strong>24</strong>4 I Nr. 1a StGB (+)<br />

D. Strafbarkeit Antons wegen unerlaubten Entfernens <strong>vom</strong> Unfallort<br />

gemäß § 142 StGB (+)<br />

Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich


Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags gemäß § 212 StGB<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Tatbestandsmäßiger Erfolg<br />

Als tatbestandsmäßigen Erfolg beschreibt § 212 StGB den Tod eines<br />

Menschen. Dieser ist hier bei Bruno eingetreten.<br />

b) Handlung<br />

Der Stich mit dem Dolch direkt in das Herz des Bruno ist eine taugliche<br />

Tötungshandlung i.S.v. § 212 StGB.<br />

c) Kausalität<br />

Der Stich mit dem Dolch führte unmittelbar zu Brunos Tod. Er kann<br />

nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten<br />

Gestalt entfiele (condicio sine qua non)<br />

d) Objektive Zurechenbarkeit<br />

Der Tod des Bruno ist Anton auch objektiv zuzurechnen, da dieser mit<br />

dem Stich in Brunos Herz ein konkretes Risiko für dessen Leben (und<br />

dessen körperliche Unversehrtheit) geschaffen und dieses sich im konkreten<br />

Todeserfolg auch realisiert hat.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Anton könnte durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt sein.<br />

Eine Rechtfertigung nach § 32 StGB setzt objektiv das Vorliegen ei-<br />

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ner Notwehrlage und einer entsprechenden Notwehrhandlung, sowie<br />

subjektiv einen Verteidigungswillen des Handelnden voraus.<br />

1. Notwehrlage<br />

Eine Notwehrlage ist gegeben, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger<br />

Angriff auf die Rechtsgüter des sich Verteidigenden stattfindet.<br />

a) Angriff<br />

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung<br />

rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Seitens Bruno lag<br />

ein Angriff auf Antons Leben vor, denn dieser verletzte Anton durch<br />

Schläge und drohte, ihn umzubringen.<br />

b) Gegenwärtigkeit<br />

Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade<br />

stattfindet oder noch andauert. Bruno schlug auf Anton ein und drohte,<br />

ihn umzubringen; der Angriff fand also unmittelbar statt.<br />

c) Rechtswidrigkeit<br />

Der Angriff hätte in Widerspruch zur objektiven Rechtsordnung stehen<br />

müssen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Angreifer nicht<br />

seinerseits gerechtfertigt handelt.<br />

Eine Rechtfertigung des Bruno könnte zunächst unter dem Aspekt der<br />

Nothilfe zu Gunsten des Eigentümers des von Anton gestohlenen Autos<br />

nach § 32 StGB in Betracht kommen. Spätestens nachdem Anton<br />

das Auto aber verlassen hatte und zu Fuß auf der Flucht war, war der<br />

Angriff auf das fremde Eigentum nicht mehr gegenwärtig, so dass eine<br />

Nothilfe in dem Zeitpunkt als Bruno den Anton anhielt, nicht mehr<br />

zulässig war.<br />

Weiterhin wäre an eine Rechtfertigung des Bruno aufgrund des Festnahmerechts<br />

Privater gemäß § 127 I StPO (sog. „Jedermanns-Recht“)<br />

zu denken. Jedoch lagen die Voraussetzungen des § 127 I StPO nicht<br />

vor, da sich Bruno nicht auf die Vornahme einer bloßen Festnahme-<br />

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handlung beschränkte, sondern seine Befugnisse durch Schläge und<br />

Todesdrohungen weit überschritt.<br />

Schließlich scheidet auch eine Rechtfertigung Brunos infolge des Umstandes,<br />

dass Anton zuvor sein Auto beschädigt hatte, aus, denn dieser<br />

Angriff auf das Eigentum des Bruno war bereits vollständig abgeschlossen.<br />

Die Sicherung von Ersatzansprüchen rechtfertigt zwar eine<br />

vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung nach § 127 I StPO,<br />

nicht jedoch ein Handeln in Notwehr. Wie gesehen, hat Bruno aber<br />

sein Festnahmerecht hier überschritten.<br />

Demnach war der seitens des Bruno gegen Anton verübte Angriff<br />

auch rechtswidrig.<br />

2. Notwehrhandlung<br />

Weiterhin müsste die Tötung des Bruno eine geeignete, erforderliche<br />

und gebotene Notwehrhandlung darstellen.<br />

a) Geeignetheit<br />

Der Stich war geeignet, den Angriff des Bruno sofort und unmittelbar<br />

zu beenden.<br />

b) Erforderlichkeit<br />

Erforderlich diejenige Verteidigungshandlung, die zur Abwehr des Angriffs<br />

geeignet ist und unter mehreren zur Verfügung stehenden, gleichermaßen<br />

wirksamen Mitteln das mildeste darstellt.<br />

Unstreitig wäre hier eine Abwehr des Angriffs des Bruno mit Fäusten,<br />

dem bloßen Drohen mit dem Messer, dessen Vorhalten zur Abwehr<br />

oder der Einsatz des Messers nur zur Abwehr der Schläge, also zur<br />

Beibringung einfacher Stich-/Schnittverletzungen, möglich gewesen<br />

(sog. „Schutzwehrmaßnahmen“).<br />

Diese waren aber zur sofortigen und endgültigen Beendigung des Angriffs<br />

nicht gleichermaßen geeignet, da ihnen im Vergleich zu dem<br />

gezielten Zustechen nur eine geringere Effektivität zukommt. In einer<br />

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ohne Waffen geführten Auseinandersetzung wäre Anton dem Bruno<br />

körperlich unterlegen gewesen. Durch die Drohung mit dem Messer<br />

hätte der höchst aufgeregte Bruno sich möglicherweise nicht abschrecken<br />

lassen. Selbst bei einem defensiven Einsatz des Messers hätte<br />

Anton wegen seiner körperlichen Unterlegenheit mit Verletzungen<br />

rechnen müssen.<br />

Da der Angegriffene grundsätzlich aber nicht gehalten ist, auf die<br />

Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen,<br />

sofern deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist, war der<br />

Messerstich hier auch erforderlich.<br />

c) Gebotenheit<br />

Eine geeignete und erforderliche Notwehrhandlung ist grundsätzlich<br />

auch geboten, wenn nicht das Notwehrrecht im konkreten Einzelfall<br />

einer sozial-ethischen Einschränkung unterliegt. Das mögliche Vorliegen<br />

einer solchen Einschränkung ist regelmäßig durch Vornahme einer<br />

rechtlichen Wertung zu ermitteln. Maßstab dieser Wertung ist die<br />

Verhältnismäßigkeit der Rechtsgüterbeeinträchtigung, d. h.: die durch<br />

die Notwehr auf Seiten des Angreifers verletzten Rechtsgüter dürfen<br />

nicht in einem völligen Missverhältnis zu den durch vorherigen Angriff<br />

betroffenen Rechtsgütern des Verteidigers stehen.<br />

Um unverhältnismäßige Notwehrmaßnahmen zu vermeiden, hat die<br />

Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen entwickelt, in denen das Notwehrrecht<br />

eingeschränkt wird. Liegt eine dieser Fallgruppen vor, gilt<br />

die sog. „Drei-Stufen-Theorie“. Hiernach muss der Angegriffene zunächst<br />

versuchen, dem Angriff auszuweichen bzw. zu fliehen (= 1. Stufe).<br />

Erst wenn dies nicht möglich ist, darf er defensive Verteidigungs-<br />

/Abwehrmaßnahmen (sog. „Schutzwehr“) ergreifen (= 2. Stufe). Nur<br />

wenn auch dies den Angriff nicht beenden kann, dürfen aggressive Verteidigungs-/Abwehrmaßnahmen<br />

(= sog. „Trutzwehr“) vorgenommen (=<br />

3. Stufe) werden.<br />

Darüber hinaus ist in den besonders krassen Fällen der sog. Absichtsprovokation<br />

das Notwehrrecht sogar vollständig ausgeschlossen.<br />

Diese Einschränkungen des Notwehrrechts begründen sich daraus, dass<br />

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eine Notwehrhandlung auch dazu dienen soll, die Rechtsordnung zu<br />

verteidigen, es andererseits aber durch rechtliche Wertung (= normative<br />

Güterabwägung) zu ermittelnde Fälle gibt, in denen es einer solchen<br />

Verteidigung der Rechtsordnung nicht bedarf.<br />

Im vorliegenden Fall könnte es an der Gebotenheit der Verteidigungshandlung<br />

des Anton fehlen, wenn es sich um einen Fall der sog. „Notwehrprovokation“<br />

gehandelt hat, Anton den Angriff des Bruno also<br />

selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Aufgrund des Zusammenstoßes<br />

mit Bruno und durch die anschließende Flucht hat Anton hier unzweifelhaft<br />

die Verfolgung und das Anhalten, sowie die Schläge des Bruno<br />

schuldhaft provoziert.<br />

Jedoch ist regelmäßig zwischen absichtlicher und sonstiger schuldhafter<br />

(vorsätzlicher und fahrlässiger) Provokation der Notwehrsituation<br />

zu differenzieren, denn wer absichtlich eine Notwehrlage provoziert,<br />

muss im Ergebnis natürlich schlechter stehen als derjenige, der die<br />

Notwehrlage nur irgendwie verschuldet oder fahrlässig herbeigeführt<br />

hat.<br />

Zwar hatte Anton den Angriff Brunos durch seinen Zusammenstoß<br />

und die anschließende Flucht verursacht. Er machte dies jedoch nicht<br />

zu dem Zweck, den Bruno in Notwehr verletzen zu können (= Absichtsprovokation).<br />

Es lag lediglich eine fahrlässig verursachte Provokation<br />

vor.<br />

Demjenigen der nicht absichtlich, aber doch vorwerfbar den Angriff<br />

hervorgerufen hat, wird das Notwehrrecht nicht vollständig und auch<br />

der Einsatz einer Waffe nicht ganz versagt. Ihm steht aber grundsätzlich<br />

nur ein i.S.d. „Drei-Stufen-Theorie“ abgestuftes Notwehrrecht zu.<br />

Nachdem Anton bereits auf der Flucht (= 1. Stufe) war, konnte selbige<br />

nicht mehr fortgesetzt werden als Bruno seiner habhaft wurde. Als<br />

Maßnahmen der Schutzwehr (= 2. Stufe) standen dem Anton die oben<br />

genannten milderen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. „In dubio<br />

pro reo“ muss jedoch zugunsten des Anton davon ausgegangen werden,<br />

dass ihm bei Beschränkung auf diese Maßnahmen erhebliche<br />

Verletzungen drohten, denn Bruno war sehr erregt und dem Anton<br />

körperlich weit überlegen. Demzufolge durfte sich Anton hier trotz<br />

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grundsätzlich „eingeschränkten“ Notwehrbefugnissen, mit dem gezielten<br />

Einsatz des Dolches als Maßnahme der Trutzwehr (= 3. Stufe) verteidigen.<br />

Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt<br />

des „krassen Missverhältnisses“, wenn man unterstellt, Bruno<br />

wollte entgegen seinem eigenen Bekunden den Anton nicht töten,<br />

sondern nur verletzen.<br />

Der Stich mit dem Dolch war im Ergebnis nicht rechtsmissbräuchlich<br />

und daher eine zulässige Notwehrhandlung gemäß § 32 StGB<br />

3. Subjektives Rechtfertigungselement<br />

Anton handelte mit dem Willen, sich gegen den Angriff des Bruno zu<br />

verteidigen und seine Rechtsgüter (= Leib und Leben) zu schützen. Es<br />

liegen damit sämtliche Voraussetzungen des § 32 StGB vor, so dass<br />

die Rechtswidrigkeit ausscheidet.<br />

III. Ergebnis<br />

Mangels Rechtswidrigkeit der Tötung des Bruno entfällt eine Strafbarkeit<br />

des Anton wegen Totschlags gemäß § 212 StGB.<br />

B. Strafbarkeit Antons wegen schweren räuberischen Diebstahls<br />

mit Todesfolge gemäß §§ 252, 250 II Nr. 1 und Nr. 3b, 251 StGB<br />

Nach dem Anton das Auto bereits weggenommen, dieses aber noch<br />

nicht vollständig geborgen bzw. den von ihm begründete Gewahrsam<br />

noch nicht vollständig gesichert hatte, denn er war gerade erst im Begriff<br />

den Parkplatz (= Tatort) zu verlassen, wurde er von Bruno auf frischer<br />

Tat angetroffen. Auch wendete Anton nach erfolgloser Flucht<br />

Gewalt gegen Bruno an. Diese diente allerdings nicht der Beutesicherung,<br />

so dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung<br />

und Beuteerhaltung, sowie die Beuteerhaltungsabsicht<br />

des Anton fehlten. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 252, 250 II Nr. 1 und<br />

Nr. 3b, 251 StGB scheidet daher aus.<br />

C. Strafbarkeit des Anton wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§<br />

<strong>24</strong>2, <strong>24</strong>4 I Nr. 1a StGB<br />

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Durch das Wegfahren mit dem Auto hat sich Anton eine fremde bewegliche<br />

Sache zumindest vorübergehend angeeignet. Auch besaß er<br />

keinen Rückführungswillen. Da Anton bereits zu diesem Zeitpunkt<br />

den <strong>Finnendolch</strong> bei sich führte, und dieser eine Waffe i.S.v. § 1<br />

WaffG darstellt, hat er zugleich die Qualifikation des § <strong>24</strong>4 I Nr. 1a<br />

StGB erfüllt. Eine Strafbarkeit gemäß §§ <strong>24</strong>2, <strong>24</strong>4 I Nr. 1a StGB liegt<br />

damit vor.<br />

D. Strafbarkeit des Anton wegen unerlaubten Entfernens <strong>vom</strong> Unfallort<br />

gemäß § 142 StGB<br />

Nach dem Zusammenstoß mit dem Wagen des Bruno, welcher unstreitig<br />

einen Unfall im Straßenverkehr darstellt, hat sich Anton durch die<br />

Flucht vorsätzlich der Feststellung seiner Personalien entzogen. Eine<br />

Strafbarkeit gemäß § 142 StGB liegt damit vor.<br />

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