1 Lösungsvorschlag Gliederung A. Zulässigkeit I. Eröffnung ... - unirep

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Fraglich ist hier jedoch, welche Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Eine ausdrückliche Ermächtigung für derartige „Gefährderanschreiben“ existiert nicht. a) § 15 I VersG Eine Anwendung des § 15 I VersG scheidet aus. A als potenzieller Teilnehmer der Versammlung gehört nicht zum Adressatenkreis der nach § 15 I VersG vorgesehenen Maßnahmen. b) § 29 II ASOG Auch liegt im Anschreiben erkennbar kein Aufenthaltsverbot i.S.v. § 29 II ASOG. c) § 17 I ASOG Möglicherweise kann das Anschreiben jedoch auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Fraglich ist, ob diese überhaupt angewendet werden darf. Vorliegend könnte das Versammlungsrecht eine Sperrwirkung zulasten des allgemeinen Polizeirechts entfalten. Das ist der Fall, wenn das Versammlungsrecht in Bezug auf den konkreten Eingriff abschließende Regelungen trifft. Dagegen lässt sich zum einen anführen, dass präventive Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer im VersG gerade nicht vorgesehen sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung handelt. Dieses zeitliche Vorfeld ist zwar von Art. 8 GG noch erfasst, die Versammlungsbegriffe des GG und des VersG sind jedoch nicht vollständig deckungsgleich. Da das VersG Vorfeldmaßnahmen in Bezug auf einzelne Teilnehmer nur sehr sporadisch regelt, kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass diese Regelungen abschließend sein sollen. Eine Sperrwirkung des VersG im Vorfeld der Versammlung scheidet somit aus. 3. Zwischenergebnis Bei entsprechender umfangreicher Argumentation erscheint hier ein anderes Ergebnis gerade noch vertretbar. Mangels Sperrwirkung des VersG ist demnach auf die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen. II. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 6

Das Anschreiben ist demnach nur rechtmäßig, wenn es die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 17 I ASOG erfüllt. 1. formelle Rechtmäßigkeit Von der formellen Rechtmäßigkeit des Anschreibens ist laut Sachverhalt auszugehen. 2. materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand Der Tatbestand des § 17 I ASOG setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Das ist der Fall, wenn ein Sachverhalt bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt. Dabei ist eine objektive ex-ante-Prognose zu Grunde zu legen. Hier konnte sich der Polizeipräsident auf die Informationen aus der Senatsverwaltung für Inneres stützen, denen zufolge mit gewalttätigen Ausschreitungen beim Gipfel zu rechnen war. Da im Rahmen solcher Ausschreitungen häufig Delikte nach den §§ 123, 223 ff. und 303 StGB begangen werden, ist vom vorliegen einer Gefahr auszugehen. Der Tatbestand des § 17 I ASOG ist somit erfüllt. b) Rechtsfolge Fraglich ist jedoch, ob auch die richtige Rechtsfolge gewählt wurde. Die Norm räumt den Polizeibehörden Ermessen ein. Sofern die Polizei hier ihr Ermessen ausgeübt hat, überhaupt im Vorfeld des Gipfels zur Abwehr der drohenden Gefahr tätig zu werden, sind keine Fehler bezüglich des Entschließungsermessens ersichtlich. Möglicherweise hat die Polizeibehörde jedoch ihr Auswahlermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Gemäß §§ 13, 14 ASOG können grundsätzlich Verhaltens- und Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. A könnte hier als Verhaltensstörer angesehen werden, da er unstreitig der linksautonomen Szene angehört und in diesem Zusammenhang bereits straffällig geworden ist. Grundsätzlich ist jedoch nur derjenige, der durch sein Verhalten unmittelbar eine Gefahr oder Störung verursacht, dafür polizeirechtlich verantwortlich. Unterhalb dieser Schwelle kann eine Gefahr zwar auch dann gegeben sein, wenn gegen eine 7

Fraglich ist hier jedoch, welche Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden<br />

kann. Eine ausdrückliche Ermächtigung für derartige „Gefährderanschreiben“ existiert<br />

nicht.<br />

a) § 15 I VersG<br />

Eine Anwendung des § 15 I VersG scheidet aus. A als potenzieller Teilnehmer der<br />

Versammlung gehört nicht zum Adressatenkreis der nach § 15 I VersG vorgesehenen<br />

Maßnahmen.<br />

b) § 29 II ASOG<br />

Auch liegt im Anschreiben erkennbar kein Aufenthaltsverbot i.S.v. § 29 II ASOG.<br />

c) § 17 I ASOG<br />

Möglicherweise kann das Anschreiben jedoch auf die polizeiliche Generalklausel<br />

gestützt werden.<br />

Fraglich ist, ob diese überhaupt angewendet werden darf. Vorliegend könnte das<br />

Versammlungsrecht eine Sperrwirkung zulasten des allgemeinen Polizeirechts<br />

entfalten. Das ist der Fall, wenn das Versammlungsrecht in Bezug auf den konkreten<br />

Eingriff abschließende Regelungen trifft.<br />

Dagegen lässt sich zum einen anführen, dass präventive Maßnahmen gegen<br />

einzelne Versammlungsteilnehmer im VersG gerade nicht vorgesehen sind. Zum<br />

anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um Maßnahmen im Vorfeld einer<br />

Versammlung handelt. Dieses zeitliche Vorfeld ist zwar von Art. 8 GG noch erfasst,<br />

die Versammlungsbegriffe des GG und des VersG sind jedoch nicht vollständig<br />

deckungsgleich. Da das VersG Vorfeldmaßnahmen in Bezug auf einzelne Teilnehmer<br />

nur sehr sporadisch regelt, kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass<br />

diese Regelungen abschließend sein sollen. Eine Sperrwirkung des VersG im Vorfeld<br />

der Versammlung scheidet somit aus.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Bei entsprechender umfangreicher Argumentation erscheint hier ein anderes<br />

Ergebnis gerade noch vertretbar.<br />

Mangels Sperrwirkung des VersG ist demnach auf die polizeiliche Generalklausel als<br />

Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen.<br />

II. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage<br />

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