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1 Lösungsvorschlag Gliederung A. Zulässigkeit I. Eröffnung ... - unirep

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sich aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr oder einem bestehenden<br />

Rehabilitationsinteresse des Klägers ergeben.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass A von der Berliner Polizei als „Gewalttäter links“ geführt<br />

wird, ist nicht auszuschließen, dass auch künftig polizeiliche Maßnahmen gegen ihn<br />

in Zusammenhang mit politischen Großereignissen ergehen werden.<br />

Auch ist im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit<br />

ein Rehabilitationsinteresse des A nicht auszuschließen.<br />

Ein erforderliches Feststellungsinteresse des A liegt somit vor.<br />

IV. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO<br />

Sofern von der Erforderlichkeit einer Klagebefugnis ausgegangen wird, ist diese<br />

jedenfalls wegen der Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG<br />

gegeben.<br />

V. Frist und Form<br />

An dieser Stelle ist den Bearb. überlassen, ob sie sich für oder gegen das<br />

Erfordernis einer Klagebefugnis analog § 42 II VwGO entscheiden. In jedem Falle<br />

sollten die Ausführungen hierzu kurzgehalten werden.<br />

Die Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden. Von der Einhaltung der<br />

Formvorschriften ist auszugehen.<br />

VI. Klagegegner<br />

Gemäß § 78 I Nr. 1 ist die Klage gegen das Land Berlin zu richten.<br />

VII. Beteiligtenfähigkeit<br />

A ist als natürliche Person und das Land Berlin als juristische Person nach § 61 Nr. 1<br />

VwGO beteiligtenfähig.<br />

VIII. Zwischenergebnis<br />

Die Klage des A ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 I VwGO zulässig.<br />

B. Begründetheit<br />

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