1 Lösungsvorschlag Gliederung A. Zulässigkeit I. Eröffnung ... - unirep
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sich aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr oder einem bestehenden<br />
Rehabilitationsinteresse des Klägers ergeben.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass A von der Berliner Polizei als „Gewalttäter links“ geführt<br />
wird, ist nicht auszuschließen, dass auch künftig polizeiliche Maßnahmen gegen ihn<br />
in Zusammenhang mit politischen Großereignissen ergehen werden.<br />
Auch ist im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit<br />
ein Rehabilitationsinteresse des A nicht auszuschließen.<br />
Ein erforderliches Feststellungsinteresse des A liegt somit vor.<br />
IV. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO<br />
Sofern von der Erforderlichkeit einer Klagebefugnis ausgegangen wird, ist diese<br />
jedenfalls wegen der Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG<br />
gegeben.<br />
V. Frist und Form<br />
An dieser Stelle ist den Bearb. überlassen, ob sie sich für oder gegen das<br />
Erfordernis einer Klagebefugnis analog § 42 II VwGO entscheiden. In jedem Falle<br />
sollten die Ausführungen hierzu kurzgehalten werden.<br />
Die Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden. Von der Einhaltung der<br />
Formvorschriften ist auszugehen.<br />
VI. Klagegegner<br />
Gemäß § 78 I Nr. 1 ist die Klage gegen das Land Berlin zu richten.<br />
VII. Beteiligtenfähigkeit<br />
A ist als natürliche Person und das Land Berlin als juristische Person nach § 61 Nr. 1<br />
VwGO beteiligtenfähig.<br />
VIII. Zwischenergebnis<br />
Die Klage des A ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 I VwGO zulässig.<br />
B. Begründetheit<br />
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