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1 Lösungsvorschlag Gliederung A. Zulässigkeit I. Eröffnung ... - unirep

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Lösungshinweise<br />

Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.<br />

A. <strong>Zulässigkeit</strong><br />

I. <strong>Eröffnung</strong> des Verwaltungsrechtswegs gem. der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO<br />

Streitgegenständlich ist eine Gefahrenabwehrmaßnahme des Polizeipräsidenten in<br />

Berlin. Diese beruht auf Normen des Polizei- und Ordnungsrechts, welche einseitig<br />

Hoheitsträger berechtigen und verpflichten. Es liegt somit ein Über-<br />

/Unterordnungsverhältnis vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit handelt<br />

es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art,<br />

die den Verwaltungsgerichten nach § 40 I 1 VwGO zugewiesen ist.<br />

Da § 23 EGGVG nicht einschlägig und anderweitige abdrängende<br />

Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />

II. Statthafte Klageart<br />

An dieser Stelle ist es positiv zu bewerten, wenn die Bearb. erkennen,<br />

dass sich die Zuständigkeit des VG mangels VA nicht ohne weiteres mit<br />

der Adressaten-Theorie begründen lässt. Auch ein (kurzer!) Hinweis auf<br />

§ 23 EGGVG sollte positiv bewertet werden.<br />

Fraglich ist jedoch, welches die statthafte Klageart gegen das Anschreiben des<br />

Polizeipräsidenten ist.<br />

1. Anfechtungsklage, § 42 VwGO<br />

Eine Anfechtungsklage kommt vorliegend nur in Betracht, wenn es sich bei dem<br />

Schreiben um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 1 I VwVfG Bln i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG<br />

handelt, dessen Regelungsgegenstand noch nicht entfallen ist. Dies scheitert<br />

vorliegend bereits daran, dass der G8-Gipfel am 8. Juni 2007 zu Ende ging. Die<br />

Anfechtungsklage scheidet daher aus.<br />

Sofern die Bearb. an dieser Stelle bereits die VA-Qualität des Anschreibens<br />

behandeln und nicht mehr auf die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungs-<br />

klage eingehen, ist dies nicht negativ zu bewerten. Eine ausführliche Erläuterung<br />

sollte jedoch positiv ins Gewicht fallen.<br />

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog<br />

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