1 Lösungsvorschlag Gliederung A. Zulässigkeit I. Eröffnung ... - unirep
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Lösungshinweise<br />
Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.<br />
A. <strong>Zulässigkeit</strong><br />
I. <strong>Eröffnung</strong> des Verwaltungsrechtswegs gem. der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO<br />
Streitgegenständlich ist eine Gefahrenabwehrmaßnahme des Polizeipräsidenten in<br />
Berlin. Diese beruht auf Normen des Polizei- und Ordnungsrechts, welche einseitig<br />
Hoheitsträger berechtigen und verpflichten. Es liegt somit ein Über-<br />
/Unterordnungsverhältnis vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit handelt<br />
es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art,<br />
die den Verwaltungsgerichten nach § 40 I 1 VwGO zugewiesen ist.<br />
Da § 23 EGGVG nicht einschlägig und anderweitige abdrängende<br />
Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />
II. Statthafte Klageart<br />
An dieser Stelle ist es positiv zu bewerten, wenn die Bearb. erkennen,<br />
dass sich die Zuständigkeit des VG mangels VA nicht ohne weiteres mit<br />
der Adressaten-Theorie begründen lässt. Auch ein (kurzer!) Hinweis auf<br />
§ 23 EGGVG sollte positiv bewertet werden.<br />
Fraglich ist jedoch, welches die statthafte Klageart gegen das Anschreiben des<br />
Polizeipräsidenten ist.<br />
1. Anfechtungsklage, § 42 VwGO<br />
Eine Anfechtungsklage kommt vorliegend nur in Betracht, wenn es sich bei dem<br />
Schreiben um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 1 I VwVfG Bln i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG<br />
handelt, dessen Regelungsgegenstand noch nicht entfallen ist. Dies scheitert<br />
vorliegend bereits daran, dass der G8-Gipfel am 8. Juni 2007 zu Ende ging. Die<br />
Anfechtungsklage scheidet daher aus.<br />
Sofern die Bearb. an dieser Stelle bereits die VA-Qualität des Anschreibens<br />
behandeln und nicht mehr auf die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungs-<br />
klage eingehen, ist dies nicht negativ zu bewerten. Eine ausführliche Erläuterung<br />
sollte jedoch positiv ins Gewicht fallen.<br />
2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog<br />
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