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1 Lösungsvorschlag Gliederung A. Zulässigkeit I. Eröffnung ... - unirep

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<strong>Lösungsvorschlag</strong><br />

<strong>Gliederung</strong><br />

A. <strong>Zulässigkeit</strong><br />

I. <strong>Eröffnung</strong> des Verwaltungsrechtswegs<br />

II. Statthafte Klageart<br />

1.Anfechtungsklage, § 42 VwGO<br />

2.Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO analog<br />

3. allgemeine Feststellungsklage, § 43 I VwGO<br />

III. Feststellungsinteresse<br />

IV. Klagebefugnis<br />

V. Frist und Form<br />

VI. Klagegegner<br />

VII. Beteiligtenfähigkeit<br />

VIII. Zwischenergebnis<br />

B. Begründetheit<br />

C. Ergebnis<br />

I. Ermächtigungsgrundlage<br />

1. Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage<br />

2. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage<br />

3. Zwischenergebnis<br />

II. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage<br />

1. formelle Rechtmäßigkeit<br />

2. materielle Rechtmäßigkeit<br />

a) Tatbestand<br />

b) Rechtsfolge<br />

(Dem Fall liegt die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 22. 9. 2005 - 11 LC 51/04,<br />

NJW 2006, 391ff. zugrunde.)<br />

1


Lösungshinweise<br />

Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.<br />

A. <strong>Zulässigkeit</strong><br />

I. <strong>Eröffnung</strong> des Verwaltungsrechtswegs gem. der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO<br />

Streitgegenständlich ist eine Gefahrenabwehrmaßnahme des Polizeipräsidenten in<br />

Berlin. Diese beruht auf Normen des Polizei- und Ordnungsrechts, welche einseitig<br />

Hoheitsträger berechtigen und verpflichten. Es liegt somit ein Über-<br />

/Unterordnungsverhältnis vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit handelt<br />

es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art,<br />

die den Verwaltungsgerichten nach § 40 I 1 VwGO zugewiesen ist.<br />

Da § 23 EGGVG nicht einschlägig und anderweitige abdrängende<br />

Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />

II. Statthafte Klageart<br />

An dieser Stelle ist es positiv zu bewerten, wenn die Bearb. erkennen,<br />

dass sich die Zuständigkeit des VG mangels VA nicht ohne weiteres mit<br />

der Adressaten-Theorie begründen lässt. Auch ein (kurzer!) Hinweis auf<br />

§ 23 EGGVG sollte positiv bewertet werden.<br />

Fraglich ist jedoch, welches die statthafte Klageart gegen das Anschreiben des<br />

Polizeipräsidenten ist.<br />

1. Anfechtungsklage, § 42 VwGO<br />

Eine Anfechtungsklage kommt vorliegend nur in Betracht, wenn es sich bei dem<br />

Schreiben um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 1 I VwVfG Bln i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG<br />

handelt, dessen Regelungsgegenstand noch nicht entfallen ist. Dies scheitert<br />

vorliegend bereits daran, dass der G8-Gipfel am 8. Juni 2007 zu Ende ging. Die<br />

Anfechtungsklage scheidet daher aus.<br />

Sofern die Bearb. an dieser Stelle bereits die VA-Qualität des Anschreibens<br />

behandeln und nicht mehr auf die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungs-<br />

klage eingehen, ist dies nicht negativ zu bewerten. Eine ausführliche Erläuterung<br />

sollte jedoch positiv ins Gewicht fallen.<br />

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog<br />

2


Da das Schreiben über den 8. Juni 2007 hinaus keine Wirkung für den A entfaltet,<br />

könnte die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I 4 VwGO<br />

analog statthaft sein.<br />

Eine solche Klage kommt nach dem Wortlaut der Norm zunächst in Betracht, wenn<br />

sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt. Vorliegend wurde die Klage<br />

jedoch erst am 15. Juni 2007 erhoben. Allerdings ist die<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage aus Rechtsschutzgesichtspunkten ebenfalls statthaft,<br />

wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. nur<br />

Kopp/Schenke, § 113 Rn. 128).<br />

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem Anschreiben um einen<br />

Verwaltungsakt i.S.v. § 1 I VwVfG Bln i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG handelt. Hier ist allein<br />

das Merkmal der „Regelung“ fraglich, da durch das Anschreiben selbst A noch nicht<br />

an der Anreise zum Gipfel gehindert wird. Vielmehr enthält das Anschreiben<br />

Tatsachen (polizeiliches In-Erscheinung-Treten des A) und den Rat, sich von den<br />

Aktionen fernzuhalten. Eine verbindliche Rechtsfolge wird dadurch jedoch gerade<br />

nicht getroffen. Mithin handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit unstatthaft.<br />

3. allgemeine Feststellungsklage, § 43 I VwGO<br />

Es könnte jedoch die allgemeine Feststellungsklage statthaft sein, sofern das<br />

Begehren des A auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines<br />

Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn die<br />

öffentlich-rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu<br />

einer Sache streitig sind und dem Streit ein konkreter Sachverhalt zugrundeliegt.<br />

Das konkret gefasste Anschreiben an A stellt ein solches feststellungsfähiges<br />

Rechtsverhältnis dar. Die Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist nicht<br />

Voraussetzung für die Erhebung der allgemeinen Feststellungsklage.<br />

Da dem A auch keine andere erfolgversprechende Klageart zu Gebote steht, ist die<br />

allgemeine Feststellungsklage auch nicht subsidiär gem. § 43 II VwGO und mithin<br />

statthaft.<br />

4. Feststellungsinteresse<br />

A müsste aber nach § 43 I VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung<br />

haben. Da sich die begehrte Feststellung auf ein in der Vergangenheit liegendes<br />

Ereignis richtet, ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich. Dieses kann<br />

3


sich aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr oder einem bestehenden<br />

Rehabilitationsinteresse des Klägers ergeben.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass A von der Berliner Polizei als „Gewalttäter links“ geführt<br />

wird, ist nicht auszuschließen, dass auch künftig polizeiliche Maßnahmen gegen ihn<br />

in Zusammenhang mit politischen Großereignissen ergehen werden.<br />

Auch ist im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit<br />

ein Rehabilitationsinteresse des A nicht auszuschließen.<br />

Ein erforderliches Feststellungsinteresse des A liegt somit vor.<br />

IV. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO<br />

Sofern von der Erforderlichkeit einer Klagebefugnis ausgegangen wird, ist diese<br />

jedenfalls wegen der Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG<br />

gegeben.<br />

V. Frist und Form<br />

An dieser Stelle ist den Bearb. überlassen, ob sie sich für oder gegen das<br />

Erfordernis einer Klagebefugnis analog § 42 II VwGO entscheiden. In jedem Falle<br />

sollten die Ausführungen hierzu kurzgehalten werden.<br />

Die Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden. Von der Einhaltung der<br />

Formvorschriften ist auszugehen.<br />

VI. Klagegegner<br />

Gemäß § 78 I Nr. 1 ist die Klage gegen das Land Berlin zu richten.<br />

VII. Beteiligtenfähigkeit<br />

A ist als natürliche Person und das Land Berlin als juristische Person nach § 61 Nr. 1<br />

VwGO beteiligtenfähig.<br />

VIII. Zwischenergebnis<br />

Die Klage des A ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 I VwGO zulässig.<br />

B. Begründetheit<br />

4


Die Klage des A ist begründet, wenn das Anschreiben des Polizeipräsidenten<br />

rechtswidrig war.<br />

I. Ermächtigungsgrundlage<br />

Das Anschreiben könnte rechtswidrig sein, wenn es an einer erforderlichen<br />

Ermächtigungsgrundlage für das Schreiben fehlte.<br />

Eine der Hauptleistungen der Bearb. sollte darin bestehen, die Erforderlichkeit<br />

einer Ermächtigungsgrundlage für das Anschreiben festzustellen.<br />

1. Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage<br />

Voraussetzung hierfür ist allerdings zunächst, dass es überhaupt einer<br />

Ermächtigungsgrundlage bedurfte. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die<br />

Maßnahme in Grundrechte des A eingreift.<br />

In Betracht kommt vorliegend eine Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 5 I 1<br />

und Art. 8 I GG. Die geplanten Demonstrationen am Rande des G8-Gipfels sind<br />

jedenfalls Versammlungen i.S.d. Art. 8 I GG. Auch ist wohl von einer<br />

globalisierungskritischen Einstellung des A auszugehen, die als Meinung unter den<br />

Schutz des Art. 5 I 1 GG fällt. Die Schutzbereiche der beiden Grundrechte sind somit<br />

eröffnet.<br />

Ein klassischer finaler Eingriff liegt durch das Anschreiben hingegen nicht vor. Über<br />

die finale Beeinträchtigung hinaus sind jedoch auch solche faktischen Maßnahmen<br />

als Eingriff anzusehen, die nach ihrer Intensität die Schwelle der bloßen Belästigung<br />

überschreiten.<br />

Hier stand es dem A zwar weiterhin frei, zum Gipfel anzureisen oder nicht. Er war<br />

sich dieses Entscheidungsspielraums auch bewusst. Aufgrund der in Aussicht<br />

gestellten polizeilichen Maßnahmen war jedoch davon auszugehen, dass das<br />

Schreiben nicht ohne Wirkung auf den A bleiben würde. Dies war auch so<br />

vorgesehen, da der Erlass des Polizeipräsidenten die Aufklärungsmaßnahmen<br />

gerade mit dem Ziel anordnete, die Ausreise potenzieller Störer zu verhindern.<br />

Die Maßnahme kann danach nicht mehr als bloße Belästigung abgetan werden. Sie<br />

überschreitet die Eingriffsschwelle und bedurfte demnach einer<br />

Ermächtigungsgrundlage.<br />

2. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage<br />

5


Fraglich ist hier jedoch, welche Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden<br />

kann. Eine ausdrückliche Ermächtigung für derartige „Gefährderanschreiben“ existiert<br />

nicht.<br />

a) § 15 I VersG<br />

Eine Anwendung des § 15 I VersG scheidet aus. A als potenzieller Teilnehmer der<br />

Versammlung gehört nicht zum Adressatenkreis der nach § 15 I VersG vorgesehenen<br />

Maßnahmen.<br />

b) § 29 II ASOG<br />

Auch liegt im Anschreiben erkennbar kein Aufenthaltsverbot i.S.v. § 29 II ASOG.<br />

c) § 17 I ASOG<br />

Möglicherweise kann das Anschreiben jedoch auf die polizeiliche Generalklausel<br />

gestützt werden.<br />

Fraglich ist, ob diese überhaupt angewendet werden darf. Vorliegend könnte das<br />

Versammlungsrecht eine Sperrwirkung zulasten des allgemeinen Polizeirechts<br />

entfalten. Das ist der Fall, wenn das Versammlungsrecht in Bezug auf den konkreten<br />

Eingriff abschließende Regelungen trifft.<br />

Dagegen lässt sich zum einen anführen, dass präventive Maßnahmen gegen<br />

einzelne Versammlungsteilnehmer im VersG gerade nicht vorgesehen sind. Zum<br />

anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um Maßnahmen im Vorfeld einer<br />

Versammlung handelt. Dieses zeitliche Vorfeld ist zwar von Art. 8 GG noch erfasst,<br />

die Versammlungsbegriffe des GG und des VersG sind jedoch nicht vollständig<br />

deckungsgleich. Da das VersG Vorfeldmaßnahmen in Bezug auf einzelne Teilnehmer<br />

nur sehr sporadisch regelt, kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass<br />

diese Regelungen abschließend sein sollen. Eine Sperrwirkung des VersG im Vorfeld<br />

der Versammlung scheidet somit aus.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Bei entsprechender umfangreicher Argumentation erscheint hier ein anderes<br />

Ergebnis gerade noch vertretbar.<br />

Mangels Sperrwirkung des VersG ist demnach auf die polizeiliche Generalklausel als<br />

Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen.<br />

II. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage<br />

6


Das Anschreiben ist demnach nur rechtmäßig, wenn es die formellen und materiellen<br />

Voraussetzungen des § 17 I ASOG erfüllt.<br />

1. formelle Rechtmäßigkeit<br />

Von der formellen Rechtmäßigkeit des Anschreibens ist laut Sachverhalt<br />

auszugehen.<br />

2. materielle Rechtmäßigkeit<br />

a) Tatbestand<br />

Der Tatbestand des § 17 I ASOG setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung voraus. Das ist der Fall, wenn ein Sachverhalt bei ungehindertem<br />

Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem<br />

Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt. Dabei ist eine objektive<br />

ex-ante-Prognose zu Grunde zu legen. Hier konnte sich der Polizeipräsident auf die<br />

Informationen aus der Senatsverwaltung für Inneres stützen, denen zufolge mit<br />

gewalttätigen Ausschreitungen beim Gipfel zu rechnen war. Da im Rahmen solcher<br />

Ausschreitungen häufig Delikte nach den §§ 123, 223 ff. und 303 StGB begangen<br />

werden, ist vom vorliegen einer Gefahr auszugehen. Der Tatbestand des § 17 I<br />

ASOG ist somit erfüllt.<br />

b) Rechtsfolge<br />

Fraglich ist jedoch, ob auch die richtige Rechtsfolge gewählt wurde. Die Norm räumt<br />

den Polizeibehörden Ermessen ein.<br />

Sofern die Polizei hier ihr Ermessen ausgeübt hat, überhaupt im Vorfeld des Gipfels<br />

zur Abwehr der drohenden Gefahr tätig zu werden, sind keine Fehler bezüglich des<br />

Entschließungsermessens ersichtlich.<br />

Möglicherweise hat die Polizeibehörde jedoch ihr Auswahlermessen nicht fehlerfrei<br />

ausgeübt.<br />

Gemäß §§ 13, 14 ASOG können grundsätzlich Verhaltens- und Zustandsstörer in<br />

Anspruch genommen werden. A könnte hier als Verhaltensstörer angesehen werden,<br />

da er unstreitig der linksautonomen Szene angehört und in diesem Zusammenhang<br />

bereits straffällig geworden ist.<br />

Grundsätzlich ist jedoch nur derjenige, der durch sein Verhalten unmittelbar eine<br />

Gefahr oder Störung verursacht, dafür polizeirechtlich verantwortlich. Unterhalb<br />

dieser Schwelle kann eine Gefahr zwar auch dann gegeben sein, wenn gegen eine<br />

7


C. Ergebnis<br />

Person in zeitlicher Nähe zu der polizeilichen Maßnahme und wegen einer Gewalttat,<br />

die im sachlichen Zusammenhang mit dem geplanten Gefährderanschreiben steht,<br />

staatsanwaltschaftlich ermittelt wurde, ohne dass es zu einer strafrechtlichen<br />

Sanktion gekommen ist. Auch in diesem Fall ist jedoch eine durch Tatsachen belegte<br />

Prognose zu verlangen, die Person werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine<br />

anlassbezogene Straftat verwirklichen.<br />

Zwar ist A bereits mit linken Gewaltdelikten auffällig geworden, dies liegt jedoch laut<br />

Sachverhalt bereits viele Jahre zurück und kann vorliegend daher nicht als<br />

Tatsachengrundlage dienen, um eine für den A ungünstige Prognose in Bezug auf<br />

drohende Straftaten zu stützen.<br />

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit hätte daher das Gefährderanschreiben in der<br />

Gestalt, in der es hier ergangen ist, an den A nur gerichtet werden dürfen, wenn<br />

gerade in seiner Person die Gefahr von Rechtsverstößen bei dem bevorstehenden<br />

G8-Gipfel bestanden hätte. Das war nach den Erkenntnissen der Polizeibehörden<br />

jedoch nicht der Fall. Somit war die Maßnahme ermessensfehlerhaft in Bezug auf das<br />

durch die Polizei auszuübende Auswahlermessen.<br />

Auch hier erscheint ein anderes Ergebnis bei entsprechender gut fundierter<br />

Argumentation nicht unvertretbar. Erkannt werden sollte in jedem Falle die<br />

Problematik der Störer-Eigenschaft des A.<br />

Die Klage des A hat Erfolg, da das Anschreiben des Polizeipräsidenten rechtswidrig<br />

war.<br />

Erwartungshorizont:<br />

Die Klausur ist von mittlerer Schwierigkeit und zeichnet sich eher durch einen großen<br />

Umfang und durch die geringen Sachverhaltsangaben aus. Es wurde daher von den Bearb.<br />

erwartet, dass sie selbstständig auf die entscheidenden Probleme des Falles stoßen.<br />

Mindestens war zu erwarten, dass sich die Bearb. in der <strong>Zulässigkeit</strong> eingehend mit der<br />

Frage der statthaften Klageart befassen. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung war der<br />

Schwerpunkt auf die Frage der Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage, deren<br />

Auswahl (§ 17 I ASOG) sowie die Problematik der Störerauswahl zu legen.<br />

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