unmittelbarer Zwang - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
unmittelbarer Zwang - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin unmittelbarer Zwang - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin • Zur Wiederholung: Vollstreckungsrecht
- Seite 2 und 3: • § 9 VerwaltungsvollstreckungsG
- Seite 4 und 5: • § 12 VwVG Unmittelbarer Zwang
- Seite 6 und 7: • Zwangsmittel, § 9 VwVG - Ersat
- Seite 8 und 9: • § 6 VwVG Zulässigkeit des Ver
- Seite 10 und 11: - materielle Rechtmäßigkeit der V
- Seite 12 und 13: • (3) 1 Wird eine Maßnahme durch
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
• Zur Wiederholung:<br />
Vollstreckungsrecht
• § 9 VerwaltungsvollstreckungsG <strong>Zwang</strong>smittel<br />
• (1) <strong>Zwang</strong>smittel sind:<br />
• a) Ersatzvornahme (§ 10),<br />
• b) <strong>Zwang</strong>sgeld (§ 11),<br />
• c) <strong>unmittelbarer</strong> <strong>Zwang</strong> (§ 12).<br />
• (2) Das <strong>Zwang</strong>smittel muß in einem angemessenen<br />
Verhältnis <strong>zu</strong> seinem Zweck stehen. Dabei ist das<br />
<strong>Zwang</strong>smittel möglichst so <strong>zu</strong> bestimmen, daß der<br />
Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten<br />
beeinträchtigt werden.
• § 10 VwVGErsatzvornahme<br />
• Wird die Verpflichtung, eine Handlung vor<strong>zu</strong>nehmen, deren Vornahme<br />
durch<br />
• einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die<br />
Voll<strong>zu</strong>gsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten<br />
des Pflichtigen beauftragen.<br />
• § 11 VwVG<strong>Zwang</strong>sgeld<br />
• (1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden<br />
und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige <strong>zu</strong>r<br />
Vornahme der Handlung durch ein <strong>Zwang</strong>sgeld angehalten werden. Bei<br />
vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die<br />
Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande<br />
ist, die Kosten <strong>zu</strong> tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen<br />
entstehen.<br />
• (2) Das <strong>Zwang</strong>sgeld ist auch <strong>zu</strong>lässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung<br />
<strong>zu</strong>widerhandelt, eine Handlung <strong>zu</strong> dulden oder <strong>zu</strong> unterlassen.<br />
• (3) Die Höhe des <strong>Zwang</strong>sgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark<br />
und höchstens zweitausend Deutsche Mark.<br />
•
• § 12 VwVG Unmittelbarer <strong>Zwang</strong><br />
• Führt die Ersatzvornahme oder das <strong>Zwang</strong>sgeld nicht <strong>zu</strong>m Ziel oder<br />
sind sie untunlich, so kann die Voll<strong>zu</strong>gsbehörde den Pflichtigen <strong>zu</strong>r<br />
Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung<br />
selbst vornehmen.
• Vollstreckungsrecht und unmittelbare Ausführung einer<br />
Maßnahme, § 15 ASOG<br />
• Grundprinzip der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung im<br />
Verwaltungsrecht<br />
• Regelungstechnik in unterschiedlichen Bundesländern<br />
– einheitliche Vollstreckungsgesetze für Ordnungsbehörden (und sonstige<br />
Behörden) und Polizei<br />
– Vollstreckungsgesetze für Ordnungsbehörden; umfassende<br />
Vollstreckungsnormen im Polizeigesetz<br />
– <strong>Berlin</strong>: einheitliches Vollstreckungsgesetz für Ordnungsbehörden und<br />
Polizei; separates Gesetz über die Anwendung unmittelbaren <strong>Zwang</strong>s<br />
• gestrecktes Verfahren und gekürztes Verfahren nach dem VwVG<br />
– gestrecktes Verfahren Ordnungsbehörden, § 6 Abs. 1 iVm §§ 9<br />
ff. VwVg<br />
– gekürztes Verfahren idR bei Polizei<br />
• sofortiger Voll<strong>zu</strong>g, § 6 Abs. 2 VwVG iVm §§ 10, 12 VwVG
• <strong>Zwang</strong>smittel, § 9 VwVG<br />
– Ersatzvornahme, § 10 VwVG<br />
• nur bei vertretbaren Handlungen<br />
• beachte <strong>Berlin</strong>er Regelung: nur Handeln durch Dritten, nicht<br />
Selbstvornahme der Polizei<br />
– bei Eigenvornahme durch Polizei entweder <strong>unmittelbarer</strong><br />
<strong>Zwang</strong> nach § 12, 2. Alt. VwVG oder unmittelbare Ausführung<br />
nach § 15 ASOG<br />
– <strong>Zwang</strong>sgeld, § 11 VwVG<br />
• Beugemittel: grundsätzlich bei vertretbaren und<br />
unvertretbaren Handlungen<br />
– beachte: regelmäßig höhere Effektivität der Ersatzvornahme<br />
• verschuldensunabhängig<br />
• kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot<br />
• Möglichkeit der Ersatzwangshaft nach § 16 VwVG
– <strong>unmittelbarer</strong> <strong>Zwang</strong><br />
• unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen<br />
• § 12 2. Alt. VwVG: Möglichkeit der Selbstvornahme durch<br />
Voll<strong>zu</strong>gsbehörde<br />
– <strong>unmittelbarer</strong> <strong>Zwang</strong> gegen Sachen als „Ersatzvorname“<br />
• Vollstreckung durch Ordnungs- oder andere Behörde mit<br />
unmittelbarem <strong>Zwang</strong>: Voll<strong>zu</strong>gshilfe durch die Polizei<br />
– Keine Befugniserweiterung für vollstreckende Behörde<br />
durch Voll<strong>zu</strong>gshilfe der Polizei<br />
– gezielter Todesschuß<br />
• äußerstes und letztes Mittel <strong>zu</strong>r Rettung aus unmittelbar<br />
drohender Lebensgefahr<br />
• Gebot der präzisen Regelung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
• Keine ausdrückliche Regelung in <strong>Berlin</strong><br />
• § 9 Abs. 2 S. 1 UZwG als Rechtsgrundlage für gezielten<br />
Todesschuß?<br />
– Un<strong>zu</strong>lässigkeit nach <strong>Berlin</strong>er Recht
• § 6 VwVG Zulässigkeit des Verwaltungszwanges<br />
• (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder<br />
auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder<br />
Unterlassung gerichtet ist, kann mit den <strong>Zwang</strong>smitteln nach § 9<br />
durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein<br />
sofortiger Voll<strong>zu</strong>g angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine<br />
aufschiebende Wirkung beigelegt ist.<br />
• (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden<br />
Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Voll<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>r<br />
Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder<br />
Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder <strong>zu</strong>r Abwendung einer<br />
drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb<br />
ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
• gestrecktes Verfahren nach §§ 6 ff. VwVG<br />
– formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im gestreckten<br />
Verfahren<br />
• Zuständigkeit: § 7 VwVG: Grundsatz der Selbstvollstreckung<br />
• Androhung, § 13 VwVG<br />
– detaillierte Regung<br />
– Gebot der Bestimmung einer angemessenen Frist<br />
– Begründungsbedürftigkeit der Androhung nach § 39 VwVfG<br />
– VA<br />
• Festset<strong>zu</strong>ng des <strong>Zwang</strong>smittels, § 14 VwVG<br />
– keine Erforderlichkeit der Festset<strong>zu</strong>ng, soweit Betroffener mit<br />
Sicherheit der Verfügung nicht nachkommt?<br />
– Festset<strong>zu</strong>ng im Rahmen der Androhung<br />
– Mitteilung an Betroffenen<br />
– VA
– materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung<br />
• Grundverfügung auf Handlung, Duldung oder Unterlassung<br />
• Vollstreckbarkeit der Grundverfügung nach § 6 Abs. 1 VwVG<br />
– Rechtmäßigkeit der Grundverfügung?<br />
– Vollstreckbarkeit bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit<br />
seitens Behörde?<br />
• Fehlen von Vollstreckungshindernissen<br />
• Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und<br />
Ermessensfehlerfreiheit<br />
• gekürztes Vollstreckungsverfahren, § 6 Abs. 2 VwVG<br />
– Rechtmäßigkeit der fiktiven Grundverfügung<br />
– Eilbedürftigkeit der sofortigen Vollstreckung: Notwendigkeit der<br />
Abwehr gegenwärtiger Gefahren<br />
– Analoge Anwendung des gekürzten Verfahrens bei erlassenem<br />
VA und Eilbedürftigkeit
• § 15 ASOG Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme<br />
• (1) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine<br />
Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar<br />
ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch<br />
Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen<br />
nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die von der<br />
Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich <strong>zu</strong> unterrichten.<br />
• (2) 1 Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme<br />
entstehenden Kosten werden von den nach den §§ 13 oder 14<br />
Verantwortlichen erhoben. 2 Mehrere Verantwortliche haften als<br />
Gesamtschuldner. 3 Die Kosten können im<br />
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 4 Die<br />
Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und<br />
Beiträge bleibt unberührt.
• (3) 1 Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so<br />
bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten <strong>zu</strong><br />
zahlen ist. 2 Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder<br />
die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch<br />
die Maßnahme unmittelbar entstehenden <strong>zu</strong>sätzlichen personellen<br />
und sächlichen Aufwendungen.
• unmittelbare Ausführung nach § 15 ASOG<br />
– Abgren<strong>zu</strong>ng sofortiger Voll<strong>zu</strong>g – unmittelbare Ausführung über<br />
entgegenstehenden, <strong>zu</strong> beugenden Willen?<br />
– fiktive, rechtmäßige Grundverfügung<br />
– Nichterreichbarkeit der Verantwortlichen