unmittelbarer Zwang - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

• Zur Wiederholung:<br />

Vollstreckungsrecht


• § 9 VerwaltungsvollstreckungsG <strong>Zwang</strong>smittel<br />

• (1) <strong>Zwang</strong>smittel sind:<br />

• a) Ersatzvornahme (§ 10),<br />

• b) <strong>Zwang</strong>sgeld (§ 11),<br />

• c) <strong>unmittelbarer</strong> <strong>Zwang</strong> (§ 12).<br />

• (2) Das <strong>Zwang</strong>smittel muß in einem angemessenen<br />

Verhältnis <strong>zu</strong> seinem Zweck stehen. Dabei ist das<br />

<strong>Zwang</strong>smittel möglichst so <strong>zu</strong> bestimmen, daß der<br />

Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten<br />

beeinträchtigt werden.


• § 10 VwVGErsatzvornahme<br />

• Wird die Verpflichtung, eine Handlung vor<strong>zu</strong>nehmen, deren Vornahme<br />

durch<br />

• einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die<br />

Voll<strong>zu</strong>gsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten<br />

des Pflichtigen beauftragen.<br />

• § 11 VwVG<strong>Zwang</strong>sgeld<br />

• (1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden<br />

und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige <strong>zu</strong>r<br />

Vornahme der Handlung durch ein <strong>Zwang</strong>sgeld angehalten werden. Bei<br />

vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die<br />

Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande<br />

ist, die Kosten <strong>zu</strong> tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen<br />

entstehen.<br />

• (2) Das <strong>Zwang</strong>sgeld ist auch <strong>zu</strong>lässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>widerhandelt, eine Handlung <strong>zu</strong> dulden oder <strong>zu</strong> unterlassen.<br />

• (3) Die Höhe des <strong>Zwang</strong>sgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark<br />

und höchstens zweitausend Deutsche Mark.<br />


• § 12 VwVG Unmittelbarer <strong>Zwang</strong><br />

• Führt die Ersatzvornahme oder das <strong>Zwang</strong>sgeld nicht <strong>zu</strong>m Ziel oder<br />

sind sie untunlich, so kann die Voll<strong>zu</strong>gsbehörde den Pflichtigen <strong>zu</strong>r<br />

Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung<br />

selbst vornehmen.


• Vollstreckungsrecht und unmittelbare Ausführung einer<br />

Maßnahme, § 15 ASOG<br />

• Grundprinzip der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung im<br />

Verwaltungsrecht<br />

• Regelungstechnik in unterschiedlichen Bundesländern<br />

– einheitliche Vollstreckungsgesetze für Ordnungsbehörden (und sonstige<br />

Behörden) und Polizei<br />

– Vollstreckungsgesetze für Ordnungsbehörden; umfassende<br />

Vollstreckungsnormen im Polizeigesetz<br />

– <strong>Berlin</strong>: einheitliches Vollstreckungsgesetz für Ordnungsbehörden und<br />

Polizei; separates Gesetz über die Anwendung unmittelbaren <strong>Zwang</strong>s<br />

• gestrecktes Verfahren und gekürztes Verfahren nach dem VwVG<br />

– gestrecktes Verfahren Ordnungsbehörden, § 6 Abs. 1 iVm §§ 9<br />

ff. VwVg<br />

– gekürztes Verfahren idR bei Polizei<br />

• sofortiger Voll<strong>zu</strong>g, § 6 Abs. 2 VwVG iVm §§ 10, 12 VwVG


• <strong>Zwang</strong>smittel, § 9 VwVG<br />

– Ersatzvornahme, § 10 VwVG<br />

• nur bei vertretbaren Handlungen<br />

• beachte <strong>Berlin</strong>er Regelung: nur Handeln durch Dritten, nicht<br />

Selbstvornahme der Polizei<br />

– bei Eigenvornahme durch Polizei entweder <strong>unmittelbarer</strong><br />

<strong>Zwang</strong> nach § 12, 2. Alt. VwVG oder unmittelbare Ausführung<br />

nach § 15 ASOG<br />

– <strong>Zwang</strong>sgeld, § 11 VwVG<br />

• Beugemittel: grundsätzlich bei vertretbaren und<br />

unvertretbaren Handlungen<br />

– beachte: regelmäßig höhere Effektivität der Ersatzvornahme<br />

• verschuldensunabhängig<br />

• kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot<br />

• Möglichkeit der Ersatzwangshaft nach § 16 VwVG


– <strong>unmittelbarer</strong> <strong>Zwang</strong><br />

• unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen<br />

• § 12 2. Alt. VwVG: Möglichkeit der Selbstvornahme durch<br />

Voll<strong>zu</strong>gsbehörde<br />

– <strong>unmittelbarer</strong> <strong>Zwang</strong> gegen Sachen als „Ersatzvorname“<br />

• Vollstreckung durch Ordnungs- oder andere Behörde mit<br />

unmittelbarem <strong>Zwang</strong>: Voll<strong>zu</strong>gshilfe durch die Polizei<br />

– Keine Befugniserweiterung für vollstreckende Behörde<br />

durch Voll<strong>zu</strong>gshilfe der Polizei<br />

– gezielter Todesschuß<br />

• äußerstes und letztes Mittel <strong>zu</strong>r Rettung aus unmittelbar<br />

drohender Lebensgefahr<br />

• Gebot der präzisen Regelung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

• Keine ausdrückliche Regelung in <strong>Berlin</strong><br />

• § 9 Abs. 2 S. 1 UZwG als Rechtsgrundlage für gezielten<br />

Todesschuß?<br />

– Un<strong>zu</strong>lässigkeit nach <strong>Berlin</strong>er Recht


• § 6 VwVG Zulässigkeit des Verwaltungszwanges<br />

• (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder<br />

auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder<br />

Unterlassung gerichtet ist, kann mit den <strong>Zwang</strong>smitteln nach § 9<br />

durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein<br />

sofortiger Voll<strong>zu</strong>g angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine<br />

aufschiebende Wirkung beigelegt ist.<br />

• (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden<br />

Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Voll<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>r<br />

Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder<br />

Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder <strong>zu</strong>r Abwendung einer<br />

drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb<br />

ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.


• gestrecktes Verfahren nach §§ 6 ff. VwVG<br />

– formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im gestreckten<br />

Verfahren<br />

• Zuständigkeit: § 7 VwVG: Grundsatz der Selbstvollstreckung<br />

• Androhung, § 13 VwVG<br />

– detaillierte Regung<br />

– Gebot der Bestimmung einer angemessenen Frist<br />

– Begründungsbedürftigkeit der Androhung nach § 39 VwVfG<br />

– VA<br />

• Festset<strong>zu</strong>ng des <strong>Zwang</strong>smittels, § 14 VwVG<br />

– keine Erforderlichkeit der Festset<strong>zu</strong>ng, soweit Betroffener mit<br />

Sicherheit der Verfügung nicht nachkommt?<br />

– Festset<strong>zu</strong>ng im Rahmen der Androhung<br />

– Mitteilung an Betroffenen<br />

– VA


– materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung<br />

• Grundverfügung auf Handlung, Duldung oder Unterlassung<br />

• Vollstreckbarkeit der Grundverfügung nach § 6 Abs. 1 VwVG<br />

– Rechtmäßigkeit der Grundverfügung?<br />

– Vollstreckbarkeit bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit<br />

seitens Behörde?<br />

• Fehlen von Vollstreckungshindernissen<br />

• Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und<br />

Ermessensfehlerfreiheit<br />

• gekürztes Vollstreckungsverfahren, § 6 Abs. 2 VwVG<br />

– Rechtmäßigkeit der fiktiven Grundverfügung<br />

– Eilbedürftigkeit der sofortigen Vollstreckung: Notwendigkeit der<br />

Abwehr gegenwärtiger Gefahren<br />

– Analoge Anwendung des gekürzten Verfahrens bei erlassenem<br />

VA und Eilbedürftigkeit


• § 15 ASOG Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme<br />

• (1) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine<br />

Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar<br />

ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch<br />

Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die von der<br />

Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich <strong>zu</strong> unterrichten.<br />

• (2) 1 Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme<br />

entstehenden Kosten werden von den nach den §§ 13 oder 14<br />

Verantwortlichen erhoben. 2 Mehrere Verantwortliche haften als<br />

Gesamtschuldner. 3 Die Kosten können im<br />

Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 4 Die<br />

Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und<br />

Beiträge bleibt unberührt.


• (3) 1 Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so<br />

bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten <strong>zu</strong><br />

zahlen ist. 2 Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder<br />

die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch<br />

die Maßnahme unmittelbar entstehenden <strong>zu</strong>sätzlichen personellen<br />

und sächlichen Aufwendungen.


• unmittelbare Ausführung nach § 15 ASOG<br />

– Abgren<strong>zu</strong>ng sofortiger Voll<strong>zu</strong>g – unmittelbare Ausführung über<br />

entgegenstehenden, <strong>zu</strong> beugenden Willen?<br />

– fiktive, rechtmäßige Grundverfügung<br />

– Nichterreichbarkeit der Verantwortlichen

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