Stellung beruflicher Schulen am Fort
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Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 23<br />
1. Bildungsanbieter als <strong>Schulen</strong><br />
Dem könnte die Eigenschaft der privaten Bildungsanbieter als „Schule“ entgegenstehen.<br />
Als private Schule wäre insoweit die Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG einschlägig, vor<br />
allem aber wäre es einer privaten Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG wegen des Verbots<br />
einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (S. 3) unmöglich,<br />
auch nur annähernd kostendeckende Schulgelder zu erheben75 . Insofern aus diesem<br />
Grunde keine Gewinne erzielt werden können, scheidet für private Ersatzschulen das<br />
Merkmal „zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage“ bzw. „auf Erwerb gerichtet“<br />
und d<strong>am</strong>it der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG aus, lässt man die staatliche Förderung<br />
einmal außer Acht.<br />
Private Anbieter von Weiterbildungsleistungen zählen aber nicht zu derartigen Ersatzschulen,<br />
die „Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche<br />
Schule dienen sollen“. Bei dem Unterricht, der angeboten werden soll, ist das Merkmal<br />
„Schule“ nicht erfüllt (ausf. unten D.I.2): Schule ist durch eine Mehrzahl von Fächern und<br />
Lehrzielen konstituiert76 , einzelne, auf ein konkretes Weiterbildungsziel bezogene Lehrgänge<br />
fallen nicht unter Art. 7 GG. Dementsprechend käme für die Weiterbildungseinrichtung<br />
allenfalls die Eigenschaft einer Ergänzungsschule in Betracht. Wollte man anders<br />
entscheiden, wäre wohl anzunehmen, dass die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG das<br />
Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht verdrängt.<br />
2. Erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch auf das Angebot von<br />
Weiterbildung?<br />
Denkbar wäre weiterhin, dass sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf das<br />
Angebot von Weiterbildungsleistungen erstreckt, wenn insoweit eine staatliche Funktion<br />
wahrgenommen würde. Die Ausübung staatlicher Funktionen ist der Verfügungsfreiheit<br />
des Einzelnen entzogen77 ; dementsprechend berechtigt die Berufsfreiheit nicht zur Erfüllung<br />
von Aufgaben, die der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnisse an sich gezo-<br />
75 Gröschner, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 7 Rn. 107.<br />
76 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Abs. 7 Abs. 1 Rn. 54.<br />
77 BVerfGE 17, 371 (380).