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Stellung beruflicher Schulen am Fort

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Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 23<br />

1. Bildungsanbieter als <strong>Schulen</strong><br />

Dem könnte die Eigenschaft der privaten Bildungsanbieter als „Schule“ entgegenstehen.<br />

Als private Schule wäre insoweit die Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG einschlägig, vor<br />

allem aber wäre es einer privaten Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG wegen des Verbots<br />

einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (S. 3) unmöglich,<br />

auch nur annähernd kostendeckende Schulgelder zu erheben75 . Insofern aus diesem<br />

Grunde keine Gewinne erzielt werden können, scheidet für private Ersatzschulen das<br />

Merkmal „zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage“ bzw. „auf Erwerb gerichtet“<br />

und d<strong>am</strong>it der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG aus, lässt man die staatliche Förderung<br />

einmal außer Acht.<br />

Private Anbieter von Weiterbildungsleistungen zählen aber nicht zu derartigen Ersatzschulen,<br />

die „Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche<br />

Schule dienen sollen“. Bei dem Unterricht, der angeboten werden soll, ist das Merkmal<br />

„Schule“ nicht erfüllt (ausf. unten D.I.2): Schule ist durch eine Mehrzahl von Fächern und<br />

Lehrzielen konstituiert76 , einzelne, auf ein konkretes Weiterbildungsziel bezogene Lehrgänge<br />

fallen nicht unter Art. 7 GG. Dementsprechend käme für die Weiterbildungseinrichtung<br />

allenfalls die Eigenschaft einer Ergänzungsschule in Betracht. Wollte man anders<br />

entscheiden, wäre wohl anzunehmen, dass die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG das<br />

Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht verdrängt.<br />

2. Erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch auf das Angebot von<br />

Weiterbildung?<br />

Denkbar wäre weiterhin, dass sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf das<br />

Angebot von Weiterbildungsleistungen erstreckt, wenn insoweit eine staatliche Funktion<br />

wahrgenommen würde. Die Ausübung staatlicher Funktionen ist der Verfügungsfreiheit<br />

des Einzelnen entzogen77 ; dementsprechend berechtigt die Berufsfreiheit nicht zur Erfüllung<br />

von Aufgaben, die der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnisse an sich gezo-<br />

75 Gröschner, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 7 Rn. 107.<br />

76 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Abs. 7 Abs. 1 Rn. 54.<br />

77 BVerfGE 17, 371 (380).

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