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Stellung beruflicher Schulen am Fort

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<strong>Stellung</strong> <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>am</strong> <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsmarkt<br />

und ihre Konsequenzen für die<br />

künftige Rechtsform öffentlicher <strong>Schulen</strong> in Hessen<br />

– Gutachten im Auftrag des Landes Hessen –<br />

vorgelegt von<br />

Professor Dr. Jörg Ennuschat<br />

Professor Dr. Hans Christian Röhl<br />

Universität Konstanz<br />

im August 2007


Inhaltsübersicht<br />

Einleitung: Ausgangssituation und Gutachtenauftrag.....................................................1<br />

A. Rahmenbedingungen.........................................................................................................1<br />

B. Reformziel .........................................................................................................................1<br />

C. Fragestellung des Gutachtens............................................................................................3<br />

Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> auf dem <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsmarkt...........................................................................................................4<br />

A. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben...................................................................................4<br />

B. Vorgaben für staatliche Konkurrenz aus Art. 12, 14 GG................................................22<br />

C. Nationales Wettbewerbsrecht..........................................................................................28<br />

D. Schulrecht........................................................................................................................33<br />

E. Kommunalrecht ...............................................................................................................42<br />

F. Fazit zum Ersten Teil.......................................................................................................48<br />

Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung der beruflichen Schule und ihrer<br />

Angebote auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt.......................................................50<br />

A. Aufsicht des Landes, Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 S. 2 und 3 LV Hessen,<br />

§§ 92 ff. HSchG..............................................................................................................50<br />

B. Kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 LV Hessen,<br />

§ 147 HSchG ..................................................................................................................60<br />

C. Schulpflicht der Schüler, Art. 7 I GG, Art. 56 I 1 LV Hessen, §§ 56 ff. HSchG............62<br />

D. Mitbestimmungsrechte der Eltern und Erziehungsberechtigten, Art. 6 Abs. 2 GG,<br />

Art. 56 Abs. 6 LV Hessen, §§ 100 ff. HSchG................................................................66<br />

E. Rechtsstellung der Schulleiter, Lehrer und Dozenten, Art. 33 Abs. 4 und 5 GG,<br />

§§ 86 ff. HSchG..............................................................................................................68<br />

Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen.................................................................75<br />

A. Überblick: Eckpunkte und Optionen zur künftigen Ausgestaltung der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> ...........................................................................................................................75<br />

B. Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage...................................................................76<br />

C. Teilrechtsfähigkeit der beruflichen Schule im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich...........78<br />

D. Vollrechtsfähigkeit der beruflichen Schule ....................................................................81<br />

E. Leitlinien für die Wahl der Organisationsform .............................................................109<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung der Ergebnisse .................................................................................114<br />

A. Thesen zum Ersten Teil.................................................................................................115<br />

B. Thesen zum Zweiten Teil ..............................................................................................117<br />

C. Thesen zum Dritten Teil................................................................................................118


Inhalt II<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Einleitung: Ausgangssituation und Gutachtenauftrag.....................................................1<br />

A. Rahmenbedingungen.........................................................................................................1<br />

B. Reformziel .........................................................................................................................1<br />

I. Tätigkeit <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt.............................................1<br />

II. Organisatorische Ausgangssituation...................................................................................................2<br />

C. Fragestellung des Gutachtens............................................................................................3<br />

Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> auf dem <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsmarkt...........................................................................................................4<br />

A. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben...................................................................................4<br />

I. Wettbewerbsrecht, Art. 81 ff., 87 ff. EGV .........................................................................................4<br />

1. Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts: Unternehmen ...............................................................5<br />

a) Entscheidender Maßstab: „Wirtschaftliche Tätigkeit“..........................................................6<br />

b) Kriterien für die Abgrenzung zur „eigentlichen“ Staatstätigkeit ..........................................7<br />

c) Die Unternehmenseigenschaft der beruflichen <strong>Schulen</strong> als Anbieter von<br />

Weiterbildungsleistungen .....................................................................................................9<br />

d) Keine Sonderbehandlung des Bereichs Kultur / Bildung....................................................10<br />

2. Konsequenzen aus der Anwendbarkeit der Art. 81 ff. EGV......................................................11<br />

a) Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, Art. 81 EGV.....................................................11<br />

b) Missbrauch einer marktbeherrschenden <strong>Stellung</strong> ...............................................................12<br />

3. Konsequenzen aus der Anwendbarkeit der Art. 87 ff. EGV......................................................12<br />

a) Begünstigung aus staatlichen Mitteln .................................................................................12<br />

b) Unternehmen als Beihilfenempfänger.................................................................................13<br />

c) (Drohende) Verfälschung des Wettbewerbs .......................................................................13<br />

d) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.............................................14<br />

e) Ausnahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Art. 86<br />

Abs. 2 EGV.........................................................................................................................15<br />

(i) Zur dogmatischen Bedeutung.........................................................................................15<br />

(ii) Voraussetzungen der Befreiung (EuGH) bzw. Freistellung (Gemeinschaftsrahmen,<br />

Entscheidung)...............................................................................................................16<br />

(iii) Die Konsequenzen im Einzelnen .................................................................................17<br />

4. Fazit zu I. ...................................................................................................................................18<br />

II. Dienstleistungsfreiheit......................................................................................................................18<br />

1. Entgeltliches Weiterbildungsangebot von Dienstleistungsfreiheit erfasst? ...............................19<br />

2. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit .................................................................................20<br />

B. Vorgaben für staatliche Konkurrenz aus Art. 12, 14 GG................................................22<br />

I. Schutzbereich ...................................................................................................................................22<br />

1. Bildungsanbieter als <strong>Schulen</strong>.....................................................................................................23<br />

2. Erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch auf das Angebot von<br />

Weiterbildung? ..........................................................................................................................23<br />

II. Eingriff .............................................................................................................................................25<br />

1. Eingriff durch Konkurrenz?.......................................................................................................25<br />

2. Konsequenzen für die Weiterbildungseinrichtung.....................................................................27<br />

III. Rechtfertigung..................................................................................................................................27


Inhalt III<br />

C. Nationales Wettbewerbsrecht..........................................................................................28<br />

I. UWG ................................................................................................................................................29<br />

1. § 4 UWG....................................................................................................................................29<br />

a) Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften..............................................................................29<br />

(i) Kommunales Wirtschaftsrecht .......................................................................................30<br />

(ii) GWB .............................................................................................................................31<br />

2. § 3 UWG....................................................................................................................................31<br />

a) Unlautere Wettbewerbshandlung........................................................................................31<br />

b) Im Anlassfall.......................................................................................................................32<br />

II. GWB ................................................................................................................................................32<br />

1. § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ...............................................32<br />

2. § 19 GWB Missbrauch einer marktbeherrschenden <strong>Stellung</strong> ....................................................33<br />

D. Schulrecht........................................................................................................................33<br />

I. Aufsicht des Staates über die <strong>Schulen</strong> gem. Art. 7 Abs. 1 GG.........................................................33<br />

1. Berufliche <strong>Schulen</strong> als Teil des Schulwesens i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG ......................................33<br />

2. <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung kein Teil des Schulwesens i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG............................34<br />

3. Mittelbare Auswirkungen der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten auf das Schulwesen i.S.d.<br />

Art. 7 Abs. 1 GG........................................................................................................................36<br />

II. Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts gem. Art. 59 Abs. 1 S. 1 LV Hessen...................................37<br />

1. Extracurriculare Veranstaltungen für Externe ...........................................................................37<br />

2. Teilnahme an curricularen Veranstaltungen durch Nichtschüler...............................................38<br />

3. Extracurriculare Veranstaltungen für Schüler <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> ...........................................38<br />

III. Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes..........................................................................................39<br />

1. Unentgeltlichkeit, § 3 Abs. 10 HSchG.......................................................................................39<br />

2. Außerschulische Nutzung der Schulanlagen, § 90 Abs. 2 HSchG.............................................39<br />

3. Außerschulische Angebote der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung, §§ 16 Abs. 2, 127c Abs. 2 HSchG ..40<br />

IV. Zwischenfazit zum Schulrecht .........................................................................................................41<br />

E. Kommunalrecht ...............................................................................................................42<br />

I. Anwendbarkeit des Kommunalrechts...............................................................................................42<br />

1. Aufgaben der Weiterbildungseinrichtung..................................................................................43<br />

2. Aufgaben der Schule (in staatlicher und kommunaler Trägerschaft) ........................................43<br />

II. Zulässigkeit kommunaler Wirtschaftstätigkeit im Falle der Weiterbildungseinrichtung .................45<br />

1. Gesetzliche Verpflichtung .........................................................................................................45<br />

2. Bildungsaufgabe, § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO ...............................................................................46<br />

3. Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 121 Abs. 1 GO........47<br />

4. Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.S.d.<br />

§ 121 Abs. 2 HGO .....................................................................................................................47<br />

III. Annextätigkeiten ..............................................................................................................................47<br />

1. Zulässigkeit kommunaler Tätigkeit im Falle der Überlassung von Infrastruktur ......................47<br />

2. Vermarktung erzeugter Produkte...............................................................................................48<br />

F. Fazit zum Ersten Teil.......................................................................................................48


Inhalt IV<br />

Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung der beruflichen <strong>Schulen</strong> und ihrer<br />

Angebote auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt.......................................................50<br />

A. Aufsicht des Landes, Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 S. 2 und 3 LV Hessen,<br />

§§ 92 ff. HSchG..............................................................................................................50<br />

I. Inhalt von Schulaufsicht und Schulhoheit i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG ..................................................50<br />

II. Vorgaben für Rechtsform und Organisation der <strong>Schulen</strong>.................................................................52<br />

1. Gesetzesvorbehalt......................................................................................................................52<br />

2. Materielle Grenzen der Rechtsformenwahl ...............................................................................53<br />

a) Verfassungsrechtliche Grenzen für eine Aufgabenprivatisierung.......................................54<br />

b) Verfassungsrechtliche Grenzen für eine Organisationsprivatisierung ................................54<br />

(i) Schluss von den Grenzen für eine Aufgabenprivatisierung auf die Grenzen für eine<br />

Organisationsprivatisierung?........................................................................................54<br />

(ii) Wahlfreiheit der öffentlichen Hand?.............................................................................55<br />

3. Konsequenzen für die Rechtsformenwahl .................................................................................58<br />

III. Vorgaben für Organisation und Intensität der Aufsicht....................................................................58<br />

1. Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV Hessen als Hinweis auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der<br />

Schulaufsicht i.e.S. ....................................................................................................................58<br />

2. Begrenzung der Aufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG auf eine Rechtsaufsicht?..............................59<br />

B. Kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 LV Hessen,<br />

§ 147 HSchG ..................................................................................................................60<br />

C. Schulpflicht der Schüler, Art. 7 I GG, Art. 56 Abs. 1 S. 1 LV Hessen,<br />

§§ 56 ff. HSchG..............................................................................................................62<br />

I. Junktim zwischen Schulpflicht und Leistungsfähigkeit der <strong>Schulen</strong>................................................62<br />

II. Wohl der jungen Menschen als eine maßgebliche Maxime bei der Ausgestaltung<br />

des Schulwesens...............................................................................................................................63<br />

III. Konsequenz: Unzulässigkeit eines auch nur temporären Leistungsabfalls der beruflichen <strong>Schulen</strong><br />

im Bereich der von der Schulpflicht erfassten Bildungsangebote....................................................64<br />

1. Einsatz von Vertretungspersonal im eigentlichen Unterricht ....................................................64<br />

2. Phase der Umstrukturierung und Neuausrichtung der beruflichen <strong>Schulen</strong> ..............................65<br />

D. Mitbestimmungsrechte der Eltern und Erziehungsberechtigten, Art. 6 Abs. 2 GG,<br />

Art. 56 Abs. 6 LV Hessen, §§ 100 ff. HSchG................................................................66<br />

E. Rechtsstellung der Schulleiter, Lehrer und Dozenten, Art. 33 Abs. 4 und 5 GG,<br />

§§ 86 ff. HSchG..............................................................................................................68<br />

I. Allgemeine Rechtsstellung der Schulleiter und Lehrer ....................................................................68<br />

II. Einsatz der Lehrer im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich ..................................................................69<br />

III. Einsatz von Vertretungspersonal im Schulunterricht .......................................................................71<br />

1. Art. 33 Abs. 4 GG als Grenze? ..................................................................................................72<br />

2. §§ 86 Abs. 1, Abs. 6 i.V.m. § 15a HSchG als Grenze? .............................................................73


Inhalt V<br />

Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen.................................................................75<br />

A. Überblick: Eckpunkte und Optionen zur künftigen Ausgestaltung der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> ...........................................................................................................................75<br />

B. Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage...................................................................76<br />

I. <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote mittels des Fördervereins einer beruflichen Schule ..................76<br />

II. Würdigung in Literatur und Praxis: Förderverein nur eine „Krücke“ ..............................................77<br />

C. Teilrechtsfähigkeit der beruflichen Schule im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich...........78<br />

I. Befugnis des Schulleiters, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen<br />

(vgl. § 127a Abs. 2 HSchG) .............................................................................................................78<br />

II. Teilrechtsfähiges Sondervermögen ..................................................................................................79<br />

III. Teilrechtsfähigkeit nach dem Vorbild des § 128c SchOG Österr.....................................................79<br />

IV. Würdigung: zur Eignung der Teilrechtsfähigkeit zur Zielerreichung...............................................81<br />

D. Vollrechtsfähigkeit der beruflichen Schule.....................................................................81<br />

I. Juristische Person des öffentlichen Rechts.......................................................................................81<br />

1. Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts............................................................................82<br />

a) Allgemeine Grundlagen zur Anstalt des öffentlichen Rechts .............................................82<br />

b) Grundzüge der Neuregelung in Schleswig-Holstein...........................................................84<br />

(i) Vorgaben zur Organisation ............................................................................................84<br />

(ii) Obligatorische Aufgaben und fakultative Angebote der Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts...........................................................................................................................85<br />

(iii) Vorgaben zur pädagogischen Arbeit............................................................................86<br />

(iv) Vorgaben zum <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebot ........................................................86<br />

(v) Aufsicht.........................................................................................................................88<br />

c) Bewährungsdimensionen ....................................................................................................89<br />

(i) Fachaufsicht des Landes.................................................................................................90<br />

(ii) Kommune......................................................................................................................93<br />

(iii) Schüler und Eltern........................................................................................................94<br />

(iv) Schulleiter und Lehrer..................................................................................................95<br />

d) Organisatorischer Rahmen für die Tätigkeit im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich.............97<br />

(i) Regiebetrieb und Eigenbetrieb .......................................................................................97<br />

(ii) Rechtsfähige Organisationsform: Anstalt des öffentlichen Rechts, GmbH, Verein......98<br />

(iii) Teilrechtsfähigkeit nach dem Vorbild des § 128c SchOG Österr. ...............................98<br />

(iv) Leitlinien für die Wahl der Organisationsform (Bezug: <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungseinheit).................................................................................................99<br />

e) Würdigung: zur Eignung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur<br />

Zielerreichung.....................................................................................................................99<br />

2. Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ........................................................................100<br />

a) Allgemeine Grundlagen zur Stiftung des öffentlichen Rechs ...........................................101<br />

b) Stiftung Berufliche <strong>Schulen</strong> H<strong>am</strong>burg..............................................................................101<br />

(i) Grundzüge des H<strong>am</strong>burger Modells.............................................................................101<br />

(ii) Verfassungsrechtliche Diskussion...............................................................................102<br />

c) Lette-Verein Berlin, Stiftung des Öffentlichen Rechts .....................................................103<br />

d) Würdigung: zur Eignung einer Stiftung des öffentlichen Rechts zur Zielerreichung .......103<br />

II. Juristische Person des Privatrechts.................................................................................................105<br />

1. (Gemeinnützige) GmbH ..........................................................................................................105<br />

2. Aktiengesellschaft ...................................................................................................................107<br />

3. Verein ......................................................................................................................................107


Inhalt VI<br />

4. Würdigung: zur Eignung privatrechtlicher Organisationsformen zur Zielerreichung .............108<br />

E. Leitlinien für die Wahl der Organisationsform .............................................................109<br />

I. Minimierung rechtlicher Risiken; Revisibilität ..............................................................................109<br />

II. Sicherstellung der mit Schulaufsicht und Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) verbundenen<br />

Aufgaben ........................................................................................................................................109<br />

III. Flexibler Einsatz der Lehrkräfte im Schulunterrricht sowie im Bereich der <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildung.................................................................................................................................110<br />

IV. Steuerung der Aufgabenerfüllung ..................................................................................................110<br />

1. Mögliche Interessenkollisionen ...............................................................................................110<br />

2. Konsequenzen..........................................................................................................................111<br />

a) Modell 1............................................................................................................................111<br />

b) Modell 2............................................................................................................................112<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung der Ergebnisse .................................................................................114<br />

A. Thesen zum Ersten Teil.................................................................................................115<br />

B. Thesen zum Zweiten Teil ..............................................................................................117<br />

C. Thesen zum Dritten Teil................................................................................................118<br />

Literaturverzeichnis.........................................................................................................121


Einleitung:<br />

Ausgangssituation und Gutachtenauftrag<br />

A. Rahmenbedingungen<br />

Die allgemeine und berufliche Bildung sind zentrale Faktoren für die Erreichung der Ziele<br />

der sog. Lissabon-Strategie, durch welche die Europäische Union zum wettbewerbsfähigs-<br />

ten und dyn<strong>am</strong>ischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt werden soll. Dem lebenslangen<br />

Lernen kommt in der Lissabon-Strategie eine Schlüsselfunktion zu. 1 Die Landesregierung<br />

Hessen sieht gleichfalls im lebenslangen Lernen ein Instrument, den Herausforderungen<br />

der Globalisierung gerecht zu werden. 2<br />

Berufliche <strong>Schulen</strong> haben vorzügliches Personal und häufig vorzügliche Ausstattung, die<br />

auch für Zwecke des Lernens nach der Erstausbildung genutzt werden können. 3 Teil des<br />

Regierungsprogr<strong>am</strong>ms sowie des Ausbildungskonsenses des Landes Hessen ist dementsprechend<br />

die Weiterentwicklung der beruflichen <strong>Schulen</strong> zu selbstverantwortlichen regionalen<br />

Bildungszentren, die im Bereich der beruflichen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung in Abstimmung<br />

mit der regionalen Wirtschaft und in Kooperation mit den Trägern der beruflichen<br />

Weiterbildung ein Netzwerk zum Ausbau und zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen<br />

Bildungsangebotes leisten. 4<br />

B. Reformziel<br />

I. Tätigkeit <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt<br />

Das Land Hessen beabsichtigt, berufliche <strong>Schulen</strong> als regionale Bildungszentren auszubauen<br />

und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Bildungsleistungen auch für Nicht-Schüler<br />

insbesondere im Bereich der beruflichen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung anzubieten.<br />

1 Siehe die Mitteilung der Kommission „Erwachsenenbildung: Man lernt nie aus“ vom 23.10.2006,<br />

KOM(2006) 614 endg., S. 2.<br />

2 Regierungsprogr<strong>am</strong>m 2003-2008, S. 24.<br />

3 Schlegel, ZBV 2/2004, 5 (9).<br />

4 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Weiterentwicklung der Berufsausbildung<br />

in Hessen – Ausbildungskonsens des Landes Hessen, Nov. 2005, S. 8; Regierungsprogr<strong>am</strong>m<br />

2003-2008, S. 24.


Einleitung 2<br />

Zu diesem Zweck soll es den <strong>Schulen</strong> ermöglicht werden, jenseits des Pflichtangebots au-<br />

tonom über die Bildungsangebote zu entscheiden und zu diesem Zweck den Einsatz ihrer<br />

Ressourcen eigenverantwortlich festzulegen. Zu diesen Ressourcen sollen auch die an den<br />

<strong>Schulen</strong> beschäftigten be<strong>am</strong>teten Lehrer zählen. Folgende Aufgaben sollen von den beruf-<br />

lichen <strong>Schulen</strong> zusätzlich erfüllt werden:<br />

a) Die <strong>Schulen</strong> erweitern ihr Angebot auf extracurriculare und entgeltliche Leistungen für<br />

ihre Schüler.<br />

b) Die <strong>Schulen</strong> bieten allgemeine und berufliche <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsdienstleistun-<br />

gen (ggf. auch anlässlich des Unterrichts hergestellte Produkte) <strong>am</strong> Markt gegen Ent-<br />

gelt an. Vorgesehen ist sowohl die Ausnutzung der im laufenden Unterricht ohnehin<br />

bestehenden freien Kapazitäten als auch die Einrichtung zusätzlicher extracurricularer<br />

Angebote. Hierbei beabsichtigt das Land, die Konkurrenz zu privaten Anbietern nach<br />

Möglichkeit zu vermeiden; die <strong>Schulen</strong> sollen also primär subsidiär agieren. Allerdings<br />

wird sich nicht ausschließen lassen, dass <strong>Schulen</strong> in Konkurrenz zu Privaten geraten.<br />

Das gilt n<strong>am</strong>entlich dann, wenn ein Konkurrent erst nachträglich auf den Plan tritt.<br />

c) Die <strong>Schulen</strong> stellen anderen Anbietern Personal, ggf. auch Räume und Geräte, gegen<br />

Entgelt zur Verfügung.<br />

d) Die <strong>Schulen</strong> entwickeln als Mitglieder regionaler Bildungsnetzwerke zus<strong>am</strong>men mit<br />

anderen Anbietern ein umfassendes Ausbildungsangebot und stimmen dazu ihre Ausbildungsangebote<br />

mit anderen Anbietern ab. Gleichzeitig sollen für diese Bildungsnetzwerke<br />

Serviceangebote sekundärer Art geleistet werden (Curricula, Transparenz,<br />

Stärken-Schwächen-Analyse, Marktanalyse, Verlaufs- und Verbleibensanalyse).<br />

II. Organisatorische Ausgangssituation<br />

Im Land Hessen werden die beruflichen <strong>Schulen</strong> zur Zeit - insoweit in Übereinstimmung<br />

mit einem gewissermaßen gemeindeutschen Schulorganisationsrecht - als nichtrechtsfähige<br />

Anstalten geführt (§ 127a Abs. 2 S. 1 HSchG). Die Verantwortung teilen sich - vereinfacht<br />

dargestellt - das Land in personeller und kommunale Träger (Gemeinden und Kreise) in<br />

sächlicher Hinsicht.


Einleitung 3<br />

C. Fragestellung des Gutachtens<br />

Das Gutachten soll die Frage klären, „ob und in welcher Weise berufliche <strong>Schulen</strong> in Hes-<br />

sen auf dem Weiterbildungsmarkt agieren können. Dabei sind zunächst die europa-, ver-<br />

fassungs-, bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Betätigung zu<br />

erörtern. Darauf aufbauend geht das Gutachten im Schwerpunkt der Frage nach, welche<br />

Rechtsformen und welche Organisationszus<strong>am</strong>menhänge für eine derartige Betätigung von<br />

<strong>Schulen</strong> in Betracht (kommen)“ 5 .<br />

Der Gutachtenauftrag zerfällt also in mehrere aufeinander aufbauende Teilfragen:<br />

- In einem ersten Schritt geht es um die Frage, welche Kautelen bei einem marktwirt-<br />

schaftlichen Angebot von Bildungsleistungen durch den Staat zu beachten sind (Erster<br />

Teil, S. 1 ff.). Vor allem die gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vor-<br />

gaben an staatliche Wirtschaftstätigkeit und Wirtschaftsförderung sind eingehend zu<br />

untersuchen.<br />

- Zweitens muss - im Rahmen der soeben ermittelten Bedingungen - untersucht werden,<br />

ob berufliche <strong>Schulen</strong> über ihr bisheriges Tätigkeitsfeld hinaus auf dem Weiterbildungsmarkt<br />

tätig werden dürfen und welche Vorgaben hierbei zu beachten sind. Hier<br />

sind zunächst schulrechtsspezifische Determinanten in die Überlegungen einzubeziehen,<br />

vor allem aber sind organisations- und be<strong>am</strong>tenrechtliche Maßgaben zu beachten<br />

(Zweiter Teil, S. 50 ff.).<br />

- Drittens ist darzulegen, welche Ausgestaltungsformen für ein solches Angebot zur Verfügung<br />

stehen und mit den rechtlichen Vorgaben <strong>am</strong> ehesten kompatibel sind. Das Ministerium<br />

interessiert sich insbesondere dafür, ob die Errichtung einer rechtsfähigen<br />

Anstalt oder einer GmbH möglich ist und wie in diesem Fall die staatliche Aufsicht sichergestellt<br />

werden müsste (Dritter Teil, S. 75 ff.).<br />

5 § 1 Abs. 1 des dem Gutachten zugrunde liegenden Vertrages.


Erster Teil:<br />

Zulässigkeit der Betätigung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong><br />

auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt<br />

A. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben<br />

Einen wesentlichen Maßstab für die Einrichtung eines Weiterbildungsangebots wird das<br />

Recht der Europäischen Union darstellen, insbesondere das Wettbewerbsrecht und die<br />

Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit.<br />

I. Wettbewerbsrecht, Art. 81 ff., 87 ff. EGV<br />

Staatliche Wirtschaftstätigkeit ist durch den EG-Vertrag nicht untersagt. Das Angebot von<br />

Leistungen gegen Entgelt <strong>am</strong> Markt kann jedoch mit den Wettbewerbsvorschriften des<br />

EG-Vertrages in Konflikt geraten. Entscheidend ist dabei zunächst, ob eine solche Tätig-<br />

keit dem Unternehmensbegriff der Art. 81 ff., Art. 87 ff. EGV unterfällt.<br />

- Wäre das der Fall, gälte zum einen das Beihilfeverbot der Art. 87 ff. EGV. Staatliche<br />

Unterstützungszahlungen, aber auch Sachleistungen, wie die Überlassung von Personal<br />

oder Räumen, könnten problematisch werden.<br />

- Den Leitgedanken der Reform liegt die Annahme zugrunde, dass die beruflichen Schu-<br />

len häufig die einzigen Anbieter <strong>am</strong> Markt sein werden. Daher muss weiterhin darauf<br />

geachtet werden, ob ihnen hierdurch eine marktbeherrschende <strong>Stellung</strong> i.S.d. Art. 82<br />

EGV verschafft wird. Der EGV verbietet die Schaffung einer solchen marktbeherr-<br />

schenden <strong>Stellung</strong> zwar nicht, lediglich ihre missbräuchliche Ausnutzung ist verboten 1 .<br />

In den Fällen jedoch, in denen die marktbeherrschende <strong>Stellung</strong> nicht das Resultat ei-<br />

gener Marktteilnahme – und als solches jederzeit durch Konkurrenten angreifbar – ist,<br />

sondern auf staatlicher Zuweisung resultiert, ist der Europäische Gerichtshof deutlich<br />

schneller bei der Hand, eine Lage anzunehmen, die zu einem Missbrauch führen kann 2 .<br />

1 Schröter, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann/Bieber (Hrsg.), EU-/EG-Vertrag, Art. 82 EG, Rn. 20,<br />

87; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 82 EGV Rn. 1; Jung, in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU,<br />

Art. 82 EGV Rn. 101; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art. 82 EGV<br />

Rn. 1.<br />

2 Craig/de Burca, EC Law, S. 1129 f. zu EuGH Rs. C-179/90, Slg. 1991, I-5889 (Rn. 17) - Porto di<br />

Genova.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 5<br />

- Ein weiterer problematischer Punkt könnte die Einbindung der Schule in regionale Bil-<br />

dungsnetzwerke sein, wenn in diesen Netzwerken die Angebote zwischen verschiedenen<br />

Anbietern im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt abgestimmt werden.<br />

- Eine Sonderbehandlung der beruflichen <strong>Schulen</strong> ließe sich u.U. auf der Grundlage des<br />

Art. 86 Abs. 2 EGV rechtfertigen. Logisch vorgelagert ist dieser Vorschrift jedoch die<br />

Unternehmenseigenschaft der <strong>Schulen</strong>; auch bei der Betrauung Privater ist zunächst<br />

nach dem Vorliegen eines Unternehmens zu fragen3 .<br />

1. Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts: Unternehmen<br />

Die Vorschriften der Art. 81 f. EGV richten sich an „Unternehmen“, Art. 86 EGV formuliert<br />

Vorgaben für die Mitgliedstaaten in Bezug auf „Unternehmen“, Art. 87 EGV verbietet<br />

deren Begünstigung. Diese Unternehmensbegriffe entsprechen einander4 ; zu überprüfen ist<br />

im Folgenden, ob die Tätigkeit <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> in der angestrebten Form unter diesen<br />

Begriff des Unternehmens fallen würde. Das Sekundärrecht und die Gerichtspraxis beantworten<br />

diese Abgrenzungsfrage nicht: Rechtsprechung liegt nicht vor; eine eindeutige<br />

Antwort lässt sich auch der Dienstleistungsrichtlinie5 nicht entnehmen6 .<br />

Daher sind die Vorschriften des EGV selbst daraufhin auszulegen, ob eine Einrichtung, die<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsleistungen gegen Entgelt anbietet, unter den Begriff des Unternehmens<br />

fallen würde. Auszugehen ist von einem funktionalen Unternehmensbegriff7 .<br />

Dafür kommt es auf die Rechtsform der jeweiligen Organisation nicht an, auch öffentlichrechtlich<br />

organisierte Einheiten, sogar internationale Organisationen können hierunter subsumiert<br />

werden8 . Das gilt selbst für (unselbständige) Teile der Verwaltung, soweit diese<br />

3 EuGH Rs. 118/85 Slg. 1987, 2599 (Rn. 7) – Kommission ./. Italien; Rs. C-343/95, Slg. 1997, I-1547<br />

(Rn. 16) – Calì ./. Servizi ecologici porto di Genova.<br />

4 Schröter, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann/Bieber (Hrsg.), EU-/EG-Vertrag, Vorb. zu Art. 81 bis<br />

85 EG, Rn. 17; Mederer, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann/Bieber (Hrsg.), EU-/EG-Vertrag,<br />

Art. 87 EG Rn. 31; Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 607.<br />

5 RL 2006/123/EG (Dienstleistungen im Binnenmarkt), ABl. EU Nr. L 376, S. 36.<br />

6 Dienstleistung wird dort definiert als „jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit,<br />

die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“ (Art. 4 Nr. 1 RL).<br />

7 Hochbaum/Klotz, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann/Bieber (Hrsg.), EU-/EG-Vertrag, Art. 86 EG<br />

Rn. 6; Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 86 Rn. 11; Pernice/Wernicke, in: Grabitz/Hilf, Komm.<br />

z. EU, Art. 86 Rn. 14 f.; Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil<br />

1, Art. 31/86 EGV Rn. 1.<br />

8 EuGH Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 (Rn. 22) – Höfner und Elser; Rs. C 364/92, Slg. 1994, I-43 (Rn. 18<br />

f.) – SAT ./. Eurocontrol; Mestmäcker/Schweizer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 31, 86 EGV Rn. 1;


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 6<br />

unternehmerisch tätig sind 9 . Unter den Unternehmensbegriff fällt nach der Definition des<br />

EuGH „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechts-<br />

form und der Art ihrer Finanzierung“ 10 .<br />

a) Entscheidender Maßstab: „Wirtschaftliche Tätigkeit“<br />

D<strong>am</strong>it konzentriert diese Definition das Abgrenzungsproblem auf den Begriff der „wirt-<br />

schaftlichen Tätigkeit“, der seinerseits in hohem Maße auslegungsbedürftig ist. Der EuGH<br />

erläutert dazu, wirtschaftliche Tätigkeit sei jede Tätigkeit, die darin bestehe, Güter oder<br />

Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten11 . Den Gegenbegriff zur wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit bildet die eigentliche Staatstätigkeit, insbesondere die Ausübung von<br />

Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten und durch die Gemeinschaft12 . Die eigentliche<br />

Staatstätigkeit fällt dementsprechend nicht unter die unternehmensbezogenen Vorschriften<br />

der Art. 81 ff. EGV. Allerdings ist auch die Frage, was zur „eigentlichen Staatstätigkeit“<br />

gehört, zwischen den Mitgliedstaaten und über die Zeit hinweg in hohem Maße variabel.<br />

Daher trägt der Begriff alleine wenig zur weiteren Lösung des Problems bei.<br />

Insges<strong>am</strong>t liegt bis heute keine abschließende Definition für die Abgrenzung zwischen<br />

wirtschaftlicher Tätigkeit und eigentlicher Staatstätigkeit, zwischen Unternehmen und<br />

Staat vor. Der EuGH arbeitet sich fallweise voran, ohne dass ein allgemeines Konzept<br />

sichtbar wird. In der Kommentarliteratur wird auf ein solches z.T. ganz verzichtet13 , z.T.<br />

werden lediglich Abwägungsgesichtspunkte genannt14 . In dieser Situation empfiehlt es<br />

sich daher, sich an den insbesondere in der Rechtsprechung angebotenen Kriterien im Wege<br />

einer Ges<strong>am</strong>tschau zu orientieren. Daraufhin deutet auch die Abgrenzungslinie in der<br />

Pernice/Wernicke, in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU, Art. 86 EGV Rn. 14; Jung, in: Calliess/Ruffert,<br />

EUV/EGV, Art. 86 EGV Rn. 12.<br />

9 EuGH v. 16.6.1987, Rs. 118/85, Slg. 1987, 2599 (Rn. 10 f.) - Kommission ./. Italien; Hochbaum/Klotz,<br />

in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann/Bieber (Hrsg.), EU-/EG-Vertrag, Art. 86 EG Rn. 6; Essebier,<br />

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Wettbewerb, 2005, S. 56 f.<br />

10 EuGH Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 (Rn. 21) – Höfner und Elser; Rs. C-159 u.a./91, Slg. 1993, I-637<br />

(Rn. 17) – Poucet und Pistre; v. 19.1.1994, Rs. C-354/92, Slg. 1994, I-43 (61) – Eurocontrol; Rs. C-<br />

244/94, Slg. 1995, I-4013 (Rn. 14) – FFSA; Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577 (Rn. 46) – Wouters.<br />

11 EuGH Rs. 118/85 Slg. 1987, 2599 (Rn. 7) – Kommission/Italien; Rs. C-35/96, Slg. 1998, I-3851 (Rn. 36)<br />

– Kommission/Italien; Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577 (Rn. 47) – Wouters.<br />

12 Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 85 EGV Rn. 21; Pernice/Wernicke, in:<br />

Grabitz/Hilf, Komm. z. EU, Art. 86 EGV Rn. 14 ff.; Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 86 EGV<br />

Rn. 11.<br />

13 Schröter, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann/Bieber (Hrsg.), Vorb. zu Art. 81 bis 85 EG, Rn. 35.<br />

14 Stockenhuber, in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU, Art. 81 EGV Rn. 70; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches<br />

Wettbewerbsrecht, § 33 Rn. 28 ff.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 7<br />

Entscheidung des EuGH v. 19.2.2002 (Wouters), wonach eine Tätigkeit dann nicht den<br />

Wettbewerbsregeln unterliege, „wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und<br />

ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben“ habe oder es sich um die Aus-<br />

übung hoheitlicher Befugnisse handele 15 . Zu diesem Zweck sollen zunächst die für die<br />

Abgrenzung zur „eigentlichen“ Staatstätigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum angebo-<br />

tenen Kriterien dargestellt werden (unter b)), an denen dann die Tätigkeit <strong>beruflicher</strong> Schu-<br />

len gemessen werden kann (unter c)).<br />

b) Kriterien für die Abgrenzung zur „eigentlichen“ Staatstätigkeit<br />

- Gewinnerzielung: Ein wesentliches Element von Markttätigkeiten ist die d<strong>am</strong>it ange-<br />

strebte Gegenleistung, typischerweise zu Gewinnzwecken. Gleichwohl entfällt nach<br />

wohl h.M. das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht allein deswegen, weil<br />

eine Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht16 . Umgekehrt folgt daraus, dass die Tätigkeit<br />

nur gegen Gegenleistung erbracht wird, nicht automatisch ihre Einstufung als wirtschaftliche<br />

Tätigkeit, etwa wenn für die Leistungen eine Gebühr verlangt wird17 . In<br />

diesen Fällen betont der EuGH allerdings die Tatsache, dass die Preisfestsetzung unter<br />

staatlicher Kontrolle stehe18 . Je freier also die Einheit in ihrer Preisgestaltung ist, umso<br />

mehr deutet auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hin. Auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung<br />

taugt als alleiniges Kriterium zur Abgrenzung wirtschaftlicher Tätigkeiten<br />

nicht19 , weil der Staat trotz bestehender Gewinnmöglichkeit bestimmte Leistungen dem<br />

Markt entziehen darf, indem er deren Erbringung hoheitlich organisiert.<br />

- Öffentlicher Zweck: Der EuGH stellt in seiner Argumentation des Öfteren auch auf den<br />

verfolgten öffentlichen Zweck ab, wenn er eine Einheit der Geltung der Wettbewerbsvorschriften<br />

entzieht20 . Die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks alleine schließt je-<br />

15 Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577 (Rn. 57) – Wouters; in Anlehnung an Rs. C-354/92, Slg. 1994, I-43<br />

(Rn. 30) – SAT ./. Eurocontrol; Rs. C-343/95, Slg. 1997, I-1547 (Rn. 23) – Calì ./. Servizi ecologici<br />

porto di Genova.<br />

16 EuGH Rs. 209/78 u.a., Slg. 1980, 3125 (Rn. 88) – FEDETAB; Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4013 (Rn. 14)<br />

– FFSA; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 33 Rn. 21.<br />

17 EuGH Rs. C-354/92, Slg. 1994, I-43 (Rn. 28) – SAT ./. Eurocontrol; Rs. C-343/95, Slg. 1997, I-1547<br />

(Rn. 24 f.) – Calì ./. Servizi ecologici porto di Genova.<br />

18 EuGH Rs. C-354/92, Slg. 1994, I-43 (Rn. 28 f.) – SAT ./. Eurocontrol; Rs. C-343/95, Slg. 1997, I-1547<br />

(Rn. 24) – Calì ./. Servizi ecologici porto di Genova.<br />

19 So aber Essebier, Dienstleistungen (Fn. 9), S. 65 ff.<br />

20 EuGH Rs. C-343/95, Slg. 1997, I-1547 (Rn. 23) – Calì ./. Servizi ecologici porto di Genova: „Wesentliche<br />

Staatsaufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes“; Rs. C-354/92, Slg. 1994, I-43 (Rn. 27) – SAT


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 8<br />

doch die Qualifikation als Unternehmen nicht aus, weil öffentliche Zwecke auch durch<br />

Private im Wettbewerb verfolgt werden können; allerdings fehlt ohne einen öffentli-<br />

chen Zweck die Rechtfertigung für eine staatliche Erbringung 21 .<br />

- Form der Tätigkeit: Die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Rechtsformen kann allein<br />

von den Vorgaben der Art. 81 ff. EGV nicht entbinden 22 , hierdurch wäre dem Mit-<br />

gliedstaat durch einen bloßen Rechtsformenwechsel diese Fluchtmöglichkeit zu leicht<br />

gemacht. Als Musterbeispiel lässt sich die (frühere) Bundesanstalt für Arbeit nennen 23 .<br />

Dementsprechend fällt die „hoheitliche Tätigkeit“, für die die Wettbewerbsvorschriften<br />

nicht gelten sollen, mit dem Einsatz der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen nicht<br />

zus<strong>am</strong>men. Vielmehr muss diese Ausnahme restriktiv ausgelegt werden, es geht um<br />

den Einsatz hoheitsspezifischer Zwangsbefugnisse. Bereits die Befugnis zu allgemein-<br />

verbindlichen Regelungen fällt nicht mehr unter diese generelle Aussage, wie die<br />

Rechtsprechung zu Berufsk<strong>am</strong>mern zeigt, die trotz ihrer durch den jeweiligen Mitglied-<br />

staat übertragenen Satzungsbefugnis als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigun-<br />

gen qualifiziert und d<strong>am</strong>it der Geltung des Wettbewerbsrechts unterworfen wurden 24 .<br />

- Organisation: Gerade die letztere Rechtsprechungslinie zeigt, dass die Organisation der<br />

entsprechenden Einrichtung wesentliche Anhaltspunkte für ihre Qualifikation im Rah-<br />

men der Art. 81 ff. EGV liefern kann. Dort 25 wird wesentlich darauf abgestellt, wie die<br />

Einrichtung zus<strong>am</strong>mengesetzt ist, ob sie verpflichtet ist, sich an den Kriterien des Ge-<br />

meinwohls zu orientieren, und ob der Mitgliedstaat eine Kontrolle ausübt oder andere<br />

bzw. weitere Mechanismen vorsieht, um eine Gemeinwohlkonformität des Handelns zu<br />

gewährleisten.<br />

- Tatsächliche Situation, historisch und in anderen Mitgliedstaaten: Im Rahmen dieser<br />

Abwägung unter den verschiedenen Kriterien kommt der tatsächlichen Situation und<br />

ihrer Entwicklung, wie sie sich im jeweiligen Mitgliedstaat und in den anderen Mit-<br />

gliedstaaten darstellt, ebenfalls Gewicht zu. In der Entscheidung zum Vermittlungsmo-<br />

./. Eurocontrol: „Aufgaben von allgemeinem Interesse“; Rs. C-159 u.a./91, Slg. 1993, I-637 (Rn. 18) –<br />

Poucet und Pistre Poucet: „Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter“.<br />

21 Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 33 Rn. 37.<br />

22 EuGH Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 (Rn. 22) – Höfner und Elser; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches<br />

Wettbewerbsrecht, § 33 Rn. 22.<br />

23 EuGH a.a.O.<br />

24 EuGH Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577 (Rn. 57 ff.) – Wouters.<br />

25 EuGH Rs. C-180/98, Slg. 2000, I-6451 (Rn. 87) – Pavlov; Rs. C-309/99, Slg. 2002, I-1577 (Rn. 57 ff.) –<br />

Wouters.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 9<br />

nopol der Bundesanstalt für Arbeit stellt der EuGH darauf ab, dass eine derartige Tä-<br />

tigkeit „nicht immer von öffentlichen Einrichtungen betrieben worden“ sei und „nicht<br />

notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden“ müsse 26 . Besondere Bedeu-<br />

tung gewinnt daher auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten 27 , aus der sich able-<br />

sen lassen kann, inwieweit eine staatliche oder marktliche Leistungserbringung legiti-<br />

miert ist.<br />

c) Die Unternehmenseigenschaft der beruflichen <strong>Schulen</strong> als Anbieter von<br />

Weiterbildungsleistungen<br />

Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, bleibt die zukünftige Rechtsform der Schule<br />

ohne Auswirkungen auf ihre Einstufung als Unternehmen i.S.d. Art. 81 ff. EGV; auch die<br />

Frage, ob die Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder öffentlich-rechtlich (und<br />

gegen Gebühren) angeboten werden, sind insoweit nicht von Belang. „Hoheitliche Tätig-<br />

keit“, für die die Wettbewerbsvorschriften nicht gelten, liegt in einem Angebot an Bil-<br />

dungsleistungen hingegen nicht vor. Nimmt man die Frage der Organisation auf, ließe sich<br />

daran denken, ein Argument gegen die Annahme der Unternehmenseigenschaft zu gewin-<br />

nen, wenn die beruflichen <strong>Schulen</strong> in einer Weise organisiert wären, die sie der engen<br />

Kontrolle des Mitgliedstaates unterwürfe und sie zwänge, sich nicht an Marktgesichts-<br />

punkten, sondern ausschließlich an Kriterien des Gemeinwohls zu orientieren 28 . Ein sol-<br />

ches Organisationsmodell ist aber gerade nicht angestrebt, insbesondere geht es darum, den<br />

<strong>Schulen</strong> über mehr Autonomie ein eigenständiges Angebot zu ermöglichen.<br />

Von den Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit hat der EuGH das staatliche Angebot von<br />

Bildungsleistungen ausgenommen, weil und soweit es sich hierbei um eine unentgeltliche<br />

Leistung handele, die im Wesentlichen aus dem Staatshaushalt finanziert werde, der Staat<br />

wolle hiermit keinen Gewinn erzielen 29 . Daran ändere die Erhebung von Gebühren, die<br />

Schüler und Eltern „in gewissem Umfang“ an den Aufwendungen für die Ausbildung<br />

beteilige, nichts. In ihrer Mitteilung zu „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ nimmt<br />

die EU-Kommission auf diese Argumentation Bezug, um die Nichtanwendbarkeit des<br />

26 EuGH Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 (Rn. 22) – Höfner und Elser.<br />

27 Z.B. Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 33 Rn. 23 a.E.<br />

28 S.o. bei Fn. 25.<br />

29 EuGH Rs. C-263/86, Slg. 1988, 5365 (Rn. 18 f.) - Humbel; Rs. C-109/92, Slg. 1993, I-6447 (Rn. 15) -<br />

Wirth. Zum Ganzen ausf. unten A.II.1.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 10<br />

Wettbewerbsrechts auf das staatliche Bildungsangebot darzulegen 30 . Allerdings hat der<br />

EuGH im weiteren darauf hingewiesen, dass dieser nicht-entgeltliche Charakter verloren<br />

gehen könnte, wenn die Bildungsleistung im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert<br />

würde31 . Sieht man auf das angestrebte marktgängige Angebot der beruflichen <strong>Schulen</strong>, ist<br />

eine solche private Finanzierung gerade angestrebt. Insofern kommt es nicht mehr darauf<br />

an, dass der Staat mit dem Angebot von Bildungsleistungen keinen Gewinn für den Staatshaushalt<br />

erzielen möchte. Weder die fehlende Gewinnabsicht noch der verfolgte soziale<br />

Zweck können die Unternehmenseigenschaft einer Einrichtung beseitigen32 . Hinzu tritt,<br />

dass sich die private Finanzierung als unmittelbare Gegenleistung für den angebotenen<br />

Unterricht darstellt; d<strong>am</strong>it ist auch die Berufung auf eine Parallele zur - dem Unternehmensbegriff<br />

nicht unterfallenden Sozialversicherung - nicht möglich, weil hier die Leistungen<br />

von Gesetzes wegen unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erfolgen33 .<br />

Wirft man schließlich noch einen Blick auf die Vergangenheit und die Lage in anderen<br />

Mitgliedstaaten, werden die Zweifel an der notwendig staatlichen Erbringung noch deutlicher,<br />

weil die Aufgabe der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung „nicht immer von öffentlichen Einrichtungen<br />

betrieben worden“ ist und auch „nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben<br />

werden“ muss34 , sie vielmehr in großem Umfang auch in privater Hand lag und<br />

liegt. D<strong>am</strong>it unterfiele eine staatlich unterhaltene schulische Einrichtung, die Bildungsleistungen<br />

<strong>am</strong> Markt anbietet, dem Unternehmensbegriff der Art. 81 ff. EGV.<br />

d) Keine Sonderbehandlung des Bereichs Kultur / Bildung<br />

Auch die Berufung auf Art. 16 EGV ändert an der Geltung der Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften<br />

nichts. Diese Vorschrift enthält eine Verpflichtung für Mitgliedstaaten und<br />

EU, das Funktionieren der „Dienste von allgemeinem Interesse“ 35 zu fördern. Dieser Auf-<br />

30 Kommission, Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. EG 2001, Nr. C 17, S. 4 (Tz. 29).<br />

31 EuGH Rs. C-109/92, Slg. 1993, I-6447 (Rn. 17) - Wirth.<br />

32 EuGH Rs. C-67/96, Slg. 1999, I-5751 (Rn. 85) - Albany; Rs. C-115/97, Slg. 1999, I-6025 (Rn. 85) -<br />

Brentjens'; Rs. C-219/97, Slg. 1999, I-6121 (Rn. 75) - Drijvende Bokken; Rs. C-180/98, Slg. 2000, I-<br />

6451, (Rn. 117) - Pavlov. Für das Beihilfenrecht Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht,<br />

Rn. 613.<br />

33 EuGH Rs. C-159/91, Slg. 1993, I-637 (Rn. 18) - Poucet & Pistre.<br />

34 Vgl. oben bei Fn. 26.<br />

35 Cum grano salis entspricht das der deutschen Konzeption der „Daseinsvorsorge“, Kallmayer/Jung, in:<br />

Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 16 EGV Rn. 2; vgl. auch die Mitteilung der Kommission, Leistungen<br />

der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. EG 2001, Nr. C 17, S. 4 ff.; präzisierend Klotz, in:<br />

v.d.Groeben/Schwarze, Komm. z. EUV u. EGV, Art. 16 EG Rn. 14 ff.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 11<br />

trag besteht allerdings „unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87“, so dass sich hierdurch an<br />

dem Inhalt oder der Auslegung des Art. 86 Abs. 2 EGV grundsätzlich nichts ändert 36 .<br />

Gleichermaßen schützt Art. 149 EGV nicht vor der Geltung des Wettbewerbs- und Beihil-<br />

ferechts. Das Verbot der Harmonisierung richtet sich an den Gemeinschaftsgesetzgeber, es<br />

dispensiert die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen auf kulturellem Gebiet nicht von der Gel-<br />

tung des Wettbewerbs- oder Beihilferechts, auch wenn hierdurch in bestimmter Hinsicht<br />

Angleichungstendenzen befördert werden mögen.<br />

Schließlich sehen die Beihilfe- und Wettbewerbsregeln selbst keine Bereichsausnahme für<br />

soziale Sicherheit oder Kultur vor 37 .<br />

2. Konsequenzen aus der Anwendbarkeit der Art. 81 ff. EGV<br />

a) Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, Art. 81 EGV<br />

Nach Art. 81 EGV sind „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter-<br />

nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Han-<br />

del zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,<br />

Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeins<strong>am</strong>en Marktes<br />

bezwecken oder bewirken“ verboten. Hier erscheint insbesondere die gezielte Absprache<br />

und Aufteilung des Angebots zwischen den Anbietern einzelner Bildungsleistungen, wie es<br />

in den Bildungsnetzwerken angestrebt ist, als problematisch im Hinblick auf Art. 81 EGV.<br />

Voraussetzung wäre allerdings auch, dass die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwi-<br />

schen den Mitgliedstaaten zu beschränken. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine<br />

grenzüberschreitende Absprache, es genügt jedoch auch, wenn durch die Absprache hin-<br />

sichtlich eines nationalen Marktes die Möglichkeit zu grenzüberschreitender Tätigkeit aus<br />

anderen Mitgliedstaaten beschränkt wird38 . Allerdings muss die mögliche Beeinträchtigung<br />

des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs auch spürbar sein. Weil sich die Absprachen<br />

jeweils nur auf eine Kommune oder Region beziehen, ist das Erfordernis, der<br />

36 Überzeugend Klotz, in: v.d.Groeben/Schwarze, Komm. z. EUV u. EGV, Art. 16 EG Rn. 26 ff. m.N. zur<br />

Gegenauffassung in Rn. 25; Kallmayer/Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 16 EGV Rn. 13; in<br />

der Tendenz anders etwa Frenz, HB EuR Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, Rn. 2081 ff.<br />

37 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 87 Rn. 9; EuGH Rs. C-241/94, Slg. 1996, I-4551(Rn. 20 f.)<br />

- Kimberly Clark; Rs. C-342/96, Slg. 1999, I-2459 (Rn. 23) - Spanien ./. Kommission.<br />

38 EuG Rs. T-7/93, Slg. 1995, II-1533 (Rn. 122) - Langnese-Iglo.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 12<br />

gemeins<strong>am</strong>e Marktanteil der Parteien müsste auf mindestens einem relevanten Markt der<br />

EG den Quote von 5 % überschreiten 39 , wohl nicht erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass<br />

das nationale Wettbewerbsrecht in § 1 GWB mit Ausnahme der Zwischenstaatlichkeits-<br />

klausel dieselben Anforderungen aufstellt, kann die Wettbewerbsproblematik auch an jener<br />

Stelle erörtert werden (unten C.II.).<br />

b) Missbrauch einer marktbeherrschenden <strong>Stellung</strong><br />

Paralleles gilt angesichts der Angleichung der europäischen und des nationalen Wettbe-<br />

werbsrechts für das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden <strong>Stellung</strong>, das mit<br />

Art. 82 EGV übereinstimmend auch in § 19 GWB normiert ist.<br />

3. Konsequenzen aus der Anwendbarkeit der Art. 87 ff. EGV<br />

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt zur Anwendbarkeit der Art. 87 ff.<br />

EGV. Sie verbieten eine Begünstigung von Unternehmen aus staatlichen Mitteln, die den<br />

Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen droht, soweit kein Rechtferti-<br />

gungstatbestand eingreift.<br />

a) Begünstigung aus staatlichen Mitteln<br />

Erste Voraussetzung ist eine Begünstigung aus staatlichen Mitteln. Der weite Begriff der<br />

Begünstigung erfasst nicht lediglich finanzielle Zuwendungen. Dementsprechend genügt<br />

auch eine sachliche Unterstützung, wie sie in der hier vorliegenden Bereitstellung von<br />

Räumen, Personal und sonstigen Mitteln zu sehen ist. Eine Begünstigung würde auf dieser<br />

Stufe allerdings entfallen, wenn die Weiterbildungseinrichtung für diese Ressourcen<br />

marktkonforme Preise an den Staat zahlte. Zu diesem Zweck müsste allerdings der Staat<br />

für diesen Bereich eine Kosten-/Leistungsrechnung einführen, um nachweisen zu können,<br />

was angemessene Kosten für die Überlassung der Ressourcen darstellen.<br />

Bleibt es hingegen bei einer Zuwendung, ist noch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofes in den Urteilen „Ferring“ 40 und „Altmark“ 41 hinzuweisen. Da-<br />

39 Dazu Leitlinien der Kommission für den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels<br />

in den Art. 81 und 82 EGV, ABl. EU 2004, Nr. C 101, S. 81 (Rn. 52 ff.).<br />

40 EuGH Rs. C-53/00, Slg. 2001, I-9067 – „Ferring“


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 13<br />

nach kann der Beihilfecharakter einer Zuwendung entfallen, wenn sie sich lediglich als<br />

Ausgleich für die Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen i.S.d. Art. 86<br />

Abs. 2 EGV darstellt 42 . Weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einem großen<br />

Teil mit denen übereinstimmen, nach denen die Kommission Zuwendungen jenseits der<br />

„Altmark“-Rechtsprechung für gerechtfertigt halten will 43 , sollen diese Fragen gemeins<strong>am</strong><br />

unten unter e) behandelt werden.<br />

b) Unternehmen als Beihilfenempfänger<br />

Oben (unter A.I.1.) wurde bereits dargelegt, dass das Angebot von <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dungsleistungen auf dem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und ihr Erbringer<br />

daher als Unternehmen einzustufen ist. Weil der Beihilfetatbestand begrifflich eine Zuwendung<br />

voraussetzt, scheint es an einer Beihilfe zu fehlen, wenn der Staat selber mit eigenen<br />

Mitteln derartige Dienstleistungen erbringt. Auch juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts unterfallen jedoch dem Unternehmensbegriff des Art. 87 Abs. 1 EGV44 ; und<br />

auch eine bloße staatliche Untergliederung, etwa ein Regie- oder Eigenbetrieb, kann Beihilfeempfänger<br />

sein45 . Erst recht könnten die <strong>Schulen</strong> als Unternehmen i.S.d. Beihilfe- und<br />

Wettbewerbsrechts in Betracht kommen, wenn sie - wie im Reformmodell angestrebt -<br />

gegenüber der bisherigen Organisation verselbständigt werden, z.B. in Form einer Anstalt<br />

oder als privatrechtliche Organisation.<br />

c) (Drohende) Verfälschung des Wettbewerbs<br />

Für die Frage, ob durch die Beihilfe eine Verfälschung des Wettbewerbs droht, ist eine<br />

Analyse des betroffenen Marktes vorzunehmen, in unserem Fall also das Angebot von<br />

41 EuGH Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747 – „Altmark Trans“<br />

42 Dazu ausf. Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 423 ff.; Cremer, in: Calliess/Ruffert,<br />

EUV/EGV, Art. 87 Rn. 12 ff.; v.Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU, Art. 87 EGV Rn. 17 ff.;<br />

Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 43 Rn. 20 ff; siehe auch Kresse, Gemeinwirtschaftliche<br />

Dienste im europäischen Beihilferecht, S. 29 ff.<br />

43 Dazu Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche<br />

Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem<br />

Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, ABl. EU 2005, L 312, S. 67.<br />

(Ausgleichsentscheidung) und Kommission, Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich<br />

für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, ABl. EU 2005, C 297, S. 4<br />

(Gemeinschaftsrahmen).<br />

44 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EGV/EUV, Art. 87 Rn. 16; v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU,<br />

Art. 87 EGV Rn. 43; Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 607.<br />

45 Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 608.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 14<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsleistungen. Hier liegt jedenfalls in bestimmten Segmenten in den<br />

Ballungsräumen eine Wettbewerbssituation vor, die durch die Begünstigung eines Unter-<br />

nehmens verfälscht werden kann. Das ist bei einer Betriebsbeihilfe wie der vorliegenden,<br />

die also die laufenden Kosten des Angebots zu einem Teil deckt, grundsätzlich der Fall 46 .<br />

d) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten<br />

Die Begünstigung müsste auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen<br />

(können). Unter „Handel“ in diesem Sinne wird der Austausch nicht nur von Waren, son-<br />

dern auch von Dienstleistungen verstanden 47 , hierunter fällt das entgeltliche Angebot von<br />

Bildungsleistungen. Das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit entfällt nur bei Beihilfen mit<br />

ausschließlich auf den jeweiligen Mitgliedstaat oder Teilen desselben begrenzten Auswir-<br />

kungen 48 . Es ließe sich daher hier nur ablehnen, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass<br />

sich Bildungsanbieter aus anderen Mitgliedstaaten auf dem Hessischen Markt bewegen.<br />

Schon für das Angebot von Sprachkursen ist das offensichtlich nicht der Fall, aber auch im<br />

übrigen ist davon auszugehen, dass sich der Bildungsmarkt mit der absehbaren Privatisie-<br />

rung auch internationalisieren wird. Insofern ist davon auszugehen, dass Zuwendungen an<br />

deutsche Bildungsträger beihilferechtliche Relevanz besitzen.<br />

Weder ein verhältnismäßig geringer Umfang einer Beihilfe noch ein geringer Umfang des<br />

Unternehmens schließt von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des zwi-<br />

schenstaatlichen Handels aus 49 . Der Beihilfecharakter könnte immerhin nach der de-<br />

minimis-Verordnung entfallen 50 . Dann dürfte sich die Förderung der einzelnen Einrichtung<br />

aber auf nicht mehr als 200.000 € über drei Jahre belaufen (Art. 2 Abs. 2 de-minimis-VO).<br />

Zudem muss die genaue Höhe der Subvention berechnet werden können (vgl. Art. 3<br />

Abs. 3, 4 de-minimis-VO).<br />

46 EuGH Rs. C-156/98, Slg. 2000, I-6857 (Rn. 30) - Dtld. ./. KOM.<br />

47 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 87 Rn. 26; Ehricke, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht<br />

EG/Teil 1, Art. 87 EGV Abs.1 Rn. 113; Mederer/Strohschneider, in: von der Groeben/Schwarze<br />

(Hrsg.), Art. 87 Absatz 1 EG Rn. 47.<br />

48 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 87 Rn. 27; Mederer/Strohschneider, in: von der Groeben/Schwarze,<br />

Eu-/EG-Vertrag, Art. 87 Absatz 1 Rn. 46 ff.; Ehricke, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht<br />

EG/Teil 1, Art. 87 Abs.1 EGV Rn. 112.<br />

49 EuGH Rs. C 142/87, Slg. 1990, I-959 (Rn. 42 f.) - Tubemeuse.<br />

50 Kommissions-VO (EG) Nr. 1998/2006, ABl. EU 2006, Nr. L 379, S. 5.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 15<br />

e) Ausnahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Art. 86<br />

Abs. 2 EGV<br />

Eine Möglichkeit der staatlichen Begünstigung ohne Verstoß gegen die Beihilfevorschrif-<br />

ten könnte sich ergeben, wenn es gelänge, die Weiterbildungsangebote der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> als „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ auszuweisen.<br />

(i) Zur dogmatischen Bedeutung<br />

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einer Zuwendung bereits<br />

nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV, wenn diese die Lasten aus der Erfüllung<br />

gemeinwirtschaftlicher Pflichten ausgleichen soll und dieser Ausgleich die tatsächlich ent-<br />

standenen Kosten nicht übersteigt. Eine solche Zahlung stelle eine Gegenleistung, nicht<br />

jedoch eine Begünstigung dar, die die Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten beein-<br />

trächtigen könne 51 . Für die Frage, wann von einer solchen Gegenleistung auszugehen ist,<br />

werden bestimmte Kriterien aufgestellt. Der EuGH wählt hier also eine Tatbestandslösung,<br />

die das Vorliegen einer Beihilfe mit ihren Rechtsfolgen (z.B. Notifikationspflicht gem.<br />

Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV) verneint. Man hätte sich gleichermaßen vorstellen können, eine<br />

solche Zuwendung gleichwohl als Beihilfe zu qualifizieren, ihre Zahlung aber über Art. 86<br />

Abs. 2 EGV unter den dort gegebenen Voraussetzungen von der Geltung des Beihilfe-<br />

rechts auszunehmen 52 . Diesen Weg wählt die Kommission für bestimmte Zuwendungen<br />

für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die sie jenseits der von der Rechtspre-<br />

chung des EuGH erfassten Fälle ebenfalls von dem Beihilfeverbot ausnehmen möchte, wie<br />

sie es in ihrer Entscheidung über den Ausgleich zu Dienstleistungen von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse 53 und ihrem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen als Ausgleich<br />

für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen 54 festgelegt hat. Diese Befreiungsmög-<br />

lichkeit existiert auch für Bildungsleistungen 55 ; es liegt in der Hand des jeweiligen Mit-<br />

51 EuGH Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747 (Rn. 85 ff.) - Altmark Trans; dazu ausf. Frenz, HB EuR Bd. 3,<br />

Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 423 ff.<br />

52 Hierfür etwa Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 466.<br />

53 Ausgleichsentscheidung (Fn. 43).<br />

54 Gemeinschaftsrahmen (Fn. 43).<br />

55 Nach Jung (in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 86 Rn. 38) soll Art. 86 Abs. 2 EGV bei Unternehmen<br />

kultureller, sozialer oder karitativer Art nicht einschlägig sein. In der herangezogenen Passage der Kommissions-Mitteilung<br />

geht es jedoch um die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Das ist nach<br />

Auffassung der Kommission bei kultureller Tätigkeit regelmäßig nicht der Fall, liege jedoch eine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit vor, gälten auch die Wettbewerbsregeln und - so ist anzufügen - eben auch Art. 86<br />

Abs. 2 EGV.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 16<br />

gliedstaates festzulegen, was er als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verstehen<br />

will.<br />

(ii) Voraussetzungen der Befreiung (EuGH) bzw. Freistellung (Gemeinschaftsrahmen,<br />

Entscheidung)<br />

Nach der Altmark-Rechtsprechung des EuGH bestehen folgende Voraussetzungen dafür,<br />

eine Zuwendung nicht als Beihilfe einzustufen 56 :<br />

- Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftli-<br />

cher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert<br />

sein.<br />

- Die Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs sind vor dessen Gewährung objektiv<br />

und transparent aufzustellen.<br />

- Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der<br />

Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der da-<br />

bei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser<br />

Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.<br />

- Wird das mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraute Unternehmens<br />

nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt,<br />

muss die erforderliche Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse<br />

der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei<br />

der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. Ein angemessener Gewinn kann<br />

dabei berücksichtigt werden.<br />

Die Regelungen des Gemeinschaftsrahmens bzw. der Kommissionsentscheidung (s.o.) sind<br />

demgegenüber im Grunde erst einschlägig, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

ist57 . Gleichwohl sind die Bedingungen weitgehend parallel formuliert58 , so dass für die<br />

vorliegenden Zwecke eine einheitliche Darstellung genügt.<br />

56 EuGH Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747 (Rn. 89 ff.) - Altmark Trans; Kresse, Gemeinwirtschaftliche<br />

Dienste im europäischen Beihilferecht, S.42 f.; v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU, Art. 87<br />

EGV Rn. 19; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 87 EGV, 12; Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe-<br />

und Vergaberecht, Rn. 428 ff.<br />

57 ErwGrd 5 Ausgleichsentscheidung (Fn. 43).<br />

58 Frenz, HB EuR Bd. 3, Beihilfe- und Vergaberecht, Rn. 1165.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 17<br />

(iii) Die Konsequenzen im Einzelnen<br />

Wenn die angestrebte Tätigkeit der beruflichen <strong>Schulen</strong> von der Privilegierung einer<br />

Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse profitieren möchte, müssten<br />

also die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

- Betrauung: Dazu muss eine Betrauung der Einrichtung vorliegen. Anhaltspunkte für die<br />

insofern zu beachtenden Erfordernisse liefert Art. 4 der Ausgleichsentscheidung 59 : Die<br />

angestrebte Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse müsste der schulischen<br />

Einrichtung im Wege eines oder mehrere Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen<br />

werden. Wie diese Übertragung vor sich geht, bleibt nach der Entscheidung dem jewei-<br />

ligen Mitgliedstaat überlassen. Sie könnte also in Hessen z.B. in Verwaltungsakts- oder<br />

Vertragsform ergehen. Aus ihr müssten aber die Umstände der Übertragung der Unter-<br />

richtsaufgaben, ihr Inhalt sowie Art und Umfang des Ausgleichs präzise hervorgehen 60 .<br />

Hiermit ist es nicht einfach in Einklang zu bringen, dass die <strong>Schulen</strong> über das Unterrichtsangebot<br />

autonom entscheiden sollen. Hier wird viel auf die präzise Formulierung<br />

des Bildungsauftrags ankommen, auch könnte die Einbindung in die Bildungsnetzwerke<br />

helfen, in denen das Ausbildungsangebot vorgeprägt wird, bevor die Weiterbildungseinrichtung<br />

von der dazu zuständigen Stelle d<strong>am</strong>it betraut wird. So könnte der<br />

Nachfragemechanismus jedenfalls zum Teil erhalten werden. Wichtig ist hierbei insbesondere<br />

darzulegen, worin der besondere „gemeinwirtschaftliche“ Auftrag besteht,<br />

welche Bildungsangebote also vom Markt nicht oder nicht in der notwendigen Qualität<br />

(Regelmäßigkeit, Zugänglichkeit, Inhalte) angeboten werden.<br />

- Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs: Die Berechnung des Ausgleichs müsste<br />

im Voraus präzise beschrieben werden. Dazu muss anhand des besonderen gemeinwirtschaftlichen<br />

Elements der Unterrichtsangebote dargelegt werden, welcher Ausgleich<br />

für die Erbringung dieser Aufgabe notwendig ist. Für den vorliegenden Fall kommt<br />

hinzu, dass die durch das Land Hessen und die Gemeinden bzw. Kreise bereitgestellten<br />

Zuwendungen in der Überlassung von Personal und Räumen liegen sollen. Diese müs-<br />

59 Ausgleichsentscheidung (Fn. 43).<br />

60 Im einzelnen Art. 4 S. 3 lit. a) - e) Ausgleichsentscheidung (Fn. 43): „Aus ihm (ihnen) muss unter anderem<br />

Folgendes hervorgehen: a) Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen; b) das beauftragte Unternehmen<br />

und der geografische Geltungsbereich; c) Art und Dauer der dem Unternehmen gegebenenfalls<br />

gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte; d) die Par<strong>am</strong>eter für die Berechnung, Überwachung<br />

und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen; e) die Vorkehrungen, die getroffen wurden, da-


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 18<br />

sen daher, um die Transparenz der Zuwendungen gewährleisten zu können, ebenfalls in<br />

Marktpreise umgerechnet werden.<br />

- Erforderlichkeit: Durch eine laufende Kontrolle muss sichergestellt werden, dass die<br />

Zuwendungen nicht darüber hinausgehen, was für die Aufrechterhaltung der gemeinwirtschaftlichen<br />

Leistung erforderlich ist. Insbesondere dann, wenn die zu beauftragende<br />

Einrichtung weitere Aufgaben zu erfüllen hat, wird daher für die vorliegenden Bildungsaufgaben<br />

ein eigener Haushalt ausgewiesen werden müssen.<br />

- Weil eine konkrete Einrichtung mit der Bildungsaufgabe betraut werden und dementsprechend<br />

keine Ausschreibung erfolgen soll, muss zusätzlich durch eine Marktanalyse<br />

der angemessene Preis für derartige Bildungsleistungen bestimmt werden.<br />

4. Fazit zu I.<br />

Im Ergebnis sind zwei Wege denkbar, eine mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbare<br />

Lösung für die Beziehungen zwischen dem Staat und der Weiterbildungseinrichtung<br />

zu finden:<br />

- Denkbar wäre zum einen, die vorgesehene Überlassung von Personal, Infrastruktur und<br />

Organisation nur gegen marktkonforme Erstattung vorzunehmen.<br />

- Aufwendiger ist der zweite Weg: Soll staatliches Personal, Infrastruktur und Organisation<br />

vergünstigt überlassen werden, bedarf es einer Betrauung der Einrichtung mit einem<br />

klar definierten Auftrag, gemeinwirtschaftliche Dienste zu leisten.<br />

II. Dienstleistungsfreiheit<br />

Das staatliche Vorhalten eines Weiterbildungsangebots könnte weiterhin die in Art. 49<br />

EGV garantierte Dienstleistungsfreiheit (ausländischer) Weiterbildungsanbieter beeinträchtigen.<br />

Diese Geltung dieser Vorschrift ist nicht etwa durch das Harmonisierungsverbot<br />

der Art. 149 Abs. 4 bzw. Art. 150 Abs. 4 EGV ausgeschlossen. Dieses bezieht sich nur<br />

auf die in dem dortigen Abschnitt genannten Rechtsetzungskompetenzen. Im Hinblick auf<br />

mit keine Überkompensierung entsteht bzw. etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgezahlt werden.“


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 19<br />

die Konsequenzen aus der Dienstleistungsfreiheit sind die Beschränkungen der Art. 149 f.<br />

EGV nicht anwendbar 61 .<br />

1. Entgeltliches Weiterbildungsangebot von Dienstleistungsfreiheit erfasst?<br />

Zunächst kommt es darauf an, ob das Angebot derartiger Bildungsleistungen überhaupt<br />

von der Dienstleistungsfreiheit erfasst ist. Dem scheint zu widersprechen, dass öffentliche<br />

Bildungsangebote durch den EuGH in der Regel nicht als Dienstleistung qualifiziert werden62<br />

. Insofern - darum ging es in den genannten Fällen - besteht kein Anspruch ausländischer<br />

Interessenten auf Zugang zu dem Angebot (passive Dienstleistungsfreiheit), gleichzeitig<br />

können ausländische Anbieter durch ein günstigeres staatliches Angebot vom Zugang<br />

zum Markt ferngehalten werden.<br />

Der entscheidende Grund, diese staatlichen Bildungsangebote vom Geltungsbereich der<br />

Dienstleistungsfreiheit auszunehmen, war jedoch nicht der Gegenstand des Angebots: Bildung,<br />

sondern allein die Tatsache, dass die jeweils in Streit stehenden Angebote durch den<br />

Staat unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Weil die Entgeltlichkeit gem. Art. 50<br />

Abs. 1 S. 1 EGV zu den Merkmalen des Dienstleistungsbegriffs zählt, war d<strong>am</strong>it Art. 49<br />

EGV nicht einschlägig. Der EuGH argumentiert, der Staat wolle, indem er im Rahmen<br />

eines nationalen Bildungssystems Unterricht anbiete, keine gewinnbringende Tätigkeit<br />

aufnehmen, sondern erfülle hierdurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem<br />

Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern. 63 Vor allem aber würden die Bildungsleistungen<br />

in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern<br />

finanziert64 . Diese Unentgeltlichkeit werde durch Studiengebühren etc. nicht in Frage<br />

gestellt, solange der wesentliche Teil der Kosten durch öffentliche Hand getragen sei65 .<br />

Allerdings würde sich diese Beurteilung ändern, sobald die Bildungseinrichtung versucht,<br />

sich über die Entgelte der Nutzer zu finanzieren und ggf. Gewinn zu erzielen66 .<br />

61 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 149 Rn. 6.<br />

62 EuGH Rs. C-263/86, Slg. 1988, 5365 (Rn. 17 ff.) - Humbel; Rs. C-109/92, Slg. 1993, I-6447 (Rn. 15 ff.)<br />

Wirth; Tiedje/Troberg, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Vertrag, Art. 50 Rn. 22.<br />

63 EuGH Rs. C-263/86, Slg. 1988, 5365 (Rn. 18 f.) – Humbel; vgl. ferner Rs. C-159 u.a./91, S. 1993, I-637<br />

(Rn. 18 f.) – Poucet; Rs. C-157/99, Slg. 2001, I-5473 (Rn. 58) – Smits; dazu Ennuschat, WissR 36<br />

(2003), 188 (190).<br />

64 EuGH Rs. C-263/86, Slg. 1988, 5365 (Rn. 18) – Humbel; hierzu Ennuschat, WissR 36 (2003), 188<br />

(190); Staudenmayer, WissR 27 (1994), 249 (280).<br />

65 EuGH Rs. C-263/86, Slg. 1988, 5365 (Rn. 19) - Humbel.<br />

66 EuGH Rs. C-109/92, Slg. 1993, I-6447 (Rn. 17) - Wirth.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 20<br />

D<strong>am</strong>it ist für den Gegenstand des Gutachtens festzuhalten: Sobald die Gegenleistung durch<br />

die Nutzer einen signifikanten Beitrag zur Finanzierung der Bildungsleistung liefert, wie es<br />

das Reformvorhaben anstrebt, handelt es sich bei der Weiterbildung um eine Dienstleis-<br />

tung i.S.d. Art. 49 EGV, weil sie ein entgeltliches Angebot darstellt.<br />

Diese Einstufung wird im übrigen durch die Dienstleistungsrichtlinie bestätigt 67 . Diese<br />

nimmt in Art. 2 Abs. 2 lit. a nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Inte-<br />

resse von ihrem Angebot aus. Entscheidende Voraussetzung für die Einstufung als „wirt-<br />

schaftlich“ ist hier ebenfalls die Frage der Entgeltlichkeit, nicht der Charakter der angebo-<br />

tenen Dienstleistung 68 .<br />

2. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit<br />

Eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV durch das geplante ent-<br />

geltliche Weiterbildungsangebot kommt insofern in Betracht, als ausländische (private)<br />

Anbieter derartiger Dienstleistungen in Deutschland und d<strong>am</strong>it grenzüberschreitend tätig<br />

werden wollen. Sie stünden dann zwar nicht besser als private Anbieter aus Deutschland,<br />

die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV wird jedoch nicht nur als Diskriminierungs-,<br />

sondern auch als Beschränkungsverbot verstanden 69 .<br />

67 RL 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. EU 2006, Nr. L 376, S. 36.<br />

68 Dazu ErwGrd. 34 RL 2006/123/EG (Fn. 67): „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Frage,<br />

ob bestimmte Tätigkeiten – insbesondere Tätigkeiten, die mit öffentlichen Mitteln finanziert oder<br />

durch öffentliche Einrichtungen erbracht werden – eine ‚Dienstleistung’ darstellen, von Fall zu Fall im<br />

Lichte sämtlicher Merkmale, insbesondere der Art, wie die Leistungen im betreffenden Mitgliedstaat erbracht,<br />

organisiert und finanziert werden, beurteilt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das<br />

wesentliche Merkmal eines Entgelts darin liegt, dass es eine Gegenleistung für die betreffenden Dienstleistungen<br />

darstellt, und hat anerkannt, dass das Merkmal des Entgelts bei Tätigkeiten fehlt, die vom<br />

Staat oder für den Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen der sozialen, kulturellen, bildungspolitischen<br />

und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt werden, wie etwa bei im Rahmen<br />

des nationalen Bildungssystems erteiltem Unterricht oder der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit,<br />

die keine wirtschaftliche Tätigkeit bewirken. Die Zahlung einer Gebühr durch den Dienstleistungsempfänger,<br />

z. B. eine Unterrichts- oder Einschreibegebühr, die Studenten als Beitrag zu den Betriebskosten<br />

eines Systems entrichten, stellt als solche kein Entgelt dar, da die Dienstleistung noch überwiegend<br />

aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Tätigkeiten entsprechen daher nicht der in Artikel<br />

50 des Vertrags enthaltenen Definition von ‚Dienstleistungen’ und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich<br />

dieser Richtlinie.<br />

69 EuGH Rs. C-76/90, Slg. 1991, I-4221 (Rn. 12) – Säger; Rs. C-398/95, Slg. 1997, I-3091 (Rn. 16) –<br />

SETTG; Rs. C-266/96, Slg. 1998, I-3949 (Rn. 56) – Corsica Ferries II; Hailbronner, in: ders./Wilms,<br />

Recht der EU II, Art. 49, 50 EGV Rn. 105; Kluth, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 49, 50 EGV<br />

Rn. 54.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 21<br />

Fraglich ist, worin eine solche Beschränkung zu sehen sein kann. Ein ausdrückliches Verbot<br />

des Angebots von Bildungsleistungen ist nicht vorgesehen. Allerdings schützt die<br />

Dienstleistungsfreiheit nicht nur vor ausdrücklichen Verboten. Eine Beschränkung i.S.d.<br />

Art. 49 Abs. 3 EGV liegt bereits dann vor, wenn die in Frage stehende Maßnahme geeignet<br />

ist, die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig<br />

sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden<br />

oder zu behindern oder auch nur weniger attraktiv zu machen70 .<br />

- Denkbar wäre zunächst, die Beschränkung ausländischer Bildungsdienstleister darin zu<br />

sehen, dass der Staat eine Bildungseinrichtung unterhält oder unterstützt, durch deren<br />

Angebote Private aus dem Markt ferngehalten werden. Insoweit, als es um diese wirtschaftlich<br />

tätige Einheit als solche geht, sind jedoch die Wettbewerbsvorschriften<br />

(Art. 81 ff. EGV) bzw. die Beihilfevorschriften (Art. 87 ff. EGV) einschlägig. Diese<br />

Einstufung wird durch die Dienstleistungsrichtlinie bestätigt71 , weil sich hieraus nicht<br />

die Pflicht für die Mitgliedstaaten ergibt, öffentliche Einrichtungen, die Dienstleistungen<br />

erbringen, zu privatisieren, Art. 1 Abs. 2 RL 2006/123 EG.<br />

- Wenn die Dienstleistungsfreiheit auch nicht zwingt, staatliche Angebote einzustellen,<br />

so verlangt sie doch, ausländische Anbieter nicht zu diskriminieren und ihnen insbesondere<br />

gleichen Zugang zu den Voraussetzungen der Leistungserbringung zu gewähren.<br />

Darauf muss dann Rücksicht genommen werden, wenn die Landes- bzw. kommunale<br />

Weiterbildungseinrichtung vorrangigen oder sogar ausschließlichen Zugang zur<br />

vorhandenen Infrastruktur (Räume etc.) haben soll. Um auszuschließen, dass hierin eine<br />

nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung liegt, wird der öffentliche Zweck der<br />

Überlassung präzise begründet werden müssen. Das gleiche gilt auch für die Festlegung<br />

der Bildungsangebote in Netzwerken unter ausschließlicher Beteiligung der staatlichen<br />

bzw. staatlich unterhaltenen Weiterbildungseinrichtung, weil hier die Bedingungen<br />

der Leistungserbringung vorgeprägt werden. Das führt zu Zweierlei: Hinsichtlich<br />

des Zugangs zu den Ressourcen der Schule empfiehlt es sich, die Weiterbildungseinrichtung<br />

organisatorisch nicht allzu sehr von der Schule zu entkoppeln, weil sich an-<br />

70 EuGH Rs. C-76/90, Slg. 1991, I-4221 - Säger; EuGH Rs. C-3/95, Slg. 1996, I-6511 (6537, Rn. 25) -<br />

Reisebüro Broede; EuGH Rs. C-266/96, Slg. 1998, I-3949 (4000 f., Rn. 56) - Corsica Ferries II; EuGH<br />

Rs. C-439/99, Slg. 2002, I-305 - Kommission/Italien; Frenz, HB EuR Bd. 1, Europäische<br />

Grundfreiheiten, Rn. 2597; Randelzhofer/Forsthoff; in: Grabitz/Hilf, Komm. z. EU, Art. 49/50 EGV<br />

Rn. 90; Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 49, 50 Rn. 54; Holoubek; in: Schwarze (Hrsg.), EU-<br />

Kommentar, Artikel 49 Rn. 58.<br />

71 RL 2006/123/EG (Fn. 67).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 22<br />

dernfalls der Zwang ergeben könnte, auch anderen Weiterbildungsanbietern auf Nachfrage<br />

Personal und Räume überlassen zu müssen. Hinsichtlich der regionalen Bildungsnetzwerke<br />

hingegen empfiehlt sich ein hinreichender Abstand, d<strong>am</strong>it die Weiterbildungseinrichtung<br />

nicht maßgeblichen Einfluss auf die Marktchancen ihrer Wettbewerber<br />

gewinnen kann.<br />

- Umgekehrt empfiehlt sich eine zumindest durch getrennte Rechnungslegung dokumentierte<br />

Distanz zwischen Weiterbildungseinrichtung und <strong>beruflicher</strong> Schule auch zum<br />

Schutz des berufsbildenden Schulwesens selbst: Sollte dieses nämlich aus europäischer<br />

Sicht wegen der kostenpflichtigen Weiterbildungsangebote als entgeltlicher Bildungsanbieter<br />

wahrgenommen werden, so griffe sowohl das Wettbewerbs-, als auch vor allem<br />

das Binnenmarktrecht, und das heißt, die Dienstleistungsfreiheit und der Dienstleistungsrichtlinie.<br />

In der Konsequenz müsste möglicherweise ausländischen Anbietern<br />

Zugang zum deutschen Berufsschulmarkt zu diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt<br />

werden; ebenso hätten ausländische Nutzer wegen der sog. passiven Dienstleistungsfreiheit<br />

Anspruch auf Zugang zu deutschen beruflichen <strong>Schulen</strong>.<br />

I. Schutzbereich<br />

B. Vorgaben für staatliche Konkurrenz aus Art. 12, 14 GG<br />

Einschlägig für das hier zu behandelnde Problem ist Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn die<br />

Tätigkeit privater Bildungsanbieter, die in Konkurrenz zu der angestrebten Weiterbildungseinrichtung<br />

handeln, in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt. Dafür müsste<br />

es sich um eine auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage<br />

dienende Tätigkeit handeln72 , bzw. – im Hinblick auf die ebenfalls erfassten<br />

juristischen Personen73 formuliert – um eine auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich<br />

nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft74 .<br />

72 BVerfGE 7, 377 (397) – std. Rspr; stellvertretend Tettinger/Mann, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn. 29 m.w.N.<br />

73 BVerfGE 30, 292 (312); E 102, 197 (213); siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 19 Rn. 17.;<br />

Sachs, in: ders., GG, Art. 19 Rn. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106.; Gubelt, in: von<br />

Münch/Kunig, GG, Art. 12 Rn. 6.<br />

74 BVerfGE 97, 228 (253); Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 49; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,<br />

Art. 12 Rn. 4.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 23<br />

1. Bildungsanbieter als <strong>Schulen</strong><br />

Dem könnte die Eigenschaft der privaten Bildungsanbieter als „Schule“ entgegenstehen.<br />

Als private Schule wäre insoweit die Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG einschlägig, vor<br />

allem aber wäre es einer privaten Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG wegen des Verbots<br />

einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (S. 3) unmöglich,<br />

auch nur annähernd kostendeckende Schulgelder zu erheben75 . Insofern aus diesem<br />

Grunde keine Gewinne erzielt werden können, scheidet für private Ersatzschulen das<br />

Merkmal „zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage“ bzw. „auf Erwerb gerichtet“<br />

und d<strong>am</strong>it der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG aus, lässt man die staatliche Förderung<br />

einmal außer Acht.<br />

Private Anbieter von Weiterbildungsleistungen zählen aber nicht zu derartigen Ersatzschulen,<br />

die „Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche<br />

Schule dienen sollen“. Bei dem Unterricht, der angeboten werden soll, ist das Merkmal<br />

„Schule“ nicht erfüllt (ausf. unten D.I.2): Schule ist durch eine Mehrzahl von Fächern und<br />

Lehrzielen konstituiert76 , einzelne, auf ein konkretes Weiterbildungsziel bezogene Lehrgänge<br />

fallen nicht unter Art. 7 GG. Dementsprechend käme für die Weiterbildungseinrichtung<br />

allenfalls die Eigenschaft einer Ergänzungsschule in Betracht. Wollte man anders<br />

entscheiden, wäre wohl anzunehmen, dass die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG das<br />

Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht verdrängt.<br />

2. Erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch auf das Angebot von<br />

Weiterbildung?<br />

Denkbar wäre weiterhin, dass sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf das<br />

Angebot von Weiterbildungsleistungen erstreckt, wenn insoweit eine staatliche Funktion<br />

wahrgenommen würde. Die Ausübung staatlicher Funktionen ist der Verfügungsfreiheit<br />

des Einzelnen entzogen77 ; dementsprechend berechtigt die Berufsfreiheit nicht zur Erfüllung<br />

von Aufgaben, die der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnisse an sich gezo-<br />

75 Gröschner, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 7 Rn. 107.<br />

76 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Abs. 7 Abs. 1 Rn. 54.<br />

77 BVerfGE 17, 371 (380).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 24<br />

gen hat und durch eigene Einrichtungen wahrnimmt, ein öffentliches Amt ist kein Beruf 78 .<br />

Die hierunter fallenden Tätigkeiten sind Privaten nicht zugänglich, diese sind von vornher-<br />

ein dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG entzogen 79 . Das ist anzunehmen, wenn für eine Tä-<br />

tigkeit ein staatliches Monopol vom Grundgesetz anerkannt oder vorausgesetzt ist 80 bzw.<br />

wenn es sich um eine „genuin-hoheitliche“ Tätigkeit handelt.<br />

Handelt es sich hingegen um eine Tätigkeit, die an sich wirtschaftlicher Art ist, kann der<br />

Gesetzgeber das Grundrecht nicht bereits dadurch ausschalten, dass er es zur hoheitlichen<br />

Aufgabe erklärt81 . Ein derartiges Verwaltungsmonopol im engeren Sinne muss vielmehr<br />

seinerseits mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein. In diesem Fall stellt sich die staatliche<br />

Monopolisierung als ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar und muss sich daher an dieser<br />

Norm messen lassen. Eine Monopolisierung, die Privaten den Zugang zu einem solchen<br />

Beruf unmöglich macht, wirkt dann wie eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung82 ,<br />

sie lässt sich daher in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer<br />

oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut<br />

zwingend geboten ist83 .<br />

In der hier untersuchten Konstellation resultiert daraus zweierlei: Die Tatsache, dass es<br />

sich bei dem staatlichen Weiterbildungsangebot um die Wahrnehmung eines staatlichen<br />

Bildungsauftrags handeln mag, führt noch nicht dazu, ein privates Angebot auf diesem<br />

Gebiet dem Geltungsbereich der Berufsfreiheit zu entziehen. Der Umstand, dass das Angebot<br />

auf dem Gebiet der Weiterbildung unter wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen soll<br />

und auf bestimmten Gebieten auch schon erfolgt, führt darüber hinaus auch dazu, dass der<br />

Staat Weiterbildung nicht per Gesetz zu einer staatlichen Monopolaufgabe erklären und<br />

insoweit private Konkurrenz ausschließen könnte. Entsprechend den von der verfassungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen handelt es sich auch bei der<br />

78 Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 58; Tettinger/Mann, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn. 45, unter<br />

Verweis auf BVerfGE 37, 314 (322) – private Fachhochschulen; E 41, 205 (217) – badisches Gebäudeversicherungsmonopol.<br />

79 BVerfGE 102, 197 (213).<br />

80 Wie in den hier nicht einschlägigen Fällen der Finanzmonopole, dazu BVerfGE 14, 105 (111).<br />

81 BVerfGE 21, 239 (248).<br />

82 BVerfGE 21, 239 (249); E 102, 197 (214); Tettinger/Mann, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn. 45 m.w.N.<br />

83 BVerfGE 21, 245 (249); E 102, 197 (214), mit einer Einschränkung für das Spielbankenmonopol wegen<br />

der „Besonderheiten des Spielbanken’marktes’“ (a.a.O., 215); Papier, Staatliche Monopole und Berufsfreiheit,<br />

FS Stern, S. 543 (548). Krit. zu Prüfung anhand des Maßstabes des Art. 12 Abs. 1 GG Wieland,<br />

Die Freiheit des Rundfunks, 1984, S. 229 f.; ders., in: Dreier, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 80.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 25<br />

Weiterbildung um eine „an sich“ auch von Privaten ausübbare Tätigkeiten, wie die Arbeitsvermittlung,<br />

die Führung einer Fachhochschule, der Betrieb einer Versicherung oder<br />

einer Spielbank84 .<br />

Im Ergebnis ist d<strong>am</strong>it die Tätigkeit privater Anbieter von Weiterbildungsleistungen durch<br />

die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst, so dass alle staatlichen Maßnahmen auf<br />

diesem Gebiet an diesem Maßstab zu messen sind.<br />

II. Eingriff<br />

D<strong>am</strong>it kommt es darauf an, ob in den geplanten Maßnahmen, konkret vor allem dem staatlich<br />

organisierten Weiterbildungsangebot, ein Eingriff in die Berufsfreiheit möglicher<br />

Wettbewerber zu sehen ist.<br />

1. Eingriff durch Konkurrenz?<br />

Durch das Vorhalten eigener Angebote tritt der Staat in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen<br />

Anbietern. Das gilt auch dort, wo zur Zeit kein privates Angebot existiert: Staatliche<br />

Angebote können durch ihr Vorhandensein den Eintritt weiterer Anbieter in den Markt<br />

erschweren, ein ebenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Verhalten. Ob und unter welchen<br />

Umständen derartige staatliche Konkurrenz einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt,<br />

demzufolge also die Berufsfreiheit vor staatlicher Konkurrenz schützt, ist umstritten:<br />

- Rspr. und wohl noch h.L. lehnen das Vorliegen eines Eingriffs durch staatliche Konkurrenz<br />

ab. Ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges<br />

und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten bestehe in der freien Wettbewerbswirtschaft<br />

nicht85 . Durch das Hinzutreten der öffentlichen Hand im Wettbewerb<br />

entstehe lediglich eine systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen<br />

Konkurrenzdrucks86 . Eine Ausnahme besteht nach dieser Auffassung dann, wenn es zu<br />

einem Wettbewerb in einem unerträglichen oder unzumutbaren Maße bzw. zu einer<br />

84 BVerfGE 21, 239 (249) – Arbeitsvermittlung; E 37, 314 (322) – private Fachhochschulen; E 41, 205<br />

(217) – badisches Gebäudeversicherungsmonopol; E 102, 197 (214) – Spielbanken.<br />

85 BVerfGE 24, 236 (251); E 34, 252 (256); BVerwGE 39, 329 (336 f.); E 71, 183 (193); Wieland, in:<br />

Dreier, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 89.<br />

86 BVerwGE 36, 329 (336); E 71, 183 (193); BVerwG DÖV 1996, 250; Badura, in: Schmidt-Aßmann,<br />

BesVerwR, 3.Kapitel Rn. 120; Dietlein, in: Stern, Staatsrecht IV/1, S. 1861 m.w.N.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 26<br />

monopolartigen <strong>Stellung</strong> oder einem unerträglichen Verdrängungswettbewerb komme87<br />

. Nicht marktkonformes Verhalten liegt danach beispielsweise vor, wenn die öffentliche<br />

Hand ihre Strukturvorteile im Wettbewerb einsetzt oder durch Dumpingpreise<br />

den Wettbewerb beeinflusst88 .<br />

- Dieser Standpunkt der Rechtsprechung wird von einer im Vordringen befindlichen<br />

Meinung in der Literatur in Zweifel gezogen. Es wird nicht unplausibel vorgebracht,<br />

dass Grundrechte in der Tat nicht vor der Konkurrenz durch andere Private schützen<br />

könnten89 , während die Konkurrenz durch die öffentliche Hand auf einer völlig anderen<br />

Grundlage beruhe und insofern <strong>am</strong> Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein<br />

müsse90 . Die öffentliche Hand trete nie wie ein privater Anbieter im Wettbewerb auf91 .<br />

Nach dieser Ansicht stellt daher jede erwerbswirtschaftliche Betätigung des Staates einen<br />

Eingriff in die Grundrechte der privaten Anbieter dar, einen so genannten „Eingriff<br />

durch Konkurrenz“ 92 . Hiergegen mag wiederum argumentiert werden, es sei nicht vollständig<br />

überzeugend, staatliche Konkurrenztätigkeit als unzulässig einzustufen, wenn<br />

es zu keinerlei unlauteren Vorteilen des Staates komme, sondern die Konkurrenz zu<br />

den anderen privaten Anbietern sich genau wie das Konkurrenzverhältnis zwischen lediglich<br />

privaten Anbietern darstellt. Vor marktkonformer Konkurrenz hingegen dürften<br />

die Erwerbschancen privater Anbieter nicht geschützt sein. 93<br />

Auch wenn zur Zeit mit der überw. Auffassung noch nicht davon auszugehen ist, dass<br />

staatliche Konkurrenz per se als Eingriff einzustufen ist, mehren sich die Anzeichen, dass<br />

sich eine Änderung der Rechtsprechung abzuzeichnen beginnt. Es spricht manches dafür,<br />

dass die bisher unzulängliche geringe Entfaltung der Art. 12, 14 GG gegenüber staatlicher<br />

87 BVerwG DVBl 1996, 152; Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 12 Abs.1 Rn. 83; Arndt, in:<br />

Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, VII Rn. 132; Di Fabio in: Maunz-Dürig, GG, Art. 2 Abs.1<br />

Rn. 121 f.; Fuchs, in: FS Brohm, 275 (276).<br />

88 Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, S. 207 ff; Manssen,<br />

in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 12 Abs.1 Rn. 83.<br />

89 So der Sachverhalt in den soeben zitierten Entscheidungen des BVerfG.<br />

90 Etwa Löwer und Puhl, VVDStRL 60 (2001), 416 (445 f.) und 456 (481).<br />

91 Faber, DVBl 2003, 761 (762).<br />

92 Di Fabio, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 122; Tettinger, NJW 1998, 3473 (3474); Schink,<br />

NVwZ 2002, 129 (138); Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit (Fn. 88), S. 40; als potentieller Grundrechtseingriff<br />

zu behandeln Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 11 f.; Zur Wirtschaftstätigkeit der<br />

öffentlichen Hand Dietlein, in: Stern, Staatsrecht IV/1, S. 1859 ff.; Kritisch bzgl. Abstellen auf „fühlbare“<br />

Einwirkungen Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn. 16.<br />

93 Kluth, WiVerw 2000, 184 (201).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 27<br />

Konkurrenz nicht mehr dem allgemeinen Stand der Grundrechtsdogmatik entspricht 94 .<br />

Entscheidend dürfte insges<strong>am</strong>t die Frage der Beweislast sein: Folgt man der letztgenannten<br />

Auffassung, muss der Staat nachweisen, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit zu fairen Bedingungen,<br />

etwa ohne Quersubventionen vor sich geht. Das resultiert insbesondere in einer<br />

Verpflichtung zu Transparenz schaffenden Maßnahmen. Insofern führte diese Ansicht zu<br />

einer dem Europarecht parallelen Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates.<br />

2. Konsequenzen für die Weiterbildungseinrichtung<br />

Im Fall der geplanten Weiterbildungseinrichtung ist es vor allem die Möglichkeit, auf die<br />

vorhandene Infrastruktur (Räumlichkeiten, Organisation) und das vorhandene Personal<br />

zurückzugreifen. Hierin kann ein erheblicher Vorteil gegenüber privater Konkurrenz liegen,<br />

wenn diese Ressourcen nicht im Wege marktkonformer Preise überlassen werden.<br />

Hinzu tritt die lokale Vernetzung mit den anderen Bildungsanbietern, die u.U. sogar mit<br />

maßgeblicher Mitwirkung der staatlichen Weiterbildungseinrichtung selbst über das Angebot<br />

entscheidet und insofern private Anbieter gar nicht erst zum Zuge kommen lässt. Folgt<br />

man der zweiten oben dargestellten Ansicht, spricht manches dafür, in der Vorhaltung des<br />

Weiterbildungsangebotes einen Eingriff in die Berufsfreiheit zu sehen.<br />

III. Rechtfertigung<br />

Ist das aber der Fall, wird deutlich, dass es zur Übertragung privatwirtschaftlicher Weiterbildungsaufgaben<br />

wegen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einer gesetzlichen<br />

Grundlage bedarf. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob sich ein rechtfertigender<br />

Grund für diese staatliche Konkurrenz finden lässt; dieses Ziel dürfte sich nicht mit die<br />

privaten Konkurrenten geringer belastenden Mitteln erreichen lassen, und dessen Erreichen<br />

müsste ggf. in der Abwägung das Zurücktreten der privaten Konkurrenz überwiegen können.<br />

Der legitime Grund für ein staatliches Bildungsangebot kann kaum in der besseren Verwertung<br />

staatlicher Ressourcen zu sehen sein, jedenfalls dann nicht, wenn diese Verwertung<br />

über eine Randnutzung hinausgeht. In Betracht kommt als rechtfertigender Grund<br />

94 Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 1.<br />

Kap., Rn. 121 unter Verweis auf Storr, Der Staat als Unternehmer, S. 93 ff.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 28<br />

daher nur die Verwirklichung der staatlichen Bildungsaufgabe durch Bereitstellung einer<br />

Versorgung mit Weiterbildungsleistungen. Fraglich ist jedoch, ob das nicht durch eine die<br />

privaten Konkurrenten geringer belastende Vorgehensweise möglich ist („Erforderlichkeit“).<br />

Hier erscheint es denkbar, jedenfalls dort, wo private Angebote vorhanden oder<br />

möglich sind, durch ein Markterkundungsverfahren diese Anbieter zum Zuge kommen zu<br />

lassen. Ist hingegen ein solches Angebot zu Marktpreisen insbesondere außerhalb der Ballungsräume<br />

oder aber in Bereichen geringer Nachfrage leistungsfähiger Kundschaft nicht<br />

zu verwirklichen, lässt sich eine staatliche Verantwortung für die Erbringung dieser Leistung<br />

annehmen. Geachtet werden muss aber darauf, dass die Tatsache des staatlichen Angebots<br />

auch langfristig andere Anbieter aus dem Markt fernhalten kann. Insofern ist der<br />

Bedarf an staatlicher Eigenerbringung periodisch aufs Neue darzulegen; schließlich ließe<br />

sich als milderes Mittel ebenfalls erwägen, ob die staatlichen Ressourcen nicht privaten<br />

Anbietern zur Verfügung gestellt werden könnten, die mit dieser Förderung in der Lage<br />

wären, konkurrenzfähige Angebote zu erbringen.<br />

C. Nationales Wettbewerbsrecht<br />

Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates ist weiterhin auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen<br />

Wettbewerbsrecht zu überprüfen, den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Beide Gesetze<br />

finden auf Unternehmen der öffentlichen Hand Anwendung95 . Für das GWB wird<br />

dies in § 130 Abs. 1 deklaratorisch festgestellt; die Streichung der Bereichsausnahmen in<br />

den früheren §§ 99 bis 103 GWB bestätigt diesen Befund. Im UWG fehlt zwar eine dem<br />

§ 130 GWB entsprechende Norm. Hieraus kann jedoch nicht auf das Gegenteil geschlossen<br />

werden. Entscheidend ist, ob die öffentliche Hand wie ein privater Anbieter <strong>am</strong> Marktgeschehen<br />

teilnimmt bzw. die Destinatäre in ihrer Entscheidung frei sind. Es muss sich um<br />

Unternehmen im funktionalen Sinne handeln96 . In diesem Fall hat sich ein entsprechendes<br />

Unternehmen welcher Rechtsform auch immer <strong>am</strong> Wettbewerbsrecht messen zu lassen. Ist<br />

das aber der Fall, können wegen des Vorrangs des Bundesrechts landesrechtliche Vorschriften<br />

nicht von Geltung des Wettbewerbsrechts dispensieren.<br />

95 Für das GWB Paschke in: FK, § 19 Rn. 66; Huber in: FK, § 1 Rn. 25; für das UWG Keller, in: Harte-<br />

Bavend<strong>am</strong>m/ Henning-Bodewig, UWG, § 2 Rn. 24 ff.; Schünemann, WRP 2000, 1001 (1005); BGHZ<br />

121, 126 (130).<br />

96 Schünemann, WRP 2000, 1001 (1004); Nordemann, WettbewerbsR/MarkenR, Drittes Kapitel Rn. 106.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 29<br />

Eine Wettbewerbshandlung kann in jedwedem Marktverhalten liegen. Eine Wettbewerbs-<br />

handlung setzt danach zunächst ein geschäftliches Handeln voraus, dass in jeder Förderung<br />

eigener oder fremder erwerbswirtschaftlicher oder sonstiger <strong>beruflicher</strong> Interessen zu sehen<br />

ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht ausschlaggebend. Hoheitliches Handeln<br />

aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung stellt hingegen keine<br />

Teilnahme <strong>am</strong> geschäftlichen Verkehr und somit kein geschäftliches Handeln nach dem<br />

UWG oder dem GWB dar. Anderes gilt, soweit die öffentliche Hand als Anbieterin von<br />

Waren oder Dienstleistungen in einem durch privatrechtliche Rechtsbeziehungen geprägten<br />

Markt tätig ist. Hier nimmt sie als Unternehmen <strong>am</strong> wirtschaftlichen Leben teil, auch<br />

soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig wird97 . Die Verfolgung erwerbswirtschaftlicher<br />

Zwecke durch die öffentliche Hand mit den Mitteln des Privatrechts erfolgt<br />

stets geschäftlich und marktbezogen, unabhängig davon, ob öffentliche Zwecke bei dem<br />

Vorgehen mitverfolgt werden. Keine Rolle spielt dabei auch, ob die öffentliche Hand in<br />

öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Organisationsformen auftritt98 . Insges<strong>am</strong>t<br />

führt d<strong>am</strong>it kein Weg daran vorbei, die angestrebten Handlungen der beruflichen <strong>Schulen</strong><br />

als wettbewerbsrechtlich relevantes Handeln zu qualifizieren.<br />

I. UWG<br />

1. § 4 UWG<br />

In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG. Danach handelt unlauter<br />

im Sinne von § 3 UWG, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu<br />

bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“<br />

a) Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften<br />

Voraussetzung für das Vorliegen des § 4 Nr.11 UWG ist zunächst der Verstoß gegen eine<br />

gesetzliche Vorschrift. Unter den Begriff „gesetzliche Vorschrift“ fallen nicht nur Parla-<br />

97 BGHZ 67, 81 (86); Keller, in: Harte-Bavend<strong>am</strong>m/Henning-Bodewig, UWG, § 2 Rn. 25 f.; Diefenbach,<br />

WiVerw 2003, 99 (100); Diefenbach, WiVerw 2003, 115 (125 ff.); Meckel, in: Ekey, Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß,<br />

Wettbewerbsrecht, § 2 Rn. 9; Wilde, in: Gloy/Loschelder, Hdb. WettbewerbsR<br />

§ 5 Rn. 3 f.<br />

98 Keller, in: Harte-Bavend<strong>am</strong>m/Henning-Bodewig, UWG, § 2 Rn. 24; Lettl, Das neue UWG, § 4 Rn. 93.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 30<br />

mentsgesetze, vielmehr werden auch Gesetze im materiellen Sinne, also Rechtsverordnun-<br />

gen oder Rechtsvorschriften der EU darunter verstanden 99 .<br />

(i) Kommunales Wirtschaftsrecht<br />

Denkbar wären zunächst Vorschriften aus dem kommunalen Wirtschaftsrecht (dazu noch<br />

unten E.II.), die die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit untersagen. Einschlägig<br />

wären diese Vorschriften für den Fall einer kommunalen Trägerschaft der Weiterbildungs-<br />

einrichtung. Dass über das UWG auch derartige kommunalrechtliche Vorschriften von<br />

privaten Konkurrenten gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kommune durchzuset-<br />

zen sind, hatten einige Oberlandesgerichte vertreten 100 . Der BGH ist diesem Vorstoß je-<br />

doch entgegengetreten: Gestützt wird dies auf den Regelungscharakter der wettbewerbsbe-<br />

zogenen Vorschriften des UWG. § 4 Nr. 11 UWG beziehe sich ausdrücklich nur auf das<br />

Marktverhalten, nicht den Marktzugang. Der Marktzugang sei vom Anwendungsbereich<br />

noch nicht erfasst 101 . Diese noch zur alten Fassung des § 1 UWG vertretene Sichtweise hat<br />

sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des Gesetzes zu eigen gemacht und entgegen<br />

dem Vorschlag des Bundesrates den Marktzutritt nicht in den Gesetzeswortlaut aufge-<br />

nommen 102 . Dieser Ansicht wird zwar entgegen gehalten, dass dadurch ein einheitlich<br />

wirtschaftlich-wettbewerbsrechtliches Marktgeschehen willkürlich auseinandergerissen<br />

und insoweit das Schutzanliegen des UWG erheblich verkürzt werde 103 . Im Ergebnis ist<br />

mit der h.M. gleichwohl davon auszugehen, dass über § 4 Nr. 11 GWB wegen eines Verstoßes<br />

gegen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts die Tätigkeit der Kommune<br />

auf dem Weiterbildungsmarkt nicht untersagt werden kann.<br />

99 v. Jagow, in: Harte-Bavend<strong>am</strong>m/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Rn. 34 ff.; Kotthoff, in: Ekey, Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß,<br />

Wettbewerbsrecht, § 4 Rn. 550; Lettl, Das neue UWG, § 12 (§ 4 Nr. 11<br />

UWG) Rn. 393; Hasselblatt, in: Gloy/Loschelder, Hdb. des WettbewerbsR, § 50 Rn. 43; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornk<strong>am</strong>m,<br />

WettbewerbsR, § 4 UWG Rn. 11.24.; Schaffert, in: Heermann/Hirsch,<br />

MünchKommUWG, § 4 Nr. 11 UWG Rn. 44.<br />

100 Noch zu § 1 UWG a.F.<br />

101 BGHZ 150, 343 (351); Z 156, 379 (380), NJW 2003, 586; Burgi, NZBau 2003, 539 (543); Köhler, in:<br />

Hefermehl/Köhler/Bornk<strong>am</strong>m, WettbewerbsR, § 4 Rn. 11.47; Fuchs, in: FS Brohm, 275 (278); krit. etwa<br />

Scharpf, GewArch 2004, 317.<br />

102 BT-Drucks. 15/1487 S.19; a.A. des Bundesrates in BT-Drucks. 15/ 1487 S. 31.<br />

103 Fuchs, in: FS Brohm, 275 (286); Hauck, WRP 2006, 323 (328).


(ii) GWB<br />

Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 31<br />

Auch Verstöße gegen Vorschriften des GWB hat die herrschende Meinung als wettbe-<br />

werbswidrig im Sinne von § 1 a.F. UWG eingestuft. Da das GWB dem Schutz des Wett-<br />

bewerbs diene und daher auch wettbewerbsbezogen sei, wurde ein Verstoß gegen § 1 a.F.<br />

UWG angenommen. Dabei ist allerdings zu differenzieren. Nicht jede Vorschrift des GWB<br />

schützt dabei die gleichen Marktbeteiligten wie das UWG. Sofern eine Vorschrift die anderen<br />

Marktteilnehmer schützt, kann ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Einschlägigkeit<br />

von § 4 Nr. 11 UWG führen.<br />

2. § 3 UWG<br />

Nach § 3 UWG sind „unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb<br />

zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Markteilnehmer<br />

nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,… unzulässig.“ Die Vorschrift dient als Auffangtatbestand<br />

im Hinblick auf den Katalog des § 4 UWG.<br />

a) Unlautere Wettbewerbshandlung<br />

Grundsätzlich ist die Belebung des Wettbewerbs, wie sie auch durch Zutritt der öffentlichen<br />

Hand entstehen kann, erwünscht104 . Nicht jede Wettbewerbshandlung, auch nicht der<br />

öffentlichen Hand, ist gleich unlauter im Sinne von § 3 UWG. Vielmehr muss die Wettbewerbshandlung<br />

die anständigen Gepflogenheiten verletzen105 ; zusätzlich muss der Bagatellcharakter<br />

fehlen106 , wie aus dem Gesetzeswortlaut „nicht unerheblich“ hervorgeht. Es<br />

müssen also Umstände auftreten, die das Ges<strong>am</strong>tbild der Betätigung der öffentlichen Hand<br />

als unlauter erscheinen lassen. Auf den bewussten oder hartnäckigen Verstoß kommt es<br />

hingegen bei der Beurteilung der Unlauterkeit nicht an107 .<br />

104 BGHZ 150, 343 (348) - „Elektroarbeiten“.<br />

105 Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornk<strong>am</strong>m, WettbewerbsR, § 3 Rn. 36; Lettl, Das neue UWG, 2.Kap.<br />

Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG), Rn. 136; Schünemann, in: Harte-Bavend<strong>am</strong>m/Henning-<br />

Bodewig, UWG, § 3 Rn. 68 f; Janssen/Odörfer/Wiume, Das neue UWG, § 3 Rn. 51; Plaß, in: Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß,<br />

Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rn. 41.<br />

106 Schünemann, in: Harte-Bavend<strong>am</strong>m/ Henning-Bodewig, UWG, § 3 Rn. 8; Plaß, in: Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß,<br />

Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rn. 55; Lettl, Das neue UWG, 2.Kap.<br />

Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG), Rn. 139; Janssen/Odörfer/Wiume, Das neue UWG, § 3<br />

Rn. 51.; Berlit, Wettbewerbsrecht, S. 10 Rn. 11 f.; Nordemann, WettbewerbsR/MarkenR, Drittes Kap.<br />

Rn. 154; Sosnitza, in: Heermann/Hirsch, MünchKomm UWG, § 3 UWG Rn. 98 ff.<br />

107 BGHZ 150, 343 (351) - „Elektroarbeiten“.


) Im Anlassfall<br />

Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 32<br />

Hier wird darauf zu achten sein, dass nicht staatliche Mittel entgegen ihrer öffentlich-<br />

rechtlichen Zwecksetzung eingesetzt werden, hierbei läge die Annahme einer unlauteren<br />

Verhaltensweise nahe. Gleiches gälte für eine gezielte Verdrängung privater Anbieter<br />

durch eine aggressive Preispolitik 108 , wenn dies durch die Bildungseinrichtungen ange-<br />

strebt würde, um eine bessere Auslastung der Bildungsangebote mit dem Ziel einer Kos-<br />

tendeckung bzw. Gewinnerzielung zu erreichen.<br />

II. GWB<br />

Bezüglich der Tätigkeit auf dem Weiterbildungsmarkt wären weiterhin die Vorschriften<br />

des GWB zu beachten. In Betracht kommen vor allem § 1 und § 19 GWB.<br />

1. § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen<br />

Nach § 1 GWB sind „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh-<br />

mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinde-<br />

rung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, …<br />

verboten.“ Hier erscheint insbesondere die gezielte Absprache und Aufteilung des Ange-<br />

bots zwischen den Anbietern einzelner Bildungsleistungen, wie es in den Bildungsnetz-<br />

werken angestrebt ist, als problematisch. Horizontale Vereinbarungen werden von § 1<br />

GWB erfasst, wenn die Marktteilnehmer durch ihre Absprache bewusst eine praktische<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen. Im<br />

vorliegenden Zus<strong>am</strong>menhang spricht manches dafür, dass durch das gezielte Verteilen des<br />

Angebots von Bildungsleistungen das Wettbewerbsrisiko zugunsten einer zumindest kostendeckenden<br />

bzw. gewinnbringenden Wirtschaftstätigkeit ausgeschaltet werden soll. Das<br />

Risiko, Kurse aufgrund zu großen Angebots durch andere Anbieter und deshalb verteilter<br />

Nachfrage nicht kostendeckend oder sogar gewinnbringend anbieten zu können, wird<br />

durch derartige Absprachen minimiert, der eigentliche Wettbewerb wird dadurch in Teilen<br />

umgangen. Um den Bedenken aus § 1 GWB zu begegnen, müssten die Verteilungsentscheidungen<br />

in einem derartigen Bildungsnetzwerk daher im Grunde von den Anbietern<br />

getrennt und z.B. wieder in staatliche Hand, die von den beruflichen <strong>Schulen</strong> getrennt ist,


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 33<br />

gelegt werden. Jedenfalls müssten derartige Bildungsnetzwerke für alle interessierten An-<br />

bieter ohne große Hürden zugänglich sein.<br />

2. § 19 GWB Missbrauch einer marktbeherrschenden <strong>Stellung</strong><br />

Nach § 19 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden <strong>Stellung</strong><br />

durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Wegen ihres flächendeckenden Angebots<br />

besteht wenig Zweifel daran, dass der staatlichen Bildungseinrichtung insbesondere im<br />

ländlichen Raum eine marktbeherrschende <strong>Stellung</strong> zukommen wird. Aus diesem Grunde<br />

kann u.a. die Preisgestaltung der Weiterbildungseinrichtung zum Stein des Anstoßes wer-<br />

den: Führen niedrige Preise, die z.B. sozialpolitisch motiviert sein könnten, dazu, dass ge-<br />

nuin privaten Anbietern der Marktzugang verwehrt bleibt, liegt ein Verstoß gegen § 19<br />

Abs. 4 Nr. 2 GWB nahe.<br />

D. Schulrecht<br />

Im Folgenden soll ermittelt werden, welche schulrechtlichen Vorgaben Grundgesetz, Landesverfassung<br />

und HSchG für die Betätigung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt<br />

bereithalten.<br />

I. Aufsicht des Staates über die <strong>Schulen</strong> gem. Art. 7 Abs. 1 GG<br />

Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das ges<strong>am</strong>te Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Diese<br />

Vorschrift kann im Kontext dieses Gutachtens in zweifacher Hinsicht bedeuts<strong>am</strong> sein: zum<br />

einen kann die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungstätigkeit Teil des „ges<strong>am</strong>ten Schulwesens“ sein,<br />

zum anderen kann sie zumindest mittelbare Rückwirkungen auf das Schulwesen entfalten.<br />

1. Berufliche <strong>Schulen</strong> als Teil des Schulwesens i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG<br />

Zunächst ist zu klären, ob Aufsicht und Schulhoheit i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG nur allgemeinbildende<br />

oder auch berufsbildende <strong>Schulen</strong> erfassen. Manche Literaturstimme nimmt be-<br />

108 Schünemann, WRP 2001, 466 (467).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 34<br />

rufliche <strong>Schulen</strong> zumindest teilweise vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 GG<br />

aus: 109<br />

„Die beruflichen <strong>Schulen</strong> gehören daher dann und nur insofern zum Schulwesen<br />

im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG, als ihnen ein Erziehungsauftrag oder die<br />

Aufgabe zugewiesen wurde, den Schülern über die berufsspezifischen und berufsfeldbezogenen<br />

Inhalte hinaus Allgemeinbildung zu vermitteln.“<br />

Hinzu gefügt wird, dass die Reichweite von Art. 7 Abs. 1 GG auf die Schulangebote beschränkt<br />

sei, welche mit der Schulpflicht verknüpft seien. 110<br />

Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur unterstellt demgegenüber<br />

auch berufliche <strong>Schulen</strong> dem Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 GG. 111 Auch<br />

aus Sicht des hessischen Landesverfassungsrechts werden berufliche <strong>Schulen</strong> zu den <strong>Schulen</strong><br />

i.S.d. Art. 59 Abs. 1 LV Hessen gerechnet. 112 Bestätigt wird diese Sichtweise z.B.<br />

durch Art. 8 Abs. 2 LV NRW, welche die Berufsschulen explizit als Teil des Schulwesens<br />

benennt. Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass Schulpflicht und Minderjährigkeit der<br />

Schüler ohne Bedeutung für die Zuordnung zum Schulwesen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG<br />

sind. 113<br />

2. <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung kein Teil des Schulwesens i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG<br />

Im Weiteren ist zu ermitteln, ob die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungstätigkeit der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> unter den Begriff des „Schulwesens“ i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG fällt.<br />

Der Begriff „Schulwesen“ wird durch die weiteren Absätze des Art. 7 GG näher umrissen:<br />

Es muss mehrere Fächer (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 GG) sowie Lehrziele (vgl. Art. 7 Abs. 4<br />

GG) geben. Unter „<strong>Schulen</strong>“ sind deshalb solche Einrichtungen zu verstehen, die auf gewisse<br />

Dauer berechnet sind und unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in organisierter<br />

Form durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von<br />

109 Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1: Schulrecht, Rn. 683.<br />

110 Niehues/Rux (Fn. 109), Rn. 682.<br />

111 BVerwG, NVwZ 1987, 680; DÖV 2007, 560 (Berufsfachschule); Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,<br />

GG, Art. 7 Rn. 59; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 7 Rn. 2; Bader, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 7<br />

Rn. 19; Hufen, RdJB 2003, 58 (61 f.); zur Landesverfassung Hessen vgl. Zinn/Stein; Verfassung des<br />

Landes Hessen, Art. 59 Erl. 2 (S. 295); Kinkel, Verfassung des Landes Hessen, Art. 56 Erl. 2 a.E. (S.<br />

144).<br />

112 Zinn/Stein, (Fn. 111), Art. 59 Erl. 2 (S. 295).<br />

113 BVerfGE 75, 40 (77).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 35<br />

Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele verwirklichen sollen. 114 Der Bildungs-<br />

plan einer „Schule“ in diesem Sinne beschränkt sich daher nicht auf die Unterrichtung ein-<br />

zelner Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern erfasst auch die Erziehung. 115 Dementspre-<br />

chend zählen die Landesverfassungen und Schulgesetze häufig bestimmte Erziehungsziele<br />

auf (so auch Art. 56 Abs. 4 LV Hessen, § 2 HSchG).<br />

Dieses Verständnis von Schule wird durch die Legaldefinition in § 127 Abs. 1 HSchG bestätigt,<br />

die u.a. von einem „planmäßig in mehreren Gegenstandsbereichen“ erteilten Unterricht<br />

spricht116 . Zum Schulwesen zählen dann allerdings auch solche Veranstaltungen, die<br />

mit dem Schulzweck unmittelbar zus<strong>am</strong>menhängen, z.B. Schulwerkstätten, Schultheater<br />

etc. 117 Demgegenüber erfasst Art. 7 Abs. 1 GG keineswegs das ges<strong>am</strong>te Bildungswesen. 118<br />

Keine <strong>Schulen</strong> sind etwa Lehrgänge, Vortragsreihen, Volkshochschulen, Musikschulen<br />

etc., weil es an der Dauerhaftigkeit, an einer Fächermehrzahl oder <strong>am</strong> Erziehungselement<br />

fehlt. 119<br />

Vor diesem Hintergrund kann die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungstätigkeit nicht dem Begriff<br />

„Schulwesen“ zugeordnet werden, wie in der Literatur herausgestellt worden ist: 120<br />

„Ausschlaggebend ist …, dass die Weiterbildungsaktivitäten, um die es hier<br />

geht, nicht in schulischer Form stattfinden. Die Lernenden, die von den Weiterbildungsangeboten<br />

der regionalen Kompetenzzentren Gebrauch machen,<br />

werden zumeist in einzelnen Lehrgängen und Kursen sowie in spezifischen Zusatzqualifizierungen,<br />

also nicht in einer Mehrzahl von Fächern und Lernbereichen<br />

unterrichtet. Außerdem kann nicht davon die Rede sein, dass in diesen<br />

Veranstaltungen Bildungs- und Erziehungsziele durch gemeins<strong>am</strong>es Schulleben<br />

erreicht werden sollen.“<br />

114 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7 Rn. 52; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 7 Rn. 2;<br />

Geis, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 7 Rn. 13.<br />

115 Gröschner, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 7 Rn. 21 ff.; Geis, in: BerlK (Fn. 114), Art. 7 Rn. 13.<br />

116 § 127 Abs. 1 HSchG lautet: „<strong>Schulen</strong> im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte Bildungseinrichtungen,<br />

in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und<br />

Schüler allgemein bildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig in mehreren Gegenstandsbereichen<br />

einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern erteilt wird und Erziehungsziele verfolgt werden.“<br />

117 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7 Rn. 57; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 7 Rn. 2a.<br />

118 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7 Rn. 54.<br />

119 Geis, in: BerlK (Fn. 114), Art. 7 Rn. 13; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7 Rn. 56;<br />

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 7 Rn. 2.<br />

120 Ebenso Avenarius, in: Bund-Länder-Kommission, Kompetenzzentren, Heft 99, 2002, S. 50 (52); siehe<br />

ferner dens., RdJB 2001, 470 (472); Becker/Spöttl/Dreher, Berufsbildende <strong>Schulen</strong> als eigenständig agierende<br />

lernende Organisationen, hrsg. von der Bund-Länder-Kommission, Heft 135, 2006, S. 42.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 36<br />

Der Umstand, dass die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsveranstaltungen unter dem Dach einer<br />

beruflichen Schule angeboten werden, ändert an diesem Befund nichts. Diese Sichtweise<br />

teilt im Übrigen der Schulgesetzgeber, wie sich etwa aus § 127c Abs. 2 HSchG oder § 101<br />

SchulG SH ergibt, wo zwischen der eigentlichen Schultätigkeit und dem <strong>Fort</strong>- und Weiter-<br />

bildungsbereich unterschieden wird. Die im Reformvorhaben vorgesehenen Lehrgänge<br />

vermitteln separate Kenntnisse und Fähigkeiten und richten sich an Kunden, denen gegenüber<br />

kein individueller staatlicher Bildungsauftrag besteht. Nicht ausgeschlossen ist, dass<br />

der Gesetzgeber die „Schule“ in diesem Sinne d<strong>am</strong>it legitimiert oder sogar beauftragt, auch<br />

nicht-schulische Veranstaltungen anzubieten. Sie gehören dann allerdings nur zur Institution<br />

Schule, nicht jedoch zum Gegenstandsbereich „Schulunterricht“. Im Ergebnis fallen<br />

also die hier geplanten, auf ein konkretes <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsziel bezogene Lehrgänge<br />

nicht unter das Merkmal Schule im inhaltlichen Sinne.<br />

3. Mittelbare Auswirkungen der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten auf das Schulwesen<br />

i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG<br />

Auch wenn die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivität aus dem Schulwesen i.S.d. Art. 7 Abs. 1<br />

GG auszuscheiden ist, ist doch auf mögliche mittelbare Rückwirkungen auf den eigentlichen<br />

Schulbereich zu achten. Dies gilt einmal für den Fall, dass eine berufliche Schule<br />

infolge ihrer Aktivitäten im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungssektor ihre Pflichten im Schulbereich<br />

zu vernachlässigen droht121 . Soll zum zweiten der beruflichen Schule eine neue Organisations-<br />

und Rechtsform verschafft werden, um dadurch das <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsengagement<br />

zu fördern, muss eine solche Neuorganisation – bezogen auf den eigentlichen<br />

Schulbereich – den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügen122 .<br />

Als ein Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass Art. 7 Abs. 1 GG die außerschulischen<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten nicht unmittelbar erfasst. Lediglich deren<br />

organisatorische Ausgestaltung im Einzelnen sowie denkbare Rückwirkungen auf den eigentlichen<br />

Schulbereich müssen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1<br />

GG geprüft werden123 .<br />

121 Unten Zweiter Teil C.III, S. 64 ff.<br />

122 Unten Zweiter Teil A, S. 50 ff.<br />

123 Unten Zweiter Teil A, S. 50 ff.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 37<br />

II. Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts gem. Art. 59 Abs. 1 S. 1 LV Hessen<br />

Wenn – wie soeben skizziert – die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten der beruflichen<br />

Schule nicht Schule i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG sind, liegt zugleich nahe, dass die schulbezo-<br />

genen Vorgaben der Landesverfassung Hessen (Art. 55 ff. LV Hessen) keine Anwendung<br />

finden. Dennoch lohnt ein Blick in die landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen, weil<br />

hierdurch die Notwendigkeit einer strikten Unterscheidung zwischen Schule i.e.S. und<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildung hervorgehoben wird.<br />

Relevant ist dies insbesondere für Art. 59 Abs. 1 S. 1 LV Hessen, wo es heißt:<br />

„In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht<br />

unentgeltlich.“<br />

Art. 59 Abs. 1 S. 1 LV Hessen stünde also allen entgeltlichen Aktivitäten insb. im <strong>Fort</strong>-<br />

und Weiterbildungsbereich entgegen, wenn es sich um „Unterricht“ im Sinne dieser Ver-<br />

fassungsvorschrift handelte.<br />

Klargestellt sei zunächst, dass berufliche <strong>Schulen</strong> zu den <strong>Schulen</strong> i.S.d. Art. 59 Abs. 1 LV<br />

Hessen zählen. 124 Unter Unterricht ist Schulunterricht zu verstehen, der auf ein bestimmtes<br />

Bildungsziel ausgerichtet und in auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten unabhängig vom<br />

Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsgang und nach<br />

bestimmten Lehrplänen und Erziehungszielen erteilt wird. 125<br />

Im Folgenden sind drei Konstellationen zu unterscheiden: (1) extracurriculare Veranstal-<br />

tungen für Externe, (2) Teilnahme an curricularen Veranstaltungen durch Externe, (3) ext-<br />

racurriculare Veranstaltungen für Schüler.<br />

1. Extracurriculare Veranstaltungen für Externe<br />

Die extracurricularen Veranstaltungen der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung für Externe sind nicht<br />

Teil der Schule i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG und d<strong>am</strong>it kein Unterricht i.S.d. Art. 59 Abs. 1 S. 1<br />

LV Hessen. Die Vorgabe der Unentgeltlichkeit gem. Art. 59 Abs. 1 S. 1 L V Hessen steht<br />

dem entgeltlichen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebot insoweit also nicht entgegen.<br />

124 Zinn/Stein (Fn. 111), Art. 59 Erl. 2 (S. 295); siehe oben I. 1.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 38<br />

2. Teilnahme an curricularen Veranstaltungen durch Nichtschüler<br />

Fraglich erscheint, wie ein curriculares Angebot für Externe einzuordnen wäre, wenn also<br />

Externe zum Zwecke der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung Veranstaltungen besuchen, die gleich-<br />

zeitig für Schüler <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> (unentgeltlicher) Schulunterricht sind. Im Unter-<br />

schied zu den Schülern würden die Externen dann aber nicht alle Veranstaltungen eines<br />

Bildungsgangs besuchen, sondern nur einige Einzelveranstaltungen oder Module. Mangels<br />

Zuordnung zum Bildungs- und Erziehungsziel eines Bildungsgangs läge für die Externen<br />

somit keine Schule i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG und kein Unterricht i.S.d. Art. 59 Abs. 1 LV<br />

Hessen vor.<br />

3. Extracurriculare Veranstaltungen für Schüler <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong><br />

Schwieriger ist die Beurteilung von Zusatzangeboten für Schüler <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong>. Das<br />

Schulrecht kennt besondere Förderangebote für bestimmte Schüler, die Teil des unentgeltlichen<br />

Schulunterrichts sind. Zu nennen sind etwa § 3 Abs. 7 (Hochbegabte), §§ 3 Abs. 13,<br />

8a (Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache) oder §§ 49 ff. HSchG (sonderpädagogische<br />

Förderung).<br />

Diese Angebote sind teils von der Schulpflicht erfasst, d.h. pflichtige Veranstaltungen,<br />

sodass sie insoweit ohnehin nicht mit den erstrebten extracurricularen Veranstaltungen für<br />

Schüler zu vergleichen sind. § 9 Abs. 3 HSchG sieht aber auch freiwillige „Unterrichts“-<br />

Veranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule vor, die<br />

vor dem Hintergrund von Art. 59 Abs. 1 LV Hessen ebenfalls unentgeltlich sind.<br />

Hieraus folgt, dass eine Zusatzveranstaltung nur dann entgeltlich angeboten werden kann,<br />

wenn sie nicht der Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule dient.<br />

Die Bildungsaufträge der verschiedenen beruflichen <strong>Schulen</strong> sind allerdings recht weit<br />

gefasst, wie etwa § 39 Abs. 1 HSchG verdeutlicht:<br />

„Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert<br />

die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und<br />

zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer,<br />

sozialer und ökologischer Verantwortung bei.“<br />

125 Vgl. Tettinger, in: Gedächtnisschrift für Hartmut Krüger, 2001, 339 (346).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 39<br />

Hingewiesen sei ferner auf Art. 56 Abs. 4 LV Hessen, der die Schulerziehung u.a. auf die<br />

„berufliche Tüchtigkeit“ ausrichtet, sowie auf § 2 Abs. 2 a.E. HSchG, wonach die <strong>Schulen</strong><br />

die Schüler u.a. befähigen sollen, ihr zukünftiges berufliches Leben auszufüllen. Der beruf-<br />

lichen Tüchtigkeit würden viele denkbare Zusatzangebote der beruflichen <strong>Schulen</strong> für ihre<br />

Schüler dienen können.<br />

Angesichts dieser Weite des Bildungsauftrages <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> bedarf es im Einzelnen<br />

jeweils sorgfältiger Begründung, will man den fehlenden Bezug der Zusatzangebote zum<br />

Bildungsauftrag darlegen und auf diese Weise dem Unentgeltlichkeitsgebot des Art. 59<br />

Abs. 1 LV entgehen. Dies dürfte, abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung, u.U. für solche<br />

Angebote möglich sein, die vorgezogener Teil eines späteren eigenständigen <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsgangs sind (z.B. Modul eines Meisterkurses). Denkbar ist auch, dass die<br />

Schule im Zus<strong>am</strong>menhang mit curricularen Angeboten eine (freiwillige) extracurriculare<br />

Prüfung anbietet, zu der sie von einem Drittanbieter lizenziert ist, sodass die erfolgreichen<br />

Prüflinge einen zusätzlichen außerschulischen, womöglich weithin anerkannten Leistungsnachweis<br />

erlangen. Die Lizenzkosten könnten dann, je nach den konkreten Umständen,<br />

ggf. auf die Prüflinge überwälzt werden, ohne gegen das Gebot der Unentgeltlichkeit zu<br />

verstoßen.<br />

III. Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes<br />

Das Hessische Schulgesetz enthält ebenfalls einige Vorschriften mit Relevanz für die Frage,<br />

ob entgeltliche Tätigkeiten der beruflichen Schule, n<strong>am</strong>entlich im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich,<br />

zulässig sind.<br />

1. Unentgeltlichkeit, § 3 Abs. 10 HSchG<br />

§ 3 Abs. 10 HSchG gibt die Unentgeltlichkeit des Unterrichts vor und deckt sich in seinen<br />

Anforderungen insoweit mit Art. 59 Abs. 1 S. 1 LV Hessen (oben II.).<br />

2. Außerschulische Nutzung der Schulanlagen, § 90 Abs. 2 HSchG<br />

§ 90 Abs. 2 HSchG betrifft die (ggf. entgeltliche) Überlassung von Räumen und Gerätschaften<br />

an Dritte. Hierüber entscheidet nach geltender Gesetzeslage der Schulträger im<br />

Benehmen mit dem Schulleiter. Benehmen verlangt zunächst die Gelegenheit zur Stel-


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 40<br />

lungnahme; letztere ist zwar nicht bindend, muss jedoch zur Kenntnis genommen und in<br />

den eigentlichen Entscheidungsvorgang einbezogen werden. Über eine schlichte Gelegen-<br />

heit zur <strong>Stellung</strong>nahme hinaus ist Benehmen auf Verständigung, d.h. auf Konsens gerich-<br />

tet. 126<br />

In anderen Schulgesetzen ist die <strong>Stellung</strong> des Schulleiters gegenüber dem Schulträger ge-<br />

wichtiger ausgestaltet, so etwa in § 51 SchulG BW, wonach der Schulleiter im Falle eines<br />

Dissenses die Rechtsaufsichtsbehörde einschalten kann. Darüber hinaus ist zu erwägen, die<br />

Entscheidung über die außerschulische Nutzung von Schuleinrichtungen dem Schulleiter<br />

zu überantworten. Würde die Schule rechtlich verselbstständigt 127 , würde ihr wohl ohnehin<br />

diese Entscheidung überlassen; das gälte insbesondere dann, wenn eine von dem derzeiti-<br />

gen Schulträger getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet würde.<br />

Eine Grenze jeder außerschulischen Nutzung von Schulanlagen und -einrichtungen liegt<br />

darin, dass der Schulauftrag durch die schulfremde Nutzung nicht beeinträchtigt werden<br />

darf (vgl. etwa § 51 SchulG BW).<br />

3. Außerschulische Angebote der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung, §§ 16 Abs. 2, 127c Abs. 2<br />

HSchG<br />

Der Aufgabenbereich der <strong>Schulen</strong> wird in § 2 HSchG beschrieben. Außerschulische Ange-<br />

bote der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung zählen insoweit nicht zum Schulauftrag.<br />

Allerdings sieht § 16 HSchG eine Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld vor. Diese<br />

Öffnung kann durch die Zus<strong>am</strong>menarbeit der <strong>Schulen</strong> mit außerschulischen Einrichtungen<br />

und Institutionen erfolgen, wobei Einrichtungen der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung explizit ge-<br />

nannt werden (§ 16 Abs. 2 S. 1 HSchG). Berufliche <strong>Schulen</strong> sollen mit Trägern der beruf-<br />

lichen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung in der Region zus<strong>am</strong>menarbeiten (§ 16 Abs. 2 S. 2<br />

HSchG). § 16 Abs. 3 HSchG konkretisiert die Zus<strong>am</strong>menarbeit:<br />

„Geeignete Formen der Zus<strong>am</strong>menarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote<br />

nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die <strong>Schulen</strong> können mit<br />

der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />

schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den<br />

126 Vgl. Ennuschat, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 124 HG Rn. 33.<br />

127 Unten Dritter Teil D, S. 81 ff.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 41<br />

Schulträger können die <strong>Schulen</strong> eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel<br />

zur Verfügung stehen.“<br />

Die Öffnung der Schule ist im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

der Schule zu sehen. Wie sich aus dem Verweis auf § 9 Abs. 2 und 3 HSchG (= Wahlan-<br />

gebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen) ergibt, steht daher bei der Zus<strong>am</strong>men-<br />

arbeit mit Trägern der beruflichen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung deren Einbeziehung in das<br />

schulische Angebot im Vordergrund, nicht jedoch die Tätigkeit der Schule als Anbieterin<br />

außerschulischer <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsleistungen. 128<br />

Für den Regelfall sieht das hessische Schulrecht mithin eine Tätigkeit der beruflichen<br />

Schule im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich nicht vor. Es fehlt eben eine Parallelvorschrift<br />

zu § 3 Abs. 1 HHG, wonach die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung zu den Aufgaben der hessischen<br />

Hochschulen zählt.<br />

Das Schulgesetz ermöglicht immerhin in § 127c Abs. 2 außerschulische Angebote der<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildung der <strong>Schulen</strong> in Form eines Modellversuchs:<br />

„Außerdem können über § 2 hinaus gehende Aufgaben, insbesondere im Bereich<br />

der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben<br />

mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert<br />

ist.“<br />

Diese Vorgabe ist Teil einer Experimentierklausel 129 , welche die Erprobung neuer Modelle<br />

erweiterter schulischer Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher<br />

Selbstständigkeit konturiert.<br />

Nach derzeitiger Gesetzeslage können <strong>Schulen</strong> somit nur im Rahmen eines Modellver-<br />

suchs gem. § 127c Abs. 2 HSchG <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsprogr<strong>am</strong>me anbieten.<br />

IV. Zwischenfazit zum Schulrecht<br />

Die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung steht außerhalb des eigentlichen Regelungsbereichs des<br />

Schulverfassungsrechts (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 ff. LV Hessen). Dies schließt mittelbare<br />

Auswirkungen der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung auf den Schulbereich nicht aus, sodass inso-<br />

128 Vgl. Köller, in: ders./Achilles, HSchG, § 16 Erl. 1, 3, § 157 Erl. 3.3.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 42<br />

weit schulverfassungsrechtliche Vorgaben greifen können. Diese stehen den außerschulischen<br />

Aktivitäten einer Schule im Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung nicht von vornherein<br />

und schlechthin entgegen. Für Schüler sind entgeltliche Zusatzangebote allerdings nur<br />

zulässig, wenn kein Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag vorliegt<br />

(Art. 59 Abs. 1 LV Hessen, § 3 Abs. 10 HSchG).<br />

Um <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten zu ermöglichen ist auf Ebene des einfachen<br />

Schulrechts eine Änderung des HSchG notwendig, weil die außerschulische Tätigkeit im<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich nach gegenwärtiger schulgesetzlicher Rechtslage nur im<br />

Rahmen eines Modellversuchs nach § 127c Abs. 2 HSchG zulässig ist.<br />

I. Anwendbarkeit des Kommunalrechts<br />

E. Kommunalrecht<br />

Die Vorschriften des Kommunalrechts, insbesondere die zur wirtschaftlichen Betätigung<br />

der Gemeinde (§§ 121 ff. HGO) bzw. der Kreise (§ 52 HKO i.V.m. §§ 121 ff. HGO) haben<br />

zur Voraussetzung, dass es sich bei den zu beurteilenden Maßnahmen um Angelegenheiten<br />

der Kommune handelt. Nach der bisherigen Rechtslage sind zwar die Kommunen (Gemeinden<br />

und Kreise) Schulträger. Gem. § 138 Abs. 1 HSchG sind Rechtsträger der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> die kreisfreien Städte und Landkreise, bzw. nach Abs. 3 der Norm kreisangehörige<br />

Städte, die eine Übernahme der Schulträgerschaft mit den Landkreisen vereinbart<br />

haben. Demgegenüber ist der Schulunterricht staatliche Angelegenheit, wie sich vor allem<br />

aus den Vorschriften über die inhaltliche Gestaltung und die Personalhoheit sowie die<br />

Schulaufsicht (§§ 92 ff. HSchG) und ihrer verfassungsrechtlichen Absicherung (Art. 7<br />

Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 S. 2 LV) ergibt. Soweit es sich daher bei den angebotenen Weiterbildungsleistungen<br />

um schulische Aufgaben handelt, wäre das Kommunalrecht nicht<br />

einschlägig.<br />

Nach dem hier vorgeschlagenen Teilungsmodell handelt es sich jedoch bei dem Großteil<br />

der geplanten Maßnahmen nicht um schulische Angelegenheiten. Im einzelnen ist zu differenzieren:<br />

129 Amtl. Begründung, LT-Dr. 16/2353, S. 74.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 43<br />

1. Aufgaben der Weiterbildungseinrichtung<br />

Das Angebot der Weiterbildung <strong>am</strong> Markt (Reformvorhaben b)) ist keine schulische Ange-<br />

legenheit und fällt daher als solches nicht in den Aufgabenbereich der Schule 130 . D<strong>am</strong>it<br />

kann der Gesetzgeber unabhängig von den Vorgaben der Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 56<br />

Abs. 1 S. 2 LV entscheiden, ob er die Aufgaben der Weiterbildung und der extracurricularen<br />

Ausbildung zu einer staatlichen Angelegenheit machen will und welchem Verwaltungsträger<br />

(Land oder Kommunen) er sie zuweisen möchte. Die Weiterbildung könnte zur<br />

schulischen (also Landes-)Aufgabe gemacht werden, dieses Modell klingt in § 127 Abs. 2<br />

S. 2 HSchG an; auch § 4 Abs. 2 S. 2 HWBG scheint von einer schulischen Aufgabe der<br />

Weiterbildung auszugehen. Hier wird demgegenüber vorgeschlagen, die Weiterbildungsaufgaben<br />

in die Hände der kommunalen Schulträger als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe<br />

zu legen. Zu den Aufgaben einer unter dem Dach des kommunalen Schulträgers zu<br />

errichtenden Einrichtung würde dann vor allem das Angebot von Weiterbildungsleistungen<br />

<strong>am</strong> Markt (Aufgabenbeschreibung b)) und ggf. der extracurricularen Ausbildung (Aufgabenbeschreibung<br />

a)) zählen. Denkbar wäre schließlich, dass diese Einrichtung die Verwertung<br />

der schulisch hergestellten Produkte von der Schule übernimmt.<br />

Gleichermaßen denkbar wäre auch, die Weiterbildungsaufgabe als zusätzliche Aufgabe der<br />

<strong>Schulen</strong> auszuweisen. Dafür müsste allerdings ein Träger erst geschaffen werden. Bislang<br />

füllt der Staat gewissermaßen nur das Gefäß aus, das ihm die Kommune mit der Schule<br />

bereitstellt.<br />

2. Aufgaben der Schule (in staatlicher und kommunaler Trägerschaft)<br />

- Ressourcen für die Weiterbildungseinrichtung: Der Schule müsste zu diesem Zweck<br />

die Aufgabe übertragen werden, dort, wo es ein sinnvolles, insbesondere in regionalen<br />

Bildungsnetzwerken abgestimmtes Weiterbildungsangebot zu verwirklichen gilt, die<br />

Weiterbildungseinrichtung mit den nötigen Ressourcen zu versorgen. Das bezieht sich<br />

zum einen auf die Überlassung von Lehrpersonal, also eine staatliche Angelegenheit,<br />

zum anderen auf die Überlassung der Infrastruktur. Dazu zählen neben den Gebäuden<br />

und Geräten auch die d<strong>am</strong>it verbundenen Dienstleistungen wie Sekretariats-, Hausmeister-<br />

und Reinigungsdienste. Diese Überlassung der Infrastruktur ist eine Aufgabe


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 44<br />

des kommunalen Schulträgers, wie auch § 90 HSchG zeigt, wonach der Schulträger<br />

über eine außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit dem Schulleiter<br />

entscheidet. Um eine beihilfe- und wettbewerbsrechtlich einwandfreie Überlassung<br />

durchführen zu können, werden die betroffenen <strong>Schulen</strong> allerdings eine Vollkosten-<br />

rechnung einführen müssen. Für die Organisation wird es wichtig sein darauf zu ach-<br />

ten, dass derartige Übertragungsaktivitäten dem Bildungsauftrag der Schule nachrangig<br />

zu sein haben.<br />

- Überlassung schulischer Produkte zur Weiterverwertung: Darüber hinaus ließe sich<br />

daran denken, dass die Schule die im Rahmen der schulischen Aufgabenerfüllung her-<br />

vorgebrachten Produkte der Weiterbildungseinrichtung gegen Entgelt überlässt, d<strong>am</strong>it<br />

diese sie einer wirtschaftlichen Verwertung zuführen kann 131 . Hierzu zählen die im<br />

Rahmen des Schulunterrichts erzeugten Waren und Dienstleistungen. Gleichermaßen<br />

könnten der Weiterbildungseinrichtung die freien Unterrichtskapazitäten der Schule zur<br />

Weiterverwertung übertragen werden, also etwa freie Plätze in Sprach- oder Computer-<br />

kursen. Auch hier ist auf die Nachrangigkeit gegenüber dem Bildungsauftrag der Schu-<br />

le zu verweisen. Zudem macht sich hier die Trennung zwischen Schule und Weiterbil-<br />

dungseinrichtung transparenzfördernd bemerkbar: Die Schule kann nicht etwa <strong>am</strong><br />

Markt nachgefragte Kurse in größerer Zahl einrichten, weil sich ihre eigenen Mittel,<br />

z.B. Personalstellen, nach dem schulischen Bedarf richten, vgl. § 152 HSchG. Zu diesem<br />

Bedarf zählt nur die Versorgung der Schüler132 .<br />

- Überlassung von Infrastruktur und ggf. Personal an Dritte: Soweit in der Schule freie<br />

Kapazitäten vorhanden sind, ist die Schule bzw. der Schulträger verpflichtet, mit diesen<br />

Ressourcen wirtschaftlich umzugehen und sie ggf. einer wirtschaftlichen Verwendung<br />

zuzuführen. Für die Verwendung der Schulanlagen liegt dies in der Zuständigkeit des<br />

Schulträgers, also in der Regel der Kommune, vgl. § 90 Abs. 2 HSchG, die ohnehin zu<br />

einer wirtschaftlichen Verwertung ihrer Mittel gesetzlich angehalten ist (vgl. § 108<br />

Abs. 2, und auch § 109 Abs. 2 HGO). Eine Überlassung des Personals hingegen läge in<br />

der Zuständigkeit des Landes. Eine solche Überlassung wäre in der Regel nur gegen<br />

Vollkostenerstattung zulässig. Weil eine transparente Berechnung ohnehin vorgehalten<br />

130 Im einzelnen unten D.I.2, S. 34 ff.<br />

131 Allerdings wird man sich der haftungsrechtlichen Risiken und des daraus ggf. resultierenden Bedarfs<br />

nach einer Versicherung bewusst sein müssen.<br />

132 Und ggfs. nach Maßgabe einer Aufgabenzuweisung im Schulgesetz (s.o.) die Versorgung der Weiterbildungseinrichtung<br />

mit Lehrpersonal.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 45<br />

werden muss, um der Weiterbildungseinrichtung die notwendigen Ressourcen zur Ver-<br />

fügung zu stellen, dürfte das aber möglich sein.<br />

Diese Überlassungstätigkeiten sind Aufgaben der Schule, kommunale Aufgabe ist hieran<br />

in erster Linie die Überlassung der Infrastruktur.<br />

II. Zulässigkeit kommunaler Wirtschaftstätigkeit im Falle der<br />

Weiterbildungseinrichtung<br />

Diese kommunalen Tätigkeiten müssten mit dem Kommunalrecht, insbesondere dem<br />

kommunalen Wirtschaftsrecht, §§ 121 ff. HGO, ggf. i.V.m. § 52 HKO vereinbar sein. Einschlägig<br />

ist hier insbesondere § 121 HGO.<br />

Die angestrebte Weiterbildungseinrichtung soll „<strong>am</strong> Markt“ Dienstleistungen, Weiterbildungsangebote<br />

gegen Entgelt erbringen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die auch von<br />

einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnte,<br />

also eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 121 Abs. 1 HGO. Allerdings nimmt § 121<br />

Abs. 2 HGO bestimmte Tätigkeiten von dem Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit aus, so<br />

dass die Schranken des § 121 HGO hierfür nicht gelten. Ausgenommen sind Aufgaben, zu<br />

denen die Kommune gesetzlich verpflichtet ist und Tätigkeiten u.a. auf dem Gebiet des<br />

Bildungs- und Sozialwesens sowie der Kultur.<br />

1. Gesetzliche Verpflichtung<br />

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer solchen Weiterbildungseinrichtung<br />

besteht nicht. Zwar ist den Kommunen durch § 9 HBWG aufgetragen, Einrichtungen der<br />

Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Diesem gesetzlichen Auftrag kommen die<br />

Kommunen jedoch bereits durch die Vorhaltung von Volkshochschulen nach. Die mit dem<br />

Reformvorhaben angestrebten Unterrichtseinheiten sind von dem Pflichtangebot des § 10<br />

Abs. 2 HBWG nicht erfasst, sondern sollen sich gerade entsprechend der Nachfrage <strong>am</strong><br />

Markt herausbilden. Die Errichtung einer zusätzlichen Einrichtung ist daher nicht durch<br />

das HBWG geboten. Denkbar wäre immerhin, dass eine gesetzliche Vorschrift in Ergänzung<br />

des HBWG oder des HSchG den Kommunen die hier in Rede stehende Aufgabe zur<br />

Pflichtaufgabe macht. Das hätte wie gezeigt zur Folge, dass die Kautelen des § 121 HGO


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 46<br />

nicht zu beachten wären, zöge aber auf der anderen Seite u.U. die Konnexitätsverpflich-<br />

tung des Art. 137 Abs. 6 LV nach sich.<br />

2. Bildungsaufgabe, § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO<br />

Ohne eine solche Verpflichtung dürfte die Eigenschaft „wirtschaftliche Tätigkeit“ aber<br />

auch dadurch entfallen, dass es sich um eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Bildung i.S.d.<br />

§ 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO handelt. Teilweise wird zwar vertreten, dass es sich auch bei Tätigkeiten<br />

des § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO nur um solche handeln könne, zu denen die Kommune<br />

auch verpflichtet ist133 . Angesichts des systematischen <strong>Stellung</strong> im Vergleich zu<br />

Abs. 2 Nr. 1 ist das aber wenig überzeugend. Das OLG Düsseldorf hat demgegenüber zu<br />

der vergleichbaren Vorschrift des Nordrhein-Westfälischen Rechts die Ansicht vertreten,<br />

auf diese Privilegierung könne sich eine Einrichtung - in dem zu entscheidenden Fall die<br />

Volkshochschule - nicht berufen, die sich jenseits ihres gesetzlichen Auftrags bewege134 .<br />

Weil zu erwarten ist, dass die Möglichkeit der Einrichtung einer derartigen Weiterbildungseinrichtung<br />

gesetzlich eröffnet wird, folgt aus dieser Ansicht einer Unterwerfung<br />

unter die Vorschrift des § 121 Abs. 1 HGO gerade nicht. Schließlich ließe sich an eine teleologische<br />

Reduktion der Vorschrift dann denken, wenn die Kommune mit dem Unternehmen<br />

Gewinn zu erzielen beabsichtigt. So ließe sich argumentieren, dass § 121 Abs. 2<br />

Nr. 2 HGO solche Gebiete von den Anforderungen des kommunalen Wirtschaftsrechts von<br />

vornherein ausnehmen wollte, auf denen ohnehin kein Gewinn zu erzielen und d<strong>am</strong>it keine<br />

private Konkurrenz zu erwarten ist; gelinge es hingegen der Kommune ein Unternehmen<br />

zu organisieren, dass Gewinne abwirft, lebe der Schutzzweck des § 121 HGO wieder auf.<br />

Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Einbeziehung von Gebieten wie<br />

dem Sport, der Erholung oder der Abfallentsorgung, die durchaus Gewinne abwerfen können,<br />

ist diese Überlegung ebenfalls nicht überzeugend. Es bleibt daher dabei, dass eine<br />

solche Weiterbildungseinrichtung den Kautelen des § 121 Abs. 1 HGO nicht unterfallen<br />

würde.<br />

133 So wohl Schneider/Dreßler/Lüll, HGO-Kommentar Stand Januar 2006, § 121 S. 15.<br />

134 OLG Düsseldorf, NWVBl. 1997, 353 mit krit. Anm. Moraing.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 47<br />

3. Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 121 Abs. 1 GO<br />

Nähme man anderes an und sähe insoweit in der Weiterbildungsaktivität eine wirtschaftli-<br />

che Tätigkeit der Kommune i.S.d. § 121 Abs. 1 HGO, müsste diese nach Nr.1 durch den<br />

eigenen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein, die Betätigung müsste nach Nr. 2 „nach<br />

Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde<br />

und zum voraussichtlichen Bedarf“ stehen und der Zweck dürfte darüber hinaus i.S.d. Nr.<br />

3 nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden bzw. er-<br />

füllt werden können.<br />

Genauer einzugehen wäre hier vor allem auf die Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 3 HGO, nicht zuletzt, weil diese Vorschrift durch ihre jüngst erfolgte Subjektivierung<br />

auch zur Grundlage von Klagen Dritter gemacht werden kann. Aus dieser Vorschrift folgte<br />

dann zunächst die Pflicht, ein Markterkundungsverfahren durchzuführen und vor allem<br />

eine gerichtsfeste Begründung zu liefern. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer flä-<br />

chendeckenden Erbringung der Weiterbildungsleistungen dürfte das aber durchaus möglich<br />

sein.<br />

4. Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 121 Abs.<br />

2 HGO<br />

Sofern es sich bei dem Weiterbildungsangebot um eine nichtwirtschaftliche Betätigung im<br />

Sinne des § 121 Abs. 2 HGO handelt, sind die Anforderungen durchaus geringer. Nach S.<br />

2 muss die entsprechende Einrichtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet<br />

werden, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist. Möglich ist, die Einrichtung<br />

entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe zu führen 135 .<br />

III. Annextätigkeiten<br />

1. Zulässigkeit kommunaler Tätigkeit im Falle der Überlassung von Infrastruktur<br />

Nicht einschlägig sind die Vorschriften der §§ 121 HGO für die Überlassung von Infra-<br />

struktur durch die Schule. Hier geht es um eine Annextätigkeit zu der gesetzlichen Ver-<br />

135 EigenbetriebsG Hessen, zuletzt geändert durch G v. 21. 3. 2006 (GVBl. I S. 218).


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 48<br />

pflichtung, Vermögensgegenstände für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe vorzuhalten.<br />

Weil die Kommune zur wirtschaftlichen Verwertung angehalten ist, kann sie überzählige<br />

Kapazitäten für ihre eigene Weiterbildungseinrichtung, aber auch Dritten zur Verfügung<br />

stellen. Insofern bildet das kommunale Wirtschaftsrecht keine Grenze. Wegen der Beihil-<br />

feproblematik kann diese Überlassung an die Weiterbildungseinrichtung allerdings nur vor<br />

dem Hintergrund einer Vollkostenrechnung vorgenommen werden. Soweit die Vermö-<br />

gensgegenstände hingegen <strong>am</strong> Markt zur Verfügung gestellt werden, ist im Sinne einer<br />

wirtschaftlichen Vermögensverwendung immerhin darauf zu achten, dass die Erlöse zu-<br />

mindest den Substanzerhalt und ggf. zusätzlich entstehende Kosten decken.<br />

2. Vermarktung erzeugter Produkte<br />

Ob die Vermarktung der in der beruflichen Schule erzeugten Produkte in den kommunalen<br />

oder staatlichen Bereich fällt, ist nicht ganz klar, weil sie im Wesentlichen im Rahmen des<br />

staatlich angeleiteten Unterrichts entstanden sind. Angesichts der Tatsache, dass eine staat-<br />

liche Vermögensrechnung für die Schule nicht existiert, wird man aber wohl annehmen<br />

müssen, dass sie mit Entstehung in das Eigentum der kommunalen Schulträgers fallen und<br />

ihre Verwertung insofern eine kommunale Angelegenheit darstellt. Dann ist diese Verwertung<br />

als Annextätigkeit und Aufgabe wirtschaftlicher Verwertung des eigenen Vermögens<br />

zulässig136 . Sie findet aber dort ihre Grenze, wo die Produktion in eine Serienfertigung<br />

übergeht, weil hier der Bezug zur Schule nicht mehr gegeben ist.<br />

F. Fazit zum Ersten Teil<br />

Dass die Weiterbildungsleistungen <strong>am</strong> Markt gegen Entgelt angeboten werden sollen, ruft<br />

das europäische und nationale Wettbewerbsrecht auf den Plan. Dieses richtet sein Augenmerk<br />

vor allem auf die Ressourcen, mit denen die Weiterbildung betrieben werden soll:<br />

Staatliches Personal und durch den Schulträger bereitgestellte Infrastruktur. Sollen diese<br />

Leistungen der Weiterbildungseinrichtung nicht gegen Erstattung der vollen Kosten überlassen<br />

werden, fordert das Beihilferecht eine „Betrauung“, die die in einer verbilligten Überlassung<br />

liegende Zuwendung transparent macht und den d<strong>am</strong>it verfolgten öffentlichen<br />

Zweck klarlegt. Das lässt sich nur bewerkstelligen, wenn die Weiterbildungseinrichtung<br />

136 Auf die d<strong>am</strong>it einhergehenden haftungsrechtlichen Risiken kann an dieser Stelle nur hingewiesen werden.


Erster Teil: Zulässigkeit der Betätigung auf dem Weiterbildungsmarkt 49<br />

von der beruflichen Schule zumindest rechnerisch getrennt wird. Eine solche Trennung<br />

schützt zugleich die eigentliche berufliche Schule vor dem Zugriff des europäischen<br />

Rechts, weil ihr das Element der Unentgeltlichkeit erhalten bleibt. Aus Wettbewerbsgrün-<br />

den muss die Weiterbildungseinrichtung ebenfalls in Distanz von dem Bildungsnetzwerk<br />

gehalten werden, wenn und soweit dort das Ausbildungsangebot in einer Region festgelegt<br />

wird.<br />

Eine solche deutliche Unterscheidung der Weiterbildungseinrichtung von der beruflichen<br />

Schule wird durch das Schulverfassungsrecht nahe gelegt: Die Aufgabe der Weiterbildung<br />

unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schulbegriff nicht. Aus diesem Grunde greifen u.a.<br />

die Vorgaben für die Schulaufsicht und das Gebot der Unentgeltlichkeit aus der LV nicht.<br />

In der Organisation ist der Landesgesetzgeber daher deutlich freier. Insbesondere kann er<br />

die Aufgabe der Weiterbildung in die Hände der kommunalen Träger legen. Aufgabe der<br />

eigentlichen beruflichen Schule bliebe es dann zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben, der<br />

Weiterbildungseinrichtung die nötigen Ressourcen gegen Entgelt zu überlassen.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung der beruflichen<br />

Schule und ihrer Angebote auf dem <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsmarkt<br />

Im ersten Teil lag der Fokus der Betrachtung auf der Tätigkeit der beruflichen <strong>Schulen</strong>,<br />

n<strong>am</strong>entlich im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich. Im zweiten und dritten Teil wird deren<br />

Organisation im Mittelpunkt der Überlegungen stehen. Zunächst sollen die zentralen Vorgaben<br />

für die organisatorische Ausgestaltung skizziert werden, die auf zweifache Weise<br />

relevant sein können:<br />

Sie können zum ersten die eigentliche berufliche Schule betreffen, wenn also deren Neustrukturierung<br />

in Rede steht. Zum zweiten gelten die Vorgaben für die organisatorische<br />

Ausgestaltung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten. Da die Neustrukturierung der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> u.a. dem Ziel dient, <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote zu ermöglichen,<br />

sind beide Aspekte miteinander verknüpft.<br />

Der Rahmen für die Ausgestaltung der beruflichen <strong>Schulen</strong> und ihrer Angebote auf dem<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt wird nicht zuletzt durch die Positionen der Beteiligten, d.h.<br />

des Landes (unten A), der Kommunen (unten B), der Schüler und ihrer Eltern (unten C und<br />

D) sowie der Schulleiter und Lehrer (unten E) bestimmt.<br />

A. Aufsicht des Landes, Art. 7 Abs. 1 GG,<br />

Art. 56 Abs. 1 S. 2 und 3 LV Hessen, §§ 92 ff. HSchG<br />

Von zentraler Bedeutung für die organisatorische Ausgestaltung der beruflichen <strong>Schulen</strong><br />

ist die Aufsicht des Landes entsprechend den Vorgaben der Art. 7 Abs. 1 GG, 56 Abs. 1<br />

LV Hessen sowie der §§ 92 ff. HSchG.<br />

I. Inhalt von Schulaufsicht und Schulhoheit i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG<br />

Der Begriff der „Aufsicht“ i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG umfasst zunächst die herkömmlichen<br />

Erscheinungsformen von Aufsicht, d.h. die Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, reicht jedoch<br />

über das übliche Begriffsverständnis hinaus und wird traditionell umfassend als die<br />

Ges<strong>am</strong>theit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schul-


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 51<br />

wesens verstanden. 1 So verstanden beinhaltet die Aufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG ein<br />

Vollrecht des Staates über die <strong>Schulen</strong>, d.h. alle schulrelevanten legislativen und exekutiven<br />

Hoheitsbefugnisse einschließlich der be<strong>am</strong>tenrechtlichen Regelungen der Dienstaufsicht<br />

über die Lehrer. 2 Die Schulaufsicht ist nicht nur Befugnis, sondern zugleich Pflicht. 3<br />

Der Begriff der Aufsicht in Art. 7 Abs. 1 GG umschreibt d<strong>am</strong>it eine umfassende Schulhoheit<br />

des Landes. 4<br />

Die Schulaufsicht erstreckt sich auf äußere wie innere Schulangelegenheiten. Zu den äußeren<br />

Schulangelegenheiten zählen etwa die Errichtung, Änderung, Verlegung und Schließung<br />

von <strong>Schulen</strong>. Innere Schulangelegenheiten sind z.B. Festlegung der Erziehungs- und<br />

Unterrichtsziele, die Planung und Erprobung neuer Inhalte und Formen des Schulunterrichts,<br />

die Entscheidung über die Verwendung von Lehrmaterial sowie die Definition der<br />

Bildungsstandards oder der Kriterien zur Bewertung von Schülerleistungen. 5<br />

Hinsichtlich Ausfüllung und Wahrnehmung von Schulhoheit und Aufsichtsrecht kommt<br />

dem Land ein Gestaltungsspielraum zu, der bundesverfassungsrechtlich nur unter größter<br />

Zurückhaltung überprüfbar ist. 6<br />

Zum materiellen Mindestgehalt an Schulaufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG wird in der Literatur<br />

zus<strong>am</strong>menfassend unter Hervorhebung der Aspekte der Sicherung von Qualität und<br />

Chancengleichheit ausgeführt: 7<br />

„Das setzt … voraus, dass der Staat dem Sinn und Zweck seiner Aufsichtsfunktionen<br />

Rechnung tragen, also insbesondere dafür sorgen kann, dass die<br />

<strong>Schulen</strong> bei aller Vielfalt ein möglichst hohes Maß an Qualität aufweisen. Indem<br />

der Staat das Schulwesen zu seiner Sache macht, die Verantwortung dafür<br />

übernimmt, muss er auch für dessen Leistungsfähigkeit einstehen. Diese bereits<br />

1 Siehe etwa BVerfGE 96, 288 (303); E 26, 228 (238); BVerwGE 107, 75 (78); E 47, 201(204); E 6, 101<br />

(104); Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 7 Rn. 3; Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht Nordrhein-<br />

Westfalen, S. 293, Rn. 671.<br />

2 Schmitt-K<strong>am</strong>mler, in: Sachs, GG, Art. 7 Rn. 17; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, LV NRW, Art. 8<br />

Rn. 64; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, § 32, S. 134.<br />

3 Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1: Schulrecht, Rn. 666.<br />

4 Vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7 Rn. 68; Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 694.<br />

5 Schmitt-K<strong>am</strong>mler, (Fn. 2), Art. 7 Rn. 17; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8 Rn. 64; Stern,<br />

FS Knöpfle, 333 (340 f.); Holfelder/Bosse/Reip, (Fn. 2), § 23, S. 114; Köller, in: ders./Achilles, HSchG,<br />

Stand: Sept. 2006, § 127a Erl. 3.2., § 137 Erl. 2.<br />

6 BVerfGE 96, 288 (303); BVerfG NVwZ 1984, 89; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8<br />

Rn. 65.<br />

7 Avenarius, RdJB 2001, 470 (475 f.); ähnlich Köller, in: ders./Achilles, HSchG, Stand: Sept. 2006, § 127a<br />

Erl. 2.2.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 52<br />

auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhende Verpflichtung erhält durch das Sozialstaatsgebot<br />

eine besondere Färbung. Aufgabe der Schule ist es, den Schülerinnen und<br />

Schülern, allen Schülerinnen und Schülern einen Unterricht und eine Erziehung<br />

angedeihen zu lassen, die sie auf ihren weiteren Lebensweg bestmöglich<br />

vorbereitet. Das Sozialstaatsgebot muss zugleich in Verbindung mit dem Recht<br />

des Schülers auf gleiche Chancen bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit und<br />

der freien Wahl der Ausbildungsstätte gesehen werden (Art. 2 Abs. 1 bzw. 12<br />

Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). … Sie [= die <strong>Schulen</strong>] müssen hinsichtlich<br />

der Abschlüsse … ein Mindestmaß an gleicher Qualität aufweisen. … Ein gewisses<br />

Maß an Einheitlichkeit, ja Einförmigkeit des Bildungsprogr<strong>am</strong>ms ist,<br />

will man die Entwicklung von »guten« <strong>Schulen</strong> hier und »schlechten« <strong>Schulen</strong><br />

dort vermeiden, soweit unerlässlich.“<br />

II. Vorgaben für Rechtsform und Organisation der <strong>Schulen</strong><br />

In Deutschland sind öffentliche <strong>Schulen</strong> traditionell als unselbstständige Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts, zumeist in kommunaler Trägerschaft, verfasst (so auch § 127a Abs. 2 S.<br />

1 HSchG). Die mit der Schulaufsicht und Schulhoheit verbundenen Gestaltungsspielräume<br />

ermöglichen dem Land, andere Organisationsformen vorzusehen. Dabei sind freilich<br />

grundgesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten.<br />

1. Gesetzesvorbehalt<br />

In formeller Hinsicht betrifft dies zunächst den Gesetzesvorbehalt. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts dürfen Eingriffe in Grundrechte (siehe zur Schulpflicht<br />

unten C) nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes erfolgen, wobei die wesentlichen<br />

Entscheidungen vom parl<strong>am</strong>entarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (Parl<strong>am</strong>entsvorbehalt).<br />

Auch außerhalb von Grundrechtseingriffen bedürfen Angelegenheiten<br />

von wesentlicher Bedeutung für das Gemeinwesen eines Gesetzes, u.U. sogar eines Parl<strong>am</strong>entsgesetzes.<br />

Angesichts der Besonderheiten des pädagogischen Prozesses, der maßgeblich<br />

vom Einsatz der Lehrer abhängt, stößt die normative Durchdringung des Schulwesens<br />

aber an Grenzen. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung für den Schulbereich<br />

eine Stufung hinsichtlich der Anforderungen des Gesetzesvorbehalts entwickelt. 8<br />

Dem Parl<strong>am</strong>entsvorbehalt unterliegen die wesentlichen <strong>Schulen</strong>tscheidungen. Maßstab ist<br />

die Relevanz der Entscheidung für die Grundrechtsausübung von Schülern und Eltern so-<br />

8 Näher z.B. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 4), Art. 7 Rn. 23 ff.; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger,<br />

(Fn. 2), Art. 8 Rn. 67 ff.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 53<br />

wie für das kommunale Selbstverwaltungsrecht. 9 Die Notwendigkeit eines Parl<strong>am</strong>entsge-<br />

setzes wurde etwa bejaht für die Festlegung der Schulaufsicht, der Schulformen oder für<br />

schulpolitische Grundsatzentscheidungen, welche die Struktur des bisherigen Schulsystems<br />

organisatorisch und/oder inhaltlich wesentlich verändern. 10<br />

Die Frage der Rechtsform öffentlicher <strong>Schulen</strong> berührt die Rechtsstellung der Kommunen<br />

als Schulträger und ist schon deshalb eine schulpolitische Grundsatzentscheidung mit<br />

Auswirkungen auf die Struktur des Schulsystems. Deshalb muss der parl<strong>am</strong>entarische Gesetzgeber<br />

die Rechtsform öffentlicher <strong>Schulen</strong> festlegen und kann diese Entscheidung nicht<br />

der Exekutive überlassen.<br />

2. Materielle Grenzen der Rechtsformenwahl<br />

Art. 7 GG und Art. 56 ff. LV Hessen enthalten keine expliziten Aussagen zur Rechtsform<br />

öffentlicher <strong>Schulen</strong>. Aus Art. 7 Abs. 4 und 5 GG sowie aus Art. 61 LV Hessen folgt immerhin<br />

die Unterscheidung zwischen <strong>Schulen</strong> in öffentlicher und in privater Trägerschaft.<br />

Es sind also zwei Fragen zu unterscheiden:<br />

(a) Darf sich die öffentliche Hand der Aufgabe entledigen, selbst Trägerin von <strong>Schulen</strong> zu<br />

sein? Angesprochen ist hier die sog. Aufgabenprivatisierung (materielle Privatisierung).<br />

(b) Stehen der öffentlichen Hand als Schulträgerin privatrechtliche Organisationsformen<br />

zur Verfügung? Insoweit geht es um eine Organisationsprivatisierung (formelle Privatisierung).<br />

9 BVerfGE 98, 218 (252); VerfGH NRW, OVGE 37, 203 (210); NWVBl. 1993, 460 (461); Bader, in:<br />

Umbach/Clemens, GG, Band I, Art. 7 Rn. 62 ff.; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 4), Art. 7<br />

Rn. 26; Schmitt-K<strong>am</strong>mler, in: Sachs, (Fn. 2), Art. 7 Rn. 18.<br />

10 BVerfGE 34, 165 (192 f.); 45, 400 (417 f.); 47, 46 (83); 53, 185 (204); 98, 218 (255); VerfGH NRW,<br />

OVGE 37, 203 (209); HessVGH, NJW 1997, 2970 (2971); Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 763; Schneider,<br />

Berufliche <strong>Schulen</strong> als Stiftungen mit teilprivatisierten Leitungsgremien, S. 42; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger,<br />

(Fn. 2), Art. 8 Rn. 68.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 54<br />

a) Verfassungsrechtliche Grenzen für eine Aufgabenprivatisierung<br />

Manche Landesverfassung enthält die ausdrückliche Vorgabe, dass die öffentliche Hand<br />

<strong>Schulen</strong> vorhalten muss. 11 Grundgesetz und hessische Landesverfassung setzen die Exis-<br />

tenz öffentlicher <strong>Schulen</strong> explizit voraus (Art. 7 Abs. 3-5 GG, Art. 59, 61 LV Hessen): Die<br />

Privatschulfreiheit wird gewährleistet, aber – bezogen auf Ersatzschulen – daran geknüpft,<br />

dass Privatschulen „in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen<br />

Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen <strong>Schulen</strong> zurückstehen“ (Art. 7<br />

Abs. 4 S. 3 GG, Art. 61 S. 2 LV Hessen).<br />

Die öffentliche Schule bildet deshalb von Verfassungs wegen den Regelfall. 12 Grundgesetz<br />

und Landesverfassung setzen somit einem Rückzug der öffentlichen Hand aus der Rolle als<br />

Schulträger enge Grenzen.<br />

b) Verfassungsrechtliche Grenzen für eine Organisationsprivatisierung<br />

Die Frage nach der Zulässigkeit einer Organisationsprivatisierung öffentlicher <strong>Schulen</strong> ist<br />

in Literatur und Rechtsprechung noch nicht geklärt und kann im Rahmen dieses Gutach-<br />

tens nicht abschließend beantwortet werden. Einige Aspekte sollen immerhin angedeutet<br />

werden.<br />

(i) Schluss von den Grenzen für eine Aufgabenprivatisierung auf die Grenzen für eine<br />

Organisationsprivatisierung?<br />

Fraglich ist, ob aus den Verfassungsgrenzen für eine Aufgabenprivatisierung zugleich<br />

Grenzen für eine Organisationsprivatisierung folgen.<br />

Diese Frage wird in der Literatur verbreitet bejaht 13 – mit dem Ergebnis, dass die Rechts-<br />

form der juristischen Person des Privatrechts als Trägerin einer öffentlichen Schule aus-<br />

11 Z.B. Art. 8 Abs. 3 S. 1 LV NRW: „Land und Gemeinden haben die Pflicht, <strong>Schulen</strong> zu errichten und zu<br />

fördern.“<br />

12 Müller, Schulische Eigenverantwortung und staatliche Aufsicht, S. 246; Avenarius, (Fn. 7), 470 (473);<br />

Ennuschat, WissR 36 (2003), 186 (188); ders., RdJB 2003, 436 (447); Hanßen, ZBV 2/2004, 101 (102).<br />

13 Avenarius, (Fn. 7), 470 (473); Hanßen, ZBV 2/2004, 101 (102); Sterzel, ZBV 2/2004, 47 (72).


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 55<br />

scheide. Teils ist von einem Formenmissbrauch die Rede. 14 So führt etwa Avenarius mit<br />

Blick auf berufsbildende <strong>Schulen</strong> aus: 15<br />

„Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Privatschulen ist … als Freiheitsrecht<br />

gegenüber dem Staat gestaltet. Schon das verbietet dem Staat die<br />

Flucht ins Privatrecht; er kann sich nicht selbst gegenüber auf ein Grundrecht<br />

berufen. Es kommt hinzu, dass das Grundgesetz in Art. 7 ein Regel-Ausnahme-<br />

Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Schule konstituiert, indem es die<br />

private Ersatzschule der Maßstäblichkeit der öffentlichen Schule unterwirft. …<br />

Diese Maßstäblichkeit der öffentlichen Schule für die private Ersatzschule ginge<br />

verloren, wenn der Staat seinerseits seine berufsbildenden <strong>Schulen</strong> privatisierte.“<br />

Zwingend ist diese Sichtweise nicht. Eine „Flucht“ ins Privatrecht kann verhindert werden,<br />

indem die öffentlich-rechtlichen Bindungen auch für die Aufgabenerfüllung in Privatrechtsform<br />

gelten. 16 Dem Hinweis, dass private Träger von <strong>Schulen</strong> sich auf die Privatschulfreiheit<br />

und d<strong>am</strong>it ein Grundrecht berufen können, was dem Staat verwehrt sei, kann<br />

entgegen gehalten werden, dass dies eine Parallele bei der wirtschaftlichen Betätigung der<br />

öffentlichen Hand findet: Auch dort können sich Private auf Grundrechte berufen, ohne<br />

dass schon deshalb dem Staat die Inanspruchnahme privater Organisationsformen versperrt<br />

wäre (vgl. Art. 87e Abs. 3, 87f Abs. 2 S. 1, 143b Abs. 1 GG, § 121 Abs. 2 a. E. i.V.m. Abs.<br />

4 HGO). Die Maßstäblichkeit der öffentlichen Schule – hinsichtlich der Erziehungsziele,<br />

Lehrinhalte und Qualität – könnte schließlich auch bei Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform<br />

erhalten bleiben.<br />

(ii) Wahlfreiheit der öffentlichen Hand?<br />

Seit langem ist anerkannt, dass der öffentlichen Hand die Freiheit der Wahl zukommt,<br />

Verwaltungsaufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsformen zu<br />

erbringen. 17 Die Wahlfreiheit erstreckt sich sowohl auf die Organisationsform der Einrichtung<br />

als auch auf die Handlungsform. Die Wahlfreiheit unterliegt allerdings verschiedenen<br />

Grenzen.<br />

14 Siehe den Tagungsbericht von Lund, RdJB 2004, 263 (272).<br />

15 Avenarius, (Fn. 7), 470 (473).<br />

16 Siehe nur Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 3 Rn. 9.<br />

17 Hierzu Maurer, (Fn. 16), § 3 Rn. 9.


(1) Entgegenstehende Vorschriften<br />

Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 56<br />

Der Griff zu einer privatrechtlichen Organisationsform ist insbesondere dann ausgeschlos-<br />

sen, wenn es entgegenstehende Vorschriften gibt, wie etwa in § 127a Abs. 2 S. 1 HSchG,<br />

der freilich zur Disposition des einfachen Gesetzgebers steht.<br />

Eine Begrenzung im höherrangigen Recht könnte aus Art. 56 Abs. 1 S. 2 LV Hessen folgen,<br />

wonach das Schulwesen „Sache des Staates“ ist. Folgt hieraus die Vorgabe einer öffentlich-rechtlichen<br />

Organisation?<br />

Dagegen spricht zunächst die Offenheit der Formulierung, die keine bestimmte Rechtsform<br />

vorschreibt. Auch im Übrigen sprechen Grundgesetz und Landesverfassung lediglich von<br />

„öffentlichen“ <strong>Schulen</strong>, nicht jedoch von öffentlich-rechtlichen <strong>Schulen</strong>. 18 Nimmt man<br />

Art. 137 Abs. 1 S. 2 LV Hessen in den Blick, deutet manches auf die prinzipielle Zulässigkeit<br />

privatrechtlicher Organisationsformen hin: Die Gemeinden können „öffentliche Aufgaben“<br />

übernehmen und greifen dabei in der Praxis häufig auf privatrechtliche Rechtsformen<br />

zurück (vgl. § 121 Abs. 2 a.E. I.V.m. Abs. 4 HGO).<br />

(2) Notwendigkeit hoheitlicher Handlungsinstrumente<br />

Eine privatrechtliche Handlungsform scheidet ferner aus, wenn es sich um eine Verwaltungsmaßnahme<br />

handelt, die auf Zwangsmittel angewiesen ist. Dann kann nicht auf die<br />

hoheitlichen Befugnisse des öffentlichen Rechts verzichtet werden. 19<br />

Schon mit Blick auf die Durchsetzung der Schulpflicht, aber auch die Durchführung von<br />

Prüfungen sowie die Erteilung von Zeugnissen und Abschlüssen ist das Schulwesen auf<br />

hoheitliche Instrumente angewiesen. Diese Überlegung schließt allerdings nicht aus, dass<br />

die öffentliche Schule privatrechtlich organisiert und dann mit den nötigen hoheitlichen<br />

Befugnissen beliehen wird – wie dies bei privaten Ersatzschulen der Fall ist. 20<br />

Man könnte sich zwar fragen, ob der Zwangscharakter der Schulpflicht eine öffentlichrechtliche<br />

Organisationsform erfordert. Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass die<br />

18 Müller, (Fn. 12), S. 249.<br />

19 Maurer, (Fn. 16), § 3 Rn. 9; Sterzel, Entstaatlichung der beruflichen <strong>Schulen</strong>, S. 69.<br />

20 Müller, (Fn. 12), S. 250.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 57<br />

Schulpflicht auch an Privatschulen erfüllt werden kann. Hinzuweisen ist ferner auf eine<br />

kommunalrechtliche Parallele: Auch bei einem Anschluss- und Benutzungszwang i.S.d.<br />

§ 19 Abs. 2 HGO kann die entsprechende öffentliche Einrichtung privatrechtlich organisiert<br />

sein. 21<br />

(3) Kernbereich staatlicher Hoheitsverwaltung<br />

Schließlich ist eine privatrechtliche Organisation unzulässig, wenn der Kernbereich staatlicher<br />

Hoheitsverwaltung betroffen ist. Schwierigkeiten bereitet hier die weitgehende Übereinstimmung<br />

in der Literatur, dass es einen auflistbaren Katalog privatisierungsfester staatlicher<br />

Kernaufgaben nicht gibt und wohl auch nicht geben kann. 22<br />

Ob öffentliche <strong>Schulen</strong> zum staatlichen Kernbereich zählen und schon deshalb in öffentlich-rechtlicher<br />

Form zu errichten sind, wird in der Literatur kontrovers beurteilt. 23 Teilweise<br />

wird diese Frage bejaht: 24<br />

„Die mit der Schulaufsicht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG verbundenen staatlichen<br />

Aufgaben gehören zum Kernbereich der Staatstätigkeit. Es handelt sich dabei<br />

um eine Staatsaufgabe im engeren Sinne (obligatorische oder notwendige<br />

Staatsaufgaben), die der Staat durch seine eigenen Behörden wahrnehmen<br />

muss…“<br />

Gegen diese Ansicht könnte man zunächst allgemein anführen, dass die Notwendigkeit<br />

einer Staatsaufgabe nicht ohne weiteres deren Erfüllung in öffentlich-rechtlicher Form bedingt,<br />

wie sich etwa aus Art. 87d Abs. 1 S. 2 GG ergibt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass<br />

Grundgesetz und Landesverfassung Privatschulen als gleichwertigen Ersatz für öffentliche<br />

<strong>Schulen</strong> vorsehen.<br />

Dies legt nahe, dass die einzelnen <strong>Schulen</strong> nicht zu einem Kernbereich der Hoheitsverwaltung<br />

zählen, der zwingend öffentlich-rechtlich zu organisieren ist. Dabei kann dahin gestellt<br />

bleiben, ob die Aufsicht i.e.S., d.h. die Aufsicht des Landes über die einzelnen <strong>Schulen</strong>,<br />

hoheitlich organisiert werden muss.<br />

21 So deutlich unlängst BVerwGE 123. 159 (161 f.); ebenso Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

Rn. 85; 1270; Maurer, (Fn. 16), § 3 Rn. 26; Ennuschat, CuR 2005, 75 (76); a.A. OVG Schleswig,<br />

NVwZ-RR 1997, 47 (48) u. NordÖR 2004, 152 (154).<br />

22 Schuppert, Staatswissenschaft, S. 337; Sterzel, (Fn. 13), 47 (50).<br />

23 Ablehnend Müller, (Fn. 12), S. 249; Schneider, (Fn. 10), S. 41, 58.


3. Konsequenzen für die Rechtsformenwahl<br />

Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 58<br />

Zu konstatieren ist, dass es in der Literatur eine gewichtige Auffassung gibt, die privatrechtliche<br />

Organisationsformen öffentlicher <strong>Schulen</strong> für unvereinbar mit Art. 7 Abs. 1 GG<br />

hält. Diese Sichtweise vermag zwar nicht ohne weiteres zu überzeugen, weist aber auf verfassungsrechtliche<br />

Risiken bei der Wahl einer privaten Rechtsform hin.<br />

Hinzu kommt Folgendes: Entscheidet sich der Staat für eine privatrechtliche Organisationsform<br />

öffentlicher <strong>Schulen</strong>, müsste er zugleich eine Beleihung vorsehen, d.h. er entließe<br />

die <strong>Schulen</strong> in die Sphäre des Privatrechts, um sie sogleich wieder in den Hoheitsbereich<br />

einzubeziehen. Dies mag den Vorwurf provozieren, „widersinnig“ 25 zu sein und „unnötigen<br />

Aufwand“ 26 zu bedeuten.<br />

III. Vorgaben für Organisation und Intensität der Aufsicht<br />

Von der Organisation der einzelnen Schule zu unterscheiden ist die Organisation der<br />

Schulaufsicht i.e.S., d.h. der Aufsicht über die einzelnen <strong>Schulen</strong> (unten 1). Lebhaft umstritten<br />

ist ferner, ob die Aufsicht über die einzelnen <strong>Schulen</strong> auf eine Rechtsaufsicht begrenzt<br />

sein kann oder die Fachaufsicht einschließen muss (unten 2).<br />

1. Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV Hessen als Hinweis auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung<br />

der Schulaufsicht i.e.S.<br />

Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV Hessen enthält eine Vorgabe für die personelle Komponente der<br />

Schulaufsicht: Die Aufsichtspersonen müssen in Konkretisierung zu Art. 33 Abs. 4 GG<br />

Be<strong>am</strong>te sein. Das Erfordernis der Haupt<strong>am</strong>tlichkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn es<br />

sich um einen Be<strong>am</strong>ten im Hauptberuf handelt. Nötig ist vielmehr, dass die Aufsichtstätigkeit<br />

im Haupt<strong>am</strong>t wahrgenommen wird. 27<br />

24 Sterzel, (Fn. 19), S. 72; Unruh, VerwArch 92 (2001), 531 (540); Geis, in: Friauf/Höfling, Berliner<br />

Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rn. 10.<br />

25 Avenarius, (Fn. 7), 470 (473).<br />

26 Müller, (Fn. 12), S. 250.<br />

27 Vgl. OVG NRW, OVGE 23, 95 (99).


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 59<br />

Aus Art. 56 Abs.1 S. 3 LV Hessen folgt zwar nicht, dass die Schulaufsicht durch besonde-<br />

re Behörden wahrgenommen werden muss. 28 Dennoch deutet Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV Hes-<br />

sen darauf hin, dass die Schulaufsicht i.e.S., d.h. die Aufsicht über einzelne <strong>Schulen</strong>, ho-<br />

heitlich organisiert sein muss.<br />

Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob die Schulaufsicht durch Behörden der unmit-<br />

telbaren Staatsverwaltung erfüllt werden muss 29 oder ob sie – entsprechend dem H<strong>am</strong>bur-<br />

ger Stiftungsmodell für berufliche <strong>Schulen</strong> – auf einen Träger der mittelbaren Staatsver-<br />

waltung übertragen werden kann, der dann wiederum der Aufsicht der unmittelbaren<br />

Staatsverwaltung unterliegt30 . Zumindest eine Beteiligung der Kommunen an der Schulaufsicht<br />

wird sowohl mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 GG als auch in Bezug auf Art. 56 Abs. 1<br />

S. 2 LV Hessen („Sache des Staates“) für zulässig gehalten, wobei die Kommunen dann<br />

staatliche Aufgaben erfüllen. 31<br />

2. Begrenzung der Aufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG auf eine Rechtsaufsicht?<br />

Umstritten ist, ob die Aufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG notwendigerweise die Fachaufsicht<br />

über die <strong>Schulen</strong> einschließen muss32 oder ob der Gesetzgeber befugt wäre, eine Rückführung<br />

der Aufsicht auf eine Rechtsaufsicht zu beschließen33 .<br />

Jedenfalls mit Blick auf die Verfassungslage in Hessen spricht vieles dafür, dass das Land<br />

sich Möglichkeiten der Fachaufsicht erhalten muss. So teilt Art. 56 Abs. 4 LV Hessen den<br />

<strong>Schulen</strong> eine beträchtliche Verantwortung zu:<br />

„Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu<br />

bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten<br />

zum selbständigen und verantwortlichen Dienst <strong>am</strong> Volk und der<br />

Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Dulds<strong>am</strong>keit,<br />

Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.“<br />

Diese Erziehungsziele wie der ges<strong>am</strong>te pädagogische Prozess entziehen sich einer rechtli-<br />

chen Feinsteuerung, sodass eine reine Rechtsaufsicht zu kurz griffe. Womöglich würde<br />

28 Vgl. Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8 Rn. 71.<br />

29 Sterzel, (Fn. 19), S. 143 f.<br />

30 Schneider, (Fn. 10), S. 56, 63.<br />

31 Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, (Fn. 4), Art. 7 Rn. 101; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, (Fn. 1), Art. 7<br />

Rn. 3; Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 56 Erl. 4 (S. 230).<br />

32 In diese Richtung van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (84).


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 60<br />

eine Rückführung der Staatsaufsicht auf die Rechtsaufsicht den Gesetz- und Verordnungs-<br />

geber zu größerer Regelungsdichte veranlassen, was unpraktikabel wäre und zudem allen<br />

Ansätzen zur größeren Selbstständigkeit der <strong>Schulen</strong> entgegenstünde. 34<br />

Die Notwendigkeit einer Fachaufsicht wird bekräftigt durch Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV Hes-<br />

sen, der eine Schulaufsicht durch „Fachkräfte“ verlangt. Die erforderliche fachliche Vor-<br />

bildung wird zwar nicht näher präzisiert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Hinweis<br />

im Gesetzes- oder Verfassungstext auf die Notwendigkeit einer fachlichen Vorbildung der<br />

Aufsichtspersonen ungewöhnlich, da selbstverständlich ist. Wenn Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV<br />

Hessen dennoch das Merkmal „Fachkraft“ enthält, kann dies im Kontext nur bedeuten,<br />

dass schulspezifische, also pädagogische Fachkenntnisse in die Aufsicht einzubeziehen<br />

sind. 35 Dies ist aber <strong>am</strong> ehesten gefordert bei Maßnahmen der Fachaufsicht.<br />

Anzuführen ist schließlich Art. 137 Abs. 3 S. 2 LV Hessen, der die allgemeine Aufsicht<br />

des Staates über die Kommunen explizit darauf beschränkt, dass „ihre Verwaltung im Einklang<br />

mit den Gesetzen geführt wird“. Wenn in Art. 56 Abs. 1 S. 3 LV Hessen die Begrenzung<br />

auf eine Rechtsaufsicht fehlt, deutet dies darauf hin, dass die Fachaufsicht eingeschlossen<br />

sein soll.<br />

Festzuhalten ist d<strong>am</strong>it, dass jedenfalls aus Art. 56 Abs. 1 LV Hessen folgt, dass sich das<br />

Land die Fachaufsicht über die <strong>Schulen</strong> vorbehalten muss. 36<br />

B. Kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 LV<br />

Hessen, § 147 HSchG<br />

Errichtung und Unterhaltung von <strong>Schulen</strong> zählen seit je her zu den Aufgaben der Kommunen.<br />

37 Die Schulträgerschaft der Gemeinden wird daher überwiegend dem Schutzbereich<br />

kommunaler Selbstverwaltung i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 LV Hessen zugerech-<br />

33 Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 676; Müller, (Fn. 12), S. 98; dies., DVBl. 2006, 878 (886).<br />

34 So jedenfalls eine Befürchtung von van den Hövel, ZBV 2/2004, (Fn. 32), 80 (84).<br />

35 Während der Verfassungsberatungen in NRW wurde mit Blick auf die Parallelvorschrift des Art. 8<br />

Abs. 3 S. 3 LV NRW explizit primär auf pädagogisch ausgebildete Aufsichtsbe<strong>am</strong>te abgestellt, siehe Ennuschat,<br />

in: Löwer/Tettinger, (Fn.2), Art. 8 Rn. 71 m.w.N.<br />

36 In diese Richtung auch Zinn/Stein, (Fn. 31), Art. 56 Erl. 5 (S. 230); Kinkel, LV Hessen, 1999, Art. 56 Erl.<br />

2 (S. 143).<br />

37 Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 767.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 61<br />

net. 38 Eine neuere Ansicht bezweifelt dies unter Hinweis auf die zunehmende Mobilität der<br />

Bevölkerung. 39 Trotz aller Mobilität werden jedoch die weitaus meisten Schüler eine<br />

Schule in ihrer Kommune (Gemeinde oder Gemeindeverband) besuchen, sodass die Er-<br />

richtung von <strong>Schulen</strong> weiterhin eine örtliche Angelegenheit ist. Im Übrigen geht auch<br />

§ 147 Abs. 1 HSchG davon aus, dass die Schulträgerschaft Teil der kommunalen Selbst-<br />

verwaltung ist.<br />

Vom Schutzgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG erfasst ist freilich nur der Bereich der äußeren<br />

Schulangelegenheiten. 40 Die inneren Schulangelegenheiten unterliegen der alleinigen Re-<br />

gelung durch das Land. Die markante Formulierung von Anschütz 41 zu Art. 143 WRV ist<br />

daher weiterhin aktuell: „Die Gemeinde baut ... das Haus, Herr im Hause aber ist der<br />

Staat.“<br />

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der<br />

Gesetze. Schranken der kommunalen Selbstverwaltung im Bereich der äußeren Schulange-<br />

legenheiten folgen aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 56 Abs. 1 LV Hessen, wonach das<br />

Schulwesen Sache des Staates ist. Die Gemeinden können sich d<strong>am</strong>it auf keine ausschließ-<br />

liche Zuständigkeit berufen. Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung bedürfen auch<br />

mit Blick auf schulische Angelegenheiten einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzip bzw. - nach anderer Ansicht - einem gemeindespezifischen<br />

materiellen Aufgabenverteilungsprinzip entsprechen. 42 Dabei kommt im Ergebnis den<br />

staatlichen Herrschaftsrechten ein weitreichender Vorrang vor dem kommunalen Selbst-<br />

38 OVG NRW, OVGE 25, 126 (138); Geis, in: Friauf/ Höfling, (Fn. 24), Art. 7 Rn. 31; Robbers, in:<br />

v. Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 4), Art. 7 Abs. 2 Rn. 102; Richter, in: Denninger/Hoffmann-<br />

Riem/Schneider/Stein, GG, Art. 7 Rn. 33; Köller, in: ders./Achilles, HSchG, § 147 Erl. 2; Ennuschat, in:<br />

Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8 Rn. 58; Stein/Roell, HdbSchulR, S. 31; Neumann, ZRP 2003, 200 (203);<br />

Meyer/Hebborn, der Städtetag 3/2000, 6 ff.; Pottmeyer, FS VerfGH NRW, 2002, 245 (247 ff.).<br />

39 Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 768 f.<br />

40 Stein/Roell, (Fn. 38), S. 272; krit. zu dieser Unterscheidung Meyer/Hebborn, (Fn. 38), 6 (9); vgl. auch<br />

Holfelder/Bosse/Reip, (Fn. 2), § 23, S. 114.<br />

41 Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Art. 143 Anm. 2.<br />

42 BVerfGE 26, 228 (239); Richter, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, (Fn. 38), Art. 7 Rn. 34<br />

a. E.; andererseits Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes<br />

Verwaltungsrecht, 1. Kap., Rn. 22; generell zum Gesetzesvorbehalt bei Art. 28 Abs. 2 GG Vogelgesang,<br />

in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 28 Rn. 127, 148; Müller, Schulorganisationsrecht<br />

NRW, 1988, Rn. 77.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 62<br />

verwaltungsrecht zu, sodass den Kommunen nur ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum<br />

verbleibt. 43<br />

Mit Blick auf die Kosten ist auf Art. 137 Abs. 5 und 6 LV Hessen hinzuweisen, sodass das<br />

Land im Ansatz für Möglichkeiten zur Deckung der kommunalen Kosten für die Errich-<br />

tung und den Betrieb der <strong>Schulen</strong> zu sorgen hat. 44<br />

C. Schulpflicht der Schüler, Art. 7 I GG, Art. 56 Abs. 1 S. 1 LV Hessen, §§ 56 ff.<br />

HSchG<br />

§ 56 HSchG begründet die allgemeine Schulpflicht, § 62 HSchG die Berufsschulpflicht.<br />

I. Junktim zwischen Schulpflicht und Leistungsfähigkeit der <strong>Schulen</strong><br />

Die Schulpflicht beinhaltet einen Eingriff in Grundrechte. Sie greift in das Recht der Schü-<br />

ler auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in das Elternrecht (Art. 6<br />

Abs. 2 GG) ein. Mit Blick auf die Berufsschulpflicht sind ferner ausbildende Betriebe in<br />

ihrem Grundrecht der Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen, wenn sie Auszubil-<br />

dende für den Berufsschulunterricht freistellen müssen. 45<br />

Die Normierung einer allgemeinen Schulpflicht findet eine verfassungsunmittelbare Legitimation<br />

in Art. 56 Abs. 1 S. 1 LV Hessen. Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen<br />

Aussagen zur Schulpflicht. Als grundgesetzliche Grundlage der Schulpflicht wird zumeist<br />

das Aufsichtsrecht gem. Art. 7 Abs. 1 GG herangezogen, das u.a. einen eigenständigen<br />

Erziehungsauftrag des Landes einschließt, welcher wiederum die Schulpflicht legitimiert.<br />

Bestätigt wird dies durch die weiteren Absätze des Art. 7 Abs. 1 GG: Ohne Pflichtschule<br />

wären die Bestimmungen zum Religionsunterricht in Abs. 2 und 3 überflüssig; dasselbe<br />

gilt für die Vorschriften zu Privatschulen in Abs. 4 und 5. Das Grundgesetz setzt d<strong>am</strong>it in<br />

Art. 7 Abs. 2 bis 5 indirekt die Existenz der Schulpflicht voraus. 46<br />

43 BVerwGE 23, 351 (352); Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8 Rn. 59; siehe ebenso Niehues/Rux,<br />

(Fn. 3), Rn. 770.<br />

44 Vgl. Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8 Rn. 60.<br />

45 Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2), Art. 8 Rn. 37; vgl. auch Niehues/Rux, (Fn. 3), S. 63, Rn 221.<br />

46 Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, (Fn. 2) , Art. 8 Rn. 38; so wohl auch Niehues/Rux, (Fn. 3), S. 34<br />

Rn. 124, Fn. 8 mit Blick auf den Sinn der Schulaufsicht.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 63<br />

Eine inhaltliche Legitimierung erhält die Schulpflicht lediglich dann, wenn sie dem Kin-<br />

deswohl dient, 47 wenn also das Land die d<strong>am</strong>it verbundenen Ziele erreicht, wie sie u.a. in<br />

Art. 56 Abs. 4 LV Hessen aufgezählt sind (u.a. Erziehung zur eigenständigen Persönlich-<br />

keit sowie zur beruflichen Tüchtigkeit). Insoweit besteht ein Junktim zwischen Schul-<br />

pflicht und Leistungsfähigkeit der <strong>Schulen</strong>. Bekräftigend sei auf eine Aussage zur Schul-<br />

bildung des Hessischen Staatsgerichtshofs hingewiesen: 48<br />

„Die Eltern haben einen Anspruch auf bestmögliche Förderung ihrer Kinder.“<br />

II. Wohl der jungen Menschen als eine maßgebliche Maxime bei der Ausgestaltung<br />

des Schulwesens<br />

Das Wohl der jungen Menschen steht im Mittelpunkt des Schulwesens. 49 Dementsprechend<br />

stellt § 1 Abs. 1 HSchG das Recht jedes jungen Menschen auf Bildung an den Anfang<br />

der schulgesetzlichen Regelungen. In gleicher Weise hebt Art. 56 Abs. 4 LV die Persönlichkeitsbildung<br />

des jungen Menschen als erstgenanntes Erziehungsziel hervor. Auf<br />

Ebene des Grundgesetzes gilt nichts anderes: Die Schulpflicht wird legitimiert als ein Mittel,<br />

Kinder bei der freien Entwicklung ihrer Persönlichkeit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG zu unterstützen.<br />

Im Übrigen sind das Elternrecht sowie das staatliche Wächter<strong>am</strong>t treuhänderisch<br />

auf das Kindeswohl bezogen (Art. 6 Abs. 2 GG).<br />

Hinzuweisen ist ferner auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen<br />

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. II 1992, S. 121), das auch<br />

innerstaatlich zur Fokussierung auf das Kindeswohl verpflichtet:<br />

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen<br />

oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden<br />

oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes<br />

ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“<br />

Schließlich enthält Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die<br />

Ausdruck der gemeineuropäischen Wertüberzeugungen ist, eine inhaltsgleiche Regelung:<br />

„Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen<br />

muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“<br />

47 BVerfG, NJW 1987, 180; NVwZ 2003, 1113 f.; BayVerfGH, BayVBl. 2003, 236 (237 f.).<br />

48 HessStGH, Urteil vom 4.10.1995 – P.St. 1170, Urteilsabdruck S. 58.<br />

49 Siehe zum Folgenden näher Tettinger/Ennuschat, Offene Ganztagsschule im Primarbereich, hrsg. vom<br />

Presse<strong>am</strong>t des Erzbistums Köln, S. 58 ff.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 64<br />

Kinder i.S.d. Vorschriften sind alle Minderjährigen; zu den öffentlichen Einrichtungen<br />

zählen insbesondere <strong>Schulen</strong>. 50<br />

III. Konsequenz: Unzulässigkeit eines auch nur temporären Leistungsabfalls der<br />

beruflichen <strong>Schulen</strong> im Bereich der von der Schulpflicht erfassten<br />

Bildungsangebote<br />

Die Neuausrichtung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> als Anbieter von Bildungsdienstleistungen auf<br />

dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt verfolgt wichtige Belange des Gemeinwohls. Dabei<br />

darf die Neupositionierung nicht zu Lasten der von der Schulpflicht erfassten Schüler ge-<br />

hen.<br />

Nun ist zu erwarten, dass die Tätigkeit der beruflichen Schule auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiter-<br />

bildungsmarkt zugleich Impulse zur Qualitätssteigerung des eigentlichen Schulunterrichts<br />

setzt, weil das Lehrpersonal die Kontakte zur Wirtschaft intensiviert und durch die <strong>Fort</strong>-<br />

und Weiterbildungsangebote zusätzlich motiviert ist, den Anschluss an aktuelle technische<br />

und betriebswirtschaftliche Entwicklungen zu halten. Kurz, <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsakti-<br />

vitäten der beruflichen <strong>Schulen</strong> wirken sich häufig fördernd auf die Qualität der Erstaus-<br />

bildung aus. 51<br />

Dennoch ist mit dem Engagement auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt das Risiko einer<br />

Verschlechterung des eigentlichen Schulunterrichts verbunden. Zwei Aspekte seien in die-<br />

sem Zus<strong>am</strong>menhang genannt:<br />

1. Einsatz von Vertretungspersonal im eigentlichen Schulunterricht<br />

Zur Neukonzeption der Tätigkeit <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> soll zählen, dass die Lehrer einen<br />

Teil ihres Deputats im Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung erfüllen. Die d<strong>am</strong>it erzielten<br />

Einnahmen sollen dazu verwendet werden, dass Praktiker oder andere Personen als Dozen-<br />

ten gewonnen werden – quasi als Vertreter des eigentlichen Lehrpersonals.<br />

50 Ennuschat, in: Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta,<br />

Art. 24 Rn. 8, 17; Hölscheidt, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 24<br />

Rn. 16, 21.<br />

51 Bericht der Landesregierung SH, LT-Drs. 16/1074, S. 11.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 65<br />

Diese Lösung darf nicht zu einer Qualitätsverschlechterung des Schulunterrichts führen. In<br />

Rechnung zu stellen ist dabei insbesondere der Umstand, dass die Praktiker regelmäßig<br />

keine pädagogisch-didaktische Ausbildung erhalten haben. Die beruflichen <strong>Schulen</strong> müss-<br />

ten daher Vorkehrungen treffen, dass der Unterricht dennoch die erforderlichen Qualitäts-<br />

maßstäbe erfüllt.<br />

Denkbar ist, dass schon der Gesetz- oder Verordnungsgeber einige Rahmenbedingungen<br />

setzt, die der Qualitätssicherung dienen. Hierbei sind dem Normgeber beträchtliche Gestal-<br />

tungsspielräume eröffnet. Zu registrieren sind immerhin bereits einige schulgesetzliche<br />

Regelungsvorbilder zu zeitlichen oder zahlenmäßigen Begrenzungen des Einsatzes von<br />

Vertretern im eigentlichen Schulunterricht, die Grundlage weitergehender Überlegungen<br />

sein könnten: (a) Erwägenswert könnte etwa eine zeitliche Befristung des Einsatzes des<br />

Vertretungspersonals sein. So sieht § 15a Abs. 1 S. 1 HSchG für die Vertretung bei Unter-<br />

richtsausfall im Zus<strong>am</strong>menhang mit der verlässlichen Schule vor, dass externe Vertretungskräfte<br />

für einen Zeitraum bis zu fünf Wochen herangezogen werden können (siehe<br />

unten 2. Teil E. III. 2). (b) Zu prüfen wäre weiter die Möglichkeit einer Quotierung. In<br />

Schleswig-Holstein wird hierzu eine Obergrenze für den Einsatz der Lehrer in der <strong>Fort</strong>und<br />

Weiterbildung festgelegt: Die Schule ist berechtigt, die ihr zugewiesenen Lehrkräfte<br />

bis zu einem Prozentsatz von 5% außerhalb des eigentlichen Schulauftrages in der <strong>Fort</strong>und<br />

Weiterbildung einzusetzen (siehe unten 3. Teil D. I. 1. b)<br />

2. Phase der Umstrukturierung und Neuausrichtung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong><br />

Die Phase der Umstrukturierung und Neuausrichtung <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> könnte zu Unsicherheiten<br />

und Anfangsschwierigkeiten, womöglich zu Widerständen innerhalb der <strong>Schulen</strong>,<br />

und d<strong>am</strong>it zu Qualitätseinbußen führen. So wird etwa aus der Erprobungsphase in<br />

Schleswig-Holstein Folgendes berichtet: 52<br />

„Realistischer Weise wird es keine zusätzlichen Ressourcen für die Schulgestaltung<br />

geben. Trotzdem werden wir z.B. von der IHK scharf beobachtet, ob<br />

und wie wir unseren Berufsbildungsauftrag erfüllen. Genau da schrumpft momentan<br />

der Arbeitseinsatz, da wird angesichts der neuen Aufgaben viel improvisiert,<br />

um die nächste Stunde über die Runde zu bringen.“<br />

52 Becker/Dreher, Berufsbildende <strong>Schulen</strong> als eigenständig agierende lernende Organisationen – Bestandsaufnahme<br />

der RBZ-Entwicklung in Schleswig-Holstein, Endbericht, Juli 2006, S. 27, 34 (= Anhang<br />

zu Bericht der Landesregierung SH, LT-Drs. 16/0174) – Hervorhebung nicht im Original.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 66<br />

Solche Einbußen wären auch dann nicht hinnehmbar, wenn sie nur vorübergehend wären<br />

und zukünftig eine Qualitätssteigerung zu erwarten ist. 53 Die Schüler, die während der<br />

Phase der Umstrukturierung berufsschulpflichtig sind, haben ein eigenes und gegenwärti-<br />

ges Recht auf Bildung (§ 1 Abs. 1 HSchG) sowie auf Erziehung zu <strong>beruflicher</strong> Tüchtigkeit<br />

(Art. 56 Abs. 4 LV Hessen), das nicht dadurch erfüllt wird, dass zukünftige Schülergenerationen<br />

verbesserte Schulbedingungen haben werden.<br />

D. Mitbestimmungsrechte der Eltern und Erziehungsberechtigten, Art. 6 Abs. 2 GG,<br />

Art. 56 Abs. 6 LV Hessen, §§ 100 ff. HSchG<br />

Das Grundgesetz gewährleistet das Elternrecht vor allem in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Das<br />

Elternrecht zählt zu den elementaren Grundrechten der Verfassung. 54 Es hat treuhänderischen<br />

Charakter, d.h. dient dem Kindeswohl. 55 Auf Ebene des Landesverfassungsrechts<br />

wird das Elternrecht zu einem Recht konkretisiert, die Gestaltung des Unterrichtswesens<br />

mitzubestimmen (Art. 56 Abs. 6 LV Hessen). So stellt die Landesverfassung ausdrücklich<br />

klar, dass das Elternrecht den Schulbereich erfasst. Diese Aussage ist schon deshalb bedeuts<strong>am</strong>,<br />

weil die Rolle des Elternrechts im Schulbereich, bezogen auf Art. 6 und 7 GG, in<br />

der Literatur z.T. weit zurückgedrängt wird. 56<br />

Die Mitbestimmungsrechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden näher entfaltet<br />

in §§ 100 ff. HSchG. Sie greifen auch für berufliche <strong>Schulen</strong> (vgl. § 113 HSchG). Die Tätigkeit<br />

der beruflichen Schule auf dem <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsmarkt hat Rückwirkungen<br />

auf den eigentlichen Schulbereich, n<strong>am</strong>entlich dann, wenn dies dazu führt, dass Lehrer für<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsveranstaltungen herangezogen und nicht länger im Schulunterricht<br />

eingesetzt werden.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage wären <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote nur im Rahmen von<br />

§ 127c Abs. 2 HSchG zulässig. Hierüber entscheidet die Schulkonferenz (§ 129 Nr. 5<br />

HSchG); die Zustimmung des Schulelternbeirates ist erforderlich (§ 110 Abs. 2 HSchG).<br />

53 Bund-Länder-Kommission, Weiterentwicklung berufsbildender <strong>Schulen</strong>, Heft 105, 2003, S. 13.<br />

54 BayVerfGH, BayVBl. 2003, 236 (237).<br />

55 BVerfGE 59, 360 (376); Engels, AöR 122 (1997), 212 (234, 237).<br />

56 Vgl. Schmitt-K<strong>am</strong>mler, Elternrecht und schulisches Erziehungsrecht, S. 57, 65; Böckenförde, Essener<br />

Gespräche 14 (1980), S. 54 (81); zur Gegenposition siehe z.B. Stern, Staatsrecht IV/1, S. 604: „Das elterliche<br />

Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG macht vor der Schule nicht halt.“


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 67<br />

Darüber hinaus greift jedenfalls die Unterrichtungspflicht i.S.d. § 110 Abs. 5 HSchG („we-<br />

sentliche Angelegenheit des Schullebens“).<br />

Sollten <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote aus der Experimentierklausel des § 127c HSchG<br />

herausgelöst und als Regeloption für beruflichen <strong>Schulen</strong> konstituiert werden, wäre eine<br />

schulgesetzliche Anpassung der elterlichen Mitbestimmungsrechte angezeigt. Entsprechendes<br />

gilt für die Schülermitwirkung. Mit Blick auf Ausmaß und Art der Mitbestimmungsrechte<br />

von Eltern und Schülern kommt dem Schulgesetzgeber wiederum ein beträchtlicher<br />

Gestaltungsspielraum zu.<br />

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die landesverfassungsrechtliche Grundlage der elterlichen<br />

Mitbestimmung auf „die Gestaltung des Unterrichtswesens“ (Art. 56 Abs. 6 LV<br />

Hessen) begrenzt ist. Indem die Landesverfassung die Mitbestimmung auf das „Unterrichtswesen“<br />

– und nicht nur auf den Unterricht – erstreckt, stellt sie zwar klar, dass die<br />

Mitbestimmung nicht auf die unmittelbare unterrichtliche und erziehende Tätigkeit von<br />

Schule und Lehrern reduziert, vielmehr auf die ges<strong>am</strong>te Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiete<br />

des Schul- und Erziehungswesens gerichtet ist. 57 Primärer Bezugspunkt der elterlichen<br />

Mitbestimmung bleibt aber die Erfüllung des eigentlichen Schulauftrages i.S.d. § 2<br />

HSchG. Dementsprechend wird Art. 56 Abs. 4 LV Hessen als „pädagogisches Elternrecht“<br />

verstanden. 58 Die außerschulische Tätigkeit berührt das elterliche Mitbestimmungsrecht<br />

dagegen nur mittelbar.<br />

Der Umstand, dass die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten der beruflichen Schule sich nur<br />

mittelbar auf das elterliche Mitbestimmungsrecht i.S.d. Art. 56 Abs. 4 LV Hessen auswirken,<br />

kann vom Schulgesetzgeber bei der Ausgestaltung von Art und Ausmaß der elterlichen<br />

Mitbestimmung berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund könnte der Schulgesetzgeber<br />

z.B. eine Eltern- und Schülermitwirkung vorsehen, die sich <strong>am</strong> Vorbild des §<br />

127c Abs. 2 HSchG orientiert, könnte aber stattdessen auch Modelle weniger intensiver<br />

Mitwirkung konstituieren. Ein völliger Ausschluss elterlicher Mitwirkung stieße freilich<br />

auf Bedenken, weil die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten sich immerhin mittelbar auf<br />

den eigentlichen Schulunterricht auswirken.<br />

57 So deutlich Zinn/Stein, (Fn. 31), Art. 56 Erl. 11.<br />

58 Zinn/Stein, (Fn. 31), Art. 56 Erl. 11; Kinkel, (Fn. 31), Art. 56 Erl. 11.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 68<br />

E. Rechtsstellung der Schulleiter, Lehrer und Dozenten, Art. 33 Abs. 4 und 5 GG,<br />

§§ 86 ff. HSchG<br />

In der schulpolitischen Diskussion wird erwogen, die <strong>Stellung</strong> der Schulleiter aufzuwerten,<br />

ihnen insbesondere Kompetenzen für den Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung zuzuweisen.<br />

Die einer beruflichen Schule zugeordneten Lehrer sollen wiederum auch im <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsbereich tätig werden. Im Folgenden soll zunächst der Rechtsrahmen für die<br />

<strong>Stellung</strong> von Schulleiter und Lehrern skizziert werden (unten I), wobei besonderes Augenmerk<br />

dem Einsatz der Lehrer in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung gilt (unten II). D<strong>am</strong>it verbunden<br />

soll erörtert werden, welche Vorgaben für den Einsatz von Vertretungskräften im<br />

eigentlichen Schulunterricht greifen (unten III).<br />

I. Allgemeine Rechtsstellung der Schulleiter und Lehrer<br />

Der Schulleiter ist einerseits Organ der Schule und unterliegt insofern der Aufsicht durch<br />

die Schulbehörde. Andererseits ist er in seiner dienst- und arbeitsrechtlichen Funktion als<br />

Vorgesetzter den Lehrern wie dem übrigen Personal seiner Schule gegenüber weisungsbefugt.<br />

59 Er übt in einigen Fällen die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus. 60<br />

Nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 HSchG entscheidet der Schulleiter nach den Grundsätzen der Ges<strong>am</strong>tkonferenz<br />

(vgl. § 133 HSchG) über die Erstellung der Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne<br />

sowie über die Verteilung der Klassen und Lerngruppen. Demzufolge entscheidet<br />

der Schulleiter über die konkrete Einteilung der Lehrer auf bestimmte Klassen,<br />

Stunden und Fächer.<br />

Lehrer an öffentlichen <strong>Schulen</strong> sind nach § 86 Abs. 1 HSchG „in der Regel Bedienstete des<br />

Landes. Sie sind in der Regel in das Be<strong>am</strong>tenverhältnis zu berufen.“<br />

59 Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 820. Siehe §§ 88 Abs. 1, 91 Abs. 2 HSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Dienstordnung<br />

für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

60 § 91 HSchG i.V.m. § 16a Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 69<br />

II. Einsatz der Lehrer im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich<br />

Nach geltendem Recht ist der dienstliche Einsatz von Lehrern im <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dungsbereich nicht vorgesehen, wie sich aus § 86 Abs. 2 HSchG ergibt, der den Aufgaben-<br />

bereich der Lehrer an die Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 HSchG knüpft. Lediglich<br />

§ 127c Abs. 2 S. 2 HSchG ermöglicht die Erprobung von Modellen zur Tätigkeit im <strong>Fort</strong>-<br />

und Weiterbildungsbereich; dann ist dort auch der Einsatz von Lehrern im Rahmen ihres<br />

Dienstes ausnahmsweise möglich.<br />

Soll der Einsatz von Lehrern für den <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich als Regeloption<br />

festgeschrieben werden, ist zunächst zu unterscheiden, in welchem Verhältnis die <strong>Fort</strong>-<br />

und Weiterbildungseinheit zur beruflichen Schule i.e.S. steht.<br />

(1) Wenn berufliche Schule und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit eine rechtliche Einheit<br />

bilden, 61 müsste zunächst die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung in den gesetzlich umrissenen Auf-<br />

gabenbereich der beruflichen Schule aufgenommen werden. Darüber hinaus wäre an eine<br />

Vorschrift zu denken, die den Einsatzbereich der Lehrer auf die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung<br />

erstreckt, sei es explizit im Wortlaut (z.B. in vorsichtiger Anlehnung an das Vorbild des<br />

(früheren) § 43 HRG) 62 oder durch Bezugnahme auf die Aufgabenbeschreibung der Schule.<br />

Gesetzlich könnte ferner umrissen werden, in welchem Umfang ihres Deputats Lehrer<br />

im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich tätig werden können. 63 Klarzustellen wäre schließlich,<br />

dass die Weisungsbefugnis des Schulleiters hinsichtlich der Diensteinteilung auch den<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich erfasst – mit der Konsequenz, dass ein Einsatz in der<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildung nicht von der Zustimmung des Lehrers abhinge. 64<br />

(2) Wenn die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit von der beruflichen Schule getrennt und<br />

rechtlich zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verselbständigt werden sollte,<br />

65 wäre die Verwendung der Lehrer der beruflichen Schule in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung<br />

rechtlich aufwendiger, weil die schlichte Weisung nicht genügen würde. In Betracht<br />

61 Siehe unten Dritter Teil unter D.I.1.d), S. 97 ff.<br />

62 Zur Tätigkeit der Hochschullehrer im Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung siehe Detmer, WissR 37<br />

(2004), 150 (154, 158).<br />

63 Siehe etwa Bericht der Landesregierung SH, LT-Drs. 16/0174, S. 14 f.: 5%; siehe hierzu Zweiter Teil C.<br />

III 1; Dritter Teil D.I. 1. b).<br />

64 Siehe auch unten Dritter Teil D. I. 1. c) (iv) (2).<br />

65 Vgl. unten Dritter Teil D.I, S. 81 ff.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 70<br />

käme eine Abordnung zu einer anderen Dienststelle (näher § 28 HBG). Die Abordnung<br />

setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus und ist ohne Zustimmung des Be<strong>am</strong>ten möglich. Sie<br />

kann sich auf einen Teil des Lehrdeputats beschränken und muss vorübergehend sein. Ver-<br />

glichen mit einer Weisung i.S.v. (1) stünde einem Lehrer gegenüber einer Abordnung in<br />

weiterem Umfang verwaltungsprozessualer Rechtsschutz zu.<br />

(3) Möglich ist die Zuweisung des Be<strong>am</strong>ten – ohne dessen Zustimmung – zu einer juristi-<br />

schen Person des Privatrechts (vgl. § 123a Abs. 2 BRRG). 66 Diese Konstellation wäre z.B.<br />

dann einschlägig, wenn die berufliche Schule nicht mehr als (nichtrechtsfähige) Anstalt des<br />

öffentlichen Rechts, sondern fortan in privatrechtlicher Form organisiert würde (z.B. als<br />

GmbH oder e.V.; siehe unten 3. Teil D. II.). Eine Überlassung der Dienstleistung von Be-<br />

<strong>am</strong>ten an eine Privatrechtsperson wird in der Rechtsprechung als zulässig angesehen, sogar<br />

wenn sie im ges<strong>am</strong>ten Umfang der Tätigkeit erfolgt. 67 Sie hat allerdings zur Vorausset-<br />

zung, dass der jeweils abgeordnete Be<strong>am</strong>te dienstrechtlich nach wie vor seinem öffentli-<br />

chen Dienstherrn zugeordnet bleibt und dieser weiterhin sein Weisungsrecht ausüben kann.<br />

D<strong>am</strong>it bleiben die dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn unverändert, lediglich<br />

der Ort der Dienstausübung ändert sich. 68 Diese Voraussetzung kann auch bei einer Ab-<br />

ordnung an eine privat-rechtliche Organisation erfüllt werden, 69 allerdings zöge das deren<br />

autonomer Verfassung deutliche Grenzen.<br />

(4) Von der Konstellation i.S.v. (3) zu unterscheiden ist die Abtrennung und Verselbst-<br />

ständigung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit von der (öffentlich-rechtlich) verfassten<br />

beruflichen Schule zu einer Privatrechtsperson in öffentlicher Trägerschaft (z.B. als GmbH<br />

oder e.V.). 70 § 123a Abs. 2 BRRG greift nicht, weil dieser Absatz nur die Umwandlung<br />

einer vorhandenen Dienststelle in eine Privatrechtsperson, nicht aber die Neugründung<br />

betrifft. 71 Eine Zuweisung des Lehrers nach § 123a Abs. 1 S. 1 BRRG wäre denkbar, ver-<br />

langte aber u.a. seine Zustimmung.<br />

66 Näher unten Dritter Teil D.II, S. 105 ff.<br />

67 Dazu Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Be<strong>am</strong>te, Rn. 62 ff.<br />

68 BVerwGE 69, 303 (309, 311); krit. Blanke/Sterzel (Fn. 67), Rn. 65 ff.<br />

69 So im Falle BVerwGE 69, 303 ff.<br />

70 Siehe unten Dritter Teil D. I. d) (ii).<br />

71 Vgl. Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 27 Rn. 9; Plog/Wiedow/Lemhofer/Bayer, BBG, § 27 Rn. 13a.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 71<br />

(5) Ähnliches gilt für die Konstellation, dass verbe<strong>am</strong>tete Lehrer der beruflichen Schule<br />

Dritten zugewiesen würden, z.B. freien Veranstaltern von Angeboten zur <strong>Fort</strong>- und Wei-<br />

terbildung, die völlig unabhängig von der beruflichen Schule und deren <strong>Fort</strong>- und Weiter-<br />

bildungsaktivitäten agieren. § 123a Abs. 2 BRRG erfasst diesen Fall nicht. In Betracht kä-<br />

me eine Zuweisung gem. § 123a Abs. 1 S. 2 BRRG, die aber erstens ein dringendes öffentliches<br />

Interesse und zweitens die Zustimmung des Be<strong>am</strong>ten erfordert. 72 Gegen seinen Willen<br />

könnte ein Lehrer daher keinem privaten Drittanbieter von <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangeboten<br />

zugewiesen werden. Der Lehrer könnte auch nicht zur Aufnahme einer entsprechenden<br />

Nebentätigkeit bei dem Drittanbieter verpflichtet werden, weil § 78 Abs. 1 S. 1<br />

HBG diese Verpflichtung allenfalls für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ermöglicht.<br />

(6) Als ein Zwischenfazit zu (1) bis (5) kann daher festgehalten werden: Die be<strong>am</strong>tenrechtlichen<br />

Anforderungen an eine Dienstleistungsüberlassung vom Schulbereich i.e.S. zur<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildung lassen sich deutlich einfacher erfüllen, wenn die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

unter dem öffentlich-rechtlichen Dach der beruflichen Schule verbleibt73<br />

.<br />

III. Einsatz von Vertretungspersonal im Schulunterricht<br />

Erwogen wird, die Mittel, die der Lehrereinsatz im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich generiert,<br />

dafür zu verwenden, aus der Praxis kommende Dozenten zu finanzieren, die im eigentlichen<br />

Schulunterricht – quasi als Vertreter der in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung tätigen<br />

Lehrkräfte – zum Einsatz kommen sollen. Hiermit verbunden ist die Hoffnung einer Qualitätssteigerung<br />

des Unterrichts durch vermehrte Einbeziehung praktischer Erfahrungen.<br />

Der verstärkte Einsatz von Dozenten, die keine verbe<strong>am</strong>teten Lehrer sind, im Schulunterricht<br />

könnte Bedenken im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4 GG oder § 86 Abs. 1 HSchG auslösen.<br />

72 Zum Zustimmungserfordernis siehe Battis, BBG, § 27 Rn. 8.<br />

73 Unten Dritter Teil D.I.1.d), S. 97 ff.


1. Art. 33 Abs. 4 GG als Grenze?<br />

Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 72<br />

Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Auf-<br />

gabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öf-<br />

fentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dieses Erfordernis erfüllen insbesondere<br />

Be<strong>am</strong>te. 74<br />

Ob Art. 33 Abs. 4 GG als Sperre für den Einsatz nicht verbe<strong>am</strong>teter Lehrkräfte in Betracht<br />

kommt, hängt zunächst davon ab, ob der Einsatz eines Lehrers – an einer (beruflichen)<br />

Schule – mit der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse verbunden ist. Dies wird herkömmlich<br />

bejaht, 75 jedoch in jüngerer Zeit zunehmend in Abrede gestellt. 76 Für die Zuordnung<br />

der Tätigkeit von Lehrern an öffentlichen <strong>Schulen</strong> zum Anwendungsbereich des<br />

Art. 33 Abs. 4 GG sprechen nicht nur die d<strong>am</strong>it verbundenen hoheitlichen Maßnahmen<br />

(Noten, Versetzungen, Ordnungsmaßnahmen), sondern auch die erhebliche Grundrechtsrelevanz<br />

ihrer Tätigkeit (zur Schulpflicht s.o. unter C). 77<br />

Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG ist allerdings in zweifacher Weise relativiert.<br />

Erstens greift er nur, wenn es sich um eine ständige Aufgabe handelt. Wenn die Vertretungskräfte<br />

nur vorübergehend im eigentlichen Schulbereich eingesetzt werden, wären<br />

die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 4 GG also nicht erfüllt. Das Merkmal „ständig“ wäre<br />

sogar bei mehrjähriger Tätigkeit zu verneinen, wenn nur der Einsatz erkennbar befristet<br />

ist. 78<br />

Zweitens verlangt Art. 33 Abs. 4 GG nur „in der Regel“ eine Verbe<strong>am</strong>tung, sodass begründete<br />

Ausnahmen möglich sind. Zulässig sind dabei nicht nur einzelfallbezogene Ausnahmen,<br />

sondern auch bereichsspezifische Ausnahmeregelungen. 79 Je intensiver die Ab-<br />

74 Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Art. 33 Rn. 30; vgl. ferner Pieroth, in: Jarass/ Pieroth,<br />

(Fn. 1), Art. 33 Rn. 41.<br />

75 Siehe etwa Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 74), Art. 33 Rn. 34; Dollinger/Umbach, in:<br />

Umbach/Clemens, GG, Art. 33 Rn. 81; Badura, ZBR 1996, 321 (326); Battis/Schlenga, ZBR 1995, 253<br />

(260); Epping, ZBR 1997, 383 (386) zu Professoren.<br />

76 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, (Fn. 1), Art. 33 Rn. 41; Lübbe-Wolff, in: Dreier, GG, Art. 33 Rn. 59; Niehues/Rux,<br />

(Fn. 3), Rn. 924.<br />

77 Ebenso Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, (Fn. 74), Art. 33 Rn. 34.<br />

78 So Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, (Fn. 74), Art. 33 Rn. 37.<br />

79 Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, (Fn. 74), Art. 33 Rn. 37.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 73<br />

weichung von der Regel ist, desto gewichtigere Gründe müssen angeführt werden. 80 Die<br />

punktuelle Einbeziehung etwa von Praktikern in den Schulunterricht kann der Qualitäts-<br />

steigerung dienen und könnte daher – je nach Konstellation – durchaus eine Abweichung<br />

von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG rechtfertigen.<br />

Vor diesem Hintergrund steht Art. 33 Abs. 4 GG dem Einsatz nicht verbe<strong>am</strong>teter Vertre-<br />

tungskräfte im Unterricht an beruflichen <strong>Schulen</strong> nicht von vornherein entgegen, ist aber<br />

Anlass für eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich des Vorhabens, an Stelle der Lehrer –<br />

die in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung eingesetzt werden – externe Vertretungskräfte zu bestellen.<br />

2. §§ 86 Abs. 1, Abs. 6 i.V.m. § 15a HSchG als Grenze?<br />

§ 86 Abs. 1 HSchG sieht vor, dass die Lehrer, d.h. diejenigen, welche an einer Schule<br />

selbstständig Unterricht erteilen, in der Regel in das Be<strong>am</strong>tenverhältnis zu berufen sind.<br />

Gem. § 86 Abs. 6 HSchG können im Rahmen des Vertretungskonzeptes nach § 15a<br />

HSchG auch geeignete Personen, die nicht Lehrkräfte im Sinne des § 86 Abs. 1 HSchG –<br />

d.h. keine Be<strong>am</strong>ten – sind, als Vertretungskräfte im Unterricht eingesetzt werden.<br />

Deren Einsatz unterliegt aber Begrenzungen: Die Vertretungskräfte nehmen keine Leistungsbewertungen<br />

nach § 73 HSchG vor und wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen<br />

nach § 75 HSchG mit (§ 86 Abs. 6 S. 6 HSchG). § 15a Abs. 1 S. 2 HSchG begrenzt den<br />

Einsatz externer Vertretungskräfte auf einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen.<br />

Ob die Regelungen des Vertretungskonzeptes i.S.d. §§ 15a, 86 Abs. 6 HSchG auch für den<br />

Fall der Vertretung derjenigen Lehrer greifen, die im Rahmen der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung<br />

eingesetzt werden, ist zweifelhaft. Dagegen spricht der Unterschied hinsichtlich des Vertretungsfalls:<br />

§§ 15a, 86 Abs. 6 HSchG zielen ersichtlich auf unbeabsichtigte Vertretungsfälle.<br />

Aus § 86 Abs. 1, Abs. 6 i.V.m. § 15a HSchG wird jedoch die Wertung des hessischen<br />

Schulgesetzgebers erkennbar, dass die intendierte und regelmäßige Beschäftigung externer<br />

Lehrkräfte eng begrenzt sein soll. Die Begründung zu §§ 15a, 86 Abs. 6 HSchG weist in<br />

80 Pieroth, in Jarass/ Pieroth, (Fn. 1), Art. 33 Rn. 42.


Zweiter Teil: Vorgaben für die Ausgestaltung 74<br />

diesem Zus<strong>am</strong>menhang auf Vorgaben des Hessischen Staatsgerichtshofs hin. 81 Eine Er-<br />

weiterung der Einsatzmöglichkeiten externen Lehrpersonals bedarf daher einer dies flan-<br />

kierenden gesetzlichen Grundlage.<br />

81 Hess.LT-Drs. 16/5546 vom 9.5.2006, S. 5 unter Hinweis auf das Urteil des HessStGH vom 4.10.1995 –<br />

P.St. 1170.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen<br />

Berufliche <strong>Schulen</strong> sollen zukünftig nicht nur den Schulunterricht i.e.S. durchführen, son-<br />

dern auch <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote bereithalten. Mit Blick auf die möglichen<br />

Ausgestaltungsformen sind deshalb zwei Aspekte sorgs<strong>am</strong> zu trennen: Zum einen gilt es,<br />

taugliche Organisationsformen für die berufliche Schule i.e.S. zu ermitteln. Zum anderen<br />

ist zu klären, wie das <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebot organisatorisch zu umrahmen ist.<br />

Im Folgenden sollen zunächst Eckpunkte und Optionen zur künftigen Ausgestaltung der<br />

Berufsschulen skizziert (unten A), sodann verschiedene Modelle erörtert (unten B-D) und<br />

einige Leitlinien für die Wahl der Organisationsform zus<strong>am</strong>mengestellt werden.<br />

A. Überblick: Eckpunkte und Optionen zur künftigen Ausgestaltung der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong><br />

Die vorangegangen Teile dieses Gutachtens lassen sich zu zwei Eckpunkten für die künftige<br />

Ausgestaltung der beruflichen <strong>Schulen</strong> verdichten: Erstens müssen die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten<br />

wirtschaftlich bzw. rechnerisch hinreichend deutlich vom Kernbereich<br />

der beruflichen Schule getrennt werden. Und zweitens müssen die aus der Schulaufsicht<br />

und Schulhoheit i.S.d. Art. 7 Abs. 1 resultierenden Aufgaben erfüllt werden. Dies<br />

betrifft insbesondere die Effektivität der Fachaufsicht sowie die Qualität des Unterrichts<br />

i.e.S.<br />

Im Kern stehen dem Schulgesetzgeber bei Wahrung dieser Eckpunkte folgende Optionen<br />

zur Verfügung:<br />

(1) Er kann sich für die prinzipielle Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage entscheiden,<br />

d.h. die berufliche Schule bleibt nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; in<br />

ihrem Umfeld können <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten z.B. durch Fördervereine entfaltet<br />

werden. Diese Option schließt nicht aus, durch einzelne Maßnahmen die Eigenständigkeit<br />

der beruflichen <strong>Schulen</strong> zu stärken (unten B).<br />

(2) Der Gesetzgeber kann sich bei weitgehender Beibehaltung der Rechtslage dazu entschließen,<br />

die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivität dadurch zu fördern, dass er der beruflichen<br />

Schule für diesen Bereich Teilrechtsfähigkeit zuerkennt (unten C).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 76<br />

(3) Der Gesetzgeber verschafft der beruflichen Schule Vollrechtsfähigkeit (unten D). Dies<br />

kann in öffentlich-rechtlicher (Anstalt oder Stiftung) oder in privatrechtlicher Form (z.B.<br />

GmbH, AG, Verein) erfolgen. Hiervon zu trennen ist wiederum die Frage der organisatorischen<br />

Umrahmung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten: Die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit<br />

kann unselbständiger Teil der rechtsfähigen Schule sein, kann Teilrechtsfähigkeit<br />

erlangen oder selbst vollrechtsfähig sein.<br />

B. Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage<br />

Nach gegenwärtigem Recht zählt die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung nicht zu den Aufgaben einer<br />

öffentlichen Schule, schon gar nicht die entgeltliche <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung. Lediglich<br />

über die Experimentierklausel des § 127c Abs. 2 S. 2 HSchG ist punktuell ein entsprechendes<br />

Angebot der Schule möglich1 .<br />

I. <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote mittels des Fördervereins einer beruflichen<br />

Schule<br />

Ungeachtet dieser engen gesetzlichen Grenzen gibt es – auch ohne schulgesetzliche Flankierung<br />

– vielfältige <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten im Umfeld der beruflichen <strong>Schulen</strong>.<br />

Plattform ist häufig der Förderverein (oder <strong>Fort</strong>bildungsverein) einer Schule. 2 Mitglieder<br />

des Fördervereins können ehemalige Schüler und Lehrer, aktive Lehrer, aber auch Einzelpersonen<br />

aus den Reihen der Wirtschaft, Unternehmen oder Innungen sein. 3 Häufig ist<br />

der Schulleiter in Personalunion Vorsitzender des Fördervereins. 4<br />

Der Verein fungiert als Veranstalter der Kurse und bezahlt die Dozenten, die sich insb. aus<br />

den Reihen der Lehrerschaft der betroffenen beruflichen Schule rekrutieren. 5 Die Lehrer<br />

erhalten als Dozenten teils nur ein sehr geringes Honorar, profitieren aber davon, dass der<br />

Förderverein für die Schule Lehrerfortbildungsmaßnahmen finanziert, an denen die Lehrer<br />

1 Oben Erster Teil D.III.3, S. 40 ff.<br />

2 Bund-Länder-Kommission, Weiterentwicklung berufsbildender <strong>Schulen</strong>, Heft 105, 2003, Anlage 2 S. 11.<br />

3 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, Leistungsangebote <strong>beruflicher</strong> Schulzentren; hrsg.<br />

vom BMBF, Mai 2003, S. 99, 110.<br />

4 Köller, in: ders./Achilles, HSchG, Stand: Sept. 2006, § 16 Erl. 4.<br />

5 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 139.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 77<br />

dann teilnehmen. 6 Der Förderverein erhält die Teilnehmerentgelte und tätigt d<strong>am</strong>it Investi-<br />

tionen zugunsten der betroffenen Schule. 7 Teils bietet der Förderverein die Angebote in<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit mit der Volkshochschule an. 8<br />

Die Lehrer werden für den Förderverein als Veranstalter der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsan-<br />

gebote im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit – d.h. außerhalb ihres Lehrdeputats –<br />

tätig.<br />

II. Würdigung in Literatur und Praxis: Förderverein nur eine „Krücke“<br />

Aus der Praxis wird berichtet, dass die Lösung über den Förderverein als „Krücke“ empfunden9<br />

und beklagt wird, dass sich die Aktivitäten in einer Grauzone befänden. 10 Als<br />

Problem wird weiter geschildert, dass die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote von der freiwilligen<br />

Mitwirkung der Lehrer abhingen, die nicht zuverlässig eingeplant werden könne.<br />

11 Hingewiesen wird häufig darauf, dass nur eine Minderheit der Lehrer an der <strong>Fort</strong>und<br />

Weiterbildungsaktivität interessiert sei. 12 Hierin wird ein Hemmnis gesehen. 13 Die<br />

beteiligten Schulleiter und Lehrer vermissen ausweislich einer bundesweit angelegten Studie<br />

insb. ein klares Signal von Gesetzgeber und Ministerium, dass <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten<br />

erwünscht sind und unterstützt werden. 14<br />

Auch in der Literatur findet sich die Einschätzung, „dass die Rechtsform der nichtrechtsfähigen<br />

Anstalt für die Wahrnehmung der Aufgaben eines regionalen Bildungszentrums wenig<br />

geeignet erscheint.“ 15<br />

6 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3) , S. 40, 99 f.<br />

7 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 109.<br />

8 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 120, 178.<br />

9 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 46.<br />

10 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 41.<br />

11 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 45.<br />

12 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 39, 100, 110, 121.<br />

13 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 121.<br />

14 Dobischat/Düsseldorff/Euler/Roß/Schlausch/Wilbers, (Fn. 3), S. 38.<br />

15 Avenarius, in: Bund-Länder-Kommission, Kompetenzzentren, Heft 99, 2002, S. 50 (53).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 78<br />

C. Teilrechtsfähigkeit der beruflichen Schule im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich<br />

Diskutiert wird, ob den <strong>Schulen</strong> Teilrechtsfähigkeit zuerkannt werden soll. In ihrem eigent-<br />

lichen Aufgabenbereich bliebe die Schule dann nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts, erhielte aber eine begrenzte Rechtsfähigkeit für bestimmte Bereiche. Motiv kann<br />

zum einen sein, hierdurch deren Selbstverantwortung zu steigern, 16 zum anderen, der<br />

Schule ein Instrument für das Handeln z.B. im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich an die<br />

Hand zu geben. 17<br />

Dass es zwischen Nichtrechtsfähigkeit und Vollrechtsfähigkeit Zwischenformen gibt, wird<br />

zwar kontrovers diskutiert, 18 ist jedoch weitgehend anerkannt. 19 Die Teilrechtsfähigkeit<br />

besteht darin, dass einer Organisation nicht generell, sondern nur im Blick auf bestimmte<br />

Rechtsgebiete oder bestimmte Rechtsnormen Rechtsfähigkeit zugesprochen wird; in diesem<br />

Bereich kann die Organisation dann rechtlich selbstständig auftreten. 20<br />

Freilich ist noch längst nicht geklärt, was unter dem Begriff der Teilrechtsfähigkeit im<br />

Kontext der <strong>Schulen</strong> zu verstehen ist.<br />

I. Befugnis des Schulleiters, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger<br />

abzuschließen (vgl. § 127a Abs. 2 HSchG)<br />

Manche begreifen schon die bereits nach gegenwärtiger Rechtslage bestehende Befugnis<br />

des Schulleiters, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abzuschließen<br />

und für diese Verpflichtungen einzugehen, als Teilrechtsfähigkeit. 21 Diese Möglichkeit<br />

könnte verstärkt genutzt werden und würde den <strong>Schulen</strong> in der Tat ein „nicht unbeträchtliches<br />

Maß an Eigenverantwortung“ verschaffen. 22 Insoweit handelt es sich allerdings<br />

nur um einen Fall der Vertretung (so ausdrücklich § 127a Abs. 2 S. 3 HSchG). Die<br />

16 Siehe etwa Bund-Länder-Kommission, Berufsbildende <strong>Schulen</strong> als eigenständig agierende lernende Organisationen,<br />

Heft 135, 2006, S. 223.<br />

17 Deutlich z.B. § 128c SchOG Österr.<br />

18 Näher Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, § 83 Rn. 16.<br />

19 Siehe für das Zivilrecht etwa Heinrichs, in: Palandt, BGB, vor § 1 Rn. 1, für das öffentliche Recht z.B.<br />

Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rn. 6, 10.<br />

20 Maurer, (Fn. 19), § 21 Rn. 6.<br />

21 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (85),<br />

22 Avenarius, RdJB 2001, 470 (472); näher zur Teilnahme <strong>am</strong> rechtsgeschäftlichen Verkehr siehe Köller,<br />

in: ders./Achilles, HSchG, Stand: Sept. 2006, § 127a Erl. 3.3.-5.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 79<br />

Vertretungsbefugnis begründet lediglich eine „geliehene“ Eigenständigkeit, d.h. die Schu-<br />

len werden nicht aus eigenem, sondern aus übertragenem Recht tätig. 23<br />

II. Teilrechtsfähiges Sondervermögen<br />

Näher liegt es, von einer Teilrechtsfähigkeit nur dann auszugehen, wenn die Schule in ei-<br />

genem N<strong>am</strong>en tätig werden kann. Soweit die <strong>Schulen</strong> z.B. durch <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dungsaktivitäten eigene Einnahmen haben, können sie ein Sondervermögen bilden und<br />

durch den Gesetzgeber insoweit die Befugnis verliehen bekommen, im eigenen N<strong>am</strong>en zu<br />

handeln. Dann läge ein teilrechtsfähiges Sondervermögen vor. 24<br />

III. Teilrechtsfähigkeit nach dem Vorbild des § 128c SchOG Österr.<br />

Wieder eine andere Variante der Teilrechtsfähigkeit kennt das österreichische Schul-<br />

recht. 25 Die <strong>Schulen</strong> sind in Österreich nichtrechtsfähige Anstalten, erhalten durch § 128c<br />

SchOG Österr. aber die Möglichkeit, für die Durchführung bestimmter – abschließend aufgezählter<br />

– Tätigkeiten eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen. Zu<br />

diesen Tätigkeiten zählt die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung. Die Regierungsvorlage zur einschlägigen<br />

Novelle des SchOG26 hebt hervor, dass die Schule i.e.S. „von Schule im Rahmen der<br />

Teilrechtsfähigkeit begrifflich scharf zu trennen“ sei. Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit<br />

dürften nicht zu Einbußen bei der Erfüllung des eigentlichen Schulauftrages<br />

führen. Um dies sicherzustellen erstreckt sich die Schulaufsicht auch auf die teilrechtsfähige<br />

Einrichtung (§ 128c Abs. 11).<br />

Die zu schaffende Einrichtung ist ausweislich der <strong>am</strong>tlichen Begründung ein „Privatrechtssubjekt“.<br />

27 In der Praxis werden z.B. Freundes- oder Fördervereine teilrechtsfähige Einrichtungen<br />

i.S.d. § 128c SchOG Österr. 28<br />

23 Avenarius, RdJB 2001, 470 (472 f.); ders., (Fn. 15), S. 50 (53).<br />

24 Vgl. Mann, Die öffentlich-rechtliche Gesellschaft, 2002, S. 103. Siehe ferner BVerwGE 64, 202 (205):<br />

Deutsche Bundesbahn als teilrechtsfähige Anstalt.<br />

25 Dazu (allerdings sehr knapp) Brezovich, Schulrecht kurz gefasst, 2006, S. 23.<br />

26 934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP (4.12.1997).<br />

27 934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP (4.12.1997).<br />

28 Siehe etwa Verordnungsblatt Landesschulrat für Oberösterreich, Stück 5/2007 vom 1.3.2007, S. 2: Die<br />

Volksschule Molln gründet eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) mit der Bezeichnung<br />

„Freunde der Volksschule Molln“.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 80<br />

Im Einzelnen bestimmt § 128c SchOG Österr. u.a. Folgendes:<br />

"Teilrechtsfähigkeit<br />

§ 128c. (1) An den <strong>Schulen</strong> des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit<br />

Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden.<br />

Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit<br />

zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten<br />

hat, an der sie eingerichtet ist.<br />

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder<br />

im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer<br />

nach außen vertreten.<br />

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich<br />

folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen N<strong>am</strong>en durchzuführen:<br />

1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,<br />

2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen<br />

im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,<br />

3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die<br />

mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation<br />

und Abwicklung für Dritte,<br />

4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der<br />

Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und<br />

5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen<br />

gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte<br />

für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß<br />

Z 2 bis 4.<br />

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch<br />

die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie<br />

die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von<br />

Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,<br />

wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern<br />

wird oder das zu vereinbarende Ges<strong>am</strong>tentgelt eines derartigen Vertrages fünf<br />

Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche<br />

Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.<br />

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen<br />

werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.<br />

Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.<br />

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen,<br />

trifft den Bund keine Haftung.<br />

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der<br />

Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof."<br />

Vor einer Übernahme von Elementen des österreichischen Vorbildes wären freilich noch<br />

einige Aspekte sorgs<strong>am</strong> zu klären: Wenn den Staat („Bund“) nach § 128c Abs. 7 SchOG<br />

Österr. keine Haftung treffen soll, stellen sich die Fragen, wer stattdessen haftet oder ob<br />

ein Haftungsausschluss begründet werden soll. Zu prüfen wäre ferner, welche rechtlichen


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 81<br />

und womöglich finanziellen Folgen eintreten, wenn die <strong>Schulen</strong> auf Gebieten tätig werden,<br />

die ihnen nach § 128c Abs. 5 SchOG Österr. an sich verschlossen bleiben. Schließlich<br />

könnten die praktischen Erfahrungen aus Österreich ermittelt werden.<br />

IV. Würdigung: zur Eignung der Teilrechtsfähigkeit zur Zielerreichung<br />

Stellt man auf die Aktivitäten der beruflichen Schule im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich<br />

ab, müsste eine nichtrechtsfähige Schule mit teilrechtsfähiger <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungs-<br />

einheit im Ergebnis ähnliche Anforderungen erfüllen wie eine rechtsfähige Schule mit ih-<br />

rer <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit (dazu unten D.I.1.d)). Sind diese Anforderungen er-<br />

füllt, kann die Schaffung einer teilrechtsfähigen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit ein taug-<br />

liches Instrument zur Erreichung des eingangs genannten schulpolitischen Ziels sein, wie<br />

das Beispiel Österreich vermuten lässt.<br />

Die Teilrechtsfähigkeit der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit leistet freilich keinen Beitrag<br />

dazu, die Eigenverantwortung der <strong>Schulen</strong> in ihrem Kernbereich zu stärken oder auch nur<br />

sichtbarer zu machen. Deshalb sehen manche im Streben um volle Rechtsfähigkeit den<br />

konsequenteren Weg, weil die Teilrechtsfähigkeit sich nur auf Randbereiche erstrecke. 29<br />

Andere halten wiederum die Teilrechtsfähigkeit für eine realistischere Struktur als die<br />

Vollrechtsfähigkeit. 30<br />

D. Vollrechtsfähigkeit der beruflichen Schule<br />

Der Gesetzgeber kann der beruflichen Schule Vollrechtsfähigkeit in öffentlich-rechtlicher<br />

(unten I) oder zivilrechtlicher Form (unten II) verschaffen.<br />

I. Juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

Unter den Organisationstypen des öffentlichen Rechts kommen die Anstalt (unten 1) und<br />

die Stiftung (unten 2) in Betracht.<br />

29 Hanßen, ZBV 2/2004, 101 (103).<br />

30 Siehe den Tagungsbericht von Lund, RdJB 2004, 263 (272); vgl. ferner van den Hövel, ZBV 2/2004, 80<br />

(85).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 82<br />

1. Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

<strong>Schulen</strong> sind herkömmlich als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts verfasst<br />

(§ 95 HSchG). Will man einer Schule volle Rechtsfähigkeit verschaffen, liegt daher eine<br />

rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nahe, wie seit einiger Zeit in der schulrechtlichen<br />

und schulpolitischen Diskussion erörtert wird.<br />

a) Allgemeine Grundlagen zur Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

„Anstalt“ wird als offener Begriff verstanden, der weder verfassungs- noch verwaltungsrechtlich<br />

in eine bestimmte Richtung abschließend determiniert sei. 31 Einigkeit besteht,<br />

dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts durch drei Merkmale geprägt wird: 32 (1) Sie ist<br />

eine organisatorische Zus<strong>am</strong>menfassung von Personal- und Sachmitteln zu einer verselbstständigten<br />

Verwaltungseinheit. (2) Sie erfüllt bestimmte Verwaltungsaufgaben entsprechend<br />

ihrer Zwecksetzung. (3) Sie hat Benutzer.<br />

Zur Rechtsstellung der rechtsfähigen Anstalt: 33 Sie ist berechtigt und verpflichtet, die ihr<br />

zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen und ist dabei selbst im Außenverhältnis<br />

Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie haftet ferner für ihre Verbindlichkeiten.<br />

Die Eigenverantwortlichkeit ist zu unterscheiden vom Gedanken der Selbstverwaltung, der<br />

bei einer Anstalt nicht per se greift, weil es ihr – anders als einer Körperschaft – <strong>am</strong> personalen<br />

Substrat fehlt. 34 Dementsprechend können Aufgaben einer Anstalt trotz ihrer rechtlichen<br />

Verselbstständigung – wiederum anders als bei den Körperschaften der kommunalen<br />

und funktionalen Selbstverwaltung – den unmittelbaren Staatsaufgaben zuzurechnen<br />

sein. 35<br />

31 BerlVerfGH, NVwZ 2000, 795; Sterzel, ZBV 2/2004, 47 (74).<br />

32 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 47; van den Hövel, ZBV 2/2004, 80.<br />

33 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 49.<br />

34 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 50; Sterzel, (Fn. 31), 47 (73).<br />

35 Sterzel, (Fn. 31), 47 (73) unter Hinweis auf Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 86 Rn. 5.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 83<br />

Eine Anstalt wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet. 36 Durch Gesetz,<br />

im Rechtsakt des Trägers oder in einer Anstaltssatzung werden Aufgaben, Befugnisse und<br />

innere Organisation festgelegt. 37 Die Anstalt kann hoheitlich oder privatrechtlich han-<br />

deln. 38 Organe können z.B. ein Vorstand und ein Verwaltungsrat sein. 39 Der Vorstand ver-<br />

tritt die Anstalt nach außen und leitet sie im Rahmen der Vorgaben durch Gesetz, Rechts-<br />

akt des Trägers oder Anstaltssatzung in eigener Verantwortung. 40<br />

Träger der Anstalt können das Land oder z.B. auch die Kommunen sein. 41 Mit Blick auf<br />

<strong>Schulen</strong> stehen die Kommunen (= Gemeinden und Kreise) im Vordergrund (vgl. § 147<br />

HSchG). Der Anstaltsträger ist regelmäßig verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Anstalt<br />

aufrecht zu erhalten (sog. Anstaltslast); dies umfasst die Pflicht, auftretende finanzielle<br />

Defizite auszugleichen. Des Weiteren haftet der Anstaltsträger zumeist – subsidiär – für<br />

die Verbindlichkeiten einer Anstalt (sog. Gewährträgerhaftung). 42 Anstaltslast und Ge-<br />

währträgerhaftung stehen bei wirtschaftlicher Betätigung der Anstalt in einem Spannungs-<br />

verhältnis zum Beihilfeverbot gem. Art. 87 EG. 43 Ob Anstaltslast und Gewährträgerhaf-<br />

tung zwingende Elemente des Anstaltsbegriffs sind, die auch ohne explizite gesetzliche<br />

Verankerung gelten, ist umstritten. In jüngerer Zeit setzt sich die Auffassung durch, dass<br />

jedenfalls die Gewährträgerhaftung nicht notwendig mit der Gründung einer Anstalt ver-<br />

bunden ist, sondern nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben greift. 44<br />

Der Anstaltsträger hat die Rechtsaufsicht. Darüber hinaus können ihm weitere Einwir-<br />

kungsbefugnisse durch Gesetz, Rechtsakt des Trägers oder Anstaltssatzung verschafft wer-<br />

den. 45 Denkbar ist die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Anstaltsorganisation<br />

(so etwa in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten). 46<br />

36 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 51; vgl. ferner Hermes, in: Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für<br />

Hessen, S. 71 (92).<br />

37 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 51; van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (81).<br />

38 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 53.<br />

39 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (81).<br />

40 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (81).<br />

41 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 51; van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (81).<br />

42 Siehe näher Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 51; Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 88 Rn. 14, 125;<br />

Burgi, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 7 Rn. 14.<br />

43 Näher Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 51; Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 86 Rn. 15, 126.<br />

44 Siehe etwa Mann, (Fn. 24), 2002, S. 343 f.; Ehlers, ZHR 167 (2003), 546 (574); Stern, FS Maurer, 2001,<br />

S. 815 (821); Oebbecke, VerwArch 93 (2002), 278 (291); Ruge, ZG 2004, 12 (20).<br />

45 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 51; van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (82).<br />

46 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 50; van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (83).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 84<br />

Die Anstalt finanziert sich durch eigene Einnahmen und/oder durch Zuschüsse des Trägers<br />

oder anderer Stellen.<br />

b) Grundzüge der Neuregelung in Schleswig-Holstein<br />

Am weitesten fortgeschritten auf dem Weg, den Schulträgern die Möglichkeit zu eröffnen,<br />

<strong>Schulen</strong> als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten, ist Schleswig-<br />

Holstein. In § 100 Abs. 1 des neuen Schulgesetzes vom 24.1.2007 heißt es:<br />

„Die Träger der öffentlichen berufsbildenden <strong>Schulen</strong> können diese durch Satzung<br />

oder öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Rechtsform einer rechtsfähigen<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt führt in ihrem N<strong>am</strong>en die<br />

Bezeichnung ’Regionales Berufsbildungszentrum’ und den Zusatz ’rechtsfähige<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts’.“<br />

(i) Vorgaben zur Organisation<br />

Die Anstalt kann aus einer Schule bestehen oder mehrere <strong>Schulen</strong> eines Schulträgers oder<br />

mehrerer Schulträger zus<strong>am</strong>menführen; möglich sind auch mehrere Träger einer Anstalt<br />

(§ 100 Abs. 2 SchulG SH). Der oder die Anstaltsträger erfüllen die dem Schulträger obliegenden<br />

Aufgaben (§ 100 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 48 SchulG SH).<br />

Die innere Organisation der Anstalt wird durch die §§ 103 ff. SchulG SH vorstrukturiert:<br />

Grundsätzlich regelt der Anstaltsträger die innere Organisation durch Satzung, die der Genehmigung<br />

der Schulaufsichtsbehörde bedarf (§ 103 S. 1, 3 SchulG SH). Gesetzlich vorgesehene<br />

Organe sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung (§ 104 S. 1 SchulG SH):<br />

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch den Anstaltsträger bestimmt (§ 105<br />

Abs. 1 S. 1 SchulG SH). Hintergrund dieses beherrschenden Einflusses des Anstaltsträgers<br />

im Verwaltungsrat ist nicht zuletzt die zumindest begrenzt vorgesehene Gewährträgerhaftung.<br />

47 Die Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender<br />

Stimme teilnehmen (§ 105 Abs. 1 S. 3 SchulG SH). Der Verwaltungsrat führt die<br />

Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung (§ 105 Abs. 2 S. 1 SchulG SH). Er beschließt<br />

über den Wirtschaftsplan, den Geschäftsbericht, die Entlastung der Geschäftsführung,<br />

das Schulprogr<strong>am</strong>m, Schulversuche sowie die Grundsätze der Zus<strong>am</strong>menarbeit mit<br />

47 LT-Drs. 16/1000, S. 218 (zu § 107); zur Gewährträgerhaftung siehe § 100 Abs. 3 S. 2 SchulG SH sowie<br />

die Ausführungen in diesem Gutachten unter 3. Teil D. I. 1 a), b) (iv) (1).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 85<br />

den Ausbildungsbetrieben und außerschulischen Institutionen (§ 105 Abs. 2 S. 2, Abs. 3<br />

SchulG SH). Der Verwaltungsrat hat auch Kompetenzen mit Blick auf die pädagogische<br />

Arbeit.<br />

§ 106 Abs. 1 S. 1 SchulG SH regelt die Geschäftsführung, welche von der Verantwortung<br />

für die pädagogische Arbeit zu trennen ist (§ 106 Abs. 3 S. 1 SchulG SH, unten iii), wenn-<br />

gleich beides in der Person des Schulleiters zus<strong>am</strong>mengefasst ist. Die Geschäftsführung<br />

obliegt dem Schulleiter (§ 106 Abs. 1 S. 1 SchulG SH), kann jedoch um weitere Personen<br />

ergänzt werden; das Letztentscheidungsrecht hat dann der Schulleiter (§ 106 Abs. 1 S. 2, 3<br />

SchulG SH). Der Schulleiter wird durch den Verwaltungsrat vorgeschlagen und durch das<br />

Land ernannt (§ 110 Abs. 2 SchulG SH). Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung<br />

für die Verwaltung der Schule und vertritt die Schule nach außen (§ 106 Abs. 2 S. 2<br />

SchulG SH). Sie ist gegenüber dem Personal (ausgenommen das Lehrpersonal im Landes-<br />

dienst) weisungsbefugt (§ 106 Abs. 2 S. 3 SchulG SH).<br />

(ii) Obligatorische Aufgaben und fakultative Angebote der Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts<br />

Die Anstalt erfüllt zunächst den staatlichen Bildungsauftrag der berufsbildenden <strong>Schulen</strong><br />

nach den allgemeinen Vorschriften (§ 101 S. 1 i.V.m. §§ 4, 7, 88 ff. SchulG SH). Insoweit<br />

ist also keine Veränderung des Aufgabenbestandes einer Schule zu verzeichnen.<br />

Darüber hinaus kann die Anstalt im Rahmen zusätzlich erwirtschafteter eigener Mittel wei-<br />

tere, im Schulgesetz nicht vorgesehene Angebote der beruflichen Weiterbildung entwi-<br />

ckeln und vorhalten, freilich nur in Abstimmung mit den örtlichen Weiterbildungsverbün-<br />

den (§ 101 S. 2 SchulG SH). Die Anstalt handelt bei der über den staatlichen Bildungsauf-<br />

trag hinaus gehenden Tätigkeit eigenverantwortlich. 48<br />

In der Ermöglichung von <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten liegt ein zentrales gesetzge-<br />

berisches Motiv für die Neustrukturierung der berufsbildenden <strong>Schulen</strong>: 49<br />

„Erfolgreiche berufliche Bildung trägt nachhaltig zur Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Wirtschaft bei. Daher ist es erforderlich, dass die Schulträger<br />

und die <strong>Schulen</strong> neue Wege gehen können, um künftig bedarfsgerechte<br />

48 LT-Drs. 16/1000, S. 215 (zu § 103).<br />

49 LT-Drs. 16/1000, S. 150.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 86<br />

und qualitativ hochwertige Aus-, <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote insbesondere<br />

mit den Partnern aus der Wirtschaft in ihrer Region flexibel und differenziert<br />

zu gestalten.“<br />

Die Wahl der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt wird d<strong>am</strong>it in engen Kontext mit<br />

Aktivitäten in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung gesetzt. D<strong>am</strong>it verbunden ist ferner die Hoff-<br />

nung, Zugang zu zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten – insb. zu EU-Mitteln – zu er-<br />

halten. 50<br />

(iii) Vorgaben zur pädagogischen Arbeit<br />

Das Land stellt der Anstalt die Stellen der Lehrkräfte und die Mittel für deren persönliche<br />

Kosten zur Verfügung (§ 102 S. 1 SchulG SH). Der Schulleiter trägt die Verantwortung für<br />

die pädagogische Arbeit (§ 106 Abs. 3. S. 1 SchulG SH). Innerhalb dieses Verantwor-<br />

tungsbereichs kann der Schulleiter den Lehrkräften Weisungen erteilen (§ 106 Abs. 3 S. 2<br />

SchulG SH). § 108 SchulG SH sieht eine pädagogische Konferenz und Klassenkonferenzen<br />

vor, in der Lehrkräfte, Eltern und Schüler mitwirken.<br />

(iv) Vorgaben zum <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebot<br />

Explizite Vorgaben für den <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich finden sich nur vereinzelt.<br />

Dies mag zunächst überraschen, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass die Ermöglichung<br />

der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten ein zentrales Motiv der Neuregelung ist. Auch<br />

wenn es sich bei der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung nicht um Schule im verfassungsrechtlichen<br />

Sinne handelt51 hätte man sie doch im „Schulgesetz“, dem Recht der Einrichtung „Schule“,<br />

mitregeln können.<br />

(1) Die gesetzlichen Vorschriften geben dementsprechend zumeist eine Trennung vom<br />

engeren Schulbereich und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung vor: Diese Unterscheidung findet ihren<br />

Ausdruck schon in der Aufgabenbeschreibung in § 101 S. 2 SchulG SH („Darüber hinaus“),<br />

des Weiteren in § 106 SchulG SH, wo zwischen den Funktionen der Geschäftsführung<br />

und der Schulleitung unterschieden wird, auch wenn jeweils der Schulleiter die Funk-<br />

50 So Bericht der Landesregierung SH, LT-Drs. 16/1074, S. 14.<br />

51 Oben Erster Teil D.I.2, S. 34 ff.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 87<br />

tion ausübt. 52 Diese Trennung betrifft auch die Gewährträgerhaftung des Anstaltsträgers,<br />

die in § 100 Abs. 3 S. 2 SchulG SH auf die Schultätigkeit i.e.S. begrenzt wird:<br />

„Für die aus der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten<br />

des RBZ haftet er [= der Anstaltsträger] Dritten gegenüber, soweit<br />

nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen des RBZ möglich ist.“<br />

D<strong>am</strong>it ist die entgeltliche Tätigkeit des RBZ im außerschulischen <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dungsbereich aus der Gewährträgerhaftung ausgenommen. Eine Beschränkung der Ge-<br />

währträgerhaftung ist zulässig, soweit man mit der mittlerweile überwiegenden Auffassung<br />

davon ausgeht, dass die Gewährträgerhaftung nicht wesensnotwendig mit einer Anstalt<br />

verbunden ist, vielmehr gesetzlich begründet werden muss. 53 Die Herausnahme der außer-<br />

schulischen Aktivitäten aus dem Anwendungsbereich der Gewährträgerhaftung bietet den<br />

Vorteil, dass etwaige Spannungsverhältnisse zu den Vorgaben der Art. 81 ff., insb. Art. 87<br />

EG insoweit vermieden werden. Dann stellt sich allerdings das Problem, was geschieht,<br />

wenn im außerschulischen Tätigkeitsbereich ein Haftungsfall eintritt und das Vermögen<br />

der Anstalt zur Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche nicht ausreicht.<br />

(2) Andere Vorschriften lockern diese Trennung. Dies betrifft n<strong>am</strong>entlich den Einsatz des<br />

Lehrpersonals im außerschulischen Bereich. Hierfür enthält das Schulgesetz zwar keine<br />

explizite Rechtsgrundlage. Immerhin ergibt sich indirekt aus § 102 S. 2 SchulG SH, dass<br />

der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Lehrer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in<br />

der beruflichen Weiterbildung tätig sein können:<br />

„Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der<br />

Lehrkräfte im Rahmen der Angebote des RBZ in der beruflichen Weiterbildung<br />

begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis das RBZ.“<br />

Eine haushaltsrechtliche Absicherung des außerschulischen Einsatzes der Lehrer findet<br />

sich in § 20 des Haushaltsgesetzes, wie aus einem Bericht der Landesregierung Schleswig-<br />

Holsteins hervorgeht54 :<br />

„Im § 20 des Haushaltsgesetz des Landes Schleswig-Holstein ist als haushaltsrechtliche<br />

Ermächtigung genannt, dass ein RBZ berechtigt ist, die nach dem<br />

Personalzuweisungsverfahren (PZV) zugewiesenen Lehrkräfte bis zu einem<br />

Prozentsatz von 5% der Planstellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Auftrages<br />

in der Weiterbildung einzusetzen. Die Erstattungszahlungen für in die-<br />

52 LT-Drs. 16/1000, S. 217 f. (zu § 108).<br />

53 Siehe oben Dritter Teil D. I. 1. a.<br />

54 LT-Drs. 16/1074, S. 14 f.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 88<br />

sem Zus<strong>am</strong>menhang eingesetzte Lehrkräfte einschließlich der Versorgungszahlungen<br />

an das Land werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem RBZ<br />

geregelt. D<strong>am</strong>it ist sichergestellt, dass der staatliche Bildungsauftrag auch dann<br />

erfüllt werden kann, wenn das RBZ haupt<strong>am</strong>tliche Lehrkräfte in der Weiterbildung<br />

einsetzt.“<br />

(3) Eine weitere Lockerung der Trennung zwischen Schule i.e.S. und <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dung ist mit Blick auf die Schulaufsicht zu registrieren. Die Zielvereinbarungen zwischen<br />

Schulaufsichtsbehörde und Anstalt als Instrument der Schulaufsicht (§ 109 Abs. 1 SchulG<br />

SH) können sich auch auf die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote erstrecken. Dies schlägt<br />

sich zwar nicht unmittelbar im Wortlaut nieder. Die offene Formulierung zu den Inhalten<br />

der Zielvereinbarungen („insbesondere“) soll ausweislich der <strong>am</strong>tlichen Begründung aber<br />

die Einbeziehung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungstätigkeit ermöglichen (zur Aufsicht siehe<br />

auch sogleich unter (v)). 55<br />

(v) Aufsicht<br />

Mit Blick auf die Aufsicht sind mehrere Ebenen zu unterscheiden.<br />

(1) Für die Schulaufsicht des Landes gilt Folgendes:<br />

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die staatliche Verantwortung für die berufsbildenden<br />

<strong>Schulen</strong> „zukünftig primär durch Zielvereinbarungen, Controllingverfahren und<br />

die externe Evaluation wahrgenommen“ werden. 56 Dementsprechend sieht § 109 Abs. 1<br />

SchulG SH den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen Schulaufsichtsbehörde und<br />

Anstalt vor. Eine Einflussmöglichkeit für die Schulaufsicht innerhalb der Anstalt schafft<br />

§ 105 Abs. 1 S. 3 SchulG SH, wonach die Schulaufsichtsbehörde an den Sitzungen des<br />

Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen kann.<br />

Die modernen schulaufsichtlichen Steuerungsinstrumente schließen die Inanspruchnahme<br />

des traditionellen Instrumentariums nicht aus. 57 Wie § 125 i.V.m. § 109 Abs. 2 SchulG SH<br />

klarstellt, erstreckt sich die allgemeine Schulaufsicht auch auf berufsbildende <strong>Schulen</strong>, die<br />

55 LT-Drs. 16/1000, S. 219 (zu § 111).<br />

56 LT-Drs. 16/1000, S. 153.<br />

57 LT-Drs. 16/1000, S. 219 (zu § 111); so auch Ministerin Erdsiek-Rave, LT-Prot. 16/877.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 89<br />

als rechtsfähige Anstalt organisiert sind. Die allgemeinen schulgesetzlichen Vorgaben gel-<br />

ten weitgehend auch für die Anstalten (§ 110 SchulG SH). 58<br />

Während das traditionelle Aufsichtsinstrumentarium auf die inneren Schulangelegenheiten<br />

beschränkt ist, können die Zielvereinbarungen auch den Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dung erfassen; siehe oben (iv) (3).<br />

(2) Neben die Landesaufsicht tritt die Aufsicht durch den Anstaltsträger, die dieser in der<br />

Satzung näher ausgestalten kann. Hinzu kommt die Möglichkeit, durch den Verwaltungsrat<br />

Einfluss auszuüben. § 107 SchulG SH sieht eine Rechnungsprüfung durch das Rechnungs-<br />

prüfungs<strong>am</strong>t vor.<br />

(3) Die neue Konzeption der Schulaufsicht gem. § 109 SchulG SH wirft einige Fragen auf,<br />

zumal die gesetzlichen Regelungen eher zurückhaltend ausgestaltet sind: So ist etwa die<br />

sehr bedeuts<strong>am</strong>e Befugnis der Schulaufsichtsbehörden, die Aufsicht mittels Zielvereinba-<br />

rungen auch auf den Bereich der außerschulischen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung zu erstrecken,<br />

nicht explizit im Wortlaut, sondern nur in der <strong>am</strong>tlichen Begründung enthalten. 59 Im Ge-<br />

setzeswortlaut fehlt eine exakte Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Aufsicht<br />

durch den Anstaltsträger einerseits und der Schulaufsicht andererseits. Eine klare Ab-<br />

schichtung der Aufsichtskompetenzen ist aber gerade für den Fall notwendig, dass die<br />

Schulaufsicht über Zielvereinbarungen Einfluss auf außerschulische Tätigkeiten der An-<br />

stalt nehmen will. Ferner wird das Verhältnis des neuen Instrumentes der Zielvereinbarungen<br />

zum traditionellen Instrumentarium der Fachaufsicht nicht eindeutig geklärt. Schließlich<br />

bleibt abzuwarten, wie effektiv eine Aufsicht durch Zielvereinbarungen, die nicht unmittelbar<br />

durchsetzbar sind, sein kann.<br />

c) Bewährungsdimensionen<br />

Die Organisationsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss den Erfordernissen<br />

gerecht werden, die vor dem Hintergrund der Schulaufsicht des Landes gem.<br />

Art. 7 Abs. 1 GG, der Positionen der Kommunen, Schüler und Eltern sowie der Rechtsstellung<br />

der Schulleiter und Lehrer bereits skizziert worden sind (oben Zweiter Teil).<br />

58 Vgl. auch LT-Drs. 16/1000, S. 208 (zu § 90): „Die Kernaussagen zur Berufsschule bleiben erhalten.“<br />

59 Siehe oben (iv) (3).


(i) Fachaufsicht des Landes<br />

Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 90<br />

Wie oben ausgeführt 60 , muss die Fachaufsicht des Landes vor dem Hintergrund von Art. 7<br />

Abs. 1 GG das Ziel erreichen, ein allgemeines Schulsystem zu gewährleisten, das allen<br />

jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben ent-<br />

sprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. 61 Hieraus können insbesondere drei Anfor-<br />

derungen abgeleitet werden: (1) Erziehung und Bildung müssen inhaltlich hinreichend<br />

vorgeprägt sein. (2) Der Schulaufsicht müssen Instrumente zur kurzfristigen und wirksa-<br />

men Einflussnahme zur Verfügung stehen, um etwaige Missstände sofort abstellen zu kön-<br />

nen; nur so kann der Anspruch der Schüler auf Chancengleichheit und qualitativ hochwer-<br />

tige Schulbildung erfüllt werden. (3) Die hoheitliche Tätigkeit der Schule muss hinrei-<br />

chend demokratisch legitimiert sein.<br />

(1) Durch Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift können auch bei einer als rechts-<br />

fähige Anstalt verfassten Schule die Inhalte von Erziehung und Unterricht vorgeprägt wer-<br />

den. Dementsprechend stellt § 110 SchulG SH klar, dass auf die berufsbildenden <strong>Schulen</strong><br />

in Form selbstständiger Anstalten die übrigen Bestimmungen des Schulgesetzes sinngemäß<br />

Anwendung finden.<br />

(2) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die staatliche Schulaufsicht keine<br />

unmittelbaren Möglichkeiten zur Einwirkung auf eine Schule in Rechtsform einer rechtsfähigen<br />

Anstalt habe; lediglich der Anstaltsträger – regelmäßig also die Kommune – habe<br />

die Rechtsaufsicht und könne z.B. im Verwaltungsrat der Anstalt vertreten sein. Eine<br />

Fachaufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG sei so nicht möglich. 62 Als Problemlösung wird vorgeschlagen,<br />

dass das Land gemeins<strong>am</strong> mit der Kommune Anstaltsträger werde. 63<br />

Andere Literaturstimmen sehen auch bei einer rechtsfähigen Anstalt eine den Erfordernissen<br />

des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Fachaufsicht als möglich an. 64 Diese Sichtweise teilt<br />

der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein und hebt in § 109 Abs. 2 i.V.m. § 125 SchulG SH<br />

sowie in der <strong>am</strong>tlichen Begründung hervor, dass die herkömmlichen Schulaufsichtsinstru-<br />

60 Zweiter Teil A.I, S. 50 ff.<br />

61 BVerfGE 59, 360 (377); 34, 165, (182).<br />

62 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (84).<br />

63 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (83).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 91<br />

mente auch für die Anstalten Anwendung finden können. Angemerkt sei, dass dies im Ge-<br />

setzestext noch deutlicheren Ausdruck hätte finden können, wenn in § 109 Abs. 2 SchulG<br />

SH nicht nur auf § 125 SchulG SH („Umfang der Aufsicht“), sondern z.B. auch auf § 128<br />

SchulG SH („Mittel der Schulaufsicht“) verwiesen worden wäre.<br />

Indem der Schulaufsicht der Rückgriff auf die traditionellen Aufsichtsinstrumente weiter<br />

möglich ist, ist insoweit keine Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten zu befürchten.<br />

Im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Einführung selbstständiger Anstalten werden darüber hinaus<br />

weitere Aufsichtsinstrumente genannt. So ist denkbar, dass ein Schulaufsichtsbe<strong>am</strong>ter im<br />

Verwaltungsrat präsent ist, sei es mit beratender Stimme (so § 105 Abs. 1 S. 3 SchulG S-<br />

H) oder sogar als Vorsitzender, wie in der Literatur angeregt wird. 65<br />

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen Zielvereinbarungen (vgl. etwa § 127b Abs. 5<br />

HSchG), interne Qualitätsmanagementsysteme und Controlling sowie die externe Kontrol-<br />

le durch Schulinspektion und Evaluation. 66 Die modernen Aufsichtsinstrumente sollen<br />

dazu beitragen, dass aus der klassischen Schulaufsicht eine moderne Qualitätsagentur wird,<br />

die den eigenverantwortlicheren <strong>Schulen</strong> nötigenfalls auch Unterstützungsleistungen ge-<br />

währt. 67<br />

In der Literatur wird freilich darauf hingewiesen, dass einerseits die Effizienz dieser mo-<br />

dernen Instrumente noch nicht zweifelsfrei feststehe, 68 andererseits nicht sicher sei, ob die<br />

neuen Instrumente nicht das Ziel der vergrößerten Eigenständigkeit konterkarieren: 69<br />

„Ob sich die Eigenständigkeit berufsbildender <strong>Schulen</strong> erhöht, wenn sie rechtsfähig<br />

sind, ist eine bisher empirisch nicht geklärte Frage. Das Auferlegen von<br />

Rechenschaftspflichten (Kaufmännische Buchführung, verpflichtende interne<br />

64 Sterzel, (Fn. 31), 47 (75 f.); siehe auch Hermes, in: Meyer/Stolleis, (Fn. 36), S. 71 (91), der bei einer<br />

anstaltlichen Verwaltung beträchtliche Einflussmöglichkeiten des Landes erkennt.<br />

65 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (84).<br />

66 Avenarius, RdJB 2001, 470 (476); Diegelmann/Lerch/Will, Schulmanagement 5/2001, 19 ff.; Heinermann,<br />

Schulmanagement 1/2001, 18 ff.; Korinek, Schulmanagement 5/2003, 19 ff.; Lange, RdJB 1999,<br />

423 (432); Schnell, Schulmanagement 1/2003, 24 (26); Sterzel, (Fn. 31), 47 (75 f.); Becker/Spöttl/Dreher,<br />

Berufsbildende <strong>Schulen</strong> als eigenständig agierende lernende Organisationen, in:<br />

Bund-Länder-Kommission, Heft 135, 2006, S. 95; zur Schulinspektion siehe van den Hövel, ZBV<br />

2/2004, 80 (84).<br />

67 Siehe Kultusministerin Wolff, schulmanagement 1/2007, 14; zur Rechtslage in Hessen siehe Köller, in:<br />

ders./Achilles, HSchG, § 127b Erl. 3 ff.<br />

68 Becker/Spöttl/Dreher, (Fn. 66), S. 109 ff.<br />

69 Becker/Spöttl/Dreher, (Fn. 66), S. 133.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 92<br />

Evaluation, Externe Evaluation, Schulinspektion, Einführung eines Qualitätsmanagementsystems,<br />

Erhebung von Leistungsdaten etc.) kann – das lässt sich<br />

anhand der Fallstudien deutlich benennen – die gewonnenen Freiheiten und<br />

Entscheidungsmöglichkeiten mehr als aufheben.“<br />

Zum Aufsichtsinstrument der Schulinspektion sei erwähnt, dass hierzu hinreichende Per-<br />

sonalkapazitäten der Schulaufsicht erforderlich sind. Aus NRW wird jedoch berichtet, dass<br />

es nur 49 Inspektoren für 7000 <strong>Schulen</strong> gebe, was eine Schulinspektion höchstens alle<br />

sechs bis sieben Jahre ermögliche. 70<br />

(3) Zur Frage der demokratischen Legitimation: Die hoheitliche Schultätigkeit ist Teil der<br />

Staatsgewalt, die gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG demokratisch legitimiert sein muss. Im All-<br />

gemeinen wird demokratische Legitimation insbesondere personell und sachlich vermittelt.<br />

71 Die personelle Vermittlung erfolgt, indem die Bestellung der handelnden Amtsträger<br />

im Wege einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Parl<strong>am</strong>ent und d<strong>am</strong>it das<br />

Volk zurückgeführt werden kann. Daneben tritt die sachliche Vermittlung demokratischer<br />

Legitimation durch Gesetz, Weisung und Aufsicht. Die verschiedenen Formen der Legitimation<br />

können unterschiedlich stark ausgeprägt sein und sich wechselseitig ergänzen. Entscheidend<br />

ist, dass ein hinreichendes Legitimationsniveau erreicht wird.<br />

Die exakte Bestimmung, wann ein hinreichendes Maß an demokratischer Legitimation<br />

gesichert ist, ist nur anhand konkreter Modelle möglich und wird selbst dann vielfach<br />

streitbehaftet sein. So wird etwa mit Blick auf die Selbstständigkeit von <strong>Schulen</strong> durchaus<br />

kontrovers diskutiert, welche Anforderungen zur Gewährleistung demokratischer Legitimation<br />

erfüllt sein müssen. 72<br />

Ein zentrales Instrument zur Sicherung demokratischer Legitimation kann eine effiziente<br />

Schulaufsicht sein. So hält der Hessische Staatsgerichtshof die demokratische Legitimation<br />

von Entscheidungen der Schulorgane schon dadurch für gegeben, dass diese der uneingeschränkten<br />

staatlichen Fachaufsicht unterliegen. 73 Diese Erwägung legt auch mit Blick auf<br />

70 Schmoll, FAZ Nr. 101 vom 2.5.2007, S. 12.<br />

71 Hierzu und zum Folgenden z.B. Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 20 Rn. 170, 185;<br />

Volkmann, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 20 Rn. 46; Unruh, RdJB 2003, 466 (471).<br />

72 Siehe etwa Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, LV NRW, 2002, Art. 8 Rn. 65, Art. 10 Rn. 19; Niehues/Rux,<br />

Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1: Schulrecht, Rn. 828 ff.; Höfling, RdJB 1997, 361 ff.; Unruh, RdJB<br />

2003, 466 ff.<br />

73 HessStGH, Hess. StAnz. 1995, 3391 (3418).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 93<br />

<strong>Schulen</strong>, die als rechtsfähige Anstalt verfasst sind, nahe, eine zumindest subsidiäre An-<br />

wendung des klassischen Fachaufsichtsinstrumentariums selbst für den Fall vorzusehen,<br />

dass vorrangig auf moderne Steuerungsinstrumente (z.B. Zielvereinbarungen) zurückgegriffen<br />

werden soll. Dieses Modell sieht etwa § 109 Abs. 2 i.V.m. § 125 SchulG SH vor.<br />

Auch in der Schulrechtsliteratur wird, bezogen auf <strong>Schulen</strong> in Form rechtsfähiger Anstalten<br />

des öffentlichen Rechts, verlangt, dass der zuständige Minister in der Lage ist, Entscheidungen<br />

der <strong>Schulen</strong> vorzuprägen und/oder zu kontrollieren und dafür die Verantwortung<br />

gegenüber dem Parl<strong>am</strong>ent zu übernehmen. 74 Es sei Sache des Gesetzgebers, den Einfluss<br />

der staatlichen Schulaufsicht durch entsprechende Regelungen (z.B. Weisungsbefugnisse,<br />

Genehmigungsvorbehalte) zu sichern. 75<br />

Mit Blick auf die personelle Legitimation kann im Übrigen der Schulleiter als Anstaltsleiter<br />

eine wichtige Funktion erfüllen, der z.B. in Schleswig-Holstein vom Verwaltungsrat<br />

aus einer Vorschlagliste des Ministeriums gewählt und sodann vom Ministerium ernannt<br />

wird (§§ 110 Abs. 2 SchulG S-H). So ist der Schulleiter das Bindeglied zwischen der<br />

Schulaufsicht, die ihn ernennt und beaufsichtigt, und den Lehrern, die seinen Weisungen<br />

unterworfen sind. 76<br />

(ii) Kommune<br />

Die <strong>Stellung</strong> der Kommunen könnte <strong>am</strong> ehesten dann nachteilig betroffen sein, wenn diese<br />

zur Umwandlung der <strong>Schulen</strong> oder Vorhaltung von <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangeboten<br />

unter dem Dach der Schule verpflichtet wären. Ist beides für die Kommunen nicht Pflicht,<br />

sondern Option, sodass die Kommunen sich auch für die <strong>Fort</strong>setzung des Ist-Zustandes<br />

entscheiden können, spricht vieles dafür, dass eine Beeinträchtigung der kommunalen Interessen<br />

kaum zu befürchten ist.<br />

Mit guten Gründen hat daher sich der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein für ein Optionsmodell<br />

entschieden, wie sich aus § 100 Abs. 1 S. 1 SchulG SH ergibt: „Die Träger der öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> können diese … in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts errichten.“<br />

74 Avenarius, RdJB 2001, 470 (476).<br />

75 Avenarius, RdJB 2001, 470 (477).<br />

76 Siehe auch Sterzel, (Fn. 31), S. 104.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 94<br />

Im Übrigen steht zu erwarten, dass auch bei Wahl der Rechtsform einer rechtsfähigen An-<br />

stalt sich die kommunale Position im eigentlichen Schulbereich materiell nicht wesentlich<br />

ändert. Dementsprechend heißt es in der <strong>am</strong>tlichen Begründung zu § 100 SchulG SH:<br />

„Die Errichtung einer Schule als nunmehr rechtsfähige Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts führt nicht zu einer Veränderung der Aufgabenaufteilung zwischen den<br />

»äußeren« Schulangelegenheiten des Schulträgers und den »inneren« Schulangelegenheiten<br />

des Landes.“ 77<br />

Hinzu kommt, dass die Kommune über den Verwaltungsrat maßgeblichen Einfluss inner-<br />

halb der Anstalt ausüben kann, wenn sie dessen Mitglieder bestimmt, wie dies in § 105<br />

SchulG SH vorgesehen ist.<br />

(iii) Schüler und Eltern<br />

Im Allgemeinen gilt für Anstalten, dass die Benutzer zwar das prägende Element einer<br />

Anstalt bilden, indes von außen kommende Dritte und d<strong>am</strong>it zunächst ohne Mitwirkungsrechte<br />

sind. Der Gesetzgeber kann aber den Benutzern solche Rechte verschaffen. 78 So<br />

ermöglicht der offene Begriff der Anstalt die Beteiligung Privater, sogar die Einräumung<br />

von Mitentscheidungsbefugnissen Privater, solange die eigenverantwortliche Erfüllung der<br />

der Anstalt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unter Wahrung des Prinzips der Entscheidungsherrschaft<br />

personell-demokratisch legitimierter Amtsträger sichergestellt ist. 79<br />

Für <strong>Schulen</strong> in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt müssen schon wegen der verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben Mitwirkungsrechte zumindest der Eltern geschaffen werden,<br />

wie sich aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 56 Abs. 6 LV Hessen ergibt80 . Der Schulgesetzgeber<br />

in Schleswig-Holstein sieht vor, dass Eltern und Schüler – neben den Lehrkräften – im<br />

Rahmen einer Pädagogischen Konferenz, von Klassenkonferenzen und sonstigen Konferenzen<br />

in der Anstalt mitwirken, und zwar in einem Umfang, der der Mitwirkung in herkömmlich<br />

strukturierten <strong>Schulen</strong> entspricht.<br />

Hingewiesen sei noch auf folgende, in der Literatur genannte Erwägung: Die neuen Steuerungsinstrumente<br />

der Schulaufsicht, n<strong>am</strong>entlich das interne Qualitätsmanagement sowie<br />

77 LT-Drs. 16/1000, S. 214 (zu § 102).<br />

78 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 52; van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (83).<br />

79 BerlVerfGH, NVwZ 2000, 794; Sterzel, (Fn. 31), 47 (75).<br />

80 Oben Zweiter Teil D, S. 66 ff.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 95<br />

die mit Evaluierungen verbundene Berichtspflichten können zu einer Mehrbelastung des<br />

vorhandenen (Lehr-)Personals führen, das dann veranlasst sein könnte, die Entlastung im<br />

Unterrichtsbereich zu suchen 81 – mit der Konsequenz einer drohenden Verschlechterung<br />

der Unterrichtsqualität, die nicht hingenommen werden könnte 82 .<br />

(iv) Schulleiter und Lehrer<br />

Die Position der Schulleiter und Lehrer wird nicht zuletzt durch be<strong>am</strong>tenrechtliche Aspek-<br />

te umrissen.<br />

(1) Zunächst stellt sich die Frage nach der Dienstherrenfähigkeit der Anstalt. Einer rechts-<br />

fähigen Anstalt kann gem. § 3 HBG Dienstherrenfähigkeit zuerkannt werden, und zwar<br />

durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung. Auch ohne Dienstherrenfähigkeit können<br />

in einer Anstalt Be<strong>am</strong>te zur Aufgabenerfüllung tätig werden, 83 auch in nicht hoheitlichen<br />

Bereichen. 84<br />

Regelungsvorbild für die Dienstherrenfähigkeit könnte das Kommunalwirtschaftsrecht<br />

sein. Einige Länder verschaffen kommunalen rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts das Recht, Dienstherr von Be<strong>am</strong>ten zu sein (z.B. § 113f S. 1 GO Nds., § 114a Abs.<br />

9 GO NRW).<br />

Die Übertragung der Dienstherreneigenschaft muss nicht, kann jedoch mit Nachteilen verbunden<br />

sein. Dies gilt zum einen für die Gewinnung von Personal für weniger attraktive<br />

Schulstandorte: 85<br />

„Dem Vorteil der alleinigen Personalverantwortung und -rekrutierung vor Ort<br />

steht natürlich ein Nachteil gegenüber, der insbesondere in einem Flächenland<br />

… zum Tragen kommt: Es gibt für das Personal unterschiedlich attraktive<br />

Standorte. Anders als in Bereichen, die nicht dem Gefüge des öffentlichen<br />

Dienstrechts unterworfen sind, kann dieser Standortnachteil nicht durch finanzielle<br />

Anreize für neu einzustellendes Personal ausgeglichen werden. Hier kann<br />

81 Siehe Becker/Dreher, Berufsbildende <strong>Schulen</strong> als eigenständig agierende lernende Organisationen –<br />

Bestandsaufnahme der RBZ-Entwicklung in Schleswig-Holstein, Endbericht, Juli 2006, S. 23 f. (= Anhang<br />

zu Bericht der Landesregierung SH, LT-Drs. 16/1074).<br />

82 Oben Zweiter Teil C.III, S. 64 ff.<br />

83 Sterzel, (Fn. 31), 47 (74 f.).<br />

84 Ehlers, ZHR 167 (2003), 546 (569).<br />

85 Popken, in: Bund-Länder-Kommission, Kompetenzzentren, Heft 99, 2002, S. 161 (163).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 96<br />

natürlich eine zentrale Bewirtschaftung mit be<strong>am</strong>tenrechtlichen Kompetenzen<br />

eher für Abhilfe sorgen.“<br />

Zum anderen ist zu beachten, dass der Aktionsradius einer einzelnen Schule für Personal-<br />

entwicklung und Qualifikationserhalt nicht stets ausreichen wird. 86 Eine Abordnung oder<br />

Versetzung zu einem anderen Dienstherren gegen den Willen des Be<strong>am</strong>ten sind jedoch<br />

nicht ohne weiteres möglich, 87 sodass es u.U. schwer fällt, auf Personalüberhänge in der<br />

einen und Personalmangel in der anderen Schule rasch und flexibel zu reagieren. 88<br />

In Schleswig-Holstein bleibt das Land Anstellungskörperschaft der (be<strong>am</strong>teten) Lehrkräf-<br />

te, die Anstalt ist nicht etwa Dienstherrin (§ 102). Die Anstalt kann aber Arbeitgeberin von<br />

privatrechtlich bestellten Beschäftigten sein. 89<br />

(2) Bedeuts<strong>am</strong> wird in der Praxis sein, ob der Schulleiter die Befugnis hat, die Lehrkräfte<br />

der Anstalt flexibel einzusetzen, etwa einen geeigneten be<strong>am</strong>teten Lehrer anzuweisen, im<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich tätig zu sein.<br />

Fehlt dem Schulleiter diese Befugnis, wäre er also auf die freiwillige Mitwirkung der Leh-<br />

rer angewiesen, wird die Anstalt womöglich Schwierigkeiten haben, ihre <strong>Fort</strong>- und Wei-<br />

terbildungsaktivitäten dauerhaft zu entfalten, weil sie die Mitwirkungsbereitschaft der Leh-<br />

rer nicht mit hinreichender Sicherheit zugrunde legen kann. Zu berücksichtigen ist hierbei,<br />

dass der Einsatz im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich für Lehrkräfte durchaus weniger att-<br />

raktiv sein kann, wenn dies mit ungünstigen Arbeitszeiten (abends/Wochenende) und wo-<br />

möglich stärkeren Anforderungen an die inhaltliche Qualität und Vorbereitung des Unter-<br />

richts, nicht aber mit finanziellen Vorteilen verbunden ist.<br />

Der Schulgesetzgeber in Schleswig-Holstein geht zwar indirekt davon aus, dass Lehrer im<br />

Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich, d.h. außerhalb<br />

des eigentlichen Schulunterrichts tätig sein werden (§ 102 S. 2 SchulG SH) und kann sich<br />

auf eine haushaltsgesetzliche Flankierung stützen 90 . Eine Weisungsbefugnis, die sich auf<br />

86 So deutlich Lange, (Fn. 66), 423 (427).<br />

87 Näher §§ 28 f. HBG ; vgl. auch Kappe/Borchert, Nieders. Städtetag 2003, 180 (182).<br />

88 Siehe Post, in: Bund-Länder-Kommission, Kompetenzzentren in regionalen Berufsbildungsnetzwerken,<br />

Heft 99, 2002, S. 59 (62).<br />

89 LT-Drs. 16/1000, S. 215 (zu § 104).<br />

90 Oben S. 87 ff.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 97<br />

den <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich erstreckt, kommt dem Schulleiter gegenüber den be-<br />

<strong>am</strong>teten Lehrkräften jedoch nicht zu (vgl. § 106 Abs. 3 S. 2 SchulG SH).<br />

Sorgs<strong>am</strong> zu prüfen wäre also, ob im hessischen Schulrecht entsprechende Weisungsbefug-<br />

nisse geschaffen werden können. Als Grundlage sollte zunächst die <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dung in den gesetzlich umrissenen Aufgabenbereich der beruflichen Schule aufgenommen<br />

werden. Ferner wäre an eine Vorschrift zu denken, die den Einsatzbereich der Lehrer auf<br />

die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung erstreckt. Klarzustellen wäre schließlich, dass die Weisungsbefugnis<br />

des Schulleiters hinsichtlich der Diensteinteilung auch den <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich<br />

erfasst – mit der Konsequenz, dass ein Einsatz in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung<br />

nicht von der Zustimmung des Lehrers abhinge. 91 Darüber hinaus wäre zu ventilieren,<br />

ob es im Rahmen des Be<strong>am</strong>tenrechts Anreizinstrumente geben kann (z.B. Leistungsprämien,<br />

faktische Deputatsverringerung), die Weisungen gegen den Willen der betroffenen<br />

Lehrkräfte überflüssig machen.<br />

d) Organisatorischer Rahmen für die Tätigkeit im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich<br />

Wie bereits klargestellt, ist die Frage der Organisationsform der Schule – hier mit Blick auf<br />

die rechtsfähige Anstalt erörtert – zu trennen von der Frage der organisatorischen Umrahmung<br />

der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivität. Will ein Rechtsträger der öffentlichen Hand<br />

sich wirtschaftlich betätigen, stehen ihm insbesondere folgende Organisationsmodelle zur<br />

Verfügung: Regiebetrieb, Eigenbetrieb, nichtrechtsfähige Anstalt, rechtsfähige Anstalt<br />

oder eine zivilrechtliche Organisationseinheit (GmbH, AG, Verein).<br />

(i) Regiebetrieb und Eigenbetrieb<br />

Regiebetriebe sind in den Verwaltungsaufbau des Rechtsträgers integriert. Sie werden als<br />

besondere Abteilung geführt, ohne rechtlich oder haushaltsmäßig selbstständig zu sein. 92<br />

Denkbar sind jedoch auch die sog. Nettoregiebetriebe mit eigener Rechnung. 93<br />

Solche Nettoregiebetriebe finden eine Grundlage in § 26 Abs. 1 BHO/LHO (Bundesbetrieb<br />

bzw. Landesbetrieb), der aber für Einrichtungen auf kommunaler Ebene nicht einschlägig<br />

91 Näher oben Zweiter Teil E. II.<br />

92 Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, Rn. 305; Gern, Kommunalrecht BW, Rn. 402.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 98<br />

ist. 94 Angemerkt sei, dass in H<strong>am</strong>burg die berufsbildenden <strong>Schulen</strong> in Landesbetriebe<br />

i.S.d. § 26 Abs. 1 LHO überführt werden sollen 95 – eine Konstellation, die in einem Flä-<br />

chenstaat daraus hinaus liefe, die berufsbildenden <strong>Schulen</strong> in die Trägerschaft des Landes<br />

zu überführen.<br />

Anders als Regiebetriebe sind Eigenbetriebe organisatorisch und finanzwirtschaftlich ver-<br />

selbstständigt, allerdings ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 96 Eigenbetriebe werden auch<br />

als Sondervermögen des Rechtsträgers 97 oder als nichtrechtsfähige Anstalt 98 eingestuft.<br />

Be<strong>am</strong>te des Rechtsträgers können im Eigenbetrieb tätig sein. 99<br />

(ii) Rechtsfähige Organisationsform: Anstalt des öffentlichen Rechts, GmbH, Verein<br />

In Betracht kommt ferner die rechtliche Verselbstständigung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dungseinheit zu einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts 100 oder deren Ausglie-<br />

derung in Privatrechtsform z.B. als GmbH oder Verein. Dann stellt sich allerdings jeweils<br />

das Problem, dass die Lehrer nicht mehr ohne weiteres im Rahmen ihres Dienstes in der<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit tätig werden könnten 101 .<br />

(iii) Teilrechtsfähigkeit nach dem Vorbild des § 128c SchOG Österr.<br />

Zu erwägen ist schließlich eine nur teilweise Verselbstständigung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbil-<br />

dungseinheit nach dem Vorbild des § 128c SchOG Österr., die derart ausgestaltet sein<br />

könnte, dass einerseits eine rechnerische Trennung vorhanden ist, andererseits der Einsatz<br />

von Lehrern der Anstalt in der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit im Ansatz unproblematisch<br />

möglich ist.<br />

93 Mann, (Fn. 24), S. 100; Gern, (Fn. 92), Rn. 402.<br />

94 Mann, (Fn. 24), S. 100. Eine gewisse Parallele bietet die Verordnungsermächtigung in § 121 Abs. 3<br />

HGO, die ebenfalls die rechnerische Trennung eines Regiebetriebes von der Kommune ermöglicht.<br />

95 Näher die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 21.2.2006, Drs. 18/3780, 21.<br />

96 Tettinger/Erbguth/Mann, (Fn. 92), Rn. 306; Gern, (Fn. 92), Rn. 401.<br />

97 Mann, (Fn. 24), S. 105.<br />

98 Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Kommunalrecht Hessen, Rn. 198; Gern, (Fn. 92), Rn. 401.<br />

99 Gern, (Fn. 92), Rn. 401.<br />

100 Eine Anstalt kann allerdings nicht selbst weitere Anstalten gründen, so Ehlers, (Fn. 84), 546 (555).<br />

101 Siehe unten E.III.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 99<br />

(iv) Leitlinien für die Wahl der Organisationsform (Bezug: <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungseinheit)<br />

Die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit muss einerseits zumindest rechnerisch hinreichend<br />

klar vom eigentlichen Schulbereich abgesondert sein (oben Erster Teil). Ein (Brutto-<br />

)Regiebetrieb ohne eigene Rechnung stieße daher auf Bedenken.<br />

Will man andererseits die Lehrer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungseinheit einsetzen, sollte schon aus be<strong>am</strong>tenrechtlichen Gründen deren Ver-<br />

selbstständigung nicht zu weit reichen, sodass eine rechtsfähige Organisationseinheit Prob-<br />

leme bereiten würde.<br />

Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausgestaltung als Nettoregiebetrieb – der freilich in<br />

der Praxis unüblich sein soll –, 102 Eigenbetrieb oder teilrechtsfähige Organisationseinheit<br />

nach dem Vorbild des § 128c SchOG Österr. <strong>am</strong> ehesten in Betracht.<br />

e) Würdigung: zur Eignung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur<br />

Zielerreichung<br />

In der Literatur werden die Vorzüge der Neustrukturierung der beruflichen <strong>Schulen</strong> als<br />

selbstständige Anstalten durchaus erkannt. Hervorgehoben wird dabei die gesteigerte Ei-<br />

genständigkeit der <strong>Schulen</strong>: 103<br />

„Was ist von … der Rechtsfigur der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts als Rechtsträgerin der beruflichen Schule, die zugleich als regionales<br />

Kompetenzzentrum dienen soll, zu halten? Sie hat zweifellos unübersehbare<br />

Vorzüge, was die Handlungsfähigkeit dieser Einrichtung im regionalen Umfeld<br />

angeht. Das so organisierte Berufsbildungszentrum kann seine Aufgaben<br />

selbstverantwortlich wahrnehmen, eigene Initiativen ergreifen, flexibel auf den<br />

Berufsbildungsbedarf der Region reagieren. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht<br />

ist ihm Eigenständigkeit eingeräumt.“<br />

Manche bezeichnen die Anstalt als „gelungenen Verbund zwischen Freiheit und Steue-<br />

rung“. 104 Durchgreifende Bedenken mit Blick auf die Aufsichtsrolle des Staates gem. Art.<br />

7 Abs. 1 GG werden nicht gesehen: 105<br />

102 Mann, (Fn. 24), S. 101.<br />

103 Avenarius, (Fn. 15), S. 50 (55 f.).<br />

104 Ehlers, (Fn. 84), 546 (579) unter Hinweis auf Knemeyer, in: Henneke (Hrsg.), Organisation kommunaler<br />

Aufgabenerfüllung, S. 131 (142).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 100<br />

„Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist durchaus eine funktionsadäquate<br />

Organisationsform für die den <strong>Schulen</strong> übertragene Aufgabenerfüllung.<br />

In Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 GG und dem Demokratieprinzip<br />

lassen sich mit Hilfe der Rechtsfähigkeit erweiterte Freiräume für ein hohes<br />

Maß an eigenverantwortlichem Handeln der Schulverwaltung begründen, das<br />

von den Akteuren des schulischen Prozesses zur Herausbildung eines eigenständigen<br />

pädagogischen Profils und eigenständiger Bewirtschaftung genutzt<br />

werden kann.“<br />

Allerdings wird in der Literatur gelegentlich bezweifelt, ob die einzelne Schule genügend<br />

Verwaltungskraft aufbringe, um den Anforderungen an eine selbstständige Anstalt des<br />

öffentlichen Rechts gerecht zu werden. 106 Manche schlagen deshalb ein vom Anstaltsträger<br />

bereit zu haltendes „back office“ zur Entlastung und Unterstützung der einzelnen <strong>Schulen</strong><br />

vor. 107 In Schleswig-Holstein sollen Verwaltungsstellen gemeins<strong>am</strong> durch Land und<br />

Schul- bzw. Anstaltsträger geschaffen werden, um die durch die Delegation von Aufgaben<br />

an die <strong>Schulen</strong> entstandene Mehrarbeit aufgabengerecht bewältigen zu können. 108<br />

In der Bereitstellung der sächlichen und personellen Ressourcen zur Bewältigung der mit<br />

der erhöhten Eigenständigkeit verbundenen Aufgaben ist somit eine zentrale Erfolgsbedin-<br />

gung zu sehen. 109<br />

2. Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts<br />

Innerhalb der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung<br />

ist die Möglichkeit, öffentliche <strong>Schulen</strong> als Stiftungen des öffentlichen Rechts zu organisieren,<br />

bereits erwogen worden. 110 Belebt wurde die Diskussion insbesondere durch die<br />

mittlerweile ausgesetzten Pläne, eine „Stiftung Berufliche <strong>Schulen</strong> H<strong>am</strong>burg“ zu errichten<br />

(unten b). Es gibt zudem schon jetzt vereinzelt öffentliche berufliche <strong>Schulen</strong>, die als Stiftung<br />

des öffentlichen Rechts verfasst sind (unten c). Ob das Stiftungsmodell – etwa im<br />

Vergleich zur Anstaltslösung – vorzugswürdig ist, ist allerdings fraglich (unten d).<br />

105 Sterzel, (Fn. 31), 47 (75).<br />

106 van den Hövel, ZBV 2/2004, 80 (85); siehe auch den Tagungsbericht von Lund, RdJB 2004, 263 (268).<br />

107 Bund-Länder-Kommission, Weiterentwicklung berufsbildender <strong>Schulen</strong>, Heft 105, 2003, S. 12.<br />

108 Bericht der Landesregierung SH, LT-Drs. 16/1074, S. 16.<br />

109 Siehe Lange, (Fn. 66), 423 (430); Riecke-Baulecke, schulmanagement 2/2002, 12.<br />

110 Bund-Länder-Kommission, (Fn. 1), S. 14; siehe ferner Faßhauer/Giebenhain, berufsbildung, 78/2002, 21<br />

(24).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 101<br />

a) Allgemeine Grundlagen zur Stiftung des öffentlichen Rechs<br />

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Organisation zur Verwaltung eines von einem Stifter<br />

zweckgebunden übergegebenen Bestands an Vermögenswerten (Kapital, Immobilien, andere<br />

Sachgüter). Im Vordergrund stehen Vermögensmassen. Dieses Charakteristikum unterscheidet<br />

die Stiftung von Körperschaft und Anstalt: Während eine Körperschaft Mitglieder,<br />

eine Anstalt Benutzer hat, gibt es bei einer Stiftung Nutznießer. 111 Die rechtsfähige<br />

Stiftung kann Dienstherrenfähigkeit erhalten (§ 3 S. 2 HBG). Sie unterliegt der Staatsaufsicht,<br />

die in aller Regel als Rechtsaufsicht ausgestaltet ist (vgl. § 10 Stiftungsgesetz Hessen).<br />

112 Spezialgesetzliche Erweiterungen der Aufsicht um Elemente der Fachaufsicht sind<br />

freilich denkbar.<br />

b) Stiftung Berufliche <strong>Schulen</strong> H<strong>am</strong>burg<br />

Vieldiskutiert wurde in den letzten Jahren das H<strong>am</strong>burger Modell einer Stiftungslösung. 113<br />

(i) Grundzüge des H<strong>am</strong>burger Modells<br />

Geplant war, die 48 beruflichen <strong>Schulen</strong> in H<strong>am</strong>burg zum 1.8.2004 in eine Stiftung des<br />

öffentlichen Rechts zu überführen. Diese „Stiftung Berufliche <strong>Schulen</strong> H<strong>am</strong>burg“ sollte<br />

Trägerin der einzelnen beruflichen <strong>Schulen</strong> sein, die weiterhin nichtrechtsfähige Anstalten<br />

des öffentlichen Rechts verbleiben sollten. Die Stiftung sollte Dienstherrenfähigkeit erhalten<br />

und Arbeitgeberin der in der Stiftung und an den <strong>Schulen</strong> beschäftigten Arbeitnehmer<br />

sein.<br />

Ziel dieses Modells war vor allem, die Kooperation mit der Wirtschaft im Bereich der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> zu intensivieren. 114 Durch die Einbeziehung der Wirtschaft in die Stiftung<br />

und d<strong>am</strong>it in die Trägerschaft der beruflichen <strong>Schulen</strong> sollte im Wege von Public-<br />

Private-Partnership die Qualität der beruflichen <strong>Schulen</strong> verbessert werden. 115 Instrument<br />

111 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 55; Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 89 Rn. 11.<br />

112 Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 89 Rn. 14, 40.<br />

113 Zur Beschreibung des H<strong>am</strong>burger Modells siehe z.B. Meyer auf der Heyde, RdJB 2004, 230 (234 ff.);<br />

Pörksen, ZBV 2/2004, 86.<br />

114 Die Möglichkeit der Einbeziehung Privater wird generell als Motiv für die Wahl einer Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts genannt, siehe Bull/Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, Rn.<br />

104.<br />

115 Pörksen, (Fn. 113), 86 (86, 93); Meyer auf der Heyde, (Fn. 113), 230 (234 f.).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 102<br />

hierfür war das Kuratorium als Aufsichtsgremium der Stiftung: Vorgesehen war, dass die<br />

Hälfte der Kuratoren von der Wirtschaft gestellt werden sollte. 116 Weiteres Ziel war die<br />

Ermöglichung einer größeren Eigenständigkeit der beruflichen <strong>Schulen</strong>, 117 indem viele<br />

Aufgaben aus dem Bereich der Schulaufsicht auf die Stiftung verlagert werden sollten.<br />

Schließlich sollte mit der Stiftung der Gedanke der Dauerhaftigkeit der Organisationsform<br />

hervorgehoben werden. 118<br />

Die Tätigkeit der Stiftung und ihrer beruflichen <strong>Schulen</strong> im Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiter-<br />

bildung stand nicht im Vordergrund. 119<br />

Die Politik in H<strong>am</strong>burg hat sich Ende 2003 entschieden, dieses Vorhaben zunächst nicht<br />

weiter zu verfolgen. Hintergrund hierfür waren nicht zuletzt erhebliche Widerstände und<br />

Proteste in der Lehrerschaft. 120<br />

(ii) Verfassungsrechtliche Diskussion<br />

Die Konstruktion, einer Stiftung des öffentlichen Rechts die Schulträgerschaft und einen<br />

wesentlichen Teil der Schulaufsicht zu übertragen, zugleich die Stiftung aber dem Einfluss<br />

nicht demokratisch legitimierter Vertreter der Wirtschaft zu öffnen, war Anlass für verfas-<br />

sungsrechtliche Kritik, die insbesondere <strong>am</strong> Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG)<br />

ansetzte. 121 Andere Literaturstimmen sahen noch keine Unvereinbarkeit mit dem Demo-<br />

kratieprinzip, wenn bestimmte Kautelen erfüllt seien (u.a. Vorstrukturierung durch Gesetz,<br />

KMK-Beschlüsse etc.; Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen; Fachaufsicht<br />

des Staates über die Stiftung). 122 Mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 GG wurde bezweifelt, ob es<br />

zulässig sei, die Fachaufsicht über die einzelnen <strong>Schulen</strong> in weiten Teilen aus dem Bereich<br />

der unmittelbaren Staatsverwaltung herauszulösen und auf die Stiftung zu übertragen<br />

(Zweiter Teil unter A). Diesen diffizilen Verfassungsfragen soll nicht im Einzelnen nach-<br />

116 Sterzel, Entstaatlichung der beruflichen <strong>Schulen</strong>, S. 26; Pörksen, (Fn. 113), 86 (90).<br />

117 Meyer auf der Heyde, (Fn. 113), 230 (234); Pörksen, (Fn. 113), 86 (90).<br />

118 Pörksen, (Fn. 113), 86 (88).<br />

119 Vgl. Meyer auf der Heyde, (Fn. 113), 230 (235, 239); Pörksen, (Fn. 113), 86 (93).<br />

120 Pörksen, (Fn. 113), 86 (92).<br />

121 Sterzel, (Fn. 116), S. 26, 183; ders., (Fn. 31), 47 (76).<br />

122 Schneider, Berufliche <strong>Schulen</strong> als Stiftungen mit teilprivatisierten Leitungsgremien, 2004, S. 64 f.; Pörksen,<br />

(Fn. 113), 86 (89).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 103<br />

gegangen werden. Zwischenfazit bleibt, dass das H<strong>am</strong>burger Stiftungsmodell jedenfalls<br />

nicht gänzlich ohne verfassungsrechtliche Risiken ist.<br />

c) Lette-Verein Berlin, Stiftung des Öffentlichen Rechts<br />

In Berlin gibt es eine Stiftung des öffentlichen Rechts als Trägerin mehrerer Berufsfach-<br />

schulen: 123 Berufsbildungszentrum Lette-Verein Stiftung des Öffentlichen Rechts.<br />

Der Lette-Verein war ursprünglich privatrechtlich verfasst und wurde 1944 in eine Stiftung<br />

des öffentlichen Rechts überführt. Für die von der Stiftung getragenen <strong>Schulen</strong> gelten die<br />

Regelungen für Privatschulen. Das Stiftungskuratorium besteht aus zwölf vom Abgeordne-<br />

tenhaus bestellten Personen sowie Vertretern der Senatsverwaltungen; den Vorsitz führt<br />

der Schulsenator. Das Gros der Finanzierung wird aus dem Landeshaushalt gedeckt. Die<br />

Stiftung hat Dienstherreneigenschaft, was ihr die eigene Auswahl auch des verbe<strong>am</strong>teten<br />

Lehrpersonals ermöglicht.<br />

Die Direktorin der Stiftung berichtet von beträchtlichen Freiräumen der Stiftung und ihrer<br />

<strong>Schulen</strong>, aber auch von Nachteilen: 124 Zum einen könnten Lehrer nicht ohne weiteres von<br />

der Lette-Schule in den Landesdienst und umgekehrt wechseln. Zum anderen habe die Lei-<br />

tung durch ein Kuratorium einen nicht unbedeutenden verwaltungsmäßigen Aufwand zur<br />

Folge.<br />

d) Würdigung: zur Eignung einer Stiftung des öffentlichen Rechts zur Zielerreichung<br />

Ob das H<strong>am</strong>burger Modell oder das Berliner Beispiel einer Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts Vorbildfunktion für die Situation in Hessen zu entfalten vermögen, ist so sicher<br />

nicht.<br />

Die Motive für das H<strong>am</strong>burger Stiftungsmodell unterscheiden sich von den Zielen, die<br />

Grundlage dieses Gutachtens sind: In H<strong>am</strong>burg sollte die Wirtschaft in die Trägerschaft<br />

der beruflichen <strong>Schulen</strong> einbezogen werden; der Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung war<br />

nicht im Blick. Bereits dies deutet darauf hin, dass eine Orientierung <strong>am</strong> H<strong>am</strong>burger Mo-<br />

123 Zum Folgenden Post, (Fn. 88), S. 59 ff.<br />

124 Post, (Fn. 88), S. 59 (62).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 104<br />

dell, das ohnehin weniger auf eine selbstständige Schule und mehr auf eine selbstständige<br />

Schulaufsicht zielt, 125 nicht unmittelbar weiterführt.<br />

Die Stiftung Lette-Verein in Berlin ist ersichtlich durch historische Besonderheiten ge-<br />

kennzeichnet. Schon der Umstand, dass eine öffentliche Schule in öffentlich-rechtlicher<br />

Ausgestaltung unter die Privatschulaufsicht gestellt wird, begründet eine gewisse Zurückhaltung,<br />

dieses Beispiel als Modell zu verallgemeinern.<br />

Die beiden Beispiele aus H<strong>am</strong>burg und Berlin umreißen immerhin zwei verschiedene<br />

Möglichkeiten, die beruflichen <strong>Schulen</strong> in einer Stiftungslösung organisieren: (1) Das<br />

H<strong>am</strong>burger Modell betrifft die Zus<strong>am</strong>menführung aller <strong>Schulen</strong> des Landes unter dem<br />

Dach einer Stiftung. (2) Die Lette-Schule in Berlin ist ein Beispiel für eine Stiftung, die<br />

Trägerin nur weniger <strong>Schulen</strong> ist. (3) Hinzu kommt als weitere Möglichkeit, dass eine einzelne<br />

Schule in Form einer Stiftung verfasst ist. In der Literatur wird hierzu bemerkt, dass<br />

dies „allenfalls für große <strong>Schulen</strong> oder Schulverbünde sinnvoll“ sei. 126<br />

Gegen eine Stiftungslösung könnten folgende Erwägungen sprechen:<br />

(1) Bei einer Stiftung steht das zweckgebundene Vermögen im Vordergrund, bei einer Anstalt<br />

die kontinuierliche Erledigung von Verwaltungsaufgaben. 127 Dieses Begriffsverständnis<br />

zugrunde gelegt, liegt für eine Schule die Wahl der traditionellen Rechtsform einer Anstalt<br />

näher, zumal dann, wenn der Vermögensertrag letztlich nicht nennenswert ist und die<br />

Schulfinanzierung noch nicht einmal ansatzweise sicherstellt. Vor diesem Hintergrund ist<br />

es einerseits nachvollziehbar, dass manche in der Stiftungslösung dann sogar einen rechtsstaatswidrigen<br />

Formenmissbrauch erkennen. 128 Andererseits ist der Stiftungsbegriff inhaltlich<br />

weit gefasst. Ohnehin wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung<br />

zwischen Stiftung und Anstalt nicht immer eindeutig sei. 129 Ein evidenter Formenmissbrauch<br />

dürfte daher nicht anzunehmen sein.<br />

125 Siehe den Bericht von Lund, (Fn. 106), 263 (269).<br />

126 Pörksen, (Fn. 113), 86.<br />

127 Müller, in: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, § 88 Rn. 21.<br />

128 Sterzel, (Fn. 116), S. 185.<br />

129 Maurer, (Fn. 19), § 23 Rn. 55; vgl. auch Hermes, in: Meyer/Stolleis, (Fn. 36), S. 71 (91).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 105<br />

(2) Als Charakteristikum öffentlich-rechtlicher Stiftungen wird angeführt, dass deren Ver-<br />

mögen fortan nur noch für den Stiftungszweck verwendet werden könne, sodass eine Auf-<br />

hebung der Stiftung nur unter engen Voraussetzungen möglich, jedenfalls im Vergleich zu<br />

einer Anstalt deutlich erschwert sei: Der Stifter sei im Unterschied zum Anstaltsherr bei<br />

der Zweckerfüllung an die von ihm gewählte Organisationsform gebunden. 130 Will der<br />

Gesetzgeber vermeiden, zukünftige Gestaltungsoptionen vorschnell zu beschneiden, kann<br />

daher eine Anstalt die bessere Wahl sein.<br />

(3) Ferner wird von mancher Literaturstimme mit Blick auf öffentlich-rechtliche Stiftungen<br />

im Hochschulbereich darauf hingewiesen, dass die Ziele auch in einer Rechtskonstruktion<br />

als Anstalt oder Körperschaft erreichbar seien, sodass die Vorteile einer Stiftung nicht oder<br />

kaum ersichtlich seien. 131<br />

II. Juristische Person des Privatrechts<br />

Ist die Vollrechtsfähigkeit öffentlicher <strong>Schulen</strong> erstrebt, sind Formen der Organisationsprivatisierung<br />

zu erwägen. 132 Klargestellt sei, dass es im Folgenden um die Organisation der<br />

beruflichen Schule als solcher in Privatrechtsform geht, nicht um die privatrechtliche Verselbständigung<br />

eines <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungszweiges innerhalb der Schule.<br />

1. (Gemeinnützige) GmbH<br />

In der schulpolitischen Diskussion wird gelegentlich die Einführung einer gemeinnützigen<br />

GmbH als Organisationsform für öffentliche <strong>Schulen</strong> erörtert. 133 Die GmbH ist als juristische<br />

Person des Privatrechts rechtlich und organisatorisch selbstständig (§ 13 Abs. 1<br />

GmbHG). Nach § 1 GmbHG kann eine GmbH für jeden gesetzlich zulässigen Zweck erreichtet<br />

werden, also auch zum Zwecke der Bildung an beruflichen <strong>Schulen</strong>.<br />

130 Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 89 Rn. 15 unter Hinweis auf v. C<strong>am</strong>penhausen, in: Seifart/v.<br />

C<strong>am</strong>penhausen, HdbStiftungsR, § 16 Rn. 13; ebenso Müller, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 127), § 88<br />

Rn. 21.<br />

131 Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, (Fn. 18), § 89 Rn. 27.<br />

132 Siehe auch Bund-Länder-Kommission, (Fn. 2), S. 14; Faßhauer/Giebenhain, berufsbildung, 110, 21 (24);<br />

Spöttl, BbSch 55 (2003), 121 (123).<br />

133 Siehe etwa den Bericht von Lund, (Fn. 106), 263 (270).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 106<br />

Oberstes Organ einer GmbH ist die Gesellschaftervers<strong>am</strong>mlung. Gesellschafterin der<br />

GmbH könnte die Kommune sein. Denkbar ist auch, das traditionelle Zus<strong>am</strong>menwirken<br />

von Land und Kommune im Bereich der <strong>Schulen</strong> dadurch abzubilden, dass auch das Land<br />

Gesellschaftsanteile erwirbt. 134<br />

Geschäftsführung und Vertretung nach außen obliegen dem Geschäftsführer (§§ 35 Abs. 1,<br />

36 Abs. 1 GmbHG). Nahe liegt, dass die bisherige Funktion des Schulleiters dann vom<br />

Geschäftsführer wahrgenommen wird. Denkbar ist auch, zwei Geschäftsführer einzuset-<br />

zen, einen für die pädagogischen Belange, einen für den kaufmännischen Bereich. 135 Die<br />

gesellschaftsrechtliche Regelung, dass der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden<br />

kann (§ 38 Abs. 1 GmbHG), stünde allerdings in einem Spannungsverhältnis zur be<strong>am</strong>ten-<br />

rechtlichen Position des Schulleiters. 136 Der Geschäftsführer kann durch den Gesell-<br />

schaftsvertrag den Weisungen der Gesellschaftervers<strong>am</strong>mlung unterworfen werden. 137 Der<br />

Gesellschafter kann seinem Vertreter in der Gesellschaftervers<strong>am</strong>mlung Weisungen ertei-<br />

len. 138<br />

Die verbe<strong>am</strong>teten Lehrer könnten der GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden (vgl.<br />

§ 123a Abs. 2 BRRG). 139 Die Zustimmung des Be<strong>am</strong>ten ist hierzu nicht erforderlich. Es<br />

müssen aber dringende öffentliche Interessen vorliegen, welche die Zuweisung erfordern.<br />

Um ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis gegenüber den Schülern zu begründen,<br />

müsste die GmbH mit den nötigen Hoheitsbefugnissen beliehen werden. 140<br />

Den staatlichen Schulaufsichtsbehörden stehen gegenüber dem Geschäftsführer keine un-<br />

mittelbaren Ein- und Durchgriffsrechte zu. 141 Eine Einflussnahme ist nur innerhalb der<br />

Gesellschaft und im Rahmen des Gesellschaftsvertrages möglich. Dieser müsste so ausges-<br />

taltet werden können, dass das von Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 LV Hessen geforderte<br />

134 Müller, Schulische Eigenverantwortung und staatliche Aufsicht, 2006, S. 236; Popken, ZBV 2/2004, 94<br />

(95).<br />

135 Müller, (Fn. 134), S. 236.<br />

136 Müller, (Fn. 134) , S. 236; Popken, (Fn. 134), 94 (95).<br />

137 Mann, (Fn. 24), S. 210 f.; Popken, (Fn. 134), 94 (95).<br />

138 Mann, (Fn. 24), S. 198 m.w.N.<br />

139 Müller, (Fn. 134), S. 237; Popken, (Fn. 134), 94 (97); siehe oben Zweiter Teil E. II.<br />

140 Siehe auch Müller, (Fn. 134), S. 236: „Auch der Status der Schüler in der Schule als GmbH ist fraglich.“<br />

141 Popken, (Fn. 134), 94 (95).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 107<br />

Mindestmaß an fachaufsichtlicher Einflussnahme sichergestellt wäre. Dass dies möglich<br />

ist, wird in der Literatur teils in Abrede gestellt (s. oben Zweiter Teil). 142<br />

2. Aktiengesellschaft<br />

In Betracht käme ferner eine Aktiengesellschaft. Bei dieser sind die Einwirkungsmöglich-<br />

keiten der öffentlichen Hand jedoch rechtsformbedingt begrenzt, weil der der Vorstand<br />

einer AG die Gesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG „unter eigener Verantwortung“ leitet,<br />

also nicht weisungsgebunden ist. 143 Dementsprechend sehen manche Gemeindeordnungen<br />

für die Kommunalwirtschaft einen Nachrang der AG gegenüber anderen Rechtsformen vor<br />

(z.B. § 103 Abs. 2 GO BW). Vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 1 GG dürfte der Zugriff<br />

auf die Organisationsform einer AG daher ausscheiden, wird jedenfalls, soweit ersichtlich,<br />

in der Diskussion von niemandem erwogen. 144<br />

3. Verein<br />

Vereine erfüllen schon heute im Umfeld von Schule wichtige Funktionen, so etwa die sog.<br />

Fördervereine. Teils werden diese Vereine auch als Plattform für <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote<br />

genutzt (s. oben B). Bisweilen wird erprobt, Aufgaben des Schulträgers auf<br />

einen Verein zu übertragen: 145 So übernimmt ein Verein den Betrieb einer öffentlichen<br />

Schule, die als solche in der Trägerschaft der Kommune verbleibt. Der Verein verwaltet<br />

die Liegenschaften, trägt im Rahmen eines feststehenden Zuschusses die laufenden Kosten<br />

des Schulbetriebs und ist Arbeitgeber der Schulsekretärin. Der Verein überlässt die Räumlichkeiten<br />

der Schule auch an Dritte. Das neue Schulgesetz in Schleswig-Holstein sieht<br />

ebenfalls die Möglichkeit vor, die Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers auf einen<br />

Verein zu übertragen (§ 95 Abs. 3 SchulG SH).<br />

142 Sterzel, (Fn. 31), 47 (42); skeptisch auch Müller, (Fn. 134), S. 236; Popken, (Fn. 134), 95 (96).<br />

143 Umfassend hierzu Mann, (Fn. 24), S. 189 ff., der von einem „rechtsformbedingten Einwirkungsdefizit“<br />

spricht (S. 227); ebenso Ehlers, (Fn. 84), 546 (551).<br />

144 Vgl. den Bericht von Lund, (Fn. 106), 263, über eine Tagung zu möglichen Rechtsformen von Schule,<br />

wo als privatrechtliche Organisationsformen nur GmbH und Verein erörtert worden seien.<br />

145 Näher Hanßen, ZBV 2/2004, 101 (108).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 108<br />

Demgegenüber wird, soweit ersichtlich, die rechtliche Verselbstständigung der eigentli-<br />

chen Schule als Verein – sei es als wirtschaftlicher Verein oder als Idealverein – nicht<br />

ernsthaft diskutiert und teils dezidiert abgelehnt. 146<br />

Wenn der Staat für die öffentlichen <strong>Schulen</strong> eine Rechtsform wählt, die vielfach von privaten<br />

Schulträgern verwendet wird, könnte sich zudem die Frage stellen, wie es zu rechtfertigen<br />

sei, dass eine öffentliche Schule vollständig finanziert werde, während die private<br />

Schule nur einen Kostenzuschuss erhalte. 147 Diese Erwägung beträfe nicht nur die als Verein<br />

verfasste öffentliche Schule, sondern gleichermaßen eine öffentliche Schule in anderen<br />

Rechtsformen des Privatrechts.<br />

4. Würdigung: zur Eignung privatrechtlicher Organisationsformen zur Zielerreichung<br />

Bisweilen wird darauf hingewiesen, dass privatrechtliche Organisationsformen mit Steuerungsverlusten<br />

verbunden seien, 148 was aus verwaltungsorganisatorischer Perspektive im<br />

Vergleich zu dem Aufsichts- und Weisungsinstrumentarium der öffentlich-rechtlich organisierten<br />

Verwaltung problematisch sei. 149 Dieses im Allgemeinen zu registrierende Steuerungsdefizit<br />

wäre vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 1 GG besonders prekär. Die schon<br />

skizzierten Bedenken, ob es verfassungsrechtlich zulässig sein kann, eine öffentliche Schule<br />

in Privatrechtsform zu organisieren150 , treten hinzu. Nicht auszuschließen ist im Übrigen,<br />

dass etwa die Rechtsform der GmbH in Politik und Öffentlichkeit die Diskussion auslöst,<br />

ob nun Schulbildung zur Ware werde. Im Auge zu behalten sind schließlich Auswirkungen<br />

des Zugriffs zu wirtschaftlichen Organisationsformen wie der GmbH auf die Erfolgsaussichten,<br />

den Bereich der Schule dem Liberalisierungsdruck des EG-Rechts und des<br />

GATS-Abkommens zu entziehen. 151 Somit wäre sorgs<strong>am</strong> zu klären, ob die erhofften Vorteile<br />

einer Organisationsprivatisierung es lohnen, die etwaigen Risiken einzugehen.<br />

146 Hanßen, ZBV 2/2004, 101 (101, 103).<br />

147 Siehe den Hinweis bei Lund, RdJB 2004, 363 (272).<br />

148 Tettinger/Erbguth/Mann, (Fn. 92), Rn. 303; Ehlers, (Fn. 84), 546 (551 f.).<br />

149 Hermes, in: Meyer/Stolleis, (Fn. 36), S. 71 (93).<br />

150 Zweiter Teil A.II.2, S. 53<br />

151 Siehe hierzu etwa Niehues/Rux, (Fn. 3), Rn. 111, 116.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 109<br />

E. Leitlinien für die Wahl der Organisationsform<br />

Zur Erreichung der Ziele, die Grundlage dieses Gutachtens sind – Ermöglichung von <strong>Fort</strong>-<br />

und Weiterbildungsaktivitäten und Steigerung der Eigenständigkeit <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> –<br />

kommen mehrere Organisationsmodelle in Betracht; dies betrifft sowohl die Organisation<br />

der beruflichen Schule i.e.S. als auch die der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit. D<strong>am</strong>it sind<br />

dem Schulgesetzgeber beträchtliche Gestaltungsspielräume eröffnet. Einige der möglichen<br />

Leitlinien für die Wahl der Organisationsform seien nachstehend skizziert.<br />

I. Minimierung rechtlicher Risiken; Revisibilität<br />

Die Erfahrungen aus H<strong>am</strong>burg mit Blick auf die Zus<strong>am</strong>menführung der beruflichen <strong>Schulen</strong><br />

unter dem Dach einer Stiftung deuten darauf hin, dass eine Neuausrichtung im Schulbereich<br />

nicht nur Befürworter, sondern auch Kritiker finden wird. Je größer die verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken sind, umso mehr Instrumente gibt man etwaigen Kritikern an<br />

die Hand, den Prozess der Neugestaltung zu torpedieren. Diese Überlegung könnte nahe<br />

legen, eher daran zu denken, die beruflichen <strong>Schulen</strong> in ihrer jetzigen Rechtsform zu belassen<br />

oder sie in eine rechtsfähige Anstalt zu überführen, als sie in eine Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts oder eine privatrechtliche Organisationsform umzuwandeln (s. oben D. II. 4).<br />

Gegen eine Stiftungslösung könnte zudem der Gedanke der Revisibilität sprechen (s. oben<br />

D. I. 2. d).<br />

Aus europarechtlicher Sicht ist auf die Notwendigkeit einer strikten Trennung der Rechnungskreisläufe<br />

zwischen der beruflichen Schule i.e.S. und der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit<br />

hinzuweisen (oben Erster Teil unter A.); dies schließt eine Konstruktion nicht aus,<br />

die diese beiden Einheiten unter ein Dach verkl<strong>am</strong>mert.<br />

II. Sicherstellung der mit Schulaufsicht und Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG)<br />

verbundenen Aufgaben<br />

Unabhängig von der Organisationsform muss der Staat den aus der Schulaufsicht und<br />

Schulhoheit resultierenden Pflichten genügen. Dies ist bei einer rechtsfähigen Anstalt ohne<br />

weiteres möglich, zumal dann, wenn die allgemeinen inhaltlichen Vorgaben und die traditionellen<br />

Aufsichtsinstrumente (zumindest subsidiär) anwendbar sind, wie dies etwa<br />

§§ 109 Abs. 2, 110 SchulG S-H vorsehen (s. oben D. I. 1. b) (v)). Bei einer Stiftung ist


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 110<br />

zwar die Aufsicht herkömmlich auf eine Rechtsaufsicht begrenzt – was in einem Spannungsverhältnis<br />

zu den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG stehen kann –, ohne dass die<br />

Installation einer hinreichenden Fachaufsicht von vornherein ausgeschlossen zu sein<br />

scheint. Größere, wenngleich u.U. nicht unlösbare Schwierigkeiten entstehen bei einer zivilrechtlich<br />

verfassten Schule.<br />

III. Flexibler Einsatz der Lehrkräfte im Schulunterricht sowie im Bereich der <strong>Fort</strong>und<br />

Weiterbildung<br />

Will man einen flexiblen Einsatz der Lehrkräfte im eigentlichen Schulunterricht sowie im<br />

Bereich der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung ermöglichen, wird dies aus be<strong>am</strong>tenrechtlichen Gründen<br />

der Tendenz nach leichter sein, wenn berufliche Schule i.e.S. und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit<br />

rechtlich nicht voneinander getrennt sind.<br />

IV. Steuerung der Aufgabenerfüllung<br />

1. Mögliche Interessenkollisionen<br />

Nach den bisherigen Überlegungen wird in Zukunft die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit<br />

von der schulischen Einrichtung zumindest rechnerisch getrennt sein.<br />

Die Aufgaben der Schule werden zunächst darin bestehen, die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

gegen Bezahlung mit den nötigen Ressourcen zu versorgen. Hierzu gehören<br />

sowohl:<br />

- die (kommunal bereitgestellten) Räume, Geräte und infrastrukturbezogenen Dienstleistungen,<br />

als auch<br />

- der (staatlicher Verfügung unterliegende) Einsatz des Lehrpersonals.<br />

Darüber hinaus ist die berufliche Schule in dem geplanten Bildungsnetzwerk vertreten und<br />

kann insofern Einfluss auf die geplanten <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebote nehmen:<br />

- Das gilt zunächst, insofern eine solche Bildungsplanung der zwar nur unverbindlichen,<br />

aber gleichwohl wirks<strong>am</strong>en Abstimmung mit den von der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

<strong>am</strong> Markt angebotenen Bildungsleistungen dient.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 111<br />

- Eine stärkere Verbindlichkeit käme diesen Festlegungen dann zu, wenn die Vereinba-<br />

rungen im Bildungsnetzwerk auch einer staatlichen Stelle als Grundlage für die Erfül-<br />

lung ihrer Aufgabe diente, im Wege einer „Betrauung“ die Unterrichtsinhalte zu<br />

bestimmen, für die Personal- und Infrastrukturressourcen vergünstigt überlassen wer-<br />

den.<br />

Aufgabe der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit wird es sein, <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsange-<br />

bote <strong>am</strong> Markt zu Marktpreisen oder - mit entsprechender Betrauung - zu günstigeren Tari-<br />

fen anzubieten. Im letzteren Fall bedürfte es eines mehr oder weniger öffentlichrechtlichen<br />

Mechanismus zur Feststellung des Bedarfs für solche Angebote. Eine solche<br />

Festlegung könnte in dem geplanten Bildungsnetzwerk vorgeprägt werden.<br />

D<strong>am</strong>it zeichnen sich zwei mögliche Interessenkollisionen ab: Hinsichtlich der Überlassung<br />

der Ressourcen für die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung besteht eine Interessendivergenz sowohl in<br />

Bezug auf die Festlegung des Umfangs der Leistungen als auch der dafür angemessenen<br />

Preise zwischen Schule und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung. Gleichermaßen muss die<br />

Festlegung der geförderten Bildungsangebote unabhängig von der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

geschehen. Ist das aber der Fall, erscheint es nicht völlig unproblematisch,<br />

wenn die Leitung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung und der Schule in einer<br />

Hand liegen.<br />

2. Konsequenzen<br />

Zentrale Frage ist also die zukünftige Rolle des Leiters der beruflichen Schule. Zwei Modelle<br />

sind denkbar:<br />

a) Modell 1<br />

Soll dieser auch die Leitung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung übernehmen, wird<br />

die Betrauung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung mit Unterrichtsaufgaben in die<br />

Hand einer unabhängigen Einrichtung gelegt werden müssen (Schaubild I). Soll der Rektor<br />

auch im N<strong>am</strong>en der mit der beruflichen Schule verbundenen <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

an dem Bildungsnetzwerk beteiligt sein, entsteht das oben beschriebene Wettbewerbsproblem,<br />

weil hierdurch die Bildungsangebote unter Konkurrenten abgesprochen<br />

werden.


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 112<br />

Der innerschulische Interessenkonflikt zwischen der Schulaufgabe einerseits und der <strong>Fort</strong>-<br />

und Weiterbildungsaufgabe andererseits, der sich an der Überlassung der Ressourcen ent-<br />

zündet, ließe sich hinsichtlich der Preisfestlegung dadurch beheben, dass entweder die<br />

Schule eine Vollkostenrechnung einführt oder aber diese Preise von anderer Stelle, etwa<br />

dem Ministerium durch Verordnung für die Überlassung der Lehrer und die Gemeinde<br />

durch Satzung für die Überlassung der sonstigen Ressourcen festgelegt werden. Hinsicht-<br />

lich der Frage, in welchem Umfang Ressourcen übertragen werden können, wird es zum<br />

einen eine gesetzlich festgelegte Obergrenze geben müssen. Zum anderen wird eine solche<br />

Entscheidung in die Hände der Schulkonferenz (§§ 128 ff. HSchG) oder eines ähnlichen<br />

Gremiums gelegt werden müssen, das das Ges<strong>am</strong>tinteresse der Schule zu formulieren in<br />

der Lage ist.<br />

b) Modell 2<br />

Als Alternative kommt in Betracht, die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung zwar organi-<br />

satorisch innerhalb der Schule zu lassen, aber ihre Entscheidungen von denen der Schule,<br />

dem Bildungsnetzwerk und der Stelle, durch die eine mögliche Betrauung festgelegt wird,<br />

organisatorisch zu trennen (Schaubild II).


Dritter Teil: Mögliche Ausgestaltungsformen 113<br />

Eine solche innerorganisatorische Weisungsfreiheit ist zwar ungewöhnlich, aber durch die<br />

besondere Situation der wirtschaftlich tätigen Einrichtung und den auch europarechtlich<br />

begründeten Bedarf nach einer unabhängigen Festlegung des Ausgleichsbetrages zu recht-<br />

fertigen. Eine Kontrolle der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung durch kommunale Gre-<br />

mien, die für eine hinreichende demokratische Legitimation sorgen kann, ist d<strong>am</strong>it nicht<br />

ausgeschlossen.


Zus<strong>am</strong>menfassung der Ergebnisse<br />

Die beruflichen <strong>Schulen</strong> verfügen in Form von Personal und Ausstattung über vorzügliche<br />

Ressourcen, die für Aufgaben der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung eingesetzt werden können. Die-<br />

se staatlich bereitgestellten Ressourcen stehen ihnen aber bislang im Rahmen einer staatli-<br />

chen Organisation mit dem Auftrag der unentgeltlichen Schulausbildung zur Verfügung.<br />

Die teilweise Umwidmung der Ressourcen zu Zwecken der marktorientierten <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildung ist daher zunächst eine Frage weniger der Organisation der beruflichen<br />

Schule als Ganzes, als vielmehr der hinreichenden Separierung der beiden Bildungsein-<br />

richtungen, die die unterschiedlichen Funktionslogiken und vor allem rechtlichen Vorga-<br />

ben für unentgeltliche Schulausbildung einerseits und entgeltliche <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung<br />

andererseits beachtet.<br />

Im ersten Teil des Gutachtens werden daher zunächst die Kautelen erarbeitet, die für eine<br />

Durchführung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung unter Einsatz der Ausstattung und des Perso-<br />

nals der beruflichen <strong>Schulen</strong> bestehen. Erforderlich ist eine Überlassung der Ressourcen<br />

entweder zu Vollkosten oder aber vergünstigt im Wege einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen<br />

Dienstleistungen. Die auf diese Weise durch das europäische Wirtschaftsrecht<br />

bedingte Separierung wird durch das Verfassungsrecht nicht verhindert, weil es sich bei<br />

den angestrebten <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten nicht um Schule im verfassungsrechtlichen<br />

Sinne handelt. Aus diesem Grunde steht auch das Verbot des entgeltlichen<br />

Schulunterrichts aus der Landesverfassung der beabsichtigten Reform im Wesentlichen<br />

nicht im Wege. Der Landesgesetzgeber ist zudem freier, weil er die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung<br />

in die Hände eines kommunalen Trägers legen kann. Allerdings darf die Reform die<br />

Leistungsfähigkeit der eigentlichen beruflichen Schule nicht beeinträchtigen.<br />

Bei der Reform hat der Landesgesetzgeber in größerem Umfang verfassungsrechtliche<br />

Vorgaben zu beachten. Sie legen ihn jedoch nicht auf ein einziges Modell fest. Die<br />

Durchmusterung der unterschiedlichen Organisationsformen und Abwägung aller Vor- und<br />

Nachteile deutet jedoch darauf hin, dass sich vor allem eine Verselbständigung der beruflichen<br />

<strong>Schulen</strong> in öffentlich-rechtliche Anstalten anbietet, um die Ziele des Gesetzgebers zu<br />

verwirklichen. Wichtig bleibt, dass im Rahmen der Neuorganisation folgende Maßgaben<br />

beachtet werden:


Zus<strong>am</strong>menfassung 115<br />

- Die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung muss, auch wenn sie unter dem Dach der be-<br />

ruflichen Schule angesiedelt ist, in ihrer Rechnungsführung von der Schule unabhängig<br />

bleiben. Dies dient sowohl der hinreichenden Transparenz im Hinblick auf die Anforderungen<br />

des Wettbewerbsrechts, als auch dem Schutz der beruflichen Schule vor einer<br />

Qualifizierung als entgeltlich tätige Einrichtung.<br />

- Soll der Leiter der beruflichen Schule ebenfalls die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

leiten, muss eine hinreichende Vorsorge gegen denkbare Interessenkonflikte<br />

getroffen werden. In diesem Falle müsste er ggf. von der Stelle, die über eine<br />

Betrauung mit <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaufgaben entscheidet, deutlich distanziert sein;<br />

die Entscheidung über den Umfang der Abordnung von Lehrern wie über die dafür berechneten<br />

Kosten müsste einer dritten Stelle überantwortet oder doch zumindest der<br />

Mitbestimmung der Schulkonferenz geöffnet werden.<br />

A. Thesen zum Ersten Teil<br />

1 Wichtige Maßgaben für die Einrichtung eines <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangebots liefern<br />

das europäische Wettbewerbsrecht sowie die Dienstleistungsfreiheit.<br />

2 Ein entgeltliches Angebot von <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsleistungen <strong>am</strong> Markt lässt die<br />

jeweilige Einheit dem Unternehmensbegriff des EG-Vertrages unterfallen. D<strong>am</strong>it gelten<br />

die Wettbewerbsregeln sowie das Beihilfeverbot, die im Bildungsbereich ansonsten wegen<br />

dessen unentgeltlicher Organisation keine Anwendung finden.<br />

3 Weder die Vorschrift des Art. 149 EGV noch eine allgemeine Bereichsausnahme befreien<br />

den Bildungsbereich von den Wettbewerbsregeln.<br />

4 Wird der Beihilfeeinrichtung Personal und Infrastruktur überlassen, muss das Beihilfeverbot<br />

beachtet werden. Soweit diese Überlassung nicht zu Vollkosten vorgenommen wird,<br />

kann eine vergünstigte Bereitstellung gerechtfertigt werden, wenn sie sich als Konsequenz<br />

der Betrauung der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen<br />

i.S.d. Art. 86 Abs. 2 EGV darstellt.<br />

5 Dazu sind allerdings die Voraussetzungen einer solchen Betrauung zu beachten, n<strong>am</strong>entlich<br />

die vorherige präzise Festlegung des Ausgleichsmechanismus.


Zus<strong>am</strong>menfassung 116<br />

6 Auch die Dienstleistungsfreiheit zwingt zu einer transparenten Organisation der Übertra-<br />

gung von Personal und Infrastruktur. Zugleich hält sie den Gesetzgeber dazu an, die organisatorische<br />

und finanzielle Trennung von <strong>beruflicher</strong> Schule und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

nachhaltig zu dokumentieren, um nicht die eigentlichen Schulangebote<br />

dem Zugriff des europäischen Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsfreiheit zu öffnen.<br />

7 Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist nach noch überwiegender Auffassung durch die<br />

Eröffnung staatlicher Konkurrenz nicht berührt. Wollte man anderes annehmen, ergäben<br />

sich dem europäischen Recht weitgehend parallele Ergebnisse.<br />

8 Das Lauterkeitsrecht hält den Staat dazu an, dafür zu sorgen, dass die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

sich mit den ihr überlassenen Ressourcen keine ungerechtfertigten<br />

Wettbewerbsvorteile verschafft. Das Wettbewerbsrecht (GWB) lässt erkennen, dass die<br />

Einrichtung eines Bildungsnetzwerks nicht unproblematisch ist, wenn hier die Ausbildungsangebote<br />

der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung gemeins<strong>am</strong> mit anderen Anbietern<br />

festgelegt werden.<br />

9 <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung ist kein Teil des Schulwesens i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber<br />

ist daher für die Organisation der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung nicht unmittelbar<br />

an die schulbezogenen Vorgaben aus GG und Landesverfassung gebunden. Er wird<br />

allerdings darauf zu achten haben, dass die Reformmaßnahmen die eigentliche berufliche<br />

Schule in ihrer Leistungsfähigkeit auch nicht übergangsweise beeinträchtigen (siehe These<br />

15 ).<br />

10 Weil die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung nicht dem verfassungsrechtlichen Schulbegriff unterfällt,<br />

verhindert Art. 59 Abs. 1 LV Hessen die Erhebung von Entgelten für diese Leistungen<br />

nicht. Problematischer kann es allerdings sein, wenn auch für extracurriculare Veranstaltungen<br />

für Schüler <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong> selbst Entgelte erhoben werden.<br />

11 Das kommunale Wirtschaftsrecht steht der Errichtung einer <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinrichtung<br />

nicht entgegen. Es bietet sich an, diese Einrichtung in kommunaler Trägerschaft<br />

zu lassen und sie von der beruflichen Schule rechnerisch und organisatorisch deutlich<br />

zu separieren, ohne dass eine eigene Rechtsfähigkeit gefordert wäre.


B. Thesen zum Zweiten Teil<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung 117<br />

12 Zentrale Aufgabe der Schulaufsicht i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG ist die Sicherung von Quali-<br />

tät und Chancengleichheit. Die Aufsicht des Landes muss eine Fachaufsicht über die Schu-<br />

len einschließen.<br />

13 Eine grundlegende organisatorische Neugestaltung der beruflichen <strong>Schulen</strong> muss durch<br />

den parl<strong>am</strong>entarischen Gesetzgeber angeordnet oder vorstrukturiert werden. Dabei kommt<br />

der öffentlichen Hand grundsätzlich eine Wahlfreiheit – unter Einschluss der Option, zivilrechtliche<br />

Organisationsformen zu ergreifen – zu. Zu konstatieren ist indes, dass es in der<br />

Literatur eine gewichtige Auffassung gibt, die privatrechtliche Organisationsformen für<br />

unvereinbar mit Art. 7 Abs. 1 GG hält. Diese Sichtweise vermag zwar nicht ohne weiteres<br />

zu überzeugen, weist aber auf verfassungsrechtliche Risiken bei der Wahl einer privaten<br />

Rechtsform hin.<br />

14 Die Rechtsstellung der Kommunen aus Art. 28 Abs. 2 GG, 137 Abs. 1 u. 3 LV Hessen<br />

ist zu beachten; diese betrifft allerdings nur die sog. äußeren Schulangelegenheiten.<br />

15 Das Wohl der jungen Menschen muss eine maßgebliche Maxime bei der Ausgestaltung<br />

des Schulwesens sein. Grundrechte der Schüler stünden auch einem nur temporären Leistungsabfall<br />

der beruflichen <strong>Schulen</strong> im Bereich der von der Schulpflicht erfassten Bildungsangebote<br />

strikt entgegen. Diese Einsicht ist von Bedeutung zum einen mit Blick auf<br />

den Einsatz von Vertretungspersonal im eigentlichen Schulunterricht <strong>beruflicher</strong> <strong>Schulen</strong><br />

(an Stelle der im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich tätigen Lehrer). Zum anderen ist in<br />

Rechnung zu stellen, dass eine Phase der Umstrukturierung und Neuausrichtung mit Unsicherheiten<br />

oder Widerständen und deshalb mit der Gefahr von Qualitätseinbußen verbunden<br />

sein kann.<br />

16 Die Mitbestimmungsrechte der Eltern (Art. 56 Abs. 6 LV Hessen) müssten auch bei<br />

einer Neuorganisation gesichert werden<br />

17 Um den Einsatz der Lehrer im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich zu ermöglichen und zu<br />

flankieren, ist daran zu denken, die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung in den gesetzlich umrissenen<br />

Aufgabenbereich der beruflichen Schule aufzunehmen. Darüber hinaus ist eine Vorschrift<br />

zu erwägen, die den Einsatzbereich der Lehrer auf die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung erstreckt,


Zus<strong>am</strong>menfassung 118<br />

sei es explizit im Wortlaut oder durch Bezugnahme auf die Aufgabenbeschreibung der<br />

Schule. Gesetzlich könnte ferner umrissen werden, in welchem Umfang ihres Deputats<br />

Lehrer im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich tätig sein können. Klarzustellen wäre, dass die<br />

Weisungsbefugnis des Schulleiters hinsichtlich der Diensteinteilung auch den <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsbereich erfasst.<br />

18 Eine Zuweisung der verbe<strong>am</strong>teten Lehrer einer beruflichen Schule zum Bereich der<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildung ist in rechtlicher Hinsicht <strong>am</strong> ehesten möglich, wenn berufliche<br />

Schule und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit unter dem Dach einer (insb. öffentlich-<br />

rechtlichen) Rechtseinheit verbleiben. Die Zuweisung der verbe<strong>am</strong>teten Lehrer zu einer<br />

rechtlich verselbstständigten <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit, die öffentlich-rechtlich ver-<br />

fasst ist, kann im Wege der Abordnung u.U. auch gegen deren Willen erfolgen. Wäre die<br />

<strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit privatrechtlich organisiert, verlangt eine Zuweisung u.a.<br />

die Zustimmung der betroffenen Lehrer. Dasselbe gilt für die Zuweisung eines Lehrers zur<br />

Tätigkeit bei einem freien Drittveranstalter von <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsangeboten.<br />

19 Der Einsatz von Vertretungspersonal im eigentlichen Schulunterricht findet in Art. 33<br />

Abs. 4 GG keine unüberwindbaren Hürden. Die gegenwärtige Regelung der §§ 86 Abs. 1<br />

u. 6 i.V.m. 15a HSchG lässt die Wertung des Schulgesetzgebers erkennen, dass die intendierte<br />

und regelmäßige Beschäftigung externer Lehrkräfte eng begrenzt sein soll.<br />

C. Thesen zum Dritten Teil<br />

20 Eckpunkte für die künftige Ausgestaltung der beruflichen <strong>Schulen</strong> sind (1) die Notwendigkeit,<br />

die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten wirtschaftlich hinreichend deutlich vom<br />

eigentlichen Schulbereich zu trennen, und (2) die Erfüllung der aus Schulaufsicht und<br />

Schulhoheit i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG resultierenden Aufgaben. Zur Wahrung dieser Eckpunkte<br />

stehen dem Gesetzgeber mehrere Optionen zur Verfügung.<br />

21 Der Gesetzgeber könnte sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage entscheiden,<br />

d.h. die berufliche Schule bleibt nichtrechtsfähige Anstalt, und die <strong>Fort</strong>- und<br />

Weiterbildungsaktivitäten werden z.B. mittels eines Fördervereins entfaltet. Diese Lösung<br />

wird in Praxis und Literatur als „Krücke“ empfunden.<br />

22 Der Gesetzgeber könnte sich ferner dazu entschließen, der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit<br />

Teilrechtsfähigkeit zuzuerkennen, während die eigentliche berufliche Schule nicht-


Zus<strong>am</strong>menfassung 119<br />

rechtsfähige Anstalt verbleibt. Vorbild könnte das österreichische Modell sein (§ 128c<br />

SchOG Österr.), dessen Tauglichkeit, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt wird, aber<br />

näher untersucht werden müsste. Die Teilrechtsfähigkeit der <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsein-<br />

heit leistet freilich keinen Beitrag dazu, die Eigenverantwortung der <strong>Schulen</strong> in ihrem<br />

Kernbereich zu stärken oder auch nur sichtbarer zu machen. Die mit Blick auf die voll-<br />

rechtsfähige Anstalt nachstehend formulierten Erfordernisse müssten auch in diesem Mo-<br />

dell erfüllt sein.<br />

23 Der Gesetzgeber könnte der beruflichen Schule Vollrechtsfähigkeit verschaffen. Eine<br />

öffentlich-rechtliche Option wäre die Verfassung der beruflichen Schule als rechtsfähige<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts. Anhaltspunkte zur näheren Ausgestaltung kann das<br />

schleswig-holsteinische Modell liefern (§§ 100 ff. SchulG SH vom 24.1.2007). Dort sind<br />

die Vorgaben für die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten freilich sehr zurückhaltend.<br />

24 Die herkömmliche Fachaufsicht könnte auch bei einer Schule als rechtsfähiger Anstalt<br />

greifen; weitere „moderne“ Aufsichtsinstrumente könnten die traditionellen Aufsichtsmittel<br />

ergänzen.<br />

25 Eine rechtsfähige Anstalt könnte Dienstherrenfähigkeit erlangen. Möglich ist es aber<br />

auch, dass weiterhin das Land Dienstherr der verbe<strong>am</strong>teten Lehrer bleibt. Für Letzteres<br />

mag die Sicherung einer gewissen Flexibilität der Personalwirtschaft sprechen.<br />

26 Bedeuts<strong>am</strong> wird in der Praxis sein, ob der Schulleiter die Befugnis hat, die Lehrkräfte in<br />

seiner Anstalt flexibel einzusetzen, etwa einen geeigneten be<strong>am</strong>teten Lehrer anzuweisen,<br />

im <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsbereich tätig zu sein. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob es im<br />

Rahmen des Be<strong>am</strong>tenrechts Anreizinstrumente geben kann, Weisungen gegen den Willen<br />

der betroffenen Lehrkräfte in der Praxis überflüssig machen.<br />

27 Die <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungseinheit muss rechnerisch von der beruflichen Schule i.e.S.<br />

getrennt sein. Eine organisatorische Trennung i.S.v. Rechtsfähigkeit erschwert den flexiblen<br />

Einsatz der Lehrer. In Betracht kommen somit <strong>am</strong> ehesten ein sog. Nettoregiebetrieb,<br />

ein Eigenbetrieb oder Teilrechtsfähigkeit nach österreichischem Vorbild.<br />

28 Eine rechtsfähige Anstalt kann eine geeignete Organisations- und Rechtsform sein, um<br />

einerseits der beruflichen Schule i.e.S. mehr Eigenverantwortung zu verschaffen und ande-


Zus<strong>am</strong>menfassung 120<br />

rerseits <strong>Fort</strong>- und Weiterbildungsaktivitäten zu ermöglichen. Rechtsfähigkeit, Eigenverantwortung<br />

und <strong>Fort</strong>- und Weiterbildung führen jedoch zu Verwaltungsmehraufwand, der<br />

den eigentlichen Schulauftrag (mittelbar) gefährden kann. In der Bereitstellung der sächlichen<br />

und personellen Ressourcen zur Bewältigung der mit der erhöhten Eigenständigkeit<br />

verbundenen Aufgaben ist somit eine zentrale Erfolgsbedingung zu sehen.<br />

29 Weitere Ausgestaltungsoption ist die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Das<br />

Fehlen eines nennenswerten Vermögens legt diese Option nicht eben nahe. Im Übrigen<br />

bietet eine Stiftung gegenüber einer Anstalt keine evidenten Vorteile, ist aber mit gewissen<br />

verfassungsrechtlichen Risiken verbunden. Die mit Blick auf die vollrechtsfähige Anstalt<br />

formulierten Erfordernisse müssten auch in diesem Modell erfüllt sein.<br />

30 Der Zugriff auf die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist mit dem<br />

Problem etwaiger Steuerungsdefizite verbunden. Manche halten darüber hinaus privatrechtliche<br />

Organisationsformen einer öffentlichen Schule schon im Ansatz für unzulässig<br />

(oben These 13 ). In Rechnung zu stellen sind zudem Fernwirkungen auf die Diskussionen<br />

im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem EG-Recht und dem GATS-Abkommen zur Liberalisierung des<br />

Bildungswesens.<br />

(Prof. Dr. Jörg Ennuschat) (Prof. Dr. Hans Christian Röhl)


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Unruh, Peter, Demokratie und "Mitbestimmung" in der funktionalen Selbstverwaltung -<br />

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Wieland, Joachim, Die Freiheit des Rundfunks. Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des<br />

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Wolff, Karin, Eigenverantwortliche <strong>Schulen</strong> in Hessen. Stand und Perspektiven; Schulmanagement<br />

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Baden-Baden Loseblattausgabe (Stand: 16. Erg.-Lfg./Juni 1999).

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