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Mutterschutz – Elterngeld - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Einlage zur Broschüre<br />

<strong>Mutterschutz</strong> –<br />

<strong>Elterngeld</strong> - Elternzeit<br />

7. Auflage<br />

März 2007<br />

Än<strong>der</strong>ungen 2009<br />

Anfang 2009 sind einige Verbesserungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Elternzeit, dem<br />

<strong>Elterngeld</strong> und den sogenannten Familienleistungen wie<br />

Kin<strong>der</strong>geld und Kin<strong>der</strong>freibeträge beziehungsweise <strong>bei</strong>m<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag in Kraft getreten.<br />

Mit Wirkung ab dem 24.1.2009 gelten im Bundeselterngeldund<br />

Elternzeitgesetz folgende Neuregelungen:


�� Nunmehr können Großeltern über die bisher geltenden Fälle <strong>der</strong><br />

schweren Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Tod eines Elternteils<br />

hinaus generell für die Betreuung ihres Enkelkindes Elternzeit<br />

beanspruchen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Enkelkind in<br />

einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen<br />

und ein Elternteil des Kindes min<strong>der</strong>jährig ist o<strong>der</strong> sich im letzten<br />

o<strong>der</strong> vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Damit soll jungen Eltern<br />

geholfen werden, die Schule o<strong>der</strong> Berufsausbildung abzuschließen.<br />

Kein Anspruch auf Elternzeit besteht für die Großeltern, wenn ein<br />

Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nimmt. Das <strong>Elterngeld</strong><br />

können nur die Eltern beziehen (z.B. <strong>bei</strong> Fortsetzung einer<br />

Ausbildung), nicht aber die Großeltern. Siehe Seite 129.<br />

�� Waren <strong>bei</strong>de Eltern vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes erwerbstätig, erfüllte<br />

bisher schon die Mutter formal die Voraussetzung <strong>der</strong> zwei<br />

Partnermonate und <strong>der</strong> Vater konnte auch einen einzelnen<br />

<strong>Elterngeld</strong>monat in Anspruch nehmen. Zukünftig gilt eine<br />

einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Eltern,<br />

die <strong>Elterngeld</strong> beanspruchen. Damit soll unter an<strong>der</strong>em eine<br />

intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt<br />

werden. Siehe Seite 110 f.<br />

�� Da sich die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es, soweit es 300 € überschreitet,<br />

nach <strong>der</strong> Höhe des im einjährigen Bemessungszeitraum vor <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes erzielten steuerpflichtigen Erwerbseinkommens<br />

berechnet, führten in diesem Zeitraum liegende Wehr- und<br />

Zivildienstzeiten in <strong>der</strong> Vergangenheit in <strong>der</strong> Regel zu einer<br />

Verringerung des <strong>Elterngeld</strong>es. Um diesen Nachteil auszugleichen,<br />

bleiben zukünftig die entsprechenden Monate (wie in den Fällen<br />

schwangerschaftsbedingter Erkrankung) unberücksichtigt. Siehe<br />

Seite 100 f.<br />

�� Um flexibler auf eine Än<strong>der</strong>ung in den persönlichen<br />

Verhältnissen reagieren zu können, dürfen Eltern jetzt ihren<br />

<strong>Elterngeld</strong>antrag bis zum Ende des Bezugszeitraums<br />

einmalig auch ohne Angabe von Gründen än<strong>der</strong>n. In<br />

beson<strong>der</strong>en bisher schon geregelten Härtefällen wie zum<br />

Beispiel schwere Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Tod<br />

eines Elternteils, ist einmal eine weitere Än<strong>der</strong>ung zulässig.<br />

Siehe Seite 122.<br />

Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 wurde das Kin<strong>der</strong>geld erhöht.<br />

Es beträgt nunmehr monatlich für das erste und zweite Kind<br />

164 €, das dritte Kind 170 € sowie 195 € ab dem vierten Kind.<br />

Der steuerliche Kin<strong>der</strong>freibetrag wird ebenfalls erhöht um 216 €<br />

auf jetzt 3.864 €. Bereits am 01.10.2008 traten<br />

Verbesserungen <strong>bei</strong>m Kin<strong>der</strong>zuschlag in Kraft. So wurde zum<br />

Beispiel die Mindesteinkommensgrenze abgesenkt und somit die<br />

Zahl <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten deutlich erweitert, die<br />

Anrechnung von Erwerbseinkommen von 70 Prozent auf 50<br />

Prozent reduziert und die bisherige Befristung <strong>der</strong> Bezugsdauer<br />

auf maximal drei Jahre aufgehoben. Siehe Seite 199.<br />

Hinzuweisen ist noch auf eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts (BAG) zur Urlaubsabgeltung <strong>bei</strong> zweiter<br />

Elternzeit. Bislang ging das BAG davon aus, dass <strong>der</strong> wegen <strong>der</strong><br />

ersten Elternzeit nicht genommene und übertragene Urlaub mit<br />

Ablauf des auf die Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfällt,<br />

selbst wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer beziehungsweise die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ihn aufgrund einer zweiten Elternzeit nicht<br />

nehmen konnte. Nunmehr hat das BAG mit Urteil vom<br />

20.05.2008 (Az.: 9 AZR 219/07) entschieden, dass <strong>der</strong><br />

Resturlaub weiter übertragen werden muss, wenn er nach dem<br />

Ende <strong>der</strong> ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht<br />

genommen werden kann. Siehe Seite 179.


Ratgeber > <strong>Mutterschutz</strong><br />

<strong>Mutterschutz</strong> –<br />

<strong>Elterngeld</strong> – Elternzeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer<br />

<strong>Bremen</strong>


<strong>Mutterschutz</strong> <strong>Elterngeld</strong> Elternzeit<br />

ein Ratgeber <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong><br />

Verfasser ><br />

7. verän<strong>der</strong>te Auflage<br />

<strong>Bremen</strong>, März 2007<br />

Jost Ebener<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong><br />

Herausgeber ><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Bürgerstraße 1, 28195 <strong>Bremen</strong><br />

Telefon: 0421·36301-0<br />

Telefax: 0421·36301-89<br />

info@ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer.de<br />

www.ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer.de<br />

Für Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong> ist<br />

diese Broschüre kostenlos.<br />

ISBN: 978-3-89156-076-1<br />

Gestaltung<br />

Designbüro Möhlenkamp,<br />

Marlis Schuldt, Jörg Möhlenkamp


<strong>Mutterschutz</strong> –<br />

<strong>Elterngeld</strong> – Elternzeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer<br />

<strong>Bremen</strong>


2 Vorwort<br />

Vorwort<br />

Alle Frauen in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis genießen während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

und nach <strong>der</strong> Geburt eines Kindes einen beson<strong>der</strong>en Schutz. Dieser sogenannte<br />

<strong>Mutterschutz</strong> hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits Ende des<br />

19. Jahrhun<strong>der</strong>ts sind erste Beschäftigungsverbote für Frauen nach <strong>der</strong> Geburt<br />

eingeführt worden. Seither sind die Schutzbestimmungen für Schwangere<br />

und Mütter ständig verbessert worden.<br />

Im Jahre 1986 ist durch das Bundeserziehungsgeldgesetz erstmalig auch<br />

Vätern die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub (später Elternzeit) ermöglicht<br />

worden. Trotz weiterer gesetzlicher Verbesserungen war die praktische Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit für die Väter jedoch gering. Ursache hierfür war unter<br />

an<strong>der</strong>em auch die geringe finanzielle Unterstützung durch das Erziehungsgeld.<br />

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und <strong>der</strong> sehr niedrigen Geburtenrate<br />

in Deutschland hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch die Einführung des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

zum 1.1. 2007 die finanzielle Situation von Familien verbessert. Das neue<br />

<strong>Elterngeld</strong> ist keine einkommensabhängige Sozialleistung mehr, son<strong>der</strong>n ein<br />

Lohnersatz für das durch die Kin<strong>der</strong>betreuung fehlende Einkommen. Das <strong>Elterngeld</strong><br />

kann für viele Väter einen Anreiz darstellen, zumindest einige Monate<br />

für die Kin<strong>der</strong>betreuung aus dem Beruf ganz o<strong>der</strong> zum Teil auszuscheiden. Es<br />

vereinfacht partnerschaftliche Lösungen innerhalb <strong>der</strong> Familien <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

und verbessert dadurch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für<br />

<strong>bei</strong>de Elternteile.


Vorwort 3<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer begrüßt die mit <strong>der</strong> Einführung des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

verbundene Sicherung <strong>der</strong> Lebensgrundlagen für Familien. Die Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf aber hängt neben <strong>der</strong> finanziellen Stärkung <strong>der</strong> Familien<br />

auch von einer familienbewussten Ar<strong>bei</strong>tswelt und einer Verbesserung <strong>der</strong><br />

Betreuungsinfrastruktur insbeson<strong>der</strong>e für die unter Dreijährigen ab. In diesen<br />

Bereichen sind weitere familienpolitische Anstrengungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong> will mit dem vorliegenden Ratgeber werdende<br />

Eltern über ihre vielfältigen Rechte und Pflichten informieren, damit sie<br />

die gesetzlichen Hilfen für sich und auch zum Wohle des Kindes in Anspruch<br />

nehmen können. Für weitere Fragen stehen wir unseren Mitglie<strong>der</strong>n, den Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

und Ar<strong>bei</strong>tnehmern des Landes <strong>Bremen</strong>, mit unserer Ar<strong>bei</strong>tsrechts-<br />

und Sozialversicherungsrechtsberatung zur Seite.<br />

<strong>Bremen</strong>, im Juli 2007<br />

Hans Driemel Dr. Hans-L. Endl<br />

Präsident Hauptgeschäftsführer


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Inhalt<br />

Inhalt<br />

Vorwort<br />

Abkürzungen<br />

Einleitung<br />

1 Überblick <strong>Mutterschutz</strong><br />

1. Schutz <strong>der</strong> berufstätigen Mutter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

2. Aufgaben des Betriebsrats/Personalrats<br />

3. Für wen gilt das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz?<br />

2 Schwangerschaft dem Ar<strong>bei</strong>tgeber melden<br />

1. Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

2. Ärztliches Attest<br />

3. Wirkung <strong>der</strong> Mitteilung<br />

4. Unbefugte Bekanntgabe<br />

5. Mitteilung vor <strong>der</strong> Einstellung/<br />

Offenbarungspflicht/Benachteiligungsverbot<br />

3 Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

1. Kündigungsschutz<br />

2. Voraussetzungen des Kündigungsverbots<br />

3. Zweiwochenfrist<br />

4. Wirkungen des Kündigungsverbots/Klage<br />

5. Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />

6. Soziale Sicherung nach zulässiger Kündigung<br />

7. Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ohne Kündigung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Befristung


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4 Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag<br />

1. Grundlegendes<br />

2. Auswirkungen <strong>der</strong> Eigenkündigung<br />

5 Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

1. Gestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes<br />

2. Bildschirmar<strong>bei</strong>t<br />

3. Beschäftigungsverbote<br />

a) Individuelle Beschäftigungsverbote<br />

b) Generelle Beschäftigungsverbote<br />

4. Keine Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t<br />

5. Umsetzungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

6. Das volle Einkommen ist gesichert/<strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

a) Voraussetzungen <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

b) Berechnung <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

6 Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Geburt<br />

1. Berechnung<br />

2. Abweichen von den Schutzfristen<br />

3. Stillzeiten<br />

7 Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

Inhalt 5<br />

1. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

2. Gehalt<br />

3. Exkurs: Freistellung des Vaters <strong>bei</strong> Geburt<br />

4. Urlaub<br />

5. Jahresson<strong>der</strong>leistungen (13. Monatsgehalt/Gratifikationen)<br />

6. Vermögenswirksame Leistungen<br />

7. Sachbezüge<br />

8. Krankheit<br />

9. Kurzar<strong>bei</strong>t<br />

10. Ar<strong>bei</strong>tskampf<br />

11. Betriebsübergang<br />

12. Sozialversicherung<br />

a) Kranken- und Pflegeversicherung<br />

b) Rentenversicherung<br />

c) Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung


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Inhalt<br />

8 Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

1. Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

2. Leistungen <strong>bei</strong> Familienversicherung<br />

9 Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

1. Überblick<br />

2. Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?<br />

3. Mutterschaftsgeld <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

4. Höhe des Mutterschaftsgeldes<br />

5. Bezugsdauer<br />

6. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

7. Mutterschaftsgeld für ›an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong>‹<br />

8. Mutterschaftsgeld für privat bzw. nicht krankenversicherte Frauen<br />

9. Steuer- und Beitragsfreiheit<br />

10. Geltendmachung/Rechtsweg<br />

10 Erziehungsgeld/Überblick<br />

11 <strong>Elterngeld</strong><br />

1. Überblick<br />

2. Wer erhält <strong>Elterngeld</strong>?<br />

a) Wohnsitz/Staatsangehörigkeit<br />

b) Häusliche Gemeinschaft mit seinem Kind<br />

c) Eigene Betreuung und Erziehung<br />

d) Keine Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> nur<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t bis zu 30 Wochenstunden<br />

3. Beginn des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs<br />

4. Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

a) Berechnung<br />

b) Was gilt als ›Erwerbseinkommen‹?<br />

c) Steuerklassenwahl<br />

d) Mindestbetrag<br />

e) Geringverdienerzuschlag<br />

f) Anrechnung Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

g) Teilzeitar<strong>bei</strong>t während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges (Teilelterngeld)<br />

h) Mehrlingszuschlag


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i) Geschwisterbonus<br />

5. Dauer des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs<br />

6. Aufteilung unter Partnern<br />

7. Verlängerung <strong>der</strong> Auszahlung<br />

8. Anrechnungsregelungen<br />

a) <strong>Elterngeld</strong> und Entgeltersatzleistungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

b) <strong>Elterngeld</strong> und Sozialleistungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II<br />

c) <strong>Elterngeld</strong> und Unterhaltspflichten<br />

9. Landeselterngeld<br />

10. Auswirkungen auf die Sozialversicherung<br />

11. Steuer- und Beitragsfreiheit<br />

12. <strong>Elterngeld</strong>antrag/Auszahlung<br />

13. Mitteilungspflichten/Nachträgliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

14. Rechtsweg<br />

12 Elternzeit<br />

Inhalt 7<br />

1. Än<strong>der</strong>ungen ab 2007<br />

2. Überblick<br />

3. Anspruch für Ar<strong>bei</strong>tnehmer/Voraussetzungen<br />

4. Aufteilung/Gemeinsame Elternzeit<br />

5. Rechtzeitige Geltendmachung/Anmeldefrist<br />

6. Bindungswirkung <strong>der</strong> Geltendmachung<br />

7. Dauer <strong>der</strong> Elternzeit<br />

8. Weiteres Kind während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

9. Übertragung von Elternzeit<br />

10. Beson<strong>der</strong>er Kündigungsschutz<br />

11. Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag<br />

12. Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

a) Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong>m bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

b) Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

c) Kündigungsschutz<br />

d) Sozialversicherung<br />

e) Ende <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

f) Sonstiges<br />

13. Mehrere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse/Ar<strong>bei</strong>tgeberwechsel<br />

14. Vertretung am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

15. Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit


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Inhalt<br />

16. Exkurs: Anspruch auf Teilzeit bzw. Son<strong>der</strong>urlaub<br />

nach Elternzeit?<br />

a) Teilzeitar<strong>bei</strong>t nach Elternzeit/ohne Elternzeit<br />

b) Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit?<br />

13 Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

1. Fortbestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

2. Erholungsurlaub<br />

a) Urlaubskürzung<br />

b) Urlaubsübertragung<br />

c) Urlaubsabgeltung<br />

3. Jahresson<strong>der</strong>leistungen (13. Monatsgehalt/Gratifikationen)<br />

a) Allgemeines<br />

b) Son<strong>der</strong>zahlung mit reinem Entgeltcharakter<br />

c) Son<strong>der</strong>zahlung für Betriebstreue/Urlaubsgeld<br />

d) Son<strong>der</strong>zahlung mit Mischcharakter<br />

4. Krankheit<br />

5. Betriebsverfassung<br />

6. Vermögenswirksame Leistungen<br />

7. Betriebsübergang<br />

8. Betriebliche Altersversorgung<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tszeugnis<br />

10. Rechtsweg<br />

14 Elternzeit und Sozialversicherung<br />

1. Krankenversicherung<br />

2. Pflegeversicherung<br />

3. Rentenversicherung<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

15 Son<strong>der</strong>vorschriften für die Elternzeit für Beamte,<br />

Richter und Soldaten<br />

16 Exkurs: Freistellung zur Betreuung erkrankter Kin<strong>der</strong><br />

17 Kin<strong>der</strong>geld/Steuerfreibeträge/Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

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18 Sonstige Hilfen


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1. Mutter-Kind-Stiftung<br />

2. Unterhaltsvorschuss<br />

3. ›Mehrbedarfe‹, insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II<br />

4. Wohngeld<br />

5. Mutter/Vater-Kind-Kur<br />

19 Erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

Anhang/Gesetzestexte<br />

Inhalt 9<br />

1. <strong>Mutterschutz</strong>gesetz (MuSchG)<br />

2. Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

(MuSchArbV)<br />

3. Reichsversicherungsordnung (RVO) – Auszug –<br />

4. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

5. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum<br />

Kündigungsschutz <strong>bei</strong> Elternzeit<br />

6. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – Auszug –<br />

7. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) – Auszug –<br />

8. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />

Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung (SGB III) – Auszug –<br />

9. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) – Auszug –<br />

10. Verordnung über den <strong>Mutterschutz</strong> für Beamtinnen (MuSchV)<br />

11. Verordnung über Elternzeit für<br />

Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (EltZV)<br />

Wichtige Adressen<br />

Stichwortverzeichnis


10<br />

a. a. O.<br />

Abs.<br />

AGG<br />

AiB<br />

AOK<br />

AP<br />

ArbG<br />

ArbGG<br />

AuR<br />

ArbZG<br />

ARST<br />

AuA<br />

Az.<br />

BAG<br />

BB<br />

BBG<br />

BBiG<br />

BEEG<br />

BErzGG<br />

BetrAVG<br />

BetrVG<br />

BGB<br />

BKGG<br />

BRRG<br />

BSG<br />

BUrlG<br />

BVerwG<br />

bzw.<br />

Abkürzungen<br />

Abkürzungen<br />

am angegebenen Ort<br />

Absatz<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrecht im Betrieb (Zeitschrift)<br />

Allgemeine Ortskrankenkasse<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Praxis (Entscheidungssammlung)<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgerichtsgesetz<br />

Ar<strong>bei</strong>t und Recht (Zeitschrift)<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitgesetz<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrecht in Stichworten (Entscheidungssammlung)<br />

Ar<strong>bei</strong>t und Ar<strong>bei</strong>tsrecht (Zeitschrift)<br />

Aktenzeichen<br />

Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

Der Betriebsberater (Zeitschrift)<br />

Bundesbeamtengesetz<br />

Berufsbildungsgesetz<br />

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

Betriebsrentengesetz<br />

Betriebsverfassungsgesetz<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz<br />

Beamtenrechtsrahmengesetz<br />

Bundessozialgericht<br />

Bundesurlaubsgesetz<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

beziehungsweise


DB<br />

DOK<br />

Ersk.<br />

EStG<br />

EuGH<br />

EuroAS<br />

ff.<br />

GewO<br />

GG<br />

ggf.<br />

gem.<br />

HGB<br />

i. d. R.<br />

i. S.<br />

i. V. m.<br />

KSchG<br />

LAG<br />

MuSchG<br />

MuSchArbV<br />

NJW<br />

Nr.<br />

NZA<br />

NZA-RR<br />

NZS<br />

RVO<br />

S.<br />

SGB<br />

SGG<br />

SozR<br />

TV-L<br />

TVöD<br />

TzBfG<br />

ZTR<br />

Abkürzungen 11<br />

Der Betrieb (Zeitschrift)<br />

Die Ortskrankenkasse (Zeitschrift)<br />

Die Ersatzkasse (Zeitschrift)<br />

Einkommensteuergesetz<br />

Europäischer Gerichtshof<br />

Europäisches Ar<strong>bei</strong>ts- und Sozialrecht (Zeitschrift)<br />

fortfolgende<br />

Gewerbeordnung<br />

Grundgesetz<br />

gegebenenfalls<br />

gemäß<br />

Handelsgesetzbuch<br />

in <strong>der</strong> Regel<br />

im Sinne<br />

in Verbindung mit<br />

Kündigungsschutzgesetz<br />

Landesar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

Mütter-Ar<strong>bei</strong>tsschutzverordnung<br />

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)<br />

Nummer<br />

Neue Zeitschrift für Ar<strong>bei</strong>tsrecht<br />

NZA-Rechtsprechungs-Report (Entscheidungssammlung)<br />

Neue Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht<br />

Reichsversicherungsordnung<br />

Satz<br />

Sozialgesetzbuch<br />

Sozialgerichtsgesetz<br />

Sozialrecht (Entscheidungssammlung)<br />

Tarifvertrag öffentlicher Dienst Län<strong>der</strong><br />

Tarifvertrag öffentlicher Dienst Bund/Gemeinden<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

Zeitschrift für Tarifrecht


12<br />

Einleitung<br />

Einleitung<br />

Der vorliegende Ratgeber informiert über die Rechte und Ansprüche <strong>der</strong><br />

schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und berufstätigen Mütter (<strong>Mutterschutz</strong>) nach<br />

dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz (MuSchG), die Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />

(Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft einschließlich<br />

Mutterschaftsgeld) nach <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung (RVO) und die Möglichkeit<br />

für Mütter und Väter, <strong>Elterngeld</strong> und Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch zu nehmen. Außerdem<br />

wird die soziale Absicherung <strong>der</strong> betroffenen Personen erläutert sowie <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld und sonstige staatliche Familienleistungen bzw. auf<br />

bezahlte Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung <strong>bei</strong> Erkrankung von Kin<strong>der</strong>n<br />

behandelt. Um das Nachvollziehen <strong>der</strong> Rechtslage zu erleichtern, wird im<br />

Text auf die Paragrafen <strong>der</strong> einschlägigen Gesetze, die im Anhang im Wortlaut<br />

abgedruckt sind, verwiesen.<br />

Seit <strong>der</strong> letzten Auflage <strong>der</strong> Broschüre 2004 hat es im Bereich des ›<strong>Mutterschutz</strong>es‹<br />

im weiteren Sinne und zur besseren Vereinbarung von Familie und<br />

Beruf neben <strong>der</strong> Fortentwicklung <strong>der</strong> Rechtsprechung zahlreiche Än<strong>der</strong>ungen<br />

und Neuregelungen gegeben, von denen die Wichtigsten hier kurz skizziert<br />

werden sollen.<br />

Schwerpunkt war mit dem Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes<br />

am 1.1.2007 die Ablösung des bisherigen Erziehungsgeldes<br />

durch das neue <strong>Elterngeld</strong>. Mit dem Systemwechsel von einer reinen Sozialleistung<br />

für Geringverdiener zu einer echten Entgeltersatzleistung in Höhe von<br />

zwei Dritteln des ausfallenden Nettoeinkommens soll neben <strong>der</strong> grundsätzlichen<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Vereinbarkeit von Familie und Beruf insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

die Bereitschaft <strong>der</strong> Väter gestärkt werden, sich mehr als bisher an <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

zu beteiligen. Ob sich durch die Halbierung <strong>der</strong> Anspruchsdauer auf<br />

zwölf (bzw. 14) Monate die Abwesenheitszeiten vom Betrieb wie gewünscht<br />

verkürzen, bleibt abzuwarten und hängt auch davon ab, wie schnell <strong>der</strong> Ausbau


Einleitung 13<br />

<strong>der</strong> Bereuungsplätze für unter Dreijährige voranschreitet. Die Möglichkeit,<br />

Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen,<br />

ist erhalten geblieben.<br />

Nach dem am 1.1.2006 in Kraft getretenen Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) erhalten nunmehr alle Ar<strong>bei</strong>tgeber volle Erstattung des <strong>bei</strong> Beschäftigungsverboten<br />

gezahlten <strong>Mutterschutz</strong>lohns sowie des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.<br />

Dies galt zuvor als ›Lohnausgleichsverfahren‹ nur für kleinere<br />

Betriebe.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> Gesundheitsreform 2007 zum 1.4.2007 müssen die<br />

gesetzlichen Krankenkassen <strong>bei</strong> Entbindung in einem von Hebammen geleiteten<br />

Geburtshaus neben <strong>der</strong>en Leistungen auch die Betriebskosten übernehmen.<br />

Auf die Gewährung und Bezahlung von medizinisch notwendigen Mütter/<br />

Väter-Kind-Kuren besteht jetzt ein Rechtsanspruch.<br />

Ab 2007 wird Kin<strong>der</strong>geld für Kin<strong>der</strong> in Ausbildung (ab Geburtsjahrgang<br />

1983) nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bisher 27. Lebensjahr)<br />

gezahlt. Mit Wirkung ab 1.1.2006 ist die steuerliche Absetzbarkeit von<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungskosten erheblich verbessert worden. Bereits zum 1.1.2005<br />

wurde ein sog. Kin<strong>der</strong>zuschlag zum Kin<strong>der</strong>geld in Höhe von maximal 140 €<br />

pro Kind eingeführt für geringverdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen<br />

zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes II und/o<strong>der</strong><br />

Sozialgeldes finanzieren können, nicht aber den Mindestbedarf ihrer Kin<strong>der</strong>.


14<br />

Alle werdenden Mütter, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert<br />

(einschließlich Bezieherinnen von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II) o<strong>der</strong> familienversichert<br />

sind, haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung<br />

und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre<br />

Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und i. d. R. Mutterschaftsgeld.<br />

Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfängerinnen erhalten gem.<br />

§ 50 SGB XII vergleichbare Leistungen (außer Mutterschaftsgeld).<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen haben Kündigungsschutz während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

bis vier Monate nach <strong>der</strong> Entbindung. Es gelten beson<strong>der</strong>e <strong>Mutterschutz</strong>vorschriften<br />

am Ar<strong>bei</strong>tsplatz während <strong>der</strong> Schwangerschaft und <strong>der</strong><br />

Stillzeit, die auch Beschäftigungsverbote mit Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

<strong>bei</strong>nhalten können. Während <strong>der</strong> Schutzfristen (sechs Wochen vor und i. d. R.<br />

acht Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung) dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.<br />

In dieser Zeit erhalten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind, zum Ausgleich ihres Nettoverdienstes Mutterschaftsgeld<br />

und den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss.<br />

Tipp:<br />

Überblick <strong>Mutterschutz</strong><br />

1 Überblick <strong>Mutterschutz</strong><br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong> berät im Rahmen ihrer Ar<strong>bei</strong>tsund<br />

Sozialversicherungsrechtsberatung ihre Mitglie<strong>der</strong> kostenfrei<br />

in allen Einzelfragen des <strong>Mutterschutz</strong>es (sowie des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

und <strong>der</strong> Elternzeit) einschließlich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Auswirkungen und <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Rechte und Ansprüche.<br />

1. Schutz <strong>der</strong> berufstätigen Mutter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

Sobald eine Frau schwanger ist, gelten für sie – wenn sie berufstätig ist –<br />

eine Reihe von Schutzbestimmungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass<br />

die im Berufsleben stehende Mutter und auch das werdende Kind vor Gefahren,


Schutz <strong>der</strong> berufstätigen Mutter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz 15<br />

Überfor<strong>der</strong>ung und Gesundheitsschädigung am Ar<strong>bei</strong>tsplatz, vor finanziellen<br />

Einbußen und vor dem Verlust des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft und Entbindung geschützt werden.<br />

Durch diesen <strong>Mutterschutz</strong>, <strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

(MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt<br />

ist, soll es berufstätigen Frauen erleichtert werden, ihre Aufgabe im Beruf und<br />

als (werdende) Mutter miteinan<strong>der</strong> zu vereinbaren. Da viele werdende Mütter<br />

ar<strong>bei</strong>ten müssen bzw. wollen und auch nach <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes nicht auf<br />

ihren Beruf verzichten wollen o<strong>der</strong> können, kommt diesen Schutzvorschriften<br />

große Bedeutung zu, und jede (werdende) Mutter sollte sich – nicht zuletzt im<br />

Interesse ihres Kindes – selbst daran halten und auch auf die Einhaltung durch<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber achten.<br />

Tipp:<br />

Das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt überwacht, ob <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber seine Pflichten aus dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz erfüllt.<br />

Jede betroffene Frau kann sich daher an diese Behörde mit <strong>der</strong><br />

Bitte um Auskunft und Unterstützung wenden.<br />

Macht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Schwierigkeiten, wenn eine schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

sich z. B. weigert, Nachtar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> Mehrar<strong>bei</strong>t zu leisten o<strong>der</strong> auf ein sonstiges<br />

Beschäftigungsverbot verweist, so sollte unbedingt auch <strong>der</strong> Betriebsrat/<br />

Personalrat (falls vorhanden) informiert und um Hilfe gebeten werden.<br />

2. Aufgaben des Betriebsrats/Personalrats<br />

Der Betriebsrat hat nämlich die Aufgabe, u.a. nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) über die Einhaltung <strong>der</strong> zugunsten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu<br />

wachen und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren für werdende<br />

und stillende Mütter nach § 89 BetrVG mitzuwirken. Nach § 88 Nr. 1<br />

BetrVG können freiwillige Betriebsvereinbarungen zur Verhütung von Unfällen und<br />

Gesundheitsschädigungen <strong>der</strong> werdenden und stillenden Mütter abgeschlossen<br />

werden. Der Betriebsrat hat auch gem. § 85 Abs. 1 BetrVG Beschwerden von<br />

schwangeren und stillenden Frauen entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt<br />

erscheinen, durch Verhandlung mit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber auf ihre Abstellung hinzuwirken.<br />

Schließlich kann <strong>der</strong> Betriebsrat nach § 80 Abs.1 Nr. 2 und 4 BetrVG Maßnahmen,<br />

z. B. die Einrichtung von Liege- und Stillräumen, beantragen und auch allgemein<br />

die Einglie<strong>der</strong>ung werden<strong>der</strong> und stillen<strong>der</strong> Mütter in den Betrieb för<strong>der</strong>n.<br />

Im Einzelfall sollte sich <strong>der</strong> Betriebsrat mit Anregungen an das Gewerbeaufsichtsamt<br />

wenden, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den Vorschriften des MuSchG zuwi-


16<br />

Überblick <strong>Mutterschutz</strong><br />

<strong>der</strong>handelt und eine Einigung im Betrieb nicht gelingt. Zur Mitteilungspflicht des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers über die Schwangerschaft siehe Seite 20 bzw. zur Unterrichtung<br />

nach <strong>der</strong> Verordnung zum Schutz <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz siehe Seite 43.<br />

Die beschriebenen Aufgaben des Betriebsrats gelten inhaltlich in gleicher<br />

Weise auch für den Personalrat des öffentlichen Dienstes.<br />

3. Für wen gilt das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz?<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz gilt für alle Frauen, die in Deutschland in einem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin o<strong>der</strong> des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Da<strong>bei</strong> ist es unerheblich, ob die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

befristet (einschließlich Probear<strong>bei</strong>tsverhältnis), zur Aushilfe, nebenberuflich<br />

o<strong>der</strong> in Teilzeit (auch geringfügig) beschäftigt ist. Auch Auszubildende,<br />

Volontärinnen, Praktikantinnen (nur wenn das Praktikum nicht integrierter<br />

Bestandteil einer Schulausbildung o<strong>der</strong> eines Hochschulstudiums ist), zur<br />

beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Beschäftigte usw. unterliegen dem<br />

<strong>Mutterschutz</strong>. In sog. Leihar<strong>bei</strong>tsverhältnissen hat die Beschäftigungsverbote<br />

<strong>der</strong> Entleiher zu beachten, dagegen treffen die Entgeltpflichten den Verleiher.<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz gilt uneingeschränkt auch für im Familienhaushalt<br />

angestellte Frauen. Für in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte<br />

gelten einige Son<strong>der</strong>regelungen, auf die jeweils hingewiesen wird.<br />

Nicht erfasst vom <strong>Mutterschutz</strong>gesetz werden somit Hausfrauen, Ar<strong>bei</strong>tslose,<br />

Selbstständige, Organmitglie<strong>der</strong> und Geschäftsführerinnen juristischer<br />

Personen o<strong>der</strong> Gesellschaften sowie Schülerinnen o<strong>der</strong> Studentinnen (ohne<br />

gleichzeitiges Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis).<br />

Auf Beamtinnen finden die Verordnungen über den <strong>Mutterschutz</strong> für Beamtinnen<br />

des Bundes bzw. <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Anwendung, die zum Teil wegen <strong>der</strong> Eigenart<br />

des öffentlichen Dienstes und des Beamtenverhältnisses vom allgemeinen<br />

<strong>Mutterschutz</strong> abweichen (siehe Anhang 10).<br />

Tipp:<br />

Wer sich über die Vorschriften des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes o<strong>der</strong> des<br />

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ausführlich und genau informieren<br />

möchte, kann sich auch an den Betriebsrat/Personalrat<br />

wenden. Dieser hat zumindest den entsprechenden Gesetzestext<br />

vorliegen, u. U. auch einen Kommentar.<br />

Im Übrigen ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als<br />

drei Frauen beschäftigt werden, verpflichtet, einen Abdruck des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen o<strong>der</strong> auszuhängen<br />

(§ 18 Abs. 1 MuSchG).


Schwangerschaft dem Ar<strong>bei</strong>tgeber melden 17<br />

2 Schwangerschaft dem Ar<strong>bei</strong>tgeber melden<br />

1. Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

Werdende Mütter ›sollen‹ dem Ar<strong>bei</strong>tgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen<br />

Tag <strong>der</strong> Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist<br />

(§ 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Damit wird keine erzwingbare Rechtspflicht für die<br />

werdende Mutter begründet, son<strong>der</strong>n nur eine nachdrückliche Empfehlung<br />

im Interesse <strong>der</strong> Schwangeren und des Kindes ausgesprochen, da <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber ohne Kenntnis <strong>der</strong> bestehenden Schwangerschaft keine Schutzvorschriften<br />

beachten kann. Eine (unverzügliche) Mitteilungspflicht kann sich<br />

jedoch aus einer beson<strong>der</strong>en entsprechenden ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen o<strong>der</strong> tariflichen<br />

Regelung ergeben. Im Einzelfall kann auch die allgemeine Treuepflicht <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Mitteilung begründen, so<br />

z. B. <strong>bei</strong> Eintritt von Beschäftigungsverboten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> sog. ›Schlüsselkräften‹<br />

(wesentliche Funktion im Betrieb).<br />

Es genügt auch die Mitteilung <strong>der</strong> Frau, dass sie vermutlich schwanger sei.<br />

Es ist dann Sache des Ar<strong>bei</strong>tgebers, die Frau zu veranlassen, ihre bloße Vermutung<br />

durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber einen<br />

solchen Nachweis nicht veranlasst, muss er die Mitteilung <strong>der</strong> vermutlichen<br />

Schwangerschaft gegen sich gelten lassen (LAG Düsseldorf vom 22.8.1964 in<br />

DB 1965, 223).<br />

Die Mitteilung kann formlos, mündlich (auch telefonisch), schriftlich, persönlich<br />

o<strong>der</strong> durch einen Boten erfolgen. Sie ist grundsätzlich dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

gegenüber abzugeben, wo<strong>bei</strong> auch eine Mitteilung an den Vertreter o<strong>der</strong> eine<br />

zur Entgegennahme solcher Erklärungen befugte Person genügt, z. B. an die<br />

Personalsachbear<strong>bei</strong>terin (BAG in BB 1956, 562) o<strong>der</strong> die Filialleiterin (LAG<br />

München vom 23.8.1990 in ZTR 1991, 212). Nach LAG Köln (Urteil vom<br />

10.10.1990, Az.: 7 Sa 214/90) kann dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die Mitteilung an den<br />

unmittelbaren Vorgesetzten nur zugerechnet werden, wenn dieser eine ähnlich


18<br />

Schwangerschaft dem Ar<strong>bei</strong>tgeber melden<br />

selbstständige Stellung wie ein Vertreter des Ar<strong>bei</strong>tgebers hat. Der Vorgesetzte<br />

muss demnach mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Ar<strong>bei</strong>tgeberfunktionen, vor allem<br />

mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Pflichten aus dem MuSchG betraut sein. Besteht<br />

im Betrieb jedoch die Übung, dass Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen eine Schwangerschaft<br />

dem unmittelbaren Vorgesetzten anzeigen, muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Mitteilung<br />

gegen sich gelten lassen. Für das Bestehen einer solchen betrieblichen Übung<br />

trägt die Schwangere aber die volle Darlegungs- und Beweislast.<br />

Tipp: Aus Beweisgründen sollte die Schwangerschaft i. d. R. schriftlich<br />

angezeigt werden und ein Nachweis über den Zugang <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

vorliegen.<br />

Eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, die das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat,<br />

ist verpflichtet, den Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die<br />

Schwangerschaft (z. B. aufgrund einer Fehlgeburt) vorzeitig endet (siehe auch<br />

Seite 24).<br />

2. Ärztliches Attest<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Kenntnis von <strong>der</strong> Schwangerschaft, kann er je<strong>der</strong>zeit von<br />

<strong>der</strong> werdenden Mutter das schriftliche Zeugnis eines (approbierten) Arztes<br />

o<strong>der</strong> einer (staatlich zugelassenen) Hebamme über die bestehende Schwangerschaft<br />

und den mutmaßlichen Tag <strong>der</strong> Entbindung verlangen. In diesem Fall<br />

›soll‹ die Frau das Attest vorlegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 MuSchG), d. h. eine Verpflichtung<br />

dazu besteht auch hier – abgesehen von einer eventuell vorliegenden<br />

ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen o<strong>der</strong> tariflichen Regelung – nicht schlechthin, son<strong>der</strong>n<br />

nur im Einzelfall aus <strong>der</strong> Treuepflicht, z. B. <strong>bei</strong> Beschäftigungsverboten bzw.<br />

spätestens vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist. Im Zweifel sollte die werdende Mutter<br />

allerdings im eigenen Interesse dem Verlangen nach Vorlage des Attestes<br />

nachkommen, wenn auch die Erfüllung <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen <strong>Mutterschutz</strong>pflichten<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber an das objektive Bestehen <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

anknüpft und nicht an <strong>der</strong>en Nachweis.<br />

Die Untersuchung durch einen von ihm bestimmten Arzt o<strong>der</strong> eine bestimmte<br />

Hebamme kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht verlangen, da die Frau die freie Arztbzw.<br />

Hebammenwahl hat.<br />

Die Kosten des Zeugnisses trägt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nur, wenn es auf sein Verlangen<br />

hin ausgestellt worden ist (§ 5 Abs. 3 MuSchG). Hat die Frau das Attest<br />

von sich aus besorgt, braucht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Kosten nicht zu erstatten.


Tipp:<br />

Ärztliches Attest 19<br />

Gem. § 196 RVO haben in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherte Frauen u. a. Anspruch auf Feststellung <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

zu Lasten <strong>der</strong> Krankenkasse. Versicherte Frauen sollten<br />

daher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Übernimmt die<br />

Krankenkasse die Kosten, entfällt insoweit die eventuelle Kostenverpflichtung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers.<br />

3. Wirkung <strong>der</strong> Mitteilung<br />

Vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong> Schwangerschaft an ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

straf- und zivilrechtlich für die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

verantwortlich. Außerdem darf er <strong>der</strong> Frau nun nicht mehr kündigen<br />

(Näheres siehe Seite 23 ff.).<br />

Während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unbefugt Dritte nicht über die Schwangerschaft<br />

informieren darf, muss er unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, das<br />

örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt (Aufsichtsbehörde) von <strong>der</strong> Mitteilung<br />

<strong>der</strong> Frau benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 S. 3 MuSchG). Diesem soll damit Gelegenheit<br />

gegeben werden, <strong>bei</strong>spielsweise die Einhaltung <strong>der</strong> einzelnen Beschäftigungsverbote<br />

zu überprüfen und in Streitfällen Entscheidungen her<strong>bei</strong>zuführen.<br />

Außerdem kann das Gewerbeaufsichtsamt Ausnahmen von den<br />

Beschäftigungsverboten anordnen und sich generell um die Situation <strong>der</strong> werdenden<br />

Mutter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz kümmern.<br />

4. Unbefugte Bekanntgabe<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin braucht keine Sorge zu haben, dass mit <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft an den Ar<strong>bei</strong>tgeber auch Dritte darüber informiert werden.<br />

Sowohl aus <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Fürsorgepflicht als auch aus <strong>der</strong> speziellen<br />

Regelung im <strong>Mutterschutz</strong>gesetz (§ 5 Abs. 1 S. 4) ergibt sich, dass es<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tgeber verboten ist, Dritte unbefugt über die ihm mitgeteilte<br />

Schwangerschaft einer Ar<strong>bei</strong>tnehmerin zu informieren. Etwas an<strong>der</strong>es kann<br />

nur gelten, wenn die betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmerin damit einverstanden ist<br />

o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber berechtigte Gründe für eine Bekanntgabe hat.<br />

Beispiel Der Ar<strong>bei</strong>tgeber informiert den unmittelbaren Vorgesetzten einer<br />

schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, damit dieser die Beschäftigungsverbote<br />

beachten kann und z. B. von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin keine<br />

Mehr-ar<strong>bei</strong>t mehr verlangt.


20<br />

Schwangerschaft dem Ar<strong>bei</strong>tgeber melden<br />

Hat die schwangere Mitar<strong>bei</strong>terin um vertrauliche Behandlung ihrer Mitteilung<br />

gebeten, so muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Personen, denen er befugterweise die<br />

Information weitergegeben hat, ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten.<br />

Dem Betriebsrat gegenüber ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unaufgefor<strong>der</strong>t zur Mitteilung<br />

über die Schwangerschaft verpflichtet. Ob dies auch für den Fall gilt, dass<br />

die Frau dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die Weitergabe <strong>der</strong> Mitteilung ausdrücklich untersagt,<br />

ist streitig, wird vom Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht aber bejaht (Urteil vom<br />

27.2.1968, AP Nr. 1 zu § 58 BetrVG). Denn nur wenn <strong>der</strong> Betriebsrat weiß,<br />

welche werdenden und stillenden Mütter im Betrieb beschäftigt sind, kann er<br />

seine Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen,<br />

d. h. auf Einhaltung <strong>der</strong> Schutzvorschriften <strong>der</strong> Schwangeren zu achten.<br />

5. Mitteilung vor <strong>der</strong> Einstellung/Offenbarungspflicht/<br />

Benachteiligungsverbot<br />

Im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 8.11.1990 in<br />

BB 1991, 692) hat das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht entschieden, dass die Frage<br />

nach einer Schwangerschaft vor Einstellung einer Ar<strong>bei</strong>tnehmerin i. d. R. eine<br />

unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt und damit gegen<br />

das Benachteiligungsverbot des § 7 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen<br />

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt (Urteil vom<br />

15.10.1992 in BB 1993, 433 zum ehemaligen § 611 a BGB). Ausnahmsweise<br />

soll die Frage nach <strong>der</strong> Schwangerschaft sachlich gerechtfertigt und zulässig<br />

sein, wenn sie objektiv dem gesundheitlichen Schutz <strong>der</strong> Bewerberin und des<br />

ungeborenen Kindes dient (BAG vom 1.7.1993 in AiB 1994, 122).<br />

Nachdem <strong>der</strong> Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung entschieden<br />

hat, dass die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG<br />

vom 9.2.1976 es verbietet, eine Schwangere deshalb nicht auf eine unbefristete<br />

Stelle einzustellen, weil sie für die Dauer <strong>der</strong> Schwangerschaft wegen<br />

eines (vorübergehenden) mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots auf<br />

dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden darf (Urteil vom 3.2.2000<br />

in NZA 2000, 255), hat das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht unter Aufgabe seiner früheren<br />

europarechtswidrigen Rechtsprechung festgestellt (Urteil vom 6.2.2003 in<br />

BB 2003, 1734), dass die Frage nach einer Schwangerschaft vor <strong>der</strong> geplanten<br />

unbefristeten Einstellung einer Frau regelmäßig gegen das Benachteiligungsverbot<br />

verstößt und unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Frau<br />

die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots<br />

zunächst nicht aufnehmen kann (aber nach Ablauf des <strong>Mutterschutz</strong>es).


Mitteilung vor <strong>der</strong> Einstellung/Offenbarungspflicht/<br />

Benachteiligungsverbot<br />

Noch nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit <strong>der</strong> Frage nach einer<br />

Schwangerschaft <strong>bei</strong> Begründung eines befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses bzw.<br />

ob sich das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht auch <strong>der</strong> Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs anschließt, nach <strong>der</strong> eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin auch dann nicht wegen<br />

ihrer Schwangerschaft entlassen werden darf, wenn sie nur auf bestimmte<br />

Zeit eingestellt wurde und den Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> Abschluss des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

nicht über die ihr bekannte Schwangerschaft informiert hat, und zudem feststand,<br />

dass sie aufgrund <strong>der</strong> Schwangerschaft während eines wesentlichen<br />

Teils <strong>der</strong> Vertragszeit nicht würde ar<strong>bei</strong>ten können (Urteil vom 4.10.2001 in<br />

BB 2001, 2478). Vor diesem Hintergrund ist aber davon auszugehen, dass <strong>bei</strong><br />

Bewerbungen eine Frau ihre Schwangerschaft bzw. ihren Kin<strong>der</strong>wunsch auch<br />

auf Befragen des Ar<strong>bei</strong>tgebers grundsätzlich, auch <strong>bei</strong> einer befristeten Einstellung,<br />

nicht offenbaren muss.<br />

Kann die Bewerberin einen schuldhaften Verstoß des Ar<strong>bei</strong>tgebers gegen<br />

das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG belegen, hat sie zwar keinen Einstellungsanspruch,<br />

aber Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Diskriminierung<br />

entstandenen materiellen Schadens (§ 15 AGG), z. B. Verdienstausfall. Auch<br />

wenn die Frau <strong>bei</strong> benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre<br />

(die Beweislast trägt insoweit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber), steht ihr eine angemessene<br />

Entschädigung zu (maximal drei Monatsgehälter). Solche Schadensersatzansprüche<br />

müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang <strong>der</strong> Ablehnung<br />

schriftlich <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber geltend gemacht bzw. innerhalb von drei<br />

Monaten ab <strong>der</strong> schriftlichen Geltendmachung <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht eingeklagt<br />

werden (§ 61 b ArbGG).<br />

Gem. § 7 Abs. 4 des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes ist im<br />

öffentlichen Dienst des Landes <strong>Bremen</strong> die Frage nach einer bestehenden<br />

Schwangerschaft im Einstellungsverfahren ausdrücklich unzulässig; ebenso<br />

verbietet § 7 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz in <strong>der</strong> Bundesverwaltung in<br />

Vorstellungs- o<strong>der</strong> Auswahlgesprächen Fragen u. a. nach einer bestehenden<br />

o<strong>der</strong> geplanten Schwangerschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Betreuung von<br />

Kin<strong>der</strong>n neben <strong>der</strong> Berufstätigkeit.<br />

Wird eine ausnahmsweise zulässige Frage beantwortet, muss die Antwort<br />

auch ehrlich sein, wo<strong>bei</strong> die bloße Vermutung einer Schwangerschaft nicht<br />

angegeben werden muss. Eine falsche Antwort berechtigt den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

unter Umständen zur Anfechtung (Näheres siehe Seite 34) des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

wegen arglistiger Täuschung. Zwar braucht die Bewerberin auch eine<br />

zulässige Frage nicht zu beantworten, allerdings besteht dann die Gefahr, dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber daraus nachteilige Schlüsse zieht und von einer Einstellung<br />

absieht.<br />

Von sich aus muss eine Bewerberin i. d. R. nicht auf eine bestehende<br />

Schwangerschaft hinweisen. Praktisch deckt sich die Offenbarungspflicht<br />

21


22<br />

Schwangerschaft dem Ar<strong>bei</strong>tgeber melden<br />

ohne Befragen inhaltlich mit dem Fragerecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers in den von <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts gezogenen engen Grenzen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann von einer Bewerberin nicht verlangen, dass sie ein<br />

Attest über das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft <strong>bei</strong>bringt.<br />

Eine dem Ar<strong>bei</strong>tgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte<br />

Schwangerschaft verhin<strong>der</strong>t zwar nicht von vornherein die wirksame Befristung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages, jedoch ist die Schwangerschaft <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewertung<br />

<strong>der</strong> Interessenlage <strong>der</strong> Vertragsparteien <strong>bei</strong>m Abschluss befristeter Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />

zu berücksichtigen. Die Befristung ist z. B. dann sachlich gerechtfertigt,<br />

wenn die Zeit bis zur Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme eines an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tnehmers überbrückt<br />

werden soll und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber sich diesem gegenüber bereits <strong>bei</strong><br />

Abschluss des befristeten Vertrages mit <strong>der</strong> Schwangeren vertraglich gebunden<br />

hat (BAG vom 6.11.1996 in DB 1997, 1927).<br />

Zur Mitteilungspflicht <strong>bei</strong> vorzeitiger Beendigung <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

siehe Seite 24.


1. Kündigungsschutz<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber 23<br />

3 Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Tipp: Jede Kündigung (ebenso Befristung und Aufhebungsvertrag) bedarf<br />

gem. § 623 BGB <strong>der</strong> Schriftform; elektronische Form ist unzulässig.<br />

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung (Befristung/Aufhebungsvertrag)<br />

ist gem. § 125 BGB generell nichtig!<br />

Wird eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin schwanger, soll sie davor geschützt sein, aus diesem<br />

Grund ihren Ar<strong>bei</strong>tsplatz zu verlieren. Deshalb verbietet das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

(§ 9 Abs. 1) dem Ar<strong>bei</strong>tgeber, während <strong>der</strong> Schwangerschaft und bis zum<br />

Ablauf von vier Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung (Schutzzeit) das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

zu kündigen. Nimmt eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin Elternzeit, so gilt das Kündigungsverbot<br />

auch während dieser Zeit (§ 18 BEEG; Näheres siehe Seite 146 ff.).<br />

Das Kündigungsverbot umfasst nicht nur jede fristgemäße ordentliche Kündigung,<br />

son<strong>der</strong>n auch eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund. Außerdem<br />

sind verboten: Än<strong>der</strong>ungskündigungen, Kündigungen eines nicht befristeten<br />

Probear<strong>bei</strong>tsverhältnisses, Kündigungen in Insolvenzverfahren sowie im Zuge<br />

einer Massenentlassung o<strong>der</strong> einer Betriebsstilllegung. Auch eine Kündigung<br />

vor Dienstantritt fällt unter § 9 Abs. 1 MuSchG (LAG Düsseldorf vom<br />

30.9.1992 in DB 1993, 1293). Zu den Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />

siehe Seite 30 ff.<br />

Unzulässig sind auch Kündigungen, die während <strong>der</strong> Schutzzeit zugehen,<br />

aber aufgrund langer Kündigungsfristen erst nach Ablauf <strong>der</strong> Schutzzeit<br />

wirksam werden.<br />

Beispiel Frau A hat am 20. März ein Kind geboren. Die Schutzzeit endet<br />

damit am 20. Juli. Eine Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tgebers, die dieser<br />

fristgerecht am 28. Juni für den 30. September ausgesprochen<br />

hat, ist ungültig.


24<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Dagegen fällt eine Kündigung nicht unter das Verbot, wenn sie bereits vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Schwangerschaft zugeht, das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis aber erst während<br />

<strong>der</strong> Schwangerschaft endet.<br />

Beispiel Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kündigt einer Mitar<strong>bei</strong>terin am 20. März fristgerecht<br />

zum 30. Juni. Anfang Mai teilt die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin mit, sie sei<br />

seit einem Monat schwanger. Diese Kündigung verstößt nicht<br />

gegen § 9 Abs. 1 MuSchG.<br />

Tipp:<br />

Um Streitfälle und eine eventuelle gerichtliche Klärung zu vermeiden,<br />

sollte eine Schwangerschaft möglichst frühzeitig festgestellt<br />

und angezeigt werden.<br />

In Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

nicht gegen ihren Willen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgabe von Heimar<strong>bei</strong>t ausgeschlossen werden<br />

(§ 9 Abs. 4 MuSchG). In dieser Zeit besteht Anspruch auf Heimar<strong>bei</strong>t mindestens<br />

in demselben Umfang wie die Frau während <strong>der</strong> letzten drei Monate<br />

vor Beginn des Schwangerschaftsmonats gear<strong>bei</strong>tet hat. An<strong>der</strong>nfalls befindet<br />

sich <strong>der</strong> Auftraggeber in Annahmeverzug und muss das bisherige Entgelt<br />

weiterzahlen.<br />

2. Voraussetzungen des Kündigungsverbots<br />

Bei Zugang <strong>der</strong> (schriftlichen) Kündigung muss eine Schwangerschaft bestehen<br />

bzw. eine Entbindung stattgefunden haben.<br />

Zur Feststellung des Beginns <strong>der</strong> Schwangerschaft (und damit des Kündigungsverbots)<br />

kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das Zeugnis eines Arztes o<strong>der</strong> einer<br />

Hebamme verlangen. Von dem darin angegebenen voraussichtlichen Tag <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>kunft sind dann 280 Tage zurückzurechnen, um den maßgeblichen<br />

Schwangerschaftsbeginn festzustellen (BAG vom 7.5.1998 in DB 1998, 1870).<br />

Da<strong>bei</strong> wird <strong>der</strong> mutmaßliche Entbindungstag nicht mitgezählt (BAG vom<br />

12.12.1985 in DB 1986, 1579).<br />

Erleidet die schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin eine Fehlgeburt o<strong>der</strong> lässt sie<br />

einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, so endet damit von diesem Zeitpunkt<br />

ab auch <strong>der</strong> Kündigungsschutz (BAG vom 16.2.1973, AP Nr. 2 zu<br />

§ 9 MuSchG 1968). Hatte die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin dem Ar<strong>bei</strong>tgeber das Bestehen<br />

<strong>der</strong> Schwangerschaft bereits angezeigt, ist sie verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

das vorzeitige Ende <strong>der</strong> Schwangerschaft unverzüglich mitzuteilen; unterbleibt<br />

die Mitteilung schuldhaft und hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber deshalb nicht gekün-


Voraussetzungen des Kündigungsverbots 25<br />

digt, kann er die ›Nichtbeendigung‹ des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses und die Weiterzahlung<br />

des Entgelts aber nicht als Schaden geltend machen (BAG vom<br />

18.1.2000 in NZA 2000, 1157).<br />

Dagegen bleibt <strong>der</strong> Kündigungsschutz erhalten, wenn ein Kind tot geboren<br />

wird, später stirbt o<strong>der</strong> wenn die Mutter es zur Adoption freigibt. Eine Entbindung<br />

(und damit Son<strong>der</strong>kündigungsschutz) liegt auch <strong>bei</strong> einer medizinisch<br />

indizierten vorzeitigen Einleitung <strong>der</strong> Geburt vor, wenn die Leibesfrucht ein<br />

Gewicht von mindestens 500 Gramm hat, egal ob das Kind lebend o<strong>der</strong> tot<br />

geboren wird (BAG vom 15.12.2005 in NZA 2006, 994).<br />

Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Kündigungsverbots ist, dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung von <strong>der</strong> Schwangerschaft bzw.<br />

<strong>der</strong> Entbindung weiß, unabhängig davon, auf welche Weise er die Kenntnis<br />

(dienstlich o<strong>der</strong> außerdienstlich) erlangt hat. Eine bloße Vermutung reicht nicht<br />

aus. Hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ihren Dienstvorgesetzten (wenn dieser ar<strong>bei</strong>tgeberähnliche<br />

Funktion hat) o<strong>der</strong> das Personalbüro über ihre Schwangerschaft<br />

informiert, so reicht dies aus und wird <strong>der</strong> Mitteilung an den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

gleichgesetzt. Dagegen ersetzt die Information des Betriebsrats o<strong>der</strong> des Vorar<strong>bei</strong>ters<br />

nicht die Kenntnis des Ar<strong>bei</strong>tgebers (siehe auch Seite 17 f.).<br />

Tipp:<br />

Ob <strong>bei</strong> einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB, <strong>der</strong> den<br />

mutterschutzrechtlichen Status <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin grundsätzlich<br />

nicht verän<strong>der</strong>t (siehe Seite 69), die Kenntnis des früheren Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

von <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entbindung dem neuen<br />

Betriebsinhaber zugerechnet werden kann, ist umstritten. Die Frau<br />

sollte daher in diesen Fällen vorsorglich dem neuen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

(erneut) Mitteilung machen.<br />

3. Zweiwochenfrist<br />

War dem Ar<strong>bei</strong>tgeber im Zeitpunkt <strong>der</strong> Kündigung die Schwangerschaft/<br />

Entbindung unbekannt, so gilt das Kündigungsverbot trotzdem, wenn<br />

die gekündigte Mitar<strong>bei</strong>terin den Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> seinen Vertreter (siehe<br />

Seite 17 f.) innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong> (schriftlichen)<br />

Kündigung über das Vorliegen einer Schwangerschaft/Entbindung informiert<br />

(§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG).<br />

Die Zweiwochenfrist beginnt dann, wenn die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin unter normalen<br />

Umständen die Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme von <strong>der</strong> Kündigung hatte.<br />

Die Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft an den Ar<strong>bei</strong>tgeber durch einen Dritten<br />

(z. B. Ehemann) genügt, wenn <strong>der</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Kündigung deutlich<br />

wird.


26<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Wichtig Nach einer Entscheidung des BAG (vom 15.11.1990 in BB 1991,<br />

179) muss die nachträgliche Mitteilung das Bestehen einer Schwangerschaft<br />

zum Zeitpunkt des Zugangs <strong>der</strong> (schriftlichen) Kündigung<br />

o<strong>der</strong> die Vermutung einer solchen Schwangerschaft zum<br />

Inhalt haben. Dies gilt sowohl <strong>bei</strong> Mitteilung innerhalb <strong>der</strong> Zweiwochenfrist<br />

als auch <strong>bei</strong> unverschuldeter Fristversäumnis und unverzüglicher<br />

Nachholung (siehe unten). Teilt die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

ausdrücklich nur das Bestehen einer Schwangerschaft mit, hängt<br />

es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Mitteilung dahin<br />

verstanden werden muss, dass die Schwangerschaft bereits <strong>bei</strong><br />

Zugang <strong>der</strong> Kündigung bestanden habe, wo<strong>bei</strong> auch <strong>der</strong> zeitliche<br />

Zusammenhang <strong>der</strong> Mitteilung mit <strong>der</strong> Kündigung von Bedeutung<br />

sein kann.<br />

Tipp: Im eigenen Interesse sollte die Frau daher auch immer ausdrücklich<br />

darauf hinweisen, dass die Schwangerschaft schon <strong>bei</strong> Zugang<br />

<strong>der</strong> Kündigung bestand bzw. vermutlich bestand, falls <strong>der</strong> genaue<br />

Beginn <strong>der</strong> Schwangerschaft noch nicht feststeht.<br />

Auf Verlangen des Ar<strong>bei</strong>tgebers ist die Frau nunmehr aufgrund ihrer ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen<br />

Treuepflicht verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen.<br />

Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 bis 193 BGB.<br />

Beispiel 1 Die schriftliche Kündigung ist freitags zugegangen. Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

muss bis zum übernächsten Freitag ihre Schwangerschaft<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tgeber anzeigen.<br />

Beispiel 2 Ist eine Kündigung am Samstag zugegangen, muss die Anzeige bis<br />

zum dritten darauf folgenden Montag (falls kein Feiertag) erfolgen,<br />

da an Samstagen, Sonn- und Feiertagen keine Fristen ablaufen,<br />

son<strong>der</strong>n erst am nächsten Werktag.<br />

Wichtig Versäumt eine Frau diese Zweiwochenfrist, so führt dies nicht<br />

grundsätzlich zum Verlust des beson<strong>der</strong>en Kündigungsschutzes.<br />

Nur wenn dieses Versäumnis von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin verschuldet<br />

ist, kann sie sich nicht mehr auf den Schutz des § 9 Abs. 1<br />

MuSchG berufen.<br />

Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn die Frau entwe<strong>der</strong> die Schwangerschaft<br />

kannte und die fristgemäße Mitteilung unterließ o<strong>der</strong> die Schwangerschaft<br />

schuldhaft nicht kannte. Eine vage Schwangerschaftsvermutung reicht


Zweiwochenfrist 27<br />

für einen Verschuldensvorwurf regelmäßig nicht aus. Eine schuldhafte Fristversäumung<br />

liegt nur dann vor, wenn diese auf einen groben Verstoß gegen das<br />

von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten<br />

zurückzuführen ist (BAG vom 6.10.1983, AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968<br />

sowie vom 16.5.2002 in AiB 2002, 779).<br />

Beispiel 1 Am 15. März erfährt Frau A von ihrem Arzt, dass sie schwanger<br />

ist. Am 25. März erhält sie ihre ordentliche Kündigung. Aber erst<br />

am 15. April zeigt sie die Schwangerschaft ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber an.<br />

Folge: Verlust des Kündigungsschutzes nach § 9 Abs. 1 MuSchG.<br />

Beispiel 2 Seit sechs Monaten bleibt <strong>bei</strong> Frau B die Regelblutung aus.<br />

Trotzdem geht sie nicht zum Arzt, um die Ursache, also auch eine<br />

eventuelle Schwangerschaft, feststellen zu lassen. Am 25. März<br />

wird ihr fristgerecht gekündigt. Erst Ende April geht sie zum Arzt,<br />

erfährt, dass sie schwanger ist und teilt dies anschließend dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber mit.<br />

Auch hier wird sich Frau B nicht mehr auf den beson<strong>der</strong>en Kündigungsschutz<br />

berufen können, da sie aufgrund <strong>der</strong> zwingenden<br />

und unabweisbaren Schwangerschaftsvermutung schon im eigenen<br />

Interesse gehalten war, sich frühzeitig durch eine geeignete Untersuchung<br />

Gewissheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft<br />

zu verschaffen und den Ar<strong>bei</strong>tgeber spätestens innerhalb <strong>der</strong> Zweiwochenfrist<br />

hätte informieren können.<br />

Bei einem unverschuldeten Überschreiten <strong>der</strong> Zweiwochenfrist (aus einem von<br />

<strong>der</strong> Frau nicht zu vertretenden Grund) bleibt <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz<br />

bestehen, wenn die schwangere Mitar<strong>bei</strong>terin unverzüglich nach Feststellung<br />

<strong>der</strong> Schwangerschaft die Mitteilung nachholt (§ 9 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs.<br />

MuSchG).<br />

Unverschuldet ist die Zweiwochenfrist versäumt, wenn die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

schuldlos innerhalb <strong>der</strong> Frist von <strong>der</strong> Schwangerschaft keine Kenntnis hat<br />

bzw. trotz Kenntnis die Mitteilungsfrist ohne Verschulden versäumt,<br />

z. B. wegen Krankheit o<strong>der</strong> Urlaub (BAG vom 13.6.1996 in NZA 1996, 1154).<br />

Beispiel 1 Frau A sucht nach <strong>der</strong> letzten Regelblutung am 5. Oktober am<br />

27. November einen Arzt auf, um einen Schwangerschaftstest<br />

vornehmen zu lassen. Teilt sie unverzüglich nach <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Untersuchung dem Ar<strong>bei</strong>tgeber mit, dass sie bereits <strong>bei</strong> Zugang<br />

<strong>der</strong> Kündigung am 28. Oktober schwanger war, hat sie die<br />

Zweiwochenfrist unverschuldet versäumt.


28<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Beispiel 2 Frau B weiß, dass sie schwanger ist, hat dies dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

aber noch nicht mitgeteilt. Hinweise auf eine bevorstehende Kündigung<br />

gibt es nicht. Am 1. August tritt sie eine Auslandsreise an.<br />

Nach ihrer Rückkehr am 15. August findet sie in ihrem Briefkasten<br />

ein Kündigungsschreiben ihres Ar<strong>bei</strong>tgebers vor, das am 2. August<br />

eingeworfen wurde. Mit Schreiben vom 16. August, das ihrem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber am 18. August zugeht, macht sie unter gleichzeitiger<br />

Vorlage eines ärztlichen Attests Mitteilung von <strong>der</strong> Schwangerschaft.<br />

Da Frau B trotz Kenntnis <strong>der</strong> Schwangerschaft die Zweiwochenfrist<br />

unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt<br />

hat, ist die Kündigung unwirksam.<br />

Unverzüglich bedeutet, dass die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern nachgeholt<br />

wird. Da<strong>bei</strong> wird ein Zeitraum von einer Woche im Allgemeinen als noch<br />

rechtzeitig und nicht zu lang angesehen (BAG vom 6.10.1983, AP Nr. 12 zu<br />

§ 9 MuSchG 1968 sowie vom 15.11.2002, AP Nr. 31 zu § 9 MuSchG 1968).<br />

Letztlich sind jedoch immer die beson<strong>der</strong>en Umstände des konkreten Einzelfalles<br />

entscheidend (BAG vom 20.5.1988 in BB 1988, 1963).<br />

Beispiel Erfährt eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, <strong>der</strong> am 25. März gekündigt wurde, am<br />

19. April, dass sie bereits zum Kündigungstermin schwanger war,<br />

reicht es im Allgemeinen aus, wenn sie bis zum 26. April ihren<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber davon unterrichtet. Um unnötige Risiken zu vermeiden,<br />

sollte die Frau die Mitteilung allerdings so schnell wie möglich<br />

machen!<br />

Die schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin muss im Streitfall die Kenntnis des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

von <strong>der</strong> Schwangerschaft beweisen. Sie trägt auch die Darlegungs- und<br />

Beweislast dafür, dass sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist<br />

versäumt bzw. die Mitteilung unverzüglich nachgeholt hat (BAG vom<br />

13.1.1982, AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968).<br />

Tipp:<br />

Die Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entbindung kann dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

mündlich o<strong>der</strong> schriftlich angezeigt werden. Aus Beweisgründen<br />

sollte die Mitteilung aber i. d. R. schriftlich erfolgen und ein Nachweis<br />

über den Zugang <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber vorliegen.


Wirkungen des Kündigungsverbots/Klage 29<br />

4. Wirkungen des Kündigungsverbots/Klage<br />

Jegliche trotz des Kündigungsverbots ausgesprochene Kündigung ist nichtig<br />

(§ 134 BGB), d. h. das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist dadurch nicht aufgelöst. Vielmehr<br />

kann eine Kündigung in einem solchen Fall erst nach Ablauf <strong>der</strong> Schutzzeit<br />

(falls anschließend nicht Elternzeit genommen wird) erneut ausgesprochen werden,<br />

wo<strong>bei</strong> sich <strong>der</strong>en Wirksamkeit dann nur nach den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften<br />

richtet.<br />

Beispiel Eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, die am 6. April ein Kind bekommen hat, erhält<br />

am 30. Juni die Kündigung. Diese ist wegen des Kündigungsverbots,<br />

das bis zum 6. August gilt (wenn nicht Elternzeit genommen<br />

wurde), nichtig. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann also erst nach diesem Zeitpunkt<br />

erneut fristgerecht kündigen.<br />

Gegen eine trotz des Kündigungsverbots ausgesprochene Kündigung sollte<br />

die Frau unverzüglich Klage <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht erheben und sich an die<br />

zuständige Landesbehörde (siehe Seite 32) wenden. Gem. § 4 S. 4 KSchG<br />

läuft die gesetzliche Klagefrist von drei Wochen nicht bereits ab Zugang <strong>der</strong><br />

Kündigung, son<strong>der</strong>n grundsätzlich erst ab Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde an die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber vor<br />

Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung beantragen muss (siehe unten). Wird <strong>der</strong> Frau die<br />

entsprechende Entscheidung nicht bekannt gegeben, kann sie das Fehlen <strong>der</strong><br />

Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze <strong>der</strong> Verwirkung je<strong>der</strong>zeit noch klageweise<br />

geltend machen. Das soll auch gelten, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber weiß, dass<br />

die Frau schwanger und die Zulässigkeitserklärung zur Kündigung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, er aber keinen Antrag gestellt hat (vgl. BAG vom 3.7.2003 in NZA 2003,<br />

1335 zum Kündigungsverbot <strong>bei</strong> Elternzeit). Ist dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die Schwangerschaft<br />

aber gar nicht bekannt und führt die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin erst durch ihre<br />

nachträgliche Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft die Unwirksamkeit <strong>der</strong> Kündigung<br />

her<strong>bei</strong>, muss sie nach richtiger Ansicht (z. B. LAG Düsseldorf vom<br />

10.2.2005 in NZA-RR 2005, 382) innerhalb von drei Wochen ab Zugang <strong>der</strong><br />

schriftlichen Kündigung klagen. Im Zweifelsfall sollte immer die Dreiwochenfrist<br />

ab Zugang <strong>der</strong> Kündigung eingehalten werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn die<br />

behördliche Zustimmung überhaupt nicht vorliegt! Erlangt die Frau erst nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Dreiwochenfrist aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund Kenntnis<br />

von <strong>der</strong> Schwangerschaft, so ist auf ihren Antrag hin gem. § 5 Abs. 1 KSchG<br />

die Klage nachträglich zuzulassen. Dieser Antrag muss aber spätestens innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Kenntnis <strong>der</strong> Schwangerschaft <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

gestellt werden; nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende <strong>der</strong> versäumten<br />

Frist an gerechnet, ist die Antragstellung grundsätzlich nicht mehr möglich.


30<br />

Tipp:<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Das allgemeine Kündigungsrecht und <strong>der</strong> allgemeine Kündigungsschutz<br />

stehen selbstständig und unabhängig neben dem beson<strong>der</strong>en<br />

Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG. Sollte die Kündigung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers auch an<strong>der</strong>e kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen<br />

(z. B. nach dem Kündigungsschutzgesetz, Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht<br />

SGB IX, BetrVG o<strong>der</strong> BGB) verletzen, so sollte eine Klage<br />

<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht i. d. R. auf alle in Betracht kommenden<br />

Gesichtspunkte gestützt werden, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn nicht<br />

eindeutig feststeht, ob alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 1<br />

MuSchG erfüllt sind. Insoweit sind dann aber auch die sonstigen<br />

kündigungsschutzrechtlichen Regelungen zu beachten, z. B. die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Kündigung gem. § 4 KSchG.<br />

Ein Ar<strong>bei</strong>tgeber, <strong>der</strong> einer Frau verbotswidrig gekündigt hat, ist zur Weiterzahlung<br />

<strong>der</strong> Vergütung verpflichtet, wenn die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ar<strong>bei</strong>tsbereit<br />

und ar<strong>bei</strong>tswillig ist, d. h. ihre Ar<strong>bei</strong>tskraft trotz Kündigung weiter anbietet<br />

(Annahmeverzug des Ar<strong>bei</strong>tgebers).<br />

Tipp:<br />

Neben <strong>der</strong> fristgerechten Klageerhebung sollte die Frau nach Erhalt<br />

einer verbotswidrigen Kündigung dem Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich<br />

(schriftlich) mitteilen, dass sie mit <strong>der</strong> Kündigung nicht einverstanden<br />

ist sowie ihn auffor<strong>der</strong>n, diese innerhalb einer bestimmten Frist<br />

(z. B. eine Woche) zurückzunehmen und ihre Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

weiter ausdrücklich anbieten. Außerdem empfiehlt es sich, sofort<br />

den Betriebsrat/Personalrat (falls vorhanden) zu informieren bzw.<br />

sich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu wenden. Diese<br />

Stellen können den Ar<strong>bei</strong>tgeber zwar nicht zur Rücknahme <strong>der</strong><br />

Kündigung zwingen, aber versuchen, ihn dazu unter Hinweis auf<br />

die Rechtslage zu bewegen.<br />

5. Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />

Das Kündigungsverbot ist zwingend, d. h. eine Frau kann vor Ausspruch <strong>der</strong><br />

Kündigung nicht auf den Kündigungsschutz verzichten, und er kann auch nicht<br />

im Voraus vertraglich ausgeschlossen o<strong>der</strong> beschränkt werden.<br />

Nur ausnahmsweise kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber in beson<strong>der</strong>en Fällen, die nicht<br />

mit dem Zustand einer Frau während <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> ihrer Lage bis<br />

zum Ablauf von vier Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung in Zusammenhang stehen,<br />

von <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde (siehe Seite 32) von dem Kündigungs-


Ausnahmen vom Kündigungsschutz 31<br />

verbot befreit, d. h. auf seinen Antrag hin eine Kündigung für zulässig erklärt<br />

werden (§ 9 Abs. 3 MuSchG). Diese behördliche Zulässigkeitserklärung muss<br />

vor Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung erteilt sein, d. h. sie muss zum Kündigungszeitpunkt<br />

vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein. Ein Wi<strong>der</strong>spruch <strong>der</strong><br />

Frau im Verwaltungsrechtsweg gegen die Zulässigkeitserklärung <strong>der</strong> Behörde<br />

hat zwar aufschiebende Wirkung, führt aber noch nicht zur Unwirksamkeit <strong>der</strong><br />

Kündigung (BAG vom 17.6.2003 in DB 2004, 441). Will <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber fristlos<br />

aus wichtigem Grund kündigen, muss er den Antrag auf Zulässigkeitserklärung<br />

innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Kenntniserlangung<br />

vom wichtigen Grund stellen und nach <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung durch die<br />

Behörde unverzüglich kündigen (LAG Köln vom 21.1.2000 in AiB 2001, 233).<br />

Ein beson<strong>der</strong>er Fall liegt dann vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass<br />

das vom Gesetzgeber als vorrangig angesehene Interesse <strong>der</strong> schwangeren<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin bzw. Mutter am Fortbestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wegen<br />

außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Ar<strong>bei</strong>tgebers zurücktritt<br />

(BVerwG vom 18.8.1977, AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG 1968).<br />

Beispiel 1 Gründe, die in <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> in dem Verhalten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

liegen, kommen vor allem in Betracht, wenn eine beson<strong>der</strong>s<br />

grobe Pflichtverletzung vorliegt, die die Weiterbeschäftigung für<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber unzumutbar erscheinen lässt. Es muss aber zweifelsfrei<br />

feststehen, dass das Verhalten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin nicht mit<br />

ihrem körperlichen und seelischen Zustand während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

o<strong>der</strong> ihrer Lage nach <strong>der</strong> Entbindung zusammenhängt.<br />

Umstände, die nach ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Grundsätzen die Lösung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen<br />

würden, bedeuten nicht ohne Weiteres einen ›beson<strong>der</strong>en<br />

Fall‹.<br />

Beispiel 2 Gründe, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberseite zuzurechnen sind, liegen in aller<br />

Regel <strong>bei</strong> einer Betriebsschließung sowie immer dann vor, wenn die<br />

Fortzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Schutzzeit<br />

gem. § 9 Abs. 1 MuSchG die wirtschaftliche Existenz des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers gefährden würde, was eher in Kleinbetrieben <strong>der</strong> Fall<br />

sein kann.<br />

Inhaltlich ist hier die ›Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum<br />

Kündigungsschutz <strong>bei</strong> Elternzeit‹ (in Kraft getreten am 1.1.2007)<br />

entsprechend anzuwenden, da sie sich im Wesentlichen an <strong>der</strong> bisherigen<br />

Handhabung und Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 MuSchG<br />

orientiert (siehe Seite 149 f. und Anhang 5).


32<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Die zuvor von <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde genehmigte Kündigung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers muss schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund<br />

angeben (§ 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG), an<strong>der</strong>nfalls ist sie unwirksam.<br />

Überschneiden sich die Kündigungsschutzzeiten nach § 9 Abs. 1 MuSchG<br />

und § 18 Abs. 1 BEEG (z. B. <strong>bei</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit nach den<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> erneuter Schwangerschaft/Entbindung während<br />

einer laufenden Elternzeit), bedarf <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber für seine Kündigung im<br />

Überschneidungszeitraum <strong>der</strong> vorherigen Zulässigkeitserklärung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

nach <strong>bei</strong>den Vorschriften, da <strong>bei</strong>de Kündigungsverbote nebeneinan<strong>der</strong><br />

bestehen (BAG vom 31.3.1993 in NZA 1993, 646).<br />

Bevor die Behörde eine beantragte Kündigung für zulässig erklärt, muss sie<br />

die betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmerin anhören und ggf. auch weitere Ermittlungen<br />

anstellen, z. B. den Betriebsrat befragen.<br />

Tipp:<br />

Bereits vor <strong>der</strong> Anhörung sollte sich eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin genau<br />

über ihre Situation informieren, zum Beispiel <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer,<br />

ihrer Gewerkschaft, <strong>bei</strong>m Betriebsrat, ihrem Arzt o<strong>der</strong><br />

eventuell einem Rechtsanwalt (Kosten!).<br />

Die für die Zulässigerklärung <strong>der</strong> Kündigung zuständigen Landesbehörden sind:<br />

Baden-Württemberg: Regierungspräsidien<br />

Bayern: Gewerbeaufsichtsämter <strong>der</strong> Bezirke<br />

Berlin: Landesamt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz, Gesundheitsschutz<br />

und technische Sicherheit<br />

Brandenburg: Landesamt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

<strong>Bremen</strong>: Gewerbeaufsichtsämter<br />

Hamburg: Behörde Soziales, Familie, Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz, Amt für Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

Hessen: Regierungspräsidenten<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und<br />

Soziales, Abteilung Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen: Gewerbeaufsichtsämter<br />

Nordrhein-Westfalen: Ämter für Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />

Saarland: Landesamt für Umwelt- und Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

Sachsen: Regierungspräsidien, Abteilung Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz, Gewerbeaufsicht<br />

Schleswig-Holstein: Landesamt für Gesundheit und Ar<strong>bei</strong>tssicherheit<br />

Thüringen: Thüringer Landesbetrieb für Ar<strong>bei</strong>tsschutz und<br />

technischen Verbraucherschutz


Soziale Sicherung nach zulässiger Kündigung 33<br />

Die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung zur Kündigung kann die Frau im Verwaltungsrechtsweg<br />

anfechten. Hat die zuständige Behörde die Kündigung durch<br />

rechtskräftigen Verwaltungsakt für zulässig erklärt, so wird damit nur das Kündigungsverbot<br />

des § 9 Abs. 1 MuSchG hinfällig. Dies schließt jedoch nicht aus,<br />

dass die Kündigung aus an<strong>der</strong>en ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Gründen unwirksam und<br />

eine Klage vor dem Ar<strong>bei</strong>tsgericht erfolgreich ist; Klagefrist drei Wochen ab<br />

Zugang <strong>der</strong> schriftlichen Kündigung.<br />

6. Soziale Sicherung nach zulässiger Kündigung<br />

Frauen, denen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber mit Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde<br />

wirksam gekündigt hat, erhalten bis zum Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist vor<br />

<strong>der</strong> Entbindung Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II, soweit sie dafür<br />

die Voraussetzungen des SGB III o<strong>der</strong> des SGB II erfüllen. Die Tatsache <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft steht dem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen, da auch<br />

schwangere Frauen bis auf die Zeit des Beschäftigungsverbots während <strong>der</strong><br />

Schutzfristen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung zur Verfügung stehen können. Zum<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

siehe Seite 78 bzw. 86.<br />

Tipp: Auch Frauen, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis noch nicht endgültig aufgelöst<br />

ist, sollten sich sofort <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Agentur für Ar<strong>bei</strong>t ar<strong>bei</strong>tslos melden<br />

und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beantragen, falls <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber sie<br />

tatsächlich nicht mehr beschäftigt und ihnen auch kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

mehr zahlt (vgl. §§ 117, 118 Abs. 1, 143 Abs. 3 SGB III).<br />

In <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft<br />

versicherungspflichtiger Frauen, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zulässig aufgelöst<br />

worden ist, gem. § 192 Abs. 2 SGB V während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

erhalten, sofern sie nicht schon an<strong>der</strong>weitig (z. B. als Ar<strong>bei</strong>tslose o<strong>der</strong> Bezieherin<br />

von Mutterschaftsgeld) krankenversichert sind. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall,<br />

müssen sie den Beitrag gem. § 250 Abs. 2 SGB V nach ihrem letzten Grundgehalt<br />

allein tragen. Sie können aber auch eine Umstufung in eine ihren neuen<br />

Einkommensverhältnissen entsprechende niedrigere Klasse (Mindest<strong>bei</strong>trag für<br />

freiwillig Versicherte) <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse beantragen.


34<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

7. Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ohne Kündigung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Befristung<br />

Das Verbot des § 9 Abs. 1 MuSchG gilt nur für eine Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

(durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber). Ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvertrag nichtig, so kann<br />

sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber darauf berufen, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tsvertrag kann z. B. nichtig sein wegen Verstoßes gegen die guten<br />

Sitten (§ 138 BGB) o<strong>der</strong> gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), wegen<br />

fehlen<strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) o<strong>der</strong> wegen eines Formmangels<br />

(§ 125 BGB).<br />

§ 9 Abs. 1 MuSchG steht auch einer wirksamen Anfechtung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrags<br />

einer schwangeren Frau durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht generell entgegen<br />

(ebenfalls nur mit Wirkung für die Zukunft). Grundsätzlich ist aber eine <strong>bei</strong><br />

Abschluss des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages bestehende Schwangerschaft keine ›verkehrswesentliche‹<br />

Eigenschaft i. S. des § 119 Abs. 2 BGB, da es sich lediglich um<br />

einen vorübergehenden Zustand handelt (BAG vom 8.9.1988 in DB 1989, 585).<br />

Da eine Offenbarungspflicht <strong>der</strong> Frau, die ihr bekannte Schwangerschaft<br />

auch ohne Befragen mitzuteilen, i. d. R. nicht besteht, dürfte eine zulässige<br />

Anfechtung wegen Irrtums durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber nur in seltenen Fällen in<br />

Betracht kommen.<br />

Auch wenn die Frau <strong>bei</strong> einem Einstellungsgespräch die Frage nach einer<br />

Schwangerschaft bewusst wahrheitswidrig beantwortet hat, scheidet<br />

eine Anfechtung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach<br />

§ 123 BGB i. d. R. aus, da eine entsprechende Frage des Ar<strong>bei</strong>tgebers vor<br />

einer geplanten unbefristeten Einstellung nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofs und des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts regelmäßig gegen<br />

das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verstößt und unzulässig ist. Dies<br />

gilt nach <strong>der</strong> Auffassung des EuGH sogar <strong>bei</strong> Abschluss eines befristeten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrages und wenn feststeht, dass die Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft<br />

während eines wesentlichen Teils <strong>der</strong> Vertragszeit nicht ar<strong>bei</strong>ten kann.<br />

Zum Fragerecht nach <strong>der</strong> Schwangerschaft bzw. zur Offenbarungspflicht<br />

siehe Seite 20 ff.<br />

Das Kündigungsverbot greift ebenfalls nicht ein, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

einvernehmlich durch Abschluss eines (schriftlichen) Aufhebungsvertrages<br />

endet (vgl. auch Kapitel 4 Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag).<br />

Hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin einen Ar<strong>bei</strong>tsvertrag mit einer (schriftlichen) rechtswirksamen<br />

Zeit- o<strong>der</strong> Zweckbefristung (z. B. Aushilfsverhältnis, befristeter<br />

Probear<strong>bei</strong>tsvertrag), so endet dieser zum vorgesehenen Beendigungstermin<br />

bzw. mit Erreichen o<strong>der</strong> Erfüllung des bestimmten Vertragszweckes, d. h. das<br />

befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis verlängert sich nicht um Zeiten <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

o<strong>der</strong> sonstiger Beschäftigungsverbote. Da es in diesen Fällen keiner


Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ohne Kündigung 35<br />

Kündigung bedarf, gilt auch nicht das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1<br />

MuSchG, wenn die Frau am Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses schwanger ist o<strong>der</strong><br />

vor weniger als vier Monaten (Ablauf <strong>der</strong> Schutzzeit) entbunden hat. Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

schützt die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin nur, wenn das befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

vorzeitig durch Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tgebers aufgelöst werden soll.<br />

Die Mitteilung über den bevorstehenden Ablauf bzw. die Nichtverlängerung des<br />

befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses stellt keine Kündigung dar.<br />

Auch das zeitlich befristete Ausbildungsverhältnis wird durch Schwangerschaft<br />

o<strong>der</strong> mutterschutzrechtliche Fehlzeiten (Beschäftigungsverbote/<strong>Mutterschutz</strong>fristen)<br />

nicht verlängert (an<strong>der</strong>s <strong>bei</strong> Elternzeit, siehe Seite 128 f.).<br />

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf <strong>der</strong> Ausbildungszeit.<br />

U. U. kann aber die für die Ausbildung zuständige Stelle auf Antrag <strong>der</strong> Auszubildenden<br />

die Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG verlängern, wenn dies<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z. B. wegen Fehlzeiten<br />

durch die Schwangerschaft).<br />

Gem. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die<br />

wirksame Befristung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses grundsätzlich eines sachlich<br />

gerechtfertigten Grundes, z. B. Erprobung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, Vertretung<br />

eines an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> Bindung <strong>der</strong> Stelle an Drittmittel. Bei Neueinstellungen<br />

ist die Befristung allerdings auch ohne Vorliegen eines sachlichen<br />

Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wo<strong>bei</strong> bis zu dieser<br />

Gesamtdauer sogar eine höchstens dreimalige Verlängerung eines kalen<strong>der</strong>mäßig<br />

befristeten Ar<strong>bei</strong>tsvertrages gestattet ist. U. U. kann die Befristung als<br />

Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 7 AGG unwirksam sein<br />

(vgl. LAG Köln vom 26.5.1994 in NZA 1995, 1105).<br />

Ist die Befristung unwirksam, führt dies zur Geltung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

auf unbestimmte Zeit und somit zur Anwendung des § 9 Abs. 1 MuSchG. Eine<br />

Klage auf Feststellung <strong>der</strong> Unwirksamkeit <strong>der</strong> Befristung ist <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des<br />

befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses zu erheben.<br />

Wichtig Bei Auslauf eines wirksam befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

anschließend in ein Dauerar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu übernehmen. Lehnt<br />

ein Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Übernahme jedoch nur wegen einer <strong>bei</strong> Fristablauf<br />

bestehenden Schwangerschaft ab, verstößt er gegen das<br />

Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Aber auch daraus resultiert<br />

i. d. R. keine Weiterbeschäftigungspflicht, son<strong>der</strong>n gem. § 15 AGG<br />

bzw. wegen <strong>der</strong> Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur eine<br />

Schadensersatzpflicht. Im Normalfall geht das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

bisher von einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts


36<br />

Kündigungsverbot für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

aus (Urteil vom 14.3.1989 in BB 1989, 2187). Ein Schadensersatzanspruch<br />

muss innerhalb von zwei Monaten ab Zugang <strong>der</strong> Ablehnung<br />

schriftlich <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber geltend gemacht bzw. innerhalb<br />

von drei Monaten ab <strong>der</strong> schriftlichen Geltendmachung<br />

<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht eingeklagt werden (siehe auch Seite 21).<br />

Lediglich in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen kann die Berufung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich sein und einen Rechtsanspruch<br />

auf Weiterbeschäftigung im Anschluss an den Zeitvertrag begründen. Verlängert<br />

<strong>bei</strong>spielsweise <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber alle an<strong>der</strong>en vergleichbaren Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />

(z. B. <strong>bei</strong> Übernahme <strong>der</strong> Auszubildenden in Angestelltenverhältnisse)<br />

und beruft er sich nur <strong>der</strong> werdenden Mutter gegenüber auf den Fristablauf, ist<br />

dies i. d. R. ein unzulässiger Rechtsmissbrauch (z. B. ArbG Cottbus vom<br />

13.9.2000 in NZA-RR 2000, 626). Ebenso hat das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht (Urteil<br />

vom 28.11.1963 in DB 1964, 225) die ausschließlich wegen <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

verweigerte Weiterbeschäftigung als unzulässige Rechtsausübung <strong>bei</strong><br />

einer Ar<strong>bei</strong>tnehmerin gewertet, <strong>der</strong>en befristeter Probear<strong>bei</strong>tsvertrag tatsächlich<br />

auf eine Dauerstellung zugeschnitten war und die sich während <strong>der</strong> Probezeit<br />

voll bewährt hatte. Der Vertrauensschutz erhält auch dann beson<strong>der</strong>es<br />

Gewicht, wenn die Nichtverlängerung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses in zeitlich unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anzeige <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin über den Eintritt<br />

<strong>der</strong> Schwangerschaft steht (LAG Hamm vom 6.6.1991 in DB 1991, 1936). Ein<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber kann auch unabhängig von <strong>der</strong> Schwangerschaft verpflichtet sein,<br />

einen an sich wirksam befristeten Ar<strong>bei</strong>tsvertrag auf unbestimmte Zeit fortzusetzen,<br />

wenn er die Erwartung geweckt und bestätigt hat, er werde die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

<strong>bei</strong> Eignung und Bewährung unbefristet weiterbeschäftigen und wenn<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber sich mit seiner Ablehnung in Wi<strong>der</strong>spruch zu seinem früheren<br />

Verhalten und einem von ihm aufgrund beson<strong>der</strong>er Umstände geschaffenen<br />

Vertrauenstatbestand setzt (BAG vom 16.3.1989 in DB 1989, 1728).<br />

Tipp: Jede betroffene Frau sollte also umgehend sehr genau prüfen<br />

(lassen), ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht verpflichtet ist, das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

fortzusetzen o<strong>der</strong> zumindest Schadensersatz zu zahlen.


1. Grundlegendes<br />

Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag 37<br />

4 Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag<br />

Das Kündigungsverbot gilt nur für den Ar<strong>bei</strong>tgeber. Die Möglichkeit einer<br />

(schriftlichen) Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses durch die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

ist dagegen nicht eingeschränkt, son<strong>der</strong>n sogar erweitert. Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

kann nämlich während <strong>der</strong> Schwangerschaft und <strong>der</strong> achtwöchigen (bzw. <strong>bei</strong><br />

Früh- und Mehrlingsgeburten zwölfwöchigen) Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis je<strong>der</strong>zeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zum<br />

Ende <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung kündigen (§ 10 Abs. 1 MuSchG).<br />

Bei Elternzeit gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen (siehe Seite 151 f.). Lediglich<br />

wenn die Kündigung zu einem früheren o<strong>der</strong> späteren Zeitpunkt wirksam werden<br />

soll, müssen die gesetzlichen, tariflichen o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsvertraglich vereinbarten<br />

Kündigungsfristen eingehalten werden.<br />

An die Auslegung <strong>der</strong> Erklärungen <strong>der</strong> Frau, aus denen auf eine Kündigung<br />

(o<strong>der</strong> vertragliche Aufhebung) des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses geschlossen wird, ist<br />

aber wegen <strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Beendigung des <strong>Mutterschutz</strong>es infolge <strong>der</strong><br />

Kündigung ein beson<strong>der</strong>s strenger Maßstab anzulegen (vgl. BAG vom<br />

19.8.1982, AP Nr. 10 zu § 9 MuSchG 1968), d. h. dass eine Erklärung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin nur dann als Kündigung (o<strong>der</strong> Zustimmung zur Aufhebung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses) gewertet werden kann, wenn darin klar und eindeutig zum<br />

Ausdruck kommt, dass sie z. B. nicht nur vorübergehend von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t freigestellt<br />

werden, son<strong>der</strong>n endgültig aus dem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ausscheiden will.<br />

Da<strong>bei</strong> ist zu beachten, dass jede Kündigung bzw. je<strong>der</strong> Aufhebungsvertrag zur<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Schriftform bedarf (siehe Seite 23)! Mündliche Kündigungen<br />

o<strong>der</strong> Aufhebungsverträge sind nichtig und beenden das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht<br />

(u. a. Schutz vor übereilten Entscheidungen).<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann ihre eigene Kündigung (o<strong>der</strong> Zustimmung zum Aufhebungsvertrag)<br />

nicht einseitig wi<strong>der</strong>rufen, u. U. kann sie die Erklärung aber


38<br />

Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag<br />

anfechten. Eine Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB ist <strong>bei</strong>spielsweise<br />

möglich, wenn die Frau mit ihrer Erklärung etwas an<strong>der</strong>es ausdrücken wollte,<br />

als sie tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Anfechtung muss gem.<br />

§ 121 Abs. 1 BGB dann aber unverzüglich nach Erlangung <strong>der</strong> Kenntnis von<br />

dem Anfechtungsgrund erfolgen. Dagegen liegt kein Anfechtungsgrund vor,<br />

wenn die Frau <strong>bei</strong> ihrer Kündigung (o<strong>der</strong> Zustimmung zum Aufhebungsvertrag)<br />

nicht wusste, dass sie schwanger war (BAG vom 6.2.1992 in BB 1992, 1286)<br />

o<strong>der</strong> wenn sie sich über die mutterschutzrechtlichen Folgen ihrer Erklärung<br />

irrte (BAG vom 16.2.1983, AP Nr. 22 zu § 123 BGB).<br />

Die Eigenkündigung <strong>der</strong> Frau ist nach § 123 BGB auch dann anfechtbar,<br />

wenn sie durch eine arglistige Täuschung (z. B. Erklärung des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />

die Kündigung berühre nicht die mutterschutzrechtlichen Ansprüche) o<strong>der</strong> eine<br />

wi<strong>der</strong>rechtliche Drohung des Ar<strong>bei</strong>tgebers veranlasst war. So ist <strong>bei</strong>spielsweise<br />

eine Drohung des Ar<strong>bei</strong>tgebers, er werde <strong>der</strong> Frau kündigen, falls sie<br />

nicht selbst kündige (o<strong>der</strong> dem Aufhebungsvertrag zustimme), wegen des Kündigungsverbots<br />

des § 9 Abs. 1 MuSchG i. d. R. wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn,<br />

dass er mit einer Zulässigkeitserklärung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG rechnen<br />

konnte. Dagegen liegt keine Drohung vor, wenn einer schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

<strong>der</strong> Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten und eine erbetene<br />

Bedenkzeit abgelehnt wird.<br />

2. Auswirkungen <strong>der</strong> Eigenkündigung<br />

Die Son<strong>der</strong>kündigung nach § 10 Abs. 1 MuSchG löst das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zum<br />

Ende <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung auf.<br />

Wichtig Eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin sollte sich sehr genau überlegen und beraten<br />

lassen, ob sie das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis selbst zum Ende <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

o<strong>der</strong> (fristgerecht) sogar zu einem noch früheren Zeitpunkt<br />

durch eigene Kündigung (o<strong>der</strong> Aufhebungsvertrag) beendet. Zwar<br />

kann die Frau sich nach Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses bzw.<br />

des Bezuges des Mutterschaftsgeldes <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Argentur für Ar<strong>bei</strong>tar<strong>bei</strong>tslos<br />

melden und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beantragen. Wer sein<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis freiwillig aufgibt, erhält jedoch für i. d. R. zwölf<br />

Wochen kein Ar<strong>bei</strong>tslosengeld (Sperrfrist gem. § 144 Abs. 1<br />

SGB III), falls er nicht einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat.


Auswirkungen <strong>der</strong> Eigenkündigung 39<br />

Ein noch nicht gewährter (Rest-)Urlaub ist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten,<br />

da er wegen <strong>der</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr gegeben<br />

werden kann. U. U. ist eine erhaltene Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen,<br />

wenn die Voraussetzungen einer wirksamen vertraglichen Rückzahlungsklausel<br />

erfüllt sind.<br />

Tatsächlich nehmen die allermeisten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen im Anschluss an die<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen Elternzeit. Neben <strong>Elterngeld</strong> kann Anspruch auf an<strong>der</strong>e<br />

(einkommensabhängige) Sozialleistungen bestehen. Teilzeitar<strong>bei</strong>t ist bis zu 30<br />

Stunden in <strong>der</strong> Woche auch während <strong>der</strong> Elternzeit zulässig, mit Zustimmung<br />

des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgebers sogar <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> als<br />

Selbstständiger. Im Einzelnen siehe Kapitel 11 <strong>Elterngeld</strong> und 12 Elternzeit.<br />

Kündigt eine schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin zu einem Zeitpunkt vor Beginn <strong>der</strong><br />

sechswöchigen Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung, so erhält sie (abgesehen vom<br />

Sperrfrist-Risiko) während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen kein Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, da sie<br />

in dieser Zeit nicht ar<strong>bei</strong>ten darf. In diesem Fall entfällt auch grundsätzlich ihr<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG o<strong>der</strong> § 200 Abs.<br />

2 S. 1 RVO bzw. auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss; in Betracht kommt lediglich<br />

Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 S. 7 RVO (Näheres siehe Seite 87 f.).<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) von <strong>der</strong><br />

Kündigung einer schwangeren Frau (gilt nicht <strong>bei</strong> Kündigung nach Entbindung)<br />

unverzüglich zu benachrichtigen (§ 9 Abs. 2 MuSchG). Diese hat dann vor<br />

allem die Aufgabe, mit <strong>der</strong> Frau ein Gespräch über die Kündigung und ihre<br />

Gründe zu führen und sie auf die ihr noch zustehenden Rechte (z. B. eventuelles<br />

Anfechtungsrecht o<strong>der</strong> Rechte aus § 10 Abs. 2 MuSchG; siehe unten)<br />

hinzuweisen. Unterlässt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Mitteilung, so wird die Kündigung<br />

dadurch allerdings nicht unwirksam, u. U. kann sich aber eine Schadensersatzpflicht<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers ergeben (BAG vom 19.8.1982, AP Nr. 10 zu<br />

§ 9 MuSchG 1968).<br />

Tipp:<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Aufsichtsbehörde nicht informiert, sollte<br />

die Frau im Fall einer Eigenkündigung von sich aus das Gespräch<br />

mit <strong>der</strong> Behörde suchen und sich beraten lassen.<br />

Wird eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, die ihr Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zum Ende <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

gekündigt (o<strong>der</strong> einvernehmlich aufgehoben) hat, innerhalb eines Jahres nach<br />

<strong>der</strong> Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wie<strong>der</strong> eingestellt (keine Verpflichtung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Wie<strong>der</strong>einstellung!), so gilt für ihre Ansprüche aus<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis, z. B. im Rahmen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Weihnachtsgratifikationen, das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis als nicht unterbrochen,<br />

es sei denn, sie war in <strong>der</strong> Zwischenzeit <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

beschäftigt (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Auch die Zeit <strong>der</strong> Unterbrechung selbst ist


40<br />

Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag<br />

voll auf die Dauer <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit anzurechnen (streitig). Hat die<br />

Frau zu einem an<strong>der</strong>en Zeitpunkt als dem Ende <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

gekündigt, müsste sie eine beson<strong>der</strong>e Vereinbarung mit ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

treffen, wenn sie ihre Rechte aus § 10 Abs. 2 MuSchG erhalten will.<br />

Tipp:<br />

Wegen <strong>der</strong> oben genannten Nachteile und <strong>der</strong> Möglichkeit, bis zu<br />

drei Jahren Elternzeit in Anspruch zu nehmen (einschließlich <strong>der</strong><br />

genannten Teilzeitmöglichkeiten), ist von einer Eigenkündigung bzw.<br />

dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages i. d. R. abzuraten.


Schutzvorschriften für Mutter und Kind 41<br />

5 Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

Durch Regelungen über die Gestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes sowie Beschäftigungsverbote<br />

bzw. -beschränkungen soll <strong>der</strong> Gesundheitsgefährdung begegnet<br />

werden, die sich aus <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

und nach <strong>der</strong> Entbindung für die (werdende) Mutter und das Kind ergibt.<br />

Verletzungen <strong>der</strong> mutterschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

können in bestimmten Fällen als Straftaten bzw. als Ordnungswidrigkeiten<br />

geahndet werden (vgl. § 21 MuSchG). Bei an<strong>der</strong>en Vorschriften handelt<br />

es sich um öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers, <strong>der</strong>en Nichtbefolgung<br />

zwar nicht strafbewehrt ist, aber Schadensersatzansprüche <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin auslösen kann. Wegen <strong>der</strong> Fürsorgepflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers hat<br />

die werdende (o<strong>der</strong> stillende) Mutter auch einen ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Anspruch<br />

auf Beachtung und Einhaltung <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote. Sie kann die Erledigung<br />

verbotener Ar<strong>bei</strong>ten verweigern (Leistungsverweigerungsrecht), ohne<br />

hierdurch ihre Pflichten aus dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag zu verletzen (zum eventuellen<br />

Umsetzungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers siehe Seite 50 f.) bzw. ihren Vergütungsanspruch<br />

zu verlieren (zum sog. <strong>Mutterschutz</strong>lohn siehe Seite 51 ff.).<br />

1. Gestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes<br />

Wer eine werdende o<strong>der</strong> stillende Mutter beschäftigt, muss <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

einschließlich <strong>der</strong> Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten und unterhalten<br />

bzw. die Beschäftigung so regeln, dass sie vor Gefahren für Leben<br />

und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§ 2 Abs. 1 MuSchG). Zum<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz gehören da<strong>bei</strong> z. B. auch die Kantine, Wasch- und Toilettenräume<br />

und die Zugangswege.<br />

Welche Maßnahmen und Vorkehrungen erfor<strong>der</strong>lich sind, kann nicht immer<br />

generell bestimmt werden, son<strong>der</strong>n nur anhand des Einzelfalls unter Berück-


42<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

sichtigung <strong>der</strong> Gegebenheiten des Betriebs, <strong>der</strong> Konstitution <strong>der</strong> schwangeren<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin sowie des Standes <strong>der</strong> Medizin und <strong>der</strong> Technik. Die Aufsichtsbehörde<br />

(siehe Seite 32) kann insoweit beson<strong>der</strong>e Anordnungen verfügen<br />

(§ 2 Abs. 5 MuSchG).<br />

Beispiel Beson<strong>der</strong>e Pausen- bzw. an<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung; Regelung <strong>der</strong><br />

Raumtemperatur; beson<strong>der</strong>er Lärmschutz; Schutz vor Tabakrauch;<br />

Zuteilung an<strong>der</strong>er Ar<strong>bei</strong>t.<br />

Zur Gestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes gehören auch Regelungen hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t und des Ar<strong>bei</strong>tsablaufes, z. B. Art, Lage, Dauer und<br />

Tempo <strong>der</strong> Tätigkeit sowie die Schichteinteilung und das Tragen von Schutzkleidung.<br />

Außerdem ist eine ausdrückliche Regelung (§ 2 Abs. 2 und 3<br />

MuSchG) für die Fälle getroffen, in denen eine werdende o<strong>der</strong> stillende Mutter<br />

<strong>bei</strong> ihrer Ar<strong>bei</strong>t ständig gehen o<strong>der</strong> stehen (z. B. Verkäuferin) o<strong>der</strong> aber ständig<br />

sitzen (z. B. Datentypistin) muss. Ob eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ›ständig‹ eine<br />

gewisse Tätigkeit ausübt, beurteilt sich danach, welche Art <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

ihre Tätigkeit prägt.<br />

Beispiel Eine Verkäuferin im Kaufhaus übt auch dann eine Beschäftigung<br />

aus, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> sie ständig stehen und/o<strong>der</strong> gehen muss, wenn sie<br />

für ca. eine Stunde täglich die Kassiererin an <strong>der</strong> Kasse ablöst<br />

und diese Tätigkeit im Sitzen ausüben kann.<br />

Als Ausgleich für die einseitige Beanspruchung hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Sitzgelegenheiten<br />

zum kurzen Ausruhen bereitzustellen bzw. Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechungen<br />

für Ausgleichsbewegungen zu genehmigen. Da<strong>bei</strong> kommt es auf das Ruhebedürfnis<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin an, wie lange sie die Sitzgelegenheit in Anspruch<br />

nehmen bzw. ihre Ar<strong>bei</strong>tsleistung unterbrechen darf. Kann die Sitzgelegenheit<br />

nicht am Ar<strong>bei</strong>tsplatz selbst, son<strong>der</strong>n nur an einer an<strong>der</strong>en Stelle des Betriebs<br />

bereitgestellt werden, so muss die Frau die Möglichkeit erhalten, den Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

nach Bedarf zum Ausruhen im Sitzen zu verlassen. Gem. § 6 Abs. 3<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstättenverordnung ist es werdenden o<strong>der</strong> stillenden Müttern während<br />

<strong>der</strong> Pausen und, soweit es erfor<strong>der</strong>lich ist, auch während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit zu<br />

ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.<br />

Halten sich die Ar<strong>bei</strong>tsausfälle in angemessenem Rahmen, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt insoweit fortzuzahlen (§ 616 Abs. 1 BGB).<br />

Durch die Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

(MuSchArbV; siehe Anhang 2) ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet, rechtzeitig für<br />

jede Tätigkeit, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter durch bestimmte chemische<br />

Gefahrstoffe, biologische Ar<strong>bei</strong>tsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Ver-


Gestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes 43<br />

fahren o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen gefährdet werden können, Art, Ausmaß und<br />

Dauer <strong>der</strong> Gefährdung zu beurteilen und das Ergebnis den werdenden o<strong>der</strong><br />

stillenden Müttern, den übrigen <strong>bei</strong> ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen sowie<br />

dem Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat mitzuteilen. Ergibt die Beurteilung, dass die<br />

Sicherheit o<strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen gefährdet und<br />

Auswirkungen auf Schwangerschaft o<strong>der</strong> Stillzeit möglich sind, müssen die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen und ggf. die Ar<strong>bei</strong>tszeiten vorübergehend umgestaltet<br />

werden. Ist dies o<strong>der</strong> ein ansonsten erfor<strong>der</strong>licher Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel nicht<br />

möglich bzw. unzumutbar, dürfen werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter so lange<br />

nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz ihrer Sicherheit o<strong>der</strong> Gesundheit<br />

nötig ist. Für Ar<strong>bei</strong>ten mit bestimmten Gefahrstoffen und Schadfaktoren<br />

besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Zu den Einzelheiten siehe Seite<br />

47 f. und Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz/Anhang 2.<br />

Weitere Schutzvorschriften enthalten u. a. die Strahlenschutzverordnung,<br />

die Gefahrstoffverordnung und die Röntgenverordnung.<br />

2. Bildschirmar<strong>bei</strong>t<br />

Viele Schwangere, die an Bildschirmgeräten ar<strong>bei</strong>ten, haben Sorge, dass sich<br />

dies negativ auf den Schwangerschaftsverlauf und die Entwicklung des Kindes<br />

auswirken könnte.<br />

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gibt es insoweit aber für werdende<br />

Mütter noch keine beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Beschäftigungsverbote o<strong>der</strong><br />

-beschränkungen, da keine <strong>der</strong> bisher vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen<br />

über Bildschirmar<strong>bei</strong>t ein erhöhtes Risiko für den Schwangerschaftsverlauf<br />

nachgewiesen hat. Es hat sich gezeigt, dass zwar allgemein <strong>bei</strong><br />

Frauen im Berufsleben die Zahl <strong>der</strong> Fehlgeburten signifikant größer ist als <strong>bei</strong><br />

an<strong>der</strong>en Schwangeren. Da<strong>bei</strong> führt jedoch Bildschirmar<strong>bei</strong>t zu keiner erhöhten<br />

Zahl von negativen Schwangerschaftsverläufen. Auch scheint – nach dem<br />

heutigen Stand <strong>der</strong> Erkenntnisse – die Befürchtung unberechtigt, dass die von<br />

den Bildschirmgeräten ausgehenden leichten Röntgenstrahlen die Gesundheit<br />

von Mutter und Kind gefährden.<br />

Auch wenn bisher noch keine negativen Auswirkungen nachgewiesen sind,<br />

sollte man doch als vorbeugende Maßnahmen zumindest versuchen, die belastenden<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>t, <strong>bei</strong>spielsweise die lang andauernde<br />

einseitige Körperhaltung durch eine ergonomisch richtige Gestaltung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsplätze, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmittel, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsumgebung und <strong>der</strong> Programme zu<br />

minimieren.<br />

Hier bietet sich die Einrichtung von Mischar<strong>bei</strong>tsplätzen, die Gewährung<br />

ausreichen<strong>der</strong> bezahlter Erholungspausen und die Möglichkeit eines Ar<strong>bei</strong>ts-


44<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

platzwechsels durch Tarifverträge o<strong>der</strong> Betriebs-/Dienstvereinbarungen an.<br />

Darüber hinaus regelt <strong>bei</strong>spielsweise die ›Dienstvereinbarung über den Einsatz<br />

automatischer Datenverar<strong>bei</strong>tungsanlagen‹ im bremischen öffentlichen<br />

Dienst, dass <strong>der</strong> Einsatz von schwangeren Frauen an Bildschirmgeräten nur<br />

mit ihrer persönlichen schriftlichen Einwilligung zulässig ist bzw. sie nicht an<br />

Bildschirmgeräten beschäftigt werden dürfen, wenn <strong>der</strong> Verdacht einer gesundheitlichen<br />

Gefährdung besteht. Außerdem muss ihnen nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

bzw. soll ihnen nach Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit ein Rückkehrrecht auf<br />

ihren bisherigen Ar<strong>bei</strong>tsplatz eingeräumt werden.<br />

Nach <strong>der</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>tsverordnung (BildschirmarbV) hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

generell, d. h. unabhängig vom Bestehen einer Schwangerschaft, <strong>bei</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />

die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbeson<strong>der</strong>e<br />

hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher<br />

Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.<br />

Zusätzlich zu den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gestaltung <strong>der</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>tsplätze,<br />

dem Angebot von Augenuntersuchungen bzw. <strong>der</strong> eventuellen<br />

Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen, muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Tätigkeit<br />

aller Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die gewöhnlich <strong>bei</strong> einem wesentlichen Teil ihrer normalen<br />

Ar<strong>bei</strong>t ein Bildschirmgerät benutzen, so organisieren, dass die tägliche Ar<strong>bei</strong>t<br />

regelmäßig durch an<strong>der</strong>e Tätigkeiten (Mischar<strong>bei</strong>t) o<strong>der</strong> durch bezahlte Pausen<br />

unterbrochen wird, die die Belastungen durch Bildschirmar<strong>bei</strong>t verringern<br />

(§ 5 BildschirmarbV).<br />

Tipp:<br />

Schwangere Frauen, die an Bildschirmgeräten ar<strong>bei</strong>ten und trotz<br />

<strong>der</strong> bisher vorliegenden wissenschaftlichen Ergebnisse über mögliche<br />

Beeinträchtigungen des Schwangerschaftsverlaufes besorgt<br />

sind, sollten sich von ihrem Arzt bzw. Betriebsarzt beraten lassen.<br />

Der Betriebsarzt (falls vorhanden) ist am ehesten in <strong>der</strong> Lage, aus<br />

seiner Kenntnis des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes und <strong>der</strong> Beschäftigten einen<br />

fachkundigen Rat zu erteilen. Ergebnis <strong>der</strong> Beratung könnte unter<br />

Umständen auch sein, dass er für die Dauer <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

einen an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsplatz wählt. Auch hier kann das Gewerbeaufsichtsamt<br />

beratend hinzugezogen werden. Empfehlenswert ist<br />

<strong>der</strong> Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen<br />

durch die Betriebsräte/Personalräte.<br />

3. Beschäftigungsverbote<br />

a) Individuelle Beschäftigungsverbote<br />

Bedeutet die Fortsetzung <strong>der</strong> bisherigen Tätigkeit nach ärztlichem Attest


Beschäftigungsverbote 45<br />

eine Gefahr für Leben o<strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> werdenden Mutter bzw. des<br />

Kindes, darf die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin damit nicht weiterbeschäftigt werden<br />

(§ 3 Abs. 1 MuSchG). Für dieses Beschäftigungsverbot sind <strong>der</strong> individuelle<br />

Gesundheitszustand und die konkrete Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeit <strong>der</strong> schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t mit einer<br />

Gefährdung <strong>der</strong> Gesundheit von Mutter und Kind verbunden ist. Unerheblich ist<br />

die genaue Ursache <strong>der</strong> Gefährdung. Die Tätigkeit <strong>der</strong> Schwangeren o<strong>der</strong><br />

ihr räumlicher Ar<strong>bei</strong>tsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Ein<br />

Beschäftigungsverbot ist vielmehr auch dann auszusprechen, wenn die<br />

Beschäftigung für an<strong>der</strong>e Frauen keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall<br />

aufgrund <strong>der</strong> individuellen Verhältnisse <strong>der</strong> Schwangeren die Weiterar<strong>bei</strong>t die<br />

Gesundheit von Mutter und Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung<br />

können auch psychische Belastungen (Stress) <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ein Beschäftigungsverbot<br />

begründen (BAG vom 21.03.2001 in DB 2001, 1939). Das<br />

individuelle Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 MuSchG greift aber erst ein,<br />

wenn ein Arzt die Gefährdung attestiert (BAG vom 13.2.2002 in BB 2002,<br />

1760). Zur Abgrenzung Beschäftigungsverbot/krankheitsbedingte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

siehe Seite 52 f.<br />

Nehmen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> die zuständige Stelle die gebotene fachkundige<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Unbedenklichkeit des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes nicht vor und bestehen<br />

aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz Gefahren für Leben o<strong>der</strong> Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen<br />

können, darf <strong>der</strong> Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges<br />

Beschäftigungsverbot aussprechen (BAG vom 11.11.1998 in NZA 1999,<br />

763).<br />

Ob ein den An- und Abfahrtsweg zur Ar<strong>bei</strong>tsstätte betreffendes ärztliches<br />

Verbot ein solches Beschäftigungsverbot darstellt, ist umstritten, wird vom<br />

Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht aber verneint (Urteil vom 7.8.1970 in DB 1970, 1980).<br />

Frauen, die in den ersten (d. h. in <strong>der</strong> Regel maximal sechs) Monaten nach<br />

<strong>der</strong> Entbindung nach ärztlichem Attest noch nicht wie<strong>der</strong> voll leistungsfähig<br />

sind, dürfen außerdem nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden<br />

Ar<strong>bei</strong>t herangezogen werden (§ 6 Abs. 2 MuSchG; Näheres siehe Seite 59).<br />

Zum Beschäftigungsverbot <strong>bei</strong> zulässiger Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong><br />

Elternzeit siehe Seite 160.<br />

Diese individuellen Beschäftigungsverbote, mit denen die Ar<strong>bei</strong>t ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise untersagt bzw. auch auf leichtere Tätigkeiten reduziert werden<br />

kann, werden erst mit <strong>der</strong> Vorlage des ärztlichen Zeugnisses wirksam und<br />

sind zwingend. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muss die Frau dann entsprechend dem Inhalt<br />

des Attestes freistellen bzw. umsetzen (siehe Seite 50 f.).<br />

Dem i. d. R. schriftlichen ärztlichen Attest kommt da<strong>bei</strong> grundsätzlich ein<br />

hoher Beweiswert zu. Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber dennoch berechtigte Zweifel,


46<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

dass die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot vorliegen, kann er<br />

nicht nur auf seine Kosten eine an<strong>der</strong>weitige ärztliche Untersuchung verlangen,<br />

son<strong>der</strong>n z. B. im Streitfall auch tatsächliche Umstände darlegen, die den<br />

Schluss zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf nicht zutreffenden Angaben<br />

<strong>der</strong> Schwangeren beruht o<strong>der</strong> nur eine krankheitsbedingte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

besteht (siehe auch Seite 52 f.). Insoweit trägt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber aber<br />

die Beweislast, ein bloßes Bestreiten <strong>der</strong> Berechtigung des Beschäftigungsverbots<br />

genügt nicht (BAG vom 27.1.1996 in BB 1996, 2467 und vom 1.10.1997<br />

in BB 1998, 322).<br />

Der Arzt <strong>der</strong> Schwangeren muss zwar die Fragen des Ar<strong>bei</strong>tgebers nach<br />

dem Umfang des Beschäftigungsverbots beantworten bzw. ob Ar<strong>bei</strong>tsumstände,<br />

die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber abgestellt werden können, für das Verbot ausschlaggebend<br />

waren (insoweit Entbindung des Arztes von <strong>der</strong> Schweigepflicht<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich), nicht aber nach den Gründen, da Angaben über den<br />

Gesundheitszustand und über den Schwangerschaftsverlauf nicht in das nach<br />

§ 3 Abs. 1 MuSchG auszustellende ärztliche Zeugnis gehören. Antwortet <strong>der</strong><br />

Arzt nicht, muss sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber trotzdem zunächst an das ihm vorliegende<br />

ärztliche Attest halten, die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin im Zweifel ganz von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t<br />

freistellen und ihr den vollen <strong>Mutterschutz</strong>lohn (siehe Seite 51 ff.) zahlen<br />

(LAG <strong>Bremen</strong> vom 25.1.1991 in BB 1991, 837), <strong>der</strong> Beweiswert des Beschäftigungsverbots<br />

ist dann allerdings erschüttert. Durch einfaches Bestreiten kann<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht erreichen, dass die Schwangere o<strong>der</strong> ihr Arzt dazu Auskunft<br />

gibt bzw. sie ihren Arzt von <strong>der</strong> Schweigepflicht entbindet (BAG vom<br />

12.3.1997 in BB 1997, 1485). Dies könnte allerdings erfor<strong>der</strong>lich sein, wenn<br />

die Frau einen vom Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht gezahlten <strong>Mutterschutz</strong>lohn einklagt und<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Umstände darlegt und beweist, die zu ernsthaften Zweifeln<br />

am Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots Anlass geben.<br />

b) Generelle Beschäftigungsverbote<br />

Darüber hinaus sind wegen ihrer möglichen negativen Auswirkungen<br />

bestimmte Ar<strong>bei</strong>ten während <strong>der</strong> Schwangerschaft bzw. <strong>der</strong> Stillzeit generell<br />

verboten (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 MuSchG). So dürfen werdende o<strong>der</strong> stillende<br />

Mütter keine schweren körperlichen Ar<strong>bei</strong>ten mehr ausüben. Auch Tätigkeiten,<br />

<strong>bei</strong> denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden<br />

Stoffen o<strong>der</strong> Strahlen, von Staub, Gasen o<strong>der</strong> Dämpfen, von Hitze, Kälte o<strong>der</strong><br />

Nässe, von Erschütterungen o<strong>der</strong> Lärm ausgesetzt sind, sind verboten.<br />

Weiterhin zählt das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz <strong>bei</strong>spielhaft Ar<strong>bei</strong>ten auf, mit denen<br />

werdende (und teilweise stillende) Mütter insbeson<strong>der</strong>e nicht beschäftigt<br />

werden dürfen (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 MuSchG):


Beschäftigungsverbote 47<br />

Ar<strong>bei</strong>ten mit schweren Lasten, d. h. <strong>bei</strong> denen regelmäßig Lasten von mehr<br />

als 5 kg Gewicht o<strong>der</strong> gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht<br />

ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t<br />

werden,<br />

nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats ständige Ar<strong>bei</strong>ten im<br />

Stehen über vier Stunden täglich,<br />

Ar<strong>bei</strong>t unter häufigem Strecken und Beugen,<br />

Schälen von Holz,<br />

Ar<strong>bei</strong>ten unter <strong>der</strong> erhöhten Gefahr einer Berufserkrankung,<br />

Beschäftigung auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln nach Ablauf des dritten<br />

Schwangerschaftsmonats,<br />

Ar<strong>bei</strong>ten mit erhöhter Unfallgefahr.<br />

Beispiele Verboten ist demnach z. B. eine ständig stehende Tätigkeit an<br />

einer Maschine von mehr als vier Stunden täglich ab dem sechsten<br />

Schwangerschaftsmonat. ›Ständiges Stehen‹ liegt nicht vor, wenn<br />

die Ar<strong>bei</strong>t ihrer Art nach durch Gehen o<strong>der</strong> Sitzen unterbrochen<br />

wird, z. B. die Ar<strong>bei</strong>t von Verkäuferinnen, die nicht ständig an einer<br />

Stelle stehen müssen, son<strong>der</strong>n sich auch im Raum bewegen o<strong>der</strong><br />

sitzen können.<br />

Verboten ist auch die Tätigkeit als Bus- o<strong>der</strong> Taxifahrerin ab dem<br />

vierten Schwangerschaftsmonat.<br />

Außerdem dürfen werdende/stillende Mütter nicht mit Akkordar<strong>bei</strong>ten bzw.<br />

sonstigen Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen durch ein gesteigertes Ar<strong>bei</strong>tstempo ein höheres<br />

Entgelt erzielt werden kann, o<strong>der</strong> am Fließband mit vorgeschriebenem<br />

Ar<strong>bei</strong>tstempo beschäftigt werden (§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 MuSchG). Dadurch<br />

soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass die schwangeren/stillenden Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

durch den Anreiz <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tstempoabhängigen Entlohnung ihre Kräfte in einer<br />

für sie bzw. für das Kind schädlichen Weise überbeanspruchen.<br />

Die Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz (MuSchArbV,<br />

siehe Anhang 2) verpflichtet den Ar<strong>bei</strong>tgeber, rechtzeitig für jede Tätigkeit, <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter durch bestimmte chemische Gefahrstoffe,<br />

biologische Ar<strong>bei</strong>tsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

nach Anlage 1 <strong>der</strong> MuSchArbV (siehe Anhang 2) gefährdet werden<br />

können, Art, Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Gefährdung zu beurteilen und die<br />

werdenden o<strong>der</strong> stillenden Mütter, die übrigen <strong>bei</strong> ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tneh-


48<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

merinnen sowie den Betriebs-/Personalrat über die Ergebnisse <strong>der</strong> Beurteilung<br />

und die zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren.<br />

Ist eine Umgestaltung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen, ggf. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeiten o<strong>der</strong><br />

ein Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel nicht möglich o<strong>der</strong> unzumutbar, dürfen werdende o<strong>der</strong><br />

stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz ihrer<br />

Sicherheit und Gesundheit erfor<strong>der</strong>lich ist. Ergibt die Beurteilung eine Gefährdung<br />

durch Gefahrstoffe, Schadfaktoren o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen nach Anlage 2<br />

<strong>der</strong> MuSchArbV (siehe Anhang 2), ist die Beschäftigung ebenfalls nicht erlaubt.<br />

Generell verboten ist gem. § 5 MuSchArbV i. V. m. <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung<br />

für werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter z. B. die Ar<strong>bei</strong>t mit<br />

giftigen, gesundheitsschädlichen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise den Menschen<br />

chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten<br />

sind,<br />

Stoffen, Zubereitungen o<strong>der</strong> Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß<br />

Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern<br />

ausgesetzt sind,<br />

krebserzeugenden, fruchtschädigenden o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nden Gefahrstoffen<br />

(für stillende Mütter nur <strong>bei</strong> Grenzwertüberschreitung).<br />

Alle diese im <strong>Mutterschutz</strong>gesetz und <strong>der</strong> Mütter-Ar<strong>bei</strong>tsschutzverordnung aufgeführten<br />

Tätigkeiten wurden aufgrund medizinischer Erkenntnisse verboten, da<br />

sie für werdende/stillende Mütter als beson<strong>der</strong>s schädlich anzusehen sind. Die<br />

Beschäftigungsverbote muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber von sich aus beachten. Sie sind<br />

darüber hinaus zwingend, d. h. die betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann nicht darauf<br />

verzichten bzw. freiwillig verbotene Ar<strong>bei</strong>ten erledigen. In Einzelfällen kann die<br />

Aufsichtsbehörde (siehe Seite 32) weitere Beschäftigungen verbieten.<br />

4. Keine Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen schließlich nicht mit Mehrar<strong>bei</strong>t, mit<br />

Nachtar<strong>bei</strong>t zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und auch nicht an Sonn- und Feiertagen<br />

beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 MuSchG).<br />

Was Mehrar<strong>bei</strong>t ist, richtet sich da<strong>bei</strong> gem. § 8 Abs. 2 MuSchG nach <strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Tätigkeit bzw. dem Alter <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin:


Keine Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t 49<br />

<strong>bei</strong> Frauen unter 18 Jahren:<br />

über acht Stunden täglich o<strong>der</strong> 80 Stunden in <strong>der</strong> Doppelwoche,<br />

<strong>bei</strong> allen an<strong>der</strong>en Frauen:<br />

über achteinhalb Stunden täglich o<strong>der</strong> 90 Stunden in <strong>der</strong> Doppelwoche.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Mehrar<strong>bei</strong>t ist insofern im <strong>Mutterschutz</strong>gesetz etwas an<strong>der</strong>s<br />

definiert als in vielen Tarifverträgen, in denen oft eine Wochenar<strong>bei</strong>tszeit von<br />

weniger als 40 Stunden festgeschrieben ist.<br />

Die Doppelwoche umfasst einen Zeitraum von zwei aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>wochen einschließlich <strong>der</strong> Sonntage, also zum Beispiel von Montag bis<br />

zum darauffolgenden zweiten Sonntag. Das Beschäftigungsverbot greift in diesem<br />

Fall bereits dann ein, wenn entwe<strong>der</strong> die zulässige tägliche Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

o<strong>der</strong> die zulässige Ar<strong>bei</strong>tszeit in <strong>der</strong> Doppelwoche überschritten ist.<br />

Beispiel Eine Verkäuferin ist teilzeitbeschäftigt und ar<strong>bei</strong>tet nur an drei<br />

Tagen in <strong>der</strong> Woche, jedoch an diesen Tagen jeweils neun Stunden.<br />

Geht man nun von einer Doppelwoche aus, so wäre diese Ar<strong>bei</strong>t<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft durchaus zulässig. Es greift jedoch<br />

trotzdem das Beschäftigungsverbot, da die tägliche zulässige<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit überschritten wird.<br />

Abweichend vom Nachtar<strong>bei</strong>tsverbot, das grundsätzlich auch für Schichtar<strong>bei</strong>t<br />

gilt, dürfen gem. § 8 Abs. 3 MuSchG werdende Mütter in den ersten vier<br />

Monaten <strong>der</strong> Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden<br />

in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen<br />

bis 22 Uhr,<br />

in <strong>der</strong> Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,<br />

als Künstlerinnen <strong>bei</strong> Musikaufführungen, Theatervorstellungen und<br />

ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.<br />

Auch das grundsätzliche Verbot <strong>der</strong> Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t gilt gem.<br />

§ 8 Abs. 4 MuSchG nicht für bestimmte Branchen, in denen üblicherweise in<br />

beson<strong>der</strong>em Maße Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t anfällt. So dürfen im Verkehrswesen,<br />

in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen,<br />

im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, <strong>bei</strong> Musikaufführungen,<br />

Theatervorstellungen, an<strong>der</strong>en Schaustellungen, Darbietungen o<strong>der</strong><br />

Lustbarkeiten werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt<br />

werden, wenn ihnen in je<strong>der</strong> Woche (nicht Kalen<strong>der</strong>woche) einmal eine


50<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine<br />

Nachtruhe im Sinne des § 8 Abs. 1 und 3 MuSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Ar<strong>bei</strong>tszeitgesetz<br />

(grundsätzlich 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Ende<br />

<strong>der</strong> täglichen Ar<strong>bei</strong>tszeit vorgeschrieben), nicht etwa im Anschluss an die<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit, gewährt wird.<br />

Beispiel Frau A, die im dritten Monat schwanger ist, hat als Kellnerin bis<br />

Sonntag 22.00 Uhr gear<strong>bei</strong>tet. Ihr Anspruch auf die 24stündige<br />

Ruhezeit ist erfüllt, wenn sie nun <strong>bei</strong>spielsweise von Montagmorgen<br />

9.00 Uhr, also im Anschluss an eine Nachtruhe, bis Dienstagmorgen<br />

9.00 Uhr dienstfrei hat.<br />

Nach einer Entscheidung des BAG vom 12.12.1990 (in NZA 1991, 505) gilt<br />

die Ausnahme vom Verbot <strong>der</strong> Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t aber nicht für<br />

(schwangere o<strong>der</strong> stillende) Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen, die von einem Drittunternehmen<br />

in einen <strong>der</strong> in § 8 Abs. 4 MuSchG genannten Betriebe entsandt werden.<br />

Setzt <strong>bei</strong>spielsweise ein Krankenhaus Personal einer Reinigungsfirma ein,<br />

so obliegt es dem Drittunternehmen als Ar<strong>bei</strong>tgeber, seine Vertragspflichten<br />

gegenüber <strong>der</strong> Krankenanstalt durch an<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen zu erfüllen.<br />

Eine Son<strong>der</strong>vorschrift für die Ausgabe von Ar<strong>bei</strong>ten an in Heimar<strong>bei</strong>t<br />

Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte enthält § 8 Abs. 5 MuSchG, <strong>der</strong> sicherstellen<br />

soll, dass auch die Heimar<strong>bei</strong>terinnen, die <strong>Mutterschutz</strong> genießen,<br />

nur eine solche Ar<strong>bei</strong>tsmenge zugewiesen bekommen, die ohne Mehrar<strong>bei</strong>t zu<br />

erledigen ist.<br />

In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt)<br />

Ausnahmen vom Verbot <strong>der</strong> Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t<br />

zulassen.<br />

5. Umsetzungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

Darf <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Frau nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz, <strong>der</strong> Mütter-<br />

Ar<strong>bei</strong>tsschutzverordnung o<strong>der</strong> aufgrund eines beson<strong>der</strong>en ärztlichen Zeugnisses<br />

auf ihrem bisherigen Ar<strong>bei</strong>tsplatz mit bestimmten Ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> während<br />

einer bestimmten Dauer o<strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit nicht beschäftigen, so kann<br />

er sie im Rahmen billigen Ermessens während einer an<strong>der</strong>en zumutbaren<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitdauer o<strong>der</strong> -lage beschäftigen bzw. sie auf einen an<strong>der</strong>en zumutbaren<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz umsetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

nach dem im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag festgelegten Tätigkeitsbereich zur Leistung<br />

<strong>der</strong> angebotenen Ar<strong>bei</strong>ten nicht verpflichtet wäre, die Frau z. B. als Nachtschwester<br />

in einem Krankenhaus eingestellt ist und nun im Tagesdienst einge-


Umsetzungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers 51<br />

setzt werden soll. Bei <strong>der</strong> Zuweisung muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Ersatztätigkeit<br />

so konkretisieren, dass beurteilt werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt<br />

ist (BAG vom 15.11.2000 in BB 2001, 527).<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>der</strong> neuen Ar<strong>bei</strong>t, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> im Rahmen einer<br />

umfassenden Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles<br />

berücksichtigt werden müssen, sind allerdings enge Grenzen zu ziehen.<br />

So braucht die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin z. B. kein Ar<strong>bei</strong>tsangebot anzunehmen, in dem<br />

eine Maßregelung o<strong>der</strong> Ehrenkränkung zum Ausdruck kommt. Auch dürfen ihr<br />

keine vermehrten Belastungen, bisher völlig ungewohnte schwere körperliche<br />

o<strong>der</strong> gänzlich berufsfremde Ar<strong>bei</strong>ten zugemutet werden (BAG vom 8.2.1984,<br />

Az.: 5 AZR 182/82). Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an einem auswärtigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsort entspricht nach Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats<br />

i. d. R. nicht billigem Ermessen, wenn dieser Ar<strong>bei</strong>tsort nur nach mehrstündiger<br />

Anreise erreicht werden kann (BAG vom 21.4.1999 in BB 1999, 1979).<br />

Das Angebot muss zudem auf die berechtigten persönlichen Belange <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, gegebenenfalls auch außerhalb des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses,<br />

Rücksicht nehmen, z.B. auf die Betreuung ihrer Kin<strong>der</strong> (BAG vom 14.4.1972,<br />

AP Nr. 6 zu § 11 MuSchG 1968 und vom 15.11.2000, a. a. O.).<br />

Beispiel Hat eine Mutter von drei kleinen Kin<strong>der</strong>n Ar<strong>bei</strong>t nur für die<br />

Abend- und Nachtzeit übernommen, in <strong>der</strong> ihr Ehemann die Kin<strong>der</strong><br />

betreuen kann, so braucht sie sich im Fall des schwangerschaftsbedingten<br />

Nachtar<strong>bei</strong>tsverbots nicht auf eine Ar<strong>bei</strong>t zu einer<br />

solchen Tageszeit umsetzen zu lassen, in <strong>der</strong> sie ihre Kin<strong>der</strong><br />

betreuen muss.<br />

In jedem Fall ist <strong>der</strong> Frau mindestens <strong>der</strong> bisherige Durchschnittsverdienst<br />

weiterzuzahlen (§ 11 MuSchG), es sei denn, sie lehnt ein zumutbares Ar<strong>bei</strong>tsangebot<br />

ab. Wird aufgrund <strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote geän<strong>der</strong>ten<br />

Tätigkeit ein höherer Verdienst erzielt, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber diesen zu zahlen<br />

(BAG vom 28.6.1963, AP Nr. 2 zu § 10 MuSchG).<br />

6. Das volle Einkommen ist gesichert/<strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

Werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter, die wegen eines <strong>der</strong> bisher genannten<br />

Beschäftigungsverbote (einschließlich des Verbots von Mehr-, Nacht-, Sonnund<br />

Feiertagsar<strong>bei</strong>t) ganz o<strong>der</strong> teilweise mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t aussetzen müssen,<br />

brauchen keine finanziellen Verluste zu befürchten. Vielmehr ist in<br />

§ 11 Abs. 1 MuSchG festgelegt, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den Nachteil, <strong>der</strong> durch<br />

den Ausfall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t, den Wegfall <strong>der</strong> Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-


52<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

und Feiertagsar<strong>bei</strong>t bzw. durch einen Wechsel <strong>der</strong> Beschäftigung bzw. Entlohnung<br />

entsteht, ersetzen muss. Zum Anspruch auf Mutterschaftsgeld und<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

siehe Seite 77 ff.<br />

Da es sich <strong>bei</strong> diesem sog. <strong>Mutterschutz</strong>lohn nicht um einen öffentlichrechtlichen,<br />

son<strong>der</strong>n einen ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Anspruch handelt, muss die Frau<br />

für den Fall, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Zahlung verweigert, die Leistung selbst<br />

<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber wie einen sonstigen Vergütungsanspruch geltend machen<br />

und ggf. <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht einklagen (Verjährungsfrist gem. § 195 BGB:<br />

drei Jahre; ggf. sind ar<strong>bei</strong>tsvertragliche o<strong>der</strong> tarifliche Ausschlussfristen zu<br />

beachten).<br />

a) Voraussetzungen <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

Ein Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn setzt allerdings voraus, dass die Verdiensteinbuße<br />

allein wegen eines Beschäftigungsverbots eingetreten ist,<br />

d.h. die Beachtung des Verbots muss die ausschließliche und nicht hinwegzudenkende<br />

Ursache für die Gehaltsmin<strong>der</strong>ung sein (ständige Rechtsprechung<br />

des BAG). Beruht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausfall dagegen nicht auf einem Beschäftigungsverbot,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>bei</strong>spielsweise auf <strong>der</strong> wirksamen Anordnung von Kurzar<strong>bei</strong>t<br />

im Betrieb, so hat eine schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin die dadurch eintretende<br />

Verdienstmin<strong>der</strong>ung ebenso hinzunehmen wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer, ohne<br />

dass ein Ausgleich nach § 11 MuSchG gezahlt wird (siehe auch Seite 68 f.).<br />

Wird die (werdende) Mutter ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank, so besteht in diesem Fall<br />

auch kein Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn, son<strong>der</strong>n nur auf die gesetzlich<br />

auf sechs Wochen begrenzte volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber, <strong>bei</strong> länger andauern<strong>der</strong> Krankheit auf Krankengeld von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

(70 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelts,<br />

maximal 90 Prozent des Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelts). Da<strong>bei</strong> sind Schwangerschaft<br />

(normale Schwangerschaftsbeschwerden) und Entbindung als solche keine<br />

›Krankheit‹ in diesem Sinne.<br />

Eine krankheitsbedingte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit schließt den Anspruch auf<br />

<strong>Mutterschutz</strong>lohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich aus. Beruhen<br />

die Beschwerden (auch) auf <strong>der</strong> Schwangerschaft, so kommt es darauf an, ob<br />

es sich um einen krankhaften Zustand handelt, <strong>der</strong> zur Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>der</strong><br />

Schwangeren führt. In diesem Fall ist kein Beschäftigungsverbot auszusprechen,<br />

son<strong>der</strong>n krankheitsbedingte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zu bescheinigen. Haben<br />

die Schwangerschaftsbeschwerden dagegen keinen Krankheitswert o<strong>der</strong><br />

führen sie nicht zur Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, so kommt das Beschäftigungsverbot<br />

nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn in Betracht (BAG<br />

vom 1.10.1997 in BB 1998, 322). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst <strong>bei</strong>


Das volle Einkommen ist gesichert/<strong>Mutterschutz</strong>lohn 53<br />

Fortführung <strong>der</strong> Beschäftigung die weitere Verschlechterung <strong>der</strong> Gesundheit<br />

und dadurch die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, kommt es darauf an, ob die Ursache<br />

hierfür ausschließlich in <strong>der</strong> Schwangerschaft liegt. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall vorrangig (BAG vom 13.2.2002 in BB 2002, 1760).<br />

Stellt <strong>der</strong> Arzt Beschwerden fest, die auf <strong>der</strong> Schwangerschaft beruhen, hat<br />

er daher zu prüfen und zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener<br />

Komplikationen ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank ist o<strong>der</strong> ob, ohne dass eine<br />

Krankheit vorliegt, zum Schutz des Lebens und <strong>der</strong> Gesundheit von Mutter und<br />

Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Da<strong>bei</strong> steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum<br />

zu. Seinem Attest kommt ein hoher Beweiswert zu. Es bleibt<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tgeber aber unbenommen, Umstände geltend zu machen, die den<br />

Schluss zulassen, dass <strong>der</strong> Arzt das Beschäftigungsverbot zu Unrecht erlassen<br />

hat (BAG vom 5.7.1995 in NZA 1996, 137; siehe auch Seite 45 f.). In diesem<br />

Fall muss die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die<br />

ein Beschäftigungsverbot begründen. Dazu kann sie ihren Arzt von seiner<br />

Schweigepflicht entbinden und ihn als sachverständigen Zeugen für die Verbotsgründe<br />

benennen, an<strong>der</strong>nfalls ist von <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Behauptungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers auszugehen (BAG vom 31.7.1996 in BB 1996,<br />

2467).<br />

Zu den Auswirkungen krankheitsbedingter Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit während eines<br />

Beschäftigungsverbots bzw. <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen siehe Seite 67 f.<br />

Kein Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn, son<strong>der</strong>n auf Entgeltfortzahlung im<br />

Krankheitsfall bzw. Krankengeld besteht auch im Fall eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs<br />

und in Zusammenhang damit stehen<strong>der</strong> krankheitsbedingter<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (BAG vom 5.4.1989 in BB 1989, 1624), allerdings wird<br />

Krankengeld <strong>bei</strong> rechtswidrigen Abbrüchen nicht gezahlt.<br />

b) Berechnung <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

Für die Höhe des <strong>Mutterschutz</strong>lohnes ist <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst <strong>der</strong><br />

letzten 13 Wochen bzw. <strong>bei</strong> monatlicher Vergütung <strong>der</strong> letzten drei Monate<br />

(Berechnungszeitraum) vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft<br />

eingetreten ist, maßgeblich.<br />

Beispiel Eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin wurde laut ärztlichem Attest im Mai<br />

schwanger. Der <strong>Mutterschutz</strong>lohn berechnet sich somit nach dem<br />

Durchschnittsverdienst <strong>der</strong> Monate Februar, März und April.<br />

Der Frau ist grundsätzlich das zu zahlen, was sie während des Berechnungszeitraums<br />

als Durchschnittsverdienst erzielt hat, nicht etwa nur das, was ihr


54<br />

Schutzvorschriften für Mutter und Kind<br />

in diesem Zeitraum tatsächlich ausgezahlt wurde (BAG vom 28.11.1984 in<br />

DB 1985, 756). Beginnt das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis erst nach Eintritt <strong>der</strong> Schwangerschaft,<br />

dann sind die ersten 13 Wochen o<strong>der</strong> drei Monate <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

<strong>der</strong> maßgebliche Berechnungszeitraum. Hat das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>bei</strong> dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber, von dem <strong>Mutterschutz</strong>lohn verlangt wird, kürzer, d. h. weniger als<br />

13 Wochen o<strong>der</strong> drei Monate gedauert, so ist <strong>der</strong> entsprechend kürzere Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

erzielt wurde, bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 1 S. 3 bis 5 MuSchG).<br />

Zum Durchschnittsverdienst – dem die Bruttobezüge zugrunde liegen –<br />

gehört die gesamte während des Berechnungszeitraums gewährte Gegenleistung<br />

für die Ar<strong>bei</strong>t <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, einschließlich entgeltbezogener<br />

Zuschläge, wie z. B. für Überstunden, Mehrar<strong>bei</strong>t, Nacht-, Feiertags- o<strong>der</strong><br />

Sonntagsar<strong>bei</strong>t, Zulagen für beson<strong>der</strong>e Leistungen und Erschwernisse sowie<br />

Anwesenheitsprämien. Ob die Mehrar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> Nacht-, Sonntags- o<strong>der</strong> Feiertagsar<strong>bei</strong>t<br />

im Berechnungszeitraum regelmäßig angefallen ist, ist da<strong>bei</strong><br />

unerheblich (vgl. BAG vom 9.12.1965 in BB 1966, 165 zur gleichlautenden<br />

Vorschrift des § 11 BUrlG).<br />

Beispiel Eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin leistet jeden Monat, wenn auch in unterschiedlichem<br />

Umfang, Überstunden. Die dafür durchschnittlich gezahlten<br />

Zuschläge sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung des <strong>Mutterschutz</strong>lohnes zu<br />

berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn die Frau in den drei Monaten<br />

vor Beginn des Schwangerschaftsmonats ausnahmsweise nur<br />

zweimal sonntags gear<strong>bei</strong>tet hat.<br />

Provisionen, die allein o<strong>der</strong> neben einem Festgehalt gezahlt werden, sind mit<br />

dem Betrag zu berücksichtigen, <strong>der</strong> im Berechnungszeitraum verdient, also<br />

fällig geworden ist. Unberücksichtigt bleiben Provisionen, die auf Geschäftsabschlüssen<br />

während des Berechnungszeitraums beruhen, aber erst später fällig<br />

geworden sind (§ 87 a HGB). Diese sind <strong>bei</strong> Fälligkeit neben dem <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

zu zahlen. Reine Aufwandsentschädigungen, wie z. B. Fahrtgel<strong>der</strong>,<br />

Reisespesen etc. sind dagegen nicht einzubeziehen.<br />

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben einmalige Zuwendungen wie Gewinnbeteiligungen,<br />

Urlaubsgel<strong>der</strong>, Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatsgehalt und<br />

ähnliche Son<strong>der</strong>vergütungen (selbst wenn sie in den Berechnungszeitraum<br />

fallen), da diese i. d. R. für das ganze Jahr gezahlt werden, also auch bereits<br />

für die Zeit des <strong>Mutterschutz</strong>lohnbezuges. An<strong>der</strong>s, wenn ein 13. Monatsgehalt<br />

nach <strong>der</strong> tariflichen Gestaltung ausschließlich Vergütung für geleistete Ar<strong>bei</strong>t<br />

darstellt und dem monatlich verdienten Ar<strong>bei</strong>tsentgelt anteilig hinzuzurechnen<br />

ist (BAG vom 17.4.1991 in NZA 1992, 298). Zu den Auswirkungen von<br />

Beschäftigungsverboten auf Son<strong>der</strong>zahlungen siehe Seite 61.


Das volle Einkommen ist gesichert/<strong>Mutterschutz</strong>lohn 55<br />

Bei Gehaltserhöhungen nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Art, die während o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst<br />

nach dem erhöhten Ar<strong>bei</strong>tsentgelt zu berechnen (§ 11 Abs. 2 S. 1 MuSchG).<br />

Das betrifft insbeson<strong>der</strong>e tarifliche, betriebliche o<strong>der</strong> einzelvertragliche<br />

Erhöhungen des Gehalts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zulagen/Zuschläge sowie z. B. Ar<strong>bei</strong>tszeitverkürzungen<br />

mit Gehaltsausgleich und Ar<strong>bei</strong>tszeitverlängerungen mit Gehaltssteigerung.<br />

Auch <strong>bei</strong> mit einer Ar<strong>bei</strong>tnehmerin vor Eintritt <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

vereinbarten fortlaufenden Bereitschaftsdiensten (Nacht- und Sonntagsdienste)<br />

ab einem bestimmten Zeitpunkt, die aber wegen <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote<br />

nicht aufgenommen werden können, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen<br />

(BAG vom 8.8.1990 in BB 1990, 2491).<br />

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzar<strong>bei</strong>t,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsausfällen o<strong>der</strong> unverschuldeter Ar<strong>bei</strong>tsversäumnis zum Tragen kommen,<br />

bleiben dagegen gem. § 11 Abs. 2 S. 2 MuSchG außer Betracht. Nur dauerhafte<br />

Verdienstkürzungen, die während o<strong>der</strong> nach Ablauf des Berechnungszeitraums<br />

eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot<br />

beruhen (z. B. durch entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen),<br />

sind zu berücksichtigen und wirken sich min<strong>der</strong>nd auf den <strong>Mutterschutz</strong>lohn<br />

aus (§ 11 Abs. 2 S. 3 MuSchG).<br />

Vom <strong>Mutterschutz</strong>lohn sind, wie auch vom normalen Gehalt, Lohnsteuer und<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge abzuführen.<br />

Nach dem am 1.1.2006 in Kraft getretenen Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) erhalten alle Ar<strong>bei</strong>tgeber (unabhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten)<br />

im sog. Aufwendungsausgleichsverfahren (zuvor ›Lohnausgleichsverfahren‹)<br />

auf Antrag volle Erstattung des nach § 11 MuSchG <strong>bei</strong> allen Beschäftigungsverboten<br />

gezahlten <strong>Mutterschutz</strong>lohns, des nach § 14 Abs. 1 MuSchG<br />

gezahlten Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberanteile<br />

zur Sozialversicherung. Zuständig ist die jeweilige Krankenkasse,<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin versichert ist (für geringfügig Beschäftigte<br />

grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Den<br />

Betrieben entstehen in den genannten Fällen also keine unmittelbaren finanziellen<br />

Einbußen durch Schwangerschaft und Entbindung von Mitar<strong>bei</strong>terinnen;<br />

das Aufwendungsausgleichsverfahren soll helfen, diskriminierende Einstellungshemmnisse<br />

abzubauen.


56<br />

Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Geburt<br />

6 Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Geburt<br />

In den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen (zwölf Wochen <strong>bei</strong> Frühund<br />

Mehrlingsgeburten) nach <strong>der</strong> Entbindung dürfen berufstätige Mütter überhaupt<br />

nicht beschäftigt werden (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG; Ausnahmen<br />

siehe Seite 58 f.). Durch diese Schutzfristen wird <strong>der</strong> speziellen Situation<br />

und den beson<strong>der</strong>en Belastungen <strong>der</strong> Schwangeren bzw. <strong>der</strong> jungen Mutter in<br />

dieser Zeit Rechnung getragen. Der Bestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wird<br />

dadurch nicht berührt. Die Schutzfristen stehen nur leiblichen Müttern zu. Die<br />

Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung gilt daher nicht (entsprechend) für berufstätige<br />

Adoptiv- o<strong>der</strong> Vollzeitpflegemütter (aber Anspruch auf Elternzeit ab Aufnahme<br />

des Kindes, siehe Seite 139).<br />

1. Berechnung<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen erfolgt im einzelnen nach den §§ 187,<br />

188 BGB. Die Sechs-Wochen-Frist vor <strong>der</strong> Entbindung richtet sich nach dem im<br />

Attest für alle Beteiligten verbindlich errechneten mutmaßlichen Geburtstermin,<br />

ohne Rücksicht darauf, ob <strong>der</strong> Arzt o<strong>der</strong> die Hebamme sich geirrt hat, es<br />

sei denn, dass das Zeugnis berichtigt wird. Die Frist beginnt sechs Wochen<br />

vor dem Wochentag, <strong>der</strong> dem Tag <strong>der</strong> voraussichtlichen Entbindung entspricht.<br />

Sie darf nicht rückschauend vom tatsächlichen Tag <strong>der</strong> Geburt berechnet<br />

werden (BAG vom 27.10.1983 in NZA 1985, 222).<br />

Beispiel Der Arzt hat als Geburtstermin Donnerstag, den 20.9.2007 errechnet.<br />

Die Schutzfrist beginnt daher am Donnerstag, dem 9.8.2007,<br />

d. h. an diesem Tag darf die schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin bereits<br />

nicht mehr beschäftigt werden.


Berechnung 57<br />

Kommt das Kind später auf die Welt als vorher errechnet, verlängert sich die<br />

Schutzfrist vor <strong>der</strong> Geburt um den entsprechenden Zeitraum (§ 5 Abs. 2<br />

MuSchG). Erfolgt die Geburt dagegen vor dem errechneten Termin, verkürzt<br />

sich zwar die Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung entsprechend, dafür verlängert<br />

sich aber um den gleichen Zeitraum die Schutzfrist nach <strong>der</strong> Geburt, so dass<br />

in jedem Fall Schutzfristen von insgesamt 14 Wochen gewährleistet sind<br />

(siehe unten).<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> achtwöchigen Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung wird<br />

<strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geburt nicht mitgerechnet (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).<br />

Beispiel Eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin bekommt am Donnerstag, dem 20.9.2007<br />

ein Kind. Die normale Schutzfrist endet am Donnerstag, dem<br />

15.11.2007, d. h. ab Freitag, dem 16.11.2007, darf die Frau<br />

wie<strong>der</strong> beschäftigt werden.<br />

Die Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung (siehe auch Seite 25) gilt auch in den<br />

Fällen, in denen das Kind tot geboren wird o<strong>der</strong> später stirbt; nicht dagegen<br />

<strong>bei</strong> einer Fehlgeburt o<strong>der</strong> einem Schwangerschaftsabbruch (zur Mitteilungspflicht<br />

an den Ar<strong>bei</strong>tgeber siehe Seite 24 f.).<br />

Bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten geht man von einer erhöhten Pflegebedürftigkeit<br />

des Kindes/<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> aus. Deshalb ist in diesen Fällen die Schutzfrist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung um vier Wochen auf zwölf Wochen verlängert. Als<br />

Frühgeburt gilt ein Kind mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm o<strong>der</strong><br />

eines, das wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen o<strong>der</strong> vorzeitiger<br />

Geburt einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Auf die Dauer <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

kommt es da<strong>bei</strong> nicht an (BAG vom 12.3.1997 in NZA 1997, 764).<br />

Zusätzlich wird sowohl <strong>bei</strong> solchen (medizinischen) Frühgeburten (und vorzeitigen<br />

Mehrlingsgeburten) die zwölfwöchige Schutzfrist als auch <strong>bei</strong> allen<br />

sonstigen vorzeitigen Entbindungen (einschließlich Totgeburt) die achtwöchige<br />

Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung um den Zeitraum verlängert, um den<br />

sich im Einzelfall die sechswöchige Schutzfrist vor <strong>der</strong> Geburt verkürzt hat<br />

(§ 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG). Dies gilt auch für Frühgeburten und vorzeitige Entbindungen,<br />

die anlässlich weiterer Schwangerschaften während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

eintreten.<br />

Beispiel 1 mutmaßlicher Entbindungstag 8.2.2008<br />

Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist 28.12.2007<br />

letzter Ar<strong>bei</strong>tstag 27.12.2007<br />

Entbindungstag (Frühgeburt) 9.1.2008<br />

Verkürzung <strong>der</strong> Schutzfrist 28.12.2007 – 8.1.2008<br />

dadurch nicht in Anspruch genommen 30 Tage


58<br />

Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Geburt<br />

Ergebnis: Die Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung von zwölf Wochen (Ende<br />

2.4.2008) verlängert sich um 30 Tage und endet nunmehr am 2.5.2008.<br />

Beispiel 2 mutmaßlicher Entbindungstag 18.7.2007<br />

Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist 6.6.2007<br />

letzter Ar<strong>bei</strong>tstag 5.6.2007<br />

Entbindungstag (vorzeitige Entbindung) 11.7.2007<br />

Verkürzung <strong>der</strong> Schutzfrist 6.6.2007 – 10.7.2007<br />

dadurch nicht in Anspruch genommen 7 Tage<br />

Ergebnis: Die Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung von acht Wochen (Ende<br />

5.9.2007) verlängert sich um 7 Tage und endet nunmehr am 12.9.2007.<br />

Die in den vorgenannten Beispielen dargestellte Verlängerung <strong>der</strong> zwölfwöchigen<br />

Schutzfrist (siehe auch Besprechungsergebnis <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

Krankenkassen vom 25.6.1997) bzw. <strong>der</strong> achtwöchigen Schutzfrist nach <strong>der</strong><br />

Entbindung gilt ebenfalls für die Fälle, in denen die Frau <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

vor <strong>der</strong> Entbindung nicht gear<strong>bei</strong>tet hat, z. B. wegen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung o<strong>der</strong> Krankengeldbezug,<br />

bezahltem o<strong>der</strong> unbezahltem Urlaub,<br />

Beschäftigungsverbot mit Ar<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit mit Leistungsbezug.<br />

2. Abweichen von den Schutzfristen<br />

Bei den Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Entbindung handelt es sich um absolute<br />

Beschäftigungsverbote, d. h. kein Ar<strong>bei</strong>tgeber kann o<strong>der</strong> darf for<strong>der</strong>n, dass<br />

eine Schwangere in dieser Zeit weiterar<strong>bei</strong>tet. Allerdings ist es möglich, dass<br />

eine schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ausdrücklich erklärt, sie möchte die Sechs-<br />

Wochen-Frist vor <strong>der</strong> Entbindung nicht in Anspruch nehmen, son<strong>der</strong>n lieber<br />

weiterar<strong>bei</strong>ten (vgl. § 3 Abs. 2 MuSchG). In diesem Fall darf <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

sie weiterbeschäftigen, ist aber nicht dazu verpflichtet (streitig). Nach einem<br />

Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.2005 (in NZA-RR 2006,<br />

178) soll es allein in <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin liegen, ob sie auf<br />

dieses Beschäftigungsverbot verzichtet. An die Erklärung <strong>der</strong> Frau sind strenge<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen, eine stillschweigende Weiterbeschäftigung genügt<br />

i. d. R. nicht. Die Frau kann ihre Erklärung zur Weiterar<strong>bei</strong>t ohne Angaben von<br />

Gründen gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen.


Abweichen von den Schutzfristen 59<br />

Bevor eine schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin erklärt, über den Beginn <strong>der</strong> Sechs-<br />

Wochen-Frist hinaus ar<strong>bei</strong>ten zu wollen, sollte sie jedoch Folgendes bedenken:<br />

Eine Weiterar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Schutzfrist ist nicht immer problemlos,<br />

son<strong>der</strong>n kann die Gesundheit <strong>der</strong> Schwangeren und des Kindes gefährden.<br />

Finanzielle Vorteile ergeben sich im Grundsatz aus einer Weiterar<strong>bei</strong>t nicht,<br />

da für die Zeit, in <strong>der</strong> das laufende Gehalt (gilt nicht für Einmalzahlungen)<br />

weitergezahlt wird, die Ansprüche auf das Mutterschaftsgeld und den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss entfallen (§ 200 Abs. 4 RVO, § 14 Abs. 1 MuSchG).<br />

Tipp:<br />

Bevor eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin erklärt, auch während <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

vor <strong>der</strong> Entbindung ar<strong>bei</strong>ten zu wollen, sollte sie sich auf jeden Fall<br />

mit ihrem Arzt beraten und nach eventuellen Bedenken fragen.<br />

Die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung kann grundsätzlich<br />

nicht freiwillig verkürzt werden, auch nicht mit Einwilligung <strong>der</strong> Mutter. Nur<br />

in dem Fall, dass das Kind tot geboren wird o<strong>der</strong> kurz nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

stirbt, kann die Frau auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser<br />

Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung, wie<strong>der</strong><br />

beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Attest (dessen Kosten sie trägt)<br />

nichts dagegen spricht (§ 6 Abs. 1 S. 3 MuSchG). Sie kann ihre Erklärung<br />

aber je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen. Eine Anordnung des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur vorzeitigen<br />

Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t gegen ihren Willen ist unwirksam.<br />

Nicht verboten während <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Geburt sind nach überwiegen<strong>der</strong><br />

Ansicht im Interesse <strong>der</strong> Mutter liegende Tätigkeiten außerhalb von<br />

Erwerbsar<strong>bei</strong>t wie z. B. <strong>der</strong> Besuch einer Berufsschule o<strong>der</strong> die Teilnahme an<br />

Prüfungen.<br />

Reicht die reguläre Schutzfrist nicht aus, um die volle Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Frau nach <strong>der</strong> Entbindung wie<strong>der</strong>herzustellen, will o<strong>der</strong> muss die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

jedoch wie<strong>der</strong> anfangen zu ar<strong>bei</strong>ten, so darf sie während <strong>der</strong> ersten<br />

Monate nach <strong>der</strong> Entbindung gem. § 6 Abs. 2 MuSchG nur zu solchen Tätigkeiten<br />

herangezogen werden, die ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht<br />

übersteigen. Dies gilt nur, wenn die Leistungsmin<strong>der</strong>ung auf Gründen beruht,<br />

die mit <strong>der</strong> Mutterschaft in Zusammenhang stehen. Voraussetzung für die<br />

Anwendung des Beschäftigungsverbots ist ferner die Vorlage eines ärztlichen<br />

Zeugnisses, aus dem sich die Einschränkung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit aufgrund<br />

<strong>der</strong> körperlichen Konstitution <strong>der</strong> Frau ergibt und das möglichst auch Aufschluss<br />

über die voraussichtliche Dauer dieser Einschränkung gibt. Die Kosten<br />

dieses Attestes hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin zu tragen. Zu diesem über die Schutzfrist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung hinausreichenden Beschäftigungsverbot siehe auch<br />

Seite 45.


60<br />

3. Stillzeiten<br />

Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Geburt<br />

Zu den Beschäftigungsverboten für stillende Mütter bzw. den Anspruch auf<br />

<strong>Mutterschutz</strong>lohn siehe Seite 44 ff. bzw. 51 ff.<br />

Für viele junge Mütter wäre eine Weiterar<strong>bei</strong>t nach <strong>der</strong> regulären Schutzfrist<br />

(bzw. einer ggf. kürzeren Elternzeit o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit)<br />

praktisch unmöglich o<strong>der</strong> zumindest sehr erschwert, wenn ihnen nicht die<br />

Möglichkeit eingeräumt würde, ihr Kind während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit zu stillen.<br />

Aus diesem Grund ist in § 7 Abs. 1 MuSchG geregelt, dass auf Verlangen<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin die zum Stillen erfor<strong>der</strong>liche Zeit freizugeben ist. Die<br />

stillende Mutter hat Anspruch auf täglich mindestens zwei Stillpausen von je<br />

einer halben Stunde o<strong>der</strong> auf eine einstündige Stillpause. Bei einer zusammenhängenden<br />

(d. h. nicht von einer mindestens zweistündigen Ruhepause<br />

unterbrochenen) Ar<strong>bei</strong>tszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen täglich<br />

zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten o<strong>der</strong>, wenn in <strong>der</strong> Nähe<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von<br />

mindestens 90 Minuten gewährt werden. Für diese Zeit erfolgt keine Kürzung<br />

des Verdienstes, die Stillzeit darf auch nicht vor- o<strong>der</strong> nachgear<strong>bei</strong>tet bzw.<br />

auf an<strong>der</strong>e Ruhepausen angerechnet werden (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Zur Vorlage<br />

einer Stillbescheinigung ist die Frau nur auf Verlangen des Ar<strong>bei</strong>tgebers und<br />

auf dessen Kosten verpflichtet.<br />

Welche Zeit für das Stillen erfor<strong>der</strong>lich ist, richtet sich nach dem jeweiligen<br />

Einzelfall. Bei den gesetzlich genannten Zeiten handelt es sich lediglich<br />

um Mindeststillpausen. Auf jeden Fall sind da<strong>bei</strong> die Wegezeiten vom Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

zur Wohnung, die Zeit zum Fertigmachen des Säuglings, die Umkleidezeit<br />

usw. zu berücksichtigen. Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin soll die Möglichkeit haben, in<br />

Ruhe und in gehöriger Weise stillen zu können.<br />

Allerdings sind auch betriebliche Belange zu berücksichtigen und die Stillzeiten<br />

durch zumutbare organisatorische Maßnahmen in angemessenen Grenzen<br />

zu halten (vgl. BAG vom 3.7.1985 in DB 1986, 129). So können evtl. sehr<br />

lange Wegezeiten (z. B. eine Stunde pro Wegstrecke), die dazu führen, dass<br />

die Mutter mehrere Stunden vom Betrieb abwesend wäre, die Betriebsabläufe<br />

so beeinträchtigen, dass verlangt werden kann, dass die Mutter sich das Kind<br />

zum Stillen an den Ar<strong>bei</strong>tsplatz bringen lässt o<strong>der</strong> es an an<strong>der</strong>e Stillzeiten<br />

gewöhnt. Erbringt die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin im Einzelfall aufgrund häufiger Stillzeit<br />

und/o<strong>der</strong> langer Wegezeiten überhaupt keine Ar<strong>bei</strong>tsleistung, entfällt jeglicher<br />

Gehaltsanspruch (BAG; a. a. O.).<br />

Auch teilzeitbeschäftigten Müttern sind die Stillzeiten zu gewähren. Jedoch<br />

kann unter Umständen wegen <strong>der</strong> Kürze <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit erwartet werden, dass<br />

die Mutter vor bzw. nach <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t stillt.


Tipp:<br />

Stillzeiten 61<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten wegen <strong>der</strong> Stillzeiten sollte die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin sich an den Betriebsrat und die Aufsichtsbehörde<br />

wenden, die u. U. auch die Einrichtung von Stillräumen beantragen<br />

bzw. vorschreiben können. In Einzelfällen kann das Gewerbeaufsichtsamt<br />

gem. § 7 Abs. 3 MuSchG nähere Bestimmungen über die<br />

Anzahl, Lage und Dauer <strong>der</strong> Stillzeiten treffen.<br />

Eine äußerste zeitliche Grenze für den Anspruch auf Stillzeit ist in § 7<br />

MuSchG nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach den heutigen ernährungsphysiologischen<br />

und immunologischen Erkenntnissen ist jedoch i. d. R. ein über das<br />

erste Lebensjahr des Kindes hinausgehen<strong>der</strong> Anspruch aus Gründen des<br />

Gesundheitsschutzes nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich. Daher will die herrschende Meinung<br />

(so auch LAG Nie<strong>der</strong>sachsen vom 29.10.1987 in NZA 1988, 312) den<br />

Anspruch auf Stillzeit auf diesen Zeitraum begrenzen. Dagegen stellt das LAG<br />

Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3.11.1989 (in AiB 1990, 266) mehr<br />

auf die Bedeutung des Stillens für die Mutter-Kind-Beziehung und die För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Entwicklung des Kindes in psychischer und sozialer Hinsicht ab und überlässt<br />

ohne zeitliche Obergrenze alleine <strong>der</strong> Frau die Entscheidung über die<br />

Dauer <strong>der</strong> Stillperiode (mit Freistellungsanspruch ohne Verdienstausfall).<br />

Nach dem Abstillen ist die Mutter zu einer entsprechenden Mitteilung an<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet.


62<br />

Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

7 Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

1. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

Die Beschäftigungsverbote und <strong>Mutterschutz</strong>fristen berühren nicht den<br />

Bestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses. Sie untersagen nur die tatsächliche<br />

Beschäftigung, d. h. es ruht während dieser Zeit die Ar<strong>bei</strong>ts- und Vergütungspflicht.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tsvertrag, die Betriebszugehörigkeit und die gegenseitige<br />

Treue- und Fürsorgepflicht bleiben bestehen.<br />

Der mit den Beschäftigungsverboten und den <strong>Mutterschutz</strong>fristen bezweckte<br />

Schutz von Mutter und Kind ist aber nur dann eine wirkliche Hilfe, wenn die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin zugleich vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt wird.<br />

2. Gehalt<br />

Kann eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbotes gar nicht<br />

mehr o<strong>der</strong> nur eingeschränkt weiterar<strong>bei</strong>ten, so erhält sie für diese Zeit <strong>Mutterschutz</strong>lohn,<br />

<strong>der</strong> sich nach dem Durchschnittsverdienst <strong>der</strong> letzten drei<br />

Monate vor dem Beginn des Schwangerschaftsmonats richtet. Näheres siehe<br />

Seite 51 ff.<br />

Während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen erhält eine schwangere Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

bzw. junge Mutter Mutterschaftsgeld von <strong>der</strong> Krankenkasse und ggf. noch<br />

einen Zuschuss des Ar<strong>bei</strong>tgebers, so dass auch in diesem Fall im Grundsatz<br />

das Nettogehalt erhalten bleibt. Näheres siehe Seite 77 ff.


Exkurs: Freistellung des Vaters <strong>bei</strong> Geburt 63<br />

3. Exkurs: Freistellung des Vaters <strong>bei</strong> Geburt<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes erhalten Ehemänner bzw. eingetragene<br />

Lebenspartner auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> meisten Tarifverträge einen bezahlten<br />

ar<strong>bei</strong>tsfreien Tag, z. B. § 29 TVöD/TV-L im öffentlichen Dienst. Dass nicht eheliche<br />

Väter insoweit keinen Vergütungsanspruch haben, verstößt nicht gegen<br />

höherrangiges Recht (BAG vom 18.1.2001 in AuR 2001, 68).<br />

Gilt kein Tarifvertrag, kann sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung<br />

anlässlich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft <strong>der</strong> Ehefrau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Partnerin aus § 616 Abs. 1 BGB ergeben, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Vergütung für diese Zeit jedoch ar<strong>bei</strong>tsvertraglich ausgeschlossen werden<br />

kann.<br />

4. Urlaub<br />

Fehlzeiten infolge <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote und <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

wirken sich auf den Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr nicht aus<br />

(an<strong>der</strong>s <strong>bei</strong> Elternzeit, siehe Seite 175 ff.), d. h. dieser darf nicht entsprechend<br />

gekürzt werden, son<strong>der</strong>n bleibt voll erhalten, da <strong>der</strong> Anspruch auf Erholungsurlaub<br />

grundsätzlich nicht an die tatsächliche Ar<strong>bei</strong>tsleistung, son<strong>der</strong>n<br />

an den Bestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses anknüpft. Gem. § 17 S. 1 MuSchG<br />

gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote<br />

(einschließlich <strong>Mutterschutz</strong>fristen) für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub<br />

und dessen Dauer als Beschäftigungszeiten.<br />

Beispiel Am 20. August bekommt eine Straßenbahnfahrerin ein Kind.<br />

Ab 9. Juli bis einschließlich 15. Oktober ist sie in <strong>Mutterschutz</strong>.<br />

Danach tritt sie ihre Ar<strong>bei</strong>t wie<strong>der</strong> an.<br />

Bereits ab Mitte Februar durfte sie aber schon nicht mehr ar<strong>bei</strong>ten,<br />

da § 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG die Beschäftigung auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln<br />

nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats verbietet.<br />

Obwohl die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin also nur gut vier Monate in diesem<br />

Jahr gear<strong>bei</strong>tet hat, hat sie trotzdem Anspruch auf ihren vollen<br />

Jahresurlaub.<br />

Hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ihren Urlaub vor Beginn <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote/<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erhalten, so kann sie nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Schutzfristen den Resturlaub im dann laufenden o<strong>der</strong> im nächsten<br />

Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 S. 2 MuSchG), d. h. dieser verfällt abweichend<br />

von § 7 Abs. 3 BUrlG nicht am 31. März des Folgejahres.


64<br />

Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

Beispiel 1 Frau A hat nach ihrem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag Anspruch auf 30 Ar<strong>bei</strong>tstage<br />

Jahresurlaub. Im März 2007 nimmt sie 20 Tage Urlaub. Im April<br />

beginnen die <strong>Mutterschutz</strong>fristen, die Mitte Juli enden.<br />

Anschließend ar<strong>bei</strong>tet Frau A wie<strong>der</strong>, ohne weiteren Urlaub im Jahr<br />

2007 zu nehmen.<br />

Die 10 Tage Resturlaub werden gem. § 17 S. 2 MuSchG bis<br />

zum 31.12.2008 übertragen. Dass Frau A den Resturlaub nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen im Jahr 2007 noch hätte nehmen<br />

können, ist unbeachtlich.<br />

Beispiel 2 Frau B hat Anspruch auf 30 Ar<strong>bei</strong>tstage Urlaub. Von Ende November<br />

2007 bis Mitte März 2008 laufen ihre <strong>Mutterschutz</strong>fristen.<br />

Anschließend nimmt Frau B die Ar<strong>bei</strong>t wie<strong>der</strong> auf. Vor Beginn <strong>der</strong><br />

Schutzfristen hatte sie keinen Urlaub in Anspruch genommen.<br />

Die 30 Tage Urlaub werden übertragen auf die Jahre 2008 und<br />

2009. Bis zum 31.12.2009 muss <strong>der</strong> Urlaub aus dem Jahr 2007<br />

abgewickelt sein.<br />

Die Übertragungsregelung des § 17 S. 2 MuSchG hilft <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin aber<br />

nicht in den Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot bzw. die <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

nach o<strong>der</strong> kurz vor dem Ende des Übertragungszeitraums des § 7 Abs.<br />

3 BUrlG beginnen und <strong>der</strong> (Rest-)Urlaub aus dem Vorjahr noch nicht genommen<br />

wurde (vgl. BAG vom 1.10.1991in BB 1992, 431 zu § 17 Abs. 2<br />

BErzGG/jetzt § 17 Abs. 2 BEEG).<br />

Beispiel 1 Frau A hat für 2006 einen Urlaubsanspruch von 30 Ar<strong>bei</strong>tstagen.<br />

Sie ist das ganze Jahr ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank und auch für die Zeit<br />

bis zum 31.3.2007 weiterhin krank geschrieben. Im Mai 2007<br />

beginnen ihre <strong>Mutterschutz</strong>fristen.<br />

Gem. § 7 Abs. 3 BUrlG ist <strong>der</strong> Urlaubsanspruch für 2006 endgültig<br />

am 31.3.2007 verfallen. § 17 S. 2 MuSchG regelt hier nur<br />

die weitere Übertragungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs 2007.<br />

Beispiel 2 Frau B hat aus 2006 einen Resturlaubsanspruch von 15 Ar<strong>bei</strong>tstagen.<br />

Dieser Anspruch wird gem. § 7 Abs. 3 BUrlG bis<br />

zum 31.3.2007 übertragen. Die <strong>Mutterschutz</strong>frist beginnt am<br />

29.3.2007.<br />

Bis zum endgültigen Verfall des Resturlaubs am 31.3.2007 hätten<br />

ohne die <strong>Mutterschutz</strong>fristen nur noch maximal drei Urlaubstage<br />

genommen werden können. Da Mütter nicht besser gestellt werden<br />

sollen als sie ohne die <strong>Mutterschutz</strong>fristen gestanden hätten,


Urlaub 65<br />

können hier gem. § 17 S. 2 MuSchG nur noch diese drei Urlaubstage<br />

bis zum 31.12.2008 übertragen werden. Gleiches gilt für<br />

die Übertragungsregel des § 17 Abs. 2 BEEG <strong>bei</strong> Elternzeit, siehe<br />

Seite 178 f.<br />

Zur Urlaubsübertragung <strong>bei</strong> Elternzeit im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung siehe Seite 178 ff.<br />

Nach einer Entscheidung des BAG vom 9.8.1994 (in NZA 1995, 174) verfällt<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf den Urlaub ersatzlos, soweit dieser (zu Beginn des<br />

Jahres) bereits festgelegt wurde, die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin anschließend schwanger<br />

wird und ihre Beschäftigung für die vorgesehene Urlaubszeit mutterschutzrechtlich<br />

verboten ist. In diesem Fall (an<strong>der</strong>s <strong>bei</strong> krankheitsbedingter Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

während <strong>der</strong> festgelegten Urlaubszeit) soll für den Ar<strong>bei</strong>tgeber keine<br />

Verpflichtung zur an<strong>der</strong>weitigen Neufestsetzung des Urlaubs bestehen. Inzwischen<br />

hat <strong>der</strong> Europäische Gerichtshof aber mit Urteil vom 18.3.2004 (in<br />

NZA 2004, 535) festgestellt, dass eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin auch dann Anspruch<br />

auf ihren Jahresurlaub bzw. Neufestsetzung hat, wenn die <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

in die Betriebsferien fallen. Vor diesem Hintergrund dürfte die oben genannte<br />

Rechtsprechung des BAG zukünftig nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.<br />

Im Einzelfall kann das Verlangen des Ar<strong>bei</strong>tgebers gerechtfertigt sein, Erholungsurlaub<br />

während eines Beschäftigungsverbots (nicht während <strong>Mutterschutz</strong>fristen)<br />

zu nehmen, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn Betriebsferien vereinbart<br />

sind und die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin trotz Beschäftigungsverbots ar<strong>bei</strong>tsfähig ist. Eine<br />

entsprechende Erklärung muss aber erkennbar machen, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

als Schuldner des Urlaubsanspruchs die Frau von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tspflicht freistellt;<br />

eine nachträgliche Verrechnung mit Urlaubsansprüchen ist rechtlich nicht möglich<br />

(BAG vom 25.1.1994 in BB 1994, 1012).<br />

5. Jahresson<strong>der</strong>leistungen<br />

(13. Monatsgehalt/Gratifikationen)<br />

Grundsätzlich dürfen Jahresson<strong>der</strong>leistungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers (z. B. 13.<br />

Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) nicht ohne Weiteres für Zeiten, in<br />

denen die Ar<strong>bei</strong>t mutterschutzrechtlich verboten ist, gekürzt o<strong>der</strong> gestrichen<br />

werden. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld),<br />

mit denen in erster Linie die vergangene und zukünftige Betriebstreue belohnt<br />

werden soll.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BAG sind aber auch ar<strong>bei</strong>tsleistungsbezogene<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen mit reinem Entgeltcharakter (echtes 13. Monatsgehalt)<br />

selbst in den Fällen zu gewähren, in denen aufgrund gesetzlicher, tariflicher


66<br />

Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

o<strong>der</strong> sonstiger Regelungen das Entgelt auch ohne tatsächliche Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

fortzuzahlen ist, wie z. B. im Fall des <strong>Mutterschutz</strong>es. Während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

bleibt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld<br />

verpflichtet, so dass sich auch diese Zeiten nicht anspruchsmin<strong>der</strong>nd auf<br />

ein 13. Monatsgehalt auswirken (BAG vom 25.11.1998 in NZA 1999, 766).<br />

Vergleichbar hat das BAG im Urteil vom 24.2.1999 (in NZA 1999, 772) festgestellt,<br />

dass keine Min<strong>der</strong>ung für Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote<br />

o<strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen eintritt, wenn ein Tarifvertrag eine Min<strong>der</strong>ung<br />

einer Jahresson<strong>der</strong>zahlung für solche Zeiten vorsieht, in denen kein Anspruch<br />

auf Gehalt o<strong>der</strong> Gehaltsfortzahlung besteht. Eine Tarifnorm kann auch nicht<br />

vorsehen, dass ein Urlaubsgeld entfällt, wenn eine werdende Mutter sich vor<br />

<strong>der</strong> Geburt entscheidet, die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Anspruch<br />

zu nehmen (BAG vom 20.8.2002 in DB 2003, 342).<br />

Fraglich ist lediglich, ob tarifliche o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsvertragliche Vereinbarungen,<br />

die <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen ausdrücklich eine anteilige Kürzung für Zeiten <strong>der</strong><br />

Beschäftigungsverbote o<strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen vorsehen, rechtlich zulässig<br />

und wirksam sind. Die bejahende Auffassung des BAG (vgl. Urteil vom<br />

12.7.1995 in NZA 1995, 1165) dürfte nicht mehr haltbar sein, nachdem <strong>der</strong><br />

EuGH (Urteil vom 21.10.1999 in AuR 2000, 66) festgestellt hat, dass die<br />

anteilige leistungsmin<strong>der</strong>nde Berücksichtigung von <strong>Mutterschutz</strong>zeiten <strong>bei</strong><br />

Son<strong>der</strong>zahlungen gegen Art. 119 EG-Vertrag (Benachteiligungsverbot) verstößt.<br />

Ebenso unzulässig ist z. B. eine tarifliche Vergütungsregelung, die dazu<br />

führt, dass <strong>Mutterschutz</strong>fristen nicht in die Bemessungsgrundlage eines<br />

ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden (BAG vom 2.8.2006 in<br />

NZA 2006, 1411).<br />

6. Vermögenswirksame Leistungen<br />

Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber ist nicht<br />

gesetzlich vorgeschrieben, son<strong>der</strong>n ergibt sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen<br />

o<strong>der</strong> dem jeweiligen Einzelar<strong>bei</strong>tsvertrag. Ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zur Fortzahlung vermögenswirksamer Leistungen während <strong>der</strong> Fehlzeiten bzw.<br />

Schutzfristen verpflichtet ist, richtet sich jeweils nach <strong>der</strong> in diesen Verträgen<br />

bzw. Vereinbarungen enthaltenen Regelung. Hat er sich dazu verpflichtet, muss<br />

er die darauf entfallende Ar<strong>bei</strong>tnehmer-Sparzulage wie bisher auszahlen.<br />

Nach dem Vermögensbildungsgesetz kann nur Ar<strong>bei</strong>tslohn vermögenswirksam<br />

angelegt werden. Das Mutterschaftsgeld ist kein Ar<strong>bei</strong>tslohn und kann<br />

daher nicht vermögenswirksam angelegt werden.


Krankheit 67<br />

Tipp: Frauen brauchen für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges trotzdem<br />

i. d. R. keine Nachteile für ihre Ar<strong>bei</strong>tnehmer-Sparzulage<br />

befürchten. Wenn sie rechtzeitig vor o<strong>der</strong> nach dem Bezug des<br />

Mutterschaftsgeldes entsprechende Beträge des Ar<strong>bei</strong>tslohns vermögenswirksam<br />

anlegen, können sie auch dadurch den begünstigten<br />

Höchstbetrag des Vermögensbildungsgesetzes im jeweiligen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr voll ausnutzen. Denn <strong>der</strong> Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag,<br />

<strong>der</strong> zu einem beliebigen Zeitpunkt des Kalen<strong>der</strong>jahres ausgeschöpft<br />

werden kann.<br />

7. Sachbezüge<br />

Sachbezüge (z. B. Werkmietwohnung) sind grundsätzlich während <strong>der</strong><br />

Beschäftigungsverbote bzw. <strong>Mutterschutz</strong>fristen weiterzugewähren, wenn sie<br />

zum Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gehören und nicht frei wi<strong>der</strong>ruflich sind. Das gilt gleichfalls<br />

für ein Firmenfahrzeug, das <strong>der</strong> Frau auch zum uneingeschränkten privaten<br />

Gebrauch überlassen wurde (BAG vom 11.10.2000 in BB 2001, 364). Ist das<br />

Fahrzeug im Einzelfall ar<strong>bei</strong>tsrechtlich während <strong>der</strong> Fehlzeit an den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zurückzugeben, besteht ein Anspruch auf einen angemessenen finanziellen<br />

Ausgleich.<br />

8. Krankheit<br />

Schwangerschaft und Entbindung sind keine Krankheit, sofern sie nicht mit<br />

außergewöhnlichen Beschwerden o<strong>der</strong> Störungen verbunden sind. Bei Fehlzeiten<br />

infolge Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entbindung kann die Frau daher nicht auf<br />

die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verwiesen werden, sie hat vielmehr<br />

Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn, Mutterschaftsgeld bzw. den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

(BAG vom 12.3.1997 in ARST 1997, 199).<br />

Ist die Frau während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank, so<br />

geht <strong>der</strong> Anspruch auf Mutterschaftsgeld (bzw. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) dem<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor.<br />

Auch <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Mutterschaftsgeld bezogen<br />

wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V). Ob die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Beginn<br />

o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Schutzfristen einsetzte, ist da<strong>bei</strong> unerheblich.


68<br />

Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

Beispiel 1 Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vom 20.12.2007 bis 31.3.2008<br />

Entbindung am 12.2.2008<br />

Schutzfristen vom 1.1. bis 8.4.2008<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Ar<strong>bei</strong>tgeber besteht<br />

nur vom 20.12.2007 bis 31.12.2007. Ab dem 1.1.2008 ist bis<br />

zum Ablauf <strong>der</strong> Schutzfristen Mutterschaftsgeld (bzw. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss)<br />

zu zahlen. Krankengeld wird von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

nicht gewährt.<br />

Beispiel 2 Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vom 15.1.2008 bis 31.3.2008<br />

Entbindung am 12.2.2008<br />

Schutzfristen vom 1.1.2008 bis 8.4.2008<br />

Es besteht kein Entgeltfortzahlungs- o<strong>der</strong> Krankengeldanspruch.<br />

Mutterschaftsgeld (bzw. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) steht vom 1.1.2008<br />

bis 8.4.2008 zu.<br />

Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit über das Ende <strong>der</strong> Schutzfristen fort, beginnt<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Tag nach Ablauf <strong>der</strong> Schutzfristen.<br />

Die in die Dauer <strong>der</strong> Schutzfristen fallende Zeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

wird auf den i. d. R. sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht angerechnet.<br />

Ist von <strong>der</strong> Beschäftigten aber im Anschluss an die Schutzfristen die<br />

Inanspruchnahme einer Elternzeit angemeldet worden, stellt die Elternzeit die<br />

vorrangige Ursache für die fehlende Ar<strong>bei</strong>tsleistung dar, so dass <strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

weiterhin nicht bestehen kann. Näheres zur Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

während Elternzeit siehe Seite 183 f.<br />

Bei Krankheit während sonstiger Beschäftigungsverbote hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

dagegen grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

und nach sechs Wochen i. d. R. auf Krankengeld von <strong>der</strong> Krankenkasse,<br />

da <strong>bei</strong> einem Aussetzen mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t infolge Krankheit <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Anspruch<br />

auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn nach § 11 MuSchG gefor<strong>der</strong>te ursächliche Zusammenhang<br />

mit einem Beschäftigungsverbot fehlt (BAG vom 22.3.1995 in ZTR 1995,<br />

421).<br />

Zur Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>der</strong> (werdenden) Mutter, die nicht Beschäftungsverbote<br />

o<strong>der</strong> Schutzfristen berührt, siehe Seite 52.<br />

9. Kurzar<strong>bei</strong>t<br />

Bei Kurzar<strong>bei</strong>t fehlt es an <strong>der</strong> Kausalität zwischen dem Ar<strong>bei</strong>tsausfall und<br />

einem Beschäftigungsverbot. Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ist hinsichtlich ihres<br />

Anspruchs auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn so zu stellen, wie sie ohne die schwanger-


Kurzar<strong>bei</strong>t 69<br />

schaftsbedingte Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung gestanden hätte. Wird ihr Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

entsprechend einer zulässigen Kurzar<strong>bei</strong>t (z. B. aufgrund einzelvertraglicher<br />

o<strong>der</strong> kollektiver Regelung) verringert, hat sie Anspruch auf Kurzar<strong>bei</strong>tergeld<br />

gem. §§ 169 ff. SGB III. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frau im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t noch im Betrieb beschäftigt wird o<strong>der</strong> bereits<br />

<strong>Mutterschutz</strong>lohn erhält. Bedarf die Einführung <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t ar<strong>bei</strong>tsrechtlich<br />

einer Än<strong>der</strong>ungskündigung, steht dem allerdings das Kündigungsverbot des<br />

§ 9 Abs. 1 MuSchG entgegen.<br />

10. Ar<strong>bei</strong>tskampf<br />

Setzt die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin wegen eines Ar<strong>bei</strong>tskampfes (Streik o<strong>der</strong> Aussperrung)<br />

mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t aus, ist dieser die Ursache für den Entgeltausfall, so dass<br />

ein Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn nicht entstehen kann. War die Frau bereits<br />

vor Beginn des Ar<strong>bei</strong>tskampfes infolge eines Beschäftigungsverbots von <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tspflicht befreit, verliert sie ihren Anspruch auf <strong>Mutterschutz</strong>lohn nicht,<br />

solange sie sich nicht am Streik beteiligt o<strong>der</strong> nicht tatsächlich ausgesperrt<br />

wird, selbst wenn sie sich ohne die Ar<strong>bei</strong>tsbefreiung beteiligt hätte (BAG vom<br />

15.1.1991, AP Nr. 114 zur Art. 9 GG Ar<strong>bei</strong>tskampf). Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

wird durch rechtmäßige Ar<strong>bei</strong>tskämpfe nicht berührt, da die Mitgliedschaft<br />

in <strong>der</strong> Krankenkasse erhalten bleibt (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).<br />

11. Betriebsübergang<br />

Im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB tritt <strong>der</strong> Erwerber des<br />

Betriebes o<strong>der</strong> Betriebsteils in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt<br />

des Übergangs bestehenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen ein, d. h. am mutterschutzrechtlichen<br />

Status einer Ar<strong>bei</strong>tnehmerin än<strong>der</strong>t sich nichts. Der neue Inhaber<br />

darf nicht kündigen, er ist zur Weiterzahlung des <strong>Mutterschutz</strong>lohnes bzw.<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses und zur Fortsetzung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Schutzfristen verpflichtet. Zur Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft/Entbindung<br />

siehe Seite 25.<br />

12. Sozialversicherung<br />

a) Kranken- und Pflegeversicherung<br />

In <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis<br />

<strong>bei</strong> Anspruch auf (o<strong>der</strong> Bezug von) Mutterschaftsgeld während


70<br />

Auswirkungen des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

<strong>der</strong> Schutzfristen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI bestehen.<br />

Das Mutterschaftsgeld ist für pflichtversicherte und freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>tragsfrei gem. § 224 SGB V, § 56 Abs. 3 SGB XI.<br />

Ist das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zulässig aufgelöst worden und<br />

besteht ausnahmsweise kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, bleibt die<br />

Mitgliedschaft pflichtversicherter Frauen während <strong>der</strong> Schwangerschaft gem.<br />

§ 192 Abs. 2 SGB V bestehen, sofern keine Mitgliedschaft nach an<strong>der</strong>en Vorschriften<br />

besteht. Sie haben gem. § 250 Abs. 2 SGB V die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge,<br />

die sich nach <strong>der</strong> jeweiligen Satzung <strong>der</strong> Krankenkasse richten<br />

(§ 226 Abs. 3 SGB V), allein zu tragen. Für die Zeit nach <strong>der</strong> Entbindung endet<br />

die Mitgliedschaft, sofern nicht eine freiwillige Weiterversicherung erfolgt.<br />

Der krankenversicherungsrechtliche Status <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin wird i. d. R.<br />

nicht berührt, wenn sie infolge eines sonstigen Beschäftigungsverbots mit<br />

ihrer Ar<strong>bei</strong>t aussetzen muss.<br />

b) Rentenversicherung<br />

In <strong>der</strong> Rentenversicherung zählen Zeiten, in denen eine versicherte Beschäftigung<br />

wegen Schwangerschaft o<strong>der</strong> Mutterschaft während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

nach dem MuSchG nicht ausgeübt wird und dadurch eine versicherte<br />

Tätigkeit unterbrochen wird, als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),<br />

es sei denn, dass nach Vollendung des 25. Lebensjahres Versicherungspflicht<br />

wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand. Liegen die eingangs<br />

genannten Zeiten nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten<br />

25. Lebensjahr, sind sie ausnahmsweise auch dann Anrechnungszeiten, wenn<br />

dadurch ein Pflichtversicherungsverhältnis nicht unterbrochen wird (Begünstigung<br />

jüngerer Frauen, die noch nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren).<br />

Zur Kin<strong>der</strong>erziehungszeit nach § 56 SGB VI siehe Seite 203 ff.<br />

Zeiten, in denen die Frau vor o<strong>der</strong> nach den Schutzfristen wegen eines<br />

Beschäftigungsverbots mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t aussetzt, zählen als normale Beitragszeiten.<br />

c) Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld (und <strong>der</strong> Betreuung und Erziehung<br />

eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr) sind in die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht<br />

einbezogen, wenn durch die <strong>Mutterschutz</strong>fristen (o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong>erziehung)<br />

eine versicherungspflichtige Beschäftigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezug von<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld bzw. einer an<strong>der</strong>en laufenden Entgeltersatzleistung nach dem<br />

SGB III unterbrochen wurde (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Diese Zeiten dienen<br />

somit <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Anwartschaft auf den Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

sowie <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Dauer des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldanspruchs.


Sozialversicherung 71<br />

Bei Frauen, die zu Beginn des Mutterschaftsgeldbezuges Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

bezogen haben, ruht <strong>der</strong> Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld für die Zeit <strong>der</strong> Zahlung<br />

des Mutterschaftsgeldes (§§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Sucht die Mutter<br />

auch nach dem Auslaufen des Mutterschaftsgeldes eine Ar<strong>bei</strong>t, kann sie unter<br />

den gleichen Voraussetzungen wie vorher Ar<strong>bei</strong>tslosengeld erhalten, wenn sie<br />

sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Agentur für Ar<strong>bei</strong>t persönlich ar<strong>bei</strong>tslos meldet und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

beantragt.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II wird vom zuständigen Leistungsträger während<br />

<strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen (unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab <strong>der</strong><br />

13. Schwangerschaftswoche, siehe Seite 201 f.) weitergezahlt.


72<br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

8 Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

Alle Frauen, die selbst o<strong>der</strong> als Familienangehörige in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

freiwillig o<strong>der</strong> pflichtversichert sind, erhalten bereits<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft und auch anschließend an die Entbindung vielfältige<br />

Leistungen, die sie auch in Anspruch nehmen sollten, da sie dem<br />

Schutz <strong>der</strong> (werdenden) Mutter und des Kindes dienen. Nicht krankenversicherte<br />

Sozialhilfeempfängerinnen erhalten gem. § 50 SGB XII vergleichbare<br />

Leistungen (außer Mutterschaftsgeld).<br />

Privat versicherte Frauen müssen sich mit ihrer jeweiligen Versicherung in<br />

Verbindung setzen und sich über <strong>der</strong>en Leistungsangebot informieren bzw.<br />

sich erkundigen, welche Leistungen durch ihren konkreten Versicherungsvertrag<br />

abgedeckt sind.<br />

1. Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

In <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung (RVO, siehe Anhang 3) sind die Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

freiwillig o<strong>der</strong> pflichtversicherten Frauen zustehen, aufgeführt. Nach<br />

§ 195 RVO werden folgende Leistungen erbracht:<br />

ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,<br />

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,<br />

stationäre Entbindung,<br />

häusliche Pflege,<br />

Haushaltshilfe,<br />

Mutterschaftsgeld (siehe Seite 77 ff.).


Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft 73<br />

Ärztliche Betreuung wird während <strong>der</strong> Schwangerschaft, <strong>bei</strong> und nach <strong>der</strong><br />

Entbindung gewährt und schließt die Untersuchungen zur Schwangerschaftsfeststellung<br />

bzw. Schwangerenvorsorge ein (§ 196 Abs. 1 RVO). Von großer<br />

Bedeutung sind da<strong>bei</strong> insbeson<strong>der</strong>e die Vorsorgeuntersuchungen, mit <strong>der</strong>en<br />

Hilfe <strong>der</strong> normale Schwangerschaftsverlauf überprüft, aber auch möglichst<br />

frühzeitig Komplikationen o<strong>der</strong> eventuelle Schäden <strong>bei</strong>m Kind erkannt und wenn<br />

möglich behoben werden sollen. Nach Feststellung <strong>der</strong> Schwangerschaft soll<br />

im Allgemeinen im Abstand von vier Wochen, in den letzten <strong>bei</strong>den Schwangerschaftsmonaten<br />

im Abstand von zwei Wochen, eine solche Vorsorgeuntersuchung<br />

stattfinden. Da<strong>bei</strong> werden neben Gewicht, Blutdruck und Urin insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Gebärmutterstand, die Lage des Kindes und dessen Herztöne kontrolliert.<br />

Der Umfang <strong>der</strong> Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> ärztlichen Betreuung ist<br />

im Einzelnen in den ›Richtlinien des Bundesausschusses <strong>der</strong> Ärzte und Krankenkassen‹<br />

geregelt. Wird auch eine Untersuchung des Vaters erfor<strong>der</strong>lich, <strong>bei</strong>spielsweise<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bestimmung des Rhesus-Faktors, so zahlt auch dies die<br />

Krankenkasse, und zwar die Krankenkasse <strong>der</strong> werdenden Mutter. Für die Maßnahmen<br />

zur Schwangerenvorsorge ist die sog. Praxisgebühr nicht zu entrichten<br />

(§ 28 Abs. 4 S. 2 SGB V).<br />

Jede werdende Mutter sollte sich, auch wenn sie keine Schwangerschaftsbeschwerden<br />

hat, ihrer Verantwortung bewusst sein und das Angebot <strong>der</strong><br />

Krankenkassen wahrnehmen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat die für die Untersuchungen (soweit sie nur während<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit möglich sind) erfor<strong>der</strong>liche Freistellung zu gewähren, ein<br />

Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten (§ 16 MuSchG). Der Untersuchungstermin<br />

ist dem Ar<strong>bei</strong>tgeber so früh wie möglich mitzuteilen.<br />

Hebammenhilfe (§ 196 Abs. 1 RVO) erstreckt sich auf die notwendige Mutterschaftsvorsorge<br />

und Schwangerenbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger,<br />

z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Hilfe <strong>bei</strong> Schwangerschaftsbeschwerden,<br />

Geburtsvorbereitung, Geburtshilfe im Krankenhaus o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Hausgeburten<br />

sowie Leistungen während des Wochenbetts. Bei <strong>der</strong> Geburt wird<br />

zusätzlich ärztliche Hilfe geleistet, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entbindung<br />

erhält die Versicherte Arznei-, Verband- und Heilmittel (§§ 31, 32<br />

SGB V). Hierfür wird keine Verordnungsblattgebühr erhoben (§ 196 Abs. 2 RVO).<br />

Die stationäre Entbindung umfasst Unterkunft, Pflege und Verpflegung in<br />

einem zur Entbindung aufgesuchten Krankenhaus o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Einrichtung,<br />

in <strong>der</strong> Geburtshilfe geleistet wird (§ 197 RVO). Der Anspruch beginnt<br />

mit dem Tag, an dem die Schwangere aufgenommen wird, also u. U. bereits<br />

einige Tage vor <strong>der</strong> Entbindung. Bisher wurden die Kosten für den Krankenhau-


74<br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

saufenthalt nach <strong>der</strong> Geburt im Rahmen <strong>der</strong> Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft<br />

und Mutterschaft nur für längstens sechs Tage nach <strong>der</strong> Entbindung gezahlt<br />

und anschließend normale Krankenhausbehandlung (einschließlich Zuzahlung)<br />

gewährt, wenn die junge Mutter länger in <strong>der</strong> Klinik bleiben musste. Diese zeitliche<br />

Begrenzung <strong>der</strong> Kostenübernahme <strong>der</strong> stationären Entbindung ist mit <strong>der</strong><br />

Gesundheitsreform 2007 ab 1.4.2007 weggefallen.<br />

Grundsätzlich kann zur Entbindung ein zugelassenes Krankenhaus frei<br />

gewählt werden. Allerdings können <strong>der</strong> Versicherten Mehrkosten ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise auferlegt werden, wenn sie ohne zwingenden Grund nicht eine <strong>der</strong><br />

nächsterreichbaren stationären Einrichtungen in Anspruch nimmt. Die Frau sollte<br />

sich daher rechtzeitig entsprechend durch ihre Krankenkasse beraten lassen.<br />

Wählt sie ein nicht zugelassenes Krankenhaus (z. B. Privatklinik), besteht,<br />

abgesehen von Notfällen, kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse,<br />

auch nicht in Höhe <strong>der</strong> Kosten für die entsprechenden Sachleistungen<br />

in zugelassenen Krankenhäusern (BSG vom 23.11.1995 in DOK 1996, 189<br />

und vom 20.5.2003, Az.: B1 KR 9/03).<br />

Bei einer Entbindung in einem von Hebammen geleiteten Geburtshaus<br />

haben einige Krankenkassen auch bisher schon neben den Hebammenleistungen<br />

die Betriebskosten (für Unterkunft, Pflege und Verpflegung) bis zu 400 €<br />

übernommen. Im Rahmen <strong>der</strong> Gesundheitsreform 2007 besteht ab 1.4.2007<br />

<strong>bei</strong> Entbindung in Geburtshäusern ein Anspruch auf Übernahme einer Betriebskostenpauschale<br />

durch die gesetzlichen Krankenkassen (vgl. § 134 a SGB V).<br />

Auf Antrag kann <strong>der</strong> Versicherten auch statt o<strong>der</strong> nach stationärer Entbindung<br />

häusliche Pflege (z. B. im Rahmen einer ambulanten Geburt) ohne hauswirtschaftliche<br />

Versorgung als persönliche Betreuung gewährt werden (§ 198<br />

RVO), ggf. in Verbindung mit an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

(z. B. ärztliche Betreuung, Haushaltshilfe). Der Anspruch auf häusliche<br />

Pflege entfällt o<strong>der</strong> reduziert sich, soweit eine im Haushalt lebende Person<br />

die Versicherte ganz o<strong>der</strong> teilweise pflegen und versorgen kann. Kann von <strong>der</strong><br />

Krankenkasse eine Pflegeperson nicht gestellt werden, sind die Kosten für eine<br />

selbst beschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten (vgl. § 198<br />

S. 2 RVO i. V. m. § 37 Abs. 3 und 4 SGB V).<br />

Tipp:<br />

Die häusliche Pflege ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse grundsätzlich vor<br />

dem Tätigwerden <strong>der</strong> Pflegekraft zu beantragen. Diesem Antrag<br />

ist eine ärztliche Bescheinigung <strong>bei</strong>zufügen, die Angaben über<br />

den Grund, die Art, die Intensität sowie die voraussichtliche Dauer<br />

<strong>der</strong> häuslichen Pflege enthält.<br />

Gemäß § 199 RVO i. V. m. § 38 Abs. 4 SGB V erhält die Versicherte Haushaltshilfe,<br />

soweit ihr wegen Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entbindung die Weiter-


Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft 75<br />

führung des Haushalts nicht möglich ist und eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende<br />

Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

wird Haushaltshilfe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B. wenn die<br />

Schwangere nach ärztlicher Anordnung Bettruhe einhalten muss. Aus Anlass<br />

<strong>der</strong> Entbindung kann <strong>der</strong> Anspruch <strong>bei</strong> stationärer Entbindung, frühzeitiger<br />

Rückkehr aus <strong>der</strong> stationären Entbindung o<strong>der</strong> Hausgeburt gegeben sein. Die<br />

Notwendigkeit und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Leistung sind jeweils unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> individuellen Verhältnisse zu prüfen. Kann die Krankenkasse<br />

keine Haushaltshilfe stellen, sind <strong>der</strong> Versicherten die Kosten für eine selbst<br />

beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte<br />

und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet;<br />

die Krankenkasse kann jedoch die erfor<strong>der</strong>lichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall<br />

erstatten, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zu den<br />

sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.<br />

Tipp:<br />

Die Haushaltshilfe ist – von dringenden Fällen abgesehen – vor<br />

ihrer Inanspruchnahme <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse zu beantragen.<br />

Es ist eine ärztliche Bescheinigung <strong>bei</strong>zufügen, die Angaben über<br />

die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen enthält.<br />

Zum Anspruch auf sonstige Hilfen <strong>der</strong> Krankenkasse (außerhalb <strong>der</strong> Leistungen<br />

<strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft), z. B. ärztliche Beratung zur<br />

Empfängnisregelung, Leistungen <strong>bei</strong> nicht rechtswidriger Sterilisation o<strong>der</strong><br />

nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch siehe §§ 24 a, 24 b SGB V<br />

(Anhang 6) sowie Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1993 (Az.:<br />

2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92 und 2 BvF 5/92). Im Fall eines rechtswidrigen, aber<br />

straffreien Schwangerschaftsabbruchs (Notlagenindikation) hat eine Frau<br />

mit geringem Einkommen u. U. auf Antrag Anspruch gegen die Krankenkasse<br />

auf Leistungen nach dem ›Gesetz zur Hilfe für Frauen <strong>bei</strong> Schwangerschaftsabbrüchen<br />

in beson<strong>der</strong>en Fällen‹.<br />

2. Leistungen <strong>bei</strong> Familienversicherung<br />

Die vorstehend genannten Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

erhalten nicht nur Frauen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

sind, son<strong>der</strong>n auch diejenigen, die als Angehörige von Mitglie<strong>der</strong>n familienversichert<br />

sind. Dies sind gem. § 10 SGB V <strong>der</strong> Ehegatte, <strong>der</strong> eingetragene<br />

Lebenspartner und die Kin<strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n sowie die Kin<strong>der</strong> von familienversicherten<br />

Kin<strong>der</strong>n, wenn sie ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland haben.


76<br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

Ausgeschlossen von <strong>der</strong> Familienversicherung ist, wer<br />

bereits freiwillig versichert o<strong>der</strong> versicherungspflichtig ist<br />

(Ausnahme: Studenten, Praktikanten und Auszubildende ohne Entgelt;<br />

für sie hat die Familienversicherung Vorrang),<br />

von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit o<strong>der</strong> versicherungsfrei ist<br />

(Ausnahme: Versicherungsfreiheit <strong>bei</strong> geringfügiger Beschäftigung),<br />

hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist o<strong>der</strong><br />

ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel <strong>der</strong><br />

monatlichen Bezugsgröße (2007: 350 €) überschreitet; für geringfügig<br />

Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €.<br />

Außerdem sind Ehegatten und Lebenspartner für die Dauer <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

und <strong>der</strong> Elternzeit nicht familienversichert, wenn sie zuletzt vor diesen<br />

Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. Für privat Krankenversicherte,<br />

die wegen <strong>der</strong> Höhe ihres Verdienstes nicht versicherungspflichtig<br />

waren, ist für die genannten Zeiten <strong>der</strong> Zugang zur Familienversicherung ausgeschlossen,<br />

es sei denn, sie waren am 31.12.1999 bereits familienversichert.<br />

Für Kin<strong>der</strong> (gleichgestellt sind Stiefkin<strong>der</strong> und Enkel, die das Mitglied überwiegend<br />

unterhält sowie Pflegekin<strong>der</strong> und Adoptionspflegekin<strong>der</strong>) gelten<br />

zusätzliche Voraussetzungen bzw. Altersgrenzen. Sie sind von <strong>der</strong> Familienversicherung<br />

ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> mit den Kin<strong>der</strong>n verwandte Ehegatte<br />

des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und ein Gesamteinkommen<br />

erzielt, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel <strong>der</strong> Jahresar<strong>bei</strong>tsentgeltgrenze<br />

(2007 : 3.975 €) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen<br />

des Mitglieds ist. Die Familienversicherung besteht für Kin<strong>der</strong> grundsätzlich nur<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus<br />

bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,<br />

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- o<strong>der</strong><br />

Berufsausbildung befinden o<strong>der</strong> ein freiwilliges soziales Jahr leisten bzw.<br />

entsprechende Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus <strong>bei</strong> Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung durch Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienst,<br />

ohne Altersgrenze, wenn sie als behin<strong>der</strong>te Menschen außerstande sind,<br />

sich selbst zu unterhalten.<br />

Familienversicherte erhalten von <strong>der</strong> Krankenkasse grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld.<br />

Nur wenn diese Familienangehörigen selbst in einem versicherungsfreien<br />

(geringfügigen) Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG, siehe S. 88.


Mutterschaftsgeld/<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

9 Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

1. Überblick<br />

1. Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung (pflichtversicherte<br />

und freiwillig versicherte Mitglie<strong>der</strong>) Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt (bis<br />

zu 13 € pro Tag tragen die Krankenkassen, den Unterschiedsbetrag <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber)<br />

2. Frauen, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Schwangerschaft zulässig<br />

aufgelöst wurde wie 1. o<strong>der</strong> 5., aber Krankenkasse bzw. Bundesversicherungsamt<br />

zahlt auch den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss aus<br />

3. an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Selbstständige,<br />

familienversicherte Frauen, Studentinnen) <strong>bei</strong> Anspruch auf<br />

Krankengeld: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes<br />

4. ar<strong>bei</strong>tslose Frauen o<strong>der</strong> Frauen in beruflicher Weiterbildung Umwandlung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes in Mutterschaftsgeld <strong>der</strong>selben Höhe<br />

5. privat krankenversicherte Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

ohne Krankenversicherung (z. B. geringfügig Beschäftigte) einmaliges Mutterschaftsgeld<br />

bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt, den Unterschied<br />

zwischen 13 € pro Tag und dem Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt trägt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

2. Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?<br />

In <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig o<strong>der</strong> pflichtversicherte<br />

weibliche Mitglie<strong>der</strong> erhalten gem. § 200 Abs. 1 RVO auf Antrag während<br />

<strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen vor und nach <strong>der</strong> Entbindung von ihrer Krankenkasse<br />

Mutterschaftsgeld, wenn sie<br />

77


78<br />

Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben o<strong>der</strong><br />

wegen <strong>der</strong> Schutzfristen kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erhalten.<br />

Die Mitgliedschaft muss <strong>bei</strong> Eintritt des Versicherungsfalles<br />

(i. d. R. Beginn <strong>der</strong> sechswöchigen Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung) bestehen.<br />

3. Mutterschaftsgeld <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

Neben <strong>der</strong> Zugehörigkeit zum Personenkreis ist für Frauen mit Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach<br />

§ 200 Abs. 2 S. 1 und 2 RVO in Höhe des ›Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelts‹, dass sie<br />

i. d. R. <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist, also sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entbindung,<br />

in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehen o<strong>der</strong><br />

in Heimar<strong>bei</strong>t beschäftigt sind o<strong>der</strong><br />

deshalb nicht mehr in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehen, weil dieses<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

zulässigerweise (gem. § 9 Abs. 3 MuSchG mit Zustimmung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde)<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tgeber aufgelöst wurde.<br />

Somit sind auch solche Mitglie<strong>der</strong> anspruchsberechtigt, die zwar keinen<br />

Anspruch auf Krankengeld haben, denen jedoch wegen <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gezahlt wird. Hierzu gehören z. B.<br />

Studentinnen,<br />

freiwillig Versicherte,<br />

Bezieherinnen einer Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

die ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis haben, das wegen Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei<br />

ist.<br />

Beginnt das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis erst während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen vor<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entbindung, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses an gezahlt (§ 200 Abs. 2 S. 5 RVO).<br />

Wichtig Nach <strong>der</strong> herrschenden Meinung und <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

kommt es für die Bestimmung des Beginns <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

entscheidend darauf an, ob <strong>der</strong> Antrag auf Mutterschaftsgeld vor<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entbindung gestellt wird. Wird <strong>der</strong> Antrag vor <strong>der</strong>


Mutterschaftsgeld <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 79<br />

Entbindung gestellt, ist grundsätzlich von dem im ärztlichen Attest<br />

angegebenen mutmaßlichen Entbindungstermin, <strong>bei</strong> Antragstellung<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen.<br />

Hat die Frau den Antrag vor <strong>der</strong> Entbindung gestellt, so ist dennoch im Einzelfall<br />

dann <strong>der</strong> tatsächliche Entbindungstermin maßgeblich, wenn dies für sie<br />

günstiger wäre (sog. Günstigkeitsregelung). So kann ausnahmsweise Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld gegeben sein, wenn eine Frau ihr Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist aufgelöst hat und somit zu diesem Zeitpunkt kein<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis mehr bestand. Dieser Ausnahmefall liegt dann vor, wenn<br />

das Kind früher als errechnet zur Welt kommt und zwischen dem tatsächlichen<br />

Geburtstermin und <strong>der</strong> Auflösung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr als<br />

sechs Wochen liegen.<br />

Beispiel Nach ärztlicher Bescheinigung, die Frau A mit dem Antrag auf<br />

Mutterschaftsgeld vor <strong>der</strong> Entbindung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse eingereicht<br />

hat, soll das Kind am 10. April geboren werden. Die<br />

Schutzfrist beginnt also am 27. Februar. Bereits zum 15. Februar<br />

endet jedoch das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis von Frau A.<br />

Wird ihr Kind nun früher als errechnet, nämlich bis zum 29. März<br />

geboren, so hat Frau A dennoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld,<br />

da zwischen dem tatsächlichen Geburtstermin und <strong>der</strong> Beendigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr als sechs Wochen liegen.<br />

Art und Umfang des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist spielen<br />

für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld keine Rolle. Auch Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

(einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigung) zählt dazu. Unerheblich ist<br />

auch, ob die Frau <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist tatsächlich gear<strong>bei</strong>tet hat o<strong>der</strong><br />

nicht, ob das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach dem Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist durch Kündigung<br />

bzw. Aufhebungsvertrag aufgelöst wird o<strong>der</strong> durch Ablauf einer Befristung<br />

endet.<br />

Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 S. 1 und 2 RVO ist auch zu zahlen,<br />

wenn infolge <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes eine neue Schutzfrist während<br />

einer noch nicht beendeten Elternzeit beginnt (Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

vom 11./12. 11.1996 in DOK 1997, 105). Allerdings besteht<br />

grundsätzlich für den Überschneidungszeitraum kein Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

(Ausnahme u. U. <strong>bei</strong> zulässiger Teilzeitar<strong>bei</strong>t während einer<br />

Elternzeit, siehe Seite 85 f.). Hat die Frau vor <strong>der</strong> Elternzeit in Vollzeit gear<strong>bei</strong>tet<br />

und ihre Ar<strong>bei</strong>tszeit während <strong>der</strong> Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit (z. B.<br />

geringfügige Beschäftigung) reduziert, wird das Mutterschaftsgeld nach <strong>der</strong>


80<br />

Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

Praxis <strong>der</strong> Krankenkassen nach dem Einkommen <strong>der</strong> früheren Vollzeitar<strong>bei</strong>t<br />

berechnet. Dadurch soll eine Schlechterstellung gegenüber Frauen vermieden<br />

werden, die während <strong>der</strong> Elternzeit überhaupt nicht ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Beginnt dagegen eine (neue) Schutzfrist während eines vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

gewährten (z. B. auch an eine Elternzeit anschließenden) unbezahlten<br />

Urlaubs, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da die<br />

Frau in dieser Zeit i. d. R. ohne Krankengeldanspruch krankenversichert ist und<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tsentgelt infolge des unbezahlten Urlaubs und nicht<br />

›wegen <strong>der</strong> Schutzfristen‹ entfällt (BSG vom 8.3.1995 in NZS 1995, 459).<br />

Endet <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub aber im Verlauf <strong>der</strong> Schutzfristen, wird ab diesem<br />

Zeitpunkt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum Ende <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

begründet (BAG vom 25.2.2004 in NZA 2004, 537 und BSG vom 17.2.2004<br />

in NZS 2005, 147).<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist i. d. R. nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Beendigung<br />

eines unbezahlten Urlaubs zuzustimmen, um das Mutterschaftsgeld in<br />

Anspruch nehmen zu können. An<strong>der</strong>s ist die Rechtslage nur, wenn dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

die Beschäftigung <strong>der</strong> Frau möglich und zumutbar ist und wenn <strong>der</strong><br />

Grund für die Bewilligung des Son<strong>der</strong>urlaubs weggefallen ist o<strong>der</strong> schwerwiegende<br />

negative Verän<strong>der</strong>ungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

eingetreten sind, wo<strong>bei</strong> die Geburt eines weiteren Kindes und die<br />

damit verbundenen Kosten und Belastungen nicht dazu zählen (BAG vom<br />

6.9.1994 in ARST 1995, 111). Wegen seiner Fürsorgepflicht kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

auch gehalten sein, dem vorzeitigen Ende des Son<strong>der</strong>urlaubs zuzustimmen,<br />

wenn statt dessen Elternzeit begehrt wird (BAG vom 16.7.1997 in<br />

BB 1997, 2280; für Beamte BVerwG vom 21.3.1996, Az.: 2 C 8.95).<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen (siehe Seite 79)<br />

besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld neben unbezahltem Urlaub ausnahmsweise<br />

nur dann, wenn <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub nicht länger als einen<br />

Monat dauert o<strong>der</strong> gerade aus Anlass <strong>der</strong> Schwangerschaft vereinbart wurde.<br />

Es wird z. B. häufig wenig Sinn machen, nach einer maximal dreijährigen<br />

Elternzeit wie<strong>der</strong> für einen kurzen Zeitraum in das Berufsleben zurückzukehren,<br />

um dann erneut in den <strong>Mutterschutz</strong> zu gehen bzw. anschließend Elternzeit zu<br />

nehmen.<br />

Tipp:<br />

Bevor eine Frau in diesen Fällen unbezahlten Urlaub vereinbart,<br />

sollte sie sich vorsorglich aber von ihrer Krankenkasse beraten und<br />

zusichern lassen, dass sie ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

nicht verliert und mit ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber ausdrücklich regeln, dass<br />

<strong>der</strong> unbezahlte Urlaub ›aus Anlass <strong>der</strong> (erneuten) Schwangerschaft‹<br />

genommen wird.


Höhe des Mutterschaftsgeldes 81<br />

Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO besteht, wenn zu<br />

Beginn einer neuen Schutzfrist das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis bereits beendet ist und<br />

lediglich nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eine Mitgliedschaft wegen des Bezuges<br />

von <strong>Elterngeld</strong> besteht (BSG vom 8.8.1995 in DOK 1996, 562). Das<br />

Gleiche gilt für Frauen, die vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld und <strong>Elterngeld</strong><br />

als Ar<strong>bei</strong>tslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversichert waren.<br />

4. Höhe des Mutterschaftsgeldes<br />

Als Mutterschaftsgeld wird Frauen ›mit Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis‹ das um die gesetzlichen<br />

Abzüge (Lohn- und ggf. Kirchensteuer, Beiträge zur Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) vermin<strong>der</strong>te durchschnittliche kalen<strong>der</strong>tägliche<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>der</strong> letzten drei abgerechneten Kalen<strong>der</strong>monate<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist (Bemessungszeitraum) gezahlt, höchstens jedoch<br />

13 € für den Kalen<strong>der</strong>tag (§ 200 Abs. 2 S. 1 und 2 RVO), d. h. monatlich<br />

höchstens 364 € bzw. 403 € je nach Länge des Monats. Bei wöchentlicher<br />

Abrechnung sind die letzten 13 Wochen maßgebend.<br />

Während dieser Zeit geleistete Einmalzahlungen, z. B. 13. Monatsgehalt,<br />

Weihnachts- o<strong>der</strong> Urlaubsgeld, sonstige Gratifikationen sowie Tage, an denen<br />

infolge von Kurzar<strong>bei</strong>t, Ar<strong>bei</strong>tsausfällen o<strong>der</strong> unverschuldeter Ar<strong>bei</strong>tsversäumnis<br />

(z. B. unbezahlter Urlaub) kein o<strong>der</strong> ein vermin<strong>der</strong>tes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

erzielt wurde, bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung außer Betracht (§ 200 Abs.<br />

2 S. 3 RVO).<br />

Verdiensterhöhungen während des Bemessungszeitraums sind dagegen<br />

entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine nach dem Bemessungszeitraum<br />

(drei Kalen<strong>der</strong>monate vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist) erfolgte rückwirkende<br />

Erhöhung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts, soweit sie sich für den Bemessungszeitraum<br />

auswirkt (BAG vom 6.4.1994 in NZA 1994, 793).<br />

Die Umrechnung des Monats- o<strong>der</strong> Wochenverdienstes auf das kalen<strong>der</strong>tägliche<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erfolgt in <strong>der</strong> Weise, dass <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat einheitlich<br />

mit 30 Tagen, die Woche mit sieben Tagen anzusetzen ist, unabhängig davon,<br />

wie viele Tage <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat bzw. Ar<strong>bei</strong>tstage die Woche tatsächlich<br />

hatte.<br />

Beispiel Frau A erzielte in den letzten drei abgerechneten Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist ein Netto-Ar<strong>bei</strong>tsentgelt von insgesamt<br />

2.250 €. Dieser Betrag wird auf den Kalen<strong>der</strong>tag umgerechnet<br />

(2.250 € : 90 Kalen<strong>der</strong>tage = 25 € pro Kalen<strong>der</strong>tag). Der durchschnittliche<br />

kalen<strong>der</strong>tägliche Nettolohn beträgt also 25 €.


82<br />

Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

Als Mutterschaftsgeld wird im Einzelfall nun <strong>der</strong> Betrag (bis höchstens 13 €)<br />

gezahlt, <strong>der</strong> dem kalen<strong>der</strong>täglichen Nettoentgelt entspricht. Liegt dieses<br />

über 13 €, zahlt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den darüber hinausgehenden Betrag als<br />

Zuschuss. Näheres siehe Seite 84 ff.<br />

Beispiel 1 Frau A hat, wie im vorstehenden Beispiel, ein kalen<strong>der</strong>tägliches<br />

Nettoentgelt von 25 €. Sie erhält pro Kalen<strong>der</strong>tag den Höchstbetrag,<br />

also 13 € Mutterschaftsgeld von <strong>der</strong> Krankenkasse, und<br />

die Differenz zu ihrem Nettogehalt, also 12 €, kalen<strong>der</strong>täglich<br />

als Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss.<br />

Beispiel 2 Das kalen<strong>der</strong>tägliche Nettoentgelt von Frau B beträgt 10 €. Diesen<br />

Betrag erhält sie auch als Mutterschaftsgeld. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

braucht keinen Zuschuss zu zahlen.<br />

Haben während des Bemessungszeitraums mehrere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />

nebeneinan<strong>der</strong> bestanden, so sind zur Berechnung <strong>der</strong> Höhe des Mutterschaftsgeldes<br />

alle Entgelte zu berücksichtigen. Die Summe <strong>der</strong> auf den Kalen<strong>der</strong>tag<br />

entfallenden Durchschnittsverdienste (für jedes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis geson<strong>der</strong>t<br />

zu ermitteln) bestimmt die Höhe des gesamten Mutterschaftsgeldes.<br />

Wechselt eine Frau ihre Steuerklasse ohne sachlichen Grund nur, um das<br />

Nettogehalt in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten, die für die Berechnung des<br />

Mutterschaftsgeldes maßgebend sind, zu erhöhen und damit einen höheren<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss zu erhalten, so ist dies rechtsmissbräuchlich und <strong>der</strong><br />

Wechsel insoweit unbeachtlich (BAG vom 22.10.1986 in DB 1987, 944). Das<br />

gilt entsprechend auch nach einer Eheschließung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> erstmaligen Wahl<br />

einer Steuerklassenkombination, wenn sie ohne sachlichen Grund nur deshalb<br />

erfolgte, um im Hinblick auf die Zuschusspflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers einen höheren<br />

Nettoverdienst zu erzielen, als er sich sonst <strong>bei</strong> vernünftiger Wahl <strong>der</strong><br />

Steuerklassen ergeben würde (BAG vom 18.9.1991 in ZTR 1992, 115).<br />

I. d. R. nicht rechtsmissbräuchlich ist <strong>bei</strong> Ehegatten allerdings die Wahl o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV, da kein Ehepartner die<br />

Verlagerung <strong>der</strong> Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren muss (BAG vom<br />

13.6.2006 in DB 2006, 2470).<br />

5. Bezugsdauer<br />

Das errechnete Mutterschaftsgeld (und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) wird für<br />

jeden Tag <strong>der</strong> Schutzfrist, d. h. für sechs Wochen vor <strong>der</strong> Geburt, den Ent-


Bezugsdauer 83<br />

bindungstag und für acht Wochen nach <strong>der</strong> Geburt gewährt, <strong>bei</strong> Früh-<br />

und Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung (§ 200 Abs. 3<br />

S. 1 RVO).<br />

Verlängert sich <strong>bei</strong> Antragstellung vor <strong>der</strong> Entbindung die sechswöchige<br />

Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung, da das Kind später als errechnet auf die Welt<br />

kommt, so wird für die gesamte Zeit, also <strong>bei</strong>spielsweise für sieben o<strong>der</strong> acht<br />

Wochen, Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 200 Abs. 3 S. 5 RVO). Kommt das Kind<br />

vor dem mutmaßlichen Termin, verkürzt sich dagegen die Zeit <strong>der</strong> Zahlung<br />

des Mutterschaftsgeldes nicht, d. h. <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Anspruchszeit muss dann<br />

entsprechend in die Vergangenheit zurückverlegt werden. Dies gilt grundsätzlich<br />

auch für den Anspruch auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss (BAG vom 7.10.1987<br />

in BB 1988, 567). Zu beachten ist aber, dass <strong>der</strong> Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

(und somit auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) gem. § 200 Abs. 4 RVO ruht,<br />

soweit die Frau für dieselbe Zeit Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erhalten hat.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag erst nach <strong>der</strong> Entbindung gestellt, so ist auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Bestimmung <strong>der</strong> Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes (wie <strong>bei</strong> den<br />

Anspruchsvoraussetzungen) grundsätzlich vom tatsächlichen Entbindungstag<br />

auszugehen, d. h. die Bezugsdauer von sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entbindung verlängert<br />

sich nicht, falls die Frau nicht aus zwingenden Gründen verhin<strong>der</strong>t war,<br />

den Antrag vor <strong>der</strong> Entbindung zu stellen (vgl. BAG vom 10.9.1975, Az.: 3 RK<br />

69/74). Da es die Schwangere regelmäßig in <strong>der</strong> Hand hat, den Antrag auf<br />

Mutterschaftsgeld und das Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstermin<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse bereits vor <strong>der</strong> Entbindung vorzulegen, trägt sie das Risiko<br />

wirtschaftlicher Nachteile <strong>bei</strong> Antragstellung nach <strong>der</strong> Entbindung. In einem solchen<br />

Fall sollte die Frau dennoch durch die Krankenkasse prüfen lassen, ob im<br />

Rahmen einer Ermessens- o<strong>der</strong> Härtefallentscheidung die gegebenenfalls günstigere<br />

Regelung möglich ist.<br />

Tipp:<br />

Grundsätzlich sollte die Frau den Antrag auf Mutterschaftsgeld<br />

möglichst frühzeitig vor <strong>der</strong> Entbindung stellen, auch schon, um<br />

ihren Lebensunterhalt während <strong>der</strong> Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung<br />

zu sichern.<br />

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert<br />

sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes nach <strong>der</strong> Entbindung um den<br />

Zeitraum, um den sich im Einzelfall die sechswöchige Schutzfrist vor <strong>der</strong><br />

Entbindung verkürzt hat (§ 200 Abs. 3 S. 2 RVO). Damit kann die gesamte<br />

Anspruchsdauer zuzüglich Entbindungstag ausgeschöpft werden (siehe auch<br />

Seite 57 f. mit Beispielen).


84<br />

Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

6. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

Für alle Frauen, <strong>der</strong>en Nettogehalt von drei Monaten insgesamt 1.170 €<br />

(kalen<strong>der</strong>täglich 13 €) übersteigt, reicht das Mutterschaftsgeld nicht aus, um<br />

während <strong>der</strong> Schutzfristen (sowie für den Entbindungstag) das Nettoeinkommen<br />

zu sichern. Aus diesem Grunde erhalten sie in dieser Zeit nach § 14 Abs.<br />

1 MuSchG zusätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld von<br />

13 € und ihrem durchschnittlichen kalen<strong>der</strong>täglichen Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt,<br />

berechnet nach den letzten drei abgerechneten Kalen<strong>der</strong>monaten vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Schutzfrist.<br />

Ebenso wie <strong>bei</strong>m Mutterschaftsgeld bleiben im Bemessungszeitraum gezahlte<br />

Einmalzahlungen, z.B.13. Monatsgehalt, Weihnachts- o<strong>der</strong> Urlaubsgeld,<br />

sonstige Gratifikationen sowie Tage, an denen infolge von Kurzar<strong>bei</strong>t, Ar<strong>bei</strong>tsausfällen<br />

o<strong>der</strong> unverschuldeter Ar<strong>bei</strong>tsversäumnis kein o<strong>der</strong> ein vermin<strong>der</strong>tes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erzielt wurde, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses<br />

außer Betracht (§ 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG).<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses ist eine nach dem Bemessungszeitraum<br />

erfolgte rückwirkende Erhöhung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts zu berücksichtigen,<br />

soweit sie sich für den Bemessungszeitraum auswirkt, und zwar<br />

unabhängig davon, ob die rückwirkende Gehaltserhöhung vor o<strong>der</strong> nach Beginn<br />

<strong>der</strong> Schutzfrist vereinbart wurde (BAG vom 6.4.1994 in NZA 1994, 793).<br />

Beispiel Die Schutzfrist von Frau A beginnt am 23.2.2008. Im März 2008<br />

wird ihr Gehalt durch Tarifvertrag rückwirkend ab 1.1.2008 erhöht,<br />

für Januar 2008 erfolgt eine entsprechende Nachzahlung.<br />

Da sich diese Erhöhung für den Bemessungszeitraum (November<br />

und Dezember 2007 sowie Januar 2008) auswirkt, ist sie <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Berechnung des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses zu berücksichtigen.<br />

Auch (nicht nur vorübergehende) Gehaltserhöhungen, die während <strong>der</strong><br />

Schutzfristen vor und nach <strong>der</strong> Entbindung wirksam werden, sind noch ab diesem<br />

Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen (§ 14 Abs. 1 S. 3 MuSchG).<br />

Gem. § 14 Abs. 1 S. 5 MuSchG sind dauerhafte Gehaltskürzungen, die<br />

während o<strong>der</strong> nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht<br />

auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, ebenfalls zu<br />

berücksichtigen. Wird z. B. durch eine wirksame vertragliche Vereinbarung die<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit von einem innerhalb <strong>der</strong> Schutzfristen liegenden Zeitpunkt ab mit<br />

entsprechen<strong>der</strong> Vergütungsreduzierung herabgesetzt, so wirkt sich dies auch<br />

auf die Höhe des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses (nicht auf das Mutterschaftsgeld)<br />

min<strong>der</strong>nd aus (BAG vom 11.6.1986 in DB 1986, 2499).


Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss 85<br />

Ist die Frau in mehreren Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen nebeneinan<strong>der</strong> beschäftigt und<br />

hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus jedem dieser Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse,<br />

so hat je<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten,<br />

sofern das gesamte kalen<strong>der</strong>tägliche Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt 13 € übersteigt. Der<br />

Zuschuss errechnet sich in diesem Fall aus dem Verhältnis <strong>der</strong> einzelnen im<br />

Durchschnitt ermittelten Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelte zum gesamten Nettoeinkommen<br />

(BAG vom 3.6.1987 in DB 1987, 2159).<br />

Beispiel 1. Ar<strong>bei</strong>tgeber 750 €<br />

2. Ar<strong>bei</strong>tgeber 150 €<br />

= 900 €<br />

Einkommen insgesamt 900 € : 30 Tage = 30 € pro Tag<br />

./. 13 € kalen<strong>der</strong>täglich von <strong>der</strong> Krankenkasse = 17 €<br />

Diese 17 € werden folgen<strong>der</strong>maßen auf die <strong>bei</strong>den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

verteilt: Der erste Ar<strong>bei</strong>tgeber zahlt <strong>bei</strong> einem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

von 750 € im Verhältnis zum Gesamteinkommen von 900 €<br />

83,33 Prozent von 17 € (= 14,17 €). Die restlichen 16,67 Prozent<br />

(= 2,83 €) zahlt <strong>der</strong> zweite Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Beginnt infolge <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes eine neue <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

noch während <strong>der</strong> Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

grundsätzlich kein Anspruch auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss, solange die neue<br />

Schutzfrist mit <strong>der</strong> laufenden Elternzeit zusammenfällt (§ 14 Abs. 4 S. 1<br />

MuSchG). Endet die Elternzeit während <strong>der</strong> Schutzfristen, ist somit für den<br />

nach Ende <strong>der</strong> Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesem Fall<br />

nach dem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, das nach Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit wie<strong>der</strong> zu zahlen<br />

gewesen wäre.<br />

Beispiel Elternzeit (ohne Teilzeitar<strong>bei</strong>t) bis 31. März<br />

Beginn <strong>der</strong> neuen Schutzfrist 10. März<br />

Kalen<strong>der</strong>tägliches Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt 50 €<br />

(vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit)<br />

Mutterschaftsgeld wird ab dem 10. März bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung in Höhe von 13 € kalen<strong>der</strong>täglich<br />

gezahlt. Ein Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG in<br />

Höhe von 37 € kalen<strong>der</strong>täglich steht erst ab dem 1. April bis zum<br />

Ende <strong>der</strong> Schutzfrist zu.<br />

Nur wenn die Frau während <strong>der</strong> Elternzeit, in <strong>der</strong>en Verlauf eine neue Schutzfrist<br />

beginnt, eine zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t (siehe Seite 152 ff.) ausübt, gibt


86<br />

Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

§ 14 Abs. 4 Satz 2 MuSchG ausnahmsweise einen Anspruch auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

auch für den Überschneidungszeitraum, wenn sie ansonsten<br />

in dieser Zeit Teilzeit gear<strong>bei</strong>tet hätte. Die Höhe des Zuschusses bemisst<br />

sich dann nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld<br />

von maximal 13 € und <strong>der</strong> durchschnittlichen kalen<strong>der</strong>täglichen Netto-Teilzeitvergütung<br />

aus den letzten drei abgerechneten Kalen<strong>der</strong>monaten vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Schutzfrist. Lag die Netto-Teilzeitvergütung kalen<strong>der</strong>täglich unter 13 €,<br />

so entsteht auch in diesem Fall kein Anspruch auf einen Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss.<br />

Geringfügig Beschäftigte erhalten somit keinen o<strong>der</strong> nur einen minimalen<br />

Zuschuss.<br />

Befindet sich die Frau <strong>bei</strong> Beginn einer (ggf. neuen) Schutzfrist im unbezahlten<br />

Urlaub, ist grundsätzlich kein Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss zu zahlen, da<br />

i. d. R. kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (siehe Seite 80) bzw. Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

besteht und somit auch keine ausgleichbare Differenz zwischen Mutterschaftsgeld<br />

und Ar<strong>bei</strong>tsentgelt entstehen kann. Endet <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub<br />

aber im Verlauf <strong>der</strong> Schutzfristen, wird ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld und damit auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss bis zum Ende<br />

<strong>der</strong> Schutzfristen begründet (BAG vom 25.2.2004 in NZA 2004, 537).<br />

Dagegen wird <strong>der</strong> Anspruch auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss durch eine<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>der</strong> Frau während <strong>der</strong> Schutzfristen nicht berührt (BAG vom<br />

12.3.1997 in ARST 1997, 199; siehe auch Seite 67 f. mit Beispielen).<br />

Bei einem Betriebsübergang ist <strong>der</strong> Erwerber ab diesem Zeitpunkt zur<br />

Weiterzahlung des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses verpflichtet.<br />

Bei einem Streik entfällt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss nur dann, wenn die Frau<br />

sich durch ausdrückliche o<strong>der</strong> konkludente Erklärung am Ar<strong>bei</strong>tskampf beteiligt<br />

(LAG Berlin vom 28.7.1992 in AuR 1993, 85), z. B. durch Ar<strong>bei</strong>tsnie<strong>der</strong>legung<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist o<strong>der</strong> aktive Unterstützung von Streikaktionen<br />

während <strong>der</strong> Schutzfristen. Während <strong>der</strong> Dauer einer rechtmäßigen Aussperrung<br />

entfällt <strong>der</strong> Zuschuss. Dagegen wird <strong>der</strong> Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

durch rechtmäßige Ar<strong>bei</strong>tskämpfe nicht berührt, da die Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />

Krankenkasse erhalten bleibt (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).<br />

Wurde das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis vom Ar<strong>bei</strong>tgeber während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

bzw. <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung zulässigerweise aufgelöst,<br />

zahlt nach § 14 Abs. 2 MuSchG statt des Ar<strong>bei</strong>tgebers die für die Zahlung<br />

es Mutterschaftsgeldes zuständige Stelle (Krankenkasse bzw. Bundesversicherungsamt)<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss. Das gilt auch, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses wegen Zahlungsunfähigkeit für<br />

die Zeit nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o<strong>der</strong> nach rechtskräftiger<br />

Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse bis zur zulässigen Auflösung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht erfüllen<br />

kann (§ 14 Abs. 3 MuSchG).


Mutterschaftsgeld für ›an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong>‹ 87<br />

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens o<strong>der</strong> Ablehnung des Antrags mangels<br />

Masse ist die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin hinsichtlich rückständiger Ansprüche auf den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss durch das Insolvenzgeld nach §§ 183 ff. SGB III abgesichert,<br />

wonach die Agentur für Ar<strong>bei</strong>t auf Antrag Ansprüche aus dem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

bis zu drei Monaten vor <strong>der</strong> Eröffnung des Insolvenzverfahrens o<strong>der</strong><br />

den gleichgestellten Tatbeständen zu erfüllen hat.<br />

Zum Steuerklassenwechsel siehe Seite 82, zum Aufwendungsausgleichsverfahren<br />

für Ar<strong>bei</strong>tgeber Seite 55.<br />

7. Mutterschaftsgeld für ›an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong>‹<br />

Nach § 200 Abs. 2 S. 7 RVO erhalten an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong>, d. h. solche, die<br />

nicht die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 S. 1 RVO erfüllen (z. B. kein<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist), ebenfalls Mutterschaftsgeld<br />

während <strong>der</strong> Schutzfristen von <strong>der</strong> Krankenkasse. Voraussetzung dafür ist<br />

allerdings, dass auch sie <strong>bei</strong> einer gesetzlichen Krankenkasse so versichert<br />

sind, dass sie im Fall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.<br />

Erhalten Frauen dieses Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 S. 7 RVO, so<br />

steht ihnen grundsätzlich kein Anspruch auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss nach<br />

§ 14 MuSchG zu.<br />

Zum Kreis dieser ›an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>‹ zählen <strong>bei</strong>spielsweise<br />

freiwillig versicherte Frauen ohne Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis, aber mit Krankengeldanspruch<br />

(z. B. Selbstständige) und<br />

Ar<strong>bei</strong>tslose, die <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Sechs-Wochen-Frist vor <strong>der</strong> Entbindung<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> Unterhaltsgeld beziehen.<br />

Das Mutterschaftsgeld für diesen Personenkreis wird in Höhe des Krankengeldes<br />

(§ 47 SGB V), das <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zustünde, bzw. gem. § 47 b Abs.<br />

1 SGB V in Höhe des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes o<strong>der</strong> des Unterhaltsgeldes gezahlt.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II-Bezieherinnen (in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ohne Krankengeldanspruch versichert) erhalten während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

kein Mutterschaftsgeld, son<strong>der</strong>n weiterhin Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II unter<br />

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab <strong>der</strong> 13. Schwangerschaftswoche<br />

(siehe Seite 201 f.).<br />

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.2.1983 in SozR<br />

2200 § 200 a RVO (alte Fassung) Nr. 5 unter Berufung auf das Gleichheitsgebot<br />

festgestellt, dass ›an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong>‹ auch solche sind, die zwar die<br />

Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 S. 1 RVO erfüllen (z. B. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

<strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist), die aber keinen Anspruch (mehr) auf den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

nach § 14 MuSchG haben. Endet somit <strong>bei</strong>spielsweise das


88<br />

Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis einer versicherten Frau nach Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist,<br />

erhält sie bis zu diesem Zeitpunkt Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2<br />

S. 1 und 2 RVO in Höhe von maximal 13 € pro Kalen<strong>der</strong>tag sowie den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss. Anschließend ist die Zahlung auf Mutterschaftsgeld<br />

gem. § 200 Abs. 2 S. 7 RVO in Höhe des Krankengeldes umzustellen.<br />

8. Mutterschaftsgeld für privat bzw. nicht<br />

krankenversicherte Frauen<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen wie versicherte Frauen nach § 200<br />

Abs. 1 und 2 S. 1 RVO erhalten <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist privat bzw. nicht<br />

krankenversicherte Frauen Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 2 MuSchG). Dazu<br />

gehören insbeson<strong>der</strong>e Frauen, die<br />

mit einem über <strong>der</strong> Versicherungspflichtgrenze liegenden regelmäßigen<br />

Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienst (2007 : 47.700 € = monatlich 3.975 €) nach<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind o<strong>der</strong><br />

eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (§ 7 SGB V,<br />

§ 8 SGB IV) ausüben.<br />

In diesen Fällen wird das Mutterschaftsgeld allerdings vom Bund, d. h. vom<br />

Bundesversicherungsamt (BVA) gezahlt und beträgt höchstens insgesamt<br />

210 €. Dieser Betrag wird nur auf Antrag gezahlt. Einen entsprechenden<br />

Vordruck erhält man <strong>bei</strong>m Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38,<br />

53113 Bonn bzw. auch im Internet unter www.bva.de<br />

Wichtig Privat bzw. nicht versicherte Frauen stehen sich <strong>bei</strong>m Mutterschaftsgeld<br />

schlechter als versicherte. Ist z. B. <strong>der</strong> kalen<strong>der</strong>tägliche<br />

Höchstbetrag von 13 € zu gewähren, endet <strong>der</strong> Bezug nach<br />

16 Tagen. Da die Schutzfristen i. d. R. 98 Tage betragen, verlieren<br />

diese Frauen den Anspruch für 82 Tage (1.066 €). Allerdings wird<br />

das auf 210 € begrenzte Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2<br />

MuSchG ausnahmsweise nicht auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet<br />

(§ 3 Abs. 1 BEEG).<br />

Den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss erhalten auch privat bzw. nicht versicherte Frauen,<br />

allerdings nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen 13 € und dem durchschnittlichen<br />

kalen<strong>der</strong>täglichen Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt. Geringfügig Beschäftigten<br />

mit einem monatlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt von 400 € steht somit z. B. lediglich<br />

ein täglicher Zuschuss in Höhe von 0,33 € zu (400 € : 30 Kalen<strong>der</strong>tage =<br />

13,33 € abzüglich 13 €).


9. Steuer- und Beitragsfreiheit<br />

Steuer- und Beitragsfreiheit 89<br />

Das Mutterschaftsgeld und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss (kein ›Ar<strong>bei</strong>tsentgelt‹)<br />

sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG, aber Progressionsvorbehalt) und<br />

in <strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei. Der Progressionsvorbehalt bedeutet,<br />

dass das Mutterschaftsgeld und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung<br />

des Steuersatzes berücksichtigt wird, mit dem das übrige zu versteuernde<br />

Einkommen <strong>der</strong> Frau besteuert wird.<br />

10. Geltendmachung/Rechtsweg<br />

Das Mutterschaftsgeld ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die<br />

Frau <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist versichert ist (bzw. <strong>bei</strong>m BVA) zu beantragen.<br />

Eine bestimmte Antragsform o<strong>der</strong> -frist (Verjährungsfrist gem. § 45 SGB I:<br />

vier Jahre nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem <strong>der</strong> Anspruch entstanden<br />

ist) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ein Teil <strong>der</strong> Krankenkassen verwendet<br />

jedoch Antragsformulare. Wird <strong>der</strong> Antrag vor <strong>der</strong> Entbindung gestellt, ist<br />

das Zeugnis eines Arztes o<strong>der</strong> einer Hebamme über den mutmaßlichen Tag<br />

<strong>der</strong> Entbindung <strong>bei</strong>zubringen, das gem. § 200 Abs. 3 RVO nicht früher als<br />

eine Woche vor dem Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist ausgestellt sein darf. Nach <strong>der</strong><br />

Entbindung ist eine standesamtliche Geburtsurkunde vorzulegen.<br />

Verweigert die Kasse die Zahlung ganz o<strong>der</strong> zum Teil, kann die Frau gem.<br />

§ 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren einleiten (Wi<strong>der</strong>spruchsfrist<br />

ein Monat ab Bekanntgabe/Zustellung des Bescheides). Gegen<br />

einen abweisenden Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid kann binnen eines Monats nach<br />

Zustellung Klage <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialgericht (Wohnsitz o<strong>der</strong> Beschäftigungsort,<br />

§ 57 SGG) erhoben werden (§ 87 SGG).<br />

Der Anspruch auf den Zuschuss nach § 14 MuSchG ist ein ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher<br />

Anspruch, <strong>der</strong> gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber geltend gemacht werden<br />

muss (Verjährungsfrist gem. § 195 BGB: drei Jahre; ggf. sind ar<strong>bei</strong>tsvertragliche<br />

o<strong>der</strong> tarifliche Ausschlussfristen zu beachten). Als Nachweis genügt eine<br />

Bescheinigung <strong>der</strong> Krankenkasse/BVA, aus <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

ergibt. Die Auszahlung des Zuschusses richtet sich nach den<br />

für das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt maßgebenden Grundsätzen (z. B. hinsichtlich <strong>der</strong> Fälligkeit).<br />

Verweigert <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Zuschusszahlung, kann die Frau den<br />

Anspruch <strong>bei</strong>m zuständigen Ar<strong>bei</strong>tsgericht einklagen.


90<br />

Erziehungsgeld/Überblick<br />

10 Erziehungsgeld/Überblick<br />

Für alle ab dem 1.1.2007 geborenen o<strong>der</strong> mit dem Ziel <strong>der</strong> Adoption aufgenommenen<br />

Kin<strong>der</strong> gelten die Regelungen des neuen <strong>Elterngeld</strong>es (siehe Kapitel<br />

11). Das Erziehungsgeld in <strong>der</strong> bisherigen Form gem. §§ 1 bis 14 Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

erhalten noch alle Anspruchsberechtigten, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong><br />

bis zum 31.12.2006 geboren o<strong>der</strong> mit dem Ziel <strong>der</strong> Adoption aufgenommen<br />

wurden. Das maximal zweijährige Erziehungsgeld läuft somit spätestens Ende<br />

2008 aus.<br />

Anspruch auf Erziehungsgeld haben alle Mütter o<strong>der</strong> Väter mit Wohnsitz in<br />

Deutschland, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen und nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

mehr als 30 Wochenstunden ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> die eine Beschäftigung zur Berufsbildung<br />

ausüben.<br />

Das volle Erziehungsgeld beträgt grundsätzlich 300 € monatlich (Regelbetrag)<br />

und wird längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des<br />

Kindes gewährt. Stattdessen kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong> erstmaligen Antragstellung ein<br />

Erziehungsgeld von bis zu 450 € (Budget) gewählt werden, allerdings zeitlich<br />

begrenzt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats.<br />

Das Erziehungsgeld ist von Anfang an einkommensabhängig und kann sich<br />

entsprechend min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ganz wegfallen. Für das erste Lebensjahr des Kindes<br />

ist das Einkommen im Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Geburt maßgebend, für das<br />

zweite Lebensjahr das Einkommen im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>der</strong> Geburt. Das Erziehungsgeld<br />

muss für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr geson<strong>der</strong>t beantragt werden.<br />

Die Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes<br />

liegen für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben sowie für nicht eheliche<br />

Lebensgemeinschaften <strong>bei</strong> 30.000 € pauschaliertem Nettojahreseinkommen<br />

bzw. für an<strong>der</strong>e Berechtigte (Alleinerziehende) <strong>bei</strong> 23.000 €. Bis zu<br />

diesen Grenzen haben Eltern Anspruch auf den ungekürzten Regelbetrag,<br />

<strong>bei</strong> Überschreiten entfällt <strong>der</strong> Anspruch in den ersten sechs Lebensmonaten<br />

des Kindes ganz.


Erziehungsgeld/Überblick 91<br />

Für den Anspruch auf das Budget gelten eigene Einkommensgrenzen:<br />

22.086 € für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sowie für nicht<br />

eheliche Lebensgemeinschaften bzw. 19.086 € für an<strong>der</strong>e Berechtigte<br />

(Alleinerziehende).<br />

Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes min<strong>der</strong>t sich das Erziehungsgeld<br />

stufenweise, wenn das Einkommen von Ehegatten etc. die Einkommensgrenze<br />

von 16.500 € übersteigt; <strong>bei</strong> Alleinerziehenden liegt die Grenze <strong>bei</strong><br />

13.500 €.<br />

Für jedes weitere Kind erhöhen sich die genannten Beträge um 3.140 €.<br />

Entgeltersatzleistungen wie Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> Krankengeld werden als<br />

Einkommen mitberücksichtigt. Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezuges<br />

nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen<br />

Tätigkeit unberücksichtigt. Ist sie dagegen während des Erziehungsgeldbezuges<br />

erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in<br />

dieser Zeit maßgebend (Ausnahme 400 €-Job).<br />

Tipp:<br />

Wegen <strong>der</strong> Einzelheiten zum Erziehungsgeld wird auf die<br />

Vorauflage dieses Ratgebers (Stand 2004) verwiesen.


92<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

11 <strong>Elterngeld</strong><br />

Mit Wirkung vom 1.1.2007 löste das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

(BEEG) das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ab. Mit dem Wechsel vom<br />

Erziehungsgeld als reiner Sozialleistung für Geringverdiener zum <strong>Elterngeld</strong> als<br />

einer echten Einkommensersatzleistung sollen in <strong>der</strong> ersten Lebensphase<br />

ihres Kindes mehr Eltern als bisher stärker finanziell geför<strong>der</strong>t und damit die<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden.<br />

1. Überblick<br />

Das neue <strong>Elterngeld</strong> wird für die ab dem 1.1.2007 geborenen o<strong>der</strong> mit dem<br />

Ziel <strong>der</strong> Adoption aufgenommenen Kin<strong>der</strong> gezahlt. Anspruch haben alle Mütter<br />

o<strong>der</strong> Väter mit Wohnsitz in Deutschland, die ihr Kind selbst betreuen und<br />

erziehen und nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als 30 Wochenstunden ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> die<br />

eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausüben.<br />

Die Bezugszeit des <strong>Elterngeld</strong>es kann zwischen Mutter und Vater aufgeteilt<br />

werden. Das <strong>Elterngeld</strong> wird grundsätzlich für zwölf Monate gezahlt. Zwei<br />

Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Elternteil wegen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung seine Erwerbstätigkeit unterbricht o<strong>der</strong><br />

einschränkt. Alleinerziehende können 14 Monate lang <strong>Elterngeld</strong> erhalten. Die<br />

Auszahlung des <strong>Elterngeld</strong>es kann auf Antrag <strong>bei</strong> gleichem Gesamtbudget<br />

auch auf den doppelten Zeitraum (maximal 28 Monate) mit halben Monatsbeträgen<br />

verlängert werden.<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> orientiert sich im Gegensatz zum bisherigen Erziehungsgeld<br />

am individuellen Einkommen des Antragstellers und nicht am Familieneinkommen,<br />

um es Paaren zu erleichtern, für einen gewissen Zeitraum auch auf das<br />

höhere Einkommen zu verzichten. Das <strong>Elterngeld</strong> beträgt i. d. R. 67 Prozent<br />

des in den letzten zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten vor <strong>der</strong> Geburt durchschnittlich


Überblick 93<br />

erzielten Nettoerwerbseinkommens des betreuenden Elternteils, jedoch maximal<br />

1.800 €. Ar<strong>bei</strong>tet <strong>der</strong>/die Berechtigte in zulässigem Umfang Teilzeit,<br />

richtet sich die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es nach dem tatsächlichen Verdienstausfall<br />

gegenüber dem zuvor erzielten maßgeblichen Monatsnetto.<br />

Bei Geringverdienern mit einem Nettoverdienst unter 1.000 € im Monat<br />

wird das <strong>Elterngeld</strong> stufenweise auf bis zu 100 Prozent des Monatseinkommens<br />

aufgestockt.<br />

Ein einkommensunabhängiger Mindestbetrag von 300 € ist allen Eltern<br />

garantiert, auch wenn sie vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren<br />

(z. B. Hausfrauen, Ar<strong>bei</strong>tslose, Studierende).<br />

In Höhe dieses Sockelbetrages wird das <strong>Elterngeld</strong> nicht mit an<strong>der</strong>en Sozialleistungen,<br />

wie z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II, verrechnet. Dagegen müssen sich<br />

Mütter das nach <strong>der</strong> Entbindung bezogene Mutterschaftsgeld und den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

voll auf das <strong>Elterngeld</strong> anrechnen lassen. Neben Entgeltersatzleistungen<br />

nach <strong>der</strong> Geburt wie z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> Krankengeld<br />

werden immer mindestens 300 € <strong>Elterngeld</strong> gezahlt.<br />

Bei kurzer Geburtenfolge besteht Anspruch auf einen Geschwisterbonus in<br />

Höhe von 10 Prozent des aktuell zustehenden <strong>Elterngeld</strong>es, mindestens jedoch<br />

75 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das <strong>Elterngeld</strong> um jeweils 300 € für<br />

das zweite und jedes weitere Kind.<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> ist steuer- und sozialabgabenfrei, es unterliegt allerdings<br />

dem Progressionsvorbehalt. Kin<strong>der</strong>geld wird weiterhin zusätzlich ohne<br />

Anrechnung gezahlt!<br />

<strong>Elterngeld</strong> ist schriftlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen <strong>Elterngeld</strong>stelle zu beantragen,<br />

es wird maximal drei Monate rückwirkend gezahlt.<br />

Tipp: Auskünfte über <strong>Elterngeld</strong> und Elternzeit erteilen die <strong>Elterngeld</strong>stellen<br />

(siehe Seite 122). Darüber hinaus berät die Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer<br />

<strong>Bremen</strong> im Rahmen ihrer Ar<strong>bei</strong>ts- und Sozialversicherungsrechtsberatung<br />

ihre Mitglie<strong>der</strong> kostenfrei in allen Einzelfragen<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es und <strong>der</strong> Elternzeit einschließlich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Auswirkungen sowie <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong><br />

Rechte und Ansprüche.<br />

2. Wer erhält <strong>Elterngeld</strong>?<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird nur auf Antrag gewährt (Näheres siehe Seite 121 ff.).<br />

Anspruch hat gem. § 1 Abs. 1 BEEG (Ausnahmen siehe unten) je<strong>der</strong>, <strong>der</strong><br />

seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,


94<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<br />

dieses Kind selbst betreut und erzieht und<br />

keine o<strong>der</strong> keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

<strong>Elterngeld</strong> kann also gleichermaßen Hausfrauen/Hausmännern und Ar<strong>bei</strong>tnehmern,<br />

Heimar<strong>bei</strong>tern, Beamten, Selbstständigen und Erwerbslosen zustehen,<br />

aber auch Personen, die sich in schulischer o<strong>der</strong> beruflicher Ausbildung, Fortbildung<br />

o<strong>der</strong> Umschulung befinden. Das Bestehen eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

ist keine Anspruchsvoraussetzung!<br />

Grundsätzlich müssen alle oben genannten Anspruchsvoraussetzungen <strong>bei</strong><br />

Beginn und während des gesamten Leistungszeitraums, also auch während<br />

jedes einzelnen Anspruchsmonats, vorliegen. Ausnahmen bestehen nur <strong>bei</strong><br />

vorübergehen<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Betreuung und für den Monat, in dem eine<br />

Voraussetzung wegfällt (§§ 1 Abs. 5, 4 Abs. 4 BEEG).<br />

a) Wohnsitz/Staatsangehörigkeit<br />

Auch ohne Wohnsitz in Deutschland haben bestimmte Personen Anspruch<br />

auf <strong>Elterngeld</strong>, z. B. die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorübergehend ins<br />

Ausland entsandt sind, aber weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht<br />

unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG). Diese Ausnahmeregelung gilt auch<br />

für die mit den entsandten Personen im Ausland in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Ehegatten/Lebenspartner, d. h. auch diese haben Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong>, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.<br />

Ausländische Eltern mit <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates <strong>der</strong><br />

Europäischen Union o<strong>der</strong> eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EU/EWR-Bürger) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (freizügigkeitsberechtigte Auslän<strong>der</strong>)<br />

haben i. d. R. Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn sie in Deutschland erwerbstätig<br />

(einschließlich sog. Grenzgänger) sind o<strong>der</strong> in Deutschland wohnen.<br />

An<strong>der</strong>e (nicht freizügigkeitsberechtigte) Auslän<strong>der</strong> können <strong>Elterngeld</strong> nur<br />

beziehen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist<br />

(vgl. § 1 Abs. 7 BEEG). Dies ist ohne Weiteres <strong>der</strong> Fall <strong>bei</strong> Vorliegen einer Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis<br />

(unbefristeter Aufenthaltstitel, <strong>der</strong> zur Ausübung einer<br />

Erwerbstätigkeit berechtigt) o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

(befristeter Aufenthaltstitel), wenn diese im Einzelfall ebenfalls zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit berechtigt o<strong>der</strong> berechtigt hat. Personen, denen eine<br />

Aufenthaltserlaubnis <strong>bei</strong>spielsweise aus völkerrechtlichen, humanitären o<strong>der</strong><br />

politischen Gründen wegen eines Krieges in ihrem Heimatland o<strong>der</strong> in bestimmten<br />

Härtefällen erteilt wurde, haben nur Anspruch, wenn sie sich mindestens<br />

drei Jahre rechtsmäßig in Deutschland aufhalten und hier erwerbstätig sind,


Wer erhält <strong>Elterngeld</strong>? 95<br />

Leistungen nach dem SGB III (z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld) beziehen o<strong>der</strong> sich in<br />

Elternzeit befinden.<br />

Kein <strong>Elterngeld</strong> erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nur zum Zweck <strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> in Verbindung mit einer Ar<strong>bei</strong>tserlaubnis<br />

nur für einen bestimmten Höchstzeitraum besitzen bzw. nur über eine Aufenthaltsgestattung<br />

verfügen, wie z. B. Asylbewerber.<br />

b) Häusliche Gemeinschaft mit seinem Kind<br />

Weitere Voraussetzung für den Bezug von <strong>Elterngeld</strong> ist, dass <strong>der</strong> Antragsteller<br />

mit seinem Kind (auf Dauer angelegt) in einem Haushalt lebt.<br />

Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die leiblichen Eltern. Um das eigene<br />

Kind des Vaters handelt es sich gem. § 1592 BGB, wenn dieser zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Geburt mit <strong>der</strong> Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat o<strong>der</strong><br />

seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Auch <strong>bei</strong> einem angenommenen<br />

(adoptierten) Kind handelt es sich um ein ›eigenes‹ Kind.<br />

Gleichgestellt und somit elterngeldberechtigt ist gem. § 1 Abs. 3 BEEG<br />

auch eine Person, die (noch) nicht mit dem Kind verwandt ist, wenn sie<br />

ein Kind mit dem Ziel <strong>der</strong> Annahme (Adoption) o<strong>der</strong><br />

ein Kind des Ehegatten (Stiefkind) o<strong>der</strong> eingetragenen Lebenspartners in<br />

ihren Haushalt aufgenommen hat o<strong>der</strong><br />

mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm selbst erklärte<br />

Anerkennung <strong>der</strong> Vaterschaft noch nicht wirksam o<strong>der</strong> über die von ihm<br />

beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.<br />

Die Aufnahme und Betreuung eines Kindes des Partners einer eheähnlichen<br />

Lebensgemeinschaft ergibt also keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Dagegen<br />

sind nicht eheliche Väter <strong>bei</strong> Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen Voraussetzungen<br />

elterngeldberechtigt, selbst wenn das Verfahren über die Anerkennung o<strong>der</strong><br />

Feststellung <strong>der</strong> Vaterschaft noch nicht abgeschlossen ist. Nicht sorgeberechtigte<br />

Elternteile sowie Personen, die ein Kind des Ehe- o<strong>der</strong> Lebenspartners<br />

in ihren Haushalt aufgenommen haben und Väter, <strong>der</strong>en Vaterschaft noch<br />

nicht wirksam anerkannt o<strong>der</strong> festgestellt ist, bedürfen in jedem Fall zum<br />

<strong>Elterngeld</strong>bezug <strong>der</strong> Zustimmung des allein sorgeberechtigten Elternteils<br />

(§ 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG).<br />

In bestimmten Härtefällen, d. h. wenn <strong>bei</strong>de Eltern (bzw. <strong>der</strong> alleinerziehende<br />

Elternteil) wegen schwerer Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Tod ihr<br />

Kind in den ersten 14 Lebensmonaten nicht betreuen können, haben Verwandte<br />

bis dritten Grades und ihre Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong>, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein an<strong>der</strong>er


96<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Berechtigter (z. B. Stiefeltern o<strong>der</strong> Personen, die das Kind in Adoptionspflege<br />

genommen haben) die Leistung beansprucht (§ 1 Abs. 4 BEEG). Wirtschaftliche<br />

Gründe reichen als ›Härtefall‹ nicht aus. Zu den Verwandten bis dritten<br />

Grades gehören Urgroßeltern, Großeltern, Tanten, Onkel und Geschwister<br />

des Kindes.<br />

Kein <strong>Elterngeld</strong> wird gezahlt für Kin<strong>der</strong>, die auf <strong>der</strong> Grundlage des Kin<strong>der</strong>und<br />

Jugendrechts nach SGB VIII in Pflegefamilien leben.<br />

c) Eigene Betreuung und Erziehung<br />

Der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> ist weiter davon abhängig, dass <strong>der</strong> Antragsteller<br />

das Kind (überwiegend) selbst betreut und erzieht. Davon ist grundsätzlich<br />

auszugehen, wenn er mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.<br />

Selbst betreuen heißt nicht ›allein betreuen‹. An<strong>der</strong>e Personen o<strong>der</strong> Institutionen<br />

(z. B. Krippe) können in die Betreuung und Erziehung des Kindes einbezogen<br />

sein. Auch <strong>bei</strong> zulässiger Teilzeitar<strong>bei</strong>t (bis 30 Wochenstunden) sowie <strong>bei</strong><br />

Schülern, Studenten, Auszubildenden und an<strong>der</strong>en zu ihrer Berufsbildung<br />

Beschäftigten geht das Gesetz davon aus, dass ein erheblicher Teil <strong>der</strong> Betreuung<br />

und Erziehung von an<strong>der</strong>en übernommen wird, <strong>der</strong> Antragsteller das Kind<br />

aber dennoch ›selbst betreut und erzieht‹.<br />

Beispiel 1 Frau A nimmt nach <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes an fünf Vormittagen in<br />

<strong>der</strong> Woche an einem längeren Fortbildungslehrgang teil. Während<br />

dieser Zeit betreut eine Kin<strong>der</strong>frau das Kind. Frau A hat trotzdem<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Beispiel 2 Frau B beantragt <strong>Elterngeld</strong> und Elternzeit, um mit ihrem Mann für<br />

ein halbes Jahr ins Ausland zu gehen. Das Kind ist während dieser<br />

Zeit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Großmutter. Frau B erhält we<strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong> noch<br />

Elternzeit, da sie die Kin<strong>der</strong>betreuung vollständig auf eine an<strong>der</strong>e<br />

Person übertragen hat.<br />

Kann die Betreuung aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen<br />

o<strong>der</strong> muss sie vorübergehend unterbrochen werden, spielt dies für den<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> keine Rolle (§ 1 Abs. 5 BEEG). Wichtige Gründe sind<br />

z. B. Krankheit des Berechtigten, des Kindes o<strong>der</strong> eine notwendige Prüfung.<br />

Ob eine Unterbrechung vorübergehend ist, richtet sich nach den Umständen<br />

des Einzelfalles, eine Unterbrechung bis zu drei Monaten dürfte i. d. R.<br />

unschädlich sein.


Wer erhält <strong>Elterngeld</strong>? 97<br />

Beispiel 1 Nach <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes muss Frau A wegen einer Lungenentzündung<br />

noch vier Wochen im Krankenhaus bleiben, während ihr<br />

Kind nach einer Woche entlassen wird. Frau A erhält trotzdem ab<br />

dem Tag <strong>der</strong> Geburt <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Beispiel 2 Das drei Monate alte Kind muss wegen Keuchhustens für zwei<br />

Wochen ins Krankenhaus. Auch für diese Zeit besteht Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong>.<br />

d) Keine Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> nur Teilzeitar<strong>bei</strong>t bis zu<br />

30 Wochenstunden<br />

Schließlich setzt die Zahlung von <strong>Elterngeld</strong> grundsätzlich noch voraus, dass<br />

<strong>der</strong> Antragsteller nicht (mehr) o<strong>der</strong> nicht (mehr) voll erwerbstätig ist.<br />

Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit als Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Beamter, Selbstständiger<br />

o<strong>der</strong> mithelfen<strong>der</strong> Familienangehöriger, die auf die Erzielung von Gewinn o<strong>der</strong><br />

Einkommen gerichtet ist.<br />

Bei Erwerbstätigkeit spielt das Ar<strong>bei</strong>tseinkommen keine Rolle, son<strong>der</strong>n<br />

maßgeblich ist allein die (sich aus dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong><br />

Sache nach ergebende) wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit. Übersteigt diese 30 Stunden,<br />

ist <strong>der</strong> Antragsteller voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong> (§ 1 Abs. 6 BEEG).<br />

Wird die maßgebende Ar<strong>bei</strong>tszeitgrenze nur gelegentlich überschritten, ist<br />

dies unschädlich, wenn im Monatsdurchschnitt (Lebensmonat des Kindes)<br />

nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich gear<strong>bei</strong>tet wird.<br />

Beispiel Frau A, die laut Ar<strong>bei</strong>tsvertrag 30 Wochenstunden ar<strong>bei</strong>tet, ar<strong>bei</strong>tet<br />

zwei Wochen lang jeweils 35 Stunden, da sie eine Krankheitsvertretung<br />

übernehmen musste. Sie erhält trotzdem <strong>Elterngeld</strong>, wenn<br />

sie die Überstunden innerhalb des laufenden Lebensmonats des<br />

Kindes wie<strong>der</strong> abbaut.<br />

Eine Erwerbstätigkeit, die zwar von vornherein auf nicht mehr als 30 Stunden<br />

beschränkt ist, aber zusammen mit <strong>der</strong> für ihre Ausübung notwendigen Vorund<br />

Nachholar<strong>bei</strong>t 30 Stunden regelmäßig in <strong>der</strong> Woche übersteigt (z. B. <strong>bei</strong><br />

Lehrkräften), steht dem Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> entgegen.<br />

Beispiel Bei Lehrern mit einer Pflichtstundenzahl von 27 Stunden entsprechen<br />

einer Teilzeitar<strong>bei</strong>t von 30 Stunden 21,04 Pflichtstunden<br />

(27 : 38,5 x 30) in Bundeslän<strong>der</strong>n mit 38,5 Wochenstunden und<br />

20,25 (27 : 40 x 30) in Bundeslän<strong>der</strong>n mit 40 Wochenstunden.


98<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Bei schwankenden Ar<strong>bei</strong>tszeiten ist <strong>der</strong> voraussichtliche Durchschnitt <strong>der</strong><br />

Wochenstundenzahl während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges maßgebend. Werden<br />

mehrere Beschäftigungen nebeneinan<strong>der</strong> ausgeübt, sind die Ar<strong>bei</strong>tszeiten<br />

zusammenzurechnen. In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

bezogen wird, z. B. <strong>bei</strong> Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall o<strong>der</strong><br />

im Erholungsurlaub, gilt die vertraglich vereinbarte Ar<strong>bei</strong>tszeit.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung und die wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit sind <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle<br />

durch eine Bescheinigung des Ar<strong>bei</strong>tgebers nachzuweisen. Selbstständige<br />

müssen erklären und glaubhaft machen, welche Maßnahmen sie getroffen<br />

haben, um die Unterbrechung o<strong>der</strong> Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z. B.<br />

Einstellen einer Ersatzkraft o<strong>der</strong> Übertragung von Aufgaben an an<strong>der</strong>e Mitar<strong>bei</strong>ter).<br />

Gem. § 1 Abs. 6 BEEG üben zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte unabhängig<br />

von ihrer zeitlichen Beanspruchung generell keine volle Erwerbstätigkeit<br />

aus. Somit können z. B. Schüler und Studenten, Auszubildende, Praktikanten,<br />

Volontäre und Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung o<strong>der</strong><br />

Umschulung <strong>Elterngeld</strong> beziehen, ohne ihre Ausbildung unterbrechen zu<br />

müssen. Sind allerdings Personen neben einem Studium zusätzlich erwerbstätig,<br />

so muss noch genügend Zeit für die Betreuung des Kindes bleiben;<br />

deshalb darf die Zeit für Lehrveranstaltungen und Erwerbstätigkeit zusammen<br />

i. d. R. eine Grenze von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (BSG<br />

vom 13.05.1998 in SozR 3 – 7833 § 2 Nr. 6).<br />

Auch geeignete Tagespflegepersonen i. S. des § 23 SGB VIII, die bis zu<br />

fünf Kin<strong>der</strong> in Tagespflege betreuen (ohne Berücksichtigung eigener Kin<strong>der</strong>),<br />

verlieren ihren Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> ausnahmsweise nicht, wenn sie über<br />

30 Wochenstunden ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Zur Berechnung des Teilelterngeldes <strong>bei</strong> zulässiger Teilzeitar<strong>bei</strong>t während<br />

des <strong>Elterngeld</strong>bezuges siehe Seite 107f.<br />

3. Beginn des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> besteht <strong>bei</strong> leiblichen Kin<strong>der</strong>n grundsätzlich ab<br />

dem Tag <strong>der</strong> Geburt des Kindes bzw. für angenommene (adoptierte) o<strong>der</strong><br />

mit dem Ziel <strong>der</strong> Annahme aufgenommene Kin<strong>der</strong> ab <strong>der</strong> Aufnahme <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

berechtigten Person (§ 4 Abs. 1 BEEG).<br />

Berufstätige Mütter erhalten das <strong>Elterngeld</strong> aber i. d. R. erst im Anschluss<br />

an die <strong>Mutterschutz</strong>frist ab <strong>der</strong> neunten Woche nach <strong>der</strong> Entbindung, da<br />

das Mutterschaftsgeld und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss voll auf ihr <strong>Elterngeld</strong><br />

angerechnet wird (Einzelheiten und Ausnahme siehe Seite 105 ff.).<br />

Väter können das <strong>Elterngeld</strong> auch schon ab <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung in Anspruch nehmen.


Beginn des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs 99<br />

Wichtig Der schriftliche Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> sollte möglichst bald nach<br />

<strong>der</strong> Entbindung gestellt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist<br />

maximal für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des<br />

Lebensmonats des Kindes möglich, in dem <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>antrag<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG).<br />

Beispiel 1 Frau A, die nicht berufstätig ist, bekommt am 20. März ein Kind<br />

und beantragt am 15. Juli <strong>Elterngeld</strong>. Da ihr Antrag im vierten<br />

Lebensmonat des Kindes eingegangen ist, kann sie rückwirkend<br />

noch für die letzten drei Lebensmonate davor, d. h. hier also ab<br />

<strong>der</strong> Geburt des Kindes, <strong>Elterngeld</strong> beziehen.<br />

Beispiel 2 Das Kind von Frau B ist ebenfalls am 20. März geboren. Ihr Antrag<br />

auf <strong>Elterngeld</strong> geht aber erst am 1. August (im fünften Lebensmonat<br />

des Kindes) <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde ein.<br />

Dies hat zur Folge, dass sie rückwirkend erst ab dem 20. April,<br />

dem Beginn des zweiten Lebensmonats (für den zweiten, dritten<br />

und vierten Lebensmonat) <strong>Elterngeld</strong> erhält. Für die Zeit vom<br />

20. März bis zum 19. April besteht kein Anspruch mehr.<br />

Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist eine sog. Wie<strong>der</strong>einsetzung in den<br />

vorigen Stand gem. § 27 SGB X zulässig (vgl. BSG vom 16.12.1999 in<br />

SozR 3 – 7833 § 6 Nr. 20). Allerdings muss <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einsetzungsantrag<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hin<strong>der</strong>nisses gestellt werden. Im<br />

Übrigen kommt <strong>bei</strong> rechtswidrigem Verhalten <strong>der</strong> Behörde ein sozialrechtlicher<br />

Herstellungsanspruch, <strong>bei</strong> schuldhafter Pflichtverletzung ein Amtshaftungsanspruch<br />

in Betracht.<br />

Auch <strong>bei</strong> einem späteren Wechsel <strong>der</strong> Betreuungsperson (siehe Seite<br />

112 ff.) muss <strong>der</strong> die Betreuung des Kindes übernehmende Elternteil seinen<br />

Antrag rechtzeitig stellen, da auch sein <strong>Elterngeld</strong> in jedem Fall rückwirkend<br />

höchstens für drei Monate vor Beginn des Antragsmonats gezahlt wird.<br />

4. Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

a) Berechnung<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durch die Unterbrechung<br />

o<strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit wegfallenden Nettoeinkommens,<br />

höchstens jedoch 1.800 € und immer mindestens 300 € (§ 2 Abs.<br />

1 und 5 BEEG). Zur Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es ist aber bereits an dieser Stelle


100<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

einschränkend darauf hinzuweisen, dass<br />

Zeiten ohne Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum unter Umständen<br />

zu einer Verringerung des <strong>Elterngeld</strong>es führen,<br />

Einmalzahlungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung nicht berücksichtigt werden,<br />

während des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

<strong>der</strong> Mutter (Ar<strong>bei</strong>tnehmerin) in <strong>der</strong> Regel kein <strong>Elterngeld</strong> zusteht.<br />

die Mutter (Ar<strong>bei</strong>tnehmerin) durch den Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss immer bereits (i. d. R.) zwei Monate von ihrem<br />

maximal zwölfmonatigen <strong>Elterngeld</strong>anspruch verbraucht und<br />

das <strong>Elterngeld</strong> selbst zwar steuerfrei ist, aber <strong>der</strong> Steuerprogression<br />

unterliegt.<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die<br />

Obergrenze des <strong>Elterngeld</strong>es von 1.800 € netto, die nur ausnahmsweise<br />

durch einen Geschwisterbonus o<strong>der</strong> einen Mehrlingszuschlag überschritten<br />

werden kann, entspricht einem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen des<br />

Anspruchstellers von 2.686,57 € (in etwa 5.000 € brutto <strong>bei</strong> Steuerklasse IV).<br />

Beispiel Bei Herrn A ist ein Nettoeinkommen von 3.000 € zu berücksichtigen.<br />

Nimmt er (frühestens) ab <strong>der</strong> Geburt seines Kindes eine Auszeit,<br />

stünde ihm normalerweise <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 2.010 €<br />

monatlich zu, gezahlt wird aber nur <strong>der</strong> Höchstbetrag von 1.800 €.<br />

Die Geburt o<strong>der</strong> die Betreuung des Kindes müssen für den Einkommensverlust<br />

nicht ursächlich sein; das Fortbestehen eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses zum o<strong>der</strong><br />

nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt ist nicht erfor<strong>der</strong>lich (z. B. <strong>bei</strong> Beendigung<br />

eines befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses).<br />

Wird während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,<br />

ist für die Berechnung des ausfallenden Nettoeinkommens maßgebend <strong>der</strong><br />

individuelle monatlich erzielte Durchschnittsverdienst des Antragstellers in<br />

den letzten zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Geburt<br />

des Kindes; dies gilt auch, wenn <strong>Elterngeld</strong> nicht ab <strong>der</strong> Geburt des Kindes,<br />

son<strong>der</strong>n erst für einen späteren Zeitraum bezogen wird. Nicht mitgezählt<br />

werden da<strong>bei</strong> gem. § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG Kalen<strong>der</strong>monate, in denen<br />

die berechtigte Person<br />

laufendes Mutterschaftsgeld (<strong>bei</strong> kurzer Geburtenfolge ggf. auch nach<br />

<strong>der</strong> Geburt des älteren Kindes; gilt grundsätzlich nicht für das einmalige<br />

Mutterschaftsgeld gem. § 13 Abs. 2 MuSchG) o<strong>der</strong>


Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es 101<br />

<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind (ohne Berücksichtigung einer eventuell<br />

verlängerten Auszahlung!) bezogen hat (Erziehungsgeld bzw. Elternzeit<br />

genügen nicht) o<strong>der</strong><br />

in denen während <strong>der</strong> Schwangerschaft das Erwerbseinkommen aufgrund<br />

einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung (ärztliches Attest erfor<strong>der</strong>lich)<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise weggefallen ist.<br />

Der Bemessungszeitraum verschiebt sich also um die Zahl <strong>der</strong> unberücksichtigt<br />

gebliebenen Kalen<strong>der</strong>monate in die Vergangenheit, ohne dass sich die<br />

Zahl <strong>der</strong> zwölf zu berücksichtigenden Monate än<strong>der</strong>t!<br />

Beispiel 1 Das Kind von Frau A wird am 3.1.2008 geboren. Mutterschaftsgeld<br />

(und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) hat sie ab dem 22.11.2007 bezogen.<br />

Somit bleiben für die Einkommensermittlung vor <strong>der</strong> Geburt die<br />

Monate November und Dezember 2007 unberücksichtigt, <strong>der</strong><br />

Bemessungszeitraum reicht vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2007.<br />

Beispiel 2 Wie Beispiel 1. Zusätzlich hat Frau A aufgrund einer schwangerschaftsbedingten<br />

Erkrankung nach Ende <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung<br />

vom 10.6 bis 24.7.2007 kein Erwerbseinkommen, son<strong>der</strong>n nur<br />

Krankengeld bezogen.<br />

In diesem Fall bleiben auch die Monate Juni und Juli unberücksichtigt.<br />

Der zwölfmonatige Bemessungszeitraum umfasst<br />

somit die Monate September 2006 bis Mai 2007 sowie August<br />

bis Oktober 2007.<br />

Alle sonstigen Ausfälle von Erwerbseinkommen im zwölfmonatigen<br />

Bemessungszeitraum vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes senken den monatlichen<br />

Durchschnittsverdienst und min<strong>der</strong>n damit das zustehende <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Beispiel 1 Herr A beantragt <strong>Elterngeld</strong> für den 13. und 14. Lebensmonat<br />

seines Kindes. Im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor <strong>der</strong><br />

Geburt war er zunächst fünf Monate ar<strong>bei</strong>tslos mit Bezug von<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld und hat dann wie<strong>der</strong> eine Ar<strong>bei</strong>t aufgenommen.<br />

Zur Berechnung seines <strong>Elterngeld</strong>es wird nun das in den sieben<br />

Monaten erzielte Erwerbseinkommen addiert und durch zwölf<br />

geteilt, z. B. 7 x 1.500 € netto geteilt durch 12 = 875 € monatlicher<br />

Durchschnittsverdienst. Zur Aufstockung <strong>der</strong> 67 prozentigen<br />

Ersatzrate <strong>bei</strong> Geringverdienern siehe Seite 105.


102<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Beispiel 2 Frau B hat für ihr erstes Kind drei Jahre Elternzeit (ohne Teilzeitar<strong>bei</strong>t)<br />

genommen. Nach Ende <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist bezog sie bis<br />

zur Vollendung des zwölften Lebensmonats <strong>Elterngeld</strong>, berechnet<br />

nach ihrem vorherigen Erwerbseinkommen. Kurz vor Ende <strong>der</strong><br />

Elternzeit beginnt eine neue Schutzfrist vor <strong>der</strong> Geburt ihres zweiten<br />

Kindes.<br />

Nach Bezug von Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss bis<br />

zum Ende <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung und Beginn <strong>der</strong> neuen<br />

Elternzeit erhält sie <strong>Elterngeld</strong> nur in Höhe des Mindestbetrages<br />

von 300 €, da sie im Bemessungszeitraum (zwölf Monate vor<br />

Beginn <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist) kein Erwerbseinkommen hatte. Ihr<br />

ursprünglicher Verdienst vor <strong>der</strong> Geburt des ersten Kindes spielt<br />

insoweit keine Rolle mehr.<br />

Zur Berechnung des eigenen <strong>Elterngeld</strong>es bzw. Überprüfung des Bescheides<br />

<strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle kann auch <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>rechner des Bundesfamilienministeriums<br />

im Internet unter www.bmfsfj.de genutzt werden.<br />

b) Was gilt als ›Erwerbseinkommen‹?<br />

Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG die<br />

Summe <strong>der</strong> positiven (steuerpflichtigen) Einkünfte aus<br />

nichtselbstständiger Ar<strong>bei</strong>t,<br />

selbstständiger Ar<strong>bei</strong>t,<br />

Gewerbebetrieb und<br />

Land- und Forstwirtschaft<br />

Beispiel<br />

i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG.<br />

Bei nichtselbstständig Beschäftigten (Ar<strong>bei</strong>tnehmer/Beamte) ist für die<br />

Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es das Nettoeinkommen maßgebend (§ 2 Abs. 7<br />

BEEG), d. h. vom Bruttogehalt sind abzuziehen:<br />

Lohnsteuer einschließlich Solidarzuschlag und ggf. Kirchensteuer,<br />

Pflicht<strong>bei</strong>träge zur Sozialversicherung (Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil zur Kranken-,<br />

Renten-, Pflege- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung; nicht Beiträge zur freiwilligen<br />

Versicherung in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung) und<br />

ein Zwölftel <strong>der</strong> Werbungskostenpauschale, d. h. monatlich 76,67 €<br />

(gilt nicht für vom Ar<strong>bei</strong>tgeber gem. § 40 a EStG pauschal versteuerte<br />

400 €-Jobs).


Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es 103<br />

Die Einkünfte aus mehreren vor <strong>der</strong> Geburt (auch gleichzeitig) ausgeübten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen (einschließlich 400 €-Jobs) werden zusammengerechnet.<br />

Zum Einkommen zählen auch Entgeltansprüche während eines Erholungsurlaubs<br />

o<strong>der</strong> einer Krankheit, nicht dagegen steuerfreie Einnahmen wie<br />

z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> Krankengeld.<br />

Einmalzahlungen werden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einkommensermittlung nicht berücksichtigt,<br />

dazu zählen z. B.<br />

Weihnachtszuwendung,<br />

Urlaubsgeld, -abgeltung,<br />

13. Monatsgehalt,<br />

einmalige Abfindung,<br />

jährliche Leistungsprämie,<br />

Jubiläumszuwendung.<br />

Bei Selbstständigen sind vom Gewinn die darauf entfallenden Steuern und<br />

die ggf. ausnahmsweise geleisteten Pflicht<strong>bei</strong>träge zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

abzuziehen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen<br />

ermittelt.<br />

Soweit erfor<strong>der</strong>lich, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Beschäftigten auf Verlangen <strong>der</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge zu bescheinigen (§ 9 BEEG). Zum Einkommensnachweis<br />

siehe auch Seite 123 und 125.<br />

c) Steuerklassenwechsel<br />

Da für die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es das Nettoerwerbseinkommen im zwölfmonatigen<br />

Bemessungszeitraum vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes maßgebend ist, kann<br />

eine Steigerung durch einen rechtzeitigen Steuerklassenwechsel <strong>bei</strong> Ehegatten<br />

in Betracht kommen. Neben einem Steuerklassenwechsel des antragstellenden<br />

Elternteils im Bemessungszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es vor <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes, ist auch ein Steuerklassenwechsel des nach <strong>der</strong> Geburt<br />

<strong>Elterngeld</strong> beziehenden Elternteils denkbar, um sein Teilzeit-Nettoeinkommen<br />

zu verringern und damit das Teilelterngeld (siehe Seite 107 f.) zu erhöhen.<br />

Umstritten ist, ob und inwieweit ein Steuerklassenwechsel in diesen Fällen<br />

für die Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es zu berücksichtigen ist. Nach (richtiger)<br />

Auffassung des Bundesfamilienministeriums und entsprechen<strong>der</strong> Anweisung an<br />

die <strong>Elterngeld</strong>stellen ist ein Steuerklassenwechsel (bzw. die erstmalige Steuerklassenwahl<br />

nach einer Eheschließung), <strong>der</strong> entgegen den steuerlichen Gegebenheiten<br />

erkennbar nur vorgenommen wird, um das <strong>Elterngeld</strong> zu erhöhen,


104<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, d. h. es wird die ursprüngliche Steuerklasse<br />

zugrunde gelegt. Das ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> deutlich schlechter<br />

verdienende Elternteil vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes in die Steuerklasse III<br />

wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des <strong>Elterngeld</strong>es wirtschaftlich<br />

nachteilig wäre. Entsprechendes gilt hinsichtlich <strong>der</strong> Streichung eines auf <strong>der</strong><br />

Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrages im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es.<br />

Ein Wechsel in die Steuerklasse IV (z. B. von V nach IV) ist dagegen<br />

grundsätzlich ›nicht rechtsmissbräuchlich‹ und immer zu berücksichtigen,<br />

denn kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Steuerklasse V<br />

verbundenen Nachteile zu übernehmen. Diese Rechtslage entspricht auch <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung <strong>der</strong> BAG (vgl. Urteile vom 22.10.1986 in DB 1987, 944 und<br />

vom 13.06.2006 in DB 2006, 2470).<br />

Tipp:<br />

Bei Wechsel eines Ehegatten von Steuerklasse V nach IV zahlt das<br />

Paar zunächst mehr Lohnsteuer. Nach Abgabe <strong>der</strong> Steuererklärung<br />

erstattet das Finanzamt aber die zuviel gezahlten Steuern. Zu<br />

beachten ist auch, dass <strong>der</strong> Partner im Fall von Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

o<strong>der</strong> längerer Krankheit durch sein gesunkenes Nettogehalt<br />

weniger Ar<strong>bei</strong>tslosengeld o<strong>der</strong> Krankengeld erhält.<br />

Von einem Steuerklassenwechsel des verheirateten Elternteils, <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong><br />

beantragen will bzw. später tatsächlich bezieht, ist ein Wechsel des an<strong>der</strong>en<br />

Ehegatten zu unterscheiden, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes ohne <strong>Elterngeld</strong>bezug<br />

weiterar<strong>bei</strong>tet. Für diesen kann eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steuerklassenkombination<br />

(z. B. von IV nach III) sinnvoll sein, um das Familieneinkommen zu<br />

erhöhen, ein ›Rechtsmissbrauch‹ kann nicht vorliegen.<br />

In einem Kalen<strong>der</strong>jahr kann grundsätzlich jeweils nur ein Antrag auf Steuerklassenwechsel<br />

gestellt werden. Das gilt nicht, wenn die Än<strong>der</strong>ung beantragt<br />

wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Ar<strong>bei</strong>tslohn mehr bezieht o<strong>der</strong><br />

verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben o<strong>der</strong> wenn<br />

nach einer Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis wie<strong>der</strong> aufgenommen wird. Ein<br />

Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats<br />

an erfolgen, <strong>der</strong> auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis<br />

zum 30. November des Kalen<strong>der</strong>jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten<br />

gelten.<br />

d) Mindestbetrag<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird immer in Höhe von mindestens 300 € gezahlt (§ 2 Abs. 5<br />

BEEG). Der Bezug von Erwerbseinkommen vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes ist<br />

nicht Voraussetzung! Der Mindestbetrag kommt somit zur Anwendung, wenn


Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es 105<br />

vor <strong>der</strong> Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde,<br />

z. B. <strong>bei</strong> Hausfrauen/Hausmännern, Studierenden, Rentnern, Beziehern von<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I und II,<br />

das Einkommen vor <strong>der</strong> Geburt so gering war, dass das normal berechnete<br />

<strong>Elterngeld</strong> trotz Anhebung <strong>der</strong> Ersatzrate für Geringverdiener (siehe<br />

unten) unter 300 € liegen würde (dann Aufstockung) o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Einkommensverlust nach <strong>der</strong> Geburt so gering ist, dass das Teilelterngeld<br />

(siehe Seite 107 f.) unter 300 € betragen würde, z. B. <strong>bei</strong><br />

geringfügiger Reduzierung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit o<strong>der</strong> überhaupt kein Einkommensverlust<br />

vorliegt, z. B. gleiche Teilzeit vor und nach <strong>der</strong> Geburt.<br />

Beispiel Frau A übt vor <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes eine Teilzeittätigkeit mit<br />

30 Wochenstunden aus und ar<strong>bei</strong>tet nach <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung im gleichen (zulässigen) Umfang weiter.<br />

Sie erhält <strong>Elterngeld</strong> in Höhe des Mindestbetrages von 300 €.<br />

e) Geringverdienerzuschlag<br />

Sog. Geringverdiener mit einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen<br />

vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes von unter 1.000 € erhalten ein erhöhtes<br />

<strong>Elterngeld</strong>. Die Ersatzrate von 67 Prozent steigt stufenweise auf maximal<br />

100 Prozent und zwar um 1 Prozent für je 20 €, die das Einkommen den<br />

Betrag von 1.000 € unterschreitet (§ 2 Abs. 2 BEEG). Die maximale Ersatzrate<br />

wird <strong>bei</strong> einem maßgeblichen Einkommen von monatlich 340 € vor <strong>der</strong><br />

Geburt erreicht.<br />

Beispiel 1 Frau A hat vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes ein zu berücksichtigendes<br />

Einkommen von 800 €. Somit steigt die Ersatzrate um 10 Prozent<br />

von 67 auf 77 Prozent. Frau A erhält 616 € (statt 536 €), wenn sie<br />

während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges nicht weiterar<strong>bei</strong>tet.<br />

Beispiel 2 Frau B ar<strong>bei</strong>tet vor <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes in einem (geringfügigen)<br />

400 €-Job. Sie bezieht <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 388 € (Ersatzrate<br />

97 Prozent) statt des Mindestbetrages von 300 €, <strong>der</strong> ihr<br />

ohne den Geringverdienerzuzschlag zugestanden hätte.<br />

f) Anrechnung Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

Das laufende Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, das <strong>der</strong> Mutter ab dem<br />

Tag <strong>der</strong> Geburt für acht Wochen (<strong>bei</strong> Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf<br />

Wochen) zusteht sowie <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss werden voll auf das <strong>Elterngeld</strong><br />

angerechnet, da diese Leistungen bereits den Lebensunterhalt <strong>der</strong> Frau


106<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

sichern (§ 3 Abs. 1 BEEG). Das Gleiche gilt für Dienstbezüge, Anwärterbezüge<br />

und Zuschüsse nach beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften für die<br />

Zeit <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote. Für die Anrechnung genügt das Bestehen <strong>der</strong><br />

Ansprüche unabhängig von einer Beantragung o<strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong><br />

Leistungen.<br />

Nicht angerechnet wird das einmalige Mutterschaftsgeld (aber ggf. <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) in Höhe von 210 € gem. § 13 Abs. 2 MuSchG, das vom<br />

Bundesversicherungsamt gezahlt wird (siehe Seite 88; § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG),<br />

insbeson<strong>der</strong>e an privat krankenversicherte Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen o<strong>der</strong> an nicht<br />

krankenversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung (400 €-Job).<br />

Hat die Mutter während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges, d. h. also <strong>bei</strong> kurzer<br />

Geburtenfolge, Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

für die Zeit vor <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes, werden auch diese<br />

Leistungen auf das <strong>Elterngeld</strong> für das zuvor geborene Kind angerechnet<br />

(§ 3 Abs. 1 S. 2 BEEG).<br />

Beispiel Frau A bezieht <strong>Elterngeld</strong> bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats<br />

ihres ersten Kindes. Bereits nach elf Monaten nach dem<br />

ersten Kind wird ihr zweites Kind geboren.<br />

Auch das vor <strong>der</strong> Entbindung gezahlte Mutterschaftsgeld<br />

(sowie ggf. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss) wird auf das noch für das<br />

erste Kind zustehende <strong>Elterngeld</strong> angerechnet.<br />

Da das laufende Mutterschaftsgeld und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss zusammen<br />

das volle Nettogehalt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

ersetzen und somit das <strong>Elterngeld</strong> übersteigen, erhält eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

i. d. R. für die Dauer <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung kein <strong>Elterngeld</strong>!<br />

Soweit Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss nur für einen Teil des<br />

Lebensmonats des Kindes zustehen (i. d. R. zum Ende des achtwöchigen<br />

Anspruchszeitraums), erfolgt eine zeitanteilige (taggenaue) Anrechnung<br />

(§ 3 Abs. 1 S. 4 BEEG).<br />

Beispiel Das Kind von Frau A wird am 12 März geboren. Bis zum Ende <strong>der</strong><br />

achtwöchigen Schutzfrist am 7. Mai bezieht sie Mutterschaftsgeld<br />

und den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss, ab dem 8. Mai <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Für den zweiten Lebensmonat des Kindes (vom 12. April bis<br />

zum 11. Mai = 30 Kalen<strong>der</strong>tage) stehen ihr also für 27 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss zu, so dass<br />

ihr <strong>Elterngeld</strong> für diesen Lebensmonat um 27/30 zu kürzen ist.


Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es 107<br />

Wichtig Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss werden immer nur<br />

auf den <strong>Elterngeld</strong>anspruch <strong>der</strong> Mutter angerechnet, nicht auf<br />

den Anspruch eines an<strong>der</strong>en Berechtigten, z. B. des Vaters;<br />

dieser kann ab <strong>der</strong> Geburt des Kindes das (ungekürzte) <strong>Elterngeld</strong><br />

beziehen.<br />

g) Teilzeitar<strong>bei</strong>t während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges (Teilelterngeld)<br />

Während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges ist eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden<br />

zulässig (siehe Seite 97 f.). In <strong>der</strong> Regel wird das daraus erzielte Teilzeiteinkommen<br />

geringer sein, als das vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes bezogene<br />

Erwerbseinkommen. In diesem Fall erhält die Betreuungsperson als Teilelterngeld<br />

67 Prozent <strong>der</strong> Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen<br />

vor <strong>der</strong> Geburt und dem voraussichtlichen durchschnittlichen Einkommen<br />

nach <strong>der</strong> Geburt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Soweit zunächst nur Angaben zum voraussichtlichen<br />

Erwerbseinkommen gemacht werden können, ist gem. § 8 Abs.<br />

1 BEEG nach Ablauf des <strong>Elterngeld</strong>bezuges das in dieser Zeit tatsächlich erzielte<br />

Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen (siehe auch Seite 125).<br />

Als durchschnittlich erzieltes monatliches Erwerbseinkommen vor <strong>der</strong><br />

Geburt wird maximal ein Einkommen von (netto) 2.700 € berücksichtigt.<br />

Beispiel Herr A hat vor <strong>der</strong> Geburt seines Kindes ein zu berücksichtigendes<br />

Nettoerwerbseinkommen von 3.200 € erzielt. Danach ar<strong>bei</strong>tet er<br />

Teilzeit und verdient monatlich netto 2.100 €.<br />

Als Einkommensmin<strong>der</strong>ung ist nur die Differenz zur Obergrenze<br />

von 2.700 €, also 600 € zu berücksichtigen, so dass sich ein<br />

Teilelterngeld in Höhe von 402 € ergibt.<br />

Ergibt 67 Prozent <strong>der</strong> Differenz weniger als 300 € o<strong>der</strong> ist die Differenz<br />

Null (z. B. Fortführung <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t im gleichen Umfang wie vor <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes o<strong>der</strong> höherer Verdienst als vor <strong>der</strong> Geburt), so ist das<br />

<strong>Elterngeld</strong> auf den Mindestbetrag von 300 € aufzustocken bzw. als Mindestbetrag<br />

zu zahlen (siehe auch Seite 104 f.).<br />

Eine Erhöhung <strong>der</strong> Ersatzrate (67 Prozent) für Geringverdiener erfolgt<br />

auch <strong>bei</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges nur, wenn das maßgebliche<br />

Nettoerwerbseinkommen vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes unter<br />

1.000 € lag, die Höhe <strong>der</strong> Einkommensmin<strong>der</strong>ung ist nicht entscheidend.


108<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Beispiel Das maßgebliche Einkommen von Frau B in Höhe von 900 € vor<br />

<strong>der</strong> Geburt ihres Kindes sinkt infolge Reduzierung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

nach <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung auf 400 €.<br />

In diesem Fall erhöht sich die Ersatzrate von 67 auf 72 Prozent<br />

des Einkommensverlustes von 500 €, so dass sie Teilelterngeld in<br />

Höhe von 360 € beanspruchen kann.<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird für Monate ohne Erwerbstätigkeit und für Monate mit<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t während des Leistungsbezuges geson<strong>der</strong>t berechnet, d. h.<br />

Lebensmonate des Kindes ohne Erwerbseinkommen min<strong>der</strong>n (an<strong>der</strong>s als <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor <strong>der</strong> Geburt des<br />

Kindes) nicht das <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Beispiel Frau C bezieht nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats ihres Kindes<br />

<strong>Elterngeld</strong>, zunächst in voller Höhe. Ab dem siebten Lebensmonat<br />

des Kindes nimmt sie eine Teilzeittätigkeit mit einem Nettoeinkommen<br />

von monatlich 700 € auf, ab dem zehnten Lebensmonat<br />

in Höhe von 800 €.<br />

Für die Berechnung des Teilelterngeldes ab dem siebten Lebensmonat<br />

ist <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Zeit vom siebten bis zwölften Lebensmonat<br />

erzielte Verdienst nur durch die sechs Monate mit Erwerbseinkommen<br />

nach <strong>der</strong> Geburt zu teilen (= durchschnittlich 750 €) und nicht<br />

etwa durch zehn Monate Leistungsbezug.<br />

Wird das Einkommen wie üblich nach Kalen<strong>der</strong>monaten gezahlt, ist es taggenau<br />

auf die jeweiligen Lebensmonate umzurechnen. Monate mit Teilzeiterwerbseinkommen<br />

müssen im Übrigen nicht zeitlich aufeinan<strong>der</strong>folgen.<br />

Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges ist <strong>der</strong><br />

<strong>Elterngeld</strong>stelle sofort mitzuteilen; das <strong>Elterngeld</strong> kann dann, falls erfor<strong>der</strong>lich,<br />

neu berechnet werden.<br />

h) Mehrlingszuschlag<br />

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das normal berechnete <strong>Elterngeld</strong> für<br />

das zweite und jedes weitere Kind um pauschal 300 € (§ 2 Abs. 6 BEEG),<br />

also z. B. <strong>bei</strong> Zwillingen um 300 €, <strong>bei</strong> Drillingen um 600 €. Durch diese<br />

zusätzlichen Beträge kann ausnahmsweise <strong>der</strong> Höchstbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

in Höhe von 1.800 € überschritten werden. Ein Geschwisterbonus wird nicht<br />

gezahlt (siehe Seite 109).


Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es 109<br />

Beispiel Frau A, die bisher noch keine Kin<strong>der</strong> hat, bekommt Zwillinge. Das maßgebliche<br />

Nettoerwerbseinkommen vor <strong>der</strong> Geburt betrug 2.500 €.<br />

Somit steht ihr <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 1.675 € (2.500 € x 67%)<br />

sowie 300 € für das zweite Kind zu, insgesamt also 1.975 €.<br />

Ein Geschwisterbonus wird nicht zusätzlich gezahlt.<br />

i) Geschwisterbonus<br />

Als Ausgleich dafür, dass nach <strong>der</strong> Geburt eines Kindes Einkommen häufig<br />

zunächst durch Unterbrechung o<strong>der</strong> Reduzierung einer Erwerbstätigkeit ausfällt<br />

o<strong>der</strong> absinkt und sich damit u. U. auch das <strong>Elterngeld</strong> für ein weiteres Kind<br />

min<strong>der</strong>t, wird zusätzlich zum normal berechneten <strong>Elterngeld</strong> ein Geschwisterbonus<br />

gezahlt, wenn im Haushalt einschließlich des Neugeborenen<br />

zwei Kin<strong>der</strong> unter drei Jahren o<strong>der</strong><br />

drei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong> unter sechs Jahren leben (§ 2 Abs. 4 BEEG).<br />

Es muss sich um eigene o<strong>der</strong> gem. § 1 Abs. 3 BEEG gleichgestellte Kin<strong>der</strong><br />

handeln. Bei einer Mehrlingsgeburt werden <strong>der</strong> zweite o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> weitere Mehrling<br />

nicht mitgezählt, für die ja bereits ein Mehrlingszuschlag gezahlt wird.<br />

Handelt es sich <strong>bei</strong> den an<strong>der</strong>en Geschwistern um Mehrlinge, werden diese<br />

dagegen alle berücksichtigt.<br />

Für angenommene (adoptierte) und mit dem Ziel <strong>der</strong> Adoption aufgenommene<br />

Kin<strong>der</strong> tritt für die Berechnung des Alters die Aufnahme in den Haushalt<br />

an die Stelle <strong>der</strong> Geburt und erreicht nach drei bzw. sechs Jahren die entsprechende<br />

Altersgrenze. Bei behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n i. S. des § 2 Abs. 1 S.<br />

1 SGB IX verschiebt sich die Altersgrenze auf 14 Jahre.<br />

Beispiel Das adoptierte Kind von Herrn A ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Aufnahme in den Haushalt<br />

ein Jahr alt. Das bedeutet, dass er den Geschwisterbonus für<br />

ein weiteres Kind erhalten kann, bis das adoptierte Kind vier Jahre<br />

als wird.<br />

Die Höhe des Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des normal berechneten<br />

<strong>Elterngeld</strong>es, mindestens aber 75 €. Da<strong>bei</strong> ist ein ggf. zustehendes<br />

Mindestelterngeld von 300 €, <strong>der</strong> Höchstbetrag von 1.800 € (Geschwisterbonus<br />

also maximal 180 €), ein Geringverdienerzuschlag o<strong>der</strong> ein Teilelterngeld<br />

mitzuberücksichtigen, nicht aber ein Mehrlingszuschlag.<br />

Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Lebensmonats,<br />

in dem eine <strong>der</strong> oben genannten Altersgrenzen überschritten wird,<br />

z. B. <strong>bei</strong> zwei Geschwistern das ältere Kind das dritte Lebensjahr vollendet.


110<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Beispiel Frau A ist nicht berufstätig und betreut <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geburt ihres zweiten<br />

Kindes bereits ein zweieinhalbjähriges Kind.<br />

Zusätzlich zum Mindestbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es von 300 €<br />

erhält sie für das neugeborene Kind noch sechs Monate lang den<br />

Mindestbetrag des Geschwisterbonus in Höhe von 75 € (statt<br />

10 Prozent = 30 €), insgesamt also 375 €, bis das ältere Kind drei<br />

Jahre alt wird. Anschließend bezieht sie für ein weiteres halbes<br />

Jahr <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 300 € ohne Geschwisterbonus, bis das<br />

jüngere Kind ein Jahr alt wird.<br />

Die Regelungen zum Geschwisterbonus gelten auch, wenn ein älteres Kind<br />

vor dem 1.1.2007 geboren ist. Nur das (jüngere) Kind, für das <strong>der</strong> Bonus<br />

beansprucht wird, muss ab 2007 geboren sein.<br />

5. Dauer des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs<br />

<strong>Elterngeld</strong> kann gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG grundsätzlich in dem Zeitraum ab<br />

<strong>der</strong> Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes<br />

bezogen werden. Da<strong>bei</strong> wird <strong>Elterngeld</strong> immer in Monatsbeträgen für<br />

Lebensmonate des Kindes gezahlt. Gem. § 188 Abs. 2 BGB wird ein Lebensmonat<br />

mit Ablauf des dem entsprechenden Tag <strong>der</strong> Geburt vorangehenden Tag<br />

vollendet.<br />

Beispiel Herr und Frau A wechseln sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Betreuung ihres am<br />

20.4.2007 geborenen Kindes ab. Sie können <strong>Elterngeld</strong> maximal<br />

bis zum 19.06.2008 beziehen.<br />

Auch für angenommene (adoptierte) Kin<strong>der</strong> und Kin<strong>der</strong> in Adoptionspflege wird<br />

<strong>Elterngeld</strong> für maximal 14 Monate ab <strong>der</strong> Aufnahme in den Haushalt <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

berechtigten Person gezahlt, allerdings längstens bis zur Vollendung des achten<br />

Lebensjahres des Kindes (§ 4 Abs. 1 S. 2 BEEG). Somit können also <strong>bei</strong>spielsweise<br />

Adoptiveltern die Bezugsdauer des <strong>Elterngeld</strong>es auch für ein Kind,<br />

das sie erst 14 Monate vor Vollendung des achten Lebensjahres <strong>bei</strong> sich aufgenommen<br />

haben, noch voll ausschöpfen. Eventuell bereits vor <strong>der</strong> Aufnahme<br />

an die leiblichen Eltern gezahltes <strong>Elterngeld</strong> wird nicht angerechnet.<br />

Ein Elternteil kann i. d. R. höchstens für zwölf Lebensmonate des Kindes<br />

<strong>Elterngeld</strong> erhalten (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG). Zwei weitere Monatsbeträge werden<br />

nur gezahlt, wenn auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil für mindestens zwei Monate<br />

<strong>Elterngeld</strong> bezieht (sog. Partnermonate), also maximal 30 Stunden in <strong>der</strong><br />

Woche erwerbstätig ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass sich <strong>bei</strong> mindestens


Dauer des <strong>Elterngeld</strong>anspruchs 111<br />

einem Elternteil für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen gegenüber<br />

dem maßgeblichen Einkommen vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes vermin<strong>der</strong>t,<br />

z. B. durch Reduzierung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit o<strong>der</strong> Bezug von Mutterschaftsgeld.<br />

Hatten <strong>bei</strong>de Eltern vor <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes kein Erwerbseinkommen,<br />

stehen ihnen höchstens zwölf Monatsbeträge <strong>Elterngeld</strong> zu. Zur Aufteilung<br />

zwischen den Eltern siehe Seite 112 ff.<br />

In Ausnahmefällen kann ein Elternteil allein für die vollen 14 Lebensmonate<br />

des Kindes <strong>Elterngeld</strong> beziehen. Dies betrifft insbeson<strong>der</strong>e Alleinerziehende.<br />

Voraussetzung ist immer, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> berechtigten Person (für<br />

mindestens zwei Monate) eine Min<strong>der</strong>ung des Erwerbseinkommens eintritt<br />

gegenüber dem maßgeblichen Einkommen aus einer (zumindest zeitweisen)<br />

Erwerbstätigkeit im Zwölfmonatszeitraum vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes. Die<br />

zusätzlichen Partnermonate stehen in folgenden Fällen zu:<br />

mit <strong>der</strong> Betreuung durch den an<strong>der</strong>en Elternteil wäre eine erhebliche<br />

Gefährdung des Kin<strong>der</strong>wohls i. S. des § 1666 BGB verbunden,<br />

die Betreuung des Kindes durch den an<strong>der</strong>en Elternteil ist unmöglich,<br />

ins-beson<strong>der</strong>e wegen einer schweren Krankheit o<strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ung<br />

(wirtschaftliche Gründe o<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung wegen einer an<strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

reichen nicht aus) o<strong>der</strong><br />

die berechtigte Person ist alleinerziehend, d. h. ihr steht die elterliche<br />

Sorge o<strong>der</strong> zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu (bzw. vorläufige<br />

Übertragung durch einstweilige Verfügung) und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil<br />

lebt nicht mit ihr o<strong>der</strong> dem Kind in einer Wohnung. Eine gemeinsame<br />

Wohnung mit einem neuen Ehepartner o<strong>der</strong> Lebensgefährten, <strong>der</strong> nicht <strong>der</strong><br />

Vater des Kindes ist, ist dagegen möglich.<br />

Wichtig und zu beachten ist, dass gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG Lebensmonate<br />

des Kindes, in denen laufendes (nicht einmaliges) Mutterschaftsgeld und<br />

ggf. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss zustehen, als Monate gelten, für die die berechtigte<br />

Person <strong>Elterngeld</strong> bezieht, einschließlich Monate, in denen <strong>der</strong> Mutter<br />

<strong>bei</strong> kurzer Geburtenfolge im Bezugszeittraum des <strong>Elterngeld</strong>es anzurechnendes<br />

Mutterschaftsgeld vor <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Diese<br />

Monate gelten immer als von <strong>der</strong> Mutter ›verbraucht‹, verlängern nicht ihren<br />

Anspruchszeitraum und werden nicht <strong>bei</strong>m Vater auf die Bezugsdauer angerechnet,<br />

es sei denn, dass er in dieser Zeit <strong>Elterngeld</strong> beansprucht. Ein voller<br />

Monat Bezugsdauer wird schon verbraucht, wenn mindestens an einem Tag<br />

eines Lebensmonats des Kindes Mutterschaftsgeld zusteht, auch wenn die<br />

Mutter in diesem Monat noch ergänzend Anspruch auf tageweise berechnetes<br />

<strong>Elterngeld</strong> hat.


112<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Beispiel Frau A erhält für ihr am 10. August geborenes Kind Mutterschaftsgeld<br />

und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss bis zum 5. Oktober. Der zweite<br />

Lebensmonat des Kindes endet am 9. Oktober.<br />

Obwohl Frau A nach Ablauf <strong>der</strong> Mutterschaftsleistungen für den<br />

zweiten Lebensmonat noch vom 6. bis 9. Oktober taggenau<br />

berechnetes <strong>Elterngeld</strong> beanspruchen kann, hat sie von ihrer maximal<br />

zwölfmonatigen Bezugsdauer des <strong>Elterngeld</strong>es bereits zwei<br />

Monate verbraucht. Die Lebensmonate 13 und 14 kann sie nicht<br />

mehr erhalten, wenn sie <strong>Elterngeld</strong> vom 6. Oktober bis zur Vollendung<br />

des ersten Lebensjahres des Kindes am 9. August des Folgejahres<br />

bezieht.<br />

Fällt während des beantragten Bezugszeitraums vorzeitig eine <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />

weg, endet <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, und zwar gem.<br />

§ 4 Abs. 4 BEEG mit dem Ablauf des zu diesem Zeitpunkt laufenden Lebensmonats<br />

des Kindes (nicht Kalen<strong>der</strong>monat). Die Än<strong>der</strong>ung ist <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

Beispiel Für ihr am 15. März geborenes Kind erhält Frau A <strong>Elterngeld</strong>, bewilligt<br />

bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. Ab<br />

1. August ar<strong>bei</strong>tet sie vorzeitig wie<strong>der</strong> voll mit 40 Wochenstunden.<br />

Obwohl ab diesem Tag die Anspruchsvoraussetzungen entfallen<br />

sind, erhält Frau A noch <strong>Elterngeld</strong> in voller Höhe für den gesamten<br />

fünften Lebensmonat des Kindes, d. h. bis einschließlich 14.<br />

August. Eine Kürzung für die Zeit vom 1. bis 14. August wird nicht<br />

vorgenommen.<br />

Auch für den Fall, dass das Kind stirbt, besteht <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong><br />

bis zum Ende des laufenden Lebensmonats. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />

sich <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>berechtigte gleichzeitig in Elternzeit befindet und dass diese<br />

gem. § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes<br />

endet.<br />

6. Aufteilung unter Partnern<br />

Die Eltern können die ihnen insgesamt zustehenden zwölf o<strong>der</strong> 14 Monatsbezüge<br />

<strong>Elterngeld</strong> grundsätzlich frei untereinan<strong>der</strong> aufteilen, d. h. sie<br />

abwechselnd o<strong>der</strong> gleichzeitig beziehen bzw. <strong>bei</strong>des kombinieren. Lediglich<br />

die Partnermonate müssen immer mindestens zwei Monate umfassen.


Aufteilung unter Partnern 113<br />

Ansonsten können die Eltern selbstverständlich auch weniger als die ihnen<br />

zustehenden Monatsbeträge beanspruchen bzw. müssen die Monatsbeträge<br />

auch nicht zusammenhängend bezogen werden.<br />

Bei gleichzeitigem Bezug von <strong>Elterngeld</strong> werden mit jedem Lebensmonat<br />

des Kindes zwei Monatsbeträge verbraucht, d. h. <strong>der</strong> Bezugszeitraum des<br />

<strong>Elterngeld</strong>es verkürzt sich entsprechend. Auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Aufteilung <strong>der</strong> Bezugsmonate<br />

auf die Eltern ist beson<strong>der</strong>s zu beachten, dass die Lebensmonate des<br />

Kindes, in denen laufendes Mutterschaftsgeld gezahlt wird, <strong>bei</strong>m <strong>Elterngeld</strong><br />

immer als Bezugsmonate gelten (<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Mutter) und anzurechnen sind<br />

(siehe Seite 111 f.)!<br />

Beispiel 1 Frau A ist Hausfrau und bezieht ab <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes bis zur<br />

Vollendung des zwölften Lebensmonats monatlich den Mindestbetrag<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es in Höhe von 300 €. Anschließend unterbricht<br />

o<strong>der</strong> reduziert Herr A seine Ar<strong>bei</strong>t und erhält <strong>Elterngeld</strong> für die<br />

Lebensmonate 13 und 14.<br />

Beispiel 2 Frau B bezieht als Ar<strong>bei</strong>tnehmerin für acht Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss als vollen Ausgleich<br />

für ihr Nettogehalt und erst dann <strong>Elterngeld</strong> bis zur Vollendung<br />

des siebten Lebensmonats ihres Kindes. Anschließend nimmt<br />

Herr B Elternzeit und betreut sein Kind, während Frau B wie<strong>der</strong> ihre<br />

Vollzeittätigkeit ausübt. Herr B bezieht <strong>Elterngeld</strong> für die Lebensmonate<br />

8 bis 14, damit ist die maximale Bezugsdauer für die Eltern<br />

erschöpft.<br />

Beispiel 3 Herr und Frau C, die <strong>bei</strong>de berufstätig sind, nehmen Elternzeit und<br />

reduzieren ihre Ar<strong>bei</strong>tszeit auf je 20 Wochenstunden, Herr C ab<br />

<strong>der</strong> Geburt des Kindes, Frau C nach Ende <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist.<br />

Beide können gleichzeitig <strong>Elterngeld</strong> bis zur Vollendung des siebten<br />

Lebensmonats ihres Kindes beziehen, dann sind die 14 Monatsbeträge<br />

verbraucht.<br />

Beispiel 4 Frau D betreut ihr Kind zunächst allein und bezieht ab <strong>der</strong> Geburt<br />

<strong>Elterngeld</strong>, da sie zuvor geringfügig beschäftigt war und während<br />

<strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nur das einmalige Mutterschaftsgeld in Höhe<br />

von 210 € erhielt. Ab Vollendung des achten Lebensmonats betreuen<br />

die Eltern das Kind gemeinsam und Herr D beantragt ebenfalls<br />

<strong>Elterngeld</strong>. Dies ist noch für drei Monate möglich, da mit Vollendung<br />

des elften Lebensmonats des Kindes das Gesamtkontingent<br />

von 14 Monatsbeträgen ausgeschöpft ist.


114<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Wollen <strong>bei</strong>de Elternteile <strong>Elterngeld</strong> beziehen und erfüllen <strong>bei</strong>de Elternteile die<br />

Anspruchsvoraussetzungen, müssen sie gem. § 5 BEEG für den gesamten<br />

Bezugszeitraum im Antrag (möglichst einvernehmlich) festlegen, wer von<br />

ihnen welche Monatsbeträge beansprucht. Diese Entscheidung über die Anzahl<br />

und die Aufteilung <strong>der</strong> Monate ist verbindlich und kann <strong>bei</strong>m jeweiligen<br />

Antragsteller nur einmal in beson<strong>der</strong>en Härtefällen (siehe Seite 122) geän<strong>der</strong>t<br />

werden, insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> schwerer Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Tod eines Elternteils o<strong>der</strong> eines Kindes o<strong>der</strong> erheblich gefährdeter wirtschaftlicher<br />

Existenz <strong>der</strong> Eltern nach <strong>der</strong> Antragstellung. Machen <strong>bei</strong>de Elternteile<br />

zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf o<strong>der</strong> 14 Monatsbeträge<br />

<strong>Elterngeld</strong> geltend (z. B. weil sie sich insoweit nicht einigen), besteht <strong>der</strong><br />

Anspruch eines Elternteils, <strong>der</strong> nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Monate beantragt,<br />

ungekürzt, <strong>der</strong> Anspruch des an<strong>der</strong>en Elternteils reduziert sich auf die verbleibenden<br />

Monatsbeträge. Beantragen <strong>bei</strong>de Elternteile für sich jeweils mehr<br />

als die Hälfte <strong>der</strong> insgesamt zustehenden Monate, erhält je<strong>der</strong> die Hälfte <strong>der</strong><br />

Monatsbeträge.<br />

Beispiel 1 Herrn und Frau A stehen zusammen 14 Monatsbeträge <strong>Elterngeld</strong><br />

zu. Trotz entsprechenden Hinweises <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle beantragt<br />

Herr A sechs, Frau A zwölf Monate. Frau A erhält somit nur acht<br />

Monatsbeträge.<br />

Beispiel 2 Herr B beantragt acht, Frau B zehn Monatsbeträge. Beiden kann<br />

jeweils nur für sieben Lebensmonate des Kindes <strong>Elterngeld</strong> bewilligt<br />

werden.<br />

Die Regelungen über den Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es von zwölf bzw.<br />

14 Monaten und die mögliche Aufteilung gelten <strong>bei</strong> Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen<br />

Voraussetzungen nicht nur für die (leiblichen o<strong>der</strong> Adoptiv-) Eltern, son<strong>der</strong>n<br />

gem. § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 BEEG z. B. auch für Personen, die ein Kind in<br />

Adoptionspflege aufgenommen haben, Stiefeltern, Väter, <strong>der</strong>en Vaterschaft<br />

noch nicht wirksam anerkannt o<strong>der</strong> festgestellt ist sowie in bestimmten Härtefällen<br />

für Verwandte bis dritten Grades o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner.<br />

Nicht sorgeberechtigte Personen können <strong>Elterngeld</strong> nur beziehen, wenn<br />

<strong>der</strong> allein sorgeberechtigte Elternteil (schriftlich) zustimmt. Umgekehrt ist<br />

<strong>der</strong> allein sorgeberechtigte Elternteil nicht auf die Zustimmung eines an<strong>der</strong>en<br />

Berechtigten angewiesen. Auch <strong>bei</strong> Nichteinigung mit einer nicht sorgeberechtigten<br />

Person über die Aufteilung <strong>der</strong> Monatsbeträge kommt es allein auf die<br />

Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.


7. Verlängerung <strong>der</strong> Auszahlung<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Auszahlung 115<br />

Auf Antrag kann sich jede berechtigte Person das <strong>Elterngeld</strong> in halben<br />

Monatsbeträgen auszahlen lassen, so dass sich <strong>der</strong> Auszahlungszeitraum<br />

verdoppelt, d. h. auf maximal 24 bzw. 28 Monate (§ 6 Abs. 2 BEEG). Der<br />

Mindestbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es beträgt dann 150 € statt 300 €. Am<br />

Gesamtbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es (Gesamtbudget) än<strong>der</strong>t sich nichts. Es handelt<br />

sich nicht um eine Verlängerung des Bezugszeitraums des § 4 BEEG<br />

(Anspruchszeitraum), son<strong>der</strong>n ausschließlich um eine Verdopplung des ›Auszahlungszeitraums‹!<br />

Das bedeutet, dass die Anspruchsvoraussetzungen für<br />

das <strong>Elterngeld</strong> nur während des Bezugszeitraums vorliegen müssen, nicht<br />

mehr während des Auszahlungszeitraums, z. B. <strong>bei</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme einer Vollzeittätigkeit<br />

nach Ablauf des normalen Bezugszeitraums.<br />

Auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verlängerung des Auszahlungszeitraums des <strong>Elterngeld</strong>es ist zu<br />

beachten, dass Lebensmonate des Kindes, in denen laufendes Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

zustehen, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Mutter als Bezugsmonate gelten.<br />

Beispiel 1 Frau A ist verheiratet und berufstätig. Sie beantragt für ihr Kind<br />

<strong>Elterngeld</strong> bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats und<br />

gleichzeitig Verlängerung. Während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong><br />

Entbindung erhält sie für acht Wochen laufendes Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

und nimmt nach Vollendung des ersten<br />

Lebensjahres wie<strong>der</strong> ihre Vollzeittätigkeit auf.<br />

Infolge des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

sind von <strong>der</strong> zwölfmonatigen Bezugsdauer bereits zwei<br />

Monate verbraucht, so dass Frau A ab dem dritten Lebensmonat<br />

des Kindes noch Auszahlung von zwanzig halben Monatsbeträgen<br />

zusteht. Die Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Vollzeittätigkeit steht dem nicht<br />

entgegen.<br />

Beispiel 2 Frau B ist alleinerziehend und unterbricht nach <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes<br />

ihre Erwerbstätigkeit (Elternzeit). Mit Verlängerungsantrag kann<br />

sie <strong>Elterngeld</strong> in Form von halben Monatsbeträgen bis zur Vollendung<br />

des 28. Lebensmonats des Kindes beziehen.<br />

Auch die Partnermonate können verlängert werden (wohl auch, wenn <strong>der</strong><br />

jeweils an<strong>der</strong>e Elternteil <strong>Elterngeld</strong> ohne Verlängerung beantragt. Bei ›Verlängerung‹<br />

beginnt die Auszahlung <strong>der</strong> zweiten Hälfte <strong>der</strong> (halben) Monatsbeträge<br />

(zweite Rate des <strong>Elterngeld</strong>es) mit dem Monat, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, für<br />

den diesem Elternteil ein Monatsbetrag <strong>der</strong> ersten Hälfte (erste Rate) gezahlt<br />

wurde (§ 6 S. 3 BEEG).


116<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Beispiel 1 Frau A beantragt <strong>Elterngeld</strong> für die ersten zwölf Lebensmonate<br />

ihres Kindes, Herr A für die Monate 13 und 14. Beide wählen die<br />

Verlängerungsoption.<br />

Frau A bezieht die halben Monatsbeträge bis Lebensmonat 24,<br />

Herr A für die Monate 13 bis 16.<br />

Beispiel 2 Frau und Herr B beantragen jeweils sieben Monate <strong>Elterngeld</strong><br />

abwechselnd nacheinan<strong>der</strong> mit Verlängerung.<br />

Frau B bezieht also halbe Monatsbeträge bis zum 14. Lebensmonat<br />

des Kindes, Herr B für die Monate 8 bis 21.<br />

Die Verlängerung <strong>der</strong> Auszahlung muss nicht gleichzeitig mit dem <strong>Elterngeld</strong><br />

beantragt, son<strong>der</strong>n kann auch noch später geltend gemacht werden, sie<br />

beginnt dann mit dem folgenden Bezugsmonat. Somit kann also die Verlängerung<br />

auch auf einen Teil <strong>der</strong> Bezugsmonate begrenzt werden! Ein Wi<strong>der</strong>ruf<br />

<strong>der</strong> Verlängerung ist je<strong>der</strong>zeit möglich, sogar rückwirkend für die Vergangenheit<br />

mit Nachzahlung <strong>der</strong> noch offenen Teilbeträge in einer Summe.<br />

Tipp:<br />

Die Verlängerungsmöglichkeit kann z. B. sinnvoll sein, wenn auch<br />

die Elternzeit zwei Jahre (o<strong>der</strong> länger) dauern soll. Auch steuerliche<br />

Auswirkungen (Progressionsvorbehalt) sind ggf. zu berücksichtigen.<br />

8. Anrechnungsregelungen<br />

Neben <strong>der</strong> (vollen) Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

(siehe Seite 105 ff.) ist zu unterscheiden zwischen <strong>der</strong> Anrechnung von Entgeltersatzleistungen<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> gem. § 3 Abs. 2 BEEG und <strong>der</strong><br />

Anrechnung von <strong>Elterngeld</strong> auf Sozialleistungen nach § 10 BEEG bzw. auf<br />

Unterhaltspflichten nach § 11 BEEG. Im Ergebnis bleibt <strong>der</strong> Mindestbetrag<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es (300 € bzw. 150 € <strong>bei</strong> Verlängerung sowie Mehrlingszuschlag)<br />

immer anrechnungsfrei bzw. wird zusätzlich gezahlt!<br />

a) <strong>Elterngeld</strong> und Entgeltersatzleistungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

Geldleistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung an Stelle des vor <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes erzielten Einkommens während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges<br />

gezahlt werden, werden auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet, soweit dieses den<br />

Mindestbetrag in Höhe von 300 € im Monat übersteigt. Ist die Entgeltersatzleistung<br />

geringer als das <strong>Elterngeld</strong>, wird <strong>Elterngeld</strong> in Höhe des Unter-


Anrechnungsregelungen 117<br />

schiedsbetrages gezahlt, in jedem Fall aber in Höhe von 300 € zusätzlich<br />

neben <strong>der</strong> Entgeltersatzleistung. Nur wenn die Entgeltersatzleistung deutlich<br />

(mehr als 300 €) geringer als das <strong>Elterngeld</strong> ist, kann das <strong>Elterngeld</strong> über<br />

300 € betragen. Das so berechnete <strong>Elterngeld</strong> erhöht sich <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten<br />

um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Bei Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> verlängerten Auszahlung des <strong>Elterngeld</strong>es gilt <strong>der</strong> halbierte<br />

Freibetrag von i. d. R. 150 €.<br />

Wird die Entgeltersatzleistung kalen<strong>der</strong>monatlich gezahlt, ist sie auf die<br />

jeweiligen Lebensmonate des Kindes als Bezugsmonate des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

umzurechnen. Die Anrechnung erfolgt taggenau.<br />

Die wichtigsten Entgeltersatzleistungen sind:<br />

<strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind,<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld,<br />

Kurzar<strong>bei</strong>tergeld,<br />

Insolvenzgeld,<br />

Krankengeld,<br />

Verletztengeld, -rente,<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente/Altersrente<br />

Beispiel Nach <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes bezieht Frau A eine Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente<br />

in Höhe von 600 € statt des zuvor erzielten durchschnittlichen<br />

Monatseinkommens von netto 1.400 €.<br />

Auf das <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 938 € (1.400 € x 67 Prozent)<br />

ist die Rente von 600 € voll anzurechnen, da sie geringer als <strong>der</strong><br />

eigentliche Anrechnungsbetrag von 638 € (938 € <strong>Elterngeld</strong> abzüglich<br />

300 € Freibetrag) ist, so dass neben <strong>der</strong> Rente ein <strong>Elterngeld</strong><br />

in Höhe von 338 € zu zahlen ist.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeldbezieher, die auch elterngeldberechtigt sind, haben nach <strong>der</strong><br />

Geburt ihres Kindes grundsätzlich ein Wahlrecht. Entwe<strong>der</strong> beziehen sie wie<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld und daneben zusätzlich <strong>Elterngeld</strong> (i. d. R. den Mindestbetrag<br />

von 300 €) o<strong>der</strong> zunächst nur das normal berechnete <strong>Elterngeld</strong> in<br />

Höhe von 67 Prozent des im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor <strong>der</strong><br />

Geburt durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens und anschließend ggf.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld. Der Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld (neben einem gleichzeitigen<br />

Bezug von <strong>Elterngeld</strong>) setzt aber voraus, dass <strong>der</strong> betreffende Elternteil<br />

<strong>der</strong> Vermittlung <strong>der</strong> Agentur für Ar<strong>bei</strong>t zur Verfügung steht (die Betreuung


118<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

des Kindes muss im Fall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme sichergestellt und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

bereit sein, die Beschäftigungslosigkeit je<strong>der</strong>zeit zu beenden) und die<br />

übrigen Voraussetzungen für diese Entgeltersatzleistung erfüllt. Da<strong>bei</strong> können<br />

sich ar<strong>bei</strong>tslose Bezieher von <strong>Elterngeld</strong> wegen <strong>der</strong> Betreuung des Kindes<br />

auch auf versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende<br />

Teilzeittätigkeiten beschränken, die den üblichen Bedingungen des<br />

für sie in Betracht kommenden Ar<strong>bei</strong>tsmarktes entsprechen.<br />

Beispiel Frau A, die zuvor Vollzeit gear<strong>bei</strong>tet hat und ar<strong>bei</strong>tslos geworden<br />

ist, bezieht vor <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes Ar<strong>bei</strong>tslosengeld. Während<br />

<strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen erhält sie in <strong>der</strong>selben Höhe Mutterschaftsgeld<br />

von <strong>der</strong> Krankenkasse. Anschließend kann sie sich für mindestens<br />

15 Wochenstunden wie<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslos melden und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

zusätzlich zum <strong>Elterngeld</strong> beziehen.<br />

Tipp: Vor einer eventuellen (erneuten) Ar<strong>bei</strong>tslosmeldung nach den <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

o<strong>der</strong> während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges sollte man<br />

sich beraten lassen (Agentur für Ar<strong>bei</strong>t/<strong>Elterngeld</strong>stelle), auch hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Anrechnung des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong>. Da<strong>bei</strong> ist z. B. zu bedenken, dass ein<br />

noch bestehen<strong>der</strong> (Rest-)Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld während<br />

des <strong>Elterngeld</strong>bezuges nicht ›aufgebraucht‹ wird, son<strong>der</strong>n erhalten<br />

bleibt. Unter Umständen besteht neben <strong>Elterngeld</strong> und/o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld auch noch Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II;<br />

i. d. R. ist ein Alleinerziehen<strong>der</strong> bzw. in einer Familie ein Partner mit<br />

einem Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen! Schließlich ist<br />

zu berücksichtigen, dass das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld sich nur nach <strong>der</strong><br />

Teilzeit berechnet, für die man sich ggf. <strong>der</strong> Vermittlung <strong>der</strong><br />

Agentur für Ar<strong>bei</strong>t zur Verfügung stellt.<br />

b) <strong>Elterngeld</strong> und Sozialleistungen, insbeson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II<br />

Da das <strong>Elterngeld</strong> auch den Einkommensschwächeren ermöglichen soll, ihre<br />

Kin<strong>der</strong> im ersten Lebensabschnitt besser zu betreuen, bleibt es, ebenso wie<br />

ggf. erhaltenes Landeselterngeld (siehe Seite 120) und nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

auf <strong>Elterngeld</strong> angerechnetes Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss <strong>bei</strong><br />

einkommensabhängigen Sozialleistungen und bestimmten Ermessungsleistungen<br />

bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen<br />

unberücksichtigt, d. h. 300 € werden zusätzlich gezahlt. Angerechnet wird<br />

dagegen ein neben dem Mindestbetrag von 300 € eventuell gewährter<br />

Geschwisterbonus von mindestens 75 € monatlich.


Anrechnungsregelungen 119<br />

Einkommensabhängige Sozialleistungen in diesem Sinne sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II<br />

Sozialhilfe<br />

Wohngeld<br />

BAföG<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag (nicht Kin<strong>der</strong>geld!)<br />

Beispiel Herr und Frau A sind <strong>bei</strong>de erwerbslos und beziehen jeweils<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II in Höhe von monatlich 311 € sowie 207 €<br />

Sozialgeld für ihr neugeborenes Kind. Die angemessenen Kosten<br />

für Unterkunft und Heizung werden ebenfalls vom Leistungsträger<br />

übernommen.<br />

Da die Voraussetzungen für Partnermonate nicht vorliegen<br />

bzw. kein Erwerbseinkommen wegfällt, kann einer <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Eltern<br />

zusätzlich zu den Sozialleistungen ab <strong>der</strong> Geburt des Kindes bis<br />

zur Vollendung des zwölften Lebensmonats 300 € monatlich als<br />

Mindestbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es beziehen.<br />

Bei Mehrlingen gilt auch hier ein erhöhter Freibetrag von je 300 € für das<br />

zweite und jedes weitere Kind. Bei Zwillingen werden also z. B. 600 € <strong>Elterngeld</strong><br />

anrechnungsfrei neben Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II gezahlt (300 € Mindestbetrag<br />

plus 300 € für das zweite Kind).<br />

Wird die verlängerte Auszahlung des <strong>Elterngeld</strong>es gewählt, halbiert<br />

sich <strong>der</strong> anrechnungsfreie Betrag von 300 € auf 150 € bzw. <strong>bei</strong> Zwillingen<br />

z. B. von 600 € auf 300 €.<br />

Zum Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld, Kin<strong>der</strong>zuschlag, Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II/<br />

Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss siehe auch Seite 198 ff.<br />

und 201.<br />

c) <strong>Elterngeld</strong> und Unterhaltspflichten<br />

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung von <strong>Elterngeld</strong> (und<br />

ggf. Landeselterngeld) nur insoweit berührt, als die Leistung 300 € monatlich<br />

übersteigt, d. h. <strong>der</strong> Mindestbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es in Höhe von 300 € wird<br />

we<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Unterhaltsberechtigten noch <strong>bei</strong>m Unterhaltspflichtigen als<br />

Einkommen angerechnet.<br />

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich auch hier <strong>der</strong> anrechnungsfreie Betrag<br />

um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Bei Wahl <strong>der</strong> verlängerten<br />

Auszahlung halbieren sich die jeweiligen Freibeträge. In bestimmten im Bürger-


120<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

lichen Gesetzbuch geregelten Fällen ist zur Vermeidung von groben Unbilligkeiten<br />

ausnahmsweise (z. B. <strong>bei</strong> Unterhaltsansprüchen min<strong>der</strong>jähriger Kin<strong>der</strong>)<br />

das volle <strong>Elterngeld</strong> als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 S. 4 BEEG).<br />

9. Landeselterngeld<br />

In den Bundeslän<strong>der</strong>n Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen<br />

wurde bisher im Anschluss an das Erziehungsgeld des Bundes für ein weiteres<br />

halbes o<strong>der</strong> ganzes Jahr unter bestimmten Voraussetzungen noch ein sog.<br />

Landeserziehungsgeld bzw. Familiengeld in unterschiedlicher Höhe (zwischen<br />

200 € und 350 € je nach Kin<strong>der</strong>zahl) gewährt. Es bleibt abzuwarten, wie diese<br />

Leistungen (Landeselterngeld) den neuen Regelungen des <strong>Elterngeld</strong>es des<br />

Bundes ab 2007 angepasst werden. Voraussichtlich werden sich die Zahlungen<br />

zeitlich an den zwölf- bzw. 14 monatigen Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es des Bundes<br />

anschließen, z. B. bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Verlängerung<br />

des Auszahlungszeitraums bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des Kindes. Für die Beantragung und Auszahlung sind dieselben Behörden<br />

zuständig, die auch über die Bewilligung des <strong>Elterngeld</strong>es des Bundes entscheiden.<br />

10. Auswirkungen auf die Sozialversicherung<br />

In <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft<br />

Versicherungspflichtiger erhalten, solange <strong>Elterngeld</strong> (o<strong>der</strong> Landeselterngeld)<br />

bezogen o<strong>der</strong> Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch<br />

die freiwillige Mitgliedschaft besteht in dieser Zeit grundsätzlich weiter. Das<br />

<strong>Elterngeld</strong> selbst ist <strong>bei</strong>tragsfrei. Die <strong>bei</strong>tragsfreie Weiterversicherung gilt für<br />

<strong>Elterngeld</strong>bezieher ohne Elternzeit auch während des ggf. verlängerten (doppelten)<br />

Auszahlungszeitraums. Näheres siehe Seite 187 ff. Für diejenigen, die<br />

vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes durch den Ehepartner familienversichert waren,<br />

än<strong>der</strong>t sich nichts; das <strong>Elterngeld</strong> wird <strong>bei</strong>m Gesamteinkommen nicht berücksichtigt.<br />

Personen, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind,<br />

müssen ihre Prämien während des Bezuges von <strong>Elterngeld</strong> und während <strong>der</strong><br />

gesamten Elternzeit weiterzahlen, und zwar auch den bisher vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

übernommenen Anteil.<br />

In <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung ist die soziale Absicherung vom<br />

Bezug von <strong>Elterngeld</strong> bzw. <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit unabhängig.<br />

Für die Erziehung von ab dem 1.1.1992 geborenen Kin<strong>der</strong>n gelten jeweils die<br />

ersten drei Lebensjahre als vollwertige Beitragszeiten, d. h. diese Jahre<br />

werden als rentenbegründende und -steigernde Kin<strong>der</strong>erziehungszeit ange-


Auswirkungen auf die Sozialversicherung 121<br />

rechnet. Daneben werden Berücksichtigungszeiten wegen Kin<strong>der</strong>erziehung bis<br />

zum zehnten Lebensjahr des Kindes gewährt. Näheres siehe Seite 203 ff.<br />

In <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung sind Personen in <strong>der</strong> Zeit versicherungspflichtig,<br />

in <strong>der</strong> sie ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat. Voraussetzung ist, dass die Erziehenden unmittelbar vor <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>erziehung versicherungspflichtig waren o<strong>der</strong> eine laufende Entgeltersatzleistung<br />

nach dem SGB III bezogen haben. Die Versicherungspflicht tritt unabhängig<br />

vom <strong>Elterngeld</strong>bezug ein. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam<br />

erzogen, besteht die Versicherungspflicht aber nur für die Person, <strong>der</strong> die<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeit in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist<br />

(siehe Seite 204).<br />

Weitere Einzelheiten zur Sozialversicherung siehe Seite 187 ff.<br />

11. Steuer- und Beitragsfreiheit<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> (und Landeselterngeld) ist steuerfrei (aber Progressionsvorbehalt)<br />

und in <strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei. Progressionsvorbehalt<br />

bedeutet, dass das <strong>Elterngeld</strong> den Steuersatz in Bezug auf das sonstige zu<br />

versteuernde Einkommen erhöht.<br />

Bis zur Höhe des jeweiligen Mindestbetrages (i. d. R. 300 €) können<br />

Ansprüche auf <strong>Elterngeld</strong> im Übrigen auch nicht gepfändet werden.<br />

12. <strong>Elterngeld</strong>antrag/Auszahlung<br />

Der Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> muss schriftlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

(nach Wohnsitz) gestellt werden (§ 7 Abs. 1 BEEG), ein mündlicher Antrag,<br />

z. B. telefonisch, reicht nicht aus.<br />

Tipp:<br />

Der <strong>Elterngeld</strong>antrag sollte möglichst bald nach <strong>der</strong> Geburt des<br />

Kindes gestellt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist maximal für<br />

die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des<br />

Kindes möglich, in dem <strong>der</strong> Antrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Behörde eingegangen<br />

ist. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist eine sog. Wie<strong>der</strong>einsetzung<br />

in den vorigen Stand zulässig. Im Einzelnen mit Beispielen<br />

siehe Seite 99.


122<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Die zuständigen Behörden (<strong>Elterngeld</strong>stellen) sind je nach Bundesland<br />

unterschiedlich:<br />

Baden-Württemberg: Landeskreditbank<br />

Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />

Berlin: Bezirksämter (Jugendamt)<br />

Brandenburg: Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte<br />

<strong>Bremen</strong> (Stadtgemeinde): Amt für soziale Dienste<br />

Bremerhaven: Amt für Jugend und Familie<br />

Hamburg: Bezirksämter<br />

Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Versorgungsämter<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und einige<br />

kreisangehörige Gemeinden<br />

Nordrhein-Westfalen: Versorgungsämter<br />

Rheinland-Pfalz: Jugendämter<br />

Saarland: Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

Sachsen: Ämter für Familie und Soziales<br />

Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt<br />

Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste<br />

Thüringen: Jugendämter <strong>der</strong> Landkreise und kreisfreien Städte<br />

Gem. § 16 SGB I kann <strong>Elterngeld</strong> aber auch <strong>bei</strong> allen an<strong>der</strong>en Trägern von<br />

Sozialleistungen, allen Gemeinden und <strong>bei</strong> Auslandsaufenthalt den amtlichen<br />

Vertretungen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Der Antrag<br />

gilt als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er <strong>bei</strong> einer dieser Stellen eingegangen<br />

ist.<br />

In dem Antrag ist anzugeben, für wie viele und welche <strong>der</strong> ersten<br />

14 Lebensmonate des Kindes konkret <strong>Elterngeld</strong> beansprucht wird. Je<strong>der</strong><br />

Antragsteller muss einen eigenen Antrag abgeben, d. h. sind mehrere Personen<br />

anspruchsberechtigt (i. d. R <strong>bei</strong>de Elternteile), muss je<strong>der</strong> von ihnen einen<br />

Antrag stellen, wenn er <strong>Elterngeld</strong> beziehen will. Die da<strong>bei</strong> erfolgte Festlegung<br />

auf Zahl und Lage <strong>der</strong> Bezugsmonate ist für die gesamte Dauer des <strong>Elterngeld</strong>bezuges<br />

verbindlich und kann nur ausnahmsweise in beson<strong>der</strong>en Härtefällen<br />

einmal geän<strong>der</strong>t werden (maximal drei Monate rückwirkende Zahlung!),<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Tod eines Elternteils o<strong>der</strong> eines Kindes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> erheblich gefährdeter<br />

wirtschaftlicher Existenz <strong>der</strong> Eltern nach <strong>der</strong> Antragstellung (§ 5 Abs. 1 BEEG).<br />

Außer <strong>bei</strong> Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person (§ 4<br />

Abs. 3 S. 3 und 4 BEEG) ist <strong>der</strong> Antrag von <strong>bei</strong>den Elternteilen bzw. an<strong>der</strong>en<br />

anspruchsberechtigten Personen zu unterschreiben. Damit wird sichergestellt,


<strong>Elterngeld</strong>antrag/Auszahlung 123<br />

dass die an<strong>der</strong>e berechtigte Person Kenntnis vom Antrag hat und eine für sie<br />

nachteilige Aufteilung des <strong>Elterngeld</strong>es verhin<strong>der</strong>n kann. Das kommt insbeson<strong>der</strong>e<br />

in Betracht, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> insgesamt zustehenden Monatsbeträge<br />

beantragt wird. Die an<strong>der</strong>e Person (i. d. R. <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil) hat<br />

nunmehr gem. § 7 Abs. 2 BEEG mehrere Möglichkeiten: Entwe<strong>der</strong> unterschreibt<br />

sie lediglich den Antrag des antragstellenden Elternteils ohne weitere<br />

eigene Erklärungen, dann akzeptiert sie die antragsgemäße Bewilligung des<br />

<strong>Elterngeld</strong>es und kann <strong>bei</strong> einem eventuellen späteren eigenen Antrag abweichend<br />

von § 5 Abs. 2 BEEG (siehe Seite 114) nur noch die verbleibenden<br />

Monate erhalten. Stattdessen kann sie gleichzeitig einen eigenen Antrag<br />

stellen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle lediglich anzeigen, für wieviele Monate sie<br />

selbst <strong>Elterngeld</strong> beansprucht. Mit dieser Anzeige wird nur die Absicht eines<br />

späteren Antrages erklärt, sie stellt selbst noch keinen eigenen Antrag dar.<br />

Beanspruchen <strong>bei</strong>de Elternteile mehr als die ihnen insgesamt zustehenden<br />

Monatsbeträge, wird <strong>der</strong> Anspruch des antragstellenden Elternteils durch die<br />

Anzeige aber bereits verbindlich gem. § 5 Abs. 2 BEEG beschränkt. Dies<br />

gilt auch für den Fall, das die ›anzeigende‹ Person ihren <strong>Elterngeld</strong>anspruch<br />

später ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht geltend macht (Ausnahme nur in beson<strong>der</strong>en<br />

Härtefällen).<br />

Der schriftliche Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Leistung<br />

erheblich sind, also z. B. für welches Kind <strong>Elterngeld</strong> beansprucht wird, die<br />

Festlegung des Bezugszeitraums, Erwerbstätigkeit nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes,<br />

Bezug von Mutterschaftsgeld/Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss, Erwerbseinkommen<br />

vor und (voraussichtlich) nach <strong>der</strong> Geburt. Soweit es zum Nachweis des<br />

Erwerbseinkommens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wöchentlichen Ar<strong>bei</strong>tszeit erfor<strong>der</strong>lich ist, hat<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber (o<strong>der</strong> ehemalige Ar<strong>bei</strong>tgeber) einem Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf Verlangen<br />

dessen Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt einschließlich Son<strong>der</strong>zahlungen, die abgezogene<br />

Lohnsteuer, den Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

sowie die Ar<strong>bei</strong>tszeit zu bescheinigen (§ 9 BEEG).<br />

Tipp: Zur Beantragung des <strong>Elterngeld</strong>es empfiehlt es sich, die Antragsformulare<br />

zu benutzen, die es <strong>bei</strong> den <strong>Elterngeld</strong>stellen, aber<br />

auch <strong>bei</strong> vielen Gemeindeverwaltungen, den Krankenkassen o<strong>der</strong> in<br />

Krankenhäusern mit Entbindungsstationen gibt. Diese Vordrucke<br />

enthalten auch Angaben darüber, welche Nachweise vorgelegt<br />

werden müssen.


124<br />

<strong>Elterngeld</strong><br />

Regelmäßig sind folgende Bescheinigungen insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich:<br />

Geburtsurkunde des Kindes,<br />

Einkommensnachweise für die Zeit vor und nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes,<br />

Verdienstbescheinigungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers, <strong>bei</strong> Selbstständigen<br />

i. d. R. Steuerbescheid,<br />

<strong>bei</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es Ar<strong>bei</strong>tszeitbestätigung<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber und<br />

ggf. Bescheinigung <strong>der</strong> Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers über den Zuschuss.<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> ist gem. § 6 S. 1 BEEG im Laufe des Lebensmonats des Kindes<br />

auszuzahlen, für den es bestimmt ist, d. h. spätestens am letzten Werktag<br />

dieses Lebensmonats muss es <strong>bei</strong>m Berechtigten eingegangen sein. Dementsprechend<br />

muss die erste Zahlung spätestens einen Monat nach Eingang<br />

des vollständigen schriftlichen Antrags <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle erfolgen.<br />

13. Mitteilungspflichten/Nachträgliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Nach Beantragung des <strong>Elterngeld</strong>es besteht die Verpflichtung, <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>stelle<br />

unverzüglich alle Än<strong>der</strong>ungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für<br />

die Leistung erheblich sind o<strong>der</strong> über die im Zusammenhang mit dem <strong>Elterngeld</strong><br />

Erklärungen abgegeben wurden (§ 60 Abs. 1 SGB I). Diese Verpflichtung<br />

besteht auch, solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist.<br />

Eine Mitteilungspflicht des Antragstellers besteht insbeson<strong>der</strong>e, wenn<br />

ihm das Recht auf Personensorge entzogen wird,<br />

er das Kind nicht mehr selbst betreut und erzieht (z. B. <strong>bei</strong> einem nicht<br />

nur kurzfristigen Krankenhausaufenthalt),<br />

das Kind nicht mehr in seinem Haushalt lebt,<br />

das Kind verstirbt,<br />

er eine (auch nur geringfügige) Erwerbstätigkeit aufnimmt o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> einer<br />

Teilzeitbeschäftigung die Ar<strong>bei</strong>tszeit erhöht,<br />

sich das Erwerbseinkommen (o<strong>der</strong> die Prognose des voraussichtlichen<br />

Erwerbseinkommens) während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges än<strong>der</strong>t,


Mitteilungspflichten/Nachträgliche Verän<strong>der</strong>ungen 125<br />

ihm laufendes Mutterschaftsgeld o<strong>der</strong> eine Einkommensersatzleistung<br />

gezahlt wird,<br />

die Voraussetzungen für die Gewährung des <strong>Elterngeld</strong>es für die vollen<br />

beantragten 14 Monate nicht mehr vorliegen,<br />

sich sein Personenstand, seine Anschrift o<strong>der</strong> Kontoverbindung än<strong>der</strong>t.<br />

Bei Antragstellung kann hinsichtlich (geplanter) zulässiger Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

während des Bezugszeitraums des <strong>Elterngeld</strong>es naturgemäß nur eine Prognose<br />

über das voraussichtliche Erwerbseinkommen abgegeben werden.<br />

Soweit dazu im Antrag Angaben gemacht wurden, ist nach Ablauf des<br />

Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen<br />

(§ 8 Abs. 1 BEEG). Wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum<br />

voraussichtlich kein Erwerbseinkommen bezogen, wird <strong>Elterngeld</strong><br />

unter dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den<br />

Angaben doch Erwerbseinkommen erzielt wurde (§ 8 Abs. 2 BEEG). Wird<br />

dagegen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich<br />

Erwerbseinkommen bezogen, das aber oft noch nicht genau beziffert werden<br />

kann (o<strong>der</strong> kann das vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes erhaltene Erwerbseinkommen<br />

nicht ermittelt werden), wird <strong>Elterngeld</strong> gem. § 8 Abs. 3 BEEG bis zum Nachweis<br />

des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig<br />

unter Berücksichtigung des zunächst glaubhaft gemachten Einkommens<br />

gezahlt. Eine abschließende Entscheidung trifft die <strong>Elterngeld</strong>stelle erst nach<br />

dem Ende des <strong>Elterngeld</strong>bezuges anhand des tatsächlich erzielten<br />

Erwerbseinkommens. Ist das bezogene Einkommen höher als angenommen,<br />

muss <strong>Elterngeld</strong> zurückgezahlt werden; ist das Einkommen niedriger, wird<br />

<strong>Elterngeld</strong> nachgezahlt.<br />

14. Rechtsweg<br />

Hat die <strong>Elterngeld</strong>stelle dem Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> entsprochen, erteilt sie<br />

einen Bewilligungsbescheid. Bei völliger o<strong>der</strong> teilweiser Ablehnung kann <strong>der</strong><br />

Anspruchsteller gegen die Entscheidung schriftlich o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Behörde persönlich<br />

zur Nie<strong>der</strong>schrift Wi<strong>der</strong>spruch einlegen (Wi<strong>der</strong>spruchsfrist: ein Monat<br />

nach Bekanntgabe/Zustellung des Bescheides). Gegen einen abweisenden<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich<br />

Klage <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialgericht (Wohnsitz o<strong>der</strong> Beschäftigungsort)<br />

erhoben werden (vgl. § 13 BEEG). Wi<strong>der</strong>spruch und Anfechtungsklage haben<br />

aber keine aufschiebende Wirkung.


126<br />

Elternzeit<br />

12 Elternzeit<br />

Ziel <strong>der</strong> Elternzeit ist es, Müttern und ganz beson<strong>der</strong>s auch Vätern Möglichkeiten<br />

zur individuellen und flexiblen Lebensgestaltung zu bieten. Beide Eltern<br />

sollen sich sowohl <strong>der</strong> Betreuung ihres Kindes als auch ihrem Beruf widmen<br />

können, ohne befürchten zu müssen, zu wenig gemeinsame Zeit für ihr Kind zu<br />

haben o<strong>der</strong> ihre berufliche Zukunft zu gefährden.<br />

1. Än<strong>der</strong>ungen ab 2007<br />

Die Regelungen zur Elternzeit sind mit Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetzes (BEEG) am 1.1.2007 im wesentlichen unverän<strong>der</strong>t geblieben,<br />

auch die i. d. R. maximale Dauer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des Kindes. Lediglich zwei Neuregelungen sind nennenswert:<br />

Sowohl die Anmeldefrist für die Elternzeit selbst als auch die Antragsfrist<br />

für Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit beträgt jetzt einheitlich sieben<br />

Wochen vor dem jeweiligen Beginn, unabhängig davon, ob die Elternzeit<br />

und/o<strong>der</strong> die Teilzeitar<strong>bei</strong>t unmittelbar im Anschluss an die Geburt des<br />

Kindes bzw. die <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung o<strong>der</strong> erst später einsetzen<br />

soll. Bisher betrugen die Fristen sechs bzw. acht Wochen je nach<br />

dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Inanspruchnahme. Die Än<strong>der</strong>ung hat auch Auswirkungen<br />

<strong>bei</strong>m ›Kündigungsschutz für Väter‹ (siehe Seite 147).<br />

Der Rechtsanspruch auf Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit besteht<br />

nunmehr auch schon für ein Minimum von zwei Monaten statt bisher drei<br />

Monaten und korrespondiert mit den zwei neuen ›Partnermonaten‹ <strong>bei</strong>m<br />

<strong>Elterngeld</strong>.


Än<strong>der</strong>ungen ab 2007 127<br />

Wichtig Die am 1.1.2007 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Elternzeit<br />

gelten nicht erst für Geburten ab dem 1.1.2007, son<strong>der</strong>n auch<br />

für Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> vor dem 1.1.2007 geboren wurden, und<br />

die sich am 1.1.2007 bereits in Elternzeit befinden!<br />

2. Überblick<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer, d. h. also Mütter und Väter, die ihr<br />

Kind selbst betreuen und erziehen, können im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

(bzw. Väter ab <strong>der</strong> Geburt) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des Kindes Elternzeit nehmen. Berechtigt hierzu sind ebenso (eingetragene)<br />

Lebenspartner. Mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers kann von jedem Elternteil ein<br />

Teil seiner Elternzeit von bis zu einem Jahr auf den Zeitraum zwischen dem<br />

dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (ohne Anrechnung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit des Partners), z. B. während des ersten Schuljahres. Dies<br />

gilt für jedes Kind auch <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten und <strong>bei</strong> kurzer Geburtsfolge.<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit ruht das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis; Nebenpflichten<br />

(z. B. Verschwiegenheitspflicht) bleiben aber grundsätzlich bestehen. Die Inanspruchnahme<br />

von Elternzeit ist unabhängig von <strong>der</strong> Inanspruchnahme bzw.<br />

Bezugsdauer des <strong>Elterngeld</strong>es.<br />

Die Elternzeit kann von <strong>der</strong> Mutter o<strong>der</strong> dem Vater allein o<strong>der</strong> abwechselnd,<br />

von <strong>bei</strong>den Eltern aber auch ganz o<strong>der</strong> zeitweise gemeinsam genommen werden.<br />

Die Elternzeit wird <strong>bei</strong> jedem Elternteil separat betrachtet. Je<strong>der</strong> Elternteil<br />

kann seine Elternzeit in zwei (mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers auch<br />

mehr) Zeitabschnitte aufteilen, die auch durch Zeiten einer vollen Erwerbstätigkeit<br />

unterbrochen sein können.<br />

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn <strong>bei</strong>m<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber schriftlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss verbindlich<br />

erklärt werden, für welche Zeiten bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres<br />

des Kindes Elternzeit genommen wird.<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit bleibt das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis bestehen. Es gilt in dieser<br />

Zeit für den Ar<strong>bei</strong>tgeber das gleiche Kündigungsverbot wie während <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft und <strong>der</strong> Schutzzeit nach <strong>der</strong> Geburt. Der Kündigungsschutz<br />

beginnt mit <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor<br />

<strong>der</strong>en Beginn.<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Stunden<br />

wöchentlich <strong>bei</strong>m bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgeber und mit dessen Zustimmung auch<br />

<strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> als Selbstständiger zulässig.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit gegen einen Ar<strong>bei</strong>tgeber mit mehr als 15 Beschäf-


128<br />

Elternzeit<br />

tigten einen Rechtsanspruch auf Teilzeitar<strong>bei</strong>t im Rahmen von 15 bis 30<br />

Wochenstunden und nach <strong>der</strong> Elternzeit auf Rückkehr zur vorherigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit. Der Anspruch auf die Teilzeitar<strong>bei</strong>t (einschließlich Beginn und<br />

Umfang <strong>der</strong> verringerten Ar<strong>bei</strong>tszeit) muss dem Ar<strong>bei</strong>tgeber spätestens sieben<br />

Wochen vor ihrem Beginn schriftlich mitgeteilt werden.<br />

Die soziale Absicherung ist während <strong>der</strong> Elternzeit gewährleistet. Wer Mitglied<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ist, bleibt weiter versichert. Pflichtmitglie<strong>der</strong><br />

brauchen während <strong>der</strong> Elternzeit i. d. R. keinen Beitrag zu zahlen.<br />

Nach <strong>der</strong> Elternzeit besteht auch regelmäßig Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsschutz.<br />

In <strong>der</strong> Rentenversicherung werden für Kin<strong>der</strong>, die ab 1992 geboren werden,<br />

drei Erziehungsjahre anerkannt.<br />

Aufgrund des Gesetzes über Teilzeitar<strong>bei</strong>t und befristete Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />

haben Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer unter bestimmten Voraussetzungen<br />

in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten auch außerhalb<br />

(z. B. nach) einer Elternzeit einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer<br />

vereinbarten Ar<strong>bei</strong>tszeit und Berücksichtigung ihrer Ar<strong>bei</strong>tszeit-Verteilungswünsche.<br />

Dieser Teilzeitanspruch muss spätestens drei Monate vor dem<br />

gewünschten Beginn geltend gemacht werden.<br />

3. Anspruch für Ar<strong>bei</strong>tnehmer/Voraussetzungen<br />

Der Anspruch auf Elternzeit ist ein ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Anspruch gegen den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber auf unbezahlte Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t zur Betreuung und Erziehung<br />

von Kin<strong>der</strong>n. Er steht nur Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmern zu,<br />

einschließlich den in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten (§§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 2<br />

BEEG). Es muss sich um ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis handeln, auf das die ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.<br />

Dies gilt grundsätzlich für alle Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse im Bundesgebiet unabhängig<br />

von Wohnsitz o<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgebers.<br />

Auch Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Teilzeit (einschließlich geringfügig Beschäftigte) o<strong>der</strong><br />

in einem befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis haben Anspruch auf Elternzeit. Ein befristetes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis verlängert sich aber nicht um die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit<br />

(Ausnahme z. B. Ausbildungsverhältnisse, siehe unten).<br />

Die zur ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten ebenfalls als Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

Dies sind z. B. Auszubildende, Praktikanten (nur wenn das Praktikum<br />

nicht integrierter Bestandteil einer Schulausbildung o<strong>der</strong> eines Hochschulstudiums<br />

ist) und zur beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Beschäftigte. Die<br />

Elternzeit wird jedoch nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet (§ 20<br />

Abs. 1 BEEG). Dies gilt unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Berechtigte ganz mit <strong>der</strong><br />

Ausbildung aussetzt o<strong>der</strong> eine ›Teilzeit-Ausbildung‹ nach § 8 Abs. 1 S. 2 BBiG


Anspruch für Ar<strong>bei</strong>tnehmer/Voraussetzungen 129<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit ausübt. Soweit bestimmte Berufsbildungszeiten vereinbart<br />

worden sind, verlängert sich damit das <strong>der</strong> Berufsbildung dienende Vertragsverhältnis<br />

um die in Anspruch genommene Elternzeit. Eine entsprechende<br />

Son<strong>der</strong>regelung gilt für wissenschaftliche Mitar<strong>bei</strong>ter nach § 57 b Abs. 4 S. 1<br />

Nr. 3 Hochschulrahmengesetz/HRG (bzw. § 57 c Abs. 6 Nr. 3 HRG alte Fassung<br />

für vor dem 23.2.2002 abgeschlossene Ar<strong>bei</strong>tsverträge).<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit mehrere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse,<br />

so steht es ihm frei, Elternzeit nur in einem von ihnen und in dem o<strong>der</strong><br />

den an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen (bis zu insgesamt maximal 30 Wochenstunden)<br />

weiterzuar<strong>bei</strong>ten. Er ist nicht verpflichtet, Elternzeit in allen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen<br />

zu nehmen.<br />

Für einen Anspruch auf Elternzeit müssen Ar<strong>bei</strong>tnehmer gem. § 15 Abs. 1<br />

und 4 BEEG grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllen:<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin bzw. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss mit einem Kind in einem<br />

gemeinsamen Haushalt leben.<br />

Außerdem muss <strong>der</strong> Berechtigte wie <strong>bei</strong>m Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> das Kind<br />

in seinem Haushalt (überwiegend) selbst betreuen und erziehen.<br />

Der Berechtigte darf während <strong>der</strong> Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden<br />

Teilzeit ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Was das Kindschaftsverhältnis anbelangt, können Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer Elternzeit geltend machen (nicht sorgeberechtigte Personen<br />

bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils) zur Betreuung<br />

ihres Kindes,<br />

des Kindes eines Vaters, <strong>der</strong> noch nicht wirksam als Vater anerkannt<br />

worden ist o<strong>der</strong> über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht<br />

entschieden wurde,<br />

eines Kindes des Ehegatten o<strong>der</strong> des (eingetragenen) Lebenspartners,<br />

eines Kindes, das sie in Adoptionspflege o<strong>der</strong> Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)<br />

aufgenommen haben sowie<br />

eines Enkelkindes, Bru<strong>der</strong>s, Neffen o<strong>der</strong> einer Schwester o<strong>der</strong> Nichte <strong>bei</strong><br />

schwerer Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Tod <strong>der</strong> Eltern.<br />

Eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung ist dem Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich<br />

mitzuteilen (§ 16 Abs. 5 BEEG).<br />

Wichtig Der Anspruch auf Elternzeit ist <strong>bei</strong> Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nicht von <strong>der</strong> Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers abhängig und kann<br />

nicht durch Vertrag (Ar<strong>bei</strong>tsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsverein-


130<br />

Elternzeit<br />

barung etc.) ausgeschlossen o<strong>der</strong> eingeschränkt werden (§ 15<br />

Abs. 2 S. 6 BEEG). Dies gilt sowohl für einen bereits entstandenen<br />

als auch für einen erst künftig entstehenden Anspruch auf Elternzeit.<br />

Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Ar<strong>bei</strong>tnehmers sind<br />

dagegen zulässig.<br />

4. Aufteilung/Gemeinsame Elternzeit<br />

Die Elternzeit kann ganz o<strong>der</strong> teilweise von einem Elternteil allein o<strong>der</strong> von<br />

<strong>bei</strong>den Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 3 S. 1<br />

BEEG). Da<strong>bei</strong> wird die Elternzeit für jeden Elternteil separat, d. h. vollkommen<br />

unabhängig voneinan<strong>der</strong> betrachtet.<br />

Sind <strong>bei</strong>de Eltern berufstätig, steht ihnen also frei, wer von ihnen Elternzeit<br />

nimmt und für welche Zeiträume. Sie können die Elternzeit auch untereinan<strong>der</strong><br />

aufteilen und sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Elternzeit abwechseln. Die Eltern können die<br />

Elternzeit aber auch gleichzeitig in Anspruch nehmen, d. h. Anteile <strong>der</strong> Elternzeit<br />

o<strong>der</strong> sogar die gesamte dreijährige Elternzeit komplett gemeinsam nutzen.<br />

Auch <strong>bei</strong> gleichzeitiger Elternzeit dauert diese für jeden Elternteil maximal<br />

drei Jahre (und nicht etwa nur 1,5 Jahre).<br />

Grundsätzlich besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Elternzeit längstens bis zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG). Dies gilt<br />

auch <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten. Die <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung wird<br />

auf die Elternzeit angerechnet, verlängert diese also nicht über die Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres hinaus! Ausnahmsweise kann Anspruch auf<br />

Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres nur bestehen <strong>bei</strong>:<br />

Übertragung eines Teils <strong>der</strong> Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten<br />

Geburtstag des Kindes (siehe Seite 143 ff.),<br />

Adoption und Adoptionspflege sowie Vollzeitpflege (siehe Seite 139).<br />

Beispiel 1 Die berufstätigen Eltern möchten sich in <strong>der</strong> Elternzeit abwechseln.<br />

Die Mutter nimmt für das erste und dritte Lebensjahr ihres Kindes<br />

Elternzeit, <strong>der</strong> Vater für das zweite Lebensjahr. Die Mutter bezieht<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist <strong>Elterngeld</strong> bis zur Vollendung<br />

des zwölften Lebensmonats, <strong>der</strong> Vater für die Lebensmonate<br />

13 und 14.<br />

Beispiel 2 Die berufstätigen Eltern nehmen für das erste Jahr gemeinsam<br />

Elternzeit. Anschließend nimmt <strong>der</strong> Vater seine volle Erwerbstätigkeit<br />

wie<strong>der</strong> auf, während die Mutter noch bis zum zweiten Geburts-


Aufteilung/Gemeinsame Elternzeit 131<br />

tag des Kindes in <strong>der</strong> Elternzeit bleibt. Die ihnen insgesamt zustehenden<br />

14 Monatsbeträge <strong>Elterngeld</strong> können die Eltern frei<br />

untereinan<strong>der</strong> aufteilen. Da in jedem Fall die ersten <strong>bei</strong>den Lebensmonate<br />

des Kindes infolge des Bezuges von Mutterschaftsgeld/<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Mutter ›verbraucht‹ sind, kann auch<br />

die Mutter hier maximal bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats<br />

<strong>Elterngeld</strong> beanspruchen. Zur möglichen Aufteilung des<br />

<strong>Elterngeld</strong>bezuges siehe auch Seite 112 ff.<br />

Je<strong>der</strong> Elternteil kann seine Elternzeit in maximal zwei Zeitabschnitte aufteilen;<br />

eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers möglich (§ 16 Abs. 1 S. 5 BEEG). Als Zeitabschnitt in diesem<br />

Sinne zählt je<strong>der</strong> Elternzeitabschnitt, den ein Elternteil <strong>bei</strong> seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

geltend macht. Wenn die zwei Zeitabschnitte <strong>bei</strong> einem Elternteil verbraucht<br />

sind, ist für diesen Elternteil grundsätzlich keine weitere Elternzeit mehr möglich,<br />

es sei denn, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber einer weiteren Aufteilung zustimmt.<br />

Das gilt auch im Fall <strong>der</strong> Übertragung eines Teils <strong>der</strong> Elternzeit auf die Zeit<br />

nach dem dritten Geburtstag des Kindes.<br />

Zwischen den einzelnen Zeitabschnitten dürfen auch Zeiten <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

(Vollzeit bzw. über 30 Wochenstunden) liegen, die nicht als Elternzeitabschnitte<br />

mitzählen. Die Festlegung <strong>der</strong> Zeitabschnitte kann im Einzelfall<br />

rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein, so z. B. wenn eine Lehrerin ihre<br />

Elternzeit nur durch Schulferien (mit Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tsvergütung) unterbrechen<br />

will (LAG Saarland vom 17.5.1995 in ZTR 1996, 325).<br />

Beispiel Für das erste Lebensjahr ihres Kindes nimmt die Mutter Elternzeit.<br />

Anschließend nimmt <strong>der</strong> Vater für ein Jahr Elternzeit, während<br />

die Mutter wie<strong>der</strong> voll ar<strong>bei</strong>tet. Das dritte Lebensjahr des Kindes<br />

können die Eltern noch einmal untereinan<strong>der</strong> aufteilen und<br />

abwechselnd Elternzeit in Anspruch nehmen.<br />

5. Rechtzeitige Geltendmachung/Anmeldefrist<br />

Die Elternzeit tritt nicht kraft Gesetzes ein. Sie wird vielmehr erst durch das<br />

Verlangen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin o<strong>der</strong> des Ar<strong>bei</strong>tnehmers gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

Elternzeit zu nehmen, bewirkt. Gleichzeitig mit <strong>der</strong> schriftlichen Anmeldung<br />

muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei<br />

Jahren die Elternzeit genommen wird (siehe Seite 135 ff.).<br />

Damit die Elternzeit zum gewünschten Zeitpunkt beginnen kann, muss sie<br />

rechtzeitig schriftlich vom Ar<strong>bei</strong>tgeber verlangt werden, und zwar spätestens


132<br />

Elternzeit<br />

sieben Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit (§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG). Bei dringenden<br />

Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist<br />

möglich, z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sich diese im Einzelfall<br />

nicht ausreichend vorplanen ließ o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> einer Frühgeburt bzw. sonstigen vorzeitigen<br />

Entbindung für die Elternzeit des Vaters.<br />

Entscheidend für die fristgerechte Geltendmachung <strong>der</strong> Elternzeit ist <strong>der</strong><br />

Zugang <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber! Aus Beweisgründen<br />

empfiehlt sich die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung auf <strong>der</strong><br />

Kopie o<strong>der</strong> die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein. Im Einzelfall<br />

kann die Berufung des Ar<strong>bei</strong>tgebers auf eine fehlende Schriftform des Elternzeitverlangens<br />

rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein, wenn er sich<br />

dadurch mit seinem eigenen Verhalten in Wi<strong>der</strong>spruch setzt (LAG Baden-Württemberg<br />

vom 7.12.2006, Az.: 3 Sa 25/06). Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muss dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

bzw. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin die Elternzeit (schriftlich) bescheinigen<br />

(§ 16 Abs. 1 S. 6 BEEG).<br />

Für Mütter beginnt die Elternzeit frühestens nach Ablauf <strong>der</strong> (i. d. R.<br />

achtwöchigen) <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung, da während dieser Zeit<br />

aufgrund des Beschäftigungsverbots des § 6 MuSchG eine weitere Freistellung<br />

von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tspflicht und somit eine Elternzeit nicht mehr möglich ist. Dagegen<br />

können Väter die Elternzeit bereits ab <strong>der</strong> Geburt des Kindes o<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist beginnen. Selbstverständlich kann, wenn die<br />

Eltern dies wünschen, die Elternzeit (o<strong>der</strong> Teile davon) auch erst später beginnen,<br />

z. B. <strong>bei</strong> Aufteilung unter den Eltern o<strong>der</strong> im Übertragungsfall. Der Beginn<br />

<strong>der</strong> Elternzeit muss sich auch nicht mit vollen Lebensmonaten des Kindes<br />

o<strong>der</strong> vollen Kalen<strong>der</strong>monaten decken.<br />

Beispiel 1 Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebensjahres<br />

des Kindes Elternzeit nehmen, <strong>der</strong> Vater für das zweite Lebensjahr.<br />

Somit muss die Mutter die Elternzeit für das erste Jahr spätestens<br />

sieben Wochen vor Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist geltend machen.<br />

Sowohl ihre Elternzeit für das dritte Jahr als auch die Elternzeit des<br />

Vaters für das zweite Jahr müssen erst sieben Wochen vor dem<br />

geplanten Beginn <strong>bei</strong>m jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tgeber schriftlich verlangt<br />

und verbindlich festgelegt werden.<br />

Beispiel 2 Im Anschluss an die achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist möchte die<br />

Mutter zunächst bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Elternzeit<br />

beanspruchen. Dieser Teil <strong>der</strong> Elternzeit ist spätestens sieben<br />

Wochen vor Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber schriftlich<br />

anzumelden und verbindlich festzulegen. Die restliche Elternzeit<br />

von einem Jahr wollen die Eltern während des ersten Schuljahres<br />

des Kindes gemeinsam nehmen. Wenn das grundsätzliche Einver-


Rechtzeitige Geltendmachung/Anmeldefrist 133<br />

ständnis des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>der</strong> Mutter und des Ar<strong>bei</strong>tgebers des<br />

Vaters zur Übertragung eines Anteils vorliegt, müssen die Eltern<br />

diese Anteile <strong>bei</strong> ihrem jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tgeber ebenfalls erst sieben<br />

Wochen vor dem gewünschten Beginn verbindlich anmelden.<br />

Die siebenwöchige Anmeldefrist endet mit dem Tag <strong>der</strong> siebten Woche vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Elternzeit, <strong>der</strong> in seiner Benennung dem Tag entspricht, <strong>der</strong> dem<br />

ersten Tag <strong>der</strong> Elternzeit vorausgeht. Fällt <strong>der</strong> letzte Tag <strong>der</strong> Anmeldefrist auf<br />

einen Samstag, Sonntag o<strong>der</strong> Feiertag, so gilt hier nicht § 193 BGB, d. h. dies<br />

führt nicht zu einer Fristverlängerung bis zum Ablauf des nächsten Werktages<br />

(vgl. BAG vom 5.3.1970, AP Nr. 1 zu § 193 BGB).<br />

Beispiel 1 Das Kind wurde wie vorausberechnet am Dienstag, dem<br />

17.7.2007, geboren. Am Dienstag, dem 11.9.2007, endet die <strong>Mutterschutz</strong>frist.<br />

Anschließend, also ab Mittwoch, dem 12. September,<br />

möchte die Mutter bis Ende des zweiten Lebensjahres ihres<br />

Kindes Elternzeit nehmen. Dies muss sie spätestens sieben<br />

Wochen vor dem Beginn <strong>der</strong> Elternzeit, d. h. am Dienstag, dem<br />

24.7.2007, von ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber schriftlich verlangen und ihm<br />

gleichzeitig mitteilen, dass sie erst am 17.7.2009 die Ar<strong>bei</strong>t wie<strong>der</strong><br />

aufnimmt.<br />

Beispiel 2 Das Kind wird am Dienstag, dem 17.7.2007, geboren. Die Mutter<br />

möchte für das erste Lebensjahr Elternzeit nehmen, <strong>der</strong> Vater<br />

für den 13. und 14. Lebensmonat. Da <strong>der</strong> Vater seine Elternzeit<br />

also am Donnerstag, dem 17.7.2008, antreten will, muss seine<br />

schriftliche Mitteilung spätestens bis einschließlich Mittwoch, dem<br />

28.5.2008, <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber vorliegen.<br />

Bei gewünschtem Beginn <strong>der</strong> Elternzeit in unmittelbarem Anschluss an die<br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Anmeldefrist<br />

aber zu beachten, dass sich <strong>bei</strong> medizinischen Frühgeburten bzw. sonstigen<br />

vorzeitigen Entbindungen die zwölf- bzw. achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung um den Zeitraum verlängert, um den sich im Einzelfall die<br />

sechswöchige Schutzfrist vor <strong>der</strong> Geburt verkürzt hat (siehe Seite 57 f).<br />

Tipp:<br />

Soll sich die Elternzeit unmittelbar an die achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

anschließen, sollte sie sinnvollerweise erst nach <strong>der</strong><br />

Entbindung rechtzeitig geltend gemacht werden. Vorher sollte<br />

ggf. (auch <strong>bei</strong> Drängen des Ar<strong>bei</strong>tgebers) nur eine unverbindliche<br />

Absichtserklärung erfolgen. Da<strong>bei</strong> muss auch die Frage des<br />

Kündigungsschutzes beachtet werden (siehe Seite 146 ff.).


134<br />

Elternzeit<br />

Wird die siebenwöchige Anmeldefrist versäumt, so kann die Elternzeit nicht<br />

zum vorgesehenen Zeitpunkt genommen werden. Ein eigenmächtiger Antritt<br />

<strong>der</strong> Elternzeit dürfte i. d. R. eine rechtswidrige Ar<strong>bei</strong>tsverweigerung darstellen.<br />

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber auf eine Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Frist verzichtet und auch eine verspätete Mitteilung akzeptiert. An<strong>der</strong>nfalls<br />

kann die Elternzeit erst sieben Wochen nach Zugang <strong>der</strong> schriftlichen Geltendmachung<br />

<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber angetreten werden; eine erneute Anmeldung ist<br />

insoweit nicht erfor<strong>der</strong>lich!<br />

Beispiel Frau A, <strong>der</strong>en Kind am 26. August geboren wurde, möchte im<br />

Anschluss an die achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist ab 22. Oktober<br />

Elternzeit nehmen. Ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber teilt sie dies jedoch nicht<br />

schriftlich, wie erfor<strong>der</strong>lich bis zum 2. September, son<strong>der</strong>n erst am<br />

10. September mit. Also kann sie auch erst – da ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

auf Fristeinhaltung besteht – ab 30. Oktober in Elternzeit gehen,<br />

das sind sieben Wochen nach Zugang <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung<br />

<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Auch von dieser Regelung gibt es gem. § 16 Abs. 2 BEEG für Härtefälle eine<br />

Ausnahme. Will ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer unmittelbar im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

in Elternzeit gehen (gilt nicht <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Elternzeit zu einem<br />

früheren o<strong>der</strong> späteren Zeitpunkt), versäumt er aber die Sieben-Wochen-Frist<br />

für die Mitteilung an den Ar<strong>bei</strong>tgeber, so ist dieses Versäumnis dann unerheblich,<br />

wenn es auf einem nicht vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu vertretenden Grund<br />

beruht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitteilung an den Ar<strong>bei</strong>tgeber innerhalb<br />

einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt wird.<br />

Beispiel Frau A hat im vorstehenden Beispiel die Anmeldefrist versäumt, da<br />

sie im Krankenhaus lag und nicht in <strong>der</strong> Lage war, den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

von ihrer Absicht, Elternzeit zu nehmen, zu unterrichten. Am<br />

10. September war sie jedoch wie<strong>der</strong> soweit hergestellt, dass sie<br />

ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber ihren Entschluss, in Elternzeit zu gehen, schriftlich<br />

mitteilen konnte.<br />

Geht die Mitteilung ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber bis zum 17. September<br />

zu, so kann sie trotz Versäumnisses <strong>der</strong> Sieben-Wochen-Frist am<br />

22. Oktober die Elternzeit antreten, da sie den Grund für das<br />

Versäumnis nicht zu vertreten hatte und die Mitteilung rechtzeitig<br />

nachgeholt hat.


Tipp:<br />

Rechtzeitige Geltendmachung/Anmeldefrist 135<br />

Um Probleme möglichst zu vermeiden, sollte man versuchen, die<br />

Anmeldefrist auf jeden Fall einzuhalten, denn ob ein Fristversäumnis<br />

zu vertreten ist o<strong>der</strong> nicht, ist oft Auslegungssache.<br />

Unkenntnis über die Notwendigkeit einer Erklärung o<strong>der</strong> Erklärungsfrist<br />

hat i. d. R. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu vertreten.<br />

6. Bindungswirkung <strong>der</strong> Geltendmachung<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer müssen mit <strong>der</strong> schriftlichen Geltendmachung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber gleichzeitig (schriftlich) erklären, für<br />

welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden<br />

(§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG), d. h. es müssen die konkreten Daten für Beginn und<br />

Ende <strong>der</strong> Elternzeit angegeben werden. An<strong>der</strong>nfalls ist die Elternzeit nicht wirksam<br />

geltend gemacht! Die erfor<strong>der</strong>liche verbindliche Festsetzung <strong>der</strong> Elternzeit<br />

auf einen begrenzten Zeitraum von nur zwei Jahren berücksichtigt, dass<br />

von den Eltern nicht erwartet werden kann, dass sie bereits <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong><br />

Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte bis maximal zur Vollendung des achten<br />

Lebensjahres des Kindes festlegen. Die Eltern sind aber nicht gehin<strong>der</strong>t,<br />

z. B. Elternzeit von vornherein bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des<br />

Kindes zu nehmen.<br />

Die zweijährige Bindungszeit bezieht sich auf die Zeit von <strong>der</strong> Geburt bis zur<br />

Vollendung des zweiten Lebensjahres, d. h. auf die ersten zwei Lebensjahre<br />

des Kindes (streitig). Auch wenn die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die<br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist bzw. an einen auf die <strong>Mutterschutz</strong>frist folgenden Erholungsurlaub<br />

nimmt, muss sie sich gem. § 16 Abs. 1 S. 3 und 4 BEEG zunächst nur<br />

bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen.<br />

Somit kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer also, wenn er bisher nur für einen Zeitraum<br />

von bis zu zwei Jahren Elternzeit verlangt hatte, zum o<strong>der</strong> nach Ablauf des<br />

Zweijahreszeitraums (zweiter Geburtstag des Kindes) erneut fristgerecht<br />

Elternzeit verlangen, um den maximalen Anspruchszeitraum von drei Jahren<br />

(bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes o<strong>der</strong> mit Übertragung<br />

von höchstens zwölf Monaten auch später) weiter o<strong>der</strong> ganz auszuschöpfen.<br />

Bei einer erneuten Inanspruchnahme von Elternzeit zum o<strong>der</strong> nach Ablauf des<br />

zweijährigen Bindungszeitraums muss selbstverständlich die siebenwöchige<br />

Anmeldefrist vor Beginn des neuen Elternzeitabschnitts beachtet werden.<br />

Insoweit ist keine Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers erfor<strong>der</strong>lich, da es sich nicht<br />

um eine Verlängerung <strong>der</strong> Elternzeit i. S. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG handelt. Zur<br />

ausnahmsweisen vorzeitigen Beendigung o<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Elternzeit<br />

siehe Seite 139 f.


136<br />

Elternzeit<br />

Will <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer stattdessen von vornherein länger als zwei Jahre<br />

Elternzeit nehmen, z. B. die volle Elternzeit bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes ausschöpfen, kann er die Elternzeit auch gleich <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Anmeldung entsprechend festlegen, die dann auch für Ar<strong>bei</strong>tnehmer und<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber verbindlich ist (BAG vom 19.04.2005 in BB 2006, 555).<br />

Tipp: In <strong>der</strong> Regel empfiehlt es sich aber, die Elternzeit zunächst nur<br />

für zwei Jahre anzumelden, um eine Entscheidung über<br />

die Gestaltung des dritten Jahres noch später treffen zu können!<br />

Beispiel Frau A will im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist Elternzeit bis zur<br />

Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes nehmen. Eine entsprechende<br />

Anmeldung für die gesamte Zeit ist verbindlich und<br />

kann gegen den Willen des Ar<strong>bei</strong>tgebers, abgesehen von bestimmten<br />

Härtefällen, nicht mehr geän<strong>der</strong>t werden. Will sich Frau A nicht<br />

so lange binden und die Möglichkeit vorbehalten, die Ar<strong>bei</strong>t schon<br />

vor dem dritten Geburtstag des Kindes wie<strong>der</strong> voll aufzunehmen<br />

(und ggf. die Restelternzeit nach Übertragung z. B. während des<br />

ersten Schuljahres des Kindes zu nehmen), kann sie stattdessen<br />

auch Elternzeit zunächst nur <strong>bei</strong>spielsweise bis zur Vollendung des<br />

zweiten Lebensjahres des Kindes geltend machen und ggf. die<br />

restliche Elternzeit rechtzeitig mit siebenwöchiger Anmeldefrist vor<br />

ihrem gewünschten Beginn verlangen.<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer zunächst weniger als zwei Jahre Elternzeit geltend<br />

gemacht, hat die zweijährige Bindungsfrist insoweit auch eine Ausschlussfunktion,<br />

als er dann gegen den Willen des Ar<strong>bei</strong>tgebers für den Rest des Zweijahreszeitraums<br />

keine weitere Elternzeit verlangen kann.<br />

Beispiel Herr A hat für ein Jahr Elternzeit ab <strong>der</strong> Geburt seines Kindes geltend<br />

gemacht. Damit ist er im doppelten Sinne für die ersten zwei<br />

Jahre gebunden. Zum einen muss er für ein Jahr tatsächlich in<br />

Elternzeit gehen und bleiben, zum an<strong>der</strong>en kann er mit Rücksicht<br />

auf die zweijährige Bindungswirkung für das zweite Lebensjahr des<br />

Kindes keine Elternzeit mehr verlangen. Er ist aber nicht gehin<strong>der</strong>t,<br />

für den Zeitraum vom zweiten bis dritten Geburtstag des Kindes<br />

erneut Elternzeit zu nehmen. Insoweit muss er die normale Anmeldefrist<br />

von sieben Wochen einhalten und ist dann wie<strong>der</strong> an diese<br />

Erklärung gebunden.


Bindungswirkung <strong>der</strong> Geltendmachung 137<br />

Hat ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer Anspruch auf Elternzeit und macht er diese ordnungsgemäß<br />

gegenüber seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber geltend, so bedarf es (an<strong>der</strong>s als <strong>bei</strong>m<br />

Erholungsurlaub) keiner ausdrücklichen Zustimmung o<strong>der</strong> Bewilligung<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber. Vielmehr bewirkt die Mitteilung, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

ab dem vorgesehenen Zeitpunkt von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t freigestellt ist (BAG vom<br />

17.2.1994 in NZA 1994, 656). An<strong>der</strong>nfalls, z. B. wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> schriftlichen Geltendmachung <strong>der</strong> Elternzeit bzw. des ersten Elternzeitabschnitts<br />

gleichzeitig gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber erklärt hat, für welche Zeiten<br />

innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen wird, liegt kein wirksames<br />

Elternzeitverlangen vor. Dann kann die Elternzeit gegen den Willen des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

ggf. nicht zum gewünschten Zeitpunkt beginnen, es sei denn, <strong>der</strong> Mangel<br />

wird noch im Rahmen <strong>der</strong> Anmeldefrist durch eine erneute ordnungsgemäße<br />

Mitteilung behoben. Zur erfor<strong>der</strong>lichen Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

für den Fall <strong>der</strong> Übertragung eines Teils <strong>der</strong> Elternzeit siehe Seite 143.<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer Elternzeit verlangt und für eine bestimmte Zeit festgelegt<br />

(ggf. auch schon über die zweijährige Bindungsfrist hinaus), so ist er daran<br />

und an die geltend gemachte Dauer grundsätzlich gebunden und kann sein<br />

Verlangen nicht mehr einseitig wi<strong>der</strong>rufen (Ausnahmen siehe unten; zu Verlängerung<br />

bzw. vorzeitiger Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit siehe Seite 139 f.). Einigt<br />

er sich jedoch mit seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber, so ist eine Abweichung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> ursprünglich geplanten Elternzeit möglich.<br />

Beispiel 1 Frau A hat ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber rechtzeitig und ordnungsgemäß mitgeteilt,<br />

dass sie nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist bis zur Vollendung<br />

des ersten Lebensjahres des Kindes Elternzeit nimmt. Sie<br />

möchte diese nun bis zum Ende des zweiten Lebensjahres ihres<br />

Kindes verlängern. Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn ihr<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber damit einverstanden ist (Ausnahme siehe Seite 140 f.).<br />

Beispiel 2 Frau B hat ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber mitgeteilt, dass sie im Anschluss an<br />

die <strong>Mutterschutz</strong>frist für das erste und dritte Lebensjahr des<br />

Kindes Elternzeit nimmt, obwohl sie sich wegen <strong>der</strong> zweijährigen<br />

Bindungsfrist für das dritte Lebensjahr des Kindes noch nicht so<br />

frühzeitig hätte festlegen müssen. Auch eine Än<strong>der</strong>ung ihrer<br />

Planung für das dritte Lebensjahr ist jetzt grundsätzlich nur noch<br />

möglich, wenn sich ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber damit einverstanden erklärt.<br />

Eine Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers besteht jedoch nach richtiger<br />

Ansicht immer bis sieben Wochen vor erstmaligem Antritt <strong>der</strong> Elternzeit, da<br />

dies <strong>der</strong> Zeitpunkt ist, für den <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber endgültig über die Planungen<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu informieren ist bzw. ab dem die Dispositionsinteressen


138<br />

Elternzeit<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers erst geschützt sind. Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer bereits vor diesem<br />

Zeitpunkt Elternzeit verlangt, so kann er dies wie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n, solange er<br />

die Sieben-Wochen-Frist für die rechtzeitige Geltendmachung einhält.<br />

Beispiel Ab 1. September möchte Frau A nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

in Elternzeit gehen, und zwar bis zum Ende des ersten Lebensjahres<br />

sowie für das dritte Lebensjahr ihres Kindes. Dies teilte sie<br />

ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber bereits Mitte Juni mit. Bis 13. Juli – sieben<br />

Wochen vor (erstmaligem) Beginn <strong>der</strong> Elternzeit – hat sie nun noch<br />

Zeit zu überlegen, ob sie <strong>bei</strong> dieser Entscheidung bleiben möchte<br />

o<strong>der</strong> nicht.<br />

Der einmal durch die Geltendmachung festgelegte Beginn <strong>der</strong> Elternzeit wird<br />

durch anschließende Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Antritt <strong>der</strong> Elternzeit nicht<br />

berührt (siehe auch Seite 68 und 188).<br />

7. Dauer <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Die Elternzeit endet spätestens mit Ende des dritten Lebensjahres des<br />

Kindes, <strong>bei</strong> Übertragung eines maximal zwölfmonatigen Anteils <strong>der</strong> Elternzeit<br />

auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag mit Vollendung des achten Lebensjahres<br />

(§ 15 Abs. 2 S. 1 und 4 BEEG).<br />

Die Berechnung des Lebensalters des Kindes erfolgt nach den §§ 187 Abs.<br />

2 S. 2, 188 Abs. 2 BGB, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geburt mitzählt. Maßgebend ist<br />

somit <strong>der</strong> Tag des Monats, <strong>der</strong> dem Tag vorhergeht, <strong>der</strong> durch seine Zahl dem<br />

Anfangstag <strong>der</strong> Frist (also dem Tag <strong>der</strong> Geburt) entspricht.<br />

Beispiel Geburtstag ist <strong>der</strong> 9.7.2007. Die Elternzeit für dieses Kind endet<br />

spätestens am 8.7.2010, im Übertragungsfall spätestens am<br />

8.7.2015.<br />

Zur Klarstellung: Für Mütter beginnt die Elternzeit frühestens erst nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> (i. d. R.) achtwöchigen <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung (siehe Seite<br />

117). Das bedeutet, dass die Anspruchsdauer bis zum dritten Geburtstag des<br />

Kindes sich für sie entsprechend verkürzt, i. d. R. also nur etwa zwei Jahre<br />

und zehn Monate beträgt.<br />

Wichtig Bei <strong>der</strong> Möglichkeit, Elternzeit i. d. R. maximal bis zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen, ist aber zu<br />

bedenken, dass das <strong>Elterngeld</strong> des Bundes nur längstens bis zur


Dauer <strong>der</strong> Elternzeit 139<br />

Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonats (<strong>bei</strong> Verlängerung<br />

24. bzw. 28. Lebensmonats) des Kindes gezahlt wird. Die Elternzeit<br />

endet nicht durch einen (ggf. auch vorzeitigen) Wegfall des<br />

<strong>Elterngeld</strong>es!<br />

Die Elternzeit kann selbstverständlich auch früher enden, wenn dies <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Geltendmachung bereits so festgelegt wurde. Da<strong>bei</strong> kann ein beliebiger<br />

Endzeitpunkt gewählt werden. Dies muss also nicht jeweils das Ende eines<br />

Lebensmonats/Lebensjahres o<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monats/Kalen<strong>der</strong>jahres sein (ebensowenig<br />

wie die Elternzeit mit einem Lebensmonat/Lebensjahr o<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat/Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

beginnen muss).<br />

Beispiel Am 26. September wird das Kind von Frau A ein Jahr alt. Dennoch<br />

kann sie ohne weiteres, wenn dies vorher so festgelegt war, am<br />

15. September ihre Ar<strong>bei</strong>t wie<strong>der</strong> aufnehmen.<br />

Bei einem adoptierten Kind und einem Kind in Adoptions- o<strong>der</strong> Vollzeitpflege<br />

kann Elternzeit von insgesamt maximal drei Jahren ab <strong>der</strong> Aufnahme <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres<br />

des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 S. 5 BEEG).<br />

Stirbt das Kind während <strong>der</strong> Elternzeit, so endet diese spätestens drei<br />

Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG), d. h. falls die Elternzeit<br />

nicht bereits durch die ursprüngliche Festlegung schon vor diesem Zeitpunkt<br />

endet. Das <strong>Elterngeld</strong> wird <strong>bei</strong> Tod des Kindes längstens bis zum Ende<br />

des laufenden Lebensmonats gezahlt.<br />

Ansonsten bedarf eine vorzeitige Beendigung o<strong>der</strong> Verlängerung einer<br />

einmal vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer verbindlich festgelegten Elternzeit grundsätzlich<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers (§ 16 Abs. 3 S 1 BEEG). Die Dauer und<br />

Lage <strong>der</strong> Elternzeit sollte daher von vornherein sehr sorgfältig geplant werden.<br />

Allerdings gibt es von <strong>der</strong> starren Regelung auch einige Ausnahmen:<br />

Eine vorzeitige Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit wegen<br />

<strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes o<strong>der</strong><br />

eines beson<strong>der</strong>en Härtefalls (insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Eintritt einer schweren<br />

Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Tod eines Elternteils o<strong>der</strong> eines Kindes<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz <strong>der</strong> Eltern nach<br />

Antragstellung)<br />

kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nur innerhalb von vier Wochen ab <strong>der</strong> Geltendmachung<br />

aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 S. 2<br />

BEEG). Bei Ablehnung <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die


140<br />

Elternzeit<br />

Ar<strong>bei</strong>t nicht wie<strong>der</strong> aufnehmen, es bleibt ihm nur die Klagemöglichkeit vor<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tsgericht, wenn er mit <strong>der</strong> Entscheidung des Ar<strong>bei</strong>tgebers nicht einverstanden<br />

ist.<br />

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist aber, dass eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin ihre<br />

noch laufende Elternzeit nicht wegen <strong>der</strong> einsetzenden <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

für ein weiteres Kind vorzeitig beenden kann, es sei denn, sie übt eine zulässige<br />

Teilzeittätigkeit aus (§ 16 Abs. 3 S. 3 BEEG). In <strong>der</strong> Praxis dürfte allerdings<br />

dieser Fall, dass eine Mutter während <strong>der</strong> Elternzeit ein weiteres Kind<br />

bekommt und die Elternzeit nur deshalb vorzeitig beenden will, um ›rechtsmissbräuchlich‹<br />

in den Genuss des Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschusses während <strong>der</strong><br />

Schutzfristen zu gelangen, oft schwer abzugrenzen sein von dem zulässigen<br />

Fall <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung ›wegen <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes‹, <strong>der</strong><br />

es den Eltern ermöglichen soll, ihre gemeinsame o<strong>der</strong> abwechselnde Elternzeit<br />

neu zu planen.<br />

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.2.2003 (in<br />

BB 2003, 686) ist eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, die mit Zustimmung ihres Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

vor dem Ende <strong>der</strong> Elternzeit an ihren Ar<strong>bei</strong>tsplatz zurückkehren möchte,<br />

nicht verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine ihr bekannte erneute Schwangerschaft<br />

mitzuteilen, selbst wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote<br />

ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufnehmen kann. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber ist in diesem Fall auch nicht zur Anfechtung seiner Zustimmung<br />

berechtigt.<br />

Fraglich und ungeklärt ist bisher, ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Wegfall <strong>der</strong><br />

Anspruchsberechtigung auf Verlangen des Ar<strong>bei</strong>tgebers die Ar<strong>bei</strong>t vorzeitig<br />

wie<strong>der</strong> aufnehmen muss. Dagegen spricht aber, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber für den<br />

Fall einer Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung gerade nicht (außer <strong>bei</strong> Tod<br />

des Kindes) die vorzeitige Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit, son<strong>der</strong>n lediglich eine<br />

unverzügliche Mitteilungspflicht des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an den Ar<strong>bei</strong>tgeber geregelt<br />

hat (§ 16 Abs. 5 BEEG).<br />

Soweit <strong>der</strong> gesamte Anspruchszeitraum bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes nicht bereits ausgeschöpft ist, ist eine Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit (falls sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber damit nicht einverstanden erklärt hat)<br />

im Rahmen des zweijährigen Bindungszeitraums auch in dem Ausnahmefall<br />

möglich, dass die Elternzeit aufgeteilt wurde, ein vorgesehener Wechsel in<br />

<strong>der</strong> Betreuungsperson aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann (§ 16<br />

Abs. 3 S. 4 BEEG).<br />

Beispiel Frau A wollte ursprünglich bis Ende des ersten Lebensjahres ihres<br />

Kindes Elternzeit nehmen. Anschließend sollte Herr A das Kind<br />

betreuen. Da Herr A plötzlich für längere Zeit erkrankt ist, kann er<br />

die Betreuung nicht übernehmen. Frau A kann in diesem Fall aus-


Dauer <strong>der</strong> Elternzeit 141<br />

nahmsweise Verlängerung ihrer Elternzeit auch gegen den Willen<br />

ihres Ar<strong>bei</strong>tgebers verlangen, obwohl diese für den zweijährigen<br />

Bindungszeitraum (bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) bereits<br />

verbindlich festgelegt war.<br />

Für eine solche Verlängerung bedarf es nicht <strong>der</strong> Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers.<br />

Zwar ist das Verlängerungsbegehren nicht an die siebenwöchige Elternzeit-Anmeldefrist<br />

gebunden, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ist jedoch verpflichtet, den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich von seinen geän<strong>der</strong>ten Plänen zu unterrichten,<br />

sobald feststeht, dass die vorgesehene Betreuungsperson ausfällt und die<br />

Elternzeit deshalb verlängert werden muss (§ 16 Abs. 5 BEEG).<br />

Hatte <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Rahmen <strong>der</strong> Bindungsfrist bisher nur bis zum<br />

zweiten Geburtstag des Kindes Elternzeit verbindlich festgelegt, kann er für<br />

die Zeit danach mit siebenwöchiger Anmeldefrist erneut Elternzeit verlangen,<br />

um den maximalen Anspruchszeitraum (i. d. R. bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes) weiter o<strong>der</strong> ganz auszuschöpfen. Dies wäre kein Fall<br />

<strong>der</strong> ›Verlängerung‹ i. S. des § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG, so dass insoweit auch<br />

eine Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Auch ein befristet eingestellter Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann Elternzeit nehmen.<br />

Allerdings verlängert sich das befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht um die Dauer<br />

<strong>der</strong> Elternzeit (Ausnahme Berufsbildungsverhältnisse, siehe Seite 128 f.). Die<br />

Elternzeit endet entwe<strong>der</strong> vorzeitig mit Ablauf des befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

(insoweit kein Kündigungsschutz) o<strong>der</strong> spätestens mit Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres des Kindes bzw. dem Ende des Übertragungszeitraums.<br />

Beispiel 1 Frau A hat einen auf fünf Jahre befristeten Anstellungsvertrag.<br />

Dieser endet am 31.12.2010. Am 15.2.2007 wurde ihr Kind geboren.<br />

Frau A kann z. B. nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist Elternzeit<br />

bis zum Ende des dritten Lebensjahres ihres Kindes, also dem<br />

14.2.2010, nehmen.<br />

Beispiel 2 In diesem Beispiel wird das Kind von Frau A erst am 15.2.2008<br />

geboren. Jetzt endet die Elternzeit von Frau A spätestens mit Ende<br />

ihres Anstellungsvertrages, d. h. am 31.12.2010.<br />

Außer in den genannten Fällen kann die Elternzeit vorzeitig enden durch:<br />

eine mit Zustimmung <strong>der</strong> Landesbehörde ausgesprochene Kündigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />

Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong><br />

einverständliche Auflösung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses.


142<br />

Tipp:<br />

Elternzeit<br />

Man sollte sich aber i. d. R. nicht freiwillig auf eine Beendigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses vor Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit einlassen, um<br />

nicht auf eine <strong>bei</strong>tragsfreie Weiterversicherung in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung bzw. für den Fall einer erneuten<br />

Schwangerschaft während <strong>der</strong> Elternzeit auf künftige Leistungen<br />

im <strong>Mutterschutz</strong> und die soziale Sicherung während einer zweiten<br />

Elternzeit zu verzichten!<br />

8. Weiteres Kind während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Im Fall <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit<br />

wird diese durch das Einsetzen <strong>der</strong> neuen <strong>Mutterschutz</strong>frist nicht automatisch<br />

unterbrochen o<strong>der</strong> beendet. Es bleibt insoweit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> verbindlichen<br />

ursprünglichen Anmeldung. l. d. R. kann sich die zweite Elternzeit also erst an<br />

die abgelaufene erste Elternzeit anschließen und bis zur Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres des zweiten Kindes bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums<br />

andauern. Allerdings besteht gem. § 16 Abs. 3 BEEG die Möglichkeit,<br />

mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers die Elternzeit auch vorzeitig zu beenden,<br />

um die z. B. gemeinsame o<strong>der</strong> abwechselnde Kin<strong>der</strong>betreuung neu zu<br />

planen. Ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber mit <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit<br />

wegen <strong>der</strong> Geburt des weiteren Kindes nicht einverstanden, kann er dies<br />

aber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen<br />

schriftlich ablehnen. Denkbar ist natürlich auch, dass <strong>der</strong> Berechtigte seine<br />

Elternzeit wie geplant fortsetzt und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil für das zweite Kind<br />

<strong>bei</strong> seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber Elternzeit nimmt.<br />

Zu den Auswirkungen <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes während einer<br />

laufenden Elternzeit o<strong>der</strong> während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges siehe auch:<br />

Seite 32 und 150 Kündigungsschutz<br />

Seite 79 f. Mutterschaftsgeld<br />

Seite 85 f. Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

Seite 100 f. <strong>Elterngeld</strong><br />

Seite 109 f. Geschwisterbonus<br />

Seite 144 Übertragung von Elternzeit<br />

Seite 176 Erholungsurlaub<br />

Seite 203 Rentenversicherung


9. Übertragung von Elternzeit<br />

Übertragung von Elternzeit 143<br />

Ein Anteil <strong>der</strong> Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann auf die Zeit zwischen<br />

<strong>der</strong> Vollendung des dritten und achten Lebensjahres des Kindes übertragen<br />

werden (d. h. auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag),<br />

z. B. für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr (§ 15 Abs. 2 S. 4<br />

BEEG). Allerdings ist die Übertragung nur mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

möglich.<br />

Beispiel 1 Im Anschluss an die achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

nimmt die Mutter Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten<br />

Lebensjahres des Kindes. Das dritte Jahr kann mit Zustimmung<br />

ihres Ar<strong>bei</strong>tgebers übertragen werden.<br />

Beispiel 2 Die Mutter möchte im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong><br />

Geburt zunächst noch für zwei Jahre und sechs Monate Elternzeit<br />

nehmen. Da die <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong> Geburt auf die<br />

Anspruchsdauer <strong>der</strong> Elternzeit bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes angerechnet wird, verbleibt ein Anteil von<br />

ca. vier Monaten, <strong>der</strong> mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers noch<br />

nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden kann.<br />

Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. <strong>bei</strong> einer<br />

Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners<br />

nicht angerechnet.<br />

Beispiel 1 Die Mutter hat Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr<br />

des Kindes genommen und somit ihren Elternzeitanspruch voll ausgeschöpft,<br />

während <strong>der</strong> Vater in dieser Zeit keine Elternzeit genommen<br />

hat.<br />

Maximal zwölf Monate seiner nicht in Anspruch genommenen<br />

Elternzeit können mit Zustimmung seines Ar<strong>bei</strong>tgebers auf die Zeit<br />

zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen<br />

werden.<br />

Beispiel 2 Die Mutter nimmt im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist nach <strong>der</strong><br />

Entbindung Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres<br />

des Kindes. Der Vater nimmt Elternzeit ab <strong>der</strong> Geburt bis zur Vollendung<br />

des ersten Lebensjahres.<br />

Da <strong>bei</strong>de Elternteile ihre jeweiligen Elternzeitansprüche bis zur<br />

Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes noch nicht voll aus-


144<br />

Elternzeit<br />

geschöpft haben (Mutter Rest ein Jahr, Vater Rest zwei Jahre),<br />

besteht für jeden Elternteil noch die Übertragungsmöglichkeit<br />

bis zu zwölf Monaten, z. B. <strong>der</strong> Mutter für das sechste Lebensjahr<br />

und des Vaters für das siebte Lebensjahr des Kindes.<br />

Auch <strong>bei</strong> kurzer Geburtenfolge und <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten stehen den Eltern<br />

(jedem Elternteil) <strong>bei</strong> einer Übertragung für jedes Kind drei Jahre Elternzeit<br />

bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu (§ 15 Abs. 2 S. 3 und 4 BEEG).<br />

Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf<br />

den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch in diesen Fällen für jedes <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> möglich ist.<br />

Beispiel 1 Kind A wird am 1.2.2007 und Kind B am 1.2.2008 geboren. Wenn<br />

keine Elternzeit übertragen wird, schließt sich im Normalfall die<br />

Elternzeit für Kind B an die Elternzeit für Kind A an und endet mit<br />

Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31.1.2011.<br />

Stimmt <strong>der</strong> jeweilige Ar<strong>bei</strong>tgeber zu, können von <strong>bei</strong>den Elternteilen<br />

jeweils bis zu zwölf Monate übertragen werden, z. B.: Die<br />

Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten<br />

Lebensjahres am 31.1.2009 an. Danach nimmt sie zwei Jahre<br />

Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

am 31.1.2011. Im Anschluss daran nimmt sie <strong>bei</strong> Zustimmung<br />

ihres Ar<strong>bei</strong>tgebers die übertragenen zwölf Monate <strong>der</strong> Elternzeit<br />

für Kind A (das dritte Lebensjahr) bis zum 31.1.2012 und dann<br />

die zwölf Monate <strong>der</strong> Elternzeit für Kind B (das erste Lebensjahr)<br />

bis zum 31.1.2013.<br />

Beispiel 2 Am 1.2.2007 werden Zwillinge geboren. Die Mutter kann für das<br />

Kind A die ersten <strong>bei</strong>den Lebensjahre Elternzeit bis zum 31.1.2009<br />

nehmen und mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers das dritte Jahr<br />

z. B. auf die Zeit vom 1.2.2010 bis 31.1.2011 übertragen. Für das<br />

Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 1.2.2011 bis<br />

31.1.2012 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im<br />

Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung ihres<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers könnte die Mutter somit vom 1.2.2007 (bzw. im<br />

Anschluss an die Mutterschaftsfrist) bis zum 31.1.2012 Elternzeit<br />

nehmen. Ohne Übertragung bleibt es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> (dreijährigen) Elternzeit<br />

bis zur Vollendung <strong>der</strong> dritten Lebensjahre <strong>der</strong> Zwillinge.<br />

In <strong>bei</strong>den Beispielen könnte <strong>der</strong> Vater <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> ebenfalls<br />

Elternzeit nehmen, im Übertragungsfall z. B. auch noch jeweils zwei<br />

Jahre (ein Jahr pro Kind) an die Elternzeit <strong>der</strong> Mutter anschließen.


Übertragung von Elternzeit 145<br />

Bei adoptierten Kin<strong>der</strong>n und Kin<strong>der</strong>n in Vollzeit- o<strong>der</strong> Adoptionspflege gelten<br />

die vorstehenden Übertragungsmöglichkeiten entsprechend (§ 15 Abs. 2 S.<br />

5 BEEG). Das bedeutet, dass es zulässig ist, nach <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes<br />

zunächst nur für eine geringere Zeit als drei Jahre Elternzeit zu nehmen und<br />

den verbleibenden Teil, allerdings maximal zwölf Monate, auf einen späteren<br />

Zeitraum zu übertragen; da<strong>bei</strong> bleibt es insgesamt, also auch für die Übertragung,<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Begrenzung auf die Vollendung des achten Lebensjahres<br />

des aufgenommenen Kindes.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer bedarf grundsätzlich <strong>der</strong> Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />

wenn er einen Anteil <strong>der</strong> Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit zwischen<br />

dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen will. Im<br />

Gesetz wird kein Anspruch des Ar<strong>bei</strong>tnehmers auf Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

begründet. Eine Verweigerung <strong>der</strong> Zustimmung ist aber auf billiges<br />

Ermessen i. S. des § 315 BGB überprüfbar, d. h. ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an<br />

<strong>der</strong> Übertragung angemessen berücksichtigt hat. Insoweit kann bzw. muss <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Einverständniserklärung des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht<br />

einklagen, eine Selbstbeurlaubung ist unzulässig.<br />

Die Dauer und <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> übertragenen<br />

Elternzeit müssen nicht bereits <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geltendmachung des ersten Elternzeitabschnitts<br />

o<strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Übertragung mit dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber festliegen. Insofern reicht es aus, wenn die Dauer und <strong>der</strong> Zeitpunkt<br />

des mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers übertragenen Elternzeitanteils<br />

unter Einhaltung <strong>der</strong> siebenwöchigen Anmeldefrist vor dem gewünschten<br />

Beginn vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer schriftlich geltend gemacht und verbindlich festgelegt<br />

wird. Ist die nur dem Grunde nach übertragene Elternzeit vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

noch nicht verbindlich festgelegt, kann er auch ganz auf die Inanspruchnahme<br />

verzichten.<br />

Tipp: Für Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die sich die Möglichkeit vorbehalten wollen,<br />

einen Teil <strong>der</strong> Elternzeit auch noch zwischen dem dritten und achten<br />

Geburtstag des Kindes zu nehmen, empfiehlt es sich, die<br />

(möglichst schriftliche) Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Übertragung<br />

so rechtzeitig einzuholen, dass für den Fall, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

die Zustimmung verweigert, ein noch bestehen<strong>der</strong> Restanspruch<br />

<strong>der</strong> dreijährigen Elternzeit unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

siebenwöchigen Anmeldefrist noch bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres des Kindes genommen werden kann.


146<br />

Elternzeit<br />

Beispiel Herr A hat zunächst Elternzeit ab <strong>der</strong> Geburt des Kindes bis zur<br />

Vollendung des zweiten Lebensjahres genommen. Wenn er noch für<br />

ein Jahr Elternzeit, z. B. während des ersten Schuljahres des Kindes,<br />

nehmen möchte, sollte sinnvollerweise bis sieben Wochen vor<br />

Ablauf seiner Elternzeit (möglichst schriftlich) geklärt sein, ob <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber einer Übertragung dem Grunde nach zustimmt. Wenn<br />

ja, kann Herr A später mit einer Anmeldefrist von sieben Wochen<br />

die restliche Elternzeit geltend machen und festlegen. Lehnt <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber dagegen eine Übertragung ab, kann Herr A <strong>bei</strong> dieser<br />

Zeitplanung immer noch unter Einhaltung <strong>der</strong> siebenwöchigen<br />

Anmeldefrist nahtlos erneut Elternzeit für das dritte Lebensjahr des<br />

Kindes geltend machen.<br />

Wichtig Bei <strong>der</strong> Übertragung von restlicher Elternzeit auf die Zeit zwischen<br />

dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ist zu beachten,<br />

dass diese <strong>bei</strong> einem zwischenzeitlichen Ar<strong>bei</strong>tgeberwechsel<br />

ersatzlos verfallen kann, da ein neuer Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht an die<br />

Zustimmung des alten Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Übertragung gebunden ist.<br />

Nur <strong>bei</strong> einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB muss <strong>der</strong><br />

Erwerber des Betriebes die Vereinbarungen des Veräußerers gegen<br />

sich gelten lassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den Zeiten<br />

zwischen mehreren Elternzeitabschnitten nicht das beson<strong>der</strong>e<br />

Kündigungsverbot des § 18 BEEG gilt.<br />

10. Beson<strong>der</strong>er Kündigungsschutz<br />

Die Regelung eines beson<strong>der</strong>en Kündigungsschutzes während <strong>der</strong> Elternzeit ist<br />

erfor<strong>der</strong>lich, da für die meisten Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

ohne Sicherung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes nicht machbar wäre.<br />

Aus diesem Grund regelt § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber ab<br />

dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens<br />

jedoch acht Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit, und während <strong>der</strong> gesamten<br />

Dauer <strong>der</strong> Elternzeit nicht kündigen darf.<br />

Wechseln sich die Eltern <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Elternzeit ab, so gilt <strong>der</strong> Kündigungsschutz<br />

für den Elternteil, <strong>der</strong> sich gerade in <strong>der</strong> Elternzeit befindet. Nehmen<br />

die Eltern (auch für bestimmte Zeitabschnitte) gemeinsam Elternzeit, so gilt in<br />

dieser Zeit auch für <strong>bei</strong>de <strong>der</strong> Kündigungsschutz.<br />

Nimmt eine Mutter Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist,<br />

so schließt sich das Kündigungsverbot des Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetzes nahtlos an das des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes an, so dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber dazwischen keine Möglichkeit zur Kündigung hat.


Beson<strong>der</strong>er Kündigungsschutz 147<br />

Beispiel Anschließend an ihren bis zum 20.6.2007 dauernden <strong>Mutterschutz</strong><br />

nimmt Frau A noch Elternzeit bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres<br />

ihres Kindes. Ihr darf somit während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Schwangerschaft,<br />

während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist bis zum 20. Juni und<br />

auch während <strong>der</strong> gesamten Dauer <strong>der</strong> Elternzeit nicht gekündigt<br />

werden.<br />

Dass <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz bereits ab dem Verlangen <strong>der</strong> Elternzeit,<br />

frühestens allerdings acht Wochen vor ihrem Beginn, einsetzt, kommt<br />

daher vor allem Vätern (und eingetragenen Lebenspartnern) zugute, die ab <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes o<strong>der</strong> im Anschluss an die i. d. R. achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

Elternzeit nehmen wollen und ansonsten bis zum Beginn <strong>der</strong> Elternzeit<br />

nicht beson<strong>der</strong>s vor einer Kündigung geschützt wären.<br />

Tipp:<br />

Da die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn<br />

<strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber anzumelden ist, sollten Väter, um auf den beson<strong>der</strong>en<br />

Kündigungsschutz nicht zu verzichten, ihre Elternzeit frühestens<br />

acht Wochen vor <strong>der</strong> Elternzeit in <strong>der</strong> dann ›geschützten<br />

Anmeldewoche‹, d. h. zwischen dem Beginn <strong>der</strong> achten und <strong>der</strong><br />

siebten Woche vor dem Anfang <strong>der</strong> gewünschten Elternzeit geltend<br />

machen!<br />

Erfolgt die Anmeldung früher als acht Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit, so<br />

ist <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz nicht bereits mit dem Verlangen gegeben,<br />

son<strong>der</strong>n setzt grundsätzlich erst ab dem Acht-Wochen-Zeitpunkt vor Beginn <strong>der</strong><br />

Elternzeit ein (BAG vom 17.2.1994 in ArbuR 1994, 274). Eine vorher zugegangene<br />

Kündigung kann allerdings gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a<br />

BGB verstoßen und nichtig sein, wenn sie ›wegen <strong>der</strong> Elternzeit‹ erfolgt ist.<br />

Eine entsprechende Vermutung <strong>bei</strong> umgehen<strong>der</strong> Kündigung nach Geltendmachung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber wi<strong>der</strong>legen und sachgerechte Kündigungsgründe<br />

nachweisen (LAG Nie<strong>der</strong>sachsen vom 12.09.2005 in NZA-RR<br />

2006, 346).<br />

Wird die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen, gilt die Vorverlegung<br />

des Kündigungsschutzes grundsätzlich nur <strong>bei</strong> <strong>der</strong> erstmaligen Inanspruchnahme<br />

durch den jeweiligen Elternteil. Bei späteren Elternzeitabschnitten<br />

desselben Elternteils besteht Son<strong>der</strong>kündigungsschutz also nur während<br />

<strong>der</strong> Elternzeit selbst, nicht dagegen für die Zwischenzeiträume, die nicht<br />

durch Elternzeiten belegt sind (eventuell aber Verstoß gegen das Maßregelungsverbot<br />

des § 612 a BGB). Dies gilt aber nur, soweit es sich um Elternzeitabschnitte<br />

handelt, die vom Berechtigten bereits verbindlich festgelegt<br />

waren.


148<br />

Elternzeit<br />

Handelt es sich dagegen um Elternzeiten, die erst später außerhalb des<br />

zweijährigen Bindungszeitraums (erneut) geltend gemacht werden, gilt auch<br />

wie<strong>der</strong> die Vorverlegung des Kündigungsschutzes.<br />

Beispiel Frau A hat ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber kurz nach <strong>der</strong> Geburt ihres Kindes<br />

schriftlich mitgeteilt, dass sie nach <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist Elternzeit<br />

bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes sowie<br />

während des dritten Lebensjahres nimmt. Während des zweiten<br />

Lebensjahres des Kindes will Herr A in Elternzeit gehen und Frau A<br />

wie<strong>der</strong> voll ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Da Frau A auch den Elternzeitabschnitt für das dritte Lebensjahr<br />

des Kindes bereits verbindlich festgelegt hat, braucht sie diesen<br />

später nicht erneut geltend zu machen. Ihr Son<strong>der</strong>kündigungsschutz<br />

beginnt erst wie<strong>der</strong> mit Antritt des zweiten Elternzeitabschnitts<br />

am zweiten Geburtstag des Kindes.<br />

Hätte sie ihre Elternzeit im Rahmen <strong>der</strong> zweijährigen Bindungsfrist<br />

zunächst nur für das erste Lebensjahr des Kindes festgelegt,<br />

hätte sie mit einer Anmeldefrist von spätestens sieben Wochen für<br />

das dritte Lebensjahr erneut Elternzeit geltend machen können. In<br />

diesem Fall hätte auch <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kündigungsschutz schon wie<strong>der</strong><br />

acht Wochen vor Beginn <strong>der</strong> neuen Elternzeit eingesetzt. Für Herrn<br />

A, <strong>der</strong> seine (erstmalige) Elternzeit spätestens ebenfalls sieben<br />

Wochen vor ihrem Beginn schriftlich anmelden muss, setzt <strong>bei</strong> seinem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong> Kündigungsschutz in jedem Fall (frühestens)<br />

acht Wochen vor Beginn seiner Elternzeit ein.<br />

Entscheidend für das Kündigungsverbot ist <strong>der</strong> Zeitpunkt des Zugangs <strong>der</strong><br />

schriftlichen Kündigungserklärung des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Ob die Beendigung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses in den Zeitraum fällt o<strong>der</strong> nicht, in dem nicht gekündigt<br />

werden darf, spielt da<strong>bei</strong> keine Rolle.<br />

Beispiel 1 Herr A möchte zur Betreuung seines Kindes ab 1. Juli in Elternzeit<br />

gehen und teilt dies neun Wochen vorher, am 29. April, seinem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber mit. Eine schriftliche Kündigung, die ihm vorher, z. B.<br />

am 26. April, fristgerecht zum 31. Juli zugegangen ist, verstößt<br />

nicht gegen das Kündigungsverbot des BEEG.<br />

Beispiel 2 Frau B, die bis zum 20. August in Elternzeit ist, erhält am 15.<br />

August fristgerecht ihre Kündigung zum 30. September. Diese Kündigung<br />

ist unwirksam, da sie während <strong>der</strong> Elternzeit ausgesprochen<br />

wurde. Soll Frau B gekündigt werden, so kann dies frühestens am<br />

21. August zum dann nächstzulässigen Termin erfolgen.


Beson<strong>der</strong>er Kündigungsschutz 149<br />

Das beson<strong>der</strong>e Kündigungsverbot gilt für alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie die zu ihrer<br />

Berufsbildung o<strong>der</strong> die in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.<br />

Es bezieht sich auf jede, d. h. sowohl auf jede ordentliche als auch außerordentliche<br />

fristlose Kündigung sowie auf Än<strong>der</strong>ungskündigungen. Auf diesen<br />

zwingenden Kündigungsschutz kann we<strong>der</strong> vor Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung<br />

verzichtet werden noch kann er im Voraus ausgeschlossen o<strong>der</strong> beschränkt<br />

werden.<br />

Einer Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses aus an<strong>der</strong>en Gründen als durch<br />

Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tgebers (z. B. Ablauf eines befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

siehe Seite 34 f., 141; Kündigung durch den Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> Aufhebungsvertrag<br />

siehe Seite 151 f.) steht das Kündigungsverbot des BEEG nicht entgegen.<br />

Der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG gilt auch für solche Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse,<br />

die erst nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes begründet werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer Elternzeit in Anspruch nimmt (BAG vom 11.3.1999 in NZA<br />

1999, 1047).<br />

Der beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz gilt ebenfalls für Teilzeitbeschäftigte<br />

(Näheres siehe Seite 161f.). Zum Kündigungsschutz <strong>bei</strong> mehreren Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen<br />

bzw. <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberwechsel siehe Seite 164.<br />

Ausnahmsweise ist nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

auch während des Verbotszeitraums eine Kündigung durch einen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

nach vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> obersten Landesbehörde (siehe Seite 32,<br />

<strong>Bremen</strong>: Gewerbeaufsichtsamt) möglich. In einer ›Allgemeinen Verwaltungsvorschrift‹<br />

<strong>der</strong> Bundesregierung (siehe Anhang 5) sind die näheren Einzelheiten<br />

dazu geregelt, in welchen Fällen die zuständigen Behörden einer Kündigung<br />

zustimmen sollen. Danach liegt ein beson<strong>der</strong>er Fall, in dem eine Kündigung<br />

ausnahmsweise zugelassen werden kann, dann vor, wenn es gerechtfertigt<br />

erscheint, das vom Gesetz als vorrangig angesehene Interesse des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

am Fortbestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wegen außergewöhnlicher<br />

Umstände hinter die Interessen des Ar<strong>bei</strong>tgebers zurücktreten zu lassen. Ein<br />

solcher beson<strong>der</strong>er Fall ist insbeson<strong>der</strong>e gegeben <strong>bei</strong>:<br />

Stilllegung o<strong>der</strong> Verlagerung des Betriebes o<strong>der</strong> einer Betriebsabteilung,<br />

wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer in einem an<strong>der</strong>en Betrieb (o<strong>der</strong> Betriebsabteilung)<br />

des Unternehmens o<strong>der</strong> an dem neuen Sitz des Betriebes (o<strong>der</strong> Betriebsabteilung)<br />

nicht weiterbeschäftigt werden kann,<br />

Ablehnung einer in diesen Fällen angebotenen zumutbaren Weiterbeschäftigung<br />

auf einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsplatz,


150<br />

Elternzeit<br />

beson<strong>der</strong>s schweren Verstößen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers gegen ar<strong>bei</strong>tsvertragliche<br />

Pflichten o<strong>der</strong> vorsätzlichen strafbaren Handlungen (letzteres jedenfalls<br />

dann, wenn gegen Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmer gerichtet), wenn<br />

diese dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die Aufrechterhaltung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses unzumutbar<br />

machen,<br />

Gefährdung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Existenz des Ar<strong>bei</strong>tgebers bzw. <strong>der</strong>en unbillige<br />

Erschwerung durch die Aufrechterhaltung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit in bestimmten Fällen.<br />

Beispiel Eine beson<strong>der</strong>s schwere Verletzung <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Treuepflicht<br />

kann z. B. vorliegen, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während seiner<br />

Elternzeit eine Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en (insbeson<strong>der</strong>e Konkurrenz-)<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber annimmt, obwohl sein Ar<strong>bei</strong>tgeber die insoweit<br />

erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung berechtigterweise verweigert hat<br />

(vgl. § 15 Abs. 4 BEEG; siehe Seite 161).<br />

Überschneiden sich die Schutzzeiten nach § 18 Abs. 1 BEEG und § 9 Abs. 1<br />

MuSchG (z. B. <strong>bei</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit nach den <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> erneuter Schwangerschaft/Entbindung während einer Elternzeit),<br />

bedarf <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber für eine Kündigung im Überschneidungszeitraum <strong>der</strong><br />

vorherigen Zulässigkeitserklärung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde nach <strong>bei</strong>den Vorschriften,<br />

da <strong>bei</strong>de Kündigungsverbote nebeneinan<strong>der</strong> bestehen (BAG vom<br />

31.3.1993 in NZA 1993, 646).<br />

Eine entgegen § 18 BEEG ausgesprochene Kündigung ist gem. § 134 BGB<br />

unheilbar nichtig und sollte mit einer Klage <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht angefochten<br />

werden. Gem. § 4 S. 4 KSchG läuft die gesetzliche Klagefrist von drei<br />

Wochen nicht bereits ab Zugang <strong>der</strong> Kündigung, son<strong>der</strong>n grundsätzlich erst ab<br />

Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde an den<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber vor Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung beantragen<br />

muss. Wird dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer die entsprechende Entscheidung nicht bekannt<br />

gegeben, kann er das Fehlen <strong>der</strong> Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze <strong>der</strong><br />

Verwirkung je<strong>der</strong>zeit noch klageweise geltend machen (BAG vom 3.7.2003 in<br />

NZA 2003, 1335). Im Zweifelsfall und vorsorglich sollte aber immer die Dreiwochenfrist<br />

ab Zugang <strong>der</strong> schriftlichen Kündigung eingehalten werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn die behördliche Zustimmung überhaupt nicht vorliegt bzw. nicht<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tgeber beantragt wurde! Außerdem sollte man unverzüglich die Aufsichtsbehörde,<br />

i. d. R. das Gewerbeaufsichtsamt, informieren. Zur Klagefrist<br />

siehe auch Seite 29; zum Rechtsweg gegen eine Zulässigkeitserklärung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde siehe Seite 186.


Tipp:<br />

Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag 151<br />

Da § 18 BEEG nur einen zusätzlichen Schutz des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

darstellt, kann eine Klage <strong>bei</strong> Verletzung an<strong>der</strong>er Kündigungsschutzbestimmungen<br />

(z. B. nach dem KSchG) unter Einhaltung <strong>der</strong><br />

dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang <strong>der</strong> schriftlichen Kündigung<br />

selbstverständlich auch darauf (zusätzlich) gestützt werden (siehe<br />

auch ›Tipp‹ Seite 30).<br />

Auch nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit bzw. während eventueller Zeiträume zwischen<br />

mehreren Elternzeitabschnitten darf <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

nicht deshalb kündigen, weil <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer Elternzeit in Anspruch<br />

genommen hatte (Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB;<br />

ArbG Bochum vom 20.04.2006 in NZA-RR 2006, 643).<br />

11. Eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> sich in Elternzeit befindet, kann auch während dieser<br />

Zeit das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unter Beachtung <strong>der</strong> für ihn geltenden gesetzlichen<br />

o<strong>der</strong> vertraglich vereinbarten Fristen (schriftlich) kündigen bzw. mit Zustimmung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers je<strong>der</strong>zeit (schriftlich) auflösen. Mündliche Kündigungen<br />

o<strong>der</strong> Aufhebungsverträge sind nichtig (§§ 125, 623 BGB) und beenden das<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht (u. a. Schutz vor übereilten Entscheidungen).<br />

Daneben hat er gem. § 19 BEEG zusätzlich die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit zu kündigen, wenn er<br />

anschließend nicht weiterar<strong>bei</strong>ten will. Dieses Son<strong>der</strong>kündigungsrecht bedeutet<br />

zum einen, dass eine längere gesetzliche, tarif- o<strong>der</strong> einzelvertragliche Kündigungsfrist<br />

nicht eingehalten werden muss, zum an<strong>der</strong>en aber auch, dass mit<br />

einer kürzeren gesetzlichen o<strong>der</strong> vertraglichen Frist nicht zum Ende <strong>der</strong><br />

Elternzeit gekündigt werden kann (es sei denn, <strong>bei</strong>de Termine stimmen zufällig<br />

überein). Ist <strong>der</strong> letzte Tag, an dem die schriftliche Kündigungserklärung dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber zugehen muss, ein Samstag, Sonn- o<strong>der</strong> Feiertag, muss sie spätestens<br />

am letzten Werktag davor zugehen.<br />

Beispiel Frau A befindet sich bis einschließlich 20. Dezember in Elternzeit.<br />

Sie hat verschiedene Kündigungsmöglichkeiten:<br />

Sie macht von <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Kündigungsmöglichkeit zum Ende <strong>der</strong><br />

Elternzeit Gebrauch und kündigt spätestens am 20. September (kein Samstag,<br />

Sonn- o<strong>der</strong> Feiertag) zum 20. Dezember, dem Ablauf ihrer Elternzeit.<br />

In diesem Fall braucht sie die Ar<strong>bei</strong>t nicht wie<strong>der</strong> aufnehmen.


152<br />

Elternzeit<br />

Frau A hält sich, weil sie <strong>bei</strong>spielsweise den beson<strong>der</strong>en Kündigungstermin<br />

des § 19 BEEG versäumt hat, an die in ihrem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag vereinbarte<br />

Kündigungsfrist von z. B. sechs Wochen zum Quartalsende und kündigt<br />

fristgerecht spätestens am 19. November zum 31. Dezember. Ob sie nach<br />

Ende <strong>der</strong> Elternzeit ihre Ar<strong>bei</strong>t tatsächlich noch einmal wie<strong>der</strong> aufnehmen<br />

muss, hängt vom Einzelfall ab. Eventuell hat sie noch Resturlaub o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber erklärt sich mit einer vorzeitigen Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit einverstanden.<br />

§ 19 BEEG regelt nur den spätestmöglichen Zeitpunkt für die Erklärung <strong>der</strong><br />

Kündigung zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit. Selbstverständlich kann die Kündigung<br />

auch bereits früher ausgesprochen werden. Die Son<strong>der</strong>kündigung bedarf wie<br />

jede Kündigung <strong>der</strong> Schriftform, ein Kündigungsgrund braucht nicht angegeben<br />

zu werden. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist auch nicht,<br />

dass sie wegen <strong>der</strong> Betreuung des Kindes erfolgt. Zu den Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Eigenkündigung in <strong>der</strong> Krankenversicherung siehe ›Tipp‹ Seite 142 und in <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung siehe Seite 190 ff.<br />

12. Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit für jeden Elternteil bis zu einer<br />

wöchentlichen Ar<strong>bei</strong>tszeit von 30 Stunden zulässig (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG).<br />

Sind <strong>bei</strong>de Eltern gemeinsam in Elternzeit, dürfen <strong>bei</strong>de jeweils bis zu 30<br />

Wochenstunden, zusammen also 60 Stunden ar<strong>bei</strong>ten (bis zu 30 + 30, nicht<br />

aber z. B. 35 + 25). Da es seit Inkrafttreten des BEEG nicht mehr auf die (vertraglich)<br />

›vereinbarte‹ Ar<strong>bei</strong>tszeit ankommt, dürften gelegentliche Überstunden<br />

nur zulässig sein, solange 30 Wochenstunden im Durchschnitt eingehalten werden.<br />

Geeignete Tagespflegepersonen i. S. des § 23 SGB VIII dürfen ausnahmsweise<br />

bis zu fünf Kin<strong>der</strong> in Tagespflege betreuen, auch wenn die<br />

wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt (§ 15 Abs. 4 S. 2 BEEG).<br />

Zu den Auswirkungen einer Teilzeittätigkeit auf die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

siehe Seite 107 f.<br />

Wird bereits vor <strong>der</strong> Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen<br />

Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitar<strong>bei</strong>t ohne<br />

›Antrag auf Teilzeit‹ unverän<strong>der</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit fortgesetzt werden.<br />

Dies gilt nicht nur, wenn die Teilzeitar<strong>bei</strong>t lückenlos und gleichzeitig mit Beginn<br />

<strong>der</strong> Elternzeit, son<strong>der</strong>n auch erst später im Laufe <strong>der</strong> Elternzeit wie<strong>der</strong> aufgenommen<br />

werden soll. Voraussetzung im letzteren Fall ist aber, dass dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber unter Einhaltung <strong>der</strong> siebenwöchigen Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt<br />

wird, ab wann die ursprüngliche Teilzeittätigkeit fortgesetzt werden soll


Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit 153<br />

(BAG vom 27.04.2004 in NZA 2004, 1039). Nach <strong>der</strong> Elternzeit besteht<br />

das Recht auf Rückkehr zu <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit, die vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit galt<br />

(§15 Abs. 5 S. 4 BEEG).<br />

Grundsätzlich ist zwischen zulässiger Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

(sog. Elternteilzeit) <strong>bei</strong>m bisherigen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber zu<br />

unterscheiden.<br />

a) Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong>m bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Nach <strong>der</strong> Konzeption des Gesetzes sollen sich Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

möglichst über einen Antrag auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit (Teilzeitar<strong>bei</strong>t)<br />

und ihre Ausgestaltung innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5<br />

S. 1 und 2 BEEG). Soweit eine Einigung nicht möglich ist, besteht gem.<br />

§ 15 Abs. 7 BEEG ein Rechtsanspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt, unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Personen in<br />

Berufsbildung, in <strong>der</strong> Regel mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis des Ar<strong>bei</strong>tnehmers in demselben Betrieb o<strong>der</strong> Unternehmen<br />

besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,<br />

die vertraglich vereinbarte regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tszeit soll für mindestens zwei<br />

Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert<br />

werden,<br />

dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen<br />

und<br />

<strong>der</strong> Anspruch wurde dem Ar<strong>bei</strong>tgeber sieben Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

schriftlich mitgeteilt.<br />

Dieser Antrag muss den Beginn (bzw. die Dauer) und den Umfang <strong>der</strong> verringerten<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung <strong>der</strong> verringerten<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit soll im Antrag angegeben werden. Die Antragsfrist für die Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

entspricht <strong>der</strong> Anmeldefrist für die Elternzeit.<br />

Die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit kann während <strong>der</strong> Gesamtdauer <strong>der</strong> Elternzeit<br />

höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Wird die<br />

siebenwöchige Antragsfrist versäumt, muss <strong>der</strong> Antrag nachgeholt und <strong>der</strong><br />

Termin für den Beginn <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tszeit entsprechend verschoben<br />

werden. Falls <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die beanspruchte Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen ab <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Geltendmachung mit schriftlicher Begründung tun.


154<br />

Elternzeit<br />

Soweit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

rechtzeitig zustimmt, kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor dem Ar<strong>bei</strong>tsgericht klagen<br />

(siehe Seite 158 f.).<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Mindestbeschäftigtenzahl von regelmäßig mehr<br />

als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmern ist von <strong>der</strong> Größe des gesamten Unternehmens<br />

und nicht des einzelnen Betriebes auszugehen, so dass z. B. die Mitar<strong>bei</strong>ter<br />

<strong>der</strong> einzelnen Filialen einer Handelskette zusammenzuzählen sind. Da<strong>bei</strong><br />

sind Teilzeitkräfte unabhängig von ihrer jeweiligen Wochenstundenzahl (also<br />

z. B. auch geringfügig Beschäftigte) voll mitzurechnen, nicht aber Personen<br />

in Berufsbildung (z. B. Auszubildende).<br />

Für die Erfüllung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Betriebszugehörigkeit von mehr als<br />

sechs Monaten dürfte <strong>der</strong> Tag maßgebend sein, an dem die Reduzierung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit erstmalig beginnen soll, so dass auch Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>bei</strong><br />

Geburt des Kindes o<strong>der</strong> dem Ende <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist dem Unternehmen<br />

noch nicht länger als sechs Monate angehören, den Teilzeitanspruch realisieren<br />

können, sobald sie die Mindestbeschäftigungszeit zurückgelegt haben.<br />

Der Anspruch richtet sich nicht auf irgend einen Teilzeitar<strong>bei</strong>tsplatz im Unternehmen,<br />

son<strong>der</strong>n darauf, die Ar<strong>bei</strong>tszeit des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses zu<br />

verringern. Der Inhalt <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t muss <strong>der</strong> bisherigen Tätigkeit also im<br />

Wesentlichen entsprechen (im Rahmen des Weisungsrechts des Ar<strong>bei</strong>tgebers).<br />

Darüber hinausgehende Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeit sind nur mit Zustimmung<br />

<strong>bei</strong><strong>der</strong> Parteien möglich.<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob dem Anspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, ist im jeweiligen Einzelfall<br />

eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach <strong>der</strong> Konzeption und <strong>der</strong><br />

Zielrichtung des Gesetzes kann das Interesse des Ar<strong>bei</strong>tgebers nur ausnahmsweise<br />

überwiegen, zumal <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer auch ohne jede Einschränkung<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber Elternzeit in Form völliger Freistellung<br />

von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t verlangen könnte! Die betrieblichen Gründe müssen sich<br />

gegen den konkreten Anspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit richten. Dringend<br />

sind die Gründe, wenn die Teilzeitbeschäftigung zu erheblichen unverhältnismäßigen<br />

Nachteilen zu Lasten des Ar<strong>bei</strong>tgebers führen würde. Im Gegensatz<br />

zur Regelung des Teilzeitanspruchs außerhalb <strong>der</strong> Elternzeit (§ 8 Abs. 4<br />

TzBfG) genügt es nicht ohne weiteres, dass die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

die Organisation, den Ar<strong>bei</strong>tsablauf o<strong>der</strong> die Sicherheit im Betrieb wesentlich<br />

beeinträchtigt o<strong>der</strong> unverhältnismäßige Kosten verursacht. Entscheidend wird<br />

insbeson<strong>der</strong>e sein, ob <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber sich zu Recht darauf berufen kann,<br />

dass im konkreten Einzelfall für die ausfallenden Stunden o<strong>der</strong> die Dauer <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitverkürzung keine geeignete (Teilzeit-) Ar<strong>bei</strong>tskraft auf dem maßgeblichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarkt zur Verfügung steht bzw. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausfall nicht durch<br />

Mehrar<strong>bei</strong>t an<strong>der</strong>er Mitar<strong>bei</strong>ter aufgefangen werden kann. Pauschale Ableh-


Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit 155<br />

nungsgründe, z. B. dass im Betrieb grundsätzlich keine Form von Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

möglich sei, reichen nicht aus. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber darf die Teilzeitar<strong>bei</strong>t auch<br />

nicht mit <strong>der</strong> Begründung ablehnen, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplatz sei im Zuge <strong>der</strong> Elternzeit<br />

wegrationalisiert worden (LAG Hamm vom 15.2.2006, Az.: 9 Sa 1601/04).<br />

Zur Einstellung einer Vollzeitvertretung siehe Seite 157.<br />

Zur Prüfung <strong>der</strong> betrieblichen Gründe ist auch hier das Dreistufenschema<br />

heranzuziehen, das das BAG mit Urteil vom 18.2.2003 (in AuR 2004, 66) für<br />

den Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (siehe Seite 169)<br />

entwickelt hat. Es muss zunächst festgestellt werden, welches konkrete<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit- und Organisationskonzept <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber in seinem Betrieb praktiziert.<br />

Sodann muss geprüft werden, ob dieses Konzept tatsächlich <strong>der</strong> gewünschten<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit entgegensteht. Abschließend ist zu prüfen,<br />

ob das Gewicht <strong>der</strong> entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich<br />

ist, dass die Erfüllung des Ar<strong>bei</strong>tszeitwunsches zu einer wesentlichen Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsorganisation, des Ar<strong>bei</strong>tsablaufs, <strong>der</strong> Sicherheit des<br />

Betriebes o<strong>der</strong> zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des<br />

Betriebes führen würde. Da<strong>bei</strong> ist zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 4 TzBfG<br />

für die Zurückweisung des Teilzeitwunsches ›betriebliche Gründe‹ ausreichen<br />

lässt, während nach § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG dafür ›dringende‹ betriebliche<br />

Gründe erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem (formlos möglichen) Antrag auf<br />

Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und ihre Ausgestaltung, über den sich Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

und Ar<strong>bei</strong>tgeber innerhalb von vier Wochen einigen sollen, und soweit<br />

dies nicht möglich ist, dem Rechtsanspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

<strong>der</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tgeber sieben Wochen vor Beginn <strong>der</strong> gewünschten Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

schriftlich mitgeteilt werden muss. Das bedeutet, dass sich grundsätzlich<br />

in einem zweistufigen Verfahren nach <strong>der</strong> bis zu vierwöchigen Einigungsphase<br />

im Fall des Scheiterns erst die siebenwöchige Anspruchsphase anschließt<br />

mit dem Ergebnis, dass zwischen dem ersten Antrag und dem gewünschten<br />

Beginn <strong>der</strong> Teilzeit ein Zeitraum von bis zu elf Wochen liegen kann.<br />

Allerdings gibt § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG ausdrücklich die Möglichkeit, den<br />

Antrag nach § 15 Abs. 5 BEEG auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und ihre Ausgestaltung<br />

schon mit <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung des Rechtsanpruchs auf Verringerung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG zu verbinden, d. h. gleichzeitig<br />

zu stellen. In diesem Fall wird die gesamte Anmeldephase auf sieben<br />

Wochen vor Beginn <strong>der</strong> gewünschten Teilzeitar<strong>bei</strong>t verkürzt.<br />

Da diese (einheitliche) siebenwöchige Anmeldephase zeitlich identisch ist<br />

mit <strong>der</strong> Anmeldefrist <strong>der</strong> Elternzeit, kann auch die Geltendmachung <strong>der</strong> Elternzeit<br />

mit dem Teilzeitantrag verbunden werden, wenn die Elternzeit und die<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t gleichzeitig beginnen soll, d. h. also sieben Wochen vor dem<br />

gewünschten Beginn. Somit kann auch <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kündigungsschutz gewahrt


156<br />

Elternzeit<br />

werden, <strong>der</strong> ab <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> Elternzeit, frühestens jedoch acht<br />

Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit einsetzt. Nach Meinung des Verfassers<br />

dürfte es auch zulässig sein, die Elternzeit nur unter <strong>der</strong> Bedingung zu beanspruchen,<br />

dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die gewünschte Teilzeit genehmigt (bisher<br />

aber nicht gerichtlich entschieden!).<br />

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 7 BEEG bezieht sich <strong>der</strong> (durchsetzbare)<br />

Rechtsanspruch auf Teilzeitar<strong>bei</strong>t nur auf die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit als<br />

solche und nicht auf <strong>der</strong>en Verteilung, z. B. auf die einzelnen Wochentage.<br />

Das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht hat aber festgestellt (Urteil vom 9.5.2006 in NZA<br />

2006, 1413), dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> seiner Entscheidung ›nach billigem<br />

Ermessen‹ im Rahmen seines Direktionsrechts den Verteilungswunsch nur<br />

ablehnen darf, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfor<strong>der</strong>n. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer wegen seiner familiären Einbindung auf eine<br />

bestimmte Lage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit angewiesen ist, gebührt seinen Interessen<br />

regelmäßig <strong>der</strong> Vorrang. Im Ergebnis bedarf <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber für die Ablehnung<br />

eines Antrages auf eine bestimmte Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit also nicht<br />

weniger gewichtiger Gründe als für die Zurückweisung eines Verringerungsantrages.<br />

Stimmt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t grundsätzlich zu, lehnt er<br />

aber die gewünschte Verteilung und Lage ab, kann <strong>der</strong> Elternteil ganz auf die<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t verzichten. O<strong>der</strong> er macht dennoch den Anspruch auf Verringerung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit schriftlich geltend und stellt sich auf die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

vorgesehene Verteilung ein. Beruht die Entscheidung des Ar<strong>bei</strong>tgebers nicht<br />

auf (überwiegenden) dringenden betrieblichen Gründen, kann die beantragte<br />

Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit auch <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsgericht eingeklagt werden.<br />

Der gesetzliche Anspruch auf ›Verringerung‹ <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit, <strong>der</strong> von jedem<br />

Elternteil während <strong>der</strong> Gesamtdauer <strong>der</strong> Elternzeit bis zu zweimal geltend<br />

gemacht werden darf, bedeutet, dass die Ar<strong>bei</strong>tszeit während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

gegenüber <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Elternzeit vereinbarten Ar<strong>bei</strong>tszeit verringert sein<br />

muss. Wegen <strong>der</strong> Zweckrichtung und Praktikabilität <strong>der</strong> Regelung muss also<br />

auch eine Aufstockung einer vorher bereits nach § 15 BEEG herabgesetzten<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit möglich sein, sofern diese unter <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Elternzeit ausgeübten<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit liegt.<br />

I. d. R. wird ein Elternteil während <strong>der</strong> Elternzeit zunächst gar nicht o<strong>der</strong> in<br />

geringem Umfang ar<strong>bei</strong>ten und erst später die Ar<strong>bei</strong>tszeit wie<strong>der</strong> erhöhen wollen.<br />

Es ist auch nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass die Elternzeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweilige Elternzeitabschnitt<br />

vollständig durch Teilzeitar<strong>bei</strong>t abgedeckt sein muss, diese kann<br />

auch erst später einsetzen.<br />

Beispiel 1 Frau A, die bis zur Geburt ihres Kindes in einem Unternehmen mit<br />

mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmern Vollzeit gear<strong>bei</strong>tet hat, hat bis zur Vollendung<br />

des zweiten Lebensjahres ihres Kindes Elternzeit genom-


Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit 157<br />

men und nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist bis zur Vollendung des<br />

ersten Lebensjahres Teilzeitar<strong>bei</strong>t mit 15 Wochenstunden beansprucht.<br />

Bei rechtzeitiger Geltendmachung kann sie anschließend<br />

eine Ar<strong>bei</strong>tszeit von 30 Stunden verlangen, wenn dem keine dringenden<br />

betrieblichen Gründe entgegenstehen.<br />

Beispiel 2 Frau A hat stattdessen Elternzeit bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres ihres Kindes genommen und zunächst nicht gear<strong>bei</strong>tet.<br />

Möchte sie nun während des dritten Lebensjahres 30 Wochenstunden<br />

Teilzeit ar<strong>bei</strong>ten, hat sie einen entsprechenden Anspruch,<br />

wenn sie diesen dem Ar<strong>bei</strong>tgeber rechtzeitig bis sieben Wochen<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t schriftlich mitteilt und keine dringenden<br />

betrieblichen Gründe entgegenstehen.<br />

Auch Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die zunächst Elternzeit mit völliger Freistellung von <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>t in Anspruch genommen haben, sind also nicht gehin<strong>der</strong>t, im Laufe <strong>der</strong><br />

Elternzeit noch eine Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit gem. § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG<br />

(Elternteilzeit) zu beantragen, d. h. eine später gewünschte Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

muss nicht gleichzeitig mit <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Elternzeit geltend<br />

gemacht werden (BAG vom 19.4.2005 in BB 2006, 553). Wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

in diesem Fall allerdings für die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit eine Vollzeitvertretung<br />

eingestellt hat, die nicht bereit ist, ihre Ar<strong>bei</strong>tszeit zu reduzieren und sind<br />

auch an<strong>der</strong>e vergleichbare Mitar<strong>bei</strong>ter zu keiner Verringerung ihrer Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

bereit, so kann sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber i. d. R. auf dringende betriebliche<br />

Gründe berufen, die dem Teilzeitantrag entgegenstehen.<br />

Tipp: Aus diesem Grund sollte ein Teilzeitantrag im Zweifelsfall schon<br />

gleichzeitig mit <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Elternzeit gestellt werden,<br />

wenn bereits feststeht, dass die Ar<strong>bei</strong>tszeit im Laufe <strong>der</strong> Elternzeit<br />

verringert werden soll.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit gilt auch nicht <strong>der</strong> zweijährige<br />

Bindungszeitraum, <strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit zu<br />

berücksichtigen ist, d. h. insoweit muss keine Festlegung auf einen Zeitraum<br />

von zwei Jahren ab <strong>der</strong> Geburt des Kindes erfolgen (siehe obiges Beispiel 1).<br />

Ein einzelner Teilzeitabschnitt muss lediglich mindestens zwei Monate<br />

betragen.<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer allerdings berechtigterweise für einen bestimmten<br />

Zeitraum Teilzeitar<strong>bei</strong>t schriftlich beansprucht, so ist er daran gebunden.<br />

Diese Festlegung kann dann we<strong>der</strong> vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer noch vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

einseitig aufgehoben o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden, da auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber entspre-


158<br />

Elternzeit<br />

chend disponieren muss. Eine vorzeitige Beendigung o<strong>der</strong> Verlängerung<br />

analog <strong>der</strong> Elternzeitregelung kommt nicht in Betracht. Auch eine Kündigung<br />

<strong>der</strong> befristeten Teilzeitar<strong>bei</strong>t durch den Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

scheidet aus, da eine Teilkündigung verboten ist. Außerdem stünde einer Kündigung<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 2 BEEG<br />

entgegen.<br />

Will <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong> Gesamtdauer <strong>der</strong> Elternzeit zweimal<br />

eine Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit in Anspruch nehmen, ist er auch an die<br />

zuerst beantragte Teilzeit gebunden, d. h. mit einem zweiten Wunsch auf Verringerung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit kann er die zuerst beanspruchte Teilzeitar<strong>bei</strong>t gegen<br />

den Willen des Ar<strong>bei</strong>tgebers nicht verän<strong>der</strong>n.<br />

Beispiel 1 Frau A hat Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

ihres Kindes genommen. Nach einem Jahr beantragt sie fristgerecht<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t mit 20 Wochenstunden für das zweite Lebensjahr<br />

und später fristgerecht eine Ar<strong>bei</strong>tszeit von 25 Wochenstunden<br />

für das dritte Jahr. Dies ist ohne weiteres möglich.<br />

Beispiel 2 Frau B beantragt Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

ihres Kindes und für die gesamte Zeit Teilzeitar<strong>bei</strong>t von<br />

20 Wochenstunden. Nach sechs Monaten möchte sie jedoch ihre<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit auf 15 Wochenstunden weiter verringern. Dies ist ohne<br />

Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers nicht möglich, da sie an ihr erstes<br />

Teilzeitverlangen gebunden ist.<br />

Stimmt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong> beanspruchten Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig innerhalb von vier Wochen ab <strong>der</strong> schriftlichen Geltendmachung<br />

zu, besteht nicht Kraft Gesetzes ein Teilzeitar<strong>bei</strong>tsverhältnis, vielmehr<br />

muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will, auf<br />

Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit vor dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgericht klagen (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG). Eine beson<strong>der</strong>e Klagefrist<br />

muss da<strong>bei</strong> nicht eingehalten werden, aber <strong>bei</strong> zu später Klageerhebung tritt<br />

ggf. Verwirkung des Anspruchs ein. Grundsätzlich ist zur vorläufigen Durchsetzung<br />

des Teilzeitanspruchs auch eine einstweilige Verfügung zulässig, wenn<br />

dies für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur Abwehr wesentlicher Nachteile erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Das ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn er ohne die beantragte Ar<strong>bei</strong>tszeitverkürzung nicht<br />

in <strong>der</strong> Lage ist, die Betreuung seines Kindes zuverlässig zu gewährleisten und<br />

zuvor alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Betreuung<br />

des Kindes sicherzustellen. Diese Situation wird aber eher <strong>bei</strong> Teilzeitwunsch<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit vorliegen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 12.4.2002<br />

zu § 8 TzBfG in NZA 2002, 856). Bei unberechtigter Verweigerung einer Teil-


Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit 159<br />

zeitar<strong>bei</strong>t durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber kann u. U. ein Schadensersatzanspruch in<br />

Höhe des dadurch entgangenen Verdienstes gegeben sein.<br />

Im Wege einer einvernehmlichen Regelung mit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber sind<br />

selbstverständlich auch Vereinbarungen über Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

(ohne Rechtsanspruch) möglich, ohne dass das Verfahren nach § 15 Abs.<br />

5 und 6 BEEG eingehalten werden muss o<strong>der</strong> die Voraussetzungen des § 15<br />

Abs. 7 BEEG vorliegen müssen. Die wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit darf aber 30<br />

Stunden nicht übersteigen. So darf z. B. mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

auch eine Teilzeittätigkeit unter 15 Wochenstunden (z. B. geringfügige<br />

Beschäftigung) ausgeübt werden, die Teilzeitar<strong>bei</strong>t kurzfristig begonnen o<strong>der</strong><br />

öfter als zweimal verringert werden o<strong>der</strong> ein Teilzeitabschnitt weniger als zwei<br />

Monate dauern. Selbstverständlich dürfen Teilzeitvereinbarungen während <strong>der</strong><br />

Elternzeit auch in kleineren Unternehmen mit nur bis zu 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

getroffen werden.<br />

Beispiel Frau A ar<strong>bei</strong>tet in einer kleinen Firma mit acht Ar<strong>bei</strong>tnehmern. Nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nimmt sie Elternzeit bis zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Während des dritten Lebensjahres<br />

möchte sie gerne 10 Wochenstunden auf 400 Euro-Basis an<br />

zwei bestimmten Tagen ar<strong>bei</strong>ten und teilt dies drei Wochen vorher<br />

ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber persönlich mit.<br />

Obwohl aus mehreren Gründen ein Rechtsanspruch auf diese<br />

Teilzeittätigkeit nicht besteht, ist sie mit Einverständnis ihres Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

möglich.<br />

Außerhalb <strong>der</strong> Regelungen des BEEG kann sich ein Rechtsanspruch gegen<br />

den bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgeber auf Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit auch aus<br />

an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträgen o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarungen<br />

ergeben. So können z. B. Beamte, die ein Kind unter 18 Jahren betreuen,<br />

langjährig Teilzeitbeschäftigung (o<strong>der</strong> unbezahlten Urlaub) beanspruchen,<br />

soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen (vgl. § 72 a BBG<br />

für Bundesbeamte o<strong>der</strong> § 71 a BremBeamtenG für bremische Landesbeamte).<br />

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten ähnliche Regelungen (§ 11<br />

TVöD, § 11 TV-L). Während <strong>der</strong> Elternzeit stellt § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG nach<br />

überwiegen<strong>der</strong> Meinung eine abschließende Son<strong>der</strong>regelung dar, die als spezielle<br />

Norm den (allgemeinen) Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG verdrängt (siehe<br />

auch Seite 166 ff.).<br />

Wird während <strong>der</strong> Elternzeit <strong>bei</strong>m bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Teilzeitbeschäftigung<br />

ausgeübt, reduziert sich lediglich <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Freistellung, es<br />

wird i. d. R. kein zusätzliches Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis begründet. Für die Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

gelten die normalen ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Regelungen.


160<br />

Elternzeit<br />

Wird <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer ar<strong>bei</strong>tsunfähig, so hat er <strong>bei</strong>spielsweise gegen seinen<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, berechnet allerdings<br />

nach <strong>der</strong> Teilzeittätigkeit. Kehrt eine Mutter nach Ablauf <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

unter Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit in Teilzeitbeschäftigung an ihren Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

zurück, hat sie, sofern sie den Säugling stillt, Anspruch auf die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> für stillende Mütter geltenden Schutzvorschriften. Darüber hinaus gilt<br />

für sie im Fall einer ärztlich bescheinigten eingeschränkten Leistungsfähigkeit<br />

das individuelle Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 2 MuSchG.<br />

Der Teilzeitbeschäftigte kann während <strong>der</strong> Elternzeit auch, an<strong>der</strong>s als <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> in dieser Zeit nicht ar<strong>bei</strong>tet, den vertraglich vereinbarten, tariflichen<br />

o<strong>der</strong> gesetzlichen Erholungsurlaub verlangen, wo<strong>bei</strong> sich die Höhe des<br />

Urlaubsentgelts nach den während <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen<br />

Bezügen (genauer: dem durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>der</strong> letzten 13<br />

Wochen vor Urlaubsbeginn) richtet. Dieser Erholungsurlaub des Teilzeitbeschäftigten<br />

darf nicht wegen <strong>der</strong> Elternzeit gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2<br />

BEEG). Er kann gem. § 7 Abs. 3 BUrlG vorbehaltlich an<strong>der</strong>weitiger tariflicher<br />

Regelung nur bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden (an<strong>der</strong>s,<br />

wenn während <strong>der</strong> Elternzeit nicht gear<strong>bei</strong>tet wird, siehe Seite 178). Zur<br />

Berechnung einer Jahresson<strong>der</strong>zahlung <strong>bei</strong> Teilzeit während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

siehe Seite 181.<br />

b) Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Bei einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber (es gelten die normalen ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen<br />

Regelungen) o<strong>der</strong> als Selbstständiger darf eine zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t bis zu<br />

30 Stunden in <strong>der</strong> Woche (auch unter 15 Stunden) während <strong>der</strong> Elternzeit nur<br />

mit Zustimmung des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgebers ausgeübt werden, es sei denn,<br />

es wird lediglich ein bereits zuvor begründetes Zweit-Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis fortgesetzt.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann seine Zustimmung aber nur aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen ablehnen, und zwar nur schriftlich innerhalb einer<br />

Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Zustimmung<br />

begehrt hat (§ 15 Abs. 4 BEEG).<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber zumindest mitgeteilt, <strong>bei</strong> welchem<br />

an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber er welcher Tätigkeit in welchem Umfang nachgehen will<br />

und verweigert <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Zustimmung nicht frist- und formgerecht<br />

o<strong>der</strong> ohne Begründung, entfällt mit Ablauf <strong>der</strong> Vier-Wochen-Frist das Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis,<br />

d. h. <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer darf die Tätigkeit ausnahmsweise<br />

ohne Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers aufnehmen (BAG vom 26.6.1997 in NZA<br />

1997, 1156).<br />

Die Ablehnung <strong>der</strong> Zustimmung kann insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Kollisionen mit den<br />

auch während <strong>der</strong> Elternzeit weiterbestehenden vertraglichen Nebenpflichten<br />

(Verschwiegenheit/Unterlassung von Wettbewerb) berechtigt sein bzw. wenn


Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit 161<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer das Angebot zur Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong>m bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ausschlägt (Treuepflichtverletzung, BAG a. a. O.). Letzteres dürfte zumindest<br />

<strong>der</strong> Fall sein, wenn die angebotene Teilzeitar<strong>bei</strong>t nach Umfang und Ausgestaltung<br />

den Wünschen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers entspricht. Liegen <strong>der</strong> fristgemäßen<br />

Ablehnung keine entsprechenden dringenden betrieblichen Interessen<br />

zugrunde, kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung zu einer Teilzeittätigkeit<br />

<strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> als Selbstständiger vor dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgericht klagen (LAG Düsseldorf vom 2.7.1999 in NZA-RR 2000, 232).<br />

Leistet er Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> als Selbstständiger<br />

ohne Zustimmung des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgebers, stellt dies i. d. R.<br />

eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die eine Kündigung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Zustimmung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde rechtfertigen kann.<br />

Darüber hinaus sind Unterlassungs- o<strong>der</strong> Schadensersatzansprüche möglich.<br />

c) Kündigungsschutz<br />

Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG erstreckt sich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Kündigungsschutz<br />

auch auf diejenigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die die bisherige Ar<strong>bei</strong>tszeit verkürzen<br />

und während <strong>der</strong> Elternzeit <strong>bei</strong> ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber Teilzeitar<strong>bei</strong>t leisten<br />

(nicht auf ein mit Zustimmung des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgebers während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

aufgenommenes Teilzeitar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber;<br />

BAG vom 2.2.2006 in DB 2006, 1223), d. h. während <strong>der</strong> Elternzeit ist das<br />

gesamte Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis, auch die Vereinbarung über die befristete Teilzeittätigkeit,<br />

gegen Kündigungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers geschützt. Dies gilt auch, wenn<br />

für die Teilzeitar<strong>bei</strong>t eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit als bisher vereinbart wird. Voraussetzung<br />

ist, dass es sich um eine Beschäftigung handelt, die 30 Wochenstunden<br />

nicht übersteigt (streitig). Das Kündigungsverbot entfällt aber nicht, wenn<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur Umgehung des Kündigungsschutzes<br />

über die gesetzlichen Grenzen hinaus beschäftigt.<br />

Das Kündigungsverbot gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, ohne<br />

Elternzeit in Anspruch zu nehmen, <strong>bei</strong> seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber Teilzeitar<strong>bei</strong>t leistet<br />

und Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> während des maximal 14-monatigen Bezugszeitraums<br />

hat (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG), d. h. ohne Berücksichtigung einer eventuellen<br />

Verlängerung des Auszahlungszeitraums. Damit werden die Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

in den Kündigungsschutz einbezogen, die zwar <strong>Elterngeld</strong> beziehen, aber keine<br />

Elternzeit in Anspruch nehmen, weil sie bereits vorher eine Teilzeitar<strong>bei</strong>t,<br />

die 30 Wochenstunden nicht übersteigt, ausgeübt haben und diese weiter ausüben<br />

wollen.<br />

Beispiel Frau A ist mit 25 Wochenstunden als Verkäuferin beschäftigt. Nach<br />

<strong>der</strong> Geburt ihres Kindes, das sie betreut, bezieht sie <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Ihre Teilzeitbeschäftigung steht dem nicht entgegen, da sie die


162<br />

Elternzeit<br />

30-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Frau A nimmt hier keine<br />

Elternzeit in Anspruch, weil sie den Verdienst aus <strong>der</strong> Weiterar<strong>bei</strong>t<br />

in <strong>der</strong> zulässigen Teilzeittätigkeit braucht.<br />

Frau A kann während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges nicht gekündigt<br />

werden. Soweit ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber von ihrem beson<strong>der</strong>en Kündigungsschutz<br />

des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG keine Kenntnis hat, muss Frau<br />

A ihn rechtzeitig geltend machen, um ihn zu erhalten, und zwar<br />

in Anlehnung an § 9 MuSchG spätestens innerhalb zwei Wochen<br />

nach Zugang einer Kündigung (LAG Berlin vom 15.12.2004 in<br />

BB 2006, 672).<br />

Der Son<strong>der</strong>kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG (für Teilzeitbeschäftigte,<br />

die zwar keine Elternzeit nehmen, aber Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong><br />

haben) gilt auch für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die erst nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes<br />

begründet worden sind, wenn <strong>bei</strong> Vertragsschluss ein zuvor bestehendes<br />

an<strong>der</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis bereits beendet war (BAG vom 27.3.2003 in NZA<br />

2004, 155).<br />

d) Sozialversicherung<br />

Übt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong> Elternzeit im zulässigen Rahmen eine<br />

Teilzeitbeschäftigung aus, so gelten hinsichtlich <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht<br />

dieser Tätigkeit die allgemeinen Regelungen. Danach bleiben sozialversicherungsfrei<br />

nur geringfügige Teilzeitbeschäftigungen während <strong>der</strong><br />

Elternzeit mit einem regelmäßigen monatlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt von nicht mehr<br />

als 400 €. Unerheblich ist da<strong>bei</strong>, ob die Tätigkeit <strong>bei</strong>m bisherigen o<strong>der</strong> einem<br />

an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber ausgeübt wird. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat pauschale Beiträge<br />

zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen. Wird die Entgeltgrenze überschritten,<br />

tritt Versicherungs- und Beitragspflicht in <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-,<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosen- und Rentenversicherung ein. Dies gilt ausnahmsweise auch dann,<br />

wenn die Teilzeitbeschäftigung auf nicht mehr als 50 Ar<strong>bei</strong>tstage o<strong>der</strong> zwei<br />

Monate befristet ist (sog. kurzfristige Beschäftigung), da eine Teilzeittätigkeit<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit grundsätzlich als ›berufsmäßige‹ Beschäftigung im Sinne<br />

des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV angesehen wird und <strong>bei</strong> Überschreiten <strong>der</strong><br />

oben genannten Entgeltgrenze somit in jedem Fall Versicherungs- und Beitragspflicht<br />

zur Folge hat.<br />

Übt ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong> Elternzeit mehrere geringfügige<br />

Beschäftigungen aus, so sind alle Vergütungen zusammenzurechnen. Wird<br />

dann die 400 €-Grenze überschritten, besteht für alle 400 €-Jobs Versicherungspflicht<br />

in <strong>der</strong> Sozialversicherung. Übt ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer neben einer nicht<br />

geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, sind diese mit <strong>der</strong>


Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit 163<br />

Hauptbeschäftigung ebenfalls zusammenzurechnen mit Ausnahme einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung, die also sozialversicherungsfrei bleibt.<br />

Insoweit ist das ursprüngliche Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Elternzeit aber<br />

keine ›nicht geringfügige (Haupt-)Beschäftigung‹.<br />

Zur Möglichkeit, sich während <strong>der</strong> Elternzeit für eine Teilzeitar<strong>bei</strong>t ar<strong>bei</strong>tslos<br />

zu melden und Ar<strong>bei</strong>tslosengeld zu beziehen, siehe Seite 190.<br />

e) Ende <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

Mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit endet grundsätzlich auch die für <strong>der</strong>en<br />

Dauer vereinbarte Teilzeitar<strong>bei</strong>t, d. h. es gilt dann wie<strong>der</strong> die vor <strong>der</strong> Elternzeit<br />

geltende Ar<strong>bei</strong>tszeit. Soll nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit weiter Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

geleistet werden, obwohl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor <strong>der</strong> Elternzeit vollzeitbeschäftigt<br />

war, so bedarf es dazu i. d. R. einer eindeutigen Vereinbarung. Fehlt<br />

eine solche, ist davon auszugehen, dass die Teilzeittätigkeit nur für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Elternzeit vereinbart bzw. beansprucht war.<br />

Tipp:<br />

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte eine Verringerung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit (auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht) möglichst<br />

schriftlich und ausdrücklich befristet für den jeweiligen<br />

Teilzeitabschnitt o<strong>der</strong> die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit vereinbart werden,<br />

wenn man nach <strong>der</strong> Elternzeit z. B. wie<strong>der</strong> voll ar<strong>bei</strong>ten will.<br />

f) Sonstiges<br />

Zu den Auswirkungen von Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit siehe auch<br />

Seite 79 Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

Seite 107 f. <strong>Elterngeld</strong><br />

Seite 177 Erholungsurlaub<br />

Seite 188 f. Krankenversicherung<br />

Seite 191 f. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

13. Mehrere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse/Ar<strong>bei</strong>tgeberwechsel<br />

Ist ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor <strong>der</strong> Elternzeit gleichzeitig in mehreren (Teilzeit)<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen tätig, so kann er grundsätzlich von jedem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Elternzeit verlangen. Es ist ihm aber auch freigestellt, z. B. in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

Elternzeit zu nehmen und in dem an<strong>der</strong>en weiterzuar<strong>bei</strong>ten, sofern<br />

die Ar<strong>bei</strong>tszeit die Grenze von 30 Wochenstunden (insgesamt) nicht übersteigt.


164<br />

Elternzeit<br />

Eine Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers nach § 15 Abs. 4 BEEG ist in diesem Fall<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich. Solange die gesetzlichen Zeitgrenzen insgesamt nicht überschritten<br />

werden, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> bestehen. Der beson<strong>der</strong>e<br />

Kündigungsschutz gilt sowohl für das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis, in dem Elternzeit<br />

genommen wird, als auch für dasjenige, in dem in zulässigem Umfang weitergear<strong>bei</strong>tet<br />

wird.<br />

Wird infolge <strong>der</strong> Mehrfachbeschäftigung die 30-Wochenstundengrenze überschritten,<br />

entfallen <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> bzw. Elternzeit und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Kündigungsschutz!<br />

Der Anspruch auf Elternzeit ist nicht auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschränkt,<br />

das zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt des Kindes bestand, d. h. <strong>bei</strong> einem Ar<strong>bei</strong>tgeberwechsel<br />

nach <strong>der</strong> Geburt kann eine Elternzeit bzw. ein Rest einer <strong>bei</strong>m<br />

früheren Ar<strong>bei</strong>tgeber noch nicht (vollständig) genommenen Elternzeit <strong>bei</strong>m neuen<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber (erneut) fristgerecht geltend gemacht werden. Auch insoweit<br />

gilt <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kündigungsschutz des § 18 BEEG (BAG vom 11.3.1999 in AiB<br />

1999, 715). Allerdings ist <strong>der</strong> neue Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht an eine eventuelle<br />

Zustimmung des früheren Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Übertragung eines Teils <strong>der</strong> Elternzeit<br />

auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes<br />

gebunden, d. h. die restliche Elternzeit kann dann ggf. nicht mehr genommen<br />

werden! Zum Betriebsübergang siehe Seite 184 f.<br />

14. Vertretung am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

Für die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit o<strong>der</strong> Teile davon (ebenso für die Zeiten eines<br />

Beschäftigungsverbotes nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz einschließlich <strong>der</strong><br />

Schutzfristen o<strong>der</strong> einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung o<strong>der</strong> einzelvertraglicher<br />

Vereinbarung beruhenden Freistellung zur Kin<strong>der</strong>betreuung) kann <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber gem. § 21 BEEG eine Ersatzkraft für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong><br />

Elternzeit nimmt, befristet einstellen. Die Befristung kann auch notwendige<br />

Zeiten <strong>der</strong> Einar<strong>bei</strong>tung umfassen. Die Dauer <strong>der</strong> Befristung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

muss kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmt, bestimmbar o<strong>der</strong> den vorstehend<br />

genannten Zwecken zu entnehmen sein. Es können auch befristete Verträge<br />

mit verschiedenen Ersatzkräften hintereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mehrere befristete Verträge<br />

mit <strong>der</strong>selben Ersatzkraft in Folge abgeschlossen werden; jede einzelne<br />

Befristung muss für sich sachlich begründet sein.<br />

Gem. § 21 Abs. 4 BEEG kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber das befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

<strong>der</strong> Ersatzkraft mit einer Frist von mindestens drei Wochen kündigen,<br />

wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers vorzeitig endet und <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer die vorzeitige Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat (<strong>bei</strong> Tod<br />

des Kindes o<strong>der</strong> nicht auf § 19 BEEG beruhen<strong>der</strong> Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tneh-


Vertretung am Ar<strong>bei</strong>tsplatz 165<br />

mers, <strong>der</strong> sich in Elternzeit befindet). Die gleiche Möglichkeit besteht in den<br />

Fällen, in denen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die vorzeitige Beendigung seiner Elternzeit<br />

wegen <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes o<strong>der</strong> eines beson<strong>der</strong>en Härtefalles<br />

beantragt hatte und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die vorzeitige Beendigung wegen fehlen<strong>der</strong><br />

dringen<strong>der</strong> betrieblicher Gründe nicht ablehnen darf. Die Kündigung ist<br />

jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Elternzeit vorzeitig<br />

endet. Gegen eine solche Kündigung kann sich die Ersatzkraft nicht auf die<br />

Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen.<br />

15. Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Elternzeit<br />

Ist das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht spätestens bis zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit<br />

(z. B. aufgrund einer Kündigung) beendet worden, muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer am<br />

ersten Tag nach Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit grundsätzlich seine Ar<strong>bei</strong>t zu den<br />

früheren ar<strong>bei</strong>tsvertraglich vereinbarten Bedingungen unaufgefor<strong>der</strong>t wie<strong>der</strong><br />

aufnehmen.<br />

Wurde für die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit die Ar<strong>bei</strong>tszeit verringert, besteht nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit ein Rechtsanspruch auf Rückkehr zur früheren<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit, die vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit galt (§ 15 Abs. 5 S. 4 BEEG).<br />

Zum Anspruch auf Teilzeit nach <strong>der</strong> Elternzeit siehe folgenden Abschnitt 16<br />

bzw. zur Lage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit auch Seite 171.<br />

Außerdem hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer Anspruch darauf, wie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsvertraglich<br />

geschuldeten Tätigkeit beschäftigt zu werden. Ob er die Rückkehr<br />

an seinen konkreten früheren Ar<strong>bei</strong>tsplatz verlangen o<strong>der</strong> ihm ein neuer<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz zugewiesen werden kann, hängt in erster Linie vom Inhalt des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrages ab (ggf. unter Berücksichtigung eines Tarifvertrages o<strong>der</strong><br />

einer Betriebsvereinbarung). Ist die Pflicht zur Ar<strong>bei</strong>tsleistung vertraglich nicht<br />

auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt, kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber im Rahmen<br />

seines Weisungsrechts dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer auch eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit <strong>der</strong><br />

vereinbarten Art zuweisen. Eine Umsetzung darf aber nur auf einem gleichwertigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatz erfolgen und nicht mit einer Schlechterstellung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

einem geringeren Entgelt, verbunden sein. Sind dagegen die zu erbringenden<br />

Ar<strong>bei</strong>tsleistungen sowohl <strong>der</strong> Art als auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstelle nach im<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrag genau bezeichnet (o<strong>der</strong> hat sich im Einzelfall die Ar<strong>bei</strong>tspflicht<br />

durch die tatsächliche langfristige Beschäftigung auf eine fest umrissene<br />

Tätigkeit konkretisiert), ist eine Übertragung an<strong>der</strong>er Aufgaben grundsätzlich<br />

ausgeschlossen.


166<br />

Elternzeit<br />

Beispiel 1 Die Verkäuferin Frau A, die vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen und<br />

<strong>der</strong> anschließenden Elternzeit in <strong>der</strong> Abteilung ›Damenoberbekleidung‹<br />

ar<strong>bei</strong>tete, wird nach <strong>der</strong> Elternzeit zu denselben Bedingungen<br />

wie vorher in <strong>der</strong> Spielwarenabteilung eingesetzt. Dies ist zulässig,<br />

wenn sie laut Ar<strong>bei</strong>tsvertrag als ›Verkäuferin‹ angestellt ist, ohne<br />

dass dies näher konkretisiert wurde.<br />

Beispiel 2 Frau B ist laut Anstellungsvertrag als Sekretärin <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

eingestellt. Sie kann nun nach ihrer Elternzeit nicht als<br />

Sekretärin in <strong>der</strong> Buchhaltung eingesetzt werden.<br />

Beispiel 3 Im vorstehenden Beispiel ist Frau B laut Anstellungsvertrag als<br />

Sekretärin ohne nähere Zuordnung o<strong>der</strong> Beschreibung eingestellt.<br />

In diesem Fall wäre eine Umsetzung in die Buchhaltung i. d. R.<br />

möglich.<br />

Ist eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen nicht vom Weisungsrecht des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers gedeckt und stimmt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer einer Vertragsän<strong>der</strong>ung<br />

nicht zu, so verbleibt <strong>bei</strong> Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes<br />

nur die Möglichkeit einer Än<strong>der</strong>ungskündigung.<br />

Bis zum Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit ist allerdings das Kündigungsverbot des<br />

§ 18 Abs. 1 BEEG zu beachten.<br />

Tipp: Für die Rückkehr in den Betrieb ist es wichtig, während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

weiter Kontakt zum Unternehmen zu halten. Auch Betriebsräte/Personalräte<br />

können einiges tun, um Elternzeiter zu unterstützen,<br />

z. B. in einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung den<br />

Wie<strong>der</strong>einstieg regeln und darauf achten, dass Elternzeiter <strong>bei</strong><br />

Personalplanungen, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen o<strong>der</strong><br />

betrieblichen Schulungen berücksichtigt bzw. über das Geschehen<br />

im Betrieb informiert werden.<br />

16. Exkurs: Anspruch auf Teilzeit bzw. Son<strong>der</strong>urlaub<br />

nach Elternzeit?<br />

Grundsätzlich ist die Ar<strong>bei</strong>t nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit wie<strong>der</strong> zu den<br />

früheren ar<strong>bei</strong>tsvertraglich vereinbarten Bedingungen aufzunehmen. In vielen<br />

Fällen möchte (o<strong>der</strong> muss) ein Elternteil aber, auch wenn er vor <strong>der</strong> Geburt<br />

des Kindes vollzeitbeschäftigt war, nach <strong>der</strong> Elternzeit wegen <strong>der</strong> Betreuung<br />

des Kindes – zumindest vorübergehend – eine Teilzeittätigkeit ausüben o<strong>der</strong><br />

für eine bestimmte Zeit noch unbezahlten Son<strong>der</strong>urlaub nehmen.


Exkurs: Anspruch auf Teilzeit bzw. Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit? 167<br />

a) Teilzeitar<strong>bei</strong>t nach Elternzeit/ohne Elternzeit<br />

§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG, siehe Anhang 6)<br />

gewährt unter bestimmten Voraussetzungen allen Ar<strong>bei</strong>tnehmern gegen ihren<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit und Berücksichtigung ihrer Ar<strong>bei</strong>tszeit-Verteilungswünsche.<br />

Anspruchsberechtigt sind nicht nur Vollzeitkräfte, son<strong>der</strong>n auch<br />

bereits in Teilzeit Beschäftigte. Während einer Elternzeit gelten nach überwiegen<strong>der</strong><br />

Meinung für den Teilzeitanspruch vorrangig die Bestimmungen des<br />

§ 15 Abs. 4 bis 7 BEEG (siehe Seite 152 ff.), es sei denn, die Verringerung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit wird unbefristet über das Ende <strong>der</strong> Elternzeit hinaus geltend<br />

gemacht.<br />

Für den Teilzeitanspruch außerhalb (nach) einer Elternzeit o<strong>der</strong> ohne<br />

Inanspruchnahme von Elternzeit, <strong>der</strong> keinerlei Begründung bedarf, gelten in<br />

mehrerer Hinsicht vom BEEG abweichende Regelungen. So sieht das TzBfG<br />

z. B. für die Geltendmachung keine Schriftform vor, die aber dennoch<br />

möglichst eingehalten werden sollte. Die Ar<strong>bei</strong>tszeit kann gegen den Willen<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers auch auf weniger als 15 Wochenstunden verringert werden.<br />

Auch eine nur geringfügige Ar<strong>bei</strong>tsreduzierung, z. B. um eine Stunde pro<br />

Woche, ist möglich.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

Da<strong>bei</strong> werden Teilzeitkräfte (auch geringfügig Beschäftigte) voll mitgezählt;<br />

Personen in Berufsbildung (insbeson<strong>der</strong>e Auszubildende) bleiben aber<br />

unberücksichtigt.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis mit demselben Ar<strong>bei</strong>tgeber muss zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Geltendmachung bereits sechs Monate bestanden haben, wo<strong>bei</strong> ein ruhendes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis (auch während Elternzeit) genügt.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und <strong>der</strong>en Umfang<br />

spätestens drei Monate vor ihrem Beginn geltend machen. Wird die Frist<br />

nicht eingehalten, verschiebt sich <strong>der</strong> Beginn i. d. R. entsprechend (BAG<br />

vom 20.07.2004 in NZA 2004, 1090). Erörtert <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber aber trotz<br />

Fristversäumnis mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer ohne Vorbehalt die Ar<strong>bei</strong>tszeitverringerung,<br />

ist von seinem Verzicht auf die Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Mindestfrist<br />

auszugehen (BAG vom 14.10.2003 in BB 2004, 2821). Die dreimonatige<br />

Mindestankündigungsfrist muss auch eingehalten werden, wenn sich die<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t unmittelbar an das Ende <strong>der</strong> Elternzeit anschließen soll. Mit<br />

dem Antrag auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit soll auch die gewünschte Verteilung<br />

angegeben werden. Die Beanspruchung einer bestimmten Verteilung<br />

<strong>der</strong> verbleibenden Ar<strong>bei</strong>tszeit muss spätestens in die Erörterung mit dem


168<br />

Elternzeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber eingebracht werden (siehe Seite 170; BAG vom 23.11.2004<br />

in BB 2005, 1739), an<strong>der</strong>enfalls entscheidet insoweit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Der Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und <strong>der</strong> vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer gewünschten<br />

Verteilung stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Betriebliche<br />

Gründe liegen insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit die<br />

Organisation, den Ar<strong>bei</strong>tsablauf o<strong>der</strong> die Sicherheit im Betrieb wesentlich<br />

beeinträchtigt o<strong>der</strong> unverhältnismäßige Kosten verursacht. Somit ist <strong>der</strong><br />

Teilzeitanspruch während <strong>der</strong> Elternzeit stärker ausgestaltet, als diesem<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tgeber nur ›dringende‹ betriebliche Gründe entgegengehalten werden<br />

können.<br />

Wichtig Wünsche auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und <strong>der</strong>en konkrete Verteilung<br />

können vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu einem einheitlichen Antrag<br />

auf Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Än<strong>der</strong>ung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />

miteinan<strong>der</strong> verbunden werden. In diesem Fall hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowohl die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

als auch <strong>der</strong>en Verteilung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer<br />

Vereinbarung zu gelangen. Ist für den Ar<strong>bei</strong>tgeber erkennbar, dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit von <strong>der</strong><br />

gewünschten Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit abhängig machen will,<br />

kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nur einheitlich das Än<strong>der</strong>ungsangebot annehmen<br />

o<strong>der</strong> ablehnen (BAG vom 18.2.2003, Az.: 9 AZR 356/02 in<br />

NZA 2003, 911). Auf diese Weise wird verhin<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

eine Ar<strong>bei</strong>tszeitverkürzung durchsetzt, die aber dann vom<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber mit einer so unvorteilhaften Ar<strong>bei</strong>tszeitlage gekontert<br />

wird, dass sie insgesamt unattraktiv wird.<br />

Die möglichen betrieblichen Ablehnungsgründe können grob wie folgt<br />

eingeteilt werden:<br />

nicht kompensierbarer Wegfall eines bestimmten Ar<strong>bei</strong>tsvolumens,<br />

z. B. keine geeignete Ersatzkraft (Rechtsprechung stellt insoweit strenge<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen),<br />

an Maschinenlaufzeiten o<strong>der</strong> Schichtsysteme gebundene Tätigkeiten,<br />

erfor<strong>der</strong>liche Betreuungskontinuität und Servicekonzepte, einschließlich<br />

pädagogische Gesichtspunkte,<br />

künstlerische Belange,<br />

Verursachung unverhältnismäßiger Kosten sowie<br />

in Tarifverträgen geregelte Ablehnungsgründe (z. B. Teilzeitquote)<br />

o<strong>der</strong> bestimmte Ar<strong>bei</strong>tszeitmodelle in Betriebsvereinbarungen.


Exkurs: Anspruch auf Teilzeit bzw. Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit? 169<br />

Ob sowohl dem Wunsch des Ar<strong>bei</strong>tnehmers nach Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

als auch <strong>der</strong>en konkreter Verteilung genügend gewichtige betriebliche Gründe<br />

entgegenstehen, ist nach einer grundlegenden Entscheidung des BAG vom<br />

18.2.2003, Az.: 9 AZR 164/02 (in AuR 2004, 66) in drei Stufen zu prüfen:<br />

In <strong>der</strong> ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches<br />

betriebliche Organisationskonzept <strong>der</strong> vom Ar<strong>bei</strong>tgeber als erfor<strong>der</strong>lich<br />

angesehenen Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist<br />

das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb<br />

verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept<br />

die Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung bedingt, liegt <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber. Die Richtigkeit<br />

seines Vortrags ist ar<strong>bei</strong>tsgerichtlich voll überprüfbar. Die dem Organisationskonzept<br />

zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und<br />

die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen,<br />

soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen,<br />

ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.<br />

In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitverlangen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers tatsächlich entgegensteht. Da<strong>bei</strong><br />

ist auch <strong>der</strong> Frage nachzugehen, ob durch eine dem Ar<strong>bei</strong>tgeber zumutbare<br />

Än<strong>der</strong>ung von betrieblichen Abläufen o<strong>der</strong> des Personaleinsatzes <strong>der</strong> betrieblich<br />

als erfor<strong>der</strong>lich angesehene Ar<strong>bei</strong>tszeitbedarf unter Wahrung des<br />

Organisationskonzeptes mit dem individuellen Ar<strong>bei</strong>tszeitwunsch des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

zur Deckung gebracht werden kann.<br />

Ergibt sich, dass das Ar<strong>bei</strong>tszeitverlangen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers nicht mit dem<br />

organisatorischen Konzept und <strong>der</strong> daraus folgenden Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung in<br />

Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das<br />

Gewicht <strong>der</strong> entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden<br />

durch die vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz<br />

2 TzBfG genannten beson<strong>der</strong>en betrieblichen Belange o<strong>der</strong> das betriebliche<br />

Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische<br />

Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt?<br />

Beispiel Frau A ist Verkäuferin in Vollzeit in einem Teppichhaus, das<br />

wöchentlich 60 Stunden geöffnet hat. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber lehnt ihren<br />

Antrag auf Reduzierung ihrer Ar<strong>bei</strong>tszeit auf 25 Stunden in <strong>der</strong><br />

Woche ab, da er so weitgehend wie möglich sicherstellen will, dass<br />

seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner<br />

haben.<br />

Das BAG (Urteil vom 30.9.2003 in NZA 2004, 382) gab Frau A<br />

Recht. Das grundsätzlich nachvollziehbare servicefreundliche


170<br />

Elternzeit<br />

Organisationskonzept des Ar<strong>bei</strong>tgebers ist durch die Ar<strong>bei</strong>tszeitverringerung<br />

von Frau A aber nicht wesentlich beeinträchtigt, da das<br />

Ziel des Konzeptes auch <strong>bei</strong> Einsatz aller Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Vollzeit<br />

nicht erreichbar ist und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber ohnehin Vorkehrungen für<br />

den Fall treffen muss, dass <strong>der</strong> Kunde den gleichen Verkäufer nicht<br />

antrifft.<br />

Wurde dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer bereits während <strong>der</strong> Elternzeit eine Ar<strong>bei</strong>tszeitverringerung<br />

gewährt, spricht gegen eine Ablehnung des dauerhaften Teilzeitanspruchs<br />

gem. § 8 TzBfG nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit <strong>der</strong> Umstand, dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber schon während <strong>der</strong> Elternzeit die Teilzeit tatsächlich organisatorisch<br />

und praktisch umgesetzt hat, so dass betriebliche Gründe offensichtlich<br />

nicht entgegenstehen!<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer die gewünschte Verringerung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit zu erörtern mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu gelangen und<br />

Einvernehmen über die vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer festzulegende Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

herzustellen. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann ein Betriebsratsmitglied zu den Verhandlungen<br />

hinzuziehen. Die Entscheidung über die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

und ihre Verteilung muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer spätestens<br />

einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen.<br />

Gelingt kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bezüglich <strong>der</strong><br />

Verringerung und versäumt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Monatsfrist zur schriftlichen<br />

Ablehnung, verringert sich automatisch die Ar<strong>bei</strong>tszeit entsprechend dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerwunsch auch ohne Vereinbarung. Bei Nichteinigung über die Verteilung<br />

(Lage) <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und nicht rechtzeitiger schriftlicher Ablehnung<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber binnen Monatsfrist, gilt auch die Verteilung <strong>der</strong> Stunden<br />

entsprechend den Wünschen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers als festgelegt und kann von<br />

ihm beansprucht werden.<br />

Allerdings kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die festgelegte Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

(nicht den Umfang) einseitig wie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n, wenn das betriebliche Interesse<br />

daran das Interesse des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an <strong>der</strong> Beibehaltung erheblich überwiegt<br />

und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Än<strong>der</strong>ung spätestens einen Monat vorher<br />

angekündigt hat.<br />

Lehnt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Wunschteilzeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers dagegen fristund<br />

formgerecht ab, bleibt dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer nur die Möglichkeit, Klage auf<br />

Zustimmung zur Ar<strong>bei</strong>tszeitreduzierung vor dem Ar<strong>bei</strong>tsgericht zu erheben.<br />

In dringenden Fällen ist auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung zulässig<br />

(siehe Seite 158). Nach Zustimmung o<strong>der</strong> berechtigter Ablehnung durch<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer erst frühestens nach Ablauf von zwei<br />

Jahren eine erneute Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit verlangen.


Exkurs: Anspruch auf Teilzeit bzw. Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit? 171<br />

Eine durch den Ar<strong>bei</strong>tnehmer erzwingbare Befristung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeitreduzierung<br />

ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

<strong>der</strong> nur vorübergehend verkürzt ar<strong>bei</strong>ten will, dies ausdrücklich mit dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber vereinbaren muss, ansonsten gilt die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

auf unbestimmte Zeit (LAG Schleswig-Holstein vom 25.8.2005 in NZA-RR<br />

2006, 12).<br />

Gem. § 9 TzBfG besteht für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber den<br />

Wunsch nach einer Verlängerung (Aufstockung) seiner vertraglich vereinbarten<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit angezeigt hat, lediglich ein Anspruch, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Besetzung eines entsprechenden<br />

freien Ar<strong>bei</strong>tsplatzes <strong>bei</strong> gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt<br />

zu werden, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Gründe o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitwünsche an<strong>der</strong>er teilzeitbeschäftigter Ar<strong>bei</strong>tnehmer entgegenstehen.<br />

Auch außerhalb <strong>der</strong> Regelungen des TzBfG kann sich nach einer Elternzeit<br />

für Ar<strong>bei</strong>tnehmer ein Rechtsanspruch auf Reduzierung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

ergeben, z. B. aufgrund von an<strong>der</strong>en Gesetzen, Tarifverträgen o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarungen.<br />

I. d. R. besteht für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer dann ein Wahlrecht je<br />

nach seiner Interessenlage. Für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen<br />

Dienstes siehe Seite 159. Schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen haben gem.<br />

§ 81 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit wegen <strong>der</strong> Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung notwendig ist.<br />

Gem. § 8 Abs. 1 BBiG hat auf gemeinsamen Antrag einer/s Auszubildenden<br />

und des Ausbildenden die zuständige Stelle die tägliche o<strong>der</strong> wöchentliche<br />

Ausbildungszeit zu verkürzen (Teilzeitberufsausbildung), wenn ein berechtigtes<br />

Interesse vorliegt wie z. B. die Betreuung eines Kindes.<br />

Was die Lage/Verteilung <strong>der</strong> vereinbarten Ar<strong>bei</strong>tszeit (auch <strong>bei</strong> Vollzeit)<br />

anbelangt, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber gem. § 6 Abs. 4 Buchst. b ArbZG einen<br />

Nachtar<strong>bei</strong>tnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

umzusetzen, wenn in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf<br />

Jahren lebt, das nicht von einer an<strong>der</strong>en im Haushalt lebenden Person betreut<br />

werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfor<strong>der</strong>nisse entgegen<br />

stehen. Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes.<br />

In zunehmendem Maße haben die Ar<strong>bei</strong>tsgerichte inzwischen entschieden,<br />

dass Ar<strong>bei</strong>tgeber auch grundsätzlich verpflichtet sind, im Rahmen ihrer<br />

Fürsorgepflicht und Ausübung ihres Direktionsrechts <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong><br />

Lage <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit (auch <strong>bei</strong> Vollzeit) die Notwendigkeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers,<br />

Familie und Beruf zu vereinbaren, nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1<br />

BGB bzw. § 106 GewO zu berücksichtigen (z. B. BAG vom 23.9.2004 in NZA<br />

2005, 359; LAG Nürnberg vom 8.3.1999 in NZA 2000, 263 und ArbG Bonn<br />

vom 21.9.2000 in NZA-RR 2001, 132).


172<br />

Elternzeit<br />

b) Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit?<br />

Ein Rechtsanspruch auf unbezahlten Son<strong>der</strong>urlaub außerhalb (nach) einer<br />

Elternzeit besteht nicht generell, kann sich aber aus gesetzlichen Regelungen<br />

(z. B. für Beamte), Tarifverträgen o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarungen ergeben.<br />

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können <strong>bei</strong> Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes (z. B. Betreuung eines Kindes) unbezahlten Son<strong>der</strong>urlaub erhalten<br />

(§ 28 TVöD, § 28 TV-L). Auch in einigen Bereichen außerhalb des öffentlichen<br />

Dienstes sind tarifvertragliche Möglichkeiten zur Reduzierung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

bzw. Inanspruchnahme von ›Elternurlaub‹ geregelt, so z. B.:<br />

Einzelhandel<br />

Groß- und Außenhandel<br />

Metallindustrie<br />

Eisen- und Stahlindustrie<br />

Privates Bankgewerbe<br />

Privates Versicherungsgewerbe.<br />

In mehreren größeren Unternehmen sind inzwischen Elternurlaubs- bzw. Teilzeitmöglichkeiten<br />

auch durch Firmentarifverträge o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarungen<br />

geschaffen worden, nicht nur in unmittelbarem Anschluss an die gesetzliche<br />

Elternzeit.<br />

Beginnt während eines Son<strong>der</strong>urlaubs wegen <strong>der</strong> Geburt eines weiteren<br />

Kindes eine neue Schutzfrist, wird sich häufig das Interesse ergeben, den<br />

Son<strong>der</strong>urlaub vorzeitig zu beenden, um das Mutterschaftsgeld und den Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss<br />

in Anspruch nehmen zu können bzw. den Son<strong>der</strong>urlaub durch<br />

Elternzeit zu ersetzen. Im Einzelfall kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet sein,<br />

einem entsprechenden Verlangen zuzustimmen (siehe Seite 80).<br />

Zur sozialen Sicherheit <strong>bei</strong> unbezahltem Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit<br />

(<strong>bei</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t gelten die allgemeinen Regelungen, siehe Seite 162 f.) gilt<br />

Folgendes:<br />

In <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung besteht für versicherungspflichtige<br />

Mitglie<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub länger als einen Monat<br />

dauert, kein Versicherungsschutz. Er kann sichergestellt werden durch die<br />

Mitversicherung im Rahmen <strong>der</strong> Familienversicherung, also wenn <strong>der</strong><br />

Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist (§ 10 SGB V) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls<br />

durch freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V.<br />

In <strong>der</strong> Rentenversicherung werden Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung für Geburten<br />

ab 1992 nur bis zur Dauer von drei Jahren als Beitragszeiten gewertet.


Exkurs: Anspruch auf Teilzeit bzw. Son<strong>der</strong>urlaub nach Elternzeit? 173<br />

Wer insoweit keine Lücken hinnehmen will, dem bleibt danach nur die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Zahlung freiwilliger Beiträge. Zu den sog. Berücksichtigungszeiten<br />

wegen Kin<strong>der</strong>erziehung siehe Seite 206.<br />

Was die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung anbelangt, so können sich Mutter o<strong>der</strong><br />

Vater nach einem Son<strong>der</strong>urlaub (wenn sie anschließend nicht weiterar<strong>bei</strong>ten)<br />

ar<strong>bei</strong>tslos melden. Voraussetzung für den Bezug des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes<br />

ist jedoch, dass die Anwartschaftszeit erfüllt wird (mindestens ein Jahr versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung in einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit). Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

ist zwar die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld sowie die Zeit <strong>der</strong><br />

Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gleichgestellt,<br />

wenn die Mutter bzw. die Erziehungsperson unmittelbar vorher<br />

versicherungspflichtig war o<strong>der</strong> eine laufende Entgeltersatzleistung nach<br />

dem SGB III bezogen hat, <strong>bei</strong> einem längerfristigen Son<strong>der</strong>urlaub im<br />

Anschluss an eine Elternzeit kann aber <strong>der</strong> Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

gefährdet sein. Außerdem muss man bereit und in <strong>der</strong> Lage sein, ein<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis mit einer Wochenstundenzahl von mindestens 15 Stunden<br />

anzunehmen.


174<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

13 Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit<br />

auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

1. Fortbestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

Auf den Bestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wirkt sich die Elternzeit nicht aus,<br />

d. h. ein unbefristetes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis bleibt unverän<strong>der</strong>t bestehen, ein zulässig<br />

befristetes endet dagegen unberührt von <strong>der</strong> Elternzeit zum festgesetzten<br />

Zeitpunkt (zum Berufsausbildungsverhältnis siehe aber Seite 128 f.). Lediglich<br />

die sich aus dem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ergebenden Hauptpflichten, <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

die Ar<strong>bei</strong>tsleistung, <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber die Entgeltzahlungspflicht, ruhen<br />

(Ausnahme: zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit). Die vertraglichen<br />

Nebenpflichten sind weiterhin zu beachten.<br />

Da das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Elternzeit also fortbesteht, zählt<br />

diese Zeit mit, wenn es um die Dauer <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit geht,<br />

z. B. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> gesetzlichen o<strong>der</strong> tarifvertraglichen Kündigungsfristen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berechnung von betrieblichen Zulagen o<strong>der</strong> Renten.<br />

Beispiel In dem für Herrn A geltenden Tarifvertrag ist geregelt, dass sich<br />

die Kündigungsfrist nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit von<br />

sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Vor Antritt seiner sechsmonatigen<br />

Elternzeit war Herr A bereits viereinhalb Jahre <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Firma F beschäftigt. Nimmt er seine Ar<strong>bei</strong>t nach dem halben Jahr<br />

Elternzeit wie<strong>der</strong> auf, gilt in seinem Fall sofort die dreimonatige<br />

Kündigungsfrist, da die Elternzeit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit mitgerechnet<br />

wird.<br />

Auch <strong>bei</strong> den <strong>bei</strong>spielsweise im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1) und im<br />

Bundesurlaubsgesetz (§ 4) bestimmten Wartezeiten zählt die Elternzeit mit.


Fortbestand des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses 175<br />

Beispiel Herr A nimmt zwei Monate, nachdem er eine Stelle <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Firma F<br />

angetreten hat, sechs Monate Elternzeit. Anschließend gilt für ihn<br />

bereits das Kündigungsschutzgesetz (falls die sonstigen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind) und er hat sofort Urlaubsansprüche, da<br />

die Elternzeit auf die in <strong>bei</strong>den Fällen sechsmonatige Wartezeit<br />

angerechnet wird.<br />

Wird in einem Sozialplan <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Abfindung auch o<strong>der</strong> sogar entscheidend<br />

auf die Dauer <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit abgestellt, muss eine<br />

Elternzeit berücksichtigt werden. Eine dem wi<strong>der</strong>sprechende Sozialplanregelung<br />

ist unwirksam (BAG vom 21.10.2003 in BB 2004, 722).<br />

2. Erholungsurlaub<br />

Wird Elternzeit genommen, so wird <strong>der</strong> Anspruch auf Erholungsurlaub im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr davon zunächst nicht berührt. Der Erholungsurlaub kann also<br />

zusätzlich – vor o<strong>der</strong> im Anschluss an die Elternzeit – angetreten werden. Es<br />

ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Erholungsurlaub noch vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit<br />

genommen wird. Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer insoweit den ihm zustehenden Urlaub<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erhalten, ist <strong>der</strong> Resturlaub vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

nach <strong>der</strong> Elternzeit im dann laufenden o<strong>der</strong> nächsten Urlaubsjahr zu gewähren<br />

bzw. abzugelten, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach <strong>der</strong> Elternzeit nicht fortgesetzt<br />

wird.<br />

a) Urlaubskürzung<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann allerdings den Erholungsurlaub für jeden vollen<br />

Kalen<strong>der</strong>monat, für den ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel<br />

kürzen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, Ausnahme <strong>bei</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t siehe Seite<br />

157). Angebrochene Kalen<strong>der</strong>monate, <strong>bei</strong>spielsweise <strong>bei</strong> Beginn und am Ende<br />

<strong>der</strong> Elternzeit, werden also nicht mitgerechnet. Die Elternzeit beginnt i. d. R.<br />

(für Mütter) frühestens nach Ablauf <strong>der</strong> achtwöchigen <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung (siehe Seite 132). Ergeben sich durch die Kürzung<br />

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ausmachen,<br />

so sind diese entsprechend § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Urlaubstage aufzurunden<br />

(<strong>bei</strong> geringeren Bruchteilen keine Abrundung, BAG vom 26.1.1989,<br />

Az.: 8 AZR 730/87).<br />

Beispiel Das Kind von Frau A, die 30 Urlaubstage im Jahr hat, wird am<br />

20.12.2007 geboren. Im Anschluss an die achtwöchige <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung nimmt Frau A ab 15.2.2008 bis<br />

einschließlich 14.10.2008 Elternzeit.


176<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

Ihr Jahresurlaub 2008 kann um sieben Zwölftel gekürzt werden, da<br />

sie sieben volle Kalen<strong>der</strong>monate in Elternzeit ist, nämlich von März<br />

bis einschließlich September. Für Februar und Oktober kann <strong>der</strong><br />

Erholungsurlaub nicht gekürzt werden. Frau A hat für dieses Jahr<br />

also noch einen aufgerundeten Urlaubsanspruch von insgesamt<br />

13 Tagen (30 Tage minus 7 x 2,5 Tage).<br />

Für die Zeiten <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen vor und nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes<br />

darf (<strong>bei</strong> Müttern) grundsätzlich keine Kürzung des Erholungsurlaubs erfolgen.<br />

Dies gilt allerdings nicht <strong>bei</strong> Geburt eines weiteren Kindes während einer<br />

laufenden Elternzeit, da diese dadurch nicht unterbrochen o<strong>der</strong> beendet wird,<br />

es sei denn, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber erklärt sich mit einer vorzeitigen Beendigung <strong>der</strong><br />

Elternzeit einverstanden.<br />

Beispiel Frau A hat für ihr erstes Kind Elternzeit vom 16.5.2007 bis zum<br />

15.9.2008 genommen. Sie ist nun erneut schwanger mit <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

vom 8.4. bis zum 15.7.2008. Für diesen Zeitraum hat<br />

sie keinen anteiligen Anspruch auf Erholungsurlaub.<br />

Zieht sich die Elternzeit über das Ende des Urlaubsjahres (Kalen<strong>der</strong>jahr) hin,<br />

so ist die Kürzung für jedes Urlaubsjahr entsprechend vorzunehmen.<br />

Erstreckt sich die Elternzeit über ein ganzes Urlaubsjahr und macht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch, reduziert sich <strong>der</strong> Erholungsurlaub<br />

für dieses Jahr auf null, d. h. er kann für dieses Jahr völlig gestrichen<br />

werden.<br />

Beispiel 1 Frau A nimmt für ihr am 16.3.2007 geborenes Kind im Anschluss<br />

an die achtwöchige Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung ab 12.5.2007<br />

Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes<br />

am 15.3.2010.<br />

Für das Jahr 2007 kann <strong>der</strong> Erholungsurlaub um sieben Zwölftel<br />

(sieben volle Kalen<strong>der</strong>monate Elternzeit) und für das Jahr 2010<br />

nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t um zwei Zwölftel (zwei volle<br />

Kalen<strong>der</strong>monate Elternzeit) gekürzt werden. Für die Jahre 2008<br />

und 2009 braucht <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber überhaupt keinen Urlaub zu<br />

gewähren, da sich Frau A in <strong>bei</strong>den Jahren ausschließlich in Elternzeit<br />

befindet.<br />

Beispiel 2 Herr B nimmt für das zweite und dritte Lebensjahr seines Kindes<br />

vom 10.8.2007 bis zum 9.8.2009 Elternzeit. Der Erholungsurlaub<br />

kann für das Jahr 2007 um vier Zwölftel gekürzt werden.


Erholungsurlaub 177<br />

Für 2008 kann sein Erholungsurlaub völlig vom Ar<strong>bei</strong>tgeber gestrichen<br />

werden, da er sich während des gesamten Jahres in Elternzeit<br />

befindet. Für das Jahr 2009 kann <strong>der</strong> Erholungsurlaub um sieben<br />

Zwölftel gekürzt werden.<br />

Eine Kürzung des Jahresurlaubs erfolgt nicht automatisch, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

kann, muss jedoch nicht davon Gebrauch machen. Je nachdem, wie<br />

er sich entscheidet, muss er aber alle betreffenden Ar<strong>bei</strong>tnehmer seines<br />

Betriebes gleich behandeln. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist nicht verpflichtet, bereits vor<br />

Antritt <strong>der</strong> Elternzeit mitzuteilen, dass er den Erholungsurlaub anteilig kürzen<br />

will (BAG vom 28.7.1992 in BB 1993, 221).<br />

Die Kürzungsmöglichkeit greift erst, wenn die Elternzeit tatsächlich geltend<br />

gemacht worden ist, d. h. bis zu diesem Zeitpunkt steht noch <strong>der</strong> volle ungekürzte<br />

Erholungsurlaub zu. Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit mehr Urlaub erhalten hat, als ihm<br />

infolge <strong>der</strong> Kürzung zustand, kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den Urlaub, <strong>der</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

nach dem Ende <strong>der</strong> Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten<br />

Urlaubstage kürzen (§ 17 Abs. 4 BEEG), nicht jedoch das zu viel gewährte<br />

Urlaubsentgelt von einem ausscheidenden Ar<strong>bei</strong>tnehmer zurückfor<strong>der</strong>n.<br />

Beispiel 1 Herr A nimmt Elternzeit vom 1.5.2007 bis zum 31.10.2007. Von<br />

seinem Jahresurlaub von 24 Tagen hat er bereits vor Beginn <strong>der</strong><br />

Elternzeit 15 Tage erhalten, d. h. drei Tage mehr als <strong>der</strong> gekürzte<br />

Urlaub (12 Tage). Diese drei Tage können vom Jahresurlaub für<br />

das nächste Urlaubsjahr (2008) abgezogen werden.<br />

Beispiel 2 Herr B nimmt Elternzeit vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008. Vor<br />

dem 1.10.2007 hat er den vollen Jahresurlaub für 2007 erhalten.<br />

Der Urlaub für 2008 kann um die in 2007 zu viel gewährten drei<br />

Zwölftel ebenso gekürzt werden wie um weitere neun Zwölftel für<br />

die Monate Januar bis September 2008, so dass ihm in 2008 kein<br />

Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zusteht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

von seinen Kürzungsmöglichkeiten Gebrauch macht.<br />

Ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> Elternzeit nimmt und während dieser Zeit <strong>bei</strong> seinem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber eine zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t (einschließlich geringfügige Beschäftigung)<br />

ausübt, hat aber Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, d. h. in diesem<br />

Fall ist eine Kürzung unzulässig (§ 17 Abs. 1 S. 2 BEEG). Selbstverständlich<br />

verbleibt es im bisherigen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kürzungsmöglichkeit, wenn<br />

die Teilzeittätigkeit <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber geleistet wird. Zur Berechnung<br />

des Urlaubsentgelts und zur Urlaubsübertragung <strong>bei</strong> Teilzeit während<br />

<strong>der</strong> Elternzeit siehe auch Seite 160.


178<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

b) Urlaubsübertragung<br />

Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit den ihm in diesem Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

(in dem die Elternzeit beginnt) zustehenden (gekürzten) Erholungsurlaub<br />

noch nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erhalten, so ist <strong>der</strong> restliche Erholungsurlaub<br />

nach <strong>der</strong> Elternzeit im dann laufenden Jahr (in dem die Elternzeit<br />

endet) o<strong>der</strong> im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Ein<br />

Resturlaub aus dem Jahr, in dem die Elternzeit beginnt, erlischt also abweichend<br />

von § 7 Abs. 3 BUrlG ausnahmsweise nicht am 31. März des Folgejahres.<br />

Aus welchen Gründen <strong>der</strong> Urlaub vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit nicht gewährt<br />

worden ist, ist unerheblich. Im Übrigen gebührt § 17 Abs. 2 BEEG auch Vorrang<br />

vor <strong>der</strong> Übertragungsregelung des § 17 S. 2 MuSchG (siehe Seite 59 f.).<br />

Die Übertragung des Erholungsurlaubs erfolgt automatisch, einer beson<strong>der</strong>en<br />

Geltendmachung durch den Ar<strong>bei</strong>tnehmer bedarf es nicht.<br />

Beispiel 1 Im ersten Beispiel des Abschnittes (Seite 175 f.) will o<strong>der</strong> kann<br />

Frau A aus persönlichen Gründen die ihr zustehenden 13 Tage<br />

nicht mehr im Jahr 2008 nehmen. Das führt dazu, dass sie im Jahr<br />

2009 insgesamt 43 Urlaubstage (30 Tage plus 13 Tage) hat, in<br />

<strong>der</strong>en Verteilung sie im Rahmen <strong>der</strong> betrieblichen Gegebenheiten<br />

frei ist.<br />

Beispiel 2 Frau B hat Anfang 2007 von den ihr im Jahr zustehenden 30 Urlaubstagen<br />

bereits 8 Tage erhalten. Für ihr am 15.6.2007 geborenes<br />

Kind nimmt sie im Anschluss an die achtwöchige Schutzfrist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung ab 11.8.2007 Elternzeit bis zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres ihres Kindes am 14.6.2010.<br />

Somit kann ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber den Erholungsurlaub für das Jahr<br />

2007 um vier Zwölftel auf 20 Tage und für das Jahr 2010 um<br />

sechs Zwölftel auf 15 Tage kürzen. Kann o<strong>der</strong> will sie die restlichen<br />

12 Urlaubstage aus 2007 (20 minus die bereits erhaltenen 8 Tage)<br />

nicht mehr vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung am<br />

4.5.2007 nehmen, sind diese ihr nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t<br />

in den Jahren 2010 o<strong>der</strong> 2011 nachträglich zu gewähren. Hier<br />

hat § 17 Abs. 2 BEEG Vorrang vor <strong>der</strong> Übertragungsregelung des<br />

§ 17 S. 2 MuSchG, nach <strong>der</strong> <strong>der</strong> Urlaubsanspruch aus 2007 nur<br />

bis zum 31.12.2008 hätte übertragen werden können und dann<br />

verfallen wäre.<br />

In dem zeitlichen Umfang, in dem <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Elternzeit noch ein aus dem<br />

Vorjahr übergegangener und noch nicht genommener (Rest-)Urlaub hätte beansprucht<br />

und erfüllt werden können, ist auch dieser Urlaub gem. § 17 Abs. 2


Erholungsurlaub 179<br />

BEEG auf die Zeit nach <strong>der</strong> Elternzeit zu übertragen (vgl. BAG vom 1.10.1991<br />

in BB 1992, 431).<br />

Beispiel Frau A hat am 15.1.2007 entbunden. Unmittelbar im Anschluss an<br />

die <strong>Mutterschutz</strong>frist (Ende 12.3.2007) tritt sie ihre Elternzeit an<br />

und zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,<br />

d. h. vom 13.3.2007 bis zum 14.1.2010. Frau A hatte zu Beginn<br />

des Jahres 2007 noch einen Resturlaubsanspruch aus dem<br />

Urlaubsjahr 2006 in Höhe von 25 Urlaubstagen.<br />

Hätte Frau A keine Elternzeit genommen, wäre ihr Urlaubsanspruch<br />

aus 2006 gem. § 17 S. 2 MuSchG bis zum 31.12.2008<br />

übertragen worden und dann verfallen. Aber auch hier gilt <strong>der</strong> Vorrang<br />

des § 17 Abs. 2 BEEG vor § 17 S. 2 MuSchG. Bei Beginn<br />

<strong>der</strong> Elternzeit hatte Frau A (neben ihrem gekürzten Urlaubsanspruch<br />

für 2007) noch den gem. § 17 S. 2 MuSchG zunächst auf<br />

2007 übertragenen Resturlaubsanspruch für 2006. Dieser wird<br />

gem. § 17 Abs. 2 BEEG weiter übertragen bis zum 31.12.2011.<br />

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts, das für den übertragenen Resturlaub<br />

zu zahlen ist, ist gem. § 11 BUrlG ebenso wie für den neuen Urlaub das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

<strong>der</strong> letzten 13 Wochen vor Beginn des gewährten Urlaubs zugrunde<br />

zu legen.<br />

Der vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit nicht genommene und auf das <strong>bei</strong> Ende <strong>der</strong><br />

Elternzeit laufende und das nächste Urlaubsjahr übertragene Urlaub verfällt<br />

mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, und zwar auch dann, wenn <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer den Urlaub z. B. wegen Krankheit, Beschäftigungsverboten,<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen o<strong>der</strong> eine sich daran anschließende zweite Elternzeit nicht<br />

nehmen konnte (BAG vom 23.4.1996 in BB 1996, 2046 und vom 21.10.1997<br />

in BB 1997, 2383).<br />

Beispiel Frau A hat für ihr erstes Kind Elternzeit von 2004 bis Juli 2007.<br />

Anfang 2007 wird ihr zweites Kind geboren, für das sie wie<strong>der</strong><br />

Elternzeit bis 2010 nimmt.<br />

Ihr anteiliger Urlaub aus 2004, <strong>der</strong> auf das Jahr 2007 nach <strong>der</strong><br />

ersten Elternzeit und das Jahr 2008 übertragen ist, verfällt endgültig<br />

mit Ablauf <strong>der</strong> Übertragungsfrist am 31.12.2008. Die Elternzeit<br />

aus Anlass <strong>der</strong> Geburt des zweiten Kindes bewirkt keine weitere<br />

Übertragung.<br />

Erstreckt sich die Elternzeit über mehrere Urlaubsjahre, ist die Betrachtung<br />

für die Urlaubsjahre, in denen die Elternzeit beginnt bzw. endet, getrennt


180<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

anzustellen, da § 17 Abs. 2 BEEG nur die Übertragung des Urlaubs aus dem<br />

Urlaubsjahr betrifft, in dem die Elternzeit angetreten worden ist.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Übertragung des Erholungsurlaubs, <strong>der</strong> in dem Jahr entsteht,<br />

in dem die Elternzeit endet, verbleibt es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> allgemeinen Regelung,<br />

wonach <strong>der</strong> Erholungsurlaub, sofern er aus dringenden Gründen übertragen<br />

werden durfte, in den ersten drei Monaten des Folgejahres (vorbehaltlich<br />

abweichen<strong>der</strong> tariflicher Regelung) gewährt und genommen werden muss,<br />

an<strong>der</strong>enfalls verfällt er.<br />

Beispiel Frau A nimmt Elternzeit vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2009. Der<br />

noch nicht gewährte – eventuell gekürzte – Resturlaub aus 2007<br />

kann noch im laufenden Urlaubsjahr nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

Elternzeit (2009), aber auch noch im gesamten nächsten Urlaubsjahr,<br />

d. h. bis Ende 2010 genommen werden.<br />

Der – eventuell gekürzte – Erholungsurlaub für das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

2009 muss dagegen i. d. R. spätestens bis zum 31.3.2010<br />

gewährt und genommen werden.<br />

c) Urlaubsabgeltung<br />

Endet das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Elternzeit o<strong>der</strong> setzt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

im Anschluss an die Elternzeit das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht fort, so hat<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3<br />

BEEG). Ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber zur Kürzung des Erholungsurlaubs berechtigt, so<br />

kann er auch die Urlaubsabgeltung entsprechend kürzen. Da<strong>bei</strong> ist zunächst<br />

gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 5 Abs. 2 BUrlG <strong>der</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer zustehende<br />

Urlaub nach vollen Urlaubstagen und danach dann <strong>der</strong> Abgeltungsbetrag<br />

zu berechnen. Bereits (zu viel) gewährtes Urlaubsentgelt kann von dem ausgeschiedenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

3. Jahresson<strong>der</strong>leistungen<br />

(13. Monatsgehalt/Gratifikationen)<br />

a) Allgemeines<br />

Die Befreiung des Ar<strong>bei</strong>tgebers von <strong>der</strong> Zahlung des regelmäßigen Ar<strong>bei</strong>tsentgelts<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit (sofern nicht zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t geleistet<br />

wird) führt nicht zwangsläufig zum Wegfall o<strong>der</strong> zur Kürzung einer Son<strong>der</strong>zuwendung.<br />

Ob und wie sich die Elternzeit auswirkt, hängt vom Inhalt <strong>der</strong><br />

anspruchsbegründenden Vereinbarung bzw. vom rechtlichen Charakter<br />

<strong>der</strong> Leistung ab.


Jahresson<strong>der</strong>leistungen (13. Monatsgehalt/Gratifikationen) 181<br />

Das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht differenziert insofern danach, ob Motiv und Zweck<br />

einer Son<strong>der</strong>zahlung ausschließlich die Vergütung geleisteter Dienste o<strong>der</strong><br />

eine Belohnung für erwiesene o<strong>der</strong> zukünftige Betriebstreue (bzw. Mischcharakter)<br />

ist. Da<strong>bei</strong> ergibt sich die <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung <strong>bei</strong>gefügte Zweckbestimmung<br />

nicht vorrangig aus <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Leistung, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />

aus den Voraussetzungen, von <strong>der</strong>en Erfüllung diese Leistung in <strong>der</strong><br />

Zusage abhängig gemacht wird.<br />

Bestimmt ein Tarifvertrag, dass eine tarifliche Jahresson<strong>der</strong>leistung für<br />

Zeiten gekürzt werden kann, in denen das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ›kraft Gesetzes‹<br />

ruht, so kann die Zuwendung auch für die Zeit gekürzt werden, in <strong>der</strong> die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich in Elternzeit befindet (BAG vom<br />

10.2.1993 in NZA 1993, 801 und vom 24.5.1995 in NZA 1996, 31).<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ruht aber nicht, soweit während <strong>der</strong> Elternzeit eine<br />

zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t (einschließlich geringfügige Beschäftigung) ausgeübt<br />

wird (BAG vom 28.6.1995 in NZA 1996, 151). Ergibt sich aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> Jahresson<strong>der</strong>leistung<br />

zugrunde liegenden Regelung, dass <strong>der</strong> volle Anspruch selbst<br />

<strong>bei</strong> Nichtar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit besteht, darf die Ausübung einer Teilzeittätigkeit<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit und im Bezugszeitraum <strong>der</strong> Zuwendung nicht<br />

zu einer Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlung führen (BAG vom 12.1.2000 in ARST<br />

2001, 5 und vom 12.2.2003 in DB 2003, 1583).<br />

Sind in <strong>der</strong> Zusage einer jährlichen Son<strong>der</strong>leistung keine weiteren Voraussetzungen<br />

des Anspruchs genannt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass<br />

lediglich eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Ar<strong>bei</strong>t innerhalb des<br />

Bezugszeitraums bezweckt wird, nicht hingegen die Betriebstreue belohnt werden<br />

soll (BAG vom 7.9.1989 in DB 1990, 942).<br />

b) Son<strong>der</strong>zahlung mit reinem Entgeltcharakter<br />

Besitzt die Son<strong>der</strong>zahlung ausschließlich Entgeltcharakter, d. h. hat sie<br />

als Gegenleistung für tatsächlich verrichtete Ar<strong>bei</strong>t in einem bestimmten<br />

Zeitraum unmittelbaren Bezug zum regelmäßigen Entgelt (z. B. 13. Monatsgehalt),<br />

so entfällt sie (vorbehaltlich abweichen<strong>der</strong> Vereinbarung) gleichzeitig mit<br />

<strong>der</strong> Befreiung des Ar<strong>bei</strong>tgebers von <strong>der</strong> Vergütungspflicht. Die Kürzung ist<br />

auch zulässig, selbst wenn dies für Elternzeiten nicht ausdrücklich vertraglich<br />

vereinbart ist (BAG vom 24.10.1990, in BB 1991, 695 und vom<br />

19.4.1995 in ARST 1995, 268). Sie muss <strong>der</strong> Zeit entsprechen, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

im Bezugsjahr <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung im Betrieb abwesend war (LAG Köln<br />

vom 16.6.2000 in NZA-RR 2000, 625). Ggf. wird man für eine zeitanteilige<br />

Kürzung das in § 17 Abs.1 BEEG für den Erholungsurlaub vorgesehene Zwölftelungsprinzip<br />

entsprechend anwenden können.


182<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

c) Son<strong>der</strong>zahlung für Betriebstreue/Urlaubsgeld<br />

Dagegen bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf die Son<strong>der</strong>zuwendung durch die Elternzeit<br />

grundsätzlich unberührt, wenn sie keine zusätzliche Vergütung für geleistete<br />

Ar<strong>bei</strong>t darstellt. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Gratifikationen (z. B. Weihnachtsgeld),<br />

weil damit nicht die Ar<strong>bei</strong>tsleistung, son<strong>der</strong>n die Betriebstreue<br />

honoriert wird und das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Elternzeit fortbesteht<br />

(BAG vom 24.10.1990, a. a. O.).<br />

Lohn für vergangene Betriebstreue kommt z. B. dadurch zum Ausdruck,<br />

dass eine bestimmte Wartezeit vorausgesetzt wird, <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer also<br />

innerhalb des Bezugszeitraums eine Zeit dem Betrieb angehört haben muss.<br />

Das gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die nach Erreichen<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden und zuvor<br />

eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört haben, im Gegensatz zu den<br />

aus an<strong>der</strong>en Gründen ausscheidenden Ar<strong>bei</strong>tnehmern, im Jahr des Ausscheidens<br />

eine volle Son<strong>der</strong>zahlung erhalten. Weiterhin spricht für einen Belohnungscharakter<br />

<strong>der</strong> Zuwendung, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer am Ende des Bezugszeitraums<br />

in einem ungekündigten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis gestanden haben muss<br />

o<strong>der</strong> dass eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens bis zu<br />

einem bestimmten Stichtag des Folgejahres vereinbart wird.<br />

Allerdings können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen o<strong>der</strong> Einzelar<strong>bei</strong>tsverträge,<br />

in denen die Zahlung dieser Son<strong>der</strong>zuwendungen geregelt sind,<br />

zulässigerweise bestimmen, dass sie für die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit (anteilig)<br />

gekürzt werden (BAG vom 28.9.1994, AP Nr. 165 zu § 611 BGB Gratifikation).<br />

Auch für den Fall, dass die Zusage <strong>der</strong> Weihnachtsgratifikation vertraglich<br />

ausdrücklich unter dem Vorbehalt gewährt wird, dass die Zahlung freiwillig<br />

ist und kein Rechtsanspruch darauf besteht (Freiwilligkeitsvorbehalt), kann<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber in jedem Jahr erneut entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen<br />

und an welche Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine Gratifikation gezahlt werden<br />

soll, d. h. Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die sich in Elternzeit befinden, können auch von <strong>der</strong><br />

Leistung ausgenommen werden (BAG vom 12.1.2000 in DB 2000, 1717).<br />

Auch ein zusätzliches Urlaubsgeld hat i. d. R. keinen Entgeltcharakter,<br />

son<strong>der</strong>n dient <strong>der</strong> besseren Gestaltung des Urlaubs. Ob und in welcher Höhe<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit ein Urlaubsgeld zusteht, hängt im Einzelfall von <strong>der</strong><br />

zugrunde liegenden vertraglichen Regelung ab.<br />

Sind für die Zahlung keine weiteren Voraussetzungen aufgestellt, ist<br />

wegen des engen Zusammenhangs zwischen Erholungsurlaub und Urlaubsgeld<br />

entsprechend § 17 Abs. 1 BEEG eine zeitanteilige Kürzung o<strong>der</strong> Streichung<br />

<strong>der</strong> Zahlung zulässig, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong> Elternzeit nur zeitweise<br />

o<strong>der</strong> überhaupt nicht gear<strong>bei</strong>tet hat (ArbG Berlin vom 23.2.1989 in DB<br />

1989, 1776; BAG vom 14.8.1996 in BB 1997, 159). Das Gleiche gilt, wenn<br />

die Gewährung des Urlaubsgeldes vertraglich vom Anspruch auf Urlaub o<strong>der</strong>


Krankheit 183<br />

auf das regelmäßige Urlaubsentgelt abhängt (BAG vom 8.12.1992,<br />

Az.: 9 AZR 538/91).<br />

Dagegen ist das volle Urlaubsgeld auch während <strong>der</strong> Elternzeit zu zahlen,<br />

wenn ein Tarifvertrag die Leistung ausschließlich von <strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit<br />

abhängig macht (BAG vom 6.9.1994 in NZA 1995, 232) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

in allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen die Zahlung von Urlaubsgeld ohne jede<br />

Einschränkung und unabhängig von <strong>der</strong> Urlaubsgewährung zugesagt hat (BAG<br />

vom 18.3.1997 in NZA 1997, 1168). Ebenso besteht <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Urlaubsgeld auch während <strong>der</strong> Elternzeit, wenn ein Tarifvertrag die Leistung<br />

allein von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerstellung abhängig macht (BAG vom 14.8.1996 in<br />

BB 1997, 159) o<strong>der</strong> keinen Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und<br />

Urlaubsgeld herstellt (BAG vom 11.4.2000 in BB 2001, 152).<br />

d) Son<strong>der</strong>zahlung mit Mischcharakter<br />

Bezweckt eine Son<strong>der</strong>zuwendung sowohl die Entlohnung für im Bezugszeitraum<br />

geleistete Ar<strong>bei</strong>t als auch die Belohnung für erwiesene Betriebstreue<br />

(Mischcharakter), was in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Regelfall sein dürfte, so bedarf es<br />

einer vertraglichen Quotenregelung, wenn die Leistung für die Zeiten gekürzt<br />

werden soll, in denen das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ruht (BAG vom 24.10.1990 in BB<br />

1991, 694). Fehlt eine solche Regelung, kann die Son<strong>der</strong>zahlung selbst dann<br />

nicht ausgeschlossen werden, wenn wegen <strong>der</strong> Elternzeit im Bezugszeitraum<br />

keine o<strong>der</strong> nur eine unwesentliche Ar<strong>bei</strong>tsleistung erbracht wurde (BAG vom<br />

5.8.1992 in NZA 1993, 130 ff.).<br />

4. Krankheit<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall, da nicht die Krankheit (Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit), son<strong>der</strong>n<br />

die Freistellung aufgrund <strong>der</strong> Elternzeit alleinige Ursache für die Nichterbringung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung ist. Das gilt auch, wenn die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

bereits vor Beginn <strong>der</strong> schon festgelegten Elternzeit z. B. in <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

eingetreten ist und über das Ende <strong>der</strong> Schutzfrist hinaus andauert; <strong>der</strong><br />

Beginn <strong>der</strong> Elternzeit wird dadurch nicht gehemmt. Ist die Elternzeit noch<br />

nicht festgelegt und erklärt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, er trete die Elternzeit nicht in<br />

unmittelbarem Anschluss an das Ende <strong>der</strong> Schutzfrist, son<strong>der</strong>n erst nach Beendigung<br />

einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit an, dann ist die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ursächlich<br />

für den Verdienstausfall, so dass Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (BAG<br />

vom 17.10.1990 in DB 1991, 448).<br />

Durch eine Erkrankung während <strong>der</strong> Elternzeit wird diese nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> verlängert. Dauert die Krankheit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers über das Ende


184<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

<strong>der</strong> Elternzeit fort, beginnt am Tag nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit die Sechs-<br />

Wochen-Frist für die Dauer <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung. Die Dauer <strong>der</strong> Krankheit<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit wird nicht auf diese Frist angerechnet (BAG vom<br />

29.9.2004 in NZA 2005, 225).<br />

Zur Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit bzw. zum<br />

Krankengeldanspruch siehe auch Seite 160 bzw. Seite 188 f.<br />

5. Betriebsverfassung<br />

Auch während <strong>der</strong> Elternzeit darf an Betriebsversammlungen teilgenommen<br />

werden. Gem. § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG besteht für diese Zeit ein Vergütungsanspruch<br />

(BAG vom 31.5.1989 in DB 1990, 793). Bei Betriebsratswahlen<br />

können Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die sich in Elternzeit befinden, mitwählen bzw. selbst<br />

gewählt werden; dies gilt im übrigen auch während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

und eventueller an<strong>der</strong>er Beschäftigungsverbote.<br />

6. Vermögenswirksame Leistungen<br />

Vermögenswirksame Leistungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers sind als Teil des regelmäßigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelts anzusehen. Da die Entgeltzahlungspflicht während <strong>der</strong><br />

Elternzeit ruht, müssen auch die vermögenswirksamen Leistungen während<br />

dieser Zeit nicht fortgezahlt werden. Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur dann, wenn einzel-<br />

o<strong>der</strong> tarifvertraglich o<strong>der</strong> durch Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, dass<br />

<strong>der</strong>artige Leistungen auch <strong>bei</strong> einer Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t zu zahlen sind.<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die während <strong>der</strong> Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,<br />

können auch Teile ihres Ar<strong>bei</strong>tsentgelts vermögenswirksam anlegen lassen und<br />

dafür die (staatliche) Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz erhalten.<br />

Die Sparzulage gibt es nur auf Zahlungen, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber leistet. Das<br />

staatliche <strong>Elterngeld</strong>, das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer während <strong>der</strong> Elternzeit erhält, ist<br />

kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt und kann daher nicht vermögenswirksam angelegt werden.<br />

Hinweise zur Vermeidung von Nachteilen siehe Seite 66 f.<br />

7. Betriebsübergang<br />

Im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

tritt <strong>der</strong> Erwerber des Betriebes o<strong>der</strong> Betriebsteils in alle Rechte und Pflichten<br />

aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen ein,<br />

d.h. am vorstehend im Einzelnen beschriebenen ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Status


Betriebliche Altersversorgung 185<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers in <strong>der</strong> Elternzeit än<strong>der</strong>t sich nichts. Er darf also z. B.<br />

weiterhin nicht gekündigt werden und muss am ersten Tag nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Elternzeit grundsätzlich seine Ar<strong>bei</strong>t auch unaufgefor<strong>der</strong>t <strong>bei</strong>m neuen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

anbieten. Ist mit Zustimmung des bisherigen Ar<strong>bei</strong>tgebers ein Teil <strong>der</strong><br />

Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes<br />

übertragen worden, muss <strong>der</strong> neue Ar<strong>bei</strong>tgeber diese Vereinbarung gegen<br />

sich gelten lassen.<br />

Bestreitet <strong>der</strong> Erwerber des Betriebes den Übergang des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses,<br />

kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer auch schon während <strong>der</strong> Elternzeit vor dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass zwischen ihm und dem<br />

neuen Inhaber ein unbefristetes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis besteht. Es ist ihm nicht<br />

zuzumuten, den Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit abzuwarten, um dann erst in einem u. U.<br />

jahrelangen Verfahren die Rechtslage zu klären (BAG vom 2.12.1999 in AiB<br />

2000, 579).<br />

8. Betriebliche Altersversorgung<br />

Da während <strong>der</strong> Elternzeit das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis fortbesteht, ist diese Zeit<br />

grundsätzlich als Betriebszugehörigkeit im Rahmen <strong>der</strong> Unverfallbarkeitsfristen<br />

(§ 1 b BetrAVG), <strong>der</strong> Wartezeiten sowie <strong>der</strong> den Anspruch steigernden<br />

Ruhegeldzeiten zu berücksichtigen.<br />

Wie sich die Elternzeit auf die Höhe <strong>der</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer zustehenden<br />

Leistungen letztlich auswirkt, hängt aber von <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> einzelnen<br />

Versorgungszusage bzw. -ordnung ab. So ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber z. B. nicht<br />

gehin<strong>der</strong>t, in seinen Unterstützungsrichtlinien Elternzeiten von Steigerungen<br />

einer Anwartschaft auf Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung (sog.<br />

dienstzeitabhängige Berechnung) auszunehmen (BAG vom 15.2.1994 in BB<br />

1994, 1360). Auch in den Fällen, in denen sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber zur lohnabhängigen<br />

Einzahlung (z. B. Lebensversicherungen) verpflichtet hat, ist er<br />

davon während <strong>der</strong> Elternzeit wegen <strong>der</strong> ruhenden Lohnzahlung befreit,<br />

so dass sich hier ebenfalls eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> späteren Betriebsrente<br />

ergeben kann.<br />

Bei <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben<br />

Beschäftigte auch während <strong>der</strong> Elternzeit o<strong>der</strong> z. B. längerer Krankheit mit<br />

Krankengeldbezug das Recht (mit staatlicher För<strong>der</strong>ung/›Riester‹), eigene<br />

Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu entrichten, obwohl während dieser<br />

Zeit kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gezahlt wird (§ 1 a Abs. 4 BetrAVG).


186<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit auf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

9. Ar<strong>bei</strong>tszeugnis<br />

Mit Urteil vom 10.5.2005 (in ZTR 2006, 152) hat das BAG entschieden, dass<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber im Zeugnis die Elternzeit eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers nur erwähnen<br />

darf, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung darstellt. Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn sie nach Lage und<br />

Dauer erheblich ist und <strong>bei</strong> ihrer Nichterwähnung für Dritte <strong>der</strong> falsche Eindruck<br />

entsteht, die Beurteilung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers beruhe auf einer <strong>der</strong> Dauer<br />

des rechtlichen Bestandes des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsleistung (Berufserfahrung). Nur wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber sich trotz<br />

<strong>der</strong> wesentlichen Ausfallzeiten in <strong>der</strong> Lage sieht, den Ar<strong>bei</strong>tnehmer objektiv zu<br />

beurteilen, bedarf es keiner Erwähnung <strong>der</strong> Elternzeit. Eine schematische (zeitliche)<br />

Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Ausfallzeiten gibt es<br />

nicht. Im Fall des BAG, in <strong>der</strong> die Erwähnung <strong>der</strong> Elternzeit für angemessen<br />

erachtet wurde, machte diese mehr als zwei Drittel <strong>der</strong> Gesamtdauer des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses aus. Letztlich muss aber immer eine Interessenabwägung<br />

und Einzelfallentscheidung vorgenommen werden.<br />

10. Rechtsweg<br />

(Gem. § 12 S. 2 BEEG sind die <strong>Elterngeld</strong>stellen nicht nur verpflichtet,<br />

Auskunft über die Gewährung von <strong>Elterngeld</strong> zu geben, son<strong>der</strong>n auch alle Ratsuchenden<br />

konkret zur Elternzeit zu beraten.)<br />

Bei Streitigkeiten zwischen Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer über den<br />

Anspruch auf Elternzeit, <strong>der</strong>en Beginn o<strong>der</strong> Ende, über ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Rechte<br />

und Pflichten während <strong>der</strong> Elternzeit sowie über die Wirksamkeit einer Kündigung<br />

während dieser Zeit ist <strong>der</strong> Rechtsweg zu den Ar<strong>bei</strong>tsgerichten gegeben<br />

(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Dagegen ist <strong>bei</strong> einer Streitigkeit über die Zulassung<br />

<strong>der</strong> Kündigung gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG durch die für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz<br />

zuständige Behörde von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.


14 Elternzeit und Sozialversicherung<br />

Elternzeit und Sozialversicherung 187<br />

Zur Sozialversicherungspflicht von Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

siehe Seite 162 f.<br />

1. Krankenversicherung<br />

Für alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />

sind, bleibt die Mitgliedschaft gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V<br />

erhalten, solange <strong>Elterngeld</strong> bezogen o<strong>der</strong> Elternzeit in Anspruch genommen<br />

wird. Weiterversichert sind also auch Eltern, die sich in Elternzeit befinden<br />

und kein <strong>Elterngeld</strong> (mehr) erhalten, weil die Elternzeit über die maximale<br />

Dauer des <strong>Elterngeld</strong>bezuges hinausreicht. Ebenso bleiben Bezieher von <strong>Elterngeld</strong><br />

weiterversichert, die Pflichtmitglied <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse sind,<br />

sich aber nicht in Elternzeit befinden wie z. B. Ar<strong>bei</strong>tslose, d. h. mit Ablauf<br />

des <strong>Elterngeld</strong>bezuges endet die Pflichtmitgliedschaft, wenn sie sich anschließend<br />

weiter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung widmen (BSG vom 17.6.1999 in NZA-RR<br />

2000, 205). Die Mitgliedschaft freiwillig versicherter Personen endet nicht<br />

durch Bezug von <strong>Elterngeld</strong> o<strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit (vgl. § 191<br />

SGB V). Für diejenigen, die vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes durch den Ehepartner<br />

familienversichert waren, än<strong>der</strong>t sich nichts; das <strong>Elterngeld</strong> wird <strong>bei</strong>m<br />

Gesamteinkommen nicht berücksichtigt.<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> selbst ist gem. § 224 Abs. 1 SGB V für Pflichtversicherte<br />

und freiwillig Versicherte <strong>bei</strong>tragsfrei. Das bedeutet, dass pflichtversicherte<br />

Mitglie<strong>der</strong> Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge während des Bezuges von <strong>Elterngeld</strong><br />

bzw. während <strong>der</strong> Elternzeit nur zu zahlen haben, wenn sie in dieser Zeit<br />

Erwerbseinkommen z. B. aus einer versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit,<br />

Rente o<strong>der</strong> Versorgungsbezüge erhalten. Die <strong>bei</strong>tragsfreie Weiterversicherung


188<br />

Elternzeit und Sozialversicherung<br />

gilt für <strong>Elterngeld</strong>bezieher ohne Elternzeit auch während des ggf. verlängerten<br />

(doppelten) Auszahlungszeitraums. Freiwillig Versicherte bleiben<br />

dagegen grundsätzlich <strong>bei</strong>tragspflichtig, bemessen z. B. nach Mindest- o<strong>der</strong><br />

Ehegatteneinkommen (BSG vom 26.5.2004, Az.: B 12 KR 27/02 R). Nach <strong>der</strong><br />

Praxis <strong>der</strong> Krankenkassen werden während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges bzw. <strong>der</strong><br />

Elternzeit keine Beiträge erhoben, wenn die freiwillig Versicherten <strong>bei</strong> Nichtbestehen<br />

<strong>der</strong> freiwilligen Mitgliedschaft nach § 10 SGB V familienversichert<br />

wären (zu den Voraussetzungen siehe Seite 75 f.). Für versicherungspflichtige<br />

Studenten besteht Beitragspflicht, wenn sie immatrikuliert bleiben.<br />

Auch das neugeborene Kind ist meistens über die Familienversicherung<br />

eines Elternteils <strong>bei</strong>tragsfrei in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert<br />

(siehe Seite 75 f). Das ist <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>bei</strong>de Elternteile gesetzlich versichert<br />

sind. Sind die Eltern in unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen,<br />

können sie frei wählen, in welche Kasse das Kind aufgenommen werden soll.<br />

Dies gilt z. B. nicht, wenn ein Elternteil (Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner) privat,<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gesetzlich versichert ist und das Bruttogehalt des Privatversicherten<br />

über <strong>der</strong> monatlichen Jahresar<strong>bei</strong>tsentgeltgrenze (2007 : 3.975 €) und<br />

dem Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Dann muss auch<br />

das Kind privat krankenversichert werden.<br />

Der Versicherungsschutz während <strong>der</strong> Elternzeit umfasst sämtliche Leistungen<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankengeld<br />

(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Anspruch auf Krankengeld hat <strong>der</strong> Elternzeitberechtigte<br />

nur dann, wenn die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit eingetreten<br />

ist o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Elternzeit Ar<strong>bei</strong>tsentgelt aus einer versicherungspflichtigen<br />

(Teilzeit-)Beschäftigung bezogen wird, aus dem sich das Krankengeld<br />

berechnet. Im Fall <strong>der</strong> Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit ist allerdings<br />

zu berücksichtigen, dass <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zunächst <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Entgeltfortzahlung bis zu maximal sechs Wochen verpflichtet ist. In dieser Zeit<br />

ruht <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.<br />

Beispiel 1 Frau A will im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist, die am<br />

18.6.2007 abläuft, Elternzeit in Anspruch nehmen. Am 15.6.2007<br />

wird sie ar<strong>bei</strong>tsunfähig krank.<br />

Da die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit eingetreten<br />

ist, besteht Anspruch auf Krankengeld auf <strong>der</strong> Basis des alten Vollzeitverdienstes.<br />

Der Krankengeldanspruch ruht jedoch gem. § 49<br />

Abs. 1 Nr. 3 a SGB V, solange Mutterschaftsgeld bezogen wird.<br />

Beispiel 2 Frau B ist während <strong>der</strong> Elternzeit, die am 15.4.2007 beginnt, mit<br />

15 Wochenstunden versicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt. Ab<br />

dem 20.6.2007 ist sie ar<strong>bei</strong>tsunfähig erkrankt.


Krankenversicherung 189<br />

Frau B hat Anspruch auf Krankengeld, berechnet gem. § 47<br />

Abs. 2 SGB V nach dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, d. h. dem Monat<br />

Mai 2007, auf <strong>der</strong> Basis des Teilzeitverdienstes. Der Krankengeldanspruch<br />

ruht allerdings gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, solange<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu<br />

zahlen hat (i. d. R. bis zu sechs Wochen).<br />

Privat krankenversicherte Ar<strong>bei</strong>tnehmer müssen während <strong>der</strong> Zeit, für die<br />

sie <strong>Elterngeld</strong> beziehen bzw. in Elternzeit sind, ihre Beiträge weiterzahlen, und<br />

zwar in voller Höhe. Der Beitragszuschuss des Ar<strong>bei</strong>tgebers (§ 257 Abs. 2<br />

SGB V) entfällt für diese Zeit.<br />

Ein weiteres Problem für privat Versicherte kann dann auftreten, wenn<br />

ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Höhe seines Verdienstes nicht versicherungspflichtig<br />

war, durch die Ausübung einer Teilzeitar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

krankenversicherungspflichtig wird. Damit hier nicht sowohl in die private<br />

als auch die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge gezahlt werden müssen,<br />

kann sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer in diesem konkreten Fall von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> Befreiungsantrag muss gem. § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb<br />

von drei Monaten nach Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> zuständigen<br />

Krankenkasse gestellt werden. Derjenige, <strong>der</strong> eine zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit ausübt und sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht nach<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V befreien lässt, hat für die Zeit dieser Beschäftigung<br />

einen An-spruch auf den Beitragszuschuss des Ar<strong>bei</strong>tgebers nach § 257<br />

Abs. 2 SGB V.<br />

Anstelle <strong>der</strong> Befreiung von <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherungspflicht<br />

kann <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> wegen Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während <strong>der</strong><br />

Elternzeit krankenversicherungspflichtig wird (o<strong>der</strong> als Familienangehöriger in<br />

eine Versicherung nach § 10 SGB V einbezogen wird), auch den Versicherungsvertrag<br />

mit dem privaten Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom Eintritt<br />

<strong>der</strong> Versicherungspflicht an kündigen (§ 5 Abs. 9 SGB V). Auch dadurch wird<br />

das Entstehen einer Doppelversicherung vermieden.<br />

2. Pflegeversicherung<br />

In <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung gelten hinsichtlich des Fortbestehens<br />

<strong>der</strong> Mitgliedschaft während des Bezuges von <strong>Elterngeld</strong> bzw. <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

von Elternzeit (§ 49 Abs. 2 SGB XI, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)<br />

sowie <strong>der</strong> Beitragsfreiheit des <strong>Elterngeld</strong>es (§ 56 Abs. 3 SGB XI) <strong>der</strong> gesetz-


190<br />

Elternzeit und Sozialversicherung<br />

lichen Krankenversicherung entsprechende Regelungen. Ansonsten sind<br />

in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung Versicherte mit Kin<strong>der</strong>n ab Vollendung des<br />

23. Lebensjahres auf <strong>der</strong> Beitragsseite besser gestellt als kin<strong>der</strong>lose. Diese<br />

müssen seit 1.1.2005 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten<br />

zahlen.<br />

3. Rentenversicherung<br />

Für die Erziehung <strong>der</strong> ab dem 1.1.1992 geborenen Kin<strong>der</strong> werden drei Jahre<br />

als rentenbegründende und -steigernde Beitragszeit (Kin<strong>der</strong>erziehungszeit)<br />

angerechnet, unabhängig von <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit. Werden<br />

mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen, verlängert sich die gesamte Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

um die sich überschneidenden Zeiträume. Daneben werden sog. Berücksichtigungszeiten<br />

wegen Kin<strong>der</strong>erziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes<br />

gewährt (Näheres siehe Seite 203 ff.).<br />

4. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

Grundsätzlich besteht auch während <strong>der</strong> Elternzeit die Möglichkeit, Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

zu beziehen, wenn neben <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung eine Teilzeittätigkeit<br />

zwischen 15 und 30 Wochenstunden gesucht wird. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e für<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer wichtig, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber keine Teilzeitar<strong>bei</strong>t anbietet und die<br />

keinen Anspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit gem. § 15 Abs. 7 BEEG<br />

haben, z. B. weil <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer beschäftigt.<br />

Was den Versicherungsschutz und die Leistungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

nach <strong>der</strong> Elternzeit anbelangt, sind Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld<br />

und <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten<br />

Lebensjahres voll in die Versicherungspflicht einbezogen, wenn durch den<br />

Bezug des Mutterschaftsgeldes bzw. die Erziehung des Kindes eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung, eine als Ar<strong>bei</strong>tsbeschaffungsmaßnahme geför<strong>der</strong>te<br />

Beschäftigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung<br />

nach dem SGB III (z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, Unterhaltsgeld) unterbrochen wurde<br />

(§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 a SGB III); die Beiträge zur Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

trägt für Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung <strong>der</strong> Bund. Dies gilt auch unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit. Haben mehrere Personen ein<br />

Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person,<br />

<strong>der</strong> die Erziehungszeit in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist<br />

(siehe Seite 204).


Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung 191<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld ist, dass in einer<br />

Rahmenfrist von zwei Jahren vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit für mindestens<br />

zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Die Zeiten des<br />

Bezuges von Mutterschaftsgeld und <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes, das das dritte<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dienen ar<strong>bei</strong>tslosen Berufsrückkehrern<br />

somit zur Erfüllung <strong>der</strong> Anwartschaft auf einen Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

sowie <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> nach Dauer <strong>der</strong> Versicherungszeiten gestaffelten<br />

Dauer des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldanspruchs.<br />

Beispiel Frau A, die bisher eine (sozialversicherungspflichtige) Vollzeittätigkeit<br />

ausgeübt hat, nimmt für ihre am 17.5.2005 geborene Tochter<br />

Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres am<br />

16.5.2008. Da ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber Frau A anschließend keine Teilzeitbeschäftigung<br />

anbieten kann und auch kein entsprechen<strong>der</strong> Rechtsanspruch<br />

besteht (z. B. Ar<strong>bei</strong>tgeber mit nicht mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmern),<br />

kündigt sie zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit und meldet sich ab<br />

17.5.2008 ar<strong>bei</strong>tslos. Während <strong>der</strong> Elternzeit hat sie keine <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Teilzeitar<strong>bei</strong>t geleistet.<br />

Da Frau A unmittelbar vor Beginn des Bezuges des Mutterschaftsgeldes<br />

bzw. vor <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung versicherungspflichtig<br />

war, zählen hier auch die drei Jahre <strong>der</strong> Erziehung ihres Kindes als<br />

Versicherungspflichtzeit mit, so dass sie die einjährige Anwartschaftszeit<br />

in <strong>der</strong> zweijährigen Rahmenfrist vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

erfüllt und Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld hat.<br />

Bei unmittelbarem Bezug von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II vor <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung<br />

begründet diese keine Anwartschaft auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, da Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

II we<strong>der</strong> versicherungspflichtig i. S. des § 26 Abs. 2 a SGB III noch eine<br />

laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III ist.<br />

Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong> Höhe des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes ist das<br />

<strong>bei</strong>tragspflichtige und abgerechnete Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt, das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

im Jahr vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit erzielt hat (Bemessungsrahmen,<br />

§ 130 Abs. 1 SGB III). Dies wäre <strong>bei</strong> Eintritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit im Anschluss<br />

an die Elternzeit (ohne Teilzeit) regelmäßig das Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt, das vor<br />

<strong>der</strong> Freistellung für die Elternzeit bzw. vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen verdient<br />

wurde. Um diejenigen, die während <strong>der</strong> Elternzeit bzw. <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

versicherungspflichtig Teilzeit gear<strong>bei</strong>tet und weniger verdient haben,<br />

nicht zu benachteiligen, bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Bemessungszeitraums<br />

Zeiten außer Betracht, in denen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose <strong>Elterngeld</strong> bezogen hat o<strong>der</strong><br />

ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen <strong>der</strong> Betreuung<br />

das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong> die durchschnittliche wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit gemin-


192<br />

Elternzeit und Sozialversicherung<br />

<strong>der</strong>t war (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Liegen in den letzten zwei Jahren<br />

(erweiterter Bemessungsrahmen) vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit nicht wenigstens<br />

150 Tage (fünf Monate) mit Anspruch auf (Vollzeit-) Ar<strong>bei</strong>tsentgelt,<br />

wird das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld fiktiv bemessen, und zwar nach vier pauschalen<br />

Qualifikationsstufen von einer Beschäftigung, die keine Ausbildung erfor<strong>der</strong>t,<br />

bis zu einer Tätigkeit, für die eine Hochschul- o<strong>der</strong> Fachhochschulausbildung<br />

nötig ist (§ 132 SGB III).<br />

Tipp:<br />

Unter Umständen ist es sinnvoll, insbeson<strong>der</strong>e nach Verlust einer<br />

gut bezahlten Ar<strong>bei</strong>t, wenigstens für einen Tag Ar<strong>bei</strong>tslosgengeld<br />

zu beziehen. Der einmal angebrochene Ar<strong>bei</strong>tslosengeldanspruch<br />

kann gem. § 147 Abs. 2 SGB III vom Ar<strong>bei</strong>tslosen vier Jahre lang<br />

(in <strong>der</strong> gleichen Höhe) wie<strong>der</strong>belebt werden. Die Vierjahresfrist<br />

verlängert sich nicht durch den Bezug von Mutterschaftsgeld o<strong>der</strong><br />

<strong>Elterngeld</strong> (BSG vom 19.1.2005, Az.: B 11 a/11AL11/04 R).<br />

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf schreibt § 8 a SGB III vor,<br />

dass die beson<strong>der</strong>e Lebenssituation von Frauen und Männern, die aufsichtsbedürftige<br />

Kin<strong>der</strong> betreuen und erziehen o<strong>der</strong> anschließend wie<strong>der</strong> in die Erwerbstägigkeit<br />

zurückkehren wollen, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong><br />

aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung (nicht Ar<strong>bei</strong>tslosen- o<strong>der</strong> Insolvenzgeld) berücksichtigt<br />

werden soll.<br />

Wichtig Kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer wegen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Elternzeit nur noch in Teilzeit tätig sein und wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

durch seine Kündigung o<strong>der</strong> einvernehmlich zum Ende<br />

<strong>der</strong> Elternzeit gelöst, weil <strong>der</strong> bisherige Ar<strong>bei</strong>tgeber keine Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

anbietet und auch ein Rechtsanspruch auf Verringerung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit gem. § 8 TzBfG nicht besteht (z. B. Ar<strong>bei</strong>tgeber mit<br />

nicht mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmern o<strong>der</strong> entgegenstehende betriebliche<br />

Gründe), ist die Verhängung einer Sperrzeit in <strong>der</strong> Regel nicht<br />

gerechtfertigt, da in diesem Fall die Betreuung des Kindes als<br />

wichtiger Grund für die Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses i. S.<br />

des § 144 Abs. 1 SGB III anzusehen ist. Allerdings muss die Bereitschaft<br />

und Möglichkeit bestehen, zu den üblichen Bedingungen auf<br />

dem allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsmarkt eine Beschäftigung von mindestens<br />

15 Wochenstunden aufzunehmen. Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld berechnet<br />

sich gem. § 131 Abs. 5 SGB III dann auch nur nach <strong>der</strong> Teilzeit-<br />

Wochenar<strong>bei</strong>tszeit, für die sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose zur Verfügung stellt!


Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung 193<br />

Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer, d. h. Personen, die ihre<br />

Erwerbstätigkeit, Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit o<strong>der</strong> Berufsausbildung wegen <strong>der</strong> Betreuung<br />

und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kin<strong>der</strong>n unterbrochen haben und<br />

danach (unabhängig von einer Elternzeit) innerhalb angemessener Zeit in die<br />

Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen, sollen die notwendigen Leistungen <strong>der</strong><br />

aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung erhalten (§ 8 b SGB III). Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

Beratung und Vermittlung sowie die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung<br />

durch Übernahme <strong>der</strong> Weiterbildungskosten. Die Agentur für Ar<strong>bei</strong>t kann<br />

unter bestimmten Voraussetzungen Ar<strong>bei</strong>tslosengeld auch <strong>bei</strong> Weiterbildung<br />

zahlen. Fallen Kin<strong>der</strong>betreuungskosten an, können sie je Kind bis zu einer<br />

Höhe von 130 € monatlich übernommen werden.


194<br />

Son<strong>der</strong>vorschriften für die Elternzeit für Beamte,<br />

Richter und Soldaten<br />

15 Son<strong>der</strong>vorschriften für die Elternzeit<br />

für Beamte, Richter und Soldaten<br />

Beamte und Richter haben Anspruch auf Elternzeit nach den Elternzeitverordnungen<br />

des Bundes (siehe Anhang 11) und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Darin sind einige<br />

Son<strong>der</strong>regelungen enthalten, die <strong>der</strong> Eigenart des öffentlichen Dienstes<br />

entsprechen. Dies bezieht sich zum einen auf den Kündigungsschutz sowie<br />

auf die Auswirkungen <strong>der</strong> Elternzeit in Zusammenhang mit bestehenden, vor<br />

allem besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Auch für den Bereich <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung und des Ruhegehalts enthält diese Verordnung Son<strong>der</strong>regelungen.<br />

Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben ebenfalls<br />

Anspruch auf Elternzeit.


Exkurs: Freistellung zur Betreuung erkrankter Kin<strong>der</strong> 195<br />

16 Exkurs:<br />

Freistellung zur Betreuung erkrankter Kin<strong>der</strong><br />

Nach § 616 Abs. 1 BGB hat ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen seinen Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Anspruch auf bezahlte Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t, wenn er unverschuldet für<br />

eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden<br />

Grund an <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung verhin<strong>der</strong>t ist. Diese Voraussetzungen sind<br />

erfüllt, wenn er nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen muss<br />

und die Betreuung durch eine an<strong>der</strong>e Person nicht möglich o<strong>der</strong> unzumutbar<br />

ist (vgl. BAG vom 26.6.1979 in NJW 1980, 903). Ein Anspruch auf bezahlte<br />

Freistellung kann sich auch ergeben, wenn ein Arztbesuch o<strong>der</strong> eine Heilbehandlung<br />

des Kindes eine Begleitung erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das Kind, ohne erkrankt<br />

zu sein, infolge beson<strong>der</strong>er Umstände lediglich beaufsichtigt werden muss.<br />

Als verhältnismäßig nicht erheblich wird da<strong>bei</strong> von <strong>der</strong> Rechtsprechung in<br />

aller Regel ein Zeitraum bis zu fünf Ar<strong>bei</strong>tstagen für die Betreuung eines erkrankten<br />

Kindes angesehen. Im Einzelfall ist jedoch auch ein darüber hinausgehen<strong>der</strong><br />

Anspruch denkbar. Nach richtiger Auffassung entsteht <strong>der</strong> Anspruch <strong>bei</strong><br />

wie<strong>der</strong>holten Erkrankungen für jeden Verhin<strong>der</strong>ungsfall erneut, <strong>bei</strong> einer sog.<br />

Fortsetzungserkrankung (gleiches Grundleiden) dagegen nur einmal, es sei<br />

denn, dass zwischen <strong>bei</strong>den Verhin<strong>der</strong>ungen ein längerer Zeitraum liegt, <strong>der</strong><br />

jedenfalls mit sechs Monaten erreicht ist. Auch für das Alter des zu betreuenden<br />

Kindes gibt es keine gesetzlich o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Rechtsprechung ausdrücklich festgelegte<br />

Grenze, wenn auch das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht bisher nur Fälle von Kin<strong>der</strong>n<br />

bis zu acht Jahren zu entscheiden hatte. Sind <strong>bei</strong>de Eltern in etwa gleichem<br />

zeitlichen Umfang berufstätig (und ist die Pflege nicht ausnahmsweise<br />

gerade durch einen bestimmten Elternteil erfor<strong>der</strong>lich), so können sie grundsätzlich<br />

frei entscheiden, wer von ihnen die Betreuung des Kindes übernimmt;<br />

an<strong>der</strong>nfalls muss sich i. d. R. <strong>der</strong> in geringerem zeitlichen Umfang berufstätige<br />

Elternteil freistellen lassen (vgl. BAG vom 20.6.1979, AP Nr. 50 zu § 616 BGB).


196<br />

Exkurs: Freistellung zur Betreuung erkrankter Kin<strong>der</strong><br />

Der gesetzliche Vergütungsanspruch kann – im Gegensatz zum Freistellungsanspruch<br />

– allerdings durch Tarifvertrag o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvertrag eingeschränkt<br />

o<strong>der</strong> (zumindest durch Tarifvertrag) ausgeschlossen werden, wie<br />

z. B. für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.<br />

Besteht kein Anspruch (mehr) nach § 616 Abs. 1 BGB (o<strong>der</strong> nach Tarif- o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrag) gegen den Ar<strong>bei</strong>tgeber, so kann ein Anspruch nach § 45 SGB V<br />

gegen die Krankenkasse gegeben sein. Nach dieser Vorschrift hat ein in <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldberechtigung versicherter<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t (soweit<br />

nicht im Einzelfall ar<strong>bei</strong>tsrechtlich Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht)<br />

gegenüber seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber und auf (Kin<strong>der</strong>-) Pflegekrankengeld gegen<br />

die Krankenkasse, wenn<br />

es nach ärztlichem Zeugnis erfor<strong>der</strong>lich ist, dass er zur Beaufsichtigung,<br />

Betreuung o<strong>der</strong> Pflege seines erkrankten Kindes (auch Stiefkind o<strong>der</strong> Kind<br />

des eingetragenen Lebenspartners) <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t fernbleibt,<br />

eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung etc. nicht<br />

übernehmen kann,<br />

das Kind selbst in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist<br />

(z. B. familienversichert) und<br />

es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong> (ohne Altersgrenze)<br />

behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe angewiesen ist.<br />

Der Anspruch auf Pflegekrankengeld (in Höhe von 70 Prozent des Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelts,<br />

maximal 90 Prozent vom Netto) und damit <strong>der</strong> Freistellungsanspruch<br />

gegen den Ar<strong>bei</strong>tgeber besteht für jeden Versicherten gem. § 45 Abs. 2<br />

SGB V in jedem Kalen<strong>der</strong>jahr und für jedes Kind längstens für zehn Ar<strong>bei</strong>tstage.<br />

Sind <strong>bei</strong>de Eltern berufstätig und versichert, können sie also z. B. die<br />

Betreuung des erkrankten Kindes auch nacheinan<strong>der</strong> an bis zu 20 Ar<strong>bei</strong>tstagen<br />

sichern. Um Alleinerziehende nicht zu benachteiligen, beträgt <strong>der</strong>en Höchstanspruch<br />

in jedem Kalen<strong>der</strong>jahr und für jedes Kind 20 Ar<strong>bei</strong>tstage. Insgesamt<br />

ist <strong>der</strong> Pflegekrankengeld- und Freistellungsanspruch (d. h. <strong>bei</strong> mehreren<br />

Kin<strong>der</strong>n bzw. Krankheitsfällen) pro Jahr und berufstätigem Elternteil auf<br />

25 Ar<strong>bei</strong>tstage, für Alleinerziehende auf 50 Ar<strong>bei</strong>tstage begrenzt.<br />

Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Ar<strong>bei</strong>tgeber besteht<br />

aus Gleichbehandlungsgründen auch für Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) o<strong>der</strong> nicht mit Anspruch auf Krankengeld in<br />

<strong>der</strong> GKV versichert sind.<br />

Grundsätzlich ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber vorrangig vor <strong>der</strong> Krankenkasse zur<br />

Entgeltfortzahlung nach § 616 Abs. 1 BGB verpflichtet. Soweit er gezahlt hat,


Exkurs: Freistellung zur Betreuung erkrankter Kin<strong>der</strong> 197<br />

ist dann <strong>der</strong> Anspruch auf Pflegekrankengeld ›verbraucht‹. Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

z. B. einer allein erziehenden Mutter bereits für fünf Ar<strong>bei</strong>tstage bezahlte Freistellung<br />

gewährt, so steht ihr <strong>bei</strong> einer längeren Erkrankung des Kindes Freistellung<br />

und Pflegekrankengeld nach § 45 SGB V anschließend nur noch bis zu<br />

fünfzehn Ar<strong>bei</strong>tstagen zu. Leistet <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber trotz Verpflichtung keine<br />

Gehaltsfortzahlung, tritt zunächst die Krankenkasse ein, die dann ihrerseits<br />

den Ar<strong>bei</strong>tgeber auf Ersatz ihrer Leistungen in Anspruch nimmt.<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tslose enthält § 126 Abs. 2 SGB III eine dem § 45 SGB V entsprechende<br />

Regelung über den Weiterbezug des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes <strong>bei</strong> Pflege<br />

eines erkrankten Kindes.<br />

Lebt im Haushalt ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat o<strong>der</strong> das behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe angewiesen ist, haben Versicherte im<br />

Übrigen gegen die Krankenkasse Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen<br />

selbst wegen Krankenhausbehandlung, Kur etc. die Weiterführung des Haushalts<br />

nicht möglich ist (§ 38 SGB V). Dies gilt aber nur, soweit nicht eine an<strong>der</strong>e<br />

im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.


198<br />

Kin<strong>der</strong>geld/Steuerfreibeträge/Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

17 Kin<strong>der</strong>geld/Steuerfreibeträge/Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

Kin<strong>der</strong>geld (Rechtsgrundlagen: Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz, §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz)<br />

erhalten auf Antrag grundsätzlich Eltern, die unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind. Ausländische Eltern haben nur Anspruch auf<br />

Kin<strong>der</strong>geld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tserlaubnis<br />

sind. Es wird für die Kin<strong>der</strong> gezahlt, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

wohnen, unabhängig davon, ob es sich um leibliche, adoptierte, Stief-,<br />

Pflege- o<strong>der</strong> in den Haushalt aufgenommene Enkelkin<strong>der</strong> handelt. Lebt das<br />

Kind mit <strong>bei</strong>den Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen<br />

das Kin<strong>der</strong>geld erhält.<br />

Kin<strong>der</strong>geld wird gezahlt für<br />

alle Kin<strong>der</strong> bis zum 18. Lebensjahr,<br />

ar<strong>bei</strong>tslose Kin<strong>der</strong> bis zum 21. Lebensjahr,<br />

Kin<strong>der</strong> in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr und<br />

Kin<strong>der</strong>, die wegen ihrer Behin<strong>der</strong>ung außerstande sind, sich selbst zu<br />

unterhalten, ohne Altersgrenze.<br />

Im Rahmen einer Übergangregelung erhalten Eltern für in Ausbildung befindliche<br />

Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geburtsjahrgänge 1980 und 1981 das Kin<strong>der</strong>geld noch weiterhin<br />

bis zu <strong>der</strong>en 27. Lebensjahr, für Kin<strong>der</strong> des Geburtsjahrgangs 1982 bis<br />

zum 26. Lebensjahr.<br />

Bei Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienst verlängern sich die jeweiligen Altersgrenzen.<br />

Das Einkommen <strong>der</strong> Eltern ist für den Kin<strong>der</strong>geldanspruch unbeachtlich.<br />

Für die Kin<strong>der</strong> selbst gilt allerdings ab dem 18. Lebensjahr eine Einkommensgrenze<br />

von 7.680 € pro Jahr.


Kin<strong>der</strong>geld/Steuerfreibeträge/Kin<strong>der</strong>zuschlag 199<br />

Die Höhe des Kin<strong>der</strong>geldes beträgt monatlich (Stand 2007)<br />

für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 €,<br />

für das vierte und jedes weitere Kind 179 €.<br />

Statt des Kin<strong>der</strong>geldes kann für jedes Kind <strong>der</strong> steuerliche Kin<strong>der</strong>freibetrag in<br />

Höhe von jährlich 3.648 € für Ehepaare (1.824 € für Alleinerziehende) sowie<br />

zusätzlich <strong>der</strong> Betreuungsfreibetrag in Höhe von 2.160 € für Ehepaare<br />

(1.080 € für Alleinerziehende) in Anspruch genommen werden. Dies lohnt sich<br />

jedoch nur für Besserverdienende, für die Mehrheit <strong>der</strong> Berechtigten ist das<br />

Kin<strong>der</strong>geld günstiger als die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Freibeträge. Beide Freibeträge<br />

berücksichtigt das Finanzamt von sich aus <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einkommensteuerveranlagung,<br />

wenn dies eine Besserstellung gegenüber <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geldzahlung<br />

bedeutet.<br />

Außerdem sind Kin<strong>der</strong>betreuungskosten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einkommensteuer zu<br />

berücksichtigen. So können erwerbstätige Alleinerziehende und Ehepaare,<br />

<strong>bei</strong> denen <strong>bei</strong>de Partner erwerbstätig sind, für ihre Kin<strong>der</strong> ab <strong>der</strong> Geburt bis<br />

zum 14. Lebensjahr zwei Drittel <strong>der</strong> Kosten ab dem ersten Euro als Werbungskosten<br />

o<strong>der</strong> Betriebsausgaben absetzen, maximal allerdings 4.000 € pro Jahr<br />

und Kind. Alle an<strong>der</strong>en Eltern (z. B. nur ein Elternteil erwerbstätig) können<br />

die entsprechend begrenzten Kin<strong>der</strong>betreuungskosten lediglich für ihre drei-<br />

bis sechsjährigen Kin<strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>ausgaben steuerlich geltend machen,<br />

davor und danach ggf. für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung<br />

erhalten.<br />

Alleinerziehende können den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

in Höhe von jährlich 1.308 € von <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> zu versteuernden Einkünfte<br />

abziehen. Voraussetzung ist, dass sie mit mindestens einem min<strong>der</strong>jährigen<br />

Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, dort<br />

mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer<br />

an<strong>der</strong>en erwachsenen Person besteht.<br />

Zusätzlich zum Kin<strong>der</strong>geld können geringverdienende Eltern einen Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

erhalten, wenn sie zwar über ausreichend Einkommen verfügen,<br />

um ihren eigenen Lebensunterhalt damit zu decken, aber nicht denjenigen ihrer<br />

unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kin<strong>der</strong>. Dadurch soll die Zahlung von<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II, Sozialgeld o<strong>der</strong> Sozialhilfe vermieden werden. Zusätzlich<br />

zu diesen Leistungen wird kein Kin<strong>der</strong>zuschlag gewährt! Der Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

wird längstens für insgesamt 36 Monate zusammen mit dem Kin<strong>der</strong>geld<br />

monatlich gezahlt. Er bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen <strong>der</strong><br />

Eltern und beträgt maximal monatlich 140 € pro unter 25 Jahre altem, unverheirateten<br />

Kind. Erwerbseinkommen <strong>der</strong> Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf<br />

(nach den für Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II maßgeblichen Bestimmungen berechnet)


200<br />

Kin<strong>der</strong>geld/Steuerfreibeträge/Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

überschreitet, wird nur zu 70 Prozent angerechnet. Unter www.bmfsfj.de kann<br />

mit dem Kin<strong>der</strong>zuschlagsrechner auf <strong>der</strong> Internetseite des Bundesfamilienministeriums<br />

überschlägig ermittelt werden, ob und wieviel Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

zusteht.<br />

Das Kin<strong>der</strong>geld ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Familienkasse <strong>der</strong> nach dem Wohnsitz zuständigen<br />

Agentur für Ar<strong>bei</strong>t schriftlich zu beantragen und wird grundsätzlich<br />

monatlich von <strong>der</strong> Familienkasse gezahlt. Lediglich an Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen erfolgt die Festsetzung<br />

und Auszahlung des Kin<strong>der</strong>geldes durch den Dienstherrn bzw. Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

Der Kin<strong>der</strong>zuschlag ist ausschließlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Familienkasse <strong>der</strong><br />

Agentur für Ar<strong>bei</strong>t zu beantragen, dies gilt auch für die Angehörigen des<br />

öffentlichen Dienstes.


18 Sonstige Hilfen<br />

1. Mutter-Kind-Stiftung<br />

Sonstige Hilfen 201<br />

Frauen mit geringem Einkommen können auf Antrag (kein Rechtsanspruch)<br />

eine Unterstützung aus Mitteln <strong>der</strong> Bundesstiftung ›Mutter und Kind‹ erhalten,<br />

z. B. für den Kauf von Umstandskleidung, einer Babyausstattung, zur Einrichtung<br />

eines Kin<strong>der</strong>zimmers o<strong>der</strong> für einen erfor<strong>der</strong>lichen Wohnungswechsel.<br />

In den Bundeslän<strong>der</strong>n gibt es entsprechende Landesstiftungen (<strong>Bremen</strong>: Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />

aus Caritasverband und Diakonischem Werk, vertreten durch<br />

den Caritasverband <strong>Bremen</strong> e. V.). Beratung hinsichtlich Antragsformulierung<br />

und Einkommensgrenzen erteilen alle karitativen und sozialen Verbände.<br />

2. Unterhaltsvorschuss<br />

Alle Alleinerziehenden, die vom unterhaltspflichtigen an<strong>der</strong>en Elternteil keinen<br />

o<strong>der</strong> nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs erhalten, haben<br />

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss längstens für 72 Monate bis zum Kindesalter<br />

von zwölf Jahren. Insoweit gelten für die Eltern keine Einkommensgrenzen.<br />

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt (Stand 2007) für Kin<strong>der</strong><br />

bis unter sechs Jahren monatlich 127 € und für Kin<strong>der</strong> von sechs bis unter<br />

zwölf Jahren 170 € (neue Bundeslän<strong>der</strong> 111 € bzw. 151 €). Zuständig ist das<br />

Jugendamt. Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil ganz o<strong>der</strong> teilweise leistungsfähig,<br />

aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses<br />

in Anspruch genommen.<br />

3. ›Mehrbedarfe‹ (insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II)<br />

Ab dem 1.1.2005 wurden die ehemalige Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe und Sozialhilfe für<br />

Erwerbsfähige zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst: <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

für Ar<strong>bei</strong>tssuchende, d. h. für erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen<br />

dem 15. und 65. Lebensjahr (in <strong>Bremen</strong> zuständig: Bremer Agentur für Integra-


202<br />

Sonstige Hilfen<br />

tion und Soziales/BAgIS). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

nach dem SGB II (Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II/Sozialgeld) umfassen neben den pauschalierten<br />

Regelleistungen auch Leistungen für sog. Mehrbedarfe z. B. <strong>bei</strong><br />

Schwangerschaft ab <strong>der</strong> 13. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt des<br />

Kindes in Höhe von 17 Prozent <strong>der</strong> monatlichen Regelleistung und für Alleinerziehende<br />

ab dem Tag <strong>der</strong> Entbindung, gestaffelt nach Alter und Zahl <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>, zwischen zwölf und 60 Prozent <strong>der</strong> Regelleistung.<br />

Daneben können einmalige Son<strong>der</strong>leistungen beansprucht werden, z. B.<br />

für Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt<br />

bzw. Babyerstausstattung sowie für mehrtägige Klassenfahren im Rahmen<br />

schulrechtlicher Bestimmungen.<br />

Für Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII (für hilfebedürftige nicht<br />

erwerbsfähige Menschen) vom Sozialamt gelten bezüglich Mehrbedarfe<br />

<strong>bei</strong> Schwangerschaft und Alleinerziehung sowie einmaligen Son<strong>der</strong>leistungen<br />

entsprechende Regelungen.<br />

4. Wohngeld<br />

Wohngeld erhalten Haushalte mit geringem Einkommen, z. B. als Mietzuschuss<br />

für Mieter o<strong>der</strong> Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer. Ob<br />

und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt vom Familieneinkommen,<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Familienmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> zuschussfähigen Miete o<strong>der</strong><br />

Belastung ab. Empfänger von staatlichen Transferleistungen (z. B. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

II, Sozialhilfe), <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Berechnung die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

schon berücksichtigt wurden, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Zuständig<br />

sind die Wohngeldstellen <strong>der</strong> Gemeinde-, Stadt- o<strong>der</strong> Kreisverwaltung.<br />

5. Mutter/Vater-Kind-Kur<br />

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist, haben Mütter o<strong>der</strong><br />

Väter seit dem 1.4.2007 im Rahmen <strong>der</strong> Gesundheitsreform 2007 gegen ihre<br />

Krankenkasse einen Rechtsanspruch (bisher ›Kann-Leistung‹) auf Gewährung<br />

einer sog. Mütter- o<strong>der</strong> Vätergenesungskur als Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme<br />

in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks o. ä. (§§ 24,<br />

41 SGB V). Möglich sind solche Maßnahmen nur für die Mutter o<strong>der</strong> den Vater<br />

o<strong>der</strong> gemeinsam für den Elternteil und das Kind.<br />

Bewilligt die Krankenkasse die Maßnahme, muss sie die Kosten voll übernehmen.<br />

Die Zuzahlung für volljährige Versicherte beträgt 10 € pro Kalen<strong>der</strong>tag<br />

(aber nur bis zur Belastungsgrenze), ggf. ist auch Hilfe vom Härtefonds des Müttergenesungswerks<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Bezug von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II/Sozialgeld bzw. Sozialhilfe<br />

vom jeweiligen Leistungsträger möglich. Beratung und Vermittlung gibt es<br />

<strong>bei</strong>m Müttergenesungswerk, <strong>bei</strong> Wohlfahrtsverbänden und Krankenkassen.


Erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung 203<br />

19 Erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

Zeiten <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes können <strong>bei</strong> Müttern und Vätern als rentenrechtliche<br />

Zeiten anerkannt werden, wenn sie nach dem 31.12.1920 o<strong>der</strong> –<br />

sofern sie am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

hatten – nach dem 31.12.1926 geboren sind. Für jedes vor dem<br />

1.1.1992 geborene Kind werden maximal 12 Kalen<strong>der</strong>monate anerkannt,<br />

auch <strong>bei</strong> gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kin<strong>der</strong>.<br />

Bei Geburten ab dem 1.1.1992 umfasst die anrechenbare Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

(vgl. § 56 SGB VI) die ersten drei Lebensjahre des Kindes.<br />

Sie beginnt nach Ablauf des Monats <strong>der</strong> Geburt, endet aber erst nach<br />

36 Kalen<strong>der</strong>monaten. Werden mehrere Kin<strong>der</strong> erzogen, verlängert sich die<br />

gesamte Kin<strong>der</strong>erziehungszeit um die sich überschneidenden Zeiträume.<br />

Beispiel 1 Geburt eines Kindes am 27.4.2007. Die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

beginnt am 1.5.2007 und endet am 30.4.2010.<br />

Beispiel 2 Geburt des ersten Kindes am 17.4.2005 und des zweiten Kindes<br />

am 4.10.2007. Der 36-Monatszeitraum für das erste Kind läuft<br />

vom 1.5.2005 bis 30.4.2008, für das zweite Kind vom 1.11.2007<br />

bis 31.10.2010.<br />

Die Zeit <strong>der</strong> gleichzeitigen Erziehung vom 1.11.2007 bis<br />

30.4.2008 (6 Monate) wird an den Gesamterziehungszeitraum vom<br />

1.5.2005 bis 31.10.2010 als Verlängerungszeit angehängt, so<br />

dass Versicherungspflicht wegen Kin<strong>der</strong>erziehung vom 1.5.2005<br />

bis 30.4.2011 (= 72 Kalen<strong>der</strong>monate) besteht.


204<br />

Erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

Beispiel 3 Geburt von Zwillingen am 1.4.2007. Die am 1.5.2007 beginnende<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeit wird um die Kalen<strong>der</strong>monate <strong>der</strong> gleichzeitigen<br />

Erziehung – also um 36 Monate – verlängert und endet somit<br />

erst am 30.4.2013.<br />

Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung, die als Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

anzurechnen sind, sind Zeiten, für die Pflicht<strong>bei</strong>träge vom Bund<br />

gezahlt werden. Sie stehen grundsätzlich den Pflicht<strong>bei</strong>trägen für eine versicherte<br />

Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit gleich (ohne Rücksicht darauf, wann sie<br />

zurückgelegt wurden o<strong>der</strong> werden) und wirken sich wie an<strong>der</strong>e Beitragszeiten<br />

auf die Höhe <strong>der</strong> Rente aus. Mit Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten können die Anspruchsvoraussetzungen<br />

für Renten erfüllt werden; sie können auch schon für sich<br />

allein einen Rentenanspruch bewirken.<br />

Beispiel Frau A hat drei Kin<strong>der</strong>, die in den Jahren 1987, 1990 und 1993<br />

geboren wurden. Auch ohne Einzahlung in die Rentenkasse hat sie<br />

zukünftig einen Rentenanspruch. Die Anrechnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

betragen <strong>bei</strong> ihr fünf Jahre (zweimal ein Jahr und einmal<br />

drei Jahre) und erfüllen damit gleichzeitig die Mindestwartezeit<br />

für die Altersrente.<br />

Der berechtigte Personenkreis umfasst die leiblichen Eltern des Kindes und<br />

diesen gleichgestellt Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.<br />

Die Erziehungszeit für ein Kind erhält jeweils nur ein Elternteil, entwe<strong>der</strong><br />

die Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater. Ist das Kind nur von einem Elternteil erzogen worden,<br />

steht diesem die Erziehungszeit als Alleinerzieher zu. Bei gemeinsamer<br />

Erziehung – wenn die Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben –<br />

wird die Erziehungszeit grundsätzlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Mutter angerechnet, es sei denn,<br />

<strong>der</strong> Vater hat das Kind überwiegend erzogen. Entspricht das dem Willen <strong>der</strong><br />

Eltern, ist nichts zu veranlassen. Soll die Erziehungszeit für ein gemeinsam<br />

und gleichgewichtig erzogenes Kind dagegen <strong>bei</strong>m Vater berücksichtigt werden,<br />

müssen die Eltern hierüber eine übereinstimmende Erklärung abgeben<br />

(Rückwirkung maximal zwei Kalen<strong>der</strong>monate).<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten, die ab dem 1.1.1992 zurückgelegt werden, können<br />

gemeinsam erziehende Eltern unter sich aufteilen. Für die Aufteilung, die<br />

sogar mehrfach wechseln kann, spielt es keine Rolle, welcher Elternteil das<br />

Kind überwiegend erzogen hat. Die insoweit erfor<strong>der</strong>liche übereinstimmende<br />

Erklärung <strong>der</strong> Eltern gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

hat grundsätzlich nur Wirkung für künftige Kalen<strong>der</strong>monate, eine Erklärung mit<br />

Rückwirkung ist allenfalls für bis zu zwei Kalen<strong>der</strong>monate zurück zulässig.


Erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung 205<br />

Ohne beson<strong>der</strong>e Erklärung werden die Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten automatisch <strong>der</strong><br />

Mutter zugeordnet.<br />

Beispiel Ein am 17.6.2007 geborenes Kind wird von seinen Eltern während<br />

<strong>der</strong> gesamten Kin<strong>der</strong>erziehungszeit (1.7.2007 bis 30.6.2010)<br />

gemeinsam erzogen. Die Eltern können die Zeit z. B. wie folgt aufteilen:<br />

Die Mutter erhält die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.3.2009, <strong>der</strong><br />

Vater die restliche Zeit bis zum 30.6.2010. O<strong>der</strong>: Der Vater erhält<br />

die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.7.2008, die Mutter die Zeit vom<br />

1.8.2008 bis 31.10.2009 und <strong>der</strong> Vater außerdem die weitere Zeit<br />

bis zum 30.6.2010. Selbstverständlich kann <strong>der</strong> Vater auch die<br />

gesamte Kin<strong>der</strong>erziehungszeit (ohne Aufteilung) erhalten.<br />

Für die Anrechnung von Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten ist es grundsätzlich erfor<strong>der</strong>lich,<br />

dass die Eltern ihr Kind im Inland erzogen haben. Im Ausland zurückgelegte<br />

Zeiten können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.<br />

Entfallen die Voraussetzungen für die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit während <strong>der</strong><br />

ersten drei Lebensjahre des Kindes, z. B. wegen Tod des Kindes, wird die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

nur bis zu diesem Tag angerechnet. Stirbt ein Elternteil<br />

während <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehungszeit, geht <strong>der</strong> Rest dieser Zeit auf den überlebenden<br />

Elternteil über.<br />

Bestimmten Personen werden keine Erziehungszeiten nach den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ausgenommen sind neben<br />

den vor 1921 geborenen Personen (diese erhalten Leistungen für Kin<strong>der</strong>erziehung<br />

nach den §§ 294 ff. SGB VI) insbeson<strong>der</strong>e Personenkreise, die –<br />

wie etwa Beamte – an<strong>der</strong>en Sicherungssystemen angehören.<br />

Bewertet werden die Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten für bestehende und neue Renten<br />

mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Dies bedeutet z. B. ab<br />

1.7.2006 eine monatliche Rentenerhöhung pro Kind und Erziehungsjahr um<br />

26,13 € (neue Bundeslän<strong>der</strong> 22,97 €). Treffen Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten zeitlich<br />

mit an<strong>der</strong>en Beitragszeiten zusammen, werden sie <strong>bei</strong> Alt- und Neurenten<br />

bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.<br />

Für ab dem 1.1.1992 liegende Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten können <strong>bei</strong> Rentenfällen<br />

ab dem 1.1.2002 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.<br />

Damit werden Müttern und Vätern (auch Alleinerziehenden), die nach <strong>der</strong> dreijährigen<br />

Kin<strong>der</strong>erziehungszeit bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres<br />

des Kindes etwa wegen Teilzeitar<strong>bei</strong>t wenig verdienen, die Entgelte rückwirkend<br />

ab 1992 aufgewertet, und zwar um 50 Prozent maximal bis zum Durchschnittseinkommen<br />

aller Versicherten. Voraussetzung hierfür sind 25 Jahre


206<br />

Erziehungszeiten in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

an rentenrechtlichen Zeiten, die Kin<strong>der</strong>berücksichtigungszeiten mitgerechnet.<br />

Auch die Renten von nicht Erwerbstätigen werden angehoben, wenn sie<br />

gleichzeitig zwei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong> unter zehn Jahren erziehen. Zusätzlich<br />

zu den Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten (drei Jahre je Kind) werden die verbleibenden<br />

Jahre aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>berücksichtigungszeit mit 33 Prozent des Durchschnittseinkommens<br />

bewertet, wenn eine solche parallele Kin<strong>der</strong>erziehung vorliegt.<br />

Von den Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten sind die sog. Berücksichtigungszeiten<br />

wegen Kin<strong>der</strong>erziehung von höchstens zehn Jahren pro Kind (§ 57 SGB VI)<br />

zu unterscheiden. Diese werden nur <strong>bei</strong> Renten angerechnet, die nach den<br />

Vorschriften des SGB VI zu berechnen sind, insoweit aber auch für Kin<strong>der</strong>,<br />

die vor 1992 geboren sind. Berücksichtigungszeiten können sich nicht direkt,<br />

son<strong>der</strong>n nur im Rahmen sonstiger rentenrechtlicher Regelungen auswirken.<br />

So können sie u. a. Auswirkungen auf die Wartezeit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rente nach Mindesteinkommen<br />

haben, indem sie <strong>bei</strong> den erfor<strong>der</strong>lichen 35 Jahren mitzählen.<br />

Sie sind ebenfalls bedeutsam für die Aufrechterhaltung des Invaliditätsschutzes<br />

sowie für die Bewertung von Anrechnungszeiten.


Anhang<br />

Anhang Gesetzestexte 207<br />

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

Stand: 1.1.2007<br />

1. <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

Gesetz zum Schutz <strong>der</strong> erwerbstätigen Mutter<br />

(<strong>Mutterschutz</strong>gesetz – MuSchG)<br />

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt<br />

1. für Frauen, die in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehen,<br />

2. für weibliche in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte<br />

(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes vom 14. März 1951<br />

BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitar<strong>bei</strong>ten.<br />

§ 2 Gestaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes<br />

(1) Wer eine werdende o<strong>der</strong> stillende Mutter beschäftigt, hat <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einrichtung<br />

und <strong>der</strong> Unterhaltung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzes einschließlich <strong>der</strong> Maschinen,<br />

Werkzeuge und Geräte und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Beschäftigung die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und<br />

Gesundheit <strong>der</strong> werdenden o<strong>der</strong> stillenden Mutter zu treffen.<br />

(2) Wer eine werdende o<strong>der</strong> stillende Mutter mit Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt, <strong>bei</strong><br />

denen sie ständig stehen o<strong>der</strong> gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit<br />

zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.


208<br />

Anhang<br />

(3) Wer eine werdende o<strong>der</strong> stillende Mutter mit Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt, <strong>bei</strong><br />

denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen<br />

ihrer Ar<strong>bei</strong>t zu geben.<br />

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates<br />

1. den Ar<strong>bei</strong>tgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen<br />

<strong>der</strong> werdenden o<strong>der</strong> stillenden Mütter o<strong>der</strong> ihrer Kin<strong>der</strong><br />

Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen<br />

zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,<br />

2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen <strong>der</strong> Verpflichtung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden o<strong>der</strong> stillenden<br />

Mütter, zur Durchführung <strong>der</strong> notwendigen Schutzmaßnahmen und<br />

zur Unterrichtung <strong>der</strong> betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 <strong>der</strong> Richtlinie 92/85/EWG<br />

des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen<br />

zur Verbesserung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

von schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen am Ar<strong>bei</strong>tsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).<br />

(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften<br />

kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen<br />

und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.<br />

Zweiter Abschnitt. Beschäftigungsverbote<br />

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />

(1)Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem<br />

Zeugnis Leben o<strong>der</strong> Gesundheit von Mutter o<strong>der</strong> Kind <strong>bei</strong> Fortdauer <strong>der</strong><br />

Beschäftigung gefährdet ist.<br />

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entbindung<br />

nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Ar<strong>bei</strong>tsleistung ausdrücklich<br />

bereit erklären; die Erklärung kann je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote<br />

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Ar<strong>bei</strong>ten und nicht<br />

mit Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt werden, <strong>bei</strong> denen sie schädlichen Einwirkungen<br />

von gesundheitsgefährdenden Stoffen o<strong>der</strong> Strahlen von Staub, Gasen o<strong>der</strong><br />

Dämpfen, von Hitze, Kälte o<strong>der</strong> Nässe, von Erschütterungen o<strong>der</strong> Lärm ausgesetzt<br />

sind.<br />

(2) Werdende Mütter dürfen insbeson<strong>der</strong>e nicht beschäftigt werden<br />

1. mit Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Ge-


<strong>Mutterschutz</strong>gesetz 209<br />

wicht o<strong>der</strong> gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne<br />

mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t<br />

werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von<br />

Hand gehoben, bewegt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t werden, so darf die körperliche<br />

Beanspruchung <strong>der</strong> werdenden Mutter nicht größer sein als <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ten<br />

nach Satz 1,<br />

2. nach Ablauf des fünften Monats <strong>der</strong> Schwangerschaft mit Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong><br />

denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich<br />

vier Stunden überschreitet,<br />

3. mit Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen sie sich häufig erheblich strecken o<strong>der</strong> beugen<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> denen sie dauernd hocken o<strong>der</strong> sich gebückt halten müssen,<br />

4. mit <strong>der</strong> Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e von solchen mit Fußantrieb,<br />

5. mit dem Schälen von Holz,<br />

6. mit Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in beson<strong>der</strong>em<br />

Maße <strong>der</strong> Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt<br />

sind o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> denen durch das Risiko <strong>der</strong> Entstehung einer<br />

Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter o<strong>der</strong><br />

eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,<br />

7. nach Ablauf des dritten Monats <strong>der</strong> Schwangerschaft auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln,<br />

8. mit Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Gefahr auszugleiten, zu fallen o<strong>der</strong> abzustürzen, ausgesetzt sind.<br />

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit<br />

1. Akkordar<strong>bei</strong>t und sonstigen Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen durch ein gesteigertes<br />

Ar<strong>bei</strong>tstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,<br />

2. Fließar<strong>bei</strong>t mit vorgeschriebenem Ar<strong>bei</strong>tstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde<br />

kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t und<br />

das Ar<strong>bei</strong>tstempo eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gesundheit von Mutter<br />

o<strong>der</strong> Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die<br />

Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes o<strong>der</strong> einer<br />

Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2<br />

für alle im Betrieb o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Betriebsabteilung beschäftigten Frauen<br />

gegeben sind.<br />

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen<br />

<strong>der</strong> werdenden o<strong>der</strong> stillenden Mütter und ihrer Kin<strong>der</strong> durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. Ar<strong>bei</strong>ten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote <strong>der</strong><br />

Absätze 1 und 2 fallen,<br />

2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor<br />

und nach <strong>der</strong> Entbindung zu erlassen.


210<br />

Anhang<br />

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Ar<strong>bei</strong>t unter<br />

die Beschäftigungsverbote <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 o<strong>der</strong> einer von <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen<br />

die Beschäftigung mit bestimmten an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>ten verbieten.<br />

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis<br />

(1) Werdende Mütter sollen dem Ar<strong>bei</strong>tgeber ihre Schwangerschaft und den<br />

mutmaßlichen Tag <strong>der</strong> Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand<br />

bekannt ist. Auf Verlangen des Ar<strong>bei</strong>tgebers sollen sie das Zeugnis eines<br />

Arztes o<strong>der</strong> einer Hebamme vorlegen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat die Aufsichtsbehörde<br />

unverzüglich von <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> werdenden Mutter zu benachrichtigen.<br />

Er darf die Mitteilung <strong>der</strong> werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt<br />

bekannt geben.<br />

(2) Für die Berechnung <strong>der</strong> in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor <strong>der</strong> Entbindung<br />

ist das Zeugnis eines Arztes o<strong>der</strong> einer Hebamme maßgebend; das<br />

Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag <strong>der</strong> Entbindung angeben. Irrt sich <strong>der</strong><br />

Arzt o<strong>der</strong> die Hebamme über den Zeitpunkt <strong>der</strong> Entbindung, so verkürzt<br />

o<strong>der</strong> verlängert sich diese Frist entsprechend.<br />

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber.<br />

§ 6 Beschäftigungsverbote nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, <strong>bei</strong> Früh- und Mehrlingsgeburten<br />

bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung nicht<br />

beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen<br />

verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum <strong>der</strong><br />

Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, <strong>der</strong> nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />

Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen<br />

ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den<br />

ersten zwei Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung, wie<strong>der</strong> beschäftigt werden, wenn<br />

nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung<br />

je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen.<br />

(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung nach ärztlichem<br />

Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit<br />

übersteigenden Ar<strong>bei</strong>t herangezogen werden.<br />

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8<br />

sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Ar<strong>bei</strong>ten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften<br />

des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.<br />

§ 7 Stillzeit<br />

(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erfor<strong>der</strong>liche Zeit,


<strong>Mutterschutz</strong>gesetz 211<br />

mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde o<strong>der</strong> einmal täglich eine<br />

Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Ar<strong>bei</strong>tszeit von mehr<br />

als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens<br />

45 Minuten o<strong>der</strong>, wenn in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstätte keine Stillgelegenheit<br />

vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt<br />

werden. Die Ar<strong>bei</strong>tszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch<br />

eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.<br />

(2) Durch die Gewährung <strong>der</strong> Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten.<br />

Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- o<strong>der</strong> nachgear<strong>bei</strong>tet und<br />

nicht auf die in dem Ar<strong>bei</strong>tszeitgesetz o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Vorschriften festgesetzten<br />

Ruhepausen angerechnet werden.<br />

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl,<br />

Lage und Dauer <strong>der</strong> Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen<br />

vorschreiben.<br />

(4) Der Auftraggeber o<strong>der</strong> Zwischenmeister hat den in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten<br />

und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber<br />

0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber<br />

o<strong>der</strong> Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit<br />

zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> §§ 23 bis 25 des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S.<br />

191) über den Entgeltschutz Anwendung.<br />

§ 8 Mehrar<strong>bei</strong>t, Nacht- und Sonntagsar<strong>bei</strong>t<br />

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrar<strong>bei</strong>t, nicht in <strong>der</strong><br />

Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt<br />

werden.<br />

(2) Mehrar<strong>bei</strong>t im Sinne des Absatzes 1 ist jede Ar<strong>bei</strong>t, die<br />

1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich o<strong>der</strong> 80 Stunden<br />

in <strong>der</strong> Doppelwoche,<br />

2. von sonstigen Frauen über 8 Stunden täglich o<strong>der</strong> 90 Stunden in <strong>der</strong><br />

Doppelwoche<br />

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.<br />

(3) Abweichend vom Nachtar<strong>bei</strong>tsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter<br />

in den ersten vier Monaten <strong>der</strong> Schwangerschaft und stillende Mütter<br />

beschäftigt werden<br />

1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen<br />

bis 22 Uhr,<br />

2. in <strong>der</strong> Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,<br />

3. als Künstlerinnen <strong>bei</strong> Musikaufführungen, Theatervorstellungen und<br />

ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.


212<br />

Anhang<br />

(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen,<br />

im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten,<br />

<strong>bei</strong> Musikaufführungen, Theatervorstellungen, an<strong>der</strong>en Schaustellungen,<br />

Darbietungen o<strong>der</strong> Lustbarkeiten dürfen werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter,<br />

abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,<br />

wenn ihnen in je<strong>der</strong> Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens<br />

24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.<br />

(5) An in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende o<strong>der</strong><br />

stillende Mütter sind, darf Heimar<strong>bei</strong>t nur in solchem Umfang und mit solchen<br />

Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von <strong>der</strong> werdenden<br />

Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesar<strong>bei</strong>tszeit, von <strong>der</strong><br />

stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7-stündigen Tagesar<strong>bei</strong>tszeit<br />

an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen<br />

nähere Bestimmungen über die Ar<strong>bei</strong>tsmenge treffen; falls ein Heimar<strong>bei</strong>tsausschuss<br />

besteht, hat sie diesen vorher zu hören.<br />

(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den<br />

vorstehenden Vorschriften zulassen.<br />

Dritter Abschnitt. Kündigung<br />

§ 9 Kündigungsverbot<br />

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während <strong>der</strong> Schwangerschaft und bis<br />

zum Ablauf von vier Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung ist unzulässig, wenn dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber zur Zeit <strong>der</strong> Kündigung die Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entbindung<br />

bekannt war o<strong>der</strong> innerhalb zweier Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Kündigung<br />

mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf<br />

einem von <strong>der</strong> Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung<br />

unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen,<br />

die den in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die<br />

Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes<br />

vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.<br />

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.<br />

(3) Die für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz zuständige oberste Landesbehörde o<strong>der</strong> die von<br />

ihr bestimmte Stelle kann in beson<strong>der</strong>en Fällen, die nicht mit dem Zustand<br />

einer Frau während <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> ihrer Lage bis zum Ablauf<br />

von vier Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise<br />

die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf <strong>der</strong><br />

schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.<br />

(4) In Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung


<strong>Mutterschutz</strong>gesetz 213<br />

nicht gegen ihren Willen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgabe von Heimar<strong>bei</strong>t ausgeschlossen<br />

werden; die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.<br />

§ 10 Erhaltung von Rechten<br />

(1) Eine Frau kann während <strong>der</strong> Schwangerschaft und während <strong>der</strong> Schutzfrist<br />

nach <strong>der</strong> Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ohne Einhaltung<br />

einer Frist zum Ende <strong>der</strong> Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung kündigen.<br />

(2) Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb<br />

eines Jahres nach <strong>der</strong> Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wie<strong>der</strong><br />

eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis von <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Betriebs- o<strong>der</strong> Berufszugehörigkeit o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigungs-<br />

o<strong>der</strong> Dienstzeit abhängen, das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis als nicht unterbrochen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Frau in <strong>der</strong> Zeit von <strong>der</strong> Auflösung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses bis zur Wie<strong>der</strong>einstellung <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

beschäftigt war.<br />

Vierter Abschnitt. Leistungen<br />

§ 11 Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>bei</strong> Beschäftigungsverboten<br />

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie<br />

nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung<br />

beziehen können, vom Ar<strong>bei</strong>tgeber mindestens <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst<br />

<strong>der</strong> letzten 13 Wochen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letzten drei Monate vor Beginn des<br />

Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren,<br />

wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6<br />

Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 o<strong>der</strong> wegen des Mehr-, Nacht- o<strong>der</strong> Sonntagsar<strong>bei</strong>tsverbots<br />

nach § 8 Abs. 1, 3 o<strong>der</strong> 5 teilweise o<strong>der</strong> völlig mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t aussetzen.<br />

Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung o<strong>der</strong> die Entlohnungsart<br />

wechselt. Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis erst nach Eintritt <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft begonnen, so ist <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst aus dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>der</strong> ersten 13 Wochen o<strong>der</strong> drei Monate <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

zu berechnen. Hat das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach Satz 1 o<strong>der</strong> 3 kürzer gedauert,<br />

so ist <strong>der</strong> kürzere Zeitraum <strong>der</strong> Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten,<br />

in denen kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.<br />

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Natur, die während<br />

o<strong>der</strong> nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten<br />

Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum<br />

infolge von Kurzar<strong>bei</strong>t, Ar<strong>bei</strong>tsausfällen o<strong>der</strong> unverschuldeter Ar<strong>bei</strong>tsversäumnis<br />

eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes


214<br />

Anhang<br />

außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die<br />

während o<strong>der</strong> nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht<br />

auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.<br />

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes<br />

im Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 zu erlassen.<br />

§ 13 Mutterschaftsgeld<br />

(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die<br />

Zeit <strong>der</strong> Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag<br />

Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung<br />

o<strong>der</strong> des Gesetzes über die Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

über das Mutterschaftsgeld.<br />

(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten,<br />

wenn sie <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

stehen o<strong>der</strong> in Heimar<strong>bei</strong>t beschäftigt sind, für die Zeit <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag<br />

Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />

Vorschriften <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld,<br />

höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen<br />

Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten für Frauen entsprechend, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während ihrer<br />

Schwangerschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von<br />

§ 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.<br />

(3) Frauen, die während <strong>der</strong> Schutzfristen des § 3 Abs. 2 o<strong>der</strong> des § 6 Abs. 1<br />

von einem Beamten- in ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis wechseln, erhalten von diesem<br />

Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.<br />

§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1<br />

bis 4 und Abs. 3 <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4<br />

des Gesetzes über die Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte o<strong>der</strong> § 13 Abs.<br />

2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses für<br />

die Zeit <strong>der</strong> Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den<br />

Entbindungstag von ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge<br />

vermin<strong>der</strong>ten durchschnittlichen kalen<strong>der</strong>täglichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt. Das<br />

durchschnittliche kalen<strong>der</strong>tägliche Ar<strong>bei</strong>tsentgelt ist aus den letzten drei<br />

abgerechneten Kalen<strong>der</strong>monaten, <strong>bei</strong> wöchentlicher Abrechnung aus den


<strong>Mutterschutz</strong>gesetz 215<br />

letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist nach § 3 Abs.<br />

2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes,<br />

die während <strong>der</strong> Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam<br />

werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig<br />

gezahltes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt (§ 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)<br />

sowie Tage, an denen infolge von Kurzar<strong>bei</strong>t, Ar<strong>bei</strong>tsausfällen o<strong>der</strong> unverschuldeter<br />

Ar<strong>bei</strong>tsversäumnis kein o<strong>der</strong> ein vermin<strong>der</strong>tes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte<br />

Verdienstkürzungen, die während o<strong>der</strong> nach Ablauf des Berechnungszeitraums<br />

eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot<br />

beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das<br />

durchschnittliche kalen<strong>der</strong>tägliche Ar<strong>bei</strong>tsentgelt einer gleichartig Beschäftigten<br />

zugrunde zu legen.<br />

(2) Frauen, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während ihrer Schwangerschaft o<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst<br />

worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss<br />

nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von <strong>der</strong> für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes<br />

zuständigen Stelle.<br />

(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1<br />

des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht<br />

zahlen kann.<br />

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in <strong>der</strong> Frauen<br />

die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch<br />

nehmen o<strong>der</strong> in Anspruch genommen hätten, wenn <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

nicht während ihrer Schwangerschaft o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Schutzfrist des<br />

§ 6 Abs. 1 vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht,<br />

soweit sie eine zulässige Teilzeitar<strong>bei</strong>t leisten.<br />

§ 15 Sonstige Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

Frauen, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten<br />

auch die folgenden Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft nach<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung o<strong>der</strong> des Gesetzes über die<br />

Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte:<br />

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,<br />

2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,<br />

3. stationäre Entbindung,<br />

4. häusliche Pflege,<br />

5. Haushaltshilfe.


216<br />

Anhang<br />

§ 16 Freistellung für Untersuchungen<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Untersuchungen im Rahmen <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

<strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft erfor<strong>der</strong>lich ist. Entsprechendes<br />

gilt zugunsten <strong>der</strong> Frau, die nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.<br />

§ 17 Erholungsurlaub<br />

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten<br />

die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote<br />

als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Fristen den Resturlaub im laufenden o<strong>der</strong> im nächsten Urlaubsjahr<br />

beanspruchen.<br />

Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes<br />

§ 18 Auslage des Gesetzes<br />

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen<br />

beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle<br />

zur Einsicht auszulegen o<strong>der</strong> auszuhängen.<br />

(2) Wer Heimar<strong>bei</strong>t ausgibt o<strong>der</strong> abnimmt, hat in den Räumen <strong>der</strong> Ausgabe und<br />

Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht<br />

auszulegen o<strong>der</strong> auszuhängen.<br />

§ 19 Auskunft<br />

(1) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde auf Verlangen<br />

1. die zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben dieser Behörde erfor<strong>der</strong>lichen Angaben<br />

wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,<br />

2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten <strong>der</strong><br />

werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen<br />

ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu<br />

Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen<br />

o<strong>der</strong> einzusenden.<br />

(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach <strong>der</strong><br />

letzten Eintragung aufzubewahren.<br />

§ 20 Aufsichtsbehörden<br />

(1) Die Aufsicht über die Ausführung <strong>der</strong> Vorschriften dieses Gesetzes und <strong>der</strong>


<strong>Mutterschutz</strong>gesetz 217<br />

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach<br />

Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).<br />

(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten<br />

wie nach § 139 b <strong>der</strong> Gewerbeordnung die dort genannten beson<strong>der</strong>en<br />

Beamten. Das Grundrecht <strong>der</strong> Unverletzlichkeit <strong>der</strong> Wohnung (Artikel 13<br />

des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.<br />

Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber, <strong>der</strong> vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 o<strong>der</strong> § 6 Abs. 1 bis<br />

3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach <strong>der</strong> Entbindung,<br />

2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 Satz 2 über die<br />

Stillzeit,<br />

3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-,<br />

Nacht- o<strong>der</strong> Sonntagsar<strong>bei</strong>t,<br />

4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie für<br />

einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,<br />

5. einer vollziehbaren Verfügung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5,<br />

§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 8 Abs. 5 Satz 2<br />

Halbsatz 1,<br />

6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,<br />

7. <strong>der</strong> Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über<br />

die Freistellung für Untersuchungen o<strong>der</strong><br />

8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes o<strong>der</strong> des<br />

§ 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage <strong>der</strong> Unterlagen und<br />

über die Auskunft<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße<br />

bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6<br />

bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhun<strong>der</strong>t Euro geahndet<br />

werden.<br />

(3) Wer vorsätzlich eine <strong>der</strong> in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen<br />

begeht und dadurch die Frau in ihrer Ar<strong>bei</strong>tskraft o<strong>der</strong> Gesundheit gefährdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bis zu einhun<strong>der</strong>tachtzig<br />

Tagessätzen bestraft.


218<br />

Anhang<br />

Siebenter Abschnitt. Schlussvorschriften<br />

§ 24 In Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte<br />

Für die in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten<br />

1. die §§ 3, 4 und 6 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an die Stelle <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote<br />

das Verbot <strong>der</strong> Ausgabe von Heimar<strong>bei</strong>t tritt,<br />

2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2,<br />

die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an<br />

die Stelle des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>der</strong> Auftraggeber o<strong>der</strong> Zwischenmeister<br />

tritt.<br />

2. Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter<br />

am Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

(MuSchArbV)<br />

§ 1 Beurteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

(1) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> werdende o<strong>der</strong><br />

stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Ar<strong>bei</strong>tsstoffe,<br />

physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß<br />

und Dauer <strong>der</strong> Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Zweck <strong>der</strong> Beurteilung ist es,<br />

1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen<br />

auf Schwangerschaft o<strong>der</strong> Stillzeit <strong>der</strong> betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

abzuschätzen und<br />

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.<br />

(3) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich<br />

damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in<br />

eigener Verantwortung wahrzunehmen.<br />

§ 2 Unterrichtung<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter sowie die<br />

übrigen <strong>bei</strong> ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- o<strong>der</strong>


Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz 219<br />

Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse <strong>der</strong> Beurteilung nach<br />

§ 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

am Ar<strong>bei</strong>tsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose<br />

Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz sowie<br />

weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 3 Weitere Folgerungen aus <strong>der</strong> Beurteilung<br />

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, dass die Sicherheit o<strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong><br />

betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf<br />

Schwangerschaft o<strong>der</strong> Stillzeit möglich sind, so trifft <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen und gegebenenfalls <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeiten für werdende<br />

o<strong>der</strong> stillende Mütter ausgeschlossen wird, dass sie dieser Gefährdung ausgesetzt<br />

sind.<br />

(2) Ist die Umgestaltung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen o<strong>der</strong> gegebenenfalls <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Ar<strong>bei</strong>tsmedizin<br />

und Hygiene sowie sonstiger gesicherter ar<strong>bei</strong>tswissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse nicht möglich o<strong>der</strong> wegen des nachweislich unverhältnismäßigen<br />

Aufwandes nicht zumutbar, so trifft <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen für einen Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel <strong>der</strong> betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen.<br />

(3) Ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplatzwechsel nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zumutbar, dürfen werdende<br />

o<strong>der</strong> stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies<br />

zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 4 Verbot <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

(1) Werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter dürfen nicht mit Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt werden,<br />

<strong>bei</strong> denen die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit o<strong>der</strong><br />

Gesundheit von Mutter o<strong>der</strong> Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstoffe, physikalischen Schadfaktoren o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird. An<strong>der</strong>e<br />

Beschäftigungsverbote aus Gründen des <strong>Mutterschutz</strong>es bleiben unberührt.<br />

(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, die eine Tätigkeit nach<br />

Absatz 1 ausübt, schwanger wird o<strong>der</strong> stillt und ihren Ar<strong>bei</strong>tgeber davon<br />

unterrichtet.


220<br />

Anhang<br />

§ 5 Beson<strong>der</strong>e Beschäftigungsbeschränkungen<br />

(1) Nicht beschäftigt werden dürfen<br />

1. werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen<br />

o<strong>der</strong> in sonstiger Weise den Menschen chronisch<br />

schädigenden Gefahrstoffen, wenn <strong>der</strong> Grenzwert überschritten wird;<br />

2. werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen o<strong>der</strong><br />

Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger<br />

übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;<br />

3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden o<strong>der</strong><br />

erbgutverän<strong>der</strong>nden Gefahrstoffen;<br />

4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn <strong>der</strong> Grenzwert<br />

überschritten wird;<br />

5. gebärfähige Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen <strong>bei</strong>m Umgang mit Gefahrstoffen, die<br />

Blei o<strong>der</strong> Quecksilberalkyle enthalten, wenn <strong>der</strong> Grenzwert überschritten<br />

wird;<br />

6. werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck<br />

von mehr als 0,1 bar).<br />

In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes unberührt.<br />

Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter <strong>bei</strong> bestimmungsgemäßem<br />

Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.<br />

(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung<br />

entsprechend.<br />

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetzes<br />

handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen § 2 eine werdende o<strong>der</strong><br />

stillende Mutter nicht, nicht richtig o<strong>der</strong> nicht vollständig unterrichtet.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 5 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 o<strong>der</strong> 6 eine werdende o<strong>der</strong> stillende Mutter<br />

beschäftigt.<br />

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes<br />

handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 5 eine gebärfähige Ar<strong>bei</strong>tnehmerin beschäftigt.<br />

(4) Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche<br />

Handlung eine Frau in ihrer Ar<strong>bei</strong>tskraft o<strong>der</strong> Gesundheit gefährdet,<br />

ist nach § 21 Abs. 3, 4 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes strafbar.<br />

(5) Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig durch eine in Absatz 3 bezeichnete<br />

Handlung das Leben o<strong>der</strong> die Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach<br />

§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.


Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz 221<br />

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)<br />

Nicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> chemischen Gefahrstoffe und biologischen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstoffe, <strong>der</strong> physikalischen Schadfaktoren sowie<br />

<strong>der</strong> Verfahren und Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen nach § 1 Abs. 1<br />

A. Gefahr- und Ar<strong>bei</strong>tsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren<br />

1.Chemische Gefahrstoffe<br />

Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, dass sie die Gesundheit<br />

<strong>der</strong> schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und<br />

soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:<br />

a. nach <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete<br />

Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,<br />

b. die in Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen<br />

Gefahrstoffe,<br />

c. Quecksilber und Quecksilber<strong>der</strong>ivate,<br />

d. Mitosehemmstoffe,<br />

e. Kohlenmonoxid,<br />

f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen<br />

2. Biologische Ar<strong>bei</strong>tsstoffe<br />

Biologische Ar<strong>bei</strong>tsstoffe <strong>der</strong> Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2<br />

Buchstabe d <strong>der</strong> Richtlinie 90/679/EWG 3), soweit bekannt ist, dass diese<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstoffe o<strong>der</strong> die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die<br />

Gesundheit <strong>der</strong> schwangeren Ar<strong>bei</strong>tnehmerin und des ungeborenen Kindes<br />

gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen<br />

sind<br />

3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen<br />

und/o<strong>der</strong> eine Lösung <strong>der</strong> Plazenta verursachen können, insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) Stöße, Erschütterungen o<strong>der</strong> Bewegungen,<br />

b) Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbeson<strong>der</strong>e<br />

für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,<br />

c) Lärm,<br />

d) ionisierende Strahlungen,<br />

e) nicht ionisierende Strahlungen,<br />

f) extreme Kälte und Hitze,<br />

g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />

des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige<br />

körperliche Belastungen, die mit <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> werdenden o<strong>der</strong><br />

stillenden Mutter verbunden sind


222<br />

Anhang<br />

B. Verfahren<br />

Die in Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren<br />

C. Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage.<br />

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Nicht erschöpfende Liste <strong>der</strong> chemischen Gefahrstoffe und<br />

biologischen Ar<strong>bei</strong>tsstoffe, <strong>der</strong> physikalischen Schadfaktoren und<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen nach § 4 Abs. 1<br />

A. Werdende Mütter<br />

1. Gefahr- und Ar<strong>bei</strong>tsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren<br />

a) Chemische Gefahrstoffe<br />

Blei und Blei<strong>der</strong>ivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe<br />

vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen<br />

des Bundesministeriums für Ar<strong>bei</strong>t und Soziales nach § 21<br />

Abs. 4 <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.<br />

b) Biologische Ar<strong>bei</strong>tsstoffe<br />

Toxoplasma,<br />

Rötelnvirus,<br />

außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

durch Immunisierung ausreichend gegen diese Ar<strong>bei</strong>tsstoffe<br />

geschützt ist<br />

c) Physikalische Schadfaktoren<br />

Ar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, <strong>bei</strong>m Tauchen<br />

2. Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen Tätigkeiten im Bergbau unter Tage<br />

B. Stillende Mütter<br />

1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren<br />

a) Chemische Gefahrstoffe<br />

Blei und Blei<strong>der</strong>ivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe<br />

vom menschlichen Organismus absorbiert werden<br />

b) Physikalische Schadfaktoren<br />

Ar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, <strong>bei</strong>m Tauchen<br />

2. Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage


Reichsversicherungsordnung 223<br />

3. Reichsversicherungsordnung (RVO)<br />

Auszug<br />

§ 195 Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

(1) Die Leistungen <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen<br />

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,<br />

2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,<br />

3. stationäre Entbindung,<br />

4. häusliche Pflege,<br />

5. Haushaltshilfe,<br />

6. Mutterschaftsgeld.<br />

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem<br />

Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend,<br />

soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei<br />

Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben<br />

die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.<br />

§ 196 Anspruch auf ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Versorgung<br />

mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln<br />

(1) Die Versicherte hat während <strong>der</strong> Schwangerschaft, <strong>bei</strong> und nach <strong>der</strong> Entbindung<br />

Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich <strong>der</strong> Untersuchungen<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie<br />

auf Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung<br />

<strong>der</strong> Schwangeren zur Bedeutung <strong>der</strong> Mundgesundheit für Mutter und Kind<br />

einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko<br />

sowie die Einschätzung o<strong>der</strong> Bestimmung des Übertragungsrisikos<br />

von Karies.<br />

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entbindung<br />

gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8<br />

und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.<br />

§ 197 Stationäre Entbindung<br />

Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Einrichtung<br />

aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch<br />

auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch<br />

auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

gilt entsprechend.


224<br />

Anhang<br />

§ 198 Häusliche Pflege<br />

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen<br />

Schwangerschaft o<strong>der</strong> Entbindung erfor<strong>der</strong>lich ist. 2 § 37 Abs. 3 und 4 des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

§ 199 Haushaltshilfe<br />

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft o<strong>der</strong><br />

Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine<br />

an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.<br />

§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

§ 200 Mutterschaftsgeld<br />

(1) Weibliche Mitglie<strong>der</strong>, die <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld<br />

haben o<strong>der</strong> denen wegen <strong>der</strong> Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />

des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes kein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.<br />

(2) Für Mitglie<strong>der</strong>, die <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehen o<strong>der</strong> in Heimar<strong>bei</strong>t<br />

beschäftigt sind o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während ihrer Schwangerschaft<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes aufgelöst worden<br />

ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>der</strong>te<br />

durchschnittliche kalen<strong>der</strong>tägliche Ar<strong>bei</strong>tsentgelt <strong>der</strong> letzten drei abgerechneten<br />

Kalen<strong>der</strong>monate vor Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalen<strong>der</strong>tag.<br />

Einmalig gezahltes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt (§ 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)<br />

sowie Tage, an denen infolge von Kurzar<strong>bei</strong>t, Ar<strong>bei</strong>tsausfällen<br />

o<strong>der</strong> unverschuldeter Ar<strong>bei</strong>tsversäumnis kein o<strong>der</strong> ein vermin<strong>der</strong>tes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung<br />

nicht möglich, ist das durchschnittliche kalen<strong>der</strong>tägliche Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen vor o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Geburt<br />

beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses an<br />

gezahlt. Übersteigt das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt 13 Euro kalen<strong>der</strong>täglich, wird <strong>der</strong><br />

übersteigende Betrag vom Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> vom Bund nach den Vorschriften<br />

des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes gezahlt. Für an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> wird das<br />

Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.<br />

(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entbindung,<br />

den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, <strong>bei</strong> Mehrlingsund<br />

Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung gezahlt.<br />

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 225<br />

die Bezugsdauer um den Zeitraum, <strong>der</strong> nach § 3 Abs. 2 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des<br />

Mutterschaftsgeldes vor <strong>der</strong> Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes o<strong>der</strong><br />

einer Hebamme maßgebend, in dem <strong>der</strong> mutmaßliche Tag <strong>der</strong> Entbindung<br />

angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn <strong>der</strong><br />

Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes ausgestellt sein. Bei<br />

Geburten nach dem mutmaßlichen Tag <strong>der</strong> Entbindung verlängert sich die<br />

Bezugsdauer vor <strong>der</strong> Geburt entsprechend.<br />

(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied<br />

<strong>bei</strong>tragspflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tseinkommen erhält. Dies gilt<br />

nicht für einmalig gezahltes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt.<br />

4. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

(Gesetz zum <strong>Elterngeld</strong> und zur Elternzeit – BEEG)<br />

Abschnitt 1 – <strong>Elterngeld</strong><br />

§ 1 Berechtigte<br />

(1) Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> hat, wer<br />

1. einen Wohnsitz o<strong>der</strong> seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />

hat,<br />

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<br />

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und<br />

4. keine o<strong>der</strong> keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

(2) Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> hat auch, wer, ohne eine <strong>der</strong> Voraussetzungen des<br />

Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,<br />

1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht<br />

unterliegt o<strong>der</strong> im Rahmen seines in Deutschland<br />

bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- o<strong>der</strong> Amtsverhältnisses vorübergehend<br />

ins Ausland abgeordnet, versetzt o<strong>der</strong> kommandiert ist,<br />

2. Entwicklungshelfer o<strong>der</strong> Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des<br />

Entwicklungshelfer-Gesetzes ist o<strong>der</strong> als Missionar o<strong>der</strong> Missionarin<br />

<strong>der</strong> Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Vereinbarungspartner<br />

des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen<br />

katholischen Missionsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer<br />

Missionen sind, tätig ist o<strong>der</strong>


226<br />

Anhang<br />

3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend <strong>bei</strong><br />

einer zwischen- o<strong>der</strong> überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbeson<strong>der</strong>e<br />

nach den Entsen<strong>der</strong>ichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und<br />

Beamtinnen, o<strong>der</strong> wer vorübergehend eine nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.<br />

Dies gilt auch für mit <strong>der</strong> nach Satz 1 berechtigten Person in einem<br />

Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartnerinnen.<br />

(3) Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer<br />

1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel <strong>der</strong> Annahme<br />

als Kind aufgenommen hat,<br />

2. ein Kind des Ehegatten, <strong>der</strong> Ehegattin, des Lebenspartners o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat o<strong>der</strong><br />

3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

noch nicht wirksam o<strong>der</strong> über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung<br />

nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch<br />

nicht entschieden ist.<br />

Für angenommene Kin<strong>der</strong> und Kin<strong>der</strong> im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes<br />

<strong>der</strong> Geburt <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes <strong>bei</strong> <strong>der</strong> berechtigten<br />

Person maßgeblich ist.<br />

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Tod <strong>der</strong> Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten<br />

Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartnerinnen<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn sie die übrigen Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 erfüllen und von an<strong>der</strong>en Berechtigten <strong>Elterngeld</strong> nicht in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

(5) Der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> bleibt unberührt, wenn die Betreuung und<br />

Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen<br />

werden kann o<strong>der</strong> wenn sie unterbrochen werden muss.<br />

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine<br />

Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt o<strong>der</strong> sie eine geeignete Tagespflegeperson<br />

im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und<br />

nicht mehr als fünf Kin<strong>der</strong> in Tagespflege betreut.<br />

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän<strong>der</strong> o<strong>der</strong> eine nicht freizügigkeitsberechtigte<br />

Auslän<strong>der</strong>in ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person<br />

1. eine Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis besitzt,<br />

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

berechtigt o<strong>der</strong> berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 227<br />

a) nach § 16 o<strong>der</strong> § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,<br />

b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Bundesagentur für Ar<strong>bei</strong>t darf nach <strong>der</strong> Beschäftigungsverordnung<br />

nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,<br />

c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in<br />

ihrem Heimatland o<strong>der</strong> nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des<br />

Aufenthaltsgesetzes erteilt o<strong>der</strong><br />

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt<br />

und<br />

a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet o<strong>der</strong> geduldet<br />

im Bundesgebiet aufhält und<br />

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen<br />

nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht o<strong>der</strong> Elternzeit in<br />

Anspruch nimmt.<br />

§ 2 Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

(1) <strong>Elterngeld</strong> wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

vor dem Monat <strong>der</strong> Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen<br />

Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von<br />

1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte<br />

Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. 2Als Einkommen aus<br />

Erwerbstätigkeit ist die Summe <strong>der</strong> positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb, selbstständiger Ar<strong>bei</strong>t und nichtselbstständiger<br />

Ar<strong>bei</strong>t im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.<br />

(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen<br />

aus Erwerbstätigkeit vor <strong>der</strong> Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht<br />

sich <strong>der</strong> Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro,<br />

um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet,<br />

auf bis zu 100 Prozent.<br />

(3) Für Monate nach <strong>der</strong> Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person<br />

ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer<br />

ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen<br />

aus Erwerbstätigkeit vor <strong>der</strong> Geburt, wird <strong>Elterngeld</strong> in Höhe des nach<br />

Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages<br />

dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

gezahlt. Als vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches<br />

Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist da<strong>bei</strong> höchstens <strong>der</strong> Betrag von<br />

2.700 Euro anzusetzen.<br />

(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kin<strong>der</strong>n, die das dritte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, o<strong>der</strong> mit drei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong>n, die das sech-


228<br />

Anhang<br />

ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende <strong>Elterngeld</strong> um 10 Prozent,<br />

mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kin<strong>der</strong>, für die<br />

die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt<br />

und für die sich das <strong>Elterngeld</strong> nicht nach Absatz 6 erhöht. Für angenommene<br />

Kin<strong>der</strong> und Kin<strong>der</strong> im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter<br />

des Kindes <strong>der</strong> Zeitraum seit <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes <strong>bei</strong> <strong>der</strong> berechtigten<br />

Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt <strong>bei</strong> behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n im<br />

Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils<br />

14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des<br />

Monats, in dem eine <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen<br />

entfallen ist.<br />

(5) <strong>Elterngeld</strong> wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch,<br />

wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor <strong>der</strong> Geburt<br />

des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der<br />

Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem <strong>Elterngeld</strong> nach den Absätzen<br />

1 bis 3 gezahlt.<br />

(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende<br />

<strong>Elterngeld</strong> um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.<br />

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Ar<strong>bei</strong>t ist <strong>der</strong> um die auf dieses<br />

Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit<br />

geleisteten Pflicht<strong>bei</strong>träge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen<br />

Anteils <strong>der</strong> beschäftigten Person einschließlich <strong>der</strong> Beiträge zur Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung<br />

vermin<strong>der</strong>te Überschuss <strong>der</strong> Einnahmen in Geld o<strong>der</strong> Geldeswert<br />

über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9 a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten<br />

zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a<br />

Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen<br />

berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte<br />

Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im<br />

Falle einer Steuervorauszahlung <strong>der</strong> auf die Einnahmen entfallende monatliche<br />

Anteil. Grundlage <strong>der</strong> Einkommensermittlung sind die entsprechenden<br />

monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Kalen<strong>der</strong>monate,<br />

in denen die berechtigte Person vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes ohne<br />

Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6<br />

Satz 2 <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bestimmung<br />

<strong>der</strong> zwölf für die Einkommensermittlung vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes zu<br />

Grunde zu legenden Kalen<strong>der</strong>monate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für<br />

Kalen<strong>der</strong>monate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach<br />

<strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung o<strong>der</strong> dem Gesetz über die Krankenversicherung<br />

<strong>der</strong> Landwirte bezogen hat o<strong>der</strong> in denen während <strong>der</strong> Schwanger-


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 229<br />

schaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden<br />

Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz o<strong>der</strong> teilweise weggefallen<br />

ist.<br />

(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger<br />

Ar<strong>bei</strong>t ist <strong>der</strong> um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern<br />

und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflicht<strong>bei</strong>träge zur<br />

gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich <strong>der</strong> Beiträge zur Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung<br />

vermin<strong>der</strong>te Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage <strong>der</strong> Einkommensermittlung<br />

ist <strong>der</strong> Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden<br />

Berechnung ergibt. Kann <strong>der</strong> Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von<br />

den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent<br />

abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung<br />

<strong>der</strong> auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil <strong>der</strong><br />

Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf<br />

Antrag <strong>der</strong> berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb und selbstständiger Ar<strong>bei</strong>t zu Grunde liegende<br />

Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung<br />

vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während<br />

des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums<br />

ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes<br />

durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit<br />

<strong>der</strong> durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus<br />

dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies<br />

gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes<br />

7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung<br />

vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen<br />

aus nichtselbstständiger Ar<strong>bei</strong>t erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden,<br />

wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen<br />

aus nichtselbstständiger Ar<strong>bei</strong>t zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit<br />

erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor <strong>der</strong> Geburt durchschnittlich<br />

erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum<br />

nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum<br />

durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger<br />

Ar<strong>bei</strong>t. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist <strong>bei</strong> Anwendung von Satz<br />

1 <strong>der</strong> auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil <strong>der</strong> im Steuerbescheid<br />

festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer anzusetzen.


230<br />

Anhang<br />

§ 3 Anrechnung von an<strong>der</strong>en Leistungen<br />

(1) Mutterschaftsgeld, das <strong>der</strong> Mutter nach <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung<br />

o<strong>der</strong> dem Gesetz über die Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte für die Zeit<br />

ab dem Tag <strong>der</strong> Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes<br />

nach § 13 Abs. 2 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes auf das ihr zustehende<br />

<strong>Elterngeld</strong> nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschaftsgeld,<br />

das <strong>der</strong> Mutter im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es für die Zeit vor dem<br />

Tag <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach<br />

beamten- o<strong>der</strong> soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote<br />

zustehen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur<br />

für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden<br />

Teil des <strong>Elterngeld</strong>es anzurechnen.<br />

(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes erzielten Einkommens<br />

aus Erwerbstätigkeit nach <strong>der</strong> Geburt an<strong>der</strong>e Einnahmen erzielen,<br />

die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das<br />

ersetzte Einkommen zustehende <strong>Elterngeld</strong> angerechnet, soweit letzteres<br />

den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten<br />

um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.<br />

Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Dem <strong>Elterngeld</strong> vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte<br />

Person außerhalb Deutschlands o<strong>der</strong> gegenüber einer zwischen- o<strong>der</strong> überstaatlichen<br />

Einrichtung Anspruch hat, werden auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet,<br />

soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des Vertrages zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft erlassenen<br />

Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein Antrag auf die in Satz 1<br />

genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

<strong>Elterngeld</strong> bis zur möglichen Höhe <strong>der</strong> vergleichbaren Leistung.<br />

§ 4 Bezugszeitraum<br />

(1) <strong>Elterngeld</strong> kann in <strong>der</strong> Zeit vom Tag <strong>der</strong> Geburt bis zur Vollendung des<br />

14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kin<strong>der</strong><br />

und Kin<strong>der</strong> im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann <strong>Elterngeld</strong> ab Aufnahme <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens<br />

bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.<br />

(2) <strong>Elterngeld</strong> wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt.<br />

Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben<br />

Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Min<strong>der</strong>ung<br />

des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 231<br />

jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd o<strong>der</strong> gleichzeitig beziehen.<br />

(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate <strong>Elterngeld</strong> beziehen. Lebensmonate<br />

des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 anzurechnende Leistungen<br />

zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person <strong>Elterngeld</strong><br />

bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate<br />

<strong>Elterngeld</strong> beziehen, wenn eine Min<strong>der</strong>ung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit<br />

erfolgt und mit <strong>der</strong> Betreuung durch den an<strong>der</strong>en Elternteil eine<br />

Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs verbunden wäre o<strong>der</strong> die Betreuung durch den an<strong>der</strong>en<br />

Elternteil unmöglich ist, insbeson<strong>der</strong>e weil er wegen einer schweren<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ung sein Kind nicht betreuen kann; für die<br />

Feststellung <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe<br />

und Gründe einer Verhin<strong>der</strong>ung wegen an<strong>der</strong>weitiger Tätigkeiten außer<br />

Betracht. <strong>Elterngeld</strong> für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn<br />

1. ihm die elterliche Sorge o<strong>der</strong> zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

allein zusteht o<strong>der</strong> er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat,<br />

mit <strong>der</strong> ihm die elterliche Sorge o<strong>der</strong> zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

für das Kind vorläufig übertragen worden ist,<br />

2. eine Min<strong>der</strong>ung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und<br />

3. <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil we<strong>der</strong> mit ihm noch mit dem Kind in einer<br />

Wohnung lebt.<br />

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung<br />

entfallen ist.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs.<br />

3 Nr. 2 und 3 <strong>Elterngeld</strong> beziehen können, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

sorgeberechtigten Elternteils.<br />

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen<br />

(1) Erfüllen <strong>bei</strong>de Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie,<br />

wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag<br />

getroffene Entscheidung ist verbindlich. Eine einmalige Än<strong>der</strong>ung ist<br />

bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich in Fällen beson<strong>der</strong>er Härte, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>bei</strong> Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Tod eines Elternteils o<strong>der</strong> eines Kindes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> erheblich gefährdeter<br />

wirtschaftlicher Existenz <strong>der</strong> Eltern nach Antragstellung.<br />

(2) Beanspruchen <strong>bei</strong>de Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden<br />

zwölf o<strong>der</strong> 14 Monatsbeträge <strong>Elterngeld</strong>, besteht <strong>der</strong> Anspruch eines<br />

Elternteils, <strong>der</strong> nicht über die Hälfte <strong>der</strong> Monatsbeträge hinausgeht,<br />

ungekürzt; <strong>der</strong> Anspruch des an<strong>der</strong>en Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden<br />

Monatsbeträge. Beanspruchen <strong>bei</strong>de Elternteile <strong>Elterngeld</strong> für


232<br />

Anhang<br />

mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte <strong>der</strong> Monatsbeträge<br />

zu.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />

Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil o<strong>der</strong><br />

einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 <strong>Elterngeld</strong> beziehen kann,<br />

nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung<br />

des sorgeberechtigten Elternteils an.<br />

§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Die<br />

einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei<br />

halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich <strong>der</strong> Auszahlungszeitraum verdoppelt.<br />

Die zweite Hälfte <strong>der</strong> jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit<br />

dem Monat gezahlt, <strong>der</strong> auf den letzen Monat folgt, für den <strong>der</strong> berechtigten<br />

Person ein Monatsbetrag <strong>der</strong> ersten Hälfte gezahlt wurde.<br />

§ 7 Antragstellung<br />

(1) Das <strong>Elterngeld</strong> ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die<br />

letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem <strong>der</strong> Antrag auf<br />

<strong>Elterngeld</strong> eingegangen ist.<br />

(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird.<br />

Außer in den Fällen des § 4 Abs.3 Satz 3 und 4 und <strong>der</strong> Antragstellung<br />

durch eine allein sorgeberechtigte Person ist <strong>der</strong> Antrag von <strong>der</strong> Person,<br />

die ihn stellt, und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en berechtigten Person zu unterschreiben. Die<br />

an<strong>der</strong>e berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr<br />

beanspruchte <strong>Elterngeld</strong> stellen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Behörde anzeigen, für wie viele<br />

Monate sie <strong>Elterngeld</strong> beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze<br />

nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt <strong>der</strong> Behörde<br />

we<strong>der</strong> ein Antrag noch eine Anzeige <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en berechtigten Person<br />

nach Satz 3 vor, erhält <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> die Antragstellerin die Monatsbeträge<br />

ausgezahlt; die an<strong>der</strong>e berechtigte Person kann <strong>bei</strong> einem späteren<br />

Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung<br />

von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate <strong>Elterngeld</strong> erhalten.<br />

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen<br />

(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser<br />

Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.<br />

(2) <strong>Elterngeld</strong> wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im<br />

Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

erzielt wird, unter dem Vorbehalt des Wi<strong>der</strong>rufs für den Fall gezahlt, dass


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 233<br />

entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt<br />

wird.<br />

(3) Kann das vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

nicht ermittelt werden o<strong>der</strong> wird nach den Angaben im Antrag im<br />

Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt,<br />

wird <strong>Elterngeld</strong> bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus<br />

Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten<br />

Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.<br />

§ 9 Einkommens- und Ar<strong>bei</strong>tszeitnachweis, Auskunftspflicht des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

wöchentlichen Ar<strong>bei</strong>tszeit erfor<strong>der</strong>lich ist, hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Beschäftigten<br />

<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie die Ar<strong>bei</strong>tszeit auf Verlangen zu<br />

bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Ar<strong>bei</strong>tgeber. Für die in Heimar<strong>bei</strong>t<br />

Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes)<br />

tritt an die Stelle des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>der</strong> Auftraggeber o<strong>der</strong><br />

Zwischenmeister.<br />

§ 10 Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Sozialleistungen<br />

(1) Das <strong>Elterngeld</strong> und vergleichbare Leistungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie die nach § 3<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechneten Leistungen bleiben <strong>bei</strong> Sozialleistungen,<br />

<strong>der</strong>en Zahlung von an<strong>der</strong>en Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von<br />

insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.<br />

(2) Das <strong>Elterngeld</strong> und vergleichbare Leistungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie die nach § 3<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von<br />

300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften<br />

beruhende Leistungen an<strong>der</strong>er, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.<br />

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das <strong>Elterngeld</strong> nur bis zu einer Höhe<br />

von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer<br />

Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften<br />

beruhende Leistungen an<strong>der</strong>er, auf die kein Anspruch besteht, zu<br />

versagen.<br />

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden o<strong>der</strong> nicht heranzuziehenden<br />

Beträge vervielfachen sich <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten mit <strong>der</strong><br />

Zahl <strong>der</strong> geborenen Kin<strong>der</strong>.


234<br />

Anhang<br />

§ 11 Unterhaltspflichten<br />

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des <strong>Elterngeld</strong>es und<br />

vergleichbarer Leistungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> nur insoweit berührt, als die Zahlung<br />

300 Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die<br />

Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt.<br />

Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich <strong>bei</strong> Mehrlingsgeburten<br />

mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> geborenen Kin<strong>der</strong>. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />

nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, <strong>der</strong> §§ 1579, 1603 Abs. 2 und<br />

des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 12 Zuständigkeit; Aufbringung <strong>der</strong> Mittel<br />

(1) Die Landesregierungen o<strong>der</strong> die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen<br />

die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen<br />

Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1<br />

Abs. 2 ist die von den Län<strong>der</strong>n für die Durchführung dieses Gesetzes<br />

bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person<br />

ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des<br />

Bezirks zuständig, in dem <strong>der</strong> entsendende Dienstherr o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong><br />

berechtigten Person o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber des Ehegatten, <strong>der</strong> Ehegattin,<br />

des Lebenspartners o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lebenspartnerin <strong>der</strong> berechtigten Person den<br />

inländischen Sitz hat.<br />

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das <strong>Elterngeld</strong>.<br />

§ 13 Rechtsweg<br />

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten <strong>der</strong> §§ 1 bis 12<br />

entscheiden die Gerichte <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des<br />

Sozialgerichtsgesetzes gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die zuständige Stelle<br />

nach § 12 bestimmt wird.<br />

(2) Wi<strong>der</strong>spruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

§ 14 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig bescheinigt,<br />

2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine Angabe nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig macht,<br />

3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch<br />

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>der</strong> nicht<br />

rechtzeitig macht o<strong>der</strong><br />

4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 235<br />

buch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>der</strong><br />

nicht rechtzeitig vorlegt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten<br />

Behörden.<br />

Abschnitt 2 – Elternzeit für Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

§ 15 Anspruch auf Elternzeit<br />

(1) Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie<br />

1. a) mit ihrem Kind,<br />

b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach<br />

§ 1 Abs. 3 o<strong>der</strong> 4 erfüllen, o<strong>der</strong><br />

c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten<br />

Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,<br />

in einem Haushalt leben und<br />

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.<br />

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des sorgeberechtigten<br />

Elternteils.<br />

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

eines Kindes. Die Zeit <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach § 6 Abs. 1 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei<br />

mehreren Kin<strong>der</strong>n besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch<br />

wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil <strong>der</strong><br />

Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies<br />

gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 <strong>bei</strong> mehreren Kin<strong>der</strong>n<br />

überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und <strong>bei</strong> einem Kind in<br />

Vollzeit- o<strong>der</strong> Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei<br />

Jahren ab <strong>der</strong> Aufnahme <strong>bei</strong> <strong>der</strong> berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung<br />

des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze<br />

3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung<br />

regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen o<strong>der</strong><br />

beschränkt werden.<br />

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein o<strong>der</strong> von <strong>bei</strong>den<br />

Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen


236<br />

Anhang<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.<br />

(4) Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin darf während <strong>der</strong> Elternzeit nicht<br />

mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des<br />

Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis<br />

zu fünf Kin<strong>der</strong> in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit<br />

30 Stunden übersteigt. Teilzeitar<strong>bei</strong>t <strong>bei</strong> einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

o<strong>der</strong> selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.<br />

(5) Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann eine Verringerung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin innerhalb<br />

von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung<br />

nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht,<br />

sowohl die vor <strong>der</strong> Elternzeit bestehende Teilzeitar<strong>bei</strong>t unverän<strong>der</strong>t während<br />

<strong>der</strong> Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach <strong>der</strong><br />

Elternzeit zu <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit zurückzukehren, die vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit<br />

vereinbart war.<br />

(6) Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann gegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber,<br />

soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 7 während <strong>der</strong> Gesamtdauer <strong>der</strong> Elternzeit<br />

zweimal eine Verringerung seiner o<strong>der</strong> ihrer Ar<strong>bei</strong>tszeit beanspruchen.<br />

(7) Für den Anspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit gelten folgende Voraussetzungen:<br />

1. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber beschäftigt, unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Personen<br />

in Berufsbildung, in <strong>der</strong> Regel mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen,<br />

2. das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis in demselben Betrieb o<strong>der</strong> Unternehmen besteht<br />

ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,<br />

3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Ar<strong>bei</strong>tszeit soll für mindestens<br />

zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden<br />

verringert werden,<br />

4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen<br />

und<br />

5. <strong>der</strong> Anspruch wurde dem Ar<strong>bei</strong>tgeber sieben Wochen vor Beginn <strong>der</strong><br />

Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.<br />

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang <strong>der</strong> verringerten Ar<strong>bei</strong>tszeit enthalten.<br />

Die gewünschte Verteilung <strong>der</strong> verringerten Ar<strong>bei</strong>tszeit soll im Antrag<br />

angegeben werden. Falls <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die beanspruchte Verringerung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher<br />

Begründung tun. Soweit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 237<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig zustimmt, kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

Klage vor den Gerichten für Ar<strong>bei</strong>tssachen erheben.<br />

§ 16 Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit<br />

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor<br />

Beginn schriftlich vom Ar<strong>bei</strong>tgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für<br />

welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.<br />

Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist<br />

möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist,<br />

wird die Zeit <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach § 6 Abs. 1 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die<br />

Elternzeit im Anschluss an einen auf die <strong>Mutterschutz</strong>frist folgenden Erholungsurlaub,<br />

werden die Zeit <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach § 6 Abs. 1 des<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum<br />

nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte<br />

verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur<br />

mit <strong>der</strong> Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers möglich. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.<br />

(2) Können Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus einem von ihnen nicht zu<br />

vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die <strong>Mutterschutz</strong>frist des<br />

§ 6 Abs. 1 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig<br />

verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des<br />

Grundes nachholen.<br />

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet o<strong>der</strong> im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung<br />

wegen <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes o<strong>der</strong> wegen eines beson<strong>der</strong>en Härtefalles<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nur innerhalb<br />

von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen<br />

des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes vorzeitig beenden;<br />

dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitar<strong>bei</strong>t. Eine Verlängerung<br />

kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in <strong>der</strong><br />

Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.<br />

(4) Stirbt das Kind während <strong>der</strong> Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen<br />

nach dem Tod des Kindes.<br />

(5) Eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin dem Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 17 Urlaub<br />

(1) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann den Erholungsurlaub, <strong>der</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalen<strong>der</strong>monat


238<br />

Anhang<br />

<strong>der</strong> Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin während <strong>der</strong> Elternzeit <strong>bei</strong> seinem o<strong>der</strong> ihrem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber Teilzeitar<strong>bei</strong>t leistet.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin den ihm o<strong>der</strong> ihr zustehenden<br />

Urlaub vor dem Beginn <strong>der</strong> Elternzeit nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erhalten,<br />

hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den Resturlaub nach <strong>der</strong> Elternzeit im laufenden<br />

o<strong>der</strong> im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />

(3) Endet das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Elternzeit o<strong>der</strong> wird es im<br />

Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber den<br />

noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.<br />

(4) Hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit<br />

mehr Urlaub erhalten, als ihm o<strong>der</strong> ihr nach Absatz 1 zusteht, kann <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber den Urlaub, <strong>der</strong> dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

nach dem Ende <strong>der</strong> Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage<br />

kürzen.<br />

§ 18 Kündigungsschutz<br />

(1) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber darf das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an<br />

Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Elternzeit, und während <strong>der</strong> Elternzeit nicht kündigen. In beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die<br />

Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz zuständige<br />

oberste Landesbehörde o<strong>der</strong> die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung<br />

kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />

zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

1. während <strong>der</strong> Elternzeit <strong>bei</strong> demselben Ar<strong>bei</strong>tgeber Teilzeitar<strong>bei</strong>t leisten<br />

o<strong>der</strong><br />

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitar<strong>bei</strong>t leisten und<br />

Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> nach § 1 während des Bezugszeitraums nach<br />

§ 4 Abs. 1 haben.<br />

§ 19 Kündigung zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zum<br />

Ende <strong>der</strong> Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten<br />

kündigen.<br />

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte<br />

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten<br />

nicht angerechnet.


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 239<br />

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten und die<br />

ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes), soweit<br />

sie am Stück mitar<strong>bei</strong>ten. Für sie tritt an die Stelle des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>der</strong><br />

Auftraggeber o<strong>der</strong> Zwischenmeister und an die Stelle des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

das Beschäftigungsverhältnis.<br />

§ 21 Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />

(1) Ein sachlicher Grund, <strong>der</strong> die Befristung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses rechtfertigt,<br />

liegt vor, wenn ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin zur Vertretung<br />

eines an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tnehmerin für<br />

die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz,<br />

einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung o<strong>der</strong> einzelvertraglicher<br />

Vereinbarung beruhenden Ar<strong>bei</strong>tsfreistellung zur Betreuung eines<br />

Kindes o<strong>der</strong> für diese Zeiten zusammen o<strong>der</strong> für Teile davon eingestellt<br />

wird.<br />

(2) Über die Dauer <strong>der</strong> Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für<br />

notwendige Zeiten einer Einar<strong>bei</strong>tung zulässig.<br />

(3) Die Dauer <strong>der</strong> Befristung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrags muss kalen<strong>der</strong>mäßig<br />

bestimmt o<strong>der</strong> bestimmbar o<strong>der</strong> den in den Absätzen 1 und 2 genannten<br />

Zwecken zu entnehmen sein.<br />

(4) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann den befristeten Ar<strong>bei</strong>tsvertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit,<br />

kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Ar<strong>bei</strong>tgebers vorzeitig<br />

endet und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin die vorzeitige<br />

Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die vorzeitige Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit in den Fällen des<br />

§ 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.<br />

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.<br />

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.<br />

(7) Wird im Rahmen ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Gesetze o<strong>der</strong> Verordnungen auf die Zahl<br />

<strong>der</strong> beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen abgestellt, so sind<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung dieser Zahl Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen, die<br />

sich in <strong>der</strong> Elternzeit befinden o<strong>der</strong> zur Betreuung eines Kindes freigestellt<br />

sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter<br />

o<strong>der</strong> eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Vertreter<br />

o<strong>der</strong> die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,<br />

wenn im Rahmen ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Gesetze o<strong>der</strong> Verordnungen auf<br />

die Zahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplätze abgestellt wird.


240<br />

Anhang<br />

Abschnitt 3 – Statistik und Schlussvorschriften<br />

§ 22 Bundesstatistik<br />

(1) Zur Beurteilung <strong>der</strong> Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung<br />

ist eine laufende Erhebung zum Bezug von <strong>Elterngeld</strong> als Bundesstatistik<br />

durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral <strong>bei</strong>m Statistischen<br />

Bundesamt.<br />

(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich für die<br />

vorangegangenen drei Kalen<strong>der</strong>monate erstmalig zum 31. März 2007<br />

folgende Erhebungsmerkmale:<br />

1. Bewilligung o<strong>der</strong> Ablehnung des Antrags,<br />

2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,<br />

3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,<br />

4. Art <strong>der</strong> Berechtigung nach § 1,<br />

5. Grundlagen <strong>der</strong> Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs.<br />

1, 2, 3, 4, 5 o<strong>der</strong> 6),<br />

6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,<br />

7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,<br />

8. voraussichtliche Bezugsdauer des <strong>Elterngeld</strong>es,<br />

9. Art und Höhe an<strong>der</strong>er angerechneter Leistungen nach § 3,<br />

10. Ausübung <strong>der</strong> Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),<br />

11. Inanspruchnahme und Anzahl <strong>der</strong> Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),<br />

12. Geburtstag des Kindes,<br />

13. für die Antragstellerin o<strong>der</strong> den Antragsteller:<br />

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,<br />

b) Staatsangehörigkeit,<br />

c) Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthalt,<br />

d) Familienstand und<br />

e) Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>.<br />

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr<br />

2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für<br />

jeden beendeten Leistungsbezug zu melden.<br />

(4) Hilfsmerkmale sind:<br />

1. Name und Anschrift <strong>der</strong> zuständigen Behörde und<br />

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post <strong>der</strong><br />

für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.<br />

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung<br />

(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach<br />

§ 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs.<br />

1 zuständigen Stellen.


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 241<br />

(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis<br />

zum Ablauf von 30 Ar<strong>bei</strong>tstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das<br />

Statistische Bundesamt zu übermitteln.<br />

§ 24 Übermittlung<br />

An die fachlich zuständigen obersten Bundes- o<strong>der</strong> Landesbehörden dürfen für<br />

die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für<br />

Zwecke <strong>der</strong> Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen<br />

Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden,<br />

auch soweit Tabellenfel<strong>der</strong> nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, <strong>der</strong>en<br />

Tabellenfel<strong>der</strong> nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt<br />

werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle<br />

<strong>der</strong> Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.<br />

§ 25 Bericht<br />

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008<br />

einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls<br />

notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine<br />

personenbezogenen Daten enthalten.<br />

§ 26 Anwendung <strong>der</strong> Bücher des Sozialgesetzbuches<br />

(1) Soweit dieses Gesetz zum <strong>Elterngeld</strong> keine ausdrückliche Regelung trifft,<br />

ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten<br />

Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.<br />

(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<br />

§ 27 Übergangsvorschrift<br />

(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen o<strong>der</strong> mit dem Ziel <strong>der</strong> Adoption<br />

aufgenommenen Kin<strong>der</strong> sind die Vorschriften des Ersten und Dritten<br />

Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember<br />

2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong><br />

besteht in diesen Fällen nicht.<br />

(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />

anzuwenden, dass es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

Buchstabe b auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme des Kindes<br />

nicht ankommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehen<strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes<br />

in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung<br />

weiter anzuwenden.


242<br />

Anhang<br />

(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sind<br />

§ 8 Abs. 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in <strong>der</strong> bis zum<br />

31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

zum Kündigungsschutz <strong>bei</strong> Elternzeit<br />

(§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetzes)<br />

1. Aufgabe <strong>der</strong> Behörde<br />

Die für den Ar<strong>bei</strong>tsschutz zuständige oberste Landesbehörde o<strong>der</strong> die von<br />

ihr bestimmte Stelle (Behörde) hat zu prüfen, ob ein beson<strong>der</strong>er Fall gegeben<br />

ist. Ein solcher beson<strong>der</strong>er Fall liegt vor wenn es gerechtfertigt erscheint,<br />

dass das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes als vorrangig angesehene<br />

Interesse des Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin am Fortbestand des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers zurücktritt.<br />

2. Vorliegen eines beson<strong>der</strong>en Falles<br />

2.1 Bei <strong>der</strong> Prüfung nach Maßgabe <strong>der</strong> Nummer 1 hat die Behörde davon auszugehen,<br />

dass ein beson<strong>der</strong>er Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Gesetzes insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben ist wenn<br />

2.1.1 <strong>der</strong> Betrieb, in dem <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin beschäftigt<br />

ist, stillgelegt wird und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin nicht<br />

in einem an<strong>der</strong>en Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden<br />

kann,<br />

2.1.2 die Betriebsabteilung, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

beschäftigt ist, stillgelegt wird und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

nicht in einer an<strong>der</strong>en Betriebsabteilung des Betriebes o<strong>der</strong> in einem<br />

an<strong>der</strong>en Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,<br />

2.1.3 <strong>der</strong> Betrieb o<strong>der</strong> die Betriebsabteilung, in denen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong><br />

die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin beschäftigt ist, verlagert wird und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin an dem neuen Sitz des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebsabteilung und auch in einer an<strong>der</strong>en Betriebsabteilung o<strong>der</strong> in<br />

einem an<strong>der</strong>en Betrieb des Unternehmens nicht weiterbeschäftigt werden<br />

kann,


Allgemeine Verwaltungsvorschrift 243<br />

2.1.4 <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin in den Fällen <strong>der</strong> Nummern<br />

1 bis 3 eine ihm vom Ar<strong>bei</strong>tgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung<br />

auf einem an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsplatz ablehnt,<br />

2.1.5 durch die Aufrechterhaltung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nach Beendigung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit die Existenz des Betriebes o<strong>der</strong> die wirtschaftliche Existenz<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers gefährdet wird,<br />

2.1.6 beson<strong>der</strong>s schwere Verstöße des Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

gegen ar<strong>bei</strong>tsvertragliche Pflichten o<strong>der</strong> vorsätzliche strafbare Handlungen<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die Aufrechterhaltung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses unzumutbar machen.<br />

2.2 Ein beson<strong>der</strong>er Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes kann<br />

auch dann gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

durch die Aufrechterhaltung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nach Beendigung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit unbillig erschwert wird, so dass er in die Nähe <strong>der</strong> Existenzgefährdung<br />

kommt. Eine solche unbillige Erschwerung kann auch dann<br />

angenommen werden, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber in die Nähe <strong>der</strong> Existenzgefährdung<br />

kommt, weil<br />

2.2.1 <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin in einem Betrieb mit in <strong>der</strong><br />

Regel 5 o<strong>der</strong> weniger Ar<strong>bei</strong>tnehmern und Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen ausschließlich<br />

<strong>der</strong> zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt ist und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte<br />

Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen<br />

unbefristeten Ar<strong>bei</strong>tsvertrag abschließt; <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />

beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer sind teilzeitbeschäftigte<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30<br />

Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen o<strong>der</strong><br />

2.2.2 <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber wegen <strong>der</strong> Aufrechterhaltung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Elternzeit keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft<br />

für einen nur befristeten Ar<strong>bei</strong>tsvertrag findet und deshalb mehrere Ar<strong>bei</strong>tsplätze<br />

wegfallen müssten.<br />

3. Ermessen<br />

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass ein beson<strong>der</strong>er Fall im Sinne des<br />

§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegeben ist, so hat sie im Rahmen ihres<br />

pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden ob das Interesse des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />

an einer Kündigung während <strong>der</strong> Elternzeit so erheblich überwiegt, dass ausnahmsweise<br />

die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber beabsichtigte Kündigung für zulässig zu<br />

erklären ist.


244<br />

Anhang<br />

4. Form des Antrages<br />

Die Zulässigkeitserklärung <strong>der</strong> Kündigung hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> <strong>der</strong> für den<br />

Sitz des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienststelle zuständigen Behörde schriftlich o<strong>der</strong><br />

zu Protokoll zu beantragen. Im Antrag sind <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsort und die vollständige<br />

Anschrift des Ar<strong>bei</strong>tnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin, dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gekündigt<br />

werden soll, anzugeben. Der Antrag ist zu begründen; etwaige Beweismittel<br />

sind <strong>bei</strong>zufügen o<strong>der</strong> zu benennen.<br />

5. Entscheidung; vorherige Anhörung<br />

5.1 Die Behörde hat die Entscheidung unverzüglich zu treffen.<br />

5.2 Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung dem betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmerin sowie dem Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat<br />

Gelegenheit zu geben, sich mündlich o<strong>der</strong> schriftlich zu dem Antrag nach<br />

§ 4 zu äußern.<br />

6. Zulässigkeitserklärung unter Bedingungen<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Kündigung kann unter Bedingungen erklärt werden,<br />

z. B., dass sie erst zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit ausgesprochen wird.<br />

7. Form <strong>der</strong> Entscheidung<br />

Die Behörde hat ihre Entscheidung (Zulässigkeitserklärung o<strong>der</strong> Ablehnung mit<br />

Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tgeber sowie dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin zuzustellen.<br />

Dem Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat ist eine Abschrift zu übersenden.<br />

8. Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigte<br />

8.1 Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Ar<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen im Sinne <strong>der</strong> vorstehenden Vorschriften.<br />

8.2 Für die in Heimar<strong>bei</strong>t Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1<br />

Abs. 1 und 2 des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes), soweit sie am Stück mitar<strong>bei</strong>ten,<br />

gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass<br />

an die Stelle des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>der</strong> Auftraggeber o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zwischenmeister<br />

tritt (vgl. § 20 des Gesetzes).<br />

9. Inkrafttreten<br />

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007<br />

in Kraft.


6. Teilzeit -und Befristungsgesetz<br />

Auszug<br />

Teilzeit -und Befristungsgesetz 245<br />

(Gesetz über Teilzeitar<strong>bei</strong>t und befristete<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverträge – TzBfG)<br />

§ 5 Benachteiligungsverbot<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber darf einen Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht wegen <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.<br />

§ 6 För<strong>der</strong>ung von Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat den Ar<strong>bei</strong>tnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitar<strong>bei</strong>t<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.<br />

§ 7 Ausschreibung; Information über freie Ar<strong>bei</strong>tsplätze<br />

(1) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat einen Ar<strong>bei</strong>tsplatz, den er öffentlich o<strong>der</strong> innerhalb des<br />

Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitar<strong>bei</strong>tsplatz auszuschreiben, wenn<br />

sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsplatz hierfür eignet.<br />

(2) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat einen Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> ihm den Wunsch nach einer<br />

Verän<strong>der</strong>ung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

angezeigt hat, über entsprechende Ar<strong>bei</strong>tsplätze zu informieren, die im<br />

Betrieb o<strong>der</strong> Unternehmen besetzt werden sollen.<br />

(3) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmervertretung über Teilzeitar<strong>bei</strong>t im<br />

Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbeson<strong>der</strong>e über vorhandene<br />

o<strong>der</strong> geplante Teilzeitar<strong>bei</strong>tsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />

in Vollzeitar<strong>bei</strong>tsplätze o<strong>der</strong> umgekehrt. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmervertretung<br />

sind auf Verlangen die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zur Verfügung zu<br />

stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.<br />

§ 8 Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

(1) Ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer, dessen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis länger als sechs Monate bestanden<br />

hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Ar<strong>bei</strong>tszeit verringert<br />

wird.<br />

(2) Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss die Verringerung seiner Ar<strong>bei</strong>tszeit und den<br />

Umfang <strong>der</strong> Verringerung spätestens drei Monate vor <strong>der</strong>en Beginn geltend<br />

machen. Er soll da<strong>bei</strong> die gewünschte Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit angeben.<br />

(3) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer die gewünschte Verringerung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.<br />

Er hat mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende<br />

Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit zu erzielen.


246<br />

Anhang<br />

(4) Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit zuzustimmen und ihre<br />

Verteilung entsprechend den Wünschen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers festzulegen,<br />

soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund<br />

liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit die Organisation,<br />

den Ar<strong>bei</strong>tsablauf o<strong>der</strong> die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt<br />

o<strong>der</strong> unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können<br />

durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen<br />

Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

die Anwendung <strong>der</strong> tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.<br />

(5) Die Entscheidung über die Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit und ihre Verteilung<br />

hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer spätestens einen Monat vor dem<br />

gewünschten Beginn <strong>der</strong> Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit geeinigt und hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Ar<strong>bei</strong>tszeitverringerung<br />

nicht spätestens einen Monat vor <strong>der</strong>en gewünschtem Beginn<br />

schriftlich abgelehnt, verringert sich die Ar<strong>bei</strong>tszeit in dem vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

gewünschten Umfang. Haben Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer über die<br />

Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt<br />

und hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten<br />

Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeitverringerung die gewünschte Verteilung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit entsprechend<br />

den Wünschen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers als festgelegt. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

kann die nach Satz 3 o<strong>der</strong> Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit wie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an <strong>der</strong> Beibehaltung erheblich überwiegt und <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber die Än<strong>der</strong>ung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.<br />

(6) Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann eine erneute Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit frühestens<br />

nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

einer Verringerung zugestimmt o<strong>der</strong> sie berechtigt abgelehnt hat.<br />

(7) Für den Anspruch auf Verringerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit gilt die Voraussetzung,<br />

dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber, unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Personen in Berufsbildung,<br />

in <strong>der</strong> Regel mehr als 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer beschäftigt.<br />

§ 9 Verlängerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> ihm den<br />

Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

angezeigt hat, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Besetzung eines entsprechenden freien Ar<strong>bei</strong>tsplatzes<br />

<strong>bei</strong> gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende<br />

betriebliche Gründe o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeitwünsche an<strong>der</strong>er teilzeitbeschäftigter<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer entgegenstehen.


5. Buch Sozialgesetzbuch – Krankenversicherung 247<br />

§ 11 Kündigungsverbot<br />

Die Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wegen <strong>der</strong> Weigerung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers,<br />

von einem Vollzeit- in ein Teilzeitar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong> umgekehrt zu<br />

wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

aus an<strong>der</strong>en Gründen bleibt unberührt.<br />

7. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />

Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)<br />

Auszug<br />

§ 5 Versicherungspflicht<br />

(9) Wer versicherungspflichtig wird und <strong>bei</strong> einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung<br />

vom Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn<br />

eine Versicherung nach § 10 eintritt.<br />

§ 8 Befreiung von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

(1) Auf Antrag wird von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig<br />

wird<br />

2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes<br />

o<strong>der</strong> nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetzes während <strong>der</strong> Elternzeit; die Befreiung<br />

erstreckt sich nur auf die Elternzeit,<br />

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen<br />

in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats an,<br />

<strong>der</strong> auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht wi<strong>der</strong>rufen werden<br />

§ 10 Familienversicherung<br />

(1) Versichert sind <strong>der</strong> Ehegatte, <strong>der</strong> Lebenspartner und die Kin<strong>der</strong> von<br />

Mitglie<strong>der</strong>n sowie die Kin<strong>der</strong> von familienversicherten Kin<strong>der</strong>n, wenn diese<br />

Familienangehörigen<br />

1. ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,<br />

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 o<strong>der</strong> 12 o<strong>der</strong> nicht<br />

freiwillig versichert sind,


248<br />

Anhang<br />

3. nicht versicherungsfrei o<strong>der</strong> nicht von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit<br />

sind; da<strong>bei</strong> bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,<br />

4. nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und<br />

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel<br />

<strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;<br />

<strong>bei</strong> Renten wird <strong>der</strong> Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte<br />

für Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig<br />

Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a des Vierten Buches<br />

beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.<br />

Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4<br />

ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des<br />

Gesetzes über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I<br />

S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer <strong>der</strong><br />

Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes sowie<br />

<strong>der</strong> Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht<br />

gesetzlich krankenversichert waren.<br />

(2) Kin<strong>der</strong> sind versichert<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,<br />

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie<br />

nicht erwerbstätig sind,<br />

3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie<br />

sich in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung befinden o<strong>der</strong> ein freiwilliges<br />

soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung eines freiwilligen<br />

sozialen Jahres o<strong>der</strong> ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />

Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten;<br />

wird die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen<br />

Dienstpflicht des Kindes unterbrochen o<strong>der</strong> verzögert, besteht<br />

die Versicherung auch für einen <strong>der</strong> Dauer dieses Dienstes entsprechenden<br />

Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,<br />

4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behin<strong>der</strong>te Menschen (§ 2 Abs. 1<br />

Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;<br />

Voraussetzung ist, dass die Behin<strong>der</strong>ung zu einem Zeitpunkt vorlag,<br />

in dem das Kind nach Nummer 1, 2 o<strong>der</strong> 3 versichert war.<br />

(3) Kin<strong>der</strong> sind nicht versichert, wenn <strong>der</strong> mit den Kin<strong>der</strong>n verwandte Ehegatte<br />

o<strong>der</strong> Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und<br />

sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel <strong>der</strong> Jahresar<strong>bei</strong>tsentgeltgrenze<br />

übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen<br />

des Mitglieds ist; <strong>bei</strong> Renten wird <strong>der</strong> Zahlbetrag berücksichtigt.<br />

(4) Als Kin<strong>der</strong> im Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkin<strong>der</strong> und Enkel,<br />

die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekin<strong>der</strong> (§ 56 Abs. 2 Nr.<br />

2 des Ersten Buches). Kin<strong>der</strong>, die mit dem Ziel <strong>der</strong> Annahme als Kind in die


5. Buch Sozialgesetzbuch – Krankenversicherung 249<br />

Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme<br />

erfor<strong>der</strong>liche Einwilligung <strong>der</strong> Eltern erteilt ist, gelten als Kin<strong>der</strong> des Annehmenden<br />

und nicht mehr als Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> leiblichen Eltern. Stiefkin<strong>der</strong> im Sinne<br />

des Satzes 1 sind auch die Kin<strong>der</strong> des Lebenspartners eines Mitglieds.<br />

(5) Sind die Voraussetzungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das<br />

Mitglied die Krankenkasse.<br />

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für<br />

die Durchführung <strong>der</strong> Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die<br />

Än<strong>der</strong>ung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die<br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz<br />

1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.<br />

§ 24 a Empfängnisverhütung<br />

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen <strong>der</strong> Empfängnisregelung.<br />

Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.<br />

(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung<br />

mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden;<br />

§ 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 24 b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong> einer durch Krankheit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sterilisation und <strong>bei</strong> einem nicht rechtswidrigen Abbruch <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong> einem<br />

nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in<br />

einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

vorgenommen wird.<br />

(2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen für eine durch Krankheit erfor<strong>der</strong>liche Sterilisation<br />

o<strong>der</strong> für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche<br />

Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege<br />

gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte<br />

wegen einer durch Krankheit erfor<strong>der</strong>lichen Sterilisation o<strong>der</strong> wegen<br />

eines nicht rechtswidrigen Abbruchs <strong>der</strong> Schwangerschaft durch einen Arzt<br />

ar<strong>bei</strong>tsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44<br />

Abs. 1.<br />

(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches<br />

vorgenommenen Abbruchs <strong>der</strong> Schwangerschaft haben Versicherte<br />

Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den<br />

Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme <strong>der</strong>


250<br />

Anhang<br />

Vornahme des Abbruchs und <strong>der</strong> Nachbehandlung <strong>bei</strong> komplikationslosem<br />

Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung,<br />

falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,<br />

1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum<br />

Abbruch kommt,<br />

2. die Gesundheit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> aus weiteren Schwangerschaften zu schützen<br />

o<strong>der</strong><br />

3. die Gesundheit <strong>der</strong> Mutter zu schützen, insbeson<strong>der</strong>e zu erwartenden<br />

Komplikationen aus dem Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft vorzubeugen<br />

o<strong>der</strong> eingetretene Komplikationen zu beseitigen.<br />

(4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche<br />

Vornahme des Abbruchs umfasst<br />

1. die Anästhesie,<br />

2. den operativen Eingriff o<strong>der</strong> die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch<br />

her<strong>bei</strong>führenden Medikation,<br />

3. die vaginale Behandlung einschließlich <strong>der</strong> Einbringung von Arzneimitteln<br />

in die Gebärmutter,<br />

4. die Injektion von Medikamenten,<br />

5. die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,<br />

6. die Assistenz durch einen an<strong>der</strong>en Arzt,<br />

7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen <strong>der</strong> unmittelbaren Operationsvorbereitung<br />

und <strong>der</strong> Überwachung im direkten Anschluss an die<br />

Operation.<br />

Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel<br />

fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenkassen. Bei vollstationärer<br />

Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht den allgemeinen<br />

Pflegesatz für den Tag, an dem <strong>der</strong> Abbruch vorgenommen wird.<br />

§ 38 Haushaltshilfe<br />

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung<br />

o<strong>der</strong> wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 o<strong>der</strong> 4, §§ 24, 37, 40<br />

o<strong>der</strong> § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung<br />

ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Haushaltshilfe<br />

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong> das behin<strong>der</strong>t<br />

und auf Hilfe angewiesen ist.<br />

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in an<strong>der</strong>en als den<br />

in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten<br />

wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie<br />

kann da<strong>bei</strong> von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer <strong>der</strong><br />

Leistung bestimmen.


5. Buch Sozialgesetzbuch – Krankenversicherung 251<br />

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende<br />

Person den Haushalt nicht weiterführen kann.<br />

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen o<strong>der</strong> besteht Grund,<br />

davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte<br />

Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und<br />

Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die<br />

Krankenkasse kann jedoch die erfor<strong>der</strong>lichen Fahrkosten und den Verdienstausfall<br />

erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.<br />

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung<br />

je Kalen<strong>der</strong>tag <strong>der</strong> Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1<br />

ergebenden Betrag an die Krankenkasse.<br />

§ 45 Krankengeld <strong>bei</strong> Erkrankung des Kindes<br />

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem<br />

Zeugnis erfor<strong>der</strong>lich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung o<strong>der</strong> Pflege<br />

ihres erkrankten und versicherten Kindes <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t fernbleiben, eine<br />

an<strong>der</strong>e in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,<br />

betreuen o<strong>der</strong> pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und<br />

§ 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.<br />

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalen<strong>der</strong>jahr für<br />

jedes Kind längstens für 10 Ar<strong>bei</strong>tstage, für alleinerziehende Versicherte<br />

längstens für 20 Ar<strong>bei</strong>tstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte<br />

für nicht mehr als 25 Ar<strong>bei</strong>tstage, für alleinerziehende Versicherte<br />

für nicht mehr als 50 Ar<strong>bei</strong>tstage je Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer<br />

dieses Anspruchs gegen ihren Ar<strong>bei</strong>tgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung<br />

von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund<br />

Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird <strong>der</strong> Freistellungsanspruch<br />

nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung<br />

nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür<br />

nicht erfüllt, ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung,<br />

Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der<br />

Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen<br />

o<strong>der</strong> beschränkt werden.<br />

(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung,<br />

Betreuung o<strong>der</strong> Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht


252<br />

Anhang<br />

vollendet hat o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem<br />

Zeugnis an einer Erkrankung leidet,<br />

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium<br />

erreicht hat,<br />

b) <strong>bei</strong> <strong>der</strong> eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische<br />

Behandlung notwendig o<strong>der</strong> von einem Elternteil erwünscht ist und<br />

c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen o<strong>der</strong> wenigen<br />

Monaten erwarten lässt.<br />

Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3<br />

gelten entsprechend.<br />

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben<br />

auch Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld<br />

nach Absatz 1 sind.<br />

§ 49 Ruhen des Krankengeldes<br />

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />

1. soweit und solange Versicherte <strong>bei</strong>tragspflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt,<br />

2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit eingetreten ist o<strong>der</strong> das Krankengeld<br />

aus dem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung während <strong>der</strong> Elternzeit erzielt worden<br />

ist,<br />

3 a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beziehen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch<br />

ruht,<br />

§ 192 Fortbestehen <strong>der</strong> Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger<br />

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange<br />

2. Anspruch auf Krankengeld o<strong>der</strong> Mutterschaftsgeld besteht o<strong>der</strong> eine<br />

dieser Leistungen o<strong>der</strong> nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld<br />

o<strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong> bezogen o<strong>der</strong> Elternzeit in Anspruch genommen wird,<br />

(2) Während <strong>der</strong> Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger<br />

auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

zulässig aufgelöst o<strong>der</strong> das Mitglied unter Wegfall des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts beurlaubt<br />

worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach an<strong>der</strong>en<br />

Vorschriften.


5. Buch Sozialgesetzbuch – Krankenversicherung 253<br />

§ 224 Beitragsfreiheit <strong>bei</strong> Krankengeld, Mutterschaftsgeld o<strong>der</strong><br />

Erziehungsgeld o<strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong><br />

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld<br />

o<strong>der</strong> Mutterschaftsgeld o<strong>der</strong> des Bezugs von Erziehungsgeld o<strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>.<br />

Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.<br />

§ 250 Tragung <strong>der</strong> Beiträge durch das Mitglied<br />

(2) Freiwillige Mitglie<strong>der</strong>, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere,<br />

<strong>der</strong>en Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den<br />

Beitrag allein.<br />

8. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />

Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung – (SGB III)<br />

Auszug<br />

§ 8 Frauenför<strong>der</strong>ung<br />

(1) Zur Verbesserung <strong>der</strong> beruflichen Situation von Frauen ist durch die<br />

Leistungen <strong>der</strong> aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung auf die Beseitigung bestehen<strong>der</strong><br />

Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen<br />

Ausbildungs- und Ar<strong>bei</strong>tsmarktes hinzuwirken.<br />

(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Ar<strong>bei</strong>tslosen<br />

und ihrer relativen Betroffenheit durch Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit geför<strong>der</strong>t werden.<br />

§ 8 a Vereinbarkeit von Familie und Beruf<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen<br />

und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen<br />

und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kin<strong>der</strong> betreuen und<br />

erziehen o<strong>der</strong> pflegebedürftige Angehörige betreuen o<strong>der</strong> nach diesen Zeiten<br />

wie<strong>der</strong> in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.<br />

§ 8 b Leistungen für Berufsrückkehrer<br />

Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen<br />

Leistungen <strong>der</strong> aktiven Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung unter den Voraussetzungen dieses<br />

Buches erhalten. Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e Beratung und Vermittlung


254<br />

Anhang<br />

sowie die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung durch Übernahme <strong>der</strong><br />

Weiterbildungskosten.<br />

§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige<br />

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie<br />

1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Verletztengeld o<strong>der</strong> von einem Träger <strong>der</strong> medizinischen<br />

Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende<br />

Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen o<strong>der</strong> eine als<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbeschaffungsmaßnahme geför<strong>der</strong>te Beschäftigung ausgeübt<br />

haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis o<strong>der</strong> den Bezug einer<br />

laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.<br />

(2 a) Versicherungspflichtig sind Personen in <strong>der</strong> Zeit, in <strong>der</strong> sie ein Kind, das<br />

das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie<br />

1. unmittelbar vor <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung versicherungspflichtig waren, eine<br />

laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen o<strong>der</strong> eine<br />

als Ar<strong>bei</strong>tsbeschaffungsmaßnahme geför<strong>der</strong>te Beschäftigung ausgeübt<br />

haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis o<strong>der</strong> den Bezug einer laufenden<br />

Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und<br />

2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Aufenthalt<br />

im Ausland Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld nach dem Einkommensteuergesetz<br />

o<strong>der</strong> Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz haben o<strong>der</strong> ohne die Anwendung<br />

des § 64 o<strong>der</strong> § 65 des Einkommensteuergesetzes o<strong>der</strong> des § 3 o<strong>der</strong><br />

§ 4 des Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetzes haben würden.<br />

Satz 1 gilt nur für Kin<strong>der</strong> des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt<br />

lebenden Ehegatten o<strong>der</strong> seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.<br />

Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht<br />

nur für die Person, <strong>der</strong> nach den Regelungen des Rechts<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56<br />

Abs. 2 des Sechsten Buches).<br />

§ 119 Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit<br />

(1) Ar<strong>bei</strong>tslos ist ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong><br />

1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),<br />

2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden<br />

(Eigenbemühungen) und<br />

3. den Vermittlungsbemühungen <strong>der</strong> Agentur für Ar<strong>bei</strong>t zur Verfügung<br />

steht (Verfügbarkeit).


3. Buch Sozialgesetzbuch – Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung 255<br />

(5) Den Vermittlungsbemühungen <strong>der</strong> Agentur für Ar<strong>bei</strong>t steht zur Verfügung,<br />

wer<br />

1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich<br />

umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen<br />

des für ihn in Betracht kommenden Ar<strong>bei</strong>tsmarktes ausüben kann<br />

und darf,<br />

2. Vorschlägen <strong>der</strong> Agentur für Ar<strong>bei</strong>t zur beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung<br />

zeit- und ortsnah Folge leisten kann,<br />

3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne <strong>der</strong> Nummer 1 anzunehmen<br />

und auszuüben und<br />

4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung in das<br />

Erwerbsleben teilzunehmen.<br />

§ 123 Anwartschaftszeit<br />

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in <strong>der</strong> Rahmenfrist mindestens zwölf<br />

Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor<br />

dem Tag liegen, an dem <strong>der</strong> Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wegen des Eintritts<br />

einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung <strong>der</strong> Anwartschaftszeit.<br />

§ 124 Rahmenfrist<br />

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor <strong>der</strong><br />

Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld.<br />

§ 126 Leistungsfortzahlung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

(1) Wird ein Ar<strong>bei</strong>tsloser während des Bezugs von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld infolge<br />

Krankheit ar<strong>bei</strong>tsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, o<strong>der</strong> wird er<br />

während des Bezugs von Ar<strong>bei</strong>tslosengeld auf Kosten <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

für die Zeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit o<strong>der</strong> stationären Behandlung bis<br />

zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im<br />

Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, die infolge einer durch<br />

Krankheit erfor<strong>der</strong>lichen Sterilisation durch einen Arzt o<strong>der</strong> eines nicht<br />

rechtswidrigen Abbruchs <strong>der</strong> Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für<br />

einen Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb<br />

von zwölf Wochen nach <strong>der</strong> Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,<br />

die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung<br />

nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff<br />

von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.<br />

(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Beaufsichtigung, Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines erkrankten


256<br />

Anhang<br />

Kindes des Ar<strong>bei</strong>tslosen bis zur Dauer von zehn, <strong>bei</strong> alleinerziehenden<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />

wenn eine an<strong>der</strong>e im Haushalt des Ar<strong>bei</strong>tslosen lebende Person diese<br />

Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe angewiesen ist. Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

wird jedoch für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalen<strong>der</strong>jahr fortgezahlt.<br />

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die <strong>bei</strong> Fortzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts<br />

durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber im Krankheitsfall sowie <strong>bei</strong> Zahlung von Krankengeld<br />

im Falle <strong>der</strong> Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.<br />

§ 129 Höhe des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldes; Grundsatz<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld beträgt<br />

1. für Ar<strong>bei</strong>tslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5<br />

des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Ar<strong>bei</strong>tslose, <strong>der</strong>en Ehegatte<br />

o<strong>der</strong> Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4<br />

und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn <strong>bei</strong>de Ehegatten o<strong>der</strong><br />

Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd<br />

getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),<br />

2. für die übrigen Ar<strong>bei</strong>tslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)<br />

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt<br />

ergibt, das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose im Bemessungszeitraum erzielt hat<br />

(Bemessungsentgelt).<br />

§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen<br />

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die <strong>bei</strong>m Ausscheiden des Ar<strong>bei</strong>tslosen<br />

aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume<br />

<strong>der</strong> versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.<br />

Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem<br />

letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor <strong>der</strong> Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht<br />

3. Zeiten, in denen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose <strong>Elterngeld</strong> bezogen o<strong>der</strong> Erziehungsgeld<br />

bezogen o<strong>der</strong> nur wegen <strong>der</strong> Berücksichtigung von Einkommen<br />

nicht bezogen hat o<strong>der</strong> ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen<br />

hat, wenn wegen <strong>der</strong> Betreuung und Erziehung des Kindes das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

o<strong>der</strong> die durchschnittliche wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit gemin<strong>der</strong>t<br />

war,<br />

4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorüberge-


3. Buch Sozialgesetzbuch – Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung 257<br />

hend auf weniger als 80 Prozent <strong>der</strong> durchschnittlichen regelmäßigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens<br />

um fünf Stunden wöchentlich, vermin<strong>der</strong>t war, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

Beschäftigungen mit einer höheren Ar<strong>bei</strong>tszeit innerhalb <strong>der</strong> letzten<br />

dreieinhalb Jahre vor <strong>der</strong> Entstehung des Anspruchs während eines<br />

sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt<br />

hat.<br />

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz,<br />

es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit<br />

des Ar<strong>bei</strong>tgebers beendet worden.<br />

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt enthält o<strong>der</strong><br />

2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen<br />

unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im<br />

Bemessungszeitraum auszugehen.<br />

Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose dies verlangt und die<br />

zur Bemessung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorlegt.<br />

§ 131 Bemessungsentgelt<br />

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose im Bemessungszeitraum<br />

erzielt hat. Ar<strong>bei</strong>tsentgelte, auf die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose <strong>bei</strong>m Ausscheiden aus<br />

dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn<br />

sie zugeflossen o<strong>der</strong> nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Ar<strong>bei</strong>tgebers nicht<br />

zugeflossen sind.<br />

(5) Ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose nicht mehr bereit o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage, die im Bemessungszeitraum<br />

durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Ar<strong>bei</strong>tsstunden<br />

zu leisten, vermin<strong>der</strong>t sich das Bemessungsentgelt für die Zeit <strong>der</strong> Einschränkung<br />

entsprechend dem Verhältnis <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

regelmäßigen wöchentlichen Ar<strong>bei</strong>tsstunden, die <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose künftig<br />

leisten will o<strong>der</strong> kann, zu <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> durchschnittlich auf die Woche entfallenden<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des<br />

Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Ar<strong>bei</strong>tslosengeld nach<br />

§ 125 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132,<br />

ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Ar<strong>bei</strong>tszeit maßgebend,<br />

die <strong>bei</strong> Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des<br />

Bundes gilt.


258<br />

Anhang<br />

§ 132 Fiktive Bemessung<br />

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch<br />

auf Ar<strong>bei</strong>tsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens<br />

nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt zugrunde zu legen.<br />

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Ar<strong>bei</strong>tsentgelts ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose <strong>der</strong> Qualifikationsgruppe<br />

zuzuordnen, die <strong>der</strong> beruflichen Qualifikation entspricht,<br />

die für die Beschäftigung erfor<strong>der</strong>lich ist, auf die die Agentur für Ar<strong>bei</strong>t die<br />

Vermittlungsbemühungen für den Ar<strong>bei</strong>tslosen in erster Linie zu erstrecken<br />

hat. Da<strong>bei</strong> ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die<br />

1. eine Hochschul- o<strong>der</strong> Fachhochschulausbildung erfor<strong>der</strong>n (Qualifikationsgruppe<br />

1), ein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt in Höhe von einem Dreihun<strong>der</strong>tstel<br />

<strong>der</strong> Bezugsgröße,<br />

2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene<br />

Qualifikation als Meister o<strong>der</strong> einen Abschluss in einer vergleichbaren<br />

Einrichtung erfor<strong>der</strong>n (Qualifikationsgruppe 2), ein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt in<br />

Höhe von einem Dreihun<strong>der</strong>tsechzigstel <strong>der</strong> Bezugsgröße,<br />

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfor<strong>der</strong>n<br />

(Qualifikationsgruppe 3), ein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt in Höhe von einem Vierhun<strong>der</strong>tfünfzigstel<br />

<strong>der</strong> Bezugsgröße,<br />

4. keine Ausbildung erfor<strong>der</strong>n (Qualifikationsgruppe 4), ein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

in Höhe von einem Sechshun<strong>der</strong>tstel <strong>der</strong> Bezugsgröße.<br />

§ 142 Ruhen des Anspruchs <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en Sozialleistungen<br />

(1) Der Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosengeld ruht während <strong>der</strong> Zeit, für die dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosen ein Anspruch auf eine <strong>der</strong> folgenden Leistungen zuerkannt ist:<br />

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />

o<strong>der</strong> Übergangsgeld nach diesem o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Gesetz,<br />

dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslose<br />

keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.


6. Buch Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung 259<br />

9. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />

Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)<br />

Auszug<br />

§ 56 Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

(1) Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten sind Zeiten <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes in dessen<br />

ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

angerechnet, wenn<br />

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,<br />

2. die Erziehung im Gebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist<br />

o<strong>der</strong> einer solchen gleichsteht und<br />

3. <strong>der</strong> Elternteil nicht von <strong>der</strong> Anrechnung ausgeschlossen ist.<br />

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, <strong>der</strong> sein Kind erzogen<br />

hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die<br />

Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind<br />

gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung<br />

bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf<br />

einen Teil <strong>der</strong> Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende<br />

Erklärung <strong>der</strong> Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalen<strong>der</strong>monate abzugeben.<br />

Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalen<strong>der</strong>monate vor<br />

Abgabe <strong>der</strong> Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter<br />

Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt o<strong>der</strong> eine<br />

rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt.<br />

Für die Abgabe <strong>der</strong> Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung<br />

entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung<br />

nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit <strong>der</strong> Mutter zuzuordnen. Haben mehrere<br />

Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen,<br />

<strong>der</strong> das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3<br />

nicht etwas an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn<br />

<strong>der</strong> erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten<br />

hat. Einer Erziehung im Gebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland steht gleich,<br />

wenn <strong>der</strong> erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich<br />

aufgehalten hat und während <strong>der</strong> Erziehung o<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt<br />

des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung o<strong>der</strong> selbstständigen<br />

Tätigkeit Pflicht<strong>bei</strong>tragszeiten hat. Dies gilt <strong>bei</strong> einem gemeinsamen<br />

Aufenthalt von Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartnern im Ausland auch, wenn <strong>der</strong>


260<br />

Anhang<br />

Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflicht<strong>bei</strong>tragszeiten<br />

hat o<strong>der</strong> nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und<br />

4 genannten Personen gehörte o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit<br />

war.<br />

(4) Elternteile sind von <strong>der</strong> Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie<br />

1. während <strong>der</strong> Erziehungszeit o<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt des<br />

Kindes eine Beschäftigung o<strong>der</strong> selbstständige Tätigkeit im Gebiet <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund<br />

a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes<br />

Buch) o<strong>der</strong><br />

b) einer Regelung des zwischen- o<strong>der</strong> überstaatlichen Rechts o<strong>der</strong><br />

einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen<br />

Regelung (§ 6 Viertes Buch)<br />

den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,<br />

2. während <strong>der</strong> Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten<br />

Personen gehören, eine Teilrente wegen Alters beziehen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert<br />

worden sind o<strong>der</strong><br />

3. während <strong>der</strong> Erziehungszeit Abgeordnete, Minister o<strong>der</strong> Parlamentarische<br />

Staatssekretäre waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung<br />

ausgeschieden sind.<br />

(5) Die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats <strong>der</strong> Geburt und<br />

endet nach 36 Kalen<strong>der</strong>monaten. Wird während dieses Zeitraums vom<br />

erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kin<strong>der</strong>erziehungszeit<br />

anzurechnen ist, wird die Kin<strong>der</strong>erziehungszeit für dieses und<br />

jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalen<strong>der</strong>monaten <strong>der</strong> gleichzeitigen<br />

Erziehung verlängert.<br />

§ 57 Berücksichtigungszeiten<br />

Die Zeit <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten<br />

Lebensjahr ist <strong>bei</strong> einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen<br />

für die Anrechnung einer Kin<strong>der</strong>erziehungszeit auch in dieser<br />

Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten<br />

selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflicht<strong>bei</strong>tragszeiten<br />

sind.<br />

§ 58 Anrechnungszeiten<br />

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte<br />

2. wegen Schwangerschaft o<strong>der</strong> Mutterschaft während <strong>der</strong> Schutzfristen<br />

nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz eine versicherte Beschäftigung o<strong>der</strong><br />

selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,


Verordnung über den <strong>Mutterschutz</strong> für Beamtinnen 261<br />

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3 a liegen nur vor,<br />

wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung o<strong>der</strong> selbstständige Tätigkeit<br />

o<strong>der</strong> ein versicherter Wehrdienst o<strong>der</strong> Zivildienst unterbrochen ist; dies<br />

gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25.<br />

Lebensjahres. 2Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen,<br />

wenn sie ohne die Mitar<strong>bei</strong>t des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden<br />

kann.<br />

10. Verordnung über den <strong>Mutterschutz</strong> für<br />

Beamtinnen<br />

(<strong>Mutterschutz</strong>verordnung – MuSchV)<br />

§ 1 Beschäftigungsverbot während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden,<br />

soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben o<strong>der</strong> Gesundheit von Mutter o<strong>der</strong><br />

Kind <strong>bei</strong> Fortdauer <strong>der</strong> Dienstleistung gefährdet ist.<br />

(2) In den letzten sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entbindung darf die Beamtin nicht<br />

beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich<br />

bereiterklärt; die Erklärung kann je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

§ 2 Beschäftigungsverbot <strong>bei</strong> schweren Ar<strong>bei</strong>ten; Einwirkungen<br />

gesundheitsgefährden<strong>der</strong> Stoffe<br />

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>ten und nicht mit Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt werden, <strong>bei</strong> denen<br />

sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen o<strong>der</strong><br />

Strahlen, von Staub, Gasen o<strong>der</strong> Dämpfen, von Hitze, Kälte o<strong>der</strong> Nässe,<br />

von Erschütterungen o<strong>der</strong> Lärm ausgesetzt ist.<br />

(2) Dies gilt beson<strong>der</strong>s<br />

1. für Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht<br />

o<strong>der</strong> gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische<br />

Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t werden.<br />

Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand<br />

gehoben, bewegt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t werden, so darf die körperliche Beanspruchung<br />

<strong>der</strong> werdenden Mutter nicht größer sein als <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ten<br />

nach Satz 1;<br />

2. für Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen sie ständig stehen muss, soweit diese


262<br />

Anhang<br />

Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

täglich vier Stunden überschreitet;<br />

3. für Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen sie sich häufig erheblich strecken o<strong>der</strong> beugen<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> denen sie dauernd hocken o<strong>der</strong> sich gebückt halten muss;<br />

4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e von solchen mit Fußantrieb;<br />

5. für Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in<br />

beson<strong>der</strong>em Maße <strong>der</strong> Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken,<br />

ausgesetzt ist o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> denen durch das Risiko <strong>der</strong> Entstehung einer<br />

Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter o<strong>der</strong><br />

eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;<br />

6. für die Tätigkeit auf Beför<strong>der</strong>ungsmitteln nach Ablauf des dritten<br />

Monats <strong>der</strong> Schwangerschaft;<br />

7. für Fließar<strong>bei</strong>t mit vorgeschriebenem Ar<strong>bei</strong>tstempo, es sei denn, dass<br />

die Art o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t und das Ar<strong>bei</strong>tstempo nach Feststellung <strong>der</strong> obersten<br />

Dienstbehörde eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Beamtin<br />

o<strong>der</strong> des Kindes nicht befürchten lassen;<br />

8. für Ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Gefahr auszugleiten o<strong>der</strong> zu fallen, ausgesetzt ist.<br />

§ 2 a<br />

Die §§ 1 bis 5 <strong>der</strong> Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Ar<strong>bei</strong>tsplatz vom<br />

15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.<br />

§ 3 Dienstleistungsverbot nach <strong>der</strong> Schwangerschaft, Fristen <strong>bei</strong><br />

Früh-, Mehrlings- und Totgeburten, Stillen<br />

(1) In den ersten acht Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung ist eine Beamtin nicht zur<br />

Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich <strong>bei</strong> Früh- o<strong>der</strong><br />

Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, <strong>bei</strong> Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen<br />

Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, <strong>der</strong> nach § 1 Abs. 2<br />

nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann<br />

die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen,<br />

aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung, wie<strong>der</strong><br />

beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.<br />

Sie kann ihre Erklärung je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen.<br />

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach <strong>der</strong> Entbindung nach ärztlichem<br />

Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit<br />

übersteigenden Dienst herangezogen werden.<br />

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1,<br />

3 bis 5, 7 und 8 genannten Ar<strong>bei</strong>ten herangezogen werden.


Verordnung über den <strong>Mutterschutz</strong> für Beamtinnen 263<br />

§ 4 Bemessungsgrundlage für Zahlung von Zulagen und Vergütungen<br />

Durch die Beschäftigungsverbote <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 3 sowie des § 8 hinsichtlich<br />

des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- o<strong>der</strong><br />

Schichtdienstes wird die Zahlung <strong>der</strong> Dienstbezüge und Anwärterbezüge<br />

nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während <strong>der</strong> Stillzeit<br />

(§ 7). Bemessungsgrundlage für die Zahlung <strong>der</strong> Zulagen für Dienst zu<br />

ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- o<strong>der</strong> Schichtdienst (§§ 3, 4 und<br />

20 <strong>der</strong> Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach <strong>der</strong><br />

Vollstreckungsvergütungsverordnung ist <strong>der</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> Zulagen und<br />

<strong>der</strong> Vergütungen <strong>der</strong> letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die<br />

Schwangerschaft eingetreten ist.<br />

§ 4 a Zuschuss <strong>bei</strong> Schwangerschaft und Entbindung<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie <strong>der</strong> Entbindungstag<br />

in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von<br />

13 Euro je Kalen<strong>der</strong>tag, wenn sie während <strong>der</strong> Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt<br />

ist. Bei einer Beamtin, <strong>der</strong>en Dienstbezüge o<strong>der</strong> Anwärterbezüge (ohne die<br />

mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung<br />

sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten o<strong>der</strong> überschreiten<br />

würden, ist <strong>der</strong> Zuschuss auf 210 Euro begrenzt.<br />

§ 5 Sitz- und Ruhemöglichkeit während Schwangerschaft und Stillzeit<br />

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft o<strong>der</strong> solange sie stillt mit<br />

Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt, <strong>bei</strong> denen sie ständig stehen o<strong>der</strong> gehen muss, ist für<br />

sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit<br />

Ar<strong>bei</strong>ten beschäftigt, <strong>bei</strong> denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu<br />

kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.<br />

§ 6 Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft, Berechnung des<br />

Entbindungstermins<br />

(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn <strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Dienstvorgesetzten mitteilen und da<strong>bei</strong> den mutmaßlichen Tag<br />

<strong>der</strong> Entbindung angeben. Auf Verlangen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Dienstvorgesetzten<br />

soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes o<strong>der</strong> einer Hebamme vorlegen.<br />

(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor <strong>der</strong> Entbindung<br />

ist auf Verlangen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Dienstvorgesetzten das Zeugnis<br />

einer Ärztin, eines Arztes o<strong>der</strong> einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll


264<br />

Anhang<br />

den mutmaßlichen Tag <strong>der</strong> Entbindung angeben. Irrt sich die Ärztin, <strong>der</strong><br />

Arzt o<strong>der</strong> die Hebamme über den Zeitpunkt <strong>der</strong> Entbindung, so verkürzt<br />

o<strong>der</strong> verlängert sich diese Frist entsprechend.<br />

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.<br />

§ 7 Stillzeiten<br />

(1) Die zum Stillen erfor<strong>der</strong>liche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine<br />

halbe Stunde o<strong>der</strong> einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen<br />

freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Ar<strong>bei</strong>tszeit von mehr<br />

als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens<br />

45 Minuten o<strong>der</strong>, wenn in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstätte keine Stillgelegenheit<br />

vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt<br />

werden. Die Ar<strong>bei</strong>tszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch<br />

eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.<br />

(2) Die Stillzeit darf nicht vor- o<strong>der</strong> nachgear<strong>bei</strong>tet und nicht auf die in Rechtso<strong>der</strong><br />

Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.<br />

(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und<br />

Dauer <strong>der</strong> Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.<br />

§ 8 Mehrar<strong>bei</strong>t, Sonn- und Feiertagsar<strong>bei</strong>t während <strong>der</strong> Stillzeiten<br />

(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin<br />

nicht zur Mehrar<strong>bei</strong>t und nicht in <strong>der</strong> Nacht zwischen zwanzig und sechs<br />

Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Mehrar<strong>bei</strong>t im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb<br />

Stunden täglich o<strong>der</strong> über 90 Stunden in <strong>der</strong> Doppelwoche hinaus<br />

geleistet wird.<br />

(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und<br />

solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen<br />

beschäftigt werden, wenn ihnen in je<strong>der</strong> Woche einmal eine ununterbrochene<br />

Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe<br />

gewährt wird.<br />

(4) Die oberste Dienstbehörde o<strong>der</strong> die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete<br />

Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden<br />

Vorschriften zulassen.


Verordnung über den <strong>Mutterschutz</strong> für Beamtinnen 265<br />

§ 10 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung<br />

(1) Während <strong>der</strong> Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach <strong>der</strong><br />

Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe o<strong>der</strong> auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />

gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Dienstvorgesetzten<br />

die Schwangerschaft o<strong>der</strong> die Entbindung bekannt war. Eine<br />

ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen,<br />

wenn <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft o<strong>der</strong> die Entbindung<br />

innerhalb zweier Wochen nach <strong>der</strong> Zustellung mitgeteilt wird; das<br />

Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von <strong>der</strong><br />

Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich<br />

nachgeholt wird.<br />

(2) In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch <strong>bei</strong> Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen des Absatzes 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein<br />

Sachverhalt vorliegt, <strong>bei</strong> dem eine Beamtin o<strong>der</strong> ein Beamter auf Lebenszeit<br />

im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.<br />

(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.<br />

§ 11 Auslage <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>verordnung<br />

In je<strong>der</strong> Dienststelle, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig<br />

sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.<br />

11. Verordnung über die Elternzeit für<br />

Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte,<br />

Richterinnen und Richter des Bundes<br />

(Elternzeitverordnung – EltZV)<br />

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Diensto<strong>der</strong><br />

Anwärterbezüge.<br />

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des Kindes, <strong>bei</strong> einem angenommenen, in Vollzeitpflege o<strong>der</strong> in<br />

Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab <strong>der</strong> Aufnahme <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres<br />

des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu


266<br />

Anhang<br />

einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 72 a Abs. 4 Satz 1 des<br />

Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit<br />

auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.<br />

(3) Die Elternzeit steht <strong>bei</strong>den Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils<br />

allein o<strong>der</strong> gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern<br />

und Vollzeitpflegeeltern.<br />

(4) Während <strong>der</strong> Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung<br />

<strong>bei</strong>m selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu<br />

bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im<br />

Übrigen darf während <strong>der</strong> Elternzeit mit Genehmigung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Dienstvorgesetzten<br />

eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten<br />

Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Die Genehmigung<br />

kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen<br />

Gründen versagt werden.<br />

§ 2 Antragsfrist und Antragsinhalt<br />

(1) Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes o<strong>der</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist (§ 3 Abs. 1 Satz<br />

1 <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>verordnung) beginnen soll, sechs Wochen, an<strong>der</strong>nfalls<br />

acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In <strong>der</strong> Erklärung ist anzugeben,<br />

für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird.<br />

Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die <strong>Mutterschutz</strong>frist, wird<br />

die Zeit <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>verordnung<br />

auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die<br />

Elternzeit im Anschluss an einen auf die <strong>Mutterschutz</strong>frist folgenden Erholungsurlaub,<br />

werden die Zeit <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>frist nach § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>verordnung<br />

und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum<br />

nach Satz 2 angerechnet.<br />

(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden<br />

Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1<br />

des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes o<strong>der</strong> des § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>verordnung<br />

anschließende Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit nicht rechtzeitig erklären,<br />

können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.<br />

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet o<strong>der</strong> im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert<br />

werden, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstvorgesetzte zustimmt. 2Die vorzeitige<br />

Beendigung wegen <strong>der</strong> Geburt eines weiteren Kindes o<strong>der</strong> wegen eines<br />

beson<strong>der</strong>en Härtefalles (§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)<br />

kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden<br />

dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung<br />

<strong>der</strong> Elternzeit zum Zwecke <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>fristen


Elternzeitverordnung 267<br />

nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Mutterschutz</strong>verordnung ist nicht zulässig.<br />

Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener<br />

Wechsel in <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht<br />

erfolgen kann.<br />

(4) Stirbt das Kind während <strong>der</strong> Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen<br />

nach dem Tode des Kindes.<br />

(5) Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung hat die Beamtin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beamte<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 3 Auswirkung auf den Erholungsurlaub<br />

Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 <strong>der</strong> Erholungsurlaubsverordnung<br />

gekürzt, wenn Beamtinnen und Beamte während <strong>der</strong> Elternzeit <strong>bei</strong><br />

ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.<br />

§ 4 Beamtinnen und Beamte auf Probe<br />

(1) Während <strong>der</strong> Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten<br />

auf Probe und auf Wi<strong>der</strong>ruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.<br />

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung<br />

einer Beamtin o<strong>der</strong> eines Beamten auf Probe o<strong>der</strong> auf Wi<strong>der</strong>ruf aussprechen,<br />

wenn ein Sachverhalt vorliegt, <strong>bei</strong> dem eine Beamtin o<strong>der</strong> ein Beamter<br />

auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu<br />

entfernen wäre.<br />

(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.<br />

§ 5 Beihilferegelung, Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge, Grenzschutzärztliche<br />

Versorgung<br />

(1) Während <strong>der</strong> Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe<br />

in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Beihilfevorschriften, sofern sie nicht<br />

bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe<br />

nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch auf<br />

Heilfürsorge <strong>der</strong> Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in<br />

<strong>der</strong> Bundespolizei entsprechend.<br />

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer <strong>der</strong> Elternzeit die Beiträge<br />

für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet,<br />

wenn ihre Dienstbezüge o<strong>der</strong> Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht<br />

auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung<br />

sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

– vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten<br />

haben o<strong>der</strong> überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit,<br />

steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, <strong>bei</strong> dem das Kind im


268<br />

Anhang<br />

Familienzuschlag berücksichtigt wird o<strong>der</strong> berücksichtigt werden soll.<br />

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung <strong>bei</strong><br />

Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamten bis einschließlich <strong>der</strong> Besoldungsgruppe A 8,<br />

soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten<br />

Prozenttarif o<strong>der</strong> einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen,<br />

einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die<br />

Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen<br />

Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

die Zahlung von <strong>Elterngeld</strong> generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung<br />

nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beamte<br />

nicht o<strong>der</strong> mit weniger als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen Ar<strong>bei</strong>tszeit beschäftigt<br />

ist. Bei angenommenen o<strong>der</strong> mit dem Ziel <strong>der</strong> Annahme aufgenommenen<br />

Kin<strong>der</strong>n gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt<br />

in diesem Fall mit dem Monat <strong>der</strong> Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze<br />

1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin o<strong>der</strong> den Beamten entfallenden<br />

Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung<br />

entsprechend.<br />

§ 6 Zeitlicher Anwendungsbereich<br />

(1) Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> für die vor diesem<br />

Zeitpunkt mit dem Ziel <strong>der</strong> Adoption aufgenommenen Kin<strong>der</strong> sind die Vorschriften<br />

dieser Verordnung in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2003 geltenden<br />

Fassung weiter anzuwenden.<br />

(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> für die vor diesem<br />

Zeitpunkt mit dem Ziel <strong>der</strong> Adoption aufgenommenen Kin<strong>der</strong> ist § 5 Abs. 3<br />

in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

§ 7 Richterinnen und Richter im Bundesdienst<br />

Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend.<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin o<strong>der</strong> Richter<br />

von mindestens <strong>der</strong> Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes<br />

zulässig.


Wichtige Adressen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong>:<br />

| Geschäftsstelle <strong>Bremen</strong><br />

Bürgerstraße 1/Ecke Violenstraße<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·363010<br />

www.ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer.de<br />

| Geschäftsstelle <strong>Bremen</strong>-Nord<br />

Lindenstraße 8<br />

28755 <strong>Bremen</strong><br />

0421· 669500<br />

| Geschäftsstelle Bremerhaven<br />

Friedrich-Ebert-Straße 3<br />

27570 Bremerhaven<br />

0471·922350<br />

Familienhebammen:<br />

| Hauptgesundheitsamt<br />

Horner Straße 60–70<br />

28203 <strong>Bremen</strong><br />

0421· 361-15245<br />

| Rickmersstraße 87<br />

27568 Bremerhaven<br />

0471·52133<br />

Wichtige Adressen 269<br />

| Voßstraße 41<br />

27570 Bremerhaven<br />

0471·38633<br />

| Leherheide/Julius-Leber-Platz 16<br />

27578 Bremerhaven<br />

0471·66128<br />

Mütterberatung:<br />

| Leherheide/Julius-Leber-Platz 16<br />

27578 Bremerhaven<br />

0471/66128<br />

| Rickmersstraße 87<br />

27568 Bremerhaven<br />

0471/52133<br />

| Voßstraße 41<br />

27570 Bremerhaven<br />

0471/38633<br />

<strong>Elterngeld</strong>stelle:<br />

| Amt für Soziale Dienste<br />

Rembertiring 39<br />

28203 <strong>Bremen</strong><br />

0421·361-2874<br />

Fax: 0421·361-16639


270<br />

Wichtige Adressen<br />

| Amt für Jugend und Familie<br />

Obere Bürger 39 a<br />

27568 Bremerhaven<br />

0471·5902027<br />

Kin<strong>der</strong>geldkasse (Familienkasse):<br />

| Agentur für Ar<strong>bei</strong>t <strong>Bremen</strong><br />

Doventorsteinweg 48 - 52<br />

28197 <strong>Bremen</strong><br />

01801/546337<br />

bremen@ar<strong>bei</strong>tsagentur.de<br />

| Agentur für Ar<strong>bei</strong>t<br />

Bremerhaven<br />

Grimsbystr. 1<br />

27570 Bremerhaven<br />

0471·94490<br />

bremerhaven@ar<strong>bei</strong>tsagentur.de<br />

In allen Fragen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung:<br />

| Versicherungsamt <strong>Bremen</strong><br />

Bahnhofsplatz 29<br />

(Tivoli-Hochhaus)<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421/361-5385<br />

dieter.bollmeyer@<br />

gesundheit.bremen.de<br />

| Versicherungsamt<br />

Bremerhaven<br />

Stadthaus 1<br />

Hinrich-Schmalfeldt-Str. 42<br />

27576 Bremerhaven<br />

0471·5902786<br />

0471·5902307<br />

Doris.Siemers@<br />

magistrat.bremerhaven.de<br />

In allen Fragen<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes:<br />

| Gewerbeaufsichtsamt <strong>Bremen</strong><br />

Parkstr. 58·60<br />

28209 <strong>Bremen</strong><br />

0421·361-6260<br />

office@<br />

gewerbeaufsichtsamt.bremen.de<br />

| Gewerbeaufsichtsamt<br />

Bremerhaven<br />

Lange Straße 119<br />

27580 Bremerhaven<br />

0471·95256-0<br />

office@<br />

gewerbeaufsichtsamt.bremen.de<br />

In allen Fällen<br />

<strong>der</strong> Benachteiligung:<br />

| Bremische Zentralstelle für<br />

die Verwirklichung <strong>der</strong><br />

Gleichberechtigung <strong>der</strong> Frau<br />

Knochenhauerstr. 20 - 25<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·361-3133<br />

Ortskrankenkassen:<br />

| AOK <strong>Bremen</strong>·Bremerhaven<br />

Hauptgeschäftsstelle <strong>Bremen</strong><br />

Bürgermeister-Smidt-Str. 95<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·17610<br />

| AOK <strong>Bremen</strong>·Bremerhaven<br />

Hauptgeschäftsstelle Bremerhaven<br />

Columbusstr. 1<br />

27570 Bremerhaven<br />

0471·160


Betriebskrankenkassen<br />

im Lande <strong>Bremen</strong>:<br />

| Landesverband <strong>der</strong><br />

Betriebskrankenkassen<br />

Bahnhofstraße 28·31<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·337770<br />

www.bkk-ni-hb.de<br />

| Innungskrankenkasse<br />

<strong>Bremen</strong> und Bremerhaven:<br />

IKK gesund plus<br />

Konrad-Adenauer-Allee 42<br />

28329 <strong>Bremen</strong><br />

0421·499860<br />

Ersatzkassen im Lande <strong>Bremen</strong>:<br />

| Barmer Ersatzkasse<br />

Domshof 22<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0185·00540<br />

www.barmer.de<br />

| Deutsche Angestellten-<br />

Krankenkasse (DAK)<br />

Am Wall 128–134<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·16450<br />

www.dak.de<br />

| Hamburg-Münchener (HMK)<br />

Faulenstraße 67<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·174790<br />

www.hmk.info<br />

Wichtige Adressen 271<br />

| Handelskrankenkasse (HKK)<br />

Martinistraße 26<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·36550<br />

info@hkk.de<br />

| Hanseatische Krankenkasse<br />

Am Wall 116<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·335710<br />

www.hek.de<br />

| Die Kaufmännische – KKH<br />

Knochenhauerstraße 20–25<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·14931<br />

www.kkh.de<br />

| Techniker Krankenkasse (TK)<br />

Willy-Brandt-Platz 3<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·305050<br />

www.kt-online.de<br />

Rentenversicherung:<br />

| Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund<br />

Ruhrstraße 2<br />

10709 Berlin<br />

030·865-1<br />

| Deutsche Rentenversicherung<br />

Oldenburg-<strong>Bremen</strong><br />

Huntestraße 11<br />

26135 Oldenburg<br />

0441·927-0


272<br />

Wichtige Adressen<br />

| Auskunfts- und Beratungsstellen<br />

im Lande <strong>Bremen</strong>:<br />

| Domshof 18–20<br />

28195 <strong>Bremen</strong><br />

0421·3652-0<br />

| Schwachhauser Heerstraße 32–34<br />

28209 <strong>Bremen</strong><br />

0421·3407-276<br />

| Lindenstraße 74<br />

28755 <strong>Bremen</strong>-Aumund<br />

0421·65852-0<br />

| Bürgermeister-Martin-Donandt-Platz 13<br />

27568 Bremerhaven<br />

0471·94753-0<br />

www.deutsche-rentenversicherung.de<br />

Sonstige Adressen:<br />

| Bundesministerium für<br />

Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

Friedrichstraße 108<br />

10117 Berlin<br />

030·18441-0<br />

www.bmgs.bund.de<br />

| Bundesministerium für<br />

Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend<br />

Alexan<strong>der</strong>straße 3<br />

10178 Berlin<br />

030·206550<br />

www.bmfsfj.de<br />

| Bundesversicherungsamt<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38<br />

53113 Bonn<br />

0228·6190<br />

www.bva.de


Stichwortverzeichnis<br />

A Abfindung 175<br />

Adoption 25, 56, 95, 110, 130, 139, 145, 198<br />

Ärztliches Attest 18 f., 44 ff., 56, 59<br />

Akkordar<strong>bei</strong>t 47<br />

Alleinerziehende 111, 201 f.<br />

Anfechtung 21, 34, 37 f., 140<br />

Annahmeverzug 24, 30<br />

Antrag 74, 78 f., 83, 88, 99, 121 ff., 200<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberwechsel 146, 164<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberzuschuss 39, 84 ff., 87, 88, 105 ff.<br />

Ar<strong>bei</strong>tskampf 69, 86<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld 33, 38, 70 f., 87, 116 ff., 197<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II 33, 71, 87, 118 f., 201 f.<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung 70 f., 121, 173, 190 ff., 253 ff.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatzgestaltung 40 ff., 46 ff.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, siehe Krankheit<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeugnis 186<br />

Aufhebungsvertrag 34, 37 f., 151 f.<br />

Aufsichtsbehörde 15, 19, 30 ff., 42, 48, 61, 149 f.<br />

Aufwendungsausgleichsverfahren 55, 87<br />

Auslän<strong>der</strong> 16, 94 f., 198<br />

Auszubildende 16, 35, 94, 98, 128 f.<br />

B Beamte 16, 94, 159, 171, 194, 205, 261 ff., 265 ff.<br />

Befristung 34 ff., 87 f., 128, 141, 149<br />

Benachteiligungsverbot 20 ff., 35 f.<br />

Berücksichtigungszeiten (Rente) 206<br />

Berufliche Weiterbildung 16, 128 f.<br />

Stichwortverzeichnis 273


274<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Berufsrückkehrer 173, 193<br />

Beschäftigungsverbote 44 ff., 62 ff.<br />

Betriebsarzt 44<br />

Betriebsrat 15 f., 20, 32, 44, 48, 166, 184<br />

Betriebsrente 185<br />

Betriebsübergang 25, 69, 86, 146, 184 f.<br />

Betriebsversammlung 184<br />

Bildschirmar<strong>bei</strong>t 43 f.<br />

Budget (Erziehungsgeld) 90 f.<br />

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 225 ff.<br />

D Diskriminierungsverbot, siehe Benachteiligungsverbot<br />

E Eheähnliche Lebensgemeinschaft 95<br />

Eigenkündigung 37 ff., 151 f.<br />

<strong>Elterngeld</strong> 92 ff.<br />

<strong>Elterngeld</strong>stelle 122, 186<br />

Elternzeit 126 ff.<br />

Entbindung 72 ff.<br />

Entgeltersatzleistungen 91, 116 ff.<br />

Erziehungsgeld 90 f.<br />

Erziehungszeiten (Rente) 203 ff.<br />

F Familienversicherung 75 f., 187<br />

Fehlgeburt 24 f., 57<br />

Feiertagsar<strong>bei</strong>t 48 ff.<br />

Fließbandar<strong>bei</strong>t 47<br />

Frage nach Schwangerschaft 20 ff., 34<br />

Freistellung 63, 73, 195 ff.<br />

Frühgeburt 57 f., 83<br />

Fürsorgepflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers 80, 171<br />

G Geringfügige Beschäftigung 16, 76, 78, 86, 88, 103, 128, 162 f.<br />

Geringverdienerzuschlag 105<br />

Geschwisterbonus 109 f.<br />

Gewerbeaufsichtsamt, siehe Aufsichtsbehörde<br />

Gratifikation, siehe Jahresson<strong>der</strong>leistungen


H Härtefälle 83, 95 f., 111, 114, 122, 134, 139 f.<br />

Häusliche Pflege 74<br />

Haushaltshilfe 74 f., 197<br />

Hebamme 18, 73<br />

Heimar<strong>bei</strong>t 24, 50<br />

I Insolvenz 86 f.<br />

J Jahresson<strong>der</strong>leistungen 39, 54, 65 f., 81, 103, 180 ff.<br />

K Kin<strong>der</strong>geld/Steuerfreibeträge 119, 198 ff.<br />

Kin<strong>der</strong>pflegekrankengeld 196 f.<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag 199 f.<br />

Krankengeld 67 f., 87, 103, 117, 188 f.<br />

Krankenversicherung 33, 69 f., 120, 172, 187 ff., 247 ff.<br />

Krankheit 52 f., 67 f., 86, 160, 183 f.<br />

Kündigungsverbot 23 ff., 146 ff., 161 f.<br />

Kurzar<strong>bei</strong>t 52, 55, 68 f., 81<br />

L Landeselterngeld 120<br />

Leihar<strong>bei</strong>tsverhältnis 16, 50<br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse 72 ff.<br />

Leistungsverweigerungsrecht 41<br />

Stichwortverzeichnis 275<br />

M Mehrar<strong>bei</strong>t 48 f.<br />

Mehrbedarfe 201 f.<br />

Mehrere Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse 82, 85, 98, 103, 129, 162 f., 163 f.<br />

Mehrere Kin<strong>der</strong> 32, 57, 85, 100 f., 106, 109 f., 130, 139, 142, 144, 176<br />

Mehrlingszuschlag 108 f.<br />

Mitteilung <strong>der</strong> Schwangerschaft 17 ff., 24, 140<br />

Mitteilungspflichten 108, 112, 124 f., 140<br />

Mutter/Vater-Kind-Kur 202<br />

Mutter-Kind-Stiftung 201<br />

Mutterschaftsgeld 39, 77 ff., 105 ff.<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen, siehe Schutzfristen<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetz 15, 16, 207 ff.<br />

<strong>Mutterschutz</strong>lohn 51 ff.<br />

<strong>Mutterschutz</strong>verordnung 42 f., 47 f., 218 ff.


276<br />

Stichwortverzeichnis<br />

N Nachtar<strong>bei</strong>t 48 f., 171<br />

Nicht eheliche Kin<strong>der</strong> 95<br />

Ö Öffentlicher Dienst 21, 44, 159, 171<br />

P Pausen/Ruhezeit 41 f., 43 f., 49 f.<br />

Personalrat, siehe Betriebsrat<br />

Pfändung 121<br />

Pflegeversicherung 33, 69 f., 120, 189 f.<br />

Praktikanten 16, 98, 128<br />

Probear<strong>bei</strong>tsverhältnis 16, 34<br />

Provision 54<br />

R Rechtsweg/Klage 30, 33, 35, 89, 125, 150 f., 158 f., 186<br />

Reichsversicherungsordnung 223 ff.<br />

Rentenversicherung 70, 120 f., 172 f., 190, 203 ff., 259 ff.<br />

S Sachbezüge 67<br />

Schadensersatz 35 f., 41, 159<br />

Schutzfristen 56 ff.<br />

Schwangerschaftsabbruch 24, 53, 57, 75<br />

Son<strong>der</strong>urlaub 80, 86, 172 f.<br />

Sonntagsar<strong>bei</strong>t 48 ff.<br />

Sorgerecht 95, 129<br />

Sozialhilfe 14, 72, 118 f., 202<br />

Sozialplan 175<br />

Sozialversicherung 69 ff., 120 f., 162 f., 172 f., 187 ff., 203 ff.<br />

Steuer/Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge 55, 89, 121<br />

Steuerklassenwechsel 82, 103 f.<br />

Stillzeiten 60 f.<br />

Studenten 76, 77, 78, 96, 98, 188<br />

T Teilzeitar<strong>bei</strong>t 16, 60, 79 f., 85 f., 97 f., 107 f., 152 ff., 166 ff., 177, 181,<br />

184, 187 f., 191 f.<br />

Tod des Kindes 25, 57, 112, 139<br />

U Übertragung <strong>der</strong> Elternzeit 143 ff., 185<br />

Umsetzungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers 43, 50 f.<br />

Unterhalt/Unterhaltsvorschuss 119 f., 201<br />

Urlaub 39, 63 ff., 160, 175 ff.<br />

Urlaubsgeld 65 f., 182 f.


V Verdiensterhöhung, -kürzung 55, 81, 84<br />

Verlängerung <strong>der</strong> <strong>Elterngeld</strong>auszahlung 115 f., 119<br />

Vermögenswirksame Leistungen 66 f., 184<br />

Vertretung 164 f.<br />

Vorsorgeuntersuchungen 73<br />

W Wechsel <strong>der</strong> Betreuungsperson 112 ff., 130 f.<br />

Weiterbeschäftigungsanspruch 36, 165 ff.<br />

Wie<strong>der</strong>einstellung 39 f.<br />

Wohngeld 119, 202<br />

Stichwortverzeichnis 277


Eine Kammer für Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen<br />

und Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Lande <strong>Bremen</strong><br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer <strong>Bremen</strong> vertritt als Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts die Interessen <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer sind – so bestimmt<br />

es das ›Gesetz über die Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer im Lande<br />

<strong>Bremen</strong>‹ – alle im Bundesland <strong>Bremen</strong> abhängig Beschäftigten<br />

(mit Ausnahme <strong>der</strong> Beamten). Derzeit sind dies rund<br />

285.000 Männer und Frauen.<br />

Neben einer umfassenden Rechtsberatung bietet die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer ihren Mitglie<strong>der</strong>n zahlreiche Informationen<br />

zu den Themen Wirtschaft, Ar<strong>bei</strong>t, Bildung und<br />

Kultur.<br />

Darüber hinaus berät sie Betriebs- und Personalräte<br />

sowie die Politik und öffentliche Verwaltung im Land<br />

<strong>Bremen</strong>. Die berufliche Weiterbildung übernimmt die Wirtschafts-<br />

und Sozialakademie (WiSoAk).<br />

Zusätzlichen Service und Vergünstigungen gibt es mit<br />

<strong>der</strong> KammerCard, die jedes Mitglied auf Wunsch kostenlos<br />

erhält.<br />

www.ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer.de<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkammer<br />

<strong>Bremen</strong>

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