Fort- und Weiterbildungsreglement für Atemtherapeutinnen ... - sbam
Fort- und Weiterbildungsreglement für Atemtherapeutinnen ... - sbam
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<strong>Fort</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Weiterbildungsreglement</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Atemtherapeutinnen</strong><br />
<strong>und</strong> Atemtherapeuten<br />
Middendorf<br />
Ausgabe 2006<br />
<strong>sbam</strong><br />
Schweizer Berufsverband <strong>für</strong> Atemtherapie<br />
<strong>und</strong> Atempädagogik Middendorf<br />
1
<strong>sbam</strong>-Sekretariat: Advokaturbüro Bruno Gutknecht, Monbijoustr. 35, Postfach 6432, 3001 Bern<br />
Tel. 031 380 54 53, Fax 031 381 04 57, www.<strong>sbam</strong>.ch, sekretariat@<strong>sbam</strong>.ch<br />
2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung<br />
Geltungsbereich <strong>und</strong> Zielsetzung<br />
2. <strong>Fort</strong>bildung<br />
1<br />
Definition 2<br />
Zielsetzung 3<br />
Anerkannte Arten 4<br />
Pflicht <strong>und</strong> Umfang<br />
3. Weiterbildung<br />
5<br />
Definition 6<br />
Zielsetzung 7<br />
Anerkannte Arten 8<br />
Supervision<br />
4. Vollzug<br />
9<br />
Kursbestätigungen 10<br />
Liste der Therapeutinnen <strong>und</strong> Therapeuten 11<br />
Kontrolle <strong>und</strong> Folgen der Nichterfüllung 12<br />
Weisungen<br />
5. Organisation<br />
13<br />
<strong>sbam</strong>-Sekretariat 14<br />
<strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission 15<br />
<strong>sbam</strong>-Vorstand 16<br />
6. Inkrafttreten<br />
Inkrafttreten 17<br />
Art.<br />
3
Geltungsbereich<br />
<strong>und</strong> Zielsetzung<br />
Definition<br />
Zielsetzung<br />
Anerkannte Arten<br />
Pflicht <strong>und</strong><br />
Umfang<br />
4<br />
1. Einleitung<br />
Art. 1<br />
1 Dieses Reglement bildet die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />
der in der Atemtherapie tätigen Mitglieder, die dem Schweizer Berufsverband<br />
<strong>für</strong> Atemtherapie <strong>und</strong> Atempädagogik Middendorf <strong>sbam</strong> angehören.<br />
2 Der <strong>sbam</strong> will mit der Verpflichtung seiner Mitglieder zur <strong>Fort</strong>bildung eine<br />
hohe Qualität der Arbeit am Erfahrbaren Atem sicherstellen.<br />
3 In der kontinuierlichen <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildung wird die Atemtherapeutin<br />
oder der Atemtherapeut in der persönlichen Entwicklung <strong>und</strong> in der fachlichen<br />
Kompetenz gefördert <strong>und</strong> gestärkt, damit die hohen fachlichen <strong>und</strong><br />
ethischen Anforderungen erfüllt werden können.<br />
2. <strong>Fort</strong>bildung<br />
Art. 2<br />
<strong>Fort</strong>bildung <strong>für</strong> <strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> Atemtherapeuten <strong>sbam</strong> bedeutet<br />
kontinuierliches Üben <strong>und</strong> Lernen am Erfahrbaren Atem nach Prof. Ilse<br />
Middendorf.<br />
Art. 3<br />
1 Die <strong>Fort</strong>bildung dient der Erhaltung <strong>und</strong> Vertiefung des Erfahrbaren Atems.<br />
In <strong>Fort</strong>bildungskursen werden bestehende Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten<br />
<strong>und</strong> Erfahrungen ergänzt <strong>und</strong> vertieft.<br />
2 Diese laufende <strong>Fort</strong>bildung am Erfahrbaren Atem wirkt sich auf die Persönlichkeit<br />
der Atemtherapeutin oder des Atemtherapeuten aus <strong>und</strong> somit<br />
auf die Qualität <strong>und</strong> Kompetenz in der Einzelbehandlung <strong>und</strong> in den Gruppenst<strong>und</strong>en.<br />
Art. 4<br />
1 Als <strong>Fort</strong>bildungsarten gelten Kurse im Erfahrbaren Atem <strong>und</strong> Kurse, die<br />
den Erfahrbaren Atem zur Gr<strong>und</strong>lage haben <strong>und</strong> Fachsupervision.<br />
2 Fachsupervision heisst die eigene Berufstätigkeit als Atemtherapeutin<br />
oder Atemtherapeut mit einer aussenstehenden Fachperson des Erfahrbaren<br />
Atems reflektieren <strong>und</strong> bearbeiten.<br />
Art. 5<br />
1 Die in der Atemtherapie tätigen <strong>sbam</strong>-Mitglieder sind verpflichtet, sich<br />
kontinuierlich fortzubilden.<br />
2 In den ersten drei Berufsjahren sind jährlich mindestens 20 St<strong>und</strong>en <strong>Fort</strong>bildung<br />
im Erfahrbaren Atem zu absolvieren.<br />
3 Ab dem vierten Berufsjahr können an die 20 Pflichtst<strong>und</strong>en der <strong>Fort</strong>bildung<br />
bis maximal 10 St<strong>und</strong>en Weiterbildung oder Supervision angerechnet<br />
werden.<br />
Definition<br />
Zielsetzung<br />
Anerkannte Arten<br />
Supervision<br />
Kursbestätigungen<br />
Liste der Therapeutinnen<br />
<strong>und</strong><br />
Therapeutinnen<br />
4 Wer die Ausbildung innerhalb der letzten elf Monate vor dem Stichdatum<br />
der Kontrolle abgeschlossen hat, weist sich über ein anteilmässiges <strong>Fort</strong>bildungspensum<br />
aus.<br />
3. Weiterbildung<br />
Art. 6<br />
Weiterbildung heisst ein über die Berufsausbildung hinausführendes Lernen<br />
in theoretischen <strong>und</strong> praktischen Themen.<br />
Art. 7<br />
Weiterbildung dient der Atemtherapeutin oder dem Atemtherapeuten dazu,<br />
sich in praktischen <strong>und</strong> theoretischen Kursen neben der <strong>Fort</strong>bildung auch<br />
ein breites allgemeines Wissen anzueignen. Sie ermöglicht, Einsichten in<br />
andere Erfahrungsgebiete zu gewinnen.<br />
Art. 8<br />
1 Im Rahmen des Weiterbildungsanteils können an die <strong>Fort</strong>bildungspflicht<br />
Kurse zu ges<strong>und</strong>heitlichen, komplementärmedizinischen, medizinischen<br />
<strong>und</strong> psychologischen Themen <strong>und</strong> Supervision angerechnet werden.<br />
2 Therapeutinnen <strong>und</strong> Therapeuten, die diplomierte oder sich in Ausbildung<br />
befindende <strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> -therapeuten unterrichten, können<br />
ihre Lehrtätigkeit im Rahmen des Weiterbildungsanteils anrechnen.<br />
Art. 9<br />
Supervision hat die Erweiterung der persönlichen <strong>und</strong> sozialen Kompetenz<br />
zum Inhalt.<br />
4. Vollzug<br />
Art. 10<br />
1 Für jeden besuchten Kurs <strong>und</strong> <strong>für</strong> jede Fachsupervision wird von der<br />
Kursleitung oder von der Atemtherapeutin oder vom Atemtherapeuten eine<br />
Kurs- oder Sitzungsbestätigung mit folgenden Angaben ausgestellt:<br />
a) Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,<br />
b) Hinweis auf die Art als <strong>Fort</strong>bildungs- oder Weiterbildungskurs oder<br />
als Fachsupervision oder Supervision,<br />
c) Kursthema,<br />
d) Datum, Kursdauer oder Dauer der Einzelsitzung in St<strong>und</strong>en,<br />
e) Unterschrift oder Visum der Kursleitung.<br />
Art. 11<br />
1 Der <strong>sbam</strong> veröffentlicht jeweils im Januar <strong>und</strong> im Juli eine nachgeführte<br />
Liste der praktizierenden diplomierten <strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> Atemtherapeuten,<br />
die als Aktivmitglieder dem <strong>sbam</strong> angehören.<br />
5
Kontrolle <strong>und</strong><br />
Folgen der<br />
Nichterfüllung<br />
Weisungen<br />
<strong>sbam</strong>-Sekretariat<br />
6<br />
2 Die Liste enthält den Hinweis, dass einige Versicherer ihre Leistungen <strong>für</strong><br />
Atembehandlungen nur dann erbringen, wenn eine Therapeutin oder ein<br />
Therapeut mit erfüllter <strong>Fort</strong>bildungspflicht die Behandlung ausgeführt hat.<br />
Art. 12<br />
1 Der <strong>sbam</strong> kontrolliert die Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht jährlich. Er macht<br />
seine Mitglieder rechtzeitig durch Publikation in der Verbandszeitschrift auf<br />
die Meldepflicht aufmerksam.<br />
2 Auf Ende November jeden Jahrs reicht die Atemtherapeutin oder der Atemtherapeut<br />
die Kurs- <strong>und</strong> Sitzungsbestätigungen des ablaufenden Kalenderjahrs<br />
dem <strong>sbam</strong>-Sekretariat ein. Es sind keine Originale einzusenden.<br />
3 Hat die Atemtherapeutin oder der Atemtherapeut in der Kontrollperiode<br />
Januar bis November mehr als die vorgeschriebenen Pflichtst<strong>und</strong>en absolviert,<br />
können die überzähligen St<strong>und</strong>en auf das folgende Kalenderjahr<br />
übertragen werden.<br />
4 Wer seine <strong>Fort</strong>bildungspflicht im ablaufenden Kalenderjahr nicht erfüllt<br />
hat oder den Meldetermin versäumt, wird auf den folgenden Ausgaben der<br />
<strong>für</strong> die Versicherer bestimmten Listen der praktizierenden diplomierten<br />
<strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> Atemtherapeuten <strong>sbam</strong> ohne den Vermerk über<br />
die erfüllte <strong>Fort</strong>bildungspflicht geführt.<br />
5 Wer die Erfüllung seiner <strong>Fort</strong>bildungspflicht <strong>für</strong> das abgelaufene Jahr bis<br />
Ende März erfüllt oder bis zu diesem Zeitpunkt seiner Meldepflicht noch<br />
nachkommt, wird ab der Juli-Ausgabe in der <strong>für</strong> die Versicherer bestimmten<br />
Liste wiederum mit dem Vermerk über die erfüllte <strong>Fort</strong>bildungspflicht<br />
aufgeführt.<br />
6 Soweit im neuen Jahr bis zum Nachmeldetermin <strong>Fort</strong>bildungspflichtst<strong>und</strong>en<br />
nachgeholt worden sind, gelten diese als im abgelaufenen Jahr erbracht<br />
<strong>und</strong> dürfen nicht nochmals an die Pflichtst<strong>und</strong>en des laufenden Jahrs<br />
angerechnet werden.<br />
Art. 13<br />
Die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission erlässt Weisungen über den<br />
Nachweis der Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht <strong>und</strong> der Weiterbildung, namentlich<br />
über die anerkannten Weiterbildungsarten <strong>und</strong> die Anforderungen<br />
an die Fachpersonen, Kursleiterinnen <strong>und</strong> Kursleiter.<br />
5. Organisation<br />
Art. 14<br />
Das <strong>sbam</strong>-Sekretariat sammelt die bis Ende November eingehenden Kursbestätigungen<br />
<strong>und</strong> leitet sie an die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission<br />
weiter. Es erstellt aufgr<strong>und</strong> der Entscheide der Kommission <strong>und</strong> der Rekursentscheide<br />
des Vorstands die Liste der praktizierenden diplomierten <strong>Atemtherapeutinnen</strong><br />
<strong>und</strong> Atemtherapeuten <strong>sbam</strong> <strong>und</strong> besorgt deren Vertrieb.<br />
<strong>Fort</strong>- <strong>und</strong><br />
Weiterbildungskommission<br />
<strong>sbam</strong>-Vorstand<br />
Inkrafttreten<br />
Art. 15<br />
Die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission prüft die von den Mitgliedern eingereichten<br />
Unterlagen <strong>und</strong> stellt fest, ob die <strong>Fort</strong>bildungspflicht erfüllt ist.<br />
Sie eröffnet ihren Entscheid allen Mitgliedern einzeln bis Mitte Dezember<br />
mit dem Hinweis, dass dagegen innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids<br />
schriftlich <strong>und</strong> begründet Rekurs an den Vorstand erhoben werden<br />
kann.<br />
Art. 16<br />
Der <strong>sbam</strong>-Vorstand beaufsichtigt die Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht der<br />
Verbandsmitglieder <strong>und</strong> der Weiterbildungsaktivitäten. Er beurteilt abschliessend<br />
Rekurse gegen die Entscheide der <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission<br />
betreffend die Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht.<br />
6. Inkrafttreten<br />
Art. 17<br />
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung<br />
vom 15. Juni 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft. Es wurde an den Mitgliederversammlungen<br />
vom 5. Juni 2004 <strong>und</strong> 13. Mai 2006 revidiert. Die revidierten<br />
Bestimmungen treten per 1. Januar 2006 in Kraft.<br />
Die Präsidentin: Der Sekretär:<br />
Silvia Kockel Bruno Gutknecht, Fürsprecher<br />
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