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Fort- und Weiterbildungsreglement für Atemtherapeutinnen ... - sbam

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<strong>Fort</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Weiterbildungsreglement</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Atemtherapeutinnen</strong><br />

<strong>und</strong> Atemtherapeuten<br />

Middendorf<br />

Ausgabe 2006<br />

<strong>sbam</strong><br />

Schweizer Berufsverband <strong>für</strong> Atemtherapie<br />

<strong>und</strong> Atempädagogik Middendorf<br />

1


<strong>sbam</strong>-Sekretariat: Advokaturbüro Bruno Gutknecht, Monbijoustr. 35, Postfach 6432, 3001 Bern<br />

Tel. 031 380 54 53, Fax 031 381 04 57, www.<strong>sbam</strong>.ch, sekretariat@<strong>sbam</strong>.ch<br />

2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung<br />

Geltungsbereich <strong>und</strong> Zielsetzung<br />

2. <strong>Fort</strong>bildung<br />

1<br />

Definition 2<br />

Zielsetzung 3<br />

Anerkannte Arten 4<br />

Pflicht <strong>und</strong> Umfang<br />

3. Weiterbildung<br />

5<br />

Definition 6<br />

Zielsetzung 7<br />

Anerkannte Arten 8<br />

Supervision<br />

4. Vollzug<br />

9<br />

Kursbestätigungen 10<br />

Liste der Therapeutinnen <strong>und</strong> Therapeuten 11<br />

Kontrolle <strong>und</strong> Folgen der Nichterfüllung 12<br />

Weisungen<br />

5. Organisation<br />

13<br />

<strong>sbam</strong>-Sekretariat 14<br />

<strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission 15<br />

<strong>sbam</strong>-Vorstand 16<br />

6. Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten 17<br />

Art.<br />

3


Geltungsbereich<br />

<strong>und</strong> Zielsetzung<br />

Definition<br />

Zielsetzung<br />

Anerkannte Arten<br />

Pflicht <strong>und</strong><br />

Umfang<br />

4<br />

1. Einleitung<br />

Art. 1<br />

1 Dieses Reglement bildet die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

der in der Atemtherapie tätigen Mitglieder, die dem Schweizer Berufsverband<br />

<strong>für</strong> Atemtherapie <strong>und</strong> Atempädagogik Middendorf <strong>sbam</strong> angehören.<br />

2 Der <strong>sbam</strong> will mit der Verpflichtung seiner Mitglieder zur <strong>Fort</strong>bildung eine<br />

hohe Qualität der Arbeit am Erfahrbaren Atem sicherstellen.<br />

3 In der kontinuierlichen <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildung wird die Atemtherapeutin<br />

oder der Atemtherapeut in der persönlichen Entwicklung <strong>und</strong> in der fachlichen<br />

Kompetenz gefördert <strong>und</strong> gestärkt, damit die hohen fachlichen <strong>und</strong><br />

ethischen Anforderungen erfüllt werden können.<br />

2. <strong>Fort</strong>bildung<br />

Art. 2<br />

<strong>Fort</strong>bildung <strong>für</strong> <strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> Atemtherapeuten <strong>sbam</strong> bedeutet<br />

kontinuierliches Üben <strong>und</strong> Lernen am Erfahrbaren Atem nach Prof. Ilse<br />

Middendorf.<br />

Art. 3<br />

1 Die <strong>Fort</strong>bildung dient der Erhaltung <strong>und</strong> Vertiefung des Erfahrbaren Atems.<br />

In <strong>Fort</strong>bildungskursen werden bestehende Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten<br />

<strong>und</strong> Erfahrungen ergänzt <strong>und</strong> vertieft.<br />

2 Diese laufende <strong>Fort</strong>bildung am Erfahrbaren Atem wirkt sich auf die Persönlichkeit<br />

der Atemtherapeutin oder des Atemtherapeuten aus <strong>und</strong> somit<br />

auf die Qualität <strong>und</strong> Kompetenz in der Einzelbehandlung <strong>und</strong> in den Gruppenst<strong>und</strong>en.<br />

Art. 4<br />

1 Als <strong>Fort</strong>bildungsarten gelten Kurse im Erfahrbaren Atem <strong>und</strong> Kurse, die<br />

den Erfahrbaren Atem zur Gr<strong>und</strong>lage haben <strong>und</strong> Fachsupervision.<br />

2 Fachsupervision heisst die eigene Berufstätigkeit als Atemtherapeutin<br />

oder Atemtherapeut mit einer aussenstehenden Fachperson des Erfahrbaren<br />

Atems reflektieren <strong>und</strong> bearbeiten.<br />

Art. 5<br />

1 Die in der Atemtherapie tätigen <strong>sbam</strong>-Mitglieder sind verpflichtet, sich<br />

kontinuierlich fortzubilden.<br />

2 In den ersten drei Berufsjahren sind jährlich mindestens 20 St<strong>und</strong>en <strong>Fort</strong>bildung<br />

im Erfahrbaren Atem zu absolvieren.<br />

3 Ab dem vierten Berufsjahr können an die 20 Pflichtst<strong>und</strong>en der <strong>Fort</strong>bildung<br />

bis maximal 10 St<strong>und</strong>en Weiterbildung oder Supervision angerechnet<br />

werden.<br />

Definition<br />

Zielsetzung<br />

Anerkannte Arten<br />

Supervision<br />

Kursbestätigungen<br />

Liste der Therapeutinnen<br />

<strong>und</strong><br />

Therapeutinnen<br />

4 Wer die Ausbildung innerhalb der letzten elf Monate vor dem Stichdatum<br />

der Kontrolle abgeschlossen hat, weist sich über ein anteilmässiges <strong>Fort</strong>bildungspensum<br />

aus.<br />

3. Weiterbildung<br />

Art. 6<br />

Weiterbildung heisst ein über die Berufsausbildung hinausführendes Lernen<br />

in theoretischen <strong>und</strong> praktischen Themen.<br />

Art. 7<br />

Weiterbildung dient der Atemtherapeutin oder dem Atemtherapeuten dazu,<br />

sich in praktischen <strong>und</strong> theoretischen Kursen neben der <strong>Fort</strong>bildung auch<br />

ein breites allgemeines Wissen anzueignen. Sie ermöglicht, Einsichten in<br />

andere Erfahrungsgebiete zu gewinnen.<br />

Art. 8<br />

1 Im Rahmen des Weiterbildungsanteils können an die <strong>Fort</strong>bildungspflicht<br />

Kurse zu ges<strong>und</strong>heitlichen, komplementärmedizinischen, medizinischen<br />

<strong>und</strong> psychologischen Themen <strong>und</strong> Supervision angerechnet werden.<br />

2 Therapeutinnen <strong>und</strong> Therapeuten, die diplomierte oder sich in Ausbildung<br />

befindende <strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> -therapeuten unterrichten, können<br />

ihre Lehrtätigkeit im Rahmen des Weiterbildungsanteils anrechnen.<br />

Art. 9<br />

Supervision hat die Erweiterung der persönlichen <strong>und</strong> sozialen Kompetenz<br />

zum Inhalt.<br />

4. Vollzug<br />

Art. 10<br />

1 Für jeden besuchten Kurs <strong>und</strong> <strong>für</strong> jede Fachsupervision wird von der<br />

Kursleitung oder von der Atemtherapeutin oder vom Atemtherapeuten eine<br />

Kurs- oder Sitzungsbestätigung mit folgenden Angaben ausgestellt:<br />

a) Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,<br />

b) Hinweis auf die Art als <strong>Fort</strong>bildungs- oder Weiterbildungskurs oder<br />

als Fachsupervision oder Supervision,<br />

c) Kursthema,<br />

d) Datum, Kursdauer oder Dauer der Einzelsitzung in St<strong>und</strong>en,<br />

e) Unterschrift oder Visum der Kursleitung.<br />

Art. 11<br />

1 Der <strong>sbam</strong> veröffentlicht jeweils im Januar <strong>und</strong> im Juli eine nachgeführte<br />

Liste der praktizierenden diplomierten <strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> Atemtherapeuten,<br />

die als Aktivmitglieder dem <strong>sbam</strong> angehören.<br />

5


Kontrolle <strong>und</strong><br />

Folgen der<br />

Nichterfüllung<br />

Weisungen<br />

<strong>sbam</strong>-Sekretariat<br />

6<br />

2 Die Liste enthält den Hinweis, dass einige Versicherer ihre Leistungen <strong>für</strong><br />

Atembehandlungen nur dann erbringen, wenn eine Therapeutin oder ein<br />

Therapeut mit erfüllter <strong>Fort</strong>bildungspflicht die Behandlung ausgeführt hat.<br />

Art. 12<br />

1 Der <strong>sbam</strong> kontrolliert die Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht jährlich. Er macht<br />

seine Mitglieder rechtzeitig durch Publikation in der Verbandszeitschrift auf<br />

die Meldepflicht aufmerksam.<br />

2 Auf Ende November jeden Jahrs reicht die Atemtherapeutin oder der Atemtherapeut<br />

die Kurs- <strong>und</strong> Sitzungsbestätigungen des ablaufenden Kalenderjahrs<br />

dem <strong>sbam</strong>-Sekretariat ein. Es sind keine Originale einzusenden.<br />

3 Hat die Atemtherapeutin oder der Atemtherapeut in der Kontrollperiode<br />

Januar bis November mehr als die vorgeschriebenen Pflichtst<strong>und</strong>en absolviert,<br />

können die überzähligen St<strong>und</strong>en auf das folgende Kalenderjahr<br />

übertragen werden.<br />

4 Wer seine <strong>Fort</strong>bildungspflicht im ablaufenden Kalenderjahr nicht erfüllt<br />

hat oder den Meldetermin versäumt, wird auf den folgenden Ausgaben der<br />

<strong>für</strong> die Versicherer bestimmten Listen der praktizierenden diplomierten<br />

<strong>Atemtherapeutinnen</strong> <strong>und</strong> Atemtherapeuten <strong>sbam</strong> ohne den Vermerk über<br />

die erfüllte <strong>Fort</strong>bildungspflicht geführt.<br />

5 Wer die Erfüllung seiner <strong>Fort</strong>bildungspflicht <strong>für</strong> das abgelaufene Jahr bis<br />

Ende März erfüllt oder bis zu diesem Zeitpunkt seiner Meldepflicht noch<br />

nachkommt, wird ab der Juli-Ausgabe in der <strong>für</strong> die Versicherer bestimmten<br />

Liste wiederum mit dem Vermerk über die erfüllte <strong>Fort</strong>bildungspflicht<br />

aufgeführt.<br />

6 Soweit im neuen Jahr bis zum Nachmeldetermin <strong>Fort</strong>bildungspflichtst<strong>und</strong>en<br />

nachgeholt worden sind, gelten diese als im abgelaufenen Jahr erbracht<br />

<strong>und</strong> dürfen nicht nochmals an die Pflichtst<strong>und</strong>en des laufenden Jahrs<br />

angerechnet werden.<br />

Art. 13<br />

Die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission erlässt Weisungen über den<br />

Nachweis der Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht <strong>und</strong> der Weiterbildung, namentlich<br />

über die anerkannten Weiterbildungsarten <strong>und</strong> die Anforderungen<br />

an die Fachpersonen, Kursleiterinnen <strong>und</strong> Kursleiter.<br />

5. Organisation<br />

Art. 14<br />

Das <strong>sbam</strong>-Sekretariat sammelt die bis Ende November eingehenden Kursbestätigungen<br />

<strong>und</strong> leitet sie an die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission<br />

weiter. Es erstellt aufgr<strong>und</strong> der Entscheide der Kommission <strong>und</strong> der Rekursentscheide<br />

des Vorstands die Liste der praktizierenden diplomierten <strong>Atemtherapeutinnen</strong><br />

<strong>und</strong> Atemtherapeuten <strong>sbam</strong> <strong>und</strong> besorgt deren Vertrieb.<br />

<strong>Fort</strong>- <strong>und</strong><br />

Weiterbildungskommission<br />

<strong>sbam</strong>-Vorstand<br />

Inkrafttreten<br />

Art. 15<br />

Die <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission prüft die von den Mitgliedern eingereichten<br />

Unterlagen <strong>und</strong> stellt fest, ob die <strong>Fort</strong>bildungspflicht erfüllt ist.<br />

Sie eröffnet ihren Entscheid allen Mitgliedern einzeln bis Mitte Dezember<br />

mit dem Hinweis, dass dagegen innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids<br />

schriftlich <strong>und</strong> begründet Rekurs an den Vorstand erhoben werden<br />

kann.<br />

Art. 16<br />

Der <strong>sbam</strong>-Vorstand beaufsichtigt die Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht der<br />

Verbandsmitglieder <strong>und</strong> der Weiterbildungsaktivitäten. Er beurteilt abschliessend<br />

Rekurse gegen die Entscheide der <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> Weiterbildungskommission<br />

betreffend die Erfüllung der <strong>Fort</strong>bildungspflicht.<br />

6. Inkrafttreten<br />

Art. 17<br />

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung<br />

vom 15. Juni 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft. Es wurde an den Mitgliederversammlungen<br />

vom 5. Juni 2004 <strong>und</strong> 13. Mai 2006 revidiert. Die revidierten<br />

Bestimmungen treten per 1. Januar 2006 in Kraft.<br />

Die Präsidentin: Der Sekretär:<br />

Silvia Kockel Bruno Gutknecht, Fürsprecher<br />

7

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