Ordnung der Bereitschaften Jugendordnung
Ordnung der Bereitschaften Jugendordnung
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<strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
mit<br />
Dienstvorschrift<br />
zur <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
<strong>Jugendordnung</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
Stand: März 2007<br />
Präambel Seite 2<br />
§ 1 Definition <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> Seite 2<br />
§ 2 Aufgaben Seite 2<br />
§ 3 Durchführung von Aufgaben Seite 3<br />
§ 4 Mitgliedschaft Seite 3<br />
§ 5 Ehrenmitglie<strong>der</strong> Seite 5<br />
§ 6 Aufnahmeantrag Seite 5<br />
§ 7 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> Seite 6<br />
§ 8 Einsatz- und Dienstbekleidung Seite 7<br />
§ 9 Ausbildung Seite 7<br />
§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen Seite 7<br />
§ 11 Beurlaubung und Freistellung Seite 7<br />
§ 12 Einsatzfähigkeit und Beendigung <strong>der</strong> Dienstzeit Seite 8<br />
§ 13 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft Seite 8<br />
§ 14 Aufbau <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise Seite 8<br />
§ 15 Bezeichnung Seite 9<br />
§ 16 Leitung Seite 9<br />
§ 17 Zusammensetzung <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung Seite 9<br />
§ 18 Leitungs- und Führungskräfte Seite 10<br />
§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung Seite 12<br />
§ 20 Zusammensetzung <strong>der</strong> Arbeitskreisleitung Seite 12<br />
§ 21 Aufgaben des Arbeitskreisleiters Seite 13<br />
§ 22 Zusammensetzung <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung Seite 13<br />
§ 23 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung Seite 14<br />
§ 24 Bezirksbereitschaftsleitung Seite 15<br />
§ 25 Aufgaben <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung Seite 16<br />
§ 26 Landesbereitschaftsleitung Seite 16<br />
§ 27 Aufgaben <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung Seite 17<br />
§ 28 Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> Seite 18<br />
§ 29 Finanzierung Seite 18<br />
§ 30 Verstöße gegen Rotkreuzpflichten Seite 18<br />
§ 31 Wahlen Seite 19<br />
§ 32 Amtszeit <strong>der</strong> gewählten und bestellten Leitungsgremien Seite 19<br />
§ 33 Schlussbestimmungen Seite 19<br />
1
Stand: März 2007<br />
Der Text <strong>der</strong> „<strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong>“ wurde <strong>der</strong> besseren Lesbarkeit wegen, in<br />
<strong>der</strong> männlichen Form verfasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass männliche<br />
und weibliche Personen im Sinne dieser <strong>Ordnung</strong> gleichgestellt sind.<br />
Präambel<br />
Die <strong>Bereitschaften</strong> verstehen sich als eigenständige Gemeinschaft des Bayerischen Roten<br />
Kreuzes. Sie arbeiten ehrenamtlich, kompetent und auf einem hohen Qualitätsstandard. Im<br />
Rahmen ihres Selbstverständnisses erbringen die <strong>Bereitschaften</strong> ihre Leistungen<br />
überwiegend im Rahmen des BRK-Hilfeleistungssystems, insbeson<strong>der</strong>e des Sanitäts- und<br />
Betreuungsdienstes. Dabei bewahren sie ihre Unabhängigkeit. Die <strong>Bereitschaften</strong> stellen<br />
sich dem Wettbewerb mit an<strong>der</strong>en, indem sie die Qualität ihrer Hilfeleistungen, aber auch<br />
ihre Wirtschaftlichkeit ständig verbessern.<br />
- Tätigkeit im BRK heißt:<br />
Mitwirkung an den Aufgaben auf <strong>der</strong> Grundlage und unter Wahrung <strong>der</strong> Grundsätze des<br />
Roten Kreuzes<br />
- Freiwilligkeit im Sinne des Roten Kreuzes heißt:<br />
Verantwortungsbewusste Tätigkeit aufgrund <strong>der</strong> aus eigener Entscheidung gegebenen<br />
Zustimmung. Diese Zustimmung bedeutet für den ehrenamtlichen Mitarbeiter ein<br />
bestimmtes Maß an Verbindlichkeit und Regelmäßigkeit seines Dienstes. Maßstab hierfür<br />
ist <strong>der</strong> Umfang den die übernommene Arbeit verlangt.<br />
- Unentgeltlicher Dienst im BRK heißt:<br />
Tätigkeit ohne Bezahlung.<br />
§ 1 Definition <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
(1) Die Bereitschaft ist eine Gemeinschaft des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie ist die<br />
„Grundorganisation“ zur Erfüllung <strong>der</strong> Rotkreuztätigkeit auf Kreisverbandsebene. In<br />
ihr sind Frauen, Männer, Jugendliche und Kin<strong>der</strong> ab 6 Jahren, die gemeinsam nach<br />
den Grundsätzen <strong>der</strong> Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung<br />
ehrenamtlich tätig werden, zusammengefasst. Die Aufgabenfel<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
orientieren sich vorrangig am Bedarf und an Notlagen vor Ort.<br />
(2) Einzelheiten enthält die Dienstvorschrift für die <strong>Bereitschaften</strong>. Sie wird von <strong>der</strong><br />
Landesbereitschaftsleitung erlassen.<br />
§ 2 Aufgaben<br />
a.)<br />
Aufgabengebiete<br />
Die Aufgabengebiete <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ergeben sich aus <strong>der</strong> Satzung des<br />
Bayerischen Roten Kreuzes. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
• Ausbildung <strong>der</strong> Bevölkerung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen,<br />
Erster Hilfe und Sanitätsdienst (San A)<br />
• Betreuungsdienst incl. Basisnotfallnachsorge<br />
• Blutspendewesen<br />
• Bereitstellung <strong>der</strong> Helfer vor Ort (HvO)<br />
• Heranführung <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend an die RK-Aufgaben<br />
• Hintergrunddienst Rettungsdienst<br />
• Information und Kommunikation<br />
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Stand: März 2007<br />
• Katastrophenschutz<br />
• Motorradstreife<br />
• Notfallnachsorge – Basisnotfallnachsorge, Krisenintervention,<br />
Stressbearbeitung für Einsatzkräfte<br />
• Bereitstellung Organisatorischer Leiter (OrgL)<br />
• Rettungsdienst<br />
• Rettungshundearbeit<br />
• Sanitätsdienst<br />
• Soziale Aufgaben<br />
• Technik und Sicherheit<br />
• Suchdienst (Kreisauskunftsbüro)<br />
• Bereitstellung <strong>der</strong> Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UG-SanEl)<br />
b.) Einsatzformationen<br />
Zur Bewältigung des Massenanfalls von Verletzten, von größeren Schadensereignissen<br />
und von Katastrophen bilden die <strong>Bereitschaften</strong> Einsatzformationen aus den<br />
Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>. Dabei handelt es sich insbeson<strong>der</strong>e um Schnelleinsatzgruppen.<br />
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. das BayKSG. Je<br />
Kreisverband sind mindestens eine SEG-Sanität und eine SEG-Betreuung vorzuhalten.<br />
Die Mitwirkung von Angehörigen an<strong>der</strong>er Rotkreuzgemeinschaften ist<br />
möglich.<br />
c.) Beson<strong>der</strong>e Gruppen<br />
Für spezielle inhaltlich o<strong>der</strong> zeitlich begrenzte Aufgaben o<strong>der</strong> für sonstige Zwecke<br />
können innerhalb <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> beson<strong>der</strong>e Gruppen gebildet werden.<br />
§ 3 Durchführung von Aufgaben<br />
(1) Angehörige einer Bereitschaft nehmen an <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> unter Beachtung des Ausbildungsstandes, sowie <strong>der</strong> gesundheitlichen,<br />
beruflichen und familiären Situation teil. Die Konzentration auf Schwerpunkte<br />
ist möglich.<br />
(2) Freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft nehmen unter Beachtung<br />
ihres Ausbildungsstandes zeitlich und/o<strong>der</strong> inhaltlich begrenzte Aufgaben wahr.<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
Die Mitarbeit in <strong>der</strong> Gemeinschaft „<strong>Bereitschaften</strong>“ ist möglich<br />
• als Angehöriger einer Bereitschaft<br />
• als freier Mitarbeiter/gelegentlicher Helfer einer Bereitschaft<br />
(1) Jungmitglie<strong>der</strong><br />
Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können als Jungmitglie<strong>der</strong> in die<br />
<strong>Bereitschaften</strong> aufgenommen werden. Sie sind Jungmitglie<strong>der</strong> bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr.<br />
(2) Mitglie<strong>der</strong><br />
a.) Angehörige einer Bereitschaft können Personen werden, die das 16.<br />
Lebensjahr vollendet haben, die Grundsätze <strong>der</strong> Internationalen Rotkreuz- und<br />
Rothalbmondbewegung anerkennen und achten und sich grundsätzlich bereit<br />
erklärt haben, an allen Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuz mitzuwirken.<br />
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Stand: März 2007<br />
b.) Eine eingeschränkte Mitwirkung in Einsatzformationen ist ab dem 16. Lebensjahr<br />
möglich.<br />
c.) Um Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />
vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, wird <strong>der</strong>en Gesundheit<br />
entsprechend ihrer Tätigkeit unter Verantwortung des zuständigen Rotkreuz-<br />
Arztes überwacht.<br />
Bewerber zur Aufnahme in eine Bereitschaft haben sich hierfür innerhalb <strong>der</strong><br />
ersten sechs Monate ihrer Mitarbeit und nachfolgend mindestens alle fünf<br />
Jahre von einem Arzt ihres Vertrauens die gesundheitliche Eignung für die<br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> umfassenden Aufgaben des Bereitschaftsdienstes<br />
bescheinigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen Rotkreuz-<br />
Arzt zu übergeben und den Personalunterlagen beizufügen.<br />
Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit <strong>der</strong> Folge von Einschränkungen <strong>der</strong><br />
Verwendungsmöglichkeit im Rotkreuz-Dienst sind von den Bereitschaftsangehörigen<br />
dem zuständigen Rotkreuz-Arzt und den zuständigen Leitungs-<br />
und Führungskräften unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Sie sind in den<br />
Personalunterlagen zu vermerken und bei Einsatzplänen und Einsätzen zu<br />
berücksichtigen.<br />
Für die Mitwirkung in speziellen Aufgabenbereichen bzw. für beson<strong>der</strong>e<br />
Funktionen, z.B.:<br />
• Verpflegungsdienst und Trinkwasseraufbereitung<br />
• Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart<br />
• Rettungsdienst<br />
• Auslandseinsätze<br />
sind ärztliche Zusatzuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dabei ist gemäß <strong>der</strong> oben genannten Regularien zu verfahren.<br />
Für freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer gelten die oben genannten Regeln<br />
bezogen auf die jeweilige Rotkreuz-Tätigkeit sinngemäß.<br />
d.) Mitglie<strong>der</strong>, die aus gesundheitlichen o<strong>der</strong> anerkannten persönlichen Gründen<br />
an keinem aktiven Dienst mehr teilnehmen, können weiter passive Mitglie<strong>der</strong><br />
ihrer Bereitschaft bleiben.<br />
e.) Bei Personen, die <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung zugewählt werden, gilt die<br />
Annahme <strong>der</strong> Wahl als Beitrittserklärung.<br />
f.) Für Männer, die sich vom Wehrdienst bzw. Zivildienst nach §13a WPflG bzw.<br />
§14 ZDG freistellen lassen wollen, gelten, neben den Richtlinien für vom<br />
Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellte Helfer im Bayerischen Roten Kreuz,<br />
zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die entsprechenden<br />
Verordnungen.<br />
g.) Innerhalb <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ist eine Doppelmitgliedschaft nicht möglich.<br />
Möchte ein Angehöriger o<strong>der</strong> freier Mitarbeiter/gelegentlicher Helfer einer<br />
Bereitschaft gleichzeitig in weiteren Gemeinschaften tätig sein, ist hierüber<br />
Einvernehmen mit dem jeweiligen Gemeinschaftsleiter zu erzielen.<br />
Gemeinsam ist zu vereinbaren, welcher Gemeinschaftsleiter fe<strong>der</strong>führend für<br />
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Stand: März 2007<br />
den Bereitschaftsangehörigen o<strong>der</strong> freien Mitarbeiter zuständig sein soll.<br />
Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />
(3) Freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer<br />
a.) Interessenten, die eine freie Mitarbeit in einer Bereitschaft anstreben,<br />
beantragen diese bei <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung, die die Zustimmung nach<br />
Rücksprache mit den Bereitschaftsangehörigen erteilt.<br />
b.) Die Zugehörigkeit als freier Mitarbeiter/gelegentlicher Helfer endet durch:<br />
• freiwillige Beendigung <strong>der</strong> Mitarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />
• Beendigung <strong>der</strong> Mitarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft durch die Bereitschaftsleitung<br />
(z.B. Ende einer Aufgabe)<br />
• Ausschluss<br />
§ 5 Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
(1) Wer sich um die <strong>Bereitschaften</strong> beson<strong>der</strong>s verdient gemacht hat, kann von <strong>der</strong><br />
Landesbereitschaftsleitung zum Ehrenmitglied <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ernannt werden.<br />
Die Ernennung setzt einen Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong><br />
anwesenden Mitglie<strong>der</strong> voraus.<br />
(2) Näheres regelt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> Ehrungen und Auszeichnungen im BRK.<br />
§ 6 Aufnahmeantrag<br />
(1) Der Aufnahmeantrag in eine Bereitschaft ist schriftlich beim Bereitschaftsleiter<br />
einzureichen. Der Bereitschaftsleiter ist verpflichtet, den Bewerber vor Aufnahme <strong>der</strong><br />
Anwartschaft über die Aufgaben, die Rechte und Pflichten in <strong>der</strong> Bereitschaft<br />
eingehend zu informieren.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Aufnahme von Min<strong>der</strong>jährigen ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen<br />
Vertreters erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(3) Der Aufnahmeantrag ist <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle zur Herstellung des Einvernehmens<br />
mit dem Vorstand nach § 8 Abs. 1 b <strong>der</strong> Satzung zuzuleiten. Das Einvernehmen mit<br />
dem Vorstand gilt als hergestellt, wenn sich dieser nicht innerhalb von sechs<br />
Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags bei <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle gegen die<br />
Aufnahme des Mitglieds ausspricht. Eine ablehnende Äußerung muss <strong>der</strong><br />
Bereitschaft gegenüber begründet werden.<br />
(4) a.) Über die Aufnahme wird nach Ablauf einer Anwartschaft von in <strong>der</strong> Regel<br />
einem halben Jahr durch den Bereitschaftsleiter entschieden. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann die Anwartschaft auf bis zu zwei Jahre verlängert<br />
werden. Nach Ablauf von zwei Jahren hat <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter zu<br />
entscheiden.<br />
b.) Anwärter haben keine Mitgliedschaftsrechte, genießen jedoch im Roten Kreuz<br />
Versicherungsschutz.<br />
c.) Die Anwartschaft beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Annahme des Aufnahmeantrages<br />
durch den Bereitschaftsleiter.<br />
d.) Die Anwartschaftszeit ist auf die Zeit <strong>der</strong> Mitgliedschaft anzurechnen.<br />
e.) Während <strong>der</strong> Anwartschaftszeit ist eine Freistellung vom Wehrdienst bzw.<br />
Zivildienst nach §13a WPflG bzw. §14 ZDG ausgeschlossen.<br />
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Stand: März 2007<br />
f.) Die Anwartschaft kann durch den Bereitschaftsleiter ohne Angabe von<br />
Gründen beendet werden. Eine weitere Mitarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft ist damit<br />
nicht mehr möglich. Die Entscheidung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.<br />
(5) Bewerber, die bereits Mitglied einer Rotkreuzgemeinschaft waren o<strong>der</strong> sind, können<br />
von <strong>der</strong> Anwartschaft befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft <strong>der</strong><br />
Bereitschaftsleiter im Benehmen mit dem Kreisbereitschaftsleiter.<br />
(6) Die Aufnahme wird durch Aushändigung des Mitgliedsausweises vollzogen.<br />
(7) Die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterliegt den<br />
Bestimmungen des Datenschutzes, sowie <strong>der</strong> Überprüfung des Datenschutzbeauftragten<br />
des BRK.<br />
§ 7 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ergeben sich aus <strong>der</strong> Satzung des BRK, dieser<br />
<strong>Ordnung</strong> und <strong>der</strong> Dienstvorschrift.<br />
(1) Angehörige einer Bereitschaft haben das aktive und passive Wahlrecht ab dem 18.<br />
Lebensjahr gem. §9 Absatz 2 <strong>der</strong> BRK-Satzung und dieser <strong>Ordnung</strong>.<br />
(2) Angehörige einer Bereitschaft haben das Recht zum Tragen <strong>der</strong> Dienstbekleidung,<br />
Anwärter und freie Mitarbeiter erhalten im Einsatzfall die erfor<strong>der</strong>liche Schutzkleidung.<br />
Näheres regelt die Dienstbekleidungsordnung.<br />
(3) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />
haben das Recht auf Dokumentation über geleistete Rotkreuzdienste und<br />
Ausbildungen durch entsprechende Bescheinigungen.<br />
(4) Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft können sich<br />
in begründeten Fällen beurlauben lassen. Die Beurlaubungszeit ist mit <strong>der</strong><br />
zuständigen Leitungskraft im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren.<br />
(5) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />
haben das Recht, ihre Personalunterlagen einzusehen und ggf. Erklärungen zum<br />
Inhalt abzugeben, die zu den Unterlagen zu nehmen sind.<br />
(6) Die Mitglie<strong>der</strong> gemäß dieser <strong>Ordnung</strong> sind von <strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.<br />
(7) Für die Mitglie<strong>der</strong> werden Versicherungen, insbeson<strong>der</strong>e gegen Unfall im<br />
Rotkreuzdienst beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger und Zusatzunfallversicherung,<br />
sowie gegen Haftpflicht im Rotkreuzdienst abgeschlossen.<br />
(8) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />
sind im Einsatz verpflichtet, den Weisungen <strong>der</strong> vorgesetzten Leitungs- bzw.<br />
Führungskräfte Folge zu leisten.<br />
(9) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />
haben die Pflicht, auf Grund ihrer freiwilligen Zustimmung für ihre ehrenamtliche<br />
Mitarbeit ein bestimmtes Maß an Verbindlichkeit und Regelmäßigkeit ihres Dienstes -<br />
und zwar in dem Umfang wie es die übernommene Tätigkeit verlangt - zu<br />
gewährleisten.<br />
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Stand: März 2007<br />
(10) Zusätzlich zu Bereitschaftsangehörigen haben auch Anwärter und freie Mitarbeiter<br />
Vertraulichkeiten gemäß § 10 <strong>der</strong> gemeinsamen allgemeinen Regeln für die<br />
ehrenamtliche Tätigkeit im BRK zu wahren.<br />
(11) Das Mitglied verpflichtet sich zur notwendigen Ausbildung für das von ihm gewählte<br />
Aufgabengebiet.<br />
(12) In allen den Rotkreuzdienst betreffenden Angelegenheiten ist <strong>der</strong> Dienstweg<br />
einzuhalten. Beschwerden über den direkten Vorgesetzten sind an die nächst höhere<br />
Instanz zu richten.<br />
(13) a.) Für vom Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellte Mitglie<strong>der</strong> gem. §13a WPflG<br />
bzw. §14 ZDG gelten neben <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Vorschriften dieser<br />
<strong>Ordnung</strong> und <strong>der</strong> BRK-Satzung zusätzlich die gesetzlichen Vorschriften.<br />
b.) Unabhängig von den gesetzlich geregelten Ausbildungsstunden muss die<br />
Dienstleistung eines vom Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellten Mitgliedes<br />
mindestens <strong>der</strong> durchschnittlichen Dienstleistung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> im Kreisverband entsprechen.<br />
§ 8 Einsatz- und Dienstbekleidung<br />
(1) Die Ausstattung <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Einsatzformationen sowie <strong>der</strong> Angehörigen<br />
<strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> orientiert sich an den jeweiligen Aufgaben. Näheres regelt die<br />
Dienstbekleidungsordnung.<br />
(2) Die Ausrüstung und Ausstattung muss den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Vorschriften) entsprechen. Die Leitungskräfte<br />
wirken in den jeweiligen Vorständen darauf hin, dass dementsprechend Ausrüstung<br />
und Ausstattung beschafft, vorgehalten und bereitgestellt wird.<br />
§ 9 Ausbildung<br />
Die Landesbereitschaftsleitung regelt die Aus- und Fortbildung entsprechend <strong>der</strong><br />
Ausbildungsordnung des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie kann dazu ergänzende<br />
Vorschriften erlassen (z.B. Ausführungsbestimmungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>).<br />
§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen<br />
Orden, Ehrenzeichen und sonstige Auszeichnungen können gemäß den gesetzlichen<br />
Vorgaben und Rotkreuz-Bestimmungen beantragt und verliehen werden. Einzelheiten zur<br />
Trageweise regelt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> Ehrungen und Auszeichnungen im BRK.<br />
(1) Auf Vorschlag <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter können verdiente Mitglie<strong>der</strong> durch die<br />
zuständigen Stellen ausgezeichnet werden.<br />
(2) Ehrungsvorschläge für Leiter werden durch das nächst höhere Leitungsgremium<br />
abgegeben.<br />
(3) Näheres regelt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> Ehrungen und Auszeichnungen im BRK<br />
§ 11 Beurlaubung und Freistellung<br />
Die Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> haben die Möglichkeit, aufgrund ihrer Mitarbeit die<br />
Freistellung von gesetzlichen Dienstpflichten (Wehr-/Zivildienst) zu beantragen. Die<br />
Freistellung erfolgt nach geltendem Recht.<br />
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Stand: März 2007<br />
(1) Auf begründeten Antrag kann ein Mitglied von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Teilnahme am<br />
Dienst beurlaubt werden. Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />
(2) Vom Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellte Mitglie<strong>der</strong> gem. §13a WPflG bzw. §14<br />
ZDG unterliegen zusätzlich beson<strong>der</strong>en Vorschriften.<br />
(3) Ein Anspruch auf Beurlaubung/Freistellung besteht nicht.<br />
§ 12 Einsatzfähigkeit und Beendigung <strong>der</strong> Dienstzeit<br />
(1) Bei Übungen und Einsätzen ist auf körperliche und fachliche Eignung zu achten. Die<br />
körperliche Eignung ist vor Aufnahme in die Bereitschaft zu prüfen (siehe § 4 Abs.<br />
2c) und dem Bereitschaftsleiter mitzuteilen. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn<br />
die Einsatzkraft:<br />
a.) für die ihr übertragene Aufgabe ausgebildet ist und<br />
b.) das notwendige Fachwissen (z.B. durch Fortbildungen und Übungen) besitzt.<br />
(2) Die Mitgliedschaft in den <strong>Bereitschaften</strong> ist an kein Höchstalter gebunden.<br />
(3)<br />
Jugendliche können im Rahmen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Jugendordnung</strong> näher bezeichneten<br />
Vorgaben eingesetzt werden. Dabei sind jugendschutzrechtliche Bestimmungen zu<br />
beachten.<br />
§ 13 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft gem. dieser <strong>Ordnung</strong> kann beendet werden:<br />
a.) durch freiwilligen Austritt aus <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />
Die Austrittserklärung ist schriftlich o<strong>der</strong> durch persönliche mündliche<br />
Erklärung bei dem zuständigen Bereitschaftsleiter abzugeben. Die Erklärung<br />
ist aktenkundig zu machen.<br />
b.) durch Ausschluss aus <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />
Den Ausschluss aus <strong>der</strong> Bereitschaft regelt die Disziplinarordnung, die<br />
Bestandteil dieser <strong>Ordnung</strong> ist, in Ausnahmefällen die BRK-Satzung.<br />
c.) durch Austritt aus dem BRK<br />
d.) durch Ausschluss aus dem BRK<br />
(2) Mit Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in den <strong>Bereitschaften</strong> endet die Mitgliedschaft im<br />
BRK, sofern diese nur auf <strong>der</strong> Tätigkeit in den <strong>Bereitschaften</strong> beruhte (siehe BRK-<br />
Satzung).<br />
(3) Die Zugehörigkeit erlischt automatisch, wenn ein Angehöriger einer Bereitschaft über<br />
einen Zeitraum von 12 Monaten ohne Beurlaubung am Ausbildungs- und Dienstbetrieb<br />
nicht teilgenommen hat.<br />
§ 14 Aufbau <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise<br />
Aktive Mitglie<strong>der</strong> auf örtlicher Ebene bilden eine Bereitschaft / einen Arbeitskreis<br />
(1) Die Bereitschaft kann sich in Fach- und Arbeitsgruppen glie<strong>der</strong>n. Ein Arbeitskreis<br />
nimmt grundsätzlich eine Aufgabe war.<br />
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Stand: März 2007<br />
(2) Alle <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise werden auf Kreisebene von <strong>der</strong><br />
Kreisbereitschaftsleitung geleitet.<br />
(3) Die Bildung und Auflösung einer Bereitschaft bzw. eines Arbeitskreises erfolgt durch<br />
die Bezirksbereitschaftsleitung auf Vorschlag <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung.<br />
(4) Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />
§ 15 Bezeichnung<br />
(1) <strong>Bereitschaften</strong> führen die Bezeichnung:<br />
Bayerisches Rotes Kreuz<br />
Kreisverband ................<br />
Bereitschaft ................<br />
(2) Arbeitskreise führen die Bezeichnung:<br />
Bayerisches Rotes Kreuz<br />
Kreisverband ................<br />
Arbeitskreis ................<br />
(3) Befinden sich an einem Ort mehrere <strong>Bereitschaften</strong>, so sind diese zu nummerieren<br />
o<strong>der</strong> nach dem Ortsteil zu bezeichnen; bei Arbeitskreisen ist die Aufgabe zu nennen.<br />
(4) Die Kreisbereitschaftsleitung führt den Namen des Kreisverbandes.<br />
§ 16 Leitung<br />
(1) Die Leitung glie<strong>der</strong>t sich in:<br />
a.) Bereitschaftsleitung / Arbeitskreisleitung<br />
b.) Kreisbereitschaftsleitung<br />
c.) Bezirksbereitschaftsleitung<br />
d.) Landesbereitschaftsleitung<br />
(2) Im Verhin<strong>der</strong>ungsfall übernimmt <strong>der</strong> jeweilige Stellvertreter die Funktion des<br />
Stelleninhabers mit allen Rechten und Pflichten.<br />
(3) Als Leitungskraft kann nur bestellt bzw. zur Wahl zugelassen werden, wer die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen gem. §18 Nr. 1 erfüllt.<br />
(4) In den Leitungsfunktionen sollen beide Geschlechter gleichberechtigt vertreten sein.<br />
(5) Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />
§ 17 Zusammensetzung <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />
(1) Die Bereitschaftsleitung besteht aus:<br />
a.) dem Bereitschaftsleiter und seinem Stellvertreter<br />
b.) dem Bereitschaftsarzt<br />
c.) dem Bereitschaftsjugendwart<br />
d.) dem Leiter Soziale Aufgaben, sofern dieser bestellt wurde<br />
e.) dem Taktischen Führer als Führungskraft, sofern dieser bestellt wurde.<br />
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Stand: März 2007<br />
(2) Der Bereitschaftsleiter wird von den anwesenden Bereitschaftsmitglie<strong>der</strong>n mit<br />
einfacher Mehrheit bestimmt. Der Termin <strong>der</strong> Bestimmung ist mindestens 14 Tage<br />
vorher ortsüblich anzukündigen. Auf Antrag von mehr als 1/3 aller Mitglie<strong>der</strong> ist eine<br />
Wahl gem. BRK-Wahlordnung durchzuführen. Die Bestimmung bzw. Wahl wird durch<br />
die Bestätigung durch den Kreisbereitschaftsleiter gültig. Die Bestätigung muss<br />
erfolgen, wenn die unter §16 Abs.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(3) Der stellvertretende Bereitschaftsleiter wird vom Bereitschaftsleiter vorgeschlagen<br />
und vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />
(4) Scheidet während <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter aus dem Amt aus, so<br />
bestimmt die Kreisbereitschaftsleitung, ob eine neue Bestimmung bzw. Neuwahl<br />
(siehe Abs. 2) durchzuführen ist o<strong>der</strong> eine kommissarische Vertretung erfolgen soll.<br />
(5) Der Bereitschaftsarzt wird auf Vorschlag des Bereitschaftsleiters für die Dauer <strong>der</strong><br />
Wahlperiode vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />
(6) Der Bereitschaftsjugendwart wird gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />
gewählt.<br />
§ 18 Leitungs- und Führungskräfte<br />
Leitungskräfte leiten die <strong>Bereitschaften</strong>, Führungskräfte führen Einsatzformationen. Sie<br />
haben Stellvertreter. Leitungs- und Führungsfunktionen werden ehrenamtlich<br />
wahrgenommen.<br />
(1) Voraussetzung für die Wahl bzw. Ernennung<br />
Voraussetzung für die Wahl bzw. die Ernennung von Leitungs- und Führungskräften<br />
sind <strong>der</strong> Nachweis über die:<br />
• vorgeschriebenen Ausbildungen gemäß Ausbildungsordnung und die<br />
• Mitgliedschaft im BRK<br />
Leitungskräfte haben fehlende Ausbildungen innerhalb einer Wahlperiode<br />
nachzuholen, Führungskräfte müssen bei Ernennung die Voraussetzungen erfüllen.<br />
Es wird erwartet, dass:<br />
• Fach-, Sozial- und Methodenkompetenz<br />
• Erfahrung in <strong>der</strong> praktischen Rotkreuzarbeit<br />
vorliegen.<br />
Für die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>der</strong> Leitungskraft sind die, für die Funktion erfor<strong>der</strong>lichen,<br />
abgeschlossenen Ausbildungen und regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen<br />
Voraussetzung.<br />
Zum Mitglied einer Leitungsgruppe o<strong>der</strong> als Führungskraft darf nicht gewählt,<br />
bestätigt bzw. ernannt werden:<br />
• wer einer gleichartigen o<strong>der</strong> ähnlichen, im Einzelfall konkurrierende<br />
Hilfsorganisation als aktives Mitglied angehört, da die Sicherstellung <strong>der</strong><br />
Einsatzbereitschaft eine ausschließliche aktive Mitgliedschaft erfor<strong>der</strong>t.<br />
• wer während <strong>der</strong> Dauer eines Disziplinarverfahrens im Sinne dieser <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong><br />
Betroffene dieses Verfahrens ist.<br />
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Stand: März 2007<br />
Zugunsten <strong>der</strong> Aufgabenqualität sollen Leitungs- und Führungsaufgaben auf<br />
möglichst viele Personen verteilt werden. Eine Ämterhäufung ist zu vermeiden.<br />
(2) Amtszeit<br />
Die Amtszeit <strong>der</strong> Leitungs- und Führungskräfte richtet sich nach den jeweiligen<br />
Wahlperioden <strong>der</strong> zuständigen Vorstände. Die Amtszeit <strong>der</strong> Führungskräfte endet auf<br />
Wi<strong>der</strong>ruf. Die Tätigkeit als Führungskraft in BRK-Einsatzformationen soll mit dem<br />
vollendeten 60. Lebensjahr enden.<br />
(3) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Ernennung / Abberufung<br />
Die Ernennung von Führungskräften, Fachberatern und Beauftragten ist zu<br />
wi<strong>der</strong>rufen, wenn<br />
• sie sich als ungeeignet erweisen,<br />
• sie an vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen nicht regelmäßig teilnehmen.<br />
• Verfehlungen gem. Disziplinarordnung für die <strong>Bereitschaften</strong> vorliegen.<br />
Der Wi<strong>der</strong>ruf erfolgt nach vorheriger Anhörung für:<br />
• Führungskräfte von Einsatzeinheiten und Schnelleinsatzgruppen durch die<br />
Kreisbereitschaftsleitung.<br />
• Fachberater und Beauftrage durch die jeweils zuständige Bereitschafts-,<br />
Kreis-, Bezirks- bzw. Landesbereitschaftsleitung.<br />
Bei Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Ernennung steht das Beschwerdeverfahren gem. Disziplinarordnung<br />
für die <strong>Bereitschaften</strong> des Bayerischen Roten Kreuzes offen.<br />
(4) Weisungsbefugnis<br />
Weisungsbefugt sind:<br />
Die Landesbereitschaftsleitung gegenüber Führungskräften, Fachberatern<br />
und Beauftragten auf Landesebene und den Bezirksbereitschaftsleitungen<br />
Die Bezirksbereitschaftsleitung gegenüber Führungskräften, Fachberatern<br />
und Beauftragten auf Bezirksebene und den Kreisbereitschaftsleitungen.<br />
Die Kreisbereitschaftsleitung gegenüber Führungskräften, Fachberatern und<br />
Beauftragen auf Kreisebene und den Bereitschaftsleitungen.<br />
Die Bereitschaftsleitung gegenüber den Bereitschaftsmitglie<strong>der</strong>n und freien<br />
Mitarbeitern / gelegentlichen Helfern <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />
Die Leiter beson<strong>der</strong>er Gruppen gegenüber den Gruppenmitglie<strong>der</strong>n.<br />
Führungskräfte von Einsatzformationen im Rahmen von Einsätzen und<br />
Übungen gegenüber den unterstellten Kräften.<br />
In Ausnahmefällen kann die Landesbereitschaftsleitung, Bezirksbereitschaftsleitung<br />
bzw. Kreisbereitschaftsleitung auch direkt den Angehörigen und freien Mitarbeitern /<br />
gelegentlichen Helfern <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> Weisungen erteilen. Die unmittelbar<br />
zuständige Leitungskraft ist unverzüglich zu informieren.<br />
(5) Satzungsgemäßes Weisungsrecht<br />
Das durch die Satzung begründete Weisungsrecht des Präsidenten des DRK, des<br />
Präsidenten des BRK und <strong>der</strong> Vorsitzenden <strong>der</strong> Bezirks- und Kreisverbände bleibt<br />
unberührt.<br />
11
Stand: März 2007<br />
(6) Fachliche Weisungsberechtigung<br />
Ärzte und sonstige beson<strong>der</strong>s benannte qualifizierte Personen sind ausschließlich<br />
im Rahmen ihrer fachlichen Tätigkeit weisungsberechtigt.<br />
(7) Führungskräfte von BRK-Einsatzformationen:<br />
a.) Führer von Schnelleinsatzgruppen werden durch die Kreisbereitschaftsleitung<br />
ernannt.<br />
b.) Abschnittsleiter werden im Einsatz durch den Organisatorischen Leiter<br />
ernannt.<br />
c.) Die Leitungsebenen aller Verbandsstufen können für beson<strong>der</strong>e<br />
Aufgaben/Einsätze weitere Führungs- und Leitungskräfte, z.B. Taktischer<br />
Führer, Leiter für Soziale Aufgaben, einsetzen.<br />
d.) Im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften sind Führungskräfte für den Zivil-<br />
und Katastrophenschutz <strong>der</strong> zuständigen Behörde bekannt zu machen.<br />
Das Weisungsrecht bei Massenanfall von Verletzten/Erkrankten o<strong>der</strong> Katastrophen ist durch<br />
landesrechtliche Vorschriften geregelt.<br />
§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />
(1) Die Leitungskräfte sind für die Ausführung des täglichen Dienstes bzw. die<br />
Einsatzbereitschaft ihrer eigenen bzw. zugewiesenen Einheiten zuständig und<br />
tragen <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung gegenüber die Verantwortung.<br />
(2) Sie sind für die fachgerechte Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben zuständig und haben für<br />
die Aus- und Fortbildung bzw. Anleitung <strong>der</strong> Bereitschaftsangehörigen und freien<br />
Mitarbeiter/gelegentlichen Helfer zu sorgen.<br />
(3) Der Bereitschaftsleitung obliegt die Beschlussfassung in allen wesentlichen Fragen<br />
<strong>der</strong> Bereitschaft. Sie ist auch für die Gemeinschaftspflege zuständig.<br />
(4) Der Bereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bereitschaft und ist Disziplinarvorgesetzter gem. <strong>der</strong><br />
Disziplinarordnung.<br />
(5) Dem Bereitschaftsarzt obliegt in <strong>der</strong> Bereitschaft die Koordination <strong>der</strong> medizinischen<br />
Fragen, sowie die Feststellung <strong>der</strong> körperlichen Eignung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gem. § 4(2)<br />
c dieser <strong>Ordnung</strong>.<br />
(6) Der Bereitschaftsleiter ist verpflichtet an den Besprechungen und dienstlichen<br />
Veranstaltungen teilzunehmen und alle Informationen weiterzuleiten.<br />
Näheres regelt die Dienstvorschrift<br />
§ 20 Zusammensetzung <strong>der</strong> Arbeitskreisleitung<br />
(1) Die Arbeitskreisleitung besteht aus dem Arbeitskreisleiter und seinem Stellvertreter.<br />
(2) Der Arbeitskreisleiter wird von den anwesenden Arbeitskreismitglie<strong>der</strong>n und mit<br />
einfacher Mehrheit bestimmt. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich<br />
anzukündigen.<br />
Auf Antrag von mehr als 1/3 aller Mitglie<strong>der</strong> ist eine Wahl gem. BRK-Wahlordnung<br />
12
Stand: März 2007<br />
durchzuführen. Die Bestimmung bzw. Wahl wird durch die Bestätigung durch den<br />
Kreisbereitschaftsleiter gültig. Die Bestätigung muss erfolgen, wenn die unter §16<br />
Abs.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(3) Der stellvertretende Arbeitskreisleiter wird vom Arbeitskreisleiter vorgeschlagen und<br />
vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />
§ 21 Aufgaben des Arbeitskreisleiters<br />
(1) Dem Arbeitskreisleiter obliegt die Ausführung seiner zugewiesenen Aufgabe. Er<br />
trägt <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung gegenüber die Verantwortung. Er ist für die<br />
fachgerechte Durchführung seiner Aufgabe zuständig und hat für die Anleitung <strong>der</strong><br />
Arbeitskreisangehörigen zu sorgen. Er vertritt den Arbeitskreis und ist verantwortlich<br />
für die Umsetzung <strong>der</strong> Weisung <strong>der</strong> vorgesetzten Gremien.<br />
(2) Er hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />
Arbeitskreises und ist Disziplinarvorgesetzter gemäß Disziplinarordnung.<br />
(3) Er ist verpflichtet, an den Besprechungen und dienstlichen Veranstaltungen<br />
teilzunehmen und alle Informationen weiterzuleiten.<br />
§ 22 Zusammensetzung <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />
Die Kreisbereitschaftsleitung ist das Leitungsgremium <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> auf<br />
Kreisverbandsebene.<br />
(1) Die Kreisbereitschaftsleitung besteht aus:<br />
a.) dem Kreisbereitschaftsleiter<br />
b.) dem Stellvertreter<br />
c.) weiteren Stellvertretern nach Bedarf (max. 3)<br />
d.) dem Kreisbereitschaftsarzt<br />
e.) den Fachdienstführern<br />
f.) dem Kreisbereitschafts-Jugendwart<br />
g.) dem Ausbildungsbeauftragten<br />
h.) dem Beauftragten des Kreisverbandes für die <strong>Bereitschaften</strong>, mit beraten<strong>der</strong><br />
Stimme. Er wird auf Vorschlag <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung vom Vorstand<br />
des KV berufen.<br />
Bei Bedarf können weitere Personen hinzugezogen werden.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> schlagen den Kreisbereitschaftsleiter und seinen<br />
Stellvertreter (gem. Absatz 1 Ziffer b.) vor und wählen diese für die laufende<br />
Wahlperiode nach <strong>der</strong> Wahlordnung. Diese Wahl ist vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
durchzuführen.<br />
(3) Die zur Wahl Vorgesehenen müssen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erfüllen<br />
und bedürfen vor <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Bezirksbereitschaftsleitung.<br />
13
Stand: März 2007<br />
(4) Die weiteren Stellvertreter werden vom Kreisbereitschaftsleiter bestimmt. Sie<br />
müssen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erfüllen und bedürfen vor <strong>der</strong><br />
Bestellung <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Bezirksbereitschaftsleitung.<br />
(5) Scheidet während <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> sein Stellvertreter<br />
(gem. Absatz 1 Ziffer b.) aus dem Amt aus, so bestimmt die jeweilige<br />
Bezirksbereitschaftsleitung, ob eine Neuwahl durchzuführen ist o<strong>der</strong> eine<br />
kommissarische Vertretung erfolgen soll.<br />
(6) Der Kreisbereitschaftsarzt wird vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />
(7) Die Fachdienstführer werden vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />
(8) Der Kreisbereitschaftsjugendwart wird gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />
gewählt.<br />
(9) Der Kreisbereitschaftsleiter bestellt die in Abs. 1 Ziffer d, e und g genannten<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung und auf <strong>der</strong>en Vorschlag den jeweiligen<br />
Stellvertreter.<br />
(10) Der Kreisbereitschaftsleiter schlägt dem Kreisvorstand den Beauftragten für das<br />
BRK-Hilfeleistungssystem vor.<br />
§ 23 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />
(1) Die Kreisbereitschaftsleitung leitet die <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise in ihrem<br />
Kreisverband.<br />
(2) a.) Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter (gem. § 21 Ziffer 1 b.)<br />
sind grundsätzlich Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes im Kreisverband und vertreten<br />
dort die Interessen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>. Die weitere Vertretung regelt <strong>der</strong><br />
Kreisbereitschaftsleiter.<br />
b.) Der Kreisbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber<br />
den <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreisen. Er ist verantwortlich für die<br />
Umsetzung <strong>der</strong> Ausbildung in den <strong>Bereitschaften</strong>. Er ist Disziplinarvorgesetzter<br />
gem. Disziplinarordnung.<br />
c.) Er vertritt die Kreisbereitschaftsleitung<br />
d.) Er ist verantwortlich für die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />
sowie für die Umsetzung <strong>der</strong> Weisungen <strong>der</strong> vorgesetzten<br />
Leitungsgremien.<br />
e.) Er erstellt mit seinen Stellvertretern einen Geschäftsverteilungsplan.<br />
f.) Er ist verpflichtet, alle Informationen an die Bereitschaftsleiter bzw.<br />
Arbeitskreisleiter weiterzugeben.<br />
(3) Der Kreisbereitschaftsleiter vertritt die von den <strong>Bereitschaften</strong> durchgeführten<br />
Aufgaben des Hilfeleistungskonzepts nach innen und außen.<br />
(4) Der Kreisbereitschaftsarzt ist für die medizinischen Fragen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
zuständig.<br />
14
Stand: März 2007<br />
(5) Dem Fachdienstführer obliegt die Ausführung seiner zugewiesenen Aufgabe. Er<br />
trägt <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung gegenüber die Verantwortung. Er ist für die<br />
fachgerechte Durchführung seiner Aufgabe zuständig und hat für die Anleitung<br />
seiner Fachdienstangehörigen zu sorgen. Er vertritt den Fachdienst und ist<br />
verantwortlich für die Umsetzung <strong>der</strong> Weisung <strong>der</strong> vorgesetzten Gremien.<br />
(6) Der Kreisbereitschaftsjugendwart vertritt die Interessen <strong>der</strong> Jugendlichen <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong>.<br />
§ 24 Bezirksbereitschaftsleitung<br />
(1) Die Bezirksbereitschaftsleitung leitet die Kreisbereitschaften.<br />
(2) Die Bezirksbereitschaftsleitung besteht aus<br />
a.) dem Bezirksbereitschaftsleiter<br />
b.) dem 1. Stellvertreter<br />
c.) dem 2. Stellvertreter<br />
d.) sowie weitere stimmberechtigte Personen bis zur Erreichung <strong>der</strong> Höchstzahl<br />
von 10 Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
Die in a.), b.) und c.) genannten Personen werden von den Kreisbereitschaftsleitern<br />
und den ersten Stellvertretern des Bezirksverbandes vorgeschlagen und gewählt.<br />
(3) Der Bezirksbereitschaftsleiter und <strong>der</strong> 1. Stellvertreter vertreten grundsätzlich die<br />
<strong>Bereitschaften</strong> ihres Bezirksverbandes im Bezirksvorstand. Die weitere Vertretung<br />
regelt <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleiter.<br />
(4) Der Bezirksbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den<br />
Kreisbereitschaften und ist <strong>der</strong>en Disziplinarvorgesetzter gem. Disziplinarordnung.<br />
(5) Der Beauftragte des Bezirksverbandes für die <strong>Bereitschaften</strong> gehört <strong>der</strong><br />
Bezirksbereitschaftsleitung mit beraten<strong>der</strong> Stimme an. Er wird auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Bezirksbereitschaftsleitung vom Vorstand des Bezirksverbandes berufen.<br />
(6) Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> (Abs. 2 a., b. und c.) können gemäß Abs.2 d. weitere<br />
Personen in die Bezirksbereitschaftsleitung mit Sitz und Stimme berufen.<br />
(7) Der Bezirksbereitschafts-Jugendwart gehört <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung mit Sitz<br />
und Stimme an und wird gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> gewählt.<br />
(8) Aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> schlägt die<br />
Bezirksbereitschaftsleitung den Beisitzer zum Schiedsgericht und seinen<br />
Stellvertreter vor.<br />
(9) Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> gem. Abs. 2 a., b. und c. sind Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Bezirksversammlung und <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />
15
Stand: März 2007<br />
§ 25 Aufgaben <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung<br />
(1) Die Bezirksbereitschaftsleitung ist für die Einhaltung <strong>der</strong> Satzung des BRK, <strong>der</strong><br />
<strong>Ordnung</strong> und weiterer Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sowie für die Durchführung<br />
<strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung in ihrem Bereich verantwortlich.<br />
(2) In allen Angelegenheiten, die ihren Bereich betreffen, fasst sie die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Beschlüsse. Sie kann zur Aus- und Fortbildung auf Bezirksebene Lehrgruppen<br />
bilden.<br />
(3) Sie überprüft und bestätigt die Vorschläge für die Wahl ihrer Kreisbereitschaftsleiter<br />
und ihrer Stellvertreter.<br />
(4) Der Bezirksbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragtes Mitglied <strong>der</strong><br />
Bezirksbereitschaftsleitung hat das Recht <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und<br />
Einsatzstellen im Zuständigkeitsbereich und ist berechtigt an den Sitzungen und<br />
Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> teilzunehmen.<br />
(5) Die Bezirksbereitschaftsleitung kann überörtliche Übungen durchführen.<br />
Veranstaltungen und Einsätze, bei denen mehrere Kreisbereitschaften<br />
zusammenwirken, stehen unter <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung.<br />
(6) Der Bezirksbereitschaftsleiter ist Disziplinarvorgesetzter gemäß Disziplinarordnung.<br />
(7) Er sorgt für einen guten Informationsfluss zwischen Kreis- und Landesebene.<br />
(8) a.) Der Beauftragte des Bezirksverbandes für die <strong>Bereitschaften</strong> unterstützt die<br />
Bezirksbereitschaftsleitung bei <strong>der</strong> Umsetzung ihrer Beschlüsse.<br />
b.) Er ist an die Beschlüsse <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung gebunden. Insoweit<br />
ist er dem Bezirksbereitschaftsleiter gegenüber verantwortlich.<br />
c.) Er kann an allen Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> seines<br />
Bezirksverbandes teilnehmen.<br />
§ 26 Landesbereitschaftsleitung<br />
(1) Die Landesbereitschaftsleitung ist das Leitungsgremium <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> des<br />
Bayerischen Roten Kreuzes.<br />
(2) a.) Die Landesbereitschaftsleitung besteht aus den gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />
Bezirksbereitschaftsleitungen gem. § 24 Abs. 2 a., b. und c., sowie dem<br />
Landesbereitschafts-Jugendwart. Ihr gehören die Beauftragten <strong>der</strong><br />
Bezirksverbände und <strong>der</strong> Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> mit beraten<strong>der</strong><br />
Stimme an.<br />
b.) Die Landesbereitschaftsleitung kann weitere Personen bis zur Höchstzahl<br />
von 20 hinzuwählen, die in <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung Sitz und Stimme<br />
haben.<br />
(3) Die Landesbereitschaftsleitung wählt aus <strong>der</strong> Mitte ihrer stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong>:<br />
a.) den Landesbereitschaftsleiter<br />
b.) den 1. Stellvertreter<br />
16
c.) den 2. Stellvertreter<br />
d.) den Landesbereitschaftsarzt<br />
Stand: März 2007<br />
e.) Zwei Vertreter und den Abwesenheitsvertreter in den Landesvorstand für die<br />
Dauer einer Wahlperiode.<br />
(4) Vorschlagsberechtigt für die Zuwahl in die Landesbereitschaftsleitung (Abs. 2 b.)<br />
und Wahl gem. Abs. 3 sind die gewählten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung<br />
gem. § 24 Abs. 2a.), b.) und c.).<br />
(5) Jedes stimmberechtigtes Mitglied <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung ist Mitglied <strong>der</strong><br />
Landesversammlung.<br />
(6) Aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> schlägt die Landesbereitschaftsleitung<br />
den Beisitzer zum Schiedsgericht und seinen Stellvertreter vor.<br />
(7) Die Landesbereitschaftsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, an die alle unter<br />
2a.) und b.) genannten Personen gebunden sind.<br />
§ 27 Aufgaben <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />
(1) Sie beschließt in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />
(2) Beschlüsse über grundsätzliche Angelegenheiten bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des<br />
Landesvorstandes.<br />
(3) Sie beschließt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und weitere Vorschriften, sowie die<br />
Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung in den <strong>Bereitschaften</strong> des BRK. Sie<br />
nimmt Stellung zu den Ausarbeitungen aus dem Bereich <strong>der</strong> gemeinschaftsübergreifenden<br />
Ausbildungen gem. Ausbildungsordnung des BRK.<br />
(4) Der Landesbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragtes Mitglied <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />
hat das Recht zur Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und ist berechtigt,<br />
an allen Sitzungen und Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> teilzunehmen.<br />
(5) Der Landesbereitschaftsleiter ist für die Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
und <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung verantwortlich. Er<br />
vertritt die Landesbereitschaft und besitzt das Weisungs- und Kontrollrecht über die<br />
<strong>Bereitschaften</strong>. Er ist Disziplinarvorgesetzter gem. Disziplinarordnung.<br />
(6) Veranstaltungen und Einsätze bei denen mehrere Bezirksverbände zusammenwirken,<br />
stehen unter <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />
(7) Sie kann zur Aus- und Fortbildung Landeslehrgruppen <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />
bestellen.<br />
(8) Die Landesbereitschaftsleitung wählt aus den Reihen <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> zwei Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Vertreter in den Bundesausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong>.<br />
(9) Die Landesbereitschaftsleitung schlägt dem Präsidenten die BRK-Gesamteinsatzleiter<br />
aus den Reihen <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong> zur Bestellung vor.<br />
17
§ 28 Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
Stand: März 2007<br />
(1) In <strong>der</strong> Landesgeschäftstelle wird ein Geschäftsführer für die Durchführung <strong>der</strong><br />
laufenden Geschäfte und aller die <strong>Bereitschaften</strong> betreffenden Angelegenheiten im<br />
Einvernehmen mit <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung bestellt. Er gehört <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme an.<br />
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte auf Landesebene in eigener<br />
Zuständigkeit. Er ist an die Beschlüsse <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung gebunden. Er<br />
ist dem Landesgeschäftsführer weisungsgebunden. Näheres regelt <strong>der</strong> Arbeitsvertrag.<br />
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht an allen Sitzungen und Veranstaltungen <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> teilzunehmen.<br />
§ 29 Finanzierung<br />
(1) Die Dienstleistungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> erfolgen ehrenamtlich und unentgeltlich. Vom<br />
Kreisverband können Auslagen und Verdienstausfälle nach Maßgabe <strong>der</strong> BRK-<br />
Satzung erstattet werden. Der Kreisverband kann von <strong>der</strong> Stelle, die den Einsatz<br />
<strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>/Arbeitskreise in Anspruch genommen hat, die entstandenen<br />
Kosten for<strong>der</strong>n. Die gesamte Finanzierung <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>/Arbeitskreise erfolgt<br />
aus Mitteln des Kreisverbandes. Der Finanzbedarf ist im Rahmen des Haushaltsplanes<br />
sicherzustellen.<br />
(2) Die für die allgemeinen Rotkreuzaufgaben gespendeten Mittel fließen dem<br />
Kreisverband zu. Spenden, die für eine Bereitschaft zweckgebunden eingehen, sind<br />
beim Kreisverband geson<strong>der</strong>t nachzuweisen und für die begünstigte Bereitschaft /<br />
Arbeitskreis zu erfassen. Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen o<strong>der</strong> sonstige<br />
Einnahmen, die zweckgebunden für eine Bereitschaft geleistet werden, sind vom<br />
Kreisverband zu vereinnahmen und dieser gutzuschreiben. Sie dürfen nicht auf die<br />
Etatmittel angerechnet werden.<br />
(3) Kameradschaftskassen können eingerichtet werden. Sie dürfen ausschließlich<br />
persönliche Mittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> enthalten, die nur zu Gemeinschaftszwecken (z.B.<br />
Pflege <strong>der</strong> Geselligkeit, Jubiläumsgeschenke o. a.) eingesetzt werden dürfen.<br />
Näheres regelt die BRK – Verwaltungsordnung.<br />
(4) Gem. §49 Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung des BRK in <strong>der</strong> Fassung vom 21.07.2001 werden die<br />
Bezirksbereitschaftsleitungen durch die Bezirksverbände und die Landesbereitschaftsleitung<br />
durch die Landesgeschäftstelle ausreichend finanziert. Dies gilt auch<br />
für die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und die Geschäftsführung <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong>.<br />
Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />
§ 30 Verstöße gegen Rotkreuzpflichten<br />
(1) Mitglie<strong>der</strong>, die gegen die Pflichten verstoßen, unterliegen <strong>der</strong> Disziplinarordnung.<br />
(2) Vor Ergreifen <strong>der</strong> Disziplinarmaßnahmen ist das Mitglied schriftlich anzuhören.<br />
(3) Wer sich sonst für ein Amt als ungeeignet o<strong>der</strong> untragbar erweist, kann von diesem<br />
Amt auf Zeit o<strong>der</strong> Dauer abberufen werden. Gleichzeitig ist die kommissarische<br />
Vertretung zu regeln.<br />
(4) Wer seine Mitgliedspflichten nachhaltig verletzt o<strong>der</strong> das Ansehen des Roten<br />
18
Stand: März 2007<br />
Kreuzes schädigt, soll aus <strong>der</strong> Bereitschaft und dem Roten Kreuz ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Näheres regelt die Disziplinarordnung<br />
§ 31 Wahlen<br />
(1) Für die Wahlen in den <strong>Bereitschaften</strong> auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene gilt die<br />
Wahlordnung des BRK.<br />
(2) Der Wahlvorbereitungsausschuss wird von <strong>der</strong> jeweiligen Leitung bestellt.<br />
(3) Wird gem. § 17 Abs. 2 eine Wahl gewünscht, wird <strong>der</strong> Wahlvorbereitungsausschuss<br />
von <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung bestellt.<br />
§ 32 Amtszeit <strong>der</strong> gewählten und bestellten Leitungsgremien<br />
Die Amtszeit <strong>der</strong> Leitungs- und Führungskräfte beträgt 4 Jahre. Sie endet mit dem ersten<br />
Zusammentreten <strong>der</strong> neu gewählten Leitungsgremien. (Konstituierende Sitzung)<br />
§ 33 Schlussbestimmung<br />
Die <strong>Bereitschaften</strong> sind aus den Frauenbereitschaften und Sanitätskolonnen hervorgegangen.<br />
Dienstzeiten werden angerechnet. Bisher verliehene Auszeichnungen behalten ihre<br />
Gültigkeit.<br />
19
Dienstvorschrift<br />
zur <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />
i.d.F. vom 01. Juni 2004<br />
Die Landesbereitschaftsleitung hat die Dienstvorschrift zur <strong>Ordnung</strong> für die <strong>Bereitschaften</strong> am 10. Oktober 2004 beschlossen und in<br />
Kraft gesetzt. Die Dienstvorschrift ist die Durchführungsbestimmung zur BRK-Bereitschaftsordnung und wird von <strong>der</strong><br />
Landesbereitschaftsleitung erlassen. Die <strong>Bereitschaften</strong> regeln ihre Belange in <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong>. Die <strong>Ordnung</strong> wird auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Landesbereitschaftsleitung erlassen und ist <strong>der</strong> BRK-Satzung nachgeordnet.<br />
§ 1 Definition <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
§ 2 Aufgaben<br />
Die Aufgaben <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong> ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e aus folgendem:<br />
a) Das Bayerische Rote Kreuz erfüllt verantwortlich die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes als nationale Rot Kreuz-Gesellschaft in Bayern und die<br />
Aufgaben eines Spitzenverbandes <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege gem. <strong>der</strong> Satzung des BRK. Daraus leiten sich die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ab.<br />
Die Aufgabengebiete sind beispielhaft und können je<strong>der</strong>zeit ergänzt werden.<br />
b) Die Neueinführung o<strong>der</strong> Auflösung von Fachdiensten beschließt die Landesbereitschaftsleitung.<br />
§ 3 Durchführen von Aufgaben<br />
Bei <strong>der</strong> Übertragung von Aufgaben an Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sind <strong>der</strong>en Kenntnisse (z.B. beruflicher Art) und <strong>der</strong>en Neigung zu berücksichtigen.
§ 4 Mitgliedschaft<br />
zu 3 Freie Mitarbeiter / gelegentliche Helfer<br />
Gelegentliche Helfer haben keine Mitgliedschaftsrechte, genießen jedoch bei <strong>der</strong> Erfüllung von RK-Aufgaben Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 BRK-Satzung).<br />
§ 5 Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
§ 6 Aufnahmeantrag<br />
zu 1<br />
Der Antrag auf Aufnahme in die Bereitschaft kann ab Vollendung des 6. Lebensjahres gestellt werden.<br />
zu 3<br />
Die Aufnahme ist mit folgenden Unterlagen zu beantragen:<br />
a. Aufnahmeantrag<br />
b. 2 neue Lichtbil<strong>der</strong><br />
c. Auf Verlangen des Kreisbereitschaftsleiter ist ein<br />
polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.<br />
Mit dem Aufnahmeantrag erhält <strong>der</strong> Bewerber bzw. bei Jungmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter die Satzung des BRK und die <strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift<br />
<strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong>.<br />
Bewerber erklären im Aufnahmeantrag, ob sie bereits einer an<strong>der</strong>en RK-Gemeinschaft (Wasserwacht, Bergwacht, Jugendrotkreuz) angehören, sich als Mitglied<br />
einer an<strong>der</strong>en Organisation, eines Vereines o<strong>der</strong> eines Unternehmens mit vergleichbaren Aufgaben verpflichtet haben, bzw. ob sie bereits einer an<strong>der</strong>en<br />
Bereitschaft angehören.<br />
Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich <strong>der</strong> Bewerber, bzw. bei Jungmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter, die Satzung des BRK, die<br />
<strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift uneingeschränkt anzuerkennen.<br />
zu 4<br />
Der Aufnahmeantrag ist vom Bereitschaftsleiter abzulehnen, wenn <strong>der</strong> Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr bietet, dass er die For<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> BRK-Satzung und <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong> erfüllt. Die Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
Dienstzeitberechnung<br />
Die Dienstzeitberechnung beginnt mit <strong>der</strong> Anwartschaft.<br />
Die persönliche aktive Mitgliedschaft in an<strong>der</strong>en Rotkreuz-Gemeinschaften ist voll anzurechnen. Hinsichtlich <strong>der</strong> anrechenbaren Zeiten ist die „<strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong><br />
Ehrungen und Auszeichnung im BRK“ i.d.F. vom 01.10.1995, Seite 43 zu beachten.<br />
Nach einer Unterbrechung <strong>der</strong> aktiven Mitgliedschaft ist die bisher geleistete Dienstzeit anzurechnen.<br />
Die persönliche Mitgliedschaft in an<strong>der</strong>en Hilfsorganisationen kann nicht angerechnet werden.<br />
Grundwehrdienst und entsprechende Dienstleistungen beim Bundesgrenzschutz, Zivildienst, Freiwilligens Soziales Jahr sind voll auf die Dienstzeit<br />
anzurechnen, wenn bereits vorher die Mitgliedschaft bestanden hat.<br />
Bei Übernahme vom Wehrdienst freigestellte Helfer (§ 8.2 KatSG) aus an<strong>der</strong>en Hilfsorganisationen läuft die Zeit <strong>der</strong> Verpflichtung weiter. Die persönliche<br />
Mitgliedschaft kann jedoch auch hier nicht angerechnet werden.<br />
Dienstausweis<br />
Für jedes Jungmitglied wird <strong>der</strong> Ausweis „Jungmitglie<strong>der</strong> BRK-Bereitschaft“ ausgestellt.<br />
Für jedes Mitglied wird ein Dienstausweis und ein Nachweisheft<br />
„ Nachweisheft über Aus- und Fortbildungen, Einsätze und Ausbil<strong>der</strong>tätigkeit“ ausgestellt.<br />
Die Verlängerung des Dienstausweises wird alle 4 Jahre von dem Kreisbereitschaftsleiter vorgenommen.<br />
Der Verlust eines RK-Ausweises ist unverzüglich <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle anzuzeigen.<br />
Bei einem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Bereitschaft ist <strong>der</strong> Dienstausweis durch den Bereitschaftsleiter einzuziehen und <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle zuzuleiten.<br />
Das Nachweisheft wird dem Inhaber belassen.<br />
Personalakte<br />
Für jedes Mitglied ist bei <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle eine Personalakte zu führen. Sie wird nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsordnung und des<br />
Datenschutzes aufbewahrt. Der Kreisbereitschaftsleiter ist für die Verwaltung <strong>der</strong> Personalakte verantwortlich. Zur Personalakte gehören insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Aufnahmeunterlagen sowie Lehrgangs- und Prüfungsbescheinigungen.
Überweisungen<br />
Bei Än<strong>der</strong>ung des Wohnsitzes eines Bereitschaftsmitgliedes von Kreisverband zu Kreisverband innerhalb des Landesverbandes, wird die Personalakte mit<br />
einer Kopie <strong>der</strong> Karteikarte/des Personalbogens, auf Anfor<strong>der</strong>ung, direkt zugeleitet.<br />
Bei Än<strong>der</strong>ung des Wohnsitzes über die Grenzen des Landesverbandes hinaus erfolgt die Überweisung <strong>der</strong> Personalakte mit einer Kopie <strong>der</strong> Karteikarte/des<br />
Personalbogens auf dem Dienstweg über das BRK-Präsidium, Referat <strong>Bereitschaften</strong>.<br />
Die Personalunterlagen sind vom Kreisbereitschaftsleiter über die Kreisgeschäftsstelle weiterzuleiten.<br />
Der Dienstausweis ist einzuziehen.<br />
Mit <strong>der</strong> Überweisung erlischt die Zugehörigkeit zu bisherigen Bereitschaft und die bisherige Dienststellung.<br />
Karteiführung<br />
Neben <strong>der</strong> Personalakte ist in <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle für jedes Mitglied eine Karteikarte/ein Personalbogen anzulegen und fortzuschreiben. Die<br />
Dateiverwaltung kann auch über EDV erfolgen. Bei <strong>der</strong> Bereitschaft kann eine Zweitschrift geführt werden.<br />
Jeweils einen Abdruck <strong>der</strong> Karteikarte/des Personalbogens des Kreisbereitschaftsleiters und seines Stellvertreters ist dem Bezirksverband zuzuleiten.<br />
Mitglie<strong>der</strong>dateien sind gem. Verwaltungsordnung unbegrenzt aufzubewahren.<br />
Dienstweg<br />
Der Schriftverkehr wird nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Rahmengeschäftsordnung für den Kreisverband und <strong>der</strong> Verwaltungsordnung des BRK geführt. Die<br />
Leitungskräfte <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sind verpflichtet, sich mit diesen Vorschriften vertraut zu machen.<br />
Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sind verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten. Der Dienstweg ist eingehalten, wenn die vorgesetzte Leitungsebene<br />
angeschrieben wird. Bei Beschwerden über die vorgesetzte Leitungsebene kann die nächsthöhere Leitungsebene angeschrieben werden. Der Beschwerdeführer<br />
kann eine weitere Beschwerde bei <strong>der</strong> nächst höheren Leitungsebene einreichen, wenn über seine Beschwerde nicht unverzüglich entschieden wird.<br />
§ 7 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
zu 10<br />
Der hier angegebene § 10 Vertraulichkeit bezieht sich auf die „Gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK“<br />
Er lautet:
„Zum Schutz <strong>der</strong> Betroffenen dürfen die Angehörigen <strong>der</strong> Gemeinschaften vertrauliche Tatsachen, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut<br />
o<strong>der</strong> bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.“<br />
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt nach Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Bereitschaft und Arbeitskreis bestehen.<br />
Den Bereitschafts-Mitglie<strong>der</strong>n ist untersagt, sich ohne Auftrag<br />
- selbstständig einen Einsatz zu suchen<br />
- o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>er Seite vermitteln zu lassen<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen gelten als grober Verstoß und können den Ausschluss aus <strong>der</strong> Bereitschaft nach sich ziehen.<br />
Die Verfolgung politischer Zwecke in den <strong>Bereitschaften</strong> ist ausgeschlossen.<br />
Die Beteiligung an Demonstrationen o<strong>der</strong> ähnlichem in Einsatz- o<strong>der</strong> Dienstbekleidung ist untersagt.<br />
Während des Einsatzes und in angemessener Zeit davor besteht absolutes Alkoholverbot. Während des Einsatzes ist das Rauchen untersagt.<br />
Die Vorschrift zur Unfallverhütung ist zu beachten. Näheres regeln die „Hinweise zur Unfallverhütung für Einsatzkräfte“. Sie sind Bestandteil <strong>der</strong><br />
Dienstvorschrift.<br />
Bei Einsätzen aller Art sind die Einsatzkräfte zu registrieren.<br />
An allen Dienst- und Ausbildungsabenden ist die Anwesenheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> durch Unterschriftslisten festzustellen.<br />
§ 8 Einsatz- und Dienstbekleidung<br />
Das zuständige Leitungsgremium entscheidet über das Tragen <strong>der</strong> Einsatz- und Dienstbekleidung gemäß Einsatz- und Dienstbekleidungsordnung, sowie den<br />
diesbezüglichen Beschlüssen <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />
Für die Pflege und Instandsetzung <strong>der</strong> Einsatz- und Dienstbekleidung ist das betreffende Mitglied verantwortlich.<br />
Bei Austritt o<strong>der</strong> Ausscheiden aus <strong>der</strong> Gemeinschaft ist die Einsatz- und Dienstbekleidung zurückzugeben.<br />
§ 9 Ausbildung<br />
Für Mitglie<strong>der</strong> in den <strong>Bereitschaften</strong> gelten die Ausführungsbestimmungen zur Ausbildungsordnung <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.
Weitere Ausbildungen werden insbeson<strong>der</strong>e angeboten für:<br />
a. Kurslehrer/innen<br />
b. Übungsleiter/innen<br />
usw.<br />
Für Mitglie<strong>der</strong>, die sich für bestimmte Aufgaben (§ 4 Abs. 3a <strong>Ordnung</strong>) zur Verfügung stellen und für freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer ist die vorgenannte<br />
Ausbildung nicht verpflichtend.<br />
Mitglie<strong>der</strong> von Arbeitskreisen werden für ihre Tätigkeit eingewiesen bzw. von Fachkräften angeleitet. Die Absolvierung des RK-Einführungsseminars und <strong>der</strong><br />
EH-Ausbildung ist verpflichtend.<br />
Die Entscheidung, welche Mitglie<strong>der</strong> zu welchen Lehrgängen entsandt werden, trifft <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleiter<br />
§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen<br />
§ 11 Beurlaubungen<br />
Beurlaubungen können ausgesprochen werden<br />
a. bis zu 12 Monaten von dem Bereitschaftsleiter<br />
(Meldung an den Kreisbereitschaftsleiter).<br />
b. bis zu 24 Monaten von dem Kreisbereitschaftsleiter.<br />
Bei Beurlaubung über 24 Monaten hinaus entscheidet <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleiter. Beurlaubungsgründe können z.B. beruflicher Art sein.<br />
Schwangerschaftszeiten, gesetzliche Erziehungszeiten, Pflegezeiten für Angehörige sowie Dienstzeitunterbrechungen auf Grund von Krankheiten werden als<br />
Beurlaubungszeiten anerkannt.<br />
Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter können vom Bezirksbereitschaftsleiter beurlaubt werden.<br />
Der Bezirksbereitschaftsleiter und seine Stellvertreter werden vom Landesbereitschaftsleiter beurlaubt.<br />
Der Landesbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter kann durch die Landesbereitschaftsleitung beurlaubt werden.<br />
Die Beurlaubungszeiten gem. Abs. 1 und 2 werden auf die Dienstzeit angerechnet.<br />
Beurlaubungen sind in <strong>der</strong> Personalakte und in <strong>der</strong> Karteikarte/dem Personalbogen zu vermerken.
§ 12 Einsatzfähigkeit und Beendigung <strong>der</strong> Dienstzeit<br />
Für die Durchführung <strong>der</strong> Eingangsuntersuchung, sowie weiterer vorgeschriebener Untersuchungen ist das Mitglied selbst verantwortlich. Werden die<br />
Nachweise nicht erbracht ist davon auszugehen, dass keine Einsatzfähigkeit vorliegt.<br />
Die aktive Mitwirkung an den Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> setzt die entsprechende gesundheitliche Eignung voraus. Hierfür ist das Mitglied selbst<br />
verantwortlich.<br />
Für bestimmte Tätigkeiten sind ärztliche Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Für vom Wehrdienst freigestellte Helfer gelten zusätzlich beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften<br />
§ 13 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
§ 14 Aufbau <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise<br />
(1) <strong>Bereitschaften</strong> können aus<br />
a. Fachgruppen<br />
b. Arbeitsgruppen bestehen.<br />
(2) Eine Bereitschaft soll mindestens aus 12 Personen eine Fach- bzw. Arbeitsgruppe aus 4 Personen bestehen.<br />
Fach- und Arbeitsgruppen werden nach ihrem Aufgabenbereich bezeichnet: z.B. Fachgruppe Altenclub, Fachgruppe Behin<strong>der</strong>tenbetreuung, Fachgruppe<br />
Haushaltshilfen, Fachgruppe Krankenhausbesuchsdienst, u.s.w.<br />
Arbeitsgruppen nehmen eine Aufgabe wahr, die zeitlich begrenzt ist. (z.B. Festausschuss)<br />
§ 15 Bezeichnung
§ 16 Leitung<br />
Abkürzungen:<br />
zu 1<br />
a. BLg/AKLg<br />
b. KBlg<br />
c. BBLg<br />
d. LBLg<br />
§ 17 Zusammensetzung <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />
§ 18 Führungs- und Leitungskräfte<br />
§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />
Soweit <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter seine Tätigkeit nicht wahrnehmen kann, ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Aufgaben durch eine Stellvertretung<br />
wahrgenommen werden.<br />
§ 20 Zusammensetzung <strong>der</strong> Arbeitskreisleitung<br />
§ 21 Aufgaben des Arbeitskreisesleiters<br />
Soweit <strong>der</strong> Arbeitskreisleiter seine Tätigkeit nicht wahrnehmen kann, ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Aufgaben durch eine Stellvertretung<br />
wahrgenommen werden.<br />
§ 22 Zusammensetzung <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />
Der Kreisbereitschaftsleiter wird von seinem Stellvertreter (§ 22 Abs.1b BRK-<strong>Ordnung</strong>) vertreten.
§ 23 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />
zu 2a<br />
Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter sind Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes im Kreisverband.<br />
Soweit <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> sein Stellvertreter gem. § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> BRK-Satzung nicht Mitglied des Vorstandes sein kann, nimmt dieses<br />
Recht, für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode, ein weiteres benanntes Mitglied <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung wahr.<br />
Sie können von einem ebenfalls benannten Abwesenheitsvertreter vertreten werden.<br />
§ 24 Bezirksbereitschaftsleitung<br />
zu 2d<br />
Der Bezirksbereitschaftsjugendwart ist bei <strong>der</strong> Höchstzahl zu berücksichtigen.<br />
zu 3a<br />
Der Bezirksbereitschaftsleiter und sein 1. Stellvertreter sind Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes im Bezirksverband.<br />
Soweit <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> sein 1. Stellvertreter gem. § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> BRK-Satzung nicht Mitglied des Vorstandes sein kann, nimmt dieses<br />
Recht, für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode, ein weiteres benanntes Mitglied <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung wahr.<br />
Sie können von einem ebenfalls benannten Abwesenheitsvertreter vertreten werden.<br />
§ 25 Aufgaben <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung<br />
zu 2<br />
Die Lehrgruppen müssen analog des § 27 DV gebildet werden.<br />
Der Bezirksbereitschaftsleiter ist verpflichtet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Arbeitstagung mit den Lehrgruppensprechern durchzuführen.<br />
zu 5<br />
Das Recht Veranstaltungen und Einsätze, bei denen mehrere Kreisverbände zusammenwirken, zu leiten kann von <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung auf<br />
einen <strong>der</strong> beteiligten Kreisbereitschaftsleitungen delegiert werden.<br />
§ 26 Landesbereitschaftsleitung<br />
zu 3e<br />
Die Vertretung im Landesvorstand sollte <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleiter und sein 1. Stellvertreter wahrnehmen.
§ 27 Aufgaben <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />
zu 6<br />
Das Recht Veranstaltungen und Einsätze bei denen mehrere Bezirksverbände zusammenwirken zu leiten, kann von <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung auf<br />
einen <strong>der</strong> beteiligten Bezirksbereitschaftsleitungen delegiert werden.<br />
zu 7<br />
Es werden folgende Lehrgruppen gebildet:<br />
LL 1 Personal- und Einsatzmanagement<br />
LL 2 Sanitätsdienst und Notfallmedizin<br />
LL 3 Betreuungsdienst<br />
LL 4 Soziale Arbeit<br />
LL 5 Notfallnachsorge / KIT / SBE<br />
LL 6 Technik und Sicherheit<br />
LL 7 Information und Kommunikation<br />
LL 8 Rettungshunde<br />
LL 9 Recht und Arbeitssicherheit<br />
LL 10 Frühdefibrillation<br />
LL 11 Auskunftswesen<br />
Die Landeslehrgruppensprecher werden auf Vorschlag <strong>der</strong> Lehrgruppen von <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung für die Dauer <strong>der</strong> Walperiode benannt<br />
Die Landeslehrgruppensprecher haben einmal jährlich zu berichten.<br />
zu 8<br />
Gemäß Ziffer 2.3.4 in Verbindung mit Ziffer 3.1.4 <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> des DRK sind dabei beide Geschlechter gleichberechtigt vertreten.<br />
§ 28 Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
Der Geschäftsführer ist an die Geschäftsordnung gebunden und unterstützt<br />
die Landesbereitschaftsleitung bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben.<br />
§ 29 Finanzierung<br />
zu 1<br />
Eine Erstattung <strong>der</strong> Auslagen und Dienstausfälle an die ehrenamtlichen Mitglie<strong>der</strong> kann nur im Umfang <strong>der</strong> Richtlinie zu § 52 Abs.2 <strong>der</strong> Satzung erfolgen.
Der Vorstand des Kreisverbandes hat bei <strong>der</strong> jährlichen Beratung über den Haushalt die benötigten Mittel den <strong>Bereitschaften</strong> bereitzustellen. Der<br />
Kreisbereitschaftsleiter stellt dazu rechtzeitig einen Antrag, aus dem die benötigten Mittel zu ersehen sind.<br />
zu 3<br />
In die Kameradschaftskasse dürfen keine Fremdmittel, d. h. Mittel die nicht persönliche Mittel <strong>der</strong> Bereitschaftsmitglie<strong>der</strong> sind, vereinnahmt werden.<br />
§ 30 Verstöße gegen Rotkreuzpflichten<br />
§ 32 Amtszeit <strong>der</strong> gewählten und bestellten Leitungsgremien<br />
§ 31 Wahlen<br />
§ 33 Schlussbestimmung
Die Bereitschaftsjugend bildet den Nachwuchs <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />
§1. Grundsätze <strong>der</strong> Jugendarbeit<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendarbeit wird von jungen Menschen weitgehend mitbestimmt und mitgestaltet.<br />
Die Basis jeglicher Jugendarbeit ist die Kin<strong>der</strong>- und Jugendgruppe, sowie offene Jugendarbeit.<br />
Die Bereitschaftsjugend stellt ein Lernfeld mit bewusstem pädagogischem Anspruch dar und will<br />
- die Entwicklung junger Menschen zu selbstverantwortlichen Personen för<strong>der</strong>n,<br />
- jungen Menschen eine positive Lebenseinstellung vermitteln,<br />
- sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung ermutigen<br />
- und sie zu sozialem Handeln anregen.<br />
Bereits in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendgruppe wird versucht, die Jungmitglie<strong>der</strong> an die Aufgaben <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> heranzuführen.<br />
In <strong>der</strong> offenen Jugendarbeit wird das Interesse von Jugendlichen an <strong>der</strong> Arbeit im Roten Kreuz<br />
geweckt, ohne <strong>der</strong>en sofortige Verpflichtung.<br />
In Gruppenstunden baut <strong>der</strong> einzelne Beziehungen zu den an<strong>der</strong>en auf und man entwickelt sich<br />
gemeinsam zu einer Gruppe.<br />
In einer Gruppe wird ein Wir-Gefühl entwickelt, soziale Rollen werden erlernt und gemeinsame<br />
Interessen und Ziele verfolgt.<br />
Die Bereitschaftsjugend ist im umfassenden Sinne jugendpflegerisch tätig.<br />
Ziel ist es, in <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend den Rotkreuz - Gedanken zu wecken, zu pflegen und in die Tat<br />
umzusetzen, um so Nachwuchs für die <strong>Bereitschaften</strong> zu för<strong>der</strong>n.<br />
Die Arbeit <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend wird getragen von den Grundsätzen des Roten Kreuzes:<br />
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.<br />
Diese Grundsätze werden durch die Bereitschaftsjugend in folgenden Bereichen verwirklicht:<br />
1.1 Jugendpflegerische Aktivitäten<br />
- Gruppenstunden<br />
- Maßnahmen <strong>der</strong> Jugendbildung<br />
- Maßnahmen <strong>der</strong> Mitarbeiterbildung<br />
- Aufklärung über eigene Gesundheit, Ernährung, Umwelt- und Naturschutz<br />
- Aufklärung über Alkohol und Drogenmissbrauch<br />
- Sport und Wan<strong>der</strong>ungen<br />
- Erholungs- und Freizeitfahrten<br />
- Jugendbegegnungen<br />
- Kin<strong>der</strong>- und Jugendferienprogramm<br />
- Patenschaften<br />
1.2 Aufgaben<br />
- Ausbildung in Erster Hilfe (altersgemäß)<br />
- Betreuung von Kin<strong>der</strong>n<br />
- Umgang mit behin<strong>der</strong>ten und kranken Kin<strong>der</strong>n<br />
- Umgang mit Alten und Körperbehin<strong>der</strong>ten<br />
- Mitwirkung im Sanitätsdienst (siehe Dienstvorschrift)<br />
- Mitwirkung im Rettungsdienst, Krankentransport, Helfer vor Ort und SEG Einsätzen (s. Dv.)<br />
- Katastrophenhilfe ( s. Dv.)<br />
- Mitwirkung bei <strong>der</strong> Mittelbeschaffung<br />
- Blutspendedienst (s. Dv.)<br />
- Schulsanitätsdienst<br />
1
§ 2. Beson<strong>der</strong>e Aspekte <strong>der</strong> Jugendarbeit<br />
- Ferienpädagogischer Aspekt<br />
- Ökologischer Aspekt<br />
- Medienpädagogische Aktivitäten<br />
- Interkulturelle Aktivitäten<br />
2.1 Ferienpädagogischer Aspekt<br />
Jugendarbeit und Freizeit gehören eng zusammen.<br />
Trotz <strong>der</strong> gestiegenen Ansprüche <strong>der</strong> Jugendlichen und <strong>der</strong> kommerziellen Konkurrenz sollen<br />
attraktive freizeit- und ferienpädagogische Konzepte entwickelt werden, die den Prinzipien <strong>der</strong><br />
Jugendarbeit – Offenheit, Freiwilligkeit, Eigentätigkeit, Selbstorganisation- Rechnung tragen.<br />
Unter ferienpädagogischen Aktivitäten sind sowohl ein- und mehrtägige Ferienfahrten, Zeltlager,<br />
Studien- und Begegnungsreisen u.ä. außerhalb des Wohnortes <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen zu<br />
verstehen, als auch Freizeitangebote, Aktionen und Veranstaltungen für Daheimgebliebene am<br />
Wohnort.<br />
Informationen über Freizeitaktivitäten sollen mit den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften ausgetauscht<br />
werden, die Teilnahme sollte für alle Gemeinschaften offen sein.<br />
Wenngleich ferienpädagogische Aktivitäten zunächst <strong>der</strong> physischen und psychischen Erholung<br />
<strong>der</strong> Teilnehmer dienen, sind sie nicht frei von pädagogischen Zielsetzungen.<br />
Vor allem das Zusammensein mit an<strong>der</strong>en jungen Menschen, weg von zu Hause in nicht<br />
alltäglicher Umgebung, schafft Motivation und Möglichkeiten, die positiv in den familiären,<br />
schulischen und beruflichen Alltag zurückwirken.<br />
Das Erlebnis <strong>der</strong> zeitweiligen Trennung von <strong>der</strong> Familie und das Auf - sich – selbst - gestellt sein<br />
ist ein wirksamer Impuls auf dem Weg zum Erkennen eigener Interessen, zum Treffen eigener<br />
Entscheidungen, zum Tragen von Verantwortung und damit ein Schritt in Richtung<br />
Selbständigkeit.<br />
2.2 Ökologischer Aspekt<br />
Gerade in <strong>der</strong> heutigen Zeit ist es von hoher Bedeutung in <strong>der</strong> Jugendarbeit;<br />
eigenverantwortliches, umweltbewusstes Handeln zu för<strong>der</strong>n.<br />
Aus diesem Grund wird im Rahmen <strong>der</strong> unterschiedlichen Aktivitäten <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend <strong>der</strong><br />
eigenständigen Entwicklung von Wissen über Umwelt und Natur beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />
geschenkt.<br />
2.3 Medienpädagogische Aktivitäten<br />
Die Selbstdarstellung und Vorstellung <strong>der</strong> Jugendarbeit in den Medien (lokale Zeitung, Lokalradio,<br />
Verbandszeitungen usw.) ist für die einzelnen Gruppen wichtiger Bestandteil.<br />
Sie dienen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>werbung und zugleich <strong>der</strong> eigenen Motivation.<br />
Die Aktivitäten können sich auf die ständig laufenden Gruppenstunden, das Training usw. o<strong>der</strong> auf<br />
geson<strong>der</strong>t durchgeführte Veranstaltungen beziehen.<br />
2.4 Interkulturelle Aktivitäten<br />
Zu den interkulturellen Aktivitäten gehören die internationalen Begegnungen mit an<strong>der</strong>en Gruppen<br />
und sonstige Ausland- und Studienfahrten.<br />
Kennen- und verstehen lernen an<strong>der</strong>er Kulturen ist hier wichtiger Bestandteil.<br />
2
§ 3. Aufbau<br />
Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> zwischen dem vollendeten sechsten und dem noch nicht vollendeten<br />
achtzehnten Lebensjahr sind Jungmitglie<strong>der</strong> und somit Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend.<br />
3.1 Gruppen<br />
In den <strong>Bereitschaften</strong> werden Kin<strong>der</strong>- und Jugendgruppen gebildet,<br />
offene Jugendtreffs können entstehen.<br />
Eine Gruppe entsteht bei drei o<strong>der</strong> mehr Jungmitglie<strong>der</strong>n innerhalb einer Bereitschaft.<br />
3.2 Gruppenleiter/-in<br />
Der/Die Gruppenleiter/-in leitet seine/ihre Gruppe nach jugendpflegerischen Gesichtspunkten und<br />
gemäß den ihm/ihr übertragenen Aufgaben. Er/Sie ist für die Einhaltung <strong>der</strong> Satzung des BRK , <strong>der</strong><br />
Bereitschaftsjugendordnung und <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />
verantwortlich.<br />
Ist nur eine Kin<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Jugendgruppe in einer Bereitschaft vorhanden, gehört <strong>der</strong>/die<br />
Gruppenleiter/-in <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung als Jugendwart an.<br />
Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />
.<br />
Er/sie muss eine abgeschlossene, allgemein anerkannte Jugendleiterausbildung, vorzugsweise<br />
des BRK, nachweisen können.<br />
Die Gruppe gestaltet regelmäßig gemeinsame Aktivitäten im Rahmen <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong><br />
Bereitschaftsjugend. Sie werden mit dem Kreisbereitschaftsjugendwart abgestimmt.<br />
Er/Sie unterstützt den Jugendwart bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nachwuchsarbeit und entwickelt hierzu<br />
Aktivitäten und Programme.<br />
Er/Sie nimmt an allen vorgesehenen Besprechungen und Versammlungen teil und gibt alle<br />
notwendigen Informationen an die Mitglie<strong>der</strong> seiner/ihrer Gruppe weiter.<br />
Für sämtliche <strong>der</strong> Gruppe überlassenen Gegenstände des BRK trägt <strong>der</strong>/die Gruppenleiter/-in die<br />
Verantwortung im Rahmen <strong>der</strong> Dienstpflicht.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in.<br />
3.3 Stellvertretende/-r Gruppenleiter/-in<br />
Er/Sie wird von dem/<strong>der</strong> Gruppenleiter/-in bestellt.<br />
Er/Sie unterstützt den/die Gruppenleiter/-in in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />
Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />
3.4 Wahlen<br />
Der/Die Gruppenleiter/-in wird von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Gruppe ab dem vollendeten 10. Lebensjahr<br />
gewählt. Haben am Tag <strong>der</strong> Wahl in einer Kin<strong>der</strong>gruppe mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> das 10.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet, wird <strong>der</strong>/die Gruppenleiter/-in vom Jugendwart <strong>der</strong> Bereitschaft<br />
bestellt.<br />
3
Gibt es in <strong>der</strong> Bereitschaft keinen Jugendwart, wird <strong>der</strong> /die Gruppenleiter/-in vom<br />
Bereitschaftsleiter eingesetzt, er/sie ist dann gleichzeitig Jugendwart in <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />
Der/Die Gruppenleiter/-in wird für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt.<br />
Er/Sie bestellt seinen/ihren Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />
§ 4. Jugendwart/-in in <strong>der</strong> Bereitschaft<br />
Befinden sich in einer Bereitschaft mehrere Kin<strong>der</strong>- und/o<strong>der</strong> Jugendgruppen, so ist ein/-e<br />
Jugendwart/-in zu wählen.<br />
Gibt es nur eine Kin<strong>der</strong>– o<strong>der</strong> Jugendgruppe in einer Bereitschaft, so ist <strong>der</strong>/die Gruppenleiter/-in<br />
gleichzeitig Jugendwart <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />
Er/Sie vertritt die Jugend seiner/ihrer Bereitschaft und gehört <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung an.<br />
Er/Sie unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft und ist vor allem für die<br />
Nachwuchsarbeit zuständig.<br />
Fachlich untersteht er nicht dem Bereitschaftsleiter.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Nachwuchsarbeit kann er/sie die Bereitschaftsleitung bei <strong>der</strong> Koordination <strong>der</strong> Aus-<br />
und Fortbildung <strong>der</strong> ausbildungsberechtigten Jugendlichen unterstützen.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den Gruppenleitern/-innen und Gruppen seiner/ihrer Bereitschaft.<br />
Er/Sie hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den Gruppenleitern/-innen und<br />
stellvertretenden Gruppenleitern/-innen und den Gruppenmitglie<strong>der</strong>n seiner/ihrer Bereitschaft.<br />
Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />
Informationen an die Gruppenleiter/-innen und den/die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in weiter.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en Rot-Kreuz-Gemeinschaften in seinem/ihrem Gebiet.<br />
Er/Sie trägt für sämtliche <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend in seinem/ihrem örtlichen Bereich überlassenen<br />
Ausrüstungsgegenstände die Verantwortung im Rahmen <strong>der</strong> Dienstpflicht.<br />
Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />
Er/Sie kann eine/-n Stellvertreter/-in bestellen.<br />
4.1 Stellvertretende/-r Jugendwart/-in<br />
Er/Sie kann bei Bedarf von dem/<strong>der</strong> Jugendwart/-in bestellt werden.<br />
Er/Sie unterstützt den/die Jugendwart/-in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />
Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />
4.2 Wahlen<br />
Die Gruppenleiter/-innen und Stellvertreter/-innen wählen den/die Jugendwart/-in <strong>der</strong> Bereitschaft<br />
für den Zeitraum von vier Jahren.<br />
Er/Sie bestellt seinen/ihren Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />
4
§ 5. Kreisbereitschaftsjugendwart/-in<br />
Er/Sie vertritt die Bereitschaftsjugend in dem Kreisverband und gehört dem Kreisausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> an.<br />
Er/Sie unterstützt und koordiniert die Bereitschaftsjugendarbeit, vor allem die Nachwuchsarbeit in dem<br />
Kreisverband und ist für sie zuständig.<br />
Fachlich untersteht er/sie nicht <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den Jugendwarten/-innen und Gruppenleitern/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />
in dem Kreisverband.<br />
Er/Sie hat das fachliche Weisung- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />
Bereitschaftsjugend <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> des Kreisverbandes.<br />
Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />
Informationen an die Jugendwarte/-innen und den/die Bezirksjugendwart/-in weiter.<br />
Er/Sie beruft die Jugendwartversammlung des Kreisverbandes ein.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en RK-Gemeinschaften des Kreisverbandes.<br />
Er/Sie solle mindestens eine Wahlperiode als Jugendwart/-in einer Bereitschaft des Kreisverbandes<br />
tätig gewesen sein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n o<strong>der</strong> Stellvertreter/-in.<br />
5.1 Stellvertretende/-r Kreisbereitschaftsjugendwart/-in<br />
Er/Sie wird von dem/<strong>der</strong> Kreisbereitschaftsjugendwart/-in bestellt.<br />
Er/Sie unterstützt den/die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in in allen Angelegenheiten und vertritt<br />
ihn/sie im Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />
Er/Sie solle mindestens eine Wahlperiode als Jugendwart/-in einer Bereitschaft des<br />
Kreisverbandes tätig gewesen sein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.<br />
5.2 Wahlen<br />
Die Gruppenleiter/-innen und Stellvertreter/-innen, Jugendwarte/-innen und Stellvertreter/-innen<br />
wählen den/die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in für den Zeitraum von vier Jahren.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n o<strong>der</strong> mehrere Stellvertreter/-innen für den gleichen Zeitraum.<br />
5.3 Jugendwartversammlung<br />
Sie setzt sich zusammen aus den Jugendwarten/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und <strong>der</strong>en<br />
Stellvertreter/-innen und dem/<strong>der</strong> Kreisbereitschaftsjugendwart/-in und dessen/<strong>der</strong>en<br />
Stellvertreter/-in.<br />
Interessierte Gruppenleiter/-innen können teilnehmen und/o<strong>der</strong> in Vertretung kommen.<br />
Sie dient dem Informationsfluss in beide Richtungen und gibt Anregungen an die Jugendwarte/innen.<br />
Sie wird von dem/<strong>der</strong> Kreisbereitschaftsjugendwart/-in einberufen und sollte mindestens einmal im<br />
Vierteljahr stattfinden.<br />
5
5.4 Jugendkoordinationsausschuss auf Kreisverbandsebene<br />
Der/Die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in vertritt die Bereitschaftsjugend im Jugendkoordinationsausschuss<br />
auf Kreisebene.<br />
Der Jugendkoordinationsausschuss dient dem Informationsfluss zwischen den Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendgruppen <strong>der</strong> RK-Gemeinschaften und koordiniert gemeinschaftsübergreifende Aktivitäten<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendarbeit, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Maßnahmen <strong>der</strong> Jugendbildung und<br />
<strong>der</strong> Mitarbeiterbildung.<br />
§ 6. Bezirksjugendwart/-in<br />
Er/Sie vertritt die Bereitschaftsjugend in dem Bezirksverband und gehört dem Bezirksausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Bereitschaften</strong> an.<br />
Er/Sie unterstützt und koordiniert die Bereitschaftsjugendarbeit, vor allem die Nachwuchsarbeit in dem<br />
Bezirksverband und ist für sie verantwortlich.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den Kreisbereitschaftsjugendwarten/-innen des Bezirksverbandes und<br />
hat das fachliche Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend<br />
des Bezirksverbandes.<br />
Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />
Informationen an die Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen und an den/die Landesjugendwart/-in<br />
weiter.<br />
Er/sie beruft die Kreisbereitschaftsjugendwartversammlung des Bezirkes ein.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften des Bezirkverbandes.<br />
Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss mindestens<br />
18 Jahre alt sein.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in.<br />
6.1 Stellvertretende/-r Bezirksjugendwart/-in<br />
Er/Sie wird von dem/<strong>der</strong> Bezirksjugendwart/-in bestellt.<br />
Er/Sie unterstützt den/die Bezirksjugendwart/-in in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />
Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss<br />
mindestens 18 Jahre alt sein.<br />
6.2 Wahlen<br />
Die Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/-innen wählen den/die Bezirksjugendwart/-in<br />
für einen Zeitraum von vier Jahren.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />
6.3 Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen Versammlung<br />
Sie setzt sich zusammen aus den Kreisbereitschaftsjugendwarten/-innen und <strong>der</strong>en<br />
Stellvertretern/-innen und dem/<strong>der</strong> Bezirksjugendwart/-in mit Stellvertreter/-in.<br />
6
Sie dient dem Informationsfluss in beide Richtungen und gibt Anregungen an die<br />
Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen.<br />
Sie wird von dem/<strong>der</strong> Bezirksjugendwart/-in einberufen und tagt mindestens alle zwei Jahre.<br />
6.4 Jugendkoordinationsausschuss auf Bezirksebene<br />
Der/Die Bezirksjugendwart/-in vertritt die Bereitschaftsjugend im Jugendkoordinationsausschuss<br />
auf Bezirksebene.<br />
§ 7. Landesjugendwart/-in<br />
Er/Sie vertritt die Bereitschaftsjugend.<br />
Er/Sie gehört dem Landesausschuss <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> an.<br />
Er/Sie unterstützt und koordiniert die Bereitschaftsjugendarbeit, vor allem die Nachwuchsarbeit auf<br />
Landesebene und ist für sie verantwortlich.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den Bezirksjugendwarten/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und hat das<br />
fachliche Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend.<br />
Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />
Informationen an die Bezirksjugendwarte/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> weiter.<br />
Er/Sie beruft die Bezirksjugendwarteversammlung ein.<br />
Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften auf Landesebene.<br />
Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss mindestens<br />
18 Jahre alt sein.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in.<br />
7.1 Stellvertretende/-r Landesjugendwart/-in<br />
Er/Sie wird vom Landesjugendwart/-in bestellt.<br />
Er/Sie unterstützt den/die Landesjugendwart in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />
Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss<br />
mindestens 18Jahre alt sein.<br />
7.2 Wahlen<br />
Die Bezirksjugendwarte/-innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/-innen wählen den/die Landesjugendwart/in<br />
für einen Zeitraum von vier Jahren.<br />
Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />
7.3 Bezirksjugendwarte/-innen Versammlung<br />
Sie setzt sich zusammen aus den Bezirksjugendwarten/-innen und <strong>der</strong>en Stellvertretern/-innen und<br />
dem/<strong>der</strong> Landesjugendwart/-in und dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreter/-in.<br />
Sie dient dem Informationsaustausch in beide Richtungen und gibt Anregungen an die<br />
Bezirksjugendwarte/-innen.<br />
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Sie wird von dem/<strong>der</strong> Landesjugendwart/-in einberufen und tagt mindestens alle zwei Jahre.<br />
7.4 Jugendkoordinationsausschuss auf Landesebene<br />
Der/Die Landesjugendwart/-in vertritt die Bereitschaftsjugend im Jugendkoordinationsausschuss<br />
auf Landesebene.<br />
§ 8. Finanzierung<br />
Die Jugendarbeit <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> finanziert sich aus Mitteln <strong>der</strong> BRK <strong>Bereitschaften</strong> <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Kreis- und Bezirksverbände und des Landesverbandes. Hierüber wird eine eigene Rechnung geführt.<br />
Alle Einnahmen und Ausgaben bei Aktionen, Veranstaltungen und Spenden sind von den<br />
Jugendwarte/-innen über den/die Bereitschaftsleiter/-in mit <strong>der</strong> zuständigen BRK- Geschäftsstelle<br />
abzurechnen.<br />
§ 9. Ausbildung<br />
Die Ausbildung <strong>der</strong> Leitungskräfte in <strong>der</strong> Jugendarbeit <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> richtet sich nach <strong>der</strong><br />
Ausbildungsordnung des BRK und wird mit den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften abgeglichen und koordiniert.<br />
Die fachliche Ausbildung von Jugendlichen kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen<br />
werden.<br />
§ 10. Bekleidung<br />
Jedes Jungmitglied hat Anrecht auf Stellung einer Dienstbekleidung, näheres regelt die Einsatz- und<br />
Dienstbekleidungsordnung.<br />
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