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Ordnung der Bereitschaften Jugendordnung

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<strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

mit<br />

Dienstvorschrift<br />

zur <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

<strong>Jugendordnung</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

Stand: März 2007<br />

Präambel Seite 2<br />

§ 1 Definition <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> Seite 2<br />

§ 2 Aufgaben Seite 2<br />

§ 3 Durchführung von Aufgaben Seite 3<br />

§ 4 Mitgliedschaft Seite 3<br />

§ 5 Ehrenmitglie<strong>der</strong> Seite 5<br />

§ 6 Aufnahmeantrag Seite 5<br />

§ 7 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> Seite 6<br />

§ 8 Einsatz- und Dienstbekleidung Seite 7<br />

§ 9 Ausbildung Seite 7<br />

§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen Seite 7<br />

§ 11 Beurlaubung und Freistellung Seite 7<br />

§ 12 Einsatzfähigkeit und Beendigung <strong>der</strong> Dienstzeit Seite 8<br />

§ 13 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft Seite 8<br />

§ 14 Aufbau <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise Seite 8<br />

§ 15 Bezeichnung Seite 9<br />

§ 16 Leitung Seite 9<br />

§ 17 Zusammensetzung <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung Seite 9<br />

§ 18 Leitungs- und Führungskräfte Seite 10<br />

§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung Seite 12<br />

§ 20 Zusammensetzung <strong>der</strong> Arbeitskreisleitung Seite 12<br />

§ 21 Aufgaben des Arbeitskreisleiters Seite 13<br />

§ 22 Zusammensetzung <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung Seite 13<br />

§ 23 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung Seite 14<br />

§ 24 Bezirksbereitschaftsleitung Seite 15<br />

§ 25 Aufgaben <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung Seite 16<br />

§ 26 Landesbereitschaftsleitung Seite 16<br />

§ 27 Aufgaben <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung Seite 17<br />

§ 28 Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> Seite 18<br />

§ 29 Finanzierung Seite 18<br />

§ 30 Verstöße gegen Rotkreuzpflichten Seite 18<br />

§ 31 Wahlen Seite 19<br />

§ 32 Amtszeit <strong>der</strong> gewählten und bestellten Leitungsgremien Seite 19<br />

§ 33 Schlussbestimmungen Seite 19<br />

1


Stand: März 2007<br />

Der Text <strong>der</strong> „<strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong>“ wurde <strong>der</strong> besseren Lesbarkeit wegen, in<br />

<strong>der</strong> männlichen Form verfasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass männliche<br />

und weibliche Personen im Sinne dieser <strong>Ordnung</strong> gleichgestellt sind.<br />

Präambel<br />

Die <strong>Bereitschaften</strong> verstehen sich als eigenständige Gemeinschaft des Bayerischen Roten<br />

Kreuzes. Sie arbeiten ehrenamtlich, kompetent und auf einem hohen Qualitätsstandard. Im<br />

Rahmen ihres Selbstverständnisses erbringen die <strong>Bereitschaften</strong> ihre Leistungen<br />

überwiegend im Rahmen des BRK-Hilfeleistungssystems, insbeson<strong>der</strong>e des Sanitäts- und<br />

Betreuungsdienstes. Dabei bewahren sie ihre Unabhängigkeit. Die <strong>Bereitschaften</strong> stellen<br />

sich dem Wettbewerb mit an<strong>der</strong>en, indem sie die Qualität ihrer Hilfeleistungen, aber auch<br />

ihre Wirtschaftlichkeit ständig verbessern.<br />

- Tätigkeit im BRK heißt:<br />

Mitwirkung an den Aufgaben auf <strong>der</strong> Grundlage und unter Wahrung <strong>der</strong> Grundsätze des<br />

Roten Kreuzes<br />

- Freiwilligkeit im Sinne des Roten Kreuzes heißt:<br />

Verantwortungsbewusste Tätigkeit aufgrund <strong>der</strong> aus eigener Entscheidung gegebenen<br />

Zustimmung. Diese Zustimmung bedeutet für den ehrenamtlichen Mitarbeiter ein<br />

bestimmtes Maß an Verbindlichkeit und Regelmäßigkeit seines Dienstes. Maßstab hierfür<br />

ist <strong>der</strong> Umfang den die übernommene Arbeit verlangt.<br />

- Unentgeltlicher Dienst im BRK heißt:<br />

Tätigkeit ohne Bezahlung.<br />

§ 1 Definition <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

(1) Die Bereitschaft ist eine Gemeinschaft des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie ist die<br />

„Grundorganisation“ zur Erfüllung <strong>der</strong> Rotkreuztätigkeit auf Kreisverbandsebene. In<br />

ihr sind Frauen, Männer, Jugendliche und Kin<strong>der</strong> ab 6 Jahren, die gemeinsam nach<br />

den Grundsätzen <strong>der</strong> Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung<br />

ehrenamtlich tätig werden, zusammengefasst. Die Aufgabenfel<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

orientieren sich vorrangig am Bedarf und an Notlagen vor Ort.<br />

(2) Einzelheiten enthält die Dienstvorschrift für die <strong>Bereitschaften</strong>. Sie wird von <strong>der</strong><br />

Landesbereitschaftsleitung erlassen.<br />

§ 2 Aufgaben<br />

a.)<br />

Aufgabengebiete<br />

Die Aufgabengebiete <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ergeben sich aus <strong>der</strong> Satzung des<br />

Bayerischen Roten Kreuzes. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

• Ausbildung <strong>der</strong> Bevölkerung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen,<br />

Erster Hilfe und Sanitätsdienst (San A)<br />

• Betreuungsdienst incl. Basisnotfallnachsorge<br />

• Blutspendewesen<br />

• Bereitstellung <strong>der</strong> Helfer vor Ort (HvO)<br />

• Heranführung <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend an die RK-Aufgaben<br />

• Hintergrunddienst Rettungsdienst<br />

• Information und Kommunikation<br />

2


Stand: März 2007<br />

• Katastrophenschutz<br />

• Motorradstreife<br />

• Notfallnachsorge – Basisnotfallnachsorge, Krisenintervention,<br />

Stressbearbeitung für Einsatzkräfte<br />

• Bereitstellung Organisatorischer Leiter (OrgL)<br />

• Rettungsdienst<br />

• Rettungshundearbeit<br />

• Sanitätsdienst<br />

• Soziale Aufgaben<br />

• Technik und Sicherheit<br />

• Suchdienst (Kreisauskunftsbüro)<br />

• Bereitstellung <strong>der</strong> Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UG-SanEl)<br />

b.) Einsatzformationen<br />

Zur Bewältigung des Massenanfalls von Verletzten, von größeren Schadensereignissen<br />

und von Katastrophen bilden die <strong>Bereitschaften</strong> Einsatzformationen aus den<br />

Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>. Dabei handelt es sich insbeson<strong>der</strong>e um Schnelleinsatzgruppen.<br />

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. das BayKSG. Je<br />

Kreisverband sind mindestens eine SEG-Sanität und eine SEG-Betreuung vorzuhalten.<br />

Die Mitwirkung von Angehörigen an<strong>der</strong>er Rotkreuzgemeinschaften ist<br />

möglich.<br />

c.) Beson<strong>der</strong>e Gruppen<br />

Für spezielle inhaltlich o<strong>der</strong> zeitlich begrenzte Aufgaben o<strong>der</strong> für sonstige Zwecke<br />

können innerhalb <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> beson<strong>der</strong>e Gruppen gebildet werden.<br />

§ 3 Durchführung von Aufgaben<br />

(1) Angehörige einer Bereitschaft nehmen an <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> unter Beachtung des Ausbildungsstandes, sowie <strong>der</strong> gesundheitlichen,<br />

beruflichen und familiären Situation teil. Die Konzentration auf Schwerpunkte<br />

ist möglich.<br />

(2) Freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft nehmen unter Beachtung<br />

ihres Ausbildungsstandes zeitlich und/o<strong>der</strong> inhaltlich begrenzte Aufgaben wahr.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

Die Mitarbeit in <strong>der</strong> Gemeinschaft „<strong>Bereitschaften</strong>“ ist möglich<br />

• als Angehöriger einer Bereitschaft<br />

• als freier Mitarbeiter/gelegentlicher Helfer einer Bereitschaft<br />

(1) Jungmitglie<strong>der</strong><br />

Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können als Jungmitglie<strong>der</strong> in die<br />

<strong>Bereitschaften</strong> aufgenommen werden. Sie sind Jungmitglie<strong>der</strong> bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong><br />

a.) Angehörige einer Bereitschaft können Personen werden, die das 16.<br />

Lebensjahr vollendet haben, die Grundsätze <strong>der</strong> Internationalen Rotkreuz- und<br />

Rothalbmondbewegung anerkennen und achten und sich grundsätzlich bereit<br />

erklärt haben, an allen Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuz mitzuwirken.<br />

3


Stand: März 2007<br />

b.) Eine eingeschränkte Mitwirkung in Einsatzformationen ist ab dem 16. Lebensjahr<br />

möglich.<br />

c.) Um Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />

vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, wird <strong>der</strong>en Gesundheit<br />

entsprechend ihrer Tätigkeit unter Verantwortung des zuständigen Rotkreuz-<br />

Arztes überwacht.<br />

Bewerber zur Aufnahme in eine Bereitschaft haben sich hierfür innerhalb <strong>der</strong><br />

ersten sechs Monate ihrer Mitarbeit und nachfolgend mindestens alle fünf<br />

Jahre von einem Arzt ihres Vertrauens die gesundheitliche Eignung für die<br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> umfassenden Aufgaben des Bereitschaftsdienstes<br />

bescheinigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen Rotkreuz-<br />

Arzt zu übergeben und den Personalunterlagen beizufügen.<br />

Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit <strong>der</strong> Folge von Einschränkungen <strong>der</strong><br />

Verwendungsmöglichkeit im Rotkreuz-Dienst sind von den Bereitschaftsangehörigen<br />

dem zuständigen Rotkreuz-Arzt und den zuständigen Leitungs-<br />

und Führungskräften unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Sie sind in den<br />

Personalunterlagen zu vermerken und bei Einsatzplänen und Einsätzen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Für die Mitwirkung in speziellen Aufgabenbereichen bzw. für beson<strong>der</strong>e<br />

Funktionen, z.B.:<br />

• Verpflegungsdienst und Trinkwasseraufbereitung<br />

• Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart<br />

• Rettungsdienst<br />

• Auslandseinsätze<br />

sind ärztliche Zusatzuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Dabei ist gemäß <strong>der</strong> oben genannten Regularien zu verfahren.<br />

Für freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer gelten die oben genannten Regeln<br />

bezogen auf die jeweilige Rotkreuz-Tätigkeit sinngemäß.<br />

d.) Mitglie<strong>der</strong>, die aus gesundheitlichen o<strong>der</strong> anerkannten persönlichen Gründen<br />

an keinem aktiven Dienst mehr teilnehmen, können weiter passive Mitglie<strong>der</strong><br />

ihrer Bereitschaft bleiben.<br />

e.) Bei Personen, die <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung zugewählt werden, gilt die<br />

Annahme <strong>der</strong> Wahl als Beitrittserklärung.<br />

f.) Für Männer, die sich vom Wehrdienst bzw. Zivildienst nach §13a WPflG bzw.<br />

§14 ZDG freistellen lassen wollen, gelten, neben den Richtlinien für vom<br />

Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellte Helfer im Bayerischen Roten Kreuz,<br />

zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die entsprechenden<br />

Verordnungen.<br />

g.) Innerhalb <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ist eine Doppelmitgliedschaft nicht möglich.<br />

Möchte ein Angehöriger o<strong>der</strong> freier Mitarbeiter/gelegentlicher Helfer einer<br />

Bereitschaft gleichzeitig in weiteren Gemeinschaften tätig sein, ist hierüber<br />

Einvernehmen mit dem jeweiligen Gemeinschaftsleiter zu erzielen.<br />

Gemeinsam ist zu vereinbaren, welcher Gemeinschaftsleiter fe<strong>der</strong>führend für<br />

4


Stand: März 2007<br />

den Bereitschaftsangehörigen o<strong>der</strong> freien Mitarbeiter zuständig sein soll.<br />

Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />

(3) Freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer<br />

a.) Interessenten, die eine freie Mitarbeit in einer Bereitschaft anstreben,<br />

beantragen diese bei <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung, die die Zustimmung nach<br />

Rücksprache mit den Bereitschaftsangehörigen erteilt.<br />

b.) Die Zugehörigkeit als freier Mitarbeiter/gelegentlicher Helfer endet durch:<br />

• freiwillige Beendigung <strong>der</strong> Mitarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />

• Beendigung <strong>der</strong> Mitarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft durch die Bereitschaftsleitung<br />

(z.B. Ende einer Aufgabe)<br />

• Ausschluss<br />

§ 5 Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

(1) Wer sich um die <strong>Bereitschaften</strong> beson<strong>der</strong>s verdient gemacht hat, kann von <strong>der</strong><br />

Landesbereitschaftsleitung zum Ehrenmitglied <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ernannt werden.<br />

Die Ernennung setzt einen Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> voraus.<br />

(2) Näheres regelt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> Ehrungen und Auszeichnungen im BRK.<br />

§ 6 Aufnahmeantrag<br />

(1) Der Aufnahmeantrag in eine Bereitschaft ist schriftlich beim Bereitschaftsleiter<br />

einzureichen. Der Bereitschaftsleiter ist verpflichtet, den Bewerber vor Aufnahme <strong>der</strong><br />

Anwartschaft über die Aufgaben, die Rechte und Pflichten in <strong>der</strong> Bereitschaft<br />

eingehend zu informieren.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Aufnahme von Min<strong>der</strong>jährigen ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen<br />

Vertreters erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(3) Der Aufnahmeantrag ist <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle zur Herstellung des Einvernehmens<br />

mit dem Vorstand nach § 8 Abs. 1 b <strong>der</strong> Satzung zuzuleiten. Das Einvernehmen mit<br />

dem Vorstand gilt als hergestellt, wenn sich dieser nicht innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags bei <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle gegen die<br />

Aufnahme des Mitglieds ausspricht. Eine ablehnende Äußerung muss <strong>der</strong><br />

Bereitschaft gegenüber begründet werden.<br />

(4) a.) Über die Aufnahme wird nach Ablauf einer Anwartschaft von in <strong>der</strong> Regel<br />

einem halben Jahr durch den Bereitschaftsleiter entschieden. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann die Anwartschaft auf bis zu zwei Jahre verlängert<br />

werden. Nach Ablauf von zwei Jahren hat <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter zu<br />

entscheiden.<br />

b.) Anwärter haben keine Mitgliedschaftsrechte, genießen jedoch im Roten Kreuz<br />

Versicherungsschutz.<br />

c.) Die Anwartschaft beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Annahme des Aufnahmeantrages<br />

durch den Bereitschaftsleiter.<br />

d.) Die Anwartschaftszeit ist auf die Zeit <strong>der</strong> Mitgliedschaft anzurechnen.<br />

e.) Während <strong>der</strong> Anwartschaftszeit ist eine Freistellung vom Wehrdienst bzw.<br />

Zivildienst nach §13a WPflG bzw. §14 ZDG ausgeschlossen.<br />

5


Stand: März 2007<br />

f.) Die Anwartschaft kann durch den Bereitschaftsleiter ohne Angabe von<br />

Gründen beendet werden. Eine weitere Mitarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft ist damit<br />

nicht mehr möglich. Die Entscheidung ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Bewerber, die bereits Mitglied einer Rotkreuzgemeinschaft waren o<strong>der</strong> sind, können<br />

von <strong>der</strong> Anwartschaft befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft <strong>der</strong><br />

Bereitschaftsleiter im Benehmen mit dem Kreisbereitschaftsleiter.<br />

(6) Die Aufnahme wird durch Aushändigung des Mitgliedsausweises vollzogen.<br />

(7) Die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterliegt den<br />

Bestimmungen des Datenschutzes, sowie <strong>der</strong> Überprüfung des Datenschutzbeauftragten<br />

des BRK.<br />

§ 7 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ergeben sich aus <strong>der</strong> Satzung des BRK, dieser<br />

<strong>Ordnung</strong> und <strong>der</strong> Dienstvorschrift.<br />

(1) Angehörige einer Bereitschaft haben das aktive und passive Wahlrecht ab dem 18.<br />

Lebensjahr gem. §9 Absatz 2 <strong>der</strong> BRK-Satzung und dieser <strong>Ordnung</strong>.<br />

(2) Angehörige einer Bereitschaft haben das Recht zum Tragen <strong>der</strong> Dienstbekleidung,<br />

Anwärter und freie Mitarbeiter erhalten im Einsatzfall die erfor<strong>der</strong>liche Schutzkleidung.<br />

Näheres regelt die Dienstbekleidungsordnung.<br />

(3) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />

haben das Recht auf Dokumentation über geleistete Rotkreuzdienste und<br />

Ausbildungen durch entsprechende Bescheinigungen.<br />

(4) Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft können sich<br />

in begründeten Fällen beurlauben lassen. Die Beurlaubungszeit ist mit <strong>der</strong><br />

zuständigen Leitungskraft im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren.<br />

(5) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />

haben das Recht, ihre Personalunterlagen einzusehen und ggf. Erklärungen zum<br />

Inhalt abzugeben, die zu den Unterlagen zu nehmen sind.<br />

(6) Die Mitglie<strong>der</strong> gemäß dieser <strong>Ordnung</strong> sind von <strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.<br />

(7) Für die Mitglie<strong>der</strong> werden Versicherungen, insbeson<strong>der</strong>e gegen Unfall im<br />

Rotkreuzdienst beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger und Zusatzunfallversicherung,<br />

sowie gegen Haftpflicht im Rotkreuzdienst abgeschlossen.<br />

(8) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />

sind im Einsatz verpflichtet, den Weisungen <strong>der</strong> vorgesetzten Leitungs- bzw.<br />

Führungskräfte Folge zu leisten.<br />

(9) Anwärter, Angehörige und freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer einer Bereitschaft<br />

haben die Pflicht, auf Grund ihrer freiwilligen Zustimmung für ihre ehrenamtliche<br />

Mitarbeit ein bestimmtes Maß an Verbindlichkeit und Regelmäßigkeit ihres Dienstes -<br />

und zwar in dem Umfang wie es die übernommene Tätigkeit verlangt - zu<br />

gewährleisten.<br />

6


Stand: März 2007<br />

(10) Zusätzlich zu Bereitschaftsangehörigen haben auch Anwärter und freie Mitarbeiter<br />

Vertraulichkeiten gemäß § 10 <strong>der</strong> gemeinsamen allgemeinen Regeln für die<br />

ehrenamtliche Tätigkeit im BRK zu wahren.<br />

(11) Das Mitglied verpflichtet sich zur notwendigen Ausbildung für das von ihm gewählte<br />

Aufgabengebiet.<br />

(12) In allen den Rotkreuzdienst betreffenden Angelegenheiten ist <strong>der</strong> Dienstweg<br />

einzuhalten. Beschwerden über den direkten Vorgesetzten sind an die nächst höhere<br />

Instanz zu richten.<br />

(13) a.) Für vom Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellte Mitglie<strong>der</strong> gem. §13a WPflG<br />

bzw. §14 ZDG gelten neben <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Vorschriften dieser<br />

<strong>Ordnung</strong> und <strong>der</strong> BRK-Satzung zusätzlich die gesetzlichen Vorschriften.<br />

b.) Unabhängig von den gesetzlich geregelten Ausbildungsstunden muss die<br />

Dienstleistung eines vom Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellten Mitgliedes<br />

mindestens <strong>der</strong> durchschnittlichen Dienstleistung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> im Kreisverband entsprechen.<br />

§ 8 Einsatz- und Dienstbekleidung<br />

(1) Die Ausstattung <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Einsatzformationen sowie <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> orientiert sich an den jeweiligen Aufgaben. Näheres regelt die<br />

Dienstbekleidungsordnung.<br />

(2) Die Ausrüstung und Ausstattung muss den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Vorschriften) entsprechen. Die Leitungskräfte<br />

wirken in den jeweiligen Vorständen darauf hin, dass dementsprechend Ausrüstung<br />

und Ausstattung beschafft, vorgehalten und bereitgestellt wird.<br />

§ 9 Ausbildung<br />

Die Landesbereitschaftsleitung regelt die Aus- und Fortbildung entsprechend <strong>der</strong><br />

Ausbildungsordnung des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie kann dazu ergänzende<br />

Vorschriften erlassen (z.B. Ausführungsbestimmungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>).<br />

§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen<br />

Orden, Ehrenzeichen und sonstige Auszeichnungen können gemäß den gesetzlichen<br />

Vorgaben und Rotkreuz-Bestimmungen beantragt und verliehen werden. Einzelheiten zur<br />

Trageweise regelt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> Ehrungen und Auszeichnungen im BRK.<br />

(1) Auf Vorschlag <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter können verdiente Mitglie<strong>der</strong> durch die<br />

zuständigen Stellen ausgezeichnet werden.<br />

(2) Ehrungsvorschläge für Leiter werden durch das nächst höhere Leitungsgremium<br />

abgegeben.<br />

(3) Näheres regelt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> Ehrungen und Auszeichnungen im BRK<br />

§ 11 Beurlaubung und Freistellung<br />

Die Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> haben die Möglichkeit, aufgrund ihrer Mitarbeit die<br />

Freistellung von gesetzlichen Dienstpflichten (Wehr-/Zivildienst) zu beantragen. Die<br />

Freistellung erfolgt nach geltendem Recht.<br />

7


Stand: März 2007<br />

(1) Auf begründeten Antrag kann ein Mitglied von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Teilnahme am<br />

Dienst beurlaubt werden. Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />

(2) Vom Wehrdienst bzw. Zivildienst freigestellte Mitglie<strong>der</strong> gem. §13a WPflG bzw. §14<br />

ZDG unterliegen zusätzlich beson<strong>der</strong>en Vorschriften.<br />

(3) Ein Anspruch auf Beurlaubung/Freistellung besteht nicht.<br />

§ 12 Einsatzfähigkeit und Beendigung <strong>der</strong> Dienstzeit<br />

(1) Bei Übungen und Einsätzen ist auf körperliche und fachliche Eignung zu achten. Die<br />

körperliche Eignung ist vor Aufnahme in die Bereitschaft zu prüfen (siehe § 4 Abs.<br />

2c) und dem Bereitschaftsleiter mitzuteilen. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn<br />

die Einsatzkraft:<br />

a.) für die ihr übertragene Aufgabe ausgebildet ist und<br />

b.) das notwendige Fachwissen (z.B. durch Fortbildungen und Übungen) besitzt.<br />

(2) Die Mitgliedschaft in den <strong>Bereitschaften</strong> ist an kein Höchstalter gebunden.<br />

(3)<br />

Jugendliche können im Rahmen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Jugendordnung</strong> näher bezeichneten<br />

Vorgaben eingesetzt werden. Dabei sind jugendschutzrechtliche Bestimmungen zu<br />

beachten.<br />

§ 13 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft gem. dieser <strong>Ordnung</strong> kann beendet werden:<br />

a.) durch freiwilligen Austritt aus <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />

Die Austrittserklärung ist schriftlich o<strong>der</strong> durch persönliche mündliche<br />

Erklärung bei dem zuständigen Bereitschaftsleiter abzugeben. Die Erklärung<br />

ist aktenkundig zu machen.<br />

b.) durch Ausschluss aus <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />

Den Ausschluss aus <strong>der</strong> Bereitschaft regelt die Disziplinarordnung, die<br />

Bestandteil dieser <strong>Ordnung</strong> ist, in Ausnahmefällen die BRK-Satzung.<br />

c.) durch Austritt aus dem BRK<br />

d.) durch Ausschluss aus dem BRK<br />

(2) Mit Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in den <strong>Bereitschaften</strong> endet die Mitgliedschaft im<br />

BRK, sofern diese nur auf <strong>der</strong> Tätigkeit in den <strong>Bereitschaften</strong> beruhte (siehe BRK-<br />

Satzung).<br />

(3) Die Zugehörigkeit erlischt automatisch, wenn ein Angehöriger einer Bereitschaft über<br />

einen Zeitraum von 12 Monaten ohne Beurlaubung am Ausbildungs- und Dienstbetrieb<br />

nicht teilgenommen hat.<br />

§ 14 Aufbau <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise<br />

Aktive Mitglie<strong>der</strong> auf örtlicher Ebene bilden eine Bereitschaft / einen Arbeitskreis<br />

(1) Die Bereitschaft kann sich in Fach- und Arbeitsgruppen glie<strong>der</strong>n. Ein Arbeitskreis<br />

nimmt grundsätzlich eine Aufgabe war.<br />

8


Stand: März 2007<br />

(2) Alle <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise werden auf Kreisebene von <strong>der</strong><br />

Kreisbereitschaftsleitung geleitet.<br />

(3) Die Bildung und Auflösung einer Bereitschaft bzw. eines Arbeitskreises erfolgt durch<br />

die Bezirksbereitschaftsleitung auf Vorschlag <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung.<br />

(4) Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />

§ 15 Bezeichnung<br />

(1) <strong>Bereitschaften</strong> führen die Bezeichnung:<br />

Bayerisches Rotes Kreuz<br />

Kreisverband ................<br />

Bereitschaft ................<br />

(2) Arbeitskreise führen die Bezeichnung:<br />

Bayerisches Rotes Kreuz<br />

Kreisverband ................<br />

Arbeitskreis ................<br />

(3) Befinden sich an einem Ort mehrere <strong>Bereitschaften</strong>, so sind diese zu nummerieren<br />

o<strong>der</strong> nach dem Ortsteil zu bezeichnen; bei Arbeitskreisen ist die Aufgabe zu nennen.<br />

(4) Die Kreisbereitschaftsleitung führt den Namen des Kreisverbandes.<br />

§ 16 Leitung<br />

(1) Die Leitung glie<strong>der</strong>t sich in:<br />

a.) Bereitschaftsleitung / Arbeitskreisleitung<br />

b.) Kreisbereitschaftsleitung<br />

c.) Bezirksbereitschaftsleitung<br />

d.) Landesbereitschaftsleitung<br />

(2) Im Verhin<strong>der</strong>ungsfall übernimmt <strong>der</strong> jeweilige Stellvertreter die Funktion des<br />

Stelleninhabers mit allen Rechten und Pflichten.<br />

(3) Als Leitungskraft kann nur bestellt bzw. zur Wahl zugelassen werden, wer die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen gem. §18 Nr. 1 erfüllt.<br />

(4) In den Leitungsfunktionen sollen beide Geschlechter gleichberechtigt vertreten sein.<br />

(5) Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />

§ 17 Zusammensetzung <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />

(1) Die Bereitschaftsleitung besteht aus:<br />

a.) dem Bereitschaftsleiter und seinem Stellvertreter<br />

b.) dem Bereitschaftsarzt<br />

c.) dem Bereitschaftsjugendwart<br />

d.) dem Leiter Soziale Aufgaben, sofern dieser bestellt wurde<br />

e.) dem Taktischen Führer als Führungskraft, sofern dieser bestellt wurde.<br />

9


Stand: März 2007<br />

(2) Der Bereitschaftsleiter wird von den anwesenden Bereitschaftsmitglie<strong>der</strong>n mit<br />

einfacher Mehrheit bestimmt. Der Termin <strong>der</strong> Bestimmung ist mindestens 14 Tage<br />

vorher ortsüblich anzukündigen. Auf Antrag von mehr als 1/3 aller Mitglie<strong>der</strong> ist eine<br />

Wahl gem. BRK-Wahlordnung durchzuführen. Die Bestimmung bzw. Wahl wird durch<br />

die Bestätigung durch den Kreisbereitschaftsleiter gültig. Die Bestätigung muss<br />

erfolgen, wenn die unter §16 Abs.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(3) Der stellvertretende Bereitschaftsleiter wird vom Bereitschaftsleiter vorgeschlagen<br />

und vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />

(4) Scheidet während <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter aus dem Amt aus, so<br />

bestimmt die Kreisbereitschaftsleitung, ob eine neue Bestimmung bzw. Neuwahl<br />

(siehe Abs. 2) durchzuführen ist o<strong>der</strong> eine kommissarische Vertretung erfolgen soll.<br />

(5) Der Bereitschaftsarzt wird auf Vorschlag des Bereitschaftsleiters für die Dauer <strong>der</strong><br />

Wahlperiode vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />

(6) Der Bereitschaftsjugendwart wird gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />

gewählt.<br />

§ 18 Leitungs- und Führungskräfte<br />

Leitungskräfte leiten die <strong>Bereitschaften</strong>, Führungskräfte führen Einsatzformationen. Sie<br />

haben Stellvertreter. Leitungs- und Führungsfunktionen werden ehrenamtlich<br />

wahrgenommen.<br />

(1) Voraussetzung für die Wahl bzw. Ernennung<br />

Voraussetzung für die Wahl bzw. die Ernennung von Leitungs- und Führungskräften<br />

sind <strong>der</strong> Nachweis über die:<br />

• vorgeschriebenen Ausbildungen gemäß Ausbildungsordnung und die<br />

• Mitgliedschaft im BRK<br />

Leitungskräfte haben fehlende Ausbildungen innerhalb einer Wahlperiode<br />

nachzuholen, Führungskräfte müssen bei Ernennung die Voraussetzungen erfüllen.<br />

Es wird erwartet, dass:<br />

• Fach-, Sozial- und Methodenkompetenz<br />

• Erfahrung in <strong>der</strong> praktischen Rotkreuzarbeit<br />

vorliegen.<br />

Für die Wie<strong>der</strong>wahl <strong>der</strong> Leitungskraft sind die, für die Funktion erfor<strong>der</strong>lichen,<br />

abgeschlossenen Ausbildungen und regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen<br />

Voraussetzung.<br />

Zum Mitglied einer Leitungsgruppe o<strong>der</strong> als Führungskraft darf nicht gewählt,<br />

bestätigt bzw. ernannt werden:<br />

• wer einer gleichartigen o<strong>der</strong> ähnlichen, im Einzelfall konkurrierende<br />

Hilfsorganisation als aktives Mitglied angehört, da die Sicherstellung <strong>der</strong><br />

Einsatzbereitschaft eine ausschließliche aktive Mitgliedschaft erfor<strong>der</strong>t.<br />

• wer während <strong>der</strong> Dauer eines Disziplinarverfahrens im Sinne dieser <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong><br />

Betroffene dieses Verfahrens ist.<br />

10


Stand: März 2007<br />

Zugunsten <strong>der</strong> Aufgabenqualität sollen Leitungs- und Führungsaufgaben auf<br />

möglichst viele Personen verteilt werden. Eine Ämterhäufung ist zu vermeiden.<br />

(2) Amtszeit<br />

Die Amtszeit <strong>der</strong> Leitungs- und Führungskräfte richtet sich nach den jeweiligen<br />

Wahlperioden <strong>der</strong> zuständigen Vorstände. Die Amtszeit <strong>der</strong> Führungskräfte endet auf<br />

Wi<strong>der</strong>ruf. Die Tätigkeit als Führungskraft in BRK-Einsatzformationen soll mit dem<br />

vollendeten 60. Lebensjahr enden.<br />

(3) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Ernennung / Abberufung<br />

Die Ernennung von Führungskräften, Fachberatern und Beauftragten ist zu<br />

wi<strong>der</strong>rufen, wenn<br />

• sie sich als ungeeignet erweisen,<br />

• sie an vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen nicht regelmäßig teilnehmen.<br />

• Verfehlungen gem. Disziplinarordnung für die <strong>Bereitschaften</strong> vorliegen.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf erfolgt nach vorheriger Anhörung für:<br />

• Führungskräfte von Einsatzeinheiten und Schnelleinsatzgruppen durch die<br />

Kreisbereitschaftsleitung.<br />

• Fachberater und Beauftrage durch die jeweils zuständige Bereitschafts-,<br />

Kreis-, Bezirks- bzw. Landesbereitschaftsleitung.<br />

Bei Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Ernennung steht das Beschwerdeverfahren gem. Disziplinarordnung<br />

für die <strong>Bereitschaften</strong> des Bayerischen Roten Kreuzes offen.<br />

(4) Weisungsbefugnis<br />

Weisungsbefugt sind:<br />

Die Landesbereitschaftsleitung gegenüber Führungskräften, Fachberatern<br />

und Beauftragten auf Landesebene und den Bezirksbereitschaftsleitungen<br />

Die Bezirksbereitschaftsleitung gegenüber Führungskräften, Fachberatern<br />

und Beauftragten auf Bezirksebene und den Kreisbereitschaftsleitungen.<br />

Die Kreisbereitschaftsleitung gegenüber Führungskräften, Fachberatern und<br />

Beauftragen auf Kreisebene und den Bereitschaftsleitungen.<br />

Die Bereitschaftsleitung gegenüber den Bereitschaftsmitglie<strong>der</strong>n und freien<br />

Mitarbeitern / gelegentlichen Helfern <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />

Die Leiter beson<strong>der</strong>er Gruppen gegenüber den Gruppenmitglie<strong>der</strong>n.<br />

Führungskräfte von Einsatzformationen im Rahmen von Einsätzen und<br />

Übungen gegenüber den unterstellten Kräften.<br />

In Ausnahmefällen kann die Landesbereitschaftsleitung, Bezirksbereitschaftsleitung<br />

bzw. Kreisbereitschaftsleitung auch direkt den Angehörigen und freien Mitarbeitern /<br />

gelegentlichen Helfern <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> Weisungen erteilen. Die unmittelbar<br />

zuständige Leitungskraft ist unverzüglich zu informieren.<br />

(5) Satzungsgemäßes Weisungsrecht<br />

Das durch die Satzung begründete Weisungsrecht des Präsidenten des DRK, des<br />

Präsidenten des BRK und <strong>der</strong> Vorsitzenden <strong>der</strong> Bezirks- und Kreisverbände bleibt<br />

unberührt.<br />

11


Stand: März 2007<br />

(6) Fachliche Weisungsberechtigung<br />

Ärzte und sonstige beson<strong>der</strong>s benannte qualifizierte Personen sind ausschließlich<br />

im Rahmen ihrer fachlichen Tätigkeit weisungsberechtigt.<br />

(7) Führungskräfte von BRK-Einsatzformationen:<br />

a.) Führer von Schnelleinsatzgruppen werden durch die Kreisbereitschaftsleitung<br />

ernannt.<br />

b.) Abschnittsleiter werden im Einsatz durch den Organisatorischen Leiter<br />

ernannt.<br />

c.) Die Leitungsebenen aller Verbandsstufen können für beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben/Einsätze weitere Führungs- und Leitungskräfte, z.B. Taktischer<br />

Führer, Leiter für Soziale Aufgaben, einsetzen.<br />

d.) Im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften sind Führungskräfte für den Zivil-<br />

und Katastrophenschutz <strong>der</strong> zuständigen Behörde bekannt zu machen.<br />

Das Weisungsrecht bei Massenanfall von Verletzten/Erkrankten o<strong>der</strong> Katastrophen ist durch<br />

landesrechtliche Vorschriften geregelt.<br />

§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />

(1) Die Leitungskräfte sind für die Ausführung des täglichen Dienstes bzw. die<br />

Einsatzbereitschaft ihrer eigenen bzw. zugewiesenen Einheiten zuständig und<br />

tragen <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung gegenüber die Verantwortung.<br />

(2) Sie sind für die fachgerechte Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben zuständig und haben für<br />

die Aus- und Fortbildung bzw. Anleitung <strong>der</strong> Bereitschaftsangehörigen und freien<br />

Mitarbeiter/gelegentlichen Helfer zu sorgen.<br />

(3) Der Bereitschaftsleitung obliegt die Beschlussfassung in allen wesentlichen Fragen<br />

<strong>der</strong> Bereitschaft. Sie ist auch für die Gemeinschaftspflege zuständig.<br />

(4) Der Bereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bereitschaft und ist Disziplinarvorgesetzter gem. <strong>der</strong><br />

Disziplinarordnung.<br />

(5) Dem Bereitschaftsarzt obliegt in <strong>der</strong> Bereitschaft die Koordination <strong>der</strong> medizinischen<br />

Fragen, sowie die Feststellung <strong>der</strong> körperlichen Eignung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gem. § 4(2)<br />

c dieser <strong>Ordnung</strong>.<br />

(6) Der Bereitschaftsleiter ist verpflichtet an den Besprechungen und dienstlichen<br />

Veranstaltungen teilzunehmen und alle Informationen weiterzuleiten.<br />

Näheres regelt die Dienstvorschrift<br />

§ 20 Zusammensetzung <strong>der</strong> Arbeitskreisleitung<br />

(1) Die Arbeitskreisleitung besteht aus dem Arbeitskreisleiter und seinem Stellvertreter.<br />

(2) Der Arbeitskreisleiter wird von den anwesenden Arbeitskreismitglie<strong>der</strong>n und mit<br />

einfacher Mehrheit bestimmt. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich<br />

anzukündigen.<br />

Auf Antrag von mehr als 1/3 aller Mitglie<strong>der</strong> ist eine Wahl gem. BRK-Wahlordnung<br />

12


Stand: März 2007<br />

durchzuführen. Die Bestimmung bzw. Wahl wird durch die Bestätigung durch den<br />

Kreisbereitschaftsleiter gültig. Die Bestätigung muss erfolgen, wenn die unter §16<br />

Abs.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(3) Der stellvertretende Arbeitskreisleiter wird vom Arbeitskreisleiter vorgeschlagen und<br />

vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />

§ 21 Aufgaben des Arbeitskreisleiters<br />

(1) Dem Arbeitskreisleiter obliegt die Ausführung seiner zugewiesenen Aufgabe. Er<br />

trägt <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung gegenüber die Verantwortung. Er ist für die<br />

fachgerechte Durchführung seiner Aufgabe zuständig und hat für die Anleitung <strong>der</strong><br />

Arbeitskreisangehörigen zu sorgen. Er vertritt den Arbeitskreis und ist verantwortlich<br />

für die Umsetzung <strong>der</strong> Weisung <strong>der</strong> vorgesetzten Gremien.<br />

(2) Er hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Arbeitskreises und ist Disziplinarvorgesetzter gemäß Disziplinarordnung.<br />

(3) Er ist verpflichtet, an den Besprechungen und dienstlichen Veranstaltungen<br />

teilzunehmen und alle Informationen weiterzuleiten.<br />

§ 22 Zusammensetzung <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />

Die Kreisbereitschaftsleitung ist das Leitungsgremium <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> auf<br />

Kreisverbandsebene.<br />

(1) Die Kreisbereitschaftsleitung besteht aus:<br />

a.) dem Kreisbereitschaftsleiter<br />

b.) dem Stellvertreter<br />

c.) weiteren Stellvertretern nach Bedarf (max. 3)<br />

d.) dem Kreisbereitschaftsarzt<br />

e.) den Fachdienstführern<br />

f.) dem Kreisbereitschafts-Jugendwart<br />

g.) dem Ausbildungsbeauftragten<br />

h.) dem Beauftragten des Kreisverbandes für die <strong>Bereitschaften</strong>, mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme. Er wird auf Vorschlag <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung vom Vorstand<br />

des KV berufen.<br />

Bei Bedarf können weitere Personen hinzugezogen werden.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> schlagen den Kreisbereitschaftsleiter und seinen<br />

Stellvertreter (gem. Absatz 1 Ziffer b.) vor und wählen diese für die laufende<br />

Wahlperiode nach <strong>der</strong> Wahlordnung. Diese Wahl ist vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

durchzuführen.<br />

(3) Die zur Wahl Vorgesehenen müssen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erfüllen<br />

und bedürfen vor <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Bezirksbereitschaftsleitung.<br />

13


Stand: März 2007<br />

(4) Die weiteren Stellvertreter werden vom Kreisbereitschaftsleiter bestimmt. Sie<br />

müssen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erfüllen und bedürfen vor <strong>der</strong><br />

Bestellung <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen Bezirksbereitschaftsleitung.<br />

(5) Scheidet während <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> sein Stellvertreter<br />

(gem. Absatz 1 Ziffer b.) aus dem Amt aus, so bestimmt die jeweilige<br />

Bezirksbereitschaftsleitung, ob eine Neuwahl durchzuführen ist o<strong>der</strong> eine<br />

kommissarische Vertretung erfolgen soll.<br />

(6) Der Kreisbereitschaftsarzt wird vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />

(7) Die Fachdienstführer werden vom Kreisbereitschaftsleiter bestellt.<br />

(8) Der Kreisbereitschaftsjugendwart wird gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />

gewählt.<br />

(9) Der Kreisbereitschaftsleiter bestellt die in Abs. 1 Ziffer d, e und g genannten<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung und auf <strong>der</strong>en Vorschlag den jeweiligen<br />

Stellvertreter.<br />

(10) Der Kreisbereitschaftsleiter schlägt dem Kreisvorstand den Beauftragten für das<br />

BRK-Hilfeleistungssystem vor.<br />

§ 23 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />

(1) Die Kreisbereitschaftsleitung leitet die <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise in ihrem<br />

Kreisverband.<br />

(2) a.) Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter (gem. § 21 Ziffer 1 b.)<br />

sind grundsätzlich Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes im Kreisverband und vertreten<br />

dort die Interessen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>. Die weitere Vertretung regelt <strong>der</strong><br />

Kreisbereitschaftsleiter.<br />

b.) Der Kreisbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber<br />

den <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreisen. Er ist verantwortlich für die<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Ausbildung in den <strong>Bereitschaften</strong>. Er ist Disziplinarvorgesetzter<br />

gem. Disziplinarordnung.<br />

c.) Er vertritt die Kreisbereitschaftsleitung<br />

d.) Er ist verantwortlich für die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />

sowie für die Umsetzung <strong>der</strong> Weisungen <strong>der</strong> vorgesetzten<br />

Leitungsgremien.<br />

e.) Er erstellt mit seinen Stellvertretern einen Geschäftsverteilungsplan.<br />

f.) Er ist verpflichtet, alle Informationen an die Bereitschaftsleiter bzw.<br />

Arbeitskreisleiter weiterzugeben.<br />

(3) Der Kreisbereitschaftsleiter vertritt die von den <strong>Bereitschaften</strong> durchgeführten<br />

Aufgaben des Hilfeleistungskonzepts nach innen und außen.<br />

(4) Der Kreisbereitschaftsarzt ist für die medizinischen Fragen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

zuständig.<br />

14


Stand: März 2007<br />

(5) Dem Fachdienstführer obliegt die Ausführung seiner zugewiesenen Aufgabe. Er<br />

trägt <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung gegenüber die Verantwortung. Er ist für die<br />

fachgerechte Durchführung seiner Aufgabe zuständig und hat für die Anleitung<br />

seiner Fachdienstangehörigen zu sorgen. Er vertritt den Fachdienst und ist<br />

verantwortlich für die Umsetzung <strong>der</strong> Weisung <strong>der</strong> vorgesetzten Gremien.<br />

(6) Der Kreisbereitschaftsjugendwart vertritt die Interessen <strong>der</strong> Jugendlichen <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong>.<br />

§ 24 Bezirksbereitschaftsleitung<br />

(1) Die Bezirksbereitschaftsleitung leitet die Kreisbereitschaften.<br />

(2) Die Bezirksbereitschaftsleitung besteht aus<br />

a.) dem Bezirksbereitschaftsleiter<br />

b.) dem 1. Stellvertreter<br />

c.) dem 2. Stellvertreter<br />

d.) sowie weitere stimmberechtigte Personen bis zur Erreichung <strong>der</strong> Höchstzahl<br />

von 10 Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Die in a.), b.) und c.) genannten Personen werden von den Kreisbereitschaftsleitern<br />

und den ersten Stellvertretern des Bezirksverbandes vorgeschlagen und gewählt.<br />

(3) Der Bezirksbereitschaftsleiter und <strong>der</strong> 1. Stellvertreter vertreten grundsätzlich die<br />

<strong>Bereitschaften</strong> ihres Bezirksverbandes im Bezirksvorstand. Die weitere Vertretung<br />

regelt <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleiter.<br />

(4) Der Bezirksbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den<br />

Kreisbereitschaften und ist <strong>der</strong>en Disziplinarvorgesetzter gem. Disziplinarordnung.<br />

(5) Der Beauftragte des Bezirksverbandes für die <strong>Bereitschaften</strong> gehört <strong>der</strong><br />

Bezirksbereitschaftsleitung mit beraten<strong>der</strong> Stimme an. Er wird auf Vorschlag <strong>der</strong><br />

Bezirksbereitschaftsleitung vom Vorstand des Bezirksverbandes berufen.<br />

(6) Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> (Abs. 2 a., b. und c.) können gemäß Abs.2 d. weitere<br />

Personen in die Bezirksbereitschaftsleitung mit Sitz und Stimme berufen.<br />

(7) Der Bezirksbereitschafts-Jugendwart gehört <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung mit Sitz<br />

und Stimme an und wird gem. <strong>Jugendordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> gewählt.<br />

(8) Aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> schlägt die<br />

Bezirksbereitschaftsleitung den Beisitzer zum Schiedsgericht und seinen<br />

Stellvertreter vor.<br />

(9) Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> gem. Abs. 2 a., b. und c. sind Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bezirksversammlung und <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />

15


Stand: März 2007<br />

§ 25 Aufgaben <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung<br />

(1) Die Bezirksbereitschaftsleitung ist für die Einhaltung <strong>der</strong> Satzung des BRK, <strong>der</strong><br />

<strong>Ordnung</strong> und weiterer Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sowie für die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung in ihrem Bereich verantwortlich.<br />

(2) In allen Angelegenheiten, die ihren Bereich betreffen, fasst sie die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Beschlüsse. Sie kann zur Aus- und Fortbildung auf Bezirksebene Lehrgruppen<br />

bilden.<br />

(3) Sie überprüft und bestätigt die Vorschläge für die Wahl ihrer Kreisbereitschaftsleiter<br />

und ihrer Stellvertreter.<br />

(4) Der Bezirksbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragtes Mitglied <strong>der</strong><br />

Bezirksbereitschaftsleitung hat das Recht <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und<br />

Einsatzstellen im Zuständigkeitsbereich und ist berechtigt an den Sitzungen und<br />

Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> teilzunehmen.<br />

(5) Die Bezirksbereitschaftsleitung kann überörtliche Übungen durchführen.<br />

Veranstaltungen und Einsätze, bei denen mehrere Kreisbereitschaften<br />

zusammenwirken, stehen unter <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung.<br />

(6) Der Bezirksbereitschaftsleiter ist Disziplinarvorgesetzter gemäß Disziplinarordnung.<br />

(7) Er sorgt für einen guten Informationsfluss zwischen Kreis- und Landesebene.<br />

(8) a.) Der Beauftragte des Bezirksverbandes für die <strong>Bereitschaften</strong> unterstützt die<br />

Bezirksbereitschaftsleitung bei <strong>der</strong> Umsetzung ihrer Beschlüsse.<br />

b.) Er ist an die Beschlüsse <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung gebunden. Insoweit<br />

ist er dem Bezirksbereitschaftsleiter gegenüber verantwortlich.<br />

c.) Er kann an allen Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> seines<br />

Bezirksverbandes teilnehmen.<br />

§ 26 Landesbereitschaftsleitung<br />

(1) Die Landesbereitschaftsleitung ist das Leitungsgremium <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> des<br />

Bayerischen Roten Kreuzes.<br />

(2) a.) Die Landesbereitschaftsleitung besteht aus den gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Bezirksbereitschaftsleitungen gem. § 24 Abs. 2 a., b. und c., sowie dem<br />

Landesbereitschafts-Jugendwart. Ihr gehören die Beauftragten <strong>der</strong><br />

Bezirksverbände und <strong>der</strong> Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme an.<br />

b.) Die Landesbereitschaftsleitung kann weitere Personen bis zur Höchstzahl<br />

von 20 hinzuwählen, die in <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung Sitz und Stimme<br />

haben.<br />

(3) Die Landesbereitschaftsleitung wählt aus <strong>der</strong> Mitte ihrer stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong>:<br />

a.) den Landesbereitschaftsleiter<br />

b.) den 1. Stellvertreter<br />

16


c.) den 2. Stellvertreter<br />

d.) den Landesbereitschaftsarzt<br />

Stand: März 2007<br />

e.) Zwei Vertreter und den Abwesenheitsvertreter in den Landesvorstand für die<br />

Dauer einer Wahlperiode.<br />

(4) Vorschlagsberechtigt für die Zuwahl in die Landesbereitschaftsleitung (Abs. 2 b.)<br />

und Wahl gem. Abs. 3 sind die gewählten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung<br />

gem. § 24 Abs. 2a.), b.) und c.).<br />

(5) Jedes stimmberechtigtes Mitglied <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung ist Mitglied <strong>der</strong><br />

Landesversammlung.<br />

(6) Aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> schlägt die Landesbereitschaftsleitung<br />

den Beisitzer zum Schiedsgericht und seinen Stellvertreter vor.<br />

(7) Die Landesbereitschaftsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, an die alle unter<br />

2a.) und b.) genannten Personen gebunden sind.<br />

§ 27 Aufgaben <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />

(1) Sie beschließt in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />

(2) Beschlüsse über grundsätzliche Angelegenheiten bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Landesvorstandes.<br />

(3) Sie beschließt die <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und weitere Vorschriften, sowie die<br />

Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung in den <strong>Bereitschaften</strong> des BRK. Sie<br />

nimmt Stellung zu den Ausarbeitungen aus dem Bereich <strong>der</strong> gemeinschaftsübergreifenden<br />

Ausbildungen gem. Ausbildungsordnung des BRK.<br />

(4) Der Landesbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragtes Mitglied <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />

hat das Recht zur Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und ist berechtigt,<br />

an allen Sitzungen und Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> teilzunehmen.<br />

(5) Der Landesbereitschaftsleiter ist für die Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

und <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung verantwortlich. Er<br />

vertritt die Landesbereitschaft und besitzt das Weisungs- und Kontrollrecht über die<br />

<strong>Bereitschaften</strong>. Er ist Disziplinarvorgesetzter gem. Disziplinarordnung.<br />

(6) Veranstaltungen und Einsätze bei denen mehrere Bezirksverbände zusammenwirken,<br />

stehen unter <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />

(7) Sie kann zur Aus- und Fortbildung Landeslehrgruppen <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />

bestellen.<br />

(8) Die Landesbereitschaftsleitung wählt aus den Reihen <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> zwei Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Vertreter in den Bundesausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong>.<br />

(9) Die Landesbereitschaftsleitung schlägt dem Präsidenten die BRK-Gesamteinsatzleiter<br />

aus den Reihen <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong> zur Bestellung vor.<br />

17


§ 28 Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

Stand: März 2007<br />

(1) In <strong>der</strong> Landesgeschäftstelle wird ein Geschäftsführer für die Durchführung <strong>der</strong><br />

laufenden Geschäfte und aller die <strong>Bereitschaften</strong> betreffenden Angelegenheiten im<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung bestellt. Er gehört <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />

mit beraten<strong>der</strong> Stimme an.<br />

(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte auf Landesebene in eigener<br />

Zuständigkeit. Er ist an die Beschlüsse <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung gebunden. Er<br />

ist dem Landesgeschäftsführer weisungsgebunden. Näheres regelt <strong>der</strong> Arbeitsvertrag.<br />

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht an allen Sitzungen und Veranstaltungen <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> teilzunehmen.<br />

§ 29 Finanzierung<br />

(1) Die Dienstleistungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> erfolgen ehrenamtlich und unentgeltlich. Vom<br />

Kreisverband können Auslagen und Verdienstausfälle nach Maßgabe <strong>der</strong> BRK-<br />

Satzung erstattet werden. Der Kreisverband kann von <strong>der</strong> Stelle, die den Einsatz<br />

<strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>/Arbeitskreise in Anspruch genommen hat, die entstandenen<br />

Kosten for<strong>der</strong>n. Die gesamte Finanzierung <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>/Arbeitskreise erfolgt<br />

aus Mitteln des Kreisverbandes. Der Finanzbedarf ist im Rahmen des Haushaltsplanes<br />

sicherzustellen.<br />

(2) Die für die allgemeinen Rotkreuzaufgaben gespendeten Mittel fließen dem<br />

Kreisverband zu. Spenden, die für eine Bereitschaft zweckgebunden eingehen, sind<br />

beim Kreisverband geson<strong>der</strong>t nachzuweisen und für die begünstigte Bereitschaft /<br />

Arbeitskreis zu erfassen. Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen o<strong>der</strong> sonstige<br />

Einnahmen, die zweckgebunden für eine Bereitschaft geleistet werden, sind vom<br />

Kreisverband zu vereinnahmen und dieser gutzuschreiben. Sie dürfen nicht auf die<br />

Etatmittel angerechnet werden.<br />

(3) Kameradschaftskassen können eingerichtet werden. Sie dürfen ausschließlich<br />

persönliche Mittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> enthalten, die nur zu Gemeinschaftszwecken (z.B.<br />

Pflege <strong>der</strong> Geselligkeit, Jubiläumsgeschenke o. a.) eingesetzt werden dürfen.<br />

Näheres regelt die BRK – Verwaltungsordnung.<br />

(4) Gem. §49 Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung des BRK in <strong>der</strong> Fassung vom 21.07.2001 werden die<br />

Bezirksbereitschaftsleitungen durch die Bezirksverbände und die Landesbereitschaftsleitung<br />

durch die Landesgeschäftstelle ausreichend finanziert. Dies gilt auch<br />

für die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und die Geschäftsführung <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong>.<br />

Näheres regelt die Dienstvorschrift.<br />

§ 30 Verstöße gegen Rotkreuzpflichten<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong>, die gegen die Pflichten verstoßen, unterliegen <strong>der</strong> Disziplinarordnung.<br />

(2) Vor Ergreifen <strong>der</strong> Disziplinarmaßnahmen ist das Mitglied schriftlich anzuhören.<br />

(3) Wer sich sonst für ein Amt als ungeeignet o<strong>der</strong> untragbar erweist, kann von diesem<br />

Amt auf Zeit o<strong>der</strong> Dauer abberufen werden. Gleichzeitig ist die kommissarische<br />

Vertretung zu regeln.<br />

(4) Wer seine Mitgliedspflichten nachhaltig verletzt o<strong>der</strong> das Ansehen des Roten<br />

18


Stand: März 2007<br />

Kreuzes schädigt, soll aus <strong>der</strong> Bereitschaft und dem Roten Kreuz ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Näheres regelt die Disziplinarordnung<br />

§ 31 Wahlen<br />

(1) Für die Wahlen in den <strong>Bereitschaften</strong> auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene gilt die<br />

Wahlordnung des BRK.<br />

(2) Der Wahlvorbereitungsausschuss wird von <strong>der</strong> jeweiligen Leitung bestellt.<br />

(3) Wird gem. § 17 Abs. 2 eine Wahl gewünscht, wird <strong>der</strong> Wahlvorbereitungsausschuss<br />

von <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung bestellt.<br />

§ 32 Amtszeit <strong>der</strong> gewählten und bestellten Leitungsgremien<br />

Die Amtszeit <strong>der</strong> Leitungs- und Führungskräfte beträgt 4 Jahre. Sie endet mit dem ersten<br />

Zusammentreten <strong>der</strong> neu gewählten Leitungsgremien. (Konstituierende Sitzung)<br />

§ 33 Schlussbestimmung<br />

Die <strong>Bereitschaften</strong> sind aus den Frauenbereitschaften und Sanitätskolonnen hervorgegangen.<br />

Dienstzeiten werden angerechnet. Bisher verliehene Auszeichnungen behalten ihre<br />

Gültigkeit.<br />

19


Dienstvorschrift<br />

zur <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />

i.d.F. vom 01. Juni 2004<br />

Die Landesbereitschaftsleitung hat die Dienstvorschrift zur <strong>Ordnung</strong> für die <strong>Bereitschaften</strong> am 10. Oktober 2004 beschlossen und in<br />

Kraft gesetzt. Die Dienstvorschrift ist die Durchführungsbestimmung zur BRK-Bereitschaftsordnung und wird von <strong>der</strong><br />

Landesbereitschaftsleitung erlassen. Die <strong>Bereitschaften</strong> regeln ihre Belange in <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong>. Die <strong>Ordnung</strong> wird auf Vorschlag <strong>der</strong><br />

Landesbereitschaftsleitung erlassen und ist <strong>der</strong> BRK-Satzung nachgeordnet.<br />

§ 1 Definition <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

§ 2 Aufgaben<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong> ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e aus folgendem:<br />

a) Das Bayerische Rote Kreuz erfüllt verantwortlich die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes als nationale Rot Kreuz-Gesellschaft in Bayern und die<br />

Aufgaben eines Spitzenverbandes <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege gem. <strong>der</strong> Satzung des BRK. Daraus leiten sich die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> ab.<br />

Die Aufgabengebiete sind beispielhaft und können je<strong>der</strong>zeit ergänzt werden.<br />

b) Die Neueinführung o<strong>der</strong> Auflösung von Fachdiensten beschließt die Landesbereitschaftsleitung.<br />

§ 3 Durchführen von Aufgaben<br />

Bei <strong>der</strong> Übertragung von Aufgaben an Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sind <strong>der</strong>en Kenntnisse (z.B. beruflicher Art) und <strong>der</strong>en Neigung zu berücksichtigen.


§ 4 Mitgliedschaft<br />

zu 3 Freie Mitarbeiter / gelegentliche Helfer<br />

Gelegentliche Helfer haben keine Mitgliedschaftsrechte, genießen jedoch bei <strong>der</strong> Erfüllung von RK-Aufgaben Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 BRK-Satzung).<br />

§ 5 Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

§ 6 Aufnahmeantrag<br />

zu 1<br />

Der Antrag auf Aufnahme in die Bereitschaft kann ab Vollendung des 6. Lebensjahres gestellt werden.<br />

zu 3<br />

Die Aufnahme ist mit folgenden Unterlagen zu beantragen:<br />

a. Aufnahmeantrag<br />

b. 2 neue Lichtbil<strong>der</strong><br />

c. Auf Verlangen des Kreisbereitschaftsleiter ist ein<br />

polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.<br />

Mit dem Aufnahmeantrag erhält <strong>der</strong> Bewerber bzw. bei Jungmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter die Satzung des BRK und die <strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift<br />

<strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong>.<br />

Bewerber erklären im Aufnahmeantrag, ob sie bereits einer an<strong>der</strong>en RK-Gemeinschaft (Wasserwacht, Bergwacht, Jugendrotkreuz) angehören, sich als Mitglied<br />

einer an<strong>der</strong>en Organisation, eines Vereines o<strong>der</strong> eines Unternehmens mit vergleichbaren Aufgaben verpflichtet haben, bzw. ob sie bereits einer an<strong>der</strong>en<br />

Bereitschaft angehören.<br />

Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich <strong>der</strong> Bewerber, bzw. bei Jungmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter, die Satzung des BRK, die<br />

<strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift uneingeschränkt anzuerkennen.<br />

zu 4<br />

Der Aufnahmeantrag ist vom Bereitschaftsleiter abzulehnen, wenn <strong>der</strong> Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr bietet, dass er die For<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> BRK-Satzung und <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong> erfüllt. Die Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.


Dienstzeitberechnung<br />

Die Dienstzeitberechnung beginnt mit <strong>der</strong> Anwartschaft.<br />

Die persönliche aktive Mitgliedschaft in an<strong>der</strong>en Rotkreuz-Gemeinschaften ist voll anzurechnen. Hinsichtlich <strong>der</strong> anrechenbaren Zeiten ist die „<strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong><br />

Ehrungen und Auszeichnung im BRK“ i.d.F. vom 01.10.1995, Seite 43 zu beachten.<br />

Nach einer Unterbrechung <strong>der</strong> aktiven Mitgliedschaft ist die bisher geleistete Dienstzeit anzurechnen.<br />

Die persönliche Mitgliedschaft in an<strong>der</strong>en Hilfsorganisationen kann nicht angerechnet werden.<br />

Grundwehrdienst und entsprechende Dienstleistungen beim Bundesgrenzschutz, Zivildienst, Freiwilligens Soziales Jahr sind voll auf die Dienstzeit<br />

anzurechnen, wenn bereits vorher die Mitgliedschaft bestanden hat.<br />

Bei Übernahme vom Wehrdienst freigestellte Helfer (§ 8.2 KatSG) aus an<strong>der</strong>en Hilfsorganisationen läuft die Zeit <strong>der</strong> Verpflichtung weiter. Die persönliche<br />

Mitgliedschaft kann jedoch auch hier nicht angerechnet werden.<br />

Dienstausweis<br />

Für jedes Jungmitglied wird <strong>der</strong> Ausweis „Jungmitglie<strong>der</strong> BRK-Bereitschaft“ ausgestellt.<br />

Für jedes Mitglied wird ein Dienstausweis und ein Nachweisheft<br />

„ Nachweisheft über Aus- und Fortbildungen, Einsätze und Ausbil<strong>der</strong>tätigkeit“ ausgestellt.<br />

Die Verlängerung des Dienstausweises wird alle 4 Jahre von dem Kreisbereitschaftsleiter vorgenommen.<br />

Der Verlust eines RK-Ausweises ist unverzüglich <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle anzuzeigen.<br />

Bei einem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Bereitschaft ist <strong>der</strong> Dienstausweis durch den Bereitschaftsleiter einzuziehen und <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle zuzuleiten.<br />

Das Nachweisheft wird dem Inhaber belassen.<br />

Personalakte<br />

Für jedes Mitglied ist bei <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle eine Personalakte zu führen. Sie wird nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsordnung und des<br />

Datenschutzes aufbewahrt. Der Kreisbereitschaftsleiter ist für die Verwaltung <strong>der</strong> Personalakte verantwortlich. Zur Personalakte gehören insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Aufnahmeunterlagen sowie Lehrgangs- und Prüfungsbescheinigungen.


Überweisungen<br />

Bei Än<strong>der</strong>ung des Wohnsitzes eines Bereitschaftsmitgliedes von Kreisverband zu Kreisverband innerhalb des Landesverbandes, wird die Personalakte mit<br />

einer Kopie <strong>der</strong> Karteikarte/des Personalbogens, auf Anfor<strong>der</strong>ung, direkt zugeleitet.<br />

Bei Än<strong>der</strong>ung des Wohnsitzes über die Grenzen des Landesverbandes hinaus erfolgt die Überweisung <strong>der</strong> Personalakte mit einer Kopie <strong>der</strong> Karteikarte/des<br />

Personalbogens auf dem Dienstweg über das BRK-Präsidium, Referat <strong>Bereitschaften</strong>.<br />

Die Personalunterlagen sind vom Kreisbereitschaftsleiter über die Kreisgeschäftsstelle weiterzuleiten.<br />

Der Dienstausweis ist einzuziehen.<br />

Mit <strong>der</strong> Überweisung erlischt die Zugehörigkeit zu bisherigen Bereitschaft und die bisherige Dienststellung.<br />

Karteiführung<br />

Neben <strong>der</strong> Personalakte ist in <strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle für jedes Mitglied eine Karteikarte/ein Personalbogen anzulegen und fortzuschreiben. Die<br />

Dateiverwaltung kann auch über EDV erfolgen. Bei <strong>der</strong> Bereitschaft kann eine Zweitschrift geführt werden.<br />

Jeweils einen Abdruck <strong>der</strong> Karteikarte/des Personalbogens des Kreisbereitschaftsleiters und seines Stellvertreters ist dem Bezirksverband zuzuleiten.<br />

Mitglie<strong>der</strong>dateien sind gem. Verwaltungsordnung unbegrenzt aufzubewahren.<br />

Dienstweg<br />

Der Schriftverkehr wird nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Rahmengeschäftsordnung für den Kreisverband und <strong>der</strong> Verwaltungsordnung des BRK geführt. Die<br />

Leitungskräfte <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sind verpflichtet, sich mit diesen Vorschriften vertraut zu machen.<br />

Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> sind verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten. Der Dienstweg ist eingehalten, wenn die vorgesetzte Leitungsebene<br />

angeschrieben wird. Bei Beschwerden über die vorgesetzte Leitungsebene kann die nächsthöhere Leitungsebene angeschrieben werden. Der Beschwerdeführer<br />

kann eine weitere Beschwerde bei <strong>der</strong> nächst höheren Leitungsebene einreichen, wenn über seine Beschwerde nicht unverzüglich entschieden wird.<br />

§ 7 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

zu 10<br />

Der hier angegebene § 10 Vertraulichkeit bezieht sich auf die „Gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK“<br />

Er lautet:


„Zum Schutz <strong>der</strong> Betroffenen dürfen die Angehörigen <strong>der</strong> Gemeinschaften vertrauliche Tatsachen, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut<br />

o<strong>der</strong> bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.“<br />

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt nach Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Bereitschaft und Arbeitskreis bestehen.<br />

Den Bereitschafts-Mitglie<strong>der</strong>n ist untersagt, sich ohne Auftrag<br />

- selbstständig einen Einsatz zu suchen<br />

- o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>er Seite vermitteln zu lassen<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gelten als grober Verstoß und können den Ausschluss aus <strong>der</strong> Bereitschaft nach sich ziehen.<br />

Die Verfolgung politischer Zwecke in den <strong>Bereitschaften</strong> ist ausgeschlossen.<br />

Die Beteiligung an Demonstrationen o<strong>der</strong> ähnlichem in Einsatz- o<strong>der</strong> Dienstbekleidung ist untersagt.<br />

Während des Einsatzes und in angemessener Zeit davor besteht absolutes Alkoholverbot. Während des Einsatzes ist das Rauchen untersagt.<br />

Die Vorschrift zur Unfallverhütung ist zu beachten. Näheres regeln die „Hinweise zur Unfallverhütung für Einsatzkräfte“. Sie sind Bestandteil <strong>der</strong><br />

Dienstvorschrift.<br />

Bei Einsätzen aller Art sind die Einsatzkräfte zu registrieren.<br />

An allen Dienst- und Ausbildungsabenden ist die Anwesenheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> durch Unterschriftslisten festzustellen.<br />

§ 8 Einsatz- und Dienstbekleidung<br />

Das zuständige Leitungsgremium entscheidet über das Tragen <strong>der</strong> Einsatz- und Dienstbekleidung gemäß Einsatz- und Dienstbekleidungsordnung, sowie den<br />

diesbezüglichen Beschlüssen <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung.<br />

Für die Pflege und Instandsetzung <strong>der</strong> Einsatz- und Dienstbekleidung ist das betreffende Mitglied verantwortlich.<br />

Bei Austritt o<strong>der</strong> Ausscheiden aus <strong>der</strong> Gemeinschaft ist die Einsatz- und Dienstbekleidung zurückzugeben.<br />

§ 9 Ausbildung<br />

Für Mitglie<strong>der</strong> in den <strong>Bereitschaften</strong> gelten die Ausführungsbestimmungen zur Ausbildungsordnung <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.


Weitere Ausbildungen werden insbeson<strong>der</strong>e angeboten für:<br />

a. Kurslehrer/innen<br />

b. Übungsleiter/innen<br />

usw.<br />

Für Mitglie<strong>der</strong>, die sich für bestimmte Aufgaben (§ 4 Abs. 3a <strong>Ordnung</strong>) zur Verfügung stellen und für freie Mitarbeiter/gelegentliche Helfer ist die vorgenannte<br />

Ausbildung nicht verpflichtend.<br />

Mitglie<strong>der</strong> von Arbeitskreisen werden für ihre Tätigkeit eingewiesen bzw. von Fachkräften angeleitet. Die Absolvierung des RK-Einführungsseminars und <strong>der</strong><br />

EH-Ausbildung ist verpflichtend.<br />

Die Entscheidung, welche Mitglie<strong>der</strong> zu welchen Lehrgängen entsandt werden, trifft <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleiter<br />

§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen<br />

§ 11 Beurlaubungen<br />

Beurlaubungen können ausgesprochen werden<br />

a. bis zu 12 Monaten von dem Bereitschaftsleiter<br />

(Meldung an den Kreisbereitschaftsleiter).<br />

b. bis zu 24 Monaten von dem Kreisbereitschaftsleiter.<br />

Bei Beurlaubung über 24 Monaten hinaus entscheidet <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleiter. Beurlaubungsgründe können z.B. beruflicher Art sein.<br />

Schwangerschaftszeiten, gesetzliche Erziehungszeiten, Pflegezeiten für Angehörige sowie Dienstzeitunterbrechungen auf Grund von Krankheiten werden als<br />

Beurlaubungszeiten anerkannt.<br />

Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter können vom Bezirksbereitschaftsleiter beurlaubt werden.<br />

Der Bezirksbereitschaftsleiter und seine Stellvertreter werden vom Landesbereitschaftsleiter beurlaubt.<br />

Der Landesbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter kann durch die Landesbereitschaftsleitung beurlaubt werden.<br />

Die Beurlaubungszeiten gem. Abs. 1 und 2 werden auf die Dienstzeit angerechnet.<br />

Beurlaubungen sind in <strong>der</strong> Personalakte und in <strong>der</strong> Karteikarte/dem Personalbogen zu vermerken.


§ 12 Einsatzfähigkeit und Beendigung <strong>der</strong> Dienstzeit<br />

Für die Durchführung <strong>der</strong> Eingangsuntersuchung, sowie weiterer vorgeschriebener Untersuchungen ist das Mitglied selbst verantwortlich. Werden die<br />

Nachweise nicht erbracht ist davon auszugehen, dass keine Einsatzfähigkeit vorliegt.<br />

Die aktive Mitwirkung an den Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> setzt die entsprechende gesundheitliche Eignung voraus. Hierfür ist das Mitglied selbst<br />

verantwortlich.<br />

Für bestimmte Tätigkeiten sind ärztliche Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Für vom Wehrdienst freigestellte Helfer gelten zusätzlich beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorschriften<br />

§ 13 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

§ 14 Aufbau <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und Arbeitskreise<br />

(1) <strong>Bereitschaften</strong> können aus<br />

a. Fachgruppen<br />

b. Arbeitsgruppen bestehen.<br />

(2) Eine Bereitschaft soll mindestens aus 12 Personen eine Fach- bzw. Arbeitsgruppe aus 4 Personen bestehen.<br />

Fach- und Arbeitsgruppen werden nach ihrem Aufgabenbereich bezeichnet: z.B. Fachgruppe Altenclub, Fachgruppe Behin<strong>der</strong>tenbetreuung, Fachgruppe<br />

Haushaltshilfen, Fachgruppe Krankenhausbesuchsdienst, u.s.w.<br />

Arbeitsgruppen nehmen eine Aufgabe wahr, die zeitlich begrenzt ist. (z.B. Festausschuss)<br />

§ 15 Bezeichnung


§ 16 Leitung<br />

Abkürzungen:<br />

zu 1<br />

a. BLg/AKLg<br />

b. KBlg<br />

c. BBLg<br />

d. LBLg<br />

§ 17 Zusammensetzung <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />

§ 18 Führungs- und Leitungskräfte<br />

§ 19 Aufgaben <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung<br />

Soweit <strong>der</strong> Bereitschaftsleiter seine Tätigkeit nicht wahrnehmen kann, ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Aufgaben durch eine Stellvertretung<br />

wahrgenommen werden.<br />

§ 20 Zusammensetzung <strong>der</strong> Arbeitskreisleitung<br />

§ 21 Aufgaben des Arbeitskreisesleiters<br />

Soweit <strong>der</strong> Arbeitskreisleiter seine Tätigkeit nicht wahrnehmen kann, ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Aufgaben durch eine Stellvertretung<br />

wahrgenommen werden.<br />

§ 22 Zusammensetzung <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />

Der Kreisbereitschaftsleiter wird von seinem Stellvertreter (§ 22 Abs.1b BRK-<strong>Ordnung</strong>) vertreten.


§ 23 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung<br />

zu 2a<br />

Der Kreisbereitschaftsleiter und sein Stellvertreter sind Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes im Kreisverband.<br />

Soweit <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> sein Stellvertreter gem. § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> BRK-Satzung nicht Mitglied des Vorstandes sein kann, nimmt dieses<br />

Recht, für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode, ein weiteres benanntes Mitglied <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung wahr.<br />

Sie können von einem ebenfalls benannten Abwesenheitsvertreter vertreten werden.<br />

§ 24 Bezirksbereitschaftsleitung<br />

zu 2d<br />

Der Bezirksbereitschaftsjugendwart ist bei <strong>der</strong> Höchstzahl zu berücksichtigen.<br />

zu 3a<br />

Der Bezirksbereitschaftsleiter und sein 1. Stellvertreter sind Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes im Bezirksverband.<br />

Soweit <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleiter o<strong>der</strong> sein 1. Stellvertreter gem. § 5 Abs. 6 <strong>der</strong> BRK-Satzung nicht Mitglied des Vorstandes sein kann, nimmt dieses<br />

Recht, für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode, ein weiteres benanntes Mitglied <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung wahr.<br />

Sie können von einem ebenfalls benannten Abwesenheitsvertreter vertreten werden.<br />

§ 25 Aufgaben <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung<br />

zu 2<br />

Die Lehrgruppen müssen analog des § 27 DV gebildet werden.<br />

Der Bezirksbereitschaftsleiter ist verpflichtet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Arbeitstagung mit den Lehrgruppensprechern durchzuführen.<br />

zu 5<br />

Das Recht Veranstaltungen und Einsätze, bei denen mehrere Kreisverbände zusammenwirken, zu leiten kann von <strong>der</strong> Bezirksbereitschaftsleitung auf<br />

einen <strong>der</strong> beteiligten Kreisbereitschaftsleitungen delegiert werden.<br />

§ 26 Landesbereitschaftsleitung<br />

zu 3e<br />

Die Vertretung im Landesvorstand sollte <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleiter und sein 1. Stellvertreter wahrnehmen.


§ 27 Aufgaben <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung<br />

zu 6<br />

Das Recht Veranstaltungen und Einsätze bei denen mehrere Bezirksverbände zusammenwirken zu leiten, kann von <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung auf<br />

einen <strong>der</strong> beteiligten Bezirksbereitschaftsleitungen delegiert werden.<br />

zu 7<br />

Es werden folgende Lehrgruppen gebildet:<br />

LL 1 Personal- und Einsatzmanagement<br />

LL 2 Sanitätsdienst und Notfallmedizin<br />

LL 3 Betreuungsdienst<br />

LL 4 Soziale Arbeit<br />

LL 5 Notfallnachsorge / KIT / SBE<br />

LL 6 Technik und Sicherheit<br />

LL 7 Information und Kommunikation<br />

LL 8 Rettungshunde<br />

LL 9 Recht und Arbeitssicherheit<br />

LL 10 Frühdefibrillation<br />

LL 11 Auskunftswesen<br />

Die Landeslehrgruppensprecher werden auf Vorschlag <strong>der</strong> Lehrgruppen von <strong>der</strong> Landesbereitschaftsleitung für die Dauer <strong>der</strong> Walperiode benannt<br />

Die Landeslehrgruppensprecher haben einmal jährlich zu berichten.<br />

zu 8<br />

Gemäß Ziffer 2.3.4 in Verbindung mit Ziffer 3.1.4 <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> des DRK sind dabei beide Geschlechter gleichberechtigt vertreten.<br />

§ 28 Geschäftsführer <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

Der Geschäftsführer ist an die Geschäftsordnung gebunden und unterstützt<br />

die Landesbereitschaftsleitung bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben.<br />

§ 29 Finanzierung<br />

zu 1<br />

Eine Erstattung <strong>der</strong> Auslagen und Dienstausfälle an die ehrenamtlichen Mitglie<strong>der</strong> kann nur im Umfang <strong>der</strong> Richtlinie zu § 52 Abs.2 <strong>der</strong> Satzung erfolgen.


Der Vorstand des Kreisverbandes hat bei <strong>der</strong> jährlichen Beratung über den Haushalt die benötigten Mittel den <strong>Bereitschaften</strong> bereitzustellen. Der<br />

Kreisbereitschaftsleiter stellt dazu rechtzeitig einen Antrag, aus dem die benötigten Mittel zu ersehen sind.<br />

zu 3<br />

In die Kameradschaftskasse dürfen keine Fremdmittel, d. h. Mittel die nicht persönliche Mittel <strong>der</strong> Bereitschaftsmitglie<strong>der</strong> sind, vereinnahmt werden.<br />

§ 30 Verstöße gegen Rotkreuzpflichten<br />

§ 32 Amtszeit <strong>der</strong> gewählten und bestellten Leitungsgremien<br />

§ 31 Wahlen<br />

§ 33 Schlussbestimmung


Die Bereitschaftsjugend bildet den Nachwuchs <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong>.<br />

§1. Grundsätze <strong>der</strong> Jugendarbeit<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendarbeit wird von jungen Menschen weitgehend mitbestimmt und mitgestaltet.<br />

Die Basis jeglicher Jugendarbeit ist die Kin<strong>der</strong>- und Jugendgruppe, sowie offene Jugendarbeit.<br />

Die Bereitschaftsjugend stellt ein Lernfeld mit bewusstem pädagogischem Anspruch dar und will<br />

- die Entwicklung junger Menschen zu selbstverantwortlichen Personen för<strong>der</strong>n,<br />

- jungen Menschen eine positive Lebenseinstellung vermitteln,<br />

- sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung ermutigen<br />

- und sie zu sozialem Handeln anregen.<br />

Bereits in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendgruppe wird versucht, die Jungmitglie<strong>der</strong> an die Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> heranzuführen.<br />

In <strong>der</strong> offenen Jugendarbeit wird das Interesse von Jugendlichen an <strong>der</strong> Arbeit im Roten Kreuz<br />

geweckt, ohne <strong>der</strong>en sofortige Verpflichtung.<br />

In Gruppenstunden baut <strong>der</strong> einzelne Beziehungen zu den an<strong>der</strong>en auf und man entwickelt sich<br />

gemeinsam zu einer Gruppe.<br />

In einer Gruppe wird ein Wir-Gefühl entwickelt, soziale Rollen werden erlernt und gemeinsame<br />

Interessen und Ziele verfolgt.<br />

Die Bereitschaftsjugend ist im umfassenden Sinne jugendpflegerisch tätig.<br />

Ziel ist es, in <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend den Rotkreuz - Gedanken zu wecken, zu pflegen und in die Tat<br />

umzusetzen, um so Nachwuchs für die <strong>Bereitschaften</strong> zu för<strong>der</strong>n.<br />

Die Arbeit <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend wird getragen von den Grundsätzen des Roten Kreuzes:<br />

Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.<br />

Diese Grundsätze werden durch die Bereitschaftsjugend in folgenden Bereichen verwirklicht:<br />

1.1 Jugendpflegerische Aktivitäten<br />

- Gruppenstunden<br />

- Maßnahmen <strong>der</strong> Jugendbildung<br />

- Maßnahmen <strong>der</strong> Mitarbeiterbildung<br />

- Aufklärung über eigene Gesundheit, Ernährung, Umwelt- und Naturschutz<br />

- Aufklärung über Alkohol und Drogenmissbrauch<br />

- Sport und Wan<strong>der</strong>ungen<br />

- Erholungs- und Freizeitfahrten<br />

- Jugendbegegnungen<br />

- Kin<strong>der</strong>- und Jugendferienprogramm<br />

- Patenschaften<br />

1.2 Aufgaben<br />

- Ausbildung in Erster Hilfe (altersgemäß)<br />

- Betreuung von Kin<strong>der</strong>n<br />

- Umgang mit behin<strong>der</strong>ten und kranken Kin<strong>der</strong>n<br />

- Umgang mit Alten und Körperbehin<strong>der</strong>ten<br />

- Mitwirkung im Sanitätsdienst (siehe Dienstvorschrift)<br />

- Mitwirkung im Rettungsdienst, Krankentransport, Helfer vor Ort und SEG Einsätzen (s. Dv.)<br />

- Katastrophenhilfe ( s. Dv.)<br />

- Mitwirkung bei <strong>der</strong> Mittelbeschaffung<br />

- Blutspendedienst (s. Dv.)<br />

- Schulsanitätsdienst<br />

1


§ 2. Beson<strong>der</strong>e Aspekte <strong>der</strong> Jugendarbeit<br />

- Ferienpädagogischer Aspekt<br />

- Ökologischer Aspekt<br />

- Medienpädagogische Aktivitäten<br />

- Interkulturelle Aktivitäten<br />

2.1 Ferienpädagogischer Aspekt<br />

Jugendarbeit und Freizeit gehören eng zusammen.<br />

Trotz <strong>der</strong> gestiegenen Ansprüche <strong>der</strong> Jugendlichen und <strong>der</strong> kommerziellen Konkurrenz sollen<br />

attraktive freizeit- und ferienpädagogische Konzepte entwickelt werden, die den Prinzipien <strong>der</strong><br />

Jugendarbeit – Offenheit, Freiwilligkeit, Eigentätigkeit, Selbstorganisation- Rechnung tragen.<br />

Unter ferienpädagogischen Aktivitäten sind sowohl ein- und mehrtägige Ferienfahrten, Zeltlager,<br />

Studien- und Begegnungsreisen u.ä. außerhalb des Wohnortes <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen zu<br />

verstehen, als auch Freizeitangebote, Aktionen und Veranstaltungen für Daheimgebliebene am<br />

Wohnort.<br />

Informationen über Freizeitaktivitäten sollen mit den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften ausgetauscht<br />

werden, die Teilnahme sollte für alle Gemeinschaften offen sein.<br />

Wenngleich ferienpädagogische Aktivitäten zunächst <strong>der</strong> physischen und psychischen Erholung<br />

<strong>der</strong> Teilnehmer dienen, sind sie nicht frei von pädagogischen Zielsetzungen.<br />

Vor allem das Zusammensein mit an<strong>der</strong>en jungen Menschen, weg von zu Hause in nicht<br />

alltäglicher Umgebung, schafft Motivation und Möglichkeiten, die positiv in den familiären,<br />

schulischen und beruflichen Alltag zurückwirken.<br />

Das Erlebnis <strong>der</strong> zeitweiligen Trennung von <strong>der</strong> Familie und das Auf - sich – selbst - gestellt sein<br />

ist ein wirksamer Impuls auf dem Weg zum Erkennen eigener Interessen, zum Treffen eigener<br />

Entscheidungen, zum Tragen von Verantwortung und damit ein Schritt in Richtung<br />

Selbständigkeit.<br />

2.2 Ökologischer Aspekt<br />

Gerade in <strong>der</strong> heutigen Zeit ist es von hoher Bedeutung in <strong>der</strong> Jugendarbeit;<br />

eigenverantwortliches, umweltbewusstes Handeln zu för<strong>der</strong>n.<br />

Aus diesem Grund wird im Rahmen <strong>der</strong> unterschiedlichen Aktivitäten <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend <strong>der</strong><br />

eigenständigen Entwicklung von Wissen über Umwelt und Natur beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />

geschenkt.<br />

2.3 Medienpädagogische Aktivitäten<br />

Die Selbstdarstellung und Vorstellung <strong>der</strong> Jugendarbeit in den Medien (lokale Zeitung, Lokalradio,<br />

Verbandszeitungen usw.) ist für die einzelnen Gruppen wichtiger Bestandteil.<br />

Sie dienen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>werbung und zugleich <strong>der</strong> eigenen Motivation.<br />

Die Aktivitäten können sich auf die ständig laufenden Gruppenstunden, das Training usw. o<strong>der</strong> auf<br />

geson<strong>der</strong>t durchgeführte Veranstaltungen beziehen.<br />

2.4 Interkulturelle Aktivitäten<br />

Zu den interkulturellen Aktivitäten gehören die internationalen Begegnungen mit an<strong>der</strong>en Gruppen<br />

und sonstige Ausland- und Studienfahrten.<br />

Kennen- und verstehen lernen an<strong>der</strong>er Kulturen ist hier wichtiger Bestandteil.<br />

2


§ 3. Aufbau<br />

Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> zwischen dem vollendeten sechsten und dem noch nicht vollendeten<br />

achtzehnten Lebensjahr sind Jungmitglie<strong>der</strong> und somit Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend.<br />

3.1 Gruppen<br />

In den <strong>Bereitschaften</strong> werden Kin<strong>der</strong>- und Jugendgruppen gebildet,<br />

offene Jugendtreffs können entstehen.<br />

Eine Gruppe entsteht bei drei o<strong>der</strong> mehr Jungmitglie<strong>der</strong>n innerhalb einer Bereitschaft.<br />

3.2 Gruppenleiter/-in<br />

Der/Die Gruppenleiter/-in leitet seine/ihre Gruppe nach jugendpflegerischen Gesichtspunkten und<br />

gemäß den ihm/ihr übertragenen Aufgaben. Er/Sie ist für die Einhaltung <strong>der</strong> Satzung des BRK , <strong>der</strong><br />

Bereitschaftsjugendordnung und <strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> und Dienstvorschrift <strong>der</strong> BRK-<strong>Bereitschaften</strong><br />

verantwortlich.<br />

Ist nur eine Kin<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Jugendgruppe in einer Bereitschaft vorhanden, gehört <strong>der</strong>/die<br />

Gruppenleiter/-in <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung als Jugendwart an.<br />

Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />

.<br />

Er/sie muss eine abgeschlossene, allgemein anerkannte Jugendleiterausbildung, vorzugsweise<br />

des BRK, nachweisen können.<br />

Die Gruppe gestaltet regelmäßig gemeinsame Aktivitäten im Rahmen <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong><br />

Bereitschaftsjugend. Sie werden mit dem Kreisbereitschaftsjugendwart abgestimmt.<br />

Er/Sie unterstützt den Jugendwart bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nachwuchsarbeit und entwickelt hierzu<br />

Aktivitäten und Programme.<br />

Er/Sie nimmt an allen vorgesehenen Besprechungen und Versammlungen teil und gibt alle<br />

notwendigen Informationen an die Mitglie<strong>der</strong> seiner/ihrer Gruppe weiter.<br />

Für sämtliche <strong>der</strong> Gruppe überlassenen Gegenstände des BRK trägt <strong>der</strong>/die Gruppenleiter/-in die<br />

Verantwortung im Rahmen <strong>der</strong> Dienstpflicht.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in.<br />

3.3 Stellvertretende/-r Gruppenleiter/-in<br />

Er/Sie wird von dem/<strong>der</strong> Gruppenleiter/-in bestellt.<br />

Er/Sie unterstützt den/die Gruppenleiter/-in in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />

Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />

3.4 Wahlen<br />

Der/Die Gruppenleiter/-in wird von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Gruppe ab dem vollendeten 10. Lebensjahr<br />

gewählt. Haben am Tag <strong>der</strong> Wahl in einer Kin<strong>der</strong>gruppe mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> das 10.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet, wird <strong>der</strong>/die Gruppenleiter/-in vom Jugendwart <strong>der</strong> Bereitschaft<br />

bestellt.<br />

3


Gibt es in <strong>der</strong> Bereitschaft keinen Jugendwart, wird <strong>der</strong> /die Gruppenleiter/-in vom<br />

Bereitschaftsleiter eingesetzt, er/sie ist dann gleichzeitig Jugendwart in <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />

Der/Die Gruppenleiter/-in wird für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt.<br />

Er/Sie bestellt seinen/ihren Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />

§ 4. Jugendwart/-in in <strong>der</strong> Bereitschaft<br />

Befinden sich in einer Bereitschaft mehrere Kin<strong>der</strong>- und/o<strong>der</strong> Jugendgruppen, so ist ein/-e<br />

Jugendwart/-in zu wählen.<br />

Gibt es nur eine Kin<strong>der</strong>– o<strong>der</strong> Jugendgruppe in einer Bereitschaft, so ist <strong>der</strong>/die Gruppenleiter/-in<br />

gleichzeitig Jugendwart <strong>der</strong> Bereitschaft.<br />

Er/Sie vertritt die Jugend seiner/ihrer Bereitschaft und gehört <strong>der</strong> Bereitschaftsleitung an.<br />

Er/Sie unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit in <strong>der</strong> Bereitschaft und ist vor allem für die<br />

Nachwuchsarbeit zuständig.<br />

Fachlich untersteht er nicht dem Bereitschaftsleiter.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Nachwuchsarbeit kann er/sie die Bereitschaftsleitung bei <strong>der</strong> Koordination <strong>der</strong> Aus-<br />

und Fortbildung <strong>der</strong> ausbildungsberechtigten Jugendlichen unterstützen.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den Gruppenleitern/-innen und Gruppen seiner/ihrer Bereitschaft.<br />

Er/Sie hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den Gruppenleitern/-innen und<br />

stellvertretenden Gruppenleitern/-innen und den Gruppenmitglie<strong>der</strong>n seiner/ihrer Bereitschaft.<br />

Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />

Informationen an die Gruppenleiter/-innen und den/die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in weiter.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en Rot-Kreuz-Gemeinschaften in seinem/ihrem Gebiet.<br />

Er/Sie trägt für sämtliche <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend in seinem/ihrem örtlichen Bereich überlassenen<br />

Ausrüstungsgegenstände die Verantwortung im Rahmen <strong>der</strong> Dienstpflicht.<br />

Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />

Er/Sie kann eine/-n Stellvertreter/-in bestellen.<br />

4.1 Stellvertretende/-r Jugendwart/-in<br />

Er/Sie kann bei Bedarf von dem/<strong>der</strong> Jugendwart/-in bestellt werden.<br />

Er/Sie unterstützt den/die Jugendwart/-in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />

Er/Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.<br />

4.2 Wahlen<br />

Die Gruppenleiter/-innen und Stellvertreter/-innen wählen den/die Jugendwart/-in <strong>der</strong> Bereitschaft<br />

für den Zeitraum von vier Jahren.<br />

Er/Sie bestellt seinen/ihren Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />

4


§ 5. Kreisbereitschaftsjugendwart/-in<br />

Er/Sie vertritt die Bereitschaftsjugend in dem Kreisverband und gehört dem Kreisausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> an.<br />

Er/Sie unterstützt und koordiniert die Bereitschaftsjugendarbeit, vor allem die Nachwuchsarbeit in dem<br />

Kreisverband und ist für sie zuständig.<br />

Fachlich untersteht er/sie nicht <strong>der</strong> Kreisbereitschaftsleitung.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den Jugendwarten/-innen und Gruppenleitern/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong><br />

in dem Kreisverband.<br />

Er/Sie hat das fachliche Weisung- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Bereitschaftsjugend <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> des Kreisverbandes.<br />

Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />

Informationen an die Jugendwarte/-innen und den/die Bezirksjugendwart/-in weiter.<br />

Er/Sie beruft die Jugendwartversammlung des Kreisverbandes ein.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en RK-Gemeinschaften des Kreisverbandes.<br />

Er/Sie solle mindestens eine Wahlperiode als Jugendwart/-in einer Bereitschaft des Kreisverbandes<br />

tätig gewesen sein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n o<strong>der</strong> Stellvertreter/-in.<br />

5.1 Stellvertretende/-r Kreisbereitschaftsjugendwart/-in<br />

Er/Sie wird von dem/<strong>der</strong> Kreisbereitschaftsjugendwart/-in bestellt.<br />

Er/Sie unterstützt den/die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in in allen Angelegenheiten und vertritt<br />

ihn/sie im Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />

Er/Sie solle mindestens eine Wahlperiode als Jugendwart/-in einer Bereitschaft des<br />

Kreisverbandes tätig gewesen sein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.<br />

5.2 Wahlen<br />

Die Gruppenleiter/-innen und Stellvertreter/-innen, Jugendwarte/-innen und Stellvertreter/-innen<br />

wählen den/die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in für den Zeitraum von vier Jahren.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n o<strong>der</strong> mehrere Stellvertreter/-innen für den gleichen Zeitraum.<br />

5.3 Jugendwartversammlung<br />

Sie setzt sich zusammen aus den Jugendwarten/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und <strong>der</strong>en<br />

Stellvertreter/-innen und dem/<strong>der</strong> Kreisbereitschaftsjugendwart/-in und dessen/<strong>der</strong>en<br />

Stellvertreter/-in.<br />

Interessierte Gruppenleiter/-innen können teilnehmen und/o<strong>der</strong> in Vertretung kommen.<br />

Sie dient dem Informationsfluss in beide Richtungen und gibt Anregungen an die Jugendwarte/innen.<br />

Sie wird von dem/<strong>der</strong> Kreisbereitschaftsjugendwart/-in einberufen und sollte mindestens einmal im<br />

Vierteljahr stattfinden.<br />

5


5.4 Jugendkoordinationsausschuss auf Kreisverbandsebene<br />

Der/Die Kreisbereitschaftsjugendwart/-in vertritt die Bereitschaftsjugend im Jugendkoordinationsausschuss<br />

auf Kreisebene.<br />

Der Jugendkoordinationsausschuss dient dem Informationsfluss zwischen den Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendgruppen <strong>der</strong> RK-Gemeinschaften und koordiniert gemeinschaftsübergreifende Aktivitäten<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendarbeit, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Maßnahmen <strong>der</strong> Jugendbildung und<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiterbildung.<br />

§ 6. Bezirksjugendwart/-in<br />

Er/Sie vertritt die Bereitschaftsjugend in dem Bezirksverband und gehört dem Bezirksausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Bereitschaften</strong> an.<br />

Er/Sie unterstützt und koordiniert die Bereitschaftsjugendarbeit, vor allem die Nachwuchsarbeit in dem<br />

Bezirksverband und ist für sie verantwortlich.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den Kreisbereitschaftsjugendwarten/-innen des Bezirksverbandes und<br />

hat das fachliche Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend<br />

des Bezirksverbandes.<br />

Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />

Informationen an die Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen und an den/die Landesjugendwart/-in<br />

weiter.<br />

Er/sie beruft die Kreisbereitschaftsjugendwartversammlung des Bezirkes ein.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften des Bezirkverbandes.<br />

Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss mindestens<br />

18 Jahre alt sein.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in.<br />

6.1 Stellvertretende/-r Bezirksjugendwart/-in<br />

Er/Sie wird von dem/<strong>der</strong> Bezirksjugendwart/-in bestellt.<br />

Er/Sie unterstützt den/die Bezirksjugendwart/-in in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />

Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss<br />

mindestens 18 Jahre alt sein.<br />

6.2 Wahlen<br />

Die Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/-innen wählen den/die Bezirksjugendwart/-in<br />

für einen Zeitraum von vier Jahren.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />

6.3 Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen Versammlung<br />

Sie setzt sich zusammen aus den Kreisbereitschaftsjugendwarten/-innen und <strong>der</strong>en<br />

Stellvertretern/-innen und dem/<strong>der</strong> Bezirksjugendwart/-in mit Stellvertreter/-in.<br />

6


Sie dient dem Informationsfluss in beide Richtungen und gibt Anregungen an die<br />

Kreisbereitschaftsjugendwarte/-innen.<br />

Sie wird von dem/<strong>der</strong> Bezirksjugendwart/-in einberufen und tagt mindestens alle zwei Jahre.<br />

6.4 Jugendkoordinationsausschuss auf Bezirksebene<br />

Der/Die Bezirksjugendwart/-in vertritt die Bereitschaftsjugend im Jugendkoordinationsausschuss<br />

auf Bezirksebene.<br />

§ 7. Landesjugendwart/-in<br />

Er/Sie vertritt die Bereitschaftsjugend.<br />

Er/Sie gehört dem Landesausschuss <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> an.<br />

Er/Sie unterstützt und koordiniert die Bereitschaftsjugendarbeit, vor allem die Nachwuchsarbeit auf<br />

Landesebene und ist für sie verantwortlich.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den Bezirksjugendwarten/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> und hat das<br />

fachliche Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bereitschaftsjugend.<br />

Er/Sie nimmt an vorgesehenen Besprechungen und Veranstaltungen teil und gibt alle notwendigen<br />

Informationen an die Bezirksjugendwarte/-innen <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> weiter.<br />

Er/Sie beruft die Bezirksjugendwarteversammlung ein.<br />

Er/Sie hält engen Kontakt zu den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften auf Landesebene.<br />

Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss mindestens<br />

18 Jahre alt sein.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in.<br />

7.1 Stellvertretende/-r Landesjugendwart/-in<br />

Er/Sie wird vom Landesjugendwart/-in bestellt.<br />

Er/Sie unterstützt den/die Landesjugendwart in allen Angelegenheiten und vertritt ihn/sie im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfall mit allen Rechten und Pflichten.<br />

Er/Sie sollte Erfahrung als Führungskraft in <strong>der</strong> Jugendarbeit des BRK haben und muss<br />

mindestens 18Jahre alt sein.<br />

7.2 Wahlen<br />

Die Bezirksjugendwarte/-innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/-innen wählen den/die Landesjugendwart/in<br />

für einen Zeitraum von vier Jahren.<br />

Er/Sie bestellt eine/-n Stellvertreter/-in für den gleichen Zeitraum.<br />

7.3 Bezirksjugendwarte/-innen Versammlung<br />

Sie setzt sich zusammen aus den Bezirksjugendwarten/-innen und <strong>der</strong>en Stellvertretern/-innen und<br />

dem/<strong>der</strong> Landesjugendwart/-in und dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreter/-in.<br />

Sie dient dem Informationsaustausch in beide Richtungen und gibt Anregungen an die<br />

Bezirksjugendwarte/-innen.<br />

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Sie wird von dem/<strong>der</strong> Landesjugendwart/-in einberufen und tagt mindestens alle zwei Jahre.<br />

7.4 Jugendkoordinationsausschuss auf Landesebene<br />

Der/Die Landesjugendwart/-in vertritt die Bereitschaftsjugend im Jugendkoordinationsausschuss<br />

auf Landesebene.<br />

§ 8. Finanzierung<br />

Die Jugendarbeit <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> finanziert sich aus Mitteln <strong>der</strong> BRK <strong>Bereitschaften</strong> <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Kreis- und Bezirksverbände und des Landesverbandes. Hierüber wird eine eigene Rechnung geführt.<br />

Alle Einnahmen und Ausgaben bei Aktionen, Veranstaltungen und Spenden sind von den<br />

Jugendwarte/-innen über den/die Bereitschaftsleiter/-in mit <strong>der</strong> zuständigen BRK- Geschäftsstelle<br />

abzurechnen.<br />

§ 9. Ausbildung<br />

Die Ausbildung <strong>der</strong> Leitungskräfte in <strong>der</strong> Jugendarbeit <strong>der</strong> <strong>Bereitschaften</strong> richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Ausbildungsordnung des BRK und wird mit den an<strong>der</strong>en Gemeinschaften abgeglichen und koordiniert.<br />

Die fachliche Ausbildung von Jugendlichen kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen<br />

werden.<br />

§ 10. Bekleidung<br />

Jedes Jungmitglied hat Anrecht auf Stellung einer Dienstbekleidung, näheres regelt die Einsatz- und<br />

Dienstbekleidungsordnung.<br />

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