MEIN GESUNDES MAGAZIN - Arbeitskreis Gesundheit eV
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„Prüfung der Notwendigkeit der Reha“ gewinnt<br />
das ärztliche Gutachten immer mehr<br />
an Gewicht. Geprüft werden im Antragsverfahren<br />
Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsfähigkeit,<br />
Rehabilitationspotential, Rehabilita -<br />
tions prog nose und Rehabilitationsziel. Zu diesen<br />
vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />
(MDK) aufgestellten Prüfungskriterien<br />
sollte das ärztliche Gutachten Stellung nehmen.<br />
Wunsch- und Wahlrecht<br />
Der Gesetzgeber verlangt vom Kostenträger,<br />
die berechtigten Wünsche des Versicherten<br />
zu berücksichtigen. Informieren Sie sich vor<br />
Beantragung der Maßnahme rechtzeitig darüber,<br />
welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung<br />
behandelt und Ihren sonstigen Wünschen<br />
nach Lage, Ausstattung und Service entspricht.<br />
Eine Übersicht von Rehakliniken finden<br />
Sie in unserem umfangreichen Nachschlagewerk<br />
„Rehabilitationskliniken stellen sich vor“<br />
oder auf unserem Internetauftritt unter www.<br />
arbeitskreis-gesundheit.de.<br />
Richten Sie Ihr Augenmerk besonders darauf,<br />
dass die ausgewählte Klinik von unabhängiger<br />
Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen,<br />
regelmäßig überprüften Qualitätsstandards<br />
therapiert. Informationen hierüber erhalten Sie<br />
entweder über die Homepage der Klinik im Internet<br />
oder durch einen einfachen Anruf bei<br />
der Klinik.<br />
Ablehnung – wie weiter<br />
Die Ablehnung ergeht als schriftlicher Bescheid.<br />
Gegen diesen Bescheid muss in aller<br />
Regel in einer Frist von einem Monat ab Erhalt<br />
schriftlich Widerspruch eingelegt werden. An<br />
wen der Widerspruch zu richten ist, können<br />
Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Ablehnung<br />
entnehmen. Sie finden sie meist am Ende<br />
des Schreibens. Wichtig: Nur ein rechtzeitiger<br />
Widerspruch verhindert den rechtskräftigen<br />
Abschluss des Antragsverfahrens.<br />
Vorsicht ist geboten bei einer Ablehung der<br />
beantragten Maßnahme mit einfachem Schreiben<br />
an den Patienten (statt einem Bescheid),<br />
Quelle: Lsantilli - Fotolia<br />
welches den Patienten im Unklaren lässt, wie<br />
er gegen die unberechtigte Ablehnung vorgehen<br />
kann. Verlangen Sie in diesem Fall vom<br />
Kostenträger einen Bescheid, gegen den Sie<br />
dann im Falle der Ablehnung Widerspruch einlegen.<br />
Einen Widerspruch müssen Sie begründen.<br />
Bei der Begründung sollten Sie wiederum die<br />
Hilfe des verordnenden Arztes in Anspruch<br />
nehmen. So werden Rehamaßnahmen beispielsweise<br />
oft „nach Aktenlage“ abgelehnt.<br />
Das bedeutet, dass der Kostenträger nur danach<br />
entscheidet, was im Antrag und dem<br />
Arztgutachten steht. Oft ist es aber sinnvoll,<br />
dass ein Arzt vom medizinischen Dienst der<br />
Krankenkassen (MDK) mit dem Patienten direkt<br />
spricht und ihn untersucht. Während dieser<br />
Vorstellung beim ärztlichen Dienst haben<br />
Sie nochmals die Gelegenheit, die Dringlichkeit<br />
und Notwendigkeit der Behandlung zu schildern.<br />
In diesem Fall ist eine Vorstellung beim<br />
REHA RATGEBER<br />
medizinischen Dienst häufig sinnvoll. In vielen<br />
Fällen bekommen Sie schon auf Grund Ihres<br />
Widerspruchs die Rehabilitationsmaßnahme.<br />
Für den Fall, dass der Kostenträger auch nach<br />
Widerspruch die beantragte Maßnahme ablehnt,<br />
steht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht<br />
offen. Auch hier ist eine Frist von einem<br />
Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides<br />
einzuhalten. Das zuständige<br />
Gericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.<br />
Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht<br />
nicht an. Außerdem gehen die<br />
Gutachter- und Sachverständigenkosten in der<br />
Regel zu Lasten der Staatskasse.<br />
Anwaltszwang besteht in der ersten und zweiten<br />
Instanz vor dem Sozialgericht nicht. Dennoch<br />
empfiehlt sich eine Vertretung durch einen<br />
Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten gehen<br />
jedoch zu Ihren Lasten, sofern Sie den Prozess<br />
verlieren und nicht über eine Rechtschutzversicherung<br />
verfügen. ■<br />
Quelle: Robert Kneschke -Fotolia<br />
Quelle: PhotoSG - Fotolia<br />
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