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MEIN GESUNDES MAGAZIN - Arbeitskreis Gesundheit eV

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„Prüfung der Notwendigkeit der Reha“ gewinnt<br />

das ärztliche Gutachten immer mehr<br />

an Gewicht. Geprüft werden im Antragsverfahren<br />

Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsfähigkeit,<br />

Rehabilitationspotential, Rehabilita -<br />

tions prog nose und Rehabilitationsziel. Zu diesen<br />

vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />

(MDK) aufgestellten Prüfungskriterien<br />

sollte das ärztliche Gutachten Stellung nehmen.<br />

Wunsch- und Wahlrecht<br />

Der Gesetzgeber verlangt vom Kostenträger,<br />

die berechtigten Wünsche des Versicherten<br />

zu berücksichtigen. Informieren Sie sich vor<br />

Beantragung der Maßnahme rechtzeitig darüber,<br />

welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung<br />

behandelt und Ihren sonstigen Wünschen<br />

nach Lage, Ausstattung und Service entspricht.<br />

Eine Übersicht von Rehakliniken finden<br />

Sie in unserem umfangreichen Nachschlagewerk<br />

„Rehabilitationskliniken stellen sich vor“<br />

oder auf unserem Internetauftritt unter www.<br />

arbeitskreis-gesundheit.de.<br />

Richten Sie Ihr Augenmerk besonders darauf,<br />

dass die ausgewählte Klinik von unabhängiger<br />

Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen,<br />

regelmäßig überprüften Qualitätsstandards<br />

therapiert. Informationen hierüber erhalten Sie<br />

entweder über die Homepage der Klinik im Internet<br />

oder durch einen einfachen Anruf bei<br />

der Klinik.<br />

Ablehnung – wie weiter<br />

Die Ablehnung ergeht als schriftlicher Bescheid.<br />

Gegen diesen Bescheid muss in aller<br />

Regel in einer Frist von einem Monat ab Erhalt<br />

schriftlich Widerspruch eingelegt werden. An<br />

wen der Widerspruch zu richten ist, können<br />

Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Ablehnung<br />

entnehmen. Sie finden sie meist am Ende<br />

des Schreibens. Wichtig: Nur ein rechtzeitiger<br />

Widerspruch verhindert den rechtskräftigen<br />

Abschluss des Antragsverfahrens.<br />

Vorsicht ist geboten bei einer Ablehung der<br />

beantragten Maßnahme mit einfachem Schreiben<br />

an den Patienten (statt einem Bescheid),<br />

Quelle: Lsantilli - Fotolia<br />

welches den Patienten im Unklaren lässt, wie<br />

er gegen die unberechtigte Ablehnung vorgehen<br />

kann. Verlangen Sie in diesem Fall vom<br />

Kostenträger einen Bescheid, gegen den Sie<br />

dann im Falle der Ablehnung Widerspruch einlegen.<br />

Einen Widerspruch müssen Sie begründen.<br />

Bei der Begründung sollten Sie wiederum die<br />

Hilfe des verordnenden Arztes in Anspruch<br />

nehmen. So werden Rehamaßnahmen beispielsweise<br />

oft „nach Aktenlage“ abgelehnt.<br />

Das bedeutet, dass der Kostenträger nur danach<br />

entscheidet, was im Antrag und dem<br />

Arztgutachten steht. Oft ist es aber sinnvoll,<br />

dass ein Arzt vom medizinischen Dienst der<br />

Krankenkassen (MDK) mit dem Patienten direkt<br />

spricht und ihn untersucht. Während dieser<br />

Vorstellung beim ärztlichen Dienst haben<br />

Sie nochmals die Gelegenheit, die Dringlichkeit<br />

und Notwendigkeit der Behandlung zu schildern.<br />

In diesem Fall ist eine Vorstellung beim<br />

REHA RATGEBER<br />

medizinischen Dienst häufig sinnvoll. In vielen<br />

Fällen bekommen Sie schon auf Grund Ihres<br />

Widerspruchs die Rehabilitationsmaßnahme.<br />

Für den Fall, dass der Kostenträger auch nach<br />

Widerspruch die beantragte Maßnahme ablehnt,<br />

steht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht<br />

offen. Auch hier ist eine Frist von einem<br />

Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides<br />

einzuhalten. Das zuständige<br />

Gericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht<br />

nicht an. Außerdem gehen die<br />

Gutachter- und Sachverständigenkosten in der<br />

Regel zu Lasten der Staatskasse.<br />

Anwaltszwang besteht in der ersten und zweiten<br />

Instanz vor dem Sozialgericht nicht. Dennoch<br />

empfiehlt sich eine Vertretung durch einen<br />

Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten gehen<br />

jedoch zu Ihren Lasten, sofern Sie den Prozess<br />

verlieren und nicht über eine Rechtschutzversicherung<br />

verfügen. ■<br />

Quelle: Robert Kneschke -Fotolia<br />

Quelle: PhotoSG - Fotolia<br />

<strong>MEIN</strong> <strong>GESUNDES</strong> <strong>MAGAZIN</strong> 33

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