Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Schaubild 11: Weiterentwicklung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag ■ Heute setzt der Anspruch auf den Kinderzuschlag unter anderem voraus, dass das anrechenbare Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, also den elterlichen Bedarf deckt (EMin = B). Der Anspruch entfällt, sobald das anrechenbare Einkommen der Eltern die Höchsteinkommensgrenze übersteigt. Eltern haben also Bedarf der Kinder Bedarf der Eltern Alleine durch eine Neufassung dieser restriktiven Anspruchsvoraussetzungen könnten viele Haushalte mit Kindern aus der Hilfebedürftigkeit herausgeführt werden. Erforderlich wären vor allem folgende Änderungen – immer unter der Voraussetzung, dass durch die Zuschlagsgewährung Hilfebedürftigkeit überwunden wird: 1. Das Erreichen der Mindesteinkommensgrenze wird als Anspruchsvoraussetzung gestrichen – Eltern hätten auch dann Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn sie ihren eigenen Bedarf nicht vollständig decken können. 2. Eine Kürzung des Kinderzuschlags setzt allerdings – wie heute – erst ein, wenn das anrechenbare Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze um 10 Euro übersteigt. nur innerhalb des Einkommensintervalls zwischen EMin und EMax Anspruch auf den Zuschlag. Eine weitere konstitutive Anspruchsvoraussetzung ist die Überwindung der SGB-II-Hilfebedürftigkeit infolge der Gewährung des Kinderzuschlags. {{ K Max } } B E Min maximaler Kinderzuschlag anrechenbares Einkommen der Eltern E Max 3. Die Höchsteinkommensgrenze entfällt, so dass der Kinderzuschlag alleine aufgrund der Kürzungsvorschriften mit steigendem anrechenbaren Elterneinkommen langsam ›ausläuft‹. Nur so lässt sich der ›Rückfall‹ in die SGB-II-Hilfebedürftigkeit verhindern, sobald das anrechenbare Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteigt. Ergebnis wäre eine Verminderung der Zahl der Hilfebedürftigen wie auch eine im Einzelfall deutliche Senkung der bedarfsdeckenden Bruttoentgeltschwellen für Haushalte mit Kindern. 51

52 Zahlen, Daten, Fakten

Schaubild 11: Weiterentwicklung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />

für den Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

■ Heute setzt <strong>der</strong> Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag unter<br />

an<strong>der</strong>em voraus, dass das anrechenbare Einkommen<br />

<strong>der</strong> Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, also den<br />

elterlichen Bedarf deckt (EMin = B). Der Anspruch entfällt,<br />

sobald das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> Eltern die<br />

Höchsteinkommensgrenze übersteigt. Eltern haben also<br />

Bedarf <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

Bedarf <strong>der</strong> Eltern<br />

Alleine durch eine Neufassung dieser restriktiven<br />

Anspruchsvoraussetzungen könnten viele Haushalte mit<br />

Kin<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit herausgeführt werden.<br />

Erfor<strong>der</strong>lich wären vor allem folgende Än<strong>der</strong>ungen – immer<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass durch die Zuschlagsgewährung<br />

Hilfebedürftigkeit überwunden wird:<br />

1. Das Erreichen <strong>der</strong> Mindesteinkommensgrenze wird<br />

als Anspruchsvoraussetzung gestrichen – Eltern hätten<br />

auch dann Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag, wenn sie<br />

ihren eigenen Bedarf nicht vollständig decken können.<br />

2. Eine Kürzung des Kin<strong>der</strong>zuschlags setzt allerdings –<br />

wie heute – erst ein, wenn das anrechenbare Einkommen<br />

<strong>der</strong> Eltern die Mindesteinkommensgrenze um<br />

10 Euro übersteigt.<br />

nur innerhalb des Einkommensintervalls zwischen EMin und EMax Anspruch auf den Zuschlag. Eine weitere konstitutive<br />

Anspruchsvoraussetzung ist die Überwindung<br />

<strong>der</strong> SGB-II-Hilfebedürftigkeit infolge <strong>der</strong> Gewährung des<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlags.<br />

{{ K Max<br />

} }<br />

B<br />

E Min<br />

maximaler<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

anrechenbares<br />

Einkommen <strong>der</strong> Eltern<br />

E Max<br />

3. Die Höchsteinkommensgrenze entfällt, so dass <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag alleine aufgrund <strong>der</strong> Kürzungsvorschriften<br />

mit steigendem anrechenbaren Elterneinkommen<br />

langsam ›ausläuft‹. Nur so lässt sich <strong>der</strong> ›Rückfall‹ in<br />

die SGB-II-Hilfebedürftigkeit verhin<strong>der</strong>n, sobald das<br />

anrechenbare<br />

Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteigt.<br />

Ergebnis wäre eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Hilfebedürftigen<br />

wie auch eine im Einzelfall deutliche Senkung <strong>der</strong><br />

bedarfsdeckenden Bruttoentgeltschwellen für Haushalte mit<br />

Kin<strong>der</strong>n.<br />

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