Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Schaubild 9: Bedarfsdeckende Bruttoschwellen<br />
Ehepaar mit drei Kin<strong>der</strong>n ab 14 Jahre – <strong>Bremen</strong> (Stadt)<br />
2.250<br />
2.150<br />
2.050<br />
1.950<br />
1.850<br />
1.750<br />
1.650<br />
1.550<br />
1.450<br />
1.350<br />
1.250<br />
1. Schwelle<br />
2. Schwelle<br />
gelt deutlich höher als <strong>bei</strong> Ehepaaren 26 – ausschlaggebend<br />
ist <strong>der</strong> progressive Einkommensteuertarif.<br />
Zur Deckung des gleichen SGB-II-<br />
Bedarfs ist <strong>bei</strong> Steuerklasse I ein höheres<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt erfor<strong>der</strong>lich als <strong>bei</strong> Verheirateten<br />
(Steuerklasse III). Bei unverheirateten<br />
Paaren mit Kin<strong>der</strong>n sind auch die ›Sprünge‹<br />
<strong>bei</strong> den Bruttoentgeltschwellen sehr viel<br />
stärker ausgeprägt: So steigt das bedarfsdeckende<br />
Bruttoentgelt für <strong>Bremen</strong> <strong>bei</strong>spielsweise<br />
<strong>bei</strong> einem Paar mit einem Kind um über<br />
400 Euro, sobald das Kind das 14. Lebensjahr<br />
vollendet; <strong>bei</strong> zwei Kin<strong>der</strong>n steigt diese<br />
Schwelle sogar um fast 900 Euro, sobald das<br />
jüngste Kind das 14. Lebensjahr vollendet.<br />
Noch gravieren<strong>der</strong> ist dieser Sprung mit über<br />
1.300 Euro <strong>bei</strong> drei Kin<strong>der</strong>n, sobald das dritte<br />
Kind 14 Jahre alt wird. Bei zwei Verdiensten<br />
sind <strong>der</strong>artige Sprünge nur <strong>bei</strong> (Ehe-) Paaren<br />
mit einem Kind zu verzeichnen.<br />
3. Schwelle<br />
Bei einem Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt von 1.709 Euro<br />
erreichen die Eltern die Mindesteinkommensgrenze<br />
des § 6a BKGG und haben damit Anspruch<br />
auf einen Gesamtkin<strong>der</strong>zuschlag von 420 Euro<br />
(1. Schwelle). Mit ihrem auf den SGB-II-Bedarf<br />
anrechenbaren Einkommen (Nettoentgelt, Kin<strong>der</strong>geld,<br />
Wohngeld und Kin<strong>der</strong>zuschlag) überschreitet<br />
<strong>der</strong> Haushalt von da an die Schwelle zur Hilfebedürftigkeit.<br />
Ab einem Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt von<br />
2.385 Euro übersteigt das anrechenbare Einkommen<br />
<strong>der</strong> Eltern allerdings die Höchsteinkommensgrenze<br />
des § 6a BKGG – <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
entfällt und Hilfebedürftigkeit tritt wie<strong>der</strong> ein<br />
(2. Schwelle). Erst ab einem Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
in Höhe von 2.599 Euro wird Hilfebedürftigkeit<br />
nach SGB II erneut und endgültig überwunden<br />
(3. Schwelle).<br />
SGB II-Bedarf<br />
anrechenbares Einkommen<br />
Nettoar<strong>bei</strong>tsentgeld<br />
Zudem bewirkt die Anspruchskonstruktion des<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlags, dass es <strong>bei</strong> Haushalten mit<br />
Kin<strong>der</strong>n nicht den bedarfsdeckenden Bruttoar<strong>bei</strong>tslohn<br />
gibt. Sobald das anrechenbare<br />
Einkommen <strong>der</strong> Eltern den elternspezifischen<br />
Bedarf um den maximalen (Gesamt-) Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
übersteigt (Höchsteinkommensgrenze)<br />
entfällt <strong>der</strong> Zuschlag – allerdings ohne die<br />
Gewähr, dass mit dem verbleibenden Einkommen<br />
Hilfebedürftigkeit weiterhin überwunden<br />
wird (vgl. Schaubild 9). 27<br />
26 Bei zwei gleich hohen Verdiensten sind die Bruttoschwellen<br />
hingegen identisch – Steuerklassen IV/IV <strong>bei</strong>m Ehepaar und<br />
Steuerklassen I/I <strong>bei</strong> einem unverheirateten Paar.<br />
27 In den Fällen, in denen die Einkommensstrecke zwischen<br />
1. und 2. Schwelle 100 Euro (brutto) nicht übersteigt, weisen<br />
die Tabellen 13 und 14 die 3. Schwelle als bedarfsdeckendes<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt aus.<br />
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