Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />
Schaubild 7:<br />
Der Erwerbstätigenfreibetrag<br />
Ar<strong>bei</strong>t soll sich ›lohnen‹. Deshalb sieht das SGB II einen<br />
Erwerbstätigenfreibetrag vor, <strong>der</strong> nicht auf den Bedarf<br />
angerechnet wird und damit jedem Erwerbstätigen ein<br />
verfügbares Einkommen garantiert, das oberhalb<br />
seines SGB-II-Bedarfs liegt. Wer ar<strong>bei</strong>tet, hat also immer<br />
mehr ›in <strong>der</strong> Tasche‹ als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> nicht ar<strong>bei</strong>tet.<br />
Je<strong>der</strong> erwerbstätige Hilfebedürftige kann von seinem<br />
monatlichen Bruttoar<strong>bei</strong>tseinkommen zunächst einmal<br />
pauschal 100 Euro für ›Werbungskosten‹ im weiteren<br />
Sinne absetzen; beträgt das Bruttoeinkommen mehr als<br />
400 Euro, kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht<br />
prozentualer Freibetrag<br />
Pauschale 100 €<br />
maximaler Freibetrag<br />
Obwohl aus dem Bruttoentgelt abgeleitet, handelt es<br />
sich <strong>bei</strong> dem Erwerbstätigenfreibetrag in <strong>der</strong> Wirkung um<br />
eine Nettogröße, um die das verfügbare Einkommen<br />
<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft den SGB-II-Bedarf übersteigt.<br />
Eine weitere (deutliche) Erhöhung des anrechnungsfreien<br />
Hinzuverdienstes, wie sie gelegentlich gefor<strong>der</strong>t wird,<br />
stößt – unter Beibehaltung des gegenwärtigen Fürsorgeniveaus<br />
– schnell an finanzielle Grenzen, denn jede<br />
werden, sofern tatsächliche höhere Aufwendungen anfallen<br />
und nachgewiesen werden. Daneben sind von dem<br />
Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 100 Euro<br />
übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, 20<br />
Prozent und von dem Teil des monatlichen Bruttoeinkommens,<br />
das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200<br />
Euro beträgt (sind Kin<strong>der</strong> vorhanden gilt eine Grenze von<br />
1.500 Euro), 10 Prozent anrechnungsfrei. Für Bruttoeinkommensteile,<br />
die oberhalb <strong>der</strong> Höchstgrenzen von<br />
1.200 Euro beziehungsweise 1.500 Euro liegen, gibt es<br />
keinen weiteren Freibetrag mehr.<br />
mit Kind 310 €<br />
ohne Kind 280 €<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
100 Euro 500 Euro 1.200 Euro 1.500 Euro<br />
Erhöhung des Erwerbstätigenfreibetrages erweitert<br />
automatisch den Kreis <strong>der</strong> Alg-II-Berechtigten, weil auch<br />
bislang nicht hilfebedürftige Personen (-gruppen) unter<br />
den Erwerbstätigen infolge eines höheren Absetzbetrages<br />
mit ihrem (dadurch geringeren) verbleibenden anrechenbaren<br />
Einkommen unter die Bedarfsschwelle des SGB II<br />
rutschen würden und damit Anspruch auf aufstockende<br />
Leistungen hätten.