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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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40<br />

Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />

Schaubild 7:<br />

Der Erwerbstätigenfreibetrag<br />

Ar<strong>bei</strong>t soll sich ›lohnen‹. Deshalb sieht das SGB II einen<br />

Erwerbstätigenfreibetrag vor, <strong>der</strong> nicht auf den Bedarf<br />

angerechnet wird und damit jedem Erwerbstätigen ein<br />

verfügbares Einkommen garantiert, das oberhalb<br />

seines SGB-II-Bedarfs liegt. Wer ar<strong>bei</strong>tet, hat also immer<br />

mehr ›in <strong>der</strong> Tasche‹ als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> nicht ar<strong>bei</strong>tet.<br />

Je<strong>der</strong> erwerbstätige Hilfebedürftige kann von seinem<br />

monatlichen Bruttoar<strong>bei</strong>tseinkommen zunächst einmal<br />

pauschal 100 Euro für ›Werbungskosten‹ im weiteren<br />

Sinne absetzen; beträgt das Bruttoeinkommen mehr als<br />

400 Euro, kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht<br />

prozentualer Freibetrag<br />

Pauschale 100 €<br />

maximaler Freibetrag<br />

Obwohl aus dem Bruttoentgelt abgeleitet, handelt es<br />

sich <strong>bei</strong> dem Erwerbstätigenfreibetrag in <strong>der</strong> Wirkung um<br />

eine Nettogröße, um die das verfügbare Einkommen<br />

<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft den SGB-II-Bedarf übersteigt.<br />

Eine weitere (deutliche) Erhöhung des anrechnungsfreien<br />

Hinzuverdienstes, wie sie gelegentlich gefor<strong>der</strong>t wird,<br />

stößt – unter Beibehaltung des gegenwärtigen Fürsorgeniveaus<br />

– schnell an finanzielle Grenzen, denn jede<br />

werden, sofern tatsächliche höhere Aufwendungen anfallen<br />

und nachgewiesen werden. Daneben sind von dem<br />

Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 100 Euro<br />

übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, 20<br />

Prozent und von dem Teil des monatlichen Bruttoeinkommens,<br />

das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200<br />

Euro beträgt (sind Kin<strong>der</strong> vorhanden gilt eine Grenze von<br />

1.500 Euro), 10 Prozent anrechnungsfrei. Für Bruttoeinkommensteile,<br />

die oberhalb <strong>der</strong> Höchstgrenzen von<br />

1.200 Euro beziehungsweise 1.500 Euro liegen, gibt es<br />

keinen weiteren Freibetrag mehr.<br />

mit Kind 310 €<br />

ohne Kind 280 €<br />

Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

100 Euro 500 Euro 1.200 Euro 1.500 Euro<br />

Erhöhung des Erwerbstätigenfreibetrages erweitert<br />

automatisch den Kreis <strong>der</strong> Alg-II-Berechtigten, weil auch<br />

bislang nicht hilfebedürftige Personen (-gruppen) unter<br />

den Erwerbstätigen infolge eines höheren Absetzbetrages<br />

mit ihrem (dadurch geringeren) verbleibenden anrechenbaren<br />

Einkommen unter die Bedarfsschwelle des SGB II<br />

rutschen würden und damit Anspruch auf aufstockende<br />

Leistungen hätten.

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