22.10.2012 Aufrufe

Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

38<br />

Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />

3.2 Bestimmung <strong>der</strong> bedarfsdeckenden<br />

Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />

Auf Basis <strong>der</strong> ausgewiesenen Hartz-IV-Bedarfe<br />

geht es nunmehr um die Bestimmung jener<br />

Schwelle des Bruttolohns, ab <strong>der</strong> keine Hilfebedürftigkeit<br />

nach SGB II mehr gegeben ist.<br />

Hieraus muss sich unter Abzug von direkten<br />

Steuern und Sozialabgaben sowie unter Berücksichtigung<br />

des Freibetrages für Erwerbstätige<br />

und unter Hinzurechnung von Transferzahlungen<br />

wie etwa Wohngeld, Kin<strong>der</strong>geld,<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag o<strong>der</strong> Leistungen nach dem<br />

Unterhaltsvorschussgesetz ein Nettoeinkommen<br />

ergeben, das mindestens <strong>der</strong> Summe<br />

für eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II entspricht.<br />

Die folgenden Berechnungen gehen hier<strong>bei</strong><br />

von einem beziehungsweise zwei gleich hohen<br />

Erwerbseinkommen pro Bedarfsgemeinschaft<br />

aus und unterstellen, dass – abgesehen von<br />

den genannten Sozialtransfers – keine weiteren<br />

anrechenbaren Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />

vorliegen. Die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft entsprechen<br />

denen <strong>der</strong> jeweils vergleichbaren<br />

SGB-II-Bedarfsgemeinschaft. Zum Verständnis<br />

<strong>der</strong> Berechnungen sind zunächst einige Erläuterungen<br />

zum Erwerbstätigen-Freibetrag,<br />

zum Kin<strong>der</strong>zuschlag sowie zu eventuellen<br />

Unterhaltsvorschussleistungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3.2.1 Freibetrag <strong>bei</strong> Erwerbstätigkeit<br />

Durch das Freibetragsneuregelungsgesetz<br />

vom 14. August 2005 wurden die vom Erwerbseinkommen<br />

eines SGB-II-Hilfebedürftigen<br />

absetzbaren Beträge gegenüber dem bis<br />

dahin geltenden Recht erhöht. Die Höhe des<br />

Absetzbetrages (Betrag nach § 11 Abs. 2 Ziff.<br />

6 SGB II plus Betrag nach § 30 SGB II) richtet<br />

sich seit Oktober 2005 <strong>bei</strong> Einkommen aus<br />

abhängiger Beschäftigung ausschließlich nach<br />

<strong>der</strong> Höhe des Bruttolohns sowie – für Einkommen<br />

von mehr als 1.200 Euro und bis 1.500<br />

Euro – danach, ob <strong>der</strong> Hilfebedürftige mindestens<br />

ein min<strong>der</strong>jähriges Kind hat, beziehungsweise<br />

mit mindestens einem min<strong>der</strong>jährigen<br />

Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt. Die maximale<br />

Höhe des Freibetrages beläuft sich <strong>bei</strong><br />

Erwerbstätigen ohne Kin<strong>der</strong> auf 280 Euro und<br />

<strong>bei</strong> Erwerbstätigen mit mindestens einem<br />

Kind auf 310 Euro monatlich. Obwohl aus <strong>der</strong><br />

Höhe des Bruttoentgelts abgeleitet, handelt es<br />

sich <strong>bei</strong> dem Erwerbstätigenfreibetrag um<br />

eine Nettogröße, um die das verfügbare Einkommen<br />

<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft den SGB-II-<br />

Bedarf übersteigt. Wer einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgeht, hat also immer ein höheres verfügbares<br />

Einkommen als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> nicht<br />

ar<strong>bei</strong>tet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!