Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />
3.2 Bestimmung <strong>der</strong> bedarfsdeckenden<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />
Auf Basis <strong>der</strong> ausgewiesenen Hartz-IV-Bedarfe<br />
geht es nunmehr um die Bestimmung jener<br />
Schwelle des Bruttolohns, ab <strong>der</strong> keine Hilfebedürftigkeit<br />
nach SGB II mehr gegeben ist.<br />
Hieraus muss sich unter Abzug von direkten<br />
Steuern und Sozialabgaben sowie unter Berücksichtigung<br />
des Freibetrages für Erwerbstätige<br />
und unter Hinzurechnung von Transferzahlungen<br />
wie etwa Wohngeld, Kin<strong>der</strong>geld,<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag o<strong>der</strong> Leistungen nach dem<br />
Unterhaltsvorschussgesetz ein Nettoeinkommen<br />
ergeben, das mindestens <strong>der</strong> Summe<br />
für eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II entspricht.<br />
Die folgenden Berechnungen gehen hier<strong>bei</strong><br />
von einem beziehungsweise zwei gleich hohen<br />
Erwerbseinkommen pro Bedarfsgemeinschaft<br />
aus und unterstellen, dass – abgesehen von<br />
den genannten Sozialtransfers – keine weiteren<br />
anrechenbaren Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />
vorliegen. Die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft entsprechen<br />
denen <strong>der</strong> jeweils vergleichbaren<br />
SGB-II-Bedarfsgemeinschaft. Zum Verständnis<br />
<strong>der</strong> Berechnungen sind zunächst einige Erläuterungen<br />
zum Erwerbstätigen-Freibetrag,<br />
zum Kin<strong>der</strong>zuschlag sowie zu eventuellen<br />
Unterhaltsvorschussleistungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.2.1 Freibetrag <strong>bei</strong> Erwerbstätigkeit<br />
Durch das Freibetragsneuregelungsgesetz<br />
vom 14. August 2005 wurden die vom Erwerbseinkommen<br />
eines SGB-II-Hilfebedürftigen<br />
absetzbaren Beträge gegenüber dem bis<br />
dahin geltenden Recht erhöht. Die Höhe des<br />
Absetzbetrages (Betrag nach § 11 Abs. 2 Ziff.<br />
6 SGB II plus Betrag nach § 30 SGB II) richtet<br />
sich seit Oktober 2005 <strong>bei</strong> Einkommen aus<br />
abhängiger Beschäftigung ausschließlich nach<br />
<strong>der</strong> Höhe des Bruttolohns sowie – für Einkommen<br />
von mehr als 1.200 Euro und bis 1.500<br />
Euro – danach, ob <strong>der</strong> Hilfebedürftige mindestens<br />
ein min<strong>der</strong>jähriges Kind hat, beziehungsweise<br />
mit mindestens einem min<strong>der</strong>jährigen<br />
Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt. Die maximale<br />
Höhe des Freibetrages beläuft sich <strong>bei</strong><br />
Erwerbstätigen ohne Kin<strong>der</strong> auf 280 Euro und<br />
<strong>bei</strong> Erwerbstätigen mit mindestens einem<br />
Kind auf 310 Euro monatlich. Obwohl aus <strong>der</strong><br />
Höhe des Bruttoentgelts abgeleitet, handelt es<br />
sich <strong>bei</strong> dem Erwerbstätigenfreibetrag um<br />
eine Nettogröße, um die das verfügbare Einkommen<br />
<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft den SGB-II-<br />
Bedarf übersteigt. Wer einer Erwerbstätigkeit<br />
nachgeht, hat also immer ein höheres verfügbares<br />
Einkommen als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> nicht<br />
ar<strong>bei</strong>tet.