22.10.2012 Aufrufe

Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

30<br />

Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />

4. Durchschnittlich abzusetzen<strong>der</strong> Betrag<br />

nach § 82 Abs. 3 SGB XII<br />

Als erhöhendes ›Einkommen‹ des Lohnabstandshaushalt<br />

ist schließlich noch ein durchschnittlich<br />

abzusetzen<strong>der</strong> Betrag nach § 82<br />

Abs. 3 SGB XII (Absetzbetrag für Erwerbseinkommen)<br />

zu berücksichtigen. Der Personenkreis<br />

des SGB XII gehört allerdings definitionsgemäß<br />

zu den im Sinne des SGB II nicht<br />

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen; es handelt<br />

sich hauptsächlich um ältere Menschen und<br />

um Kin<strong>der</strong> unter 15 Jahre. Dieser Personenkreis<br />

dürfte nur zu einem sehr kleinen Anteil<br />

und in lediglich geringem Umfang Einkommen<br />

aus Erwerbstätigkeit erzielen (Beispiel: <strong>der</strong><br />

14-jährige Zeitungsjunge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nebenverdienst<br />

des [Früh-] Rentners). Da empirische<br />

Daten fehlen, gehen die Berechnungen im<br />

Folgenden von einem Durchschnittsbetrag in<br />

Höhe von 30 Euro aus.<br />

Demnach ergibt sich für den Sozialhilfe-<br />

Haushalt das in Tabelle 2 ausgewiesene ›Lohnabstandseinkommen‹<br />

in Höhe von 1.982 Euro:<br />

Tabelle 2: ›Lohnabstandseinkommen‹<br />

des Sozialhilfe-Haushalts<br />

1. Regelsätze 1<br />

1.287 €<br />

2. Kosten <strong>der</strong> Unterkunft 635 €<br />

3. Leistungen für einmalige Bedarfe 30 €<br />

4. Erwerbseinkommens-Freibetrag 30 €<br />

5. SGB-XII-Vergleichseinkommen 1.982 €<br />

1 Darunter Kin<strong>der</strong>-Regelsatz in Höhe von 64,44 Prozent des Eck-Regelsatzes;<br />

<strong>bei</strong> einem Kin<strong>der</strong>-Regelsatz in Höhe von 61,33 Prozent<br />

betrüge die Regelsatz-Summe 1.257 Euro und das Vergleichseinkommen<br />

des Sozialhilfe-Haushalts beliefe sich auf 1.952 Euro.<br />

Das gesetzliche Lohnabstandsgebot wäre<br />

also eingehalten, wenn das Nettoeinkommen<br />

eines vergleichbaren Erwerbstätigen-Haushalts<br />

das des Sozialhilfe-Haushalts um – im Extremfall<br />

– einen Euro übersteigt, sich also auf<br />

mindestens 1.983 Euro beliefe. Dies ist <strong>bei</strong><br />

einem Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt von mindestens<br />

1.669 Euro <strong>der</strong> Fall. Ab dieser Bruttoentgelt-<br />

Schwelle übersteigt das verfügbare Nettoeinkommen<br />

des Erwerbstätigen-Haushalts das<br />

›Lohnabstandseinkommen‹ des Sozialhilfe-<br />

Haushalts.<br />

Tabelle 3: Mindest-›Lohnabstandseinkommen‹<br />

des Erwerbstätigen-Haushalts<br />

1. Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt 1<br />

2. Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt 2<br />

3. Kin<strong>der</strong>geld 3<br />

4. Wohngeld 4<br />

5. Nettoeinkommen 5<br />

1.669 €<br />

1.312 €<br />

462 €<br />

209 €<br />

1.983 €<br />

1 einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen<br />

2 <strong>bei</strong> einem KV-Beitragssatz von 13,3 Prozent<br />

3 pro Kind 154 Euro<br />

4 fiktiver Wohngeldanspruch auf Basis einer Kaltmiete von 540 Euro<br />

5 Das Nettoeinkommen liegt um 1 Euro oberhalb des<br />

SGB-XII-Vergleichseinkommens.<br />

Bereits an dieser Stelle muss allerdings auf<br />

folgenden Sachverhalt hingewiesen werden:<br />

Die Einhaltung des gesetzlichen Lohnabstandsgebots<br />

in Höhe von nur einem Euro<br />

bedeutet nicht, dass <strong>der</strong> erwerbstätige<br />

(Grenz-) ›Lohnabstandshaushalt‹, <strong>bei</strong> dessen<br />

Einkommensbestimmung es sich lediglich um<br />

eine rein fiktiv berechnete Messgröße nach<br />

SGB XII handelt, damit auch aus <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

nach SGB II herausfiele. Im Gegenteil:<br />

Der erwerbstätige (Grenz-) Vergleichshaushalt<br />

ist leistungsberechtigt nach SGB II<br />

(vgl. Tabelle 4).<br />

Ursächlich für die Hilfebedürftigkeit des<br />

erwerbstätigen ›Lohnabstandshaushaltes‹ sind<br />

zum einen <strong>der</strong> Erwerbstätigenfreibetrag, <strong>der</strong><br />

deutlich höher liegt, als <strong>der</strong> im Rahmen des<br />

Lohnabstandsgebots nach SGB XII anzusetzende<br />

Einkommensfreibetrag (§ 82 Abs. 3 SGB<br />

XII), sowie zum an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> lediglich fiktive<br />

Wohngeldanspruch, <strong>der</strong> <strong>bei</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

nach SGB XII beziehungsweise SGB II rechtlich<br />

nicht besteht, da die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung vom Träger <strong>der</strong> Fürsorge übernommen<br />

werden.<br />

Der erwerbstätige (Grenz-) Vergleichshaushalt<br />

gehört auch nicht zum Berechtigtenkreis<br />

für den Kin<strong>der</strong>zuschlag (nach § 6a Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz),<br />

da das nach SGB II anrechenbare<br />

Einkommen <strong>der</strong> Eltern (1.002 Euro)<br />

den elternspezifischen Bedarf 14 um 15 Euro<br />

unterschreitet. Voraussetzung für die Gewährung<br />

des Kin<strong>der</strong>zuschlags aber ist, dass<br />

das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> Eltern mindestens<br />

den elternspezifischen Bedarf deckt,<br />

<strong>der</strong> Haushalt also ›nur‹ wegen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!