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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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28<br />

Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />

Im ersten Fall dürften für das Abstandsgebot<br />

nur unter 15-jährige Kin<strong>der</strong>, im zweiten Fall<br />

müssten auch 15-jährige und ältere Kin<strong>der</strong><br />

berücksichtigt werden. Bei <strong>der</strong> Durchschnittsbildung<br />

ergäben sich demzufolge unterschiedlich<br />

hohe Kin<strong>der</strong>regelsätze: Im ersten Fall<br />

(Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 15. Lebensjahr)<br />

betrüge <strong>der</strong> durchschnittliche Kin<strong>der</strong>regelsatz<br />

61,33 Prozent 10 des Eckregelsatzes, im<br />

zweiten Fall (Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr) 64,44 Prozent 11 des Eckregelsatzes.<br />

Der rechnerische Regelsatz pro Kind<br />

betrüge im ersten Fall 212 Euro und im<br />

zweiten Fall 222 Euro. Bezogen auf die für<br />

das Abstandsgebot maßgebende Regelsatz-<br />

Summe beläuft sich die Differenz zwischen<br />

<strong>bei</strong>den Berechnungsvarianten auf 30 Euro.<br />

2. Durchschnittsbeträge für die Kosten<br />

<strong>der</strong> Unterkunft und Heizung (KdU)<br />

Neben <strong>der</strong> Regelsatzsumme sind die Durchschnittsbeträge<br />

<strong>der</strong> Leistungen nach § 29<br />

SGB XII – das sind Unterkunft und Heizung –<br />

zu berücksichtigen. Abgesicherte statistische<br />

Daten liegen für das Land <strong>Bremen</strong> <strong>der</strong>zeit<br />

nicht vor. Die Berechnungen unterstellen<br />

10 Entspricht 14/15 á 60 Prozent des Eckregelsatzes<br />

+ 1/15 á 80 Prozent des Eckregelsatzes.<br />

11 Entspricht 14/18 á 60 Prozent des Eckregelsatzes<br />

+ 4/18 á 80 Prozent des Eckregelsatzes.<br />

12 Das Statistische Landesamt <strong>Bremen</strong> weist für die Stadt <strong>Bremen</strong><br />

(31.12.2004) im Rahmen <strong>der</strong> laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

außerhalb von Einrichtungen für Ehepaare mit drei und<br />

mehr Kin<strong>der</strong>n eine anerkannte Bruttokaltmiete in Höhe von durchschnittlich<br />

553 Euro aus. Zwar dürften die Mieten seither auch<br />

für den hier relevanten Haushaltstyp gestiegen sein – an<strong>der</strong>erseits<br />

umfasst <strong>der</strong> ausgewiesene Durchschnitt auch Sozialhilfe-<br />

Haushalte mit mehr als fünf Personen und zudem dürfte <strong>der</strong> auf<br />

das Land bezogene Durchschnitt aufgrund des niedrigeren Mietniveaus<br />

in Bremerhaven insgesamt niedriger anzusetzen sein.<br />

13 Einer Son<strong>der</strong>erhebung des Statistischen Bundesamtes für das<br />

Jahr 1991 zufolge beliefen sich die durchschnittlichen einmaligen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe in Relation zum jeweiligen Regelsatz<br />

daher im Folgenden eine monatliche Kaltmiete<br />

(einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 540<br />

Euro 12 und Heizkosten in Höhe von 95 Euro.<br />

3. Durchschnittsbeträge für<br />

einmalige Bedarfe<br />

An<strong>der</strong>s als nach <strong>der</strong> Systematik des Bundessozialhilfegesetzes<br />

umfassen die Regelsätze<br />

des SGB XII auch pauschal Leistungen für<br />

fast sämtliche einmalige Bedarfssituationen.<br />

Diese Leistungen konnten früher einzeln<br />

beantragt werden. Dies ist jetzt nur noch in<br />

den folgenden drei Fällen vorgesehen für:<br />

Erstausstattungen für die Wohnung<br />

einschließlich Haushaltsgeräten,<br />

Erstausstattungen für Bekleidung <strong>bei</strong><br />

Schwangerschaft und Geburt sowie<br />

mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen<br />

<strong>der</strong> schulrechtlichen Bestimmungen.<br />

Abgesicherte Daten über die Höhe <strong>der</strong><br />

Durchschnittsbeträge <strong>der</strong> einmaligen<br />

Leis-tungen (nach § 31 SGB XII) liegen<br />

zurzeit nicht vor. Die Berechnungen<br />

gehen von einem Betrag in Höhe von<br />

30 Euro aus. 13<br />

auf 16 Prozent für Haushaltsvorstände, 17 Prozent für erwachsene<br />

Haushaltsmitglie<strong>der</strong> und 20 Prozent für Kin<strong>der</strong> (vgl.<br />

S. Bechtold, W. Bihler, D. Deininger: Einmalige Leistungen <strong>der</strong><br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 BSHG im Jahr 1991, in:<br />

Wirtschaft und Statistik Nr. 2/1993, S. 113 ff.). Bei einem<br />

BSHG-Eckregelsatz für das Land <strong>Bremen</strong> von 296 Euro (Ende<br />

2004) ergaben sich danach für den Lohnabstands-Haushalt<br />

einmalige Leistungen in Höhe von monatlich 203 Euro. Der<br />

Eckregelsatz des SGB XII (345 Euro) <strong>bei</strong>nhaltet diese Leistungen<br />

bis auf die genannten Ausnahmen, so dass für den Lohnabstandshaushalt<br />

ein rechnerischer Betrag für einmalige Leistungen<br />

in Höhe von 23 Euro verbliebe. Es muss allerdings darauf<br />

hingewiesen werden, dass die Schätzung des durchschnittlichen<br />

Betrages für einmalige Leistungen nach § 31 SGB XII mit großer<br />

Unsicherheit behaftet ist, da sich die Empfängerstruktur <strong>der</strong><br />

›Rest‹-Sozialhilfe des SGB XII stark von <strong>der</strong> des früheren BSHG<br />

unterscheidet.

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