Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />
Im ersten Fall dürften für das Abstandsgebot<br />
nur unter 15-jährige Kin<strong>der</strong>, im zweiten Fall<br />
müssten auch 15-jährige und ältere Kin<strong>der</strong><br />
berücksichtigt werden. Bei <strong>der</strong> Durchschnittsbildung<br />
ergäben sich demzufolge unterschiedlich<br />
hohe Kin<strong>der</strong>regelsätze: Im ersten Fall<br />
(Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 15. Lebensjahr)<br />
betrüge <strong>der</strong> durchschnittliche Kin<strong>der</strong>regelsatz<br />
61,33 Prozent 10 des Eckregelsatzes, im<br />
zweiten Fall (Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr) 64,44 Prozent 11 des Eckregelsatzes.<br />
Der rechnerische Regelsatz pro Kind<br />
betrüge im ersten Fall 212 Euro und im<br />
zweiten Fall 222 Euro. Bezogen auf die für<br />
das Abstandsgebot maßgebende Regelsatz-<br />
Summe beläuft sich die Differenz zwischen<br />
<strong>bei</strong>den Berechnungsvarianten auf 30 Euro.<br />
2. Durchschnittsbeträge für die Kosten<br />
<strong>der</strong> Unterkunft und Heizung (KdU)<br />
Neben <strong>der</strong> Regelsatzsumme sind die Durchschnittsbeträge<br />
<strong>der</strong> Leistungen nach § 29<br />
SGB XII – das sind Unterkunft und Heizung –<br />
zu berücksichtigen. Abgesicherte statistische<br />
Daten liegen für das Land <strong>Bremen</strong> <strong>der</strong>zeit<br />
nicht vor. Die Berechnungen unterstellen<br />
10 Entspricht 14/15 á 60 Prozent des Eckregelsatzes<br />
+ 1/15 á 80 Prozent des Eckregelsatzes.<br />
11 Entspricht 14/18 á 60 Prozent des Eckregelsatzes<br />
+ 4/18 á 80 Prozent des Eckregelsatzes.<br />
12 Das Statistische Landesamt <strong>Bremen</strong> weist für die Stadt <strong>Bremen</strong><br />
(31.12.2004) im Rahmen <strong>der</strong> laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
außerhalb von Einrichtungen für Ehepaare mit drei und<br />
mehr Kin<strong>der</strong>n eine anerkannte Bruttokaltmiete in Höhe von durchschnittlich<br />
553 Euro aus. Zwar dürften die Mieten seither auch<br />
für den hier relevanten Haushaltstyp gestiegen sein – an<strong>der</strong>erseits<br />
umfasst <strong>der</strong> ausgewiesene Durchschnitt auch Sozialhilfe-<br />
Haushalte mit mehr als fünf Personen und zudem dürfte <strong>der</strong> auf<br />
das Land bezogene Durchschnitt aufgrund des niedrigeren Mietniveaus<br />
in Bremerhaven insgesamt niedriger anzusetzen sein.<br />
13 Einer Son<strong>der</strong>erhebung des Statistischen Bundesamtes für das<br />
Jahr 1991 zufolge beliefen sich die durchschnittlichen einmaligen<br />
Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe in Relation zum jeweiligen Regelsatz<br />
daher im Folgenden eine monatliche Kaltmiete<br />
(einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 540<br />
Euro 12 und Heizkosten in Höhe von 95 Euro.<br />
3. Durchschnittsbeträge für<br />
einmalige Bedarfe<br />
An<strong>der</strong>s als nach <strong>der</strong> Systematik des Bundessozialhilfegesetzes<br />
umfassen die Regelsätze<br />
des SGB XII auch pauschal Leistungen für<br />
fast sämtliche einmalige Bedarfssituationen.<br />
Diese Leistungen konnten früher einzeln<br />
beantragt werden. Dies ist jetzt nur noch in<br />
den folgenden drei Fällen vorgesehen für:<br />
Erstausstattungen für die Wohnung<br />
einschließlich Haushaltsgeräten,<br />
Erstausstattungen für Bekleidung <strong>bei</strong><br />
Schwangerschaft und Geburt sowie<br />
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen<br />
<strong>der</strong> schulrechtlichen Bestimmungen.<br />
Abgesicherte Daten über die Höhe <strong>der</strong><br />
Durchschnittsbeträge <strong>der</strong> einmaligen<br />
Leis-tungen (nach § 31 SGB XII) liegen<br />
zurzeit nicht vor. Die Berechnungen<br />
gehen von einem Betrag in Höhe von<br />
30 Euro aus. 13<br />
auf 16 Prozent für Haushaltsvorstände, 17 Prozent für erwachsene<br />
Haushaltsmitglie<strong>der</strong> und 20 Prozent für Kin<strong>der</strong> (vgl.<br />
S. Bechtold, W. Bihler, D. Deininger: Einmalige Leistungen <strong>der</strong><br />
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 BSHG im Jahr 1991, in:<br />
Wirtschaft und Statistik Nr. 2/1993, S. 113 ff.). Bei einem<br />
BSHG-Eckregelsatz für das Land <strong>Bremen</strong> von 296 Euro (Ende<br />
2004) ergaben sich danach für den Lohnabstands-Haushalt<br />
einmalige Leistungen in Höhe von monatlich 203 Euro. Der<br />
Eckregelsatz des SGB XII (345 Euro) <strong>bei</strong>nhaltet diese Leistungen<br />
bis auf die genannten Ausnahmen, so dass für den Lohnabstandshaushalt<br />
ein rechnerischer Betrag für einmalige Leistungen<br />
in Höhe von 23 Euro verbliebe. Es muss allerdings darauf<br />
hingewiesen werden, dass die Schätzung des durchschnittlichen<br />
Betrages für einmalige Leistungen nach § 31 SGB XII mit großer<br />
Unsicherheit behaftet ist, da sich die Empfängerstruktur <strong>der</strong><br />
›Rest‹-Sozialhilfe des SGB XII stark von <strong>der</strong> des früheren BSHG<br />
unterscheidet.