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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Übersicht 1:<br />

Das Lohnabstandsgebot des SGB XII<br />

§ 28 Abs. 4 SGB XII<br />

›Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass <strong>bei</strong> Haushaltsgemeinschaften<br />

von Ehepaaren mit drei Kin<strong>der</strong>n die<br />

Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen <strong>der</strong> Leistungen<br />

nach den §§ 29* und 31** und unter Berücksichtigung<br />

eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages<br />

nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen<br />

Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelten unterer Lohn- und<br />

Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger<br />

Zahlungen zuzüglich Kin<strong>der</strong>geld und Wohngeld in einer<br />

entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden<br />

vollzeitbeschäftigten Person bleiben.‹<br />

Als Vergleichshaushalt ist für das Lohnabstandsgebot<br />

eine Haushaltsgemeinschaft von<br />

Ehepaaren mit drei Kin<strong>der</strong>n heranzuziehen.<br />

Hier<strong>bei</strong> sind <strong>bei</strong> dem Einkommensvergleich die<br />

in Schaubild 5 aufgeführten Einkommensarten<br />

zu berücksichtigen. Über die eventuelle erfor<strong>der</strong>liche<br />

Höhe des Abstandes zwischen <strong>bei</strong>den<br />

Einkommenssummen enthält das gesetzliche<br />

Lohnabstandsgebot keine Angaben.<br />

Somit muss die Abstandsnorm als erfüllt gelten,<br />

sofern das Einkommen des Erwerbstätigen-Haushalts<br />

das Einkommen des Sozialhilfe-Haushalts<br />

übersteigt – und sei es nur um<br />

einen Euro.<br />

Als Einkommen werden <strong>bei</strong>m Sozialhilfe-<br />

Haushalt folgende Größen berücksichtigt:<br />

1. Regelsatz-Summe<br />

Der Regelsatz für die Eltern beträgt in <strong>Bremen</strong><br />

für den Haushaltsvorstand 345 Euro und für<br />

dessen Ehegatten 276 Euro; für ein Ehepaar<br />

sind dies zusammen 621 Euro. Die Regelsatzhöhe<br />

für die Kin<strong>der</strong> richtet sich nach <strong>der</strong>en<br />

Alter und beträgt für Kin<strong>der</strong> bis zur Vollendung<br />

des 14. Lebensjahres 60 Prozent des Eckregelsatzes,<br />

das sind 207 Euro, und ab Voll-<br />

§<br />

§ 82 Abs. 3 SGB XII<br />

›Bei <strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung<br />

im Alter und <strong>bei</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung ist ferner ein Betrag<br />

in Höhe von 30 vom Hun<strong>der</strong>t des Einkommens aus selbständiger<br />

und nichtselbständiger Tätigkeit <strong>der</strong> Leistungsberechtigten<br />

abzusetzen. Abweichend von Satz 1 ist<br />

<strong>bei</strong> einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes<br />

zuzüglich 25 vom Hun<strong>der</strong>t des diesen Betrag übersteigenden<br />

Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten<br />

Fällen ein an<strong>der</strong>er als in Satz 1 festgelegter Betrag<br />

vom Einkommen abgesetzt werden.‹<br />

* Unterkunft und Heizung<br />

**einmalige Bedarfe<br />

endung des 14. Lebensjahres 80 Prozent<br />

des Eckregelsatzes, das sind 276 Euro.<br />

Da das gesetzliche Lohnabstandsgebot hinsichtlich<br />

des Alters <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> keinerlei Vorgaben<br />

macht – die Summe <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>regelsätze<br />

beträgt mindestens 621 Euro (alle Kin<strong>der</strong><br />

unter 14 Jahre) und höchstens 828 Euro (alle<br />

Kin<strong>der</strong> 14 Jahre o<strong>der</strong> älter) –, ist für die<br />

Operationalisierung des Lohnabstandsgebots<br />

von einem (fiktiven) Durchschnittsalter auszugehen,<br />

also von einem gewichteten Kin<strong>der</strong>regelsatz.<br />

Offen bleibt da<strong>bei</strong> die Frage, bis zu<br />

welchem Alter Kin<strong>der</strong> überhaupt zu berücksichtigen<br />

sind. Diese Frage stellt sich aus<br />

dem oben bereits angeführten Grund: Gehört<br />

<strong>der</strong> hier zugrunde gelegten Haushaltsgemeinschaft<br />

mindestens ein Kind im Alter von 15<br />

o<strong>der</strong> mehr Jahren an und ist dieses Kind<br />

erwerbsfähig im Sinne des SGB II, so fällt die<br />

gesamte Bedarfsgemeinschaft ab Vollendung<br />

des 15. Lebensjahres des Kindes in den<br />

Rechtskreis des SGB II. Nur für den wenig<br />

realitätsnahen Fall, dass die über 14-jährigen<br />

Kin<strong>der</strong> des Lohnabstandshaushalts durchweg<br />

nicht erwerbsfähig sind, verbliebe <strong>der</strong> Vergleichshaushalt<br />

im Rechtskreis des SGB XII.<br />

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