Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Übersicht 1:<br />
Das Lohnabstandsgebot des SGB XII<br />
§ 28 Abs. 4 SGB XII<br />
›Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass <strong>bei</strong> Haushaltsgemeinschaften<br />
von Ehepaaren mit drei Kin<strong>der</strong>n die<br />
Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen <strong>der</strong> Leistungen<br />
nach den §§ 29* und 31** und unter Berücksichtigung<br />
eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages<br />
nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen<br />
Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelten unterer Lohn- und<br />
Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger<br />
Zahlungen zuzüglich Kin<strong>der</strong>geld und Wohngeld in einer<br />
entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden<br />
vollzeitbeschäftigten Person bleiben.‹<br />
Als Vergleichshaushalt ist für das Lohnabstandsgebot<br />
eine Haushaltsgemeinschaft von<br />
Ehepaaren mit drei Kin<strong>der</strong>n heranzuziehen.<br />
Hier<strong>bei</strong> sind <strong>bei</strong> dem Einkommensvergleich die<br />
in Schaubild 5 aufgeführten Einkommensarten<br />
zu berücksichtigen. Über die eventuelle erfor<strong>der</strong>liche<br />
Höhe des Abstandes zwischen <strong>bei</strong>den<br />
Einkommenssummen enthält das gesetzliche<br />
Lohnabstandsgebot keine Angaben.<br />
Somit muss die Abstandsnorm als erfüllt gelten,<br />
sofern das Einkommen des Erwerbstätigen-Haushalts<br />
das Einkommen des Sozialhilfe-Haushalts<br />
übersteigt – und sei es nur um<br />
einen Euro.<br />
Als Einkommen werden <strong>bei</strong>m Sozialhilfe-<br />
Haushalt folgende Größen berücksichtigt:<br />
1. Regelsatz-Summe<br />
Der Regelsatz für die Eltern beträgt in <strong>Bremen</strong><br />
für den Haushaltsvorstand 345 Euro und für<br />
dessen Ehegatten 276 Euro; für ein Ehepaar<br />
sind dies zusammen 621 Euro. Die Regelsatzhöhe<br />
für die Kin<strong>der</strong> richtet sich nach <strong>der</strong>en<br />
Alter und beträgt für Kin<strong>der</strong> bis zur Vollendung<br />
des 14. Lebensjahres 60 Prozent des Eckregelsatzes,<br />
das sind 207 Euro, und ab Voll-<br />
§<br />
§ 82 Abs. 3 SGB XII<br />
›Bei <strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung<br />
im Alter und <strong>bei</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung ist ferner ein Betrag<br />
in Höhe von 30 vom Hun<strong>der</strong>t des Einkommens aus selbständiger<br />
und nichtselbständiger Tätigkeit <strong>der</strong> Leistungsberechtigten<br />
abzusetzen. Abweichend von Satz 1 ist<br />
<strong>bei</strong> einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes<br />
zuzüglich 25 vom Hun<strong>der</strong>t des diesen Betrag übersteigenden<br />
Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten<br />
Fällen ein an<strong>der</strong>er als in Satz 1 festgelegter Betrag<br />
vom Einkommen abgesetzt werden.‹<br />
* Unterkunft und Heizung<br />
**einmalige Bedarfe<br />
endung des 14. Lebensjahres 80 Prozent<br />
des Eckregelsatzes, das sind 276 Euro.<br />
Da das gesetzliche Lohnabstandsgebot hinsichtlich<br />
des Alters <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> keinerlei Vorgaben<br />
macht – die Summe <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>regelsätze<br />
beträgt mindestens 621 Euro (alle Kin<strong>der</strong><br />
unter 14 Jahre) und höchstens 828 Euro (alle<br />
Kin<strong>der</strong> 14 Jahre o<strong>der</strong> älter) –, ist für die<br />
Operationalisierung des Lohnabstandsgebots<br />
von einem (fiktiven) Durchschnittsalter auszugehen,<br />
also von einem gewichteten Kin<strong>der</strong>regelsatz.<br />
Offen bleibt da<strong>bei</strong> die Frage, bis zu<br />
welchem Alter Kin<strong>der</strong> überhaupt zu berücksichtigen<br />
sind. Diese Frage stellt sich aus<br />
dem oben bereits angeführten Grund: Gehört<br />
<strong>der</strong> hier zugrunde gelegten Haushaltsgemeinschaft<br />
mindestens ein Kind im Alter von 15<br />
o<strong>der</strong> mehr Jahren an und ist dieses Kind<br />
erwerbsfähig im Sinne des SGB II, so fällt die<br />
gesamte Bedarfsgemeinschaft ab Vollendung<br />
des 15. Lebensjahres des Kindes in den<br />
Rechtskreis des SGB II. Nur für den wenig<br />
realitätsnahen Fall, dass die über 14-jährigen<br />
Kin<strong>der</strong> des Lohnabstandshaushalts durchweg<br />
nicht erwerbsfähig sind, verbliebe <strong>der</strong> Vergleichshaushalt<br />
im Rechtskreis des SGB XII.<br />
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