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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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16<br />

Prekäre Beschäftigung<br />

Schaubild:<br />

Niedriglohn – Kombilohn – Mindestlohn<br />

Der Kreis <strong>der</strong> SGB-II-Berechtigten umfasst neben Langzeiterwerbslosen<br />

auch Niedriglöhner und reicht – <strong>bei</strong> größeren<br />

Bedarfsgemeinschaften und insbeson<strong>der</strong>e nur einem<br />

Ar<strong>bei</strong>tseinkommen – bis in den Bereich <strong>der</strong> Normalver-<br />

Freibetrag <strong>bei</strong> Erwerbstätigkeit<br />

(§§ 11, 30 SGB II)<br />

■ mit Rechtsanspruch<br />

■ unbefristet<br />

■ erfasst werden bislang ar<strong>bei</strong>tslose<br />

und bereits beschäftigte Hilfebedürftige<br />

gleichermaßen<br />

Da das SGB II auf die Bedarfsgemeinschaft abhebt, hat<br />

nicht je<strong>der</strong> (individuelle) Niedriglohn sogleich Hilfebedürftigkeit<br />

des Haushalts zur Folge – umgekehrt schützt aber<br />

auch nicht je<strong>der</strong> ›Normal‹-Verdienst per se eine Bedarfsgemeinschaft<br />

vor Armut im Sinne des SGB II. Ein gesetzlicher<br />

Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro o<strong>der</strong> 8 Euro die Stunde<br />

könnte viele (vollzeitbeschäftigte) Niedriglöhner aus <strong>der</strong><br />

Kombi-Einkommen<br />

Mindestlohn-Effekt<br />

Niedriglöhner<br />

Kombi-Lohn<br />

›Basis-Modell‹<br />

Alg II<br />

■ mit Rechtsanspruch<br />

■ unbefristet<br />

■ erfasst werden<br />

ar<strong>bei</strong>tslose und<br />

beschäftigte Hilfebedürftige<br />

gleichermaßen<br />

›on top‹<br />

+<br />

SGB-II-Hilfebedürftigkeit<br />

diener hinein. Insofern existiert mit <strong>der</strong> das Erwerbseinkommen<br />

aufstockenden Grundsicherung für Ar<strong>bei</strong>tsuchende<br />

bereits ein flächendeckendes und unbefristetes Kombilohn-<br />

Modell (exakter: Kombi-Einkommen).<br />

}<br />

Verbunden mit <strong>der</strong> Verpflichtung, jede<br />

zumutbare Ar<strong>bei</strong>t (bis 30 Prozent<br />

unterhalb des ortsüblichen Lohns) o<strong>der</strong><br />

auch Pflichtar<strong>bei</strong>t (›Ein-Euro-Jobs‹) anzunehmen.<br />

Eine Ablehnung ohne wichtigen<br />

Grund hat drastische Sanktionen zur<br />

Folge.<br />

Einstiegsgeld<br />

(§ 29 SGB II)<br />

■ reine Ermessensleistung<br />

(ob, wie lange, wie hoch)<br />

■ befristet (max. 24 Monate)<br />

■ erfasst werden nur zuvor ar<strong>bei</strong>tslose<br />

Hilfebedürftige<br />

Hilfebedürftigkeit herausführen – dies gilt allerdings nicht<br />

für jeden Einzelfall und auch nicht für heute bereits hilfebedürftige<br />

›Normal‹-Verdiener. Denn <strong>der</strong>en Hilfebedürftigkeit<br />

ist in <strong>der</strong> Regel nicht auf zu geringe Löhne, son<strong>der</strong>n<br />

auf die Größe <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (und zu geringe<br />

o<strong>der</strong> sogar entfallende Transferleistungen wie Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

o<strong>der</strong> Wohngeld) zurückzuführen.<br />

›Normal‹-Verdiener‹

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