22.10.2012 Aufrufe

Elektronische Signatur Version 1.0 Oktober 2007 - APV

Elektronische Signatur Version 1.0 Oktober 2007 - APV

Elektronische Signatur Version 1.0 Oktober 2007 - APV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>APV</strong>-Empfehlung: <strong>Elektronische</strong> <strong>Signatur</strong>en, <strong>Version</strong> <strong>1.0</strong><br />

In der AMWHV, die Ende 2006 die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV) abgelöst hat, wird an<br />

wenigen Stellen eine „Unterschrift“ oder ein „Unterzeichnen“ gefordert. Eine Übersicht zeigt Tab. 1 (eine ausführliche Auf -<br />

listung der entsprechenden Textpassagen findet sich im Anhang, Tabelle 1).<br />

Tab. 1: Erwähnung von Unterschriften/Unterzeichnungen in der AMWHV.<br />

§§ Absatz / Thema Gefordert<br />

Abschnitt 3: Arzneimittel, Blutprodukte, Produkte menschlicher Herkunft<br />

13 Herstellung Herstellprotokoll Datum und Unterschrift<br />

14 Prüfung Prüfprotokoll Datum und Unterschrift<br />

17 Inverkehrbringen (2) Kontrollbericht (gemäß Vorschrift eines Mitgliedstaates der EU<br />

bzw. Vertragsstaates)<br />

Abschnitt 4: Wirkstoffe nicht-menschlicher Herkunft<br />

Unterzeichnung<br />

22 Herstellung Herstellprotokoll Datum und Unterschrift<br />

23 Prüfung Prüfprotokoll Datum und Unterschrift<br />

25 Inverkehrbringen (4) Bei Zwischenprodukten und Wirkstoffen:<br />

Prüfprotokoll zur Identitätsprüfung<br />

Ordnungsgemäße<br />

Unterzeichnung<br />

An verschiedenen Stellen werden sogenannte „vorher erstellte schriftliche Anweisungen“ gefordert. Gemeint sind Prüfanweisungen,<br />

Herstellanweisungen und Anweisungen für das Inverkehrbringen. Interessant ist hier, dass in der neuen AMWHV (im<br />

Gegensatz zu den GLP-Anforderungen; s. u.) nicht explizit erwähnt ist, ob diese Anweisungen zu unterschreiben sind, sondern<br />

nur, wer für die Freigabe verantwortlich ist. Eine Übersicht (nicht vollständig) gibt Tab. 2 (eine ausführliche Auflistung<br />

der entsprechenden Textpassagen findet sich im Anhang, Tabelle 2).<br />

Tab. 2: Erwähnung von schriftlichen Anweisungen in der AMWHV.<br />

§§ Absatz / Thema Gefordert<br />

6 Hygienemaßnahmen Hygieneplan und Hygieneprogramme „schriftlicher Plan“<br />

7 Lagerung und Transport Verfahren zur Lagerung und Transport „schriftlich festzulegen“<br />

11 Selbstinspektion und<br />

Lieferantenqualifizierung<br />

12 Personal in leitender<br />

Stellung<br />

Verfahren zur Lieferantenqualifizierung „schriftlich festzulegen“<br />

Verantwortungsbereiche und Aufgaben „schriftlich festzulegen“<br />

13 und 22 Herstellung Herstellungsanweisung „schriftliche Anweisung“<br />

14 und 23 Prüfung Prüfanweisung „schriftliche Anweisung“<br />

16 und 25 Freigabe zum<br />

Inverkehrbringen<br />

19 und 28 Beanstandungen<br />

und Rückruf<br />

Anweisung zur Freigabe zum Inverkehrbringen „schriftliche Anweisung“<br />

Verfahren zum Rückruf „schriftliche Anweisung“<br />

24 Kennzeichnung Verfahren zur Kennzeichnung von Zwischenprodukten oder<br />

Wirkstoffen<br />

„schriftliche Anweisung“<br />

Von Bedeutung für die weiteren Entscheidungen ist §10, Abs. 2, der AMWHV, da in diesem das Vorgehen ohne expliziten<br />

Verweis auf das <strong>Signatur</strong>gesetz vorgegeben wird.<br />

copyright apv <strong>APV</strong>news 04/07 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!