Elektronische Signatur Version 1.0 Oktober 2007 - APV
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§§ AMWHV<br />
(§§ der alten PharmBetrV)<br />
§ 25 Freigabe zum<br />
Inverkehrbringen<br />
§ 10 Allgemeine<br />
Dokumentation<br />
(vgl. PharmBetrV<br />
§ 15 Dokumentation)<br />
<strong>APV</strong>-Empfehlung: elektronische <strong>Signatur</strong>en, Anhang 1, Richtlinien und Gesetzestexte<br />
Absatz aus AMWHV<br />
(3) Die Freigabe nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn das Herstellungsprotokoll und das<br />
Prüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet sind, zusätzlich zu den analytischen Ergebnissen<br />
essentielle Informationen wie die Herstellungsbedingungen und die Ergebnisse der<br />
Inprozesskontrollen berücksichtigt wurden und die Überprüfung der Herstellungs- und<br />
Prüfunterlagen die Übereinstimmung der Produkte mit ihren Spezifikationen bestätigt hat.<br />
(4) Bei Zwischenprodukten und Wirkstoffen, die ausschließlich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt<br />
oder gekennzeichnet werden, darf die Freigabe nach Absatz 1 nur erfolgen, wenn<br />
1. mindestens die Identität dieser Produkte festgestellt wurde und darüber ein ordnungsgemäß<br />
unterzeichnetes Prüfprotokoll vorliegt,<br />
2. über das Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen ein ordnungsgemäß unterzeichnetes<br />
Herstellungsprotokoll vorliegt,<br />
3. …<br />
Hier wird jedoch ausdrücklich auf die Verwendung elektronischer Medien eingegangen:<br />
(2) Werden die Aufzeichnungen mit elektronischen, fotographischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen<br />
gemacht, ist das System ausreichend zu validieren. Es muss mindestens<br />
sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar<br />
sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten<br />
Daten müssen gegen Verlust und Beschädigung geschützt werden. Wird ein System<br />
zur automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung eingesetzt, so genügt statt<br />
der eigenhändigen Unterschrift der jeweils verantwortlichen Personen deren Namenswiedergabe,<br />
wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Bestätigung<br />
über die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen<br />
können.<br />
Tab. 2: Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) – relevante Auszüge, nach denen jeweils nur schriftliche<br />
Vorgaben bzw. Dokumentation, aber ohne explizite Unterschrift, gefordert sind.<br />
AMWHV Absatz aus AMWHV<br />
Abschnitt 3: Arzneimittel, Blutprodukte, Produkte menschlicher Herkunft<br />
§ 6 Hygienemaßnahmen (1) Betriebsräume und ihre Ausrüstungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich,<br />
desinfiziert oder sterilisiert werden. Es soll nach einem schriftlichen Hygieneplan<br />
verfahren werden, in dem insbesondere …<br />
(2) Unbeschadet des Hygieneplans nach Absatz 1 müssen schriftliche Hygieneprogramme<br />
vorhanden sein, die den durchzuführenden Tätigkeiten angepasst sind.<br />
§ 7 Lagerung und Transport (5) Die Verfahren für die Lagerung und den Transport sind schriftlich festzulegen.<br />
§ 11 Selbstinspektion<br />
und Lieferanten -<br />
qualifizierung<br />
§ 12 Personal in leitender und<br />
verantwortlicher Stellung<br />
(2) Die Qualifizierung von Lieferanten für Ausgangsstoffe und primäre und sekundäre Verpackungsmaterialien,<br />
die zur Arzneimittelherstellung eingesetzt werden, ist im Rahmen<br />
des QM-Systems des verarbeitenden Betriebes nach schriftlich festgelegtem Verfahren<br />
durchzuführen.<br />
(1) Der Verantwortungsbereich der sachkundigen Person ist nach Maßgabe von § 19 des<br />
Arzneimittelgesetzes schriftlich festzulegen. Die Aufgaben der Leitung der Herstellung und<br />
der Leitung der Qualitätskontrolle sind ebenfalls schriftlich festzulegen.<br />
§ 13 Herstellung (1) Die Herstellungsvorgänge sind mit Ausnahme der Freigabe unter Verantwortung der<br />
Leitung der Herstellung nach vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen<br />
(Herstellungsanweisung) durchzuführen.<br />
<strong>APV</strong>news 04/07 III copyright apv