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Elektronische Signatur Version 1.0 Oktober 2007 - APV

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§§ AMWHV<br />

(§§ der alten PharmBetrV)<br />

§ 25 Freigabe zum<br />

Inverkehrbringen<br />

§ 10 Allgemeine<br />

Dokumentation<br />

(vgl. PharmBetrV<br />

§ 15 Dokumentation)<br />

<strong>APV</strong>-Empfehlung: elektronische <strong>Signatur</strong>en, Anhang 1, Richtlinien und Gesetzestexte<br />

Absatz aus AMWHV<br />

(3) Die Freigabe nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn das Herstellungsprotokoll und das<br />

Prüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet sind, zusätzlich zu den analytischen Ergebnissen<br />

essentielle Informationen wie die Herstellungsbedingungen und die Ergebnisse der<br />

Inprozesskontrollen berücksichtigt wurden und die Überprüfung der Herstellungs- und<br />

Prüfunterlagen die Übereinstimmung der Produkte mit ihren Spezifikationen bestätigt hat.<br />

(4) Bei Zwischenprodukten und Wirkstoffen, die ausschließlich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt<br />

oder gekennzeichnet werden, darf die Freigabe nach Absatz 1 nur erfolgen, wenn<br />

1. mindestens die Identität dieser Produkte festgestellt wurde und darüber ein ordnungsgemäß<br />

unterzeichnetes Prüfprotokoll vorliegt,<br />

2. über das Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen ein ordnungsgemäß unterzeichnetes<br />

Herstellungsprotokoll vorliegt,<br />

3. …<br />

Hier wird jedoch ausdrücklich auf die Verwendung elektronischer Medien eingegangen:<br />

(2) Werden die Aufzeichnungen mit elektronischen, fotographischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen<br />

gemacht, ist das System ausreichend zu validieren. Es muss mindestens<br />

sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar<br />

sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten<br />

Daten müssen gegen Verlust und Beschädigung geschützt werden. Wird ein System<br />

zur automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung eingesetzt, so genügt statt<br />

der eigenhändigen Unterschrift der jeweils verantwortlichen Personen deren Namenswiedergabe,<br />

wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Bestätigung<br />

über die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen<br />

können.<br />

Tab. 2: Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) – relevante Auszüge, nach denen jeweils nur schriftliche<br />

Vorgaben bzw. Dokumentation, aber ohne explizite Unterschrift, gefordert sind.<br />

AMWHV Absatz aus AMWHV<br />

Abschnitt 3: Arzneimittel, Blutprodukte, Produkte menschlicher Herkunft<br />

§ 6 Hygienemaßnahmen (1) Betriebsräume und ihre Ausrüstungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich,<br />

desinfiziert oder sterilisiert werden. Es soll nach einem schriftlichen Hygieneplan<br />

verfahren werden, in dem insbesondere …<br />

(2) Unbeschadet des Hygieneplans nach Absatz 1 müssen schriftliche Hygieneprogramme<br />

vorhanden sein, die den durchzuführenden Tätigkeiten angepasst sind.<br />

§ 7 Lagerung und Transport (5) Die Verfahren für die Lagerung und den Transport sind schriftlich festzulegen.<br />

§ 11 Selbstinspektion<br />

und Lieferanten -<br />

qualifizierung<br />

§ 12 Personal in leitender und<br />

verantwortlicher Stellung<br />

(2) Die Qualifizierung von Lieferanten für Ausgangsstoffe und primäre und sekundäre Verpackungsmaterialien,<br />

die zur Arzneimittelherstellung eingesetzt werden, ist im Rahmen<br />

des QM-Systems des verarbeitenden Betriebes nach schriftlich festgelegtem Verfahren<br />

durchzuführen.<br />

(1) Der Verantwortungsbereich der sachkundigen Person ist nach Maßgabe von § 19 des<br />

Arzneimittelgesetzes schriftlich festzulegen. Die Aufgaben der Leitung der Herstellung und<br />

der Leitung der Qualitätskontrolle sind ebenfalls schriftlich festzulegen.<br />

§ 13 Herstellung (1) Die Herstellungsvorgänge sind mit Ausnahme der Freigabe unter Verantwortung der<br />

Leitung der Herstellung nach vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen<br />

(Herstellungsanweisung) durchzuführen.<br />

<strong>APV</strong>news 04/07 III copyright apv

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