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Deutsches Staatsrecht<br />
<strong>Grundrechte</strong><br />
Ausgabe 2008-07
<strong>Grundrechte</strong>, Grundpflichten, Menschenrechte<br />
Als <strong>Grundrechte</strong> bezeichnet man ein System von Rechten, die <strong>de</strong>r Einzelne kraft seiner Natur als<br />
freigeborener Mensch hat.<br />
Quelle: Art. 1 ... Art. 19 GG<br />
weitere Grundrechtspositionen:<br />
Art. 101 GG: niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen wer<strong>de</strong>n<br />
Art. 103 GG : je<strong>de</strong>rmann hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, eine Tat kann nur<br />
bestraft wer<strong>de</strong>n, wenn sie vor Begehung gesetzlich bestimmt war, Verbot <strong>de</strong>r Mehrfachbestrafung<br />
Die <strong>Grundrechte</strong> haben eine Abwehrfunktion, sie ermöglichen es <strong>de</strong>m Einzelnen, sich gegen<br />
unberechtigte Beeinträchtigung durch die staatlichen Gewalten mit Hilfe <strong>de</strong>s Rechts zu wehren.<br />
Diese <strong>Grundrechte</strong> bil<strong>de</strong>n zugleich eine Werteordnung und stellen unmittelbar gelten<strong>de</strong>s Recht<br />
dar. Die <strong>Grundrechte</strong> bin<strong>de</strong>n gem. Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, die vollziehen<strong>de</strong> Gewa\t<br />
und die Rechtsprechung.<br />
Aus <strong>de</strong>r Tatsache heraus, dass <strong>de</strong>r Staat die <strong>Grundrechte</strong> garantiert, ist er zugleich verpflichtet,<br />
Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu erhalten, dass diese <strong>Grundrechte</strong> von <strong>de</strong>n Bürgern<br />
auch wahrgenommen wer<strong>de</strong>n können. Damit geben die <strong>Grundrechte</strong> <strong>de</strong>m Bürger Mitwirkungs-<br />
rechte am Staat, die Teilnahme am öffentlichen Leben und die soziale Einfügung.<br />
Menschenrechte gelten allgemein und für je<strong>de</strong>rmann.<br />
<strong>Grundrechte</strong> wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verfassung garantiert und wirken wie alle übrigen Rechte nur<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>r Verfassung.
A. Begriff und Herkunft <strong>de</strong>r <strong>Grundrechte</strong><br />
- <strong>Grundrechte</strong> sind <strong>de</strong>m Staat vorausliegen<strong>de</strong> Rechte <strong>de</strong>s Einzelnen<br />
- <strong>Grundrechte</strong> sind grundlegen<strong>de</strong>, individuelle Rechte, die in <strong>de</strong>r Verfassung genannt und<br />
garantiert wer<strong>de</strong>n<br />
- sie sind Abwehrrechte gegen <strong>de</strong>n Staat, die Verfassungsrang haben, Art 1 (3) GG<br />
B. Rechtsquellen <strong>de</strong>s Grundrechtsschutzes (im GG)<br />
<strong>Grundrechte</strong> Art. 1 . . .18 GG<br />
grundgleiche Rechte: z.B. Art.93(1) Nr.4a, Art.33, Art.38, Art.101, Art.103, Art.104 GG u.a.<br />
Art.93 I Nr.4a GG: Das BVerfG entschei<strong>de</strong>t über Verf.beschwer<strong>de</strong>n von je<strong>de</strong>rmann, <strong>de</strong>r sich durch<br />
die öffentl. Gewalt in seinen <strong>Grundrechte</strong>n verletzt sieht.<br />
Grundrechtsträger<br />
- alle natürlichen Personen<br />
- alle inländ. jurist. Personen <strong>de</strong>s privaten Rechts, soweit <strong>Grundrechte</strong> sinnvoll auf sie angewandt<br />
wer<strong>de</strong>n können (Art.19 Abs.1 GG)<br />
- jurist. Personen <strong>de</strong>s öffentl. Rechts (z.B. Gemein<strong>de</strong>n) können sich nicht auf <strong>Grundrechte</strong> berufen,<br />
sie sind an <strong>Grundrechte</strong> gebun<strong>de</strong>n
C. Die Funktionen <strong>de</strong>r <strong>Grundrechte</strong><br />
I. Die klassische Grundrechtsfunktion<br />
<strong>Grundrechte</strong> in <strong>de</strong>r “klassisehen Funktion” als Abwehrrechte gegen <strong>de</strong>n Staat; “Freiheit vom Staat”<br />
Bsp. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG<br />
<strong>Grundrechte</strong> als Leistungsrechte, <strong>de</strong>r Einzelne verlangt eine staatliche Leistung<br />
Bsp. Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 19 Abs. 4 GG<br />
Recht <strong>de</strong>s Einzelnen, sich am politischen Leben aktiv zu beteiligen, “Freiheit im und für <strong>de</strong>n Staat”<br />
Bsp. aktives und passives Wahlrecht, Art. 33 GG<br />
II. Mo<strong>de</strong>rne Einteilung<br />
nach <strong>de</strong>r Zielrichtung<br />
Abwehrrechte Leistungsrechte Teilhaberechte objektive Werteordnung<br />
nach <strong>de</strong>m Schutzzweck<br />
Freiheitsrechte Gleichheitsrechte<br />
1. Bestimmung <strong>de</strong>s<br />
Schutzbereiches<br />
D. Die Prüfung <strong>de</strong>r Freiheitsrechte (Übersicht)<br />
Ist ein bestimmtes menschliches Verhalten von einem Grundrecht<br />
erfasst ? (sachlicher Bereich für <strong>de</strong>n das Grundrecht gilt)<br />
- Tatbestand<br />
- Unterordnung <strong>de</strong>s Sachverhalts unter die Rechtsnorm mit Definition<br />
<strong>de</strong>r unbestimmten Rechtsbegriffe <strong>de</strong>s Grundgesetzestextes<br />
2. Eingriff in <strong>de</strong>n Schutzbereich Eingriff ist je<strong>de</strong> staatliche Handlung die die grundrechtlich geschützte<br />
Freiheitsbetätigung ganz o<strong>de</strong>r teilweise unmöglich macht.<br />
3. verfassungsrechtliche<br />
Rechtfertigung <strong>de</strong>s Eingriffs<br />
Welche Schranken sieht das Grundrecht vor?<br />
verfassungsunmittelbare Schranke, verfassungsimmanente Schranke,<br />
Gesetzesvorbehalt.<br />
Liegt <strong>de</strong>r Eingriff innerhalb dieser Schranken o<strong>de</strong>r ist die<br />
Einschränkung unverhältnismäßig?<br />
- Prinzip <strong>de</strong>r Abwägung <strong>de</strong>r Rechtsgüter<br />
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (geeignet?, angemessen?,<br />
erfor<strong>de</strong>rlich?)<br />
verfassungsunmittelbare Schranke = ausdrückliche Begrenzung <strong>de</strong>s Grundrechts ist im Gesetzestext<br />
festgelegt<br />
verfassungsimmanente Schranke = sind Schranken, die sich aus <strong>de</strong>m System <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />
mit gleichrangigen <strong>Grundrechte</strong>n ergeben. Treten <strong>Grundrechte</strong> in Konkurrenz,<br />
muss im Einzelfall entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wie weit die beteiligten <strong>Grundrechte</strong><br />
eingeschränkt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Gesetzesvorbehaltsschranken = vom Grundgesetz wird auf ein Gesetz verwiesen, welches das<br />
Grundrecht einschränkt
Die Prüfung <strong>de</strong>r Freiheitsrechte (Prüfschema)<br />
1. Bestimmung (Eröffnung) <strong>de</strong>s Schutzbereiches<br />
Ist ein bestimmtes menschliches Verhalten von einem Grundrecht erfasst? Bei diesem Prüfungspunkt<br />
ist die verfassungsrechtliche Definition <strong>de</strong>r Begriffe herauszuarbeiten, die allgemein bekannt<br />
sind (z. B. “Leben”, “Kunst”, “Meinung”, “Eigentum”, “Glaube”). Maßgeblich sind hierfür die Interpretationen<br />
<strong>de</strong>s BVerfG.<br />
2. Eingriff in <strong>de</strong>n Schutzbereich<br />
Eingriff ist je<strong>de</strong> staatliche Handlung, die die grundrechtlich geschützte Freiheitsbetätigung ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise unmöglich macht. Dieser Prüfungspunkt ist unproblematisch zu bejahen, wenn eine<br />
staatliche Handlung zielgerichtet ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt.<br />
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung <strong>de</strong>s Eingriffs<br />
Dies ist regelmäßig <strong>de</strong>r umfangreichste Prüfungspunkt. Grundsätzlich wird <strong>de</strong>r Schwerpunkt auf<br />
einer Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen liegen.<br />
Sie ist anhand <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit vorzunehmen.<br />
a) Einschränkbarkeit: Welche Schranken sieht das Grundrecht vor?<br />
b) Vorliegen einer Schranke<br />
c) Vereinbarkeit einer Schranke mit <strong>de</strong>m GG<br />
4. Ergebnis<br />
aa) formelle Vereinbarkeit mit GG (form. Verfassungsmäßigkeit)<br />
a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form<br />
bb) materielle Vereinbarkeit mit GG (form. Verfassungsmäßigkeit)<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit:<br />
Geeignetheit (Gesetz ist geeignet, wenn es die Erreichung <strong>de</strong>s Regelungszwecks<br />
min<strong>de</strong>stens för<strong>de</strong>rt)<br />
Erfor<strong>de</strong>rlichkeit (Regelung ertor<strong>de</strong>rlich, wenn kein mil<strong>de</strong>res Mittel gleicher<br />
Eignung ersichtlich ist.)<br />
Angemessenheit (schonen<strong>de</strong>r Ausgleich <strong>de</strong>r gegensätzlichen Interessen)<br />
... ist (nicht) in seinem Grundrecht aus Art.... GG verletzt.