Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht ... - Simon Schlauri
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht ... - Simon Schlauri
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht ... - Simon Schlauri
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
1<br />
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Frühlingssemester 2008<br />
Fall 3 – Der Appel <strong>und</strong> das Ei<br />
Ergänzter Foliensatz<br />
Dr. iur. S<strong>im</strong>on <strong>Schlauri</strong><br />
Oberassistent für <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong>
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Lernziele<br />
1. Ihr kennt die Anwendung des<br />
schweizerischen Kartellgesetzes anhand<br />
eines Falles aus der Praxis.<br />
2. Ihr verfügt über ein Lösungsschema für<br />
Fälle von Wettbewerbsabsprachen.<br />
3. Ihr könnt einige wichtiger Begriffe aus<br />
dem Kartellrecht erklären.<br />
2
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Persönlicher Geltungsbereich<br />
Art. 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 1 bis KG<br />
1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten<br />
<strong>und</strong> des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder<br />
andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht<br />
ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen<br />
beteiligen.<br />
1bisAls Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager<br />
oder Anbieter von Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />
<strong>im</strong> Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer<br />
Rechts- oder Organisationsform.<br />
3
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Persönlicher Geltungsbereich: Subsumtion<br />
Apple <strong>und</strong> Swisscom nehmen als Anbieter<br />
<strong>und</strong>/oder Abnehmer von Gütern bzw.<br />
Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess teil<br />
<strong>und</strong> sind damit Unternehmen <strong>im</strong> Sinne von<br />
Art. 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 1 bis KG.<br />
4
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
Art. 2 Abs. 1 KG<br />
1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten<br />
<strong>und</strong> des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder<br />
andere Wettbewerbsabreden treffen,<br />
Marktmacht ausüben oder sich an<br />
Unternehmenszusammenschlüssen<br />
beteiligen.<br />
5
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Arten von Wettbewerbsabreden (KG 4 I)<br />
Erzwingbare<br />
Vereinbarungen<br />
6<br />
Wettbewerbsabreden:<br />
Nicht erzwingbare<br />
Vereinbarungen<br />
Aufeinander abgest<strong>im</strong>mte<br />
Verhaltensweisen<br />
⇒ Bewusstes <strong>und</strong> gewolltes Zusammenwirken<br />
⇒ Gleiche oder verschiedene Marktstufen<br />
⇒ Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Sachlicher Geltungsbereich: Subsumtion<br />
Der Vertrag zwischen Apple <strong>und</strong> Swisscom<br />
ist eine erzwingbare Abrede nach Art. 4 Abs.<br />
1 KG. Durch den Ausschluss allfälliger<br />
Konkurrenten von Swisscom vom Vertrieb<br />
des iPhone wird der Wettbewerb<br />
beeinträchtigt. Der Fall fällt schon daher in<br />
den sachlichen Geltungsbereich des KG. Die<br />
Frage, ob eines der beiden Unternehmen auch<br />
Marktmacht ausübt, kann damit offen bleiben.<br />
7
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Räumlicher Geltungsbereich: Subsumtion<br />
Die Abrede wirkt sich auf die Schweiz aus,<br />
damit fällt der Fall auch in den räumlichen<br />
Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 KG.<br />
8
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 3 KG<br />
Art. 3 KG ist nicht anwendbar, weil keine<br />
entsprechende Ausnahme ersichtlich ist.<br />
9
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Unzulässige Wettbewerbsabsprachen<br />
Art. 5 Abs. 1 KG<br />
1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für<br />
best<strong>im</strong>mte Waren oder Leistungen erheblich<br />
beeinträchtigen <strong>und</strong> sich nicht durch Gründe der<br />
wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie<br />
Abreden, die zur Beseitigung wirksamen<br />
Wettbewerbs führen, sind unzulässig.<br />
10
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Arten von Wettbewerbsabreden (KG 4 I)<br />
Erzwingbare<br />
Vereinbarungen<br />
11<br />
Wettbewerbsabreden<br />
Nicht erzwingbare<br />
Vereinbarungen<br />
Aufeinander abgest<strong>im</strong>mte<br />
Verhaltensweisen<br />
⇒ Bewusstes <strong>und</strong> gewolltes Zusammenwirken<br />
⇒ Gleiche oder verschiedene Marktstufen<br />
⇒ Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Rechtfertigung von Abreden<br />
Art. 5 Abs. 2 KG<br />
2 Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der<br />
wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:<br />
a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder<br />
Vertriebskosten zu senken, Produkte oder<br />
Produktionsverfahren zu verbessern, (…); <strong>und</strong><br />
b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall<br />
Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu<br />
beseitigen.<br />
12
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion I<br />
Wie gezeigt liegt eine Wettbewerbsabrede<br />
vor. Das erste Tatbestandsmerkmal ist erfüllt.<br />
13
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Harte Kartelle<br />
Art. 5 Abs. 3 KG<br />
3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden<br />
Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen<br />
getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach<br />
miteinander <strong>im</strong> Wettbewerb stehen:<br />
a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von<br />
Preisen;<br />
b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-,<br />
Bezugs- oder Liefermengen;<br />
c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten<br />
oder Geschäftspartnern.<br />
14
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Vertikalabreden<br />
Art. 5 Abs. 4 KG<br />
4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs<br />
wird auch vermutet bei Abreden zwischen<br />
Unternehmen verschiedener Marktstufen über<br />
Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden<br />
in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von<br />
Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch<br />
gebietsfremde Vertriebspartner<br />
ausgeschlossen werden.<br />
15
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Harte Kartelle<br />
Art. 5 Abs. 3 KG<br />
3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden<br />
Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen<br />
getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach<br />
miteinander <strong>im</strong> Wettbewerb stehen:<br />
a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von<br />
Preisen;<br />
b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-,<br />
Bezugs- oder Liefermengen;<br />
c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten<br />
oder Geschäftspartnern.<br />
16
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Vertikale Absprachen<br />
Art. 5 Abs. 4 KG<br />
4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs<br />
wird auch vermutet bei Abreden zwischen<br />
Unternehmen verschiedener Marktstufen über<br />
Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden<br />
in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von<br />
Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch<br />
gebietsfremde Vertriebspartner<br />
ausgeschlossen werden.<br />
17
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion II<br />
Es ist nun zu prüfen, ob eine Vermutung der Beseitigung des<br />
wirksamen Wettbewerbs greift.<br />
Marktgegenseiten können sein:<br />
Engros Detail (Retail)<br />
Apple Swisscom Endk<strong>und</strong>en<br />
Gehandelt wird zunächst einmal das iPhone. Auf dem<br />
Engros-Markt (Apple als Anbieterin) werden grössere<br />
Mengen gehandelt, auf dem Detailmarkt (Swisscom als<br />
Anbieterin) nur Einzelgeräte. Diese sind untereinander nicht<br />
substituierbar. Schon aus dieser Perspektive sind Apple <strong>und</strong><br />
Swisscom keine Konkurrenten. Folglich kommt Art. 5 Abs. 4<br />
zur Anwendung.<br />
18
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion III<br />
Nach Art. 5 Abs. 4 lösen Absprachen über Mindest<strong>und</strong><br />
Festpreise sowie Absprachen über absoluten<br />
Gebietsschutz die Vermutung der Beseitigung<br />
wirksamen Wettbewerbs aus.<br />
Die Absprache über den Mindestminutentarif ist eine<br />
solche über einen Mindestpreis. Dass die Absprache<br />
nicht das iPhone selbst, sondern die Minutenpreise<br />
betrifft, dürfte keine Rolle spielen, weil das iPhone<br />
nur zusammen mit einem Telefonie-Abonnement<br />
verkauft wird.<br />
19
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion IV<br />
Der Vertrag zwischen Apple <strong>und</strong> Swisscom<br />
sieht keinen absoluten Gebietsschutz vor.<br />
Indessen wird dieser durch den SIM-Lock<br />
faktisch erreicht. Man könnte argumentieren,<br />
dies löse die Vermutung von Art. 5 Abs. 4 KG<br />
ebenfalls aus, was allerdings wohl über den<br />
Wortlaut des Artikels hinausginge.<br />
20
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Aussen- <strong>und</strong> Innenwettbewerb<br />
Aussenwettbewerb: zwischen den Parteien der Absprache <strong>und</strong><br />
anderen Anbietern<br />
Hauptsächlich eine Frage des Marktanteils der Absprache.<br />
Beispiel: Denner <strong>und</strong> Spar vereinbaren, die Preise für Coca-Cola<br />
anzuheben. Die Leute kaufen danach einfach bei Coop. Der<br />
Aussenwettbewerb verhindert, dass die Abrede Wirkung zeigt.<br />
Innenwettbewerb: zwischen den Parteien der Absprache<br />
verbleibender Wettbewerb<br />
Wenn der Preis als wichtigster Wettbewerbsparameter ausgeschlossen<br />
wurde, kann weiterhin bezüglich anderer Parameter Wettbewerb bestehen.<br />
Beispiele: Gestaltung der Verkaufslokalitäten, Werbung, Beratung,<br />
K<strong>und</strong>enbetreuung<br />
21
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion VI<br />
Es ist zu prüfen, ob die Vermutung von Art. 5 Abs. 4 KG durch den<br />
Nachweis von Aussen- oder Innenwettbewerb widerlegt werden kann,<br />
unter dem die Swisscom stehen würde.<br />
Um die Wettbewerbsintensität festzustellen, ist zunächst eine<br />
Marktabgrenzung vorzunehmen.<br />
Sachlich: Das iPhone ist aus der Perspektive des Endk<strong>und</strong>en wohl durch<br />
andere Smartphones substituierbar. Allenfalls könnte auch ein Markt für<br />
Design-Handys abgegrenzt werden. Substituierbarkeit durch sämtliche<br />
Mobiltelefone ist wohl nicht gegeben. Genauso bildet das iPhone aber<br />
auch keinen sachlichen Markt für sich allein.<br />
Räumlich: Endk<strong>und</strong>en fragen Smartphones wohl nur regional nach.<br />
Indessen rechtfertigt es sich, von einem Schweizer Markt auszugehen,<br />
weil sich die regionalen Märkte kaum voneinander unterscheiden.<br />
Eine zeitliche Marktabgrenzung ist nicht sinnvoll.<br />
22
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Interbrand- <strong>und</strong> Intrabrand-Wettbewerb<br />
Interbrand-Wettbewerb (zwischen den Marken):<br />
Zwei Hersteller produzieren Kleinwagen. Sie werden versuchen, ihre Kleinwagen<br />
preislich unter der Konkurrenz zu positionieren <strong>und</strong> mit Eigenschaften<br />
auszustatten, die für die K<strong>und</strong>en wichtig sind.<br />
In unserem Fall: Wettbewerb zwischen zwei Marken von Mobiltelefonen.<br />
Intrabrand-Wettbewerb (innerhalb einer Marke):<br />
In einem Dorf gibt es zwei Garagen für VW. Beide werden versuchen, ihre<br />
Serviceleistungen <strong>und</strong> möglichst auch die Preise k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>licher als die<br />
Konkurrenz zu gestalten.<br />
In unserem Fall: Wettbewerb zwischen zwei Händlern von Mobiltelefonen.<br />
23
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion VII<br />
Es könnte argumentiert werden, Smartphones anderer Marken<br />
würden die Swisscom ausreichend disziplinieren (Interbrand-<br />
Wettbewerb).<br />
Ziffer 10 Abs. 2 der Vertikalbekanntmachung der<br />
Wettbewerbskommission besagt allerdings, dass für die Weko<br />
Interbrand-Wettbewerb nicht ausreicht, um die Vermutung<br />
von Art. 5 Abs. 4 KG umzustossen.<br />
Bekanntmachungen der Weko nach Art. 6 KG sind für die<br />
Gerichte zwar nicht verbindlich, es dürfte aber dennoch<br />
schwierig sein, sich über diese hinwegzusetzen.<br />
Weitere Aussenwettbewerb, wie solcher durch „grau“<br />
<strong>im</strong>portierte <strong>und</strong> gehackte iPhones düfte die Swisscom<br />
ebenfalls kaum ausreichend disziplinieren.<br />
24
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion VIII<br />
Innenwettbewerb ist nicht ersichtlich, weil<br />
Swisscom das iPhone exklusiv verkaufen<br />
kann.<br />
Damit kann die Vermutung von Art. 5 Abs. 4<br />
KG nicht umgestossen werden, <strong>und</strong> der<br />
wirksame Wettbewerb gilt als beseitigt. Eine<br />
Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG ist<br />
damit ausgeschlossen <strong>und</strong> die Abrede ist<br />
unzulässig <strong>im</strong> Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG.<br />
25
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Lösungsschema für KG 5: Teil I<br />
Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG 2)<br />
– Persönlicher Geltungsbereich<br />
– Sachlicher Geltungsbereich<br />
– Örtlicher Geltungsbereich: Auswirkungsprinzip<br />
Verhältnis des KG zu anderen Vorschriften (KG 3)<br />
– Vorbehalt von wettbewerbsausschliessenden Vorschriften (KG 3<br />
I)<br />
– Vorbehalt zugunsten der Gesetzgebung über das geistige<br />
Eigentum (KG 3 II)<br />
26
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Lösungsschema für KG 5: Teil II<br />
Materielle Prüfung der Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG<br />
• Liegt eine Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor?<br />
• Marktabgrenzung: sachlich, räumlich, zeitlich<br />
• Wie hoch ist der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs?<br />
– Liegt eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vor?<br />
• Ist eine Vermutung nach Art. 5 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gegeben? (z.B. Preis- oder<br />
best<strong>im</strong>mte Gebietsabsprachen)<br />
• Ist eine Beseitigung der Vermutung möglich durch Nachweis ausreichenden<br />
Aussen- oder Innenwettbewerbs bzw. Inter-/Intrabrand-Wettbewerbs?<br />
27<br />
– Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung Wettbewerbs vor?<br />
• Rechtfertigung von Abreden mit bloss erheblicher Beeinträchtigung nach<br />
Art. 5 Abs. 2 KG?
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />
Stellung nach Art. 7 KG<br />
28
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Marktabgrenzung: Retailmärkte<br />
Bezüglich des Marktes, auf dem das iPhone gehandelt wird, kann nach<br />
vorne verwiesen werden. Es geht um den Detailhandelsmarkt für<br />
Smartphones in der Schweiz.<br />
Hinzu kommt ein weiterer Markt für Mobilfunkdienstleistungen, der<br />
ebenfalls schweizweit abgegrenzt werden kann.<br />
Swisscom ist auf beiden Märkten tätig, Marktgegenseite sind die<br />
Endk<strong>und</strong>en.<br />
29
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Marktbeherrschende Stellung Swisscom<br />
Der Sachverhalt ist bezüglich des Marktanteils des iPhone illiquid. Es<br />
dürften aber nach dem Markteintritt nicht mehr als einige Prozent sein.<br />
Dies spricht gegen eine marktbeherrschende Stellung der Swisscom auf<br />
dem Markt für Smartphones.<br />
Indessen hat Swisscom auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen seit<br />
langem einen stabilen Marktanteil von 65%, der sich nicht verändert hat,<br />
obwohl die Preise der Konkurrenz deutlich tiefer liegen. Damit ist auf<br />
diesem Markt von einer beherrschenden Stellung auszugehen.<br />
30
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Missbrauch<br />
Eine Missbräuchlichkeit könnte allenfalls mit Art. 7 Abs. 2 Bst. g gesehen<br />
werden, der Koppelungsgeschäfte verbietet.<br />
Indessen kann eine solche Koppelung das Ausnützen einer Hebelwirkung<br />
von einem Markt mit beherrschender Stellung des fraglichen<br />
Unternehmens auf einen anderen Markt erfolgen, vorliegend also – wenn<br />
schon – vom Mobilfunk- auf den Smartphone-Markt. Genau besehen<br />
erfolgt aber eine Koppelung von Mobilfunkdienstleistungen an den<br />
Verkauf des iPhone, also genau in die umgekehrte Richtung. Damit ist<br />
Art. 7 Abs. 2 Bst. g auf das Verhalten von Swisscom nicht anwendbar.<br />
31
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Marktabgrenzung: Engrosmarkt<br />
Im weiteren ist zu prüfen, ob Apple auf dem Engros-Markt eine<br />
beherrschende Stellung einnehmen könnte.<br />
Sachlich ist der Markt erneut auf Smartphones zu begrenzen. Räumlich ist<br />
ein weltweiter Markt anzunehmen, weil die Händler ihre Telefone<br />
weltweit einkaufen.<br />
32
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Marktbeherrschende Stellung Apple<br />
Der Sachverhalt ist bezüglich des Marktanteils des iPhone illiquid. Es dürften aber nach dem Markteintritt nicht mehr als<br />
einige Prozent sein. Dies spricht gegen eine marktbeherrschende Stellung der Apple auf dem Markt für Smartphones.<br />
Fragen könnte man sich allerdings, ob das iPhone aus Perspektive der Mobiltelefonhändler als Must-In-Stock-Marke<br />
gesehen werden könnte (sort<strong>im</strong>entsbedingte Abhängigkeit). Diesfalls läge eine relativ marktbeherrschende Stellung von<br />
Apple gegenüber seinen Engros-Abnehmern vor (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG). Eine absolut marktbeherrschende Stellung<br />
(insbesondere <strong>im</strong> Sinne hoher Marktanteile) wäre dabei nicht wesentlich.<br />
Dafür spräche die Aufmerksamkeit, die das Produkt in den Medien bekommen hat <strong>und</strong> die Neuartigkeit des<br />
Bedienkonzepts.<br />
Gegen eine Einordnung als Must-in-Stock-Marke spricht die Tatsache, dass Apple mit dem iPhone eben erst auf den Markt<br />
gekommen ist, <strong>und</strong> dass dieses Telefon angesichts der Breite des Marktes wohl kaum unabdingbar für das Bestehen der<br />
anderen Anbieter <strong>im</strong> Wettbewerb ist. Die Problematik einer derartigen Einordnung könnte insbesondere darin gesehen<br />
werden, dass künftige Innovationsbemühungen der Hersteller von Mobiltelefonen durch einen derartigen Eingriff, der<br />
Exklusivabreden de facto verunmöglichte, vermindert werden könnten. Hätte Apple m.a.W. gewusst, dass man das iPhone<br />
nicht exklusiv vermarkten können würde, wäre das Telefon womöglich gar nie entwickelt worden. Man könnte damit<br />
sagen, dass eine allzu restriktive Praxis der Wettbewerbsbehörden den technischen Fortschritt bremsen könnte. Dies spricht<br />
gerade bei technologisch hochstehenden Gütern gegen eine leichtfertige Anwendung der Must-in-Stock-Praxis.<br />
Für eine Anwendung spräche allenfalls wiederum, dass die Märkte für Mobiltelefone bislang kaum durch Exklusivabreden<br />
gekennzeichnet sind. Indessen spricht allein die Neuheit eines kommerziellen Vorgehens sicher nicht gegen dessen<br />
Zulässigkeit.<br />
Fazit: Eine marktbeherrschende Stellung von Apple ist sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht zu verneinen.<br />
33
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Missbrauch<br />
Bejaht man eine marktbeherrschende Stellung von Apple gegenüber den<br />
Händlern, stellt sich die Frage eines missbräuchlichen Verhaltens. In<br />
Frage käme eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a (Verweigerung von<br />
Geschäftsbeziehungen), der vom Wortlaut her erfüllt ist.<br />
Zu prüfen bleibt in diesem Fall allerdings noch das Vorliegen von<br />
legit<strong>im</strong>ate business reasons. Solche können beispielsweise in<br />
Kapazitätsengpässen liegen, wären aber vorliegend wohl nicht ersichtlich.<br />
Die Frage, ob Apple sich unzulässig verhält, hängt damit von der<br />
Einordnung des iPhone als Must-in-Stock-Marke ab. Dies dürfte zu<br />
verneinen sein. Bejaht man es, so verhält sich Apple unzulässig <strong>im</strong> Sinne<br />
von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG.<br />
34
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Lösungsschema für KG 7: Teil II<br />
(Teil I wie für KG 5)<br />
Materielle Prüfung nach Art. 7 KG<br />
• Marktabgrenzung: sachlich, räumlich, zeitlich<br />
• Beherrschende Stellung<br />
• Missbräuchlichkeit<br />
35
<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />
Verfahren<br />
Frage 1)<br />
Camillus kann nicht gestützt auf Art. 12 KG gegen Swisscom <strong>und</strong>/oder<br />
Apple vorgehen, weil er als Verbraucher nicht aktivlegit<strong>im</strong>iert ist.<br />
Indessen kann er eine Anzeige be<strong>im</strong> Sekretariat der<br />
Wettbewerbskommission einreichen, das daraufhin möglicherweise eine<br />
Vorabklärung eröffnen wird (Art. 26 KG).<br />
Frage 2)<br />
TDC/Sunrise ist demgegenüber als Konkurrentin sowohl <strong>im</strong><br />
Zivilverfahren aktivlegit<strong>im</strong>iert, als auch berechtigt, bei der Weko eine<br />
Anzeige zu erstatten.<br />
36