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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht ... - Simon Schlauri

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<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

1<br />

<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Frühlingssemester 2008<br />

Fall 3 – Der Appel <strong>und</strong> das Ei<br />

Ergänzter Foliensatz<br />

Dr. iur. S<strong>im</strong>on <strong>Schlauri</strong><br />

Oberassistent für <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong>


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Lernziele<br />

1. Ihr kennt die Anwendung des<br />

schweizerischen Kartellgesetzes anhand<br />

eines Falles aus der Praxis.<br />

2. Ihr verfügt über ein Lösungsschema für<br />

Fälle von Wettbewerbsabsprachen.<br />

3. Ihr könnt einige wichtiger Begriffe aus<br />

dem Kartellrecht erklären.<br />

2


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Persönlicher Geltungsbereich<br />

Art. 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 1 bis KG<br />

1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten<br />

<strong>und</strong> des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder<br />

andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht<br />

ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen<br />

beteiligen.<br />

1bisAls Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager<br />

oder Anbieter von Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

<strong>im</strong> Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer<br />

Rechts- oder Organisationsform.<br />

3


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Persönlicher Geltungsbereich: Subsumtion<br />

Apple <strong>und</strong> Swisscom nehmen als Anbieter<br />

<strong>und</strong>/oder Abnehmer von Gütern bzw.<br />

Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess teil<br />

<strong>und</strong> sind damit Unternehmen <strong>im</strong> Sinne von<br />

Art. 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 1 bis KG.<br />

4


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

Art. 2 Abs. 1 KG<br />

1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten<br />

<strong>und</strong> des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder<br />

andere Wettbewerbsabreden treffen,<br />

Marktmacht ausüben oder sich an<br />

Unternehmenszusammenschlüssen<br />

beteiligen.<br />

5


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Arten von Wettbewerbsabreden (KG 4 I)<br />

Erzwingbare<br />

Vereinbarungen<br />

6<br />

Wettbewerbsabreden:<br />

Nicht erzwingbare<br />

Vereinbarungen<br />

Aufeinander abgest<strong>im</strong>mte<br />

Verhaltensweisen<br />

⇒ Bewusstes <strong>und</strong> gewolltes Zusammenwirken<br />

⇒ Gleiche oder verschiedene Marktstufen<br />

⇒ Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Sachlicher Geltungsbereich: Subsumtion<br />

Der Vertrag zwischen Apple <strong>und</strong> Swisscom<br />

ist eine erzwingbare Abrede nach Art. 4 Abs.<br />

1 KG. Durch den Ausschluss allfälliger<br />

Konkurrenten von Swisscom vom Vertrieb<br />

des iPhone wird der Wettbewerb<br />

beeinträchtigt. Der Fall fällt schon daher in<br />

den sachlichen Geltungsbereich des KG. Die<br />

Frage, ob eines der beiden Unternehmen auch<br />

Marktmacht ausübt, kann damit offen bleiben.<br />

7


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Räumlicher Geltungsbereich: Subsumtion<br />

Die Abrede wirkt sich auf die Schweiz aus,<br />

damit fällt der Fall auch in den räumlichen<br />

Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 KG.<br />

8


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 3 KG<br />

Art. 3 KG ist nicht anwendbar, weil keine<br />

entsprechende Ausnahme ersichtlich ist.<br />

9


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Unzulässige Wettbewerbsabsprachen<br />

Art. 5 Abs. 1 KG<br />

1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für<br />

best<strong>im</strong>mte Waren oder Leistungen erheblich<br />

beeinträchtigen <strong>und</strong> sich nicht durch Gründe der<br />

wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie<br />

Abreden, die zur Beseitigung wirksamen<br />

Wettbewerbs führen, sind unzulässig.<br />

10


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Arten von Wettbewerbsabreden (KG 4 I)<br />

Erzwingbare<br />

Vereinbarungen<br />

11<br />

Wettbewerbsabreden<br />

Nicht erzwingbare<br />

Vereinbarungen<br />

Aufeinander abgest<strong>im</strong>mte<br />

Verhaltensweisen<br />

⇒ Bewusstes <strong>und</strong> gewolltes Zusammenwirken<br />

⇒ Gleiche oder verschiedene Marktstufen<br />

⇒ Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Rechtfertigung von Abreden<br />

Art. 5 Abs. 2 KG<br />

2 Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der<br />

wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:<br />

a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder<br />

Vertriebskosten zu senken, Produkte oder<br />

Produktionsverfahren zu verbessern, (…); <strong>und</strong><br />

b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall<br />

Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu<br />

beseitigen.<br />

12


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion I<br />

Wie gezeigt liegt eine Wettbewerbsabrede<br />

vor. Das erste Tatbestandsmerkmal ist erfüllt.<br />

13


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Harte Kartelle<br />

Art. 5 Abs. 3 KG<br />

3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden<br />

Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen<br />

getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach<br />

miteinander <strong>im</strong> Wettbewerb stehen:<br />

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von<br />

Preisen;<br />

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-,<br />

Bezugs- oder Liefermengen;<br />

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten<br />

oder Geschäftspartnern.<br />

14


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Vertikalabreden<br />

Art. 5 Abs. 4 KG<br />

4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs<br />

wird auch vermutet bei Abreden zwischen<br />

Unternehmen verschiedener Marktstufen über<br />

Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden<br />

in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von<br />

Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch<br />

gebietsfremde Vertriebspartner<br />

ausgeschlossen werden.<br />

15


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Harte Kartelle<br />

Art. 5 Abs. 3 KG<br />

3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden<br />

Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen<br />

getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach<br />

miteinander <strong>im</strong> Wettbewerb stehen:<br />

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von<br />

Preisen;<br />

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-,<br />

Bezugs- oder Liefermengen;<br />

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten<br />

oder Geschäftspartnern.<br />

16


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Vertikale Absprachen<br />

Art. 5 Abs. 4 KG<br />

4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs<br />

wird auch vermutet bei Abreden zwischen<br />

Unternehmen verschiedener Marktstufen über<br />

Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden<br />

in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von<br />

Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch<br />

gebietsfremde Vertriebspartner<br />

ausgeschlossen werden.<br />

17


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion II<br />

Es ist nun zu prüfen, ob eine Vermutung der Beseitigung des<br />

wirksamen Wettbewerbs greift.<br />

Marktgegenseiten können sein:<br />

Engros Detail (Retail)<br />

Apple Swisscom Endk<strong>und</strong>en<br />

Gehandelt wird zunächst einmal das iPhone. Auf dem<br />

Engros-Markt (Apple als Anbieterin) werden grössere<br />

Mengen gehandelt, auf dem Detailmarkt (Swisscom als<br />

Anbieterin) nur Einzelgeräte. Diese sind untereinander nicht<br />

substituierbar. Schon aus dieser Perspektive sind Apple <strong>und</strong><br />

Swisscom keine Konkurrenten. Folglich kommt Art. 5 Abs. 4<br />

zur Anwendung.<br />

18


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion III<br />

Nach Art. 5 Abs. 4 lösen Absprachen über Mindest<strong>und</strong><br />

Festpreise sowie Absprachen über absoluten<br />

Gebietsschutz die Vermutung der Beseitigung<br />

wirksamen Wettbewerbs aus.<br />

Die Absprache über den Mindestminutentarif ist eine<br />

solche über einen Mindestpreis. Dass die Absprache<br />

nicht das iPhone selbst, sondern die Minutenpreise<br />

betrifft, dürfte keine Rolle spielen, weil das iPhone<br />

nur zusammen mit einem Telefonie-Abonnement<br />

verkauft wird.<br />

19


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion IV<br />

Der Vertrag zwischen Apple <strong>und</strong> Swisscom<br />

sieht keinen absoluten Gebietsschutz vor.<br />

Indessen wird dieser durch den SIM-Lock<br />

faktisch erreicht. Man könnte argumentieren,<br />

dies löse die Vermutung von Art. 5 Abs. 4 KG<br />

ebenfalls aus, was allerdings wohl über den<br />

Wortlaut des Artikels hinausginge.<br />

20


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Aussen- <strong>und</strong> Innenwettbewerb<br />

Aussenwettbewerb: zwischen den Parteien der Absprache <strong>und</strong><br />

anderen Anbietern<br />

Hauptsächlich eine Frage des Marktanteils der Absprache.<br />

Beispiel: Denner <strong>und</strong> Spar vereinbaren, die Preise für Coca-Cola<br />

anzuheben. Die Leute kaufen danach einfach bei Coop. Der<br />

Aussenwettbewerb verhindert, dass die Abrede Wirkung zeigt.<br />

Innenwettbewerb: zwischen den Parteien der Absprache<br />

verbleibender Wettbewerb<br />

Wenn der Preis als wichtigster Wettbewerbsparameter ausgeschlossen<br />

wurde, kann weiterhin bezüglich anderer Parameter Wettbewerb bestehen.<br />

Beispiele: Gestaltung der Verkaufslokalitäten, Werbung, Beratung,<br />

K<strong>und</strong>enbetreuung<br />

21


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion VI<br />

Es ist zu prüfen, ob die Vermutung von Art. 5 Abs. 4 KG durch den<br />

Nachweis von Aussen- oder Innenwettbewerb widerlegt werden kann,<br />

unter dem die Swisscom stehen würde.<br />

Um die Wettbewerbsintensität festzustellen, ist zunächst eine<br />

Marktabgrenzung vorzunehmen.<br />

Sachlich: Das iPhone ist aus der Perspektive des Endk<strong>und</strong>en wohl durch<br />

andere Smartphones substituierbar. Allenfalls könnte auch ein Markt für<br />

Design-Handys abgegrenzt werden. Substituierbarkeit durch sämtliche<br />

Mobiltelefone ist wohl nicht gegeben. Genauso bildet das iPhone aber<br />

auch keinen sachlichen Markt für sich allein.<br />

Räumlich: Endk<strong>und</strong>en fragen Smartphones wohl nur regional nach.<br />

Indessen rechtfertigt es sich, von einem Schweizer Markt auszugehen,<br />

weil sich die regionalen Märkte kaum voneinander unterscheiden.<br />

Eine zeitliche Marktabgrenzung ist nicht sinnvoll.<br />

22


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Interbrand- <strong>und</strong> Intrabrand-Wettbewerb<br />

Interbrand-Wettbewerb (zwischen den Marken):<br />

Zwei Hersteller produzieren Kleinwagen. Sie werden versuchen, ihre Kleinwagen<br />

preislich unter der Konkurrenz zu positionieren <strong>und</strong> mit Eigenschaften<br />

auszustatten, die für die K<strong>und</strong>en wichtig sind.<br />

In unserem Fall: Wettbewerb zwischen zwei Marken von Mobiltelefonen.<br />

Intrabrand-Wettbewerb (innerhalb einer Marke):<br />

In einem Dorf gibt es zwei Garagen für VW. Beide werden versuchen, ihre<br />

Serviceleistungen <strong>und</strong> möglichst auch die Preise k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>licher als die<br />

Konkurrenz zu gestalten.<br />

In unserem Fall: Wettbewerb zwischen zwei Händlern von Mobiltelefonen.<br />

23


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion VII<br />

Es könnte argumentiert werden, Smartphones anderer Marken<br />

würden die Swisscom ausreichend disziplinieren (Interbrand-<br />

Wettbewerb).<br />

Ziffer 10 Abs. 2 der Vertikalbekanntmachung der<br />

Wettbewerbskommission besagt allerdings, dass für die Weko<br />

Interbrand-Wettbewerb nicht ausreicht, um die Vermutung<br />

von Art. 5 Abs. 4 KG umzustossen.<br />

Bekanntmachungen der Weko nach Art. 6 KG sind für die<br />

Gerichte zwar nicht verbindlich, es dürfte aber dennoch<br />

schwierig sein, sich über diese hinwegzusetzen.<br />

Weitere Aussenwettbewerb, wie solcher durch „grau“<br />

<strong>im</strong>portierte <strong>und</strong> gehackte iPhones düfte die Swisscom<br />

ebenfalls kaum ausreichend disziplinieren.<br />

24


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Art. 5 Abs. 1 KG: Subsumtion VIII<br />

Innenwettbewerb ist nicht ersichtlich, weil<br />

Swisscom das iPhone exklusiv verkaufen<br />

kann.<br />

Damit kann die Vermutung von Art. 5 Abs. 4<br />

KG nicht umgestossen werden, <strong>und</strong> der<br />

wirksame Wettbewerb gilt als beseitigt. Eine<br />

Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG ist<br />

damit ausgeschlossen <strong>und</strong> die Abrede ist<br />

unzulässig <strong>im</strong> Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG.<br />

25


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Lösungsschema für KG 5: Teil I<br />

Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG 2)<br />

– Persönlicher Geltungsbereich<br />

– Sachlicher Geltungsbereich<br />

– Örtlicher Geltungsbereich: Auswirkungsprinzip<br />

Verhältnis des KG zu anderen Vorschriften (KG 3)<br />

– Vorbehalt von wettbewerbsausschliessenden Vorschriften (KG 3<br />

I)<br />

– Vorbehalt zugunsten der Gesetzgebung über das geistige<br />

Eigentum (KG 3 II)<br />

26


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Lösungsschema für KG 5: Teil II<br />

Materielle Prüfung der Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG<br />

• Liegt eine Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor?<br />

• Marktabgrenzung: sachlich, räumlich, zeitlich<br />

• Wie hoch ist der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs?<br />

– Liegt eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vor?<br />

• Ist eine Vermutung nach Art. 5 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gegeben? (z.B. Preis- oder<br />

best<strong>im</strong>mte Gebietsabsprachen)<br />

• Ist eine Beseitigung der Vermutung möglich durch Nachweis ausreichenden<br />

Aussen- oder Innenwettbewerbs bzw. Inter-/Intrabrand-Wettbewerbs?<br />

27<br />

– Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung Wettbewerbs vor?<br />

• Rechtfertigung von Abreden mit bloss erheblicher Beeinträchtigung nach<br />

Art. 5 Abs. 2 KG?


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />

Stellung nach Art. 7 KG<br />

28


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Marktabgrenzung: Retailmärkte<br />

Bezüglich des Marktes, auf dem das iPhone gehandelt wird, kann nach<br />

vorne verwiesen werden. Es geht um den Detailhandelsmarkt für<br />

Smartphones in der Schweiz.<br />

Hinzu kommt ein weiterer Markt für Mobilfunkdienstleistungen, der<br />

ebenfalls schweizweit abgegrenzt werden kann.<br />

Swisscom ist auf beiden Märkten tätig, Marktgegenseite sind die<br />

Endk<strong>und</strong>en.<br />

29


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Marktbeherrschende Stellung Swisscom<br />

Der Sachverhalt ist bezüglich des Marktanteils des iPhone illiquid. Es<br />

dürften aber nach dem Markteintritt nicht mehr als einige Prozent sein.<br />

Dies spricht gegen eine marktbeherrschende Stellung der Swisscom auf<br />

dem Markt für Smartphones.<br />

Indessen hat Swisscom auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen seit<br />

langem einen stabilen Marktanteil von 65%, der sich nicht verändert hat,<br />

obwohl die Preise der Konkurrenz deutlich tiefer liegen. Damit ist auf<br />

diesem Markt von einer beherrschenden Stellung auszugehen.<br />

30


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Missbrauch<br />

Eine Missbräuchlichkeit könnte allenfalls mit Art. 7 Abs. 2 Bst. g gesehen<br />

werden, der Koppelungsgeschäfte verbietet.<br />

Indessen kann eine solche Koppelung das Ausnützen einer Hebelwirkung<br />

von einem Markt mit beherrschender Stellung des fraglichen<br />

Unternehmens auf einen anderen Markt erfolgen, vorliegend also – wenn<br />

schon – vom Mobilfunk- auf den Smartphone-Markt. Genau besehen<br />

erfolgt aber eine Koppelung von Mobilfunkdienstleistungen an den<br />

Verkauf des iPhone, also genau in die umgekehrte Richtung. Damit ist<br />

Art. 7 Abs. 2 Bst. g auf das Verhalten von Swisscom nicht anwendbar.<br />

31


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Marktabgrenzung: Engrosmarkt<br />

Im weiteren ist zu prüfen, ob Apple auf dem Engros-Markt eine<br />

beherrschende Stellung einnehmen könnte.<br />

Sachlich ist der Markt erneut auf Smartphones zu begrenzen. Räumlich ist<br />

ein weltweiter Markt anzunehmen, weil die Händler ihre Telefone<br />

weltweit einkaufen.<br />

32


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Marktbeherrschende Stellung Apple<br />

Der Sachverhalt ist bezüglich des Marktanteils des iPhone illiquid. Es dürften aber nach dem Markteintritt nicht mehr als<br />

einige Prozent sein. Dies spricht gegen eine marktbeherrschende Stellung der Apple auf dem Markt für Smartphones.<br />

Fragen könnte man sich allerdings, ob das iPhone aus Perspektive der Mobiltelefonhändler als Must-In-Stock-Marke<br />

gesehen werden könnte (sort<strong>im</strong>entsbedingte Abhängigkeit). Diesfalls läge eine relativ marktbeherrschende Stellung von<br />

Apple gegenüber seinen Engros-Abnehmern vor (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG). Eine absolut marktbeherrschende Stellung<br />

(insbesondere <strong>im</strong> Sinne hoher Marktanteile) wäre dabei nicht wesentlich.<br />

Dafür spräche die Aufmerksamkeit, die das Produkt in den Medien bekommen hat <strong>und</strong> die Neuartigkeit des<br />

Bedienkonzepts.<br />

Gegen eine Einordnung als Must-in-Stock-Marke spricht die Tatsache, dass Apple mit dem iPhone eben erst auf den Markt<br />

gekommen ist, <strong>und</strong> dass dieses Telefon angesichts der Breite des Marktes wohl kaum unabdingbar für das Bestehen der<br />

anderen Anbieter <strong>im</strong> Wettbewerb ist. Die Problematik einer derartigen Einordnung könnte insbesondere darin gesehen<br />

werden, dass künftige Innovationsbemühungen der Hersteller von Mobiltelefonen durch einen derartigen Eingriff, der<br />

Exklusivabreden de facto verunmöglichte, vermindert werden könnten. Hätte Apple m.a.W. gewusst, dass man das iPhone<br />

nicht exklusiv vermarkten können würde, wäre das Telefon womöglich gar nie entwickelt worden. Man könnte damit<br />

sagen, dass eine allzu restriktive Praxis der Wettbewerbsbehörden den technischen Fortschritt bremsen könnte. Dies spricht<br />

gerade bei technologisch hochstehenden Gütern gegen eine leichtfertige Anwendung der Must-in-Stock-Praxis.<br />

Für eine Anwendung spräche allenfalls wiederum, dass die Märkte für Mobiltelefone bislang kaum durch Exklusivabreden<br />

gekennzeichnet sind. Indessen spricht allein die Neuheit eines kommerziellen Vorgehens sicher nicht gegen dessen<br />

Zulässigkeit.<br />

Fazit: Eine marktbeherrschende Stellung von Apple ist sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht zu verneinen.<br />

33


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Missbrauch<br />

Bejaht man eine marktbeherrschende Stellung von Apple gegenüber den<br />

Händlern, stellt sich die Frage eines missbräuchlichen Verhaltens. In<br />

Frage käme eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a (Verweigerung von<br />

Geschäftsbeziehungen), der vom Wortlaut her erfüllt ist.<br />

Zu prüfen bleibt in diesem Fall allerdings noch das Vorliegen von<br />

legit<strong>im</strong>ate business reasons. Solche können beispielsweise in<br />

Kapazitätsengpässen liegen, wären aber vorliegend wohl nicht ersichtlich.<br />

Die Frage, ob Apple sich unzulässig verhält, hängt damit von der<br />

Einordnung des iPhone als Must-in-Stock-Marke ab. Dies dürfte zu<br />

verneinen sein. Bejaht man es, so verhält sich Apple unzulässig <strong>im</strong> Sinne<br />

von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG.<br />

34


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Lösungsschema für KG 7: Teil II<br />

(Teil I wie für KG 5)<br />

Materielle Prüfung nach Art. 7 KG<br />

• Marktabgrenzung: sachlich, räumlich, zeitlich<br />

• Beherrschende Stellung<br />

• Missbräuchlichkeit<br />

35


<strong>Übungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

Verfahren<br />

Frage 1)<br />

Camillus kann nicht gestützt auf Art. 12 KG gegen Swisscom <strong>und</strong>/oder<br />

Apple vorgehen, weil er als Verbraucher nicht aktivlegit<strong>im</strong>iert ist.<br />

Indessen kann er eine Anzeige be<strong>im</strong> Sekretariat der<br />

Wettbewerbskommission einreichen, das daraufhin möglicherweise eine<br />

Vorabklärung eröffnen wird (Art. 26 KG).<br />

Frage 2)<br />

TDC/Sunrise ist demgegenüber als Konkurrentin sowohl <strong>im</strong><br />

Zivilverfahren aktivlegit<strong>im</strong>iert, als auch berechtigt, bei der Weko eine<br />

Anzeige zu erstatten.<br />

36

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