Prof. Dr. H. - Simon Schlauri
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schätzten Umfangs. Aus ungeklärter Ursache kommt diese E-Mail, die nachweislich korrekt<br />
abgesendet wurde, jedoch nie an. Durch die Beschädigung der Ware entgeht dem K ein<br />
Gewinn in Höhe von CHF 300'000.--.<br />
Frage 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises für die erste Lieferung verlangen? V stellt sich<br />
auf den Standpunkt, dass mit der Klausel „CIF Hamburger Hafen“ ausschliesslich<br />
die Kostenverteilung festgelegt werden sollte.<br />
Frage 2: Kann K einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gegen V geltend<br />
machen? V beruft sich auf seine Allgemeinen Lieferbedingungen, die gut sichtbar<br />
folgende Klausel enthalten: „Unsere Haftung für mittelbare Schäden (z.B. entgangener<br />
Gewinn) ist im zulässigen Rahmen des Gesetzes vollumfänglich ausgeschlossen.<br />
Dasselbe gilt auch bzgl. unserer Haftung für das Handeln von Hilfspersonen.“<br />
K dagegen beruft sich auf seine Einkaufsbedingungen, die einen Widerspruch<br />
gegen sämtliche Haftungsbeschränkungen des Verkäufers enthalten.<br />
Frage 3: Wäre die rechtliche Beurteilung anderen Regeln unterworfen, wenn es sich bei V<br />
um ein indisches Unternehmen handeln würde?<br />
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Kommunikation, schriftlich und mündlich,<br />
in Englisch erfolgt ist. Die deutschen Übersetzungen im Sachverhalt sind als korrekt und<br />
verbindlich anzusehen.<br />
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