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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Alexander von Ziegler<br />

Fall Nr. 2<br />

Lieferung mit Hindernissen<br />

Das Schweizer Traditionsunternehmen K produziert elektronisches Zubehör für verschiedene<br />

Sportarten. Für die Entwicklung einer neuen Produktserie benötigt es spezielle, für die<br />

besonderen Bedürfnisse programmierte elektronische Bauteile. Es tritt daher per E-Mail mit<br />

dem kleinen, aber spezialisierten Unternehmen V in Pennsylvania (USA) in Kontakt. In der<br />

E-Mail-Signatur von K findet sich neben einem Verweis auf eine sich zu dieser Zeit in Überarbeitung<br />

befindende Homepage gut erkennbar der Satz „Es gelten die Einkaufsbedingungen<br />

von K“. Durch ein Versehen werden diese jedoch der E-Mail nicht angehängt. Dies wird<br />

auch später nicht nachgeholt.<br />

In seiner Antwortmail verweist V – ebenfalls standardisiert aber gut erkennbar – auf seine<br />

Allgemeinen Lieferbedingungen, die als attachment angehängt sind. Nach dem ersten E-<br />

Mail-Wechsel besprechen V und K telefonisch die erforderliche Spezifikation der Bauteile.<br />

Daraufhin einigen sie sich per E-Mail auf Lieferung von Bauteilen, die V entsprechend entwickelt<br />

und programmiert, für den Preis von insgesamt USD 1.800.000.--, wobei USD<br />

900.000.-- für die Rohteile und USD 900.000.-- für die Entwicklung und Programmierung<br />

geschuldet sind. Die Vereinbarung enthält neben der Wahl des „Schweizer Rechts“ folgende<br />

Klausel: „Lieferung: Erste Teillieferung zwischen dem 9. und 21. Januar 2006, zweite Teillieferung<br />

zwischen dem 6. und 17. März 2006, CIF Hamburger Hafen. V hat die Beförderung<br />

bis zum Hamburger Hafen zu organisieren und die Ware zu versichern. V hat K jeweils angemessene<br />

Zeit im Voraus über das Frachtschiff und die genaue Ankunftszeit zu informieren.“<br />

Die Kommunikation zwischen den Parteien enthält keine weiteren Informationen zur<br />

Lieferung und weder Aussagen über die Bedeutung der CIF-Klausel noch Hinweise auf die<br />

Incoterms, die beiden Parteien aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit bekannt sind.<br />

Als die Zeit für die erste Teillieferung kommt, übergibt V die Ware an seiner Niederlassung<br />

einem selbständigen Transporteur für den Transport zum Hafen von Philadelphia, von wo<br />

aus sie V nach Hamburg verschiffen lassen will. Auf dem Weg zum Hafen wird der Transporteur<br />

jedoch unverschuldet in einen Unfall verwickelt, bei dem die Bauteile vollständig zerstört<br />

werden.<br />

Die zweite Teillieferung steht unter keinem viel besseren Stern. Zwar kommt der Transporteur<br />

mit der Ware heil am Ziel an, er beschädigt sie allerdings beim Ausladen aus dem LKW<br />

durch leichte Fahrlässigkeit, so dass viele der elektronischen Bauteile nicht mehr benutzbar<br />

sind. Die Ware wird dennoch verschifft und trifft pünktlich in Hamburg ein, von wo aus sie<br />

noch am selben Tag in die Schweiz gebracht wird. Am Tag nach dem Eintreffen der Ware<br />

bei K stellt dieser bei einer stichprobenartigen Untersuchung die Beschädigungen fest. Tags<br />

darauf rügt er per E-Mail die Beschädigungen unter genauer Angabe ihrer Art und des ge-<br />

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