Prof. Dr. H. - Simon Schlauri
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Alexander von Ziegler<br />
Fall Nr. 2<br />
Lieferung mit Hindernissen<br />
Das Schweizer Traditionsunternehmen K produziert elektronisches Zubehör für verschiedene<br />
Sportarten. Für die Entwicklung einer neuen Produktserie benötigt es spezielle, für die<br />
besonderen Bedürfnisse programmierte elektronische Bauteile. Es tritt daher per E-Mail mit<br />
dem kleinen, aber spezialisierten Unternehmen V in Pennsylvania (USA) in Kontakt. In der<br />
E-Mail-Signatur von K findet sich neben einem Verweis auf eine sich zu dieser Zeit in Überarbeitung<br />
befindende Homepage gut erkennbar der Satz „Es gelten die Einkaufsbedingungen<br />
von K“. Durch ein Versehen werden diese jedoch der E-Mail nicht angehängt. Dies wird<br />
auch später nicht nachgeholt.<br />
In seiner Antwortmail verweist V – ebenfalls standardisiert aber gut erkennbar – auf seine<br />
Allgemeinen Lieferbedingungen, die als attachment angehängt sind. Nach dem ersten E-<br />
Mail-Wechsel besprechen V und K telefonisch die erforderliche Spezifikation der Bauteile.<br />
Daraufhin einigen sie sich per E-Mail auf Lieferung von Bauteilen, die V entsprechend entwickelt<br />
und programmiert, für den Preis von insgesamt USD 1.800.000.--, wobei USD<br />
900.000.-- für die Rohteile und USD 900.000.-- für die Entwicklung und Programmierung<br />
geschuldet sind. Die Vereinbarung enthält neben der Wahl des „Schweizer Rechts“ folgende<br />
Klausel: „Lieferung: Erste Teillieferung zwischen dem 9. und 21. Januar 2006, zweite Teillieferung<br />
zwischen dem 6. und 17. März 2006, CIF Hamburger Hafen. V hat die Beförderung<br />
bis zum Hamburger Hafen zu organisieren und die Ware zu versichern. V hat K jeweils angemessene<br />
Zeit im Voraus über das Frachtschiff und die genaue Ankunftszeit zu informieren.“<br />
Die Kommunikation zwischen den Parteien enthält keine weiteren Informationen zur<br />
Lieferung und weder Aussagen über die Bedeutung der CIF-Klausel noch Hinweise auf die<br />
Incoterms, die beiden Parteien aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit bekannt sind.<br />
Als die Zeit für die erste Teillieferung kommt, übergibt V die Ware an seiner Niederlassung<br />
einem selbständigen Transporteur für den Transport zum Hafen von Philadelphia, von wo<br />
aus sie V nach Hamburg verschiffen lassen will. Auf dem Weg zum Hafen wird der Transporteur<br />
jedoch unverschuldet in einen Unfall verwickelt, bei dem die Bauteile vollständig zerstört<br />
werden.<br />
Die zweite Teillieferung steht unter keinem viel besseren Stern. Zwar kommt der Transporteur<br />
mit der Ware heil am Ziel an, er beschädigt sie allerdings beim Ausladen aus dem LKW<br />
durch leichte Fahrlässigkeit, so dass viele der elektronischen Bauteile nicht mehr benutzbar<br />
sind. Die Ware wird dennoch verschifft und trifft pünktlich in Hamburg ein, von wo aus sie<br />
noch am selben Tag in die Schweiz gebracht wird. Am Tag nach dem Eintreffen der Ware<br />
bei K stellt dieser bei einer stichprobenartigen Untersuchung die Beschädigungen fest. Tags<br />
darauf rügt er per E-Mail die Beschädigungen unter genauer Angabe ihrer Art und des ge-<br />
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