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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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tragsergänzungen am 20. Juni 2005 unterzeichnet wurden und der Verwaltungsrat<br />

der Z-AG am 26. Juni 2005 Kenntnis vom geplanten Kaufangebot der S-AG<br />

erlangt hat.<br />

In der Folge legt die S-AG in ihrer Stellungnahme dar, dass der Verwaltungsrat der Z-AG<br />

bereits am 15. Juni 2005 über das geplante Kaufangebot informiert wurde. Keine der Gesellschaften<br />

kann jedoch den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Kaufangebots durch die Z-AG<br />

dokumentieren.<br />

Frage 2: Ändert sich durch die Behauptung der S-AG Ihre Beurteilung gemäss Frage 1?<br />

Nach erfolgreicher Durchführung des öffentlichen Kaufangebots verfügte die S-AG über<br />

mehr als 99% an der Z-AG und war nun im Verwaltungsrat der Z-AG vertreten. Im Rahmen<br />

der Integration der Z-AG in die Gruppe der S-AG veranlasste die S-AG, dass X, ein Mitglied<br />

der Gruppenleitung von Z-AG, entlassen und mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde. X beruft<br />

sich nun auf die 24-monatige Kündigungsfrist gemäss Vertragsergänzung vom 20. Juni<br />

2005 und verlangt volle Lohnzahlung während 24 Monaten.<br />

Frage 3: Der Verwaltungsrat der Z-AG bittet Sie um eine zivilrechtliche Beurteilung der<br />

Gültigkeit der Vertragsergänzung. Er fragt Sie insbesondere, ob es eine Rolle<br />

spiele, wenn die Übernahmekommission (oder die weiteren Instanzen) in ihrer<br />

Prüfung der übernahmerechtlichen Zulässigkeit der Vertragsergänzungen zum<br />

Schluss kommen sollte, dass die Vertragergänzungen eine unzulässige Abwehrmassnahme<br />

darstellen (es liegt in diesem Zeitpunkt noch kein endgültiger<br />

Entscheid vor).<br />

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