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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />

<strong>Dr</strong>. Claude Lambert<br />

Fall Nr. 11<br />

Das öffentliche Kaufangebot<br />

Am 30. Juni 2005 kündigte S-AG in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich<br />

am 22. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden<br />

Namenaktien der Z-AG unterbreiten werde. Mittels Medieninformation teilte Z-AG am 1. Juli<br />

2005 mit, dass der Verwaltungsrat der Z-AG das von S-AG angekündigte Übernahmeangebot<br />

ablehne.<br />

Am 5. Juli 2005 erfolgte die Publikation der Voranmeldung und am 22. Juli die Publikation<br />

des öffentlichen Kaufangebots der S-AG.<br />

Der Verwaltungsrat der Z-AG veröffentlichte seinen Bericht zum öffentlichen Kaufangebot<br />

der S-AG am 11. August 2005. Der Bericht des Verwaltungsrats enthält unter anderem die<br />

nachfolgenden Ausführungen:<br />

In den Wochen und Monaten vor Bekanntgabe des Angebots der S-AG schloss die Situa-<br />

tion am Kapitalmarkt es nicht aus, dass ein Investor an der Übernahme von Z-AG oder am<br />

Erwerb einer starken Minderheitsbeteiligung interessiert sein könnte. Da Z-AG ein grosses<br />

Interesse hat, dass die Führungskräfte das Unternehmen nicht vorzeitig verlassen und im<br />

Falle einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse genügend lange bei der Z-AG verbleiben,<br />

um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sind die in den Arbeitsverträgen der<br />

Mitglieder der Gruppenleitung vorgesehenen Kündigungsfristen vor der Voranmeldung<br />

des Angebots der S-AG von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert worden. Diese Ver-<br />

tragsergänzungen sind zeitlich beschränkt und dauern bis zum vorletzten Tag des 12. Ka-<br />

lendermonats nach dem Entstehen einer Offenlegungspflicht für eine Beteiligung an Z-AG<br />

zwischen 20 Prozent und 33.3 Prozent, dem Entstehen einer Angebotspflicht oder dem<br />

Zustandekommen eines freiwilligen Übernahmeangebots, längstens aber bis 30. Juni<br />

2007. Sollte dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Übernahme eine Position zu-<br />

gewiesen werden, die der jetzigen Stellung, den Kompetenzen, Aufgaben oder Berichter-<br />

stattungspflichten nicht entspricht und auch nicht mit dieser/n vergleichbar ist, hat der Ar-<br />

beitnehmer das Recht, nach erfolgter Kündigung die Freistellung zu verlangen.<br />

Die Übernahmekommission leitete daraufhin ein Verfahren ein, um die übernahmerechtliche<br />

Zulässigkeit der Vertragsergänzungen zu prüfen und setzte der Z-AG eine Frist, um zu dieser<br />

Frage Stellung zu nehmen.<br />

Frage 1: Der Verwaltungsrat der Z-AG bittet Sie, für die Stellungnahme an die Übernahmekommission<br />

eine übernahmerechtliche Beurteilung der Vertragsergänzungen<br />

vorzunehmen. Im Instruktionsgespräch erfahren Sie, dass die genannten Ver-<br />

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