Prof. Dr. H. - Simon Schlauri
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />
<strong>Dr</strong>. Claude Lambert<br />
Fall Nr. 11<br />
Das öffentliche Kaufangebot<br />
Am 30. Juni 2005 kündigte S-AG in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich<br />
am 22. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden<br />
Namenaktien der Z-AG unterbreiten werde. Mittels Medieninformation teilte Z-AG am 1. Juli<br />
2005 mit, dass der Verwaltungsrat der Z-AG das von S-AG angekündigte Übernahmeangebot<br />
ablehne.<br />
Am 5. Juli 2005 erfolgte die Publikation der Voranmeldung und am 22. Juli die Publikation<br />
des öffentlichen Kaufangebots der S-AG.<br />
Der Verwaltungsrat der Z-AG veröffentlichte seinen Bericht zum öffentlichen Kaufangebot<br />
der S-AG am 11. August 2005. Der Bericht des Verwaltungsrats enthält unter anderem die<br />
nachfolgenden Ausführungen:<br />
In den Wochen und Monaten vor Bekanntgabe des Angebots der S-AG schloss die Situa-<br />
tion am Kapitalmarkt es nicht aus, dass ein Investor an der Übernahme von Z-AG oder am<br />
Erwerb einer starken Minderheitsbeteiligung interessiert sein könnte. Da Z-AG ein grosses<br />
Interesse hat, dass die Führungskräfte das Unternehmen nicht vorzeitig verlassen und im<br />
Falle einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse genügend lange bei der Z-AG verbleiben,<br />
um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sind die in den Arbeitsverträgen der<br />
Mitglieder der Gruppenleitung vorgesehenen Kündigungsfristen vor der Voranmeldung<br />
des Angebots der S-AG von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert worden. Diese Ver-<br />
tragsergänzungen sind zeitlich beschränkt und dauern bis zum vorletzten Tag des 12. Ka-<br />
lendermonats nach dem Entstehen einer Offenlegungspflicht für eine Beteiligung an Z-AG<br />
zwischen 20 Prozent und 33.3 Prozent, dem Entstehen einer Angebotspflicht oder dem<br />
Zustandekommen eines freiwilligen Übernahmeangebots, längstens aber bis 30. Juni<br />
2007. Sollte dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Übernahme eine Position zu-<br />
gewiesen werden, die der jetzigen Stellung, den Kompetenzen, Aufgaben oder Berichter-<br />
stattungspflichten nicht entspricht und auch nicht mit dieser/n vergleichbar ist, hat der Ar-<br />
beitnehmer das Recht, nach erfolgter Kündigung die Freistellung zu verlangen.<br />
Die Übernahmekommission leitete daraufhin ein Verfahren ein, um die übernahmerechtliche<br />
Zulässigkeit der Vertragsergänzungen zu prüfen und setzte der Z-AG eine Frist, um zu dieser<br />
Frage Stellung zu nehmen.<br />
Frage 1: Der Verwaltungsrat der Z-AG bittet Sie, für die Stellungnahme an die Übernahmekommission<br />
eine übernahmerechtliche Beurteilung der Vertragsergänzungen<br />
vorzunehmen. Im Instruktionsgespräch erfahren Sie, dass die genannten Ver-<br />
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