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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Borrower. At the end of the initial five year period the Borrower shall declare whether or not it<br />

needs the loan for a further period of up to five years.”<br />

Am 6. März 1995 trat die Konkursverwaltung die Geltendmachung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche<br />

gegen die Organe der MCP AG auf deren Antrag gemäss Art. 260 SchKG an<br />

die X AG ab. Am 12. Juni 1996 klagte die X AG gegen M und P unter solidarischer Haftung<br />

auf Zahlung von CHF 750'000 zuzüglich Zins, unter Vorbehalt der Nachklage.<br />

Ein gerichtlich erstelltes Expertengutachten kam im Prozess unter anderem zu folgenden<br />

Schlüssen:<br />

- Aufgrund der schlechten finanziellen Entwicklung musste für die Organe der MCP AG<br />

bereits „während des Jahres 1991“ begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehen;<br />

- Die MCP AG wies per 31. Dezember 1991 zu Fortführungswerten inkl. Berücksichtigung<br />

der Darlehens von P im Betrag von CHF 1'034'600 eine Überschuldung von CHF<br />

1'179'676.-- bzw. von CHF 145'076.-- (bei Berücksichtigung des Darlehens als wirtschaftliches<br />

Eigenkapital) aus. Zu Liquidationswerten betrug die Überschuldung CHF 3'498'226<br />

(inkl. Darlehen von CHF 1'034'600 als FK) bzw. CHF 2'463'626.<br />

- In den Zahlen des Konkursamtes bestanden Ungereimtheiten hinsichtlich des aus dem<br />

Konkurs resultierenden Gesamtverlustes. So betrage der Gesamtverlust per 29. Dezember<br />

1993 gemäss (rechtskräftiger) Verteilliste des Konkursamtes CHF 6'869'351, während<br />

er gemäss (rechtskräftigem) Kollokationsplan CHF 7'497'919 betrage; zudem hätten<br />

zwei Grossgläubiger ihre Forderungen von insgesamt CHF 2'075'625 nicht im Konkursverfahren<br />

angemeldet. Diese Forderungen seien nicht in den Kollokationsplan aufgenommen<br />

worden; sie waren jedoch in der Buchhaltung als Kreditoren verbucht. Inkl. dieser<br />

beiden Forderungen betrug der Gläubigerverlust per 29. Dezember 1993 CHF<br />

9'573'544.<br />

M und P machten im Verfahren geltend, dass<br />

- Die X AG sei nicht aktivlegitimiert, da die von dieser gelieferte Maschine nicht vertragskonform<br />

war und sie daher in Tat und Wahrheit überhaupt keine Forderung gegen die<br />

MCP gehabt habe; eventualiter sei die Klage aus dem selben Grund rechtsmissbräuchlich.<br />

- P der MCP AG insgesamt rund CHF 3.7 Mio. als Darlehen zur Verfügung stellte, wovon<br />

ab 1. Januar 1992 bis 29. Dezember 1993 CHF 2.7 Mio. (was zutrifft). In diesem Umfang<br />

sei kein Schaden entstanden, da P der MCP AG entsprechend liquide Mittel zugeführt<br />

habe und den Gläubigern somit in diesem Umfang kein Haftungssubstrat entzogen, sondern<br />

im Gegenteil solches zugeführt worden sei; eventualiter erkläre P in diesem Umfang<br />

Verrechnung;<br />

- Falls die Aktivlegitimation bejaht würde, verrechnen M und P mit einem Schadenersatzanspruch<br />

im Umfang von CHF 2.5 Mio. entsprechend dem negativen Interesse der MCP<br />

AG aus dem verletzten Kaufvertrag, eventualiter im Umfang von CHF 1.5 Mio. entsprechend<br />

dem nicht vertragsgemäss gelieferten Kaufgegenstand.<br />

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