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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />

<strong>Dr</strong>. Reto Arpagaus<br />

Fall Nr. 9<br />

„Zahlensalat“<br />

Am 26. Juli 1989 kaufte die MCP AG von der X AG eine Produktionsanlage für Glasschaum.<br />

Der Kaufpreis betrug CHF 2.5 Mio., und es wurden folgende Zahlungsbedingungen vereinbart:<br />

40% des Kaufpreises bei Vertragsschluss, weitere 40% nach erfolgter Ablieferung, Installation<br />

und erfolgreicher Durchführung eines Testlaufes und 20% bei Aufnahme der kommerziellen<br />

Produktion. 1991 wurde die Anlage geliefert. Unter Hinweis auf nicht vertragskonforme<br />

Erfüllung verweigerte die MCP AG weitere Zahlungen, nachdem die erste Teilzahlung<br />

geleistet worden war. Die ursprünglich bilanzierte Restforderung der X AG von CHF 1.5 Mio.<br />

hat die MCP ausgebucht mit der Bemerkung „Abschreibung wegen Rechtsstreit“. Die Revisionsstelle<br />

hat sich mit dieser Aussage zufrieden gegeben.<br />

Ein auf Veranlassung der MCP AG 1992 erstelltes Schiedsgutachten hielt fest, dass die<br />

1991 gelieferte Produktionsanlage noch nicht in allen Belangen den Anforderungen an die<br />

industrielle Produktion genügte, dass aber das Projekt zur industriellen Produktion von Glasschaum<br />

an zum Teil gravierenden Organisationsmängeln seitens der MCP AG litt und letztlich<br />

vor allem deshalb scheiterte.<br />

Am 29. Dezember 1993 rief Rechtsanwalt M als Verwaltungsratspräsident der MCP wegen<br />

Zahlungsunfähigkeit nach Art. 191 SchKG und subsidiär wegen Überschuldung den zuständigen<br />

Richter an, worauf über die MCP AG unverzüglich der Konkurs eröffnet wurde. Die X<br />

AG wurde mit einer Forderung von CHF 1’500'000 rechtskräftig in der 5. Klasse kolloziert.<br />

Gemäss der rechtskräftigen Verteilliste des Konkursamtes entstand für die Gläubiger ein<br />

Gesamtausfall von CHF 6'869'351.<br />

Verwaltungsräte der MCP AG von der Gründung bis Konkurseröffnung waren P und dessen<br />

enger Vertrauter, Rechtsanwalt M. P stellte der MCP in der Form von „nachrangigen Darlehen“<br />

folgende Beträge zur Verfügung:<br />

- bis 31. Dezember 1991: CHF 959'000 (Darlehen CHF 1'034'600 – Kursgewinn:<br />

CHF 75'000)<br />

- 1. Januar bis 30. Juni 1992: CHF 697'200<br />

- 1. Juli bis 31. Dezember 1992: CHF 2'050'517<br />

- 1. Januar bis 29. Dezember 1993: CHF 0<br />

Total: CHF 3'706’717<br />

Die Darlehensverträge enthielten folgende Klausel im Wortlaut: „This loan shall be granted<br />

for an initial period of five years. It shall be subordinated to any third party creditors of the<br />

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