Prof. Dr. H. - Simon Schlauri
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3. Die Gesellschaft übernimmt demgegenüber die Schuldpflicht zur Verzinsung und Abzahlung für<br />
alle in der Bilanz enthaltenen Passiven, alle Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen, künftige<br />
Haftpflichtansprüche und Pflichten aus bestehenden Verträgen, usw., unter vollständiger Entlastung<br />
der Sacheinlegerin.<br />
4. Übernahmepreis: Der Übernahmepreis wird auf CHF 99'980 festgesetzt und wie folgt getilgt: Der<br />
Sacheinlegerin und Gründerin Olinkas AG werden 9'998 voll liberierte Namenaktien der Gesellschaft<br />
zu nominell CHF 10, ausgehändigt.“<br />
[Anmerkung: Zwei weitere Gründer haben sodann die restlichen zwei Namenaktien der Gesellschaft<br />
zu nominell CHF 10 durch Bareinlage im Betrag von je CHF 10 voll liberiert.]<br />
Die beiliegende Übernahmebilanz präsentiert sich (summarisch) wie folgt:<br />
Aktiven CHF<br />
Flüssige Mittel 1'400'000.00<br />
[Bareinlage 2 Gründer 20.00]<br />
Forderungen gg Aktionären 150'000.00<br />
Sachanlagen 500'000.00<br />
Forderungs-Portfeuille 11'500'000.00<br />
Total Aktiven 13'550'020.00<br />
Passiven CHF<br />
Rückstellung Zinsen 500'000.00<br />
Kurzfr. Verbindlichkeiten 950'020.00<br />
Langfr. Finanzverbindlichkeiten gegenüber Konzernges. 2’000'000.00<br />
Langfr. Finanzverbindlichkeiten gegenüber Banken 10'000'000.00<br />
Total Fremdkapital 13'450'020.00<br />
Aktienkapital [zG Sacheinlegerin] 99'980.00<br />
[Aktienkapital 2 Gründer 20.00]<br />
Total Eigenkapital 100'000.00<br />
Total Passiven 13'550'020.00<br />
[* unter Einbezug der geplanten Barliberierung von 2 Namenaktien durch 2 Gründer<br />
zu nominal je CHF 10]<br />
Am 12. Dezember 2005 kommt die Bank Lohn AG zu Ihnen zur Rechtsberatung. Die Bank<br />
möchte folgendes von Ihnen wissen:<br />
1. Die Bank müsse aufgrund der Bilanz davon ausgehen, dass das Vermögen der<br />
Zweigniederlassung und der Darlehensvertrag vom 1.7.2003 auf die Olinkas SwiFor<br />
AG übergegangen sei. Ob diese Annahme rechtlich so stimme? Ob die Übertragung<br />
rechtsgültig erfolgt sei, insbes. welche Rechtsgründe diesbezüglich zu prüfen seien<br />
und mit welchem Resultat?<br />
Der Darlehensvertrag verlange im übrigen für die Übertragung jeglicher sich aus dem<br />
Darlehensvertrag ergebender Rechte und Pflichten eine schriftliche Zustimmung der<br />
Bank, die die Bank nie gegeben habe.<br />
2. Ob es für die Übertragung (zivil-)rechtlich eine Rolle spiele, dass im vorliegenden Fall<br />
eine Zweigniederlassung und deren Aktiven und Passiven involviert sei?<br />
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