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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />

<strong>Prof</strong> <strong>Dr</strong>. Hans-Ueli Vogt<br />

Fall Nr. 7<br />

Geschäftspraktiken im Getränkehandel<br />

Die Aquabierra AG ist eine an der Schweizer Börse kotierte Publikumsgesellschaft mit Sitz in<br />

Zürich. Mit sieben Produktionsstätten ist sie einer der führenden Getränkeproduzenten in der<br />

Schweiz, wobei sie hauptsächlich in den Bereichen Mineralwasser und Bier tätig ist. In diesen<br />

beiden Bereichen hält Aquabierra einen Marktanteil von 22% bzw. 28%. Der jährliche<br />

Umsatz der Aquabierra beträgt in der Schweiz rund CHF 900 Mio.<br />

Mit den Getränkeabnehmern schliesst die Aquabierra langjährige Lieferverträge mit einer<br />

Dauer zwischen sieben und zehn Jahren ab. Diese Lieferverträge enthalten eine so genannte<br />

Exklusivklausel: Der Betreiber einer Gaststätte (Hotel, Restaurant, Kantine) verpflichtet<br />

sich, Mineralwasser und Bier ausschliesslich bei der Aquabierra zu beziehen und nur diese<br />

Produkte in seiner Gaststätte anzubieten. Während der Laufzeit des Vertrages besteht zudem<br />

– ausserordentliche Kündigungsgründe wie Konkurs oder Ähnliches vorbehalten – keine<br />

Kündigungsmöglichkeit für den Gaststättenbetreiber. Im Gegenzug gewährt Aquabierra<br />

den von ihr belieferten Gaststätten Darlehen, überlässt ihnen Ausschankanlagen und Gaststätteneinrichtungen<br />

zur Gebrauchsleihe oder engagiert sich in einer anderen Form finanziell.<br />

Im Übrigen rechtfertigt Aquabierra die langjährige Exklusivität u.a. damit, dass die Lancierung<br />

eines neuen Produkts im Hinblick auf eine nachhaltige Markteinführung erhebliche<br />

Investitionen erfordere, vor allem im Bereich des Marketings. Ohne die Exklusivklausel könnten<br />

die Investitionen im Zusammenhang mit der Einführung des betreffenden Produkts nicht<br />

abgesichert werden.<br />

Frage 1: Wie ist die Exklusivklausel rechtlich zu beurteilen?<br />

Frage 2: Ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung – und wenn ja, was –, wenn der<br />

Marktanteil von Aquabierra 68% (Mineralwasser) bzw. 72% (Bier) beträgt?<br />

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