Prof. Dr. H. - Simon Schlauri
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vielmehr, die Sacheinlage sei nicht einmal halb soviel wert, wie A geltend gemacht habe,<br />
weshalb dem A die Aktien nicht ausgehändigt werden dürften, so lange er nicht den verbleibenden<br />
Teil der zu liberierenden Summe nachgeschossen habe.<br />
A lässt daraufhin durch seine Anwälte ausrichten, dass er den mit dem Verwaltungsrat der X<br />
AG geschlossenen Vertrag eingehalten habe, indem er die vereinbarten Vermögenswerte<br />
auf die X AG übertragen habe. Er habe daher Anspruch auf Aushändigung der neuen Aktien.<br />
Der Verwaltungsrat der X AG kommt am 25. März 2006 zu Ihnen und möchte folgendes wissen:<br />
Frage 1: Wie soll der Verwaltungsrat mit A verfahren?<br />
Frage 2: Angenommen, eine Pflicht des A zur Leistung des Nachschusses sei zwar grundsätzlich<br />
zu bejahen, A aber zahlungsunfähig:<br />
a) Kann der Verwaltungsrat die Aktien des A allenfalls dem B übertragen?<br />
b) Wäre es dabei gegebenenfalls möglich, die durch A bereits geleisteten Zahlungen<br />
auf die Liberierungssumme des B anzurechnen?<br />
c) Oder muss er B, wie dieser inzwischen auch fordert, die 30 Prozent zuviel<br />
einbezahlten Geldes wieder zurückzahlen?<br />
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