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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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vielmehr, die Sacheinlage sei nicht einmal halb soviel wert, wie A geltend gemacht habe,<br />

weshalb dem A die Aktien nicht ausgehändigt werden dürften, so lange er nicht den verbleibenden<br />

Teil der zu liberierenden Summe nachgeschossen habe.<br />

A lässt daraufhin durch seine Anwälte ausrichten, dass er den mit dem Verwaltungsrat der X<br />

AG geschlossenen Vertrag eingehalten habe, indem er die vereinbarten Vermögenswerte<br />

auf die X AG übertragen habe. Er habe daher Anspruch auf Aushändigung der neuen Aktien.<br />

Der Verwaltungsrat der X AG kommt am 25. März 2006 zu Ihnen und möchte folgendes wissen:<br />

Frage 1: Wie soll der Verwaltungsrat mit A verfahren?<br />

Frage 2: Angenommen, eine Pflicht des A zur Leistung des Nachschusses sei zwar grundsätzlich<br />

zu bejahen, A aber zahlungsunfähig:<br />

a) Kann der Verwaltungsrat die Aktien des A allenfalls dem B übertragen?<br />

b) Wäre es dabei gegebenenfalls möglich, die durch A bereits geleisteten Zahlungen<br />

auf die Liberierungssumme des B anzurechnen?<br />

c) Oder muss er B, wie dieser inzwischen auch fordert, die 30 Prozent zuviel<br />

einbezahlten Geldes wieder zurückzahlen?<br />

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