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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Simon</strong> <strong>Schlauri</strong><br />

Fall Nr. 6<br />

Verunglückte Kapitalerhöhung<br />

Die X AG kämpft seit einiger Zeit mit finanziellen Problemen. Der Verwaltungsrat hat daher<br />

beschlossen, der Generalversammlung eine Kapitalerhöhung vorzuschlagen. Diese soll in<br />

zwei Teilen erfolgen: Ein erstes Paket neuer Aktien soll zu pari ausgegeben werden. Für<br />

dieses erhalten alle bestehenden Aktionäre ein Bezugsrecht. Ein zweites Paket, das nominell<br />

gleich gross ist wie das erste, wird mit einem Agio von 100 Prozent ausgegeben. Sowohl<br />

die bestehenden als die neuen Aktien lauten auf den Inhaber und haben CHF1’000 Nennwert.<br />

A, bisher nicht Aktionär der X AG, erklärt sich gegenüber dem Verwaltungsrat der X AG<br />

schriftlich bereit, alle Inhaberaktien des geplanten zweiten Pakets mit besagtem Agio zu übernehmen,<br />

nachdem man ihm für diese das alleinige Bezugsrecht zugesichert hat. A soll<br />

laut dem als „Zeichnungsvertrag“ betitelten Schriftstück durch Übertragung von genau bezeichneten<br />

Beteiligungspapieren auf die X AG den Ausgabebetrag von CHF 200'000 liberieren.<br />

Für den Fall, dass die eingebrachten Papiere mehr wert sein sollten als bei Vertragsschluss<br />

angenommen, sollte dieser Mehrwert an die X AG fallen.<br />

Die Generalversammlung vom 17. Januar 2006 heisst die beiden Anträge des Verwaltungsrates<br />

auf Kapitalerhöhungen einstimmig gut, wie vorgesehen einmal mit und einmal ohne<br />

Bezugsrecht für die Altaktionäre. Die Beschlüsse sehen für Altaktionäre zudem ein „Mehrbezugsrecht“<br />

vor für Aktien, die nicht von anderen Aktionären in Ausübung ihres Bezugsrechts<br />

bezogen worden sind. Über am Schluss nicht bezogene Aktien soll der Verwaltungsrat frei<br />

verfügen können.<br />

Am 25. Januar 2006 legt der Verwaltungsrat die Zeichnungsscheine für die erste Kapitalerhöhung<br />

auf. Aktionär B zeichnet kurz darauf. Für den Fall, dass andere Aktionäre auf das<br />

Bezugsrecht verzichten, macht er sein Mehrbezugsrecht geltend: Er möchte bis zu 30 Prozent<br />

mehr Aktien beziehen, als ihm von Gesetzes wegen zustehen. In der Folge überweist B<br />

die versprochene Summe in bar, und zwar nicht nur die Summe für die ihm zustehenden<br />

Aktien, sondern gleich auch die Summe für die beantragten 30 Prozent Aktien, die er allenfalls<br />

auf dem Weg des Mehrbezugsrechts bekommen kann.<br />

Die übrigen Aktionäre machen ihr Bezugsrecht für das zweite Paket der neuen Aktien jedoch<br />

alle voll geltend, sodass B sein Mehrbezugsrecht nicht ausüben kann.<br />

In der Folge überträgt A die vereinbarten Papiere an die X AG, um damit seiner Liberierungspflicht<br />

nachzukommen. Der Bericht des Verwaltungsrates über den zweiten Teil der<br />

Kapitalerhöhung wird indessen durch die Revisionsstelle nicht abgesegnet; diese schreibt<br />

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