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Prof. Dr. H. - Simon Schlauri

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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht SS 2006<br />

<strong>Dr</strong>. Benno Degrandi<br />

Fall Nr. 4<br />

Gründerrente<br />

H., O., R. und T., welche bisher in einer Vermögensverwaltungsbank gearbeitet haben, gründen<br />

gemeinsam die HORT AG, deren Zweck die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich<br />

der Vermögensverwaltung und Anlageberatung ist. Die Gründer zeichnen je 25 % der Aktien<br />

und bilden auch den Verwaltungsrat der Gesellschaft je mit Kollektivunterschrift zu zweien;<br />

weitere Mitglieder hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht.<br />

Kurz vor dem Gründungsakt schliessen die vier Gründer und Verwaltungsratsmitglieder einzeln<br />

mit der in Gründung stehenden Gesellschaft Arbeitsverträge für ihre Tätigkeit als Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der HORT AG. Für jeden wird ein jährliches<br />

Salär von Fr. 190'000 nebst Fr. 1'500 monatlichen Vertrauensspesen und jährlichen<br />

Bonuszahlungen nach Massgabe des Geschäftsergebnisses vereinbart. Weiter wird festgehalten,<br />

dass der Arbeitnehmer mit Erreichen des 65. Altersjahrs in den Ruhestand tritt und<br />

ihm die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt - zusätzlich zur gesetzlichen Vorsorge - eine lebenslängliche<br />

Altersrente von monatlich Fr. 6'000 ausrichtet, bzw. bei seinem Ableben seiner<br />

überlebenden Ehegattin eine lebenslängliche monatliche Witwenrente von Fr. 3'500. Die<br />

Renten sollen überdies jährlich der Entwicklung des Konsumentenpreisindexes angepasst<br />

werden. Diese Arbeitsverträge werden je auf der einen Seite vom betroffenen Verwaltungsratsmitglied<br />

als Arbeitnehmer unterzeichnet und auf der anderen Seite namens der „HORT<br />

AG in Gründung“ von den drei anderen Verwaltungsratsmitgliedern. In der Gründungsurkunde,<br />

den Statuten, der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister oder in<br />

anderen Dokumenten werden die Verträge nicht erwähnt.<br />

Nach Jahren - O ist inzwischen pensioniert und bezieht die vertragliche Altersrente; R ist verstorben,<br />

und seine Witwe bezieht die vertragliche Witwenrente - entstehen im Zuge einer<br />

angespannten Finanzlage der Gesellschaft unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten<br />

über Gültigkeit und Verbindlichkeit der Arbeitsverträge.<br />

Aufgabe<br />

Beurteilen Sie Rechtsnatur, Gültigkeit und Verbindlichkeit der Arbeitsverträge zwischen der<br />

HORT AG und den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern:<br />

1. Wie sind die Arbeitsverträge aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu qualifizieren? Welche<br />

Gesetzesbestimmungen sind anwendbar?<br />

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