Probeklausur vom 14. Juni 2006 Lösungsschema - Simon Schlauri
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<strong>Probeklausur</strong> <strong>vom</strong> <strong>14.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2006</strong> <strong>Lösungsschema</strong><br />
Name, Vorname: ....................................................................... Punkte: ………. Note: ..................<br />
Bewertete Aussagen Punkte<br />
max.<br />
Fall 1<br />
Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen X KG und E<br />
Zu prüfen ist, ob das Rechtsgeschäft zwischen der X KG und dem E gültig<br />
zustande gekommen ist. Voraussetzung ist zunächst die Vertretungsberechtigung<br />
der A überhaupt, sodann müssen Umfang der Vertretungsmacht,<br />
Vertretungsbefugnis und alternativ zu letzterer nötigenfalls guter<br />
Glaube des Vertragspartners vorliegen.<br />
1 Vertretungsberechtigung von A im Grundsatz<br />
Die Kommanditgesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft<br />
geltenden Vorschriften durch ihre Komplementäre vertreten (Art. 603<br />
OR). A ist Komplementärin und kann dementsprechend die Gesellschaft<br />
grundsätzlich vertreten. 1<br />
2 Entgegenstehende Handelsregistereinträge<br />
Sofern das Handelsregister keine entgegen stehende Eintragungen enthält,<br />
ist jeder gutgläubige Dritte zur Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne<br />
Gesellschafter zur Vertretung ermächtigt (Art. 563 OR). 1<br />
3 Eintragbar sind nur Beschränkungen nach Art. 555 OR. 1<br />
Der Sachverhalt gibt keinen Hinweis auf der Vertretung durch die A entgegenstehende<br />
Handelsregistereintragungen. E durfte damit grundsätzlich<br />
davon ausgehen, die A sei vertretungsberechtigt. 3<br />
4 Vertretungsmacht der A<br />
Nach Art. 564 Abs. 1 OR können die zur Vertretung befugten Gesellschafter<br />
im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen,<br />
die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringt (Vertretungsmacht; vgl.<br />
zum Ganzen Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht,<br />
ZBJV 1989, 289 ff., 303). 1<br />
5 Nach der bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 563 Abs. 2 weit auszulegen,<br />
der Zweck der Gesellschaft darf diese Handlungen nicht geradezu ausschliessen<br />
(Zobl, 307, m.H.; BGE 116 II 323, 111 II 284 [Negresco]). 1<br />
6 Ratio legis sind Verkehrsschutz und Verkehrssicherheit.<br />
1<br />
7 Der Verkauf von Scannern läuft dem Zweck einer Gesellschaft, die ein<br />
grafisches Gewerbe betreibt, nicht zuwider. A hatte demnach die Vertretungsmacht,<br />
die Scanner zu verkaufen. 3<br />
8 Vertretungsbefugnis<br />
Steht fest, dass das in Frage stehende Geschäft durch die gesetzliche Vertretungsmacht<br />
gedeckt ist, ist weiter zu prüfen, ob der Vertreter gestützt<br />
auf das Innenverhältnis zum Abschluss des fraglichen Geschäfts befugt<br />
war, und wenn nicht, ob der Dritte gutgläubig war oder nicht (Zobl,<br />
a.a.O.). 1<br />
Punkte<br />
erreicht
Bewertete Aussagen Punkte<br />
max.<br />
9 Die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis wird durch diejenigen Normen<br />
des Gesellschaftsrechts geregelt, welche die Pflichten des vertretenden<br />
Gesellschafters bestimmen. Die Beschränkungen können ausdrücklich<br />
oder stillschweigend sein. Ausdrücklich sind Beschränkungen, die<br />
sich aus Gesellschaftsvertrag, -beschlüssen etc. ergeben; stillschweigende<br />
Beschränkungen liegen da vor, wo zwar nicht ausdrücklich eine Limite<br />
gesetzt wird, wo bestimmte Geschäft aber dem mutmasslichen Willen der<br />
Gesellschaft zuwider laufen. Darunter fällt vor allem interessen- oder<br />
pflichtwidriges Handeln. 1<br />
10 Eine ausdrückliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis ist nicht ersichtlich.<br />
1<br />
11 Nach Art. 535 Abs. 3 OR ist für die Vornahme von Handlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Betrieb der gemeinsamen Geschäfte hinausgehen, die<br />
Einwilligung sämtlicher Gesellschafter nötig. Bei der Kommanditgesellschaft<br />
gehören dazu auch die Kommanditäre. Der Verkauf eines wesentlichen<br />
Teils der Betriebsanlagen gehört nicht mehr zum gewöhnlichen Betrieb<br />
der gemeinsamen Geschäfte. Ohne Gesellschaftsbeschluss fehlt<br />
demnach die Vertretungsbefugnis. 3<br />
12 Der Verkauf der Scanner lag sodann auch nicht im Interesse der Gesellschaft,<br />
denn er hat deren Gewinnaussichten erheblich verschlechtert. Der<br />
Verkauf war folglich nicht von der Vertretungsbefugnis gedeckt. 3<br />
13 Vertretungsbefugnis gar nicht geprüft, weil guter Glaube des E bejaht.<br />
3<br />
14 Guter Glaube<br />
Damit bleibt zu prüfen, ob E bezüglich der Vertretungsmacht gutgläubig<br />
war (vgl. etwa BGE 126 III 364). Für die gutgläubige Partei beurteilt sich<br />
die Vertretungswirkung in solchen Fällen nach der Vertretungsmacht, nur<br />
für die bösgläubige Partei nach internen Vertretungsbefugnis. 1<br />
15 Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB gilt auch als bösgläubig, wer bei der Aufmerksamkeit,<br />
wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf,<br />
nicht gutgläubig sein konnte. Insbesondere ist nicht sichere Kenntnis von<br />
der Beschränkung der Vertretungsbefugnis vorausgesetzt (vgl. Zobl,<br />
a.a.O., 297 ff.). 1<br />
16 Guter Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB), womit B die Bösgläubigkeit<br />
zu beweisen hat. 1<br />
17 Der Sachverhalt gibt indessen keinen Hinweis darauf, dass E um die<br />
Pflichtverletzung der A gewusst hätte oder davon hätte wissen müssen. E<br />
war demnach gutgläubig. 3<br />
18 Weitere gute Argumente 2<br />
19 Fazit<br />
Der Vertrag zwischen der X KG und dem E ist gültig zustande gekommen.<br />
Klage des B gegen A<br />
1<br />
20 Actio pro socio<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft<br />
den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen<br />
anzuwenden Pflegt. Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch<br />
sein Verschulden entstandenen Schaden (Art. 538 OR; actio pro socio).<br />
Vorausgesetzt für eine Klage aus Art. 538 OR sind gesetzes- oder gesellschaftsvertragswidriges<br />
Verhalten, Schaden, Kausalzusammenhang und<br />
Verschulden. 1<br />
21 Aktivlegitimation<br />
Aktivlegitimiert sind Gesellschafter (Art. 538 Abs. 2 OR). B ist Gesellschafter<br />
und damit aktivlegitimiert. 1<br />
Punkte<br />
erreicht
Bewertete Aussagen Punkte<br />
max.<br />
22 Passivlegitimation<br />
Passivlegitimiert sind ebenfalls Gesellschafter (Art. 538 Abs. 2 OR). A<br />
ist Gesellschafterin und damit passivlegitimiert. 1<br />
23 Die actio pro socio geht auf Leistung an die Gesellschaft, so diese – wie<br />
vorliegend anzunehmen ist – eine eigene Kasse führt (BSK-Handschin, N<br />
8 zu Art. 538 OR). 1<br />
24 Gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten<br />
Der personenbezogenen Ausgestaltung der einfachen Gesellschaft entspricht<br />
die Pflicht der Gesellschafter zur Loyalität, d.h. eine Pflicht zur<br />
Wahrung der Gesellschaftsinteressen. Diese wird im Gesetz zwar nirgends<br />
allgemein ausgesprochen, manifestiert sich aber in verschiedenen<br />
Einzelbestimmungen wie etwa dem Konkurrenzverbot nach Art. 536 OR<br />
(Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, §12 N<br />
59). 1<br />
25 Nach Art. 535 Abs. 3 OR hätte A einen Gesellschaftsentscheid einholen<br />
müssen. Darin lag eine Gesetzeswidrigkeit i.S.v. Art. 538 OR (1 Punkt,<br />
falls unter 11 schon erwähnt). 3<br />
26 A war aufgrund der Treuepflicht gehalten, die Interessen der Gesellschaft<br />
zu wahren. Durch den Verkauf der Scanner hat sie diesen Interessen zuwider<br />
gehandelt und damit gesetzeswidrig gehandelt (1 Punkt, falls unter<br />
12 schon erwähnt). 3<br />
27 Schaden<br />
Der Schaden der Gesellschaft kann entweder in einem entgangenen Gewinn<br />
oder in einem Vermögensverlust bestehen. Vorliegend ist der Sachverhalt<br />
bezüglich des für die Scanner gelösten Preises und damit bezüglich<br />
einer Vermögensverminderung illiquid. Indessen sind die Gewinnaussichten<br />
geschmälert. Darin liegt ein Schaden im genannten Sinne. 2<br />
28 Schätzung des Schadens<br />
Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des<br />
Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die<br />
<strong>vom</strong> Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs.<br />
2 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Der genaue Verlust dürfte vorliegend<br />
schwerlich ziffernmässig nachzuweisen sein, da es sich um künftige Gewinneinbussen<br />
handelt. Gemäss 42 Abs. 2 OR wird der Richter den Schaden<br />
also nach seinem Ermessen festlegen. 1<br />
29 Kausalzusammenhang<br />
Hätte A die Scanner nicht verkauft, wäre kein Schaden entstanden. Sowohl<br />
natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang sind gegeben. 2<br />
30 Verschulden<br />
Art. 538 Abs. 1 schränkt die im Zivilrecht übliche objektive Sorgfaltspflicht<br />
auf den Fleiss und die Sorgfalt ein, die ein Gesellschafter in seinen<br />
eigenen Angelegenheiten pflegt (diligentia quam in suis; BSK-Handschin,<br />
N 4 ff. zu Art. 538 OR). Dahinter steht nicht in erster Linie eine<br />
Gefälligkeit, sondern die enge Beziehung, bei der sich die Partner so nehmen,<br />
wie sie sich kennen und daher mit der gestützt darauf zu erwartenden<br />
Sorgfalt von vornherein einverstanden sind. Sie haben kein unberechtigtes<br />
Vertrauen, und ein solches muss daher auch nicht geschützt werden<br />
(Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/4, 4.A. 1987, 16 N<br />
25b). 1<br />
31 Der Sachverhalt enthält keine Angaben über ein Honorar, das die A für<br />
ihre Geschäftsführungstätigkeit bekommen hätte. Art. 538 Abs. 3 OR,<br />
nach dem in einem solchen Fall ein auftragsrechtlicher und damit objektivierter<br />
Sorgfaltsmassstab gälte, ist damit nicht anwendbar. 1<br />
Punkte<br />
erreicht
Bewertete Aussagen Punkte<br />
max.<br />
32 A hat ihre Position als Komplementärin erst kürzlich von ihrem Vater<br />
übernommen und war offenbar nicht ausreichend im Bilde. Dennoch hätte<br />
sie sich für einen derart bedeutsamen Verkauf bei einem ihrer Mitgesellschafter<br />
informieren sollen.<br />
Alternativ: Angesichts der Tatsache, dass die Scanner offenbar unbenutzt<br />
herumstanden, kann der A unter diesen Umständen kein persönlicher<br />
Vorwurf gemacht werden. Vielmehr wussten die Mitgesellschafter der A<br />
bei deren Aufnahme in die Gesellschaft, dass A möglicherweise nicht alle<br />
Folgen der Geschäftsführung abschätzen können würde. Dennoch verzichteten<br />
sie darauf, die Geschäftsführungsbefugnis der A einzuschränken.<br />
3<br />
33 Verjährung<br />
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen der Gesellschafter unter sich beträgt<br />
10 Jahre (Art. 591 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 OR). Sie ist gewahrt. 1<br />
34 Weitere gute Argumente 2<br />
35 Fazit<br />
Klage des B gegen C<br />
1<br />
36 Zu prüfen ist, ob B auch gegen C auf Leistung an die X KG klagen kann<br />
(actio pro socio; Art. 538 OR). Vorausgesetzt für eine Klage sind auch<br />
hier gesetzes- oder gesellschaftsvertragswidriges Verhalten, Schaden,<br />
Kausalzusammenhang und Verschulden. Als Besonderheit ist zu beachten,<br />
dass C nur Kommanditär ist.<br />
Zur Aktiv- und Passivlegitimation sowie dazu, dass die Klage nur auf<br />
Leistung an die Gesellschaft gehen kann, vgl. vorne. (Falls vorne nicht<br />
1<br />
erwähnt und hier vollständig abgehandelt: 3 Punkte) 1<br />
37 Gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten<br />
Fraglich ist, ob C, der laut Sachverhalt wusste, dass A im Begriff war, die<br />
Scanner zu verkaufen, diese hätte warnen sollen oder Widerspruch im<br />
Sinne von Art. 600 OR einlegen müssen, bzw. ob in der Unterlassung<br />
dieses Widerspruchs ein gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten im<br />
Sinne von Art. 538 OR zu sehen ist. 1<br />
38 Bezüglich der Treuepflicht der Personengesellschafter ist auf das bereits<br />
zur Klage gegen A Gesagte zu verweisen. Die Treuepflicht des Kommanditärs<br />
ist grundsätzlich identisch mit derjenigen des Komplementärs<br />
(Meier-Hayoz/Forstmoser, § 14 N 48). 1<br />
39 Zumindest grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gesellschafter,<br />
der bemerkt, dass ein anderer Gesellschaft im Begriffe ist, einen Schaden<br />
zu verursachen, diesen aufgrund seiner Treuepflicht warnen muss bzw.<br />
sein Widerspruchsrecht geltend machen muss. 1<br />
40 C hätte den E sodann auch darüber informieren können, dass A nicht vertretungsbefugt<br />
war, um dadurch dessen guten Glauben in A's Vertretungsbefugnis<br />
zu zerstören (vgl. oben). 1<br />
41 Das Widerspruchsrecht insbesondere<br />
Nach Art. 600 Abs. 2 OR ist der Kommanditär nicht befugt, gegen die<br />
Vornahme einer Handlung Widerspruch zu erheben, wenn diese zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört. Der Verkauf von<br />
wesentlichen Teilen der Betriebseinrichtung gehört indessen nicht zum<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, sodass für C die Möglichkeit eines Einspruchs<br />
nach Art. 535 Abs. 2 OR bestanden hätte. 2<br />
42 Indem C die A nicht warnte und auch keinen Widerspruch einlegte, verhielt<br />
er sich damit pflichtwidrig i.S.v. Art. 538 OR. 3<br />
Punkte<br />
erreicht
Bewertete Aussagen Punkte<br />
max.<br />
43 Schaden<br />
Es kann auf das zur Klage des B gegen A Gesagte verwiesen werden.<br />
(Falls vorne nicht erwähnt und hier vollständig abgehandelt: 2 Punkte) 1<br />
44 Kausalzusammenhang<br />
Mit einer Intervention des C hätte der Verkauf der Scanner verhindert<br />
werden können. Insofern besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang<br />
zwischen der Nichtintervention und dem Schaden der X KG (vgl. BGE<br />
121 III 363 für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhanges<br />
bei Unterlassungen). Alternativ: Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist<br />
bei Unterlassungen logisch unmöglich und daher nicht zu prüfen (vgl.<br />
etwa Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 2754).<br />
Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn eine Handlung<br />
nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der<br />
Dinge geeignet ist, einen bestimmten Erfolg zu bewirken (bzw. wenn wie<br />
vorliegend eine Unterlassung der Schaden hätte vermieden werden können;<br />
hypothetischer Kausalzusammenhang). Dies kann vorliegend bejaht<br />
werden. 2<br />
45 Verschulden<br />
Bezüglich des verlangten Sorgfaltsmassstabes ist auf das zur Klage gegen<br />
A Gesagte zu verweisen. Es gilt auch hier ein subjektiver Sorgfaltsmassstab.<br />
1<br />
46 C war schon seit Jahren Gesellschafter der X KG und damit wohl über<br />
die Bedeutung der Scanner für den Betrieb informiert. Auch hat er um die<br />
Verkaufsabsichten der A gewusst. Sein Untätigbleiben ist ihm daher zuzurechnen.<br />
Alternativ: Als Kommanditär hat C nicht Einblick in die Geschäftstätigkeit<br />
der Gesellschaft wie als Komplementär. Insofern ist davon auszugehen,<br />
dass er die Tragweite des Geschäfts nicht erkannte und insbesondere<br />
– auch hier gilt ein subjektiver Massstab – nicht erkennen musste. 2<br />
47 Verjährung<br />
Zur Verjährungsfrist vgl. oben. Sie ist gewahrt. 1<br />
48 Weitere gute Argumente 2<br />
49 Fazit<br />
C haftet der X KG aus Art. 538 OR für den verursachten Schaden. 1<br />
50 Solidarität<br />
Solidarische Haftung besteht nur im Aussenverhältnis. Die Gesellschafter<br />
haften intern anteilsmässig (BSK-Handschin, N 8 zu Art. 538 OR). 3<br />
51 Auch eine differenzierte Solidarität im Sinne von Art. 759 OR, wonach<br />
der einzelne Gesellschaft aufgrund seines Verschuldens haftet, besteht<br />
nicht. 1<br />
Total Frage 1 83<br />
Fall 2<br />
52 Generalklausel und exemplifizierende Spezialtatbestände: Generalklausel<br />
und Spezialtatbestände ergänzen sich wechselseitig in dem Sinne,<br />
dass die Generalklausel auch Leitschnur bei der Auslegung der Spezialtatbestände<br />
ist (OGer ZG in: sic! 1997, 316). Demnach ist sowohl auf<br />
UWG 2 als auch auf die Spezialtatbestände einzugehen. 1<br />
53 Anwendungsbereich des UWG:<br />
Vorausgesetzt ist eine Handlung, die objektiv auf eine Beeinflussung des<br />
wirtschaftlichen Wettbewerbs angelegt ist und nicht in einem völlig anderen<br />
Zusammenhang erfolgt (Wettbewerbshandlung; Baudenbacher, N 2<br />
ff. vor Art. 2 UWG). 1<br />
Punkte<br />
erreicht
Bewertete Aussagen Punkte<br />
max.<br />
54 Das Verhalten des A ist darauf ausgerichtet, Uhren zu verkaufen; es ist<br />
also auf eine Beeinflussung des wirtschaftlichen Wettbewerbs angelegt.<br />
Die Voraussetzung der Wettbewerbshandlung ist erfüllt. 3<br />
55 Örtlicher Anwendungsbereich: Auswirkungsprinzip. Vorliegend unproblematisch.<br />
1<br />
56 Zeitlicher Anwendungsbereich: Das UWG war bereits in Kraft. Vorliegend<br />
unproblematisch. 1<br />
57 Art. 3 Bst. b UWG<br />
Es ist zu prüfen, ob Art. 3 Bst. b UWG verletzt ist. Tatbestandsmässige<br />
Voraussetzungen sind eine „Angabe“, bestimmte Bezugspunkte dieser<br />
Angabe sowie eine Irreführungsgefahr. 1<br />
58 Angabe<br />
Das Positionieren einer Tafel mit Information über Angebote ist bereits<br />
aus grammatikalischer Sicht eine „Angabe“ im Sinne von Art. 3 Bst. b<br />
UWG. Diese Voraussetzung ist zweifellos erfüllt. 2<br />
59 Bezugspunkt<br />
Bezugspunkte der Angabe können der Urheber der Angabe selbst, seine<br />
Firma, seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren, Werke oder Leistungen,<br />
deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung<br />
sowie seine Geschäftsverhältnisse sein. Vorliegend werden Angaben über<br />
die Uhren des A gemacht, also die angebotene Ware. Auch diese Voraussetzung<br />
ist erfüllt. 2<br />
60 Irreführungsgefahr<br />
Nach Art. 3 Bst. b UWG müssen die gemachten Angaben irreführend<br />
sein. Dies bedeutet zunächst, dass keine tatsächliche Irreführung stattgefunden<br />
haben muss, sondern nur, dass eine Irreführungsgefahr besteht.<br />
Die Irreführung kann durch objektiv wahre oder falsche Angaben erfolgen.<br />
Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die Angaben „unrichtig<br />
oder irreführend“ sein müssen. 1<br />
61 Fraglich ist, ob noch eine Irreführung vorliegt, wenn zwar zunächst auf<br />
einer Tafel für eine echte Uhr geworben wird, der Kunde im Laden daraufhin<br />
aber über die Tatsache der Fälschung aufgeklärt wird. 1<br />
62 Die vorliegend eingesetzte „Bait-and-switch“-Taktik, bei der der Kunde<br />
zunächst mit Angaben über bestimmte Produkte in das Geschäftslokal gelockt<br />
wird, wo ihm dann ein verändertes Angebot unterbreitet wird, gilt<br />
als unlauter (vgl. etwa SMI 1975, 122). Weitere gute Argumente pro Irreführung.<br />
3<br />
63 Wenn der Kunde im Laden aufgeklärt wird, kann er sich weiterhin frei<br />
entscheiden, ob er das Angebot annehmen will. Insofern liegt keine Irreführungsgefahr<br />
vor. Weitere gute Argumente contra Irreführung. 3<br />
64 Fazit 1<br />
65 Art. 2 UWG<br />
Im Weiteren ist eine Verletzung von Art. 2 UWG zu prüfen. Unlauter ist<br />
gemäss Art. 2 UWG jede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben<br />
verstossende Wettbewerbshandlung. 1<br />
66 „Täuschend oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossend“<br />
geprüft: Das Verhalten ist täuschend. 1<br />
67 Sofern unter Art. 3 Bst. b UWG eine Irreführung verneint wurde, kann in<br />
casu ebenfalls nicht von einer gegen Treu und Glauben verstossenden<br />
Handlung ausgegangen werden. Art. 2 UWG hat neben Art. 3 Bst. b<br />
UWG daher vorliegend keine selbständige Bedeutung. 3<br />
68 Weitere gute Argumente zu Aufgabe 2 2<br />
Total Frage 2 28<br />
Punkte<br />
erreicht
69 Sprache und Aufbau 5<br />
Total Prüfung 116