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Frage - Simon Schlauri

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Repetitorium im Kartellrecht - <strong>Frage</strong>stellung<br />

Verantwortliche Lehrstühle: R. Zäch / R.H. Weber<br />

Verfasser: lic.iur. Koray Demir / Dr. iur. <strong>Simon</strong> <strong>Schlauri</strong><br />

Version vom 14. Oktober 2005<br />

Dieses Repetitorium bietet die Möglichkeit, den Stoff der Vorlesung „Schweizerisches Kartellrecht“ zu wiederholen<br />

und zu vertiefen. Es kann unter http://www.rwi.unizh.ch/lexnetdb/lexnetOpener.php?ID=r$49 auch online gelöst<br />

werden.<br />

Lektion 1: Allgemeine Bestimmungen und wichtige Begriffe<br />

<strong>Frage</strong> 1<br />

Laut der Botschaft zum geltenden Kartellgesetz verfolgt das Gesetz vor allem das Konzept des sog. wirksamen<br />

Wettbewerbs. Nach diesem Wettbewerbsverständnis ist der Wettbewerb erst dann wirksam, wenn<br />

Antwort 1:<br />

seine elementaren Funktionen in einem bestimmten Markt nicht durch private oder staatliche Einflüsse erheblich gestört<br />

sind.<br />

Antwort 2:<br />

die Unternehmen eines bestimmten Marktes über finanziell starke Mittel verfügen können.<br />

Antwort 3:<br />

der Wettbewerb als Verfahren zur Entdeckung von Tatsachen, Kenntnissen und Verfahren dienen kann, welche sonst<br />

verborgen oder ungenutzt bleiben würden.<br />

Antwort 4:<br />

der Wettbewerb zu einem optimalen Einsatz der Ressourcen, wie z.B. Energie, Arbeit und Material, zwingt.<br />

Antwort 5:<br />

alle der im Wirtschaftsgeschehen tätigen Unternehmen als effizient eingestuft werden können.<br />

<strong>Frage</strong> 2<br />

Bis vor etwa 10 Jahren benutzten die Menschen für ihre schriftlichen Werke meistens Schreibmaschinen. Heute werden<br />

dagegen praktisch keine Schreibmaschinen mehr hergestellt.Auf welche Wettbewerbsfunktion ist Ihrer Meinung nach<br />

diese Entwicklung zurückzuführen?<br />

Antwort 1:<br />

Entdeckungs- und Fortschrittsfunktion<br />

Antwort 2:<br />

Koordinationsfunktion<br />

Antwort 3:<br />

Allokationsfunktion<br />

Antwort 4:<br />

Risikoverteilungsfunktion<br />

Universität Zürich<br />

Rechtswissenschaftliches Institut - Oberassistenz für Handels- und Wirtschaftsrecht<br />

- 1 -


Antwort 5:<br />

Funktion der Übermachterosion<br />

<strong>Frage</strong> 3<br />

Bis vor etwa zehn Jahren benutzten die Menschen für ihre schriftlichen Werke Schreibmaschinen, wobei ein einziger<br />

Tippfehler die Ästhetik des ganzen Werkes zu ruinieren vermochte. Wahrscheinlich deshalb wurden erst die Computer,<br />

dann Laptops in die Märkte eingeführt.Auf welche Funktion des Wettbewerbs ist Ihrer Meinung nach dieses Ereignis<br />

(Markteinführung der Computer und Laptops) zurückführen?<br />

Antwort 1:<br />

Koordinationsfunktion<br />

Antwort 2:<br />

Allokationsfunktion<br />

Antwort 3:<br />

Funktion der Übermachterosion<br />

Antwort 4:<br />

Risikoverteilungsfunktion<br />

Antwort 5:<br />

Entdeckungs- und Fortschrittsfunktion<br />

<strong>Frage</strong> 4<br />

Sie haben neulich erfahren, dass die von Ihnen seit längerem gewünschte digitale Kamera mit der Marke "Sony XY" in<br />

Geschäftsfilialen von Inter-Discount günstiger angeboten wird als bei Fust.Welcher der folgenden Erscheinungsformen<br />

des Wettbewerbs verdanken Sie diese Preisdifferenz?<br />

Antwort 1:<br />

Markenwettbewerb<br />

Antwort 2:<br />

Intrabrand-Wettbewerb<br />

Antwort 3:<br />

Qualitätswettbewerb<br />

Antwort 4:<br />

Interbrand-Wettbewerb<br />

Antwort 5:<br />

Potentieller Wettbewerb<br />

<strong>Frage</strong> 5<br />

Seit längerem wünschen Sie sich eine digitale Kamera der Marke "Sony XY". Um diese Kamera zu kaufen, waren Sie<br />

letzte Woche im Geschäft von Inter-Discount am Zürcher Bahnhof. Da haben Sie jedoch bemerkt, dass die Kameras mit<br />

der Marke "Philips" günstiger angeboten werden als diejenigen mit der Marke "Sony", obwohl beide qualitativ gleich<br />

sind.Welcher der folgenden Erscheinungsformen des Wettbewerbs verdanken Sie diese Preisdifferenz? (Mehrere<br />

Antworten sind richtig.)<br />

Antwort 1:<br />

Qualitätswettbewerb<br />

Antwort 2:<br />

Potentieller Wettbewerb<br />

Antwort 3:<br />

Interbrand-Wettbewerb<br />

- 2 -


Antwort 4:<br />

Markeninterner Wettbewerb<br />

Antwort 5:<br />

Intrabrand-Wettbewerb<br />

<strong>Frage</strong> 6<br />

Sie sind eben erst von Ihrem Urlaub in Kairo mit guten Erlebnissen heimgekehrt und erzählen Ihren Freunden und<br />

Freundinnen, dass alles perfekt war, abgesehen von den Verkäufern im alten Bazar, bei dem allerdings die guten<br />

Geschenkartikel zu finden seien. Um mit den Touristen ins Geschäft kommen zu können, schrien die Verkäufer die<br />

ganze Zeit sehr laut: "Kommen Sie meine Damen, meine Herren! Nehmen Sie meine Waren; die sind qualitativ besser,<br />

preislich günstiger!!"Welchen der folgenden Begriffe aus der wettbewerbsrechtlichen Terminologie würden Sie<br />

auswählen, um die Bemühungen der ägyptischen Verkäufer zu beschreiben?<br />

Antwort 1:<br />

Wettbewerb<br />

Antwort 2:<br />

Marktverhalten<br />

Antwort 3:<br />

Marketingsstrategie<br />

Antwort 4:<br />

Aktiver Verkauf<br />

Antwort 5:<br />

Aktive Werbung<br />

<strong>Frage</strong> 7<br />

Gemäss Art. 1 bezweckt das Kartellgesetz vor allem, die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von<br />

Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern.Welche der folgenden Praktiken wird durch den<br />

Begriff "Kartell" erfasst?<br />

Antwort 1:<br />

Alleinbelieferungsverträge<br />

Antwort 2:<br />

Alleinbezugsverträge<br />

Antwort 3:<br />

Alleinvertriebsverträge<br />

Antwort 4:<br />

Weiterverkaufsverbote<br />

Antwort 5:<br />

Keine der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 8<br />

Das Begriffspaar "harte und weiche Kartelle" ist ein Erzeugnis der schweizerischen Literatur und Kartellgesetzgebung.<br />

Welche der folgenden Aussagen zu diesem Begriffspaar trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Unter harten Kartellen werden schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen mit Marktabschottungswirkungen<br />

verstanden, namentlich Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen.<br />

Antwort 2:<br />

Unter weichen Kartellen werden Absprachen verschiedener Kooperationsformen verstanden, wie etwa Joint Ventures,<br />

- 3 -


Forschungs- und Entwicklungskartelle und Spezialisierungsabreden.<br />

Antwort 3:<br />

Nach schweizerischem Recht sind die harten Kartelle durchwegs unzulässig, während die weichen zulässig sind.<br />

Antwort 4:<br />

Weiche Kartelle sollten in der Regel eine günstige Beurteilung erfahren, weil sie unter Umständen zu einem<br />

effizienteren Gebrauch von Ressourcen führen können.<br />

Antwort 5:<br />

Dass harte Kartelle erfahrungsgemäss als besonders schädlich einzustufen sind, äussert sich im Kartellgesetz in Art. 5<br />

Abs. 3.<br />

<strong>Frage</strong> 9<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auch vermutet bei Abreden zwischen<br />

Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über<br />

die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertragspartner ausgeschlossen werden.<br />

Mit anderen Worten vermutet der Gesetzgeber, dass die sog. qualifizierte Preisbindungen zweiter Hand und die<br />

Vertriebsverträge mit absolutem Gebietsschutz den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Welche der folgenden Aussagen<br />

zu dieser Regelung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Regelung hat zwei Abreden zum Gegenstand, die von vertikaler Natur sind.<br />

Antwort 2:<br />

Die in Art. 5 Abs. 4 KG erwähnten Abreden haben gravierende Auswirkungen auf den Interbrand-Wettbewerb.<br />

Antwort 3:<br />

Eine Preisbindung zweiter Hand im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn die Abrede eine direkte oder indirekte<br />

Fixierung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen für den Weiterverkauf der bezogenen Waren oder Dienstleistungen<br />

durch den Händler zum Gegenstand hat.<br />

Antwort 4:<br />

Ein absoluter Gebietsschutz liegt im Sinne dieser Regelung vor, wenn der Händler ausschliesslich in dem ihm<br />

vertraglich übertragenen Verantwortungsgebiet tätig ist und auch seine Waren nur an Kunden verkaufen darf, die in<br />

seinem Vertragsgebiet domiziliert sind.<br />

Antwort 5:<br />

Bei Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten wird der Tatbestand der Vermutung nicht erfüllt, wenn der<br />

Händler auf Anfrage hin Vertragsprodukte in ein anderes Verkaufgebiet verkaufen darf.<br />

<strong>Frage</strong> 10<br />

Das schweizerische Kartellgesetz stützt sich auf zwei verfassungsrechtliche Grundsätze, nämlich die Wirtschaftsfreiheit<br />

(BV 27) und den Kartellartikel (BV 96). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im schweizerischen Kartellrecht eine<br />

besondere Art der Gesetzgebung entwickelt worden, nach der das Kartellgesetz die Wettbewerbsbeschränkungen<br />

grundsätzlich zulässt und diese lediglich bekämpft, soweit sie zu gewissen volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen<br />

Auswirkungen führen.Wie nennt man diese besondere Art der Gesetzgebung?<br />

Antwort 1:<br />

Verbotsgesetzgebung<br />

Antwort 2:<br />

Missbrauchsgesetzgebung<br />

Antwort 3:<br />

Gesetzgebung à la Suisse<br />

Antwort 4:<br />

Rule of Reason<br />

Antwort 5:<br />

- 4 -


Per-se-Legalität<br />

<strong>Frage</strong> 11<br />

Der marktwirtschaftliche Güterverteilungsprozess wickelt sich über mehrere Marktstufen ab. In der Regel gestaltet sich<br />

die Stufenordnung wie folgt: Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Herstellung, Grosshandel, Detailhandel und<br />

Konsum.In Anbetracht dieser Stufenordnung spricht man von einer horizontalen Vereinbarung, wenn<br />

Antwort 1:<br />

die Parteien der Vereinbarung sich auf zwei verschiedenen Markstufen befinden.<br />

Antwort 2:<br />

die Parteien der Vereinbarung sich auf der gleichen Marktstufe befinden.<br />

Antwort 3:<br />

die Parteien der Vereinbarung auf dem gleichen Markt tätig sind.<br />

Antwort 4:<br />

die Parteien der Vereinbarung auf zwei verschiedenen Märkten aktiv sind.<br />

Antwort 5:<br />

die Vereinbarung einen Gebietsschutz zum Gegenstand hat.<br />

<strong>Frage</strong> 12<br />

Als Sie das letzte Mal in der Migros waren, ist Ihnen aufgefallen, dass dort keine Coca-Cola-Produkte angeboten<br />

werden. Dies hat Ihre Neugier geweckt und Sie haben sich beim Geschäftsführer danach erkündigt. Nach seinen<br />

Angaben besteht ein Vertrag zwischen Pepsi-Cola-Hersteller und Migros, durch den Migros sich verpflichtet,<br />

ausschliesslich Pepsi-Cola-Produkte zu verkaufen, wenn es sich um koffeinhaltige Limonadengetränke handelt.Wie<br />

würden Sie diese Vereinbarung zwischen der Firma "Pepsi-Cola" und "Migros" nennen?<br />

Antwort 1:<br />

eine konglomerale Vereinbarung<br />

Antwort 2:<br />

eine horizontale Vereinbarung<br />

Antwort 3:<br />

eine vertikale Vereinbarung<br />

Antwort 4:<br />

eine diagonale Vereinbarung<br />

Antwort 5:<br />

keines der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 13<br />

Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG umfasst der persönliche Geltungsbereich des Kartellgesetzes Unternehmen des privaten und<br />

des öffentlichen Rechts. Welche der folgenden Aussagen zum Begriff des Unternehmens trifft im Sinne des<br />

Kartellrechts zu?1)Als Unternehmen gilt jede selbständige Einheit, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

als Anbieter oder Nachfrager auftritt.2)Auch Konsumenten und Arbeitnehmer gelten als Unternehmen.3)Die Rechts-<br />

und Organisationsform des Unternehmens ist bei der Feststellung des persönlichen Geltungsbereiches von grosser<br />

Bedeutung.4)Das Unternehmen muss rechtlich und wirtschaftlich selbständig sein.5)Die Art der Beteiligung des<br />

Unternehmens am Wirtschaftsgeschehen ist entscheidend.<br />

Antwort 1:<br />

1 und 4<br />

Antwort 2:<br />

1 und 2<br />

Antwort 3:<br />

- 5 -


1 und 5<br />

Antwort 4:<br />

1 und 3<br />

Antwort 5:<br />

2 und 4<br />

<strong>Frage</strong> 14<br />

Nach Art. 2 Abs. 1 gilt das Kartellgesetz für Unternehmen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts. Jedoch<br />

ist es in der Praxis unklar, wann die Handlungen eines öffentlichrechtlich organisierten Unternehmens dem<br />

Kartellgesetz zu unterstellen sind.Welche der folgenden <strong>Frage</strong>n sollte ein Kartellrechtler stellen, um die erwünschte<br />

Klarheit zu schaffen?<br />

Antwort 1:<br />

Bietet das Unternehmen des öffentlichen Rechts wie ein privates Leistungen an?<br />

Antwort 2:<br />

Hat das öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen beim Angebot seiner Leistungen einen weiten Spielraum, den es<br />

marktorientiert ausfüllt?<br />

Antwort 3:<br />

Gehören die Handlungen des öffentlichrechtlich organisierten Unternehmens dem hoheitlichen oder dem<br />

kommerziellen Bereich an?<br />

Antwort 4:<br />

Ist das Unternehmen des öffentlichen Rechts mit besonderen Rechten ausgestattet?<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 15<br />

Obwohl das Kartellgesetz '95 - im Gegensatz zum KG '85 - keine explizite Ausklammerung des Arbeitsmarktes mehr<br />

vorsieht, vertritt ein überwiegender Teil der Lehre die Meinung, dass die Bestimmungen des Kartellgesetzes für den<br />

Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht gelten. Welche der folgenden Argumente werden in der Lehre angeführt, um diese<br />

Meinung zu stützen?<br />

Antwort 1:<br />

Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte zwischen Unternehmen anwendbar. Im Lichte dieser Bestimmung findet das<br />

Gesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil die Arbeitnehmer, die formell nicht als Unternehmen<br />

angesehen werden können, eine Seite desselben verkörpern.<br />

Antwort 2:<br />

Der Arbeitsmarkt ist durch ein strukturelles Ungleichgewicht gekennzeichnet. Demzufolge könnte ungehemmter<br />

Wettbewerb mehr schaden als nutzen.<br />

Antwort 3:<br />

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie Art. 356 ff. OR und Art. 28 BV, würden ohnehin den Machtmissbrauch<br />

auf dem Arbeitsmarkt verbieten.<br />

Antwort 4:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 16<br />

Welche der folgenden Organisationsformen würde aus kartellrechtlicher Sicht nicht als Unternehmen gelten?<br />

Antwort 1:<br />

Seeland Maschinenbau GmbH<br />

Antwort 2:<br />

- 6 -


Berner Apothekerverband<br />

Antwort 3:<br />

Bell AG (eine Tochtergesellschaft der Coop-Gruppe)<br />

Antwort 4:<br />

Genossenschaft Migros<br />

Antwort 5:<br />

Zürcher Kantonalbank<br />

<strong>Frage</strong> 17<br />

Die belgische Firma X hat mit der japanischen Firma Y eine Vereinbarung abgeschlossen, laut der diese ihr die<br />

Alleinvertriebsberechtigung für die von der japanischen Firma hergestellten Produkte für die europäischen Länder<br />

übertrug.Welche der folgenden Aussagen zum obigen Sachverhalt trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weil keine der an der Vereinbarung<br />

beteiligten Firmen in der Schweiz ansässig ist.<br />

Antwort 2:<br />

Die <strong>Frage</strong> zur Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf diesen Sachverhalt hängt vielmehr von den bilateralen<br />

Abkommen zwischen Belgien und der Schweiz ab.<br />

Antwort 3:<br />

Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt erst dann anwendbar, wenn die Wirkungen der<br />

Vereinbarung sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz erstrecken.<br />

Antwort 4:<br />

Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt anwendbar, weil das Vertragsgebiet auch die Schweiz<br />

umfasst.<br />

Antwort 5:<br />

Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt erst dann anwendbar, wenn die Vereinbarung ein<br />

schutzwürdiges Recht einer schweizerischen Firma beeinträchtigt.<br />

<strong>Frage</strong> 18<br />

Herr Müller, der Besitzer einer Baufirma, hat letztes Jahr seine Firma seinem langjährigen Konkurrenten Herrn Hölzer<br />

verkauft. Im Veräusserungsvertrag wurde auch vereinbart, dass Herr Müller im Tätigkeitsbereich der veräusserten<br />

Firma nie wieder tätig wird (sog. Wettbewerbsverbot zu Lasten des Veräusserers).Welche der folgenden<br />

Erscheinungsformen des Wettbewerbs wird durch dieses Wettbewerbsverbot geregelt?<br />

Antwort 1:<br />

Intrabrand-Wettbewerb<br />

Antwort 2:<br />

Preiswettbewerb<br />

Antwort 3:<br />

Innenwettbewerb<br />

Antwort 4:<br />

Interbrand-Wettbewerb<br />

Antwort 5:<br />

Aussenwettbewerb<br />

<strong>Frage</strong> 19<br />

In Art. 4 Abs. 1 des Kartellgesetzes wird der Begriff der Wettbewerbsabreden definiert. Demgemäss gelten als<br />

Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte<br />

- 7 -


Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung<br />

bezwecken oder bewirken. Welche der folgenden Aussagen zur Legaldefinition der Wettbewerbsabreden trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

An einer Wettbewerbsabrede müssen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sein.<br />

Antwort 2:<br />

Unter den Begriff der Wettbewerbsabrede fallen nicht nur Horizontalabreden, sondern auch Vertikalabreden.<br />

Antwort 3:<br />

Für eine Qualifikation als Wettbewerbsabrede ist entscheidend, ob die Wettbewerbsbeschränkung ausdrücklicher<br />

Zweck der Vereinbarung ist.<br />

Antwort 4:<br />

Der Begriff der Wettbewerbsabrede erfasst von der verbindlichen Vereinbarung bis hin zur abgestimmten<br />

Verhaltensweise verschiedene Erscheinungsformen der Wettbewerbsbeschränkungen.<br />

<strong>Frage</strong> 20<br />

Während einer Pressekonferenz hat der Verwaltungsratspräsident der Kiffer AG, die Tabakwaren herstellt, erklärt, dass<br />

die Kiffer AG dieses Jahr aus konjunkturellen Gründen die Absicht habe, den Tabaklieferanten pro Kilo Ware nicht<br />

mehr als 3 CHF zu bezahlen. Ausserdem hat er gesagt: "Hiermit empfehle ich den anderen Herstellern, das selbe zu<br />

tun." Welcher der folgenden Fachbegriffe erfasst diese Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird?<br />

Antwort 1:<br />

Rechtlich erzwingbare Vereinbarung<br />

Antwort 2:<br />

Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung<br />

Antwort 3:<br />

Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise<br />

Antwort 4:<br />

Vertikalabrede<br />

Antwort 5:<br />

Keines der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 21<br />

Ein Freund von Ihnen betreibt seit einem Jahr eine Umzugsfirma in Zürich. Als Sie letzte Woche bei ihm zu Besuch<br />

waren, haben Sie erfahren, dass alle Umzugsfirmen von Zürich am gleichen Tag die Umzugspreise erhöht haben. Dies<br />

kam Ihnen verdächtig vor und Sie haben sich gefragt, ob sich hinter dieser Preiserhöhung eine kartellistische Absprache<br />

verstecken könnte. Nach einer Weile hat sich Ihre <strong>Frage</strong> jedoch als unbegründet herausgestellt, weil das parallele<br />

Verhalten der Firmen nur eine Reaktion auf die Erhöhung der Benzinpreise war.Welcher der folgenden Fachbegriffe<br />

beschreibt diese Reaktion der Umzugsfirmen?<br />

Antwort 1:<br />

Preisführerschaft<br />

Antwort 2:<br />

Erlaubtes Parallelverhalten<br />

Antwort 3:<br />

Parallelimporte<br />

Antwort 4:<br />

Erlaubte Preiserhöhung<br />

Antwort 5:<br />

Schutzwürdige Parallelreaktion<br />

- 8 -


<strong>Frage</strong> 22<br />

Auf einem Markt, der aus weitgehend gleich strukturierten Unternehmen besteht, wird gegebenenfalls beobachtet, dass<br />

die Unternehmen, ohne vorgängige Koordinierung, den Preisänderungen eines anderen Unternehmens folgen. Dieses<br />

Phänomen kann damit erklärt werden, dass das führende Unternehmen am wirtschaftlichsten produziert und seine<br />

Preise so angesetzt hat, dass die anderen Unternehmen gerade noch kostendeckend verkaufen können. In einem solchen<br />

Fall kann das am wirtschaftlichsten produzierende Unternehmen die Preise erhöhen und dabei davon ausgehen, dass<br />

seine Konkurrenten aus Furcht vor einem Preiskampf nicht wagen, die Preise vorerst nicht zu erhöhen, um dadurch<br />

Marktanteile zu gewinnen.Welcher der folgenden Fachbegriffe umschreibt den oben geschilderten Umstand?<br />

Antwort 1:<br />

Erlaubte Preiserhöhung<br />

Antwort 2:<br />

Erlaubtes Parallelverhalten<br />

Antwort 3:<br />

Erlaubte Preisführerschaft<br />

Antwort 4:<br />

Schutzwürdige Parallelreaktion<br />

Antwort 5:<br />

Parallelimporte<br />

<strong>Frage</strong> 23<br />

Zwei bedeutende an einem Hochzeitfest zusammengekommene Getränkehersteller unterhielten sich über die niedrigen<br />

Getränkepreise. Ihre Unterhaltung führte zu einem Plan zur Erhöhung der Preise. Obwohl dieser Plan nicht rechtlich<br />

verbindlich war, gingen beide davon aus, dass er unter ehrenhaften Leuten eingehalten würde.Welcher der folgenden<br />

Fachbegriffe erfasst solche Pläne?<br />

Antwort 1:<br />

Rechtlich erzwingbare Vereinbarung<br />

Antwort 2:<br />

Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung<br />

Antwort 3:<br />

Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise<br />

Antwort 4:<br />

Vertikalabrede<br />

Antwort 5:<br />

Keines der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 24<br />

Unter dem Stichwort der Parallelimporte wird gemeinhin die <strong>Frage</strong> diskutiert, ob ein Unternehmen, welches Inhaber<br />

von schweizerischen Immaterialgüterrechten ist, gestützt auf diese Rechte verhindern kann, dass Originalprodukte,<br />

welche von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von Dritten im Ausland in Verkehr gesetzt worden sind, in die<br />

Schweiz importiert und dort angeboten werden können.Welcher der folgenden Rechtsinhaber könnte unter<br />

Berücksichtigung der kartellrechtlichen Bestimmungen die Einfuhr seiner immaterialgüterrechtlich geschützten Waren<br />

in die Schweiz verhindern?<br />

Antwort 1:<br />

Markenrechtsinhaber<br />

Antwort 2:<br />

Patentrechtsinhaber<br />

Antwort 3:<br />

- 9 -


Urheberrechtsinhaber<br />

Antwort 4:<br />

Designrechtsinhaber<br />

Antwort 5:<br />

Keines der obigen<br />

Lektion 2: Materiellrechtliches: Wettbewerbsabreden im Allgemeinen<br />

<strong>Frage</strong> 25<br />

Koray Demirs lieber Grossvater hatte immer seine berühmte "Checkliste" dabei, wenn er einkaufen ging. War er mit<br />

dem Einkaufen fertig, sah er die Liste zur Sicherheit nochmals durch und prüfte, ob er alles gekauft hatte, was die<br />

Grossmutter bestellt hatte. Erst danach ging er mit vollen Händen zurück nach Hause. Dank dieser Checkliste hat er<br />

seiner geliebten Frau jahrelang grossen Ärger ersparen können.Welche der folgenden <strong>Frage</strong>n würden Sie als<br />

Kartellrechtler/in in Ihre Checkliste für die materielle Prüfung der Abreden eintragen, um Ihrem Chef Ärger zu<br />

ersparen?<br />

Antwort 1:<br />

Fällt die Abrede unter den persönlichen, sachlichen sowie zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes?<br />

Antwort 2:<br />

Beschränkt die Abrede den Wettbewerb in erheblicher Weise?<br />

Antwort 3:<br />

Ist die Beschränkung des Wettbewerbs so erheblich, dass man von der Beseitigung desselben sprechen kann?<br />

Antwort 4:<br />

Lässt sich die erhebliche aber den Wettbewerb nicht beseitigende Wettbewerbsbeschränkung durch Gründe der<br />

wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen?<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 26<br />

Gemäss Art. 5 KG ist eine Abrede dann unzulässig, wenn sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen<br />

den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz<br />

rechtfertigen lässt oder aber, wenn der wirksame Wettbewerb ganz beseitigt wird. Davon ausgehend müsste man<br />

zunächst den Markt, auf dem sich die Abrede auswirkt, bestimmen, um feststellen zu können, ob im Einzelfall<br />

überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (Bestimmung des sog. relevanten Marktes).Welche der folgenden<br />

Aussagen zum relevanten Markt trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Der relevante Markt ist in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenzen.<br />

Antwort 2:<br />

Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer<br />

Eigenschaften (z.B. Preis, Qualität und Verwendungszweck) als substituierbar angesehen werden können.<br />

Antwort 3:<br />

Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt<br />

umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet.<br />

Antwort 4:<br />

Die zeitliche Marktabgrenzung spielt erst dann eine Rolle, wenn bestimmte Märkte nur saisonal oder nur über eine<br />

kurze Zeit bestehen.<br />

Antwort 5:<br />

Der räumlich relevante Markt darf das schweizerische Territorium nicht überschreiten.<br />

- 10 -


<strong>Frage</strong> 27<br />

Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG liegt vor, wenn durch eine Abrede die<br />

Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird.<br />

Welcher der folgenden Parameter gilt als Wettbewerbsparameter?<br />

Antwort 1:<br />

Preis und sonstige Geschäftsbedingungen<br />

Antwort 2:<br />

Qualität<br />

Antwort 3:<br />

Art und Menge der Produkte<br />

Antwort 4:<br />

Lieferbereitschaft<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 28<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG darf sich eine Wettbewerbsabrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz<br />

rechtfertigen lassen, wenn sie zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führt.Eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs<br />

liegt im Sinne des Kartellgesetzes vor, wenn...<br />

Antwort 1:<br />

auf Grund der Abrede weder der Innen- noch der Aussenwettbewerb wirksam bleibt.<br />

Antwort 2:<br />

die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf Grund derselben untereinander keinen Wettbewerb mehr betreiben<br />

können.<br />

Antwort 3:<br />

allfällige Effizienzvorteile der Abrede über den Markt an weitere Marktstufen weitergegeben werden können.<br />

Antwort 4:<br />

durch die Wettbewerbsabrede die freie Festlegung eines der Wettbewerbsparameter ausgeschaltet wird.<br />

Antwort 5:<br />

durch die Wettbewerbsabrede nicht nur das gesamtwirtschaftliche, sondern auch das öffentliche Interesse beeinträchtigt<br />

wird.<br />

<strong>Frage</strong> 29<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG werden bei der Beurteilung der Unzulässigkeit nicht alle Wettbewerbsbeschränkungen,<br />

sondern nur diejenigen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, in Betracht gezogen.Welche der folgenden<br />

Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die unerheblichen Wettbewerbsbeschränkungen werden von den materiellen Bestimmungen des Gesetzes nicht erfasst<br />

und sind folglich ohne weiteres zulässig.<br />

Antwort 2:<br />

Das Kriterium der Erheblichkeit dient dazu, dass die Rechtsanwenderbehörden sich mit den Bagatellfällen nicht<br />

beschäftigen.<br />

Antwort 3:<br />

Nach der Konzeption des Kartellgesetzes sind die erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen per se unzulässig.<br />

Antwort 4:<br />

- 11 -


Bei der Erheblichkeit handelt es sich um die Prüfung der Intensität der Wettbewerbsbeschränkung.<br />

Antwort 5:<br />

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind der aktuelle, d.h. Innen- und Aussenwettbewerb, der potentielle Wettbewerb<br />

und die Marktstellung der Marktgegenseite zu berücksichtigen.<br />

<strong>Frage</strong> 30<br />

Das wettbewerbliche Verhalten der Unternehmen wird auch durch einen möglichen Markteintritt der anderen<br />

Unternehmen, die bereits ausserhalb des relevanten Marktes stehen, beeinflusst.Welcher der folgenden Begriffe<br />

beschreibt diesen möglichen Markteintritt?<br />

Antwort 1:<br />

Aktueller Wettbewerb<br />

Antwort 2:<br />

Potentieller Wettbewerb<br />

Antwort 3:<br />

Diagonaler Wettbewerb<br />

Antwort 4:<br />

Aussenseiterwettbewerb<br />

Antwort 5:<br />

Keiner der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 31<br />

Um die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums "Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung" in einem konkreten Fall<br />

zu analysieren, zieht die Wettbewerbskommission sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien heran.Welche der<br />

folgenden Aussagen zu diesen Kriterien trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Hinsichtlich quantitativer Kriterien als Beispiele zu nennen sind Marktanteile und Umsatz der an der Abrede beteiligten<br />

Unternehmen.<br />

Antwort 2:<br />

Die Erheblichkeit kann sich aus qualitativer Sicht ergeben, wenn die Abrede einen Wettbewerbsparameter<br />

beeinträchtigt, der auf dem relevanten Markt von Bedeutung ist.<br />

Antwort 3:<br />

Hinsichtlich qualitativer Kriterien zählt man beispielsweise die Einschränkung der Preisgestaltungsfreiheit.<br />

Antwort 4:<br />

Die quantitative Erheblichkeit stellt eine Mindestgrenze dar, nach deren Überschreitung die Wettbewerbsabrede als<br />

sozial und wirtschaftlich schädlich erscheint und ein Eingreifen der Wettbewerbsbehörden in die Privatautonomie<br />

rechtfertigt.<br />

Antwort 5:<br />

Hinsichtlich der Vertikalabreden legt die Wettbewerbskommission, ausgehend von einer quantitativen Sicht, eine<br />

Marktanteilschwelle von 15% fest, deren Überschreitung die Abrede als erheblich einstufen lässt.<br />

<strong>Frage</strong> 32<br />

Nach Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bei Abreden über die direkte oder indirekte<br />

Festsetzung von Preisen, bei Absprachen über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- und Liefermengen sowie<br />

bei Vereinbarungen über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftpartnern vermutet, sofern sie<br />

zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb<br />

stehen.Welche der folgenden Aussagen zur obigen Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 5 Abs. 3 KG gilt nur für Horizontalabreden.<br />

- 12 -


Antwort 2:<br />

Von dieser Bestimmung sind die Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen betroffen.<br />

Antwort 3:<br />

Nach der Systematik des Gesetzes dürfen die im Art. 5 Abs. 3 a-c KG aufgezählten Wettbewerbsabreden nicht<br />

gerechtfertigt werden, es sei denn, die Vermutung könne umgestossen werden.<br />

Antwort 4:<br />

Auch die Vertikalabreden können von den Vermutungen erfasst werden, wenn sie auf irgendeine Weise miteinander<br />

horizontal verschränkt sind.<br />

Antwort 5:<br />

Rechtstechnisch handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein per-se-Kartellverbot.<br />

<strong>Frage</strong> 33<br />

Art. 5 Abs. 3 und 4 enthalten eine Umschreibung der Situationen, in welchen die Beseitigung des wirksamen<br />

Wettbewerbs vermutet wird.Welche der folgenden Aussagen zu den Folgen dieser Vermutung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Diese Vermutung ist widerlegbar.<br />

Antwort 2:<br />

Im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Zivilverfahren hat der Kläger als Vermutungsträger lediglich die<br />

Vermutungsbasis (z.B. das Vorliegen eines Vertriebsvertrages über den absoluten Gebietsschutz) zu beweisen.<br />

Antwort 3:<br />

Beim Vorliegen einer der im Gesetz umgeschriebenen Situationen kann die Vermutung beseitigt werden, wenn<br />

nachgewiesen werden kann, dass immer noch wirksamer Restwettbewerb herrscht.<br />

Antwort 4:<br />

Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind bei einem Verwaltungsverfahren die Beweise sowohl für die Feststellung<br />

des die Vermutungsbasis begründenden Sachverhaltes als auch für die Widerlegung der Vermutung vom Amtes wegen<br />

zu erheben.<br />

Antwort 5:<br />

Die Widerlegung der Vermutung führt zur Zulässigkeit der fraglichen Wettbewerbabrede.<br />

<strong>Frage</strong> 34<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auch bei sog. Preisbindungen zweiter<br />

Hand vermutet. Diese Vermutung ist jedoch wie alle Vermutungen widerlegbar.Durch den Nachweis von welchem der<br />

folgenden Phänomenen könnte man diese Vermutung nicht beseitigen?<br />

Antwort 1:<br />

Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede Innenpreiswettbewerb besteht.<br />

Antwort 2:<br />

Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede bezüglich des Vertragsprodukts Aussenpreiswettbewerb besteht.<br />

Antwort 3:<br />

Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede Interbrand-Preiswettbewerb wirksam bleibt.<br />

Antwort 4:<br />

Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede bezüglich des Vertragsprodukts Beratungs-, Service- oder<br />

Qualitätswettbewerb bestehen.<br />

<strong>Frage</strong> 35<br />

Gemäss Art. 8 KG können die Wettbewerbsabreden, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden,<br />

vom Bundesrat auf Antrag der Beteiligten zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um<br />

überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung über<br />

- 13 -


ausnahmsweise Zulassung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Zuständig für die ausnahmsweise Zulassung ist der Bundesrat.<br />

Antwort 2:<br />

Die ausnahmsweise Zulassung ist zeitlich zu beschränken und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.<br />

Antwort 3:<br />

Für die Ausnahmsweise Zulassung müssen öffentliche Interessen vorliegen, wie Versorgungs-, Kultur- und<br />

Strukturinteressen.<br />

Antwort 4:<br />

Von der Institution "ausnahmsweise Zulassung" dürfen nur die Abreden profitieren, die den Wettbewerb nicht<br />

beseitigen.<br />

Antwort 5:<br />

Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, auch ausserwettbewerblichen Aspekten Rechnung zu tragen.<br />

<strong>Frage</strong> 36<br />

Nach Art. 6 KG kann sowohl der Bundesrat als auch die Wettbewerbskommission die Voraussetzungen, unter denen<br />

einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt erscheinen, in<br />

Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen umschreiben. Dabei werden insbesondere die Forschungs- und<br />

Entwicklungskooperationen, Spezialisierungs- und Rationalisierungsabreden, Kalkulationshilfen,<br />

Vertriebskooperationen, Lizenzverträge und branchenspezifische Kooperationsformen in Betracht gezogen.Welche der<br />

folgenden Aussagen zur obigen Bestimmung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Diese Bestimmung ist ihrer Redaktion nach als eine Delegationsnorm einzustufen, welche den<br />

Rechtsanwenderbehörden materiellrechtlich keine Anwendbarkeit eröffnet.<br />

Antwort 2:<br />

Man kann davon ausgehen, dass die im Beispielkatalog genannten Vereinbarungen grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 2 KG<br />

gerechtfertigt sind.<br />

Antwort 3:<br />

Bei allgemeinen Bekanntmachungen handelt es sich um Absichtserklärungen der Wettbewerbskommission, die von der<br />

Konzeption her keinen rechtlich verbindlichen Charakter aufweisen, aber aufgrund des Vertrauensgrundsatzes dennoch<br />

Bindungswirkung entwickeln können..<br />

Antwort 4:<br />

Die Verordnungen werden vom Bundesrat erlassen und sind rechtlich verbindlich.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 37<br />

Verstösst eine Abrede gegen das Kartellgesetz, so ist sie widerrechtlich und damit gemäss OR 20 nichtig.Welche der<br />

folgenden Aussagen zum Zeitpunkt der Nichtigkeit einer unzulässigen Abrede trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Wettbewerbsabrede ist je nach ihrem kartellrechtlichen Inhalt ganz oder teilweise nichtig, und zwar ex tunc, also<br />

vom Zeitpunkt an, in dem die Abrede abgeschlossen wurde.<br />

Antwort 2:<br />

Die Wettbewerbsabrede ist je nach ihrem kartellrechtlichen Inhalt ganz oder teilweise nichtig, und zwar ex nunc, also<br />

erst vom Zeitpunkt an, in dem die Widerrechtlichkeit der Abrede rechtskräftig festgestellt wurde.<br />

Antwort 3:<br />

Die <strong>Frage</strong> des Zeitpunkts der Nichtigkeit (ex tunc oder ex nunc) ist in der Lehre umstritten und wird vom Kartellgesetz<br />

nicht geregelt.<br />

- 14 -


Antwort 4:<br />

Der Zeitpunkt der Nichtigkeit (ex tunc oder ex nunc) ist je nach den Einzelheiten des konkreten Falles zu beurteilen.<br />

Antwort 5:<br />

Der Zeitpunkt der Nichtigkeit (ex tunc oder ex nunc) ist je nach dem Willen der an der Abrede beteiligten Unternehmen<br />

zu beurteilen.<br />

Lektion 3: Materiellrechtliches: Rechtfertigungsgründe für<br />

Wettbewerbsabreden<br />

<strong>Frage</strong> 38<br />

Hat man eine Wettbewerbsbeschränkung als erheblich eingestuft, ist sie nach schweizerischem Kartellrecht<br />

grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1<br />

und 2 KG).Welche der folgenden Voraussetzungen muss eine Wettbewerbsbeschränkung kumulativ erfüllen, damit sie<br />

nach schweizerischem Recht als gerechtfertigt gilt?1) Die Wettbewerbsbeschränkung muss der Senkung der<br />

Herstellungs- oder Vertriebskosten, der Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren, der Förderung der<br />

Forschung, der Verbreiterung von technischem oder beruflichem Wissen oder der rationelleren Nutzung von<br />

Ressourcen dienen.2) Die Wettbewerbsbeschränkung muss notwendig sein, um eines der im Art. 5 Abs. 2 lit. a KG<br />

abschliessend aufgezählten Effizienzziele zu erreichen.3) Die Wettbewerbsbeschränkung darf den beteiligten<br />

Unternehmen auf keinem Fall die Möglichkeiten zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs eröffnen.4) Die<br />

Wettbewerbsbeschränkung soll nicht der Zweck, sondern Wirkung der Abrede sein.5) Die von den an der<br />

Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen erhaltenen Marktanteile dürfen auf keinem der relevanten Märkte eine<br />

Schwelle von 30 % überschreiten.<br />

Antwort 1:<br />

1, 2 sowie 4<br />

Antwort 2:<br />

1, 2 sowie 3<br />

Antwort 3:<br />

1,2 sowie 5<br />

Antwort 4:<br />

2,3 sowie 5<br />

Antwort 5:<br />

2,3 sowie 4<br />

<strong>Frage</strong> 39<br />

Eine Wettbewerbsabrede, die den wirksamen Wettbewerb zwar beschränkt, ihn aber nicht beseitigt, kann sich durch<br />

Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen.Warum sieht der Gesetzgeber Ihrer Meinung nach eine<br />

solche Rechtfertigungsmöglichkeit vor?<br />

Antwort 1:<br />

Damit die Wettbewerbsbehörden sich nicht mit Bagatellen beschäftigen müssen.<br />

Antwort 2:<br />

Damit die Wettbewerbsbehörden im Einzelfall auch die wirtschaftlich positiven Wirkungen berücksichtigen können.<br />

Antwort 3:<br />

Weil das schweizerische Kartellrecht auf Grund seiner historischen Entwicklung gegenüber den Kartellen immer etwas<br />

duldsamer ist.<br />

Antwort 4:<br />

Damit die Wettbewerbsbehörden auch die ausserökonomischen Aspekte, wie etwa kulturelle, berücksichtigen können.<br />

<strong>Frage</strong> 40<br />

- 15 -


Nach schweizerischem Kartellrecht darf sich eine Wettbewerbsabrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen<br />

Effizienz rechtfertigen lassen, wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigt (Art. 5 Abs. 1 KG).Warum ist Ihrer<br />

Meinung nach bei derartigen Abreden ein Rechtfertigungsversuch aus Effizienzgründen von vornherein<br />

ausgeschlossen? (Mehrere richtige Antworten.)a) Weil von vornherein anzunehmen ist, dass allfällige Effizienzvorteile<br />

nur noch als Kartellrenten bei den beteiligten Unternehmen positive Wirkungen erzeugen und nicht über den Markt an<br />

weitere Marktstufen weitergegeben werden.b) Weil im schweizerischen Kartellrecht nicht die Erzeugung der<br />

Effizienzvorteile, sondern der Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Vordergrund steht.c) Damit die Kompetenzen der<br />

Wettbewerbsbehörden einigermassen eingeschränkt werden.d) Weil der Gesetzgeber dadurch den Unternehmen zeigen<br />

will, wie weit sie bei ihren Handlungen gehen dürfen.<br />

Antwort 1:<br />

a und b<br />

Antwort 2:<br />

b und c<br />

Antwort 3:<br />

c und d<br />

Antwort 4:<br />

a und d<br />

Antwort 5:<br />

b und d<br />

<strong>Frage</strong> 41<br />

Die in der Praxis häufig zu beobachtenden vertikalen Vertragstypen, wie Alleinvertriebs-, Franchise- und<br />

Selektivvertriebsvereinbarungen werden mehrheitlich als rechtfertigungsfähige Abreden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 KG<br />

angesehen.Welcher der folgenden Effizienzgründe dürfte bei der Rechtfertigung solcher Vereinbarungen die wichtigste<br />

Rolle spielen?<br />

Antwort 1:<br />

Senkung der Herstellungskosten<br />

Antwort 2:<br />

Senkung der Vertriebskosten<br />

Antwort 3:<br />

Verbesserung der Produkte<br />

Antwort 4:<br />

Verbesserung der Produktionsverfahren<br />

Antwort 5:<br />

Rationellere Nutzung von Ressourcen<br />

<strong>Frage</strong> 42<br />

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a KG gelten auch die Abreden, die zur Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren<br />

führen, als gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />

Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Unter diese Bestimmung sind u.a. die Verbesserung des Sortiments und Qualitätsniveaus der einzelnen Produkte zu<br />

subsumieren.<br />

Antwort 2:<br />

Unter diese Bestimmung können die Vereinbarungen fallen, die der technischen oder funktionellen Entwicklung der<br />

Produkte oder Produktionsverfahren dienen.<br />

Antwort 3:<br />

- 16 -


Im weiteren Sinne kann diese Bestimmung auch die Verbesserung des Vertriebs oder die Verbreiterung des Angebots<br />

erfassen.<br />

Antwort 4:<br />

Eine Vereinbarung, welche die Gewährleistung eines guten Kundendienstes bezweckt, könnte durch diese Bestimmung<br />

gerechtfertigt werden.<br />

Antwort 5:<br />

Nur für Horizontalabreden kann diese Bestimmung einen Rechtfertigungsgrund bilden.<br />

<strong>Frage</strong> 43<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a KG kann sich eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen lassen, wenn sie der Förderung<br />

der Forschung oder der Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen dient.Welche der folgenden<br />

Vereinbarungen könnte sich Ihrer Meinung nach durch diesen Grund rechtfertigen lassen?<br />

Antwort 1:<br />

Forschungs- und Entwicklungskooperationen<br />

Antwort 2:<br />

Lizenzverträge<br />

Antwort 3:<br />

Gebrauch von Kalkulationshilfen<br />

Antwort 4:<br />

Franchise- und Selektivvertriebsverträge<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 44<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a KG sind die Wettbewerbsbeschränkungen gerechtfertigt, wenn sie zur rationelleren Nutzung<br />

der Ressourcen führen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Unter Ressourcen sind sowohl die unternehmerischen als auch die allgemeinen Ressourcen zu verstehen.<br />

Antwort 2:<br />

Auf Grund dieser Bestimmung sind die Abreden gerechtfertigt, die den Einsatz von betriebswirtschaftlichen Ressourcen<br />

verbessern.<br />

Antwort 3:<br />

Auf Grund dieser Bestimmung sind die Abreden, die den unternehmerisch erforderlichen Einsatz von allgemeinen<br />

Ressourcen optimieren, mit dem Kartellrecht vereinbar.<br />

Antwort 4:<br />

Die Abreden, die den Gebrauch von öffentlichen Gütern optimieren, gelten im Zuge dieser Bestimmung als<br />

gerechtfertigt.<br />

Antwort 5:<br />

Gestützt auf diese Bestimmung kann eine Abrede, welche die gemeinsame Entwicklung ökologisch verträglicherer<br />

Produktions- oder Vertriebsverfahren zum Gegenstand hat, nicht gerechtfertigt werden.<br />

<strong>Frage</strong> 45<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsbeschränkungen gerechtfertigt, sofern sie Effizienzvorteile mit sich<br />

bringen, die deren wirtschaftlichen Nachteile kompensieren oder überkompensieren.Welche der folgenden Aussagen zu<br />

diesen Effizienzvorteilen triff nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Effizienzvorteile, die lediglich den an der Abrede beteiligten Unternehmen zugute kommen, dürfen bei der<br />

- 17 -


Rechtfertigung der Abrede berücksichtigt werden.<br />

Antwort 2:<br />

Die Effizienzvorteile, die bei der Rechtfertigung einer Wettbewerbsbeschränkung berücksichtigt werden dürfen, können<br />

betriebswirtschaftlicher Natur sein.<br />

Antwort 3:<br />

Die Effizienzvorteile, die bei der Rechtfertigung einer Wettbewerbsbeschränkung berücksichtigt werden dürfen, können<br />

von volkswirtschaftlichem Charakter sein.<br />

Antwort 4:<br />

Beim Rechtfertigungsprozess ist von Bedeutung, dass durch die Abrede auch zugunsten der Verbraucher, unter- oder<br />

übergeordneten Marktstufen sowie anderen Märkten Vorteile geschaffen werden.<br />

Antwort 5:<br />

Die Effizienzvorteile können beispielsweise in Form von Preissenkungen, Qualitätsverbesserungen oder im Sinne der<br />

Förderung des Wettbewerbs auf einem anderen Markt auftreten.<br />

<strong>Frage</strong> 46<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ist eine Wettbewerbsbeschränkung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt,<br />

wenn sie zudem notwendig ist.Welche der folgenden Aussagen zum Kriterium der Notwendigkeit trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Für die Beantwortung der <strong>Frage</strong>, ob eine Wettbewerbsabrede, durch die eines der im Gesetz aufgezählten Effizienzziele<br />

erreicht werden soll, notwendig ist, greift der Gesetzgeber auf den im allgemeinen Verwaltungsrecht angewandten<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zurück.<br />

Antwort 2:<br />

Die Abrede muss zum Erreichen des Effizienzzieles (also z.B. der Senkung der Vertriebskosten) geeignet sein, um als<br />

notwendig betrachtet werden zu können.<br />

Antwort 3:<br />

Die Wettbewerbsabrede darf den Wettbewerb im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht übermässig einschränken, um<br />

als notwendig betrachtet werden zu können.<br />

Antwort 4:<br />

Es darf kein anderes Mittel zur Verfügung stehen, das den Wettbewerb weniger stark beschränken würde, damit die<br />

Abrede als notwendig angesehen werden kann.<br />

Antwort 5:<br />

Die durch das angestrebte Effizienzziel erwünschten positiven Wirkungen müssen die negativen Wirkungen der<br />

ausgewählten Wettbewerbsabrede überkompensieren, damit von einer Notwendigkeit gesprochen werden kann.<br />

<strong>Frage</strong> 47<br />

Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ist eine Wettbewerbsbeschränkung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt,<br />

wenn sie zudem notwendig ist.Welche der folgenden Aussagen zum Kriterium der Notwendigkeit trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Für die Beantwortung der <strong>Frage</strong>, ob eine Wettbewerbsabrede, durch die eines der im Gesetz aufgezählten Effizienzziele<br />

erreicht werden soll, notwendig ist, greift der Gesetzgeber auf den im allgemeinen Verwaltungsrecht angewandten<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zurück.<br />

Antwort 2:<br />

Die Abrede muss zum Erreichen des Effizienzzieles (also z.B. der Senkung der Vertriebskosten) geeignet sein, um als<br />

notwendig betrachtet werden zu können.<br />

Antwort 3:<br />

Die Wettbewerbsabrede darf den Wettbewerb im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel nicht übermässig einschränken,<br />

um als notwendig betrachtet werden zu können.<br />

Antwort 4:<br />

- 18 -


Es darf kein anderes Mittel zur Verfügung stehen, das den Wettbewerb weniger stark beschränken würde, damit die<br />

Abrede als notwendig angesehen werden kann.<br />

Antwort 5:<br />

Die durch das angestrebte Effizienzziel erwünschten positiven Wirkungen müssen die negativen Wirkungen der<br />

ausgewählten Wettbewerbsabrede überkompensieren, damit wir von einer Notwendigkeit sprechen können.<br />

Lektion 4: Verfahrensrechtliche Bestimmungen<br />

<strong>Frage</strong> 48<br />

A. und B. gründeten im Jahre 2000 eine einfache Gesellschaft zwecks gemeinsamer Entwicklung und Herstellung von<br />

Kaffeemaschinen. Aus der Zusammenarbeit ging das Gerät "E" hervor, dessen Vertriebssystem patentiert wurde. Im<br />

Jahre 2003 zerstritten sich A. und B. Es kam zur Auflösung des Gesellschaftsverhältni60sses, bei der A. gegen<br />

Bezahlung einer grossen Summe alle Rechte an der zusammen entwickelten Maschine seinem ehemaligen<br />

Geschäftspartner überliess. Ausserdem verpflichtete sich A. durch diese Vereinbarung, B. bei der Herstellung und beim<br />

Vertrieb der Kaffeemaschinen "E" in keiner Weise zu konkurrenzieren. Am 15. Januar dieses Jahres hat A. beim<br />

Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen B. eingereicht, mit dem Hauptantrag, er sei von der Einhaltung<br />

dieses Konkurrenzverbotes zu befreien, weil es kartellrechtlich unzulässig ist.Welche der folgenden Forderungen kann<br />

der Kläger A. bei seiner Klage gegen B. noch stellen?<br />

Antwort 1:<br />

Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung<br />

Antwort 2:<br />

Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts<br />

Antwort 3:<br />

Herausgabe eines unrechtsmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung<br />

ohne Auftrag.<br />

Antwort 4:<br />

Vorsorgliche Massnahmen<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 49<br />

Gemäss Art. 15 KG hat der Richter die Streitsache der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen, wenn<br />

die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in einem Zivilverfahren in <strong>Frage</strong> steht.Welche der folgenden<br />

Aussagen zu dieser Bestimmung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Im Sinne von Art. 15 KG steht die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in <strong>Frage</strong>, wenn eine Partei sie<br />

bestreitet.<br />

Antwort 2:<br />

Der Richter hat die Streitsache der Wettbewerbskommission nur dann vorzulegen, wenn es unter Berücksichtigung der<br />

Praxis unklar ist, ob die betreffende Wettbewerbshandlung zulässig ist oder nicht.<br />

Antwort 3:<br />

Eine Pflicht zur Vorlage besteht auch im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen nach Art. 17 KG und vor<br />

Bundesgericht.<br />

Antwort 4:<br />

Der Zivilrichter darf über die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nicht entscheiden, ohne dass die Sache<br />

der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorgelegt wird.<br />

Antwort 5:<br />

Keines der obigen<br />

- 19 -


<strong>Frage</strong> 50<br />

Die Wettbewerbskommission ist eine wichtige schweizerische Behörde, die für die Klärung der wettbewerbsrechtlichen<br />

<strong>Frage</strong>n zuständig ist.Welche der folgenden Aussagen zu der Organisation dieser Behörde trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Kommission besteht aus 11-15 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern, die mehrheitlich unabhängige<br />

Sachverständige sein müssen und nebenamtlich tätig sind.<br />

Antwort 2:<br />

Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Jedoch ist sie administrativ dem Eidgenössischen<br />

Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.<br />

Antwort 3:<br />

Die Kommission gliedert sich derzeit in drei Kammern, namentlich Industrielle Produktion, Gewerbe, Dienstleistungen<br />

und Infrastruktur, welche je von einem Mitglied des Präsidiums geleitet werden.<br />

Antwort 4:<br />

Das Sekretariat als die der Wettbewerbskommission untergestellte Behörde führt selbständig Vorabklärungen,<br />

Vorprüfungen und die von der Kommission beschlossenen Untersuchungen bzw. Prüfungsverfahren durch und leitet<br />

grundsätzlich die Untersuchungshandlungen.<br />

Antwort 5:<br />

Die Kommission richtet Empfehlungen zur Förderung des wirksamen Wettbewerbs an politische Behörden<br />

eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene. Diese Empfehlungen sind - was <strong>Frage</strong>n der Wettbewerbspolitik<br />

anbelangt - verbindlich.<br />

<strong>Frage</strong> 51<br />

Das Sekretariat als die der Wettbewerbskommission untergestellte Behörde erfüllt seine Aufgaben selbständig und<br />

verfügt damit über eine prinzipiell weit reichende Autonomie.Welche der folgenden Aufgaben gehört nicht in den<br />

Aufgabenkreis des Sekretariats?<br />

Antwort 1:<br />

Das Sekretariat eröffnet im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums die Untersuchungen und führt sie durch.<br />

Antwort 2:<br />

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor.<br />

Antwort 3:<br />

Das Sekretariat stellt der Wettbewerbskommission begründete Anträge und vollzieht deren Entscheide.<br />

Antwort 4:<br />

Das Sekretariat führt im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums Vorabklärungen und Vorprüfungen durch.<br />

Antwort 5:<br />

Das Sekretariat berät Behörden und Unternehmen in kartellrechtlichen <strong>Frage</strong>n, gibt Stellungnahmen im Zusammenhang<br />

mit Entwürfen von Erlassen des Bundes ab, welche den Wettbewerb beeinflussen können, und sammelt bzw. publiziert<br />

die Urteile der Gerichte in Kartellsachen.<br />

<strong>Frage</strong> 52<br />

Gemäss Art. 26 KG kann das Sekretariat Vorabklärungen durchführen.Welche der folgenden Aussagen zum Instrument<br />

der Vorabklärung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Eine Vorabklärung dient der Feststellung eines unklaren Sachverhaltes im Hinblick auf die <strong>Frage</strong>, ob eine<br />

Untersuchung einzuleiten ist oder nicht.<br />

Antwort 2:<br />

Eine Vorabklärung kann durch das Sekretariat aus eigener Initiative, aber auch auf Anzeige von Dritten hin bzw. auf<br />

Begehren von Beteiligten eingeleitet werden.<br />

- 20 -


Antwort 3:<br />

In analoger Anwendung von Art. 27 Abs. 1 KG können auch die Kommission und das Eidgenössische<br />

Volkswirtschaftsdepartement das Sekretariat mit der Durchführung einer Vorabklärung beauftragen.<br />

Antwort 4:<br />

Im Verfahren der Vorabklärung haben die Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht.<br />

Antwort 5:<br />

Ergeben sich aus der Vorabklärung Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, kann das Sekretariat den<br />

Beteiligten Vorschläge für eine einvernehmliche Regelung machen oder im Einverständnis mit einem Mitglied des<br />

Präsidiums eine Untersuchung eröffnen.<br />

<strong>Frage</strong> 53<br />

53) Gemäss Art. 27 Abs. 1 KG eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine<br />

Untersuchung, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.Welche der folgenden<br />

Aussagen zum Instrument der Untersuchung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

a) Zeigt sich, dass Anhaltspunkte für das Bestehen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung gegeben sind, so<br />

eröffnet das Sekretariat eine Untersuchung.<br />

Antwort 2:<br />

b) Mit der Eröffnung einer Untersuchung muss ein Mitglied des Präsidiums einverstanden sein.<br />

Antwort 3:<br />

c) Die Einleitung einer Untersuchung kann auch durch die Wettbewerbskommission oder das<br />

Volkswirtschaftsdepartement befohlen werden.<br />

Antwort 4:<br />

d) Damit eine Untersuchung eröffnet werden kann, muss das Sekretariat zuerst eine Vorabklärung durchgeführt haben.<br />

Antwort 5:<br />

e) Durch eine Untersuchung kann auch gegen eine im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr praktizierte kartellrechtswidrige<br />

Verhaltensweise vorgegangen werden.<br />

<strong>Frage</strong> 54<br />

Nach Art. 29 KG kann das Sekretariat den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise der<br />

Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung vorschlagen, falls es diese für unzulässig erachtet.Welche der folgenden<br />

Aussagen zum Begriff der einvernehmlichen Regelung im Sinne des Art. 29 trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Zeigt sich im Rahmen einer Untersuchung, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, hat das<br />

Sekretariat die Möglichkeit, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zur Beseitigung dieser<br />

Wettbewerbsbeschränkung anzustreben.<br />

Antwort 2:<br />

Die einvernehmliche Regelung ist schriftlich abzufassen und der Wettbewerbskommission zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

Antwort 3:<br />

Eine solche Regelung kann nicht nur mit den Verursachern der Wettbewerbsbeschränkung, sondern auch mit Dritten<br />

i.S. von Art. 43 KG getroffen werden.<br />

Antwort 4:<br />

Das Ziel einer einvernehmlichen Regelung besteht darin, eine Wettbewerbsabrede im gegenseitigen Einvernehmen so<br />

zu ändern, dass unzulässige Wettbewerbsstörungen der Verfahrensadressaten künftig unterbleiben.<br />

Antwort 5:<br />

Mit der Genehmigung der einvernehmlichen Regelung ist die Untersuchung beendet.<br />

- 21 -


<strong>Frage</strong> 55<br />

Gemäss Art. 27 KG eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung,<br />

wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.Auf welche der folgenden Arten kann<br />

das Verfahren der Untersuchung enden?<br />

Antwort 1:<br />

Durch die Genehmigung einer vom Sekretariat vorgeschlagenen und von den Beteiligten angenommenen<br />

einvernehmlichen Regelung wird das Verfahren der Untersuchung abgeschlossen.<br />

Antwort 2:<br />

Durch die Gutheissung eines Antrags des Sekretariats auf Feststellung der Unzulässigkeit einer<br />

Wettbewerbsbeschränkung und auf Erlass der zu treffenden Massnahmen wird das Verfahren der Untersuchung<br />

abgeschlossen.<br />

Antwort 3:<br />

Erachtet das Sekretariat oder die Kommission eine Wettbewerbsbeschränkung für zulässig, so wird das Verfahren durch<br />

Verfügung der Wettbewerbskommission eingestellt.<br />

Antwort 4:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 56<br />

In Art. 44 KG regelt der Gesetzgeber das sog. Beschwerdeverfahren.Welche der folgenden Aussagen zu diesem<br />

Beschwerdeverfahren trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Eine Beschwerde kann gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission oder ihres Sekretariats sowie gegen<br />

Zwangsmassnahmen nach Art. 42 II KG erhoben werden.<br />

Antwort 2:<br />

Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Parteien, aber auch Dritte im Sinne von Art. 43 KG.<br />

Antwort 3:<br />

Die Beschwerde kann beim Bundesgericht erhoben werden.<br />

Antwort 4:<br />

Neben Endverfügungen können auch verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen mit Beschwerde<br />

angefochten werden.<br />

<strong>Frage</strong> 57<br />

Nach Art. 44 KG können auch die Zwischenverfügungen der Wettbewerbsbehörden bei der Rekurskommission für<br />

Wettbewerbsfragen angefochten werden.Von welchen der folgenden Verfügungen kann hier die Rede sein?1)<br />

Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung 2) Ausschluss eines Beteiligten von der Zeugeneinvernahme3)<br />

Feststellung der Unzulässigkeit 4) Ablehnung von anerbotenen Beweisen5) Einstellung einer Untersuchung6)<br />

Nichtzulassung als Beteiligter am Verfahren7)Verweigerung der Akteneinsicht<br />

Antwort 1:<br />

1,2,3 sowie 4<br />

Antwort 2:<br />

2,4,6 sowie 7<br />

Antwort 3:<br />

2,4,5 sowie 7<br />

Antwort 4:<br />

1,4,6 sowie 7<br />

Antwort 5:<br />

2,4,5 sowie 7<br />

- 22 -


<strong>Frage</strong> 58<br />

Das Kartellgesetz sieht in Art. 49a-57 Verwaltungs- und Strafsanktionen für Fälle vor, in denen Unternehmen bzw.<br />

natürliche Personen gegen die ihnen vom Kartellgesetz auferlegten Pflichten verstossen.Welche der folgenden<br />

Aussagen zu diesen Sanktionen trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Der Gesetzgeber sieht Sanktionen vor, weil sie vor allem eine grosse generalpräventive Wirkung entfalten.<br />

Antwort 2:<br />

Ausgenommen von der Regelung in Art. 49a KG können Verwaltungs- oder Strafsanktionen erst dann ausgesprochen<br />

werden, wenn gegen eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder gegen eine einvernehmliche<br />

Regelung verstossen wird.<br />

Antwort 3:<br />

Strafsanktionen im Sinne von Art. 54 ff. KG treffen lediglich natürliche Personen.<br />

Antwort 4:<br />

Verwaltungssanktionen richten sich gegen Unternehmen.<br />

Antwort 5:<br />

Verwaltungs- und Strafsanktionen dürfen nicht kumulativ ausgesprochen werden.<br />

<strong>Frage</strong> 59<br />

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes am 1. April 2004 wurden verschiedene wettbewerbsrechtliche<br />

Instrumente neu eingeführt.Welche der folgenden Hauptpunkte umfasst die Revision konkret?<br />

Antwort 1:<br />

Die Einführung direkter Sanktionen bei manchen kartellrechtlichen Verstössen<br />

Antwort 2:<br />

Die Einführung der sog. Bonusregelung<br />

Antwort 3:<br />

Die Ausdehnung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf vertikale Preis- und Gebietsabsprachen<br />

Antwort 4:<br />

Die Einführung eines Meldeverfahrens für möglicherweise unzulässige Verhaltensweisen.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 60<br />

Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Absätze 3 und 4<br />

beteiligt ist oder sich nach Art. 7 unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in letzten drei<br />

Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere<br />

des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu<br />

berücksichtigen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Nach dieser Bestimmung werden die Unternehmen direkt sanktioniert, die an einer in Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG<br />

aufgezählten unzulässigen Abrede beteiligt sind oder ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.<br />

Antwort 2:<br />

Sanktionen nach Art. 49a KG sind auch dann zu verhängen, wenn zwar die auf Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG gestützte<br />

Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden konnte, aber der Nachweis der<br />

Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 weiterhin misslingt.<br />

Antwort 3:<br />

Für die konkrete Sanktion im Einzelfall sind die Schwere, die Dauer des Verstosses und der mit dem<br />

- 23 -


Wettbewerbsverstoss mutmasslich erzielte Gewinn sowie individuelle erschwerende/mildernde Umstände massgebend.<br />

Antwort 4:<br />

Damit ein Unternehmen, das an einer der in Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG aufgezählten Abreden beteiligt ist, direkt<br />

sanktioniert werden kann, muss erst nachgewiesen werden, dass der wirksame Wettbewerb durch die fragliche Abrede<br />

tatsächlich beseitigt wurde.<br />

Antwort 5:<br />

Die in dieser Bestimmung nicht erwähnten Wettbewerbsstörungen dürfen nach wie vor lediglich in einem<br />

Wiederholungsfall sanktioniert werden.<br />

<strong>Frage</strong> 61<br />

Gemäss Art. 49a Abs. 2 KG kann auf ein Bussgeld ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Unternehmen an<br />

der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />

Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Diese Bestimmung wird in der Lehre und Praxis als "Bonusregelung" bezeichnet.<br />

Antwort 2:<br />

Das Ziel dieser Bestimmung liegt darin, dass die Absprachen aufgedeckt werden, die normalerweise sehr schwer<br />

nachzuweisen sind.<br />

Antwort 3:<br />

Eine völlige Sanktionsbefreiung im Sinne dieser Bestimmung fällt für Unternehmen ausser Betracht, welche als<br />

Kartellführer handelten oder andere Unternehmen zur Teilnahme an der Abrede gezwungen haben.<br />

Antwort 4:<br />

Eine Teilbefreiung von der Sanktion kann gewährt werden, wenn Unternehmen die Wettbewerbsbehörde freiwillig mit<br />

Informationen und Unterlagen bedienen, nachdem ein anderes Kartellmitglied bereits eine Selbstanzeige eingereicht<br />

hat.<br />

Antwort 5:<br />

Eine Teilbefreiung von der Sanktion kommt nicht in <strong>Frage</strong>, wenn ein Kartellmitglied Informationen liefert oder<br />

Beweismittel vorlegt über einen weiteren Wettbewerbsverstoss nach Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG.<br />

<strong>Frage</strong> 62<br />

Tritt ein neues Gesetz in Kraft, so muss geklärt werden, auf welche Sachverhalte das alte Recht anzuwenden ist und<br />

welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Diese <strong>Frage</strong>n werden durch sog.<br />

Übergangsbestimmungen geklärt.Welche der folgenden Aussagen zu den Übergangsbestimmungen zum neuen<br />

Kartellgesetz trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Das neue Kartellgesetz ist ab 1. April 2004 grundsätzlich auf sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen, auch auf laufende<br />

Verfahren anwendbar.<br />

Antwort 2:<br />

Art. 49a KG findet grundsätzlich auf bereits am 1. April 2004 bestehende Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung.<br />

Antwort 3:<br />

Wird eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Art. 49a KG (d.h. bis 31.<br />

März 2005) gemeldet oder aufgelöst, so entfällt eine Belastung nach dieser Bestimmung.<br />

Antwort 4:<br />

Alle der obigen<br />

Lektion 5: Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen<br />

<strong>Frage</strong> 63<br />

- 24 -


Nach Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Gesetz für Unternehmen, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen,<br />

Marktmacht ausüben und sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.Welche der folgenden Aussagen zum<br />

Begriff "Ausübung von Marktmacht" trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Marktmacht ist eine gesteigerte Form von Markteinfluss.<br />

Antwort 2:<br />

Das Kartellgesetz gilt nur für marktmächtige Unternehmen, die diese Macht auch missbrauchen.<br />

Antwort 3:<br />

Marktmacht übt das Unternehmen aus, das über einen überdurchschnittlichen Markteinfluss verfügt.<br />

Antwort 4:<br />

Die Ausübung von Marktmacht wird in der Praxis meist ohne weiteres angenommen.<br />

Antwort 5:<br />

Der Begriff der Marktmacht ist vom Begriff der Marktbeherrschung zu unterscheiden.<br />

<strong>Frage</strong> 64<br />

Der bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des Kartellgesetzes verwendete Begriff "Ausübung von Marktmacht"<br />

wird in der Folge im Gesetz weder definiert noch für die Anknüpfung von Rechtsfolgen als massgeblich angesehen. An<br />

seine Stelle tritt vielmehr der Begriff der Marktbeherrschung. Auf welchen der folgenden Gründe ist Ihrer Meinung<br />

nach diese Differenzierung zurückzuführen?<br />

Antwort 1:<br />

Dies war keine beabsichtigte Differenzierung des Gesetzgebers und ist in diesem Sinne als ein redaktionelles Versehen<br />

bei der Formulierung von Art. 2 KG anzusehen.<br />

Antwort 2:<br />

Der Grund einer solchen Differenzierung liegt darin, dass die Marktbeherrschung - aufgrund der Schwierigkeiten bei<br />

der Abgrenzung des Marktes - kein geeignetes Instrument zur Bestimmung des Geltungsbereichs darstellt.<br />

Antwort 3:<br />

Um die allgemeine Missbrauchsaufsicht des schweizerischen Kartellgesetzes zu betonen, wird im Gesetz bezüglich der<br />

Rechtsfolgen der Begriff der Marktbeherrschung gebraucht.<br />

Antwort 4:<br />

Eine Unterscheidung zwischen Marktmacht im Bereich des Geltungsbereichs und Marktbeherrschung bezüglich der<br />

Rechtsfolgen bietet den Wettbewerbsbehörden eine praktische Handhabe der Bestimmungen des Kartellgesetzes.<br />

Antwort 5:<br />

Da es in der Praxis meist schwierig ist, die Marktanteile der auf dem betroffenen Markt tätigen Unternehmen<br />

festzustellen, erweist sich der Begriff der Marktmacht zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Gesetzes als<br />

geeigneter.<br />

<strong>Frage</strong> 65<br />

Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem<br />

Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern<br />

oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.Welche der folgenden Aussagen zum Begriff der<br />

Marktbeherrschung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Definition der Marktbeherrschung setzt die wesentliche Unabhängigkeit einzelner oder mehrerer Unternehmen<br />

gegenüber den anderen Marktteilnehmern voraus.<br />

Antwort 2:<br />

Um festzustellen, ob das fragliche Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, muss man zunächst den<br />

relevanten Markt bestimmen.<br />

- 25 -


Antwort 3:<br />

Marktbeherrschung ist sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfrageseite denkbar.<br />

Antwort 4:<br />

Nach Art. 4 Abs. 2 KG können mehrere Unternehmen zusammen marktbeherrschend sein, auch wenn sie sich von den<br />

anderen Marktteilnehmern nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können.<br />

Antwort 5:<br />

Unter dem Stichwort "Marktteilnehmer" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG sind die Konkurrenten, Abnehmer, Lieferanten<br />

des fraglichen Unternehmens und Verbraucher zu verstehen.<br />

<strong>Frage</strong> 66<br />

Nach Art. 4 Abs. 2 KG kann nicht nur ein Unternehmen allein, sondern auch mehrere Unternehmen zusammen den<br />

Markt beherrschen. Im letzteren Fall spricht man von einer kollektiven Marktbeherrschung.Welche der folgenden<br />

Aussagen zum Begriff "kollektive Marktbeherrschung" trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Im Zusammenhang mit der kollektiven Marktbeherrschung bestehen in der Praxis Abgrenzungsprobleme zu<br />

Wettbewerbsabreden und zum sog. erlaubten Parallelverhalten.<br />

Antwort 2:<br />

Kollektive Marktbeherrschung liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen aus strukturellen Gründen untereinander<br />

keinem Wettbewerb ausgesetzt sind und gegenüber den anderen Marktteilnehmern anschliessend einheitlich auftreten.<br />

Antwort 3:<br />

Auf solche Sachverhalte ist eine kumulative Anwendung von Art. 5 und 7 KG von vornherein ausgeschlossen.<br />

Antwort 4:<br />

Kollektive Marktbeherrschung wird im europäischen Kartellrecht als "Marktbeherrschung im Oligopol" bezeichnet.<br />

Antwort 5:<br />

Für die Annahme kollektiver Marktbeherrschung sind unter anderem das Bestehen hoher Marktkonzentration, ähnlicher<br />

Kostenstrukturen, ähnlicher und wenig variierender Marktanteile sowie hoher Marktzutrittsschranken erforderlich.<br />

<strong>Frage</strong> 67<br />

Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unzulässig, wenn<br />

sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des<br />

Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Demnach hat man in der Praxis zuerst die <strong>Frage</strong> zu<br />

klären, ob das zu beurteilende Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.Anhand welcher der<br />

folgenden Kriterien könnte man das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung feststellen?<br />

Antwort 1:<br />

Marktstruktur<br />

Antwort 2:<br />

Potenzieller Wettbewerb<br />

Antwort 3:<br />

Struktur der Marktgegenseite<br />

Antwort 4:<br />

Technologischer Vorsprung des fraglichen Unternehmens<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 68<br />

In Art. 7 untersagt das Kartellgesetz marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen. Mit welcher der<br />

folgenden Begründungen liesse sich eine solche Intervention in die Privatautonomie i.S.v. Art. 7 KG rechtfertigen?<br />

- 26 -


Antwort 1:<br />

Wettbewerbstheoretisch wirkt sich die überdurchschnittliche Marktmacht immer nachteilig aus.<br />

Antwort 2:<br />

Wettbewerb kann nicht nur durch Wettbewerbsabreden, sondern auch durch die marktbeherrschende Stellung eines<br />

Unternehmens verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden.<br />

Antwort 3:<br />

Da das Erlangen einer derartigen Position rechtlich nicht verhindert werden darf, wird der Versuch unternommen, diese<br />

Macht durch gesetzliche Massnahmen zu erodieren.<br />

Antwort 4:<br />

In der Praxis wird häufig beobachtet, dass Unternehmen sich gegenüber anderen aufgrund ihrer Stärke Vorteile<br />

verschaffen, die wettbewerbspolitisch ausgeglichen werden müssen.<br />

Antwort 5:<br />

Im Rahmen einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung ist eine derartige Intervention grundsätzlich gerecht, da<br />

die Verfassung als oberstes Gebot die Chancengleichheit vorsieht.<br />

<strong>Frage</strong> 69<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch<br />

ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder<br />

die Marktgegenseite benachteiligen.Welche der folgenden Aussagen zur obigen Regelung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Unzulässigkeit im Sinne dieser Regelung setzt u.a. die Innehabung einer marktbeherrschenden Stellung voraus.<br />

Antwort 2:<br />

Eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn sie als missbräuchlich eingestuft werden<br />

kann.<br />

Antwort 3:<br />

Die Regelung von Art. 7 Abs. 1 KG erfasst nur die unmittelbare Behinderung von Mitbewerbern und die Ausbeutung<br />

der Marktgegenseite.<br />

Antwort 4:<br />

Das Tatbestandmerkmal "Behinderung von Unternehmen in der Aufnahme und Ausübung des Wettbewerbs" wird in<br />

der Lehre als Behinderungsmissbrauch bezeichnet.<br />

Antwort 5:<br />

Das Tatbestandsmerkmal "Benachteiligung der Marktgegenseite" wird in der Lehre als Ausbeutungsmissbrauch<br />

bezeichnet.<br />

<strong>Frage</strong> 70<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig,<br />

wenn sie u.a. zur Behinderung von Mitbewerbern führen.In welchem der folgenden Fälle ist Ihrer Meinung nach eher<br />

von einer solchen Behinderungspraxis auszugehen?<br />

Antwort 1:<br />

Ungleichartige Behandlung von Kunden<br />

Antwort 2:<br />

Eintrittsgelder für Erstbestellungen<br />

Antwort 3:<br />

Koppelungsgeschäfte<br />

Antwort 4:<br />

Preisunterbietung<br />

Antwort 5:<br />

- 27 -


Unterschiedliche Rabattstaffeln<br />

<strong>Frage</strong> 71<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig,<br />

wenn sie u.a. zur Ausbeutung der Marktgegenseite führen.In welchem der folgenden Fälle ist Ihrer Meinung nach eher<br />

von einer solchen Ausbeutungspraxis auszugehen?<br />

Antwort 1:<br />

Preisunterbietung<br />

Antwort 2:<br />

Massivwerbung<br />

Antwort 3:<br />

Sperrpatente<br />

Antwort 4:<br />

Koppelungsgeschäfte<br />

Antwort 5:<br />

Sperrkäufe<br />

<strong>Frage</strong> 72<br />

Nach Art. 7 Abs. 1 KG sind die Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig, sofern sie als<br />

missbräuchlich angesehen werden können.Welche der folgenden Aussagen zur Missbräuchlichkeit eines Verhaltens im<br />

Sinne dieser Regelung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen,<br />

werden als missbräuchlich eingestuft.<br />

Antwort 2:<br />

Um von der Unzulässigkeit einer Verhaltensweise sprechen zu können, braucht es im konkreten Fall eine<br />

Missbrauchsabsicht.<br />

Antwort 3:<br />

Lässt sich das marktbeherrschende Unternehmen bei seinen Handlungen von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />

leiten, so verhält es sich in zulässiger Weise.<br />

Antwort 4:<br />

Dass sich die Verhaltensweise eines Marktbeherrschers auf Dritte nachteilig auswirkt, kann nicht ohne weiteres als<br />

Missbrauch gedeutet werden.<br />

<strong>Frage</strong> 73<br />

In Art. 7 Abs. 1 KG werden die missbräuchlichen Verhaltensweisen, welche zur Behinderung von Mitbewerbern oder<br />

Benachteiligung der Marktgegenseite führen, generell verboten. Anschliessend werden in Abs. 2 noch einige Fälle<br />

aufgezählt, die als solche Verhaltensweisen insbesondere in Betracht fallen (Geschäftsverweigerung, Diskriminierung<br />

und Preisunterbietung, etc.).Welche der folgenden Aussagen zu dieser Aufzählung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Diese Aufzählung von Fällen in Art. 7 Abs. 2 KG ist abschliessend.<br />

Antwort 2:<br />

Von den Art. 7 Abs. 2 KG aufgezählten Fällen wird vermutet, dass sie die Voraussetzung der Missbräuchlichkeit<br />

erfüllen.<br />

Antwort 3:<br />

Die von Art. 7 Abs. 2 KG genannten Verhaltensweisen sind per se verboten.<br />

Antwort 4:<br />

- 28 -


Die von Art. 7 Abs. 2 KG genannten Verhaltensweisen müssen einzelfallweise noch anhand der Kriterien der<br />

Generalklausel (Art. 7 Abs. 1 KG) geprüft werden, bevor sie für unzulässig erklärt werden.<br />

Antwort 5:<br />

In den in Art. 7 Abs. 2 KG aufgezählten Fällen sind die Wettbewerbsbehörden nicht verpflichtet, den Beweis von<br />

Missbräuchlichkeit zu erbringen.<br />

<strong>Frage</strong> 74<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />

solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. a der genannten Regelung insbesondere die Verweigerung von<br />

Geschäftsbeziehungen in Betracht.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Verhaltensweise trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG führt eine marktbeherrschende Stellung zu einem generellen Kontrahierungszwang.<br />

Antwort 2:<br />

Die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ist dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist.<br />

Antwort 3:<br />

Unter dem Begriff "Verweigerung von Geschäftsbeziehungen" sind die Auflösung und die Einschränkung von bereits<br />

bestehenden sowie die Nichtaufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen zu verstehen.<br />

Antwort 4:<br />

Praktiken, die eine Verweigerung von Geschäftsbeziehungen zum Gegenstand haben, werden in der Lehre und Praxis<br />

zum Kartellrecht auch als Boykott bezeichnet.<br />

Antwort 5:<br />

Eine Geschäftsverweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a ist u.a. dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Dritter<br />

ohne marktbeherrschende Stellung sich unter gleichen Umständen gleich verhielte.<br />

<strong>Frage</strong> 75<br />

Herr Hans Müller betreibt seit 10 Jahren etwas ausserhalb der Stadt Zürich eine Autoreparaturwerkstatt. Nach der<br />

Eröffnung mehrerer neuer Werkstätten in seinem Quartier wurde es für ihn immer schwieriger, weiterhin<br />

kostendeckend zu arbeiten. Um sich aus dieser Situation zu befreien, kam Müller neulich auf die Idee, die Ersatzteile<br />

und andere Sachen direkt beim Hersteller zu bestellen, anstatt sie von Gross- oder Detailhändlern zu beziehen. Dadurch<br />

könnte er die Kosten wesentlich senken und wäre in der Lage, sich im seit kurzem verhärteten Konkurrenzkampf über<br />

Wasser zu halten bzw. seine wirtschaftliche Existenz weiterhin zu sichern. Die X AG, welche Autoersatzteile herstellt<br />

und auf diesem Markt über einen Marktanteil zwischen 50 und 60 % verfügt und somit vermutungsweise<br />

Marktbeherrscherin ist, lehnte jedoch das Gesuch von Herrn Müller mit der folgenden Begründung ab: In dieser<br />

Branche sei es unüblich, dass die Hersteller die Reparaturwerkstätte direkt beliefern. Eine Direktlieferung entspreche<br />

auch nicht ihrer Firmenpolitik. Darüber hinaus wäre es aus ihrer Sicht unternehmerisch nicht lohnend, Herrn Müller<br />

stückweise, d.h. in geringeren Liefermengen zu bedienen. Mit dieser Antwort war Herr Müller freilich nicht zufrieden.<br />

Als Sie letzte Woche mit Ihrem Auto bei ihm in der Werkstatt waren, fragte er Sie, wie Sie als Kartellrechtler/in diese<br />

Verhaltensweise der X AG beurteilen würden.Welche der folgenden Erklärungen haben Sie ihm wohl gegeben?<br />

Antwort 1:<br />

Aufgrund ihrer starken Stellung auf der Anbieterseite darf die X AG eine solche Geschäftsbeziehung nicht verweigern,<br />

weil es Herrn Müller in seinen Konkurrenzmöglichkeiten gegenüber anderen Werkstätten behindern würde.<br />

Antwort 2:<br />

Wegen ihrer starken Stellung auf dem Markt untersteht die X AG, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG, einer<br />

Kontrahierungspflicht.<br />

Antwort 3:<br />

Eine solche Geschäftsverweigerung würde Herrn Müller die letzte Überlebenschance rauben. Aus diesem Grund ist sie<br />

als missbräuchlich anzusehen und folglich mit dem Kartellrecht nicht vereinbar.<br />

Antwort 4:<br />

Trotz der marktbeherrschenden Stellung erfüllt diese Geschäftsverweigerung den Tatbestand der Missbräuchlichkeit<br />

nach Art. 7 Abs. 1 KG nicht. Denn eine direkte Belieferung der Reparaturwerkstätte durch Hersteller stellt in dieser<br />

Branche eine unübliche Aufwendung dar.<br />

- 29 -


Antwort 5:<br />

Trotz ihrer marktbeherrschenden Stellung verhält sich die X AG kartellrechtskonform, weil sie sich bei dieser<br />

Geschäftsverweigerung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen leiten lässt.<br />

<strong>Frage</strong> 76<br />

Nach der sog. Essential-Facilities-Doktrin darf ein marktbeherrschendes Unternehmen sich unter Umständen nicht<br />

weigern, anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen<br />

Infrastruktureinrichtungen zu gewähren.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Doktrin trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Verweigerung des Zugangs zu einem Netz oder einer anderen Einrichtung ist grundsätzlich ein Fall der<br />

Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG.<br />

Antwort 2:<br />

Die Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise setzt in erster Linie eine faktische oder rechtliche Monopolstellung<br />

des Marktbeherrschers bezüglich der fraglichen Einrichtung voraus.<br />

Antwort 3:<br />

Eine solche Praxis ist zulässig, wenn der angeblich behinderte Wettbewerber die fragliche Einrichtung duplizieren<br />

kann.<br />

Antwort 4:<br />

Der Marktbeherrscher kann sich weigern, die Benutzung der Einrichtung zu gestatten, wenn dies für ihn unzumutbar ist.<br />

Antwort 5:<br />

Das marktbeherrschende Unternehmen darf sich nicht weigern, die Benutzung der Einrichtung zu gestatten, auch wenn<br />

es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund vorweisen kann.<br />

<strong>Frage</strong> 77<br />

Die Swisscell AG, die seit 10 Jahren auf dem schweizerischen Markt als Mobilfunkbetreiberin tätig ist, bedient<br />

mittlerweile 80 % der Handybesitzer im Lande. Der Grund dieses Erfolges liegt nach Umfragen darin, dass die<br />

Swisscell AG dank ihres das ganze Land bedeckenden Netzes den Kunden überall, auch in den Bergen, einen<br />

wesentlich besseren Empfang gewährleisten kann als die Konkurrenzfirmen Teltim und Eidcell. Laut der<br />

Werbekampagne der Swisscell AG haben sich die jahrelangen und ständigen Investitionen in die Erweiterung des<br />

Eigennetzes gelohnt und nun blickt die Firma als Marktführerin mit voller Dynamik in die Zukunft. Als Newcomerin in<br />

dieser Branche möchte nun die Sonnenaufgang AG, dass die Marktführerin ihr wo nötig Zugang zu ihrem legendären<br />

Netz gewährt, bis sie ihr eigenes Netz ausbauen kann, was aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der hohen<br />

Investitionskosten eine Weile dauern wird.Nachdem die Swisscell AG der Sonnenaufgang AG schriftlich mitgeteilt hat,<br />

dass sie bedauerlicherweise auf dieses Begehren nicht eintreten könne, meldet die Sonnenaufgang AG diese<br />

Geschäftsverweigerung mit einem Schreiben vom 22. Januar 2005 dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und<br />

beantragt die Durchführung einer Untersuchung. Dies mit folgender Begründung: Die Swisscell AG hat aufgrund ihres<br />

Marktanteils von 80 % eine marktbeherrschende Stellung inne und verhält sich nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG unzulässig,<br />

wenn sie sich weigert, der Sonnenaufgang AG Zugang zu ihrem eigenen Netz zu gewähren. Während der<br />

Vorabklärungsphase wurden seitens der Streitparteien die folgenden Argumente geltend gemacht. Welchem würden Sie<br />

sich anschliessen?<br />

Antwort 1:<br />

Die Swisscell AG behauptet, es liege keine Geschäftsverweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG vor, weil sie<br />

kerngeschäftlich die Handybesitzer bediene, nicht aber die Konkurrenzfirmen.<br />

Antwort 2:<br />

Die Swisscell AG macht geltend, der Aufbau des fraglichen Netzwerkes sei mit hohen Investitionskosten verbunden<br />

gewesen. Die Gewährung des Zugangs zu diesen Anlagen würde dazu führen, dass die Sonnenaufgang AG auf Kosten<br />

der Swisscell AG daraus unberechtigte Vorteile zieht.<br />

Antwort 3:<br />

Die Swisscell AG macht geltend, sie sei nicht das einzige Unternehmen auf dem Markt, das über ein solches Netzwerk<br />

verfügt. Aus diesem Grund liege keine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG vor.<br />

Antwort 4:<br />

- 30 -


Die Sonnenaufgang AG behauptet, die Swisscell AG weigere sich, den Zugang zu dem Netz zu gewähren, um zu<br />

verhindern, dass die Sonnenaufgang AG sich auf dem Markt etabliere und beeinträchtige somit den wirksamen<br />

Wettbewerb.<br />

Antwort 5:<br />

Die Sonnenaufgang AG macht geltend, die Swisscell AG weigere sich, den Zugang zu dem Netz zu gewähren, obwohl<br />

dies betriebswirtschaftlich zumutbar sei.<br />

<strong>Frage</strong> 78<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig.<br />

Als solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. b der genannten Regelung insbesondere die Diskriminierung von<br />

Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht.Welche der folgenden Aussagen zu<br />

dieser Verhaltensweise trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Aus dieser Norm resultiert eine generelle Gleichbehandlungspflicht des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber<br />

den anderen Marktteilnehmern.<br />

Antwort 2:<br />

Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG liegt vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen<br />

ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen durchsetzt, als es auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen<br />

Abnehmern zu fordern im Stande ist.<br />

Antwort 3:<br />

Der Begriff "sonstige Geschäftsbedingungen" ist dabei weit zu verstehen.<br />

Antwort 4:<br />

Die Diskriminierungspraktiken sind erst dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich sind.<br />

Antwort 5:<br />

Die Handelspartner können bei Preisen mittelbar durch Rabattsysteme diskriminiert werden.<br />

<strong>Frage</strong> 79<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig.<br />

Als solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. c der genannten Regelung insbesondere die Erzwingung<br />

unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht.Welche der folgenden<br />

Aussagen zu dieser Verhaltensweise trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Bei den in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG umschriebenen Missbrauchsbeispielen handelt es sich um typische<br />

Ausbeutungssachverhalte.<br />

Antwort 2:<br />

Bei der Prüfung der Unangemessenheit der Preise oder sonstiger Geschäftsbedingungen können die<br />

Vergleichsmarktkonzepte eine wichtige Rolle spielen.<br />

Antwort 3:<br />

Die Feststellung der Unangemessenheit der Preise steht vom Gesetzes wegen ausschliesslich dem Preisüberwacher zu.<br />

Antwort 4:<br />

Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen sind angemessen, wenn sie auf dem betreffenden Markt das Ergebnis des<br />

wirksamen Wettbewerbs sind.<br />

<strong>Frage</strong> 80<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />

solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. d der genannten Regelung insbesondere die gegen bestimmte<br />

Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht.Welche der<br />

folgenden Aussagen zu dieser Verhaltensweise trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

- 31 -


Bei den in Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG umschriebenen Praktiken handelt es sich um typische Behinderungssachverhalte.<br />

Antwort 2:<br />

Unter dem Begriff "Unterbietung von sonstigen Geschäftsbedingungen" ist die Anbietung günstigerer Konditionen zu<br />

verstehen wie etwa die Gewährung von Garantieleistungen, höheren Rabatten oder längeren Zahlungsfristen.<br />

Antwort 3:<br />

Eine Unterbietungsstrategie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG ist missbräuchlich und somit unzulässig, wenn sie<br />

gezielt dazu eingesetzt wird, aktuelle Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder potentielle Wettbewerber vom<br />

Marktentritt abzuhalten.<br />

Antwort 4:<br />

Eine Unterbietungsstrategie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie dazu eingesetzt<br />

wird, veraltete Produkte abzustossen.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 81<br />

Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG fällt die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder<br />

sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliche Verhaltensweise in Betracht. Gerade durch solche Praktiken<br />

erzielte Preissenkungen oder günstigere Angebote liegen aber im Interesse der Konsumenten und können gleichzeitig<br />

Zeichen wirksamen Wettbewerbs sein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die <strong>Frage</strong>, warum der Gesetzgeber in Art. 7<br />

Abs. 2 Bst. d KG solche Verhaltensweisen ins Visier nimmt.Auf welchen der folgenden Gründe ist Ihrer Meinung nach<br />

diese Regelung zurückzuführen?<br />

Antwort 1:<br />

Das Kartellrecht sorgt nur mittelbar für tiefere Preise oder günstigere Konditionen, indem es den wirksamen<br />

Wettbewerb schützt und fördert. Daher ist es keine primäre Aufgabe des Gesetzgebers, das Konsumenteninteresse zu<br />

berücksichtigen.<br />

Antwort 2:<br />

Die Unterbietungsstrategien können von marktbeherrschenden Unternehmen dazu eingesetzt werden, Wettbewerber<br />

vom Markt zu verdrängen, um in einem zweiten Schritt ohne den entsprechenden Konkurrenzdruck die Preise bzw.<br />

Geschäftsbedingungen beliebig zu erhöhen bzw. zu verschlechtern (predatory pricing).<br />

Antwort 3:<br />

Im Vergleich zu kleinen oder mittleren Unternehmen sind die Marktbeherrscher aufgrund ihrer Grösse immer in der<br />

Lage, günstiger zu produzieren. Durch die oben erwähnte Regelung versucht der Gesetzgeber daher, den Markt ins<br />

Gleichgewicht zu bringen.<br />

Antwort 4:<br />

Eine Unterbietung des Marktpreises durch den Marktbeherrscher ist deshalb als missbräuchlich anzusehen, weil die<br />

Konkurrenten aufgrund fehlender Finanzkraft den entsprechenden Einnahmerückgang nicht kompensieren könnten und<br />

infolge dessen ausscheiden müssten.<br />

Antwort 5:<br />

Die Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen könnte zu einem unerwünschten ruinösen<br />

Wettbewerb führen, der wettbewerbspolitisch zu verhindern ist.<br />

<strong>Frage</strong> 82<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />

solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. e der genannten Regelung insbesondere die Einschränkung der<br />

Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />

Bestimmung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Der Gesetzgeber nimmt solche Sachverhalte ins Visier, damit die marktbeherrschenden Unternehmen durch künstliche<br />

Verknappung von Gütern die Preise nicht hochtreiben bzw. hochhalten können.<br />

Antwort 2:<br />

- 32 -


Bei der Beurteilung der Praktiken, aus denen eine Einschränkung der technischen Entwicklung folgt, ist zuerst auf die<br />

<strong>Frage</strong> einzugehen, ob diese Einschränkung sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergibt.<br />

Antwort 3:<br />

Bei den in Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG umschriebenen Praktiken handelt es sich um typische Behinderungssachverhalte.<br />

Antwort 4:<br />

Mit dem Tatbestand "Einschränkung der technologischen Entwicklung" werden vor allem die missbräuchlichen<br />

Berufungen auf Ausschliesslichkeitsrechte aus dem geistigen Eigentum erfasst, aus denen Sperrwirkungen gegenüber<br />

wettbewerbswilligen Dritten entstehen.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 83<br />

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />

solche Verhaltensweise fällt nach Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG insbesondere die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte<br />

Verpflichtung zur Annahme oder Erbringung von zusätzlichen Leistungen in Betracht.Welche der folgenden Aussagen<br />

zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die in Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG umschriebenen Vertragsbedingungen werden in der Lehre zum Kartellrecht als<br />

Koppelungsgeschäfte bezeichnet.<br />

Antwort 2:<br />

Solche Praktiken sind nur dann zulässig, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmen verlangte zusätzliche<br />

Leistung einen sachlichen Bezug zur Erbringung oder Annahme der Hauptleistung hat.<br />

Antwort 3:<br />

Solche Vertragsbedingungen verbergen die Gefahr, dass der Marktbeherrscher durch solche Geschäfte seine dominante<br />

Stellung auf dem Markt für die fragliche Hauptleistung auch auf die Märkte für die fragliche Zusatzleistung ausdehnt.<br />

Antwort 4:<br />

Solche Vertragsbedingungen sind deshalb als wettbewerbswidrig anzusehen, weil die Freiheit des Handelspartners,<br />

Geschäfte nach seinem Willen abzuschliessen und zu verändern, beeinträchtigt wird, ohne dass dies leistungsmässig<br />

begründet ist.<br />

Antwort 5:<br />

Wird die Koppelung der zusätzlichen Leistung für nichtig erklärt, ist der fragliche Vertrag generell als nichtig zu<br />

beurteilen.<br />

<strong>Frage</strong> 84<br />

Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch<br />

ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder<br />

die Marktgegenseite benachteiligen. Wird im Einzelfall die Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise rechtskräftig<br />

festgestellt, so hat das marktbeherrschende Unternehmen von Gesetzes wegen einige Rechtsfolgen zu tragen.Welche<br />

der folgenden Aussagen zu diesen Rechtsfolgen trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Verstossen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen gegen Art. 7 KG, so sind sie widerrechtlich und damit<br />

gemäss Art. 20 OR nichtig.<br />

Antwort 2:<br />

Je nach den Einzelheiten des konkreten Falles soll dem behinderten Wettbewerber bzw. benachteiligten Handelspartner<br />

die Möglichkeit eröffnet werden, die fraglichen Verträge den Marktbedingungen anpassen zu lassen.<br />

Antwort 3:<br />

Im Fall einer unzulässigen Geschäftsverweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG stellt der<br />

Kontrahierungszwang die passende Lösung zur Beseitigung bzw. Unterlassung der fraglichen Behinderung dar.<br />

Antwort 4:<br />

- 33 -


Die Rechtsfolge des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist immer aufgrund des Zwecks der verletzten<br />

Norm zu bestimmen.<br />

Antwort 5:<br />

Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden liegt die passende Lösung beim Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />

Stellung nicht darin, die Unzulässigkeit der fraglichen Verhaltensweise festzustellen und allfällige Verträge für nichtig<br />

zu erklären.<br />

<strong>Frage</strong> 85<br />

Wie die Wettbewerbsabreden können aufgrund des Art. 8 KG auch die Verhaltensweisen marktbeherrschender<br />

Unternehmen, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden, vom Bundesrat auf Antrag der<br />

Beteiligten zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu<br />

verwirklichen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung über ausnahmsweise Zulassung von<br />

Marktmachtmissbrauch trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Für die ausnahmsweise Zulassung von Marktmachtmissbrauch müssen öffentliche Interessen vorliegen, wie<br />

Versorgungs-, Kultur- und Strukturinteressen.<br />

Antwort 2:<br />

Eine Anwendung von Art. 8 KG auf Ausbeutungsmissbräuche ist in der Praxis kaum zu erwarten, weil eine derartige<br />

Erlaubnis allein die Duldung von Gewinnen bedeutet, die nur im Interesse des Marktbeherrschers, nicht aber im<br />

öffentlichen Interesse liegen.<br />

Antwort 3:<br />

Der Gebrauch des Instruments "ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen" bei<br />

Behinderungsmissbrauch würde die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung und des<br />

Missbrauchsbehinderungsgebotes verletzen.<br />

Antwort 4:<br />

Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden wird die ausnahmsweise Zulassung von Marktmachtmissbrauch zeitlich nicht<br />

beschränkt.<br />

Antwort 5:<br />

Als zuständige Behörde im Sinne von Art. 8 KG gelten nicht nur die Wettbewerbs- und Rekurskommissionen sowie das<br />

Bundesgericht, sondern auch die Zivilgerichte.<br />

Lektion 6: Materiellrechtliche Bestimmungen zu<br />

Unternehmenszusammenschlüssen<br />

<strong>Frage</strong> 86<br />

Gemäss Art. 1 bezweckt das Kartellgesetz, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Wirkungen von Kartellen und<br />

anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen<br />

marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Um diesen Zweck zu erreichen, enthält das Gesetz nebst Normen über<br />

Wettbewerbsabsprachen und über den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen auch solche zu<br />

Unternehmenszusammenschlüsse.Welche der folgenden Aussagen zur Regelung von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bildet den dritten und letzten Pfeiler der vom Kartellgesetz<br />

verfolgten Wettbewerbspolitik.<br />

Antwort 2:<br />

Bei der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen sind nicht nur die Bestimmungen des Kartellgesetzes,<br />

sondern auch diejenigen der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Betracht zu<br />

ziehen.<br />

Antwort 3:<br />

- 34 -


Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden und Marktmachtmissbrauch wird im Bereich der<br />

Unternehmenszusammenschlüsse nicht ein Verhalten, sondern eine Struktur bzw. ihre Veränderung untersucht.<br />

Antwort 4:<br />

Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden und Marktmachtmissbrauch entfaltet die gesetzliche Vorgehensweise gegen<br />

Unternehmenszusammenschlüsse eine präventive Wirkung.<br />

Antwort 5:<br />

Mit dem Mittel der Unternehmenszusammenschlusskontrolle wird verhindert, dass durch internes<br />

Unternehmenswachstum Marktstrukturen entstehen, die nicht mehr toleriert werden können, weil sie aufgrund zu<br />

starker Wachstumsrate die Wettbewerbsintensität reduzieren.<br />

<strong>Frage</strong> 87<br />

Nach Art. 2 Abs. 1 gilt das Kartellgesetz für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder<br />

andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen<br />

beteiligen.Welche der folgenden Aussagen zum Begriff des Unternehmenszusammenschlusses trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Unter den Begriff "Unternehmenszusammenschluss" fallen nach Art. 4 Abs. 3 KG verschiedene Sachverhalte, nämlich<br />

die Fusion und der Kontrollerwerb.<br />

Antwort 2:<br />

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfasst der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses auch die<br />

Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens.<br />

Antwort 3:<br />

Bezüglich der Marktauswirkungen unterscheidet man zwischen horizontalen, vertikalen und diagonalen<br />

Zusammenschlüssen.<br />

Antwort 4:<br />

Auch die Zusammenschlüsse von bereits wirtschaftlich voneinander abhängigen Unternehmen gelten als<br />

Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.<br />

Antwort 5:<br />

Bei der Beurteilung der <strong>Frage</strong>, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines<br />

Unternehmenszusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG erfüllt, ist hauptsächlich die durch den fraglichen<br />

Vorgang bewirkte Änderung der Kontrollverhältnisse ausschlaggebend.<br />

<strong>Frage</strong> 88<br />

Nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a KG gilt als Unternehmenszusammenschluss in erster Linie die Fusion, unter der die<br />

Verschmelzung von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen zu einem Unternehmen zu<br />

verstehen ist. Wird der Begriff weit ausgelegt, so können viele der in der Praxis zu beobachtende Transaktionsformen<br />

als Fusion bezeichnet werden. Welche der folgenden Transaktionsformen aus dem Wirtschaftsleben gelten im engeren<br />

Sinne nicht als Fusion?1)Absorption2)Kombination3)Quasifusion4)Unechte Fusion5)Umgekehrte<br />

Doppelabsorptionsfusion<br />

Antwort 1:<br />

a)3, 4 sowie 5<br />

Antwort 2:<br />

b)1, 2 sowie 5<br />

Antwort 3:<br />

c)1, 2 sowie 3<br />

Antwort 4:<br />

d)1, 3 sowie 4<br />

Antwort 5:<br />

e)2, 3 sowie 4<br />

- 35 -


<strong>Frage</strong> 89<br />

Nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt über die Fusion hinaus als Unternehmenszusammenschluss auch jeder Vorgang, wie<br />

namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen<br />

unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von<br />

solchen erlangen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die in Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG umschriebene Art von Unternehmenszusammenschluss wird in der Lehre zum<br />

Kartellrecht als Kontrollerwerb bezeichnet.<br />

Antwort 2:<br />

Entscheidend für die <strong>Frage</strong>, ob ein Vorgang als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG<br />

gilt, ist die im Einzelfall auf dem Wege des fraglichen Vorgangs einem Unternehmen eingeräumte Möglichkeit, einen<br />

bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben.<br />

Antwort 3:<br />

Nicht jede Erlangung der Kontrolle, sondern nur diejenige, die auf dem Wege eines Beteiligungserwerbs oder<br />

Vertragabschlusses erfolgt, gilt als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG.<br />

Antwort 4:<br />

Für die Unterstellung unter den Begriff des Zusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG ist nicht<br />

erforderlich, dass der fragliche Vorgang ein Unternehmen als Ganzes betrifft.<br />

Antwort 5:<br />

Kein Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG liegt vor, wenn ein Unternehmen, das bereits die alleinige<br />

Kontrolle über ein anderes Unternehmen hat, zusätzliche Aktien erwirbt.<br />

<strong>Frage</strong> 90<br />

Nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG erweist sich der Erwerb einer Beteiligung als ein geeignetes Mittel zur Erlangung der<br />

Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen. Im Gesetz wird jedoch nicht näher erläutert, wie hoch diese Beteiligung<br />

sein muss, damit ein Kontrollerwerb vorliegt.In welchem der folgenden Fälle liegt Ihrer Meinung nach ein<br />

Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG vor?<br />

Antwort 1:<br />

Die X AG erwirbt 49 % der Aktien von einer anderen Aktiengesellschaft.<br />

Antwort 2:<br />

Mit Zustimmung von drei Vierteln aller Gesellschafter, die zugleich drei Viertel des Stammkapitels vertreten, erwirbt<br />

die X AG eine Stammeinlage in Höhe von 12'000 CHF, die zugleich 50 % des Stammkapitals beträgt.<br />

Antwort 3:<br />

Mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter tritt die Kommanditgesellschaft X in eine andere Kommanditgesellschaft<br />

ein. Dabei verpflichtet sie sich, in die Gesellschaft einen Vermögensbeitrag in Höhe von 12'000 CHF einzubringen, der<br />

zugleich 60 % des gesamten Gesellschaftsvermögens macht.<br />

Antwort 4:<br />

Die Genossenschaft X erlangt die Mitgliedschaft einer anderen Genossenschaft, indem sie sich verpflichtet, eine<br />

Sacheinlage im Wert von 12'000 CHF einzubringen, die zugleich 40 % des Grundkapitals macht.<br />

Antwort 5:<br />

Keines der obigen.<br />

<strong>Frage</strong> 91<br />

Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG erfasst der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses auch Vorgänge, durch die<br />

zwei oder mehr Unternehmen die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erlangen.Welche der folgenden Aussagen zu<br />

dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Unternehmen, die von zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam kontrolliert werden, bezeichnet man als<br />

Gemeinschaftsunternehmen.<br />

- 36 -


Antwort 2:<br />

Die von zwei oder mehreren Unternehmen erlangte Kontrolle über ein anderes Unternehmen kann unter Umständen<br />

sowohl einen strukturverändernden als auch einen marktverhaltenskoordinierenden Charakter haben.<br />

Antwort 3:<br />

Vorgänge, durch die zwei oder mehr Unternehmen die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erlangen, fallen unter<br />

die Zusammenschlusskontrolle, wenn sie strukturverändernde Wirkungen aufweisen.<br />

Antwort 4:<br />

Dient die von zwei oder mehreren Unternehmen erlangte Kontrolle über ein anderes Unternehmen lediglich der<br />

Koordinierung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen, so wird diese vom Kartellgesetz nicht erfasst.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 92<br />

Nach Art. 2 Abs. 1 VKU (Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996)<br />

stellt ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen,<br />

das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b<br />

KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit<br />

erfüllt.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Regelung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 2 Abs. 1 VKU findet erst dann Anwendung, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein<br />

bereits bestehendes Unternehmen erlangen.<br />

Antwort 2:<br />

Gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU liegt vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen bei allen<br />

wesentlichen <strong>Frage</strong>n der Geschäftsführung und der allgemeinen Geschäftspolitik, die das Gemeinschaftsunternehmen<br />

betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen.<br />

Antwort 3:<br />

Das kontrollierte Unternehmen erfüllt alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, wenn es ein<br />

Management für das Tagesgeschäft hat, über ausreichende Ressourcen verfügt und auf dem Markt eine aktive Rolle<br />

spielt.<br />

Antwort 4:<br />

Da das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen<br />

muss, werden nur die unbefristeten Gemeinschaftsunternehmen vom Begriff des Unternehmenszusammenschlusses<br />

erfasst.<br />

Antwort 5:<br />

Im Hinblick auf Gemeinschaftsunternehmen reduziert der Verordnungsgeber durch diese Regelung den Tatbestand des<br />

Unternehmenszusammenschlusses und klammert somit gewisse Gemeinschaftsunternehmen von der<br />

Zusammenschlusskontrolle aus.<br />

<strong>Frage</strong> 93<br />

Art. 2 Abs. 2 VKU (Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996) regelt<br />

Vorgänge, durch die zwei oder mehr Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Kontrolle ein Unternehmen gründen<br />

(im Gegensatz zur Übernahme eines bestehenden Unternehmens, die in Abs. 1 der Bestimmung geregelt ist). Ein<br />

derartiges Gemeinschaftsunternehmen wird erst dann vom Begriff des Unternehmenszusammenschlusses erfasst, wenn<br />

das neu gegründete Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und<br />

wenn in das Gemeinschaftsunternehmen Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen<br />

einfliessen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Regelung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 2 Abs. 2 VKU findet erst dann Anwendung, wenn zwei oder mehr Unternehmen ein neues Unternehmen gründen,<br />

das sie gemeinsam kontrollieren wollen.<br />

Antwort 2:<br />

- 37 -


Nach Art. 2 Abs. 2 VKU muss das kontrollierte Unternehmen alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen<br />

Einheit erfüllen.<br />

Antwort 3:<br />

Nach Art. 2 Abs. 2 VKU muss mindestens eines der kontrollierenden Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten in das<br />

kontrollierte Unternehmen einfliessen lassen.<br />

Antwort 4:<br />

Nach Art. 2 Abs. 2 VKU muss das kontrollierte Unternehmen auf Dauer angelegt sein.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 94<br />

Nach Art. 4 Abs. 3 KG werden Vorgänge, die eine Veränderung der Kontrolle bewirken, dem<br />

Zusammenschlusstatbestand unterstellt. Um eine interventionistische Zusammenschlusskontrolle zu vermeiden, wäre es<br />

jedoch sinnvoller, nebst dem Kriterium der Veränderung der Kontrolle auch den Zeitraum, auf den der fragliche<br />

Vorgang ausgelegt ist, und den Zweck, der mit dem fraglichen Vorgang verfolgt wird, in Betracht zu ziehen. In diesem<br />

Sinne wäre es durchaus denkbar, dass einige Vorgänge, die zwar formell zu einem Kontrollerwerb führen, vom<br />

Zusammenschlusstatbestand ausgenommen werden könnten.Bei welchen der folgenden Fälle würden Sie als<br />

Kartellrechtler/in dementsprechend einen Ausnahmebereich schaffen?1)Ein Finanzinstitut, dessen normale Tätigkeit<br />

Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren einschliesst, erwirbt zum Zwecke der Weiterveräusserung vorübergehend<br />

Anteile an einem Unternehmen.2)Der Träger eines öffentlichen Mandats erwirbt im Rahmen der Zwangsvollstreckung<br />

die Kontrolle über ein Unternehmen.3)Eine Beteiligungsgesellschaft erwirbt Anteile an einem Unternehmen,<br />

beabsichtigt jedoch, die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nur zur Erhaltung des vollen Wertes der<br />

Investitionen zu benutzen.4)Ein Finanzinstitut erwirbt zum Zwecke der Erleichterung des Marktzutritts Anteile an<br />

einem anderen regional tätigen Finanzinstitut.5)Eine Gesellschaft, derer normale Tätigkeit die Produktion der<br />

Lebensmittel einschliesst, erwirbt zum Zwecke der Erleichterung des Zugangs zu Absatzmärkten Anteile an einem<br />

Detailhändler.6)Ein Unternehmen, dessen normale Tätigkeit den Verkauf von elektronischen Haushaltsgeräten<br />

einschliesst, erwirbt zum Zwecke der Risikostreuung Anteile an einem Dienstleistungsunternehmen.<br />

Antwort 1:<br />

1, 2 sowie 5<br />

Antwort 2:<br />

1, 3 sowie 6<br />

Antwort 3:<br />

1, 2 sowie 3<br />

Antwort 4:<br />

1, 3 sowie 4<br />

Antwort 5:<br />

1, 5 sowie 6<br />

<strong>Frage</strong> 95<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der<br />

Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:a.die beteiligten<br />

Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden<br />

Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; undb.mindestens zwei der beteiligten Unternehmen<br />

einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.Welche der folgenden Aussagen zu<br />

dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 9 Abs. 1 KG sieht vor, dass Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen der Wettbewerbskommission zu melden<br />

sind, sofern gewisse Schwellenwerte überschritten werden.<br />

Antwort 2:<br />

Die in Art. 9 Abs. 1 KG umschriebenen Schwellenwerte knüpfen an die im letzten Geschäftsjahr vor dem<br />

Zusammenschluss erzielten Umsätze der beteiligten Unternehmen an.<br />

- 38 -


Antwort 3:<br />

Die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 KG besteht nur dann, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in<br />

der Schweiz Sitz haben.<br />

Antwort 4:<br />

Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben ihr Vorhaben vor dem Vollzug des<br />

Unternehmenszusammenschlusses zu melden.<br />

Antwort 5:<br />

Als an einem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen in Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG gelten bei der Fusion die<br />

fusionierenden, bei der Erlangung der Kontrolle die kontrollierenden und kontrollierten Unternehmen.<br />

<strong>Frage</strong> 96<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse meldepflichtig, sofern im letzten Geschäftjahr vor dem<br />

Vollzug des Zusammenschlusses:a.die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden<br />

Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten;<br />

undb.mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen<br />

Franken erzielten.Welches der folgenden Zusammenschlussvorhaben ist unter Berücksichtigung der obigen<br />

Schwellenwerte meldepflichtig?<br />

Antwort 1:<br />

Unternehmen A schliesst sich mit Unternehmen B zusammen. Beide Unternehmen erzielten letztes Jahr weltweit einen<br />

Umsatz von insgesamt 2 Milliarden Franken. 100 Millionen Franken davon erzielten sie in der Schweiz.<br />

Antwort 2:<br />

Unternehmen A, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 50 Millionen Franken erzielte, möchte sich mit<br />

Unternehmen B zusammenschliessen, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 450 Millionen Franken<br />

erzielte.<br />

Antwort 3:<br />

Unternehmen A, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 400 Millionen erzielte, möchte sich mit<br />

Unternehmen B zusammenschliessen, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 100 Millionen Franken<br />

erzielte.<br />

Antwort 4:<br />

Unternehmen A erzielte letztes Jahr weltweit einen Umsatz von 1,2 Milliarden Franken, von dem 300 Millionen<br />

Franken auf die Schweiz entfielen. Unternehmen B erzielte letztes Jahr weltweit einen Umsatz von 700 Millionen<br />

Franken, von dem 150 Millionen Franken auf die Schweiz entfielen. Die beiden möchten sich zusammenschliessen.<br />

Antwort 5:<br />

Unternehmen A schliesst sich mit Unternehmen B zusammen. Beide Unternehmen erzielten letztes Jahr in der Schweiz<br />

einen Umsatz von insgesamt 500 Millionen Franken. 410 Millionen Franken davon erzielte das Unternehmen A allein.<br />

<strong>Frage</strong> 97<br />

Unabhängig von der Höhe der von am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielten Umsätze, ist ein<br />

Zusammenschluss nach Art. 9 Abs. 4 KG immer meldepflichtig, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt<br />

ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz<br />

auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen<br />

solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />

Bestimmung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Im Vergleich zu in Art. 9 Abs. 1 KG vorgesehenen Kriterien ist das in Art. 9 Abs. 4 KG umschriebene Kriterium als ein<br />

quantitatives Aufgreifkriterium zu bezeichnen.<br />

Antwort 2:<br />

Eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht auch dann, wenn die marktbeherrschende Stellung eines der am<br />

Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in einem Verfahren der ausländischen Wettbewerbsbehörden festgestellt<br />

wurde.<br />

- 39 -


Antwort 3:<br />

Damit eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht, muss der Zusammenschluss den Markt betreffen, für den die<br />

Marktbeherrschung festgestellt wurde.<br />

Antwort 4:<br />

Ein Zusammenschluss, an dem ein marktbeherrschendes Unternehmen beteiligt ist, ist nicht mehr nach Art. 9 Abs. 4<br />

KG automatisch meldepflichtig, wenn die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung mindestens acht Jahre<br />

zurückliegt.<br />

Antwort 5:<br />

Die Bestimmung in Art. 9 Abs. 4 KG ist notwendig, um insbesondere die sog. Marktstrukturmissbräuche zu verhindern.<br />

<strong>Frage</strong> 98<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 KG werden die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verpflichtet, das Vorhaben<br />

über den Zusammenschluss vor seinem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern die von ihnen im<br />

letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze gewisse Grenzwerte überschreiten. Vollziehen die Unternehmen den<br />

Zusammenschluss ohne Meldung, so werden sie nach Art. 51 Abs. 1 KG mit einem Betrag bis zu einer Million Franken<br />

belastet. In diesem Sinne ist von Seiten der Unternehmen wichtig zu wissen, wann genau ein<br />

Zusammenschlussvorhaben als vollzogen betrachtet wird und ab welchem Zeitpunkt genau die Meldepflicht als verletzt<br />

gelten kann. Diese werden im Gesetz jedoch nicht näher umschrieben.Welche der folgenden Aussagen zum Zeitpunkt<br />

der Meldung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Je nach der Art des Vorgangs variiert in der Praxis der Zeitpunkt, vor dem das Zusammenschlussvorhaben zu melden<br />

ist.<br />

Antwort 2:<br />

Bei der Fusion im engeren Sinne muss die Meldung spätestens vor dem entsprechenden Handelsregistereintrag beim<br />

Sekretariat der Wettbewerbskommission eingereicht worden sein.<br />

Antwort 3:<br />

Bei der Erlangung der Kontrolle muss die Meldung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eingereicht worden<br />

sein, bevor der die Kontrolle ermöglichende Vorgang die Phase erreicht, in der ein bestimmter Einfluss auf die<br />

Geschäftstätigkeit des Unternehmens tatsächlich ausgeübt werden kann.<br />

Antwort 4:<br />

In der Praxis empfiehlt es sich, dass die Meldung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission erst dann einzureichen,<br />

wenn eine Einigung über die zentralen Elemente des Zusammenschlussvorhabens erzielt worden ist.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

Lektion 7: Verfahrensrechtliche Bestimmungen zu<br />

Unternehmenszusammenschlüssen<br />

<strong>Frage</strong> 99<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 KG haben die Unternehmen, deren Umsätze die in Bst. a-b der genannten Bestimmung<br />

vorgesehenen Grenzwerte überschreiten, ihr Vorhaben vor dem Vollzug desselben der Wettbewerbskommission zu<br />

melden. Im Gesetz ist jedoch nicht erläutert, welche Angaben diese Meldung enthalten soll.Welche der folgenden<br />

Angaben gehört nicht zum Inhalt einer solchen Meldung?<br />

Antwort 1:<br />

Firma, Sitz und Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.<br />

Antwort 2:<br />

Namen der Mitglieder der Verwaltungsorgane und der zur Vertretung befugten Personen unter Angabe von Wohnsitz<br />

und Staatsangehörigkeit.<br />

Antwort 3:<br />

- 40 -


Umsätze der beteiligten Unternehmen.<br />

Antwort 4:<br />

Alle sachlichen und räumlichen Märkte, die vom Zusammenschluss betroffen sind.<br />

Antwort 5:<br />

Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens.<br />

<strong>Frage</strong> 100<br />

Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die<br />

Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie<br />

eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung<br />

trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 10 Abs. 1 KG sieht zur Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen ein zweistufiges Prüfungsverfahren vor<br />

der Wettbewerbskommission vor.<br />

Antwort 2:<br />

Nach Art. 10 Abs. 1 KG ist in einer vorläufigen Prüfung zu untersuchen, ob der Zusammenschluss zumindest einem der<br />

beteiligten Unternehmen auf einem Markt die Möglichkeit eröffnen könnte, sich als Anbieter oder Nachfrager von<br />

anderen Marktteilnehmern im wesentlichen Umfang unabhängig(er) zu verhalten.<br />

Antwort 3:<br />

Nach Art. 10 Abs. 1 KG hat die Wettbewerbskommission in einer vorläufigen Prüfung den stringenten Nachweis zu<br />

erbringen, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.<br />

Antwort 4:<br />

In einer vorläufigen Prüfung sollte die Wettbewerbskommission den relevanten Markt bestimmt haben.<br />

Antwort 5:<br />

In der Vorprüfungsphase sollte u.a. auch die <strong>Frage</strong> abgeklärt worden sein, ob ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 4<br />

Abs. 3 KG tatsächlich vorliegt, durch den die in Art. 9 KG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.<br />

<strong>Frage</strong> 101<br />

Nach Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder ihn mit<br />

Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Hauptprüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine<br />

marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt, und<br />

keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der<br />

marktbeherrschenden Stellung überwiegt.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 10 Abs. 2 KG schreibt vor, anhand welcher Kriterien die <strong>Frage</strong> der Zulässigkeit eines Zusammenschlusses in einem<br />

Hauptprüfungsverfahren abgeklärt werden soll.<br />

Antwort 2:<br />

In einem Hauptprüfungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 KG hat die Wettbewerbskommission zunächst die auf blosse<br />

Anhaltspunkte gestützte Diagnose der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu bestätigen.<br />

Antwort 3:<br />

In einem Hauptprüfungsverfahren hat die Wettbewerbskommission u.a. auch auf die <strong>Frage</strong> einzugehen, welche<br />

Auswirkungen die durch den Zusammenschluss begründete oder verstärkte Marktbeherrschung auf den Wettbewerb<br />

hat.<br />

Antwort 4:<br />

In einem Hauptprüfungsverfahren hat die Wettbewerbskommission allfällige positive Wirkungen des<br />

Zusammenschlusses in einem anderen Markt zu berücksichtigen.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

- 41 -


<strong>Frage</strong> 102<br />

Damit die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen kann, muss der Zusammenschluss eine<br />

marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art.<br />

10 Abs. 2 Bst. a KG).Welche der folgenden Aussagen zu obiger Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG setzt eine Art qualifizierte Marktbeherrschung voraus.<br />

Antwort 2:<br />

Um nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG untersagt zu werden, muss der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung<br />

begründen oder verstärken.<br />

Antwort 3:<br />

Die durch den Zusammenschluss begründete oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss den beteiligten<br />

Unternehmen die Möglichkeit eröffnen können, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.<br />

Antwort 4:<br />

Ein Zusammenschluss kann nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nur dann untersagt werden, wenn anzunehmen ist, dass der<br />

Wettbewerb seine zentralen Funktionen nach dem Vollzug des fraglichen Zusammenschlusses nicht mehr erfüllen kann.<br />

Antwort 5:<br />

Ein Zusammenschluss kann auch dann untersagt werden, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen dem<br />

Zusammenschluss und der fraglichen Strukturveränderung fehlt.<br />

<strong>Frage</strong> 103<br />

Ein Zusammenschluss, der eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer<br />

Wettbewerb beseitigt werden kann, ist dennoch zuzulassen, wenn er eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in<br />

einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b<br />

KG).Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG haben die Wettbewerbsbehörden bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

eine Gesamtmarktbetrachtung anzustellen.<br />

Antwort 2:<br />

Im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG können nur die Verbesserungen der Wettbewerbsverhältnisse auf<br />

schweizerischen Märkten berücksichtigt werden.<br />

Antwort 3:<br />

Damit ein Zusammenschluss nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG zugelassen werden kann, müssen die Verbesserungen auf<br />

einem anderen Markt die Nachteile der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem<br />

primär betroffenen Markt überwiegen.<br />

Antwort 4:<br />

Die Verbesserungen auf einem anderen Markt müssen als Folge des Zusammenschlusses auftreten.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 104<br />

Falls ein Zusammenschluss die Tatbestandsmerkmale von Art. 10 Abs. 2 KG erfüllt, kann die Wettbewerbskommission<br />

ihn untersagen oder aber mit Bedingungen und Auflagen zulassen.Welche der folgenden Aussagen zur Zulassung mit<br />

Bedingungen und Auflagen trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen als Rechtsfolge ist der Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips.<br />

Antwort 2:<br />

Ziel von Bedingungen und Auflagen ist es, sicherzustellen, dass der Zusammenschluss so verändert wird, dass die<br />

Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs entfällt.<br />

- 42 -


Antwort 3:<br />

Als Bedingung bezeichnet man die strukturellen oder verhaltensbezogenen Massnahmen, die vor dem Vollzug des<br />

Zusammenschlusses verwirklicht werden müssen.<br />

Antwort 4:<br />

Als Auflage bezeichnet man die strukturellen oder verhaltensbezogenen Massnahmen, die nach dem Vollzug des<br />

Zusammenschlusses verwirklicht werden.<br />

Antwort 5:<br />

Bei der Zulassung mit Bedingungen und Auflagen schreibt die Wettbewerbskommission den Parteien vor, welche<br />

Änderungsmassnahmen zu ergreifen sind.<br />

<strong>Frage</strong> 105<br />

Nach Art. 10 Abs. 3 KG können bei Zusammenschlüssen von Banken, die der Eidgenössischen Bankenkommission aus<br />

Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig scheinen, die Interessen der Gläubiger vorrangig Berücksichtigung<br />

finden. In diesen Fällen tritt die Bankenkommission an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die<br />

Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Nach Art. 10 Abs. 3 KG kann die Eidgenössische Bankenkommission unter bestimmten Umständen die<br />

Zusammenschlüsse prüfen, an denen Banken beteiligt sind.<br />

Antwort 2:<br />

Nach Art. 10 Abs. 3 KG kann die Eidgenössische Bankenkommission nur dann an die Stelle der<br />

Wettbewerbskommission treten, wenn die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden müssen.<br />

Antwort 3:<br />

Zur Wahrung der in Art. 10 Abs. 3 KG enthaltenen Kompetenz hat die Wettbewerbskommission die<br />

Bankenkommission unverzüglich zu informieren, wenn sie von einem Zusammenschlussvorhaben von Banken<br />

Kenntnis erhält.<br />

Antwort 4:<br />

Art. 10 Abs. 3 KG findet keine Anwendung, wenn am Zusammenschluss nur eine Bank beteiligt ist.<br />

Antwort 5:<br />

In der Praxis ist zu erwarten, dass die Bankenkommission nur in Fällen der sog. Sanierungsfusionen die von Art. 10<br />

Abs. 3 KG eingeräumte Kompetenz ergreift.<br />

<strong>Frage</strong> 106<br />

Damit ein Unternehmenszusammenschluss untersagt werden kann, muss er eine marktbeherrschende Stellung<br />

begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Daraus folgt, dass der<br />

Zusammenschluss an sich für die fragliche Strukturveränderung kausal sein muss. An dieser Kausalität fehlt es jedoch,<br />

wenn es sich im Einzelfall um die sog. Sanierungsfusionen handelt.Welche der folgenden Voraussetzungen müssen im<br />

Einzelfall kumulativ gegeben sein, damit wir von einer echten Sanierungsfusion sprechen können?1)Das<br />

sanierungsbedürftige Unternehmen würde ohne den Zusammenschluss kurzfristig ohnehin aus dem Markt<br />

ausscheiden.2)Aus einer Marktanalyse muss sich ergeben, dass von diesem Zusammenschluss primär ein dynamischer<br />

Wachstumsmarkt betroffen ist.3)Die Marktanteile des sanierungsbedürftigen Unternehmens würden ohnehin dem<br />

Zusammenschlusspartner zufallen.4)Ausser dem Zusammenschluss gibt es keine weniger wettbewerbsschädliche<br />

Lösungsalternative.5)Der Zusammenschluss muss eine Verbesserung in einem anderen Markt bewirken, welche die<br />

Nachteile der durch den Zusammenschluss entstandenen Marktbeherrschung kompensiert.<br />

Antwort 1:<br />

1, 2 sowie 3<br />

Antwort 2:<br />

3, 4 sowie 5<br />

Antwort 3:<br />

1, 3 sowie 4<br />

- 43 -


Antwort 4:<br />

1, 3 sowie 5<br />

Antwort 5:<br />

1, 4 sowie 5<br />

<strong>Frage</strong> 107<br />

Nach Art. 11 KG können Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Art. 10 KG untersagt wurden, vom Bundesrat auf<br />

Antrag der beteiligten Unternehmen zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende<br />

öffentliche Interessen zu verwirklichen.Welche der folgenden Aussagen zum Instrument "Ausnahmsweise Zulassung<br />

von Unternehmenszusammenschlüssen" trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Im Unterschied zu Art. 8 KG können nach Art. 11 KG nur die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die<br />

ausnahmsweise Zulassung beantragen.<br />

Antwort 2:<br />

Nach Art. 11 KG können nur die Zusammenschlüsse zugelassen werden, die zur Verwirklichung überwiegender<br />

öffentlicher Interessen notwendig sind.<br />

Antwort 3:<br />

Gestützt auf Art. 11 KG kann der Bundesrat einen von der Wettbewerbsbehörde zugelassenen Zusammenschluss aus<br />

überwiegenden öffentlichen Interessen untersagen.<br />

Antwort 4:<br />

Ein durch die Wettbewerbsbehörden mit Bedingungen und Auflagen zugelassenes Zusammenschlussvorhaben kann im<br />

Rahmen von Art. 11 KG von diesen befreit werden.<br />

Antwort 5:<br />

Der Bundesrat kann im Rahmen von Art. 11 KG einen durch die Wettbewerbsbehörden untersagten Zusammenschluss<br />

mit Bedingungen und Auflagen zulassen.<br />

<strong>Frage</strong> 108<br />

Wird eine inhaltlich vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der<br />

Wettbewerbskommission eingereicht, hat die Wettbewerbskommission nach Art. 10 Abs. 1 KG in einer vorläufigen<br />

Prüfung nach Anhaltspunkten zu suchen, die zur Annahme der Begründung oder Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung führen können.Welche der folgenden Aussagen zu diesem Vorprüfungsverfahren trifft<br />

nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Die Wettbewerbskommission hat im Vorprüfungsverfahren zu prüfen, ob ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 4<br />

Abs. 3 KG vorliegt, durch den die in Art. 9 Abs. 1 KG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden und für den<br />

Anhaltspunkte bestehen, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.<br />

Antwort 2:<br />

Die Wettbewerbskommission hat die Vorprüfungsphase innerhalb eines Monats abzuschliessen.<br />

Antwort 3:<br />

Teilt die Wettbewerbskommission ihren Entscheid den Beteiligten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Frist, so gilt das Zusammenschlussvorhaben als vorbehaltlos zulässig.b<br />

Antwort 4:<br />

Ergeben sich aus der Vorprüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende<br />

Stellung begründet oder verstärkt, so wird der Zusammenschluss für zulässig erklärt.<br />

Antwort 5:<br />

Ergeben sich aus der Vorprüfung Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung<br />

begründet oder verstärkt, erklärt die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss für unzulässig.<br />

<strong>Frage</strong> 109<br />

- 44 -


Ergeben sich aus einer vorläufigen Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 KG Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine<br />

marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt, so beschliesst die<br />

Wettbewerbskommission die Durchführung einer Hauptprüfung im Sinne von Art. 33 KG.Welche der folgenden<br />

Aussagen zu diesem Hauptprüfungsverfahren trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Das Hauptprüfungsverfahren ist als ein Widerspruchsverfahren zu bezeichnen.<br />

Antwort 2:<br />

Die Wettbewerbskommission hat das Hauptprüfungsverfahren innerhalb von vier Monaten abzuschliessen.<br />

Antwort 3:<br />

Liegt nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebener Frist kein Entscheid vor, so gilt das Zusammenschlussvorhaben als<br />

zugelassen.<br />

Antwort 4:<br />

Wird im Rahmen des Hauptprüfungsverfahrens festgestellt, dass der Zusammenschluss die in Art. 10 Abs. 2 KG<br />

festgelegten Kriterien erfüllt, so kann die Wettbewerbskommission ihn untersagen oder allenfalls mit Bedingungen und<br />

Auflagen zulassen.<br />

Antwort 5:<br />

Wird im Rahmen des Hauptprüfungsverfahrens festgestellt, dass der Zusammenschluss die in Art. 10 Abs. 2 KG<br />

festgelegten Kriterien nicht erfüllt, so wird dieser für unbedenklich erklärt.<br />

<strong>Frage</strong> 110<br />

Ein Zusammenschlussvorhaben ist nach Art. 9 Abs. 1 KG vor seinem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden,<br />

sofern die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr umsatzmässig gewisse Grenzwerte<br />

überschritten haben. Dies bedeutet zugleich, dass die Unternehmen einem Vollzugsverbot unterliegen.Welche der<br />

folgenden Aussagen zum Vollzugsverbot trifft zu?<br />

Antwort 1:<br />

Weitere Hinweise auf das Vollzugsverbot findet man in Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 KG.<br />

Antwort 2:<br />

In der Regel unterstehen die Zusammenschlussparteien bis zur Zulassung des Zusammenschlusses oder zum Ablauf der<br />

für die Kommission geltenden Frist dem Vollzugsverbot.<br />

Antwort 3:<br />

Im Verfahrensstadium der vorläufigen Prüfung kann die Wettbewerbskommission das Vollzugsverbot auf Antrag der<br />

beteiligten Unternehmen aus wichtigen Gründen aufheben.<br />

Antwort 4:<br />

Im Hauptprüfungsverfahren hat die Wettbewerbskommission zu Beginn der Prüfung zu entscheiden, ob das<br />

Vollzugsverbot weiter gelten soll.<br />

Antwort 5:<br />

Alle der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 111<br />

Die zusammenschlusswilligen Unternehmen schliessen im Hinblick auf den geplanten Unternehmenszusammenschluss<br />

zunächst Verpflichtungsgeschäfte ab, deren zivilrechtliche Wirksamkeit von der Beurteilung durch die<br />

Wettbewerbskommission abhängt. Je nach dem Abschluss dieses Beurteilungsverfahrens können sie unterschiedliche<br />

Rechtsfolgen erfahren.Welche der folgenden Aussagen zu diesen Rechtsfolgen trifft zu?<br />

1)Vom Zeitpunkt der Meldung bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Wettbewerbskommission sind die mit dem<br />

Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam.<br />

2)Wird das Zusammenschlussvorhaben untersagt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />

Rechtsgeschäfte ex tunc nichtig.<br />

3)Wird das Zusammenschlussvorhaben bewilligt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />

- 45 -


Rechtsgeschäfte ex tunc gültig.<br />

4)Wird das Zusammenschlussvorhaben untersagt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />

Rechtsgeschäfte ex nunc nichtig.<br />

5)Wird das Zusammenschlussvorhaben bewilligt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />

Rechtsgeschäfte ex nunc gültig.<br />

Antwort 1:<br />

1, 2 sowie 3<br />

Antwort 2:<br />

1, 2 sowie 5<br />

Antwort 3:<br />

1, 4 sowie 5<br />

Antwort 4:<br />

1, 3 sowie 4<br />

Antwort 5:<br />

Keines der obigen<br />

<strong>Frage</strong> 112<br />

Nach Art. 37 Abs. 1 KG sind die beteiligten Unternehmen verpflichtet, die Massnahmen durchzuführen, die zur<br />

Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, falls ein untersagter Zusammenschluss vollzogen oder ein<br />

vollzogener Zusammenschluss untersagt und für den Zusammenschluss keine ausnahmsweise Zulassung beantragt oder<br />

erteilt wird.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />

Antwort 1:<br />

Nach Art. 37 Abs. 1 KG sind Massnahmen zur Verminderung des Zuwachses an Marktmacht zu treffen, der durch den<br />

Vollzug des Zusammenschlusses entstanden ist.<br />

Antwort 2:<br />

Als Massnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs kommen in erster Linie Massnahmen struktureller Art<br />

in <strong>Frage</strong>.<br />

Antwort 3:<br />

Die Massnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs haben sich in jedem Fall nach dem<br />

Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten.<br />

Antwort 4:<br />

Die Wettbewerbskommission schreibt den Zusammenschlussparteien vor, welche Massnahmen zu treffen sind.<br />

Antwort 5:<br />

Wurde der Zusammenschluss vom Bundesrat aus überwiegenden öffentlichen Interessen ausnahmsweise zugelassen, so<br />

sind keine Massnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs durchzuführen.<br />

<strong>Frage</strong> 113<br />

Ein von der Wettbewerbskommission untersagter Unternehmenszusammenschluss wurde vom Bundesrat gestützt auf<br />

Art. 11 KG ausnahmsweise zugelassen. Denn nach Angaben der beteiligten Parteien sollte der Zusammenschluss<br />

tausend neue Arbeitsplätze auf dem betroffenen Markt schaffen. Neulich wurde jedoch herausgefunden, dass diese<br />

Angaben auf gefälschten Berichten und Analysen beruhten.Welche Handhabe haben die Behörden im Rahmen der<br />

Zusammenschlusskontrolle gegen solche Handlungen?<br />

Antwort 1:<br />

Bei solchen Handlungen sind dem Bundesrat leider die Hände gebunden.<br />

Antwort 2:<br />

Der Bundesrat könnte die Zulassung widerrufen.<br />

- 46 -


Antwort 3:<br />

Die Wettbewerbskommission könnte die Zulassung widerrufen.<br />

Antwort 4:<br />

Die Wettbewerbskommission könnte eine neue Prüfung einleiten.<br />

Antwort 5:<br />

Vor Zivilgerichten können die Arbeitnehmerverbände gegen die Zusammenschlussparteien eine Schadenersatzklage<br />

erheben.<br />

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