Frage - Simon Schlauri
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Repetitorium im Kartellrecht - <strong>Frage</strong>stellung<br />
Verantwortliche Lehrstühle: R. Zäch / R.H. Weber<br />
Verfasser: lic.iur. Koray Demir / Dr. iur. <strong>Simon</strong> <strong>Schlauri</strong><br />
Version vom 14. Oktober 2005<br />
Dieses Repetitorium bietet die Möglichkeit, den Stoff der Vorlesung „Schweizerisches Kartellrecht“ zu wiederholen<br />
und zu vertiefen. Es kann unter http://www.rwi.unizh.ch/lexnetdb/lexnetOpener.php?ID=r$49 auch online gelöst<br />
werden.<br />
Lektion 1: Allgemeine Bestimmungen und wichtige Begriffe<br />
<strong>Frage</strong> 1<br />
Laut der Botschaft zum geltenden Kartellgesetz verfolgt das Gesetz vor allem das Konzept des sog. wirksamen<br />
Wettbewerbs. Nach diesem Wettbewerbsverständnis ist der Wettbewerb erst dann wirksam, wenn<br />
Antwort 1:<br />
seine elementaren Funktionen in einem bestimmten Markt nicht durch private oder staatliche Einflüsse erheblich gestört<br />
sind.<br />
Antwort 2:<br />
die Unternehmen eines bestimmten Marktes über finanziell starke Mittel verfügen können.<br />
Antwort 3:<br />
der Wettbewerb als Verfahren zur Entdeckung von Tatsachen, Kenntnissen und Verfahren dienen kann, welche sonst<br />
verborgen oder ungenutzt bleiben würden.<br />
Antwort 4:<br />
der Wettbewerb zu einem optimalen Einsatz der Ressourcen, wie z.B. Energie, Arbeit und Material, zwingt.<br />
Antwort 5:<br />
alle der im Wirtschaftsgeschehen tätigen Unternehmen als effizient eingestuft werden können.<br />
<strong>Frage</strong> 2<br />
Bis vor etwa 10 Jahren benutzten die Menschen für ihre schriftlichen Werke meistens Schreibmaschinen. Heute werden<br />
dagegen praktisch keine Schreibmaschinen mehr hergestellt.Auf welche Wettbewerbsfunktion ist Ihrer Meinung nach<br />
diese Entwicklung zurückzuführen?<br />
Antwort 1:<br />
Entdeckungs- und Fortschrittsfunktion<br />
Antwort 2:<br />
Koordinationsfunktion<br />
Antwort 3:<br />
Allokationsfunktion<br />
Antwort 4:<br />
Risikoverteilungsfunktion<br />
Universität Zürich<br />
Rechtswissenschaftliches Institut - Oberassistenz für Handels- und Wirtschaftsrecht<br />
- 1 -
Antwort 5:<br />
Funktion der Übermachterosion<br />
<strong>Frage</strong> 3<br />
Bis vor etwa zehn Jahren benutzten die Menschen für ihre schriftlichen Werke Schreibmaschinen, wobei ein einziger<br />
Tippfehler die Ästhetik des ganzen Werkes zu ruinieren vermochte. Wahrscheinlich deshalb wurden erst die Computer,<br />
dann Laptops in die Märkte eingeführt.Auf welche Funktion des Wettbewerbs ist Ihrer Meinung nach dieses Ereignis<br />
(Markteinführung der Computer und Laptops) zurückführen?<br />
Antwort 1:<br />
Koordinationsfunktion<br />
Antwort 2:<br />
Allokationsfunktion<br />
Antwort 3:<br />
Funktion der Übermachterosion<br />
Antwort 4:<br />
Risikoverteilungsfunktion<br />
Antwort 5:<br />
Entdeckungs- und Fortschrittsfunktion<br />
<strong>Frage</strong> 4<br />
Sie haben neulich erfahren, dass die von Ihnen seit längerem gewünschte digitale Kamera mit der Marke "Sony XY" in<br />
Geschäftsfilialen von Inter-Discount günstiger angeboten wird als bei Fust.Welcher der folgenden Erscheinungsformen<br />
des Wettbewerbs verdanken Sie diese Preisdifferenz?<br />
Antwort 1:<br />
Markenwettbewerb<br />
Antwort 2:<br />
Intrabrand-Wettbewerb<br />
Antwort 3:<br />
Qualitätswettbewerb<br />
Antwort 4:<br />
Interbrand-Wettbewerb<br />
Antwort 5:<br />
Potentieller Wettbewerb<br />
<strong>Frage</strong> 5<br />
Seit längerem wünschen Sie sich eine digitale Kamera der Marke "Sony XY". Um diese Kamera zu kaufen, waren Sie<br />
letzte Woche im Geschäft von Inter-Discount am Zürcher Bahnhof. Da haben Sie jedoch bemerkt, dass die Kameras mit<br />
der Marke "Philips" günstiger angeboten werden als diejenigen mit der Marke "Sony", obwohl beide qualitativ gleich<br />
sind.Welcher der folgenden Erscheinungsformen des Wettbewerbs verdanken Sie diese Preisdifferenz? (Mehrere<br />
Antworten sind richtig.)<br />
Antwort 1:<br />
Qualitätswettbewerb<br />
Antwort 2:<br />
Potentieller Wettbewerb<br />
Antwort 3:<br />
Interbrand-Wettbewerb<br />
- 2 -
Antwort 4:<br />
Markeninterner Wettbewerb<br />
Antwort 5:<br />
Intrabrand-Wettbewerb<br />
<strong>Frage</strong> 6<br />
Sie sind eben erst von Ihrem Urlaub in Kairo mit guten Erlebnissen heimgekehrt und erzählen Ihren Freunden und<br />
Freundinnen, dass alles perfekt war, abgesehen von den Verkäufern im alten Bazar, bei dem allerdings die guten<br />
Geschenkartikel zu finden seien. Um mit den Touristen ins Geschäft kommen zu können, schrien die Verkäufer die<br />
ganze Zeit sehr laut: "Kommen Sie meine Damen, meine Herren! Nehmen Sie meine Waren; die sind qualitativ besser,<br />
preislich günstiger!!"Welchen der folgenden Begriffe aus der wettbewerbsrechtlichen Terminologie würden Sie<br />
auswählen, um die Bemühungen der ägyptischen Verkäufer zu beschreiben?<br />
Antwort 1:<br />
Wettbewerb<br />
Antwort 2:<br />
Marktverhalten<br />
Antwort 3:<br />
Marketingsstrategie<br />
Antwort 4:<br />
Aktiver Verkauf<br />
Antwort 5:<br />
Aktive Werbung<br />
<strong>Frage</strong> 7<br />
Gemäss Art. 1 bezweckt das Kartellgesetz vor allem, die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von<br />
Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern.Welche der folgenden Praktiken wird durch den<br />
Begriff "Kartell" erfasst?<br />
Antwort 1:<br />
Alleinbelieferungsverträge<br />
Antwort 2:<br />
Alleinbezugsverträge<br />
Antwort 3:<br />
Alleinvertriebsverträge<br />
Antwort 4:<br />
Weiterverkaufsverbote<br />
Antwort 5:<br />
Keine der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 8<br />
Das Begriffspaar "harte und weiche Kartelle" ist ein Erzeugnis der schweizerischen Literatur und Kartellgesetzgebung.<br />
Welche der folgenden Aussagen zu diesem Begriffspaar trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Unter harten Kartellen werden schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen mit Marktabschottungswirkungen<br />
verstanden, namentlich Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen.<br />
Antwort 2:<br />
Unter weichen Kartellen werden Absprachen verschiedener Kooperationsformen verstanden, wie etwa Joint Ventures,<br />
- 3 -
Forschungs- und Entwicklungskartelle und Spezialisierungsabreden.<br />
Antwort 3:<br />
Nach schweizerischem Recht sind die harten Kartelle durchwegs unzulässig, während die weichen zulässig sind.<br />
Antwort 4:<br />
Weiche Kartelle sollten in der Regel eine günstige Beurteilung erfahren, weil sie unter Umständen zu einem<br />
effizienteren Gebrauch von Ressourcen führen können.<br />
Antwort 5:<br />
Dass harte Kartelle erfahrungsgemäss als besonders schädlich einzustufen sind, äussert sich im Kartellgesetz in Art. 5<br />
Abs. 3.<br />
<strong>Frage</strong> 9<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auch vermutet bei Abreden zwischen<br />
Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über<br />
die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertragspartner ausgeschlossen werden.<br />
Mit anderen Worten vermutet der Gesetzgeber, dass die sog. qualifizierte Preisbindungen zweiter Hand und die<br />
Vertriebsverträge mit absolutem Gebietsschutz den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Welche der folgenden Aussagen<br />
zu dieser Regelung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Regelung hat zwei Abreden zum Gegenstand, die von vertikaler Natur sind.<br />
Antwort 2:<br />
Die in Art. 5 Abs. 4 KG erwähnten Abreden haben gravierende Auswirkungen auf den Interbrand-Wettbewerb.<br />
Antwort 3:<br />
Eine Preisbindung zweiter Hand im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn die Abrede eine direkte oder indirekte<br />
Fixierung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen für den Weiterverkauf der bezogenen Waren oder Dienstleistungen<br />
durch den Händler zum Gegenstand hat.<br />
Antwort 4:<br />
Ein absoluter Gebietsschutz liegt im Sinne dieser Regelung vor, wenn der Händler ausschliesslich in dem ihm<br />
vertraglich übertragenen Verantwortungsgebiet tätig ist und auch seine Waren nur an Kunden verkaufen darf, die in<br />
seinem Vertragsgebiet domiziliert sind.<br />
Antwort 5:<br />
Bei Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten wird der Tatbestand der Vermutung nicht erfüllt, wenn der<br />
Händler auf Anfrage hin Vertragsprodukte in ein anderes Verkaufgebiet verkaufen darf.<br />
<strong>Frage</strong> 10<br />
Das schweizerische Kartellgesetz stützt sich auf zwei verfassungsrechtliche Grundsätze, nämlich die Wirtschaftsfreiheit<br />
(BV 27) und den Kartellartikel (BV 96). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im schweizerischen Kartellrecht eine<br />
besondere Art der Gesetzgebung entwickelt worden, nach der das Kartellgesetz die Wettbewerbsbeschränkungen<br />
grundsätzlich zulässt und diese lediglich bekämpft, soweit sie zu gewissen volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen<br />
Auswirkungen führen.Wie nennt man diese besondere Art der Gesetzgebung?<br />
Antwort 1:<br />
Verbotsgesetzgebung<br />
Antwort 2:<br />
Missbrauchsgesetzgebung<br />
Antwort 3:<br />
Gesetzgebung à la Suisse<br />
Antwort 4:<br />
Rule of Reason<br />
Antwort 5:<br />
- 4 -
Per-se-Legalität<br />
<strong>Frage</strong> 11<br />
Der marktwirtschaftliche Güterverteilungsprozess wickelt sich über mehrere Marktstufen ab. In der Regel gestaltet sich<br />
die Stufenordnung wie folgt: Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Herstellung, Grosshandel, Detailhandel und<br />
Konsum.In Anbetracht dieser Stufenordnung spricht man von einer horizontalen Vereinbarung, wenn<br />
Antwort 1:<br />
die Parteien der Vereinbarung sich auf zwei verschiedenen Markstufen befinden.<br />
Antwort 2:<br />
die Parteien der Vereinbarung sich auf der gleichen Marktstufe befinden.<br />
Antwort 3:<br />
die Parteien der Vereinbarung auf dem gleichen Markt tätig sind.<br />
Antwort 4:<br />
die Parteien der Vereinbarung auf zwei verschiedenen Märkten aktiv sind.<br />
Antwort 5:<br />
die Vereinbarung einen Gebietsschutz zum Gegenstand hat.<br />
<strong>Frage</strong> 12<br />
Als Sie das letzte Mal in der Migros waren, ist Ihnen aufgefallen, dass dort keine Coca-Cola-Produkte angeboten<br />
werden. Dies hat Ihre Neugier geweckt und Sie haben sich beim Geschäftsführer danach erkündigt. Nach seinen<br />
Angaben besteht ein Vertrag zwischen Pepsi-Cola-Hersteller und Migros, durch den Migros sich verpflichtet,<br />
ausschliesslich Pepsi-Cola-Produkte zu verkaufen, wenn es sich um koffeinhaltige Limonadengetränke handelt.Wie<br />
würden Sie diese Vereinbarung zwischen der Firma "Pepsi-Cola" und "Migros" nennen?<br />
Antwort 1:<br />
eine konglomerale Vereinbarung<br />
Antwort 2:<br />
eine horizontale Vereinbarung<br />
Antwort 3:<br />
eine vertikale Vereinbarung<br />
Antwort 4:<br />
eine diagonale Vereinbarung<br />
Antwort 5:<br />
keines der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 13<br />
Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG umfasst der persönliche Geltungsbereich des Kartellgesetzes Unternehmen des privaten und<br />
des öffentlichen Rechts. Welche der folgenden Aussagen zum Begriff des Unternehmens trifft im Sinne des<br />
Kartellrechts zu?1)Als Unternehmen gilt jede selbständige Einheit, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
als Anbieter oder Nachfrager auftritt.2)Auch Konsumenten und Arbeitnehmer gelten als Unternehmen.3)Die Rechts-<br />
und Organisationsform des Unternehmens ist bei der Feststellung des persönlichen Geltungsbereiches von grosser<br />
Bedeutung.4)Das Unternehmen muss rechtlich und wirtschaftlich selbständig sein.5)Die Art der Beteiligung des<br />
Unternehmens am Wirtschaftsgeschehen ist entscheidend.<br />
Antwort 1:<br />
1 und 4<br />
Antwort 2:<br />
1 und 2<br />
Antwort 3:<br />
- 5 -
1 und 5<br />
Antwort 4:<br />
1 und 3<br />
Antwort 5:<br />
2 und 4<br />
<strong>Frage</strong> 14<br />
Nach Art. 2 Abs. 1 gilt das Kartellgesetz für Unternehmen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts. Jedoch<br />
ist es in der Praxis unklar, wann die Handlungen eines öffentlichrechtlich organisierten Unternehmens dem<br />
Kartellgesetz zu unterstellen sind.Welche der folgenden <strong>Frage</strong>n sollte ein Kartellrechtler stellen, um die erwünschte<br />
Klarheit zu schaffen?<br />
Antwort 1:<br />
Bietet das Unternehmen des öffentlichen Rechts wie ein privates Leistungen an?<br />
Antwort 2:<br />
Hat das öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen beim Angebot seiner Leistungen einen weiten Spielraum, den es<br />
marktorientiert ausfüllt?<br />
Antwort 3:<br />
Gehören die Handlungen des öffentlichrechtlich organisierten Unternehmens dem hoheitlichen oder dem<br />
kommerziellen Bereich an?<br />
Antwort 4:<br />
Ist das Unternehmen des öffentlichen Rechts mit besonderen Rechten ausgestattet?<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 15<br />
Obwohl das Kartellgesetz '95 - im Gegensatz zum KG '85 - keine explizite Ausklammerung des Arbeitsmarktes mehr<br />
vorsieht, vertritt ein überwiegender Teil der Lehre die Meinung, dass die Bestimmungen des Kartellgesetzes für den<br />
Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht gelten. Welche der folgenden Argumente werden in der Lehre angeführt, um diese<br />
Meinung zu stützen?<br />
Antwort 1:<br />
Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte zwischen Unternehmen anwendbar. Im Lichte dieser Bestimmung findet das<br />
Gesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil die Arbeitnehmer, die formell nicht als Unternehmen<br />
angesehen werden können, eine Seite desselben verkörpern.<br />
Antwort 2:<br />
Der Arbeitsmarkt ist durch ein strukturelles Ungleichgewicht gekennzeichnet. Demzufolge könnte ungehemmter<br />
Wettbewerb mehr schaden als nutzen.<br />
Antwort 3:<br />
Verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie Art. 356 ff. OR und Art. 28 BV, würden ohnehin den Machtmissbrauch<br />
auf dem Arbeitsmarkt verbieten.<br />
Antwort 4:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 16<br />
Welche der folgenden Organisationsformen würde aus kartellrechtlicher Sicht nicht als Unternehmen gelten?<br />
Antwort 1:<br />
Seeland Maschinenbau GmbH<br />
Antwort 2:<br />
- 6 -
Berner Apothekerverband<br />
Antwort 3:<br />
Bell AG (eine Tochtergesellschaft der Coop-Gruppe)<br />
Antwort 4:<br />
Genossenschaft Migros<br />
Antwort 5:<br />
Zürcher Kantonalbank<br />
<strong>Frage</strong> 17<br />
Die belgische Firma X hat mit der japanischen Firma Y eine Vereinbarung abgeschlossen, laut der diese ihr die<br />
Alleinvertriebsberechtigung für die von der japanischen Firma hergestellten Produkte für die europäischen Länder<br />
übertrug.Welche der folgenden Aussagen zum obigen Sachverhalt trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weil keine der an der Vereinbarung<br />
beteiligten Firmen in der Schweiz ansässig ist.<br />
Antwort 2:<br />
Die <strong>Frage</strong> zur Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf diesen Sachverhalt hängt vielmehr von den bilateralen<br />
Abkommen zwischen Belgien und der Schweiz ab.<br />
Antwort 3:<br />
Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt erst dann anwendbar, wenn die Wirkungen der<br />
Vereinbarung sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz erstrecken.<br />
Antwort 4:<br />
Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt anwendbar, weil das Vertragsgebiet auch die Schweiz<br />
umfasst.<br />
Antwort 5:<br />
Das schweizerische Kartellgesetz ist auf diesen Sachverhalt erst dann anwendbar, wenn die Vereinbarung ein<br />
schutzwürdiges Recht einer schweizerischen Firma beeinträchtigt.<br />
<strong>Frage</strong> 18<br />
Herr Müller, der Besitzer einer Baufirma, hat letztes Jahr seine Firma seinem langjährigen Konkurrenten Herrn Hölzer<br />
verkauft. Im Veräusserungsvertrag wurde auch vereinbart, dass Herr Müller im Tätigkeitsbereich der veräusserten<br />
Firma nie wieder tätig wird (sog. Wettbewerbsverbot zu Lasten des Veräusserers).Welche der folgenden<br />
Erscheinungsformen des Wettbewerbs wird durch dieses Wettbewerbsverbot geregelt?<br />
Antwort 1:<br />
Intrabrand-Wettbewerb<br />
Antwort 2:<br />
Preiswettbewerb<br />
Antwort 3:<br />
Innenwettbewerb<br />
Antwort 4:<br />
Interbrand-Wettbewerb<br />
Antwort 5:<br />
Aussenwettbewerb<br />
<strong>Frage</strong> 19<br />
In Art. 4 Abs. 1 des Kartellgesetzes wird der Begriff der Wettbewerbsabreden definiert. Demgemäss gelten als<br />
Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte<br />
- 7 -
Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung<br />
bezwecken oder bewirken. Welche der folgenden Aussagen zur Legaldefinition der Wettbewerbsabreden trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
An einer Wettbewerbsabrede müssen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sein.<br />
Antwort 2:<br />
Unter den Begriff der Wettbewerbsabrede fallen nicht nur Horizontalabreden, sondern auch Vertikalabreden.<br />
Antwort 3:<br />
Für eine Qualifikation als Wettbewerbsabrede ist entscheidend, ob die Wettbewerbsbeschränkung ausdrücklicher<br />
Zweck der Vereinbarung ist.<br />
Antwort 4:<br />
Der Begriff der Wettbewerbsabrede erfasst von der verbindlichen Vereinbarung bis hin zur abgestimmten<br />
Verhaltensweise verschiedene Erscheinungsformen der Wettbewerbsbeschränkungen.<br />
<strong>Frage</strong> 20<br />
Während einer Pressekonferenz hat der Verwaltungsratspräsident der Kiffer AG, die Tabakwaren herstellt, erklärt, dass<br />
die Kiffer AG dieses Jahr aus konjunkturellen Gründen die Absicht habe, den Tabaklieferanten pro Kilo Ware nicht<br />
mehr als 3 CHF zu bezahlen. Ausserdem hat er gesagt: "Hiermit empfehle ich den anderen Herstellern, das selbe zu<br />
tun." Welcher der folgenden Fachbegriffe erfasst diese Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird?<br />
Antwort 1:<br />
Rechtlich erzwingbare Vereinbarung<br />
Antwort 2:<br />
Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung<br />
Antwort 3:<br />
Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise<br />
Antwort 4:<br />
Vertikalabrede<br />
Antwort 5:<br />
Keines der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 21<br />
Ein Freund von Ihnen betreibt seit einem Jahr eine Umzugsfirma in Zürich. Als Sie letzte Woche bei ihm zu Besuch<br />
waren, haben Sie erfahren, dass alle Umzugsfirmen von Zürich am gleichen Tag die Umzugspreise erhöht haben. Dies<br />
kam Ihnen verdächtig vor und Sie haben sich gefragt, ob sich hinter dieser Preiserhöhung eine kartellistische Absprache<br />
verstecken könnte. Nach einer Weile hat sich Ihre <strong>Frage</strong> jedoch als unbegründet herausgestellt, weil das parallele<br />
Verhalten der Firmen nur eine Reaktion auf die Erhöhung der Benzinpreise war.Welcher der folgenden Fachbegriffe<br />
beschreibt diese Reaktion der Umzugsfirmen?<br />
Antwort 1:<br />
Preisführerschaft<br />
Antwort 2:<br />
Erlaubtes Parallelverhalten<br />
Antwort 3:<br />
Parallelimporte<br />
Antwort 4:<br />
Erlaubte Preiserhöhung<br />
Antwort 5:<br />
Schutzwürdige Parallelreaktion<br />
- 8 -
<strong>Frage</strong> 22<br />
Auf einem Markt, der aus weitgehend gleich strukturierten Unternehmen besteht, wird gegebenenfalls beobachtet, dass<br />
die Unternehmen, ohne vorgängige Koordinierung, den Preisänderungen eines anderen Unternehmens folgen. Dieses<br />
Phänomen kann damit erklärt werden, dass das führende Unternehmen am wirtschaftlichsten produziert und seine<br />
Preise so angesetzt hat, dass die anderen Unternehmen gerade noch kostendeckend verkaufen können. In einem solchen<br />
Fall kann das am wirtschaftlichsten produzierende Unternehmen die Preise erhöhen und dabei davon ausgehen, dass<br />
seine Konkurrenten aus Furcht vor einem Preiskampf nicht wagen, die Preise vorerst nicht zu erhöhen, um dadurch<br />
Marktanteile zu gewinnen.Welcher der folgenden Fachbegriffe umschreibt den oben geschilderten Umstand?<br />
Antwort 1:<br />
Erlaubte Preiserhöhung<br />
Antwort 2:<br />
Erlaubtes Parallelverhalten<br />
Antwort 3:<br />
Erlaubte Preisführerschaft<br />
Antwort 4:<br />
Schutzwürdige Parallelreaktion<br />
Antwort 5:<br />
Parallelimporte<br />
<strong>Frage</strong> 23<br />
Zwei bedeutende an einem Hochzeitfest zusammengekommene Getränkehersteller unterhielten sich über die niedrigen<br />
Getränkepreise. Ihre Unterhaltung führte zu einem Plan zur Erhöhung der Preise. Obwohl dieser Plan nicht rechtlich<br />
verbindlich war, gingen beide davon aus, dass er unter ehrenhaften Leuten eingehalten würde.Welcher der folgenden<br />
Fachbegriffe erfasst solche Pläne?<br />
Antwort 1:<br />
Rechtlich erzwingbare Vereinbarung<br />
Antwort 2:<br />
Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung<br />
Antwort 3:<br />
Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise<br />
Antwort 4:<br />
Vertikalabrede<br />
Antwort 5:<br />
Keines der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 24<br />
Unter dem Stichwort der Parallelimporte wird gemeinhin die <strong>Frage</strong> diskutiert, ob ein Unternehmen, welches Inhaber<br />
von schweizerischen Immaterialgüterrechten ist, gestützt auf diese Rechte verhindern kann, dass Originalprodukte,<br />
welche von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von Dritten im Ausland in Verkehr gesetzt worden sind, in die<br />
Schweiz importiert und dort angeboten werden können.Welcher der folgenden Rechtsinhaber könnte unter<br />
Berücksichtigung der kartellrechtlichen Bestimmungen die Einfuhr seiner immaterialgüterrechtlich geschützten Waren<br />
in die Schweiz verhindern?<br />
Antwort 1:<br />
Markenrechtsinhaber<br />
Antwort 2:<br />
Patentrechtsinhaber<br />
Antwort 3:<br />
- 9 -
Urheberrechtsinhaber<br />
Antwort 4:<br />
Designrechtsinhaber<br />
Antwort 5:<br />
Keines der obigen<br />
Lektion 2: Materiellrechtliches: Wettbewerbsabreden im Allgemeinen<br />
<strong>Frage</strong> 25<br />
Koray Demirs lieber Grossvater hatte immer seine berühmte "Checkliste" dabei, wenn er einkaufen ging. War er mit<br />
dem Einkaufen fertig, sah er die Liste zur Sicherheit nochmals durch und prüfte, ob er alles gekauft hatte, was die<br />
Grossmutter bestellt hatte. Erst danach ging er mit vollen Händen zurück nach Hause. Dank dieser Checkliste hat er<br />
seiner geliebten Frau jahrelang grossen Ärger ersparen können.Welche der folgenden <strong>Frage</strong>n würden Sie als<br />
Kartellrechtler/in in Ihre Checkliste für die materielle Prüfung der Abreden eintragen, um Ihrem Chef Ärger zu<br />
ersparen?<br />
Antwort 1:<br />
Fällt die Abrede unter den persönlichen, sachlichen sowie zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes?<br />
Antwort 2:<br />
Beschränkt die Abrede den Wettbewerb in erheblicher Weise?<br />
Antwort 3:<br />
Ist die Beschränkung des Wettbewerbs so erheblich, dass man von der Beseitigung desselben sprechen kann?<br />
Antwort 4:<br />
Lässt sich die erhebliche aber den Wettbewerb nicht beseitigende Wettbewerbsbeschränkung durch Gründe der<br />
wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen?<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 26<br />
Gemäss Art. 5 KG ist eine Abrede dann unzulässig, wenn sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen<br />
den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz<br />
rechtfertigen lässt oder aber, wenn der wirksame Wettbewerb ganz beseitigt wird. Davon ausgehend müsste man<br />
zunächst den Markt, auf dem sich die Abrede auswirkt, bestimmen, um feststellen zu können, ob im Einzelfall<br />
überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (Bestimmung des sog. relevanten Marktes).Welche der folgenden<br />
Aussagen zum relevanten Markt trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Der relevante Markt ist in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenzen.<br />
Antwort 2:<br />
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer<br />
Eigenschaften (z.B. Preis, Qualität und Verwendungszweck) als substituierbar angesehen werden können.<br />
Antwort 3:<br />
Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt<br />
umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet.<br />
Antwort 4:<br />
Die zeitliche Marktabgrenzung spielt erst dann eine Rolle, wenn bestimmte Märkte nur saisonal oder nur über eine<br />
kurze Zeit bestehen.<br />
Antwort 5:<br />
Der räumlich relevante Markt darf das schweizerische Territorium nicht überschreiten.<br />
- 10 -
<strong>Frage</strong> 27<br />
Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG liegt vor, wenn durch eine Abrede die<br />
Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird.<br />
Welcher der folgenden Parameter gilt als Wettbewerbsparameter?<br />
Antwort 1:<br />
Preis und sonstige Geschäftsbedingungen<br />
Antwort 2:<br />
Qualität<br />
Antwort 3:<br />
Art und Menge der Produkte<br />
Antwort 4:<br />
Lieferbereitschaft<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 28<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG darf sich eine Wettbewerbsabrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz<br />
rechtfertigen lassen, wenn sie zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führt.Eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs<br />
liegt im Sinne des Kartellgesetzes vor, wenn...<br />
Antwort 1:<br />
auf Grund der Abrede weder der Innen- noch der Aussenwettbewerb wirksam bleibt.<br />
Antwort 2:<br />
die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf Grund derselben untereinander keinen Wettbewerb mehr betreiben<br />
können.<br />
Antwort 3:<br />
allfällige Effizienzvorteile der Abrede über den Markt an weitere Marktstufen weitergegeben werden können.<br />
Antwort 4:<br />
durch die Wettbewerbsabrede die freie Festlegung eines der Wettbewerbsparameter ausgeschaltet wird.<br />
Antwort 5:<br />
durch die Wettbewerbsabrede nicht nur das gesamtwirtschaftliche, sondern auch das öffentliche Interesse beeinträchtigt<br />
wird.<br />
<strong>Frage</strong> 29<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG werden bei der Beurteilung der Unzulässigkeit nicht alle Wettbewerbsbeschränkungen,<br />
sondern nur diejenigen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, in Betracht gezogen.Welche der folgenden<br />
Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die unerheblichen Wettbewerbsbeschränkungen werden von den materiellen Bestimmungen des Gesetzes nicht erfasst<br />
und sind folglich ohne weiteres zulässig.<br />
Antwort 2:<br />
Das Kriterium der Erheblichkeit dient dazu, dass die Rechtsanwenderbehörden sich mit den Bagatellfällen nicht<br />
beschäftigen.<br />
Antwort 3:<br />
Nach der Konzeption des Kartellgesetzes sind die erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen per se unzulässig.<br />
Antwort 4:<br />
- 11 -
Bei der Erheblichkeit handelt es sich um die Prüfung der Intensität der Wettbewerbsbeschränkung.<br />
Antwort 5:<br />
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind der aktuelle, d.h. Innen- und Aussenwettbewerb, der potentielle Wettbewerb<br />
und die Marktstellung der Marktgegenseite zu berücksichtigen.<br />
<strong>Frage</strong> 30<br />
Das wettbewerbliche Verhalten der Unternehmen wird auch durch einen möglichen Markteintritt der anderen<br />
Unternehmen, die bereits ausserhalb des relevanten Marktes stehen, beeinflusst.Welcher der folgenden Begriffe<br />
beschreibt diesen möglichen Markteintritt?<br />
Antwort 1:<br />
Aktueller Wettbewerb<br />
Antwort 2:<br />
Potentieller Wettbewerb<br />
Antwort 3:<br />
Diagonaler Wettbewerb<br />
Antwort 4:<br />
Aussenseiterwettbewerb<br />
Antwort 5:<br />
Keiner der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 31<br />
Um die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums "Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung" in einem konkreten Fall<br />
zu analysieren, zieht die Wettbewerbskommission sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien heran.Welche der<br />
folgenden Aussagen zu diesen Kriterien trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Hinsichtlich quantitativer Kriterien als Beispiele zu nennen sind Marktanteile und Umsatz der an der Abrede beteiligten<br />
Unternehmen.<br />
Antwort 2:<br />
Die Erheblichkeit kann sich aus qualitativer Sicht ergeben, wenn die Abrede einen Wettbewerbsparameter<br />
beeinträchtigt, der auf dem relevanten Markt von Bedeutung ist.<br />
Antwort 3:<br />
Hinsichtlich qualitativer Kriterien zählt man beispielsweise die Einschränkung der Preisgestaltungsfreiheit.<br />
Antwort 4:<br />
Die quantitative Erheblichkeit stellt eine Mindestgrenze dar, nach deren Überschreitung die Wettbewerbsabrede als<br />
sozial und wirtschaftlich schädlich erscheint und ein Eingreifen der Wettbewerbsbehörden in die Privatautonomie<br />
rechtfertigt.<br />
Antwort 5:<br />
Hinsichtlich der Vertikalabreden legt die Wettbewerbskommission, ausgehend von einer quantitativen Sicht, eine<br />
Marktanteilschwelle von 15% fest, deren Überschreitung die Abrede als erheblich einstufen lässt.<br />
<strong>Frage</strong> 32<br />
Nach Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bei Abreden über die direkte oder indirekte<br />
Festsetzung von Preisen, bei Absprachen über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- und Liefermengen sowie<br />
bei Vereinbarungen über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftpartnern vermutet, sofern sie<br />
zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb<br />
stehen.Welche der folgenden Aussagen zur obigen Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 5 Abs. 3 KG gilt nur für Horizontalabreden.<br />
- 12 -
Antwort 2:<br />
Von dieser Bestimmung sind die Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen betroffen.<br />
Antwort 3:<br />
Nach der Systematik des Gesetzes dürfen die im Art. 5 Abs. 3 a-c KG aufgezählten Wettbewerbsabreden nicht<br />
gerechtfertigt werden, es sei denn, die Vermutung könne umgestossen werden.<br />
Antwort 4:<br />
Auch die Vertikalabreden können von den Vermutungen erfasst werden, wenn sie auf irgendeine Weise miteinander<br />
horizontal verschränkt sind.<br />
Antwort 5:<br />
Rechtstechnisch handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein per-se-Kartellverbot.<br />
<strong>Frage</strong> 33<br />
Art. 5 Abs. 3 und 4 enthalten eine Umschreibung der Situationen, in welchen die Beseitigung des wirksamen<br />
Wettbewerbs vermutet wird.Welche der folgenden Aussagen zu den Folgen dieser Vermutung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Diese Vermutung ist widerlegbar.<br />
Antwort 2:<br />
Im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Zivilverfahren hat der Kläger als Vermutungsträger lediglich die<br />
Vermutungsbasis (z.B. das Vorliegen eines Vertriebsvertrages über den absoluten Gebietsschutz) zu beweisen.<br />
Antwort 3:<br />
Beim Vorliegen einer der im Gesetz umgeschriebenen Situationen kann die Vermutung beseitigt werden, wenn<br />
nachgewiesen werden kann, dass immer noch wirksamer Restwettbewerb herrscht.<br />
Antwort 4:<br />
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind bei einem Verwaltungsverfahren die Beweise sowohl für die Feststellung<br />
des die Vermutungsbasis begründenden Sachverhaltes als auch für die Widerlegung der Vermutung vom Amtes wegen<br />
zu erheben.<br />
Antwort 5:<br />
Die Widerlegung der Vermutung führt zur Zulässigkeit der fraglichen Wettbewerbabrede.<br />
<strong>Frage</strong> 34<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auch bei sog. Preisbindungen zweiter<br />
Hand vermutet. Diese Vermutung ist jedoch wie alle Vermutungen widerlegbar.Durch den Nachweis von welchem der<br />
folgenden Phänomenen könnte man diese Vermutung nicht beseitigen?<br />
Antwort 1:<br />
Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede Innenpreiswettbewerb besteht.<br />
Antwort 2:<br />
Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede bezüglich des Vertragsprodukts Aussenpreiswettbewerb besteht.<br />
Antwort 3:<br />
Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede Interbrand-Preiswettbewerb wirksam bleibt.<br />
Antwort 4:<br />
Durch den Nachweis, dass trotz der Abrede bezüglich des Vertragsprodukts Beratungs-, Service- oder<br />
Qualitätswettbewerb bestehen.<br />
<strong>Frage</strong> 35<br />
Gemäss Art. 8 KG können die Wettbewerbsabreden, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden,<br />
vom Bundesrat auf Antrag der Beteiligten zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um<br />
überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung über<br />
- 13 -
ausnahmsweise Zulassung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Zuständig für die ausnahmsweise Zulassung ist der Bundesrat.<br />
Antwort 2:<br />
Die ausnahmsweise Zulassung ist zeitlich zu beschränken und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.<br />
Antwort 3:<br />
Für die Ausnahmsweise Zulassung müssen öffentliche Interessen vorliegen, wie Versorgungs-, Kultur- und<br />
Strukturinteressen.<br />
Antwort 4:<br />
Von der Institution "ausnahmsweise Zulassung" dürfen nur die Abreden profitieren, die den Wettbewerb nicht<br />
beseitigen.<br />
Antwort 5:<br />
Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, auch ausserwettbewerblichen Aspekten Rechnung zu tragen.<br />
<strong>Frage</strong> 36<br />
Nach Art. 6 KG kann sowohl der Bundesrat als auch die Wettbewerbskommission die Voraussetzungen, unter denen<br />
einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt erscheinen, in<br />
Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen umschreiben. Dabei werden insbesondere die Forschungs- und<br />
Entwicklungskooperationen, Spezialisierungs- und Rationalisierungsabreden, Kalkulationshilfen,<br />
Vertriebskooperationen, Lizenzverträge und branchenspezifische Kooperationsformen in Betracht gezogen.Welche der<br />
folgenden Aussagen zur obigen Bestimmung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Diese Bestimmung ist ihrer Redaktion nach als eine Delegationsnorm einzustufen, welche den<br />
Rechtsanwenderbehörden materiellrechtlich keine Anwendbarkeit eröffnet.<br />
Antwort 2:<br />
Man kann davon ausgehen, dass die im Beispielkatalog genannten Vereinbarungen grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 2 KG<br />
gerechtfertigt sind.<br />
Antwort 3:<br />
Bei allgemeinen Bekanntmachungen handelt es sich um Absichtserklärungen der Wettbewerbskommission, die von der<br />
Konzeption her keinen rechtlich verbindlichen Charakter aufweisen, aber aufgrund des Vertrauensgrundsatzes dennoch<br />
Bindungswirkung entwickeln können..<br />
Antwort 4:<br />
Die Verordnungen werden vom Bundesrat erlassen und sind rechtlich verbindlich.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 37<br />
Verstösst eine Abrede gegen das Kartellgesetz, so ist sie widerrechtlich und damit gemäss OR 20 nichtig.Welche der<br />
folgenden Aussagen zum Zeitpunkt der Nichtigkeit einer unzulässigen Abrede trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Wettbewerbsabrede ist je nach ihrem kartellrechtlichen Inhalt ganz oder teilweise nichtig, und zwar ex tunc, also<br />
vom Zeitpunkt an, in dem die Abrede abgeschlossen wurde.<br />
Antwort 2:<br />
Die Wettbewerbsabrede ist je nach ihrem kartellrechtlichen Inhalt ganz oder teilweise nichtig, und zwar ex nunc, also<br />
erst vom Zeitpunkt an, in dem die Widerrechtlichkeit der Abrede rechtskräftig festgestellt wurde.<br />
Antwort 3:<br />
Die <strong>Frage</strong> des Zeitpunkts der Nichtigkeit (ex tunc oder ex nunc) ist in der Lehre umstritten und wird vom Kartellgesetz<br />
nicht geregelt.<br />
- 14 -
Antwort 4:<br />
Der Zeitpunkt der Nichtigkeit (ex tunc oder ex nunc) ist je nach den Einzelheiten des konkreten Falles zu beurteilen.<br />
Antwort 5:<br />
Der Zeitpunkt der Nichtigkeit (ex tunc oder ex nunc) ist je nach dem Willen der an der Abrede beteiligten Unternehmen<br />
zu beurteilen.<br />
Lektion 3: Materiellrechtliches: Rechtfertigungsgründe für<br />
Wettbewerbsabreden<br />
<strong>Frage</strong> 38<br />
Hat man eine Wettbewerbsbeschränkung als erheblich eingestuft, ist sie nach schweizerischem Kartellrecht<br />
grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1<br />
und 2 KG).Welche der folgenden Voraussetzungen muss eine Wettbewerbsbeschränkung kumulativ erfüllen, damit sie<br />
nach schweizerischem Recht als gerechtfertigt gilt?1) Die Wettbewerbsbeschränkung muss der Senkung der<br />
Herstellungs- oder Vertriebskosten, der Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren, der Förderung der<br />
Forschung, der Verbreiterung von technischem oder beruflichem Wissen oder der rationelleren Nutzung von<br />
Ressourcen dienen.2) Die Wettbewerbsbeschränkung muss notwendig sein, um eines der im Art. 5 Abs. 2 lit. a KG<br />
abschliessend aufgezählten Effizienzziele zu erreichen.3) Die Wettbewerbsbeschränkung darf den beteiligten<br />
Unternehmen auf keinem Fall die Möglichkeiten zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs eröffnen.4) Die<br />
Wettbewerbsbeschränkung soll nicht der Zweck, sondern Wirkung der Abrede sein.5) Die von den an der<br />
Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen erhaltenen Marktanteile dürfen auf keinem der relevanten Märkte eine<br />
Schwelle von 30 % überschreiten.<br />
Antwort 1:<br />
1, 2 sowie 4<br />
Antwort 2:<br />
1, 2 sowie 3<br />
Antwort 3:<br />
1,2 sowie 5<br />
Antwort 4:<br />
2,3 sowie 5<br />
Antwort 5:<br />
2,3 sowie 4<br />
<strong>Frage</strong> 39<br />
Eine Wettbewerbsabrede, die den wirksamen Wettbewerb zwar beschränkt, ihn aber nicht beseitigt, kann sich durch<br />
Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen.Warum sieht der Gesetzgeber Ihrer Meinung nach eine<br />
solche Rechtfertigungsmöglichkeit vor?<br />
Antwort 1:<br />
Damit die Wettbewerbsbehörden sich nicht mit Bagatellen beschäftigen müssen.<br />
Antwort 2:<br />
Damit die Wettbewerbsbehörden im Einzelfall auch die wirtschaftlich positiven Wirkungen berücksichtigen können.<br />
Antwort 3:<br />
Weil das schweizerische Kartellrecht auf Grund seiner historischen Entwicklung gegenüber den Kartellen immer etwas<br />
duldsamer ist.<br />
Antwort 4:<br />
Damit die Wettbewerbsbehörden auch die ausserökonomischen Aspekte, wie etwa kulturelle, berücksichtigen können.<br />
<strong>Frage</strong> 40<br />
- 15 -
Nach schweizerischem Kartellrecht darf sich eine Wettbewerbsabrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen<br />
Effizienz rechtfertigen lassen, wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigt (Art. 5 Abs. 1 KG).Warum ist Ihrer<br />
Meinung nach bei derartigen Abreden ein Rechtfertigungsversuch aus Effizienzgründen von vornherein<br />
ausgeschlossen? (Mehrere richtige Antworten.)a) Weil von vornherein anzunehmen ist, dass allfällige Effizienzvorteile<br />
nur noch als Kartellrenten bei den beteiligten Unternehmen positive Wirkungen erzeugen und nicht über den Markt an<br />
weitere Marktstufen weitergegeben werden.b) Weil im schweizerischen Kartellrecht nicht die Erzeugung der<br />
Effizienzvorteile, sondern der Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Vordergrund steht.c) Damit die Kompetenzen der<br />
Wettbewerbsbehörden einigermassen eingeschränkt werden.d) Weil der Gesetzgeber dadurch den Unternehmen zeigen<br />
will, wie weit sie bei ihren Handlungen gehen dürfen.<br />
Antwort 1:<br />
a und b<br />
Antwort 2:<br />
b und c<br />
Antwort 3:<br />
c und d<br />
Antwort 4:<br />
a und d<br />
Antwort 5:<br />
b und d<br />
<strong>Frage</strong> 41<br />
Die in der Praxis häufig zu beobachtenden vertikalen Vertragstypen, wie Alleinvertriebs-, Franchise- und<br />
Selektivvertriebsvereinbarungen werden mehrheitlich als rechtfertigungsfähige Abreden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 KG<br />
angesehen.Welcher der folgenden Effizienzgründe dürfte bei der Rechtfertigung solcher Vereinbarungen die wichtigste<br />
Rolle spielen?<br />
Antwort 1:<br />
Senkung der Herstellungskosten<br />
Antwort 2:<br />
Senkung der Vertriebskosten<br />
Antwort 3:<br />
Verbesserung der Produkte<br />
Antwort 4:<br />
Verbesserung der Produktionsverfahren<br />
Antwort 5:<br />
Rationellere Nutzung von Ressourcen<br />
<strong>Frage</strong> 42<br />
Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a KG gelten auch die Abreden, die zur Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren<br />
führen, als gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />
Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Unter diese Bestimmung sind u.a. die Verbesserung des Sortiments und Qualitätsniveaus der einzelnen Produkte zu<br />
subsumieren.<br />
Antwort 2:<br />
Unter diese Bestimmung können die Vereinbarungen fallen, die der technischen oder funktionellen Entwicklung der<br />
Produkte oder Produktionsverfahren dienen.<br />
Antwort 3:<br />
- 16 -
Im weiteren Sinne kann diese Bestimmung auch die Verbesserung des Vertriebs oder die Verbreiterung des Angebots<br />
erfassen.<br />
Antwort 4:<br />
Eine Vereinbarung, welche die Gewährleistung eines guten Kundendienstes bezweckt, könnte durch diese Bestimmung<br />
gerechtfertigt werden.<br />
Antwort 5:<br />
Nur für Horizontalabreden kann diese Bestimmung einen Rechtfertigungsgrund bilden.<br />
<strong>Frage</strong> 43<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a KG kann sich eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen lassen, wenn sie der Förderung<br />
der Forschung oder der Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen dient.Welche der folgenden<br />
Vereinbarungen könnte sich Ihrer Meinung nach durch diesen Grund rechtfertigen lassen?<br />
Antwort 1:<br />
Forschungs- und Entwicklungskooperationen<br />
Antwort 2:<br />
Lizenzverträge<br />
Antwort 3:<br />
Gebrauch von Kalkulationshilfen<br />
Antwort 4:<br />
Franchise- und Selektivvertriebsverträge<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 44<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a KG sind die Wettbewerbsbeschränkungen gerechtfertigt, wenn sie zur rationelleren Nutzung<br />
der Ressourcen führen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Unter Ressourcen sind sowohl die unternehmerischen als auch die allgemeinen Ressourcen zu verstehen.<br />
Antwort 2:<br />
Auf Grund dieser Bestimmung sind die Abreden gerechtfertigt, die den Einsatz von betriebswirtschaftlichen Ressourcen<br />
verbessern.<br />
Antwort 3:<br />
Auf Grund dieser Bestimmung sind die Abreden, die den unternehmerisch erforderlichen Einsatz von allgemeinen<br />
Ressourcen optimieren, mit dem Kartellrecht vereinbar.<br />
Antwort 4:<br />
Die Abreden, die den Gebrauch von öffentlichen Gütern optimieren, gelten im Zuge dieser Bestimmung als<br />
gerechtfertigt.<br />
Antwort 5:<br />
Gestützt auf diese Bestimmung kann eine Abrede, welche die gemeinsame Entwicklung ökologisch verträglicherer<br />
Produktions- oder Vertriebsverfahren zum Gegenstand hat, nicht gerechtfertigt werden.<br />
<strong>Frage</strong> 45<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsbeschränkungen gerechtfertigt, sofern sie Effizienzvorteile mit sich<br />
bringen, die deren wirtschaftlichen Nachteile kompensieren oder überkompensieren.Welche der folgenden Aussagen zu<br />
diesen Effizienzvorteilen triff nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Effizienzvorteile, die lediglich den an der Abrede beteiligten Unternehmen zugute kommen, dürfen bei der<br />
- 17 -
Rechtfertigung der Abrede berücksichtigt werden.<br />
Antwort 2:<br />
Die Effizienzvorteile, die bei der Rechtfertigung einer Wettbewerbsbeschränkung berücksichtigt werden dürfen, können<br />
betriebswirtschaftlicher Natur sein.<br />
Antwort 3:<br />
Die Effizienzvorteile, die bei der Rechtfertigung einer Wettbewerbsbeschränkung berücksichtigt werden dürfen, können<br />
von volkswirtschaftlichem Charakter sein.<br />
Antwort 4:<br />
Beim Rechtfertigungsprozess ist von Bedeutung, dass durch die Abrede auch zugunsten der Verbraucher, unter- oder<br />
übergeordneten Marktstufen sowie anderen Märkten Vorteile geschaffen werden.<br />
Antwort 5:<br />
Die Effizienzvorteile können beispielsweise in Form von Preissenkungen, Qualitätsverbesserungen oder im Sinne der<br />
Förderung des Wettbewerbs auf einem anderen Markt auftreten.<br />
<strong>Frage</strong> 46<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ist eine Wettbewerbsbeschränkung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt,<br />
wenn sie zudem notwendig ist.Welche der folgenden Aussagen zum Kriterium der Notwendigkeit trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Für die Beantwortung der <strong>Frage</strong>, ob eine Wettbewerbsabrede, durch die eines der im Gesetz aufgezählten Effizienzziele<br />
erreicht werden soll, notwendig ist, greift der Gesetzgeber auf den im allgemeinen Verwaltungsrecht angewandten<br />
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zurück.<br />
Antwort 2:<br />
Die Abrede muss zum Erreichen des Effizienzzieles (also z.B. der Senkung der Vertriebskosten) geeignet sein, um als<br />
notwendig betrachtet werden zu können.<br />
Antwort 3:<br />
Die Wettbewerbsabrede darf den Wettbewerb im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht übermässig einschränken, um<br />
als notwendig betrachtet werden zu können.<br />
Antwort 4:<br />
Es darf kein anderes Mittel zur Verfügung stehen, das den Wettbewerb weniger stark beschränken würde, damit die<br />
Abrede als notwendig angesehen werden kann.<br />
Antwort 5:<br />
Die durch das angestrebte Effizienzziel erwünschten positiven Wirkungen müssen die negativen Wirkungen der<br />
ausgewählten Wettbewerbsabrede überkompensieren, damit von einer Notwendigkeit gesprochen werden kann.<br />
<strong>Frage</strong> 47<br />
Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ist eine Wettbewerbsbeschränkung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt,<br />
wenn sie zudem notwendig ist.Welche der folgenden Aussagen zum Kriterium der Notwendigkeit trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Für die Beantwortung der <strong>Frage</strong>, ob eine Wettbewerbsabrede, durch die eines der im Gesetz aufgezählten Effizienzziele<br />
erreicht werden soll, notwendig ist, greift der Gesetzgeber auf den im allgemeinen Verwaltungsrecht angewandten<br />
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zurück.<br />
Antwort 2:<br />
Die Abrede muss zum Erreichen des Effizienzzieles (also z.B. der Senkung der Vertriebskosten) geeignet sein, um als<br />
notwendig betrachtet werden zu können.<br />
Antwort 3:<br />
Die Wettbewerbsabrede darf den Wettbewerb im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel nicht übermässig einschränken,<br />
um als notwendig betrachtet werden zu können.<br />
Antwort 4:<br />
- 18 -
Es darf kein anderes Mittel zur Verfügung stehen, das den Wettbewerb weniger stark beschränken würde, damit die<br />
Abrede als notwendig angesehen werden kann.<br />
Antwort 5:<br />
Die durch das angestrebte Effizienzziel erwünschten positiven Wirkungen müssen die negativen Wirkungen der<br />
ausgewählten Wettbewerbsabrede überkompensieren, damit wir von einer Notwendigkeit sprechen können.<br />
Lektion 4: Verfahrensrechtliche Bestimmungen<br />
<strong>Frage</strong> 48<br />
A. und B. gründeten im Jahre 2000 eine einfache Gesellschaft zwecks gemeinsamer Entwicklung und Herstellung von<br />
Kaffeemaschinen. Aus der Zusammenarbeit ging das Gerät "E" hervor, dessen Vertriebssystem patentiert wurde. Im<br />
Jahre 2003 zerstritten sich A. und B. Es kam zur Auflösung des Gesellschaftsverhältni60sses, bei der A. gegen<br />
Bezahlung einer grossen Summe alle Rechte an der zusammen entwickelten Maschine seinem ehemaligen<br />
Geschäftspartner überliess. Ausserdem verpflichtete sich A. durch diese Vereinbarung, B. bei der Herstellung und beim<br />
Vertrieb der Kaffeemaschinen "E" in keiner Weise zu konkurrenzieren. Am 15. Januar dieses Jahres hat A. beim<br />
Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen B. eingereicht, mit dem Hauptantrag, er sei von der Einhaltung<br />
dieses Konkurrenzverbotes zu befreien, weil es kartellrechtlich unzulässig ist.Welche der folgenden Forderungen kann<br />
der Kläger A. bei seiner Klage gegen B. noch stellen?<br />
Antwort 1:<br />
Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung<br />
Antwort 2:<br />
Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts<br />
Antwort 3:<br />
Herausgabe eines unrechtsmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung<br />
ohne Auftrag.<br />
Antwort 4:<br />
Vorsorgliche Massnahmen<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 49<br />
Gemäss Art. 15 KG hat der Richter die Streitsache der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorzulegen, wenn<br />
die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in einem Zivilverfahren in <strong>Frage</strong> steht.Welche der folgenden<br />
Aussagen zu dieser Bestimmung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Im Sinne von Art. 15 KG steht die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in <strong>Frage</strong>, wenn eine Partei sie<br />
bestreitet.<br />
Antwort 2:<br />
Der Richter hat die Streitsache der Wettbewerbskommission nur dann vorzulegen, wenn es unter Berücksichtigung der<br />
Praxis unklar ist, ob die betreffende Wettbewerbshandlung zulässig ist oder nicht.<br />
Antwort 3:<br />
Eine Pflicht zur Vorlage besteht auch im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen nach Art. 17 KG und vor<br />
Bundesgericht.<br />
Antwort 4:<br />
Der Zivilrichter darf über die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nicht entscheiden, ohne dass die Sache<br />
der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorgelegt wird.<br />
Antwort 5:<br />
Keines der obigen<br />
- 19 -
<strong>Frage</strong> 50<br />
Die Wettbewerbskommission ist eine wichtige schweizerische Behörde, die für die Klärung der wettbewerbsrechtlichen<br />
<strong>Frage</strong>n zuständig ist.Welche der folgenden Aussagen zu der Organisation dieser Behörde trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Kommission besteht aus 11-15 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern, die mehrheitlich unabhängige<br />
Sachverständige sein müssen und nebenamtlich tätig sind.<br />
Antwort 2:<br />
Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Jedoch ist sie administrativ dem Eidgenössischen<br />
Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.<br />
Antwort 3:<br />
Die Kommission gliedert sich derzeit in drei Kammern, namentlich Industrielle Produktion, Gewerbe, Dienstleistungen<br />
und Infrastruktur, welche je von einem Mitglied des Präsidiums geleitet werden.<br />
Antwort 4:<br />
Das Sekretariat als die der Wettbewerbskommission untergestellte Behörde führt selbständig Vorabklärungen,<br />
Vorprüfungen und die von der Kommission beschlossenen Untersuchungen bzw. Prüfungsverfahren durch und leitet<br />
grundsätzlich die Untersuchungshandlungen.<br />
Antwort 5:<br />
Die Kommission richtet Empfehlungen zur Förderung des wirksamen Wettbewerbs an politische Behörden<br />
eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene. Diese Empfehlungen sind - was <strong>Frage</strong>n der Wettbewerbspolitik<br />
anbelangt - verbindlich.<br />
<strong>Frage</strong> 51<br />
Das Sekretariat als die der Wettbewerbskommission untergestellte Behörde erfüllt seine Aufgaben selbständig und<br />
verfügt damit über eine prinzipiell weit reichende Autonomie.Welche der folgenden Aufgaben gehört nicht in den<br />
Aufgabenkreis des Sekretariats?<br />
Antwort 1:<br />
Das Sekretariat eröffnet im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums die Untersuchungen und führt sie durch.<br />
Antwort 2:<br />
Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor.<br />
Antwort 3:<br />
Das Sekretariat stellt der Wettbewerbskommission begründete Anträge und vollzieht deren Entscheide.<br />
Antwort 4:<br />
Das Sekretariat führt im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums Vorabklärungen und Vorprüfungen durch.<br />
Antwort 5:<br />
Das Sekretariat berät Behörden und Unternehmen in kartellrechtlichen <strong>Frage</strong>n, gibt Stellungnahmen im Zusammenhang<br />
mit Entwürfen von Erlassen des Bundes ab, welche den Wettbewerb beeinflussen können, und sammelt bzw. publiziert<br />
die Urteile der Gerichte in Kartellsachen.<br />
<strong>Frage</strong> 52<br />
Gemäss Art. 26 KG kann das Sekretariat Vorabklärungen durchführen.Welche der folgenden Aussagen zum Instrument<br />
der Vorabklärung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Eine Vorabklärung dient der Feststellung eines unklaren Sachverhaltes im Hinblick auf die <strong>Frage</strong>, ob eine<br />
Untersuchung einzuleiten ist oder nicht.<br />
Antwort 2:<br />
Eine Vorabklärung kann durch das Sekretariat aus eigener Initiative, aber auch auf Anzeige von Dritten hin bzw. auf<br />
Begehren von Beteiligten eingeleitet werden.<br />
- 20 -
Antwort 3:<br />
In analoger Anwendung von Art. 27 Abs. 1 KG können auch die Kommission und das Eidgenössische<br />
Volkswirtschaftsdepartement das Sekretariat mit der Durchführung einer Vorabklärung beauftragen.<br />
Antwort 4:<br />
Im Verfahren der Vorabklärung haben die Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht.<br />
Antwort 5:<br />
Ergeben sich aus der Vorabklärung Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, kann das Sekretariat den<br />
Beteiligten Vorschläge für eine einvernehmliche Regelung machen oder im Einverständnis mit einem Mitglied des<br />
Präsidiums eine Untersuchung eröffnen.<br />
<strong>Frage</strong> 53<br />
53) Gemäss Art. 27 Abs. 1 KG eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine<br />
Untersuchung, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.Welche der folgenden<br />
Aussagen zum Instrument der Untersuchung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
a) Zeigt sich, dass Anhaltspunkte für das Bestehen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung gegeben sind, so<br />
eröffnet das Sekretariat eine Untersuchung.<br />
Antwort 2:<br />
b) Mit der Eröffnung einer Untersuchung muss ein Mitglied des Präsidiums einverstanden sein.<br />
Antwort 3:<br />
c) Die Einleitung einer Untersuchung kann auch durch die Wettbewerbskommission oder das<br />
Volkswirtschaftsdepartement befohlen werden.<br />
Antwort 4:<br />
d) Damit eine Untersuchung eröffnet werden kann, muss das Sekretariat zuerst eine Vorabklärung durchgeführt haben.<br />
Antwort 5:<br />
e) Durch eine Untersuchung kann auch gegen eine im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr praktizierte kartellrechtswidrige<br />
Verhaltensweise vorgegangen werden.<br />
<strong>Frage</strong> 54<br />
Nach Art. 29 KG kann das Sekretariat den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise der<br />
Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung vorschlagen, falls es diese für unzulässig erachtet.Welche der folgenden<br />
Aussagen zum Begriff der einvernehmlichen Regelung im Sinne des Art. 29 trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Zeigt sich im Rahmen einer Untersuchung, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, hat das<br />
Sekretariat die Möglichkeit, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zur Beseitigung dieser<br />
Wettbewerbsbeschränkung anzustreben.<br />
Antwort 2:<br />
Die einvernehmliche Regelung ist schriftlich abzufassen und der Wettbewerbskommission zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
Antwort 3:<br />
Eine solche Regelung kann nicht nur mit den Verursachern der Wettbewerbsbeschränkung, sondern auch mit Dritten<br />
i.S. von Art. 43 KG getroffen werden.<br />
Antwort 4:<br />
Das Ziel einer einvernehmlichen Regelung besteht darin, eine Wettbewerbsabrede im gegenseitigen Einvernehmen so<br />
zu ändern, dass unzulässige Wettbewerbsstörungen der Verfahrensadressaten künftig unterbleiben.<br />
Antwort 5:<br />
Mit der Genehmigung der einvernehmlichen Regelung ist die Untersuchung beendet.<br />
- 21 -
<strong>Frage</strong> 55<br />
Gemäss Art. 27 KG eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung,<br />
wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.Auf welche der folgenden Arten kann<br />
das Verfahren der Untersuchung enden?<br />
Antwort 1:<br />
Durch die Genehmigung einer vom Sekretariat vorgeschlagenen und von den Beteiligten angenommenen<br />
einvernehmlichen Regelung wird das Verfahren der Untersuchung abgeschlossen.<br />
Antwort 2:<br />
Durch die Gutheissung eines Antrags des Sekretariats auf Feststellung der Unzulässigkeit einer<br />
Wettbewerbsbeschränkung und auf Erlass der zu treffenden Massnahmen wird das Verfahren der Untersuchung<br />
abgeschlossen.<br />
Antwort 3:<br />
Erachtet das Sekretariat oder die Kommission eine Wettbewerbsbeschränkung für zulässig, so wird das Verfahren durch<br />
Verfügung der Wettbewerbskommission eingestellt.<br />
Antwort 4:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 56<br />
In Art. 44 KG regelt der Gesetzgeber das sog. Beschwerdeverfahren.Welche der folgenden Aussagen zu diesem<br />
Beschwerdeverfahren trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Eine Beschwerde kann gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission oder ihres Sekretariats sowie gegen<br />
Zwangsmassnahmen nach Art. 42 II KG erhoben werden.<br />
Antwort 2:<br />
Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Parteien, aber auch Dritte im Sinne von Art. 43 KG.<br />
Antwort 3:<br />
Die Beschwerde kann beim Bundesgericht erhoben werden.<br />
Antwort 4:<br />
Neben Endverfügungen können auch verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen mit Beschwerde<br />
angefochten werden.<br />
<strong>Frage</strong> 57<br />
Nach Art. 44 KG können auch die Zwischenverfügungen der Wettbewerbsbehörden bei der Rekurskommission für<br />
Wettbewerbsfragen angefochten werden.Von welchen der folgenden Verfügungen kann hier die Rede sein?1)<br />
Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung 2) Ausschluss eines Beteiligten von der Zeugeneinvernahme3)<br />
Feststellung der Unzulässigkeit 4) Ablehnung von anerbotenen Beweisen5) Einstellung einer Untersuchung6)<br />
Nichtzulassung als Beteiligter am Verfahren7)Verweigerung der Akteneinsicht<br />
Antwort 1:<br />
1,2,3 sowie 4<br />
Antwort 2:<br />
2,4,6 sowie 7<br />
Antwort 3:<br />
2,4,5 sowie 7<br />
Antwort 4:<br />
1,4,6 sowie 7<br />
Antwort 5:<br />
2,4,5 sowie 7<br />
- 22 -
<strong>Frage</strong> 58<br />
Das Kartellgesetz sieht in Art. 49a-57 Verwaltungs- und Strafsanktionen für Fälle vor, in denen Unternehmen bzw.<br />
natürliche Personen gegen die ihnen vom Kartellgesetz auferlegten Pflichten verstossen.Welche der folgenden<br />
Aussagen zu diesen Sanktionen trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Der Gesetzgeber sieht Sanktionen vor, weil sie vor allem eine grosse generalpräventive Wirkung entfalten.<br />
Antwort 2:<br />
Ausgenommen von der Regelung in Art. 49a KG können Verwaltungs- oder Strafsanktionen erst dann ausgesprochen<br />
werden, wenn gegen eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder gegen eine einvernehmliche<br />
Regelung verstossen wird.<br />
Antwort 3:<br />
Strafsanktionen im Sinne von Art. 54 ff. KG treffen lediglich natürliche Personen.<br />
Antwort 4:<br />
Verwaltungssanktionen richten sich gegen Unternehmen.<br />
Antwort 5:<br />
Verwaltungs- und Strafsanktionen dürfen nicht kumulativ ausgesprochen werden.<br />
<strong>Frage</strong> 59<br />
Mit dem Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes am 1. April 2004 wurden verschiedene wettbewerbsrechtliche<br />
Instrumente neu eingeführt.Welche der folgenden Hauptpunkte umfasst die Revision konkret?<br />
Antwort 1:<br />
Die Einführung direkter Sanktionen bei manchen kartellrechtlichen Verstössen<br />
Antwort 2:<br />
Die Einführung der sog. Bonusregelung<br />
Antwort 3:<br />
Die Ausdehnung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf vertikale Preis- und Gebietsabsprachen<br />
Antwort 4:<br />
Die Einführung eines Meldeverfahrens für möglicherweise unzulässige Verhaltensweisen.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 60<br />
Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Absätze 3 und 4<br />
beteiligt ist oder sich nach Art. 7 unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in letzten drei<br />
Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere<br />
des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu<br />
berücksichtigen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Nach dieser Bestimmung werden die Unternehmen direkt sanktioniert, die an einer in Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG<br />
aufgezählten unzulässigen Abrede beteiligt sind oder ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.<br />
Antwort 2:<br />
Sanktionen nach Art. 49a KG sind auch dann zu verhängen, wenn zwar die auf Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG gestützte<br />
Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden konnte, aber der Nachweis der<br />
Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 weiterhin misslingt.<br />
Antwort 3:<br />
Für die konkrete Sanktion im Einzelfall sind die Schwere, die Dauer des Verstosses und der mit dem<br />
- 23 -
Wettbewerbsverstoss mutmasslich erzielte Gewinn sowie individuelle erschwerende/mildernde Umstände massgebend.<br />
Antwort 4:<br />
Damit ein Unternehmen, das an einer der in Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG aufgezählten Abreden beteiligt ist, direkt<br />
sanktioniert werden kann, muss erst nachgewiesen werden, dass der wirksame Wettbewerb durch die fragliche Abrede<br />
tatsächlich beseitigt wurde.<br />
Antwort 5:<br />
Die in dieser Bestimmung nicht erwähnten Wettbewerbsstörungen dürfen nach wie vor lediglich in einem<br />
Wiederholungsfall sanktioniert werden.<br />
<strong>Frage</strong> 61<br />
Gemäss Art. 49a Abs. 2 KG kann auf ein Bussgeld ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Unternehmen an<br />
der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />
Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Diese Bestimmung wird in der Lehre und Praxis als "Bonusregelung" bezeichnet.<br />
Antwort 2:<br />
Das Ziel dieser Bestimmung liegt darin, dass die Absprachen aufgedeckt werden, die normalerweise sehr schwer<br />
nachzuweisen sind.<br />
Antwort 3:<br />
Eine völlige Sanktionsbefreiung im Sinne dieser Bestimmung fällt für Unternehmen ausser Betracht, welche als<br />
Kartellführer handelten oder andere Unternehmen zur Teilnahme an der Abrede gezwungen haben.<br />
Antwort 4:<br />
Eine Teilbefreiung von der Sanktion kann gewährt werden, wenn Unternehmen die Wettbewerbsbehörde freiwillig mit<br />
Informationen und Unterlagen bedienen, nachdem ein anderes Kartellmitglied bereits eine Selbstanzeige eingereicht<br />
hat.<br />
Antwort 5:<br />
Eine Teilbefreiung von der Sanktion kommt nicht in <strong>Frage</strong>, wenn ein Kartellmitglied Informationen liefert oder<br />
Beweismittel vorlegt über einen weiteren Wettbewerbsverstoss nach Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG.<br />
<strong>Frage</strong> 62<br />
Tritt ein neues Gesetz in Kraft, so muss geklärt werden, auf welche Sachverhalte das alte Recht anzuwenden ist und<br />
welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Diese <strong>Frage</strong>n werden durch sog.<br />
Übergangsbestimmungen geklärt.Welche der folgenden Aussagen zu den Übergangsbestimmungen zum neuen<br />
Kartellgesetz trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Das neue Kartellgesetz ist ab 1. April 2004 grundsätzlich auf sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen, auch auf laufende<br />
Verfahren anwendbar.<br />
Antwort 2:<br />
Art. 49a KG findet grundsätzlich auf bereits am 1. April 2004 bestehende Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung.<br />
Antwort 3:<br />
Wird eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Art. 49a KG (d.h. bis 31.<br />
März 2005) gemeldet oder aufgelöst, so entfällt eine Belastung nach dieser Bestimmung.<br />
Antwort 4:<br />
Alle der obigen<br />
Lektion 5: Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen<br />
<strong>Frage</strong> 63<br />
- 24 -
Nach Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Gesetz für Unternehmen, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen,<br />
Marktmacht ausüben und sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.Welche der folgenden Aussagen zum<br />
Begriff "Ausübung von Marktmacht" trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Marktmacht ist eine gesteigerte Form von Markteinfluss.<br />
Antwort 2:<br />
Das Kartellgesetz gilt nur für marktmächtige Unternehmen, die diese Macht auch missbrauchen.<br />
Antwort 3:<br />
Marktmacht übt das Unternehmen aus, das über einen überdurchschnittlichen Markteinfluss verfügt.<br />
Antwort 4:<br />
Die Ausübung von Marktmacht wird in der Praxis meist ohne weiteres angenommen.<br />
Antwort 5:<br />
Der Begriff der Marktmacht ist vom Begriff der Marktbeherrschung zu unterscheiden.<br />
<strong>Frage</strong> 64<br />
Der bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des Kartellgesetzes verwendete Begriff "Ausübung von Marktmacht"<br />
wird in der Folge im Gesetz weder definiert noch für die Anknüpfung von Rechtsfolgen als massgeblich angesehen. An<br />
seine Stelle tritt vielmehr der Begriff der Marktbeherrschung. Auf welchen der folgenden Gründe ist Ihrer Meinung<br />
nach diese Differenzierung zurückzuführen?<br />
Antwort 1:<br />
Dies war keine beabsichtigte Differenzierung des Gesetzgebers und ist in diesem Sinne als ein redaktionelles Versehen<br />
bei der Formulierung von Art. 2 KG anzusehen.<br />
Antwort 2:<br />
Der Grund einer solchen Differenzierung liegt darin, dass die Marktbeherrschung - aufgrund der Schwierigkeiten bei<br />
der Abgrenzung des Marktes - kein geeignetes Instrument zur Bestimmung des Geltungsbereichs darstellt.<br />
Antwort 3:<br />
Um die allgemeine Missbrauchsaufsicht des schweizerischen Kartellgesetzes zu betonen, wird im Gesetz bezüglich der<br />
Rechtsfolgen der Begriff der Marktbeherrschung gebraucht.<br />
Antwort 4:<br />
Eine Unterscheidung zwischen Marktmacht im Bereich des Geltungsbereichs und Marktbeherrschung bezüglich der<br />
Rechtsfolgen bietet den Wettbewerbsbehörden eine praktische Handhabe der Bestimmungen des Kartellgesetzes.<br />
Antwort 5:<br />
Da es in der Praxis meist schwierig ist, die Marktanteile der auf dem betroffenen Markt tätigen Unternehmen<br />
festzustellen, erweist sich der Begriff der Marktmacht zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Gesetzes als<br />
geeigneter.<br />
<strong>Frage</strong> 65<br />
Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem<br />
Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern<br />
oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.Welche der folgenden Aussagen zum Begriff der<br />
Marktbeherrschung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Definition der Marktbeherrschung setzt die wesentliche Unabhängigkeit einzelner oder mehrerer Unternehmen<br />
gegenüber den anderen Marktteilnehmern voraus.<br />
Antwort 2:<br />
Um festzustellen, ob das fragliche Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, muss man zunächst den<br />
relevanten Markt bestimmen.<br />
- 25 -
Antwort 3:<br />
Marktbeherrschung ist sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfrageseite denkbar.<br />
Antwort 4:<br />
Nach Art. 4 Abs. 2 KG können mehrere Unternehmen zusammen marktbeherrschend sein, auch wenn sie sich von den<br />
anderen Marktteilnehmern nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können.<br />
Antwort 5:<br />
Unter dem Stichwort "Marktteilnehmer" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG sind die Konkurrenten, Abnehmer, Lieferanten<br />
des fraglichen Unternehmens und Verbraucher zu verstehen.<br />
<strong>Frage</strong> 66<br />
Nach Art. 4 Abs. 2 KG kann nicht nur ein Unternehmen allein, sondern auch mehrere Unternehmen zusammen den<br />
Markt beherrschen. Im letzteren Fall spricht man von einer kollektiven Marktbeherrschung.Welche der folgenden<br />
Aussagen zum Begriff "kollektive Marktbeherrschung" trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Im Zusammenhang mit der kollektiven Marktbeherrschung bestehen in der Praxis Abgrenzungsprobleme zu<br />
Wettbewerbsabreden und zum sog. erlaubten Parallelverhalten.<br />
Antwort 2:<br />
Kollektive Marktbeherrschung liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen aus strukturellen Gründen untereinander<br />
keinem Wettbewerb ausgesetzt sind und gegenüber den anderen Marktteilnehmern anschliessend einheitlich auftreten.<br />
Antwort 3:<br />
Auf solche Sachverhalte ist eine kumulative Anwendung von Art. 5 und 7 KG von vornherein ausgeschlossen.<br />
Antwort 4:<br />
Kollektive Marktbeherrschung wird im europäischen Kartellrecht als "Marktbeherrschung im Oligopol" bezeichnet.<br />
Antwort 5:<br />
Für die Annahme kollektiver Marktbeherrschung sind unter anderem das Bestehen hoher Marktkonzentration, ähnlicher<br />
Kostenstrukturen, ähnlicher und wenig variierender Marktanteile sowie hoher Marktzutrittsschranken erforderlich.<br />
<strong>Frage</strong> 67<br />
Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unzulässig, wenn<br />
sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des<br />
Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Demnach hat man in der Praxis zuerst die <strong>Frage</strong> zu<br />
klären, ob das zu beurteilende Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.Anhand welcher der<br />
folgenden Kriterien könnte man das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung feststellen?<br />
Antwort 1:<br />
Marktstruktur<br />
Antwort 2:<br />
Potenzieller Wettbewerb<br />
Antwort 3:<br />
Struktur der Marktgegenseite<br />
Antwort 4:<br />
Technologischer Vorsprung des fraglichen Unternehmens<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 68<br />
In Art. 7 untersagt das Kartellgesetz marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen. Mit welcher der<br />
folgenden Begründungen liesse sich eine solche Intervention in die Privatautonomie i.S.v. Art. 7 KG rechtfertigen?<br />
- 26 -
Antwort 1:<br />
Wettbewerbstheoretisch wirkt sich die überdurchschnittliche Marktmacht immer nachteilig aus.<br />
Antwort 2:<br />
Wettbewerb kann nicht nur durch Wettbewerbsabreden, sondern auch durch die marktbeherrschende Stellung eines<br />
Unternehmens verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden.<br />
Antwort 3:<br />
Da das Erlangen einer derartigen Position rechtlich nicht verhindert werden darf, wird der Versuch unternommen, diese<br />
Macht durch gesetzliche Massnahmen zu erodieren.<br />
Antwort 4:<br />
In der Praxis wird häufig beobachtet, dass Unternehmen sich gegenüber anderen aufgrund ihrer Stärke Vorteile<br />
verschaffen, die wettbewerbspolitisch ausgeglichen werden müssen.<br />
Antwort 5:<br />
Im Rahmen einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung ist eine derartige Intervention grundsätzlich gerecht, da<br />
die Verfassung als oberstes Gebot die Chancengleichheit vorsieht.<br />
<strong>Frage</strong> 69<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch<br />
ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder<br />
die Marktgegenseite benachteiligen.Welche der folgenden Aussagen zur obigen Regelung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Unzulässigkeit im Sinne dieser Regelung setzt u.a. die Innehabung einer marktbeherrschenden Stellung voraus.<br />
Antwort 2:<br />
Eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn sie als missbräuchlich eingestuft werden<br />
kann.<br />
Antwort 3:<br />
Die Regelung von Art. 7 Abs. 1 KG erfasst nur die unmittelbare Behinderung von Mitbewerbern und die Ausbeutung<br />
der Marktgegenseite.<br />
Antwort 4:<br />
Das Tatbestandmerkmal "Behinderung von Unternehmen in der Aufnahme und Ausübung des Wettbewerbs" wird in<br />
der Lehre als Behinderungsmissbrauch bezeichnet.<br />
Antwort 5:<br />
Das Tatbestandsmerkmal "Benachteiligung der Marktgegenseite" wird in der Lehre als Ausbeutungsmissbrauch<br />
bezeichnet.<br />
<strong>Frage</strong> 70<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig,<br />
wenn sie u.a. zur Behinderung von Mitbewerbern führen.In welchem der folgenden Fälle ist Ihrer Meinung nach eher<br />
von einer solchen Behinderungspraxis auszugehen?<br />
Antwort 1:<br />
Ungleichartige Behandlung von Kunden<br />
Antwort 2:<br />
Eintrittsgelder für Erstbestellungen<br />
Antwort 3:<br />
Koppelungsgeschäfte<br />
Antwort 4:<br />
Preisunterbietung<br />
Antwort 5:<br />
- 27 -
Unterschiedliche Rabattstaffeln<br />
<strong>Frage</strong> 71<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig,<br />
wenn sie u.a. zur Ausbeutung der Marktgegenseite führen.In welchem der folgenden Fälle ist Ihrer Meinung nach eher<br />
von einer solchen Ausbeutungspraxis auszugehen?<br />
Antwort 1:<br />
Preisunterbietung<br />
Antwort 2:<br />
Massivwerbung<br />
Antwort 3:<br />
Sperrpatente<br />
Antwort 4:<br />
Koppelungsgeschäfte<br />
Antwort 5:<br />
Sperrkäufe<br />
<strong>Frage</strong> 72<br />
Nach Art. 7 Abs. 1 KG sind die Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig, sofern sie als<br />
missbräuchlich angesehen werden können.Welche der folgenden Aussagen zur Missbräuchlichkeit eines Verhaltens im<br />
Sinne dieser Regelung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen,<br />
werden als missbräuchlich eingestuft.<br />
Antwort 2:<br />
Um von der Unzulässigkeit einer Verhaltensweise sprechen zu können, braucht es im konkreten Fall eine<br />
Missbrauchsabsicht.<br />
Antwort 3:<br />
Lässt sich das marktbeherrschende Unternehmen bei seinen Handlungen von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />
leiten, so verhält es sich in zulässiger Weise.<br />
Antwort 4:<br />
Dass sich die Verhaltensweise eines Marktbeherrschers auf Dritte nachteilig auswirkt, kann nicht ohne weiteres als<br />
Missbrauch gedeutet werden.<br />
<strong>Frage</strong> 73<br />
In Art. 7 Abs. 1 KG werden die missbräuchlichen Verhaltensweisen, welche zur Behinderung von Mitbewerbern oder<br />
Benachteiligung der Marktgegenseite führen, generell verboten. Anschliessend werden in Abs. 2 noch einige Fälle<br />
aufgezählt, die als solche Verhaltensweisen insbesondere in Betracht fallen (Geschäftsverweigerung, Diskriminierung<br />
und Preisunterbietung, etc.).Welche der folgenden Aussagen zu dieser Aufzählung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Diese Aufzählung von Fällen in Art. 7 Abs. 2 KG ist abschliessend.<br />
Antwort 2:<br />
Von den Art. 7 Abs. 2 KG aufgezählten Fällen wird vermutet, dass sie die Voraussetzung der Missbräuchlichkeit<br />
erfüllen.<br />
Antwort 3:<br />
Die von Art. 7 Abs. 2 KG genannten Verhaltensweisen sind per se verboten.<br />
Antwort 4:<br />
- 28 -
Die von Art. 7 Abs. 2 KG genannten Verhaltensweisen müssen einzelfallweise noch anhand der Kriterien der<br />
Generalklausel (Art. 7 Abs. 1 KG) geprüft werden, bevor sie für unzulässig erklärt werden.<br />
Antwort 5:<br />
In den in Art. 7 Abs. 2 KG aufgezählten Fällen sind die Wettbewerbsbehörden nicht verpflichtet, den Beweis von<br />
Missbräuchlichkeit zu erbringen.<br />
<strong>Frage</strong> 74<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />
solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. a der genannten Regelung insbesondere die Verweigerung von<br />
Geschäftsbeziehungen in Betracht.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Verhaltensweise trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG führt eine marktbeherrschende Stellung zu einem generellen Kontrahierungszwang.<br />
Antwort 2:<br />
Die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ist dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist.<br />
Antwort 3:<br />
Unter dem Begriff "Verweigerung von Geschäftsbeziehungen" sind die Auflösung und die Einschränkung von bereits<br />
bestehenden sowie die Nichtaufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen zu verstehen.<br />
Antwort 4:<br />
Praktiken, die eine Verweigerung von Geschäftsbeziehungen zum Gegenstand haben, werden in der Lehre und Praxis<br />
zum Kartellrecht auch als Boykott bezeichnet.<br />
Antwort 5:<br />
Eine Geschäftsverweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a ist u.a. dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Dritter<br />
ohne marktbeherrschende Stellung sich unter gleichen Umständen gleich verhielte.<br />
<strong>Frage</strong> 75<br />
Herr Hans Müller betreibt seit 10 Jahren etwas ausserhalb der Stadt Zürich eine Autoreparaturwerkstatt. Nach der<br />
Eröffnung mehrerer neuer Werkstätten in seinem Quartier wurde es für ihn immer schwieriger, weiterhin<br />
kostendeckend zu arbeiten. Um sich aus dieser Situation zu befreien, kam Müller neulich auf die Idee, die Ersatzteile<br />
und andere Sachen direkt beim Hersteller zu bestellen, anstatt sie von Gross- oder Detailhändlern zu beziehen. Dadurch<br />
könnte er die Kosten wesentlich senken und wäre in der Lage, sich im seit kurzem verhärteten Konkurrenzkampf über<br />
Wasser zu halten bzw. seine wirtschaftliche Existenz weiterhin zu sichern. Die X AG, welche Autoersatzteile herstellt<br />
und auf diesem Markt über einen Marktanteil zwischen 50 und 60 % verfügt und somit vermutungsweise<br />
Marktbeherrscherin ist, lehnte jedoch das Gesuch von Herrn Müller mit der folgenden Begründung ab: In dieser<br />
Branche sei es unüblich, dass die Hersteller die Reparaturwerkstätte direkt beliefern. Eine Direktlieferung entspreche<br />
auch nicht ihrer Firmenpolitik. Darüber hinaus wäre es aus ihrer Sicht unternehmerisch nicht lohnend, Herrn Müller<br />
stückweise, d.h. in geringeren Liefermengen zu bedienen. Mit dieser Antwort war Herr Müller freilich nicht zufrieden.<br />
Als Sie letzte Woche mit Ihrem Auto bei ihm in der Werkstatt waren, fragte er Sie, wie Sie als Kartellrechtler/in diese<br />
Verhaltensweise der X AG beurteilen würden.Welche der folgenden Erklärungen haben Sie ihm wohl gegeben?<br />
Antwort 1:<br />
Aufgrund ihrer starken Stellung auf der Anbieterseite darf die X AG eine solche Geschäftsbeziehung nicht verweigern,<br />
weil es Herrn Müller in seinen Konkurrenzmöglichkeiten gegenüber anderen Werkstätten behindern würde.<br />
Antwort 2:<br />
Wegen ihrer starken Stellung auf dem Markt untersteht die X AG, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG, einer<br />
Kontrahierungspflicht.<br />
Antwort 3:<br />
Eine solche Geschäftsverweigerung würde Herrn Müller die letzte Überlebenschance rauben. Aus diesem Grund ist sie<br />
als missbräuchlich anzusehen und folglich mit dem Kartellrecht nicht vereinbar.<br />
Antwort 4:<br />
Trotz der marktbeherrschenden Stellung erfüllt diese Geschäftsverweigerung den Tatbestand der Missbräuchlichkeit<br />
nach Art. 7 Abs. 1 KG nicht. Denn eine direkte Belieferung der Reparaturwerkstätte durch Hersteller stellt in dieser<br />
Branche eine unübliche Aufwendung dar.<br />
- 29 -
Antwort 5:<br />
Trotz ihrer marktbeherrschenden Stellung verhält sich die X AG kartellrechtskonform, weil sie sich bei dieser<br />
Geschäftsverweigerung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen leiten lässt.<br />
<strong>Frage</strong> 76<br />
Nach der sog. Essential-Facilities-Doktrin darf ein marktbeherrschendes Unternehmen sich unter Umständen nicht<br />
weigern, anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen<br />
Infrastruktureinrichtungen zu gewähren.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Doktrin trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Verweigerung des Zugangs zu einem Netz oder einer anderen Einrichtung ist grundsätzlich ein Fall der<br />
Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG.<br />
Antwort 2:<br />
Die Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise setzt in erster Linie eine faktische oder rechtliche Monopolstellung<br />
des Marktbeherrschers bezüglich der fraglichen Einrichtung voraus.<br />
Antwort 3:<br />
Eine solche Praxis ist zulässig, wenn der angeblich behinderte Wettbewerber die fragliche Einrichtung duplizieren<br />
kann.<br />
Antwort 4:<br />
Der Marktbeherrscher kann sich weigern, die Benutzung der Einrichtung zu gestatten, wenn dies für ihn unzumutbar ist.<br />
Antwort 5:<br />
Das marktbeherrschende Unternehmen darf sich nicht weigern, die Benutzung der Einrichtung zu gestatten, auch wenn<br />
es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund vorweisen kann.<br />
<strong>Frage</strong> 77<br />
Die Swisscell AG, die seit 10 Jahren auf dem schweizerischen Markt als Mobilfunkbetreiberin tätig ist, bedient<br />
mittlerweile 80 % der Handybesitzer im Lande. Der Grund dieses Erfolges liegt nach Umfragen darin, dass die<br />
Swisscell AG dank ihres das ganze Land bedeckenden Netzes den Kunden überall, auch in den Bergen, einen<br />
wesentlich besseren Empfang gewährleisten kann als die Konkurrenzfirmen Teltim und Eidcell. Laut der<br />
Werbekampagne der Swisscell AG haben sich die jahrelangen und ständigen Investitionen in die Erweiterung des<br />
Eigennetzes gelohnt und nun blickt die Firma als Marktführerin mit voller Dynamik in die Zukunft. Als Newcomerin in<br />
dieser Branche möchte nun die Sonnenaufgang AG, dass die Marktführerin ihr wo nötig Zugang zu ihrem legendären<br />
Netz gewährt, bis sie ihr eigenes Netz ausbauen kann, was aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der hohen<br />
Investitionskosten eine Weile dauern wird.Nachdem die Swisscell AG der Sonnenaufgang AG schriftlich mitgeteilt hat,<br />
dass sie bedauerlicherweise auf dieses Begehren nicht eintreten könne, meldet die Sonnenaufgang AG diese<br />
Geschäftsverweigerung mit einem Schreiben vom 22. Januar 2005 dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und<br />
beantragt die Durchführung einer Untersuchung. Dies mit folgender Begründung: Die Swisscell AG hat aufgrund ihres<br />
Marktanteils von 80 % eine marktbeherrschende Stellung inne und verhält sich nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG unzulässig,<br />
wenn sie sich weigert, der Sonnenaufgang AG Zugang zu ihrem eigenen Netz zu gewähren. Während der<br />
Vorabklärungsphase wurden seitens der Streitparteien die folgenden Argumente geltend gemacht. Welchem würden Sie<br />
sich anschliessen?<br />
Antwort 1:<br />
Die Swisscell AG behauptet, es liege keine Geschäftsverweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG vor, weil sie<br />
kerngeschäftlich die Handybesitzer bediene, nicht aber die Konkurrenzfirmen.<br />
Antwort 2:<br />
Die Swisscell AG macht geltend, der Aufbau des fraglichen Netzwerkes sei mit hohen Investitionskosten verbunden<br />
gewesen. Die Gewährung des Zugangs zu diesen Anlagen würde dazu führen, dass die Sonnenaufgang AG auf Kosten<br />
der Swisscell AG daraus unberechtigte Vorteile zieht.<br />
Antwort 3:<br />
Die Swisscell AG macht geltend, sie sei nicht das einzige Unternehmen auf dem Markt, das über ein solches Netzwerk<br />
verfügt. Aus diesem Grund liege keine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG vor.<br />
Antwort 4:<br />
- 30 -
Die Sonnenaufgang AG behauptet, die Swisscell AG weigere sich, den Zugang zu dem Netz zu gewähren, um zu<br />
verhindern, dass die Sonnenaufgang AG sich auf dem Markt etabliere und beeinträchtige somit den wirksamen<br />
Wettbewerb.<br />
Antwort 5:<br />
Die Sonnenaufgang AG macht geltend, die Swisscell AG weigere sich, den Zugang zu dem Netz zu gewähren, obwohl<br />
dies betriebswirtschaftlich zumutbar sei.<br />
<strong>Frage</strong> 78<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig.<br />
Als solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. b der genannten Regelung insbesondere die Diskriminierung von<br />
Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht.Welche der folgenden Aussagen zu<br />
dieser Verhaltensweise trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Aus dieser Norm resultiert eine generelle Gleichbehandlungspflicht des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber<br />
den anderen Marktteilnehmern.<br />
Antwort 2:<br />
Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG liegt vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen<br />
ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen durchsetzt, als es auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen<br />
Abnehmern zu fordern im Stande ist.<br />
Antwort 3:<br />
Der Begriff "sonstige Geschäftsbedingungen" ist dabei weit zu verstehen.<br />
Antwort 4:<br />
Die Diskriminierungspraktiken sind erst dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich sind.<br />
Antwort 5:<br />
Die Handelspartner können bei Preisen mittelbar durch Rabattsysteme diskriminiert werden.<br />
<strong>Frage</strong> 79<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind die missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig.<br />
Als solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. c der genannten Regelung insbesondere die Erzwingung<br />
unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht.Welche der folgenden<br />
Aussagen zu dieser Verhaltensweise trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Bei den in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG umschriebenen Missbrauchsbeispielen handelt es sich um typische<br />
Ausbeutungssachverhalte.<br />
Antwort 2:<br />
Bei der Prüfung der Unangemessenheit der Preise oder sonstiger Geschäftsbedingungen können die<br />
Vergleichsmarktkonzepte eine wichtige Rolle spielen.<br />
Antwort 3:<br />
Die Feststellung der Unangemessenheit der Preise steht vom Gesetzes wegen ausschliesslich dem Preisüberwacher zu.<br />
Antwort 4:<br />
Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen sind angemessen, wenn sie auf dem betreffenden Markt das Ergebnis des<br />
wirksamen Wettbewerbs sind.<br />
<strong>Frage</strong> 80<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />
solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. d der genannten Regelung insbesondere die gegen bestimmte<br />
Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht.Welche der<br />
folgenden Aussagen zu dieser Verhaltensweise trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
- 31 -
Bei den in Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG umschriebenen Praktiken handelt es sich um typische Behinderungssachverhalte.<br />
Antwort 2:<br />
Unter dem Begriff "Unterbietung von sonstigen Geschäftsbedingungen" ist die Anbietung günstigerer Konditionen zu<br />
verstehen wie etwa die Gewährung von Garantieleistungen, höheren Rabatten oder längeren Zahlungsfristen.<br />
Antwort 3:<br />
Eine Unterbietungsstrategie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG ist missbräuchlich und somit unzulässig, wenn sie<br />
gezielt dazu eingesetzt wird, aktuelle Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder potentielle Wettbewerber vom<br />
Marktentritt abzuhalten.<br />
Antwort 4:<br />
Eine Unterbietungsstrategie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie dazu eingesetzt<br />
wird, veraltete Produkte abzustossen.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 81<br />
Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG fällt die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder<br />
sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliche Verhaltensweise in Betracht. Gerade durch solche Praktiken<br />
erzielte Preissenkungen oder günstigere Angebote liegen aber im Interesse der Konsumenten und können gleichzeitig<br />
Zeichen wirksamen Wettbewerbs sein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die <strong>Frage</strong>, warum der Gesetzgeber in Art. 7<br />
Abs. 2 Bst. d KG solche Verhaltensweisen ins Visier nimmt.Auf welchen der folgenden Gründe ist Ihrer Meinung nach<br />
diese Regelung zurückzuführen?<br />
Antwort 1:<br />
Das Kartellrecht sorgt nur mittelbar für tiefere Preise oder günstigere Konditionen, indem es den wirksamen<br />
Wettbewerb schützt und fördert. Daher ist es keine primäre Aufgabe des Gesetzgebers, das Konsumenteninteresse zu<br />
berücksichtigen.<br />
Antwort 2:<br />
Die Unterbietungsstrategien können von marktbeherrschenden Unternehmen dazu eingesetzt werden, Wettbewerber<br />
vom Markt zu verdrängen, um in einem zweiten Schritt ohne den entsprechenden Konkurrenzdruck die Preise bzw.<br />
Geschäftsbedingungen beliebig zu erhöhen bzw. zu verschlechtern (predatory pricing).<br />
Antwort 3:<br />
Im Vergleich zu kleinen oder mittleren Unternehmen sind die Marktbeherrscher aufgrund ihrer Grösse immer in der<br />
Lage, günstiger zu produzieren. Durch die oben erwähnte Regelung versucht der Gesetzgeber daher, den Markt ins<br />
Gleichgewicht zu bringen.<br />
Antwort 4:<br />
Eine Unterbietung des Marktpreises durch den Marktbeherrscher ist deshalb als missbräuchlich anzusehen, weil die<br />
Konkurrenten aufgrund fehlender Finanzkraft den entsprechenden Einnahmerückgang nicht kompensieren könnten und<br />
infolge dessen ausscheiden müssten.<br />
Antwort 5:<br />
Die Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen könnte zu einem unerwünschten ruinösen<br />
Wettbewerb führen, der wettbewerbspolitisch zu verhindern ist.<br />
<strong>Frage</strong> 82<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />
solche Verhaltensweise fällt nach Abs. 2 Bst. e der genannten Regelung insbesondere die Einschränkung der<br />
Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />
Bestimmung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Der Gesetzgeber nimmt solche Sachverhalte ins Visier, damit die marktbeherrschenden Unternehmen durch künstliche<br />
Verknappung von Gütern die Preise nicht hochtreiben bzw. hochhalten können.<br />
Antwort 2:<br />
- 32 -
Bei der Beurteilung der Praktiken, aus denen eine Einschränkung der technischen Entwicklung folgt, ist zuerst auf die<br />
<strong>Frage</strong> einzugehen, ob diese Einschränkung sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergibt.<br />
Antwort 3:<br />
Bei den in Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG umschriebenen Praktiken handelt es sich um typische Behinderungssachverhalte.<br />
Antwort 4:<br />
Mit dem Tatbestand "Einschränkung der technologischen Entwicklung" werden vor allem die missbräuchlichen<br />
Berufungen auf Ausschliesslichkeitsrechte aus dem geistigen Eigentum erfasst, aus denen Sperrwirkungen gegenüber<br />
wettbewerbswilligen Dritten entstehen.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 83<br />
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG sind missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen unzulässig. Als<br />
solche Verhaltensweise fällt nach Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG insbesondere die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte<br />
Verpflichtung zur Annahme oder Erbringung von zusätzlichen Leistungen in Betracht.Welche der folgenden Aussagen<br />
zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die in Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG umschriebenen Vertragsbedingungen werden in der Lehre zum Kartellrecht als<br />
Koppelungsgeschäfte bezeichnet.<br />
Antwort 2:<br />
Solche Praktiken sind nur dann zulässig, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmen verlangte zusätzliche<br />
Leistung einen sachlichen Bezug zur Erbringung oder Annahme der Hauptleistung hat.<br />
Antwort 3:<br />
Solche Vertragsbedingungen verbergen die Gefahr, dass der Marktbeherrscher durch solche Geschäfte seine dominante<br />
Stellung auf dem Markt für die fragliche Hauptleistung auch auf die Märkte für die fragliche Zusatzleistung ausdehnt.<br />
Antwort 4:<br />
Solche Vertragsbedingungen sind deshalb als wettbewerbswidrig anzusehen, weil die Freiheit des Handelspartners,<br />
Geschäfte nach seinem Willen abzuschliessen und zu verändern, beeinträchtigt wird, ohne dass dies leistungsmässig<br />
begründet ist.<br />
Antwort 5:<br />
Wird die Koppelung der zusätzlichen Leistung für nichtig erklärt, ist der fragliche Vertrag generell als nichtig zu<br />
beurteilen.<br />
<strong>Frage</strong> 84<br />
Nach Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch<br />
ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder<br />
die Marktgegenseite benachteiligen. Wird im Einzelfall die Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise rechtskräftig<br />
festgestellt, so hat das marktbeherrschende Unternehmen von Gesetzes wegen einige Rechtsfolgen zu tragen.Welche<br />
der folgenden Aussagen zu diesen Rechtsfolgen trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Verstossen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen gegen Art. 7 KG, so sind sie widerrechtlich und damit<br />
gemäss Art. 20 OR nichtig.<br />
Antwort 2:<br />
Je nach den Einzelheiten des konkreten Falles soll dem behinderten Wettbewerber bzw. benachteiligten Handelspartner<br />
die Möglichkeit eröffnet werden, die fraglichen Verträge den Marktbedingungen anpassen zu lassen.<br />
Antwort 3:<br />
Im Fall einer unzulässigen Geschäftsverweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG stellt der<br />
Kontrahierungszwang die passende Lösung zur Beseitigung bzw. Unterlassung der fraglichen Behinderung dar.<br />
Antwort 4:<br />
- 33 -
Die Rechtsfolge des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist immer aufgrund des Zwecks der verletzten<br />
Norm zu bestimmen.<br />
Antwort 5:<br />
Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden liegt die passende Lösung beim Missbrauch einer marktbeherrschenden<br />
Stellung nicht darin, die Unzulässigkeit der fraglichen Verhaltensweise festzustellen und allfällige Verträge für nichtig<br />
zu erklären.<br />
<strong>Frage</strong> 85<br />
Wie die Wettbewerbsabreden können aufgrund des Art. 8 KG auch die Verhaltensweisen marktbeherrschender<br />
Unternehmen, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden, vom Bundesrat auf Antrag der<br />
Beteiligten zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu<br />
verwirklichen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung über ausnahmsweise Zulassung von<br />
Marktmachtmissbrauch trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Für die ausnahmsweise Zulassung von Marktmachtmissbrauch müssen öffentliche Interessen vorliegen, wie<br />
Versorgungs-, Kultur- und Strukturinteressen.<br />
Antwort 2:<br />
Eine Anwendung von Art. 8 KG auf Ausbeutungsmissbräuche ist in der Praxis kaum zu erwarten, weil eine derartige<br />
Erlaubnis allein die Duldung von Gewinnen bedeutet, die nur im Interesse des Marktbeherrschers, nicht aber im<br />
öffentlichen Interesse liegen.<br />
Antwort 3:<br />
Der Gebrauch des Instruments "ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen" bei<br />
Behinderungsmissbrauch würde die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung und des<br />
Missbrauchsbehinderungsgebotes verletzen.<br />
Antwort 4:<br />
Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden wird die ausnahmsweise Zulassung von Marktmachtmissbrauch zeitlich nicht<br />
beschränkt.<br />
Antwort 5:<br />
Als zuständige Behörde im Sinne von Art. 8 KG gelten nicht nur die Wettbewerbs- und Rekurskommissionen sowie das<br />
Bundesgericht, sondern auch die Zivilgerichte.<br />
Lektion 6: Materiellrechtliche Bestimmungen zu<br />
Unternehmenszusammenschlüssen<br />
<strong>Frage</strong> 86<br />
Gemäss Art. 1 bezweckt das Kartellgesetz, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Wirkungen von Kartellen und<br />
anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen<br />
marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Um diesen Zweck zu erreichen, enthält das Gesetz nebst Normen über<br />
Wettbewerbsabsprachen und über den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen auch solche zu<br />
Unternehmenszusammenschlüsse.Welche der folgenden Aussagen zur Regelung von<br />
Unternehmenszusammenschlüssen trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bildet den dritten und letzten Pfeiler der vom Kartellgesetz<br />
verfolgten Wettbewerbspolitik.<br />
Antwort 2:<br />
Bei der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen sind nicht nur die Bestimmungen des Kartellgesetzes,<br />
sondern auch diejenigen der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Betracht zu<br />
ziehen.<br />
Antwort 3:<br />
- 34 -
Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden und Marktmachtmissbrauch wird im Bereich der<br />
Unternehmenszusammenschlüsse nicht ein Verhalten, sondern eine Struktur bzw. ihre Veränderung untersucht.<br />
Antwort 4:<br />
Im Unterschied zu Wettbewerbsabreden und Marktmachtmissbrauch entfaltet die gesetzliche Vorgehensweise gegen<br />
Unternehmenszusammenschlüsse eine präventive Wirkung.<br />
Antwort 5:<br />
Mit dem Mittel der Unternehmenszusammenschlusskontrolle wird verhindert, dass durch internes<br />
Unternehmenswachstum Marktstrukturen entstehen, die nicht mehr toleriert werden können, weil sie aufgrund zu<br />
starker Wachstumsrate die Wettbewerbsintensität reduzieren.<br />
<strong>Frage</strong> 87<br />
Nach Art. 2 Abs. 1 gilt das Kartellgesetz für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder<br />
andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen<br />
beteiligen.Welche der folgenden Aussagen zum Begriff des Unternehmenszusammenschlusses trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Unter den Begriff "Unternehmenszusammenschluss" fallen nach Art. 4 Abs. 3 KG verschiedene Sachverhalte, nämlich<br />
die Fusion und der Kontrollerwerb.<br />
Antwort 2:<br />
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfasst der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses auch die<br />
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens.<br />
Antwort 3:<br />
Bezüglich der Marktauswirkungen unterscheidet man zwischen horizontalen, vertikalen und diagonalen<br />
Zusammenschlüssen.<br />
Antwort 4:<br />
Auch die Zusammenschlüsse von bereits wirtschaftlich voneinander abhängigen Unternehmen gelten als<br />
Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.<br />
Antwort 5:<br />
Bei der Beurteilung der <strong>Frage</strong>, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines<br />
Unternehmenszusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG erfüllt, ist hauptsächlich die durch den fraglichen<br />
Vorgang bewirkte Änderung der Kontrollverhältnisse ausschlaggebend.<br />
<strong>Frage</strong> 88<br />
Nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a KG gilt als Unternehmenszusammenschluss in erster Linie die Fusion, unter der die<br />
Verschmelzung von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen zu einem Unternehmen zu<br />
verstehen ist. Wird der Begriff weit ausgelegt, so können viele der in der Praxis zu beobachtende Transaktionsformen<br />
als Fusion bezeichnet werden. Welche der folgenden Transaktionsformen aus dem Wirtschaftsleben gelten im engeren<br />
Sinne nicht als Fusion?1)Absorption2)Kombination3)Quasifusion4)Unechte Fusion5)Umgekehrte<br />
Doppelabsorptionsfusion<br />
Antwort 1:<br />
a)3, 4 sowie 5<br />
Antwort 2:<br />
b)1, 2 sowie 5<br />
Antwort 3:<br />
c)1, 2 sowie 3<br />
Antwort 4:<br />
d)1, 3 sowie 4<br />
Antwort 5:<br />
e)2, 3 sowie 4<br />
- 35 -
<strong>Frage</strong> 89<br />
Nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt über die Fusion hinaus als Unternehmenszusammenschluss auch jeder Vorgang, wie<br />
namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen<br />
unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von<br />
solchen erlangen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die in Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG umschriebene Art von Unternehmenszusammenschluss wird in der Lehre zum<br />
Kartellrecht als Kontrollerwerb bezeichnet.<br />
Antwort 2:<br />
Entscheidend für die <strong>Frage</strong>, ob ein Vorgang als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG<br />
gilt, ist die im Einzelfall auf dem Wege des fraglichen Vorgangs einem Unternehmen eingeräumte Möglichkeit, einen<br />
bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben.<br />
Antwort 3:<br />
Nicht jede Erlangung der Kontrolle, sondern nur diejenige, die auf dem Wege eines Beteiligungserwerbs oder<br />
Vertragabschlusses erfolgt, gilt als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG.<br />
Antwort 4:<br />
Für die Unterstellung unter den Begriff des Zusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG ist nicht<br />
erforderlich, dass der fragliche Vorgang ein Unternehmen als Ganzes betrifft.<br />
Antwort 5:<br />
Kein Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG liegt vor, wenn ein Unternehmen, das bereits die alleinige<br />
Kontrolle über ein anderes Unternehmen hat, zusätzliche Aktien erwirbt.<br />
<strong>Frage</strong> 90<br />
Nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG erweist sich der Erwerb einer Beteiligung als ein geeignetes Mittel zur Erlangung der<br />
Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen. Im Gesetz wird jedoch nicht näher erläutert, wie hoch diese Beteiligung<br />
sein muss, damit ein Kontrollerwerb vorliegt.In welchem der folgenden Fälle liegt Ihrer Meinung nach ein<br />
Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG vor?<br />
Antwort 1:<br />
Die X AG erwirbt 49 % der Aktien von einer anderen Aktiengesellschaft.<br />
Antwort 2:<br />
Mit Zustimmung von drei Vierteln aller Gesellschafter, die zugleich drei Viertel des Stammkapitels vertreten, erwirbt<br />
die X AG eine Stammeinlage in Höhe von 12'000 CHF, die zugleich 50 % des Stammkapitals beträgt.<br />
Antwort 3:<br />
Mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter tritt die Kommanditgesellschaft X in eine andere Kommanditgesellschaft<br />
ein. Dabei verpflichtet sie sich, in die Gesellschaft einen Vermögensbeitrag in Höhe von 12'000 CHF einzubringen, der<br />
zugleich 60 % des gesamten Gesellschaftsvermögens macht.<br />
Antwort 4:<br />
Die Genossenschaft X erlangt die Mitgliedschaft einer anderen Genossenschaft, indem sie sich verpflichtet, eine<br />
Sacheinlage im Wert von 12'000 CHF einzubringen, die zugleich 40 % des Grundkapitals macht.<br />
Antwort 5:<br />
Keines der obigen.<br />
<strong>Frage</strong> 91<br />
Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG erfasst der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses auch Vorgänge, durch die<br />
zwei oder mehr Unternehmen die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erlangen.Welche der folgenden Aussagen zu<br />
dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Unternehmen, die von zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam kontrolliert werden, bezeichnet man als<br />
Gemeinschaftsunternehmen.<br />
- 36 -
Antwort 2:<br />
Die von zwei oder mehreren Unternehmen erlangte Kontrolle über ein anderes Unternehmen kann unter Umständen<br />
sowohl einen strukturverändernden als auch einen marktverhaltenskoordinierenden Charakter haben.<br />
Antwort 3:<br />
Vorgänge, durch die zwei oder mehr Unternehmen die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erlangen, fallen unter<br />
die Zusammenschlusskontrolle, wenn sie strukturverändernde Wirkungen aufweisen.<br />
Antwort 4:<br />
Dient die von zwei oder mehreren Unternehmen erlangte Kontrolle über ein anderes Unternehmen lediglich der<br />
Koordinierung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen, so wird diese vom Kartellgesetz nicht erfasst.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 92<br />
Nach Art. 2 Abs. 1 VKU (Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996)<br />
stellt ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen,<br />
das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b<br />
KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit<br />
erfüllt.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Regelung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 2 Abs. 1 VKU findet erst dann Anwendung, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein<br />
bereits bestehendes Unternehmen erlangen.<br />
Antwort 2:<br />
Gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU liegt vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen bei allen<br />
wesentlichen <strong>Frage</strong>n der Geschäftsführung und der allgemeinen Geschäftspolitik, die das Gemeinschaftsunternehmen<br />
betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen.<br />
Antwort 3:<br />
Das kontrollierte Unternehmen erfüllt alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, wenn es ein<br />
Management für das Tagesgeschäft hat, über ausreichende Ressourcen verfügt und auf dem Markt eine aktive Rolle<br />
spielt.<br />
Antwort 4:<br />
Da das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen<br />
muss, werden nur die unbefristeten Gemeinschaftsunternehmen vom Begriff des Unternehmenszusammenschlusses<br />
erfasst.<br />
Antwort 5:<br />
Im Hinblick auf Gemeinschaftsunternehmen reduziert der Verordnungsgeber durch diese Regelung den Tatbestand des<br />
Unternehmenszusammenschlusses und klammert somit gewisse Gemeinschaftsunternehmen von der<br />
Zusammenschlusskontrolle aus.<br />
<strong>Frage</strong> 93<br />
Art. 2 Abs. 2 VKU (Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996) regelt<br />
Vorgänge, durch die zwei oder mehr Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Kontrolle ein Unternehmen gründen<br />
(im Gegensatz zur Übernahme eines bestehenden Unternehmens, die in Abs. 1 der Bestimmung geregelt ist). Ein<br />
derartiges Gemeinschaftsunternehmen wird erst dann vom Begriff des Unternehmenszusammenschlusses erfasst, wenn<br />
das neu gegründete Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und<br />
wenn in das Gemeinschaftsunternehmen Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen<br />
einfliessen.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Regelung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 2 Abs. 2 VKU findet erst dann Anwendung, wenn zwei oder mehr Unternehmen ein neues Unternehmen gründen,<br />
das sie gemeinsam kontrollieren wollen.<br />
Antwort 2:<br />
- 37 -
Nach Art. 2 Abs. 2 VKU muss das kontrollierte Unternehmen alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen<br />
Einheit erfüllen.<br />
Antwort 3:<br />
Nach Art. 2 Abs. 2 VKU muss mindestens eines der kontrollierenden Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten in das<br />
kontrollierte Unternehmen einfliessen lassen.<br />
Antwort 4:<br />
Nach Art. 2 Abs. 2 VKU muss das kontrollierte Unternehmen auf Dauer angelegt sein.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 94<br />
Nach Art. 4 Abs. 3 KG werden Vorgänge, die eine Veränderung der Kontrolle bewirken, dem<br />
Zusammenschlusstatbestand unterstellt. Um eine interventionistische Zusammenschlusskontrolle zu vermeiden, wäre es<br />
jedoch sinnvoller, nebst dem Kriterium der Veränderung der Kontrolle auch den Zeitraum, auf den der fragliche<br />
Vorgang ausgelegt ist, und den Zweck, der mit dem fraglichen Vorgang verfolgt wird, in Betracht zu ziehen. In diesem<br />
Sinne wäre es durchaus denkbar, dass einige Vorgänge, die zwar formell zu einem Kontrollerwerb führen, vom<br />
Zusammenschlusstatbestand ausgenommen werden könnten.Bei welchen der folgenden Fälle würden Sie als<br />
Kartellrechtler/in dementsprechend einen Ausnahmebereich schaffen?1)Ein Finanzinstitut, dessen normale Tätigkeit<br />
Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren einschliesst, erwirbt zum Zwecke der Weiterveräusserung vorübergehend<br />
Anteile an einem Unternehmen.2)Der Träger eines öffentlichen Mandats erwirbt im Rahmen der Zwangsvollstreckung<br />
die Kontrolle über ein Unternehmen.3)Eine Beteiligungsgesellschaft erwirbt Anteile an einem Unternehmen,<br />
beabsichtigt jedoch, die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nur zur Erhaltung des vollen Wertes der<br />
Investitionen zu benutzen.4)Ein Finanzinstitut erwirbt zum Zwecke der Erleichterung des Marktzutritts Anteile an<br />
einem anderen regional tätigen Finanzinstitut.5)Eine Gesellschaft, derer normale Tätigkeit die Produktion der<br />
Lebensmittel einschliesst, erwirbt zum Zwecke der Erleichterung des Zugangs zu Absatzmärkten Anteile an einem<br />
Detailhändler.6)Ein Unternehmen, dessen normale Tätigkeit den Verkauf von elektronischen Haushaltsgeräten<br />
einschliesst, erwirbt zum Zwecke der Risikostreuung Anteile an einem Dienstleistungsunternehmen.<br />
Antwort 1:<br />
1, 2 sowie 5<br />
Antwort 2:<br />
1, 3 sowie 6<br />
Antwort 3:<br />
1, 2 sowie 3<br />
Antwort 4:<br />
1, 3 sowie 4<br />
Antwort 5:<br />
1, 5 sowie 6<br />
<strong>Frage</strong> 95<br />
Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der<br />
Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:a.die beteiligten<br />
Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden<br />
Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; undb.mindestens zwei der beteiligten Unternehmen<br />
einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.Welche der folgenden Aussagen zu<br />
dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 9 Abs. 1 KG sieht vor, dass Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen der Wettbewerbskommission zu melden<br />
sind, sofern gewisse Schwellenwerte überschritten werden.<br />
Antwort 2:<br />
Die in Art. 9 Abs. 1 KG umschriebenen Schwellenwerte knüpfen an die im letzten Geschäftsjahr vor dem<br />
Zusammenschluss erzielten Umsätze der beteiligten Unternehmen an.<br />
- 38 -
Antwort 3:<br />
Die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 KG besteht nur dann, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in<br />
der Schweiz Sitz haben.<br />
Antwort 4:<br />
Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben ihr Vorhaben vor dem Vollzug des<br />
Unternehmenszusammenschlusses zu melden.<br />
Antwort 5:<br />
Als an einem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen in Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG gelten bei der Fusion die<br />
fusionierenden, bei der Erlangung der Kontrolle die kontrollierenden und kontrollierten Unternehmen.<br />
<strong>Frage</strong> 96<br />
Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse meldepflichtig, sofern im letzten Geschäftjahr vor dem<br />
Vollzug des Zusammenschlusses:a.die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden<br />
Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten;<br />
undb.mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen<br />
Franken erzielten.Welches der folgenden Zusammenschlussvorhaben ist unter Berücksichtigung der obigen<br />
Schwellenwerte meldepflichtig?<br />
Antwort 1:<br />
Unternehmen A schliesst sich mit Unternehmen B zusammen. Beide Unternehmen erzielten letztes Jahr weltweit einen<br />
Umsatz von insgesamt 2 Milliarden Franken. 100 Millionen Franken davon erzielten sie in der Schweiz.<br />
Antwort 2:<br />
Unternehmen A, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 50 Millionen Franken erzielte, möchte sich mit<br />
Unternehmen B zusammenschliessen, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 450 Millionen Franken<br />
erzielte.<br />
Antwort 3:<br />
Unternehmen A, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 400 Millionen erzielte, möchte sich mit<br />
Unternehmen B zusammenschliessen, welches letztes Jahr in der Schweiz einen Umsatz von 100 Millionen Franken<br />
erzielte.<br />
Antwort 4:<br />
Unternehmen A erzielte letztes Jahr weltweit einen Umsatz von 1,2 Milliarden Franken, von dem 300 Millionen<br />
Franken auf die Schweiz entfielen. Unternehmen B erzielte letztes Jahr weltweit einen Umsatz von 700 Millionen<br />
Franken, von dem 150 Millionen Franken auf die Schweiz entfielen. Die beiden möchten sich zusammenschliessen.<br />
Antwort 5:<br />
Unternehmen A schliesst sich mit Unternehmen B zusammen. Beide Unternehmen erzielten letztes Jahr in der Schweiz<br />
einen Umsatz von insgesamt 500 Millionen Franken. 410 Millionen Franken davon erzielte das Unternehmen A allein.<br />
<strong>Frage</strong> 97<br />
Unabhängig von der Höhe der von am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielten Umsätze, ist ein<br />
Zusammenschluss nach Art. 9 Abs. 4 KG immer meldepflichtig, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt<br />
ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz<br />
auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen<br />
solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.Welche der folgenden Aussagen zu dieser<br />
Bestimmung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Im Vergleich zu in Art. 9 Abs. 1 KG vorgesehenen Kriterien ist das in Art. 9 Abs. 4 KG umschriebene Kriterium als ein<br />
quantitatives Aufgreifkriterium zu bezeichnen.<br />
Antwort 2:<br />
Eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht auch dann, wenn die marktbeherrschende Stellung eines der am<br />
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in einem Verfahren der ausländischen Wettbewerbsbehörden festgestellt<br />
wurde.<br />
- 39 -
Antwort 3:<br />
Damit eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht, muss der Zusammenschluss den Markt betreffen, für den die<br />
Marktbeherrschung festgestellt wurde.<br />
Antwort 4:<br />
Ein Zusammenschluss, an dem ein marktbeherrschendes Unternehmen beteiligt ist, ist nicht mehr nach Art. 9 Abs. 4<br />
KG automatisch meldepflichtig, wenn die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung mindestens acht Jahre<br />
zurückliegt.<br />
Antwort 5:<br />
Die Bestimmung in Art. 9 Abs. 4 KG ist notwendig, um insbesondere die sog. Marktstrukturmissbräuche zu verhindern.<br />
<strong>Frage</strong> 98<br />
Nach Art. 9 Abs. 1 KG werden die an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verpflichtet, das Vorhaben<br />
über den Zusammenschluss vor seinem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern die von ihnen im<br />
letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze gewisse Grenzwerte überschreiten. Vollziehen die Unternehmen den<br />
Zusammenschluss ohne Meldung, so werden sie nach Art. 51 Abs. 1 KG mit einem Betrag bis zu einer Million Franken<br />
belastet. In diesem Sinne ist von Seiten der Unternehmen wichtig zu wissen, wann genau ein<br />
Zusammenschlussvorhaben als vollzogen betrachtet wird und ab welchem Zeitpunkt genau die Meldepflicht als verletzt<br />
gelten kann. Diese werden im Gesetz jedoch nicht näher umschrieben.Welche der folgenden Aussagen zum Zeitpunkt<br />
der Meldung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Je nach der Art des Vorgangs variiert in der Praxis der Zeitpunkt, vor dem das Zusammenschlussvorhaben zu melden<br />
ist.<br />
Antwort 2:<br />
Bei der Fusion im engeren Sinne muss die Meldung spätestens vor dem entsprechenden Handelsregistereintrag beim<br />
Sekretariat der Wettbewerbskommission eingereicht worden sein.<br />
Antwort 3:<br />
Bei der Erlangung der Kontrolle muss die Meldung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eingereicht worden<br />
sein, bevor der die Kontrolle ermöglichende Vorgang die Phase erreicht, in der ein bestimmter Einfluss auf die<br />
Geschäftstätigkeit des Unternehmens tatsächlich ausgeübt werden kann.<br />
Antwort 4:<br />
In der Praxis empfiehlt es sich, dass die Meldung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission erst dann einzureichen,<br />
wenn eine Einigung über die zentralen Elemente des Zusammenschlussvorhabens erzielt worden ist.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
Lektion 7: Verfahrensrechtliche Bestimmungen zu<br />
Unternehmenszusammenschlüssen<br />
<strong>Frage</strong> 99<br />
Nach Art. 9 Abs. 1 KG haben die Unternehmen, deren Umsätze die in Bst. a-b der genannten Bestimmung<br />
vorgesehenen Grenzwerte überschreiten, ihr Vorhaben vor dem Vollzug desselben der Wettbewerbskommission zu<br />
melden. Im Gesetz ist jedoch nicht erläutert, welche Angaben diese Meldung enthalten soll.Welche der folgenden<br />
Angaben gehört nicht zum Inhalt einer solchen Meldung?<br />
Antwort 1:<br />
Firma, Sitz und Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.<br />
Antwort 2:<br />
Namen der Mitglieder der Verwaltungsorgane und der zur Vertretung befugten Personen unter Angabe von Wohnsitz<br />
und Staatsangehörigkeit.<br />
Antwort 3:<br />
- 40 -
Umsätze der beteiligten Unternehmen.<br />
Antwort 4:<br />
Alle sachlichen und räumlichen Märkte, die vom Zusammenschluss betroffen sind.<br />
Antwort 5:<br />
Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens.<br />
<strong>Frage</strong> 100<br />
Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die<br />
Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie<br />
eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung<br />
trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 10 Abs. 1 KG sieht zur Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen ein zweistufiges Prüfungsverfahren vor<br />
der Wettbewerbskommission vor.<br />
Antwort 2:<br />
Nach Art. 10 Abs. 1 KG ist in einer vorläufigen Prüfung zu untersuchen, ob der Zusammenschluss zumindest einem der<br />
beteiligten Unternehmen auf einem Markt die Möglichkeit eröffnen könnte, sich als Anbieter oder Nachfrager von<br />
anderen Marktteilnehmern im wesentlichen Umfang unabhängig(er) zu verhalten.<br />
Antwort 3:<br />
Nach Art. 10 Abs. 1 KG hat die Wettbewerbskommission in einer vorläufigen Prüfung den stringenten Nachweis zu<br />
erbringen, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.<br />
Antwort 4:<br />
In einer vorläufigen Prüfung sollte die Wettbewerbskommission den relevanten Markt bestimmt haben.<br />
Antwort 5:<br />
In der Vorprüfungsphase sollte u.a. auch die <strong>Frage</strong> abgeklärt worden sein, ob ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 4<br />
Abs. 3 KG tatsächlich vorliegt, durch den die in Art. 9 KG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.<br />
<strong>Frage</strong> 101<br />
Nach Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder ihn mit<br />
Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Hauptprüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine<br />
marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt, und<br />
keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der<br />
marktbeherrschenden Stellung überwiegt.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 10 Abs. 2 KG schreibt vor, anhand welcher Kriterien die <strong>Frage</strong> der Zulässigkeit eines Zusammenschlusses in einem<br />
Hauptprüfungsverfahren abgeklärt werden soll.<br />
Antwort 2:<br />
In einem Hauptprüfungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 KG hat die Wettbewerbskommission zunächst die auf blosse<br />
Anhaltspunkte gestützte Diagnose der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu bestätigen.<br />
Antwort 3:<br />
In einem Hauptprüfungsverfahren hat die Wettbewerbskommission u.a. auch auf die <strong>Frage</strong> einzugehen, welche<br />
Auswirkungen die durch den Zusammenschluss begründete oder verstärkte Marktbeherrschung auf den Wettbewerb<br />
hat.<br />
Antwort 4:<br />
In einem Hauptprüfungsverfahren hat die Wettbewerbskommission allfällige positive Wirkungen des<br />
Zusammenschlusses in einem anderen Markt zu berücksichtigen.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
- 41 -
<strong>Frage</strong> 102<br />
Damit die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen kann, muss der Zusammenschluss eine<br />
marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art.<br />
10 Abs. 2 Bst. a KG).Welche der folgenden Aussagen zu obiger Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG setzt eine Art qualifizierte Marktbeherrschung voraus.<br />
Antwort 2:<br />
Um nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG untersagt zu werden, muss der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung<br />
begründen oder verstärken.<br />
Antwort 3:<br />
Die durch den Zusammenschluss begründete oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss den beteiligten<br />
Unternehmen die Möglichkeit eröffnen können, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.<br />
Antwort 4:<br />
Ein Zusammenschluss kann nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nur dann untersagt werden, wenn anzunehmen ist, dass der<br />
Wettbewerb seine zentralen Funktionen nach dem Vollzug des fraglichen Zusammenschlusses nicht mehr erfüllen kann.<br />
Antwort 5:<br />
Ein Zusammenschluss kann auch dann untersagt werden, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen dem<br />
Zusammenschluss und der fraglichen Strukturveränderung fehlt.<br />
<strong>Frage</strong> 103<br />
Ein Zusammenschluss, der eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer<br />
Wettbewerb beseitigt werden kann, ist dennoch zuzulassen, wenn er eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in<br />
einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b<br />
KG).Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG haben die Wettbewerbsbehörden bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen<br />
eine Gesamtmarktbetrachtung anzustellen.<br />
Antwort 2:<br />
Im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG können nur die Verbesserungen der Wettbewerbsverhältnisse auf<br />
schweizerischen Märkten berücksichtigt werden.<br />
Antwort 3:<br />
Damit ein Zusammenschluss nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG zugelassen werden kann, müssen die Verbesserungen auf<br />
einem anderen Markt die Nachteile der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem<br />
primär betroffenen Markt überwiegen.<br />
Antwort 4:<br />
Die Verbesserungen auf einem anderen Markt müssen als Folge des Zusammenschlusses auftreten.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 104<br />
Falls ein Zusammenschluss die Tatbestandsmerkmale von Art. 10 Abs. 2 KG erfüllt, kann die Wettbewerbskommission<br />
ihn untersagen oder aber mit Bedingungen und Auflagen zulassen.Welche der folgenden Aussagen zur Zulassung mit<br />
Bedingungen und Auflagen trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen als Rechtsfolge ist der Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips.<br />
Antwort 2:<br />
Ziel von Bedingungen und Auflagen ist es, sicherzustellen, dass der Zusammenschluss so verändert wird, dass die<br />
Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs entfällt.<br />
- 42 -
Antwort 3:<br />
Als Bedingung bezeichnet man die strukturellen oder verhaltensbezogenen Massnahmen, die vor dem Vollzug des<br />
Zusammenschlusses verwirklicht werden müssen.<br />
Antwort 4:<br />
Als Auflage bezeichnet man die strukturellen oder verhaltensbezogenen Massnahmen, die nach dem Vollzug des<br />
Zusammenschlusses verwirklicht werden.<br />
Antwort 5:<br />
Bei der Zulassung mit Bedingungen und Auflagen schreibt die Wettbewerbskommission den Parteien vor, welche<br />
Änderungsmassnahmen zu ergreifen sind.<br />
<strong>Frage</strong> 105<br />
Nach Art. 10 Abs. 3 KG können bei Zusammenschlüssen von Banken, die der Eidgenössischen Bankenkommission aus<br />
Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig scheinen, die Interessen der Gläubiger vorrangig Berücksichtigung<br />
finden. In diesen Fällen tritt die Bankenkommission an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die<br />
Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Nach Art. 10 Abs. 3 KG kann die Eidgenössische Bankenkommission unter bestimmten Umständen die<br />
Zusammenschlüsse prüfen, an denen Banken beteiligt sind.<br />
Antwort 2:<br />
Nach Art. 10 Abs. 3 KG kann die Eidgenössische Bankenkommission nur dann an die Stelle der<br />
Wettbewerbskommission treten, wenn die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden müssen.<br />
Antwort 3:<br />
Zur Wahrung der in Art. 10 Abs. 3 KG enthaltenen Kompetenz hat die Wettbewerbskommission die<br />
Bankenkommission unverzüglich zu informieren, wenn sie von einem Zusammenschlussvorhaben von Banken<br />
Kenntnis erhält.<br />
Antwort 4:<br />
Art. 10 Abs. 3 KG findet keine Anwendung, wenn am Zusammenschluss nur eine Bank beteiligt ist.<br />
Antwort 5:<br />
In der Praxis ist zu erwarten, dass die Bankenkommission nur in Fällen der sog. Sanierungsfusionen die von Art. 10<br />
Abs. 3 KG eingeräumte Kompetenz ergreift.<br />
<strong>Frage</strong> 106<br />
Damit ein Unternehmenszusammenschluss untersagt werden kann, muss er eine marktbeherrschende Stellung<br />
begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Daraus folgt, dass der<br />
Zusammenschluss an sich für die fragliche Strukturveränderung kausal sein muss. An dieser Kausalität fehlt es jedoch,<br />
wenn es sich im Einzelfall um die sog. Sanierungsfusionen handelt.Welche der folgenden Voraussetzungen müssen im<br />
Einzelfall kumulativ gegeben sein, damit wir von einer echten Sanierungsfusion sprechen können?1)Das<br />
sanierungsbedürftige Unternehmen würde ohne den Zusammenschluss kurzfristig ohnehin aus dem Markt<br />
ausscheiden.2)Aus einer Marktanalyse muss sich ergeben, dass von diesem Zusammenschluss primär ein dynamischer<br />
Wachstumsmarkt betroffen ist.3)Die Marktanteile des sanierungsbedürftigen Unternehmens würden ohnehin dem<br />
Zusammenschlusspartner zufallen.4)Ausser dem Zusammenschluss gibt es keine weniger wettbewerbsschädliche<br />
Lösungsalternative.5)Der Zusammenschluss muss eine Verbesserung in einem anderen Markt bewirken, welche die<br />
Nachteile der durch den Zusammenschluss entstandenen Marktbeherrschung kompensiert.<br />
Antwort 1:<br />
1, 2 sowie 3<br />
Antwort 2:<br />
3, 4 sowie 5<br />
Antwort 3:<br />
1, 3 sowie 4<br />
- 43 -
Antwort 4:<br />
1, 3 sowie 5<br />
Antwort 5:<br />
1, 4 sowie 5<br />
<strong>Frage</strong> 107<br />
Nach Art. 11 KG können Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Art. 10 KG untersagt wurden, vom Bundesrat auf<br />
Antrag der beteiligten Unternehmen zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende<br />
öffentliche Interessen zu verwirklichen.Welche der folgenden Aussagen zum Instrument "Ausnahmsweise Zulassung<br />
von Unternehmenszusammenschlüssen" trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Im Unterschied zu Art. 8 KG können nach Art. 11 KG nur die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die<br />
ausnahmsweise Zulassung beantragen.<br />
Antwort 2:<br />
Nach Art. 11 KG können nur die Zusammenschlüsse zugelassen werden, die zur Verwirklichung überwiegender<br />
öffentlicher Interessen notwendig sind.<br />
Antwort 3:<br />
Gestützt auf Art. 11 KG kann der Bundesrat einen von der Wettbewerbsbehörde zugelassenen Zusammenschluss aus<br />
überwiegenden öffentlichen Interessen untersagen.<br />
Antwort 4:<br />
Ein durch die Wettbewerbsbehörden mit Bedingungen und Auflagen zugelassenes Zusammenschlussvorhaben kann im<br />
Rahmen von Art. 11 KG von diesen befreit werden.<br />
Antwort 5:<br />
Der Bundesrat kann im Rahmen von Art. 11 KG einen durch die Wettbewerbsbehörden untersagten Zusammenschluss<br />
mit Bedingungen und Auflagen zulassen.<br />
<strong>Frage</strong> 108<br />
Wird eine inhaltlich vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der<br />
Wettbewerbskommission eingereicht, hat die Wettbewerbskommission nach Art. 10 Abs. 1 KG in einer vorläufigen<br />
Prüfung nach Anhaltspunkten zu suchen, die zur Annahme der Begründung oder Verstärkung einer<br />
marktbeherrschenden Stellung führen können.Welche der folgenden Aussagen zu diesem Vorprüfungsverfahren trifft<br />
nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Die Wettbewerbskommission hat im Vorprüfungsverfahren zu prüfen, ob ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 4<br />
Abs. 3 KG vorliegt, durch den die in Art. 9 Abs. 1 KG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden und für den<br />
Anhaltspunkte bestehen, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.<br />
Antwort 2:<br />
Die Wettbewerbskommission hat die Vorprüfungsphase innerhalb eines Monats abzuschliessen.<br />
Antwort 3:<br />
Teilt die Wettbewerbskommission ihren Entscheid den Beteiligten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Frist, so gilt das Zusammenschlussvorhaben als vorbehaltlos zulässig.b<br />
Antwort 4:<br />
Ergeben sich aus der Vorprüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende<br />
Stellung begründet oder verstärkt, so wird der Zusammenschluss für zulässig erklärt.<br />
Antwort 5:<br />
Ergeben sich aus der Vorprüfung Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung<br />
begründet oder verstärkt, erklärt die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss für unzulässig.<br />
<strong>Frage</strong> 109<br />
- 44 -
Ergeben sich aus einer vorläufigen Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 KG Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine<br />
marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt, so beschliesst die<br />
Wettbewerbskommission die Durchführung einer Hauptprüfung im Sinne von Art. 33 KG.Welche der folgenden<br />
Aussagen zu diesem Hauptprüfungsverfahren trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Das Hauptprüfungsverfahren ist als ein Widerspruchsverfahren zu bezeichnen.<br />
Antwort 2:<br />
Die Wettbewerbskommission hat das Hauptprüfungsverfahren innerhalb von vier Monaten abzuschliessen.<br />
Antwort 3:<br />
Liegt nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebener Frist kein Entscheid vor, so gilt das Zusammenschlussvorhaben als<br />
zugelassen.<br />
Antwort 4:<br />
Wird im Rahmen des Hauptprüfungsverfahrens festgestellt, dass der Zusammenschluss die in Art. 10 Abs. 2 KG<br />
festgelegten Kriterien erfüllt, so kann die Wettbewerbskommission ihn untersagen oder allenfalls mit Bedingungen und<br />
Auflagen zulassen.<br />
Antwort 5:<br />
Wird im Rahmen des Hauptprüfungsverfahrens festgestellt, dass der Zusammenschluss die in Art. 10 Abs. 2 KG<br />
festgelegten Kriterien nicht erfüllt, so wird dieser für unbedenklich erklärt.<br />
<strong>Frage</strong> 110<br />
Ein Zusammenschlussvorhaben ist nach Art. 9 Abs. 1 KG vor seinem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden,<br />
sofern die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr umsatzmässig gewisse Grenzwerte<br />
überschritten haben. Dies bedeutet zugleich, dass die Unternehmen einem Vollzugsverbot unterliegen.Welche der<br />
folgenden Aussagen zum Vollzugsverbot trifft zu?<br />
Antwort 1:<br />
Weitere Hinweise auf das Vollzugsverbot findet man in Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 KG.<br />
Antwort 2:<br />
In der Regel unterstehen die Zusammenschlussparteien bis zur Zulassung des Zusammenschlusses oder zum Ablauf der<br />
für die Kommission geltenden Frist dem Vollzugsverbot.<br />
Antwort 3:<br />
Im Verfahrensstadium der vorläufigen Prüfung kann die Wettbewerbskommission das Vollzugsverbot auf Antrag der<br />
beteiligten Unternehmen aus wichtigen Gründen aufheben.<br />
Antwort 4:<br />
Im Hauptprüfungsverfahren hat die Wettbewerbskommission zu Beginn der Prüfung zu entscheiden, ob das<br />
Vollzugsverbot weiter gelten soll.<br />
Antwort 5:<br />
Alle der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 111<br />
Die zusammenschlusswilligen Unternehmen schliessen im Hinblick auf den geplanten Unternehmenszusammenschluss<br />
zunächst Verpflichtungsgeschäfte ab, deren zivilrechtliche Wirksamkeit von der Beurteilung durch die<br />
Wettbewerbskommission abhängt. Je nach dem Abschluss dieses Beurteilungsverfahrens können sie unterschiedliche<br />
Rechtsfolgen erfahren.Welche der folgenden Aussagen zu diesen Rechtsfolgen trifft zu?<br />
1)Vom Zeitpunkt der Meldung bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Wettbewerbskommission sind die mit dem<br />
Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam.<br />
2)Wird das Zusammenschlussvorhaben untersagt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />
Rechtsgeschäfte ex tunc nichtig.<br />
3)Wird das Zusammenschlussvorhaben bewilligt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />
- 45 -
Rechtsgeschäfte ex tunc gültig.<br />
4)Wird das Zusammenschlussvorhaben untersagt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />
Rechtsgeschäfte ex nunc nichtig.<br />
5)Wird das Zusammenschlussvorhaben bewilligt, so sind die mit dem Zusammenschluss im Zusammenhang stehenden<br />
Rechtsgeschäfte ex nunc gültig.<br />
Antwort 1:<br />
1, 2 sowie 3<br />
Antwort 2:<br />
1, 2 sowie 5<br />
Antwort 3:<br />
1, 4 sowie 5<br />
Antwort 4:<br />
1, 3 sowie 4<br />
Antwort 5:<br />
Keines der obigen<br />
<strong>Frage</strong> 112<br />
Nach Art. 37 Abs. 1 KG sind die beteiligten Unternehmen verpflichtet, die Massnahmen durchzuführen, die zur<br />
Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, falls ein untersagter Zusammenschluss vollzogen oder ein<br />
vollzogener Zusammenschluss untersagt und für den Zusammenschluss keine ausnahmsweise Zulassung beantragt oder<br />
erteilt wird.Welche der folgenden Aussagen zu dieser Bestimmung trifft nicht zu?<br />
Antwort 1:<br />
Nach Art. 37 Abs. 1 KG sind Massnahmen zur Verminderung des Zuwachses an Marktmacht zu treffen, der durch den<br />
Vollzug des Zusammenschlusses entstanden ist.<br />
Antwort 2:<br />
Als Massnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs kommen in erster Linie Massnahmen struktureller Art<br />
in <strong>Frage</strong>.<br />
Antwort 3:<br />
Die Massnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs haben sich in jedem Fall nach dem<br />
Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten.<br />
Antwort 4:<br />
Die Wettbewerbskommission schreibt den Zusammenschlussparteien vor, welche Massnahmen zu treffen sind.<br />
Antwort 5:<br />
Wurde der Zusammenschluss vom Bundesrat aus überwiegenden öffentlichen Interessen ausnahmsweise zugelassen, so<br />
sind keine Massnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs durchzuführen.<br />
<strong>Frage</strong> 113<br />
Ein von der Wettbewerbskommission untersagter Unternehmenszusammenschluss wurde vom Bundesrat gestützt auf<br />
Art. 11 KG ausnahmsweise zugelassen. Denn nach Angaben der beteiligten Parteien sollte der Zusammenschluss<br />
tausend neue Arbeitsplätze auf dem betroffenen Markt schaffen. Neulich wurde jedoch herausgefunden, dass diese<br />
Angaben auf gefälschten Berichten und Analysen beruhten.Welche Handhabe haben die Behörden im Rahmen der<br />
Zusammenschlusskontrolle gegen solche Handlungen?<br />
Antwort 1:<br />
Bei solchen Handlungen sind dem Bundesrat leider die Hände gebunden.<br />
Antwort 2:<br />
Der Bundesrat könnte die Zulassung widerrufen.<br />
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Antwort 3:<br />
Die Wettbewerbskommission könnte die Zulassung widerrufen.<br />
Antwort 4:<br />
Die Wettbewerbskommission könnte eine neue Prüfung einleiten.<br />
Antwort 5:<br />
Vor Zivilgerichten können die Arbeitnehmerverbände gegen die Zusammenschlussparteien eine Schadenersatzklage<br />
erheben.<br />
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