Rekursrecht. Zustellung des baurechtlichen Entscheides an Dritten ...

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Rekursrecht. Zustellung des baurechtlichen Entscheides an Dritten ohne vorgängiges Zustellbegehren. Rechtswirkungen. Wer als Nachbar nicht rechtzeitig um Zustellung des baurechtlichen Entscheides ersucht, hat das Rekursrecht auch dann verwirkt, wenn die Baubehörde den Entscheid dem Nachbarn unaufgefordert eröffnet. §§ 315 f. PBG; § 10 VRG BRKE IV Nr. 102/1997 vom 12. Juni 1997 in BEZ 1998 Nr. 15 4. Das umstrittene Bauvorhaben sieht die Erstellung und den Betrieb eines Imbissstandes vor. Die entsprechende Publikation erfolgte ordnungsgemäss. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin die Zustellung des baurechtlichen Entscheides im Sinne von § 315 PBG nicht verlangt hat. Die Baubewilligung wurde ihr jedoch «als Mitbeteiligte (gemäss § 10 VRG)» von der Vorinstanz trotzdem zugestellt. 5. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei von der Vorinstanz zu Recht als Mitbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b VRG betrachtet worden, weil sie durch die im angefochtenen Beschluss eingeräumte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenz- und Gebäudeabstandes nicht nur möglicherweise, sondern sogar «anerkanntermassen» in ihren Rechten verletzt sei. Die Vorschrift von § 10 Abs. 1 lit. b VRG würde jeglichen Sinnes beraubt, wenn die unter diesem Rechtstitel ergehende Zustellung lediglich orientierungshalber erfolge und wenn damit kein Rekursrecht verbunden sei. Die restriktive Bestimmung von § 316 Abs. 1 PBG, deren Verfassungsmässigkeit ohnehin fraglich sei, bleibt daher nur so lange anwendbar, als einem Nachbarn der baurechtliche Entscheid nicht schon gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. b VRG von Amtes wegen zugestellt werden müsse. Daraus folge, dass auf den Rekurs einzutreten sei. 6. Wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz und den zugehörigen Verordnungen und kommunalen Erlassen wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Der Zweck dieser Regelung liegt in der Beschleunigung des baurechtlichen Verfahrens; der Bauherr soll möglichst frühzeitig erfahren, ob er mit Rekursen zu rechnen hat und was die Nachbarn gegen das Bauvorhaben einzuwenden haben. Die Rechtsprechung hat mit eingehenden Erwägungen dargelegt, dass die Verwirkung des Rekursrechts als Folge eines nicht rechtzeitigen Zustellungsbegehrens weder überspitzt formalistisch noch sonstwie verfassungswidrig ist (VB 92/0165 = RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14). 7. Entgegen der rekurrentischen Ansicht gehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes als lex specialis dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vor. Nachbarn gelten im baurechtlichen Verfahren erst dann als Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b und c VRG, wenn sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt haben. Daran ändert nichts, dass ein Nachbar durch das Bauvorhaben klarerweise in

<strong>Rekursrecht</strong>. <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entschei<strong>des</strong> <strong>an</strong> <strong>Dritten</strong> ohne vorgängiges<br />

Zustellbegehren. Rechtswirkungen.<br />

Wer als Nachbar nicht rechtzeitig um <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entschei<strong>des</strong> ersucht,<br />

hat das <strong>Rekursrecht</strong> auch d<strong>an</strong>n verwirkt, wenn die Baubehörde den Entscheid<br />

dem Nachbarn unaufgefordert eröffnet.<br />

§§ 315 f. PBG; § 10 VRG<br />

BRKE IV Nr. 102/1997 vom 12. Juni 1997 in BEZ 1998 Nr. 15<br />

4. Das umstrittene Bauvorhaben sieht die Erstellung und den Betrieb eines Imbissst<strong>an</strong><strong>des</strong><br />

vor. Die entsprechende Publikation erfolgte ordnungsgemäss. Es ist<br />

unbestritten, dass die Rekurrentin die <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entschei<strong>des</strong> im<br />

Sinne von § 315 PBG nicht verl<strong>an</strong>gt hat. Die Baubewilligung wurde ihr jedoch «als<br />

Mitbeteiligte (gemäss § 10 VRG)» von der Vorinst<strong>an</strong>z trotzdem zugestellt.<br />

5. Die Rekurrentin stellt sich auf den St<strong>an</strong>dpunkt, sie sei von der Vorinst<strong>an</strong>z zu<br />

Recht als Mitbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b VRG betrachtet worden, weil<br />

sie durch die im <strong>an</strong>gefochtenen Beschluss eingeräumte Ausnahmebewilligung für<br />

die Unterschreitung <strong>des</strong> Grenz- und Gebäudeabst<strong>an</strong><strong>des</strong> nicht nur möglicherweise,<br />

sondern sogar «<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntermassen» in ihren Rechten verletzt sei. Die Vorschrift<br />

von § 10 Abs. 1 lit. b VRG würde jeglichen Sinnes beraubt, wenn die unter diesem<br />

Rechtstitel ergehende <strong>Zustellung</strong> lediglich orientierungshalber erfolge und wenn<br />

damit kein <strong>Rekursrecht</strong> verbunden sei. Die restriktive Bestimmung von § 316 Abs. 1<br />

PBG, deren Verfassungsmässigkeit ohnehin fraglich sei, bleibt daher nur so l<strong>an</strong>ge<br />

<strong>an</strong>wendbar, als einem Nachbarn der baurechtliche Entscheid nicht schon gestützt<br />

auf § 10 Abs. 1 lit. b VRG von Amtes wegen zugestellt werden müsse. Daraus folge,<br />

dass auf den Rekurs einzutreten sei.<br />

6. Wer Ansprüche aus dem Pl<strong>an</strong>ungs- und Baugesetz und den zugehörigen<br />

Verordnungen und kommunalen Erlassen wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit<br />

der öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die <strong>Zustellung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entscheids zu verl<strong>an</strong>gen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer den <strong>baurechtlichen</strong><br />

Entscheid nicht rechtzeitig verl<strong>an</strong>gt, hat das <strong>Rekursrecht</strong> verwirkt (§ 316<br />

Abs. 1 PBG). Der Zweck dieser Regelung liegt in der Beschleunigung <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong><br />

Verfahrens; der Bauherr soll möglichst frühzeitig erfahren, ob er mit Rekursen<br />

zu rechnen hat und was die Nachbarn gegen das Bauvorhaben einzuwenden haben.<br />

Die Rechtsprechung hat mit eingehenden Erwägungen dargelegt, dass die Verwirkung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rekursrecht</strong>s als Folge eines nicht rechtzeitigen <strong>Zustellung</strong>sbegehrens<br />

weder überspitzt formalistisch noch sonstwie verfassungswidrig ist (VB 92/0165 =<br />

RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14).<br />

7. Entgegen der rekurrentischen Ansicht gehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Pl<strong>an</strong>ungs- und Baugesetzes als lex specialis dem Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

vor. Nachbarn gelten im <strong>baurechtlichen</strong> Verfahren erst d<strong>an</strong>n als Verfahrensbeteiligte<br />

im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b und c VRG, wenn sie die <strong>Zustellung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verl<strong>an</strong>gt haben.<br />

Dar<strong>an</strong> ändert nichts, dass ein Nachbar durch das Bauvorhaben klarerweise in


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seinen Rechten berührt ist. Vielmehr h<strong>an</strong>delt es sich gerade dabei um einen typischen<br />

Anwendungsfall von § 315 PBG. Diese Norm statuiert eine allgemein geltende<br />

Prozessvoraussetzung, die als solche rein formeller Natur ist und mithin unbesehen<br />

<strong>des</strong>sen gilt, ob und in welchem Umf<strong>an</strong>g ein Nachbar betroffen ist. Eine von der<br />

Baubehörde irrtümlich, d.h. ohne Vorliegen eines <strong>Zustellung</strong>sbegehrens unter dem<br />

Rechtstitel von § 10 Abs. 1 lit. b VRG vorgenommene <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> Entscheids<br />

k<strong>an</strong>n das verwirkte <strong>Rekursrecht</strong> nicht wieder herstellen. Insbesondere liegt hier auch<br />

kein Anwendungsfall <strong>des</strong> Grundsatzes von Treu und Glauben vor, da die <strong>Zustellung</strong><br />

erst erfolgte, nachdem die Frist zur Stellung <strong>des</strong> <strong>Zustellung</strong>sbegehrens bereits abgelaufen<br />

war.<br />

Auf den Rekurs k<strong>an</strong>n daher nicht eingetreten werden.

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