Die Zukunft der Meere ? zu warm, zu hoch, zu sauer - WBGU
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Versicherung und die Weitergabe von Technologien,<br />
um den speziellen Bedürfnissen und Anliegen dieser<br />
Staaten gerecht <strong>zu</strong> werden. <strong>Die</strong> beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Inselstaaten in <strong>der</strong> UNFCCC<br />
erschöpft sich allerdings bereits mit diesem wenig<br />
konkreten Hinweis. Zudem werden in Art. 4 Abs. 8<br />
UNFCCC die <strong>zu</strong> berücksichtigenden spezifischen<br />
Bedürfnisse weiterer Kategorien von Entwicklungslän<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong>art weit gefasst, dass letztlich fast je<strong>der</strong><br />
Vertragsstaat, <strong>der</strong> ein Entwicklungsland ist, in<br />
irgendeiner Weise für sich eine beson<strong>der</strong>e Empfindlichkeit<br />
beanspruchen kann. Aus diesen Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Konvention können also keine konkreten<br />
Rechte für die Inselstaaten abgeleitet werden. Im<br />
Kioto-Protokoll finden die Inselstaaten keine spezifische<br />
Erwähnung. In den ergänzenden Vereinbarungen<br />
<strong>der</strong> Vertragsstaaten, insbeson<strong>der</strong>e den Marrakesh<br />
Accords, werden die Bedürfnisse <strong>der</strong> Inselstaaten<br />
zwar wie<strong>der</strong>holt beson<strong>der</strong>s hervorgehoben, dies<br />
führte aber bisher nicht <strong>zu</strong> institutionellen o<strong>der</strong> sonstigen<br />
beson<strong>der</strong>en Vorkehrungen.<br />
Auch in an<strong>der</strong>en regionalen o<strong>der</strong> globalen Vereinbarungen<br />
insbeson<strong>der</strong>e seerechtlicher Natur werden<br />
Inselstaaten nicht im Sinne von Län<strong>der</strong>n mit beson<strong>der</strong>en<br />
ökologischen o<strong>der</strong> sonstigen Problemen in<br />
rechtlich unmittelbar wirksamer Weise wahrgenommen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch für die Seerechtskonvention,<br />
obwohl in ihr Inseln als meeresgeographische Kategorie,<br />
die für die Festlegung von <strong>Meere</strong>szonen mit<br />
den entsprechenden Hoheitsrechten von Bedeutung<br />
ist, eine wichtige Rolle spielen (Jesus, 2003).<br />
Aus völkerrechtlicher Sicht ist das Vorhandensein<br />
eines Staatsgebiets konstituierendes Element des<br />
Staates, so dass dieser im Falle des Untergangs seines<br />
Territoriums aufhört <strong>zu</strong> existieren. Beim <strong>der</strong>zeitigen<br />
Stand des Völkerrechts besteht auch keinerlei<br />
Anspruch auf die Zuweisung einer Art „Ersatzterritoriums“,<br />
was aus politischer Sicht möglich wäre.<br />
Nicht <strong>zu</strong>letzt die Erfahrungen im Nahen Osten zeigen<br />
jedoch, dass die Schaffung eines Staates bzw.<br />
eines neuen Staatsgebiets ein erhebliches Konfliktpotenzial<br />
birgt, da heute kaum mehr unbesiedelte<br />
Gebiete in Betracht kommen.<br />
3.4.2.3<br />
Umgang mit „<strong>Meere</strong>sflüchtlingen“<br />
Geht ein Staat unter, werden seine Staatsbürger <strong>zu</strong><br />
Staatenlosen. <strong>Die</strong> „<strong>Meere</strong>sflüchtlinge“ werden voraussichtlich<br />
Schutz in Nachbarlän<strong>der</strong>n suchen, was<br />
<strong>der</strong>en Aufnahmekapazitäten deutlich überschreiten<br />
könnte. Nach Ansicht des <strong>WBGU</strong> ist daher eine<br />
Regelung <strong>der</strong> Rechtsstellung dieser Menschen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Handlungsempfehlungen: Anpassungsstrategien entwickeln und umsetzen 3.4<br />
Der <strong>WBGU</strong> empfiehlt, eine solche völkerrechtliche<br />
Regelung an folgenden Prinzipien aus<strong>zu</strong>richten:<br />
Als Grundlage sollte ein Recht auf geregelte Aufnahme<br />
bzw. Umsiedlung <strong>der</strong> betroffenen Bevölkerungen<br />
vereinbart werden. Hier stellt sich die Frage,<br />
welche Verpflichtungen dies für potenzielle Aufnahmestaaten<br />
mit sich bringt, wobei zwischen <strong>der</strong> konkreten<br />
Aufnahme von Flüchtlingen und <strong>der</strong> Übernahme<br />
<strong>der</strong> Kosten unterschieden werden muss. Aus<br />
humanitärer Sicht bietet sich primär eine Aufnahme<br />
in jenen Staaten an, die eine geographische Nähe<br />
o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Verbindungen <strong>zu</strong> einem untergegangenen<br />
Staat aufweisen. Dabei sollte den Auf<strong>zu</strong>nehmenden<br />
ein Mitspracherecht bezüglich <strong>der</strong> Auswahl<br />
ihres neuen Lebensumfelds eingeräumt werden;<br />
Umsiedlungen unter Zwang sollten möglichst vermieden<br />
werden. Zugleich muss aber auch unter Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> gesamten internationalen Gemeinschaft<br />
ein Verteilungsschlüssel angestrebt werden,<br />
welcher gewährleistet, dass keine Überbelastung einzelner<br />
Aufnahmestaaten entsteht. Dabei verlangt<br />
eine faire und effiziente Lastenverteilung, dass die<br />
Kosten <strong>der</strong> Aufnahme im Sinne des Verursacherprinzips<br />
aufgeteilt werden. Der entsprechende Verteilungsschlüssel<br />
sollte sich somit am völkerrechtlichen<br />
Grundsatz <strong>der</strong> gemeinsamen, aber unterschiedlichen<br />
Verantwortlichkeit orientieren. Demnach kommt<br />
jenen Staaten die Hauptlast <strong>zu</strong>, welche am stärksten<br />
<strong>zu</strong> den globalen Treibhausgasemissionen beitragen<br />
und <strong>zu</strong>gleich über die größten finanziellen Ressourcen<br />
verfügen (Grundsatz 7 Rio-Deklaration, Art. 3<br />
Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 UNFCCC; Kellersmann,<br />
2000; Stone, 2004). Das Problem <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>sflüchtlinge<br />
ist im Übrigen grundsätzlicher Natur, d. h. sie<br />
stellt sich nicht nur beim Untergang eines Staates,<br />
son<strong>der</strong>n auch im Falle gravieren<strong>der</strong> durch den Klimawandel<br />
bedingter Überflutungen und Zerstörungen<br />
in einem weiterhin existierenden Staat.<br />
<strong>Die</strong> rechtliche Ausgestaltung und Anwendung<br />
kann sich in <strong>der</strong> Praxis allerdings schwierig gestalten:<br />
Wie lassen sich Flüchtlinge, die ihr Lebensumfeld<br />
aufgrund des Klimawandels verloren haben und die<br />
damit <strong>zu</strong> Anspruchsberechtigten werden, von an<strong>der</strong>en<br />
Gruppen von Flüchtlingen unterscheiden? Wie<br />
kann das grundsätzliche Problem <strong>der</strong> Zuweisung von<br />
Ursachen gelöst werden? Hurrikane o<strong>der</strong> Wetterextreme,<br />
die Fluchtbewegungen auslösen, treten<br />
auch ohne anthropogenen Klimawandel auf, können<br />
jedoch durch diesen verstärkt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden<br />
(Kap. 3.1.2; Stone und Allen, 2005). Für diese Probleme<br />
müssen bei <strong>der</strong> rechtlichen Ausgestaltung des<br />
Umgangs mit <strong>Meere</strong>sflüchtlingen Lösungen gefunden<br />
werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt <strong>der</strong><br />
<strong>WBGU</strong>, die Forschungsanstrengungen auf diesem<br />
Gebiet erheblich <strong>zu</strong> verstärken, insbeson<strong>der</strong>e was die<br />
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