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Die Zukunft der Meere ? zu warm, zu hoch, zu sauer - WBGU

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Versicherung und die Weitergabe von Technologien,<br />

um den speziellen Bedürfnissen und Anliegen dieser<br />

Staaten gerecht <strong>zu</strong> werden. <strong>Die</strong> beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Inselstaaten in <strong>der</strong> UNFCCC<br />

erschöpft sich allerdings bereits mit diesem wenig<br />

konkreten Hinweis. Zudem werden in Art. 4 Abs. 8<br />

UNFCCC die <strong>zu</strong> berücksichtigenden spezifischen<br />

Bedürfnisse weiterer Kategorien von Entwicklungslän<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong>art weit gefasst, dass letztlich fast je<strong>der</strong><br />

Vertragsstaat, <strong>der</strong> ein Entwicklungsland ist, in<br />

irgendeiner Weise für sich eine beson<strong>der</strong>e Empfindlichkeit<br />

beanspruchen kann. Aus diesen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Konvention können also keine konkreten<br />

Rechte für die Inselstaaten abgeleitet werden. Im<br />

Kioto-Protokoll finden die Inselstaaten keine spezifische<br />

Erwähnung. In den ergänzenden Vereinbarungen<br />

<strong>der</strong> Vertragsstaaten, insbeson<strong>der</strong>e den Marrakesh<br />

Accords, werden die Bedürfnisse <strong>der</strong> Inselstaaten<br />

zwar wie<strong>der</strong>holt beson<strong>der</strong>s hervorgehoben, dies<br />

führte aber bisher nicht <strong>zu</strong> institutionellen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

beson<strong>der</strong>en Vorkehrungen.<br />

Auch in an<strong>der</strong>en regionalen o<strong>der</strong> globalen Vereinbarungen<br />

insbeson<strong>der</strong>e seerechtlicher Natur werden<br />

Inselstaaten nicht im Sinne von Län<strong>der</strong>n mit beson<strong>der</strong>en<br />

ökologischen o<strong>der</strong> sonstigen Problemen in<br />

rechtlich unmittelbar wirksamer Weise wahrgenommen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch für die Seerechtskonvention,<br />

obwohl in ihr Inseln als meeresgeographische Kategorie,<br />

die für die Festlegung von <strong>Meere</strong>szonen mit<br />

den entsprechenden Hoheitsrechten von Bedeutung<br />

ist, eine wichtige Rolle spielen (Jesus, 2003).<br />

Aus völkerrechtlicher Sicht ist das Vorhandensein<br />

eines Staatsgebiets konstituierendes Element des<br />

Staates, so dass dieser im Falle des Untergangs seines<br />

Territoriums aufhört <strong>zu</strong> existieren. Beim <strong>der</strong>zeitigen<br />

Stand des Völkerrechts besteht auch keinerlei<br />

Anspruch auf die Zuweisung einer Art „Ersatzterritoriums“,<br />

was aus politischer Sicht möglich wäre.<br />

Nicht <strong>zu</strong>letzt die Erfahrungen im Nahen Osten zeigen<br />

jedoch, dass die Schaffung eines Staates bzw.<br />

eines neuen Staatsgebiets ein erhebliches Konfliktpotenzial<br />

birgt, da heute kaum mehr unbesiedelte<br />

Gebiete in Betracht kommen.<br />

3.4.2.3<br />

Umgang mit „<strong>Meere</strong>sflüchtlingen“<br />

Geht ein Staat unter, werden seine Staatsbürger <strong>zu</strong><br />

Staatenlosen. <strong>Die</strong> „<strong>Meere</strong>sflüchtlinge“ werden voraussichtlich<br />

Schutz in Nachbarlän<strong>der</strong>n suchen, was<br />

<strong>der</strong>en Aufnahmekapazitäten deutlich überschreiten<br />

könnte. Nach Ansicht des <strong>WBGU</strong> ist daher eine<br />

Regelung <strong>der</strong> Rechtsstellung dieser Menschen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Handlungsempfehlungen: Anpassungsstrategien entwickeln und umsetzen 3.4<br />

Der <strong>WBGU</strong> empfiehlt, eine solche völkerrechtliche<br />

Regelung an folgenden Prinzipien aus<strong>zu</strong>richten:<br />

Als Grundlage sollte ein Recht auf geregelte Aufnahme<br />

bzw. Umsiedlung <strong>der</strong> betroffenen Bevölkerungen<br />

vereinbart werden. Hier stellt sich die Frage,<br />

welche Verpflichtungen dies für potenzielle Aufnahmestaaten<br />

mit sich bringt, wobei zwischen <strong>der</strong> konkreten<br />

Aufnahme von Flüchtlingen und <strong>der</strong> Übernahme<br />

<strong>der</strong> Kosten unterschieden werden muss. Aus<br />

humanitärer Sicht bietet sich primär eine Aufnahme<br />

in jenen Staaten an, die eine geographische Nähe<br />

o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Verbindungen <strong>zu</strong> einem untergegangenen<br />

Staat aufweisen. Dabei sollte den Auf<strong>zu</strong>nehmenden<br />

ein Mitspracherecht bezüglich <strong>der</strong> Auswahl<br />

ihres neuen Lebensumfelds eingeräumt werden;<br />

Umsiedlungen unter Zwang sollten möglichst vermieden<br />

werden. Zugleich muss aber auch unter Einbeziehung<br />

<strong>der</strong> gesamten internationalen Gemeinschaft<br />

ein Verteilungsschlüssel angestrebt werden,<br />

welcher gewährleistet, dass keine Überbelastung einzelner<br />

Aufnahmestaaten entsteht. Dabei verlangt<br />

eine faire und effiziente Lastenverteilung, dass die<br />

Kosten <strong>der</strong> Aufnahme im Sinne des Verursacherprinzips<br />

aufgeteilt werden. Der entsprechende Verteilungsschlüssel<br />

sollte sich somit am völkerrechtlichen<br />

Grundsatz <strong>der</strong> gemeinsamen, aber unterschiedlichen<br />

Verantwortlichkeit orientieren. Demnach kommt<br />

jenen Staaten die Hauptlast <strong>zu</strong>, welche am stärksten<br />

<strong>zu</strong> den globalen Treibhausgasemissionen beitragen<br />

und <strong>zu</strong>gleich über die größten finanziellen Ressourcen<br />

verfügen (Grundsatz 7 Rio-Deklaration, Art. 3<br />

Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 UNFCCC; Kellersmann,<br />

2000; Stone, 2004). Das Problem <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>sflüchtlinge<br />

ist im Übrigen grundsätzlicher Natur, d. h. sie<br />

stellt sich nicht nur beim Untergang eines Staates,<br />

son<strong>der</strong>n auch im Falle gravieren<strong>der</strong> durch den Klimawandel<br />

bedingter Überflutungen und Zerstörungen<br />

in einem weiterhin existierenden Staat.<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Ausgestaltung und Anwendung<br />

kann sich in <strong>der</strong> Praxis allerdings schwierig gestalten:<br />

Wie lassen sich Flüchtlinge, die ihr Lebensumfeld<br />

aufgrund des Klimawandels verloren haben und die<br />

damit <strong>zu</strong> Anspruchsberechtigten werden, von an<strong>der</strong>en<br />

Gruppen von Flüchtlingen unterscheiden? Wie<br />

kann das grundsätzliche Problem <strong>der</strong> Zuweisung von<br />

Ursachen gelöst werden? Hurrikane o<strong>der</strong> Wetterextreme,<br />

die Fluchtbewegungen auslösen, treten<br />

auch ohne anthropogenen Klimawandel auf, können<br />

jedoch durch diesen verstärkt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden<br />

(Kap. 3.1.2; Stone und Allen, 2005). Für diese Probleme<br />

müssen bei <strong>der</strong> rechtlichen Ausgestaltung des<br />

Umgangs mit <strong>Meere</strong>sflüchtlingen Lösungen gefunden<br />

werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt <strong>der</strong><br />

<strong>WBGU</strong>, die Forschungsanstrengungen auf diesem<br />

Gebiet erheblich <strong>zu</strong> verstärken, insbeson<strong>der</strong>e was die<br />

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