Die Zukunft der Meere ? zu warm, zu hoch, zu sauer - WBGU
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3 <strong>Meere</strong>sspiegelanstieg, Hurrikane und Gefährdung <strong>der</strong> Küsten<br />
Um ihnen dennoch ein günstiges und effektives<br />
Versicherungsprodukt an die Hand <strong>zu</strong> geben, könnten<br />
bestehende Mikroversicherungssysteme für<br />
unabhängige Risiken um die Deckung von Schäden<br />
aus Naturkatastrophen erweitert werden. <strong>Die</strong> Kosten<br />
des Versicherungsschutzes werden gering gehalten,<br />
indem effektive institutionelle Kapazitäten aufgebaut<br />
und Versicherungsnehmer in Gruppen und<br />
Gemeinden gebündelt werden. Darüber hinaus<br />
könnte <strong>der</strong> Staat Versicherungen gegen Naturkatastrophen<br />
verpflichtend einführen. Hierdurch könnte<br />
zügig eine große Anzahl an Versicherten gewonnen<br />
und eine breite geographische Streuung <strong>der</strong> Versicherten<br />
erreicht werden, was das Problem <strong>der</strong> Korrelation<br />
individueller Schadensrisiken stark vermin<strong>der</strong>n<br />
dürfte. Ob eine solche Zwangsversicherung –<br />
insbeson<strong>der</strong>e in Län<strong>der</strong>n mit noch un<strong>zu</strong>reichenden<br />
sozialen Sicherungssystemen – tatsächlich sinnvoll<br />
wäre, ist im Rahmen künftiger Forschungsvorhaben<br />
<strong>zu</strong> klären.<br />
Um den Erfolg eher regional bzw. national operieren<strong>der</strong><br />
Versicherer von Naturkatastrophen langfristig<br />
<strong>zu</strong> sichern, ist <strong>der</strong>en Anbindung an den internationalen<br />
Kapitalmarkt von Bedeutung. So übernehmen<br />
beispielsweise Rückversicherungsunternehmen<br />
als „Versicherer <strong>der</strong> Versicherer“ gegen die Zahlung<br />
von Prämien einen Teil des Risikos <strong>der</strong> Versicherer.<br />
Auf diese Weise werden Risiken noch breiter gestreut<br />
und die Versicherer vom Risiko extrem hoher<br />
Auszahlungen befreit.<br />
Mikroversicherungsprogramme sollten durch den<br />
Staat aktiv geför<strong>der</strong>t werden (öffentliche Kofinanzierung):<br />
Neben dem Setzen <strong>der</strong> notwendigen rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen ist in <strong>der</strong> Anfangsphase<br />
auch eine finanzielle Unterstüt<strong>zu</strong>ng vor allem beim<br />
Aufbau <strong>der</strong> notwendigen institutionellen Infrastruktur<br />
denkbar, beispielsweise im Rahmen von Public-<br />
Private-Partnerships und in Zusammenarbeit mit<br />
Entwicklungsorganisationen (Linnerooth-Bayer und<br />
Mechler, 2005).<br />
3.4.2<br />
Völkerrechtliche Regelung des Verlusts an<br />
Territorium vereinbaren<br />
Anpassungsstrategien berühren Aspekte, die auch<br />
aus rechtlicher Perspektive relevant sind. Bei einem<br />
kontinuierlich steigenden <strong>Meere</strong>sspiegel ist <strong>zu</strong><br />
erwarten, dass sich in vielen Fällen ein qualifizierter<br />
Rück<strong>zu</strong>g als unvermeidbar darstellen wird. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
muss damit gerechnet werden, dass Staatsterritorien<br />
durch Überflutung teilweise o<strong>der</strong> vollständig<br />
verloren gehen und Menschen <strong>zu</strong>r Aufgabe<br />
ihrer Siedlungsgebiete gezwungen werden. Aus völkerrechtlicher<br />
Sicht ergeben sich <strong>zu</strong>m einen Fragen<br />
<strong>zu</strong>r Aufnahme <strong>der</strong> vom <strong>Meere</strong>sspiegelanstieg vertriebenen<br />
Menschen. Zum an<strong>der</strong>en stellen sich Fragen<br />
nach finanzieller Kompensation, wenn Staaten<br />
von den Auswirkungen des durch Klimawandel<br />
bedingten <strong>Meere</strong>sspiegelanstiegs betroffen sind, die<br />
selbst nicht maßgeblich <strong>zu</strong>r Verursachung beigetragen<br />
haben.<br />
3.4.2.1<br />
Verkleinerung des Staatsterritoriums<br />
Verkleinert sich ein Staatsterritorium aufgrund des<br />
<strong>Meere</strong>sspiegelanstiegs, so zieht dies aus völkerrechtlicher<br />
Sicht – mit Ausnahme von Fragen <strong>der</strong> Kompensation<br />
(Kap. 3.4.2.4) – keine beson<strong>der</strong>en Konsequenzen<br />
nach sich. Auf Grundlage <strong>der</strong> einschlägigen<br />
völkerrechtlichen Regeln fällt in einer solchen Konstellation<br />
das konstituierende Staatsgebiet entsprechend<br />
kleiner aus. In Einzelfällen kann sich aber eine<br />
Anpassung bestimmter völkerrechtlicher Verpflichtungen<br />
als notwendig erweisen, insbeson<strong>der</strong>e von<br />
solchen, die sich auf ein untergegangenes Territorium<br />
beziehen. Insgesamt stellen die einschlägigen völkerrechtlichen<br />
Regeln befriedigende Antworten auf die<br />
hier <strong>zu</strong> erwartenden rechtlichen Probleme <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
Zu beachten ist, dass eine Verkleinerung des<br />
Territoriums da<strong>zu</strong> führen kann, dass sich auch die<br />
Grenzen <strong>der</strong> seerechtlichen Hoheitsbereiche verschieben,<br />
da sich die für die Bemessung maßgeblichen<br />
Punkte verän<strong>der</strong>n.<br />
3.4.2.2<br />
Untergang von (Insel-)Staaten<br />
Nach bisherigem Kenntnisstand werden insbeson<strong>der</strong>e<br />
Inselstaaten, die nur wenige Meter über dem<br />
<strong>Meere</strong>sspiegel liegen, durch den vom Klimawandel<br />
bedingten Anstieg des <strong>Meere</strong>sspiegels existenziell<br />
betroffen sein (CSD, 2004). Da<strong>zu</strong> gehört beispielsweise<br />
die Inselgruppe <strong>der</strong> Malediven, die maximal<br />
2 m über dem <strong>Meere</strong>sspiegel liegt; o<strong>der</strong> die auf<br />
Korallenriffen gelegenen Inselgruppen Tuvalu, Kiribati<br />
und Tonga. <strong>Die</strong>se kleinen Inselstaaten, die<br />
<strong>zu</strong>gleich Entwicklungslän<strong>der</strong> sind (SIDS, Small<br />
Island Developing States), bilden eine Interessengemeinschaft,<br />
die sich insbeson<strong>der</strong>e bei den internationalen<br />
Verhandlungen <strong>zu</strong>r Klimarahmenkonvention<br />
(UNFCCC) als politische Allianz bemerkbar macht<br />
(Burns, 1997; Slade, 2001). Zwar werden die SIDS<br />
(wie auch Staaten mit tiefliegenden Küstengebieten)<br />
bereits in <strong>der</strong> UNFCCC beson<strong>der</strong>s berücksichtigt: So<br />
sollen für sie beson<strong>der</strong>e Maßnahmen in Erwägung<br />
gezogen werden (Art. 4 Abs. 8 Bst. a und b UN-<br />
FCCC). In Betracht kommen dabei Finanzierung,