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Die Zukunft der Meere ? zu warm, zu hoch, zu sauer - WBGU

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28<br />

2 Globale Erwärmung und <strong>Meere</strong>sökosysteme<br />

Kasten 2.6-1<br />

Ordnung <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>szonen im Völkerrecht<br />

Das Seerechtsübereinkommen <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />

(UNCLOS) gibt die völkerrechtlichen Grundsätze vor, welche<br />

für die Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>szonen gelten, was auch<br />

für die Einrichtung von MPA relevant ist. Kurz <strong>zu</strong>sammengefasst<br />

sieht die Ordnung <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>szonen folgen<strong>der</strong>maßen<br />

aus (Abb. 2.6-1):<br />

• Hohe See: Als „Hohe See“ sind gemäß Art. 86 und 89<br />

UNCLOS jene <strong>Meere</strong>sgebiete <strong>zu</strong> verstehen, die frei von<br />

staatlicher Souveränität und Hoheitsgewalt sind und<br />

insofern einen „Raum unter internationaler Verwaltung“<br />

bilden. Es gilt hier <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong><br />

Hohen See. Letztere umfasst im Wesentlichen die Freiheit<br />

<strong>der</strong> Schifffahrt, des Überflugs, <strong>der</strong> Verlegung unterseeischer<br />

Kabel und Rohrleitungen, <strong>der</strong> Errichtung<br />

künstlicher Inseln und an<strong>der</strong>er Anlagen, <strong>der</strong> Fischerei<br />

sowie <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung. <strong>Die</strong>se Freiheiten<br />

gelten für alle Staaten, auch Binnenlän<strong>der</strong>. Im<br />

Bereich <strong>der</strong> Hohen See sind demnach einzelne Staaten<br />

in keiner Weise befugt, in eigener Regie irgendwelche<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsbeschränkungen mit Geltung für an<strong>der</strong>e Staaten<br />

fest<strong>zu</strong>legen. Auch internationale Vereinbarungen<br />

zwischen einzelnen Staaten können immer nur die<br />

betreffenden Staaten selbst binden, nicht aber Drittstaaten.<br />

Von <strong>der</strong> Hohen See sind jene Bereiche des <strong>Meere</strong>s ab<strong>zu</strong>grenzen,<br />

die abgestuften territorialen Hoheitsrechten <strong>der</strong><br />

Küstenstaaten unterliegen. Entsprechende <strong>Meere</strong>szonen<br />

Binnengewässer<br />

(Landwärts<br />

<strong>der</strong> Niedrigwasserlinie)<br />

Niedrigwasserlinie<br />

Küstenmeer<br />

(0-12 Seemeilen)<br />

Keine Freiheiten <strong>der</strong><br />

Hohen See, mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong><br />

friedlichen Durchfahrt<br />

frem<strong>der</strong> Schiffe<br />

12 NM 24 NM 200 NM<br />

Anschlusszone<br />

(0-24 Seemeilen) Kontrollbefugnisse<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf Zoll, Steuern,<br />

Einwan<strong>der</strong>ung und Quarantäne<br />

Ausschließliche Wirtschaftszone (EEZ)<br />

(12-200 Seemeilen von <strong>der</strong> Basislinie) Souveräne<br />

Rechte auf Erforschung, Ausbeutung, Bewahrung<br />

und Management natürlicher Ressourcen<br />

<strong>Meere</strong>sboden<br />

mit unterschiedlichen küstenstaatlichen Hoheitsrechten<br />

sind gemäß Art. 86 UNCLOS:<br />

• Ausschließliche Wirtschaftszone (Exclusive Economic<br />

Zone, EEZ): Hier beginnt – in Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>r Hohen<br />

See – die Möglichkeit des Küstenstaats, Hoheitsrechte<br />

aus<strong>zu</strong>üben, die sich aus territorialen Ansprüchen ergeben.<br />

<strong>Die</strong> entsprechenden Souveränitätsrechte sind allerdings<br />

insofern eingeschränkt, als sie sich lediglich auf die<br />

Nut<strong>zu</strong>ng und den Schutz <strong>der</strong> lebenden und nicht lebenden<br />

natürlichen Ressourcen <strong>der</strong> betreffenden <strong>Meere</strong>szone<br />

mitsamt des da<strong>zu</strong>gehörigen <strong>Meere</strong>sbodens und<br />

dessen Untergrunds beziehen.<br />

• Festlandsockel: Auch dieser Begriff bezieht sich auf die<br />

Ausbeutbarkeit von natürlichen Ressourcen, hier allerdings<br />

spezifisch des küstennahen <strong>Meere</strong>sbodens und des<br />

<strong>Meere</strong>suntergrunds. So übt <strong>der</strong> Küstenstaat <strong>zu</strong>folge Art.<br />

77 Abs. 1 und 2 UNCLOS über den Festlandsockel in<br />

ausschließlicher Weise souveräne Rechte <strong>zu</strong>m Zweck<br />

<strong>der</strong> Erforschung und <strong>der</strong> Ausbeutung <strong>der</strong> natürlichen<br />

Ressourcen aus. Der für die Nut<strong>zu</strong>ng des Festlandsockels<br />

geltende Ressourcenbegriff ist allerdings im Vergleich<br />

<strong>zu</strong>r ausschließlichen Wirtschaftszone eingeschränkt<br />

(nicht lebende Ressourcen des <strong>Meere</strong>sbodens<br />

und dessen Untergrunds sowie „unbewegliche“ Lebewesen).<br />

• Küstenmeer: Hier beschränken sich die beson<strong>der</strong>en<br />

Rechte des Küstenstaats nicht mehr nur auf die Nut<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>der</strong> <strong>Meere</strong>sressourcen, son<strong>der</strong>n kommen einer eigentlichen<br />

territorialen Souveränität gleich.<br />

• Binnengewässer: Hier erreichen die Souveränitäts- und<br />

Hoheitsrechte des Küstenstaats ihre weitestgehende<br />

Ausdehnung. <strong>Die</strong>se <strong>Meere</strong>szone bildet einen Bestandteil<br />

des Staatsgebiets.<br />

Hohe See<br />

Traditionelle Freiheiten <strong>der</strong> Hohen<br />

See, einschließlich <strong>der</strong> Befischung<br />

leben<strong>der</strong> <strong>Meere</strong>sressourcen sowie<br />

<strong>der</strong> nicht ausbeutenden Nut<strong>zu</strong>ng<br />

nicht leben<strong>der</strong> Ressourcen auf<br />

o<strong>der</strong> unter dem <strong>Meere</strong>sboden<br />

Freiheit <strong>der</strong> Hohen See<br />

(Ab 12 Seemeilen seewärts) Freiheit <strong>der</strong> Schifffahrt, des Überflugs,<br />

<strong>der</strong> Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie<br />

weitere allen Staaten <strong>zu</strong>stehende Nut<strong>zu</strong>ngsrechte<br />

<strong>Meere</strong>suntergrund unter dem Festlandsockel<br />

<strong>Die</strong> Freiheit <strong>der</strong> Hohen See umfasst<br />

den Fang leben<strong>der</strong> Ressourcen auf<br />

dem <strong>Meere</strong>s-<br />

Ausdehnung des<br />

boden<br />

Festlandsockels „Gebiet“ gem.<br />

(bis <strong>zu</strong> 350 See- Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1<br />

meilen von <strong>der</strong> UNCLOS: Nicht<br />

Niedrigwasser- lebende Ressourcen<br />

linie)<br />

unter internationaler<br />

Verwaltung<br />

Abbildung 2.6-1<br />

Ordnung <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>szonen nach dem Seerechtsübereinkommen <strong>der</strong> Vereinten Nationen (UNCLOS). Nautische Meile =<br />

NM = Seemeile (1 NM = 1,852 km).<br />

Quelle: Gorina-Ysern et al., 2004

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