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Die Zukunft der Meere ? zu warm, zu hoch, zu sauer - WBGU

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90<br />

5 CO 2 -Speicherung im Meer und im <strong>Meere</strong>sboden<br />

CO 2 bedeutet, dass transparent und glaubwürdig<br />

geregelt sein muss, wer für entwichenes CO 2 haftet<br />

und Entschädigung leisten muss, sei es durch nachträgliche<br />

Anrechnung auf die Gesamtemissionen,<br />

den nachträglichen Erwerb von Emissionsrechten<br />

o<strong>der</strong> Strafzahlungen, die in den Klima- und <strong>Meere</strong>sschutz<br />

fließen. Solange <strong>der</strong> Betreiber existiert, mag<br />

es vergleichsweise unproblematisch sein, ihn haftbar<br />

<strong>zu</strong> machen. <strong>Die</strong> Langfristigkeit des Klimaschutzes<br />

erfor<strong>der</strong>t jedoch, dass die Haftung auch auf lange<br />

Sicht geklärt und sichergestellt wird. Nicht <strong>zu</strong>letzt die<br />

Diskussion über die Sanierung von Altlasten auf<br />

nationaler Ebene zeigt, dass oft <strong>der</strong> Staat die finanziellen<br />

Folgen tragen muss. <strong>Die</strong>s gilt auch im Fall privater<br />

Betreiber, insbeson<strong>der</strong>e wenn kein privater<br />

Rechtsnachfolger bereitsteht o<strong>der</strong> dieser nicht über<br />

die Mittel <strong>zu</strong>r Schadensbegleichung verfügt.<br />

Als marktwirtschaftliche Lösung wird das Instrument<br />

<strong>der</strong> „carbon sequestration bonds“ diskutiert<br />

(Edenhofer et al., 2005). Hierbei hinterlegt <strong>der</strong><br />

Betreiber, <strong>der</strong> CO 2 sequestriert bzw. speichert, bei<br />

einer Behörde ein Pfand in Höhe <strong>der</strong> sequestrierten<br />

CO 2 -Menge multipliziert mit dem CO 2 -Zertifikatspreis<br />

(Edenhofer, 2003). <strong>Die</strong> Behörde – dies könnte<br />

etwa die vom Beirat bereits vorgeschlagene Klimazentralbank<br />

sein (<strong>WBGU</strong>, 2003b) – verzinst den<br />

Nennwert dieses Pfands, z. B. <strong>zu</strong> dem für langfristige<br />

Wertpapiere üblichen Marktzins. Der Nennwert wird<br />

von <strong>der</strong> Behörde in dem Maß abgewertet, wie CO 2<br />

tatsächlich aus den jeweiligen Deponien entweicht.<br />

Mit den freigewordenen Mitteln könnten Maßnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Emissionsvermeidung finanziert, z. B. die<br />

För<strong>der</strong>ung erneuerbarer Energien, o<strong>der</strong> sogar Emissionsrechte<br />

gekauft und stillgelegt werden. Speziell<br />

bei Leckagen aus marinen Speicherorten ließe sich<br />

auch die Finanzierung von <strong>Meere</strong>sschutzmaßnahmen<br />

aus diesen Mitteln begründen. Durch den dann<br />

niedrigeren Nennwert sinken entsprechend die Zinszahlungen.<br />

Hier wird also vorab kein fester Abschlag<br />

festgelegt, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> zeitlich steigende Abschlag<br />

folgt <strong>der</strong> tatsächlich entwichenen CO 2 -Menge. <strong>Die</strong><br />

Idee ist, dass <strong>der</strong> Betreiber versucht, das Recht an<br />

dem Pfand, also die Zinseinnahmen, als „bond“ auf<br />

Finanzmärkten <strong>zu</strong> verkaufen. <strong>Die</strong>s gelingt nur, wenn<br />

er potenziellen Käufern einen Abschlag auf den<br />

Nennwert einräumt, <strong>der</strong> diesen <strong>hoch</strong> genug<br />

erscheint, das Risiko <strong>der</strong> Abwertung durch die<br />

Behörde <strong>zu</strong> kompensieren. Im Zuge des Handels<br />

würde <strong>der</strong> jeweilige Kurswert neben den Abwertungen<br />

des Nennwerts wi<strong>der</strong>spiegeln, wie <strong>hoch</strong> das<br />

<strong>zu</strong>künftige Entweichungsrisiko vom Kapitalmarkt<br />

eingestuft wird. Das Konzept <strong>der</strong> „carbon sequestration<br />

bonds“ stellt einen sehr interessanten und innovativen<br />

Ansatz <strong>zu</strong>r Risikobewertung und Haftungsregelung<br />

dar, <strong>der</strong> weiteren Forschungsaufwand verdient.<br />

5.4<br />

Handlungsempfehlungen: CO 2-Speicherung<br />

regulieren<br />

5.4.1<br />

Einbringung von CO 2 in das Meer verbieten<br />

Der Beirat lehnt die Einbringung von CO 2 in das<br />

Meer, d. h. in die Wassersäule und auf den <strong>Meere</strong>sboden,<br />

strikt ab. <strong>Die</strong>s ist keine nachhaltige Option,<br />

weil <strong>der</strong> Ozean im permanenten Austausch mit <strong>der</strong><br />

Atmosphäre steht, so dass die Langzeitfolgen <strong>der</strong><br />

CO 2 -Emissionen für künftige Generationen nicht<br />

vermieden werden. Gegen die Deponierung des<br />

Treibhausgases im Wasser spricht außerdem die<br />

Gefahr, dass die Ökosysteme unter einem höheren<br />

CO 2-Gehalt des Wassers spürbar leiden werden<br />

(IPCC, 2005; Pörtner, 2005). Zudem sind CO 2 -Seen<br />

auf dem <strong>Meere</strong>sboden nur schwer von <strong>der</strong> internationalen<br />

Staatengemeinschaft <strong>zu</strong> kontrollieren, und<br />

ein langfristiges Entweichen in die Atmosphäre kann<br />

nicht ausgeschlossen werden. Der Beirat empfiehlt<br />

daher ein allumfassendes CO 2-Einbringungsverbot<br />

in das Meer, unbesehen des territorialen Status <strong>der</strong><br />

Gewässer.<br />

Das London-Übereinkommen von 1972 über die<br />

Verhütung <strong>der</strong> <strong>Meere</strong>sverschmut<strong>zu</strong>ng durch das Einbringen<br />

von Abfällen und an<strong>der</strong>en Stoffen sowie das<br />

noch nicht in Kraft getretene London-Protokoll<br />

(Kap. 5.3.3.1) verbieten grundsätzlich die Einbringung<br />

von CO 2 in die See, enthalten aber eine wichtige,<br />

nach dem Gesagten strikt ab<strong>zu</strong>lehnende Ausnahme:<br />

Beide Verträge ermöglichen in ihrer aktuellen<br />

Fassung die Einbringung von CO 2 , das bei <strong>der</strong><br />

Gewinnung von Erdöl o<strong>der</strong> Erdgas anfällt, sofern die<br />

entsprechenden Verarbeitungsprozesse auf See stattfinden.<br />

Das bereits implizit bestehende Verbot <strong>der</strong><br />

Einbringung von CO 2 , das bei <strong>der</strong> Verarbeitung an<br />

Land entsteht, sollte daher ausdrücklich auch auf<br />

jenes CO 2 ausgedehnt werden, das bei <strong>der</strong> Exploration<br />

und Verarbeitung von <strong>Meere</strong>sbodenschätzen<br />

auf See abgeschieden wird. Ergänzend kommt eine<br />

entsprechende Vereinbarung im Umfeld <strong>der</strong> Klimarahmenkonvention<br />

in Betracht, etwa um auch jene<br />

Staaten <strong>zu</strong> erfassen, die das London-Protokoll nicht<br />

ratifizieren.<br />

5.4.2<br />

Speicherung von CO 2 im <strong>Meere</strong>sboden begrenzen<br />

<strong>Die</strong> CO 2 -Deponierung im <strong>Meere</strong>sboden birgt deutlich<br />

weniger Gefahren als die Einbringung in die<br />

Wassersäule o<strong>der</strong> auf den <strong>Meere</strong>sboden. Daher und

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