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Auszahlung der Eigenheimzulage führt<br />
regelmäßig nicht zum Wegfall des<br />
Anspruchs auf Arbeitslosengeld II<br />
SG Dortmund 9.3.2006, S 27 AS 240/05<br />
Langzeitarbeitslose haben regelmäßig auch im Monat der Auszahlung<br />
der Eigenheimzulage einen Anspruch auf ungekürztes<br />
Arbeitslosengeld II. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene<br />
die Eigenheimzulage unwiderruflich an die den Immobilienkredit<br />
gewährende Bank abgetreten hat. Eine zweckentsprechende<br />
Verwendung der Eigenheimzulage ist vielmehr bereits dann<br />
nachgewiesen, wenn die jährlichen Zinsen und Gebühren für den<br />
Immobilienkredit die Höhe der Zulage erreichen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger, ein arbeitsloser Familienvater mit noch nicht abbezahltem<br />
Eigenheim, bezieht Arbeitslosengeld II. Im Monat der<br />
Auszahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 2.045 Euro verwehrte<br />
die beklagte ARGE dem Kläger die Gewährung von<br />
Arbeitslosengeld II wegen fehlender Bedürftigkeit. Mit seiner<br />
hiergegen gerichtete Klage machte der Kläger unter anderem<br />
geltend, dass seine jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit<br />
den Betrag der Eigenheimzulage überstiegen. Die<br />
Klage hatte vor dem SG Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beklagte muss dem Kläger auch im Monat der Auszahlung<br />
der Eigenheimzulage II gewähren. Bei der Eigenheimzulage<br />
handelt es sich regelmäßig um eine nicht anrechenbare, zweckbestimmte<br />
Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II. Sie<br />
dient dem Zweck der Bildung von Wohneigentum als Teil der<br />
privaten Altersvorsorge. Da die Eigenheimzulage nur für Zeiten<br />
der Selbstnutzung des Eigenheims gewährt wird, ist auch sichergestellt,<br />
dass sie nicht der allgemeinen Vermögensbildung, sondern<br />
der Schaffung von Wohnraum dient.<br />
Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenheimzulage als<br />
zweckgebundene Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB<br />
II ist nicht, dass der Langzeitarbeitslose seinen Anspruch auf<br />
Eigenheimzulage unwiderruflich an die den Immobilienkredit<br />
finanzierende Bank abgetreten hat. Vielmehr reicht es aus, wenn<br />
die jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit die<br />
Höhe der Eigenheimzulage erreichen.<br />
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die vom Kläger zu zahlenden<br />
Zinsen und Gebühren für den Immobilienkredit übersteigen<br />
seine jährliche Eigenheimzulage. Damit handelt es sich bei der<br />
Eigenheimzulage um einen reinen Durchlaufposten, durch den<br />
der Kläger und seine Familie nicht mehr Vermögen zur Verfügung<br />
steht als sonst.<br />
Der Hintergrund:<br />
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.10.2005 eine Änderung<br />
der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beschlossen,<br />
wonach die Eigenheimzulage grundsätzlich nicht als Einkommen<br />
auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet wird.<br />
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eigenheimzulage<br />
nachweislich zur Finanzierung eines zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzten Hauses von angemessener Größe oder einer entsprechende<br />
Eigentumswohnung verwendet wird.<br />
Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Investition in ausländische Investmentanteile:<br />
Anleger haben bei Verstoß gegen §<br />
2 Abs.1 Nr.1-5 Auslandinvestmentgesetz<br />
einen deliktischen Schadensersatzanspruch<br />
OLG Karlsruhe 24.2.2006, 1 U 190/05<br />
Alle in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5 Auslandinvestmentgesetz (AIG)<br />
bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Vertrieb von<br />
ausländischen Investmentanteilen sind Schutzgesetze zugunsten<br />
der Kapitalanleger im Sinn von § 823 Abs.2 BGB. Anleger können<br />
daher bei einem Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
des AIG gegen den Initiator der Anlage einen deliktischen<br />
Schadensersatzanspruch haben. Dieser umfasst allerdings<br />
keine Verzinsungspflicht nach § 849 BGB.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger verlangte vom Beklagten, dem Initiator und Verantwortlichen<br />
eines angelsächsischen Rentenplan-Trust, Schadensersatz<br />
wegen fehlerhafter Aufklärung durch ein Prospekt beim<br />
Kauf von Anteilen an der Kapitalanlage. Der Prospekt sah vor,<br />
dass die Anlage in jährlichen Raten, beginnend im vierten Jahr<br />
nach der Einzahlung bis zum zehnten Jahr, vollständig zurückgezahlt<br />
wird. Ab dem elften Jahr sollten die Anleger jährlich eine<br />
Rente in Höhe von 25 Prozent der Anlagesumme erhalten.<br />
Der Kläger zahlte 1984 einen Betrag von 26.801 Euro in den<br />
Trust ein. Lediglich in den Jahren 1988 bis 1991 erhielt er Rückzahlungen,<br />
die sich insgesamt auf 5.716 Euro beliefen. 1995<br />
machte der Rentenplan-Trust von seinem vertraglich vorgesehenen<br />
Auflösungsrecht Gebrauch. Die Anleger sollten ihre Einlage<br />
und bis dahin erarbeiteten Wertsteigerungen zurückerstattet<br />
bekommen. Alternativ konnte die Rückerstattung auch in Aktien<br />
der E. verlangt werden.<br />
Der Kläger händigte dem Beklagten das Originalzertifikat über<br />
die Anlage aus und verlangte von ihm die Rückzahlung seiner<br />
Resteinlage in Höhe von 21.084 Euro zuzüglich Zinsen seit 1984.<br />
Er stützte seinen Schadensersatzanspruch auf unrichtige Prospektangaben<br />
und eine fehlende Aufklärung über die Risken der Anlage.<br />
Außerdem seien verschiedene Voraussetzungen der §§ 2, 7<br />
AIG nicht erfüllt gewesen. LG und OLG verurteilten den Beklagten<br />
zur Zahlung von 21.084 Euro und wiesen die Klage im Hinblick<br />
auf den außerdem geltend gemachten Zinsanspruch ab.<br />
Die Gründe:<br />
Der Beklagte ist dem Kläger aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung<br />
mit den §§ 2,7 AIG zur Zahlung von Schadensersatz in<br />
Höhe von 21.084 Euro verpflichtet.<br />
Nach § 823 Abs.2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer<br />
gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderes bezweckt.<br />
Sämtliche in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5 AIG bezeichneten Voraussetzungen<br />
für den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen sind<br />
Schutzgesetze zugunsten der Kapitalanleger im Sinn von § 823<br />
Abs.2 BGB. Denn alle Einzelregelungen in § 2 AIG enthalten zwingende<br />
Anforderungen an die Zulassung eines öffentlichen Vertriebs<br />
mit der Folge, dass bei Nichterfüllung einer jeden dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
die Behörde den Vertrieb untersagen muss.<br />
15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8