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Auszahlung der Eigenheimzulage führt<br />

regelmäßig nicht zum Wegfall des<br />

Anspruchs auf Arbeitslosengeld II<br />

SG Dortmund 9.3.2006, S 27 AS 240/05<br />

Langzeitarbeitslose haben regelmäßig auch im Monat der Auszahlung<br />

der Eigenheimzulage einen Anspruch auf ungekürztes<br />

Arbeitslosengeld II. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene<br />

die Eigenheimzulage unwiderruflich an die den Immobilienkredit<br />

gewährende Bank abgetreten hat. Eine zweckentsprechende<br />

Verwendung der Eigenheimzulage ist vielmehr bereits dann<br />

nachgewiesen, wenn die jährlichen Zinsen und Gebühren für den<br />

Immobilienkredit die Höhe der Zulage erreichen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger, ein arbeitsloser Familienvater mit noch nicht abbezahltem<br />

Eigenheim, bezieht Arbeitslosengeld II. Im Monat der<br />

Auszahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 2.045 Euro verwehrte<br />

die beklagte ARGE dem Kläger die Gewährung von<br />

Arbeitslosengeld II wegen fehlender Bedürftigkeit. Mit seiner<br />

hiergegen gerichtete Klage machte der Kläger unter anderem<br />

geltend, dass seine jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit<br />

den Betrag der Eigenheimzulage überstiegen. Die<br />

Klage hatte vor dem SG Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte muss dem Kläger auch im Monat der Auszahlung<br />

der Eigenheimzulage II gewähren. Bei der Eigenheimzulage<br />

handelt es sich regelmäßig um eine nicht anrechenbare, zweckbestimmte<br />

Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II. Sie<br />

dient dem Zweck der Bildung von Wohneigentum als Teil der<br />

privaten Altersvorsorge. Da die Eigenheimzulage nur für Zeiten<br />

der Selbstnutzung des Eigenheims gewährt wird, ist auch sichergestellt,<br />

dass sie nicht der allgemeinen Vermögensbildung, sondern<br />

der Schaffung von Wohnraum dient.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenheimzulage als<br />

zweckgebundene Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB<br />

II ist nicht, dass der Langzeitarbeitslose seinen Anspruch auf<br />

Eigenheimzulage unwiderruflich an die den Immobilienkredit<br />

finanzierende Bank abgetreten hat. Vielmehr reicht es aus, wenn<br />

die jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit die<br />

Höhe der Eigenheimzulage erreichen.<br />

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die vom Kläger zu zahlenden<br />

Zinsen und Gebühren für den Immobilienkredit übersteigen<br />

seine jährliche Eigenheimzulage. Damit handelt es sich bei der<br />

Eigenheimzulage um einen reinen Durchlaufposten, durch den<br />

der Kläger und seine Familie nicht mehr Vermögen zur Verfügung<br />

steht als sonst.<br />

Der Hintergrund:<br />

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.10.2005 eine Änderung<br />

der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beschlossen,<br />

wonach die Eigenheimzulage grundsätzlich nicht als Einkommen<br />

auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet wird.<br />

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eigenheimzulage<br />

nachweislich zur Finanzierung eines zu eigenen Wohnzwecken<br />

genutzten Hauses von angemessener Größe oder einer entsprechende<br />

Eigentumswohnung verwendet wird.<br />

Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Investition in ausländische Investmentanteile:<br />

Anleger haben bei Verstoß gegen §<br />

2 Abs.1 Nr.1-5 Auslandinvestmentgesetz<br />

einen deliktischen Schadensersatzanspruch<br />

OLG Karlsruhe 24.2.2006, 1 U 190/05<br />

Alle in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5 Auslandinvestmentgesetz (AIG)<br />

bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Vertrieb von<br />

ausländischen Investmentanteilen sind Schutzgesetze zugunsten<br />

der Kapitalanleger im Sinn von § 823 Abs.2 BGB. Anleger können<br />

daher bei einem Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

des AIG gegen den Initiator der Anlage einen deliktischen<br />

Schadensersatzanspruch haben. Dieser umfasst allerdings<br />

keine Verzinsungspflicht nach § 849 BGB.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger verlangte vom Beklagten, dem Initiator und Verantwortlichen<br />

eines angelsächsischen Rentenplan-Trust, Schadensersatz<br />

wegen fehlerhafter Aufklärung durch ein Prospekt beim<br />

Kauf von Anteilen an der Kapitalanlage. Der Prospekt sah vor,<br />

dass die Anlage in jährlichen Raten, beginnend im vierten Jahr<br />

nach der Einzahlung bis zum zehnten Jahr, vollständig zurückgezahlt<br />

wird. Ab dem elften Jahr sollten die Anleger jährlich eine<br />

Rente in Höhe von 25 Prozent der Anlagesumme erhalten.<br />

Der Kläger zahlte 1984 einen Betrag von 26.801 Euro in den<br />

Trust ein. Lediglich in den Jahren 1988 bis 1991 erhielt er Rückzahlungen,<br />

die sich insgesamt auf 5.716 Euro beliefen. 1995<br />

machte der Rentenplan-Trust von seinem vertraglich vorgesehenen<br />

Auflösungsrecht Gebrauch. Die Anleger sollten ihre Einlage<br />

und bis dahin erarbeiteten Wertsteigerungen zurückerstattet<br />

bekommen. Alternativ konnte die Rückerstattung auch in Aktien<br />

der E. verlangt werden.<br />

Der Kläger händigte dem Beklagten das Originalzertifikat über<br />

die Anlage aus und verlangte von ihm die Rückzahlung seiner<br />

Resteinlage in Höhe von 21.084 Euro zuzüglich Zinsen seit 1984.<br />

Er stützte seinen Schadensersatzanspruch auf unrichtige Prospektangaben<br />

und eine fehlende Aufklärung über die Risken der Anlage.<br />

Außerdem seien verschiedene Voraussetzungen der §§ 2, 7<br />

AIG nicht erfüllt gewesen. LG und OLG verurteilten den Beklagten<br />

zur Zahlung von 21.084 Euro und wiesen die Klage im Hinblick<br />

auf den außerdem geltend gemachten Zinsanspruch ab.<br />

Die Gründe:<br />

Der Beklagte ist dem Kläger aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung<br />

mit den §§ 2,7 AIG zur Zahlung von Schadensersatz in<br />

Höhe von 21.084 Euro verpflichtet.<br />

Nach § 823 Abs.2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer<br />

gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderes bezweckt.<br />

Sämtliche in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5 AIG bezeichneten Voraussetzungen<br />

für den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen sind<br />

Schutzgesetze zugunsten der Kapitalanleger im Sinn von § 823<br />

Abs.2 BGB. Denn alle Einzelregelungen in § 2 AIG enthalten zwingende<br />

Anforderungen an die Zulassung eines öffentlichen Vertriebs<br />

mit der Folge, dass bei Nichterfüllung einer jeden dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

die Behörde den Vertrieb untersagen muss.<br />

15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8

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